verstorben. Wie gehe ich jetzt vor?
Weil eine mod ue kann ich ja jetzt nicht verschicken oder? Ja wir haben den anschluss nicht umgemeldet weil es bis jetzt noch
niemanden gestört hat.[/quoteem]
F.A.Q.-AW3P
10. Der Abgemahnte ist schon längst Tod. Die Abmahnung ist deshalb ungültig?
“Grundsätzlich beendet der Tod nicht automatisch die vom Erblasser geschlossenen Verträge”
So bedauerlich es auch ist, stirbt ein Anschlussinhaber, haben die Erben (hier geht es aber nach der Reihenfolge) 6 Wochen
Zeit - nach Kenntnis der Erbschaft - die Erbschaft anzunehmen oder teilweise bzw. vollumfänglich beim Nachlassgericht notariell
auszuschlagen. In diesen 6 Wochen befindet man sich in eine Art schwebende bzw. vorläufige Erbschaft. Das heißt, wird die
Erbschaft nicht ausgeschlagen (in der 6 Wochen Frist), gilt sie als angenommen. Die Person des nächsten Erben muss die
Vertragspartner informieren, die Verträge entweder kündigen (zum nächstmöglichen Zeitpunkt) oder ummelden. Entweder man kündigt
oder meldet um. Ein neuer Vertrag muss nicht aufgesetzt werden. Anschlussinhaber ist die Person des nächsten Erben.
Z.B. Bei der Telekom, muss die Person des nächsten Erben (mit der Kundennummer des Erblasser), im Kundenzentrum anfragen
nach einem Antrag zur Ummeldung im Todesfall. Diesen bekommt man zugeschickt, füllt ihn aus, legt die Sterbeurkunde anbei sowie
schickt alles an die Telekom zurück.
Variante 1: Erblasser hat Filesharing betrieben und stirbt - Abmahnung kommt nach dem Tod
Mit dem Versterben des Erblasser ist die Wiederholungsgefahr erloschen. Es muss keine Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Sofern der Erbe nicht ausschlägt, muss er ggf. für den Schadensersatz aufkommen.
Variante 2: Erblasser hat Filesharing betrieben und stirbt - Abmahnung kam vor dem Tod
Auch hier muss keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Allerdings war die Abmahnung zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs (noch)
zulässig. Sofern der Erbe nicht ausschlägt, muss er für die Abmahnkosten und den Schadensersatz aufkommen.
Variante 3: Erbe hat Filesharing betrieben - Anschluss lief aber noch auf Erblasser
Hier ergeben sich zwei Möglichkeiten:
- (1) Zunächst ist der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers in den Vertrag mit dem Provider eingetreten, und zwar unabhängig
davon, ob er dies dem Provider mitteilte oder nicht. Er ist also grundsätzlich als Anschlussinhaber (Abmahnkosten und den
Schadensersatz) haftbar und muss eine Unterlassungserklärung abgeben.
(2) Etwas anderes gilt dann, wenn eine andere Person (z. B. Verwandter) durch Ingebrauchnahme des Anschlusses zum faktischen
Anschlussinhaber wurde. Dann hat sie gegenüber den Anspruchstellern eine Unterlassungserklärung abzugeben und muss für die
Abmahnkosten und den Schadensersatz aufkommen.
- Anschluss ummelden
- Erbe (nächste in der Reihenfolge) gibt eine mod. UE ab, bezahlt nicht und beantragt Akteneinsicht.