Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG
Erfassungsstichtag: 1.1.1991
1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes
Unlautere Geschäftspraktiken
§ 1. Wer im geschäftlichen Verkehr
- 1. eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere
Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum
Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen,
oder
2. eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den
Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in
Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das
wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den
sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu
beeinflussen,
kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in
Anspruch genommen werden.
Auskunftsanspruch
§ 14a. (1) Unternehmer, die Postdienste oder
Telekommunikationsdienste anbieten und die im geschäftlichen Verkehr
die von ihren Nutzern angegebenen Namen und Anschriften für die
Diensteerbringung verarbeiten, haben diese Daten binnen angemessener
Frist auf schriftliches Verlangen (Abs. 2) einer der gemäß § 14
Abs. 1 zweiter und dritter Satz klagebefugten Einrichtungen oder des
Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb bei deren begründetem
Verdacht einer unlauteren Geschäftspraktik dieses Nutzers gemäß
§§ 1, 1a oder § 2 schriftlich bekanntzugeben. Sie sind nur insoweit
zur Auskunft verpflichtet, als diese Daten ohne weitere
Nachforschungen verfügbar sind und ein inländisches Postfach oder
eine nicht in einem allgemein zugänglichen Teilnehmerverzeichnis
eingetragene inländische Rufnummer betreffen.
(2) Der Auskunftswerber hat bei sonstigem Verlust seines
Auskunftsanspruches in seinem Verlangen die Gründe für seinen
Verdacht anzugeben und darzulegen, dass er die in Abs. 1 genannten
Daten für die Rechtsverfolgung unlauterer Geschäftspraktiken nach
§§ 1, 1a oder § 2 benötigt, ausschließlich dafür verwendet und nicht
durch allgemein zugängliche Informationsquellen beschaffen kann.
(3) Der Auskunftswerber, ausgenommen die Bundeswettbewerbsbehörde,
hat dem zur Auskunft verpflichteten Diensteanbieter die angemessenen
Kosten der Auskunftserteilung zu ersetzen. Auch hat er ihn für alle
aus der Auskunftserteilung allenfalls erwachsenden Ansprüche seiner
Nutzer schadlos zu halten. Eine Kopie seines schriftlichen
Verlangens hat er für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
Unterlassungsanspruch
§ 15. Der Anspruch auf Unterlassung umfaßt auch das Recht, die
Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden
Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber
zusteht, zu verlangen.
Umfang der Schadenersatzpflicht
§ 16.
- (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes berechtigt ist, einen
Anspruch auf Schadenersatz zu stellen, kann auch den Ersatz des
entgangenen Gewinns fordern.
(2) Außerdem kann das Gericht einen angemessenen Geldbetrag als
Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile
zusprechen, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles
begründet ist.
Haftung mehrerer für einen Schaden verantwortlicher Personen (Störerhaftung)
§ 17. Sind für einen Schaden, dessen Ersatz auf Grund dieses
Gesetzes zu leisten ist, mehrere Personen verantwortlich, so haften
sie zur ungeteilten Hand.
Urheberrechtsgesetz
Unterlassungsanspruch.
§ 81. (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist
oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche
Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten
begangen worden ist oder droht.
(1a) Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche
Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung
nach Abs. 1 geklagt werden. Wenn, bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss
der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung
geklagt werden.
(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im § 381 der
Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
Beseitigungsanspruch
§ 82. (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechte verletzt wird,
kann verlangen, daß der dem Gesetz widerstreitende Zustand beseitigt werde;
§ 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.
(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass die den Vorschriften dieses Gesetzes
zuwider hergestellten oder verbreiteten sowie die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungsstücke vernichtet und dass die ausschließlich oder überwiegend zur widerrechtlichen
Vervielfältigung bestimmten Mittel (Formen, Steine, Platten, Filmstreifen und dergleichen)
unbrauchbar gemacht werden.
(3) Enthalten die im Absatz 2 bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile,
deren unveränderter Bestand und deren Gebrauch durch den Beklagten das Ausschließungsrecht
des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu bezeichnen.
Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von der Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten
im voraus bezahlt. Zeigt sich im Exekutionsverfahren, daß die Unbrauchbarmachung von
Eingriffsmitteln unverhältnismäßig große Kosten erfordern würde, und werden diese vom
Verpflichteten nicht im voraus bezahlt, so ordnet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung
der Parteien die Vernichtung dieser Eingriffsmittel an.
(4) Kann der dem Gesetz widerstreitende Zustand auf eine andere als die im Absatz 2 bezeichnete,
mit keiner oder einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art beseitigt werden,
so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren. Namentlich dürfen Werkstücke
nicht bloß deshalb vernichtet werden, weil die Quellenangabe fehlt oder dem Gesetz nicht entspricht.
(5) Statt der Vernichtung von Eingriffsgegenständen oder Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln
kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem
Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung
überlassen werden.
(6) Der Beseitigungsanspruch richtet sich gegen den Eigentümer der Gegenstände, die den
der Beseitigung
des gesetzwidrigen Zustandes dienenden Maßnahmen unterliegen.
Der Anspruch kann während der Dauer des verletzten Rechtes so lange geltend gemacht werden,
als solche Gegenstände vorhanden sind.
Entgeld (teilweise Bezeichnung der anwaltlichen Gebühren, Honorare)
§ 86. (1) Wer unbefugt
1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene
Verwertungsart benutzt,
2. den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66 Abs. 1
und 5 zuwider auf einem Bild- oder Schallträger festhält oder diesen vervielfältigt oder dem
§ 66 Abs. 1 und 5 oder dem § 69 Abs. 2 zuwider verbreitet,
3. den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66 Abs. 7,
69 Abs. 2, §§ 70, 71 oder 71a zuwider durch Rundfunk sendet, öffentlich wiedergibt oder
der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt,
4. ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den §§ 74 oder 76 dem Hersteller
vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
5. eine Rundfunksendung auf eine nach § 76a dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene
Verwertungsart benutzt oder
6. eine Datenbank auf eine nach § 76d dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen
gewesen wäre,
ein angemessenes Entgelt zu zahlen.
Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinnes
§ 87. (1) Wer durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen anderen schuldhaft schädigt,
hat dem Verletzten ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn
zu ersetzen.
(2) Auch kann der Verletzte in einem solchen Fall eine angemessene Entschädigung für die in keinem
Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat.
(3) Der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, kann als Ersatz des ihm schuldhaft
zugefügten Vermögensschadens (Abs. 1), wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird,
das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts begehren.
(4) Wird ein Werk der Literatur oder Kunst unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, so kann der Verletzte,
dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, auch die Herausgabe des Gewinnes verlangen,
den der Schädiger durch den schuldhaften Eingriff erzielt hat. Dasselbe gilt, wenn der Vortrag
oder die Aufführung
eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66 Abs. 1 zuwider oder eine Rundfunksendung dem
§ 76a zuwider auf einem Bild- oder Schallträger verwertet oder wenn ein Lichtbild dem § 74 zuwider
oder ein Schallträger dem § 76 zuwider vervielfältigt oder verbreitet wird. Dasselbe gilt schließlich,
wenn das Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a) verletzt wird.
(5) Neben einem angemessenen Entgelt (§ 86) oder der Herausgabe des Gewinnes (Absatz 4)
kann ein Ersatz des Vermögensschadens nur begehrt werden, soweit er das Entgelt oder den
herauszugebenden Gewinn übersteigt.
Anspruch auf Auskunft
§ 87b. (1) Wer im Inland Werkstücke verbreitet, an denen das Verbreitungsrecht durch
Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem
Vertragssstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erloschen ist (§16 Abs. 3), hat dem Berechtigten
auf Verlangen richtig und vollständig Auskunft über Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge
der verbreiteten Werkstücke zu geben. Anspruch auf Auskunft hat, wem das Recht, die Werkstücke
im Inland zu verbreiten, im Zeitpunkt des Erlöschens zugestanden ist.
(2) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken unbefugt ein Werk der Literatur oder Kunst oder einen sonstigen
Schutzgegenstand auf eine nach diesem Bundesgesetz dem Rechteinhaber vorbehaltene
Verwertungsart benutzt, hat dem Verletzten über die Identität Dritter (Name und Anschrift),
die an der Herstellung oder am Vertrieb der Vervielfältigungsstücke beteiligt waren,
und über ihre Vertriebswege Auskunft zu geben, sofern dies nicht unverhältnismäßig
im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre.
(3) Vermittler im Sinn des § 81 Abs. 1a haben dem Verletzten Auskunft über die Identität des Verletzers
(Name und Anschrift) zu geben.
(4) Vertreter des Kunstmarkts, die an einer dem Folgerecht unterliegenden Veräußerung
im Sinn des § 16b Abs. 2 beteiligt waren, haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig
alle Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Zahlung aus dieser Veräußerung erforderlich sein können.
Der Anspruch erlischt, wenn die Auskünfte nicht in einem Zeitraum von drei Jahren nach
der Weiterveräußerung verlangt werden.
Verjährung
§ 90. (1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung,
Herausgabe des Gewinnes und Auskunft richtet sich nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen.
(2) Die Ansprüche der einzelnen Anspruchsberechtigten oder Gruppen von Anspruchsberechtigten
gegen die Verwertungsgesellschaft verjähren ohne Rüchsicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten
von den die Zahlungspflicht der Verwertungsgesellschaft begründenden Tatsachen in drei Jahren
ab diesem Zeitpunkt.
Quellen:
Link, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - Österreich
Link, Urheberrechtsgesetz - Österreich