Steffen hat geschrieben:Ich weiß nicht, warum, aber die Kanzlei U+C (KUW) ist, schon berühmt durch seine technischen Pannen.
Die kommen halt einfach nicht mehr nach, bei dieser Flut an Abmahnungen ... Ich selbst habe jedenfalls (mit Unterstützung meines RAs) zur Antwort auf diese drei identischen Abmahnschreiben nur eine einzige modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben.
Zum Stichwort "technische Pannen": Weiß zufällig jemand, wer das Programm "Seeder Seek" geschrieben hat, mit dem die BHIP reliable netservices (angeblich) auf Filesharer-Jagd geht? Weiß ferner jemand, wer das Gutachten (falls vorhanden) zu der Funktionstauglichkeit dieser Software verfaßt hat?
habe heute meinen 2 brief der u+c erhalten und das habe ich definitiv nicht runtergeladen! werde jedoch wie hier empfohlen wird reagieren. ich war schon beim ersten brief nicht sicher, ob ich die datei runtergeladen habe (auf dem pc war sie nicht), bei der 2. bin ich jedoch sicher das ich sich nicht runtergeladen habe! habe deswegen einpaar fragen:
(1) soll man trotzdem immer eine mod. UE abgeben, obwohl man es nicht war? (denke selber schon das es sein muss)
(2) wenn man die akteneinsicht verlangt und feststellt das man fälschlicherweise beschuldigt wird, welche schritte sind da möglich? habe die antwort im forum nicht gefunden.
(3) habe einen freund der jura studiert und der meinte, dass die zeit zwischen meinen "zugriff" auf die datei und der abmahnung viel zu kurz ist (7 tage). seiner meinung nach, kann die anfrage beim gericht gar nicht so schnell erfolgen.
(4) ist das normal das ich im anschreiben der u+c als "frau" angesprochen werde (trotz mänlicher körpermerkmale :roll: )?
habe heute meinen 2 brief der u+c erhalten und das habe ich definitiv nicht runtergeladen! (...) (1) soll man trotzdem immer eine mod. UE abgeben, obwohl man es nicht war?
Zumindest mein RA denkt das.
Aber, um nochmals auf meine vorherige Frage zurückzukommen: Jemand, der seine vielfältigen geschäftlichen Tätigkeiten aus derselben Adresse heraus entfaltet, unter der auch das mütterliche (?) Fußpflegestudio untergebracht ist, dürfte nach meinem Ermessen – so ganz frei aus der Lamäng heraus spekuliert – auch nicht das erforderliche Kleingeld haben, um kompetente Programmierer und/oder unabhängige Gutachter zu beschäftigen. A priori hätte ich da schon so eine Idee, wer dem Florian B. seine Software programmiert haben könnte. Darum meine Frage: Weiß zufällig jemand, wer das war?
Grazer57 hat geschrieben: Es ist aber vollkommen egal, wer der Programmierer ist.
Haftbar ist ggf. der Anwender bzw. der Geschäftsführer.
Konkret, und rein hypothetisch gesprochen, interessiere ich mich für eine Konstellation Programmierer = Gutachter. Dies ist aber, wie gesagt, eine reine Hypothese, die man durch harte Fakten entweder verifizieren oder falsifizieren könnte. Hat jemand dazu harte Fakten?
Ich kann trotzdem nur jeden empfehlen, die Akteneinsicht vorzunehmen, da bei fehlerhaften Ermittlungen und daraus
resultierender Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss, ein Beweismittelverbot für den gesamten Beschluss erwirkt
werden kann (neben der Strafanzeige wegen dem Tatverdacht eines möglichen Meineid).
Ich verstehe den Satz leider nicht ganz. "Beweismittelverbot für den gesamten Beschluss" bedeutet? Dass alle Abmahnungen, die ich bekommen habe davon betroffen sind? Oder gilt das nur für diesen einen Film? Dann müsste ich ja bei allen anderen Abmahnungen auch Akteneinsicht nehmen, was mir zu teuer wäre. Auch einen Anwalt kann ich nicht bezahlen.
Abgesehen davon, dass das alles ein Ärgernis ist. Schon der zweite komplette Samstag, der für Recherchen draufgeht.
also zwischen meinem angeblichen logdatum und der abmahnung liegen im ersten fall 10 tage und im zweiten 7 . ist echt knapp, wenn die erst die anfrage an das gericht stellen müssen und sich dann an den provider wenden.
Wie erklärt man denn das? Lügen die etwa dreist? Nicht etwa, dass ich vom Stuhl fallen würde, wenn das auch zu den Methoden dieser Firma gehören würde. Aber etwas mehr Geschick erwartet man schon, oder?
Wie erklärt man denn das? Lügen die etwa dreist?
Ich verstehe den Satz leider nicht ganz. "Beweismittelverbot für den gesamten Beschluss" bedeutet?
Die Log-Firma ist neu und irgendjemand bei denen, hat z.B. nach dem Film A die P2P-TB durchsucht. Nun gab es A.avi,
XViD-A usw., dieses hat man jetzt gelogt. Man vergaß aber jetzt, die Datei z.B. A.avi komplett herunterzuladen und
zu vergleichen. Denn dann hätte man bemerkt, das in der Datei A.avi, Porno-B enthalten ist. Aber, der GF hat eine
eidesstattliche Versicherung abgegeben, die wurde deshalb ja strategisch vorsichtig formuliert mit
[...]“durch einen meiner Mitarbeiter oder mich selbst wurde eine Übereinstimmung festgestellt.”[...], so dass der
GF garantiert aussagen wird, das ein Mitarbeiter die Übereinstimmung feststellte und dann wird man letztlich wohl
so etwas wie einen Übertragungsfehler verantwortlich machen.
Schaun wir einmal hier, was der STA ermittelt.
Wenn nun so ein Fehler, wie beschrieben - 22 aus 1.074 - durch eine Betroffenen aufgedeckt, zur Anzeige gebracht, was
aber noch wichtiger ist, ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wird gegen den Auskunftsbeschluss, kann es passieren,
dass dieser - komplett - für nichtig erklärt wird. Hier profitieren jetzt alle beinhalteten 1.074 IP-Inhaber (sicher
werden einige IPs mehrmals einem AI zugeordnet sein).
Warum? Der komplette Beschluss mit allen 1.074 IPs unterliegt dem Beweismittelverbot.
Wenn das so läuft wie beim britischen Pendant ACS:Law
(sehr lesenswert https://wikispooks.com/wiki/File:ACSAgree.pdf)
dann schaut da höchstens bei Gericht noch ein Mensch drauf, wenn überhaupt: Die IP-Logging-Firma mailt die Daten als Excel-Datei an den ISP. Der ISP komplettiert dann die Excel-Datei nach Erhalt des Gerichtsbeschlusses, bzw. der Beteuerung, daß es einen solchen gibt, automatisiert mit den persönlichen Daten der Anschlußinhaber und mailt die komplettierte Datei weiter an die Anwaltskanzlei. Dort wird dann der Serienbriefgenerator angeschmissen, der die Daten von ISP (Person des Anschlußinhabers) und Logging-Firma (was wann unter welcher IP geloggt worden sein soll) zu einem Abmahnschreiben kombiniert.
Das ist in wenigen Tagen zu schaffen, zumal das Ganze ja für alle Beteiligten eingespielte Routine ist.
Ich habe jetzt 4 Abmahnungen hier liegen. Alle schon mit einer modUE fristgerecht, per Fax mit Zeugen, eingetütet mit Zeugen und versendet als Einschreiben mit Rückschein, beantwortet. Akteneinsicht ist auch schon in arbeit. Auf Grund meiner momentanen Informationen werde ich wohl gegen alle 4 Auskunftsbeschlüsse Beschwerde einlegen.
Nun meine Fragen: Gibt es Musterschreiben für die Beschwerde? Welche informationen müssen da rein? Welche Form muss diese Beschwerde haben? Kann ich das ohne Anwalt machen?
Monschy hat geschrieben: Nun meine Fragen: Gibt es Musterschreiben für die Beschwerde? Welche informationen müssen da rein? Welche Form muss diese Beschwerde haben? Kann ich das ohne Anwalt machen?
Hallo @ Monschy. Als Nichtjurist kann ich dazu nichts Sinnvolles sagen. Nur ein Zitat kann ich anbieten, aus http://www.filesharing-rechtsanwalt.de/ ... e-einlegen
Unter Punkt 2 a heißt es in diesem Beschluß: "Insbesondere wenn der Betroffene - wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren - nicht anwaltlich vertreten ist, dürfen die Anforderungen an die Formulierung eines solchen Antrags nicht überspannt werden; es genügt, dass sich aus dem gesamten Vorbringen des Betroffenen konkludent das Begehren ergibt, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung überprüfen zu lassen (...)"
Man beachte allerdings die Sätze: "Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen."
Inhaltlich muß sich so eine Beschwerde wohl an dem orientieren, was Du an dem ursprünglichen Beschluß, der den Provider dazu verpflichtete, gegenüber dem Urheberrechtsinhaber Anschlussinformationen, insbesondere Adressdaten, auf Grund einer IP-Adresse herauszugeben, auszusetzen hast. Auch dazu ein Zitat, aus der Zusammenfassung des o. g. Beschlusses: "Begründet sei die Beschwerde allerdings nicht, wenn sie sich nur auf angebliche Fehler in der IP-Adressen-Zuordnung oder auf tatsächliche Vorgänge bei der Anschlussnutzung bezögen. Diese seien bei Beschlussfassung gegen den Provider nicht zu prüfen. Bei Erlass des Beschlusses müsse das Landgericht jedoch das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung richtig beurteilen. Dies sei vorliegend nicht geschehen."
die Beschwerde kostet nicht 1200 €, der Streitwert ist 1200 €.
Die Beschwerde kostet allenfalls geringfügige Gerichtkosten und auch im Falle des Unterliegens nicht besonders hohe Anwaltskosten. Aber in der Tat können Kosten anfallen, aber nicht 1200 €. Das ist nur der Streitwert.
Worüber willst Du dich denn in einer Beschwerde über einen Gerichtsbeschluß beschweren, wenn nicht über diesen Beschluß selbst? Du mußt halt darlegen, daß dieser Beschluß zu Unrecht getroffen wurde. Im zitierten Fall hat das Gericht entschieden, daß "das Landgericht zu Unrecht ein gewerbliches Ausmaß der in Rede stehenden Rechtsverletzung angenommen habe" obwohl die Beschwerdeführerin angeblich ein über eineinhalb Jahre altes Musikalbum geshared habe. Welche Fehler, wenn überhaupt, bei deinem Beschluß gemacht wurden, kannst Du nur durch Akteneinsicht erfahren.
Ob man für solch eine Beschwerde einen RA braucht, weiß ich nicht. In dem zitierten Beschluß hat das Gericht aber unter III klargemacht, welche Argumente bei solch einer Beschwerde nicht greifen: "(...) kann (...) nicht mit Erfolg auf Umstände gestützt werden, deren Prüfung überhaupt nicht Gegenstand des Anordnungsverfahrens sind, also insbesondere nicht auf eine angeblich fehlerhafte Auskunft des Providers über die Zuordnung der angegebenen IP-Adresse oder auf tatsächliche Vorgänge in Bezug auf die Nutzung des fraglichen Internet-Anschlusses durch den Beschwerdeführer, seine Familienangehörigen oder sonstige Dritte (...)"
Ich habe das noch nicht abschliessend geprüft, aber ich denke, dass nach Nr. 3500 VV RVG eine Gebühr von 0,5 entsteht, zgl Auslagenpauschale nach Nr 7002 (max 20 €), was zu einer Gebühr von 85 € : 2 = 42,50 zzgl 9,00 € (7002) = 51,50 € zzgl MwSt (10 €) führt, alsoKosten um die 60 €, wenn denn ein Anwalt nach Gesetz abrechnet für so eine Sache. Ist natürlich nicht wirklich kostendeckend. Wie gesagt, jm2c und noch nicht geprüft. Ich meine aber, die Gebühr müsste aus Nr. 3500 kommen und das ist eben nur eine 0,5, keine 1,3.
Akteneinsicht -
Beschwerdeverfahren
gegen Auskunftsbeschluss § 101 Abs. 9 UrhG
Dienstag, den 23.11.2010
Einige grundlegende Gedanken. Durch eine nicht genannt werden wollende Quelle wurde aufgedeckt, was schon
lang spekuliert wurde.
Die Log-Firma führt keinerlei Überprüfung der Log-Daten durch, sondern dokumentieren nur diese, versichern aber mittels
eidesstattlicher Erklärung vor Gericht,
Hier gibt es für Betroffene und ihre anwaltlichen Vertretungen Angriffspunkte.
Anhand des veröffentlichten Beispieles geht es insbesondere um die Log‘s:
1. Film “Outlander”
Originalname: Koch Media - Outlander
P2P-Name: Outländer%20German%202008%20Ac3%20DvDrip1.avi
ed2k-Hash: DD3F8263E0A7F9A7E5D904429D0C54D1
2. Game Nintendo Wii “Cursed Mountain“
Originalname: Koch Media - Cursed Mountain
P2P-Name: Cursed%20Mountain%20Multi4.avi.rar
ed2k-Hash: 1895A5756D626879B63BB805AE517D70.
Beachte:
Der entsprechende Filehash, wird in der Abmahnung nicht mit angegeben. Deshalb ist eine einwandfreie Überprüfung nur durch eine Akteneinsicht möglich.
Es können, insbesondere im Bereich Film mit pornografischem Filmwerk, solche Fehler möglich sein.
z.B. Outlander%20German%202008%20Ac3%20Dvdrip1.avi - Bezeichnung in Abmahnung/Beschlussakte
Outlander German 2008 Ac3 Dvdrip1.avi - Bezeichnung im eMule-Client, “%20“ entspricht in der URL-Codierung einem Leerzeichen
Wichtig für die einwandfreie Selbstüberprüfung, ist nur die Akteneinsicht in die Beschlussakte des Landgerichtes, die den
Antrag zur Herausgabe von Verkehrsdaten nach § 101 Ab2. 9 gestattet haben.
Auskunft bekommt man aber nur:
mit Angabe des Aktenzeichens der Gestattungsanordnung LG
wenn man selbst betroffen ist. Das heißt, man muss eine “ungeschwärzte“ Kopie seiner Abmahnung dem Antrag anbei legen.
Wie geschieht das Prozedere der Akteneinsicht?
U+C thematisiert in ihren Abmahnschreiben unter Punkt 2. (in der Regel, 1. Seite), das Prozedere der Beauskunftung der
ermittelten IP zum Klarnamen + -adresse.
Es sind aber zwei Versionen des Abmahnschreiben bekannt. Einmal mit Angabe des betreffenden Landgerichtes und Beschluss:
und einmal mit Angabe des Landgerichtes, aber ohne Aktenzeichen:
Beachte:
Wichtig für die Akteneinsicht am zuständigen LG, ist das Aktenzeichen unter Punkt 2., in der Abmahnung!
Ist nur das Landgericht, aber nicht das Aktenzeichen angegeben, muss man beim Abmahner anrufen!
Hinweis:
Keine Aussagen zum Sachverhalt, lassen Sie sich in kein Gespräch verwickeln, aber bleiben Sie höflich.
[„Hallo, mein Name ist <Vor- und Zuname>. Ich wurde von Ihnen abgemahnt am <Datum> mit dem <Aktenzeichen>. Bitte teilen Sie mir
Aktenzeichen/Datum des Auskunftsbeschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten nach Paragraf 101 Absatz 9 Urheberrechtsgesetz mit.
Danke.“]
Wer davor Angst hat, bitte schriftlich.
Hinweis: Das Aktenzeichen der Abmahnung, finden Sie auf der - Seite 1, oben - des Abmahnschreiben.
Hat man jetzt das Aktenzeichen, beantragt man mit oder ohne Anwalt die Akteneinsicht, beim zuständigen Landgericht.
hiermit stelle ich, <Vor- Zuname>, wohnhaft in <Ortsname>, ohne anwaltliche Vertretung gemäß § 13 Abs. 3 FamFG
i.V.m. § 147 Abs. 7 StPO den Antrag auf Einsichtnahme in die Beschlussakte (§ 101 Abs. 9 UrhG) vom <Datum>,
Aktenzeichen <Nummer> bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts meines Wohnortes. Mein Abmahnschreiben lege ich
als Kopie bei.
hiermit stelle ich, <Vor- Zuname>, ohne anwaltliche Vertretung gemäß § 13 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 147 Abs. 7 StPO
den Antrag auf Einsichtnahme in die Beschlussakte (§ 101 Abs. 9 UrhG) vom <Datum>, Aktenzeichen <Nummer>.
Mein Abmahnschreiben lege ich als Kopie bei.
Ich erbitte um Übersendung von Kopien, was folgt
1. Antragsschrift
2. Unterlagen zur Glaubhaftmachung mit Ausnahme der ermittelten IP - Adressen, die dem Antragsteller nicht
zugeordnet wurden
3. Beschluss im Volltext
4. Zustellungsurkunden.
Bitte kopieren Sie nur den vorbenannten Inhalt sowie beachten Sie eine Kostenobergrenze von 35,00 €.
An Beispielen, können Sie es selbst probieren.
ed2k-Filehash: 1895A5756D626879B63BB805AE517D70
Torrent-Filehash: 063B470A9299A1403A7B8E5346164A47F25855EE
Wenn der Inhalt, der ermittelten streitgegenständlichen Datei, jetzt, nicht mit der am Landgericht glaubhaftgemachten
übereinstimmt, ist der ganze Beschluss hinfällig.
Originalzitat LG Köln:
[…]Die Folgen für den ergangenen Auskunftsbeschluss dürften so aussehen, dass dieser für den Rechteinhaber wertlos ist,
wenn feststeht, dass der Datentransfer nicht in Rechte des antragstellenden Rechteinhabers eingegriffen hat.[...]
Das heißt, nicht nur der eine Fall, sondern alle im o.g. Beispiel erklärten 1.074 IP’s, unterliegen jetzt dem
Beweismittelverbot.
Spekulativ: 1.074 x Forderungen 650,- € = - 698.100,- €
Liegt ein Fall vor, sollte man am zuständigen LG - mit oder ohne Anwalt - Beschwerde einreichen (Kosten ca. 60,- €, Nein,
ein Musterschreiben liegt nicht vor!). Bsp.:OLG Köln, Az. 6 W 82/10
Natürlich kann man auch in seinen Kämmerchen sitzen und abwarten, dass die Verjährung unbeschadet vorüberzieht.
Wenn man aber unberechtigt abgemahnt wurde - was die Meisten vortragen - sollte, nein muss man sich wehren!
Nutzt das noch wenn man in Panik und Zeitnot nach Vergleich über Anwalt bezahlt hat?
Das Geld ist quasi für beide AW´s schon abgeschrieben. Verjährung ist faktisch wurscht.
Nur wenn´s der Gemeinde dient könnt ich mich noch mal aufraffen in die Gefilde der Rückwärtssprecher einzudringen