Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#121 Beitrag von Steffen » Sonntag 14. November 2010, 01:17

@Princess, muss Du wirklich diesen Namen erwähnen?



[quoteemAnfängerfehler]Hallo, ich habe auch zwei Briefe von denen bekommen.
Mein Anwalt (Erstberatung) schlägt nun vor, eine mod. UE zu schicken und 100 €
ohne Verhandlung zu zahlen.
Macht dies Sinn bzw. hat das schon einmal jemand gemacht?[/quoteem]
Ich kenne AW‘e, die, sagen wir einmal, mit Risiko diese Strategie stellenweise erfolgreich
verfolgen.

Eine Zahlung eines Teilbetrages - kann - aber als sogenanntes - „Zeugnis gegen sich selbst“ -
gewertet werden. Quasi als Teilschuldeingeständnis, wo man ganz schnell in einem möglichen
Verfahren der Störer mit dem vollen Programm (AG+SE) ist.

Mod. UE + 100 € (nur mit AW)
Macht die Gegenseite mit, ist es OK. Wenn nicht, kann man erfolgreich verklagt werden.

Zitat RA Dr. Frank Eikmeier
Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der
Gegner keine Klage erhebt.


VG Steffen

Anfängerfehler
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#122 Beitrag von Anfängerfehler » Sonntag 14. November 2010, 07:39

princess15114 hat geschrieben:
Anfängerfehler hat geschrieben:Hat das schonmal jemand gemacht?
Ich zitiere mal aus dem Grundkurs für Neuabgemahnte des Nachbarforum:
"...Tenor dieses Rates war immer, die Unterlassungserklärung abzugeben, kein Begleitschreiben zu verfassen und 100,00 € für die Abmahnung zu bezahlen.

Dieser Ratschlag ist nicht nur kostenlos, er ist auch umsonst. Schlimmer noch, er kann teuer werden, wenn man ihn befolgt."

(römisch III, Pkt. 3; RA Hechler)
:?:
jetzt bin ich völlig verwirrt.... genau der RA Hechler hat mir das als beste Strategie
vorgestellt. aber logischerweise wenn er das Mandat übernimmt. so gesehen passt es dann doch wieder. Strategie mit RA i.O, ohne RA gefährlich?!? ist das die Lösung?



Außerdem eine andere Frage zur Störerhaftung. Ich habe einen 15-jährigem Sohn, der getauscht hat. ich bin allerdings als Anschlussinhaber in den Schreiben.

jetzt habe ich folgendes gelesen
Störerhaftung: Schadenersatz und Unterlassung?

Bislang wird im Rahmen der Störerhaftung unter Hinweis auf ein Urteil des BGH vom 18.10.2001, Aktenzeichen: I ZR 22/99, kein Anspruch auf Schadenersatz für die Urheberrechtsverletzung gewährt, da in der Regel nicht nachgewiesen ist, dass der Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat oder daran teilgenommen hat. Soweit es die Abmahnkosten betrifft, besteht bei Verurteilung eine Ersatzverpflichtung. Das gilt auch noch nach dem neuen Urteil des BGH vom 12.05.2010 (siehe oben).
Eine Unterlassungsverpflichtung besteht allerdings im Rahmen einer festgestellten Störerhaftung.


kennt das jemand? bedeutet es, dass ich als Störer auch bei Verletzung meiner Aufsichtspflicht "nur" für die Abmahnkosten herangezogen werden kann, aber nicht für Schadensersatz?

Baam
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#123 Beitrag von Baam » Sonntag 14. November 2010, 11:31

Hallo liebe Forengemeinde,

habe mich jetzt Stundenlang durch das Forumgekämpft, hab auch im Grunde verstanden worums geht denke ich.
also hier nun mein Problem:

am 26.10.2010 bekam der Anschlussinhaber unseres Internetzugangs einen Brief, 13 Seiten lang von Wald. & Frommer,
darin stand Urheberrechtsverletzung bla bla bla am 19.07.2010 wurde angeblich die drei ??? der öffentlichkeit zugängig gemacht und zwar von 8:39 Uhr bis 8:43 Uhr.
zu dem zeitpunkt waren wir aber nicht zuhause weil arbeiten.

dann hab ich mal nichts gemacht. gestern war wieder mal was im briefkasten, und zwar eine letzte frist bis zum 17.112010 die beigefügte unterlassungserklärung abzugeben.

wenn dann würde ich die unterlassungserklärung von eurem board abgeben, aber dann würde ich mich ja schuldig bekennen oder?

da ich mir aber eigentlich keiner schuld bewusst bin weiß ich nicht genau wie ich weiter machen soll.

vielen vielen dank für eure hilfe

Gruß Baam

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#124 Beitrag von Steffen » Sonntag 14. November 2010, 11:58

[quoteemAnfängerfehler]Jetzt bin ich völlig verwirrt. Genau der RA Hechler hat mir das als beste Strategie vorgestellt. Aber logischerweise, wenn er
das Mandat übernimmt. So gesehen passt es dann doch wieder. Strategie mit RA i.O, ohne RA gefährlich?!?
Ist das die Lösung?[/quoteem]
Ich sage es einmal dezent diplomatisch (obwohl ich dies hasse). Ist die Gegenseite damit einverstanden, ist der Genannte, der
Topanwalt an sich. Geht es schief, war seine Strategie nicht die Beste.

Es ist eine Risiko-Stärke-Strategie, die nur mit AW zu empfehlen ist. Weil er haftbar gemacht werden kann - für anwaltliche
Fehler.

Zitat RA Dr. Frank Eikmeier
Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt.


Aber letztendlich musst Du begreifen, auslöffeln wirst Du die Suppe.



[quoteemAnfängerfehler]Außerdem eine andere Frage zur Störerhaftung. Ich habe einen 15-jährigen Sohn, der getauscht hat. Ich bin allerdings als
Anschlussinhaber in den Schreiben.
Kennt das jemand? Bedeutet es, dass ich als Störer auch bei Verletzung meiner Aufsichtspflicht "nur" für die Abmahnkosten
herangezogen werden kann, aber nicht für Schadensersatz?[/quoteem]
Wir sind höchstens Auskenner! :lol:
Der AI hat in der Regel eine wichtige Rolle. Er mus seinen Internetzugang absichern. Diesbezüglich hat er gewisse Aufsichts- und
Prüfpflichten.
Was verlangen Richter vom Anschlussinhaber?

1. Teilen sich mehrere Benutzer einen Internetanschluss müssen für jeden Benutzer ein eigenes Benutzerkonto eingerichtet
sein mit eigener Log-in-Kennung (Passwort). Die Rechte sind dabei einzuschränken.

2. Installation von Sicherheitssoftware wie Firewall + Antivirus. Dabei ist diese ständig durch Updates zu aktualisieren sowie
sind die gängigen P2P-Ports zu sperren.

3. Ein Mac-Filter ist einzurichten (hier informieren Sie sich im Handbuch des Routers oder Anleitung zur Firewall).

4. Der Internetanschluss darf nicht, fremden Dritten (Bekannten, Freunden, Nachbarn, Mieter) zur Verfügung gestellt werden.
Zugangsdaten des Internetzugangs sowie Passwörter WLAN-Router oder Verschlüsselungssystem (WEP, WPA, WPA2 usw.)
dürfen nicht ausgehändigt werden.

5. Der WLAN-Router muss mit einem Verschlüsselungssystem abgesichert werden, wie z.B. WEP, WPA, WPA 2 (je höher,
desto besser).
Höherer Schutz wir erzielt durch eine Kombination von verschiedenen Sicherungsmethoden, wie z.B. Passwortschutz des
Routers + MAC-Filter + Verschlüsselung (WEP, WPA oder WPA 2).

6. Sichere kryptographische Passwörter

Das voreingestellte Passwort des Herstellers (Werkseinstellung) - ist absolut unsicher und grundsätzlich - sofort - zu wechseln!

Passwörter sollten sicher sein (Geburtsdatum oder 0815 sind unsicher) und aus einer zufälligen Reihenfolge von Zahlen,
Buchstaben, die sich zusätzlich noch in Groß- und Kleinbuchstaben abwechseln und Sonderzeichen bestehen und periodisch
zu wechseln.

z.B. 32 Zeichen WPA2 Schlüssel:
l$Yhy:6Gzr2P52XR,uAA6FrBwxAYpd4G7UL6/aub1rN3EpSXR29QhzGB0G5pCtZ

7. Schalten Sie Ihre Gerätschaften zur Herstellung einer Internetzugangsverbindung bei längerer Abwesenheit aus

Wichtig!

Trennung vom Strom.

8. Regelmäßige Belehrungen, Kontrollen und gegebenenfalls Sanktionen (schriftlicher Nachweis)?
Prüfung und Kontrolle der den Internetanschluss ausgehenden Handlungen (altersgemäß) im eigenen Haushalt, mit notfalls
Unterbindung von Rechtsverstößen. Instruktionspflicht, dass mit dem Anschluss keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen
sind (bei Erwachsenen schriftlich). Regelmäßige Belehrungen und Schulungen (schriftlich) zur Sensibilisierung der Nutzer.

9. Ist der Anschlussinhaber nicht selbst dazu in der Lage, hat er sich entgeltliche technische Hilfe zu holen.
Jetzt kommt ja es immer, das ist das Komplizierte, auf den Einzelfall an. So isses nun mal. Es gibt nicht die eine Klagebegründung für
alle.

z.B.

Wenn Du als AI keinen Plan hast, aber gewusst hast, dass der Spross Deiner Lenden tauscht, als wenn es kein Morgen gibt, dann hast
Du willentlich Deine Prüfpflichten verletzt. Wenn Du Kenntnis über Rechtsverstöße in Deinem Verantwortungsbereich hattest und
nichts dagegen unternimmst, könnte neben den anwaltlichen Gebühren, auch noch der Schadensersatz möglich sein. Im dümmsten
Fall, muss Sohnemann dann auch noch eine UE abgeben (obwohl erst 15). Das Gleiche trifft zu, wenn Du Dich hinter Deinen Sohn und
Unkenntnis versteckst. Das wird nicht so funktionieren.

Das heißt, es kommt im Klagefall, auf die eigene Verteidigungsstrategie, dem erfahrenen Fachanwalt + seinem Vortrag an. Beginnend
mit der Klagebegründung.


[quoteemAnfängerfehler]Störerhaftung: Schadenersatz und Unterlassung?[/quoteem]
In der Regel läuft es in die Richtung: Störer (AG) - ja, Täter (SE) - nein.
Aber wie gesagt, es kommt immer auf den Einzelfall, seiner Verteidigungsstrategie, dem erfahrenen Fachanwalt + seinem Vortrag an.
Beginnend mit der Klagebegründung.

Bis jetzt aber ist auch bei dieser Kanzlei - keine - Klagefreundlichkeit zu sehen.
Das kann mehrere Gründe haben.

Meine Theorie


Es bezahlen einfach zu viel! Es gehen zu viele Betroffene, durch das Google-Ranking, an die Foren verloren. Diese werden durch die
AW‘e abgeschöpft.
Ich glaube, 25 % zahlen sofort, 50 % entscheiden sich dann noch zum Zahlen oder vergleichen sich mit AW. Warum soll die Gegenseite
da noch klagen?

VG Steffen


Stell Dir vor, es ist Abmahnwahn und keiner geht hin und bezahlt?

Wuschel
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#125 Beitrag von Wuschel » Montag 15. November 2010, 09:15

riva m hat geschrieben:
Wuschel hat geschrieben:Nun ähm, ich ziehe zwar den Stecker vom Notebook ab aber nicht vom Router... der ist bei der Telefonanlange und den macht hier keiner vollständig aus oder zieht den Stecker, das tue ich nur beim PC bzw. beim Notebook. Ich nehme an, DAS reicht dann wieder nicht aus?
@Wuschel: Überprüfe doch mal, ob und wie Dein WLAN verschlüsselt ist. WPA2 gilt im allgemeinen als sicher, alles darunter kann wohl mit wenig Aufwand geknackt werden. Ohne Verschlüsselung: Ist beinahe eine Einladung an alle, die im Empfangsbereich Deines Routers wohnen, auf Deinem Anschluss mitzusurfen. Und derjenige macht sich noch nicht einmal strafbar:
http://winfuture.de/news,58934.html

Tipp: Ich habe meinen Router und mein Telefon am Splitter angeschlossen. Wenn ich nicht online bin, kann ich den Router vom Strom trennen und trotzdem telefonieren. Funktioniert meines Wissens aber nicht, wenn man z.B. IP-Telefonie nutzt.
huhu,

also mein Mann schimpft sich IT-Fachingenieur... unser Router ist auf alle Fälle durch PW etc. gesichert aber er lacht sich immer einen Ast, wenn ihm jemand sagt, W-LAN sei sicher, er meinte, er habe so oft für Firmen und Privatpersonen gearbeitet und W-LAN checken sollen, das ist kaum 100% sicher, wenn man sich auskennt kommt man durch. Man kann nur versuchen das Beste an Sicherheit rauszuholen. Das wäre wohl bei uns der Fall.
IP-Telefonie haben wir nicht.. ich habe ne normale Anlage vom magentafarbenen Riesen und mein normales Notebook, sowie das Firmenotebook. ENDE

wir werden es sehen. Mein Mann hat noch mal alles gecheckt, theoretisch kommt man wohl auf unser W-LAN nicht drauf.. (so seine Aussage) aber dann müsste das von denen ja fingiert sein oder?
Wenn an dem Tag kein Notebook an war (ich packe das auch immer in meine Tasche, weil ich Haustiere habe und meine Katzen sich gerne drauflegen), Zeugen zu Besuch waren, das kein Notebook an, das W-LAN soweit sicher ist, wie kommt es dann sonst zu diesem Anschreiben?

Das würde für mich ja heißen, dass bei denen Betrug stattfindet... also ich meine ECHTER Betrug.
sowas kann ich ja mal so gar nicht ab... ;re

riva m
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#126 Beitrag von riva m » Montag 15. November 2010, 21:18

Wuschel hat geschrieben: huhu,

also mein Mann schimpft sich IT-Fachingenieur... unser Router ist auf alle Fälle durch PW etc. gesichert aber er lacht sich immer einen Ast, wenn ihm jemand sagt, W-LAN sei sicher, er meinte, er habe so oft für Firmen und Privatpersonen gearbeitet und W-LAN checken sollen, das ist kaum 100% sicher, wenn man sich auskennt kommt man durch. Man kann nur versuchen das Beste an Sicherheit rauszuholen. Das wäre wohl bei uns der Fall.
IP-Telefonie haben wir nicht.. ich habe ne normale Anlage vom magentafarbenen Riesen und mein normales Notebook, sowie das Firmenotebook. ENDE
Klar, theoretisch kann alles gehackt werden. Aber nicht von jedem und nicht immer. Das heißt,
1. jemand muss wissen, wie man ein WPA2 hackt
2. er muss bösartig genug sein, dies zu tun
3. er muss sich eine gewisse Zeit in Reichweite Eures Routers aufhalten
Meine private Meinung als Nicht-Fachmann: Möglich, aber unwahrscheinlich.
Ich persönlich habe nach meiner Abmahnung WLAN deaktiviert. Ich hatte es vorher allerdings auch kaum genutzt. Ansonsten hätte ich mit WPA2 und einem guten Passwort keine großen Bedenken.
Ich gehe mal davon aus, dass Euer Router-Passwort nicht mehr das ist, welches die Telekomiker (sorry) auf der Rückseite des Routers abgedruckt haben..?
wir werden es sehen. Mein Mann hat noch mal alles gecheckt, theoretisch kommt man wohl auf unser W-LAN nicht drauf.. (so seine Aussage) aber dann müsste das von denen ja fingiert sein oder?
Wenn an dem Tag kein Notebook an war (ich packe das auch immer in meine Tasche, weil ich Haustiere habe und meine Katzen sich gerne drauflegen), Zeugen zu Besuch waren, das kein Notebook an, das W-LAN soweit sicher ist, wie kommt es dann sonst zu diesem Anschreiben?
Die möglichen Gründe sind vielfältig. Einer lügt (Dein Mann oder Du). Einer der Gäste hat sich unbemerkt doch an Eurem Rechner zu schaffen gemacht. Ein Gast hat sich auf dem WC mit seinem Notebook eingeschlossen und irgendwie an Euren Router angeschlossen. Die Log-Firma hat Mist gebaut. Der Praktikant in der Abmahn-Kanzlei hat etwas durcheinander geworfen...
Das würde für mich ja heißen, dass bei denen Betrug stattfindet... also ich meine ECHTER Betrug.
sowas kann ich ja mal so gar nicht ab... ;re
Was wäre denn falscher Betrug?? .)(
Für Laien schwer zu beweisen, aber ich sage es einmal diplomatisch: Das hat schon der eine oder andere vermutet.
Ich empfehle die Beiträge im Haupt-Diskussions-Forum von "Mitleser" (alias Baxter), vor allem für Deinen Mann. Sehr zu empfehlen sind auch seine Beiträge im Technik-Thread
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewforum.php?f=24

Lesenswerter Beitrag zu möglichen Fehlerquellen:
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... ger#p10847

Gustav
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#127 Beitrag von Gustav » Dienstag 16. November 2010, 14:12

Hallo Grazer57, Hallo Steffen,

auch mich haben Waldorf Frommer abgemahnt. Die mod.UE (in telefonischer Absprache mit einem Anwalt) wurde ihrerseits akzeptiert. Nun soll ich eben diese 956,00€ zahlen, da sie ihren Mandanten sonst die gerichtliche Geltendmachung empfehlen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass keine weiteren Mahnungen erfolgen werden.

Nun habe ich ja vier Möglichkeiten:

1. Nichtzahlen + Ingnorieren,

2. einen Vergleich mithilfe eines Anwalts anstreben,

3. einfach 100 € schicken (übrigens auch von dem Anwalt im ersten Telefongespräch vorgeschlagen),

4. 956,00 € zahlen.

Mich interessiert insbesondere Möglichkeit 1 : Nichtzahlen + Ingnorieren. Nun meine konkrete Frage:

Angenommen die Mandanten von W/F folgen der empfohlenen gerichtlichen Geltendmachung: Muss man mit einem höherem, niedrigerem oder gleichbleibendem Betrag rechnen? Sprich, kann ich mehr verlieren als die 956,00 € ? Der Streitwert und die Schadensersatzansprüche sind meiner Meinung nach viel zu hoch angesetzt.

Möglichkeit 3: 100€ schicken ist auch sehr verlockend, jedoch schreckt mich die Tatsache ab, dass ich damit ein Teilschuldgeständnis abgebe und ich gar keine Chance mehr habe.

Gustav
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#128 Beitrag von Gustav » Mittwoch 17. November 2010, 11:03

Hallo Grazer57,

ersteinmal danke für deine Antwort. Ich habe eine Gesetztesvorschrift für die 100 € Zahlungen gefunden:

§ 97a UrhG

"(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."

http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html

Was meint ihr dazu?

Gustav
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#129 Beitrag von Gustav » Mittwoch 17. November 2010, 17:44

Hmm, ok. Ich habe auch noch gelesen, dass die Richter bei diesem Paragraphen sehr unterschiedlich urteilen.

Ich frage mich halt, was ich jetzt am besten tun sollte. Einfach nicht zahlen und das Schreiben ignorieren, in der Hoffnung, dass Constatin nicht klagt, erscheint mir auch komisch. Denn immerhin haben sie berechtigte Ansprüche gegen mich. Hinzu kommt noch, dass es bei diesem Vorgehen unter Umständen noch teurer werden könnte.

Andererseits kommt man bei einem Vergleich vermutlich nicht viel billiger davon. Selbst wenn sich Waldorf/Frommer darauf einlassen, muss ich ja meinen genommenen Anwalt ja auch noch bezahlen.

bb-freak
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#130 Beitrag von bb-freak » Freitag 19. November 2010, 20:53

Hallo,
habe heute meinen ersten Brief von Waldi und Frommer bekommen. Erst hab ich mich gefragt, ob da inzwischen mit härteren Bandagen gekämpft wird, weil der Ton in diesem Brief - mein lieber Scholli. Habe aber gelesen, dass das bei denen so üblich ist.
Hab meine mod UE schon fertig, aber trotzdem die Frage:
auf dem ersten Blatt geht es um Sony Entertainment bla bla und mich,
dann um das Album, das ich hochgeladen haben soll
und in Waldis UE steht dann halt im Prinzip alle Werke von Künstlern, die bei Sony unter Vertrag stehen.

Ich mach in meine mod UE aber nur das auf Seite 2 genannte Werk, oder??

Ich weiß, es sind immer die selben Fragen, aber lieber einmal zu viel, als zu wenig.

Ach ja, noch ne Frage. Wenn in meiner mod UE ein Fehler ist, was passiert denn dann?

Danke Ihr Lieben
bb-freak

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#131 Beitrag von Steffen » Samstag 20. November 2010, 00:23

Ich mach in meine mod UE aber nur das auf Seite 2 genannte Werk, oder??
Yep - nur auf das streitgegenständliche Werk. Außer, Du hast alle Alben von Sony herunter-
geladen! :lol:

VG Steffen


nur mod.UE

Nö ich nicht

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#132 Beitrag von Abgemahnt1234 » Samstag 20. November 2010, 09:24

Hi,

folgender Fall:
Person A hat eine Abmahnung von der besagten Kanzlei erhalten und überlegt nun, was A machen soll.

In der Abmahnung ist ein Album beschrieben das wohl auch tatsächlich von einem seiner Mieter (B) geladen wurde. B will die Verantwortung, also die Kosten, auch übernehmen, befürchtet nun aber, dass noch 2 weitere Schreiben dieser Art kommen. Denn auf der im Internet verfügbaren Liste der Alben, die von der Kanzlei abgemahnt werden, sind noch 2 weitere Alben zu finden, die B ebenfalls geladen hat.

A wird in den folgenden Tagen auf jeden Fall die modifizierte UE abschicken in dem nur von dem bisher abgemahnten Album die Rede sein wird.
B stellt sich nun aber die Frage, ob es wahrscheinlich ist, dass die Kanzlei für jedes Album eine eigene Abmahnung verschickt und für jedes Album die Anwaltkosten abgreift (Gewinnmaximierung usw.). Kann man das ggf. zusammenfassen? Wären immerhin 1012 Euro an Anwaltskosten gespart.

Einerseits möchten A und B diese Methoden mit denen die Kanzlei schnelles Geld macht, nicht unterstützen. Andererseits möchte B aber zu seinem Fehler stehen und seine Schuld begleichen.

Habt ihr irgendwelche Tipps für die 2?

Liebe Grüße

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#133 Beitrag von Steffen » Samstag 20. November 2010, 09:58

[quoteemAbgemahnt1234]Person A hat eine Abmahnung von der besagten Kanzlei erhalten und überlegt nun, was A machen soll.

In der Abmahnung ist ein Album beschrieben das wohl auch tatsächlich von einem seiner Mieter (B)
geladen wurde. B will die Verantwortung, also die Kosten, auch übernehmen, befürchtet nun aber,
dass noch 2 weitere Schreiben dieser Art kommen. Denn auf der im Internet verfügbaren Liste der
Alben, die von der Kanzlei abgemahnt werden, sind noch 2 weitere Alben zu finden, die B ebenfalls
geladen hat.[/quoteem]



Es gibt hier eine eindeutige Aussage.
  • A = Abgabe einer mod. UE + Erweiterungen (+2)
  • B = zahlt alle mögliche Kosten, die aus der Abmahnung entstehen. Die Hoffnung stirbt zuletzt.
  • A = legt B + anderen Mietern eine separate Leitung, sodass B + andere Mieter - ihren eigenen
    Internetzugangsvertrag abschließen.
Fazit:
Der juristische Vertragspartner - also A - haftet für den Anschluss.
Selbst mit Vertrag und schriftlicher Belehrung, hat A eine mod. UE abzugeben und kann als Störer
für B + andere Mieter haftbar gemacht werden. Sicherlich kann A - wenn ein Vertrag zur Internetnutzung
mit B + anderen Mietern vorliegt - die Kosten der Abmahnung + eventueller Klage auf den Privatklageweg
zurückholen. Voraussetzung, B + andere Mieter können sich vor Gericht dann auch noch erinnern.

Vermieter müssen sich entscheiden. Der sicherste Weg, jede Mietpartei eine separate Leitung (kein WLAN)
mit separaten Internetzugangsvertrag.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#134 Beitrag von Abgemahnt1234 » Samstag 20. November 2010, 10:08

Hi Steffen,

danke für die Antwort. Das heißt dann wohl, dass man den Preis nichtmehr drücken kann. Ärgerlich aber nun gut.
A und B haben sich auch schon verständigt, dass das nichtmehr vorkommt.

Es stellt sich aber auch die Frage, was passiert, wenn man die erste Frist zur Bezahlung auslaufen lässt. Klar, A wird weitere Briefe bekommen aber wird mit jedem Brief der Preis höher? Wenn das ganze dann doch vor Gericht kommt: Geht es dann "nur" um den Ursprungswert (856 Euro) oder um 856 Euro + Folgekosten durch die Verzögerung? Und wie hoch wären dann die Folgekosten?

Ich denke mal nicht, dass es eine Option ist einfach zu warten bis sich das Gericht meldet und dann die 856 Euro zu zahlen, oder? Schätze das wird dann wohl nichtmehr ausreichen.

Danke und Gruß

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#135 Beitrag von Steffen » Samstag 20. November 2010, 10:29

Wir gehen erst einmal von einer allgemeinen Vorgehensweise des Abgemahnten aus.
Der Abgemahnte sollte:
  • 1. Mod. UE (Link: http://abmahnwahn-dreipage.de, l.2. v.o.) abgeben

    Versand:
  • 1-mal per Telefax und/oder E-Mail (Fristwahrung)
  • 1-mal per Einschreiben (mit Einwurf oder Rückschein)
  • 1-mal Hinzuziehung eines Zeugen (ab 18) der gegebenenfalls den Inhalt, die korrekte Adressierung und
    Versand beeiden kann.
........................................................................................................
  • 2. Nichtzahlen

    Reaktion auf weitere Post
  • vom Anwalt - keine (archivieren + ignorieren)
  • vom Gericht:
    (a) Mahnbescheid - allein, Widerspruch innerhalb 14 Tage
    (b) Klageerhebung - sofort einen Fachanwalt beauftragen.

........................................................................................................

  • 3. Akteneinsicht
  • Abmahnkanzlei anrufen oder anschreiben, damit sie das Aktenzeichen für den jeweiligen LG Beschluss
    zur Herausgabe von Verkehrsdaten nach § 101 IX UrhG mitteilen.
    Wenn nicht im Abmahnschreiben thematisiert.

    Hinweis
    Keine Angaben zum Sachverhalt. Es werden nur Abmahndatum und Aktenzeichen mitgeteilt.
....................................................
  • 3.1. Akteneinsicht durch Privatpersonen nur nach Absprache mit und auf der Geschäftsstelle des
    jeweiligen Landgericht.
  • Geschäftsstelle des jeweiligen LG anschreiben.
  • Mustertext:
    Max Mustermann, Musterweg 04, 98987 Musterstadt
    Landgericht <Name>
    <Straße Nr.>
    <PLZ Ort>
    Fax: <Nummer>


    Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 147 Abs. 7 StPO


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit stelle ich, <Vor- Zuname>, ohne anwaltliche Vertretung gemäß § 13 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 147 Abs. 7 StPO
    Akteneinsicht in die Beschlussakte (§ 101 Abs. 9 UrhG) vom <Datum>, Aktenzeichen <Nummer>. Mein Abmahnschreiben
    lege ich als Kopie anbei.

    Ich erbitte um Übersendung von Kopien, was folgt
    1. Antragsschrift
    2. Unterlagen zur Glaubhaftmachung mit Ausnahme der ermittelten IP - Adressen, die dem Antragsteller nicht
    zugeordnet wurden
    3. Beschluss im Volltext
    4. Zustellungsurkunden.

    Bitte kopieren Sie nur den vorbenannten Inhalt sowie beachten Sie eine Kostenobergrenze von 35,00 €.


    <Ort>, den <Datum>

    Mit freundlichen Grüßen


    ____________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)



    Anlage
    Kopie Abmahnung Aktenzeichen <Nummer>
....................................................
  • 3.2. Aktenübersendung nur an einen - durch Sie - bevollmächtigten Rechtsanwalt (Kosten der Beauftragung
    ca. 60,- €).

........................................................................................................

  • 4. Man kontrolliert nach dieser Vorlage,

    Link: Aktuell AW3Page
    ob die jeweilige Log-Firma ordentlich gearbeitet hat.

    Hash Control:
    ed2K: Ed2k.Shortypower
    Torrent: Torrentz.com

    (a) Wenn nicht, wird Strafanzeige erstattet und Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss eingereicht.
    (b) Wenn, dann gilt: Aussitzen
Kurzfassung: mod. UE + Nichtzahlen + Akteneinsicht!

Preis drücken? Natürlich kann man sich mit der Gegenseite vergleichen. Aber privat ist nicht weniger, als
ca. 500,- € möglich. Mit Anwalt, wird sicherlich der Preis etwas noch gedrückt werden können, schlägt
man die Kosten für den eigenen AW drauf, kommt man zu einer "Minusrechnung".

Da -B - ja weiß, dass noch mindestens 2 Alben abgemahnt werden können, zahlt man, zahlt man und
zahlt usw. usf.

Gericht? Natürlich ist dies hier kein Kinderspiel. Es ist eben ein Risiko gegeben und das heißt, man
kann auf die Kosten der Abmahnung heraus verklagt werden. Aber mann muss auch sehen, dass gerade 2010,
ein Jahr darstellt, wo auffallend (auch Waldorf Frommer) die Klagefreundlichkeit zurückgegangen ist.

Dies hat in der Regel nur eine Bedeutung:
Es zahlen 25% sofort, 50% überlegen mit oder ohne Anwalt, zahlen dann oder vergleichen sich. Solange es
zu keinen Showdown kommt, muss man nicht klagen. Außerdem reicht doch meistens ein Urteil und alle
zahlen wieder bereitwillig.

Wie hoch ist das Risiko, in ein Fußballstadium zu gehen, und einen ins Aus geschlagenen Ball an den Kopf zu
bekommen? Rechnerisch bestimmt möglich, aber sicherlich gering. Sicherlich kann Dir aber auch niemand einen
Garantieschein ausstellen. No Risk, No Fun!


VG Steffen

tatabu
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#136 Beitrag von tatabu » Samstag 20. November 2010, 18:10

Hallo,

Ich habe gestern auch eine Abmahnung besagter Kanzlei über ein Musikalbum erhalten. Das Log-Datum datiert auf Januar (!) diesen Jahres.

Ich möchte jetzt eine mod. UE hin schicken. Reicht da die eine Seite mit der mod. UE (da steht ja auch das Aktenzeichen drauf) oder muss ich dazu noch was erläutern, wenn ich nicht zahlen möchte?

/tatabu

Abgemahnt1234
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#137 Beitrag von Abgemahnt1234 » Sonntag 21. November 2010, 10:48

Hallo Steffen,

also ich habe dich jetzt folgendermaßen verstanden:

- Über einen privaten Vergleich könnte man ggf. die Kosten senken. Dabei ist man aber auf das Wohlwollen der Kanzlei angewiesen. Richtig? So wie ich das auf den vorherigen Seiten gelesen habe kommt man bei der hier genannten Kanzlei allerdings meist nicht unter 550 Euro raus. Wäre ja aber immerhin schonmal etwas.
Einen solchen Vergleich müsste A dann wohl für jede Abmahnung versuchen. Korrekt?
- Wenn das ganze dann vor Gericht landet wird nur der Ursprungsbetrag der Abmahnung (z.B. 856 Euro) eingeklagt. So wie ich das verstanden habe, wäre es dann zu spät das Geld zu bezahlen, oder?

Daraus schließe ich folgende Möglichkeiten:
1. A zahlt jetzt und damit ist alles erledigt.
2. A versucht einen Vergleich und bezahlt diesen, sobald er angenommen wurde.
3. A zahlt nicht und wird innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht verklagt. Damit ist die Verjähnungsfrist abgelaufen und alles ist erledigt.
4. A zahlt nicht und wird verklagt. Das läuft dann darauf hinaus, dass aus den 856 Euro ratzfatz mehr wird. (mehrere tausend?)

Ihr sagt immer, wenn man zahlt zahlt man und zahlt und zahlt usw. usf. Bekommt man folgende Abmahnungen denn erst, wenn man eine schon bezahlt halt? So nach dem Schema "Oh der hat gezahlt, dann schicken wir ihm gleich noch die restlichen" bzw. "Hmm der zahlt nicht, dann brauchen wir auch die anderen erstmal nicht abzuschicken"!

Danke und Gruß

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#138 Beitrag von Steffen » Sonntag 21. November 2010, 12:54

Hallo Abgemahnt1234,

Bis Ende 2009 habe auch ich zum Vergleich angeraten. Es hat den Vorteil, dass man, den einen Rechtsverstoß
abgeltet und noch ein paar Euros spart. Natürlich kann man es mit oder mit ohne Anwalt versuchen (Rechenfrage).
Hier muss man aber nicht nur den Einzelfall, sondern auch die Kanzlei beurteilen. Waldorf Frommer (nach
meinen Infos) gehen fast nicht mehr unter 550,- €. In Härtefällen - ja, aber dann muss man schon Belege
vorlegen, die es beweisen.
Schuld an dieser Misere, sind unsere Musterschreiben, die 1zu1 übernommen werden und man nicht explizite,
auf seine konkrete wirtschaftliche Lage eingeht und sie vorträgt.

Das heißt, so wie Du es schon geschrieben hast, man vergleicht sich dann bzw. zahlt - je Abmahnung!

Im Weiteren hat sich auch herausgestellt, dass, wenn der Betroffene einmal zahlt bzw. sich vergleicht, Folge-
und Mehrfachabmahnungen drohen. Natürlich kommt es immer auf denjenigen an, der downgeloadet hat. In Deinem
Fall könnten zumindest noch 2 weitere Abmahnungen möglich sein. Anderseits, wenn ich die mod. UE auf diese
zwei Alben erweitere - minimiere ich die Gefahr und Kosten erheblich. Ich kann zwar noch abgemahnt werden,
aber man darf keine anwaltlichen Kosten in Rechnung stellen. Schadensersatz allein - ja. Der ist aber ohne
Geständnis oder größeren Fehler - fast nicht durchsetzbar. Das weiß auch die Gegenseite.


[quoteemAbgemahnt1234]Wenn das ganze, dann vor Gericht landet wird nur der Ursprungsbetrag der Abmahnung (z.B. 856 Euro) eingeklagt.
So wie ich das verstanden habe, wäre es dann zu spät das Geld zu bezahlen, oder?[/quoteem]
Das ist ein Irrtum. Gehen wir von einer möglichen Störerkonstellation aus. Es bedeutet, AG - ja, SE - nein.
Voraussetzung, Abgabe einer mod. UE. Es gibt jetzt viele Varianten. Man erkennt sofort an; vergleicht sich
vor der Hauptverhandlung; gewinnt.


[quoteemAbgemahnt1234]Daraus schließe ich folgende Möglichkeiten:
1. A zahlt jetzt und damit ist alles erledigt.
2. A versucht einen Vergleich und bezahlt diesen, sobald er angenommen wurde.
3. A zahlt nicht und wird innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht verklagt. Damit ist die Verjährungsfrist
abgelaufen und alles ist erledigt.
4. A zahlt nicht und wird verklagt. Das läuft dann darauf hinaus, dass aus den 856 Euro ratzfatz mehr wird.
(mehrere tausend?)[/quoteem]
Das ist doch gerade das Schwierige. Es kommt immer auf den Einzelfall an, seiner eigenen Verteidigung und
seiner anwaltlichen Vertretung.
Natürlich, wenn Du zahlst/vergleichst, dann wäre der eine Fall erledigt. Erweiterst Du die mod. UE nicht,
kommen dann doch noch zwei mögliche Abmahnungen, zahlst/vergleichst Du dich dann wieder? Das wird mit der
Zeit teuer.
Deine Verjährungsfrist (allgemein)
Beginn: 31.12.2010/24:00 Uhr
Ende: 31.12.2013/24:00 Uhr
Wenn ich eine mod. UE abgebe und nicht zahle, kann ich natürlich, auf die Kosten aus der Abmahnung verklagt
werden.
Nehmen wir einen möglichen Klagefall.
  • Klage-/Streitwert ca. 1.126,- (AG 1,3 aus 10.000 + SE ca. 350)
  • eigener AW ca. 211
  • fremder AW ca. 277
  • Gerichtskosten ca. 165
  • Gesamt im Verlierfall (ohne Zeugen, Reisekosten Gutachten): ca. 1.779
Im Vergleich fallen dann, wenn man ordentlich vorträgt, kein SE an; AG können sich minimieren; Kosten des
Rechtsstreites werden im Vergleichsfall aufgeteilt; oder man gewinnt aus Versehen und bleibt nur auf die
eigenen AW-Kosten sitzen.

Voraussetzung, Waldorf Frommer klagt! Bis jetzt ist allgemein - keine - Klagefreundlichkeit zu sehen.
Im Gegenteil. In diesem Jahr gab es weniger Klagen, als im letzten Jahr. Das ist immer ein Zeichen, dass
zu viele bezahlen und man es nicht nötig hat.

VG Steffen

Abgemahnt1234
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#139 Beitrag von Abgemahnt1234 » Sonntag 21. November 2010, 13:47

Ok

in deinem Text habe ich gerade etwas sehr wichtiges herausgelesen, das ich so vorher nicht bemerkt habe.
Anderseits, wenn ich die mod. UE auf diese
zwei Alben erweitere - minimiere ich die Gefahr und Kosten erheblich. Ich kann zwar noch abgemahnt werden,
aber man darf keine anwaltlichen Kosten in Rechnung stellen. Schadensersatz allein - ja. Der ist aber ohne
Geständnis oder größeren Fehler - fast nicht durchsetzbar. Das weiß auch die Gegenseite.
Das heißt A sollte die 2 anderen Alben ebenfalls in die mod.UE aufnehmen die er wegen der aktuellen Abmahnung schickt und nicht erst auf die anderen 2 Abmahnungen warten, die evtl. nöch kommen könnten? Hatte das bisher so verstanden, dass man damit ggf. schlafende Hunde wecken könnte.

Ok daraus ergibt sich, laut meinem Verständnis, folgendes Vorgehen:
- A schickt die mod. UE in der alle 3 Alben benannt werden.
- A bezahlt die aktuelle Abmahnung
- A erhält ggf. weitere Rechnungen für die anderen 2 Alben. Dort sollte sich der Betrag aber nur auf den Schadensersatz für die 2 Alben belaufen. Da B seine Lektion gelernt hat und bereit ist seine Schuld zu bezahlen, wird auch dieser Betrag von A bezahlt.
- A holt sich das Geld von B
- Alles erledigt.

Stimmt das soweit?

Danke und Gruß

Abgemahnt1234
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#140 Beitrag von Abgemahnt1234 » Sonntag 21. November 2010, 15:04

das stimmt so weit, aber nur wenn A oder B keine weiteren Dateien
geladen bzw. zum Download angeboten haben.
Also so wie es scheint hat B noch 3 weitere Alben geladen die aber nicht zum selben Rechteinhaber gehören. Die würden dann ja nicht in die mod. UE gehören, so wie ich das verstanden habe.

So wie ich Steffen's Aussage interpretiert habe, ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Schadensersatzklagen für die anderen 2 in der mod.UE genannten Alben noch kommen, da sie sehr schwer einzufordern wären.

Aber ist die Nennung der zusätzlichen Alben nicht schon fast ein Geständnis? Warum hätte man diese Alben denn noch dazuschreiben sollen, wenn man sie nicht geladen hätte?
Auch muss dann die Höhe des geforderten Schadenersatzes nicht gleich der aus der 1. Abmahnung sein.
D.h. die Forderung könnte höher ausfallen?

Danke und Gruß.

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