2018, KW 25

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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2018, KW 25

#1 Beitrag von Steffen » Freitag 22. Juni 2018, 22:52

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DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 25................................Initiative AW3P............................18.06. - 24.06.2018

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1. Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München): Bundesgerichtshof in Sachen I ZR 64/17 - Keine Störerhaftung für Filesharing?


BGH - I ZR 64/17


(...) Der Bundesgerichtshof verhandelt heute einen rechtlich interessanten Fall zum Filesharing (BGH I ZR 64/17). Die von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte vertretene Klägerin Koch Media hält die Rechte an dem Computerspiel "Dead Island". Dieses Spiel wurde am 06.01.2013 über den Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse illegal angeboten. Die Kanzlei rka hat den Beklagten hierfür abgemahnt und, ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz aufgefordert. (...)



Quelle: 'https://www.new-media-law.net'
Link: https://www.new-media-law.net/bgh-i-zr- ... erhaftung/











2. Entscheidungen der Gerichte in Berlin und Brandenburg: Kammergericht Berlin - Gebühren und Auslagen nach dem RVG für einen Terminsvertreter entstehen einer Partei bzw. einem Beteiligten nur, wenn er von diesem selbst beauftragt wird


KG Berlin, Beschluss vom 07.06.2018 - 25 WF 17/18


(...) Die Gebühren und Auslagen nach dem RVG für einen Terminsvertreter entstehen einer Partei bzw. einem Beteiligten nur, wenn er von diesem selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH JurBüro 2012, 29). Deshalb reicht im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminsvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht aus. Vielmehr ist die Kostennote des Terminsvertreters vorzulegen (BGH JurBüro 2012, 29). Die dementsprechend von der Rechtspflegerin angeforderte Kostennote der Terminsvertreterin enthielt die Terminsgebühr aber nicht. (...)



Quelle: 'http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de'
Link: http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint











3. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Oberlandesgericht Dresden - Teilen fremder Facebook-Postings mit zustimmender Anmerkung begründet eigene Haftung


OLG Dresden, Urteil vom 01.06.2018 - 4 U 217/18


(...) Wird ein Facebook-Posting mit einer zustimmenden Anmerkung (hier: "wichtige und richtige Aktion") geteilt, macht sich der Verbreiter die darin getroffenen Äußerungen zu eigen und haftet. Es ging im vorliegenden Fall um vermeintlich rechtswidrige Äußerungen auf der Plattform Facebook.
(...)
Das OLG bestätigt damit seine bisherige Linie: Ein bloßes Teilen auf Facebook reicht für eine Mitverantwortlichkeit noch nicht aus. Kommentiert der Betroffene das Dritt-Posting positiv oder bringt in sonstiger Weise zum Ausdruck, dass er sich mit den Inhalten identifiziert, führt dies hingegen zu einer eigenen Haftung.
(...)



Quelle: 'https://www.online-und-recht.de'
Link: https://www.online-und-recht.de/urteile ... -20180601/











4. Rechtsanwalt Thomas Rader (Bonn): Landgericht Hamburg - Reisekosten des Anwalts der auswärts klagenden Partei - 1.200,00 EUR Kosten bei 400,00 EUR Streitwert (parship.de)


LG Hamburg, Beschluss vom 23.08.2018 - 314 T 4/18


(...) In seinem Beschluss stellt das Landgericht klar, dass Reisekosten eines Anwalts am Wohnort der an einem auswärtigen Gericht klagenden Partei grundsätzlich notwendige Kosten i.S.d. § 91 ZPO darstellen. Sofern die Beauftragung eines am Wohnsitz der klagenden Partei ansässigen Rechtsanwalts unter Kostengesichtspunkten zulässig ist, gilt dies erst recht, wenn der Kanzleisitz des Anwalts sich näher am Gericht befindet als der Wohnort der klagenden Partei. (...)



Quelle: 'https://www.kanzlei-rader.de'
Link: https://www.kanzlei-rader.de/2018/06/6907/











5. datenschutzticker.de (Köln): Gesetzliches Vorgehen gegen das DSGVO-Abmahnunwesen


(...) Die CDU/CSU-Fraktion strebt ein rasches Vorgehen gegen gewerbliche Abmahnungen bei DSGVO-Verstößen an. Mit ihrer Initiative, welche die Veranschlagung hoher Anwaltsgebühren im Rahmen missbräuchlicher Abmahnungen verhindern sollte, ist sie der fehlenden Unterstützung seitens der SPD wegen allerdings Anfang letzter Woche gescheitert. Die Initiative beinhaltete die vorübergehende Aussetzung der DSGVO-Abmahngebühren. Dafür sollte eine Klausel in den Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage eingefügt werden. (...)



Quelle: 'https://www.datenschutzticker.de'
Link: https://www.datenschutzticker.de/2018/0 ... hnunwesen/











6. Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): EU-Parlament - Rechtsausschuss stimmt für Leistungsschutz und Upload Filter


(...) Nun ist es also Realität geworden: Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hat sich am 20. Juni 2018 für die umstrittene Einführung des viel diskutierten Upload-Filter ausgesprochen. Der Ausschuss unterstützt damit den massiv diskutierten Vorschlag des CDU-Abgeordneten Axel Voss für eine Reform des Urheberrechts. Zudem soll bei der Einführung einer europaweiten Urheberrechtsreform ein europaweites Leistungsschutzrecht eingeführt werden. Beide Reformvorschläge erhielten eine knappe Mehrheit. Damit setzten sich Rechteinhaber und die Verlagslobby durch. Die geplanten Upload-Filter dürften künftig zu einer dramatischen Änderung des Internets so wie wir es derzeit kennen führen. Doch noch gibt es die Möglichkeit, das Ganze in letzter Minute abzuwenden.



Petition gegen die Urheberrechtsreform

Wer gegen die Pläne der EU ist, der sollte sich schnellstmöglich an der auf Change.org gestarteten Petition beteiligen. Denn voraussichtlich am 4. Juli 2018 wird noch das gesamte EU-Parlament abstimmen. Je größer die Bewegung gegen die EU-Reform, desto größer die Chance, das Ganze noch abzuwenden.


Hier geht es zur Petition:

Stoppt die Zensurmaschine - Rettet das Internet!
(...)



Quelle: 'https://www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/urheberrecht/eu- ... nks-77566/

















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Gerichtsentscheidungen





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  • LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 2/17 [Berufung RA Sarwari wird zurückgewiesen; Beweis der Richtigkeit der behaupteten Ermittlungen nicht zur Überzeugung der Kammer (Einfachermittlung)]
  • LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 4/17 [Berufung RA Sarwari wird zurückgewiesen; Beweis der Richtigkeit der behaupteten Ermittlungen nicht zur Überzeugung der Kammer (Einfachermittlung)]




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  • LG Flensburg, Urteil vom 13.06.2018 - 8 O 25/16 [NIMROD gewinnen; Beklagter wurde zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 Euro verurteilt (Faktor 500 des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels)]
  • AG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2018 - 10 C 157/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Verweis auf "Z-Bot"-Trojaner lässt Verantwortlichkeit des AI nicht entfallen)]
  • AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017 - 42 C 255/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (kommt niemand (AI, Mitnutzer) als Täter in Betracht, geht Täterschaft auf AI zurück)]









Justizportals des Landes Nordrhein-Westfalen:



1. LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 2/17



Justizportals des Landes Nordrhein-Westfalen: Landgericht Köln weist Berufung zurück - Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis der Richtigkeit der behaupteten Ermittlungen nicht zur Überzeugung der Kammer zu führen vermocht (Erfassung lediglich zum Zeitpunkt einer 1/100 Sekunde)



Quelle: 'https://www.justiz.nrw.de'
Link: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koel ... 80517.html









2. LG Köln, Urteil vom 17.05.2918 - 14 S 4/17



Justizportals des Landes Nordrhein-Westfalen: Landgericht Köln weist Berufung durch Rechtsanwalt Sarwari zurück - Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis der Richtigkeit der behaupteten Ermittlungen nicht zur Überzeugung der Kammer zu führen vermocht (Erfassung lediglich zum Zeitpunkt einer 1/100 Sekunde)



Quelle: 'https://www.justiz.nrw.de'
Link: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koel ... 80517.html











NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin):



LG Flensburg, Urteil vom 13.06.2018 - 8 O 25/16



NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Das Landgericht Flensburg verurteilt Beklagten zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 Euro (Faktor 500 des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels)



Quelle: 'https://nimrod-rechtsanwaelte.de'
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... agsstrafe/











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. AG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2018 - 10 C 157/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Düsseldorf - Verweis auf "Z-Bot"-Trojaner lässt Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nicht entfallen



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... entfallen/









2. AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017 - 42 C 255/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Filesharing Verfahren nach Abmahnung vor dem Amtsgericht Bielefeld - Grundsätze des BGH-Urteils "Everytime we touch " gelten auch nach "Afterlife" fort



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... life-fort/

















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Politik Splitter





1. t-online.de (Frankfurt am Main): 100 Tage GroKo - Das Koalitionsdrama steuert aufs Finale zu


(...) Die Regierung regiert auch. Man vergisst das leicht. Vor allem aber streitet sie sich - am 100. Tag über dasselbe wie am ersten. Am 117. Tag könnte es vorbei sein. (...)



Quelle: 'https://www.t-online.de'
Link: https://www.t-online.de/nachrichten/deu ... vertagt!?











2. FOCUS Online (München): Preise - Teures Deutschland? Hohe Preisunterschiede in Europa


(...) Das Leben in Deutschland ist teurer als im EU-Schnitt. Doch bei Reisen zeigt sich rasch: In vielen anderen Ländern ist das Preisniveau noch höher. (...)



Quelle: 'https://www.focus.de'
Link: https://www.focus.de/finanzen/news/prei ... 41798.html











3. ZEIT Online (Hamburg): Bundeswehr - So teuer wie vier Elbphilharmonien


(...) Die Bundeswehr soll im Herbst eine neue Fregatte erhalten. Übergewicht, Schlagseite, falsche Munition: Interne Berichte zeigen, welche Mängel die Übergabe verzögern.
(...)
Und sie wird sehr viel teurer. 650 Millionen sollte die Fregatte ursprünglich kosten, inzwischen summieren sich die Ausgaben für ein einzelnes der vier Schiffe auf mehr als 800 Millionen - fast so viel, wie die Hamburger Elbphilharmonie gekostet hat.
(...)



Quelle: 'https://www.zeit.de'
Link: https://www.zeit.de/politik/deutschland ... chruestung

















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.................................................................Steffen's Kurzkommentar





AG Bielefeld - 42 C 255/17 = Lehrstunde für die degenerierende Forenwelt


Keinen Stress. Die große Überschrift lautete ja: "Steffens Kurzkommentar". Das bedeutet, ich werde meinen persönlichen Standpunkt darlegen und höchstwahrscheinlich nur sehr wenige gedankliche "Likes" erhalten. Denn für unsere lilabunte Forenwelt sind nämlich gerade angesagt, dass Anwälte ihren Text von der Uni vortragen, unmoralisch wären; Richter lieber für den Abmahner entscheiden, als die Unschuld der Beklagten zu erkennen usw. usf. Die Liste unserer Defizite ist (ellen-) lang, dafür aber hoch im Kurs i.V.m. Phantastereien um irgendwelche ausgedachten Klagewahrscheinlichkeiten.

Wer aber die ständige Rechtsprechung zu Filesharing Fällen - außer am Gerichtsstandort Frankenthal - verfolgt; die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes liest; sich einfach die Mühe macht jedes Urteil zu lesen; der wird erkennen, dass hier eine Lehrstunde exerziert wird.

Die Ausgangslage ist nicht nur in dieser Entscheidung selten, sondern widerspiegelt die alltägliche Meinung von Abgemahnten, Beklagten und den sog. Foren-Experten. Mit einer gewissen Überheblichkeit denkt jeder, wenn er seine Täterschaft verneint, Mitnutzer benennt und diese wiederum ihre Täterschaft verneinen, reicht es hinsichtlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus. Pustekuchen.





Verteidigungsstrategie:


AI:

"Der Beklagte trägt vor, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen."


Mitnutzer:

"Zum Tatzeitpunkt seien weder der Beklagte noch seine Ehefrau und die beiden Kinder zu Hause gewesen. Dritte hätten keinen Zugriff auf das Internet gehabt."




Amtsgericht zur Rechtslage:



1) Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des AI:

"Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens) besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten."




2) Sekundäre Darlegungslast:

"Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen. selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14)."




2.1. Nachforschungspflicht durch den AI:

"Darüber hinaus ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der Anschlussinhaber hat die Person, die selbständig Zugriff auf den Internetanschluss hatte, unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu benennen. Ferner sind nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internetanschlusses gestattet wurde, zu machen. Hierzu gehören Angaben, wie die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten, wie häufig diese Personen das Internet nutzen, wozu das Internet genutzt wird und wie das Nutzungsverhalten im Einzelfall kontrolliert wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15). Auch in den beiden zeitlich nachfolgenden Entscheidungen (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 und BGH; Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16) hält der Bundesgerichthof an diesen Anforderungen, die zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderlich sind, fest."




2.1.1. Vier Tatsachenmerkmale:

"Im Rahmen der Erfüllung der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber daher umfassend und wahrheitsgemäß zu den vier Tatsachenmerkmalen, nämlich zu Nutzerverhalten, zu Kenntnissen, zu Fähigkeiten und zu zeitlicher Hinsicht vorzutragen. Sofern der Anschlussinhaber zu diesen vier Aspekten vollständig vorgetragen hat, obliegt es dem erkennenden Gericht, im Rahmen einer wertenden Betrachtung der vom Anschlussinhaber vorgetragenen Gesamtumstände zu prüfen, ob es nachvollziehbar ist, dass einer der Nutzer des Internetanschlusses die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen."




2.1.2. Nachvollziehbar vs. theoretisch möglich:

"Dabei sind an die Erfüllung des Begriffes "nachvollziehbar" graduell höhere Anforderungen als an die Erfüllung des Begriffes "theoretisch möglich" zustellen, da Nachvollziehbarkeit eine logische Verkettung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich Begehung der fraglichen Verletzungshandlung, voraussetzt."




2.1.3. Mögliche Nachforschungen mit Erhalt Abmahnung:

"Der Beklagte hat ferner keinerlei Ermittlungen angestellt und die Familienmitglieder nicht befragt, ob sie die Rechtsverletzung begangen haben. Zu diesen einfachen Nachforschungen ist der Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet. Aufgrund der fehlenden Angaben zum Internetnutzungsverhalten seiner Ehefrau und seiner Kinder hat der Beklagte gerade nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte."




3. Wird der sekundären Darlegungslast nicht genüge getan, geht die Täterschaft auf den AI zurück:

"Der Beklagte hat daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und haftet dementsprechend auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung."




Ich bin überzeugt, viele der Benannten wären gut beraten, sich diese Entscheidung des Amtsgericht Bielefeld einmal genauer anzuschauen, zu lesen und vor allem zu verstehen.


Nachvollziehbarkeit setzt eine logische Verkettung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich Begehung der fraglichen Verletzungshandlung, voraus!















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Steffen Heintsch für AW3P




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