2017, KW 51

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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2017, KW 51

#1 Beitrag von Steffen » Samstag 23. Dezember 2017, 23:09

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DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 51 ..................................Initiative AW3P.............................18.12. - 24.12.2017

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Frohes Fest und eine gesegnete Weihnachtszeit


Weihnachten ist für viele Menschen die schönste Zeit des Jahres. Selbst Menschen die nicht getauft sind, zieht es in die Kirchen und sie lauschen mit feuchten Augen den Darbietungen der Krippenspieler. Wird dann auch noch vor dem brennenden Weihnachtsbaum das Lied "Stille Nacht" gesungen, bleibt kein Auge trocken. Familien treffen sich an den Weihnachtsfeiertagen und begehen gemeinsam das Fest der Liebe, die Geburt des Herrn und Heilandes. Man sollte aber bei allem Feiern, Schenken und Beschenkt werden nicht vergessen, dass es sehr viele Menschen unter uns gibt, die keine Heimat, kein zu Hause, kein Dach über den Kopf haben und sich über eine warme Mahlzeit, einer kleinen Geste der Menschlichkeit zufrieden geben.

Allen Lesern wünschen wir ein Frohes Fest 2017 und eine gesegnete Weihnachtszeit!








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1. Beck-Community (München): Prozesskostenhilfe erfordert die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse


BGH, Beschluss vom 16.11.2017 - IX ZA 21/17


(...) Dr. Hans-Jochem Mayer: Mit den Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe hat sich der BGH im Beschluss vom 16.11.2017 - IX ZA 21/17 befasst und sich auf den Standpunkt gestellt, dass Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Bedürftigkeit nicht bewilligt werden kann, wenn der Antragsteller, der nach eigenen Angaben weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, nicht darlegt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet und die Kosten der Vorinstanzen aufgebracht hat. (...)



Quelle: 'www.community.beck.de'
Link: https://community.beck.de/2017/12/22/pr ... haeltnisse











2. Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Kinox.to - Warnung vor Fake-Abmahnungen wegen Streamings


(...) Nun ist es so weit - die ersten Fake-Abmahnungen wegen Streamings wurden versendet. Derzeit erhalten viele Nutzer Abmahnungen per E-Mail, in denen ihnen illegales Streaming auf Portalen wie Kinox.to vorgeworfen wird. Hierbei handelt es sich um geschickte Fälschungen. Mit solchen Betrügereien haben wir nach der EuGH-Entscheidung "Filmspeler" allerdings gerechnet. Doch schon damals haben wir Entwarnung gegeben - echte Abmahnungen wegen Streamings sind sehr unwahrscheinlich, weil die Nutzung technisch kaum zu ermitteln ist und sich die Massenabmahnung finanziell nicht lohnen würde. (...)



Quelle: 'www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/urheberrecht/kin ... ngs-76114/











3. Hilfe! Ich erhielt eine E-Mail von Waldorf Frommer, was nun?


(...) AW3P: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Marc Hügel, in letzter Zeit informieren Abgemahnte, dass sie von ihrer Kanzlei anwaltliche Post per E-Mail erhalten (z. B. "Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung"). Diesbezüglich ergeben sich einige Unklarheiten. (...)



Quelle: 'www.abmahnwahn-dreipage.de/forum'
Link: viewtopic.php?p=47509#p47509











4. Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Urteil des BGH zur Haftung von Google im Rahmen der Bildersuche


BGH, Urteil vom 21.09.2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III


(...) Bereits am 21.09.2017 hatte der Bundesgerichtshof eine Pressemitteilung zu dem Urteil "Vorschaubilder III" veröffentlicht. Nun liegen die Urteilsgründe vor, die weitere Klarheit schaffen (Az. I ZR 11/16 - Vorschaubilder III).

Gegenstand des Verfahrens bildeten mehrere (Akt-) Fotografien, die laut Angaben der Klägerin auf deren Webseite nur in einem passwortgeschützten Bereich zugänglich waren. Die Beklagte betrieb eine Webseite, auf der Nutzer nach Bildern suchen konnte. Hierzu verwendete die Beklagte die Bildersuche von Google, deren Ergebnisse sie mit dem Hinweis "powered by Google" anzeigte. Über diese Suche konnten mehrere Fotografien gefunden werden, die ohne Zustimmung der Klägerin auf anderen Internetseiten veröffentlicht und so durch die Google-Bildersuche indiziert worden waren.
(...)



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... ldersuche/















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Gerichtsentscheidungen





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  • AG Bochum, Urteil vom 08.12.2017, Az. 66 C 66/17 [Nimrod gewinnen, Belehrung minderjährige Kinder]
  • AG München, Urteil vom 05.09.2017, Az. 159 C 6350/17 [WF gewinnen, sekundäre Darlegungslast ("unberechtigter Fremdzugriff")]
  • AG Leipzig, Urteil vom 27.09.2017, Az. 113 C 8936/16 [WF gewinnen, sekundäre Darlegungslast (Bloßes Bestreiten der eigenen Täterschaft)]
  • LG Köln, Urteil vom 30.11.2017, Az. 14 S 45/16 [WF gewinnen Berufung, sekundäre Darlegungslast (BGH, Urt. v. 06.10.2016 - I ZR 154/15 - "Afterlife"; Nachforschungspflichten gegenüber Ehefrau)]
  • LG Köln, Urteil vom 14.12.2017, Az. 14 S 1/17 [WF gewinnen Berufung, sekundäre Darlegungslast (zur Einfachermittlung einer IP-Adresse bzw. simple Einmalerfassung)]









NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin):



AG Bochum, Urteil vom 08.12.2017, Az. 66 C 66/17



NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Das Amtsgericht Bochum verurteilt Rechtsverletzer zu 2.000,00 EUR Schadensersatz (BGH Entscheid: "Morpheus"; 25 Datensätze)



Quelle: 'www.nimrod-rechtsanwaelte.de'
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/1 ... ensersatz/











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. LG Köln, Urteil vom 14.12.2017, Az. 14 S 1/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Landgericht Köln bestätigt in Tauschbörsenverfahren: Ständige Rechtsprechung des Amtsgericht Köln zur vermeintlichen Fehleranfälligkeit von Zuordnungen einer IP-Adresse verletzt Rechteinhaber in ihren Rechten (zur Einfachermittlung einer IP-Adresse bzw. simple Einmalerfassung)



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... ip-adress/







2. LG Köln, Urteil vom 30.11.2017, Az. 14 S 45/16



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Rechteinhaber gewinnen Berufung in Tauschbörsenverfahren vor dem Landgericht Köln - "Detailarmer" Vortrag und mangelnde Nachforschungen führen zur Verurteilung des Anschlussinhabers (BGH, Urt. v. 06.10.2016 - I ZR 154/15 - "Afterlife"; Nachforschungspflichten gegenüber Ehefrau)



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... verurteil/







3. AG Leipzig, Urteil vom 27.09.2017, Az. 113 C 8936/16



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Anschlussinhaber antragsgemäß - Bloßes Bestreiten der eigenen Täterschaft führt zur Verurteilung (nach der Korrespondenz keine weiteren Aktivitäten bedeutet nicht, dass gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht wurde, die Forderungen nicht auch gerichtlich durchzusetzen)



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... urteilung/







4. AG München, Urteil vom 05.09.2017, Az. 159 C 6350/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht München - Pauschaler Verweis auf einen unberechtigten Fremdzugriff ist nicht geeignet, die einem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen (Mehrfachermittlung: 3 unterschiedliche IP-Adressen, 2 Tage, 4 Zeitpunkte)



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... -erfuelle/















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Politik Splitter





1. Aktuelle Umfrage - FDP fällt auf tiefsten Wert seit Bundestagswahl


Im neuen Emnid-Sonntagstrend für die "Bild am Sonntag" kommen die Liberalen nur noch auf acht Prozent, einen Punkt weniger als in der Vorwoche. Das ist der schlechteste Emnid-Wert seit der Bundestagswahl, bei der die FDP 10,7 Prozent erreicht hatte.

Auch die Union verliert an Zustimmung, sie kommt nun auf 32 Prozent (minus 1 im Vergleich zur Vorwoche). Die Linke fällt um einen Zähler auf neun Prozent. Die SPD verbessert sich auf 22 Prozent (plus 1), die AfD auf 13 Prozent (ebenfalls plus 1). Die Grünen liegen unverändert bei 11 Prozent.


Ich bin natürlich kein Politik-Experte, sondern nur ein dummer AfD wählender Ossi-Mann.


Wie man uns gern medienwirksam sieht und präsentiert: "Der stets unzufriedene Ossi!"




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Es ist natürlich kindlich-naiv einfach, allen (FDP, SPD, dummen AfD wählenden Ossi-Mann) die Schuld in die Schuhe zu schieben für das eigene Versagen und somit von den eigentlichen Fragen hinsichtlich des Versagens abzulenken.

1) Wer hat die BTW mittels Mehrheit gewonnen und ist in der Verantwortung der Regierungsbildung?
2) Warum will niemand trotz Wählerauftrag mit regieren?
3) Warum kann man sich nicht auf elementarste Fragen einigen?


Wer hierauf die Antworten / die Antwort kennt, kommt unweigerlich zum Schluss: "Lieber keine Politiker, als Schlechte!" oder "Neue Köpfe, statt Ü60!"










2. Bundesregierung feiert sich: Weniger als 200.000 Flüchtlinge in diesem Jahr - Jetzt schon die von Seehofer geforderte Obergrenze


Die Bundesregierung rechnet mit weniger als 200.000 neuen Flüchtlingen in Deutschland in diesem Jahr. "Ende November waren wir knapp bei 173.000. Ich rechne für das ganze Jahr mit einer Zahl von unter 200.000 Migranten", sagte Bundesinnenminister Thomas de Maiziére (CDU) der "Bild am Sonntag".

Die Zahl würde sich damit knapp unter der von der CSU über Monate geforderten "Obergrenze" für Zuwanderer bewegen.



Nur zu welchem Preis?

Für mich Verarsche, die von der Bundesregierung gewollt und von den Medien bereitwillig ungesetzt wird. Denn, wenn man das Kleingedruckte (oder nicht Gedrucktes) liest (kennt), kommen als Hauptgründe für den Rückgang gelten die Schließung der Balkanroute und das Flüchtlingsabkommen der EU mit der Türkei.

Leid und Elend in den Flüchtlingslagern ist der Preis der Grenzschließungen und Wegsehen dieser Abschottungspolitik der EU, statt die Ursachen zu beseitigen.



FOCUS Online: Kaum jemand spricht darüber - Das ist die unangenehme Wahrheit, die hinter den sinkenden Flüchtlingszahlen steckt

Quelle: 'www.focus.de'
Link: https://www.focus.de/politik/deutschlan ... 18272.html




Hier könnten sich doch mal Merkel & Co. an den Feiertagen sehen lassen und zumindest Nächstenliebe heucheln.














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Forenwelt





1. Nachbesprechung: Hilfe - Ich bekam eine E-Mail von Waldorf Frommer, was nun!?


In einem gewerblichen Forum suchte ein Betroffener Hilfe. Das Grundanliegen war der Erhalt eines Folgeschreibens (ugs. "Bettelbrief") per E-Mail und nicht mittels seriöser Briefpost.



Hilfesuchender:
(...) Ich habe vor einigen Tagen eine E-Mail mit "Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung" erhalten (Punkt 3). Wahrscheinlich deswegen nur per E-Mail, da ich meinen Umzug nicht angegeben hatte. Die Höhe des Streitwerts ist unverändert. Gilt die E-Mail genauso? Beim Wunsch des Nichtzahlen kann ich dies dann einfach ignorieren, bis wieder elektronische Post kommt? (...)


Forenantwort:
(...) Ich persönlich würde den Absender als SPAM markieren, in den Spam-Ordner damit, löschen und TSCHÜSS. Eine E-Mail erreicht keine Verbindlichkeit eine Forderung, in welcher Form auch immer, zu zahlen bzw. zu erfüllen. Sollte es wichtig und richtig sein, gibt es noch den guten alten Postweg und dann haben die ja noch die Möglichkeit der Klage. (...)



Wenn man jetzt nicht vorschnell eine Antwort erteilen möchte und Dr. Google konsultiert, findet man lapidare Antworten von "Ein Anwaltsbrief per E-Mail ist unwirksam" bis "Niemand hat mir als Anwalt inzwischen befohlen, fortan nur noch auf Büttenpapier zu kommunizieren."



Was gilt nun?


Das Einfachste, man wendet sich an demjenigen, der die E-Mail verschickt. Habe ich gemacht.


Hilfe! Ich erhielt eine E-Mail von Waldorf Frommer, was nun?

Quelle: 'Blog AW3P'
Link: https://aw3p.de/archive/3435





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Dann fallen einen sofort einige wenige Urteil auf.

LG Hamburg , Urteil vom 07.07.2009, Az. 312 O 142/09
LG Bonn, Urteil vom 10.01.2014, Az.15 O 189/13


Im Grundsatz gibt es allgemein keinen Formzwang, ergo kann man - also auch: Anwalt - sich der E-Mail bedienen, um Schreiben und Erklärungen zu übermitteln. Das nur ein Anwaltsbrief per Briefpost wirksam wäre und seriös, ist somit ein Foren-Irrtum von vielen.

Natürlich trägt der Erklärende das Übermittlungsrisiko und die Beweislast für den Zugang, der Voraussetzung für das Wirksamwerden einer Willenserklärung ist (vgl. § 130 I 1 BGB). Aber, es gibt schon einige Landgerichte (LG Bonn - Az. 5 O 189/13; LG Hamburg - Az. 312 O 142/09), die festlegen - hier zwar bei Abmahnungen - dass eine E-Mail sogar dann als angekommen gilt, wenn sie von einem Sicherungssystem des Empfängers, wie zum Beispiel einer Firewall, aufgehalten und deshalb an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert wird (Gelangen in den Machtbereich des Empfängers). Auch wenn man zur E-Mail wenig findet; der Zugang erfolgt mit dem Speichern auf dem Server, wobei der Zeitpunkt aber davon abhängt, wann das passiert und ob mit einem Abruf um die Zeit zu rechnen ist. Das soll nur einmal täglich der Fall sein, geschäftlich eher morgens, privat eher abends.


Was den Nachweis des Zugangs angeht, so gibt es die Möglichkeit,
- der Sender fordert eine Lesebestätigung an (UND erhält sie auch vom Empfänger (unsicher, da der Empfänger diese wegdrücken kann))

Ansonsten kann man allenfalls das Absenden beweisen, was man unterlegen kann, mit
- der Sender speichert die versendete E-Mail gleichzeitig als Kopie (CC = "carbon copy" oder BCC = "blind carbon copy")

Man sollte zwar ehrlich sein, das eine Fehlerhaftigkeit hier gering ist und eine nicht existierende E-Mail-Adresse sofort ersichtlich ist, da die E-Mail mit dem Vermerk: "Undelivered Mail Returned to Sender" ungelesen zurückkommt.



Zeigt es aber, dass der (Foren-) Rechtsrat ...

(...) Ich persönlich würde den Absender als SPAM markieren, in den Spam-Ordner damit, löschen und TSCHÜSS. Eine E-Mail erreicht keine Verbindlichkeit eine Forderung, in welcher Form auch immer, zu zahlen bzw. zu erfüllen. Sollte es wichtig und richtig sein, gibt es noch den guten alten Postweg und dann haben die ja noch die Möglichkeit der Klage. (...)

... vielleicht 2006 im Gulli:Board angemessen war, gut, vielleicht auch nervenberuhigend für den Hilfesuchenden ... egal, aber falsch.


» Drum prüfe, wer sich ewig in einem Forum bindet, ob sich nicht doch noch ein Anwalt findet. «


Eine E-Mail mit entsprechenden Aktenzeichen ist deshalb genau so ernst zu nehmen, wie ein Anwaltsbrief per Briefpost!










2. BGH-Afterlife: Ehemann muss Ehefrau nicht verpetzen, bespitzeln, verpfeifen, ans Messer liefern, nachforschen etc. - Trendwende aus Cologne!?


Wenn man in dieser Woche die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen zu Filesharing-Fälle resümiert, kommt man - wenn man von der teilweise fehlende Fach- und Sachkompetenz einiger Prozessbevollmächtigter von Beklagten vor dem Amtsgericht absieht - zu den Schluss, dass sich am Gerichtsstandort Köln - insbesondere am Landgericht (Berufungsgericht) - wahrscheinlich eine Trendwende in gleich zwei ansonst von uns frenetisch abgefeierten Sachverhalten (Ehefrau in puncto Afterlife + Loud; Einfachermittlung) abzusehen sind. Aber wie gesagt, am Landgericht Köln und nicht am Amtsgericht Charlottenburg und Bochum.

Ehe wieder jemand in die lilabunte Welt der "Opfergemeinschaft" anonym postet - oder äußerst bedrohlich auf den Anrufbeantworter spricht - nein, es belustigt mich nicht. Aber man sollte schon - wenn die siegreichen "Opfer"-Anwälte und deren angeschlossenen gewerblichen "Verbraucherschützer" weihnachtlich frohlockend schweigen - es einmal zumindest ansprechen.




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Pro - Ehemann muss Ehefrau nicht verpetzen, bespitzeln, verpfeifen, ans Messer liefern etc.


(...) Hieraus folgt, dass der Beklagte zwar nicht zu einer Überwachung und Dokumentation des Internetverhaltens seiner Ehefrau verpflichtet war und auch nicht gehalten, den Rechner seiner Ehefrau auf das Vorhandensein von Filesharing-Software zu untersuchen (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 - Afterlife; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud). (...)




Contra - Ehemann muss Ehefrau nicht verpetzen, bespitzeln, verpfeifen, ans Messer liefern etc.


(...) Entgegen der Ansicht des Beklagten bedeutet dies indes nicht, dass der Beklagte im Verhältnis zu seiner Ehefrau überhaupt nicht zu Nachforschungen in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen verpflichtet gewesen wäre und zur Darlegung, weshalb seine Ehefrau mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Vorbringen des Beklagten nur er selbst oder seine Ehefrau als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kamen. (...)





Anforderungen des Berufungsgericht Köln: Ehemann gegenüber Ehefrau (und umgekehrt)


1) Vortrag auf die Internetnutzung der Ehefrau, zu

a) Kenntnissen,
b) Fähigkeiten,
c) Nutzerverhalten



2) Pflicht des beklagten Ehemann

a) seine Ehefrau zu befragen, ob
aa) sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat
ab) Filesharing-Software auf den von ihr genutzten, internetfähige Geräten installiert war und
ac) das streitgegenständliche Werk zum Download in einer Filesharing-Tauschbörse zu den Tatzeiten angeboten hatte
b) Angaben, ob er überhaupt insoweit seine Ehepartner befragt hat
c) das Ergebnis seiner Nachforschungen der Klägerin wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen



3) sonstige Umstände der Anschlussnutzung

a) ob und welche sonstigen internetfähigen Geräte neben dem Rechner seiner Ehefrau und seinem eigenen in seinem Haushalt vorhanden waren,
b) wie diese Geräte, einschließlich seines Rechners und des Computer seine Ehefrau, von den Eheleuten genutzt wurden.
c) ob die Ehefrau den Rechner des Beklagten mit nutzt (wie: vollständig / teilweise)



4) Die internetfähigen Geräte, die der Beklagte selbst nutzt, hat er nach Zugang der Abmahnung darauf zu untersuchen, ob auf diesen Geräten Filesharing-Software bzw. streitgegenständliche Werk installiert gewesen waren



5) Warum

Im Zusammenleben unter Ehegatten dürften grundlegende Tatsachen bekannt sein:

a) eine besondere Gewandtheit des Ehegatten im Hinblick auf Computer-und Programmierkenntnisse
b) oder auch das Gegenteil, nur rudimentäre Kenntnisse



6) Ergebnis:

a) Wer nur mit Hilfe oder auf Grundlage der technischen Voreinstellungen eines anderen das Internet nutzt bzw. nutzen kann, kommt gegebenenfalls als (Allein-) Täter - nicht - in Betracht


Es bleibt weiterhin spannend.










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...................................................................Frohe Weihnachten Gästebuchbilder - GBPicsOnline














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Steffen Heintsch für AW3P




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