2017, KW 43

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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2017, KW 43

#1 Beitrag von Steffen » Samstag 28. Oktober 2017, 12:56

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 43 ..................................Initiative AW3P.............................23.10. - 29.10.2017

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1. Heute Nacht - Zeitumstellung auf Winterzeit



In der Nacht vom 28. auf den 29. Oktober wird die Zeit auf Winterzeit umgestellt. Die Atomuhr der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig sendet pünktlich zum Wechsel um 2:59 Uhr ein Zeichen. Dann springen zumindest die Funkuhren der Deutschen automatisch wieder auf 2:00 Uhr zurück




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.......................................................................1 Stunde zurückstellen!










2. anwalt.de services AG (Nürnberg): Gesetzesänderungen im November 2017



(...) - Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Raumplanung wird zur Pflicht.
- Im Pflegebereich werden neue Mindestlöhne festgelegt. Sie gelten allerdings erst ab 2018.
- Schuldner können in bestimmten Fällen die Einsicht ins Schuldnerverzeichnis beschränken.
- Wer bestimmte Bewachungstätigkeiten ausübt, muss bis Ende November über einen Sachkundenachweis verfügen.
- Menschen mit mehreren Vornamen können deren Reihenfolge im nächsten Jahr ändern lassen.
(...)



Quelle: 'www.anwalt.de'
Link: https://www.anwalt.de/rechtstipps/geset ... 18154.html











3. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Landgericht Hamburg - Zitate aus privatem E-Mail-Verkehr verletzen Allgemeines Persönlichkeitsrecht



LG Hamburg, Urteil vom 10.03.2017, Az. 324 O 687/16


(...) Zitate aus dem privatem E-Mail-Verkehr zwischen zwei Personen können das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen. (...)



Quelle: 'www.online-und-recht.de'
Link: http://www.online-und-recht.de/urteile/ ... -20170310/











4. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Schadensersatz bei illegalem Live-Streaming von PayTV-Angeboten



LG Hamburg, Urteil v. 23.02.2017, Az. 310 O 221/14


(...) Werden PayTV-Angebote mittels illegalem Live-Streaming angeboten, hat der jeweilige Rechteinhaber einen entsprechenden Schadensersatzanspruch. Wer Inhalte eines PayTV-Anbieters illegal streamt und ins Netz stellt, macht sich schadensersatzpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Beklagten lediglich um einen bloßen Gehilfen hat und nicht um einen Mittäter. (...)



Quelle: 'www.online-und-recht.de'
Link: http://www.online-und-recht.de/urteile/ ... -20170223/











5. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Landgericht Hamburg Keine Haftung für Links auf urheberrechtswidrige Seiten



LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2017, Az. 310 O 117/17


(...) Ein Affiliate, der für Inhalte auf Amazon wirbt, ist nicht für die Urheberrechtsverletzungen auf der von ihm verlinkten Webseite haftbar. (...)



Quelle: 'www.rechtsindex.de'
Link: http://www.online-und-recht.de/urteile/ ... -20170613/















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Gerichtsentscheidungen





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  • AG Bochum, Urteil vom 04.10.2017, Az. 67 C 235/17 [WF verlieren; Bochumer ½ sekundäre Darlegungslast (Vortrag der den Schluss nahelegt Dritte hätten den Internetanschluss genutzt - reicht)]





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  • AG Charlottenburg, Urteil vom 08.08.2017, Az. 229 C 137/17 [WF gewinnen; Beklagter legte Berufung ein (Ist Lebensgefährtin mit Ehegattin gleichgestellt?)]
  • AG Bremen, Urteil vom 15.06.2017, Az. 10 C 5/17 [WF gewinnen; Beklagter legte Berufung ein (3-jährige K.O.-Schlägerin)]









Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln):



AG Bochum, Urteil vom 04.10.2017, Az. 67 C 235/17


Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer - Familienfreundliches Urteil des Amtsgericht Bochum



Quelle: 'www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... hum-75465/











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. AG Charlottenburg, Urteil vom 08.08.2017, Az. 229 C 137/17


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - Unzureichende Nachforschungen in Tauschbörsenverfahren führen zur Verurteilung des Anschlussinhabers (Lebensgefährtin, Beklagter legte Berufung ein)



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nhabers-2/








2. AG Bremen, Urteil vom 15.06.2017, Az. 10 C 5/17


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Haftung von Erziehungsberechtigten nach § 832 BGB in Filesharing Verfahren - Das Amtsgericht Bremen spricht geschädigter Rechteinhaberin Schadenersatz in Höhe von 2.000,00 EUR zu (Beklagter legte Berufung ein; 3-jährige K.O.-Schlägerin)



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... -00000-zu/















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Forenwelt




Politik: 1. Nach der BTW, ist (nicht) vor der BTW!


Wahlversprechen der möglichen Jamaika- Koalition

- CSU: Mütterrente = 28 Milliarden Euro
- CDU/CSU: Steuersenkungen = 15 Milliarden Euro
- FDP: Abschaffung des Solidaritätszuschlag = 41 Milliarden Euro
- Grüne: Familienbudget = 48 Milliarden Euro


Aber! Von allen Wahlversprechern wird mittlerweile zugestimmt zu: a) Einhaltung der "schwarzen Null" des Haushaltes und b) dem Spielraum i.H.v. 30 Milliarden Euro.

Heißt es doch, dass die Wahlversprechen - jetzt - schon gebrochen werden. Ist uns aber egal, Hauptsache wir haben unsere - nicht wissen, was sie besser machen müsste - alte "Bundesmutti"!







Politik: 2.Freitag: Letzter Flug von Air-Berlin und/oder/bzw. die soziale "Gerechtigkeit" in Deutschland!


Mittwoch, 18. Oktober 2017: Air-Berlin-Chef Thomas Winkelmann bekam noch rechtzeitig vor der Pleite eine Insolvenzversicherung ausgestellt. Demnach werden bis 2021 insgesamt über vier Millionen Euro Gehalt an ihn ausgezahlt.

Freitag 27.10.2017: Letzter Flug von Air-Berlin, trotz 150 Mille Kredit. Die Mitarbeiter stehen vor einer ungewissen Zukunft.



Air-Berlin-Abschiedslied
http://www.t-online.de/tv/news/id_82589 ... slied.html











Steffen's Kurzkommentar zu den dieswöchigen Gerichtsentscheidungen




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1. Das "Bochumer Halb-Modell der sekundären Darlegungslast" oder Lieber Gott, hilf mir, mein großes Maul zu halten, wenigstens so lange, bis ich genau weiß, über was ich schreibe


Natürlich freue ich mich (ehrlich) für die Beklagte und ihren Prozessvertreter, habe aber diesbezüglich eine eigene laienhafte Meinung.


(...) Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Hierzu gehört auch die durch unsere Kanzlei erstrittene Entscheidung "Afterlife" (Urt. v. 06.10.2016, Az. I ZR 154/15). (...)


Den Inhalt dieses Zitat des Prozessvertreters - bei allen Verständnis zur PR- kann ich nicht nachvollziehen. Denn einmal ging es im "Afterlife"-Entscheid um den Ehepartner allein, andermal wird nur die halbe BGH-Wahrheit vom Amtsgericht Bochum als wichtig erachtet.


(...) Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin erfüllt die Beklagte mit ihrem Sachvortrag die Voraussetzungen der sogenannten "sekundären Darlegungslast". Dabei genügt nach der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts ein Vortrag der den Schluss nahelegt Dritte hätten den Internetanschluss genutzt.

Die Beklagte war nach der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts auch nicht verpflichtet ihre Kinder wegen des Internetverhaltens zu kontrollieren oder vorher zu belehren.
(...)

Natürlich ist ein beklagter Anschlussinhaber nicht verpflichtet - ansatzlos - seinen Ehepartner und seine volljährigen Kinder hinterher zu spionieren. Zur sekundären Darlegungslast sagt aber das BGH unstreitig:



BGH "Afterlife":

(...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht.
(...)


Ich denke, dass sich das Erstgericht hier zu einfach macht - vorsichtig ausgedrückt. Denn hier gibt es als benannten Mitnutzer - die volljährigen Kinder.


BGH "Everytime we touch":

(...) Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht. (...)

(...) Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. (...)


Meines Erachtens ein Fehlurteil des Erstgericht, aber was weiß ich ...







2. Berufung zum Urteil des Amtsgericht Charlottenburg (Az. 229 C 137/17)


Man kann und wird auf dieses Berufungsverfahren, und dessen Ausgang, gespannt sein. Warum? Scheint es hier darum zu gehen, ob eine Lebensgefährtin einem Ehepartner geleichgestellt ist. Denn dann würden die BGH-Entscheide - I ZR 154/15 - "Afterlife" und - I ZR 68/16 greifen und der Beklagte muss seine Lebensgefährtin nicht hinterher spionieren.


AG Charlottenburg:

(...) Seine pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss durch seine Lebensgefährtin genügt hierbei nicht. Auch wenn es sich bei der möglichen Nutzerin um seine Lebensgefährtin handelt, war der Beklagte zu Nachforschungen verpflichtet. Zumindest hätte er seine Lebensgefährtin danach befragen müssen, ob sie zu den angegebenen Tatzeiten das Internet genutzt hat und ggf. die Zugangsdaten an Dritte, etwa ihr eigenes Kind, weitergereicht hat. Das Ergebnis dieser Befragung wäre der Klägerin mitzuteilen gewesen (vgl. auch BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien, da zugunsten des Beklagten hier zwar womöglich der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta (GRCh) und Art. 6 Abs. GG streitet, hingegen zugunsten der Klägerin das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs.2 GRCh und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 57 GRCh zu berücksichtigen ist. Gegenüber der Lebensgefährtin entsteht auch kein Wertungswiderspruch zu §§ 383 ff ZPO. Denn diese könnte sich gerade nicht zugunsten des Beklagten auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, da sie gerade nicht zum Kreis der nahen Familienangehörigen gehört. (...)


Man könnte auch Prozessgeschichte schreiben, wenn die Lebensgefährtin mit der Ehegattin gleichgestellt würde. Denn,

(...) Einem Lebensgefährten steht kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO zu. Ein solches Zeugnisverweigerungsrecht hat nur der Ehegatte, der Verlobte und der Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) der Partei (Zöller, ZPO, § 383 Rdnr. 9.). (...)

Das Zivilrecht definiert den Begriff des Angehörigen nicht, auch kennt das BGB grundsätzlich nur die Begriffe Verwandtschaft, Schwägerschaft. Wird im zivilrechtlichen Bereich von einem Angehörigen gesprochen, kommt es auf das tatsächliche persönliche Verhältnis an. Und eine Lebensgefährtin fällt nicht unter naher Verwandter. Aber, schaun' wir mal ...














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Steffen Heintsch für AW3P




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