2017, KW 42

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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2017, KW 42

#1 Beitrag von Steffen » Sonntag 22. Oktober 2017, 09:12

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 42 ..................................Initiative AW3P.............................16.10. - 22.10.2017

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1. Dr. Bahr (Hamburg): Oberlandesgericht Düsseldorf - Disclaimer der die Erstattung von fremden Abmahnkosten ausschließt, führt zum Verlust der eigenen Abmahnkosten



OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2017, Az. I-20 U 79/17


(...) Wer einen Abmahnkosten-Disclaimer auf der Webseite platziert, verliert den eigenen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. (...)



Quelle: 'www.online-und-recht.de'
Link: http://www.online-und-recht.de/urteile/ ... -20170921/











2. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bonn): Kritische Schwachstellen in WLAN-Verschlüsselung - BSI rät zur Vorsicht



(...) Der Sicherheitsstandard WPA2, der insbesondere zur Verschlüsselung von WLAN-Netzwerken empfohlen wird, ist über kritische Schwachstellen verwundbar. Betroffen sind demnach alle derzeit aktiven WLAN-fähigen Endgeräte in unterschiedlichen Ausprägungen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) rät dazu, WLAN-Netzwerke bis zur Verfügbarkeit von Sicherheits-Updates nicht für Online-Transaktionen wie Online Banking und Online Shopping oder zur Übertragung anderer sensitiver Daten zu nutzen. (...)



Quelle: 'www.bsi.bund.de'
Link: https://www.bsi.bund.de/DE/Presse/Press ... 02017.html















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Gerichtsentscheidungen




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  • AG Braunschweig, Urteil vom 29.09.2017, Az. 119 C 93/17 [WF verlieren; Keine Haftung, wenn Angehörige mit nur "begrenzten PC-Kenntnissen" Zugriff hatten; Versäumnisurteil gegen Kläger bleibt aufrechterhalten]
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 25.09.2017, Az. 213 C 90/17 [WF verlieren; Schutz der Familie (Ehegatte, Sohn - Mitnutzer)]




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  • OLG Schleswig, Urteil vom 05.10.2017, Az. 6 U 47/16 [Nimrod gewinnen Berufung; Vertragsstrafe i.H.v. 6.000,00 EUR]
  • LG Bochum, Urteil vom 21.09.2017, Az. I-8 S 27/17 [Nimrod gewinnen Berufung; bei einem PC, Vortrag zum eigenen Verhalten notwendig (Eheleute)]
  • AG Traunstein, Urteil vom 11.09.2017, Az. 319 C 859/16 [WF gewinnen; Sachverständigengutachten (vermeintliche "Wasserloch-Attacke")]









Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln):



AG Braunschweig, Urteil vom 29.09.2017, Az. 119 C 93/17


Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg in einer Waldorf Frommer Klage - Keine Haftung, wenn Angehörige mit nur "begrenzten PC-Kenntnissen" Zugriff hatten



Quelle: 'www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... sen-75416/











Rechtsanwältin Katharina von Leitner-Scharfenberg (Berlin):



AG Charlottenburg, Urteil vom 25.09.2017, Az. 213 C 90/17


Rechtsanwältin Katharina von Leitner-Scharfenberg (Berlin): Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Filesharing Klage der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte ab!



Quelle: 'www.anwalt24.de'
Link: https://www.anwalt24.de/fachartikel/abmahnung/51314











NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin):



1. OLG Schleswig, Urteil vom 05.10.2017, Az. 6 U 47/16


NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zur Frage nach der Höhe einer Vertragsstrafe (Berufungsurteil vom 05.10.2017, Az. 6 U 47/16) - Vertragsstrafe von 3.000,00 EUR ist unangemessen niedrig!



Quelle: 'www.nimrod-rechtsanwaelte.de'
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/10/18/5989/









2. LG Bochum, Urteil vom 21.09.2017, Az. I-8 S 27/17


NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Erneuter Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte vor dem Landgericht Bochum (Urteil vom 21.09.2017, Az. I-8 S 27/17)



Quelle: 'www.nimrod-rechtsanwaelte.de'
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/1 ... -8-s-2717/











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



AG Traunstein, Urteil vom 11.09.2017, Az. 319 C 859/16


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Traunstein verurteilt Anschlussinhaber nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vollumfänglich (vermeintliche "Wasserloch-Attacke")



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... faenglich/















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Forenwelt




Politik: Nach der Niedersachsen-Wahl, ist nach der BTW!




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Merkel (CDU/CSU) - historisch schlechteste Ergebnisse


Erste Pressekonferenz nach der BTW:
(...) Ich kann nicht erkennen, was wir jetzt anders machen müssten. (...)


Pressekonferenz nach der Niedersachsen- Wahl:
(...) Die Niedersachsen seien eben mit der Politik der SPD-geführten Landesregierung zufrieden gewesen, deshalb sei der Wahlkampf für die CDU eben nicht einfach gewesen. (...)










Steffen's Kurzkommentar




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Eheleute im Abmahnfall: Alles easy-peasy! - kein Auspionieren oder verpfeifen!?



Immer wieder kann man lesen, dass sich die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in Filesharing Verfahren zu Gunsten der Beklagten verschiebt (BGH - I ZR 154/15; - I ZR 68/16). Dabei ist dann sofort gemeint, dass weder die Dokumentation der Internetnutzung des Ehegatten, noch die Untersuchung des Computers des Ehegatten auf die Existenz von Filesharing-Software zumutbar sind. Schnell wird das Kleingedruckte überlesen sowie vergessen, werden weitere Mitnutzer - außer den Eheleuten - benannt, sind die Karten neu gemischt und bundesweit ermessen Gerichte unterschiedlich (s.o. AG Charlottenburg - Az. 213 C 90/17).

Eindrucksvoll unterstreicht dies ein aktuelles Berufungsverfahren der Kanzlei "NIMROD Rechtsanwälte" vor dem Landgericht Bochum.

Der beklagte Anschlussinhaber hat sich erfolgreich vor dem Amtsgericht Bochum (Az. 70 C 404/16) verteidigt, dass seine Kinder den einzigen internetfähigen Computer im Haushalt lediglich unter Aufsicht hätten nutzen dürfen und dass seine Ehefrau unbeschränkten Zugang zu diesem Computer gehabt habe. Ein "Auspionieren" wäre seiner Ehefrau wohl nicht zumutbar.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Berufungsgericht nicht an und änderte das Urteil des Erstgericht ab.


Natürlich steht im BGH-Entscheid "Afterlife"

(...) Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Ehefrau hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommt, waren dem Beklagten nicht zumutbar. (...) Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen. (...)


Aber auch,


(...) Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber vielmehr auch zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 41 f. - Tauschbörse III). (...)


Der beklagte Anschlussinhaber trug eben nur vor, dass er, (selbständig) seine Ehefrau und (unter elterlichen Aufsicht) seine Kinder, den - einzigen - internetfähigen Computer benutzten. Dies reichte dem Berufungsgericht nicht, dass er damit seiner sekundären Darlegungslast nachkam.


Landgericht Bochum:

(...) Der Beklagte hat vorliegend seinen Vortrag darauf beschränkt, dass seine Kinder den einzigen internetfähigen Computer im Haushalt lediglich unter Aufsicht hätten nutzen dürfen und dass seine Frau unbeschränkten Zugang zu diesem Computer gehabt habe.

Grundsätzlich muss der Anschlussinhaber, um seiner sekundären Darlegungslast zu genügen, im zumutbaren Maße Nachforschungen anstellen und mitteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH; Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 = GRUR 2016, 191). Dies hat der Beklagte vorliegend nicht getan.

Zwar ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend die Interessen der Klägerin als Schutzrechteinhaberin gegen den grundrechtlichen Schutz der Familie des Beklagten abgewogen werden müssen (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 = GRUR 2017, 386). Dies führt regelmäßig zu dem Ergebnis, dass weder die Dokumentation der Internetnutzung des Ehegatten noch die Untersuchung des Computers des Ehegatten auf die Existenz von Filesharing-Software zumutbar sind.

Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass es nur einen einzigen internetfähigen Computer im Haushalt des Beklagten gab. Der BGH hat in der vorbezeichneten Entscheidung (I ZR 154/15) auch ausgeführt, dass im Rahmen des Vortrages zu den Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, der Anschlussinhaber vielmehr auch zu der Angabe verpflichtet sein kann, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist oder war.

Da der Beklagte sich hierzu jedoch in keinster Weise eingelassen hat, ist er seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.
(...)


Es lohnt sich immer alles zu lesen und sich nur die passenden Stücken vom Kuchen abzuschneiden.












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Steffen Heintsch für AW3P




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