2017, KW 16

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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2017, KW 16

#1 Beitrag von Steffen » Freitag 21. April 2017, 23:47

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 16 ..................................Initiative AW3P.........................17.04. - 23.04.2017

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Querbeet




1. Bundesgerichtshof: Hinweisbeschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15 (Beklagter ./. BaumgartenBrandt)


BGH, Beschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15


Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2015, Az. 31 C 2480/14 (96)
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2015, Az. 2-6 S 14/15



Quelle: Bundesgerichtshof
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 11&anz=564









2. Rechtsanwalt André Stämmler (Jena): Hate Speech - Welche Möglichkeiten habe ich als Betroffener?


(...) Die Meinungsfreiheit ist eines der wichtigsten Grundrechte in unserem Rechtssystem. Sie schützt die Freiheit jedes Einzelnen seine Meinung frei zu bilden und zu äußern. Geschützt sind grundsätzlich auch Satire und "harte", verletzende Äußerungen. Die Grenzen der Meinungsfreiheit werden jedoch überschritten, wenn durch die Äußerung keine sachliche oder wertende Auseinandersetzung mehr stattfindet und Ziel der Äußerung lediglich die Beleidigung oder Herabwürdigung des Adressaten ist. Man spricht hier von so genannter Schmähkritik oder auch Hate Speech. (...)



Quelle: Blog #HashtagRecht
Link: http://www.staemmler.pro/blog/hate-spee ... en-koennen









3. Dr. Damm und Partner | Rechtsanwälte & Fachanwälte (Hamburg): Bundesgerichtshof - Zur gewerblichen Nutzung von Fotografien eines öffentlichen Werkes


BGH, Urteil vom 19.01.2017, Az. I ZR 242/15: East Side Gallery

(...) Der BGH hat entschieden, dass nicht nur das Fotografieren von öffentlichen Werken (Werke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen) erlaubt ist, sondern auch die gewerbliche Nutzung solcher Fotos. Dazu gehörten die gewerbliche Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie. Nicht zulässig sei es allerdings, die Fotografie eines solchen Werkes in einer Form auf einen dreidimensionalen Träger aufzubringen, dass dadurch eine innere, künstlerische Verbindung entsteht und die Fotografie mit dem Objekt zu einem einheitlichen Werk verschmilzt. Das bloße Aufbringen auf einen dreidimensionalen Träger sei hingegen erlaubt. (...)



Quelle: Dr. Damm und Partner | Rechtsanwälte & Fachanwälte
Link: http://www.damm-legal.de/bgh-zur-gewerb ... hen-werkes









4. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Oberlandesgericht Köln: EXIF-Informationen in Bildern können urheberrechtlich geschützt sein


OLG Köln, Urteil vom 20.01.2017, Az. 6 U 105/16

(...) EXIF-Informationen in Bildern können unter den Schutz des § 95c UrhG fallen und dürfen somit nicht ohne Willen des Urhebers entfernt werden (OLG Köln, Urt. v. 20.01.2017 - Az.: 6 U 105/16). (...)



Quelle: Kanzlei Dr. Bahr
Link: http://www.dr-bahr.com/news/exif-inform ... -sein.html









5. AdvoNeo Schuldnerberatung (Hamburg): Inkasso Betrug per E-Mail - So erkennen Sie Betrugsversuche


(...) Vorsicht vor falschen Inkasso E-Mails. Denn Betrüger versuchen es immer wieder. Auch jetzt ist aktuell wieder eine Betrugs-E-Mail im Umlauf, die angeblich von einem Inkassounternehmen namens "Steinbach & Partner" stammt und die Zahlung einer Forderung von routenplaner-maps.com verlangt, ansonsten würde das Inkassounternehmen vorbeikommen und die alle Wert­gegen­stände pfänden. (...)



Quelle: AdvoNeo Ratgeber
Link: https://ratgeber.advoneo-schuldnerberat ... sversuche/









6. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Amtsgericht Sondershausen - Höhe des Schadensersatzes bei außerordentlicher Kündigung eines Mobilfunk-Vertrag


AG Sondershausen, Urteil vom 30.03.2017, Az. 4 C 11/17

(...) Wird ein Mobilfunkvertrag außerordentlich gekündigt, so kann das Telekommunikations-Unternehmen so nicht sämtliche Entgelte ersetzt verlangen, sondern muss sich einen erheblichen Teil (ca. 90%) als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (AG Sondershausen, Urt. v. Münster, Urt. v. 30.03.2017 - Az.: 4 C 11/17). (...)



Quelle: Kanzlei Dr. Bahr
Link: http://www.dr-bahr.com/news/hoehe-des-a ... rtrag.html









7. Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Landgericht Köln - Sinnentstellend verkürzte Zitate sind unzulässig


LG Köln, Urteil vom 15.03.2017, Az. 28 O 324/16

(...) Das LG Köln hat entschieden, dass der AStA Zitate eines Berliner Geschichtsprofessors nicht verkürzt wiedergeben durfte. Ohne ihren Zusammenhang seien sie sinnentstellend und damit unzulässige unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Bezeichnung als "rechtsradikal" hingegen sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. (...)



Quelle: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte
Link: https://www.wbs-law.de/personlichkeitsr ... sig-72691/









8. Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 28/2017 vom 13. April 2017 - Weitere Eilanträge in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" erfolglos


(...) Beschlüsse vom 26. März 2017 - 1 BvR 3156/15, 1 BvR 141/16

Die Antragsteller haben sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 gewandt. Sie wollten insbesondere mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 (Rs. C-203/15 und C-698/15) erreichen, dass die durch dieses Gesetz eingeführte Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit außer Kraft gesetzt wird. Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellen sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der angegriffenen Regelungen Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtschutzverfahren geeignet sind.
(...)



Quelle: Bundesverfassungsgericht
Link: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... F.2_cid370









9. Bundesfinanzhof: Volltextveröffentlichung zur Entscheidung - XI R 27/14


BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14

(...) Leitsätze:
Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern - und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen - zu qualifizieren.




Quelle: Bundesfinanzhof
Link: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin ... n&nr=34501















Gerichtsentscheidungen



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  • AG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017, Az. 5 C 4155/16 [Nimrod RAe verlieren; Beklagter kommt seiner sek. Darlegungslast nach (Minderjähriger Mitnutzer)]



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  • AG Charlottenburg, Urteil vom 14.03.2017, Az. 225 C 307/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast; Airbnb]








Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten (Berlin)



AG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017, Az. 5 C 4155/16


Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten (Berlin): Das Amtsgericht Stuttgart weist Filesharingklage der Astragon Entertainment ab



Quelle: Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten
Link: https://www.wvr-law.de/ag-stuttgart-wei ... inment-ab/











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)



AG Charlottenburg, Urteil vom 14.03.2017, Az. 225 C 307/16


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren, der zum Tatzeitpunkt einen "Airbnb" Mieter gehabt haben will



Quelle: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... aben-will/














Forenwelt


In den Jahren kommt es in den Klageverfahren immer wieder zu neuen Konstellationen. So auch in der aktuellen Entscheidung des Amtsgericht Charlottenburg (Urt. v. 14.03.2017, Az. 225 C 307/16). Hier wurde - jedenfalls nach meiner Kenntnis - erstmals zur Haftung bei (P2P-) Urheberverstößen bei einer "Airbnb"-Vermietung (Airbnb: Plattform zur Buchung und Vermietung von privaten Unterkünften) entschieden.

Im Juni 2016 wurde auch im Forum AW3P eine ähnliche Diskussion geführt. Dabei stand der Betroffene - wie hier die Beklagte - auf den Standpunkt, dass man den entsprechenden Airbnb-Mieter nicht namentlich benennen muss. Der Betroffene damals wörtlich: "Aber sie sollten doch weiterhin so elementaren Dingen wie GESUNDEM MENSCHENVERSTAND folgen? Wenn jemand beispielsweise in meiner Wohnung einen Mord begeht, bin ich dann auf die Zeugenaussage des Mörders angewiesen, um selber vom Mordverdacht loszukommen? Der Fakt, dass ich zur Tatzeit mit Alibi nicht in meiner Wohnung war (um beim Beispiel zu bleiben) und der Mörder die einzige andere Person war, die legal zu meiner Wohnung Zugang hatte, ist völlig bedeutungslos?"


AG Charlottenburg, Urt. v. 14.03.2017, Az. 225 C 307/16 - Was gilt?

Die Beklagte verteidigte sich mit den Argumenten,

a) Klägerin keine Aktivlegitimation
b) Werk nicht bekannt, keine Kenntnisse über Tauschbörsen
c) zum Vorwurf ortsabwesend
d) zum Vorwurf war die Wohnung über Airbnb untervermietet
e) § 97a Abs. 3 UrhG n.F. sei auch auf diesen "Altfall" anwendbar



Das Amtsgericht Charlottenburg zur Airbnb Untervermietung

(...) Der Vortrag der Beklagten vermag diese tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht zu entkräften, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genüge getan hat.

Zwar hat die Beklagte behauptet, die Wohnung sei im streitgegenständlichen Zeitraum über die Planform Airbnb untervermietet gewesen. Sie hat aber schon nicht den Namen des Untermieters angegeben. Auch die dazu von ihr eingereichten Unterlagen reichen nicht aus, da darin noch nicht einmal ersichtlich ist, ob es sich bei der Wohnung um die der Beklagten gehandelt hat.
(...)


Das bedeutet, auch wenn es nur um eine erstgerichtliche Entscheidung zum Sachverhalt Airbnb geht,

a) Vorlage eines Vertrages, woraus explizit ersichtlich ist, welcher Wohnraum untervermietet wird
b) Name + Adresse des Untermieters zum Vorwurf
i.V.m.
c) substantiiertes Bestreiten der eigenen Haftung


Mit der Behauptung, dass man den Airbnb-Untermieter nicht mit Namen + Adresse kennen würde oder diesen nicht preisgibt, kann weder der Abmahner / Kläger noch das Gericht den betreffenden Airbnb-Untermieter zum Sachverhalt befragen. Das bedeutet, die tatsächliche Vermutung der Täterschaft geht wieder auf den Abgemahnten / Beklagten zurück, da er seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht wurde.








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Steffen Heintsch für AW3P



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