2017, KW 13

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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2017, KW 13

#1 Beitrag von Steffen » Freitag 31. März 2017, 23:44

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 13 ..................................Initiative AW3P.........................27.03. - 02.04.2017

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AW3P: Herr Doktor Wachs. Heute eine Frage zum Versand einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (kurz: "UVE") i.V.m. dem Nachweis des Versandes. Immer wieder gibt es auch 2017 konträre Diskussionen, wie eine UVE versandt werden sollte und wie der Zugang - aus Sicht des Versenders - bewiesen ist. Was gilt für den Versand und dessen Beweis?



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Doktor Wachs: Das ist recht einfach. Die UVE sollte vorab per Fax oder E-Mail und danach per Einschreiben Einwurf, wobei das "Eintüten" gern vor Zeugen geschehen sollte.

Auch wenn es seit einiger Zeit deutlich weniger einstweilige Verfügungen gibt, sollte auf Nummer sicher gegangen werden.

Übrigens die Angst, dass eine Kanzlei behauptet, die mod. UE sei nicht zugegangen oder ähnliches ist dagegen sehr theoretisch. Wer sich an die obige Vorgehensweise hält hat nichts zu befürchten.


Ihr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



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Querbeet






1. Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss


BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud




1.1. Bundesgerichtshof: Mitteilung der Pressestelle Nr. 46/2017


Quelle: Pressestelle Bundesgerichtshof
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 47&Blank=1







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1.2. Rasch Rechtsanwälte gewinnen weiteres Verfahren vor dem BGH - "Loud"


Quelle: Rasch Rechtsanwälte (Hamburg)
Link: http://www.raschlegal.de/aktuelles/rasc ... -bgh-loud/







1.3. AW3P im Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies zum Urteil des Bundesgerichtshofs "Loud"


Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2531







1.4. Tagesschau Mediathek: Musikpiraterie im Netz: Wer Familienmitglieder nicht verraten will muss selber zahlen

Link: http://www.tagesschau.de/multimedia/vid ... 74277.html









2. Beckmann und Norda Rechtsanwälte (Bielefeld): Oberlandesgericht Köln - Amazon-Händler muss Angebote bei Amazon einmal pro Werktag auf mögliche Rechtsverletzungen prüfen


OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2017, Az. 6 W 31/17


Quelle: Beckmann und Norda Rechtsanwälte (Bielefeld)
Link: http://www.beckmannundnorda.de/serendip ... uefen.html










Gerichtsentscheidungen



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  • LG Berlin, Beschluss vom 21.03.2017, Az. 15 S 48/15 [Berufung Sch./Sch.; Hinweisbeschluss des Gerichts zur Berufungsrückweisung]



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  • LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2017, Az. 12 S 5/16 [WF gewinnen Berufung; Umfang der sekundären Darlegungslast]
  • AG Landshut, Urteil vom 17.03.2017, Az. 1 C 2094/16 [WF gewinnen; Beklagter ohne Anwalt; Täterschaftsvermutung]
  • AG Magdeburg, Urteil vom 02.03.2017, Az. 123 C 738/16 (123) [WF gewinnen; Beklagte ohne Anwalt; sekundäre Darlegungslast]
  • LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017, Az. 20 S 226/15 [.rka RAe gewinnen Berufung; Täterschaftsvermutung]
  • AG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017, Az. 11 C 59/16 [.rka RAe gewinnen; Täterschaftsvermutung]
  • AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2017, Az. 30 C 2895/16 (20) [.rka RAe gewinnen; Täterschaftsvermutung]






Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin)



LG Berlin, Beschluss vom 21.03.2017, Az. 15 S 48/15


Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin): Hinweisbeschluss des Landgericht Berlin vom 21.03.2017 (Az. 15 S 48/15)



Quelle: Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin)[/
Link: http://www.ra-juedemann.de/urheberrecht ... 15-s-4815/









WALDORF FROMMER Rechtsanwälte (München)



1. LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2017, Az. 12 S 5/16


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Landgericht Düsseldorf bestätigt strenge Linie - Hohe Anforderungen an die Plausibilität des Vortrags eines Anschlussinhabers



Quelle: Waldorf Frommer News
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sinhabers/





2. AG Landshut, Urteil vom 17.03.2017, Az. 1 C 2094/16


Waldorf Frommer (München): Amtsgericht Landshut - Pauschales Abstreiten der Täterschaft führt zur vollen Haftung des Anschlussinhabers (Beklagter ohne Anwalt)



Quelle: Waldorf Frommer News
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sinhabers/






3. AG Magdeburg, Urteil vom 02.03.2017, Az. 123 C 738/16 (123)


Waldorf Frommer (München): Tauschbörsenverfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg - Verurteilung eines Anschlussinhabers aufgrund unzureichenden Sachvortrags (Beklagte ohne Anwalt)



Quelle: Waldorf Frommer News
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... hvortrags/









.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg)



1. LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017, Az. 20 S 226/15


.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Landgericht Bielefeld stellt klar, legt der Beklagte keine ernsthafte Möglichkeit eines Zugriffs durch einen anderen Nutzungsberechtigten dar, haftet er aufgrund der tatsächlichen Vermutung als Täter



Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2501





2. AG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017, Az. 11 C 59/16


.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Düsseldorf zur sekundären Darlegungslast bei der Benennung von Mitnutzern. Scheiden die Mitnutzer nach deren Zeugenaussage als Täter aus, verbleibt letztlich nur der Beklagte als Anschlussinhaber



Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2508





3. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2017, Az. 30 C 2895/16 (20)


.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR: Amtsgericht Frankfurt am Main - Ein pauschales Bestreiten und die theoretische Möglichkeit einer möglichen Täterschaft genügen nicht den Anforderungen an die sekundären Darlegungslast



Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2541











Forenwelt



BGH-Entscheid "Loud" - Mein Standpunkt - hart und ungerecht!





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Kaum wurde die Pressemitteilung des Bundesgerichtshof veröffentlicht sowie nach einer gewissen denkerischen Pause, setzte eine konträre Diskussion ein. Einerseits wurden Stimmen laut die diese "Eltern haften für ihre Kinder im Internet!" begrüßten, anderseits argumentierten, dass die "Sippenhaft" des Dritten Reiches vom BGH wieder eingesetzt wurde. Natürlich ist Meinungsfreiheit auch ein Grundrecht und ein hohes Gut.

Im Grundsatz wurde doch durch die Beklagtenseite versucht mit einer neuen Herangehensweise hinsichtlich Filesharing Klagen nicht nur die detaillierte und plausible "Bastion München" zu knacken, sondern dem Klagewesen bei Filesharing Fälle Einhalt zu gebieten. Hätte dies Erfolg gehabt, wären aktuell die Rechteinhaber über den BGH hart ins Gericht gegangen. Hierzu trugen die beklagten Anschlussinhaber vor, dass sie selbst nicht als Täter infrage kämen, eines ihre Kinder den Vorwurf zugab, aber geschützt durch das Grundrecht im Artikel 6 (Familie) einerseits keine besonderen Prüfpflichten im Familienverband sich ergäben sowie man sein Kind nicht ans Messer liefern musste. Das Grundgesetz bzw. die Grundrechte sollen richten, zu was wir nicht in der Lage sind. Und, so die Argumentation weiter, hätten die Rechteinhaber ja noch die Kinder separat verklagen können.

Der BGH bestätige nach "Afterlife" zwar erneut, dass der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie höher zu bewerten ist, als der Eigentumsschutz der Musik- und Filmindustrie, wog aber in diesem Fall - wo der Täter bekannt war - die widerstreitenden Grundrechte zugunsten der Musik- und Filmindustrie ab. Wird der tatsächliche Täter ermittelt, ist dieser dem Verletzten mitzuteilen. Und jetzt setzte ein "Shitstorm" (#HasseBGH) ein.


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Grundrechte
- staatlich garantierte Freiheits- und Gleichheitsrechte, die den Einzelnen vor dem Staat schützen. Sie sind für alle drei Säulen staatlicher Gewalt:
a) Legislative (Gesetzgebung: Bundestag und Landtage),
b) Judikative (Rechtsprechung: Gerichte) und
c) Exekutive (ausführende Gewalt: Polizei und Behörden),
bindend und schränken ihre Macht ein.



Praktische Konkordanz: Untermaßverbot (minimaler Schutz) i.V.m. der Abwägung widerstreitender Grundrechte

Abgemahnter/Beklagter
- Artikel 6 GG (Schutz der Familie)

Abmahner/Kläger
- Artikel 2 GG (Privatautonomie; effektiver Rechtsschutz)
- Artikel 14 GG (Eigentum)

Kollision der Grundrechte
- Schutzbedürftigkeit
- Ausgleich aller Belange


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Natürlich, wäre die Revision aus unserer Sicht erfolgreich gewesen, dann wären die Bundesrichter so etwas von cool. Jetzt sind es eben "Sippenhaftler". Die Beklagten haben - im Gegensatz zu den ganzen mutigen "Verbal-Grundrecht-Blogger" - etwas probiert und sind leider gescheitert. Punkt. Und alle, die jetzt Krokodilstränen verdrücken, sollten lieber ihr Geldbörse zücken und großzügig eine Summe an Dr. B. Knies überweisen, so dass die Beklagten ihre immensen Kosten lindern können, als ihre Dummheit ... Verzeihung ... Schlauheit zur Schau zu stellen.

Ich persönlich habe nicht daran gedacht, dass der BGH anders entscheiden konnte. Und ja, wenn doch, würden die Rechteinhaber jetzt regelmäßig ins Leere gelaufen. Die Grundrechte hätten unsere Defizite übertüncht und der ganze Spuk wäre zu Ende gewesen. Und nein, eine Klage gegen die Kinder wäre doch ohne anfänglichen Erfolg gewesen. Sobald diese den Vorwurf abstritten, die Eltern jetzt als Zeugen die Aussage verweigerten, wäre für den Kläger Schluss. Natürlich hätte man jetzt weiterverfolgen müssen, wie der Kläger bzw. der/die Richter mit einer möglichen Lüge umgehen würden. Denn, wenn die Eltern aussagen, dass ein Kind den Vorwurf zugab, jetzt die Tat von allen Kindern bestritten wird, könnte man diesen Falschvortrag als versuchten Prozessbetrug ansehen. Natürlich stellt dieses nur theoretische Gedanken eines juristischen Laien dar.

Die Rechnung ging nicht auf, es bleibt abzuwarten, wie teuer sie uns zu stehen kommt, oder nicht.






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Steffen Heintsch für AW3P



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