KW 45

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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KW 45

#1 Beitrag von Steffen » Samstag 12. November 2016, 09:39

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2016, KW 45 ..................................Initiative AW3P.........................07.11. - 13.11.2016

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Querbeet




1. Landgericht München I: Dashcam-Aufzeichnung als Beweismittel im Zivilprozess


LG München I, Hinweisbeschluss vom 14.10.2016 - 17 S 6473/16



Quelle: http://www.rechtsindex.de
Link: http://www.rechtsindex.de/verkehrsrecht ... vilprozess








2. Presseerklärung Oberlandesgericht Karlsruhe: Berufung von Julia Neigel im Urheberrechtsstreit erfolglos


OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, Az. 6 U 103/12



Quelle: Presseabteilung OLG Karlsruhe
Link: http://www.olg-karlsruhe.de/pb/,Lde/Sta ... GE=1149727








3. Landgericht München I - Anbieter von Online-Videorekorder kann sich nicht auf Privilegierung des § 53 UrhG berufen

LG München I, Urteil vom 28.09.2016, Az. 37 O 1930/16



Quelle: openJur.de
Link: https://openjur.de/u/898186.html








4. Unterschrift oder Paraphe? Fragen zur Schriftform
  • (...) Was ist eine Unterschrift?
    Gemäß § 126 BGB ist eine eigenhändige Namensunterschrift des Unterzeichners notwendig. Im Prozessrecht ist diese Definition aus dem materiellen Recht zwar nicht direkt anwendbar, allerdings werden hier die gleichen Anforderungen an eine Unterschrift gestellt. (...)

Quelle: sie-hoeren-von-meinem-anwalt.de
Link: https://sie-hoeren-von-meinem-anwalt.de ... hriftform/








5. Urteil des Amtsgericht Wedding vom 09.11.2016, Az.: 18 C 341/16 zur Frage der angemessenen Vergütung von Fotografen

AG Wedding, Urteil vom 09.11.2016, Az. 18 C 341/16
  • (...) In einem interessanten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Wedding entschied das Gericht, dass eine Fotografin Anspruch auf eine angemessene Vergütung habe, wenn eine solche nicht vereinbart ist. Die angemessene Vergütung ergibt sich aus der sogenannten MFM-Tabelle.
    (...) "Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in Gestalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens (Gutachter: Renèe Grundelach, Gutachten vom 23.05.2016) ist davon auszugehen, dass der Klägerin die geltend gemachte Vergütungsforderung von2.275,00 EUR als übliche. angemessene Vergütung für die Anfertigung der Lichtbilder zusteht, §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB." (...)

Quelle: NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2016/1 ... otografen/










Gerichtsentscheidungen


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  • LG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2016, Az. 9 S 60/16 (3) [BB verlieren, sekundäre Darlegungslast in Rahmen der aktuellen BGH-Rechtsprechung]
  • AG Ulm, Urteil vom 22.04.2016, Az 4 C 1242/14 [BB verlieren, Beweislast des Klägers]
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  • AG Charlottenburg, Urteil vom 04.10.2016, Az. 206 C 336/16 [WF gewinnt; sek. Darlegungslast wurde nicht genüge getan]
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Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin)


LG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2016, Az. 9 S 60/16 (3)

Rechtsanwalt Jüdemann erneut erfolgreich in einem Filesharing Verfahren: Landgericht Braunschweig - Vortrag zu Nutzungsmöglichkeiten reicht (9 S 60/16 (3))



Autor: Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Quelle: http://www.ra-juedemann.de
Link: http://www.ra-juedemann.de/urheberrecht ... -s-6016-3/








Anwaltskanzlei Viola Lachenmann (Elchingen-Thalfingen)


AG Ulm, Urteil vom 22.04.2016, Az 4 C 1242/14

Anwaltskanzlei Viola Lachenmann (Elchingen-Thalfingen): Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte



Autorin: Rechtsanwältin Viola Lachenmann
Quelle: http://www.ra-juedemann.de
Link: http://kanzlei-lachenmann.de/haftung-de ... ch-dritte/








Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)


AG Charlottenburg, Urteil vom 04.10.2016, Az. 206 C 336/16

WALDORF FROMMER: Amtsgericht Charlottenburg bestätigt Haftung eines Anschlussinhabers trotz behaupteter Ortsabwesenheit - Höhe der Abmahnkosten und des Schadensersatzes angemessen



Autorin: Rechtsanwältin Cornelia Raiser
Quelle: News Waldorf Frommer
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ngemessen/










Forenwelt



10-jährige Verjährung / tatsächliche Vermutung der Täterschaft des AI / sekundäre Darlegungslast

Natürlich kann man sein Posting mit zigtausend Meinungen anderer bzw. Urteile schmücken, man sollte trotzdem einiges beachten.



1. 10-jährige Verjährung

Man muss einmal erwähnen, dass der § 102 Verjährung UrhG seit dem 01.02.2002 in der Fassung
  • (...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)
Gültigkeit besitzt. Einzig hat es bis zu einmal dem BGH-Entscheid "Bochumer Weihnachtsmarkt" und andermal den BB-Klagewellen 2013/2014 niemand groß interessiert. So dass es gang und gäbe war, dass man bei Filesharing Fälle ausgegangen ist dass im Grundsatz die Ansprüche und Forderungen nach drei Jahren verjähren.

So wurde z.B. durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte (Hamburg) diesbezügliche Urteile erstritten:

2012 am LG Hannover
  • (...) 4. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Klage ist am 29.12.2011 eingegangen. Die Kammer schließt sich insoweit entgegen dem bereits erteilten Hinweis der Rechtsauffassung an, dass gem. § 102 S. 2 UrhG' i.V. m. § 852 S. 2 BGB eine Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs gilt. Der Verweis auf § 852 BGB in § 102 S. 2 UrhG stellt eine Rechtsfolgenverweisung dar, die nur für den Umfang, nicht aber für die Voraussetzungen. des Anspruchs maßgeblich ist (vgl. Dreyer / Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. § 102 Rdz. 7). Durch die Nutzung des Filesharing-Programms, das Herunterladen von Titeln und das Angebot von Titeln zum Download für Dritte hat die Beklagte die anderenfalls für die Verbreitung erforderliche Einholung einer Lizenz und entsprechende Lizenzgebühren erspart und insoweit eine Bereicherung auf Kosten der Klägerinnen erlangt. (...)

2013 am OLG Düsseldorf
  • (...) Die Verjährung der Ansprüche aus § 97 UrhG schließt jedoch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe des durch die Verletzung Erlangten nicht aus. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt. (...)

Ob es nun an einer fehlende Qualifikation lag oder einer Intention zur Schaffung einer neuen Rechtssprechung, wurde versucht für Filesharing Fälle einen Sonderstatus zu kreieren.


Falsche Rechtsauffassung:

BGH-Entscheide "Bochumer Weihnachtsmarkt" und "Motorradteile" sind nicht auf Filesharing anwendbar!

Warum?
  • a) der Filesharer bereichert sich nicht, da er das Heruntergeladene nur für den Eigengebrauch verwendet
    b) im Lizenzvertrag ist ein freier Download in Tauschbörsen durch die Lizenzgeber nicht thematisiert

BGH-Entscheid "Everytime we touch"
  • (...) Der Beklagte hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Musiktitel auf Kosten des Rechteinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. (...)

Das Komplizierte ist auch die Terminologie und das Zusammenspiel mit dem Bereicherungsrecht. Das Bereicherungsrecht ist zwar nur in wenigen Paragrafen legaldefiniert, aber sehr kompliziert in der Anwendung.

Wenn man sich den § 102 hernimmt geht es um zwei Teile.

1. § 102 Satz 1 UrhG = Abmahnkosten - 3 Jahre
  • a) unabhängig ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a Abs. 3 UrhG) = drei Jahren (§ 195 BGB)
    b) Beachte: mögliche Unterschiede in den Höchstfristen (§ 199 BGB)

2. § 102 Satz 2 UrhG = (Rest-) Schadensersatzanspruch (eigentlich besser: Wertersatzanspruch) aus unerlaubter Handlung - 10 Jahre
  • a) Unabhängig von den Abmahnkosten
    b) Verletzung durch eine unerlaubte Handlung (schuldhaft, widerrechtlicher Eingriff in einen fremden Rechtskreis; § 852 BGB)
    c) in Höhe der Bereicherung (Lizenzschadensersatz), Beschränkung auf Kosten des unerlaubt Erlangten
Dieses war schon immer gang und gäbe und wurde vom Bundesgerichtshof klargestellt. Man sollte deshalb keine neue Szenarien konstruieren oder vor eintretenden Klagewellen hinsichtlich des Rest-Schadensersatz Befürchtungen haben. Meines Erachtens nur interessant, wenn eine Täterschaft feststeht oder im Verfahren richterlich bestätigt wird.





2. Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des AI / sekundäre Darlegungslast


Zu Filsharing Fälle bestehen Nachfolgende Urteile des Bundesgerichtshof:
  • BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens"
  • BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus"
  • BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"
  • BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - "Tauschbörse I"
  • BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14 - "Tauschbörse II"
  • BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - "Tauschbörse III"
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 272/14
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 - "Tannöd"
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 43/15 - (noch kein Volltext - nur Pressemitteilung Nr. 87/2016)
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 44/15 - (noch kein Volltext - nur Pressemitteilung Nr. 87/2016)
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - "Everytime we touch"
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 86/15 - "Silver Linings Playbook"
  • BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 (noch kein Volltext - keine öffentliche Urteilsverkündung (mit kurzer mündlicher Begründung) - keine Pressemitteilung)

Obwohl weder eine Pressmitteilung, noch der Volltext für den BGH-Entscheid I ZR 154/15 (Urteil vom 06.10.2016) vorliegt, wird schon vereinzelt diesbezüglich Recht gesprochen.

Maßgebend ist letztendlich erst einmal - als Volltext vorliegend - der Entscheid: BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15: "Everytime we touch". Dieser ist als Fortführung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtssprechung einzuordnen.



Zusammenfassung:
  • Beweiswürdigung liegt beim Tatrichter
  • Kläger:
    • a) Darlegungs- und Beweislast, für Erfüllung der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs
      b) dazulegen und im Bestreitfall nachzuweisen, dass der beklagte AI = Täter ist
  • Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des AI
    • Auszuschließen = Annahme Nutzungsmöglichkeit Dritter (Einzelperson, mehrere Personen)
      • a) Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder
        b) bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde
    • Für die Haftungs-Frage des Täters
      • a) kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen,
        sondern
        b) auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an
  • (In solchen Fällen trifft den AI eine) sekundäre Darlegungslast
    • Hinweis
      a) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
      b) Der AI genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
      c) (Zumutbare) Nachforschungspflicht des AI
      • aa) im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anzustellen und
        ab) mitzuteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat
        • aaa) es bedarf daher der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann
      Beachte
      Der AI wird seiner sekundären Darlegungslast nur gerecht, wenn er nachvollziehbar (plausibel) vorträgt,
      a) welche Personen
      • aa) mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
        ab) in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten,
      die fragliche Verletzungshandlung - ohne Wissen und Zutun des AI - zu begehen (zu tätigen).


Unwort bzw. "Unsatz" 2016: "Anschlussinhaber muss nicht den Täter verpfeifen!"

Man muss voranstellen, dass die Hauptargumentation der berichtenden Anwälte sich beziehen auf:
a) beklagte AI muss den Täter nicht benennen
b) Nachforschung lediglich auf den möglichen Zugriff und Namen des potenziellen Täters bezogen
aa) AI muss Mitnutzer nicht wie ein Staatsanwalt verhören oder ihre Computer durchsuchen
c) ungünstige oder eine nicht nachvollziehbare Zeugenaussagen, nicht zu Lasten des Beklagten; Kläger muss jetzt die Täterschaft beweisen


Es wäre für - alle - ratsam die Volltextveröffentlichung abzuwarten. Das bedeutet, dass auch weiterhin die Gerichte unterschiedlich ermessen werden. Damit muss man leben und vor allem - eigentlich nur unsere Anwälte - zurechtkommen.






Beklagter 2.0 - (Ob-) Sieger des Herzen


Zutaten:
1. Beklagter mit unstreitig hochtechnischen Kenntnissen und umfassenden juristischen Sachverstand
2. Gerichtshostess (juristischer und technischer (Foren- und Gerichts-) Sachverständiger)
3. schön geredeter Vergleich,
trotz
a) der Richter voll krass auf Seiten des Beklagten und supi beeindruckt von dessen Sachverstand
b) man hätte gewinnen können, wenn man nur gewollt hätte
sondern,
a) Kläger kündigte Berufung im Verlierfall an
b) Landgericht abmahnerfreundlich!
c) würde vielleicht am Landgericht verlieren - käme teurer, als ein Vergleich




Ergebnis: Respekt - Hauptsache man kann etwas schönreden!


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Steffen Heintsch für AW3P



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