KW 43

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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KW 43

#1 Beitrag von Steffen » Freitag 28. Oktober 2016, 20:55

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2016, KW 43 ..................................Initiative AW3P.........................24.10. - 30.10.2016

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Querbeet






1. Bundesverfassungsgericht bestätigt "Sofern-Sofern"-Rechtsprechung des Landgerichts München I



Pressemitteilung der Kanzlei WALDORF FROMMER vom 26. Oktober 2016


Quelle: News Waldorf Frommer
Link: http://news.waldorf-frommer.de/bundesve ... sinhabers/





BVerfG, Beschluss vom 23.09.2016, 2 BvR 2193/15

Quelle: BVerfG.de
Link: http://www.bverfg.de/e/rk20160923_2bvr219315.html



BVerfG, Beschluss vom 23.090.2016, 2 BvR 1797/15


Quelle: BVerfG.de
Link: http://www.bverfg.de/e/rk20160923_2bvr179715.html






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Satire AW3P:


Live aus der BVERFG-Boxarena in Karlsruhe ...

... K.O. von Ingo Bingo, Kampfname: "Das Glücks-Hetzi", nach dem zweiten Niederschlag ...




Bild


"Ah da schau her ... aber der Gegner ... [autsch] ... wurde durch den Ringrichter auch einmal wegen unerlaubten Haltens ... [stöhn] ... gerügt. Darüber mag sich jeder ... [aua] ... selbst ein Bild machen!"


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12. Bundesgerichtshof veröffentlicht Entscheidungen vom 12. Mai 2016 im Volltext



Quelle: BGH Datenbank (PDF-Dokument)


BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 1/15: "Tannöd"


Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1





BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 272/14


Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1





BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 86/15: "Silver Linings Playbook"


Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1





BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15: "Everytime we touch"


Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1






BGH-Entshceide - kurz und knapp


Die BGH-Entscheide I ZR 1/15: "Tannöd" und I ZR 272/14 hatten Fragen zur Bemessung und Höhe des Gegenstandswerts für den Unterlassungsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen zum Inhalt. Der BGH entschied, dass sich der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Die "pauschale Verdopplung" des Lizenzschadens als Gegenstandswert heranzuziehen ist nicht zulässig. Anhaltspunkte sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Es ist bei durchschnittlichen Werken von einem Gegenstandswert von nicht unter 10.000,00 EUR auszugehen. Eigentlich war dieses Ergebnis nicht groß unerwartet, da die Berechnungen der Erst- und Berufungsgerichte etwas weit weg von Gut oder Böse lagen.


Der BGH-Entscheid I ZR 86/15: "Silver Linings Playbook" wurde festgelegt, dass bei volljährige Nutzer des Internetzuganges - wie (volljährige) Besucher, Gäste und Mitbewohner - keine ansatzlose Überwachung oder Belehrung erforderlich sei. Dieses ist wirklich neu, da ansonsten es nur auf Personen des Haushaltes Anwendung fand. Dieses Neuerung wird in verschiedenen Verfahren eine Beweiserleichterung bringen. Viele Gerichte verlangten vom AI gegenüber volljährigen Personen außerhalb des Familienverbundes erhöhte Prüfpflichten. So wurde dann auch die Passwortweitergabe an Gäste oder Besucher als Verletzung der Prüfpflicht gesehen und - zumindest - die Störerhaftung damit begründet. Wie die Gerichte damit jetzt umgehen werden, muss man abwarten. Insbesondere, wenn der benannte Mitnutzer, der den Vorwurf einräumt - rechtlich greifbar ist. Trotzdem, eine gute Entscheidung




BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15: "Everytime we touch"

1. Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des AI / sekundäre Darlegungslast des AI


1.1. Beweiswürdigung liegt beim Tatrichter


1.2. Kläger
a) Darlegungs- und Beweislast, für Erfüllung der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs
b) dazulegen und im Bestreitfall nachzuweisen, dass der beklagte AI = Täter ist


1.3 Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des AI

Auszuschließen = Annahme Nutzungsmöglichkeit Dritter (Einzelperson, mehrere Personen)
a) Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder
b) bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde


Für die Haftungs-Frage des Täters
a) kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen,
sondern
b) auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an


1.4. (In solchen Fällen trifft den AI eine) sekundäre Darlegungslast


Hinweis
a) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
b) Der AI genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
c) (Zumutbare) Nachforschungspflicht des AI
aa) im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anzustellen und
ab) mitzuteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat
aaa) es bedarf daher der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann


Beachte
Der AI wird seiner sekundären Darlegungslast nur gerecht, wenn er nachvollziehbar (plausibel) vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung - ohne Wissen und Zutun des AI - zu begehen (zu tätigen).



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Interessant, obwohl der BGH-Entscheid "Everytime we touch" (I ZR 48/15) unstreitig als konsequente Fortführung der höchstrichterliche Rechtssprechung ("Sommer unseres Lebens"; "BearShare"; "Morpheus"; "Tauschbörse I - III") einzuordnen ist, dass - jedenfalls glaubt man jetzt der Forenwelt der IGGDAW - mit dem BGH-Entscheid vom 06. Oktober 2016 (I ZR 154/15; noch keine Pressemitteilung oder Volltextveröffentlichung) alle BGH-Entscheide ("Sommer unseres Lebens"; "BearShare"; "Morpheus"; "Tauschbörse I - III"; "Everytime we touch") vom BGH selbst über den Haufen geworfen werden sollen.

Einige vermeintliche Argumente, die diese These stützen sollen:
  • (...) Das Urteil vom 06.10.2016 stellt ergänzend und vollständig nach unserer [lilabunte Forenwelt] Meinung klar, dass
    a) folgend die Beweislast auf Seiten der Kläger liegt und
    b) ein "Leugnen" der Nutzungsberechtigten nicht zu Lasten des Anschlussinhabers fallen kann (...)


    (...) Diesen Satz sollte allerdings vor dem Hintergrund des Sachverhaltes, den der BGH in diesem Fall zu entscheiden hatte, bewertet werden und zugleich auch im Lichte der neuen Entscheidung des BGH vom 6. Oktober 2016 (I ZR 154/15). Denn in dieser jüngsten Entscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast stellt der BGH klar, dass ein Anschlussinhaber eben gerade nur mitteilen muss wer als Täter in Betracht kommt, Rechner der Zugriffsberechtigten müssen nach dieser Entscheidung nicht untersucht werden, die Zugriffsberechtigten müssen auch nicht der Tat "bezichtigt" werden (siehe unseren Kommentar). (...)
Noch spannender, man verweist zwar explizit darauf, dass es sich beim BGH-Entscheid "Everytime we touch" (I ZR 48/15) um eine Einzelfallentscheidung handelt, die nur von Hören und Sagen bekannte neuen Entscheidung des BGH vom 6. Oktober 2016 ( I ZR 154/15) jetzt aber als neue Filesharing-Rechtsprechung anzusehen sei. Ich denke, hier ist wohl eher der Wunsch Vater des Gedanken.

Wer die Zusammenfassung zum BGH-Entscheid "Everytime we touch" (I ZR 48/15) - nicht eine von mir Erfundene - liest, wird nicht einmal lesen, dass der BGH auch nur mit einer Silbe erwähnt, dass der Täter namentlich benannt werden muss. Das ist Murks, denn der BGH hat dieses noch nie verlangt. Aber kommt man eben mit pauschalen Vortrag nicht weit - unserem Hauptproblem. Und auch wenn das Leugnen in einer widersprüchlichen Zeugenaussage wirklich nicht zu Lasten des AI ausgelegt wird, es geht auch hier beim Entscheid des BGH vom 6. Oktober 2016 ( I ZR 154/15)
a) um einen Einzelfall
b) liegt die Beweiswürdigung nicht beim BGH, sondern beim Tatrichter. Der BGH überprüft nur, so wörtlich:
(...) ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozess-Stoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (...).




2. § 102 Satz 2 UrhG sowie die BGH-Entshceide "Bochumer Weihnachtsmarkt" und "Motorradteile" finden Anwendung bei Filesharing Fälle (= 10 Jahre)

Der BGH weist nur darauf hin, was der Gesetzgeber verlangt. Für Filesharing gibt es - keine - Sonderrechte!







Gerichtsentscheidungen



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  • LG Berlin, Urteil vom 20.09.2016, Az. 15 S 50/15 [WF gewinnt Berufung; Vertrauen ist zwar gut, aber Kontrolle wäre besser - und notwendig gewesen.]
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Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)


LG Berlin, Urteil vom 20.09.2016, Az. 15 S 50/15

WALDORF FROMMER: Landgericht Berlin verurteilt Anschlussinhaber, da er keinen anderen greifbaren Täter liefert - Bloße Befragung und stichprobenartige Kontrolle reichen nicht aus, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen



Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka
Quelle: News Waldorf Frommer
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... undaere-d/








Forenwelt



Wie weit geht die anonyme Meinungsfreiheit der Foren!?



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Diese Woche musste ich mir persönlich genau diese Frage stellen. Grundlage bilden erneut rechtswidrige Postings im Forum IGGDAW, welche auf Persönlichkeitsverletzung, Schmähkritik und Rufmord basieren i.V.m. immer aus einem anonymen Account heraus plus dass die Administration nur auf Drängen reagiert und ihre eigene Nutzungsbedingungen missachtet. Sicherlich wurde dann reagiert, aber einmal muss so etwas selbst gesehen werden, andermal kommt man langsam zu dem Gedankengang, dass die Administration der IGGDAW solche rechtswidrige Postings duldet und sich damit zu Eigen macht. Ständige Beleidigungen insbesondere von einzelnen Foren-Usern sind dort an der Tagesordnung und werden geduldet.

Auf Kritik antwortend, wurde ich als Steffen Heintsch aus dem anonymen Account "Shual" heraus - mehrmals - als "Reichsbürger-Präsident" tituliert.



Auszug:

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In einer Streitdiskussion kann es natürlich - sollte zwar grundsätzlich nicht - etwas deftiger werden, aber das Mundtodmachen durch Nötigung in die rechte Ecke geht über normale Streitdiskussion weit hinaus - und keiner regt sich auf, sondern duldet es schweigend. Ein Forum, wie die IGGDAW, ohne Substanz und nur noch auf den Beleidigungs-Trip Einzelner. Nur damit ist es jetzt Schluss, das Maß ist voll. Künftig werde ich mir solch ein geistig unreifes Verhalten nicht mehr (unkompliziert) gefallen lassen!



Statement Steffen Heintsch

Steffen Heintsch ist weder Präsident der Reichsbürger bzw. ein Reichsbürger, noch teile ich deren Gedankengut und im Grundsatz ist kein einziger Polizistenmord entschuldbar, sondern strikt verurteilungswürdig.






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Steffen Heintsch für AW3P



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