KW 40

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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KW 40

#1 Beitrag von Steffen » Sonntag 9. Oktober 2016, 00:20

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2016, KW 40 ..................................Initiative AW3P.........................03.10. - 09.10.2016

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Querbeet





1. BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15

Von allen in dieser Woche mit voller Spannung erwartet war zweifellos der Termin am Bundesgerichtshof zur Verhandlungssache I ZR 154/15. Und in vieler Hinsicht ist das bisherige Ergebnis nicht nur spannend, sondern auch unglaublich. Störend allein, dass hierzu noch keinerlei offizielle Pressemitteilung Seiten des Bundesgerichtshof erfolgte.



Berichte:


1. Pressemitteilung Wilde, Beuger und Solmecke:Bundesgerichtshof entscheidet - Anschlussinhaber muss bei Filesharing-Abmahnung nicht den Täter verpfeifen


Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln)
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... fen-69473/





2. Rechtsanwälte Knies und Albrecht (München): Bundesgerichtshof - I ZR 154/15 - Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast


Autor: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies
Quelle: Rechtsanwälte Knies & Albrecht (München)
Link: https://www.new-media-law.net/bgh-i-zr- ... gungslast/





3. Neues BGH-Filesharing-Urteil hilft gegen Abmahnwut


Autor: Rechtsanwalt Dr. Ralf Petring
Quelle: Dr. Ralf Petring Rechtsanwalt (Bielefeld)
Link: http://petringlegal.blogspot.de/2016/10 ... ft_63.html





Steffens Senf


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Meines Erachtens ist es wichtig, dass man einen eigenen Standpunkt hat, diesen auch unter Kritik vertritt sowie ggfls. einen Fehlerbehafteten erkennt, korrigiert oder gar neu definiert. Punkt.

Natürlich stellt dieser BGH-Entscheid - so wie in den drei Berichten beschrieben - einen grandiosen (, der Ehrlichkeit halber, für mich unerwarteten) Sieg dar. Glückwunsch und Respekt an die Beteiligten! Sollte im Volltext es so durch die Bundesrichter bestätigt werden, dann ist es eine sehr große Hilfe für die Verteidigung von Filesharing-Abgemahnten in kommenden Klageverfahren. Ohne Frage.

Wie aber anfänglich erwähnt, ist es wichtig jetzt nicht sein Fähnlein in den euphorischen Wind der Foren-Zujubler zu hängen, sondern seinen eigenen Standpunkt zu vertreten.



Steffens Pro

Wenn man sich den Fall betrachtet, ist es ein vertretbares Urteil.

Der beklagte Anschlussinhaber,
a) war nachweislich ortsabwesend und kam weder als Störer und Täter infrage.
b) hat konkret einen Mitbenutzer (Ehefrau) benannt.
c) vertrat die Ansicht, dass es einmal eine mögliche Sicherheitslücke in seinem WLAN-Router "Speedport W504V" verantwortlich wäre sowie andermal er keine besonderen Nachforschungspflichten gegenüber seiner Ehefrau hat.
d) die Ehefrau bejahte die Internetnutzung, verneinte aber die mögliche Täterschaft.
e) Kläger sagt reicht nicht.
f) LG + BGH sagen es reicht.

O.K. Durchsuchung von Rechnern war für mich sowieso nur Murks, genau wie die "Ross und Reiter-Richter".



Steffens Contra

Nun muss man natürlich - wie eigentlich immer - die Volltextveröffentlichung abwarten, um konkrete Aussagen zu treffen. Es bleiben also für eine Meinungsbildung nur die drei o.g. Berichte, da es auch noch keine offizielle Pressemitteilung des BGH veröffentlicht wurde.

Vielleicht bin ich auch der Einzige, vielleicht auch nur ein mieser Querulant, aber ich komme immer wieder auf eine Diskrepanz, zwischen dem bislang BGH-Kurs bei Filesharing-Fälle und dem zukunftsgerichteten Schlussfolgerungen der drei Anwälte. Natürlich, ich bin keiner und habe auch nicht Jura studiert.

Der BGH hat beginnend mit dem BGH-Entscheid "Sommer unseres Lebens", über "Morpheus", "BearShare" bis hin "Tauschbörse I - III" nicht nur an seinen 2-Stufen-Kurs (tatsächliche Vermutung ./. sekundäre Darlegungslast) festgehalten, sondern diesen stetig weiter gefestigt. Diese wird jetzt - selbst und höchstrichterlich - ad absurdum geführt. Geschockt? Ich versuche meinen Standpunkt zu erklären.


In der letzte als Volltext veröffentlichte Entscheidung zu Filesharing-Fälle liest man (sinngemäß):



Tauschbörse III (I ZR 75/14):

Allgemeine Grundsätzen

- Kläger trägt als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind.
- Kläger muss darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.



2-Stufen-Modell

1. tatsächliche Vermutung

- eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers spricht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten.
- eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.


2. sekundäre Darlegungslast

- In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast.
- Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

- Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt,
a) ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und
b) als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

- In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet.
- dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt.


Ich bin überzeugt, wer dieses abstreitet, ist einfach dumm. Punkt.



Jetzt, so Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (siehe Video im Bericht) wörtlich:
  • (...) Der BGH hat nun erfreulicherweise das Landgericht Braunschweig bestätigt und die Revision von Waldorf Frommer verworfen. Es hat ausgeführt das man als Beklagter im Filesharing-Prozess tatsächlich auch wirklich nur sagen muss,
    a) welche Personen Zugriff hatten
    b) ob sie als Täter in Betracht kommen
    und
    c) was die eigenen Nachforschungen dazu ergeben haben.

    Es sei nicht nötig, so der BGH, dass ich einen Nutzungsberechtigten als Täter bezichtige. Es sei auch nicht nötig und erforderlich, dass ich die Rechner der Zugriffsberechtigten durchsuche. (...)

    (...) Ein weiteres wichtiges Element, was der BGH hier vorgebracht hat, war die Frage der Beweiswürdigung der Beweislast. Denn im Ausgangsverfahren hat die Ehefrau des Beklagten, dass sie für diese Filesharing-Gechichte möglicherweise nicht verantwortlich sei. Sie hat eine etwas ungenaue Aussage gemacht, herumgeeiert, wahrscheinlich weil sie sich selbst nicht belasten wollte. Die Revision, vertreten durch Waldorf, hat diesen Umstand gegen den Beklagten wenden wollen. Der Bundesgerichtshof hat gesagt, dass kann so nicht sein, denn die Klägerin, also hier das Filmunternehmen was Waldorf vertreten hat, habe die Beweislast. Wenn die Zeugin nun eine ungünstige Aussage macht oder eine nicht nachvollziehbare Aussage macht, so sei dies nicht das Problem des Beklagten, sondern das des Klägers, der schließlich die Beweislast trägt. (...)


Das bedeutet ja nichts anderes,


1. Münchner-Denklogik ist passè

AI (selbst kein Störer + kein Täter + benennt Mitnutzer) + Mitnutzer (Zeugenaussage kein Täter) = tatsächliche Vermutung nicht mehr erschüttert und geht wieder auf den AI zurück (= Störer + Täter)



2. Viva las Karlsruhe 2016

AI (selbst kein Störer + kein Täter + benennt Mitnutzer) + Mitnutzer (Zeugenaussage kein Täter + erzähle dem Richter etwas vom Pferd) = Kläger muss den wahren Täter benennen und dies beweisen



Summa summarum

Sollte es wirklich so im Volltext stehen und auf weitere Filesharingverfahren anwendbar, dann wird die jetzige Hoffnung:

»Endliche gewinnen wir auch mal!«

traurige Wahrheit, so dass das Recht auch jetzt ins Leere läuft. Bis zur Volltextveröffentlichung sehe ich trotzdem keinen Handlungsbedarf etwas anderes - wie bislang - zu empfehlen. Punkt.






2. Wonach und wie berechnet sich das Anwaltshonorar in einer zivilrechtlichen Streitigkeit?


Quelle: refrago.de
Link: http://www.refrago.de/Wonach_und_wie_be ... ge808.html







3. Kornmeier & Partner schließen sich Schalast an

Wie die Kanzlei "Kornmeier & Partner Rechtsanwälte" informiert, hat
man sich der Frankfurter Wirtschaftskanzlei "Schalast Rechtsanwälte | Notare" angeschlossen und ist ab 01.10.2016 nur noch unter - http://www.schalast.com - erreichbar.


Quelle: Kornmeier.de
Link: http://www.kornmeier.de/









Gerichtsentscheidungen


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  • BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15 [noch keine PM-Veröffentlichung, noch keine Volltextveröffentlichung]
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  • AG Bremerhaven, Urteil vom 01.09.2016, Az. 50 C 7/16 [WF gewinnt, tatsächliche Vermutung wurde nicht widerlegt]
  • AG München, Verfügung vom 20.09.2016, Az. 155 C 13654/16 [diverse Hinweise des Gerichts in einem WF-Verfahren]
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Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln)


BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15

Pressemitteilung Wilde, Beuger und Solmecke:Bundesgerichtshof entscheidet - Anschlussinhaber muss bei Filesharing-Abmahnung nicht den Täter verpfeifen

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln)
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... fen-69473/







Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)


1. AG Bremerhaven, Urteil vom 01.09.2016, Az. 50 C 7/16

WALDORF FROMMER: Anwaltliches Schreiben (Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen) ignoriert - Amtsgericht Bremerhaven verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren antragsgemäß


Autor: Rechtsanwalt Jung-Hun Kim
Quelle: News Waldorf Frommer
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... gsgemaess/







2. AG München, Verfügung vom 20.09.2016, Az. 155 C 13654/16

WALDORF FROMMER: Pauschales Bestreiten der Ermittlungsergebnisse und der Zuordnung der IP-Adresse versprechen keinen Erfolg

Autor: Rechtsanwältin Anamaria Scheunemann
Quelle: News Waldorf Frommer
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... en-erfolg/









Forenwelt


Wie letzte Woche informiert, hatte am 05.10.2016 @Werniman seinen mündlichen Verhandlungstermin.

Hier der O-Ton von @Werniman:
  • (...) Kommt drauf an, ob man einen Vergleich als positiv erachtet. Der Richter zeigte sich beeindruckt, dass ich in der vorgerichtlichen Korrespondenz jede der (O-Ton) "teils ziemlich fragwürdigen Behauptungen der Klageseite" so gut widerlegt hätte und gab schon zu Prozessbeginn zu verstehen, dass er voll auf unserer Seite ist. Warum trotzdem ein Vergleich? Ganz einfach. Die Klageseite machte von Anfang an klar, dass sie im Fall der Niederlage auf jeden Fall vor das Landgericht Erfurt ziehen wird, egal aus welchem Grund sie auch verlieren (ja, ich wohne auch in Thüringen ... kaum 50km von dir entfernt). Und das Erfurter Landgericht ist in ihrer bisherigen Rechtsprechung eher auf Seiten der Contentindustrie (der Richter hat da sogar diverse Urteile von denen genannt). Sprich, spätestens vor dem Landgericht würden wir baden gehen, so dass der Vergleich das geringere Übel ist. (...)
Dieses ist die ureigene Entscheidung von @Werniman und bedarf keinerlei weiteren Kommentar. Höchstens, Respekt vor seiner Ehrlichkeit.






Fred-Olaf Neißes IGGDAW spricht wieder einmal ein (Droh-)Ultimatum aus!


O-Ton IGGDAW:
  • (...) So. Dann geht das jetzt seinen offiziellen Weg.

    Wir haben jetzt ein Ultimatum. Allerdings eher wegen der vielen Termine dazwischen. Herr Steffen Heintsch wird sich bis einschließlich Samstag, 08.10.2016 - 00:00 Uhr hier auf dieser Seite schön brav entschuldigen und öffentlich von Veröffentlichungen im Fall AG Augsburg - Az. 73 C 3011/14 -zurück treten. Man hat ihm bereits ausreichende Daten vorgelegt, die seine unwahre Tatsachenbehauptung widerlegen. Da er weiterhin darauf besteht und eine entsprechende Veröffentlichung ankündigt, bei der wir mutmaßen müssen, dass auch der Name und die vollständige Anschrift des Beklagten veröffentlicht werden wird nach Ablauf erfolglosem des Ultimatums ein recht folgenschwerer Vorgang ausgelöst. Herr (AfD-)Heintsch wird dringend gebeten sich die nächsten zwei Tage anwaltlich zu informieren! Das gilt auch für alle anderen Akteninhalte aus allen Gerichtsverfahren. Ein Blatt, dass mir nicht gefällt ... (Forum IGGDAW) (...)


Nach ...



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... nein, eher ...



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... und dem fruchtlosen verstreichen des gestellten Ultimatums, folgen wir weiter dem nichtgefallenen Blatt der IGGDAW.




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Ich werde natürlich darüber weiter berichten ... obwohl ... außer heiße Luft kommt ja sowieso nichts. Im Gegenteil, die IGGDAW wird jetzt wieder auf Opfer machen, diese Dumpfbacken.







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Steffen Heintsch für AW3P



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