KW 30

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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KW 30

#1 Beitrag von Steffen » Samstag 30. Juli 2016, 13:42

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Kalenderwoche 30 (25.07. - 31.07.2016)







Gesetze



Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes


(Inkrafttreten: 27.07.2016)


Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2016, Teil I, Nr. 36, S. 1766 - 1767
bgbl116s1766_154118.pdf
(36.94 KiB) 303-mal heruntergeladen
bzw.

Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/067/1806745.pdf


Sicherlich vor / mit / nach Inkrafttreten dass heiß diskutierte Gesetz 2015 / 2016, hochumjubelt hinsichtlich dem Wegfall der Störerhaftung sowie eine Schlappe für die Abmahnindustrie in Deutschland. Ist es aber wirklich so?



Wichtig: § 8 Durchleitung von Informationen - Telemediengesetz

Im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes noch vorgesehen:
  • (...) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
    (4) Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter
    1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und
    2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen. (...)

Im Gesetz wurde der Abschnitt 4 - Erweiterung der Haftungsprivilegierung auch auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche - gestrichen:
  • (...) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. (...)

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©AW3P-2016


Nun muss man bzw. wird man sehen, ob Fluch oder Segen.

  • (...) Zwar steht in der Gesetzesbegründung weiterhin, dass Unterlassungsansprüche wegfallen sollen – doch das sei nicht relevant, sagt Björn Frommer: "Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass eine Gesetzesbegründung im Streitfalle nicht maßgeblich ist – vor Gericht zählt allein, was im Gesetz steht. Die entsprechende Formulierung steht dort nicht." (...)

    (...) "Wer jetzt glaubt, dass auch Lieschen Müller sich auf eine vermeintliche Abschaffung der Störerhaftung berufen kann, liegt falsch", sagt Björn Frommer, Partner der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer, die häufig Abmahnungen im Auftrag von Rechteinhabern verschickt. (...)
Quelle: Welt Online: Anwälte wollen weiter wegen WLAN abmahnen!,
Autor: Benedikt Fuest

Link: http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/a ... ahnen.html




Ein mögliches Modell: "free wlan!" entdeckte ich vor meiner "Haustür".

"Energie-HotSpot" (Thüringen)


Die Stadtwerke Weimar, Erfurt, Suhl / Zella-Mehlis, der Energiewerke Zeulenroda-Triebes sowie der Energieversorgung Apolda, der TEAG und der evb Eisenach bauen ein WLAN-HotSpot-Netz. So kann man jetzt in Bad Lobenstein (ca 8 km von Wurzbach entfernt) auf dem Marktlatz neben den wöchentlichen Einkauf - frei surfen. Nur hat es einen Haken. Die Nutzung (Smartphone, Tablet oder Laptop) ist aber an bestimmte Bedingungen geknüpft.

a) Nur für Kunden der Energieunternehmen!
- diese Erhalten einen Brief mit den Informationen zur Nutzung des "Energie-HotSpot"
b) bis 3 Stunden pro Kalendertag
c) Eimalige kostenfreie Registrierung ist erforderlich (bis 4 Geräte möglich)
- in einem vorher zugeschickten brief oder online, können sich dann Kunden der Energieunternehmen mittels vorgegebenen Anmeldenamen und Kennwort registrieren und das freie WLAN nutzen.

Information unter: http://www.energiehotspots.de/

Sicherlich scheint erst einmal die einmalige Registrierung störend, aber so sichern sich die Anbieter trotzdem ab. Sinnvoll insbesondere im Abmahnland Deutschland.






Gerichtsentscheidungen


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  • AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.06.2016, Az. 29 C 945/16 (46) [Mitnutzer zwischenzeitlich verstorben]
  • AG Husum, Urteil vom 01.07.2016, Az. 27 C 125/14 [fehlende Aktivlegitimation, Anforderungen an eine Sprachfassung]

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  • AG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2016, Az. 4 C 4010/16 (IV) [Eltern haften für ihre minderjährigen Kinder; Anforderungen an die Belehrung]





Dr. Wachs Rechtsanwälte


1. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.06.2016, Az. 29 C 945/16 (46)

In dieser abgewiesenen "BaumgartenBrandt"-Klage verneinte das Amtsgericht jegliche Haftung der beklagten Anschlussinhaberin. Als Mitnutzer wurde der Vater benannt, der leider 1 Jahr nach der Abmahnung aufgrund einer schweren Krankheit verstarb.



2. AG Husum, Urteil vom 01.07.2016, Az. 27 C 125/14

In dieser abgewiesenen "BaumgartenBrandt"-Klage erläutert das Amtsgericht äußerst ausführlich die Anforderungen an die Aktivlegitimation der Klägerin, insbesondere die Anforderungen an die streitgegenständliche Sprachfassung bzw. Synchronisationsversion eines Filmwerkes. Lesenswert.





AG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2016, Az. 4 C 4010/16 (IV)

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR: Amtsgericht Oldenburg - Eltern haften für ihre Kinder
In dieser Entscheidung verwies das Amtsgericht noch einmal auf die Anforderungen einer Belehrung gegenüber minderjährigen Mitnutzern und die Haftung des Anschlussinhabers, wenn er dieser nicht nachkam ( vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus"). In Anbetracht des Urteil wurde durch den Kläger gegenüber dem Minderjährigen - keine - Forderungen geltend gemacht.


Eltern von minderjährigen Kindern als Mitnutzer des Internetanschlusses genügen ihrer Aufsichtspflicht, wenn

a) mit Erhalt einer Abmahnung - keine - Kenntnisse einer UrhR-Verletzung in einer Tauschbörse bestehen
b) der Minderjährige über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügt
aa) hiervon hängt eine mögliche Überwachungspflicht der Eltern ab!
c) Belehrung
aa) Internetnutzung (allgemein)
ab) Was ist eine Urheberrechtsverletzung?
ac) Was ist eine Tauschbörse und Filesharing (P2P: "Geben und Nehmen")?
aaa) Gefahren der Nutzung und Teilnahme
aab) Unzulässigkeit und Rechtswidrigkeit der Nutzung und Teilnahme
d) Verbot der Nutzung und Teilnahme von Tauschbörsen


Hinweis:
Diese Belehrung i.V.m. dem Verbot sollte am besten von beiden Eltern mit dem Minderjährigen
a) vor dem Erhalt des Abmahnschreibens erfolgen
aa) von Vorteil, wenn Eltern und der Minderjährige den Inhalt + Zeitpunkt('e) vor dem Richter bestätigen können
b) Empfehlung AW3P: wenn möglich - schriftlich!






Abmahnungen schaffen Wirtschaftsaufschwung und Arbeitsplätze!


In den Foren wird jahrelang nur über den Abmahnwahn gemeckert. Keiner sieht aber auch die Vorteile. So - wie am nachfolgenden Beispiel verdeutlicht - wird auch die Wirtschaft angekurbelt und neue Arbeitsplätze geschaffen.


"Playboy" sei Dank!



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(Achtung: Bild ist nicht mit dem originalen "Playboy Häschenkopf" identisch und verfremdet; ©AW3P-2016)


Die Bremer Kanzlei Dr. Schenk informierte diese Woche über eine Abmahnung der Playboy Enterprise International Inc. (Herausgeber Magazin "Playboy", Markeninhaber: "Playboy" und der sog. "Playboy Häschenkopf"), ausgesprochen durch die Stuttgarter Kanzlei "UNIT4 IP Rechtsanwälte". Ein Verbraucher bot in einer Verkaufsauktion auf eBay den so genannten "Playboy Häschenkopf" als Aufkleber zum Verkauf an. Die Stuttgarter Abmahner verlangten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie fordern eine anwaltliche Kosten aus einem Gegenstandswert i.H.v. 75.000,00 EUR.


Mögliche Rechtsanwaltskosten gem. RVG (außergerichtliche Vertretung):
  • 1,3'er Geschäftsgebühr VV2300: 1.732,90 EUR
    Auslagen VV7001, 7002: 20,00 EUR
    USt. 19,0: 333,50 EUR
    _________________________________________

    Gesamt: 2.085,95 EUR
    ===================
Wissen sollte man noch - deshalb auch meine Überschrift - dass die Stuttgarter Kanzlei "UNIT4 IP Rechtsanwälte" neu gegründet wurde und die Anwälte Stolz, Stelzenmüller, Weiser, Grohmann ursprünglich aus der Stuttgarter Kanzlei Lichtenstein Körner & Partner (selbst auf Marken- und Patentrecht mit spezialisiert) stammen.

Da sage doch noch einer, dies ist nicht innovativ. Respekt!






Forenwelt

Wieder immer währende Fragen. Sicherlich kann man es in einem Forum nicht wie der alternde Action-Star Jean-Claude Van Damme (55) händeln. Dieser brach in Australien ein Interview ab, weil ihm die Fragen einfach zu langweilig waren.

Jean-Claude Van Damme:
  • "Aber dieses Interview, das Sie gerade mit mir im TV führen, ist sehr langweilig - weil die Fragen langweilig sind. Es ist schwierig für mich die Fragen zu beantworten, also fange ich an zu schwitzen. Ich fühle mich dann nicht gut, weil ich dann sehr ... sie sind sehr langweilig. Nächste Frage? Haben Sie auch noch eine interessante Frage parat?"
Quelle: Gala
Link: http://www.gala.de/stars/news/jean-clau ... 97321.html


Nein im Ernst. Wer keine Fragen beantworten möchte, sollte einem Forum fern bleiben. Wer aber hierbei verbindliche und vor allem kostenlose Rechtsberatung erhofft, liegt leider falsch in einem "Käfig voller Nichtjuristen". Natürlich sind aber die dieswöchigen echten Fragen zu WF-Klagen bzw. MB, Abmahnungen, Debcon-Schreiben an eine Hand abzählbar.

Ansonsten ist (leider) ein aktueller Trend erkennbar. Die einst so glorreiche Gemeinschaft zusammengeschweißter Opfer siecht vom echten Helfer, über dem Privat-Chat vereinzelter gelangweilter "Foren-Experten" zum prollenden Beleidigungstreffpunkt. Respekt!


Beispiel: Super-Troll - Vom blendenden Vergleichs-Jäger zum peinlichen Troll- und AfD-Jäger!


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©AW3P-2016


Egal, Hauptsache die Werbegelder fliesen und die Freizeit wird totgeschlagen.




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Steffen Heintsch für AW3P



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