KW 29

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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KW 29

#1 Beitrag von Steffen » Samstag 23. Juli 2016, 12:32

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Kalenderwoche 29 (18.07. - 24.07.2016)


Natürlich bewegten alle die Ereignisse um den so genannten "Axt-Anschlag" in Würzburg und der Amoklauf im Olympia-Einkaufszentrum (OEZ) in München-Moosach. Dabei ist es egal, wer sich was auf seinen Fahnen schreibt, sich bekennt, welche Nationalität oder Staatsangehörigkeit besitzt oder Religion ...

... Terror und andere Bluttaten gegenüber Menschen verdienen die vollste Verachtung und Verurteilung. Denn es gibt immer nur unschuldige Opfer und deren Angehörige, die für den Rest ihres Lebens gewaltsam und brutal von ihren Angehörigen getrennt werden und unter diesen Verlust leiden.


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Gerichtsentscheidungen


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  • AG Bielefeld, Beschluss vom 27.06.2016, Az. 42 C 38/16 [Bielefeld richtet sich stärker nach BGH]
  • AG Rostock, Urteil vom 29.06.2016, Az. 49 C 42/15 [volljährige Mitnutzer]
  • AG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2016, Az. 11 C 3/16 [Nachforschungspflichten]

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  • AG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.2016, Az. 121 C 34/15 (09) [Sachverständigengutachten, gesamt: 9.000,- EUR]
  • LG Bielefeld, Urteil vom 30.06.2016, Az. 4 O 363/15 [negative Feststellungsklage .rka-RAe, Unterlassungsanspruch, Minderjährige]



Amtsgericht Bielefeld, Beschluss vom 27.06.2016, Az. 42 C 38/16

Für eine gewisse Überraschung - offensichtlich wohl nur bei mir - sorgte Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch aus der Kanzlei Dr. Stracke, Bubenzer & Partner. In seinem Artikel: "Bielefeld goes to Karlsruhe" unterrichtet Volker Küpperbusch AW3P exklusiv über eine angekündigte Trendwende in der Rechtssprechung am Gerichtsstandort Bielefeld. Das Amtsgericht Bielefeld - was ansonsten sehr liberal Recht sprach - kündigt nunmehr an, ihren bisherigen Kurs zu beenden und sich stärker an den Entscheidungen des BGH zu orientieren. Sicherlich sei an dieser Stelle die Frage von AW3P gestattet, woran hat sich denn Bielefeld bislang orientiert? Egal! Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch und Rechtsanwalt Klöne, der das betreffende Verfahren maßgeblich betreibt, sehen eine gewisse bundesweite erhebliche Relevanz und informieren.


AG Bielefeld, Hinweisbeschluss vom 27.06.2016, Az. 42 C 38/16 (Auszug)
  • (...) b)
    Das Gericht weist darauf hin, dass sich die rechtliche Beurteilung der in Filesharing-Fällen wesentlichen Streitpunkte wie Aktivlegitimation, Ordnungsgemäßheit der Ermittlungen und Auskunftserteilung, tatsächliche Vermutung für die Haftung als Anschlussinhaber, sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, Belehrungs- und Prüfpflichten des Anschlussinhabers, Höhe des Lizenzschadens, Berechtigung zur Geltendmachung anwaltlicher Abmahnkosten, Höhe der Abmahnkosten und Verjährung nach den Urteilen des BGH vom 11.06.2015 und 12.05.2016 - Az: I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14, I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43 /15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 - richten dürfte. Tatsächliches Vorbringen der Parteien, welches den in den neun vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aufgestellten Grundsätzen nicht genügt, dürfte unsubstantiiert sein. Ältere instanzrechtliche Entscheidungen, insbesondere auch solche des Amtsgerichts Bielefeld, dürfen daher nicht mehr uneingeschränkt auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar sein. (...)
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Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte:

1. Amtsgericht Rostock, Urteil vom 29.06.2016, Az. 49 C 42/15

Filesharing über Familienanschluss - Sieg vor dem Amtsgericht Rostock (Solmecke ./. Rasch)
  • Keine "kriminalistische Aufklärungsarbeit" gegenüber nahen Angehörigen
  • Mitnutzer: Ehefrau und volljährige Tochter


2. Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2016, Az. 11 C 3/16

Filesharing Sieg - Tochter braucht nicht ihren Eltern nachzuspionieren (Solmecke ./. SKW Schwarz)
  • Die Anforderungen an das Verteidigungsvorbringen des abgemahnten Anschlussinhabers dürfen nicht zu hoch sein
  • Ausreichend, wenn der Anschlussinhaber in groben Zügen Auskunft über die Internetkenntnisse sowie den zeitlichen Umfang der Internetnutzung der Familienmitglieder erteilt.




Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 06.07.2016, Az. 121 C 34/15 (09)

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte: Sachverständigengutachten attestiert erneut ordnungsgemäße Ermittlung - Amtsgericht Saarbücken verurteilt Anschlussinhaber aufgrund seines unplausiblen Vortrages
  • Kosten des Rechtsstreits (inkl. Reisekosten sowie der Kosten des Sachverständigengutachtens) für den Beklagten in Gesamthöhe von über 9.000,00 EUR



Landgericht Bielefeld, Urteil vom 30.06.2016, Az. 4 O 363/15

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR: Landgericht Bielefeld - Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber Minderjährigen / Anschlussinhaber muss eigene Anwaltskosten tragen
  • negative Feststellungsklage
  • Intelligenter Beklagten-Schachzug verfehlt (leider) sein erstrebtes Ziel:
    (...) Ferner sei zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Spiel jugendgefährdend sei. Die Klägerin habe daher dafür Sorge zu tragen, dass das Spiel Minderjährigen wie dem Beklagten zu 1) nicht zugänglich sei. (...)
Begriffserklärung: Einstandspflicht (bzw. die Pflicht etwas einzustehen)
  • Im Schadensrecht gilt grundsätzlich das Verschuldensprinzip. Der Schuldner haftet, wenn er die zum Schaden geführte Handlung zu vertreten hat. Er hat grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 BGB). Aus dem § 276 BGB kann sich aus dem Inhalt eines Schuldverhältnisses strengere Haftung ergeben. Eine strengere Haftung bedeutet, dass der Schuldner auch ohne ein Verschulden haftet. Eine Haftung ohne Verschulden kann sich durch eine Einstandspflicht des Schuldners ergeben.



Forenwelt

Diese Woche standen spannende Fragen bzgl. Abmahnungen von Waldorf Frommer RAe und RA Yussof Sarwari an (Mahnbescheid, Vergleich, Was tun?). Ansonsten, ach so, glänzte das Inkasso Debcon mit einem neuen äußerst lukrativen Vergleichsangebot i.H.v 25,18 EUR. Man sollte dennoch abwarten, vielleicht wird irgendwann - innerhalb der 10-jährigen Verjährungsfrist gem. § 102 Satz 2 UrhG - der obligatorische "eine Euro" angeboten.


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Steffen Heintsch für AW3P



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