Bilderabmahnungen

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Schneefrauchen
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Re: Bilderabmahnungen

#81 Beitrag von Schneefrauchen » Donnerstag 5. November 2015, 10:28

Hallo nochmal,

ich hatte innerhalb der Frist die modifizierte Unterlassungserklärung & ein Ansuchen auf Ratenzahlung ( Beginn 01.11. ) per eMail und Einschreiben abgeschickt.

Da bis 01.11. keine Antwort kam, habe ich erstmal noch nicht gezahlt. Sollte man doch auch nicht tun bevor kein OK kommt oder...?

Meine Frage ist jetzt, wie lang "darf" sich die Kanzlei Zeit lassen mit ner Antwort bzw. mit welcher Zeit muss ich denn so ungefähr rechnen?

Ich sitze echt wie auf heißen Kohlen und hab wirklich mit jedem Tag mehr Angst dass sie darauf nicht eingehen und mic verklagen o.ä. :,:

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Steffen
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Re: Bilderabmahnungen

#82 Beitrag von Steffen » Donnerstag 5. November 2015, 10:30

Hat Du schon einmal daran gedacht, dort anzurufen und nachzufragen. Es geht schnell und unkompliziert. Außerdem gilt hier die Regel: "Keinen telef. Kontakt mit dem Abmahner" nicht.

VG Steffen

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Re: Bilderabmahnungen

#83 Beitrag von Schneefrauchen » Donnerstag 5. November 2015, 10:36

Dran gedacht natürlich schon.

Allerdings hatte ich die "nicht telefonieren" - Regel im Hinterkopf. Dann rufe ich da mal an.

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Steffen
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Re: Bilderabmahnungen

#84 Beitrag von Steffen » Donnerstag 5. November 2015, 10:41

Einfach anrufen, danach hat man auch kein Ungewissheit mehr.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Bilderabmahnungen

#85 Beitrag von Steffen » Donnerstag 26. November 2015, 15:25

LG München:
Kein Urheberrechtsschutz für ein Foto,
das bloß zur einfachen technischen Reproduktion
erstellt worden ist -
Was bedeutet das?




15:23 Uhr

Das Landgericht München hat mit Urteil vom 27.07.2015, Az.: 7 O 20941/14 den urheberrechtlichen Schutz von Fotos eingegrenzt. Es folgt mit seiner Entscheidung einer erheblichen Meinung in der Literatur, wonach bloße fotografische Reproduktionen nach § 72 UrhG nur dann Schutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordern oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entstehen. Konkret ging es in dem Verfahren darum, dass die Klägerin - eine gewerbliche eBay-Händlerin - zur Verbesserung der optischen Ansprechbarkeit ihren Angeboten Produktfotos beifügte, die in der Regel das Cover der Verpackung zeigten. Das betreffende Foto wurde von einem Lehrling erstellt und mit einem Wasserzeichen mit der Aufschrift "unter anderem wurde so das Bild von dem Softwareprodukt "PDF-Alleskönner" erstellt" versehen.



So führt das Gericht aus:
  • (…) Lichtbilder in diesem Sinne sind Fotografien unabhängig von der zugrunde liegenden Aufnahmetechnik. Ebenfalls schutzfähige Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind die Ergebnisse solcher Verfahren, bei denen ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird. Eine fotografische Reproduktion soll nach einer starken Literaturmeinung ebenfalls Schutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht. Hingegen erfüllt eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik nicht das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung und genießt keinen Lichtbildschutz (Dreier/Schulze/Schulze, 4. Auflage 2013, § 72 UrhG, Rn. 3, 4, 6, 10 m.w.N.). (…)


Was bedeutet das?

Der allgemein ausgeführte Aussage, dass alle Fotos urheberrechtlichen Schutz genießen, ist nicht so ohne weiteres richtig, auch wenn der überwiegende Teil von Fotografien Schutz nach dem Urheberrecht genießt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Worin liegt der Unterscheid?



... weiterlesen auf




Rechtsanwalt Stephan Breckheimer
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


c/o TCI Rechtsanwälte
Isaac-Fulda-Allee 5
55124 Mainz
E-Mail: sbreckheimer@tcilaw.de
Tel.: +49 6131 302 90 460

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Rechtslage bei Fotoabmahnungen

#86 Beitrag von Steffen » Sonntag 31. Januar 2016, 10:43

Anwaltskanzlei Ferner:
OLG Hamm zur Grundsätzen des Schadensersatzes
bei "Fotoklau"


10:36 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Rechtsanwalt Jens Ferner

Anwaltskanzlei Ferner
Carl-Zeiss-Strasse 5
52477 Alsdorf
anfrage@ferner-alsdorf.de
02404-92100


Bericht:
Quelle: www.ferner-alsdorf.de
Link: http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwa ... nsersatzes


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


(...) Beim Oberlandesgericht Hamm (4 U 34/15) ging es - wieder einmal - um die Berechnung des Schadensersatzes nach „Fotoklau“, also der unberechtigten Nutzung einer Fotografie. Wer es unbedingt polemisch mag, der mag sich darauf konzentrieren, dass, auf den ersten Blick, ein Schadensersatz von 10 Euro bei professionellen Fotografien als angemessen angesehen wurde. Allerdings ist dies keineswegs zu verallgemeinern und auch keiner "speziellen Hammer Rechtsprechung" geschuldet, sondern einem, wenn auch recht typischen, Einzelfall. Die Entscheidung des OLG Hamm ist insoweit in sich verständlich und gibt einen Überblick über alle wesentlichen Fragen bei der Verwendung von Fotografien bzw. urheberrechtlich geschützten Werken. (...)


... weiterlesen auf



OLG Hamm (4 U 34/15):
  • (...) Die gebräuchlichste Berechnungsmethode für den Schadensersatz ist die sog. Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG). Danach kann der Verletzer die Vergütung verlangen, die ihm bei ordnungsgemäßer Nutzungsrechtseinräumung gewährt worden wäre. Es wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (u.a. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie). (…)

    (…) Gegenüber der Gewinnabschöpfung hat die Lizenzanalogie den Vorteil, dass es auf die Profitabilität der Rechtsverletzung für den Verletzer nicht ankommt. Für die Berechnung nach der Lizenzanalogie spielt es keine Rolle, ob die Parteien bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ob der Verletzer in der Lage gewesen wäre, überhaupt eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen oder ob der Verletzer mit der Verwertung des Werkes Gewinn oder Verlust erzielt. Maßgeblich ist allein, ob das Recht derart ausgewertet wird, dass der Verletzer dessen kommerzielles Potential ausbeutet, ohne hierzu berechtigt zu sein (vgl. BeckOK-Reber, UrhG, Stand: 01.07.2014, § 97 Rn. 121mwN). (…)

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Oster-Spezial Bilderabmahnung

#87 Beitrag von Steffen » Samstag 26. März 2016, 10:52

AW3P-Oster-Spezial:
im Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs zum Thema:
Abmahnungen wegen sogenannten "Bilderklau" im Internet



10:50 Uhr



Bild




Für viele Menschen ist das Internet mittlerweile der Ort, wo man schnell und vor allem bequem Diverses kauft oder verkauft, wo man seine Person, Hobby sowie Engagement auf Websites oder Blogs vorstellt bzw. man sich in Foren mit anderen Menschen über dies und das austauscht. Bei allen ist dabei immer eines gleich, es werden zur besseren Veranschaulichung des privaten Verkaufs, der Aussagekraft des Inhaltes der eigenen Webseite oder des Blogs bzw. des eigenen Diskussionsbeitrages - Bilder benutzt. Immer wieder liest man aber, dass man für das unbedarfte Verwenden eines Bildes per "copy & paste" (auch Kopieren und Einsetzen) aus dem Internet durch dem Urheber oder Fotografen abgemahnt werden kann.

Dies wirft eine große Anzahl von Fragen auf. Hierzu hat AW3P seine Fragen an Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs der Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" gerichtet.



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Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de


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Zusammenstellung ausgewählter Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


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[col]AW3P: Herr Dr. Wachs. Schön, dass Sie zur Beantwortung hinsichtlich des AW3P-Oster-Spezial Zeit gefunden haben. Immer wieder liest man von Abmahnungen im Internet durch den sogenannten "Bilderklau" bzw. der rechtswidrigen Verwendung eines Bildes ohne Erlaubnis bzw. Lizenz des Urhebers sowie Nichtnennung des Fotografen. Warum darf man Bilder, die andere ja online stellen, nicht ohne weiteres per "copy & paste" verwenden. Warum wird man überhaupt deswegen abgemahnt?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Ganz einfach, weil man die Rechte nicht an den Bildern hat. Der Fotograf der Bilder wird mit Schaffen der Bilder urheberrechtlich dergestalt geschützt, dass andere diese Aufnahmen nur mit dessen Einverständnis nutzen dürfen. Wer Bilder mit "copy & paste" kopiert, und dann auf seiner eigenen Seite einstellt verletzt das Vervielfältigungsrecht (16 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (19a UrhG).



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AW3P: Wenn man dann doch ein Bild einfach per "copy & paste" verwendet hat und eine Abmahnung erhält, welche Forderungen und Ansprüche können auf einen privaten Verwender zukommen?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Dieser wird in jedem Fall abgemahnt, muss also eine Unterlassungserklärung abgeben und Anwaltskosten und Schadensersatz zahlen. Wenn das Bild nur auf einer privaten Homepage verwandt wurde, kann der Abgemahnte in die Privilegierung des, § 97a Abs. 3 S.2 kommen, wenn der Abgemahnte "eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet [...]". Dann ist der sog. Unterlassungsstreitwert, nach dem sich die Kosten des Anwalts berechnen die er gegenüber dem Abgemahnten geltend machen darf auf 1.000,00 EUR beschränkt. Das würde Anwaltskosten von über ca 130,00 EUR bedeuten. Hinzu kommt aber der Schadensersatz, der ist nicht gedeckelt und kann je nach Bild zwischen 20,00 und 1.000,00 EUR pro verwandtes Bild bedeuten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~



AW3P: Warum sind bei vielen Bilder-Abmahnungen die anwaltlichen Kosten so hoch. Gilt hierbei nicht auch die sogenannte "Deckelung" gemäß Paragraf 97a Absatz 3 Satz 2 des Urhebergesetzes (kurz: "UrhG")?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Die meisten Bild-Abmahnungen betreffen eBay-Händler und diese nutzen die Bilder eben für ihre geschäftliche Tätigkeit. Daher gilt die Reduzierung des Unterlassungsstreitwerts auf 1.000,00 EUR nicht. Es wird vielmehr der übliche Unterlassungsstreitwert zwischen 3.000,00 EUR und 10.000,00 EUR je nach Bild und Rechtsprechung des Gerichts angesetzt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~


AW3P: In vielen Bilder-Abmahnungen steht, dass man den Abmahner Auskunft zu erteilen hat, z.B. wie lange und für was man das Bild benutzte. Kann der Abmahner dieses überhaupt verlangen und muss man dem nachkommen?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Ja, das kann der Abmahner verlangen. Von der Dauer der Nutzung ist nämlich die Höhe des Schadensersatzes abhängig. Je länger die Nutzung, desto höher der zu zahlende Schadensersatzanspruch.



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AW3P: Herr Dr. Wachs. Sie sprachen den Unterlassungsanspruch an. Muss man unbedingt die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, kann man einfach ein Muster - z.B. wie bei illegalem Filesharing - verwenden oder sogar einfach nur die originale Unterlassungserklärung unterzeichnen, abschicken und gut?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Offen gestanden ist das Abändern der Unterlassungserklärung in Bildabmahnungsfällen oftmals nicht ganz so kritisch wie in anderen Fällen. Dies schon deshalb, weil die Rechtsverletzung als solche unstreitig ist. Es ist ratsam, die Unterlassungserklärung abzuändern; viel wichtiger ist aber, vor Abgabe der Unterlassungserklärung sicherzustellen, dass das Bild nicht mehr abrufbar ist.



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Bild


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AW3P: Einige Abmahner verlangen nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, eine Auskunft über die Verwendung des Bildes und die anwaltlichen Gebühren nach dem Paragrafen 97a Absatz 3 Satz 2 UrhG. Das ist doch so in Ordnung, mann könnte also die originale Unterlassungserklärung abgeben, die Auskunft erteilen, die anwaltlichen Gebühren abgelten und der Rechtsstreit wäre damit erledigt. Oder?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Ja, das wäre möglich. Allerdings kommt nach der Auskunft noch der Schadensersatz auf den Abgemahnten zu und das können oftmals noch einmal mehrere Hundert Euro sein. Die größere Gefahr ist aber, dass das Bild noch in einer andern Auktion oder bei Facebook oder auch nur im Google Cache abrufbar ist, und dann eine Vertragsstrafe fällig wird. Die Gefahr geht in solchen Fällen häufiger von der Nichtkenntnis der Folgen aus. Dagegen hilft übrigens auch keine klassische Modifizierung der Unterlassungserklärung, sondern allein gute Beratung.



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AW3P: Kann ich wenigstens mittels eines Screenshot-Programms dann einen Screenshot von einem Bild anfertigen und dieses verwenden. Es wäre doch kein Original. Oder?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Nein, sie erstellen trotzdem eine Kopie, bzw. Vervielfältigen das Bild.



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AW3P: Viele Privatverkäufer auf Verkaufsplattformen erhalten Abmahnungen, obwohl man nur einem Account mit einem anonymen Nicknamen verwendet. Darf z.B. eBay die Adresse auf Verlangen des Urhebers einfach so herausgeben. Verstößt dies nicht gegen den Datenschutz sowie muss der Urheber nicht zumindest einen Richterbeschluss beantragen, ähnlich dem Paragrafen 101 Absatz 9 UrhG?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: eBay gibt Auskunft, in den meisten Fällen ist es aber so, dass die Adressen über sogenannte Testkäufe ermittelt werden.



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AW3P: Wenn ich für meinen Blog ein kostenloses Bild von einem Anbieter verwende, der kostenlos und lizenzfrei Bilder anbietet - wie zum Beispiel der Stockfoto-Anbieter: "pixelio.de" - das geht aber dann oder muss ich schon wieder etwas dabei beachten?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Sie müssen sich immer die Nutzungsbedingungen anschauen. Oft ist die Nutzung von Bildern zur kommerziellen Nutzung nicht kostenlos, in anderen Fällen muss der Urheber angegeben werden. Es ist immer eine intensive Auseinandersetzung mit den eingeräumten Rechten erforderlich. In vielen Fällen mag es empfehlenswert sein, selber zu fotografieren.


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AW3P: Herr Dr. Wachs. Es gibt viele ... - ich formuliere es vorsichtig - Bilderabmahner, die Abmahnungen in großer, sehr großer Anzahl versenden. Trauriges Beispiel hier sicherlich die Abmahnungen rund um "marions-Kochbuch.de". Hier wurde am Amtsgericht Hamburg z.B. ermessen (Urt. v. 10.02.2009, Az. 36a C 171/08), dass bei 800 versendeten Abmahnungen dem Fotografen keine anwaltlichen Gebühren in jeden Einzelfall zustehen. Also sind alle Bildabmahnungen - Abzocke?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Bildabmahnungen sind nicht immer Abzocke. Es gibt sicher einige grenzwertige Fälle, andererseits sollte es sich mittlerweile herrumgesprochen haben, dass Bilder nicht einfach kopiert werden dürfen. Wer die Arbeit scheut selber ein Foto zu erstellen, muss erst einmal hinnehmen, dafür zur Kasse gebeten zu werden. Bedauerlich und falsch ist es aber immer, wenn damit durch die Rechteinhaber ein Geschäft gemacht werden soll.



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AW3P: Wenn man eine Abmahnung erhält, wird hier in der Regel ein Schadensersatz für einen Privatanbieter von ca. 60,- EUR je Bild geltend gemacht. Warum muss man dann noch einen sogenannten Verletzeraufschlag von 100 Prozent begleichen. Aber das ist dann doch eine Abzocke! Oder?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Es gibt Fälle, in denen das unverhältnismäßig ist. 120,00 EUR Schadensersatz für ein Bild halte ich aber noch für vertretbar.



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AW3P: Gestatten Sie eine Frage zu den Gerichtsentscheidungen. Warum gibt es so viele unterschiedliche Ansätze bei den Schadenersatzforderungen?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Es gibt einfach unendlich viele Variablen. Zu welchem Wert lizenziert der Fotograf üblicherweise seine Bilder? Auch mag das Gericht - möglicherweise unterbewusst wirtschaftliche Möglichkeiten berücksichtigen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~



AW3P: Herr Dr. Wachs. Warum wird bei einem Verkäufer, der z.B. seinen nicht mehr gebrauchte Kleidungsstücke auf eBay verkauft, die Einstufung durchaus als gewerblich handelnd vorgenommen? Es handelt sich doch um eine private Verkaufsauktion. Welche Folgen kann dieses für eine Privatperson haben. Eine z.B. Deckelung der anwaltlichen Gebühren sollte aber noch möglich sein. Oder?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Die Rechtsprechung ist sehr schnell darin eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, da können schon 12 Verkäufe im Monat reichen. Bei einer gewerblichen Tätigkeit ist die Deckelung wohl ausgeschlossen.



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AW3P: In diversen Internetforen liest man vereinzelt, dass man diese Art von Abmahnungen getrost ignorieren kann und nicht reagieren muss. Stimmt das?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Eine klare Antwort mit zwei Buchstaben: "Nö". Ein Ignorieren bedeutet oftmals weitere erhebliche Kosten wie für eine einstweilige Verfügung und eine folgende Abschlusserklärung. Das kann die Kosten schnell verdreifachen.



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Bild


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AW3P: Ist es denn unbedingt erforderlich einen Anwalt für eine Bilderabmahnung zu beauftragen?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Nein, das ist es sicher nicht. Ich halte einen Anwalt für die Verhandlungen über die Höhe des Schadensersatzes und des Streitwerts sowie zur Vermeidung eines Verwirkens einer Vertragsstrafe allerdings für sinnvoll.



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AW3P: Ein Bild - hier bin ich ja selbst der Urheber und Fotograf - von z.B. etwas übertrieben von meiner Nachbarin beim Oben-ohne-Sonnenbad ist aber dann erlaubt, frei im Internet zu verwenden. Oder muss ich hier wieder etwas beachten?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Sie müssen die Rechte Dritter genauer in ihrem Beispiel die Persönlichkeitsrechte Ihrer Nachbarin beachten. Diese muss einer Veröffentlichung der Fotografie vorher zustimmen.



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AW3P: In der heutigen Zeit ist alles ach so gefährlich. An meinem Haus werde ich eine Überwachungskamera anbringen und dann z.B. einen notorischen "Rasen-Latscher" mittels Bild auf meinem Blog veröffentlichen und das "Rasen-Latscher" anprangern. Dagegen darf doch nichts einzuwenden sein?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Bereits aus dem Wort Pranger kann man erahnen, dass das Ganze Persönlichkeitsrechte wohl verletzen dürfte, was es natürlich auch tut. Sie dürfen niemanden Bild ohne dessen Einwilligung ins Internet stellen. Das verletzt das Recht des Abgebildeten am KUG (bzw. des Persönlichkeitsrechts). Der Abgebildete kann auf Unterlassung, und wenn das Bild die Intimsphäre betrifft, sogar auf Schmerzensgeld klagen.



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AW3P: Herr Dr. Wachs. Welche Faustregel sollte man bei Verwendung eines Bildes für seine private Verkaufsauktion, Homepage, Blog oder Forum beachten?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Nur Bilder verwenden, die man selber fotografiert hat oder bei denen man sicher ist, die Rechte an der konkreten Verwendung zu haben. Erst Recherchieren, dann verwenden!



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AW3P: Ich bedanke mich bei Ihnen und wünschen Ihnen, Ihrer Kanzlei und Familie ein frohes und gesegnetes Osterfest.


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Das wünsche ich Ihnen und Ihren Lieben sowie natürlich allen Lesern des Blogs auch.


Seite 2
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#88 Beitrag von Steffen » Mittwoch 13. April 2016, 21:58

WALDORF FROMMER: Unlizenzierte Bildnutzung - Das Amtsgericht München zu der Frage der Veranlassung zur Klageerhebung sowie den Anforderungen an eine wirksame Abmahnung


21:58 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials.


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Bericht


Link:

http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... abmahnung/


Autor:

Rechtsanwalt Andreas Berger


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Die Beklagte wurde wegen der unlizenzierten Nutzung einer Fotografie im Internet vor dem Amtsgericht München auf Auskunft, Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz sowie Freistellung der Klägerin von wegen des Aussprechens der Abmahnung gegenüber der Beklagten entstandenen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.

Einerseits anerkannte die Beklagte ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung sowie zur Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach. Sie vertrat jedoch die Auffassung, keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben zu haben, so dass die Kosten des Verfahrens insoweit der Klägerin aufzuerlegen seien. Begründet wurde dies damit, dass zum einen vorprozessual stets die Bereitschaft signalisiert worden wäre, berechtigte Ansprüche der Klägerin zu erfüllen. Zum anderen wurde behauptet, die Klägerin habe zu ihrer Anspruchsberechtigung vorprozessual widersprüchlich vorgetragen und diese nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt bzw. nachgewiesen.

Andererseits vertrat die Beklagte die Auffassung, zur Freistellung der Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten nicht verpflichtet zu sein, und beantragte insoweit die kostenpflichtige Abweisung der Klage. Die Abmahnung habe u.a. nicht den in § 97a UrhG normierten Voraussetzungen entsprochen. Sie habe insbesondere nicht erkennen lassen, wer der Verletzte sei. Zudem wäre das Vorliegen einer Rechnung über die Anwaltskosten Bedingung des geltend gemachten Freistellungsanspruchs.

Das Amtsgericht erteilte der Argumentation der Beklagten eine Absage auf ganzer Linie:

Zum einen habe die Beklagte schon dadurch Anlass zur Klageerhebung gegeben, dass sie den vorprozessual erhobenen Ansprüchen der Klägerin nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Ankündigung, berechtigte Ansprüche erfüllen zu wollen, genüge insoweit nicht. Die Ausführungen der Klägerin zu ihrer Anspruchsberechtigung seien weder widersprüchlich gewesen, noch bestehe eine Verpflichtung, diese vorprozessual unter Beweis zu stellen.

Zum anderen sei die Abmahnung wirksam gewesen. Die Klägerin sei daher von den ihr insoweit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Insbesondere seien die Anforderungen des § 97a UrhG erfüllt, da der Abmahnende identifizierbar gewesen sei. Die Vorlage einer Anwaltsrechnung über die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten sei nicht Voraussetzung des streitgegenständlichen Freistellungsanspruchs. Die in § 10 RVG geregelte Pflicht zur Abrechnung über Anwaltskosten betreffe schon nach dessen eindeutigem Wortlaut nur das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber.

Im Ergebnis wurde die entsprechend ihres Anerkenntnisses sowie antragsgemäß zur Freistellung der Klägerin von den Rechtsanwaltskosten verurteilt und ihr die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG München, Urteil vom 24.03.2016, Az. 161 C 31396/15

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#89 Beitrag von Steffen » Mittwoch 4. Mai 2016, 19:54

WALDORF FROMMER: Landgericht München I - Örtliche Zuständigkeit sowie verschuldensunabhängige Verpflichtung zu Unterlassung und Ersatz von ersparten Lizenzgebühren



20:00 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


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Bericht

Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... gebuehren/

Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 83_15-.pdf


Autor:
Rechtsanwalt Andreas Berger



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Die Beklagte wurde wegen der unlizenzierten Nutzung einer Fotografie im Internet vor dem Landgericht München I wegen Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadenersatzverpflichtung und Kostenerstattung in Anspruch genommen.

Nachdem die Beklagte auf die Klage erwidert hatte, gab das Gericht mit Hinweisbeschluss vom 28.08.2015 einerseits zu erkennen, dass es sich wegen der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Internetseite der Beklagten als örtlich zuständig erachtet.

Andererseits wurde darauf hingewiesen, dass an der Werksqualität der in Rede stehenden Fotografie keine Zweifel bestehen. Schließlich kam es nach Auffassung des Gerichts auf die Ausführungen der Beklagten zum fehlenden Verschulden schon deswegen nicht an, weil die geltend gemachten Ansprüche mit §§ 97 Abs. 1 UrhG und 812 BGB auch auf Anspruchsgrundlagen gestützt werden könnten, die kein Verschulden voraussetzen.

Im Ergebnis riet das Gericht der Beklagten dazu, die Klage anzuerkennen und wegen der Folgeansprüche, d.h. den Schadensersatzansprüchen der Höhe nach, das Gespräch mit der Klägerin zu suchen.

Daraufhin stimmte die Beklagte einem Vergleich zu, der neben der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung eine Zahlung von 3.000,00 EUR zur Abgeltung der Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz und Erstattung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten nach einen Gegenstandswert vom 11.250,00 EUR sowie die Übernahme der vollen Verfahrenskosten nach einen Gegenstandswert vom 11.050,00 EUR vorsah.




Landgericht München I, Beschluss vom 03.11.2015, Az. 7 O 9483/15

  • (...) erlässt das Landgericht München I - 7 Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] als Einzelrichter am 03.11.2015 folgenden

    Beschluss


    I.

    Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist

    1. Die Beklagte verpflichtet sich, es ab sofort zu unterlassen, Vervielfältigungen der Fotografie Nr. [Nummer] ohne Zustimmung der Klägerin herzustellen bzw. herstellen zu lassen und/oder anderweitig zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen.
    Die Beklagte verpflichtet sich für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an die Klägerin, deren Höhe die Klägerin nach billigem Ermessen bestimmen kann - für jeden Einzelfall jedoch max. 2.500,00 EUR (in Worten zweitausendfünfhundert) - und die im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann.
    2. Zur Abgeltung der Klageforderung sowie des für die unberechtigte Bildnutzung geschuldeten Schadensersatzes zahlt die Beklagte 3.000,00 EUR an die Klägerin.
    3. Die Kosten des Gerichtsverfahrens trägt die Beklagte nach einem Gegenstandswert von 11.050,00 EUR.
    4. Die Klägerin lässt der Beklagten nach, den sich aus vorstehenden Ziffern 2. und 3. ergebenden Gesamtbetrag ab 01.11.2015 in monatlichen, jeweils am Monatsersten fälligen Raten zu je EUR 1.000,00 zu bezahlen.
    5. Maßgeblich für die Einhaltung der Fristen ist jeweils der Eingang auf dem folgenden Bankkonto


    Empfänger: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
    [Kontoangaben]


    Sollte die Beklagte mit der Zahlung einer der Raten mehr als fünf Werktage in Verzug geraten, so wird der gesamte ausstehende Betrag sofort zur Zahlung fällig.
    6. Mit vollständiger und fristgemäßer Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen sind sämtliche Ansprüche aus der vorliegenden Angelegenheit, mit Ausnahme der aus dem Unterlassungsversprechen selbst resultierenden Ansprüche, abgegolten


    II.

    Der Streitwert wird auf 11.050,00 EUR festgesetzt. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht. (...)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Landgericht München I, Beschluss vom 03.11.2015, Az. 7 O 9483/15,
Klage Waldorf Frommer,
Bilderabmahnung,

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#90 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. August 2016, 09:17

WALDORF FROMMER: LG München I - Zum Nachweis der Rechteinhaberschaft und der Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten


09:15 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials. Der Beklagte wurde wegen der unlizenzierten Nutzung einer Fotografie im Schaufenster seines Münchner Restaurants vor dem Landgericht München I wegen Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadenersatzverpflichtung und Kostenerstattung in Anspruch genommen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


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Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ahnkosten/


Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 221_15.pdf




Autor:
Rechtsanwalt Andreas Berger



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Die vom Beklagten bestrittene Rechteinhaberschaft der Klägerin, einer auf Food-Fotografien spezialisierten Bildagentur, erachtete das Gericht schon anhand der mit der Klageschrift eingereichten schriftlichen Bestätigung der Fotografin der streitgegenständlichen Fotografie als hinreichend belegt. Es verwies insoweit auf die entsprechende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, nach der die schriftliche Erklärung eines Fotografen geeignet sein kann, die Rechteinhaberschaft nachzuweisen.

Den Vortrag des Beklagten zu seiner Berechtigung der Verwendung der Fotografie erachtete das Gericht als zu vage. Zum Erwerb einer Lizenz sei konkret und präzise Auskunft zu geben.

Schließlich stellte das Gericht klar, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Abmahnungen selbst auszusprechen, sondern sich insoweit anwaltlicher Hilfe bedienen darf. Insbesondere sei die Klägerin nicht gehalten, eigene personelle Ressourcen für das Abmahnwesen einzusetzen bzw. vorzuhalten.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und setzte den Streitwert in Höhe von 11.050,00 EUR - davon 10.000,00 EUR für das Unterlassungsinteresse der Klägerin - fest.




LG München I, Urteil vom 21.06.2016, Az. 7 O 15221/15

  • (...) Beglaubigte Abschrift

    Landgericht München I

    Az.: 7 0 15221/15

    IM NAMEN DES VOLKES

    In dem Rechtsstreit



    [Name]
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,


    gegen


    [Name],
    - Beklagter -

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    wegen Urheberrecht


    erlässt das Landgericht München I - 7. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht [Name] als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2016 folgendes


    Endurteil

    • 1. Dem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, die Fotografie [Name] mit der Bildnummer [Nummer] gemäß Anlage K 1, Blatt 1, wie in nachfolgend abgebildeter Anlage K 3 wiedergegeben und gekennzeichnet, ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungen dieser Fotografie ohne Zustimmung der Klägerin zur Bewerbung ihres Restaurants [Name] einzusetzen.

      [Fotografie]

      2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Dauer der Verwendung der in Ziffer 1 genannten Fotografie zur Bewerbung ihres Restaurants [Name] wie in Anlage K 3 wiedergegeben und gekennzeichnet, zu erteilen.
      3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all den Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß den vorstehenden Ziffern sowie der Urheberin der streitgegenständlichen Fotografie aus einer Verletzung ihrer Rechte gem. § 13 UrhG bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
      4. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München, von der Gebührenforderung in der Angelegenheit der Klägerin gegen die Beklagtenseite wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche in Höhe von 805,20 EUR freizustellen.
      5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar in Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR, in Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR, in Ziffer 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR und in Ziffer 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    Beschluss

    Der Streitwert wird auf 11.050,00 EUR festgesetzt.



    Tatbestand

    Die Klägerin bietet Food-Bildermaterialien lizenzpflichtig im Internet an. Der Beklagte betrieb das [Name] Restaurant [Name] in München. Der Beklagte verwendete zur Bewerbung seines Geschäftsbetriebes ein Plakat, das neben seiner Eingangstüre angebracht war; auf diesem waren indische Speisen zu sehen (vgl. die auch im Tenor genannte und wiedergegebene Anlage K 3).

    Der Beklagte hatte das Bild von der Agentur [Name] fertigen lassen. Auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten sicherte der Inhaber der Firma dem Beklagten zu, das Plakat selbst entworfen zu haben. Der Beklagte gab seinen Geschäftsbetrieb vor Klageerhebung auf.

    Die Klägerin behauptet, in ihrem Repertoire befinde sich das Bild [Name] welches Frau [Name]fotografiert habe. Die Klägerin sei Inhaberin der Nutzungsrechte an diesem Bild. Der Klägerin seien die Nutzungsrechte bereits vor dem zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung übertragen worden. Die Zeugin [Name] habe das Foto aufgenommen und sämtliche Rechte der Klägerin bereits am 10.10.1996 eingeräumt.


    Die Klägerin beantragt:
    1. Der Beklagtenseite wird bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung,verboten, die Fotografie [Name], mit der Bildnummer [Nummer], gemäß Anlage K 1, Blatt 1, wie in Anlage K 3 wiedergegeben und gekennzeichnet, ohne Zustimmung der Klägerseite zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungen dieser Fotografie ohne Zustimmung der Klägerseite zur Bewerbung ihres Restaurants [Name]einzusetzen.
    2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über die Dauer der Verwendung der in Ziffer 1 genannten Fotografie zur Bewerbung ihres Restaurants [Name], wie in Anlage K 3 wiedergegeben und gekennzeichnet, zu erteilen.
    3. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenseite verpflichtet ist, der Klägerseite all den Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß den vorstehenden Ziffern sowie der Urheberin der streitgegenständlichen Fotografie aus einer Verletzung ihrer Rechte gem. § 13 UrhG bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
    4. Die Beklagtenseite wird verurteilt, die Klägerseite gegenüber der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München, von der Gebührenforderung in der Angelegenheit der Klägerseite gegen die Beklagtenseite wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gern. Ziffer 1, 2 und 3 in Höhe von 805,20 EUR freizustellen.


    Der Beklagte beantragt:
    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Beklagte behauptet, der Zeuge [Name] habe das Bild Ende der 90er Jahre von der Klägerin käuflich erworben und für den Kunden [Name] erstmals verwendet. Die Originaldatei mit einer Größe von etwa 20 MB liege ihm vor. Der Zeuge [Name] habe gegenüber dem Beklagten erklärt, dass er die von ihm verwendeten Bilder selbst gefertigt oder mit den jeweiligen Rechten erworben habe.

    Die Klägerin repliziert, im Juni 2000 habe nicht Herr [Name] sondern Herr [Name] einfache und nicht übertragbare Nutzungsrechte an dem Bild erworben.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen [Name] und [Name]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2016 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2016 verwiesen.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet.


    I.

    Die Klägerin kann gem. § 97 Abs. 1 UrhG verlangen, dass es der Beklagte unterlässt, die Fotografie [Name] gemäß Anlage K 1, Blatt 1, wie in Anlage K 3 wiedergegeben und gekennzeichnet, ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungen dieser Fotografie ohne Zustimmung der Klägerin zur Bewerbung ihres Restaurants [Name] einzusetzen.


    1.

    Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert,
    denn die Urheberin übertrug der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte vor der Rechtsverletzung.


    a.

    Urheberin des Bildes ist die Zeugin [Name]. Sie hat glaubhaft bekundet, dieses Bild fotografiert zu haben.


    b.

    Die Übertragung der Rechte ist bereits durch die Anlage K 1 hinreichend belegt. Darin bestätigt die Zeugin [Name] eine Übertragung der Nutzungsrechte auf die Klägerin. Die schriftliche Erklärung eines Fotografen kann die Rechteinhaberschaft hinreichend belegen (Oberlandesgericht München, 02.12.2010, Az. 29 U 289/10; Landgericht München I, Urteil vom 18.09.2008, Az. 7 0 8506/07; Landgericht München 1, Urteil vom 22.01.2009, Az. 21 0 19461/08). Vorliegend bestehen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe.


    c.

    Die Übertragung der Rechte fand vor der streitgegenständlichen Rechtsverletzung statt. Die Zeugin [Name] hat glaubhaft bekundet, dass sie die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Bild bereits [Datum] an die Klägerin übertragen habe.


    2.

    Der Beklagte hat das von der Zeugin [Name] gefertigte Bild öffentlich wiedergegeben.
    Das Bild auf Anlage K 1 zu sehende Bild ist - spiegelverkehrt - in dem Werbeplakat K 3 enthalten. Der Teller, der Hintergrund und die Speisen sind identisch. Die Farben sind wohl infolge Bearbeitung oder Druck - leicht verändert. Im Übrigen gibt der Zeuge [Name] selbst an, das streitgegenständliche Bild der Klägerin bei Erstellung des an den Beklagten verkauften Plakats verwendet zu haben.


    3.

    Der Beklagte war hierzu nicht berechtigt. Seine Behauptung, der Zeuge [Name] habe
    über das Recht verfügt, dem Beklagten die öffentliche Wiedergabe des Bildes zu gestatten, hat der 'Beklagte nicht nachgewiesen. Der Zeuge [Name] gab zwar vor, "die Rechte an dem Bild gekauft" zu haben (S. 4 des Protokolls vom 14.03.2016, Bl. 77 d. A ). Hierbei handelt es sich allerdings um eine ganz vage Erklärung, die eher einen Wunsch als die präzise Auskunft über den Erwerb irgendwelcher konkreter Rechte darstellt. Die Vorstellung des Zeugen, über entsprechende Rechte verfügt zu haben, rührt offensichtlich daher, dass er sich über den Umfang der ihm eingeräumten Rechte keine weiteren Gedanken zu machen pflegt, sondern eingekaufte Bilder auf seinem Server speichert und bei Bedarf einfach wieder verwendet (vgl. S. 3/4 des Protokolls vom 14.03.2016, Bl. 76/77 d. A.).


    4.

    Eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Bildes ist gegeben, denn bei der Beurteilung der Individualität von Lichtbildwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG dürfen lediglich geringe Anforderungen verlangt werden (Dreier / Schulze / Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rn. 30, 195 ff.). Diesen Anforderungen ist vorliegend schon im Hinblick auf die farbliche Komposition, die Wahl des Ausschnitts und des Darstellungswinkels unproblematisch Genüge getan. Im Übrigen kann sich die Klägerin auf den Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG berufen.


    5.

    Die Wiederholungsgefahr ist durch die Erstbegehung indiziert und wird nicht bereits durch eine Geschäftsaufgabe beseitigt, denn eine erneute Aufnahme des Geschäftsbetriebes ist nicht ausgeschlossen.


    II.

    Ferner kann die Klägerin gem. §§ 97, 31, 16 UrhG verlangen, dass der Beklagte ihr all den Schaden ersetzt, der ihr aus Handlungen gemäß den vorstehenden Ziffern sowie der Urheberin der streitgegenständlichen Fotografie aus einer Verletzung ihrer Rechte gem. § 13 UrhG bereits entstanden ist und noch entstehen wird. Der Beklagte handelte schuldhaft. Denn der Verletzer muss sich über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen; das schließt die Überprüfung der Rechtekette mit ein, von wem der Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet. Auf die bloße Zusicherung des Lizenzgebers kann der Lizenznehmer jedenfalls nicht vertrauen (Dreier / Schulze / Dreier, UrhG,,4. Aufl., § 97, Rn. 57; ähnlich: BGH GRUR 2015, 987, 989 - Trassenfieber). Zwar treffen den Einzelhändler geringere Anforderungen, als Fachkreise (Dreier a.a.O.), doch hat die Beklagte auch den geringeren Anforderungen vorliegend nicht Genüge getan. Zwar hat die Klägerin nicht widerlegt, dass der Zeuge [Name] zum Beklagten sagte, er habe die dem Beklagten zur Auswahl gezeigten Bilder selbst gefertigt oder mit den jeweiligen Rechten erworben; hierdurch konnte der Beklagte jedoch noch nicht die Gewissheit erlangen, dass der Zeuge [Name] über hinreichende Nutzungsrechte verfügte. Er hätte sich vielmehr vom Zeugen in Bezug auf das konkret von ihm ausgewählte - also nun streitgegenständliche Bild - belegen oder zumindest detailliert erklären lassen müssen, welche Rechte der Zeuge an diesem Bild im Einzelnen aufgrund welcher Übertragungsakte innehat.


    III.

    Darüber hinaus schuldet der, Beklagte die Auskunft über die Dauer der Verwendung der streitgegenständlichen Fotografie §§ 97, 31, 16 UrhG i.V.m. §§ 242, 259, 260 BGB, denn nur auf Basis dieser Auskunft kann die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch beziffern.


    IV.

    Der Beklagte hat die Klägerin schließlich unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus § 97 UrhG von ihren vorgerichtlichen Kosten freizuhalten. Der klägerseits angesetzte Streitwert von 11.250,00 EUR für die vorgerichtliche Tätigkeit ist nicht zu beanstanden. Namentlich ist der Gegenstandswert des Unterlassungsbegehrens mit 10.000,00 EUR zutreffend bemessen. So stellt bereits die eigene Wertangabe der Klägerin ein gewichtiges Indiz für den Gegenstandswert dar (OLG München, Beschluss vom 06.03.2012, Az. 29 W 399/12). Im Übrigen ist auch in der Sache der Wert des Unterlassungsbegehrens für eine Bildverwertungsagentur in Bezug auf die streitgegenständliche Fotografie im Hinblick auf die farbliche Komposition, die Wahl des Ausschnitts und des Darstellungswinkels mit 10.000,00 EUR zutreffend bemessen.

    Die bereits vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts erscheint auch nicht wettbewerbswidrig. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Klägerin das Abmahnwesen zunächst auch mit eigenen personellen Ressourcen betreiben könnte. Aber sie ist hierzu nicht verpflichtet Sofern sie sich entschließt, diese Tätigkeit mit rechtsanwaltlicher Hilfe auszuüben, kann sie die ihr hierbei entstandenen Kosten auch auf den Schädiger umlegen. Im Übrigen scheidet dieser Einwand für den Beklagten im vorliegenden Fall auch deshalb aus, weil sich der Beklagte gerade nicht bereits auf eine Abmahnung hin unterworfen, sondern es auf eine gerichtliche Entscheidung hat ankommen lassen.


    V.

    Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 3, 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.


    gez.

    [Name]
    Richter am Landgericht


    Verkündet am 21.06.2016

    gez.

    [Name], JSekr'in
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Landgericht München I, Urteil vom 21.06.2016, Az. 7 O 15221/15

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#91 Beitrag von Steffen » Samstag 29. Oktober 2016, 09:10

WALDORF FROMMER: Gerichtsverfahren nach Abmahnung wegen unlizenzierter Bildnutzung vor dem Amtsgericht Frankfurt (gewerbliche Webseite)


09:10 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials (gewerbliche Webseite)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte


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Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... frankfurt/




PDF

AG Frankfurt am Main, Öffentliche Verhandlung vom 20.09.2016, Az. 15 S 50/15


Link:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _50_15.pdf




Autor:

Rechtsanwalt Andreas Berger



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Beklagte hatte eine Fotografie aus dem Repertoire der Klägerin in ihren gewerblichen Internetauftritt eingebunden, ohne im Besitz der entsprechenden Nutzungsrechte zu sein.

Auf die Abmahnung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hin wurde zwar im Folgenden eine Unterlassungserklärung abgegeben, der Auskunftsanspruch jedoch nicht vollständig erfüllt. Da der Internetauftritt von Dritten erstellt worden wäre, sei es nicht mehr feststellbar, seit wann das unlizenzierte Bildmaterial in den Internetauftritt des Beklagten eingebunden gewesen war.

Nachdem die Beklagte binnen der für eine vergleichsweise Einigung gesetzten Frist nicht reagierte, machte die Klägerin ihre Ansprüche im Rahmen einer Auskunftsklage beim Amtsgericht Frankfurt geltend.

Im Rahmen der Klageerwiderung wandte sich die Beklagte u.a. gegen die Höhe der - mit der Klage nur dem Grunde nach geltend gemachten - Schadenersatzforderungen und der von ihm zu erstattenden Rechtsverfolgungskosten.

Nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts, dass von einem Verschulden des Beklagten auszugehen sei, einigten sich die Parteien auf einen (widerruflichen) Vergleich in Höhe von 2.500,00 EUR. Beide Seiten haben den Vergleich im Anschluss nicht widerrufen.

Der Beklagte hat neben dem Vergleichsbetrag auch sämtliche Kosten des Rechtsstreits - inklusive der Reisekosten des Klägervertreters - in Gesamthöhe von über 3.500,00 EUR zu tragen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Frankfurt am Main, Öffentliche Verhandlung vom 20.09.2016, Az. 15 S 50/15,
Vergleich,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt Andreas Berger,
Vergleich,
gewerbliche Webseite


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#92 Beitrag von Steffen » Mittwoch 2. November 2016, 10:47

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): OLG München bestätigt erneut einen Unterlassungsstreitwert von über 10.000,00 EUR für die einfache - gewerbliche - Nutzung einer Fotografie


10:46 Uhr


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Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... otografie/



Autor:
Rechtsanwalt Florian Aigner



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[/b]


Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials. Im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht München hatte die Klägerin, eine Bildagentur, die Beklagte wegen der Verwendung einer Fotografie in einem gewerblich genutzten Internetauftritt auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.
Noch vor dem ersten mündlichen Verhandlungstermin hatte die Beklagte das Vergleichsangebot der geschädigten Klägerin angenommen, die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.



... weiterlesen auf Waldorf-Fromer.de


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#93 Beitrag von Steffen » Sonntag 13. November 2016, 09:27

WALDORF FROMMER: Gerichtsverfahren nach Abmahnung wegen unlizenzierter Bildnutzung vor dem Amtsgericht München (gewerbliche Nutzung)


09:25 Uhr


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Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials. Die Beklagte hatte eine Fotografie aus dem Repertoire der Klägerin in ihren gewerblichen Internetauftritt eingebunden, ohne im Besitz der entsprechenden Nutzungsrechte zu sein. Auf die Abmahnung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hin wurde zwar im Folgenden eine Unterlassungserklärung abgegeben, die Erteilung einer Auskunft jedoch verweigert. Die Klägerin machte daraufhin ihre Ansprüche im Rahmen einer Auskunftsklage beim Amtsgericht München geltend. Im gerichtlichen Verfahren bestritt die Beklagtenseite, dass es sich bei der von ihr verwendeten Fotografie um diejenige aus dem Repertoire der Klägerin handelte. Urheber der verwendeten Fotografie sei im Übrigen nicht der von der Klägerin benannte Fotograf, sondern der Bruder des Geschäftsführers.

Die Klägerseite legte daraufhin einen qualifizierten Bildvergleich vor und bot den Ersteller des Bildvergleichs als Zeugen an. Dieser sowie der Bruder des Geschäftsführers wurden daraufhin vom Gericht zur Beweisaufnahme geladen. Nachdem der von der Klägerseite angebotene Zeuge im Termin zur Beweisaufnahme unter Zuhilfenahme eines Laptops die von ihm vorgenommenen Prüfungsschritte präsentiert und so - auch nach Überzeugung des Gerichts - die detailgenaue Übereinstimmung der verwendeten Fotografie mit der aus dem Repertoire der Klägerin aufgezeigt hatte, verzichtete die Beklagtenseite auf die Vernehmung des Bruders des Geschäftsführers zur dessen angeblicher Urheberschaft und bat um einen Vergleich.

Die Beklagtenseite willigte daraufhin ein, Schadensersatz und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.000,00 EUR zu leisten sowie - bei Aufhebung der Einigungsgebühren - sämtliche Kosten des Verfahrens (einschließlich geltend gemachter Zeugenauslagen) zu übernehmen.




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG München, Urteil vom 07.10.2016, Az. 142 C 12435/16,
gewerbliche Nutzung unlizenzierter Bilder auf einer Webseite,
unlizenzierter Bildernutzung,
Bilderklau

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Höhe Schadensersatz

#94 Beitrag von Steffen » Sonntag 13. November 2016, 09:46

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR:
Urteil des AG Wedding vom 09.11.2016, Az. 18 C 341/16 zur Frage der angemessenen Vergütung von Fotografen



09:45 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR

Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Internet: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


In einem interessanten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Wedding entschied das Gericht, dass eine Fotografin Anspruch auf eine angemessene Vergütung habe, wenn eine solche nicht vereinbart ist. Die angemessene Vergütung ergibt sich aus der sogenannten MFM-Tabelle.



Was war geschehen:

Die Mandantin der Nimrod Rechtsanwälte ist professionelle Fotografen. Sie wurde von ihrem Auftraggeber mit der Erstellung von Fotografien für einen Modekatalog beauftragt. Sie sollte die Fotos machen und anschließend digital bearbeiten.

Bei der Vereinbarung des Honorars kam es zu Differenzen. Zwischen den Parteien war unklar, welches Honorar nun geschuldet sei.

Das Gericht entschied vollumfänglich zu Gunsten der Mandantin der Nimrod Rechtsanwälte. Es begründete seine Entscheidung insbesondere wie folgt:
  • "Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in Gestalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens Gutachten vom 23.05.2016 ist davon auszugehen, dass der Klägerin die geltend gemachte Vergütungsforderung von2.275,00 EUR als übliche. angemessene Vergütung für die Anfertigung der Lichtbilder zusteht, §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB.

    Die Sachverständige hat zur Ermittlung der Ortsüblichkeit eine Umfrage unter 20 Fotografen durchgeführt. Die antwortenden ortsansässigen Fotografen haben - von Ausreißern, etwa 80,00 EUR, abgesehen - als übliche täglichen Vergütungen Beträge zwischen 700,00 EUR und 2500,00 EUR angegeben. Die Gesamtkosten für einen vergleichbaren Auftrag hat ein anderer Fotograf grob mit 1000,00 EUR bis 1500,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer beziffert, wiederum ein anderer auf eine Preisspanne von 450,00 EUR bis 20.000,00 EUR. Andere Fotografen haben die Kosten für ein Einzelbild mit 60,00 EUR bis 65,00 EUR bzw. 50,00 EUR bis 120,00 EUR beziffert. Auf der Basis dieser verschiedenen Antworten hat die Sachverständige ausgehend von Gagen zwischen 500,00 EUR und 2.500,00 EUR pro Tag unter zusätzlich anzustellender Berücksichtigung einer übertragenen Nutzungsgestattung (Lizenzvergütung), die sie für 35 Fotos mit mindestens 191 x 1 ,00 EUR bemessen hat, ein vergleichbares übliches Honorar auf mindestens 2.275,00 EUR, mithin den vorliegend geltend gemachten Betrag, beziffert."


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Wedding, Urteil vom 09.11.2016, Az.: 18 C 341/16,
MFM-Tabelle,
Schadensersatzberechnungen 1 Bild,
Höhe Schadensersatz,
Sachverständiger Gundelach,
Sacjverständigengutachten

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#95 Beitrag von Steffen » Sonntag 20. November 2016, 09:50

WALDORF FROMMER: Gerichtsverfahren nach Abmahnung wegen unlizenzierter gewerblicher Bildnutzung vor dem Amtsgericht Köln


09:50 Uhr


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Bild

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Bericht

[/b]


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Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials. Die Beklagte hatte eine Fotografie aus dem Repertoire der Klägerin in ihren gewerblichen Internetauftritt eingebunden, ohne im Besitz der entsprechenden Nutzungsrechte zu sein.

Auf die Abmahnung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hin wurde zwar im Folgenden die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, der Auskunftsanspruch jedoch nur hinsichtlich des Entfernungsdatums der streitgegenständlichen Fotografie erfüllt.

Nachdem die Beklagte binnen der für eine vergleichsweise Einigung gesetzten Frist nicht reagierte, machte die Klägerin ihre Ansprüche im Rahmen einer Auskunftsklage beim Amtsgericht Köln geltend.

In der Klageerwiderung berief sich die Beklagte auf die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung zum Zeitpunkt der Einbindung der Fotografie in ihren Internetauftritt.

Begründet wurde dies damit, dass dieser aufgrund mehrfachen Personalwechsels im Hause der Beklagten nicht mehr nachvollzogen werden könne. Ferner wurde angefragt, ob die Angelegenheit auf Grundlage eines vorprozessual über EUR 1.140,00 unterbreiteten Vergleichsangebots einvernehmlich beigelegt werden könnte.

Dem widersetzte sich die Klägerin, unterbreitete jedoch ein – von der Beklagten schließlich akzeptiertes – Gegenangebot, das die Zahlung von EUR 1.750,00 sowie die Übernahme von Kosten des Gerichtsverfahrens vorsah.

Das Zustandekommens dieses Vergleichs wurde durch das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 22.07.2016 festgestellt.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt Andreas Berger
AG Köln, Beschluss vom 22.07.2016, Az. 125 C 128/16


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Re: Bilderabmahnungen

#96 Beitrag von Steffen » Freitag 25. November 2016, 21:52

WALDORF FROMMER: Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart - Zahlung von 1.800,00 EUR für die unlizenzierte Verwendung eines Lichtbild-werkes


21:50 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials. Der Beklagte wurde vor dem Landgericht Stuttgart wegen der unlizenzierten Nutzung einer Fotografie im Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen. Außerdem machte die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatz für die Dauer der rechtswidrigen Nutzung des streitgegenständlichen Bildmaterials auf dem Internetauftritt des Beklagten geltend und begehrte Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.


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Bericht

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LG Stuttgart, Beschluss vom 02.08.2016, Az. 17 O 653/16 als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 653_16.pdf



Autorin:
Rechtsanwältin Anja Bonk


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Bereits kurz nach Zustellung der Klageschrift erklärte die Beklagtenseite ihre Bereitschaft, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Gleichzeitig unterbreitete sie zur einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einen Vergleichsvorschlag. Diesem konnte die Klägerin in wesentlichen Punkten folgen. Einzig die von dem Beklagten vorgeschlagene Regelung, nachdem jede Partei für das eingeleitete Gerichtsverfahren ihre Kosten selbst tragen sollte, war für die Klägerin unvertretbar. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte vorgerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, war die Regelung für die Klägerin inakzeptabel. Denn die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches barg für die Klägerin das geringste Risiko des Unterliegens.

Nach kurzer Mitteilung, warum eine solche Regelung nicht angemessen erschien, schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Beklagte neben der Zahlung von 1.800,00 EUR zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtete. Im Rahmen des gegenseitigen Nachgebens wurden lediglich die Kosten des Vergleiches gegeneinander aufgehoben. Um das gerichtliche Verfahren endgültig abzuschließen, hat das Landgericht Stuttgart das Zustandekommen des Vergleiches festgestellt.

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LG Stuttgart, Beschluss vom 02.08.2016, Az. 17 O 653/16

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Steffen
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#97 Beitrag von Steffen » Sonntag 4. Dezember 2016, 11:39

WALDORF FROMMER: Gerichtsverfahren nach Abmahnung wegen unlizenzierter Bildnutzung vor dem Landgericht München I (gewerblicher Internetauftritt)


11:34 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials. Der Beklagte hatte zwei Fotografien aus dem Repertoire der Klägerin in seinen gewerblichen Internetauftritt eingebunden, ohne im Besitz der entsprechenden Nutzungsrechte zu sein. Auf die Abmahnung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurden weder die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, noch die Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche der Klägerin erfüllt.



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Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... uenchen-i/


Beschluss als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 127_16.pdf



Autor:
Rechtsanwalt Andreas Berger



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LG München I, Beschluss vom 01.08.2016, Az. 37 O 9127/16

Daher machte die Klägerin ihre Ansprüche im Rahmen einer Unterlassungsklage beim Landgericht München I geltend. Daraufhin gab der Beklagte seine Gegenwehr auf und ließ seinen Prozessvertreter anfragen, ob die Angelegenheit einvernehmlich beigelegt werden könnte. Das in Folge dessen unterbreitete Vergleichsangebot, das neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung von 3.000,00 EUR sowie die Übernahme der Kosten des Gerichtsverfahrens vorsah, wurde von der Beklagten akzeptiert.

Das Zustandekommen dieses Vergleichs wurde durch das Landgericht München I mit Beschluss vom 01.08.2016 festgestellt. Der Streitwert für das Verfahren wurde vom Gericht in Übereinstimmung mit der Angabe der Klägerin in Höhe von 22.100,00 EUR festgesetzt.


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LG München I, Beschluss vom 01.08.2016, Az. 37 O 9127/16

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#98 Beitrag von Steffen » Dienstag 13. Dezember 2016, 09:37

WALDORF FROMMER: Gerichtsverfahren nach Abmahnung wegen unlizenzierter Bildnutzung vor dem LG München I sowie Beschwerdeverfahren beim OLG München (gewerbliche Bildnutzung)


09:35 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials. Die Beklagte hatte eine Fotografie aus dem Repertoire der Klägerin in ihren gewerblichen Internetauftritt eingebunden, ohne im Besitz der entsprechenden Nutzungsrechte zu sein. Auf die Abmahnung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hin wurde weder eine Unterlassungserklärung abgegeben noch Auskunft erteilt.


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Die Klägerin machte daraufhin ihre Ansprüche im Rahmen einer Unterlassungsklage beim Landgericht München I geltend.

Im gerichtlichen Verfahren gab die Beklagtenseite die geforderte Unterlassungserklärung ab und suchte zur Vermeidung eines weitere Kosten auslösenden Termins zur mündlichen Verhandlung das Gespräch mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Im Rahmen eines durch das Gericht festgestellten Vergleichs willigte die Beklagtenseite daraufhin ein, Schadensersatz und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.400,00 zu leisten sowie - bei Aufhebung der Einigungsgebühren - sämtliche Kosten des Verfahrens zu übernehmen.

Eine im Nachgang gegen die Streitwertfestsetzung in Höhe von EUR 11.050,00 von der Beklagten eingelegte Streitwertbeschwerde hatte keinen Erfolg: Das Landgericht München I half der Beschwerde mit Verweis darauf, dass sich die entsprechende Streitwertangabe der Klägerin in einem vertretbaren Rahmen bewege, nicht ab und legte die Akten dem für die Entscheidung zuständigen Oberlandesgericht München vor. Dieses wies die Beschwerde mit Verweis auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts München I zurück.


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LG München I, Beschluss vom 09.08.2016, Az. 7 O 4905/16

OLG München, Beschluss vom 22.09.2016, Az. 29 W 1561/16

Autor: Rechtsanwalt Florian Aigner


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#99 Beitrag von Steffen » Montag 16. Januar 2017, 15:57

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte (München): Protokoll der öffentlichen Sitzung des AG München vom, 24 08.2016, Az. 142 C 13905/16 - Pauschales Bestreiten der Bildidentität reicht nicht aus - illegaler Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials (gewerbliche Nutzung)


15:50 Uhr


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Bericht

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http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... nicht-aus/

Protokoll der mündlichen Verhandlung als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 905_16.pdf



Autorin:
Rechtsanwältin Anja Bonk


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#100 Beitrag von Steffen » Sonntag 27. Mai 2018, 10:32

Stellungnahme der Hamburger Datenschutzaufsicht - Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus


Download per PDF: https://www.filmverband-suedwest.de/wp- ... _DSGVO.pdf

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