Abmahnungen von CD/Bootlegs/Software/Spiele

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Steffen
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Re: Abmahnungen von CD/Bootlegs/Software/Spiele

#41 Beitrag von Steffen » Freitag 15. Mai 2015, 09:40

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2015 - Az. 6 W 36/14:
Streitwert bei illegaler Boot-Doppel-LP liegt bei 4.400,00 EUR



(...) Der Streitwert für das Anbieten einer illegalen Boot-Doppel-LP mit 22 Musikstücken liegt bei 4.400,- EUR. Die Beklagte bot eine Doppel-LP mit 22 Titeln (Bootleg-Album) einer bekannten Musikgruppe an. Die klägerische Rechteinhaberin ging daraufhin dagegen vor. Das OLG Schleswig legte den Streitwert iHv. 4.400,- EUR fest. Pro Musikstück sei von einem Wert von 50,- EUR auszugehen, der sich durch die Lizenzkosten vervierfache. Insgesamt ergebe sich daher ein Gesamtbetrag von 4.400,- EUR. Streitwertmindernd sei zu berücksichtigen, dass - anders als CDs - der Bereich der Langspielplatten keine relevante wirtschaftliche Bedeutung mehr habe. (...)

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Re: Abmahnungen von CD/Bootlegs/Software/Spiele

#42 Beitrag von Sasse & Partner » Mittwoch 3. Juni 2015, 15:22

Am 06.03.15 wurde in diesem Unterforum ein Post veröffentlicht, wonach ein Urteil des Amtsgerichts Köln, das einer Klage unserer Sozietät nur in geringem Umfang (EUR 46,41 von geltend gemachten EUR 851,80) stattgab und die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Dieses Urteil wurde als „Durchbruch“ und „Sieg“ gefeiert oder aber zumindest so dargestellt.

Leider wurde in dem Post verschwiegen, dass gegen das Urteil längst Berufung eingelegt worden war. Weiterhin wurde nicht auf das Kostenrisiko hingewiesen, sollte das gefeierte Urteil des Amtsgerichts in zweiter Instanz abgeändert werden. Schließlich wurde in dem Post des Kollegen mit keinem Wort (!) darauf hingewiesen, dass das Landgericht Köln als zuständiges Berufungsbericht bereits am 02.02.15 (also über einem Monat vor dem eingestellten Post!) darauf hingewiesen hatte, dass es das Urteil des Amtsgerichts für grundfalsch hält.

Zwischenzeitlich liegt das Urteil des Landgerichts vor, und das Urteil des Amtsgerichts wurde abgeändert und vollständig „kassiert“. Das Landgericht hat in dem Urteil weiterhin ziemlich deutlich zum Ausdruck gebracht, was es von der Argumentation des Amtsgerichts hält – nämlich nichts.

Die von den Kollegen gewählte unkritische Form der Berichterstattung halten wir somit – ehrlich gesagt – für vollkommen verantwortungslos, da in Kenntnis gegenteiliger Tatsachen angedeutet wird, dass man schon mit „weniger als einem blauen Auge“ aus der Sache herauskommen könne, wenn man nur nicht einknickt, sondern sich verklagen lässt.

Das Ergebnis: Der von uns in Anspruch genommene Gegner wurde nicht nur zur Zahlung des mit der Abmahnung verlangten Betrages verurteilt, sondern er muss auch die überwiegenden Kosten des Rechtsstreits tragen. Diese belaufen sich auf insgesamt EUR 2.199,40 (Rechtsanwaltsgebühren, Reisekosten, Kosten eines Unterbevollmächtigten, Übersetzungskosten, Gerichtskosten).

Hätte der Gegner (oder seine Anwälte) einmal zum Telefonhörer gegriffen und versucht, die Sache einvernehmlich zu regeln, hätte man sich vermutlich verständigen können. So aber kommen auf den Gegner statt EUR 651,80 (oder eines etwas niedrigeren Vergleichsbetrages) Kosten in Höhe von insgesamt knapp EUR 3.000,- zu.

Absolut unverständlich ist uns im Übrigen, dass die den Post vom 06.03.15 einstellenden Kollegen mit keiner Silbe über den Ausgang des Berufungsverfahrens berichten. Es entsteht somit der Eindruck dass die Entscheidung des Amtsgerichts „gelte“.

Leider ist diese Erfahrung kein Einzelfall. Es geistern u.a. amtsgerichtliche Urteile aus Hamburg durch das Netz, die niedrige Gegenstandswerte annehmen und folglich auch niedrige Zahlungen ausurteilen. Auch wird immer wieder ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg aus 2009 zitiert, das von der „Deckelung“ der Gebührenforderung auf einen Betrag in Höhe von EUR 100,- nach § 97a Absatz 2 UrhG a.F. ausging. Leider wird aber niemals oder kaum einmal darauf hingewiesen, dass alle diese Urteile in zweiter Instanz aufgehoben und die abgemahnten Gegner zur Zahlung in voller Höhe (mit der entsprechenden Kostenfolge) verurteilt worden sind.

Urteil des LG Köln v. 30.04.2015 - Az.: 14 S 37/14: http://www.dr-bahr.com/news/10000-eur-s ... -ebay.html

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Re: Abmahnungen von CD/Bootlegs/Software/Spiele

#43 Beitrag von Steffen » Mittwoch 15. Juli 2015, 10:03

OLG Hamburg:
Streitwert von 12.500,- EUR für Bootleg-CD-Verkauf auf eBay in Ordnung



Ein Streitwert von 12.500,- EUR für den Verkauf einer illegalen Bootleg-CD der bekannten Musik-Gruppe "Genesis" auf eBay ist nicht zu beanstanden (OLG Hamburg, Beschl. v. 02.06.2015 - Az.: 5 W 35/15).

Der Beklagte hatte auf der Auktionsplattform eBay eine illegale Bootleg-CD der weltweit erfolgreichen Musik-Band "Genesis" angeboten. Daraufhin ging die Rechteinhaberin gerichtlich gegen diese Handlung vor. Umstritten zwischen den Parteien war, ob dem Rechtsstreit ein Streitwert von 12.500,- EUR zugrundezulegen war.

Der Beklagte beanstandete dies als viel zu hoch.

Das OLG Hamburg ist dieser Bewertung nicht gefolgt, sondern hat die Summe von 12.500,- EUR vielmehr als angemessen eingestuft.

Zunächst weist das Gericht noch einmal darauf hin, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig sei. Es komme daher nicht darauf, ob dem Beklagten die Rechtswidrigkeit der CD bekannt war.

Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Verkäufer mit seinem Angebot gewerblich tätig gewesen sei und es sich um keine reine Privatperson handle.

Relativ deutlich weist das Gericht auch noch einmal darauf hin, dass es sich bei der Rechtsverletzung auch keineswegs um eine Bagatelle handle, sondern ein gewichtiger Eingriff in ein absolutes Schutzrecht der Klägerin vorliege.



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Re: Abmahnungen von CD/Bootlegs/Software/Spiele

#44 Beitrag von Steffen » Montag 17. August 2015, 14:41

LG Bochum, Beschluss vom 11.08.2015 - Az. I-8 O 263/15

Über eine bekannte Online-Plattform wurden 8 LP-Tonträger zum urheberrechtswidrigen Download angeboten.

Das LG Bochum setzte hierfür einen Streitwert von 40.000,- EUR fest.


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Quelle: www.online-und-recht.de

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Re: Abmahnungen von CD/Bootlegs/Software/Spiele

#45 Beitrag von Steffen » Sonntag 29. November 2015, 11:15

Landgericht Flensburg:
Streitwert für den Privatverkauf
der Bootleg-CD "Phil Collins -Live USA (1983)"
beträgt 2.250,00 Euro




11:10 Uhr


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Quelle LG Flensburg, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 8 O 29/15:

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Web: www.damm-urheberrecht.de


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Das LG Flensburg (Beschl. v. 17.03.2015 - Az. 8 O 29/15) hat noch einmal die Kriterien für die Bemessung des Streitwertes bei einer urheberrechtswidrigen Bootleg-CD herausgestellt.

Hierbei ging es um ein rechtswidriges Anbieten einer sogenannten "Bootleg-CD" auf eBay durch einen privaten Verkäufer.

Bootleg-CD:
  • engl./dtsch.: Stiefelschaft, Raubkopie, Schwarzdruck, Raubdruck; umschreibt mittlerweile: inoffiziell vertriebener Tonträger
  • eine nicht erlaubte Tonaufzeichnung und Mitschnitt, der meist bei Konzerten entsteht
  • Verbreitung über illegal hergestellte Tonträger ("Schwarzpressung")
  • werden in der Regel von Seiten der Rechteinhaber nicht offiziell veröffentlicht und in den Verkehr gebracht

Im vorliegenden Fall bot ein Privatverkäufer eine Bootleg-CD an von einem Konzertmitschnitt aus dem Jahr 1983 von Phil Collins ("Phil Collins -Live USA", 15 Songs). Der betreffende eBay-Verkäufer wurde diesbezüglich abgemahnt, reagierte aber nicht, daraufhin beantragte die Klägerin eine einstweilige Verfügung am Landgericht Flensburg.

Einstweilige Verfügung:
  • gerichtliches Eilverfahren, wenn jemand auf eine Abmahnung nicht reagiert oder den Unterlassungsanspruch nicht erfüllt
  • Sicherung gefährdeter Rechte und der Regelung eines vorläufigen Zustandes bis zum vollstreckbaren Titel durch ein Endurteil
  • Umstände bestehen, die nach dem objektiven Urteil eines vernünftigen Menschen befürchten lassen, dass die Verwirklichung des Individualanspruchs durch bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustandes gefährdet ist (Dringlichkeit, Eilbedürfnis)
  • Ansprüche:
    • a) Unterlassungsanspruch
      b) Beseitigungs-, Herausgabe- und Löschanspruch
      c) Auskunftsanspruch

Pro:
  • 1. Wirtschaftliches Interesse
    • über 250 Millionen verkauften Tonträgern weltweit
    2. Künstlerisches Interesse
    • Eingriff in das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers
    • seine Darbietung auf Tonträger aufzunehmen (§ 77 Abs. 1 UrhG),
    • diesen Tonträger zu veröffentlichen (§ 12 Abs. 1 UrhG) und
    • zu verbreiten (§ 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG).
    3. streitgegenständliche Tonträger ist Hauptmedium für die Veröffentlichung von Tonaufnahmen

Contra:
  • 1. Privatverkaufsauktion (1 Aufruf pro Stunde), wo diese eine Bootleg-CD von einer Person nur einer anderen Person veräußert worden wäre
    2. CD ist 30 Jahre alt; kein "Sammlerwert", Preisangabe: 4,00 EUR
    3. nicht vergleichbar mit P2P-Fälle


Zum Streitwert:
Insgesamt setzte das Gericht den Wert auf unter 5.000,00 EUR fest, so dass es seine Zuständigkeit verneinte. Interessant auch die Ausführungen des Landgerichts Flensburg zur Berechnung des Streitwerts.



Landgericht Flensburg, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 8 O 29/15
  • (...) Hinzu kommt, dass es beim sogenannten Filesharing häufig um aktuelle, gerade in der Hauptauswertungsphase befindliche Werke geht, während es sich im vorliegenden Fall um den Mitschnitt eines Konzerts handelt, das vor mehr als 30 Jahren stattfand. Gegen die Annahme, dass es sich um "historische" Aufnahmen mit besonderem Sammlerwert handelt, spricht einerseits der Preis der als in sehr gutem Zustand beschriebenen CD von lediglich 4,00 EUR als auch der Umstand, dass das Angebot lediglich einmal pro Stunde aufgerufen wurde.

    Für die - wie dargelegt - nach Ansicht der Kammer für den jeweiligen Rechteinhaber wirtschaftlich deutlich schädlichere öffentliche Zugänglichmachung von Titeln/Alben über sogenannte Filesharing-Netzwerke werden in der gegenwärtig uneinheitlichen und wohl noch in der Entwicklung befindlichen Rechtsprechung erheblich unterschiedliche, nach der Lizenzanalogie ermittelte Schadensbeträge angenommen.

    Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.10.2014, Aktenzeichen 57 C 4661/13, BeckRS 2014, 20023) berechnet den Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie für das Zurverfügungstellen eines Musik-Doppelalbums aus 13 Einzeltiteln einer erfolgreichen Musikgruppe in einem Filesharing-Netzwerk dergestalt, dass es ermittelt, wie viele kleinste Dateneinheiten, aus denen sich die gesamte heruntergeladene Datei zusammensetzt (so genannte Chunks) andere Nutzer des Netzwerks in dem Zeitraum, in dem der Verletzer das Werk im Filesharing Netzwerk zur Verfügung gestellt hat, höchstens von dem vom Verletzer zur Verfügung gestellten Werk herunterladen konnten. Dabei geht das Amtsgericht von einer Dauer der Verbindung mit dem Filesharing-Netzwerk von 3 Stunden aus und kommt im konkreten Fall dazu, dass bei einer Uploadgeschwindigkeit von 48 KByte pro Sekunde bei einem DSL 6000 Anschluss (im Jahr 2009) ein Download durch Dritte im Umfang von 506 MB möglich war, was bei einer Chunkgröße von 9 MB bedeutet, dass theoretisch 56 Kopien des Albums unter Beteiligung von Chunks des Verletzers gezogen werden konnten. Angesichts dessen, dass im dortigen Fall der Klägerin das ausschließliche Nutzungsrecht lediglich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zustand, es sich aber um englischsprachige Titel handelte, hat das Gericht lediglich 20 % der rechnerisch angenommenen 56 Kopien berücksichtigt, mithin 11 Kopien. Diese Zahl hat das Gericht mit 0,92 EUR pro Titel als angemessenen Lizenzpreis für einen einzigen Download multipliziert und den sich daraus ergebenden Betrag von 10,12 EUR pro Werk aufgrund der besonderen Eingriffsintensität des Filesharing verdoppelt, so das sich bei 13 Titeln ein Gesamtschadensbetrag nach der Lizenzanalogie von 10,12 EUR × 2 × 13 = 263,12 EUR ergibt (Urteil vom 14.10.2014, Aktenzeichen 57 C 4661/13, BeckRS 2014, 20023, Ziff. 1.2.4, 1.2.5).

    Zwar wäre dieser Betrag - folgte man dieser Berechnungsmethode - für den Fall, dass der Kläger/Antragsteller im Fall weltweit nachgefragter etwa englischsprachige Musikstücke die weltweiten ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, zu verfünffachen, da in diesem Fall nicht lediglich 20 % der rechnerisch angenommenen Kopien zu berücksichtigen wären, sodass sich ein Schadensbetrag nach der Lizenzanalogie (bei 13 Titeln) von 1.339,52 EUR ergäbe.

    Allerdings vertritt das Amtsgericht Düsseldorf dazu, dass bei einer längeren Zur-Verfügung-Stellung von Musikalben, die rechnerisch einen Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR pro Titel geben könnte, eine Billigkeitskorrektur vorzunehmen sei, die sich daraus rechtfertigen, dass mit der Berechnung des Schadensersatzes nach der Methode der Lizenzanalogie eine Berechnungsart gewählt sei, der die Gefahr der Überkompensation immanent sei, da sie nicht auf den tatsächlich nachgewiesenen wirtschaftlichen Schaden abstelle (Urteil vom 14.10.2014, Aktenzeichen 57 C 4661/13, BeckRS 2014, 20023, Ziff. 1.2.5). Diese Billigkeitsprüfung sei insbesondere bei einer in verbraucherähnlicher Stellung handelnden Person dahingehend vorzunehmen, ob die Berechnungsart zu einem Schadensersatz in einer Höhe führe, die angesichts des Grades des persönlichen Verschuldens und des gewonnenen persönlichen Nutzens angemessen sei (Urteil vom 14.10.2014, Aktenzeichen 57 C 4661/13, BeckRS 2014, 20023, Ziff. 1.2.5).

    Das Amtsgericht München (Urteil vom 7.3.2014, Aktenzeichen 158 C 15658/13, BeckRS 2014, 06485, 1. c)) hat in einem Fall der Zurverfügungstellung eines Musikalbums in einem Filesharing-Netzwerk entschieden, dass für ein angebotenes Musikalbum - auch ein erfolgreiches, das kurz nach Erscheinen in einer Tauschbörse angeboten wird - regelmäßig von einem zu leistenden Schadensersatz nach der Lizenzanalogie von rund 600,00 EUR auszugehen sei. Das Amtsgericht München hat die Auffassung vertreten, ein Schadensersatzanspruch sei nicht individuell pro Musiktitel unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren zu bestimmen. Vielmehr müsse ein Musikalbum im Zusammenhang gesehen werden, da regelmäßig nur einzelne Titel eines Albums in den Charts erfolgreich seien und Kunden zum Kauf des Albums animierten, andererseits "schwächere Titel" deutlich weniger Marktwert besäßen (AG München, BeckRS 2014, 06485, 1. c)). Der Schadensersatz für ein Musikalbum mit 12 Titeln sei ganz erheblich niedriger anzusetzen als zum Beispiel derjenige für 12 einzelne "Top 1" Hits.

    Demgegenüber halten andere Gerichte für das Anbieten/Zurverfügungstellen eines Musikstücks in einem Filesharing-Netzwerk einen Schadensbetrag nach der Lizenzanalogie von 200,00 EUR für angemessen (etwa OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, Aktenzeichen 5 U 222/10, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 23.3.2012, Aktenzeichen I-6 U 67/11, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.7.2014, Aktenzeichen 11 U 115/13, zitiert nach juris), wobei dieser Betrag jeweils ausgehend von Kosten für einen legalen Download eines Titels von jedenfalls 0,50 EUR und durchschnittlich 400 Nutzern des Filesharingnetzwerks, die auf den als Datei angebotenen Titel zugreifen, ermittelt wird (400 × 0,50 EUR = 200,00 EUR; beispielhaft OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, Aktenzeichen I-6 U 67/11, Rn. 41, zitiert nach juris: im Ergebnis 3.000,00 EUR für 15 Musikstücke).

    Angesichts dessen, dass, wie dargelegt, nach Ansicht der Kammer der wirtschaftliche Schaden des Anbietens von Titeln in Filesharingnetzwerken aufgrund des weitaus größeren Verbreitungsgrades wesentlich höher ist als der wirtschaftliche Schaden, der durch das Angebot eines körperlichen Tonträgers entsteht - auch wenn es sich bei diesem um eine Bootleg-CD handelt - ist nach Auffassung der Kammer selbst dann, wenn man der letztgenannten Ansicht verschiedener Oberlandesgerichte folgt, von dem dort angenommenen Schadensbetrag von 200,00 EUR pro Titel nach der Lizenzanalogie im vorliegenden Fall ein erheblicher Abschlag vorzunehmen.

    Überdies kann nach Ansicht der Kammer der nach der Lizenzanalogie berechnete Schadensersatz für das Angebot eines körperlichen CD-Tonträgers mit 15 Titeln nicht durch Multiplikation eines für einen Titel ermittelten angemessenen Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie - etwa 100,00 EUR - mit der Anzahl der auf der CD befindlichen Titel ermittelt werden.

    Diese Ermittlungsmethode ließe - insoweit schließt sich die Kammer der Ansicht des Amtsgerichts München (Urteil vom 7.3.2014, Aktenzeichen 158 C 15658/13, BeckRS 2014, 06485) an - zu Unrecht außer Betracht, dass ein Musikalbum im Zusammenhang gesehen werden muss, da es sich regelmäßig aus wenigen sehr erfolgreichen Titeln und anderen, "schwächeren", also in der marktmäßigen Auswertung erheblich weniger erfolgreichen Titeln zusammensetzt (ähnlich OLG Hamburg, Urteil vom 7.11.2013, Aktenzeichen 5 U 222/10, Rn. 66, zitiert nach juris). Dies spiegelt sich auch darin wider, dass der Verkaufspreis einer erfolgreichen Auskopplung eines Titels/weniger Titel als Single-CD im legalen Handel gemessen an der Anzahl der darauf befindlichen Titel deutlich höher ist als der Verkaufspreis einer Album-CD (gemessen an der Anzahl der darauf befindlichen Titel).

    Danach wäre, selbst wenn man im vorliegenden Fall pro Titel der zum Verkauf angebotenen CD mit 15 Titeln einen Betrag von 100,00 EUR als Schadensbetrag nach der Lizenzanalogie - welcher der Kammer hoch erscheint - für angemessen hielte, davon nach vorstehenden Grundsätzen nach Auffassung der Kammer ein erheblicher Abschlag von jedenfalls 50 % vorzunehmen.

    Für den Angriffsfaktor ist nach Ansicht der Kammer zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner angesichts dessen, dass dieser als privater Verkäufer bei eBay angemeldet ist und lediglich 90 Bewertungen für ihn vorliegen, nichtgewerblich gehandelt hat. Zudem ist, wenngleich dies für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs ohne Belang ist, nach Ansicht der Kammer bei der Bemessung des Angriffsfaktors zu berücksichtigen, dass angesichts der äußeren Erscheinung der CD bereits fraglich ist, ob der Antragsgegner erkennen konnte, dass es sich dabei um einen illegalen Mitschnitt, handelt, ob der Antragsgegner insoweit also überhaupt fahrlässig gehandelt oder Prüfpflichten verletzt hat. Der Umstand, dass die Antragstellerin den Antragsgegner abgemahnt und der Antragsgegner auf die Abmahnung nicht reagiert hat, wäre nach Ansicht der Kammer insoweit lediglich von Belang, wenn im Zeitpunkt der Abmahnung das Angebot bei eBay noch bestanden hätte, da der Antragsgegner ab dem Zeitpunkt der Abmahnung dann Kenntnis von der Rechtswidrigkeit seines Handelns gehabt hätte. Die Antragstellerin hat jedoch bereits nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt der Abmahnung das Angebot bei eBay noch bestand.

    Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Kammer der fiktive Lizenzschaden von - allenfalls - 750,00 EUR lediglich zu verdreifachen, sodass sich ein Streitwert des Unterlassungsbegehrens von 2.250,00 EUR ergäbe.

    Sollte man - anders als die Kammer - den oben vorgenommenen Abschlag von 50 % für nicht gerechtfertigt halten, ergebe sich ausgehend von einem fiktiven Lizenzschaden von 1.500,00 EUR und einem Angriffsfaktor vom dreifachen des fiktiven Lizenzschadensbetrages ein Streitwert des Unterlassungsbegehrens von 4.500,00 EUR, mithin ein Betrag, der die Wertgrenze von 5.000,00 EUR ebenfalls nicht übersteigt.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. (...)

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rechtswidrige Bootleg-DVD

#46 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. Februar 2016, 09:42

RA Dr. Martin Bahr: Ein Amazon-Händler haftet auch ohne Kenntnis für urheberrechtswidrige Bootleg-DVD, die er anbietet (LG Hamburg, Urt. v.18.02.2016 - Az.: 25b C 342/15)


09:40 Uhr


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Bericht
Link: http://www.dr-bahr.com/news/amazon-haen ... g-dvd.html

Urteil im Volltext
Link: http://www.online-und-recht.de/urteile/ ... -20160218/

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Die Beklagte bot auf Amazon eine illegale Bootleg-DVD (mit 14 Aufnahmen) und Bootleg-LP (mit 12 Aufnahmen) eines weltweit bekannten Musikers zum Verkauf an. Dieser mahnte die Beklagte ab und forderte u.a. Abmahnkosten ein.

Die Beklagte berief sich als Verkäuferin auf ihr Medienprivileg und gab an, von der Urheberrechtswidrigkeit der Medien keine Ahnung gehabt zu haben. Dies ließen die Hamburger Richter nicht gelten und verurteilten die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkosten. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des OLG Hamburg sei der Anspruch angemessen und nicht zu beanstanden.

Die Verkäuferin könne sich auch nicht auf ein etwaiges Medienprivileg berufen, denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei verschuldenslos. Auch sei es nicht notwendig, dass die Beklagte von der Rechtswidrigkeit der von ihr verkauften Exemplare überhaupt Kenntnis hatte. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der rechtswidrige Inhalt erst bei aufwendiger Recherche erkennbar wären und dies für einen Händler eine unzumutbare Belastung darstellen würde.

Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Denn Bootleg-Aufnahmen ließen sich wesentlich leichter identifizieren als eine Rechtsverletzung in einem Printmedium identifizieren. Solche Aufnahmen seien in Fachkreisen bekannt, die Titel und die Alben würden im Internet auf einschlägigen Websites als Bootlegs genannt und fänden sich nicht in den Discografien.

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LG Hamburg, Urteil vom 18.02.2016, Az. 25b C 342/15

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OLG Hamburg, Az. 5 W 118/13 (Bootleg)

#47 Beitrag von Steffen » Freitag 19. August 2016, 15:34

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - 10.000,00 Euro Streitwert für den eBay Verkauf einer Bootleg-DVD


15:35 Uhr



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OLG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2014, Az. 5 W 118/13


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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg


Beschluss

  • (...) Die Beschwerde des Antragsgegners vom 20.9.2013 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 2.9.2013 wird zurückgewiesen.


    Gründe

    Die gemäß §§ 68 I S. 1, 63 III S. 2 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert mit 10.000,00 EUR nicht zu hoch angesetzt.

    Die Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeschrift rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Landgericht hat seine Festsetzung in dem Nichtabhilfebeschluss vom 29.10.2013 begründet und sich mit den Einwendungen des Antragsgegners auseinandergesetzt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und macht sich die Ausführungen des Landgerichts zu Eigen. Bekräftigend sei Folgendes angemerkt:

    Der angegriffene Streitwert für das Angebot eines so genannten Bootlegs, also eines nicht offiziell veröffentlichten bzw. nicht von den Inhabern der Leistungsschutzrechte autorisierten, DVD-Bildtonträgers "Genesis - Live (Wembley Stadium July 1987)" mit Musikaufnahmen der Gruppe Genesis (wie aus der Anlage Ast 3 ersichtlich mit insgesamt 14 Titeln) über die Internethandelsplattform "eBay" ist nicht zu hoch. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung (Anlage Ast 5) der Frau [Name], Company Secretary der Antragstellerin, handelt es sich bei dem DVD-Bildtonträger um einen "Bootleg".

    Selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners davon ausgeht, dass das streitgegenständliche Verkaufsangebot in dem Glauben bei "eBay" eingestellt wurde, dass es sich um eine reguläre Veröffentlichung handele, hält sich ein Streitwert in der festgesetzten Höhe jedenfalls im Rahmen des dem Landgericht gemäß § 3 ZPO eröffneten Ermessensspielraumes.

    Durch den Vertrieb illegal aufgenommener und hergestellter Tonträger werden die wirtschaftlichen Interessen insbesondere bekannter Musikgruppen erheblich beeinträchtigt. Denn die Existenz und die Weiterverbreitung solcher Bootlegs zu meist deutlich geringeren Preisen wirken sich spürbar nachteilig auf die Absatzmöglichkeiten von ordnungsgemäß lizenzierten Tonträgern durch den Rechteinhaber aus, weil Musikinteressenten dann häufig keine Notwendigkeit mehr sehen, teurere Originalprodukte zu erwerben. Eine derartige Gefahr besteht in besonderem Maße bei einem bundesweiten Angebot rechtsverletzender Bootlegs im Internet über die sehr bekannte Plattform "eBay". Vor diesem Hintergrund kommt es für die Streitwertbemessung in derartigen Fällen maßgeblich weder auf den geringen Wert der von dem Rechtsverletzer angebotenen DVD noch darauf an, dass es sich um einen Einzelfall handelt.

    Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert entspricht auch der Rechtsprechung des Senates in ähnlich gelagerten Fällen. So hat der Senat in der Vergangenheit für ein zumindest nicht erkennbar im geschäftlichen Verkehr abgegebenes Kaufangebot eines Tonträgers mit einem einzigen nicht lizenzierten Titel bei eBay einen Streitwert in Höhe von 6.000,00 EUR (Beschl. v. 14.12.2009, Az. 5 W 114/09) für angemessen erachtet. In dem Fall des Angebotes einer DVD, die ausschließlich aus illegalen Aufnahmen von Konzertauftritten bestand, hat er einen Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR (Beschl. v. 18.09.2012, Az. 5 W 97/12) als angemessen angesehen. Dabei hat der Senat in seine Erwägungen einbezogen, dass der Rechtsverletzende in diesem Fall (Beschl. v. 18.09.2012, Az. 5 W 97/12) möglicherweise in dem Glauben gehandelt hatte, dass es sich bei der dortigen DVD um eine reguläre Veröffentlichung handele. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der hier festgesetzte Wert für das Angebot einer DVD mit vierzehn Liedern, die insgesamt nicht lizenziert war, keinesfalls überhöht. Auch vorliegend wirkt sich der Umstand, dass der Antragsgegner oder sein Sohn nicht wussten oder sogar nicht wissen konnten, dass es sich bei der DVD um ein Bootleg handelte, nicht weiter mindernd auf den Streitwert des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs aus.

    Schließlich kommt es für die Festsetzung des Streitwertes auf das tatsächliche Bestehen des geltend gemachten Anspruchs und damit auch auf das Bestehen einer Rechtsinhaberschaft der Antragstellerin nicht an. Der Streitwert bestimmt sich vielmehr nach dem bei Unterstellen der Richtigkeit des klägerischen Vortrags bzw. des Vortrags des Antragstellers vom Gericht für den Zeitpunkt des Antragseingangs für angemessen erachteten Betrag (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, Anh. I § 48 GKG (§ 3 ZPO) Rz. 35; ibid., § 40 GKG Rz. 3 f.). Eine Herabsetzung des Streitwertes wegen der Feststellungen des Landgerichts Hamburg im Urteil vom 28.8.2013 (Anlage B 1) kommt damit entgegen der Auffassung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24.10.2013 nicht in Betracht.

    Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).

    Vorinstanz:
    LG Hamburg, Az. 310 O 311/13 (...)

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Steffen
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Text-Abmahnung Elke Bräunling

#48 Beitrag von Steffen » Dienstag 26. Juni 2018, 15:42

Abmahnpraxis der Autorin Elke Bräunling - legitim oder ein lukrativer Nebenverdienst!? - Interview mit Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff




15:40 Uhr





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Rechtsanwalt Lars Hämmerling (Kanzlei "HvLS HÄMMERLING - von LEITNER-SCHARFENBERG - Rechtsanwälte in Partnerschaft", Hamburg / Berlin) veröffentlichte auf "www.anwalt.de" einen Rechtstipp zum Thema Abmahnung wegen einer Urheberverletzung gegenüber einen Text (Bericht: "Abmahnung der Kanzlei KMU wgn. Verwendung des Textes "Roter Mantel" der Autorin Elke Bräunling"). Die Anwaltskanzlei KMU führte in dieser Abmahnung aus, dass Frau Elke Bräunling als Autorin tätig ist und den Text "Roter Mantel" verfasst hat. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, den Text ohne erforderliche Zustimmung von Frau Elke Bräunling im Internet öffentlich zugänglich gemacht zu haben.


Forderungen (öffentliches Zugänglichmachen des Textes "Roter Mantel" ohne ein Nutzungsrecht auf seiner Website)

1. Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf Grundlage der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands (DJV) i.H.v. 150,00 EUR.
2. Erstattung der Anwaltskosten von Frau Bräunling gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG im Rahmen eines Aufwendungsersatzanspruches i.H.v. 1.171,67 EUR. Diese Summe ergibt sich aus einem Gegenstandswert i.H.v. 20.000,00 EUR. Insgesamt liegt also eine Gesamtforderung i.H.v. 1.321,67 EUR vor.
3. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.





Abmahnwahnsinn in Deutschland?

Wer den Abmahnwahn in Deutschland über die Jahre auch außerhalb von Filesharing-Abmahnungen (Kurzgeschichten, Texte) mitverfolgt, denjenigen wird "Abmahnungen durch Elke Bräunling" über die Jahre hinweg schon ein Begriff sein. Ich habe einmal eine kurze Zusammenfassung vorgenommen (Abmahnungen betrifft Zeitschriften, Webseiten, Filesharing; ab 2010).



a) Abmahnungen durch die ehemalige Karlsruher Rechtsanwaltskanzlei Nümann + Lang

Streitgegenstand: Kurzgeschichten
- Der Kuss des kleinen Sonnenstrahls
- Der Streit der Frühlingsmonate
- Die Sache mit der Rute
- Ein bisschen so wie Martin
- Opas Adventskalender

Forderungen:
- strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung
- Vergleichsbetrag i.H.v. 724,80 EUR
-- 324,20 EUR Rechtsanwaltskosten (0,9 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 5.400,00 EUR), pauschaler Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR ("Lizenzanalogie" bzw. aus der "Übersicht über Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung journalistischer Beiträge im Internet 2008" des deutschen Journalistenverbandes)




b) Abmahnung durch die Rechtsanwälte INDE (Deutsch Indische Rechtsanwaltskanzlei)

Streitgegenstand: Kurzgeschichten
- Das Gänseblümchen und der müde Glückskäfer
- Der Apfelbaum und die Sonne
- Der kleine Sonnenstrahl und die Wolke
- Die etwas andere Silvesterfeier
- Die Weihnachtswichtel vom Hellerwald
- Ein wichtiger Frühlingsjob für den Schneemann
- Eine wahre Weihnachtsgeschichte
- Mia und das liebevolle Geschenk für Mama
- Vogelhochzeit und Frühlingsblütenschnee

Forderungen (können in der Höhe im Einzelfall und Jahre hinweg variieren):
- strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung,
- Kostenerstattung Rechtsanwaltsgebühren 984,60 EUR, 1.234,60 EUR, 1.714,60 EUR (Gegenstandswert von 20.000,00 EUR) oder als Pauschalbetrag 1.989,00 EUR
- Schadensersatz im Wege des Lizenzschadensersatzes in Höhe 600,00 EUR - 730,00 EUR)




c) Abmahnungen durch KMU-Anwaltskanzlei aus Berlin

Streitgegenstand Kurzgeschichten (Textwerke)
- Roter Mantel

Forderungen (können in der Höhe im Einzelfall und Jahre hinweg variieren):
- strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung,
- Abmahnkosten nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer 1.171,67 EUR (Gegenstandswert von 20.000,00 EUR,)
- Schadensersatzbetrag in Höhe von 150,00 EUR - 600,00 EUR



Aber auch national und international brachte es diese Abmahnpraxis in die Schlagzeilen der Medien.


a) FUNKE MEDIEN NRW GmbH (Essen): "Martinsumzug in Monheim hat teures Nachspiel"

Marc Wiegand
26.11.2010 um 14:27 Uhr

(...) Monheim. Das St. Martins Komitee Monheim veröffentlichte zum Umzug geschützten Liedtext im Internet. Da Schadensersatz und Anwaltskosten in Höhe von fast 500,00 EUR gezahlt werden müssen, geraten die Finanzen des Vereins in Schieflage. (...)

Quellen:
- https://www.derwesten.de/staedte/duesse ... 87473.html
- https://archivalia.hypotheses.org/10680


LG Potsdam, Urteil vom 27.01.2011 - 2 O 232/10 - "Der Streitgeist Zankemar"

Quelle:
- https://www.kanzlei.biz/27-10-2011-lg-p ... -o-232-10/




b) Tiroler Tageszeitung: "Landeck - Wegen Bienengeschichte zur Kassa gebeten"

Matthias Reichle
Mi, 09.11.2016

(...) Pfunds - Die Geschichte der deutschen Autorin Elke Bräunling soll nachdenklich stimmen. Es geht darin um Bienen, Wespen, Hummeln und Hornissen und ihre Erfahrungen mit den Menschen - weil die Gemeinde Pfunds den Text jedoch ohne Erlaubnis der Autorin in der Dorfzeitung veröffentlicht hatte, machte sie heuer mit dem Stachel des Urheberrechts Bekanntschaft.

Die Gemeinde Pfunds wurde für ihre Dorfzeitung abgemahnt. 1654,60 EUR kostete der Abdruck einer Kurzgeschichte im Nachhinein. 1.654,60 EUR forderte eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei im Auftrag der Autorin.
(...)

Quelle:
- http://www.tt.com/politik/landespolitik ... ebeten.csp




c) Tagesanzeiger (Zürich): "Eine Schneeflocke für 1.295,00 EUR"

Tages-Anzeiger
25.09.2016, 21:17 Uhr

(...) Die Kurzgeschichte «Als die kleine Schneeflocke die Sonne traf» wird die Wandergruppe Oetwil am See nicht so schnell vergessen. Es handelt sich um eine Gruppe von Senioren ab 60 Jahren, die pro Monat zwei bis drei Wanderungen durchführt. Die Einladungen zu den Ausflügen werden im Internet auf einem Seniorenportal angekündigt. Ernst Oertli, einer der Leiter der Gruppe, stellte zur Einladung für einen der Ausflüge noch die oben erwähnte Kurzgeschichte der deutschen Autorin Elke Bräunling auf die Website. "Ich habe den Text im Internet entdeckt. Er hat mir so gut gefallen, dass ich ihn meinen Wanderkollegen nicht vorenthalten wollte."

Das war ein Fehler. In den Sommerferien bekam die Wandergruppe Post, einen eingeschriebenen Brief, sieben Seiten lang, mit der Überschrift "Eilt sehr!", abgesandt von einer großen deutschen Anwaltskanzlei in Berlin. "Als wir das Schreiben gelesen hatten, fielen wir aus allen Wolken", sagt Ernst Oertli.
(...)


Quellen:
- https://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/st ... y/15603355
- https://www.srf.ch/sendungen/kassenstur ... ndergruppe







Legitim oder ein lukrativer Nebenverdienst? - Interview mit Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff

Ein juristischer Laie wird sehr schnell schlussfolgern, dass die Autorin Elke Bräunling sich über die Jahre hinweg einen lukrativen Nebenverdienst aufgebaut hat. Aber Vorsicht! Da ich mich seit 2006 selbst mit dem Thema "Filesharing Abmahnungen" befasse, weiß ich, dass Urheber ein legitimes Recht haben Urheberverletzungen gegenüber ihre Werke abzumahnen. Nur schadet es auch nicht sich mit dem wie - wie wird abgemahnt - einmal sachlich auseinanderzusetzen.

Wenn ich nämlich die aktuelle Abmahnung und jahrelange Abmahnpraxis der Frau Elke Bräunling betrachte, ergeben sich für mich eine Menge Fragen. Diese möchte ich weiterreichen. Diesbezüglich hat sich Rechtsanwalt Andreas Forsthoff bereit erklärt, diese zu beantworten.






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Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff

Fotorecht Heidelberg
Landhausstraße 30 | 69115 Heidelberg
Tel. 06221 4340324 | Email info@fotorecht-heidelberg.de
Web: https://www.fotorecht-heidelberg.de/






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AW3P: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Forsthoff. Wenn ich den Text: "Roter Mantel" aus der aktuellen Abmahnung so betrachte, ist es zwar ein schönes, dennoch aber ein sehr kleines Gedicht. Was sagt das Recht? Wann ist ein Text urheberrechtlich geschützt? Kann so ein kleiner Text überhaupt schon unter das Urheberrecht fallen und warum?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Ob ein Text urheberrechtlich geschützt ist, hängt nicht von dessen Länge ab. Auch sehr kurze Texte können geschützt sein. Es kommt auf die sogenannte Schöpfungshöhe an. Bei Gedichten wird eine Schöpfungshöhe quasi immer bejaht, bei Gebrauchstexten (Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung, Anwaltsschriftsatz) ist dies nicht immer der Fall.




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AW3P: Frau Elke Bräunling stellt unter den Text den c-Vermerk (Copyright). Ist dieser Vermerk überhaupt für das deutsche Urheberrecht bindend?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Ein Copyright-Vermerk ist im deutschen Recht nicht vorgesehen und damit auch rechtlich gesehen überflüssig. Ist ein Werk, z.B. ein Text, urheberrechtlich geschützt, stehen alle Rechte automatisch dem Urheber zu. Ein Copyright-Vermerk kann im Einzelfall aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung dennoch sinnvoll sein.




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AW3P: Wann liegt überhaupt ein Verstoß gegen das Urheberrecht am Text vor?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Immer dann, wenn wesentliche Elemente eines solchen Textes übernommen worden, ohne vorher den Urheber zu fragen. Das Ganze wird erst dann als sogenannte freie Bearbeitung wieder zulässig, wenn der ursprüngliche Text als solcher nicht mehr erkennbar ist und quasi nur als Vorlage gedient hat. Es kommt also wie so oft auf den Einzelfall an.




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AW3P: Herr Rechtsanwalt Forsthoff, ich lese immer Schöpfungshöhe eines Textes. Wer entscheidet dieses? Wann ist ein Text ein literarisches Werk?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Ein Werk ist dann urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, deren Inhalt durch eine Sprache als Ausdrucksmittel geäußert wird. Dann spricht man auch von Schöpfungshöhe. Je kreativer ein Text ist, desto eher gilt er als literarisches Werk. Ein Text, der nicht einem bestimmten Gebrauchszweck zuzuordnen ist (z.B. Bedienungsanleitung), ist im Zweifel ein literarisches Werk. Allerdings sind auch sog. Gebrauchstexte vielfach geschützt. Die Rechtsprechung spricht hier von der sog. "Kleinen Münze" und erkennt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zunehmend auch Gebrauchstexten die erforderliche Schöpfungshöhe zu.




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AW3P: Was gilt für Texte allgemein im Internet? Gibt es Besonderheiten, was ist zu beachten, z.B. von einem gewerblichen oder privaten Webseitenbetreiber?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Für den Urheberschutz oder die Frage einer Urheberrechtsverletzung spielt es erst einmal keine Rolle, ob ich einen fremden Text auf einer rein privaten oder einer gewerblichen Internetseite verwende. Anders als z.B. im Markenrecht, wo nur ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu einem Verstoß führt, begehe ich bei Nutzung des Textes ohne Einwilligung des Rechteinhabers immer eine Urheberrechtsverletzung. Die Unterschiede zwischen privaten und gewerblichen Internetseiten bestehen nur in der Höhe der berechtigten finanziellen Forderungen des Rechteinhabers (Schadensersatz, Ersatz der Abmahnkosten). In aller Regel sind die finanziellen Ansprüche bei rein privater Nutzung deutlich geringer als im gewerblichen Bereich.




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AW3P: Darf ich z.B. aus diesem o.g. Text zitieren oder stellt diese einen Verstoß gegen das Urheberrecht am Text dar?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Ein Kurzzitat ist nach dem Urhebergesetz ausdrücklich zulässig. Allerdings sind die Voraussetzungen hierfür streng. Der ganze Text darf nicht zitiert werden, es darf allenfalls ein kurzer Auszug zitiert werden. Gerade bei literarischen Kurzwerken ist dann jedoch ein (zulässiges) sinnvolles Zitat nicht mehr möglich. Gerade in diesem Bereich wird jedoch häufig abgemahnt, vgl. die Abmahnungen der Erben von Karl Valentin oder Heinz Erhardt.




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AW3P: Herr Rechtsanwalt Forsthoff. Ich möchte für einen lieben Menschen ein Nikolausgeschenk selbst basteln. Diesbezüglich kopiere ich aus dem Internet einen Text, drucke ihn aus und kleb ihn auf eine Postkarte. Kann dies schon eine Rechtsverletzung darstellen?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Wenn der Text urheberrechtlich geschützt ist, stellt dies eine unzulässige Vervielfältigung des Textes dar. Auch wenn das Risiko, dabei erwischt zu werden, eher gering ist, muss ich als Jurist davon abraten.




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AW3P: Kann für Beiträge auf Facebook, WhatsApp, Twitter & Co. das Urheberrecht beim Text gelten?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Das verwendete Medium spielt keine Rolle. Wenn ich freilich irgendein Werk bei Facebook einstelle, versucht Facebook, sich über seine AGB automatisch alle Rechte hieran einräumen zu lassen. Ich halte die AGB von Facebook jedoch insoweit für unwirksam.




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AW3P: Was ist bei einer möglichen Vergabe von sogenannten Creative-Commons-Lizenzen auf einen Text. Nehmen wir an, die Lizenz: "Namensnennung - Keine Bearbeitung - CC BY-ND." Dann kann ich doch den entsprechenden Text einfach per "copy 'n' paste" für meinen Blog übernehmen. Was gilt?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: In vielen Fällen stellen Rechteinhaber ihre Werke kostenlos zur freien Verfügung, z.B. indem sie die Werke unter eine Creative-Commons-Lizenz stellen. In diesem Fall darf ich das Werk verwenden, muss mich jedoch an die Nutzungsbedingungen halten. In diesem Fall also muss ich den Urheber angeben und darf das Werk nicht verändern. In den letzten Jahren haben sich gerade im Bereich der Bilder Abmahnungen gehäuft, in denen Personen aufgrund Nichteinhaltung der Nutzungsbedingungen Abmahnungen erhalten haben. Nach meiner persönlichen Einschätzung ist hierin durchaus ein Geschäftsmodell zu sehen und die Werke werden vielfach vor allem zu dem Zweck "kostenlos" ins Netz gestellt, damit dann andere Internetnutzer wegen Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen kostenpflichtig abgemahnt werden können. Im Bereich von Texten ist mir eine derartige Abmahnpraxis bei Creative-Commons-Lizenzen jedoch nicht bekannt.




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AW3P: Herr Rechtsanwalt Forsthoff. Nun ist es doch passiert, ich erhalte eine Abmahnung wegen eines Urheberverstoßes an einem Text. Welche Ansprüche ergeben sich, muss ich überhaupt zahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben? Ist es jetzt an der Zeit zu sagen: "Ich brauche einen Anwalt"?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: In diesem Fall sollte ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht aufgesucht werden. Dieser muss prüfen, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und wie hoch etwaige Ansprüche des Abmahners sind. Im Fall einer berechtigten Abmahnung hat der Abmahner Anspruch auf Abgabe einer (nicht: der der Abmahnung beigefügten) Unterlassungserklärung. Damit man nicht gleich die Geltendmachung einer Vertragsstrafe riskiert, sollte man das Werk unbedingt komplett vom Server löschen. Auch hierzu kann (und sollte!) ein erfahrener Anwalt beraten.




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AW3P: Eine etwas überspitzte Frage. Ist so eine jahrelange Abmahnpraxis, wie oben thematisiert, nicht rechtsmissbräuchlich? Denn ich als Laie meine, dass es schon ein guter Nebenverdienst ist.


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Das Instrument des Rechtsmissbrauchs gibt es im Wettbewerbsrecht, nicht aber dort, wo - wie im Urheberrecht und auch im Markenrecht - absolute Rechte betroffen sind. Mit anderen Worten: Wenn 1000 Personen das Urheberrecht verletzen, dann sind eben 1000 Abahnungen zulässig. In den letzten Jahren gab es allerdings in der Rechtsprechung (jedoch sehr zaghafte) Gegenmaßnahmen. Wurden beispielsweise wie im Falle von simplen Kochrezepten innerhalb kurzer Zeit immer wieder Abmahnungen verschickt, haben vor allem die Hamburger Gerichte so niedrige Gegenstandswerte und Schadensbeträge festgesetzt, dass sich die Abmahnpraxis nicht mehr lohnen sollte. Ein Rechtsmissbrauch wurde jedoch, soweit mir bekannt, alleine aufgrund der Vielzahl von Abmahnungen niemals angenommen.




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AW3P: Wenn ich mir den Text und dessen Länge so betrachte, ist der Gegenstandswert i.H.v. 20.000,00 EUR für so einen kleinen Text, nicht etwas sehr überzogen?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Bei einer privaten Textnutzung ist in vielen Fällen der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch auf 1.000,00 EUR gedeckelt, § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG. Bei gewerblicher Nutzung kommt es auf den Einzelfall an. 20.000,00 EUR halte ich aber auf jeden Fall für am oberen Limit oder bereits darüber.




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AW3P: Abmahnung des Textes: "Roter Mantel". Selbst die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, die nur seriöse Urheber vertritt, wendet außergerichtlich die vom Gesetzgeber so vorgesehene Deckelung bei Urheberverletzungen gegenüber aktuellen Kinofilmen, Musikalben und Hörbücher an. Könnte, nein müsste für so eine (Text-) Abmahnung die Deckelung gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG vorgerichtlich Anwendung finden? Denn der Gesetzgeber hat ja gerade damit versucht "Schwarze Schafe" zu stoppen.


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Die von Ihnen genannte Vorschrift betrifft nur Abmahnungen gegenüber Privatpersonen. Daher wendet die Kanzlei Waldorf Frommer die Gebührendeckelung bei Filesharing-Abmahnungen gegenüber Privatpersonen an. Werden Unternehmer - wie im Falle von Abmahnungen bezüglich Lichtbildern - abgemahnt, wendet auch diese Kanzlei höhere Gegenstandswerte an. Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.




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AW3P: Erlauben Sie mir eine polemisierende Frage. Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) hat angekündigt, ein im Koalitionsvertrag vorgesehenes Gesetz gegen missbräuchliche Abmahnungen zügig umzusetzen. Man werde professionellen Abmahnern das Wasser abgraben. Wenn ich auf der Internetseite IT-Recht München lese: "Abmahnung bei eBay, Amazon und Onlineshops - Auflistung gängiger Abmahngründe (Update: 1000 Abmahngründe!)" sowie Abmahnpraxen wie z.B. bei "Marions Kochbuch, Fotoabmahnungen eBay, Zitatabmahnungen, Textabmahnungen im Internet usw. wird es nicht langsam Zeit, dass der Gesetzgeber etwas unternimmt? Oder scheint es sich nur um die Hysterie hinsichtlich den neuen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu drehen?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Ach wissen Sie: In zahlreichen der letzten Bundesregierungen gab es Verlautbarungen, den Abmahnwahn einzudämmen. Der große Wurf ist niemals dabei herausgekommen. Die bis Oktober 2013 geltende Fassung des § 97a Abs. 2 UrhG sah eine Deckelung der Kostenerstattung für Abmahnungen in gewissen Konstellationen auf 100,00 EUR vor. In der Praxis haben die Gerichte diese Vorschrift quasi niemals angewandt. 2013 erfolgte dann ein "Reförmchen" und jetzt möchte man angeblich wieder ein wenig an der Schraube drehen. Das gefällt natürlich dem Wähler. Mir fehlt jedoch der Glaube daran.




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AW3P: Herr Rechtsanwalt Forsthoff fassen Sie bitte das Thema zusammen. Was sollte eine Zeitschrift, ein Verein, ein Betreiber einer Webseite oder Forum, ein Blogger zu beachten, wenn er für seine Internetpräsenz einen Text verwendet. Sowie, was sollte man beachten, erhält man deswegen eine Abmahnung?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Das Beste ist immer, einen Text selbst zu erstellen und dabei nicht von anderen Texten abzuschreiben. Wird ein fremder Text verwendet, sollte geprüft werden, ob dieser urheberrechtlich geschützt ist, was jedoch meistens der Fall ist. In diesem Fall muss vorab zwingend der Autor bzw. sonstige Rechteinhaber um Erlaubnis gefragt werden. Die Erlaubnis ist zwar formfrei möglich, aus Beweisgründen sollte man jedoch immer auf einer schriftliche Bestätigung bestehen. Lässt sich der Urheber des Textes nicht ermitteln oder verweigert dieser die Zustimmung, gilt: Finger weg vom Text!

Bei einer Abmahnung sollte man den finanziellen Schaden so gering wie möglich halten. Es ist in der Regel nur teuer und bringt meistens nichts, sich über den Unterlassungsanspruch vor Gericht zu streiten. Daher ist es in vielen Fällen ratsam, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Oft ist jedoch das Muster einer Unterlassungserklärung, welches der Abmahnung beigefügt ist, für den Abgemahnten äußerst ungünstig und kann gleich mehrere Fallstricke beinhalten. Am besten wendet man sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt, der auch die Höhe der finanziellen Forderungen überprüft.




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AW3P: Ich bedanke mich bei Rechtsanwalt Andreas Forsthoff für die Beantwortung der Fragen und hoffe, dass einige Unklarheiten beseitigt wurden.


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Sehr gerne!





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Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff,
Fotorecht Heidelberg,
Initiative AW3P,
Abmahnpraxis der Autorin Elke Bräunling - legitim oder ein lukrativer Nebenverdienst!? - Interview mit Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff,
Autorin Elke Bräunling,
Elke Bräunling,
Abmahnungen durch Elke Bräunling,
https://www.elkeskindergeschichten.de,
Kanzlei "HvLS HÄMMERLING - von LEITNER-SCHARFENBERG - Rechtsanwälte in Partnerschaft,
Rechtsanwalt Lars Hämmerling
Anwaltskanzlei KMU,
Rechtsanwälte INDE (Deutsch Indische Rechtsanwaltskanzlei)

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#49 Beitrag von Steffen » Mittwoch 15. August 2018, 15:52

NRW Rechtsprechungsdatenbank - Justiz Online (Düsseldorf): Landgericht Bielefeld ändert Urteil des Amtsgericht Bielefeld ab - Beklagter muss an Kläger 265,70 EUR aufgrund Angebot einer nicht lizenzierten DVD zahlen (eBay, Bootleg)



15:49 Uhr




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Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Martin-Luther-Platz 40 | 40212 Düsseldorf
E-Mail Justiz-Online: justiz-online@jm.nrw.de | Web: www.justiz.nrw.de



Urteil im Volltext

Link:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/biel ... 80703.html




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LG Bielefeld, Urteil vom 03.07.2018 - 20 S 62/17


(...)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.10.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld - Az. 42 C 559/15 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 265,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 59 % und der Beklagte 41 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Gründe



I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.



II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

Sie ist indes nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.


1.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten für die streitgegenständliche Abmahnung in Höhe von 265,70 EUR aus §§ 97a I 2 UrhG (in der Fassung vom 01.09.2008 bis zum 08.10.2013) und §§ 683, 670 BGB jeweils in Verbindung mit § 398 BGB.


Mit dem anwaltlichen Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 28.06.2013 liegt eine berechtigte Abmahnung wegen eines Urheberrechtsverstoßes vor.


Der Beklagte hat zumindest fahrlässig ein Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, § 97 Abs. 1 UrhG, indem er die DVD "P. - L." der Musikgruppe P. über eBay zum Kauf angeboten hat; der Zedentin, der P. Music Ltd, stand ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu.


a)

Grundsätzlich haben die Künstler der Musikgruppe P. gemäß § 77 UrhG das Recht, Bild- oder Tonträger, auf denen ihre Darbietungen aufgenommen werden, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Rechteinhaberin ist allerdings hier aufgrund eines entsprechenden Übertragungsvertrages die P. Music Ltd., Großbritannien.

Dieses auf die Ltd. übertragene Verbreitungsrecht ist durch den Beklagten mit dem bloßen Angebot der nicht lizenzierten DVD jedenfalls am 27.06.2013 auf der Internetplattform eBay verletzt worden, §§ 97, 77 Abs. 2 S. 1, 17 Abs. 1 UrhG. Denn das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu verbreiten, umfasst das Recht, diesen Bild- oder Tonträger der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb dieses Bild- oder Tonträgers zu werben. Das Einstellen der DVD auf einer Internetverkaufsplattform, durch das zum Erwerb von Vervielfältigungsstücken des Bildtonträgers aufgefordert wird, verletzt das ausschließliche Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers, BGH, Urteil vom 05.11.2015, I ZR 88/13, juris Rn. 14.

So liegt der Fall auch hier. Der Umstand, dass hier keine DVD in der Hülle bei dem Beklagten war, wovon die Kammer ausgeht, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.


(1)

Das Amtsgericht hat nachvollziehbar begründet, warum es davon ausgeht, dass tatsächlich keine DVD in der bei dem Beklagten befindlichen Hülle war. Diese Ausführungen macht sich die Kammer zu Eigen. Bereits im vorgerichtlichen Schreiben vom 03.07.2013 hat der Beklagte unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung über seinen Anwalt geäußert, das Angebot durch ihn sei beendet worden, als er das Fehlen der DVD in der Hülle bemerkt habe. Dieses wird belegt durch die vorgelegte Bestätigung von eBay vom 27.06.2013, 21:49 Uhr, der Artikel sei leider nicht verkauft worden und könne jetzt wieder eingestellt werden.


(2)

Bereits mit dem Verkaufsangebot an sich hat der Beklagte die der Zedentin zustehenden Rechte aus §§ 17 Abs. 1, 77 Abs. 2 S. 1 UrhG verletzt.

Denn das Anbieten i.S.v. § 17 Abs. 1 UrhG ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen. Auch Werbemaßnahmen, bei denen zum Erwerb der beworbenen Vervielfältigungsstücke eines Werks aufgefordert wird, stellen ein Angebot an die Öffentlichkeit i.S.v. § 17 Abs. 1 UrhG dar, ganz h.M., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.02.2007, I ZR 114/04, GRUR 2007, 871 - juris Rn. 27 m.w.N.

Das Anbieten ist eine gegenüber dem Inverkehrbringen eigenständige Verbreitungshandlung. Die Tatbestandsalternativen des § 17 Abs. 1 UrhG stehen schon nach ihrem Wortlaut selbstständig nebeneinander. Grund hierfür ist, dass das Ausschließlichkeitsrecht auch im Vorfeld der anderen Verletzungshandlungen greifen soll (zu § 9 PatG BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte). Das Verbot des Anbietens soll der bereits im Angebot selbst liegenden Gefährdung der wirtschaftlichen Chancen des Rechtsinhabers entgegentreten (vgl. Schricker, EWiR 2005, 187, 188). Für das Verbreiten in Form des Anbietens kommt es daher auch nicht darauf an, ob das Anbieten Erfolg hat oder erfolglos bleibt, BGH, a.a.O., Rn. 29 und BGH, Urteil vom 13.12.1990, I ZR 21/89, juris Rn. 18.

Daher ist es auch unerheblich, ob der Anbietende das Werk - bereits - in Besitz hat; es reicht aus, den Eindruck zu vermitteln, eine nicht lizenzierte DVD anzubieten.

Mit der Auffassung der Klägerin ist insoweit auf den Empfängerhorizont abzustellen.

Da aufgrund der heute gegebenen technischen Vervielfältigungsmöglichkeiten, die ein schnelles und problemloses Herstellen von Kopien erlauben, schon in der Regel das Anbieten zur alsbaldigen Herstellung und Lieferung genügt, vgl. nur BGH, Urteil vom 13.12.1990 - I ZR 21/89, juris Rn. 20 m.w.N., ist es auch im vorliegenden Fall unerheblich, ob in der Hülle eine DVD war oder ob der Beklagte überhaupt im Besitz einer DVD war.

Die Kammer schließt sich insoweit der aufgezeigten Rechtsprechung des BGH und der einschlägigen Kommentarliteratur an.


cc)

Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht dadurch hinfällig geworden, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Abmahnung - 28.06.2013 - sein Angebot bereits beendet hatte. Denn es ist nichts dahin vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Wiederholungsgefahr i.S.d. § 97 Abs. 1 UrhG ausgeräumt worden wäre.


dd)

Mangels Zustimmung der Rechteinhaberin ist das Anbieten des Werkes auch rechtswidrig erfolgt. Es ist jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig, dass die Rechteinhaberin die Verbreitung von Bootlegs nicht mehr duldete.

Das Verschulden des Beklagten wird vermutet.


b)

Es besteht auch eine wirksame Vollmacht der Klägerin für die Abmahnung im Namen der P. Music Ltd. Diese wurde durch Frau L. N. erteilt, Bl. 30 d.A.


Hier ist jedenfalls mit Schriftsatz vom 02.05.2017, Bl. 66 ff. d.A., die Anlage K9, Bl. 77 d.A., zur Akte gereicht worden, aus der sich ergibt, dass Frau L. N. bereits unter dem 24.07.2012 seitens der Ltd. bevollmächtigt wurde, Vollmachten an Rechtsanwälte zu erteilen im Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten.

Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des BGH so, dass § 174 S. 1 BGB jedenfalls nicht auf die mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnung anzuwenden ist, BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08, juris, Rn. 15.

Danach ist § 174 S. 1 BGB (i.V.m. § 180 BGB) nach dem ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, vorliegend nicht einschlägig.

Auch hier ist mit der Abmahnung das Angebot, zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, übersandt worden, so dass die vorliegende Fallgestaltung derjenigen entspricht, die in der benannten BGH-Entscheidung zu Grunde gelegt wurde.


c)

Die Kammer erachtet unter Zugrundelegung der bisherigen Kammerrechtsprechung und Berücksichtigung diverser Instanzentscheidungen, vgl. nur OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2014 - 13 W 40/14, LG Flensburg, Beschluss vom 17.03.2015 - 8 O 29/15, OLG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2015 - 6 W 36/14, LG Hamburg, Beschluss vom 13.04.2012 - 308 O 125/1, LG Hamburg, Urteil vom 06.12.2013 - 308 S 24/13 und LG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2015 - 308 O 135/15, hier einen Gegenstandswert für den der Klägerin zustehenden Gebührenanspruch in Höhe von 3.000,00 EUR als angemessen. Dieser Betrag wird dem Wert des geltend gemachten Unterlassungsanspruches bezüglich der angebotenen Veräußerung eines Bootleg mit 11 nicht annähernd aktuellen Aufnahmen der Gruppe P. auf einer DVD über eBay gerecht.

In einem Verfahren betreffend einen Unterlassungsanspruch wegen einer Urheberrechtsverletzung sind bei der Wertfestsetzung Art und Umfang der Verletzung des geschützten Rechts sowie das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers zu berücksichtigen. Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung ist mithin gemäß § 3 ZPO freies Ermessen. Dieses hat sich hier an folgenden Gesichtspunkten zu orientieren:

Zunächst ist der beabsichtigte Verkauf des illegalen Mitschnitts der Live-Aufnahmen, jedenfalls die nicht lizenzierte Veröffentlichung auf der zum Kauf angebotenen DVD, anders zu bewerten, als das Anbieten von Musiktiteln über Filesharing-Programme. Im Gegensatz zur Verbreitung von Musiktiteln über Tauschbörsen, einer unübersehbaren Anzahl von Rechtsverletzungen, liegt hier nur ein Verkaufsversuch vor. Insofern ist nur eine einmalige, wirtschaftlich für die Rechteinhaberin eher geringfügige Verletzung ihres Urheberrechts im Rahmen eines Privatverkaufs gegeben.

Allerdings handelt es sich bei P. um eine, wie allgemein bekannt ist, weltweit immens erfolgreiche Gruppe, auch wenn die hier maßgeblichen Hits nun schon vor längerer Zeit veröffentlicht wurden.

Streitgegenständlich ist eine gebrauchte DVD mit 11 Tracks.

Weiterhin sind mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wohl keine zukünftigen Rechtsverletzungen durch den Beklagten, der als Privatperson handelte, zu befürchten.

Unbestritten hat die Zedentin den Verkauf von Bootlegs offensichtlich auch jahrelang geduldet. So hat der Beklagte hierzu unbestritten ausgeführt, dass die streitgegenständliche DVD aus dem Jahr 2005 zum Herstellungszeitpunkt noch legal erwerbbar gewesen sei.

Es ist zudem nicht feststellbar, dass tatsächlich eine DVD in Verkehr gebracht worden wäre bzw. überhaupt hier vorhanden war; hier ist nur ein Angebot feststellbar.

Auch unter Berücksichtigung eines gewissen Sammlerwertes dürfte jedenfalls ein eher nicht so großes wirtschaftliches Interesse der Rechteinhaberin an der Unterbindung des streitgegenständlichen Angebotes gegeben sein.

Eine 1,3 Geschäftsgebühr (1,3 x 189,00 EUR / alte Gebührentabelle; Anlage der RVG geändert mit Wirkung zum 01.08.2013) zuzüglich 20,00 EUR für Auslagen ergeben den Betrag in Höhe von 265,70 EUR.


d)

Nach Abtretung des etwaigen Erstattungsanspruches der P. Music Ltd. für die aufgrund der Abmahnung vom 28.06.2013 entstandene anwaltliche Gebührenforderung kann die Klägerin diese nun vom Beklagten verlangen, § 398 BGB.


2.

Die Klägerin kann Rechtshängigkeitszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 288, 291 BGB ab dem 09.03.2017 beanspruchen. Rechtshängigkeit war hier ab dem auf die Zustellung der Anspruchsbegründung am 08.03.2017 folgenden Tag gegeben.

In Ermangelung einer alsbaldigen Abgabe nach Zustellung des Mahnbescheides am 20.12.2016, die nach Eingang des Widerspruches am 21.12.2016 und Nachricht hierüber an Klägerin am selben Tag erst am 17.02.2017 erfolgte, lagen die Voraussetzungen des § 696 Abs. 3 ZPO nicht vor.



III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.



IV.

Die Revision war nicht zuzulassen.

Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Die streitentscheidenden Fragen sind, wie aus der in der Begründung in Bezug genommenen Rechtsprechung insbesondere des BGH ergibt, obergerichtlich geklärt. (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Bielefeld, Urteil vom 03.07.2018 - 20 S 62/17,
Vorinstanz: AG Bielefeld, Urteil vom 20.10.2016 - 42 C 559/15,
Anbieten eines Bootlegs auf eBay,
Verkauf illegalen Mitschnitts von Live Aufnahmen


DrucillaCorker
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Re: Abmahnungen von CD/Bootlegs/Software/Spiele

#51 Beitrag von DrucillaCorker » Dienstag 15. März 2022, 19:51

Was wird abgemahnt 2023?)

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#52 Beitrag von DrucillaCorker » Mittwoch 16. März 2022, 22:25

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Flaizemen
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Re: Abmahnungen von CD/Bootlegs/Software/Spiele

#54 Beitrag von Flaizemen » Freitag 15. Juli 2022, 14:20

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Re: Abmahnungen von CD/Bootlegs/Software/Spiele

#55 Beitrag von DrucillaCorker » Montag 15. August 2022, 22:09

Was für ein Glück Sie haben)

DrucillaCorker
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Re: Abmahnungen von CD/Bootlegs/Software/Spiele

#56 Beitrag von DrucillaCorker » Mittwoch 17. August 2022, 14:17

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andlarin2
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Re: Abmahnungen von CD/Bootlegs/Software/Spiele

#57 Beitrag von andlarin2 » Freitag 2. September 2022, 17:30

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OscarWillemsen
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Re: Abmahnungen von CD/Bootlegs/Software/Spiele

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isasici
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