Werbung per E-Mail ist nicht grenzenlos erlaubt!
Aktuelle Rechtsprechung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07 - “E-Mail-Werbung II”:
Jetzt hat auch der BGH entschieden, dass bereits das einmalige Zusenden einer Werbemail rechtswidrig
ist. Der Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch zu. Zwar konnte die Klägerin ihren Unterlassungsan-
spruch nicht aus dem UWG ableiten, da es an einem Wettbewerbsverhältnis fehlte, der Anspruch stand
ihr jedoch gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerich-
teten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.
LG Ulm, Urteil v. 28.07.2011 AZ: 6 O 87/11
(Vorinstanz: AG Göppingen, Beschluss vom 04.03.2011 Az. 3 C 322/11):[/b]
Das Amtsgericht Göppingen setzte dabei den Streitwert bei der einmalig zugesandten E-Mail auf 6.000 EUR
fest. Das Landgericht Ulm folgte nun der Ansicht und betonte, dass die Unterlassungserklärung hinreichend
bestimmt sein muss und ein Widerruf klar zu erfolgen hat.
Abmahnungen wegen E-Mail-Werbung oder
Werbung per E-Mail ist nicht grenzenlos erlaubt!
Bei einer offensichtlich unzulässigen E-Mail-Werbung wird typischerweise zunächst gegen den Werbenden
eine Abmahnung ausgesprochen. Er wird aufgefordert zu erklären, den Verstoß nicht nochmals zu begehen
und im Fall eines neuen Verstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen. Dieser Unterlassungsanspruch kann auf
der Grundlage von zwei verschiedenen gesetzlichen Regelungen geltend gemacht werden, mit erheblichen
Unterschieden für das werbende Unternehmen. Abmahnungen wegen E-Mail-Werbung
Die Abmahnung wegen unzulässiger E-Mail-Werbung kann rechtlich auf zwei Wegen begründet werden:
1. Es kann ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog wegen eines
Eingriffs in das Persönlichkeitsrechts bei Privatpersonen oder „in den Geschäftsbetrieb“ (sog. Recht
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) bei Unternehmen vorliegen.
2. Es kann auch ein Verstoß gegen §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
vorliegen, wonach E-Mail-Werbung ohne Einwilligung nicht zulässig ist.
Diese Ansprüche kann aber nicht jeder beliebig geltend machen, sondern es ist zu unterscheiden:
1. Den Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog kann nur der Empfänger der E-Mail geltend machen.
2. Einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG können nur Mitbewerber des E-Mail-Versenders
oder bestimmte - nach den Regelungen des UWG - anerkannte Verbände geltend machen. Es muss betont werden,
dass das umgekehrt bedeutet: Der Empfänger der E-Mail kann typischerweise gerade nicht den Anspruch aus
§§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG geltend machen.
Der feine Unterschied ist die Rechtsfolge, die sich aus den beiden unterschiedlichen Rechtsgrundlagen
ergibt:
1. Wird der Anspruch auf §§ 823, 1004 BGB analog gestützt, dann hat der Abmahnende nur einen Anspruch
darauf, dass ihm gegenüber keine Werbe-E-Mails mehr zugesendet werden. Dieser Anspruch verdichtet sich
auf die von ihm benannte E-Mail-Adresse.
2. Bei einem Anspruch aus §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG kann hingegen verlangt werden, dass generell keine
Werbe-E-Mails mehr an Adressaten versendet werden, bei denen eine Einwilligung nicht vorliegt. Eine
Beschränkung auf eine konkrete E-Mail-Adresse kommt nicht in Betracht. Die praktische Konsequenz ist
sehr weitreichend. Denn zukünftig kann nur an diejenigen E-Mail-Werbungen gesendet werden, bei denen
die Einwilligung bewiesen werden kann; anderenfalls besteht das Risiko Vertragsstrafen zahlen zu müssen.
Die Rechtsfolge ist unterschiedlich, weil der “Schutzgedanke“ der Regelungen unterschiedlich ist.
§§ 823, 1004 BGB analog will konkret den Betroffene vor weiteren Belästigungen des Versenders schützen.
Das UWG hingegen will allgemein die “Fairness“ des Wettbewerbs schützen.
Fazit:
Werbung per E-Mail darf grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Einwilligung oder der Ausnahmeregelung des
§ 7 Abs. 3 UWG verschickt werden, sonst drohen teure Abmahnungen.
Vorgehensweisen:
1. Berechtigte Abmahnung!
Mod. UE + Zahlen
2. Bin mir nicht sicher!?
Berechtigung durch einen Fachanwalt prüfen lassen.
Empfehlung:
- RA Dr. Alexander Wachs: Tel.: 040 411 88 15 70 , E-Mail: info@dr-wachs.de
- RA und Notar Volker Küpperbusch: Tel.: 0521 966 57-22, E-Mail: kuepperbusch@ra-stracke.de
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SH für die Initiative AW3P