Statistik 2016

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Steffen
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Statistik 2016

#1 Beitrag von Steffen » Sonntag 1. Januar 2017, 10:21

Initiative AW3P:
Die Filesharing Statistik
für das Jahr 2016



10:20 Uhr


Die Zeit vergeht rasant, ehe man sich versieht, ist das Jahr 2016 wieder Geschichte. Die Initiative AW3P möchte kurz und knapp sowie aus ihrer subjektiven Sicht heraus versuchen 2016 zu resümieren.


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Antistatist!? Antistatistik!? Natürlich ist diese Formulierung durchaus provokant ausgewählt. Einzelne "Foren-Experten" wollen sogar aus diesem Logo und der gewählten Schriftart meine politische Ausrichtung ableiten. Wie lebensnah! Es wird von meiner Seite aus keine tiefgründige wissenschaftlich fundierte Statistik geben. Nicht nur, weil ich diesbezüglich nicht ausreichend qualifiziert bin, sondern da hierzu zu wenige empirische Daten vorhanden sind. Auf die Nennung diverser Zahlen möchte ich dennoch nicht verzichten, diese werden für den einen oder anderen vielleicht doch von Interesse sein, oder auch nicht.






AW3P Zahlensalat



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Musterschreiben einer "mod. UE"


Word-Dokument


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HJ 2014: 12.068
2014: 18.245
HJ 2015: 4.756
2015: 9.546
HJ 2016: 4.259
2016: 8.186



PDF-Format


Bild


HJ 2014: 16.037
2014: 44.840
HJ 2015: 10.090
2015: 19.722
HJ 2016: 4.952
2016: 10.001




PDF: "Wegweiser Inkasso"


Bild


HJ 2014: 16.381
2014: 28.689
HJ 2015: 4.445
2015: 8.934
HJ 2016: 3.111
2016: 7.853








Klagezahlen

Mit der Veröffentlichung dieser Zahlen sind regelmäßig zwei Extreme ersichtlich. Einerseits wird den Zahlen keinerlei Glauben geschenkt, da ja weit mehr Klageverfahren bundesweit geführt werden. Anderseits wird messerscharf in den Foren geschlussfolgert, dass die daraus resultierende bzw. berechnete Klagewahrscheinlichkeit (bis 1.000 Stellen hinter dem Komma) - keinen - Anlass zur Sorge bietet.

Natürlich - und dies betone ich immer und immer wieder - stellen diese Zahlen nicht die Gesamtzahlen der geführten Klageverfahren bundesweit bei Filesharing-Fällen dar, sondern nur die mitgeteilten Zahlen - 27 - von insgesamt - 54 - auf AW3P aktuell gelisteten Kanzleien. Es gibt bundesweit weit mehr Anwaltskanzleien die Filesharing-Fälle übernehmen sowie Betroffene, die sich allein (mit ohne Anwalt) verteidigen. Hierbei werden diese obsiegen, anerkennen, versäumen, oder sich außergerichtlich bzw. gerichtlich vergleichen - ohne - in dieser Antistatistik erfasst zu sein.

Selbstverständlich werden die übermittelten Informationen vertraulich behandelt, nach der Zusammenfassung die zugesandten E-Mails gelöscht und nur die Gesamtzahlen - ohne - namentliche Spezifizierung veröffentlicht. Ich bedanke mich bei allen Kanzleien, die ihre Zahlen freundlicherweise mitgeteilt haben.


Des Weiteren gilt der umgemünzte Grundsatz: "iudex non calculat" - "der Richter rechnet nicht".



.................



Kanzleien

2011: 21
2012: 42
HJ 2013: 35
2013: 34
HJ 2014: 37
2014: 33
HJ 2015: 44
2015: 47
HJ 2016: 40
2016: 27


.................



Mandate

2011: 13.784
2012: 15.652
HJ 2013: 7.425
2013: 12.854
HJ 2014: 4.660
2014: 10.469
HJ 2015: 4.416
2015: 10.901
HJ 2016: 4.851
2016: 7.020


.................



Vergleichsbereitschaft (Mandanten)

2011: 0
2012: 42,60 %
HJ 2013: 41,45 %
2013: 36,00 %
HJ 2014: 23,05 %
2014: 20,78 %
HJ 2015: 3 - 10 % - größere Kanzleien; 30 - 80 % - kleinere Kanzleien
2015: 20 - 30 %
HJ 2016: 42,33 %
2016: 30% (gerichtlich: 55%)


.................



Wöchentlicher Durchschnitt - Anrufe von Abgemahnte

2014: 1-2
HJ 2015: 3 - 5
2015: 1 - 3
HJ 2016: 3 - 5
2016: 3


.................



Negative Feststellungsklage

2011: 0
2012: 0
HJ 2013: 0
2013: 0
HJ 2014: 0
2014: 5 (4 Sonstige, 1 WF)
HJ 2015: 5 (5 Debcon)
2015: 8 (5 Debcon, 3 Sonstige)
HJ 2016: 0
2016: 0


.................



Einstweiliges Verfügungsverfahren (EV)

2011: 0
2012: 27 (27 Sonstige)
HJ 2013: 19 (10 Selig, 5 Sch./Sch., 2 Nimrod, 1 Goethe, 1 Sonstige)
2013: 13 (10 Selig, 3 Sch./Sch.)
HJ 2014: 4 (1 Fareds, 1 Sch./Sch., 1 c-law, 1 WSYCR)
2014: 7 (4 Fareds, 1 Sch./Sch., 1 c-law, 1 WSYCR)
HJ 2015: 2 (1 WF, 1 S&P)
2015: 2 (1 WF, 1 S&P)
HJ 2016: 0
2016: 0


.................



Beschwerdeverfahren

2011: 0
2012: 7 (7 Sonstige)
HJ 2013: 5 (2 Sonstige, 1 WF, 1 Negele, 1 U+C)
2013: 7 (6 § 101 IX UrhG, 1 Streitwert)
HJ 2014: 2 (§ 101 IX UrhG)
2014: 2 (2 Sonstige (§ 101 X UrhG))
HJ 2015: 4 (2 Sonstige, 1 WF, 1 rka.)
2015: 4 (2 Sonstige, 1 WF, 1 rka.)
HJ 2016: 0
2016: 4
  • 4 Sonstige
[/b]

.................



Mahnbescheid (MB)

2011: 124 (124 Sonstige)
2012: 495 (495 Sonstige)
HJ 2013: 599 (307 Sonstige, 153 WF, 44 Rasch, 39 rka., 36 Sch./Sch., 8 Fareds, 4 Schröder, 2 Haas (infoscore, S&W), 2 Condor (BB), 1 Debcon, 1 Goethe, 1 S&P, 1 Es.Ka.We.)
2013: 2.016 (1.379 Sonstige, 164 WF, 131 Wulf, 72 BB, 55 Rudolph, 44 Negele, 42 Fareds, 38 Sch./Sch., 37 rka., 35 Rasch, 4 Edelmaier, 3 S&P, 2 adebio, 2 Schroeder, 2 Selig, 1 Schmietenknop, 1 Europa, 1 Wehrl, 1 Sebastian, 1 Es.Ka.We., 1 CSR)
HJ 2014: 482 (159 Sonstige, 101 WF, 67 Wulf, 43 BB, 29 Rudolph, 23 Debcon, 21 Fareds, 15 Sch./Sch., 10 Edelmaier, 5 Negele, 3 CSR, 2 U+C, 2 S&P, 1 Haas, 1 Sebastian)
2014: 1.060 (681 Sonstige, 139 WF, 82 Fareds, 42 BB, 28 Sch./Sch., 27 Sebastian Wulf, 18 Inkasso, 11 Negele, 9 rka., 7 CSR, 5 S&P, 4 Condor, 4 c-law, 2 U+C, 1 WSYCR)
HJ 2015: 441 (340 Sonstige, 40 WF, 30 BB, 12 Sch./Sch., 6 Fareds, 4 Rasch, 4 Sebastian, 4 rka., 1 c-law)
2015: 765 (630 Sonstige, 46 WF, 32 BB, 17 Fareds, 14 Sch./Sch., 10 Debcon, 7 rka., 5 Rasch, 2 S&P, 2 Sebastian)
HJ 2016: 1.155 (1.050 Sonstige, 71 WF, 11 BB, 9 rka., 4 Negele, 3 S&S, 2 Fareds, 2 c-law, 1 Nimrod, 1 WSYCR, 1 DS)
2016: 1.503
  • 1.385 Sonstige,
  • 109 WF,
  • 3 rka.,
  • 3 Fareds,
  • 3 Negele
[/b]

.................



Vollstreckungsbescheid (VB)

2011: 0
2012: 22 (22 Sonstige)
HJ 2013: 3 (2 Fareds, 1 Rasch)
2013: 31 (16 Sonstige, 6 WF, 3 BB, 3 Wulf, 2 Fareds, 1 U+C)
HJ 2014: 38 (20 Sonstige, 5 BB, 4 Debcon, 3 Rudolph, 3 Wulf, 3 Sch./Sch.)
2014: 61 (30 Sonstige, 14 BB, 10 Inkasso, 2 Fareds, 1 Schroeder, 1 Sch./Sch., 1 c-law, 1 Condor, 1 Wulf)
HJ 2015: 22 (19 Sonstige, 2 Sebastian, 1 Fareds)
2015: 50 (43 Sonstige, 4 Sebastian, 2 WF, 1 Debcon)
HJ 2016: 22 (20 Sonstige, 2 WF)
2016: 25
  • 24 Sonstige,
  • 1 WF
[/b]

.................



Unterlassungsklage

2011: 0
2012: 19 (19 Sonstige)
HJ 2013: 7 (2 Sch./Sch., 2 Sonstige, 1 Rasch, 1 WF, 1 Schröder)
2013: 10 (5 WF, 2 Sonstige, 1 Rasch, 1 Schroeder, 1 S&P)
HJ 2014: 5 (4 Sonstige, 1 Rasch)
2014: 8 (4 Sonstige, 2 WF, 1 Rasch, 1 Negele)
HJ 2015: 7 (7 Sonstige)
2015: 7 (7 Sonstige)
HJ 2016: 5 (4 Sonstige, 1 Negele)
2016: 2
  • 2 Sonstige
[/b]

.................



Amtsgericht (AG)

2011: 165 (165 Sonstige)
2012: 498 (498 Sonstige)
HJ 2013: 238 (85 WF, 48 Rasch, 30 rka., 29 Sonstige, 27 Sch./Sch., 7 Schroeder, 3 Fareds, 2 CSR, 2 S&P, 2 Es.Ka.We., 2 ZD, 1 Lexius)
2013: 641 (189 WF: 189, 173 Sonstige, 120 Sch./Sch., 72 Rasch, 33 rka., 13 Marquort, 9 Schroeder, 8 BB, 5 Negele, 4 Fareds, 3 Es.Ka.We., 2 Kornmeier, 2 Condor, 2 CSR, 2 Nimrod, 2 Lexius, 1 S&P, 1 ZD)
HJ 2014: 237 (72 Sch./Sch., 55 WF, 34 BB, 34 Sonstige, 18 Rasch, 6 Fareds, 5 rka., 5 Negele, 3 Wulf, 2 CSR, 1 Debcon, 1 Sebastian, 1 S&P)
2014: 1.062 (340 Sonstige, 269 BB, 252 Sch./Sch., 95 WF, 28 rka., 18 Rasch, 10 Schalast, 8 Negele, 8 S&P, 7 CSR, 6 Debcon, 5 Sebastian Wulf, 5 Fareds, 3 Nimrod, 2 Inkasso, 2 Kornmeier, 2 Bindhardt, 1 U+C, 1 Es.Ka.We. Schwrz.)
HJ 2015: 525 (333 Sonstige, 95 BB, 51 WF, 18 Rasch, 14 Sch./Sch., 6 rka., 2 Focus, 2 c-law, 1 Fareds, 1 Kornmeier, 1 Munderloh, 1 Sebastian)
2015: 964 (381 Sonstige, 370 BB, 85 WF, 31 rka., 25 NZGB, 24 Rasch, 22 Sch./Sch., 12 Nimrod, 9 S&P, 3 Sebastian, 1 Fareds, 1 c-law)
HJ 2016: 384 (240 Sonstige, 72 WF, 25 rka., 14 Negele, 9 BB, 8 Rasch, 7 Sch./Sch., 4 c-law, 3 DS, 1 Sarwari, 1 S&P)
2016: 304
  • 246 Sonstige,
  • 23 WF,
  • 9 Rasch,
  • 9 Negele,
  • 6 rka.,
  • 2 Sarwari
  • 2 DS,
  • 2 BB,
  • 1 Sch./Sch.,
  • 1 SKW Schw.,
  • 1 Nimrod,
  • 1 c-law,
  • 1 S&P
[/b]

.................



Landgericht (LG)

2011: 5 (5 Sonstige)
2012: 57 (57 Sonstige)
HJ 2013: 98 (90 Sonstige, 4 WF, 2 Rasch, 1 Schroeder, 1 rka.)
2013: 13 (6 Sonstige, 5 Rasch, 1 rka., 1 WF)
HJ 2014: 12 (10 Sonstige, 1 WF, 1 Nimrod)
2014: 69 (51 Sonstige, 7 Rasch, 4 WF, 4 BB, 2 rka., 1 Sch./Sch.)
HJ 2015: 61 (41 Sonstige, 14 BB, 2 WF, 2 Rasch, 1 Negele, 1 rka.)
2015: 131 (95 Sonstige, 27 BB, 4 Rasch, 2 WF, 1 NZGB, 1 rka., 1 Nimrod)
HJ 2016: 88 (61 Sonstige, 16 BB, 6 rka., 3 WF, 1 Negele, 1 Rasch)
2016: 60
  • 55 Sonstige,
  • 2 BB,
  • 2 rka.,
  • 1 WF
[/b]

.................



Oberlandesgericht (OLG)

2011: 1 (1 Sonstige)
2012: 12 (12 Sonstige
HJ 2013: 9 (8 Sonstige, 1 Rasch)
2013: 1 (1 Rasch)
HJ 2014: 4 (4 Sonstige)
2014: 4 (4 Sonstige)
HJ 2015: 9 (9 Sonstige)
2015: 6 (5 Sonstige, 1 Rasch)
HJ 2016: 6 (6 Sonstige)
2016: 8
  • 8 Sonstige
[/b]

.................



Bundesgerichtshof (BGH)

2011: 0
2012: 2 (2 Sonstige)
HJ 2013: 2 (2 Sonstige)
2013: 2 (2 Sonstige)
HJ 2014: 2 (2 Sonstige)
2014: 1 (1 Sonstige)
HJ 2015: 1 (1 Rasch)
2015: 1 (1 Sonstige)
HJ 2016: 2 (2 Sonstige)
2016: 2
  • 2 Sonstige
[/b]

.................



Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

2011: 0
2012: 0
HJ 2013: 9 (9 Sonstige)
2013: 0
HJ 2014: 0
2014: 1 (1 Sonstige)
HJ 2015: 0
2015: 5 (5 Sonstige)
HJ 2016
2016: 0


.................





Kurz und knapp:


(...) Weitere Klagen werden - nach Widersprüchen gegen Mahnbescheide - noch Ende diesen oder Anfang nächsten Jahres erwartet. Neue Abmahnungen haben - im Vergleich zu den Jahren 2010-2013 - stark abgenommen und Anfragen wegen neuer Abmahnungen betreffen größtenteils solche der Kanzlei Waldorf Frommer oder auch der FAREDS Rechtsanwälte. (...)

Rechtsanwalt Dr. Ole Damm (Hamburg)




(...) Viele Entscheidungen des BGH machen die Rechtslage nicht einfacher. Optisch waren die Entscheidungen des BGH aus dem Mai sehr Abmahnerlastig. Bei genauerem Hinschauen allerdings haben auch die Abmahner teilweise Steine statt Brot bekommen. In der Praxis ist die Rechtslage in weiten Teilen jetzt geklärt. Das große Geld wird auch deshalb nach meiner Einschätzung nicht mehr zu verdienen sein, was sich daran zeigt, dass nur noch wenige Kanzleien auf Abmahnerseite nennenswert aktiv sind. Wir wünschen allen ein frohes Weihnachtsfest und ein schönes - für die Nichtanwälte gerichtsfreies - gesundes neues Jahr 2017. (...)

Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch (Bielefeld)




(...) Insgesamt ist eine deutliche Verunsicherung zu spüren, vor allem, nachdem nunmehr der BGH entschieden hat, dass die Restschadenersatzansprüche nach UrhG auch bei Filesharing-Sachen erst nach 10 Jahren verjähren und für 1 Tonaufnahme bereits ein Schadenersatzanspruch von 2.000,00 EUR begründet sei sowie ein Unterlassungsstreitwert von 10.000,00 EUR. Es scheint in Zeiten von Netflix & anderen Live-Streaming Diensten zum Glück die Zahl der Tauschbörsen-Nutzer für Filme & Musikalben zurückzugehen. Hiermit ist vermutlich auch der Rückgang von Abmahnungen zu erklären. (...)

Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff (Friedrichsdorf (Taunus))




(...) Durch die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung haben sich die Fronten verhärtet. Denn für beide Seiten gibt es positive wie auch negative Signale aus Karlsruhe. Für die Abmahner hat sich zwar das Prozessrisiko erhöht, weil unter anderem die Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast konkretisiert worden sind. Auch ist die Haftungssituation nunmehr geklärt, wenn der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nicht nur Familienmitgliedern, sondern auch Dritten überlässt. Und selbst der seltene Fall, dass ein Anschluss nachweislich "gehackt" wurde, ist ausgeurteilt. Allerdings haben sich die Hoffnungen auf eine kurze Verjährungsfrist und auf geringe Schadensersatzforderungen im Rahmen der Lizenzanalogie für die Abgemahnten nicht erfüllt. Im Jahr 2017 dürfte die Abmahnerseite genauso stetig als auch konzentriert wie in 2016 agieren. Die "Hochzeiten" der Filesharing-Abmahnungen ist vorbei, doch ganz klar nicht beendet.

Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne, LL.M. (Düsseldorf)




(...) Auch wenn die Gesamtzahl der Abmahnungen (wie schon in den Vorjahren) weiter zurückgegangen ist, ist das gesamte Niveau nach wie vor sehr hoch. Die geforderten Summen liegen weiterhin zwischen 800,00 - 1.000,00 EUR. Hauptbestandteil der Forderungen sind jetzt Schadensersatzansprüche. Die geforderten Rechtsanwaltsgebühren werden meist freiwillig auf ca. 150,00 EUR gedeckelt. (...)

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M. (Köln)









Rechtsprechung


Aus Sicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung heraus, war es ein durchaus spannendes Jahr.



2016:
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 272/14
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 - "Tannöd"
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 43/15
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 44/15
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - "Everytime we touch"
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 86/15 - "Silver Linings Playbook"
  • BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - (keine Pressemitteilung, noch kein Volltext)
  • BGH, Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 220/15 - "WLAN-Schlüssel" (noch kein Volltext)


Ausblick 2017:
  • 30. März 2017, 09.00 Uhr, in Sachen I ZR 19/16 (Bundesgerichtshof zur Nennung des Angehörigen beim Filesharing über einen Familienanschluss)




BGH, Urteil vom 24.11.2016, I ZR 220/15: "WLAN-Schlüssel"

Natürlich eine nachvollziehbare Entscheidung, die aber für Filesharing Fälle begrenzt anwendbar sein wird. Denn der BGH geht zunächst einmal von der Vermutung aus, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Wenn es sich hierbei um einen unbekannten Dritten handeln soll, der den Router gehackt hat, dann müssen die konkreten Umstände dargelegt werden, unter denen sich der Dritte den unberechtigten Zugang verschafft hat. Das ist im Zweifel kaum möglich. Im vorliegenden Fall wird sich der BGH mit dieser Frage vermutlich nicht näher befasst haben, weil er insoweit auf die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zurückgegriffen hat und an diese auch gebunden ist.





BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 272/14, I ZR 1/15 - "Tannöd", I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 - "Everytime we touch", I ZR 86/15 - "Silver Linings Playbook"

Hier wurden nachfolgende Schwerpunkte durch die Volltextveröffentlichung sichtbar.
  • 1. Gegenstandswertberechnung mit doppelter Lizenzgebühr hält rechtliche Nachprüfung nicht stand
    • a) es ist der Einzelfall entscheidend und darf nicht pauschalisiert werden
      • aa) Art des Verstoßes
        aaa) Gefährlichkeit und
        aab) Schwere
      b) Aktualität und Popularität des Werk
      • aa) Umfang der bislangen Auswertung durch den RI
    2. § 97a Abs. 2 UrhG a.F. ist auf Filesharing nicht anwendbar

    3. (Rest-) Schadensersatz verjährt nach 10 Jahren

    4. Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste zu belehren.

    5. Täterschaftsvermutung/sekundäre Darlegungslast wird weiter präzisiert
    • a) Anschlussinhaber ist zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat.
      b) Anschlussinhaber wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast erst dann gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen
    6. Wahrheit einer beweisbedürftigen Tatsache
    • a) die Überzeugung von der Wahrheit einer beweisbedürftigen Tatsache setzt keine absolute oder unumstößliche Gewissheit voraus, da eine solche nicht zu erreichen ist. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen






BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15

Das bislang merkwürdigste Urteil in puncto Filesharing (weder eine öffentliche Urteilsverkündung mit kurzer mündlicher Begründung, noch eine offizielle Pressemitteilung des BGH selbst). Trotz fehlender Urteilsverkündung zum Termin wollen viele Anwälte und ein "Foren-Experte" Indizien einer Beweiserleichterung in kommenden Filesharing Verfahren sehen. Die durch den BGH-Entscheid "Sommer unseres Lebens" begründete Täterschaftsvermutung, an die weiter in "Morpheus" festgehalten und in "BearShare" sowie "Everytime we touch" präzisiert wird, soll nun einmal vom BGH selbst abgegangen werden.

Hier ist jeder gut beraten - als Lehre der Pressemitteilung zu "Sommer unseres Lebens" - die Volltextveröffentlichung zu I ZR 154/15 abzuwarten und dann seine - ellenlangen - Schlussfolgerungen kund zu tun.



Der BGH stellt in "Everytime we touch" seine Aufgaben klar und unstreitig fest und dar:

1. Aufgabe des Tatrichter
  • a) Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er Indizien, aus denen Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand gezogen werden können, im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst.
2. Aufgabe des BGH
  • a) Revisionsrechtlich ist seine Würdigung darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.
Das bedeutet, der BGH wird die tatrichterliche Würdigung (Beweisaufnahme/Zeugen) nicht ersetzen (wollen)! Über alles andere sollte man mit der Volltextveröffentlichung analysieren und diskutieren.








Trend in Klagen

Aktuell werden einige Trends in Klageverfahren ersichtlich.




1. Die Kanzlei Waldorf Frommer (München) fährt ab 2016 einen härteren Kurs


a) Erhöhung des Schadensersatz

Wurden noch vor und mit Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013; BGBl 2013 I, 3714) für beispielsweise einen Film 450,00 EUR verlangt, erhöhte dieser sich stetig bis 2015 über 600,00 EUR auf 700,00 EUR. 2016 werden aktuell 1.000,00 EUR verlangt.


b) Erhöhung der außergerichtlichen Vergleichssumme

Nachfolgendes stellt meine Meinung dar. Es ist ersichtlich, dass die offensichtliche (Billig-) Strategie der Abgemahnten: "mod. UE - Nichtzahlen - günstiger außergerichtliche Vergleich mit MB" (mit oder mit ohne Anwalt; ca. 650,00 EUR - Abmahnung + ca. 255,00 EUR - Kosten Mahnbescheid) Seiten des Abmahners Einhalt geboten werden soll. 2016/2017 werden wohl nur noch mit Erhalt eines Mahnbescheid Vergleiche mit ca. 1.300,00 EUR möglich sein.

Der Grundgedanke ist rein kaufmännisch gesehen nachvollziehbar. Eine große Zahl der Nichtzahler wird sich wohl zukünftig gründlicher überlegen, ob man mit einer eventuellen außergerichtlichen Vergleichsentscheidung bis zum Mahnbescheid abwartet, oder nicht.





2. Unterschiedliche Handhabung mit Abmahnungen nach dem Inkrafttreten des GguGpr

Mit den 09.10.2013 trat das GguGpr in Kraft und brachte u.a. Änderungen im § 97a UrhG.

§ 97a UrhG a.F. (bis 09.10.2013)
  • (...) (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
    (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro. (...)

§ 97a UrhG n.F. (ab 09.10.2013)
  • (...) (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
    (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
    1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
    2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
    3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
    4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
    Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
    (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
    1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
    2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
    Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsan-spruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
    (4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. (...)



Hierbei sind zwei Trend erkennbar, die ich an Hand der Kanzleien Sarwari und Waldorf Frommer deutlich machen möchte.



1. Klage mit Aufwendungsersatz + Schadensersatz Abmahnung gem. § 97a UrhG n.F.

Abmahnung Kanzlei Sarwari Rechtsanwälte:

a) Aufschlüsselung der Kosten gem. § 97a Abs. 2 UrhG:
Lizenzschaden: 600,00 EUR
Beweiserhebung gem. § 101 Abs. 9 UrhG: 57,17 EUR
Aufwendungsersatz: 215,00 EUR (Gegenstandswert: 1.000,00 EUR gem. § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG + 657,17 EUR gem. BT-Drucksache 17/13057, S. 29)

aa) Zusatz
  • (...) 2. (...) Der Gegenstandswert für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistung beschränkt sich gem. § 97 a Abs. 3 UrhG für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000,00 EUR. Die Geltendmachung des Lizenzschadensersatzes und der Ermittlungskosten erhöhen den Gegenstandswert entsprechend. Wir weisen darauf hin, dass diese Beschränkung lediglich für de Gebührenberechnung der außergerichtlichen Tätigkeit gilt. Wird der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht, beträgt der Gegenstandswert auch nach neuer Gesetzeslage weiterhin 20000,00 EUR (LG Berlin, Beschluss vorn 25.10.2013, AZ 15 0 517/13; LG Frankfurt a. M., Beschluss vorn 23.10.2013, AZ 2-03 0 399/13). (...)
b) pauschaler Abgeltungsbetrag i.H.v. 650,00 EUR


Klage

Wertersatz: 600,00 EUR
Aufwendungsersatz: 215,00 EUR






2. Klage mit vollen Gebühren

Abmahnung Waldorf Frommer:

a) Aufschlüsselung der Kosten gem. § 97a Abs. 2 UrhG:
Lizenzschaden: 700,00 EUR
Aufwendungsersatz: 215,00 EUR (Gegenstandswert: 1.000,00 EUR gem. § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG + 657,17 EUR gem. BT-Drucksache 17/13057, S. 29)

aa) Zusatz
  • (...) Sollte eine einvernehmliche Einigung scheitern und eine gerichtliche Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches erforderlich werden, wird unsere Mandantschaft vor Gericht darlegen und beweisen, dass ein Streitwert von EUR 1.000,00 unbillig ist. Dies würde zu einem deutlich höheren Aufwendungsersatzanspruch führen. (...)
Klage

Wertersatz: 1.000,00 EUR
Aufwendungsersatz: ca. 506,00 EUR

Waldorf Frommer unterscheidet hierbei zwischen Außergerichtlich und Gerichtlich.


Hierzu gilt,

a) Die Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG gilt nur für die Abmahnung, also nur für den Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung. Die Vorschrift deckelt den Gegenstandswert nur für die außergerichtliche Streitbeilegung, nicht für nachfolgende Gerichtsverfahren. Das scheint in der juristischen Literatur unstreitig zu sein. (Die Deckelung gilt zudem nur für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten durch den Abgemahnten, während der Gegenstandswert im Verhältnis Kanzlei - Auftraggeber höher sein kann.)
b) Dass der Gegenstandswert doch höher sein kann, wird durch § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG klargestellt (Öffnungsklausel: "unbillig"). Dass sich die Kanzlei bereits in der Abmahnung einen entsprechenden Vortrag vor Gericht vorbehält, ist daher nicht zu beanstanden.

Das heißt, es kann sich der Wert im Verhältnis Kanzlei - Auftraggeber höher darstellen, und dann muss die Kanzlei aufgrund ihrer Pflichten gegenüber dem Auftraggeber sogar dafür sorgen, dass dieser höhere Abmahnaufwendungen als nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG erstattet bekommt, damit er nicht auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt.








Forenwelt


Die Prognosen bewahrheiten sich. Die große verschworene "Gemeinschaft" der Filesharing Abgemahnten, die "Forenwelt", ist zum Dahinsiechen verdammt. Diskussionen bzw. Postings von Neu- sowie Altabgemahnten sind extrem rückläufig und nur zu Stoßzeiten (Erhalt eines Mahnbescheides bzw. Klage) ersichtlich. Sicherlich ist die mittlerweile angebotene Informationsvielfalt so groß, dass kein Registrieren und keine Anmeldung erforderlich sind, um sein Anliegen zu erläutern und zur Diskussion zu stellen. Aber, durch den Rückgang der versendeten Abmahnungen bundesweit verliert ein Forum zum Thema Filesharing-Abmahnung an öffentlichen Interesse.


Bild

Bewertungskriterium
Ein "Knallfrosch" ist grün hinter den Ohren und wie ein kleines gefaltetes Papier. Er besteht aus einer einzigen Ladung, die durch mehrfaches Knicken und Falten in mehrere Ladungen aufgeteilt wird. Eine Zündschnur, die den - im wahrsten Sinn des Wortes - Knallkörper vom Anfang bis zum Ende durchläuft, zündet diese nacheinander. Konstruktionsbedingt springt der Knallfrosch dann unkontrolliert und wirr im Forum umher. Knallfrösche knallen in der Regel nicht mehr laut, sondern puffen eher beleidigenden Rauch absondernd und springen nur wenig, da diese viel weniger Substanz enthalten als frühere Varianten. Die Zündschnur entzündet zudem oft nicht alle der geringen Ladungen.




Es ist im Gegenzug ein Zuwachs an verbalen Beleidigungen deutlich, was eine Rückentwicklung im ursprünglichen Sinn und der Qualität eines Forums bedeutet (Neandertaler-Trend).

Es werden jetzt nur noch Neuabgemahnte erwartet, die eine Abmahnung nach dem Inkrafttreten des GguGpr erhielten.


Resümee:
  • 1. die jährlich anzahlmäßig versendeten Abmahnungen sind rückläufig,
    2. abgemahnt (und geklagt) wird,
    • a) in großer Anzahl
      - 1 Kanzlei mit der entsprechenden wirtschaftlichen Klientel (Münchner Kanzlei "Waldorf Frommer")
      b) in geringer "Anzahl"
      - wenige Kanzleien (wie z.B. "rka.-RAe", "Nimrod", "FAREDS", "Schutt, Waetke"; "Daniel Sebastian", "c-Law", "Yussof Sarwari" usw.)



Steffen Heintsch in eigener Sache

2016 hatte ich mein 10-jähriges Jubiläum im Engagement gegen den Abmahnwahn und zur Hilfe, Unterstützung und Aufklärung von Filesharing-Abgemahnte. Danke für die insgesamt drei Glückwünsche, was für mich eine ungeheure Motivation für weitere 10 Jahre darstellt.


Bericht:
Steffen Heintsch: 14.12.2006 - 14.12.2016 - Az. 2006-9132-187439 - 10 Jahre Abmahnwahn - ganz ohne Therapie!








Summa summarum

2017 wird in vieler Hinsicht ein spannendes Jahr. Viele werden kämpfen, um ihre guten Vorsätze entweder schnell zu vergessen oder zumindest versuchen diese umzusetzen. Im März steht ein spannender BGH-Termin betreffs Filesharing an. Und natürlich und insbesondere die anstehende Bundestagswahl, wo man unsere Politiker einmal in 4 Jahren vor den Discounter Volksnah stehen sieht.

Ich würde mir wünschen, dass ...
  • a) die Politik die Bedürfnisse des Volkes statt der Lobby versteht
    b) sich eine echte Alternative zu den vergreisten und "satten" Politikern und ihren (Wahl-) Versprechen formiert.
    c) die "Gutmenschen" und "Wutbürger" ihre Argumente sachlich wechseln, Kritik und Meinungsfreiheit für - alle - gilt
    d) man global und gemeinsam die Ursachen und Folgen von aktuelle Kriegen und Terror beseitigt, statt diese direkt / indirekt zu unterstützen ...
Da ist wohl der Wunsch der Vater des Gedankens.



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Frohes Neues Jahr 2017 Bilder - GBPicsOnline



In diesem Sinne wünsche ich allen Lesern ein erfolgreiches, abmahnfreies, vor allem gesundes neues Jahr 2017.




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Ihr Steffen Heintsch für AW3P





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Initiative AW3P
z.H. Herr Steffen Heintsch
An der Kirche 11 | 07343 Wurzbach/Thüringen
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