Belehrung Minderjähriger!

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Steffen
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Belehrung Minderjähriger!

#1 Beitrag von Steffen » Montag 1. August 2016, 15:06

Belehrung minderjähriger Internetbenutzer über die Internetnutzung und Verbot von Benutzung und Teilnahme an so genannten Internettauschbörsen


15:05 Uhr


Aufgrund aktueller Gerichtsentscheidungen, möchte ich nochmals auf diesen Sachverhalt (Überschrift) hinwiesen. Es wird aber einmal keine ausgearbeitete Belehrung geben - dazu bin ich nicht in der Lage - sowie andermal wird nicht darauf eingegangen, ob und was sinnvoll ist, oder nicht. Warum? Es geht immer nicht um das menschlich Verständliche, sondern um die rechtlichen Anforderungen.

Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes "Morpheus" hinsichtlich einer möglichen Haftung bzw. Nichthaftung von abgemahnten Anschlussinhabern als Eltern mit minderjährigen Kindern (Urt. v. 15.11.2012, Aktenzeichen: I ZR 74/12: "Morpheus"), wird höchstrichterlich festgelegt unter welchen Anforderungen keine oder bzw. eine Haftung für die betreffenden Eltern besteht.

  • BGH, Urt. v. 15.11.2012, Aktenzeichen: I ZR 74/12: "Morpheus", Rz. 29, 30:

    (...) Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. (...)

    (...) Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt. (...)

Das heißt - unstreitig - für die betreffenden Eltern:
  • a) dürfen keine Kenntnisse - mit - Erhalt einer Abmahnung von anderen Urheberverstößen besitzen;
    b) müssen über eine rechtswidrige Benutzung und Teilnahme einer Internettauschbörse belehren;
    c) müssen das rechtswidrige Benutzen und Teilnehmen an einer Internettauschbörse verbieten und
    d) das jeweilige minderjährige Kind muss über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügen



Natürlich ist das Benutzen oder die Teilnahme an einer Internettauschbörse an sich nicht illegal bzw. verboten. Wenn aber ein aktueller Kinofilm, aktuelle Chartmusik bzw. Musikalben, PC- oder Konsolenspiele - kostenlos - heruntergeladen werden, dann sollte - nein, muss - jeder Erwachsene und auch das jeweilige Kind erkennen, das es so etwas wohl nicht möglich ist und eventuell illegal. Und man kann sich nicht hinter der eigenen Unwissenheit verstecken. Punkt.



Belehrung minderjähriger Internetbenutzer über die Internetnutzung und Verbot von Benutzung und Teilnahme an so genannten Internettauschbörsen

Die nachfolgenden möglichen Punkte stellen nur eine Zusammenfassung aus aktuellen Gerichtsentscheidungen (AG Charlottenburg, Urt. v. 26.07.2016, Az. 224 C 275/16; AG Oldenburg, Urt. v. 30.06.2016, Az. 4 C 4010/16 (IV); LG Bielefeld, Urt. v. 30.06.2016, Az. 4 O 363/15; LG Hannover, Urteil vom 06.06.2016, Az. 18 O 44/16; LG Mannheim vom 25.05.2016, Az. 7 O 54/16; AG Charlottenburg, Urt. v. 24.05.2016, Az. 214 C 108/14 usw.) dar. Sicherlich werden zu einer vollständigen Belehrung weitere Punkte notwendig sein, auf die ich nicht näher eingehen werde. Hierzu kann man sich weiter orientieren:

Weiterführende Links:



Wer muss belehren?
  • 1. Natürlich die Eltern.
    2. Benutzt das minderjährige Kind aber das Internet bei Verwandten oder Bekannten, natürlich der / die jeweiligen Anschlussinhaber


Beispiel:
Mark (14 Jahre), wurde von seinen Eltern - wenn er das elterliche Internet benutzt - belehrt und P2P verboten. Er besucht in den Ferien seine Oma und Opa. In dieser Zeit benutzt er deren Internet. Vor der ersten Benutzung - müssen - Oma und Opa ihren Enkel belehren und P2P verbieten.



Was?

1. Belehrung

a) Internetnutzung (allgemein, siehe o.g. Links)
b) Was ist eine Urheberrechtsverletzung?
c) Was ist eine Tauschbörse und Filesharing (P2P: "Geben und Nehmen")?
aa) Gefahren der Nutzung und Teilnahme
ab) Unzulässigkeit und Rechtswidrigkeit der Nutzung und Teilnahme



"Heute ist für viele Menschen ein Tag ohne Internet kaum mehr vorstellbar. In Zeiten von YouTube, What-sApp, Instagram, Facebook und Pokémon GO verbringen insbesondere minderjährige Nutzer die meiste Zeit ihrer Freizeit entweder am heimischen PC, über dem Tablet oder Smartphone bzw. bei Freunden online. Mit wenigen Klicks sind aktuelle Kinofilme, Musik oder Games auf den PC, Laptop usw. oder auf dem Smart-phone. Dabei muss man sehen, aktuelle Kinofilme, aktuelle Chartmusik, aktuell und aufwändig entwickelte PC- oder Konsolenspiele, Fußballspiele von z.B. "Sky" usw. wird es - nicht - kostenlos geben. Die betreffenden Künstler, Hersteller, Produzenten oder Anbieter wollen für ihre Arbeit, für ihr Werk - Geld, das heißt bezahlt werden. Das heißt, man begeht - auch wenn nicht gewollt - einen Urheberrechtsverstoß.

In Deutschland sind die Rechte der Künstler, Hersteller, Verwerter, Produzenten, Manager oder Anbieter ihre Arbeit, für ihr Werk in einem Gesetz geschützt. Dieses Gesetz heißt: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte oder kurz Urhebergesetz. Hier werden Rechte und Pflichten geregelt. Dabei hat jeder Urheber oder Verwerter das Recht, seine Arbeit bzw. sein Werk - allein - zu verkaufen oder anderen in irgendeiner Form im Internet anzubieten. Benutze ich
a) eine Internettauschbörse (eMule, BitTorrent, µTorrent)
b) Smartphone- TV-Apps mit P2P-Technologie (z.B. Popcorn Time, Cuevana.Tv)
zum Herunterladen von aktuellen Kinofilmen, aktueller Chartmusik, aktuell und aufwändig entwickelte PC- oder Konsolenspiele usw. greife ich in das gesetzlich geschützte Recht der Künstler, Hersteller, Verwerter, Produzenten, Manager oder Anbieter ein und dieses ist gesetzlich verboten und wird unter Strafe gestellt. Infolge kann dieses Herunterladen, wenn es ermittelt wird, abgemahnt werden.

Was ist eine Internettauschbörse bzw. Filesharing?

Filesharing (P2P) dient dem kostenloses und schnellen Tauschen von Dateien innerhalb eines speziellen Netzwerks
- z.B. Urlaubsvideos, Urlaubsfotos, Demoversionen usw.

Hierzu ist eine spezielle Software notwendig, die installiert und ggf. angepasst werden muss
- PC / Laptop / Tablet - Client bzw. so genannter Tauschbörse (z.B. eMule, BitTorrent)
- Smartphone - TV-Apps mit P2P-Technologie (z.B. Popcorn Time, Cuevana.Tv)

Prinzip: Geben und Nehmen
- beim Herunterladen (Download) wird die entsprechende Datei gleichzeitig und meist automatisch anderen Teilnehmer des Netzwerkes zum Herunterladen angeboten (Upload; insgesamt und / oder / bzw. zu einem Teil)
- dieses beim Herunterladen gleichzeitige automatische Anbieten der entsprechenden Dateien anderen Teil-nehmern des Netzwerkes zum Upload, bildet die Grundlage der meist hohen Schadensersatzforderungen der Urheber oder Verwerter der Datei

Achtung
- das Benutzen einer Tauschbörse ist kostenlos und im Grundsatz legal
- aktuelle Kinofilme, Chartmusik, Hörbücher oder aufwändige Computer- bzw. Konsolen-Games
a) gibt es nicht kostenlos in einer Tauschbörse
b) werden diese Werke trotzdem heruntergeladen und angeboten, verstößt man gegen bestehendes Recht und kann durch Anwälte abgemahnt werden
c) es ist nur der jeweilige Anschlussinhaber abmahnbar - nie der Verursacher"




Beispiele von nicht erlaubten Programmen, Apps oder Webseiten
1. Streaming (Anschauen von z.B. bestimmten Videoaufzeichnungen):
Fußball-Live-Stream
- Sky-Live-Fußballsendungen - Sopcast.com
Kinofilme -
a) Internetseite:
- Kinox.to
b) Smartphone-Apps mit P2P-Technologie
- Popcorn Time
- cuevana.tv
2. Internettauschbörsen (P2P-Netzwerke):
- eMule
- BitTorrent


Beispiele von erlaubte Programme, Apps oder Webseiten
- Netflix (mit Kosten verbunden)
- Clipfish
- YouTube
- Internetradioprogramme (RadioSure) usw.



2. Verbot

a) Verbot der Nutzung und Teilnahme von Tauschbörsen
b) hinsichtlich andere Verbote siehe o.g. Links

Hinweis:
Diese Belehrung i.V.m. dem Verbot sollte am besten von beiden Eltern bzw. Verwandten oder Bekannten mit dem Minderjährigen
a) vor dem Erhalt des Abmahnschreibens bzw. vor der ersten Benutzung erfolgen
aa) von Vorteil, wenn Eltern bzw. Verwandten oder Bekannten und der Minderjährige den Inhalt + Zeitpunkt('e) vor dem Richter bestätigen können
b) Empfehlung AW3P: wenn möglich - schriftlich!



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Steffen Heintsch für AW3P

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