Antistatistik 2014
01.01.2015
Die Zeit verfliegt im Nu und wieder ist ein Jahr vollbracht. AW3P möchte unter dem Jahr 2014 ein Resümee zu ziehen.
Antistatistik? Der Antistatist? Natürlich sind diese Formulierungen provokant gewählt. Dies muss ich wohl nicht erst groß erwähnen.
- Rechtlicher Hinweis:
Aber Vorsicht! Natürlich wird die Antistatistik im berühmt-berüchtigten "Steffen-Style" abgefasst. Wer diesen nicht verträgt, verkraftet, seine zarten Gefühle verletzt werden, derjenige sollte besser jetzt nicht mehr weiterlesen.
- a) kein Anwalt (will auch keiner sein),
b) keine nachgewiesene juristische Qualifikation oder Berechtigungen,
c) keinerlei abrechenbare Erfolge,
d) vertrete und helfe niemand mir Erhalt einer Verfügung zur Durchführung eines Zivilverfahren (muss ich auch nicht, dafür gibt es nun einmal Anwälte),
e) dankbar für die Hilfe seines Webadmins und aller Engagierten in den Foren.
Es wird und kann von meiner Seite aus - keine - wissenschaftlich fundierte Statistik geben. Nicht nur, weil ich dazu "akademisch" gesehen nicht in der Lage bin, sondern weil es einfach keine Zahlen gibt, die man - seriös - empirisch sammeln konnte sowie auswerten könnte. Natürlich spielen hier eine Rolle, die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der rein gewerblich sowie profitorientierten "IGGDAW" (1. HJ 2013), zwei separater Formulare zur Meldung für Datenbankeinträge, der Rückgang der gemeldeten und insgesamt versendeten Abmahnungen sowie das anhaltende "Forensterben". Natürlich kann jeder zur Beruhigung seines Gemüts, irgendwelche Hochrechnungen anstellen oder diese dann abfeiern. Aber gerade 2014 hat gezeigt, dass sehr viele, viele gern Geschichten erzählen, um sich zumindest werbemäßig zu profilieren (ugs. "Abmahnhelfer-Syndrom").
Auf die Nennung diverser - realer - Zahlen möchte AW3P aber nicht verzichten. Sicherlich sind diese Zahlen aber weder für Gesamtdeutschland noch für den kompletten Abmahnwahn aussagekräftig, werden aber für den einen oder anderen vielleicht dennoch von Interesse sein.
Das Jahr 2014 war und ist eindeutig das Jahr des BGH-Entscheids "BearShare". Hierzu gilt in erster Linie Dank an den Revisionsführer und seinem Bevollmächtigten, der Ludwigsburger Kanzlei "Riegger Rechtsanwälte", für das gerichtliche Erstreiten, sowie der Spendenaktion ("IGGDAW") für die Übernahme von gewissen Kosten außerhalb des Gerichtssaales.
BGH - Urteil vom 08.01.2014, - Az. I ZR 169/12 - "BearShare"
- (...) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)
(...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. (...)
Lesetipp:
Weber Christian: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare": Störerhaftung, tatsächliche Vermutung und sekundäre Darlegungslast beim Filesharing; original erschienen in: ZUM (Zeitschrift Urheber- und Medienrecht) 2014, 58. Jahrgang, 2014, Heft 8/9, S. 710 ff.
Was ist an "BearShare" so besonders?
Der BGH nimmt, wie oft fälschlicherweise angenommen, von den Entscheidungen "Sommer unseres Lebens" und "Morpheus" - keinen - Abstand. Vielmehr werden diese Entscheidungen vom BGH zitiert. Insofern ist die "BearShare" Entscheidung als eine Weiterentwicklung, und nicht als eine Abkehr von der Rechtsprechung des BGH zu werten. Im Grundsatz gilt damit weiterhin, dass eine gegen den Anschlussinhaber gerichtete tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft existiert. "BearShare" sagt nun aktuell, dass diese "Täterschaftsvermutung" bei einem Internetanschluss, welcher von mehreren Familienmitgliedern genutzt wird, nicht begründet ist.
Rechtsanwalt Christian Weber:
(...) Hinsichtlich der tatsächlichen Vermutung der Verantwortlichkeit und der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers bestätigt das Urteil bisher in Filesharing-Fällen ergangene Rechtsprechung des BGH nicht nur, sondern führt diese fort und stellt sie hinsichtlich der nunmehr klaren Differenzierung zwischen tatsächlicher Vermutung und sekundärer Darlegungslast dogmatisch auf sichere Beine. (...)
Quelle: Weber, Christian: Anmerkungen zu BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", ZUM (Zeitschrift Urheber- und Medienrecht) 2014, 58. Jahrgang, 2014, Heft 8/9, S. 710 ff.
"BearShare" gilt erst einmal nur in der Konstellation: Mitbenutzer!
Zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast sind dabei die Angaben erforderlich,
- - ob weiteren Nutzer zum Verletzungszeitpunkt auf den Anschluss zugreifen konnten und ggf.
- welche weiteren Nutzer zum Verletzungszeitpunkt auf den Anschluss zugreifen konnten und
- als mögliche Täter in Betracht kommen.
Diesbezüglich hat der BGH in der "BearShare" Entscheidung eine Entscheidung aus dem Transportrecht (I ZR 61/12) zitiert, in der es unter anderem heißt:
- (...) Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der Beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (BGH, TranspR 2012, 463 Rn. 18 mwN). (...)
Wie geht es nach "BearShare" weiter?
Wurde und wird "BearShare" schon fast frenetisch als die Entscheidung gefeiert, die das Ende im Abmahnwahn bringen soll, wirft der BGH-Entscheid "BearShare" mehr Fragen auf als konkrete Antworten zu erteilen. Und hier sollte man sich erst einmal von der Masse der positiven Entscheidungen vor den Amtsgerichten gegen z.B. "BaumgartenBrandt" nicht täuschen lassen. Spätestens in der nächsthöheren Instanz - vor dem Landgericht - wird überdeutlich, dass hier bundesweit eine uneinheitliche Rechtsprechung vorherrscht. Natürlich wirft jetzt jede Seite, egal ob Abmahner oder Abgemahnten vertretende Anwälte ihre erstrittene Entscheidungen ins Rennen. Das ist ja auch so richtig, denn man sollte sich umfassend informieren. Alles andere wäre einseitig.
LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2014, Az. 310 S 9/14
- (...) Nach Ansicht der Kammer ist der Anschlussinhaber danach nicht verpflichtet, einen konkreten Täter zu benennen. Er hat vielmehr diejenigen Personen zu benennen, die selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten uns als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Im Rahmen der Nachforschungspflicht ist der Anschlussinhaber nach Ansicht der Kammer verpflichtet, die in Betracht kommenden Personen nach der Rechtsverletzung befragen und deren Antwort zu referieren. (...)
LG Berlin, Urteil vom 09.12.2014, Az. 15 S 12/14
- (...) Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den möglichen Tatverdächtigen ausschließlich um Familienangehörige handelt. Es genügt dann aufzuzeigen, welche Personen im Tatzeitpunkt zum Haushalt gehörten und damit abstrakt als Täter infrage kommen. (...) Der grundrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verbietet es zu verlangen, einen bestimmten Angehörigen "ans Messer" liefern zu müssen. (...)
LG Bielefeld, Beschluss vom 07.10.2014, Az. 20 S 76/14
- (...) Die Kammer bleibt daher bei ihrer Auffassung, dass vorliegend der erstinstanzlich festgestellte Vortrag der Beklagten zum selbständigen Zugang ihrer beiden Familienangehörigen zu ihrem Internetanschluss ausreichend ist, um den Anschein ihrer Täterschaft zu erschüttern. Der BGH verlangt insoweit in seinem Urteil vom 08.01.2014 (I ZR 169/12) ausdrücklich nur, dass der Anschlussinhaber vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und -grundsätzlich- als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Genau dies ist hier erfolgt. Insoweit ist die Beklagte auch einer etwaig bestehenden Recherchepflicht hinreichend nachgekommen, indem sie vorgebracht hat, weder ihr Mann noch ihr Sohn hätten über ihren Internetanschluss Filme aus dem Internet heruntergeladen. Dies kann nach Auffassung der Kammer nur so verstanden werden, dass beide gegenüber der Beklagten auf deren entsprechende Nachforschung ihre Verantwortlichkeit bestritten haben. Geben die weiteren Nutzer aber in Bezug auf eine etwaig über den ihnen zur Verfügung gestellten Internetanschluss begangene Rechtsverletzung keine weitergehenden Einzelheiten preis, bestand diese Möglichkeit "im Rahmen des Zumutbaren" mangels konkreter Anhaltspunkte auch für die Beklagte nicht. Gleichwohl bleibt aufgrund der innerfamiliär permanent möglichen Internetnutzung die ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft einer anderen Person als der Beklagten bestehen, da bei lebensnaher Betrachtungsweise ebenso die Möglichkeit besteht, dass der wahre Täter dies wegen der zu erwartenden Konsequenzen nicht zugegeben hat. (...)
LG Hannover, Urteil vom 22.08.2014, Az. 18 S 13/14
- (...) Der Anschlussinhaber sei nicht verpflichtet, die in Betracht kommenden Personen zu befragen und das Ergebnis dieser Befragung mitzuteilen. Anders als die Klägerin offenbar meint, lässt sich aus der Rechtsprechung nicht eine generalisierte Pflicht für den Beklagten dahin entnehmen, auf den von der Klägerin vorgetragenen Tag eines Eingriffs bezogen zu erforschen, ob seine Lebensgefährtin exakt an diesem Tag möglicherweise den Internetanschluss genutzt hat und diese ggf. der Klägerin zu "melden". (...)
Aber auch das Extrembeispiel 2014 - an sich -!
LG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2014, Az. 17 O 468/14
- (...) Der Kläger ist - sein Vortrag als zutreffend unterstellt - nach Ansicht des Gerichts den zumutbaren - vom BGH vom Umfang her bislang nicht näher präzisierten - Nachforschungen - nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. (...)
(...) Naheliegend und zugleich zumutbar ist es nach Ansicht des Gerichts, dass der Anschlussinhaber nach Zugang der Abmahnung (insbesondere wenn ihn die Abmahnung - wie vorliegend - zeitnah nach der behaupteten Rechtsverletzung erreicht) durch eigene Recherche (ggf. gemeinsam mit den anderen Personen, die seinen Anschluss nutzten) untersucht, ob sich auf den in seinem Haushalt befindlichen Rechnern das Tauschbörsenprogramm und / oder die in der Abmahnung genannte Filmdatei befindet bzw. befinden und den über das Betriebssystem abrufbaren "Verlauf" der in seinem Haushalt befindlichen Rechner daraufhin überprüft, welche Rechner in dem in der Abmahnung angebotenen Zeitraum online waren. (...)
Sowie last but not least
LG München I, Endurteil vom 12.11.2014, Az. 21 S 4656/14
- (...) An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen ist hierbei bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München I, Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11). Den so skizzierten Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. (...)
Das "BearShare" Dilemma!
Obwohl es meist aus unserer Richtung haucht, das jetzt doch alles so klar und easy sei, wirft "BearShare" ein Riesen Dilemma auf.
Grundsätzlich gilt weiterhin, dass eine gegen den Anschlussinhaber gerichtete tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft existiert. "BearShare", sagt nun dass diese bei einem Internetanschluss, welcher von mehreren Familienmitgliedern genutzt wird, nicht begründet ist.
Dilemma:
Hat nun die tatsächliche Vermutung in dieser Konstellation - Mitbenutzer - nie existiert oder führt der Umstand, dass weitere Familienmitglieder auf den Internetanschluss zugreifen konnten dazu, dass die tatsächliche Vermutung widerlegt ist und somit nicht "mehr" existent ist. Für die letztere Auslegung könnte sprechen, dass der BGH keine Abkehr von der "Sommer unseres Lebens" und "Morpheus" Rechtsprechung vorgenommen hat. Die Frage, die sich hieraus ergibt, ist, was passiert, wenn nachgewiesen wird, dass die weiteren Personen die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Lebt dann die tatsächliche Vermutung wieder auf bzw. steht dann die Alleintäterschaft des Anschlussinhabers fest?
Und hier ist Vorsicht geboten, denn in einer Entscheidung des Amtsgericht Charlottenburg wurde gerade auf die Frage eingegangen, was passiert, wenn weder der Anschlussinhaber selbst, noch der benannte Mitbenutzer als Täter infrage kommt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 27.11.2014, Az. 210 C 189/14
- (...) Der Vortrag des Beklagten vermochte die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft zwar zunächst entkräften, da seiner sekundären Darlegungslast Genüge getan hatte, indem er als andere mögliche Täterin seine Lebensgefährtin nannte. (...) Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch davon überzeugt, dass die Zeugin die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen hat, so dass die Vermutung der Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber nicht entkräftet ist, sondern besteht. (...)
Eine gute Zusammenfassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie zu den Anforderungen an der sekundären Darlegungslast bzw. Nachforschungspflicht gibt wahrscheinlich das Amtsgericht München.
Amtsgericht München, Urteil vom 10.12.2014, Az. 155 C 16743/13 - "Protest"
- 1. Wird ein geschütztes Werk über einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, trifft diese nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 2061 bis 2064 - "Sommer unseres Lebens") eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist.
2. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen.
3. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglichen Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter, und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 - Morpheus").
4. Dabei ist an den Sachvortrag bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München, Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11).
5. Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls.
6. Eine gesetzliche oder höchstrichterliche Vorgabe zum Umfang der sekundären Darlegungslast, welche Angaben zwingend erfolgen müssen und insbesondere, welche Nachforschungsmaßnahmen zumutbar und mit dem Persönlichkeitsrecht weiterer zugriffsberechtigter Personen vereinbar sind, bestehen bislang nicht.
7. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Ans. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
8. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.04.2013, ZR 61/12 - "TranspR 2013"; Urteil vom 08.01.2014. Az. I ZR 169/12 - "BearShare").
Das Amtsgericht München zur Detailliertheit und Plausibilität bei der Nachforschungspflicht
- a) Benennung der konkreten Zugriffberechtigten im fraglichen Zeitraum
b) Art und Anzahl der PCs im Haushalt
c) Absicherung der PCs gegenüber unbefugten Zugriffen
d) Nutzungsverhalten der Zugriffsberechtigten
e) Art und Umfang der Absicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber Eingriffen unbefugter Dritter
f) Anwesenheit der Zugriffsberechtigten
g) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von- - Befragung
- Verbot gegenüber minderjährigen Zugriffsberechtigten Internettauschbörsen zu nutzen
- - Befragung
Fazit AW3P
In der Tat ist der BGH-Entscheid "BearShare" problematisch. Im Prinzip läuft der Rechteinhaber, wenn sich nicht ausnahmsweise andere Anhaltspunkte für eine Täterschaft finden lassen, nun Gefahr, immer dann zu verlieren, wenn der Anschlussinhaber seine Täterschaft bestreitet und nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Täterschaft Dritter benennt, denen er die Nutzung seines Anschlusses überlassen hat (und ohne Verletzung von nur im Ausnahmefall denkbaren Kontroll- bzw. Anleitungspflichten überlassen durfte). Da in der Regel bei mehreren Dritten keine Möglichkeit besteht, den wahren Täter zu überführen, läuft das Urheberrecht insofern leer. Glück hat der Rechtsinhaber bei einem Singlehaushalt, die ihren Anschluss nur selbst nutzen, denn hier hat man als Abgemahnter meist die berühmte A-Karte.
Deshalb wird es spannend, in welche Richtung die zukünftige Rechtsprechung tendieren wird. Nach wie vor gilt aber in den meisten Fällen, ein pauschaler Vortrag allein reicht nicht. Deshalb ist es ungemein wichtig, dass das gewerbliche Forum "IGDDAW" endlich aufhört, selbst als Nichtjuristen herumzupfuschen und in einem Klagefall die Arbeit den Profis überlässt. Und dies sind nicht Nichtjuristen, die von sich denken mindestens zweimal mehr als ein Anwalt zu können und im Gerichtsfall ihre nicht latent verlinkten "Hausanwälte-Anwälte" zum Gerichtstermin hinzubefehlen - sondern Anwälte, die studiert und zugelassen sind. Außerdem, wenn man sowieso an einem Anwalt weitergeleitet wird, warum sollte man neugierige Zwischenstellen einschalten?
Deshalb kann es nur im Klagefall heißen,
Zahlensalat
Besucherzahlen (echte Besucher) auf der Homepage ("www.abmahnwahn-dreipage.de")
Besuche (nicht mit Besucher verwechseln)
Top Tage 2014
- 1.Platz
- 03.12.2014: 6.181
- 29.04.2014: 5.805
- 01.05.2014: 5.202
- 1. Platz
- Google: 19.264
- Yandex: 229
- Yahoo: 69
- 1. Platz
- Deutschland: 270.445
- England: 102.658
- Russland: 9.578
Heruntergeladene Musterschreiben und Wegweiser
1. Mod. UE
- Word: 18.245
PDF: 44.840
Gesamt: 63.085
2. Wegweiser Inkasso
- PDF: 28.689
Gesamt: 28.689
Klagezahlen
Immer wieder neu ermüdend, kaum sind diese - realen - Zahlen veröffentlicht, melden sich die ersten schlauen Menschen und posten: "Diese Zahlen können doch niemals nie stimmen, es sind weit mehr. Pfuscher!" Oder das andere Extrem, man ist sofort der Meinung, dass die Zahlen ja ach so gering sind, dass man sich niemals nie Sorgen machen muss, und berechnet die Klagewahrscheinlichkeit auf 1.367.657.890 Stellen hinter das Komma. Pustekuchen! Natürlich stellen diese Zahlen - niemals nie - die Gesamtzahlen für Deutschland und Filesharing-Fälle dar, sondern nur die mitgeteilten Zahlen - 33 - von gesamt - 60 - auf AW3P gelistete Kanzleien. Es gibt natürlich weit mehr Anwaltskanzleien, die Filesharing-Fälle übernehmen sowie Betroffene, die sich allein verteidigen, anerkennen, versäumen, verlieren oder sich mit oder mit ohne Anwalt vergleichen. Ganz zu schweigen, das keine abmahnende Kanzlei sich bereit erklären wird ihre genauen Zahlen preiszugeben. Ich nehme aber gern Ihre Zahlen entpersonalisiert entgegen.
Hinweis:
Natürlich werden die übermittelten Informationen, egal was ein anonymer Forenuser denkt einzufordern, vertraulich behandelt, nach der Zusammenfassung die zugesandten E-Mails gelöscht und - nur - die Gesamtzahlen - ohne - namentliche Spezifizierung veröffentlicht - wie gemeldet. Ich bedanke mich bei allen Kanzleien, die ihre Zahlen freundlicherweise mitgeteilt haben. Im Weiteren gilt der Grundsatz: "iudex non calculat" - "der Richter rechnet nicht".
............................
Kanzleien (die Ihre Zahlen mitteilten)
- 2011: 21
- 2012: 42
- HJ 2013: 35
- 2013: 34
- HJ 2014: 37
- 2014: 33
............................
Mandate
- 2011: 13.784
- 2012: 15.652
- HJ 2013: 7.425
- 2013: 12.854
- HJ 2014: 4.660
- 2014: 10.469
............................
Vergleichsbereitschaft (Mandanten)
- 2011: 0
- 2012: 42,6%
- HJ 2013: 41,45%
- 2013: 36 %
- HJ 2014: 23,05%
- 2014: 20,78%
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Wöchentlicher Durchschnitt - Anrufe von Abgemahnte
- 2014: 1-2
Hinweis:
Da im Grundsatz es nur eine Großkanzlei gibt, wäre eine Aufspaltung in kleine und große Kanzleien nicht mehr aussagekräftig.
............................
Negative Feststellungsklage
- 2011: 0
- 2012: 0
- HJ 2013: 0
- 2013: 0
- HJ 2014: 0
- 2014: 5
- 4 Sonstige
1 WF
Alle Zahlen mit der Angabe - Sonstige -, sind gemeldete Zahlen ohne Angabe eines Kanzleinamen. Das heißt, es kann durchaus zu Diskrepanzen kommen zwischen den Angaben HJ und Jahr. Ich kann aber nur die Zahlen aufschlüsseln, so wie diese mir gemeldet werden.
............................
Einstweiliges Verfügungsverfahren (EV)
- 2011: 0
- 2012: 27 (27 Sonstige)
- HJ 2013: 19 (10 Selig, 5 Sch/Sch, 2 Nimrod, 1 Goethe, 1 Sonstige)
- 2013: 13 (10 Selig, 3 Sch/Sch)
- HJ 2014: 4 (1 Fareds, 1 Sch/Sch, 1 c-Law, 1 WSYCR)
- 2014: 7
- Fareds: 4
Sch/Sch: 1
c-Law: 1
WSYCR: 1
Beschwerdeverfahren
- 2011: 0
- 2012: 7 (7 Sonstige)
- HJ 2013: 5 (2 Sonstige, 1 WF, 1 Negele, 1 U+C)
- 2013: 7 (6 § 101 IX UrhG, 1 Streitwert)
- HJ 2014: 2 (§ 101 IX UrhG)
- 2014: 2
- Sonstige: 2 (§ 101 X UrhG)
Mahnbescheid (MB)
- 2011: 124 (124 Sonstige)
- 2012: 495 (495 Sonstige)
- HJ 2013: 599 (307 Sonstige, 153 WF, 44 Rasch, 39 rka., 36 Sch/Sch, 8 Fareds, 4 Schröder, 2 Haas (infoscore, S&W), 2 Condor (BB), 1 Debcon, 1 Goethe, 1 S&P, 1 SKW)
- 2013: 2.016 (1.379 Sonstige, 164 WF, 131 Wulf, 72 BB, 55 Rudolph, 44 Negele, 42 Fareds, 38 Sch/Sch, 37 rka., 35 Rasch, 4 Edelmaier, 3 S&P, 2 adebio, 2 Schroeder, 2 Selig, 1 Schmietenknop, 1 Europa, 1 Wehrl, 1 Sebastian, 1 SKW, 1 CSR)
- HJ 2014: 482 (159 Sonstige, 101 WF, 67 Wulf, 43 BB, 29 Rudolph, 23 Debcon, 21 Fareds, 15 Sch/Sch, 10 Edelmaier, 5 Negele, 3 CSR, 2 U+C, 2 S&P, 1 Haas, 1 Sebastian)
- 2014: 1.060
- Sonstige: 681
WF: 139
Fareds: 82
BB: 42
Sch./Sch: 28
Sebastian Wulf: 27
Inkasso: 18
Negele: 11
rka.: 9
CSR: 7
S&P: 5
Condor: 4
c-Law: 4
U+C: 2
WSYCR: 1
Vollstreckungsbescheid (VB)
- 2011: 0
- 2012: 22 (22 Sonstige)
- HJ 2013: 3 (2 Fareds, 1 Rasch)
- 2013: 31 (16 Sonstige, 6 WF, 3 BB, 3 Wulf, 2 Fareds, 1 U+C)
- HJ 2014: 38 (20 Sonstige, 5 BB, 4 Debcon, 3 Rudolph, 3 Wulf, 3 Sch/Sch)
- 2014: 61
- Sonstige: 30
BB: 14
Inkasso: 10
Fareds: 2
Schroeder: 1
Sch/Sch: 1
c-Law: 1
Condor: 1
Wulf: 1
Unterlassungsklagen
- 2011: 0
- 2012: 19 (19 Sonstige)
- HJ 2013: 7 (2 Sch/Sch, 2 Sonstige, 1 Rasch, 1 WF, 1 Schröder)
- 2013: 10 (5 WF, 2 Sonstige, 1 Rasch, 1 Schroeder, 1 S&P)
- HJ 2014: 5 (4 Sonstige, 1 Rasch)
- 2014: 8
- Sonstige: 4
WF: 2
Rasch: 1
Negele: 1
Amtsgericht (AG)
- 2011: 165 (165 Sonstige)
- 2012: 498 (498 Sonstige)
- HJ 2013: 238 (85 WF, 48 Rasch, 30 rka., 29 Sonstige, 27 Sch/Sch, 7 Schröder, 3 Fareds, 2 CSR, 2 S&P, 2 SKW, 2 ZD, 1 Lexius)
- 2013: 641 (189 WF: 189, 173 Sonstige, 120 Sch/Sch, 72 Rasch, 33 rka., 13 Marquort, 9 Schroeder, 8 BB, 5 Negele, 4 Fareds, 3 SKW, 2 Kornmeier, 2 Condor, 2 CSR, 2 Nimrod, 2 Lexius, 1 S&P, 1 ZD)
- HJ 2014: 237 (72 Sch/Sch, 55 WF, 34 BB, 34 Sonstige, 18 Rasch, 6 Fareds, 5 rka., 5 Negele, 3 Wulf, 2 CSR, 1 Debcon, 1 Sebastian, 1 S&P)
- 2014: 1.062
- Sonstige: 340
BB: 269
Sch/Sch: 252
WF: 95
rka.: 28
Rasch: 18
Schalast: 10
Negele: 8
S&P: 8
CSR: 7
Debcon: 6
Sebastian Wulf: 5
Fareds: 5
Nimrod: 3
Inkasso: 2
Kornmeier: 2
Bindhardt: 2
U+C: 1
SKW Schwarz: 1
Landgericht (LG)
- 2011: 5 (5 Sonstige)
- 2012: 57 (57 Sonstige)
- HJ 2013: 98 (90 Sonstige, 4 WF, 2 Rasch, 1 Schröder, 1 rka.)
- 2013: 13 (6 Sonstige, 5 Rasch, 1 rka., 1 WF)
- HJ 2014: 12 (10 Sonstige, 1 WF, 1 Nimrod)
- 2014: 69
- Sonstige: 51
Rasch: 7
WF: 4
BB: 4
rka: 2
Sch/Sch: 1
Oberlandesgericht (OLG)
- 2011: 1 (1 Sonstige)
- 2012: 12 (12 Sonstige
- HJ 2013: 9 (8 Sonstige, 1 Rasch)
- 2013: 1 (1 Rasch)
- HJ 2014: 4 (4 Sonstige)
- 2014: 4
- Sonstige: 4
Bundesgerichtshof (BGH)
- 2011: 0
- 2012: 2 (2 Sonstige)
- HJ 2013: 2 (2 Sonstige)
- 2013: 2 (2 Sonstige)
- HJ 2014: 2 (2 Sonstige)
- 2014: 1
- Sonstige: 1
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- 2011: 0
- 2012: 0
- HJ 2013: 9 (9 Sonstige)
- 2013: 0
- HJ 2014: 0
- 2014: 1
- Sonstige: 1
09.10.2013, Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguGpr) 1Jahr danach, was hat das Gesetz gebracht?
Frage AW3P: Es ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken über ein Jahr verstrichen. Welche Einschätzung nehmen Sie vor. Haben Sie Kritiken, Vorschläge oder Hinweise?
(...) Positiv, da bei neuen Fällen die "Kosten" der Störerhaftung niedriger geworden sind. (...)
- Rechtsanwalt Kai Jüdemann
- Rechtsanwalt Carsten M. Herrle
- Rechtsanwalt Florian Burgsmüller
- Rechtsanwalt Markus v. Hohenhau
- Rechtsanwalt Christian Solmecke
- Rechtsanwalt Matthias Lederer
- Rechtsanwalt Martin Tewaag
- Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
- Rechtsanwalt Dr. Frank Zander
- Rechtsanwalt Lars Twelmeier, LL.M.
Frage AW3P: Welche Vorsätze, Wünsche und Prognosen haben Sie für 2015?
(...) Durch die Streaming Angebote und deren Akzeptanz sollte ich die Anzahl der Abgemahnten erheblich reduzieren. (...)
- Rechtsanwalt Kai Jüdemann
- Rechtsanwalt Carsten M. Herrle
- Rechtsanwalt Florian Burgsmüller
- Rechtsanwalt Markus v. Hohenhau
- Rechtsanwalt Christian Solmecke
- Rechtsanwalt Matthias Lederer
- Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
- Rechtsanwalt Lars Twelmeier, LL.M.
Die lilabunte Foren(-Welt)
Es wurde schon vor langer Zeit prognostiziert, das die Foren die "Neandertaler des Abmahnwahns" sind. Von vielen belächelt, wurde diese Entwicklung 2010 / 2011 für denjenigen, der es sehen wollte, eindeutig. Natürlich spielt hier die vorherrschende Informationsvielfalt eine entscheidende Rolle. Man muss sich einfach nicht mehr irgendwo registrieren, um sich zu informieren. Natürlich gibt es auch andere Faktoren, wie das bezahlte "Google-Ranking", die Abnahme der versendeten Abmahnungen und die jeweilige Ausrichtung des Forums. Sicherlich auch die "Grabenkämpfe" zwischen den verschiedenen Interessengruppen, aber nicht die Ausschlaggebende. Einem Neuabgemahnten werden diese "Grabenkämpfe" wahrscheinlich zwar abschrecken, aber nicht hindern, dass seine Fragen beantwortet werden.
Kurzes Steffen-Resümee
- a) Das Vereinsforum löste sich fehlender Mitarbeit in Wohlbefinden auf,
b) Netzwelt orientierte sich um,
c) Sat.1 schloss nach Ankündigung spurlos,
d) Loggi-Leaks schmollt, oder musste begreifen, das man nur mit der bloßen Behauptung ein "Rebell" bzw. "Freiheitskämpfer" zu sein, allein nicht getan ist. Man muss es tagtäglich unter Beweis stellen, wo man letztendlich kläglich aber demokratisch versagte.
Übriggeblieben sind 2014 nur noch zwei erwähnenswerte Foren.
- (...) Yin und Yang - nach Wikipedia - (chinesisch: Pinyin y?n yáng) sind zwei Begriffe der chinesischen Philosophie, insbesondere des Daoismus. Sie stehen für polar einander entgegengesetzte und dennoch aufeinander bezogene Kräfte oder Prinzipien. Ein weit verbreitetes Symbol des Prinzips ist das Taijitu, in dem das weiße Yang (hell, hart, heiß, männlich, Aktivität, kostenlos und kostenfrei, ehrenamtlich) und das schwarze Yin (dunkel, weich, kalt, weiblich, passive Ruhe, Profitgier Einzelner) gegenüberstehend dargestellt werden. (...)
Geschäftliche Handlung:
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Beispielrechnung IGGDAW (weitere Rechnungen liegen vor)
LG Berlin, Urteil vom 30.08.2014, Az. Az. 103 O 60/13
- (...) Geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmen vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Der Begriff Unternehmen ist weit auszulegen. Erforderlich ist eine auf die Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen - gegen Entgelt - zu vertreiben. (...)
Auszug:
- (...) Auszug aus dem § 2 - Begriff der Rechtsdienstleistung RDG:
(...) (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.(...)
(...) (1) Es dürfen jederzeit Fragen gestellt, Standpunkte sowie Meinungen vertreten und Erläuterungen gegeben werden zu Rechtsfällen und Rechtsfragen, die nicht spezifisch auf eine Person bzw. auf einem Rechtsfall zugeschnitten sind. Diese Fragen sollten deshalb allgemein bzw. fiktiv verfasst werden. (...)
LG Berlin, Urteil vom 30.08.2013, Az. 103 O 60/13:
- (...) Der Antragsgegner erbringt Rechtsdienstleistungen, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Rechtsdienstleistung ist gemäß § 2 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. In diesem Sinne ist der Antragsgegner tätig geworden, als er die Anfrage des "Nickname" beantwortete. (...) Auch die weiteren Hinweise bezogen sich auf den geschilderten Einzelfall. (...) Dass die Äußerung des Antragsgegners nicht mit einer Handlungsempfehlung endete, steht der Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des Gesetzes nicht entgegen. (...)
Abschließend bleibt zu erwähnen,
- 1. es wird keinerlei Zusammenarbeit geben,
2. und nein, ich komme nicht von euch, denn lieber ein armes Schwein, als ein verdienender Verräter.
Natürlich möchte ich diesen langen, sehr langen Bericht auf meine Art abschließen.
Sisyphoufs
2014 war auch das Jahr des Sisyphoufs. Die Figur aus der Abmahnwahn-Mythologie, die im Forenglauben als gerissener Theoretiker und Urbild des Retters gilt, dem es durch skrupellose Schlauheit mehrfach postend gelingt, trickreich in derselben Angelegenheit seitenlang und einschläfernd zu referieren.
Letztendlich wird Sisyphoufs für seinen Frevel in die Unterwelt gezwungen, wo er zur Strafe einen Felsblock auf ewig den Berg "In derselben Angelegenheit" hinaufwälzen muss, der, fast am Gipfel, jedes Mal wieder ins Tal rollt.
Aber ... aber wenn man den Kopf nicht zu Seite neigt und wieder aufrichtet, sieht man die ganze Wahrheit.
Einen "Sisyphoufs", der seit Jahren auf dem Weg "in derselben Angelegenheit" selbst keinen Millimeter vorangekommen ist.
Börse Aktuell
Nach dem Jahresbericht der EURIG kam es zum sprunghaften Anstieg des IGG-Dax.
Dies und das
Aktuell kommt gerade eine Eilmeldung herein. "Shual", meldet mir gerade seine Erfolge als Prozessbevollmächtigter, von vielen, was sage ich, Tausenden Beklagten. Moment. Nein, es war nur eine Rechnung eines gespendeten Sextoys. Es bleibt dabei, einzig abrechenbarer Erfolg ist und bleibt das Denunzieren bzw. Anschwärzen eines Anwaltes vor der Rechtsanwaltkammer.
AW3P: Hast Du fein gemacht. Hast du aber fein gemacht. Du bist ein Guter. Hier ein Leckerli. Aber wer war nun dieser Gerth? Ich komm schon noch darauf.
"Uhle" will seine Profit sinnvoll investieren. Er hat keine Lust mehr auf teure Hobbys oder zwei Arbeitssuchende mit durchzuschleifen. Er setzt seine Werbeeinnahmen zur Fortsetzung des Epos: "Herr der Ringe" ein. Dafür spielt "uhle" selbst die Hauptrolle als "Golluhlem". Hier eine zugespielte Szene.
Golluhlem: "Mein Schatz!"
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AW3P wünscht allen ein gesundes und neues Jahr. Und weiter geht's ...