Kosten des Rechtsstreites im Zivilverfahren

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Steffen
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Kosten des Rechtsstreites im Zivilverfahren

#1 Beitrag von Steffen » Donnerstag 9. April 2015, 12:24

  • Kosten des Rechtsstreites im Zivilverfahren

    Die Kosten eines Rechtsstreites sind in dem Paragrafen 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) legaldefiniert. Mit inkrafttreten des 2. KostRMoG (01.08.2013) sind die neuen Gebühren in diversen Kostenrechnern selbst ermittelbar, um die Kosten für "im schlimmsten Falle" grob ausrechen zu lassen, da Qualität und Aussagekraft unterschiedlich.


    Empfohlener Kostenrechner: ROLAND


    § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht - ZPO

    (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

    (2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

    (3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

    (4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
    Beachte:
    Kosten des Rechtsstreits sind zwar die Prozesskosten uns bilden grundsätzlich eine Einheit. Sie können jedoch über §§ 94 - 97, § 100 Abs. 3, § 101, § 281 Abs. 3, § 344 die Kosten einzelner Prozesshandlungen, einzelner Prozessabschnitte und die eines ganzen Rechtszuges gesondert von den übrigen Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden (sog. Kostentrennung).

    Quelle: Thomas / Putzo ZPO, Kommentar, 31. Auflage, Seite 166 Rn. 5


    Die Aufteilung hingegen, wie zum Beispiel:
    • (...) Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.(...)
    ist der Baumbach'schen Formel geschuldet.


    Adolf Baumbach (* 15. Mai 1874 in Bad Homburg vor der Höhe; † 25. März 1945 in Bernau am Chiemsee) deutscher Jurist.

    Baumbach'sche Formel

    Das Gericht im Urteil auch darüber zu entscheiden, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt (§ 308 Abs. 2 ZPO), ohne dass es hierfür des Antrags einer Partei bedarf. Die Baumbach'sche Formel wird hier bei der Entscheidung in Fällen benutzt, in denen mehrere Streitgenossen klagen oder verklagt werden und in unterschiedlichem Maß obsiegen. Dabei wird getrennt über die Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) unter den Parteien entschieden. Der Entscheidungsvorschlag Baumbachs (in seiner Kommentierung zu § 100 ZPO) stellt keine mathematische Formel dar, sondern formuliert die vom Gericht zu treffende Entscheidung für einen einfachen Fall, in dem der Kläger gegen zwei Streitgenossen in gleicher Höhe klagt und gegen einen gewinnt, gegen den anderen verliert. Allerdings lässt sich die Lösung, gerade in schwierigeren Fällen, mit Hilfe mathematischer Formeln finden, wie sie in Berechnungsprogrammen am PC zum Einsatz kommen.

    Oder kurz und knapp

    Mit Baumbachscher Formel wird ein Verfahren zur Berechnung der Prozesskosten bei mehreren Beteiligten und unterschiedlicher Verurteilung bezeichnet.

    (Quellen: Wikipedia oder Rechtslexikon Lexexakt)

AW3P

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