Künstlername / Pseudonym / Nickname

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Steffen
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Künstlername / Pseudonym / Nickname

#1 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. September 2014, 11:14

Der Künstlername



Freischaffende nehmen häufig Künstlernamen an, weil ihr eigener Name nicht gängig ist und nur schwer zu erinnern ist. Oftmals werden sie aber auch aus Privatsphärenschutzgründen verwendet oder es handelt sich um übernommene Spitznamen.
 
Grundsätzlich kann man einen Künstlernamen auch ohne Eintragung oder Anmeldung nutzen, allerdings ist es im Streitfall schwer nachzuweisen, dass dieser Alias zu der eigenen Person gehört. Daher stellt sich die Frage, wie ein Künstlername geschützt werden kann. In Deutschland gibt es insbesondere zwei Möglichkeiten – die Eintragung des Künstlernamens in den Personalausweis und/oder die Anmeldung des Alias als Marke.


Eintragung des Künstlernamen in den Personalausweis

Zunächst kann man bei der Beantragung des Personalausweis, oder im Nachhinein durch Anmeldung, beim Einwohnermeldeamt den Künstlername in den Personalausweis eintragen lassen. Hierfür ist die Glaubhaftmachung der überregionalen Nutzung des Namens notwendig. Dazu kann der Namensträger alle möglichen Unterlagen einreichen, wie z.B. Mitgliedschaft in einem Künstlerverein, Flyer, Zeitungsartikel, Veranstaltungszeitschriften, Abrechnungen unter dem Künstlernamen, Domainregistrierungen oder die Markenanmeldung und Ähnliches. Es liegt dann allerdings im Ermessen der Behörde die Eintragung zu bewilligen. Der Vorteil der Eintragung liegt auf der Hand: nur so kann eindeutig die Zuordnung des Künstlernamens zu einer Person vorgenommen werden.
 
Mit dem Künstlernamen steht dem Betroffenen an diesem auch ein Namensrecht zu aus dem er rechtlich gegen Verletzer seines Namens vorgehen kann (§ 12 BGB). Dieses Schutzrecht entsteht durch Ingebrauchnahme des Künstlernamens und ist aber nur dann dem Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist.


Eintragung als Marke

Darüber hinaus ist es möglich seinen Namen als Marke anzumelden. Dies kann als Wortmarke geschehen oder auch als Wort-/Bildmarke, wenn eine entsprechende Grafik beigefügt werden soll. Die Markenanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt vorzunehmen und gibt dem Künstler einen Schutz von 10 Jahren, der allerdings gegen eine Gebühr jeweils verlängert werden kann. Dem Inhaber der Marke stehen mit der Eintragung umfassende Rechte zu. Zu den wichtigsten zählen die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber Verletzern.
 
Wird der Künstlername nicht als Marke eingetragen, so kann ein Dritter diesen Namen als Marke eintragen lassen und dem Künstler ggf. sogar verbieten den Namen weiter im geschäftlichen Verkehr zu Nutzen. Allerdings hängt dies stark vom Einzelfall ab. Grundsätzlich ist es aber aus diesem Grund sinnvoll seinen Künstlername als Wortmarke anzumelden oder ggf. das Eintragungsregister zu „überwachen“ und ggf. bei Neueintragung des entsprechenden Namens Einspruch einzulegen.
 

Künstlername und Urheberrecht

Neben diesen Möglichkeiten, regelt das Urheberrecht, dass der Urheber selbst bestimmen kann, unter welcher Bezeichnung er genannt werden will (§ 13 UrhG). Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Künstler anonym bleiben will und es vermeiden will, dass er als Person mit seinem Werk in der Öffentlichkeit in Verbindung gebracht wird.
 
Aber auch in Fällen, in denen der Künstler mit seinem gängigeren und einfacheren Künstlernamen auftreten will, ist es für ihn von Vorteil, wenn er bestimmen kann, unter welcher Bezeichnung er als Urheber eines bestimmten Werkes genannt werden will. Im Weiteren hilft eine Bezeichnung mit dem Künstlernamen auch den entsprechenden Nachweis für die Glaubhaftigkeit der (überregionalen) Nutzung des entsprechenden Namens zu bringen, die für die Eintragung des Künstlernamens im Personalausweis notwendig ist.
 

Fazit

Es kann also zusammengefasst werden, dass man als Freischaffender grundsätzlich Verträge unter seinem Alias schließen kann und sich auch bei seinen Kunden unter dem Künstlernamen vorstellen kann. Ein Urheber kann z.B.  auch selbst bestimmen, unter welcher Bezeichnung er genannt werden will.
 
Problematisch wird es erst dann, wenn es um die Nachweisbarkeit geht, dass der entsprechende Künstlername einer Person zuzuordnen ist und ihr daher die entsprechenden Ansprüche zustehen. Deshalb ist es sinnvoll als „Unbekannter“ Künstler zunächst eine Domainregistrierung vorzunehmen, ggf. den Namen bereits als Marke eintragen zu lassen, und zu gegebener Zeit, nach Erlangung einer gewissen Bekanntheit nach Ingebrauchnahme seines Namens, diesen beim Einwohnermeldeamt in den Personalausweis eintragen zu lassen.


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Rechtsanwalt Sebastian Dramburg, LL. M.
Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht
Mommsenstr. 05, 10629 Berlin
T +49 (0)30 88001495
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info@lawbster.de

Quelle: www.lawbster.de
Link: http://www.lawbster.de/kuenstlername/

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Steffen
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Re: Künstlername / Pseudonym / Nickname

#2 Beitrag von Steffen » Dienstag 7. April 2015, 12:27

"Hallo, hier ist @leitmedium - steht auch in meinem Ausweis"

War es schwer, Ihren Twitter-Namen auf den Ausweis zu kriegen?

Kaum. Einen Künstlernamen können Künstler oder Publizisten beantragen, und schon andere haben ihren Twitter-Namen
als Künstlernamen registriert. Man stellt dazu eine formlosen Antrag und schickt Belege für seine künstlerische
Tätigkeit mit. Ich hatte mich vorher im Internet informiert, was Sachbearbeiter als Nachweise gelten lassen. Zum
Beispiel wurde ich in der Zeitung Die Welt mal mit dem "Tweet des Tages" zitiert. Diesen Zeitungsausschnitt habe
ich zum Beispiel mitgeschickt - und es hat geklappt.

Quelle: www.sueddeutsche.de




1-3-4-s

Vielleicht bald: Shual Bentz!

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