oder
Wie kommen die an die jeweiligen Klardaten?
=> Log-Firma dokumentiert eine IP-Adresse, über die sowie in einem P2P-Netzwerk ein UrhR-Verstoß
getätigt wurde; diese wird dem Abmahner (RI, Anwalt) übermittelt
=> beauftragte Anwalt stellt einen Antrag zur Herausgabe von Verkehrsdaten gem. § 101 Abs. 9 UrhG
(Gestattungsanordnung) am für den jeweiligen Provider zuständigen Landgericht.
§ 101 Abs. 9 UrhG:
(...) Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Ver-
pflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streit-
wert ausschließlich zuständig. (...)
Bsp.: Telekom: Hauptsitz Bonn (NRW) = LG Köln usw.
Hinweis:
Hier handelt es sich um ein "körperloses" Verfahren. Das heißt, es wird schriftlich geführt.
=> Das jeweilige Landgericht erhält diesen Antrag und erlässt
- a) Sicherungsbeschluss (EV betreffs sofortiger Sicherung der Daten zur P2P-IP bis Gestattungsanordnung),
oder
b) Gestattungsanordnung
- die großen Provider haben die 7 Tage Speicherfrist (§ 100 TKG) -selbst- gesucht / gefunden / gewählt,
die Gerichte habe sie dann als gang und gäbe übernommen!
- Ja, liegt ein Sicherungsbeschluss oder eine Gestattungsanordnung vor, und die Daten sind noch nicht
gelöscht, muss der Provider diese speichern bzw. verauskunften
=> 2 Mögliche Wege nach einer Gestattungsanordnung
1. Gestattungsanordnung an den Provider
- dieser beauskunftet unter Hinzunahme von Verkehrsdaten, die zunächst verantwortliche Person hinter der
P2P-IP
2. Gestattungsanordnung an den Backbone-Provider, Auskunftsgesuch an den Reseller-Provider
Hinweis: Hier muss man zwischen Backbone-Provider (Netzvermieter; speichert die Verkehrsdaten) und Reseller-
Provider (Netzmieter; speichert die Bestandsdaten) unterscheiden.
- Die Gestattungsanordnung richtet sich im Grundsatz an den Backbone-Provider. Dieser beauskunftet nun die
Benutzerkennung des jeweiligen (immer noch nicht identifizierbaren) Reseller-Provider-Kunden.
- Jetzt geht der Abmahner zum Reseller-Provider und beantragt die Beauskunftung der Person hinter der
Benutzerkennung. Da kein Verkehrsdatum bedarf es hier -keiner- separaten Gestattungsanordnung und der Reseller
muss beauskunften.
=> 2 erkennbare Auskunftsrichtungen der Reseller-Provider
- 1. Reseller-Provider verauskunftet zeitnah, der Abmahner macht die Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist
geltend (lässt sich ugs Zeit)
oder
2. Reseller-Provider verauskunftet -nicht- zeitnah (lässt sich ugs sehr viel Zeit)
Hinweise:
- zu 1. solange in der gesetzlichen Verjährungsfrist, ist es moralisch vlt. nicht in Ordnung, rechtlich aber ja!
- zu 2. Wer hierin eine Fahrlässigkeit (§ 199, Abs. 1, Punkt 2 BGB) sieht, kann den Reseller-Provider doch
jederzeit verklagen. An der momentanen ergangenen Abmahnung ändert sicher erst einmal deswegen nichts. Denn
erst mit Kenntnis des Klarnamens, kann der Abmahner die Ansprüche geltend machen.
VG Steffen- zu 1. solange in der gesetzlichen Verjährungsfrist, ist es moralisch vlt. nicht in Ordnung, rechtlich aber ja!
- zu 2. Wer hierin eine Fahrlässigkeit (§ 199, Abs. 1, Punkt 2 BGB) sieht, kann den Reseller-Provider doch
jederzeit verklagen. An der momentanen ergangenen Abmahnung ändert sicher erst einmal deswegen nichts. Denn
erst mit Kenntnis des Klarnamens, kann der Abmahner die Ansprüche geltend machen.