Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

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Steffen
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AG Nürnberg - Az. 32 C 3784/17 - rechtskräftig

#681 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. Januar 2018, 19:00

AG Nürnberg, Urteil des vom 25.10.2017, Az. 32 C 3784/17 - rechtskräftig!


18:55 Uhr



Bericht:



Bayerische Staatskanzlei (München): Amtsgericht Nürnberg - Pflichten des Inhabers eines Internetanschlusses bei Urheberrechtsverletzungen durch seine minderjährigen Kinder (Volltext; Urt. v. 25.10.2017, Az. 32 C 3784/17)



Quelle: 'http://www.gesetze-bayern.de'
Link: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... -N-134246

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Steffen
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#682 Beitrag von Steffen » Sonntag 4. Februar 2018, 12:42

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München): Filesharing Sieg gegen .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR am Amtsgericht München - Beklagter hat sekundäre Darlegungslast erfüllt (Au-pair-Mädchen)


12:40 Uhr


Für unseren Mandanten waren wir gegen die auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisierte Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR vor dem Amtsgericht München erfolgreich. Das Amtsgericht München hat die Klage von .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR mit dem Urteil vom 12.12.2017 (Az. 283 C 9481/17) abgewiesen. Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR mahnt regelmäßig im Auftrag der Koch Media Privatpersonen ab, über deren privates Netzwerk PC Spiele in einer Tauschbörse getauscht worden waren. Im dem hier vor dem Amtsgericht verhandelten Fall war das Spiel "Metro Last Light" über den Anschluss des Beklagten getauscht worden.



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Bild

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies



Rechtsanwälte Knies & Albrecht

Widenmayerstraße 34 | 80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33 | Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: www.new-media-law.net




Bericht

Link:
https://www.new-media-law.net/fileshari ... gegen-rka/

Urteil als PDF:
https://www.new-media-law.net/wp-conten ... 481-17.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Der Beklagte konnte allerdings die ihm im Prozess obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllen. Nach dieser prozessualen Regel muss ein Beklagter im Filesharing Prozess nach der aktuellen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs einen konkreten, plausiblen alternativen Geschehensablauf vortragen, dass eine andere Person, die seinen Anschluss nutzen konnte, als Täter der Rechtsverletzung realistisch in Betracht kommt.

Erhält man eine Abmahnung wegen Filesharing, so sollte man auch tunlichst der vom Bundesgerichtshof sogenannten "Nachforschungspflicht" nachkommen. Man muss also - wenn man jedenfalls den Rechtsverstoß nicht selber begangen hat - alle anderen Nutzer des Anschlusses befragen, ob sie für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind.

Im hier zu entscheidenden Fall konnte der von uns vertretene Beklagte nachweisen, dass zum Tatzeitpunkt auch seine im Haushalt lebenden Söhne, seine Ehefrau und ein Au-pair-Mädchen Zugriff zu seinem häuslichen WLAN Netzwerk gehabt hatten. Im Rahmen seiner Nachforschung zum Tathergang hatte auch das Au-pair-Mädchen den rechtswidrigen Tausch des Spiels in der Tauschbörse zugegeben.

Sollten Sie auch eine Abmahnung von .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR erhalten haben, dann rufen Sie uns doch einfach an, wir bieten dazu eine kostenlose telefonische Erstberatung an.



Weitere Informationen:

Prozesserfolg gegen rka am AG München, Großvater haftet nicht für seinen Enkel Urteil des AG München v. 29.6.2016








AG München, Urteil vom 12.12.2017, Az. 283 C 9481/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht München

Az.: 283 C 9481/17




IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Knies u. Albrecht, Widenmayerstraße 34. 80538 München,



wegen Forderung




erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2017 folgendes

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.495,40 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadenersatz und Erstattung von Abmahnkosten im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Rechte zum Vertrieb des Computerspiels "[Name]".

Das Computerspiel ist seit Mai 2013 auf dem Markt.

Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses. Über diesen Internetanschluss wurde am 19.06.2013 um 21:17:34 Uhr, am 19.06.2013 um 22:42:05 Uhr, am 20.06.2013 um 10:31:24 Uhr, am 20.06.2013 um 15:24:36 Uhr, am 21.06.2013 um 12:11:52 Uhr sowie am 21.06.2013 um 15:11:07 Uhr das streitgegenständliche Computerspiel über ein Filesharingprogramm zum Download bereit gehalten.

Der Beklagte wohnte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zusammen mit seinem damals minderjährigen vier Söhnen, seiner Ehefrau sowie einem Au-pair-Mädchen. Der Beklagte wurde mit Schreiben der Klägervertreter vom 01.08.2013 abgemahnt und unter Fristsetzung aufgefordert. eine klaglosstellende Unterlassungserklärung wegen der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung abzugeben. Der Beklagte gab anwaltlich vertreten eine modifizierte Unterlassungserklärung ab.

Das Bereitstellen der streitgegenständlichen Software zum kostenlosen Download über das Internet mittels eines Filesharing-Clients ist vergleichbar mit einer nicht ausschließlichen, weltweiten Lizenz zum kostenlosen Vertrieb dieses Computerspiels über das Internet, Für eine solche Lizenz für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 19.06.2013 bis 21.06.2013 wäre mindestens ein Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR pro Woche zu zahlen.


Die Klägerin behauptet,
der Beklagte sei Täter der Urheberrechtsverletzung. Jedenfalls habe er die aus der Anschlussinhaberschaft resultierende Vermutung der Täterschaft nicht erschüttert. Es sei unzutreffend, dass das Au-pair-Mädchen die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen und vor dem Familienrat gestanden habe. Im Übrigen habe er seine damals minderjährigen Kinder nicht hinreichend aufgeklärt und belehrt, sodass er für deren Verhalten einzustehen habe. Er sei als Täter zum Schadenersatz verpflichtet, wobei vorliegend lediglich ein Teilschaden in Höhe von 750,00 EUR geltend gemacht werde. Ferner müsse er die Kosten der Abmahnung tragen, welchen ein Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR zugrunde zu legen sei.


Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 745,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2013 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 13.08.2013 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Der Beklagte trägt vor,
dass die Zugriffsberechtigten sämtlichst altersgerecht aufgeklärt und belehrt worden seien. Sämtliche Zugriffsberechtigten hätten zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten uneingeschränkten Zugriff zum Internetanschluss gehabt. Nach Erhalt der Abmahnung habe er sämtliche Zugriffsberechtigten zu den streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen befragt. Dabei habe das Au-pair-Mädchen [Name] die Tat gestanden. Auf dem untersuchten Rechner seien das Tauschprogramm sowie das streitgegenständliche Computerspiel gefunden und beides entfernt worden.


Mit Beweisbeschluss vom 17.10.2017 (Blatt 44/47 der Akten) wurde die Einvernahme der Zeugin [Name] sowie [Name] zu dem aus dem Beweisbeschluss ersichtlichen Beweisthema angeordnet. Unter dem 01.12.2017 haben sich sämtliche Zeugen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen berufen (Anlage zu Blatt 52/53 der Akten). Eine Einvernahme der Zeugen ist in der Sitzung vom 12.12.2017 unterblieben.

Wegen des weiteren Parteienvorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 01.08.2017 sowie 12.12.2017 sowie die sonstigen Aktenbestandteile.




Entscheidungsgründe



I.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der der Klagepartei obliegende Nachweis, dass der Beklagte Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung war, ist nicht erbracht. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind. Danach ist es ihre Sache darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter begangen hat. Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde, vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, MMR 2014. 547.

Der Beklagte der ihn treffenden sekundären Darlegungslast entsprochen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, vgl. BGH, a.a.O. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der Beklagte hat der sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass er vorgetragen hat, die in seinem Haushalt lebenden Söhne, sowie seine Ehefrau und das namentlich benannte Au-pair-Mädchen hätten die Möglichkeit gehabt, die Urheberrechtsverletzung zu begehen. Das Au-pair-Mädchen habe auf Nachfrage zugegeben, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Unter diesen Umständen ist es wiederum Sache der Klägerin, als Anspruchstellerin die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen, vgl. BGH, a.a.O.

Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nachvollziehbar und glaubhaft die Angaben zu den Zugriffsmöglichkeiten und Nutzungsverhältnissen zum streitgegenständlichen Tatzeitraum bestätigt. Weiterer Darlegung, wer sich um welche Uhrzeit an den betreffenden Tagen am Computer befunden hat oder hätte befinden können, bedurfte es nicht. Es ist insbesondere gerichtsbekannt. dass eine Anwesenheit eines Nutzers an einem Rechner zur Bereitstellung einer Datei zum Download nicht erforderlich ist. Es bedarf lediglich zu einem gewissen Zeitpunkt der Installation eines entsprechenden Programms. Bleibt der Rechner eingeschaltet am Netz. so werden ständig Daten zum Download bereitgehalten, ohne dass es der Anwesenheit eines Nutzers bedarf. Dass das Au-pair-Mädchen nicht die Urheberrechtsverletzung begangen und gestanden hat, ist nicht bewiesen. Die Söhne sowie die Ehefrau haben sich zulässigerweise auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte seine zum Tatzeitpunkt noch minderjährigen Söhne hinreichend aufgeklärt und belehrt hat. Eine mögliche Pflichtverletzung wäre für die eingetretene Rechtsverletzung nicht kausal, vgl. AG München. BeckRS 2015, 13275. Das Au-pair-Mädchen war zum Tatzeitpunkt volljährig. Gegenüber Volljährigen besteht keine anlasslose Belehrungs- und / oder Überwachungspflicht.

Nachdem der Beklagte weder als Täter der Urheberrechtsverletzung noch als Störer für eine solche haftet. ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Mangels Begründetheit der Hautforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.



II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11. 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden: die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



gez.
[Name],
Richter am Amtsgericht



Verkündet am 12.12.2017
gez.
[Name],
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 10.01.2018
[Name],
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG München, Urteil vom 12.12.2017, Az. 283 C 9481/17,
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies,
Rechtsanwälte Knies & Albrecht,
Klage .rka Rechtsanwälte,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
sekundäre Darlegungslast,
Au-pair-Mädchen,
Metro Last Light,
Koch Media,
3 Tage, 6 Ermittlungsdatensätze,
Mehrfachermittlung

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#683 Beitrag von Steffen » Mittwoch 7. Februar 2018, 00:45

Kanzlei Brehm (Frankfurt am Main): Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist Filesharing Klage von .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR wegen fehlender Aktivlegitimation an dem Computerspiel "Metro Last Light" ab


00:40 Uhr


Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31.01.2018 (Az. 31 C 1752/17 (17)) eine Klage der Koch Media GmbH, vertreten von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR aus Hamburg, als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin konnte die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Metro Last Light" nicht geltend machen, da sie diese Rechte nicht inne hat. Der Beklagte wurde von der Kanzlei Brehm aus Frankfurt am Main in diesem Verfahren anwaltlich vertreten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Markus Brehm



Kanzlei Brehm

Kanzleisitz:
Deutschherrnufer 27 | 60594 Frankfurt
Tel. 069 - 913 16 70 1 | Fax 069 - 913 16 70 2
E-Mail: info@kanzleibrehm.de | Web: http://www.kanzleibrehm.de


Zweigstelle Nürnberg:
Auf dem FrankenCampus
Frankenstraße 152 | 90461 Nürnberg
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E-Mail: info@kanzleibrehm.de | Web: http://www.kanzleibrehm.de





Urteil als PDF:

Link:
www.abmahnwahn-dreipage.de



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Dem Beklagten wurde vorgeworfen, das Computerspiel "Metro Last Light" über eine Internettauschbörse zum Download angeboten zu haben. Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR mahnte den Beklagten mit dem anwaltlichen Schreiben vom 20.08.2013 ab, was der Beklagte jedoch - nach seinen Angaben - nicht erhielt. Mit der Klage am Amtsgericht Frankfurt am Main, machte die Klägerin Schadensersatzansprüche und den Aufwendungsersatz nach § 97a UrhG geltend

Das Amtsgericht Frankfurt wies die Klage ab, da die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, da sie die behaupteten (alleinigen) Rechte nicht innehat.

(...) Die Klägerin blieb beweisfällig. Zwar hat sie zum Rechteerwerb substantiiert vorgetragen. Der Beklagte wendet aber zutreffend ein, dass in den von der Klägerin vorgelegten Anlagen K3 und K4 das streitbefangene Werk mit keinem Wort erwähnt wird. So ist in der Anlage K4 nur die Rede von einem Spiel namens "Metro" und nicht "Metro Last Light" (Bl. 72). Der "Anhang 1" zur Anlage K4 (Bl. 78) listet zwar einen Domainnamen auf, der den Spieletitel trägt, dies aber in Zusammenhang mit einem Urheberrecht an "Metro 2033". Der Anhang spricht eine Seite weiter (Bl. 78R) hinsichtlich "geistigem Eigentum" nur von "Metro". (...)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah keine Veranlassung zu einem diesbezüglichen Hinweis in Richtung der Klägerin.

(...) Anlass für einen gerichtlichen Hinweis, wie von der Klägerin erbeten, bestand schon deswegen nicht, weil bereits der Beklagte das Problem schriftsätzlich ansprach. Der Klägerin musste deswegen klar sein, dass sie mit den Anlagen in der vorgelegten Fassung in Beweisschwierigkeiten geraten könnte. (...)


Die Entscheidung des Amtsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.









AG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2018, 31 C 1752/17 (17)



(...) Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 31 C 1752/17 (17)



Verkündet lt. Protokoll am:
31.01.2018
[Name], Justizobersekretärin
Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Kanzlei Brehm, Deutschherrnufer 27, 60594 Frankfurt am Main,





wird aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2018

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Klägerin verfolgt Schadenersatzansprüche nach Urheberrechtsgesetz.

Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe das Computerspiel "Metro Last Light" am 10.06.2013 um 02:xx:xx Uhr und um 06:xx:xx Uhr unter der IP-Adresse [IP] zum Herunterladen im Internet im Wege des Tauschs im Peer-to-Peer-Netzwerk geboten. An diesem Werk habe die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte. Auf den Internetanschluss des Beklagten haben auch dessen Ehefrau und Kinder Zugriff, welche jedoch keine Rechtsverletzung begangen haben. Sein WLAN ist WPA2- verschlüsselt.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 29.08.2013 zur Unterlassung auf. Mit der Klage verlangt die Kläger in Schadenersatz für das Anbieten des Spiels und den Ersatz der Kosten der anwaltlichen Abmahnung.

Die Klägerin behauptet,
die angebotene Datei sei lauffähig gewesen. Es handele sich um eine IP-Adresse des Beklagten.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 745,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet,
die Abmahnung nicht erhalten zu haben. Er habe seine Kinder, die auch Zugriff auf seinen Internetanschluss haben, zur Unterlassung der Nutzung von Internettauschbörsen aufgefordert.




Entscheidungsgründe



I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.


1.

Die Klägerin ist schon nicht aktivlegitimiert, um Schadenersatzansprüche nach UrhG gegen den Beklagten aus etwaigen Rechtsverletzungen der ausschließlichen Nutzungsrechte des Computerspiels "Metro Last Light" geltend zu machen, da sie die behaupteten Rechte nicht innehat.

Die Klägerin blieb beweisfällig. Zwar hat sie zum Rechteerwerb substantiiert vorgetragen. Der Beklagte wendet aber zutreffend ein, dass in den von der Klägerin vorgelegten Anlagen K3 und K4 das streitbefangene Werk mit keinem Wort erwähnt wird. So ist in der Anlage K4 nur die Rede von einem Spiel namens "Metro" und nicht "Metro Last Light" (Bl. 72). Der "Anhang 1" zur Anlage K4 (Bl. 78) listet zwar einen Domainnamen auf, der den Spieletitel trägt, dies aber in Zusammenhang mit einem Urheberrecht an "Metro 2033". Der Anhang spricht eine Seite weiter (Bl. 78R) hinsichtlich "geistigem Eigentum" nur von "Metro".

Soweit die Klägerin auf diesen Punkt angesprochen in der mündlichen Verhandlung ausführte, das Werk sei im Anhang 1 des vorgelegten Vertrages aufgeführt, ist dies wie angegeben nicht der Fall, soweit es um den Anhang 1 zur Anlage K4 geht. Anlass für einen gerichtlichen Hinweis, wie von der Klägerin erbeten, bestand schon deswegen nicht, weil bereits der Beklagte das Problem schriftsätzlich ansprach. Der Klägerin musste deswegen klar sein, dass sie mit den Anlagen in der vorgelegten Fassung in Beweisschwierigkeiten geraten könnte.

Daher kann nicht festgestellt werden, dass der umfangreiche Vortrag der Klägerin zum Rechteerwerb sich auf Vorgänge bezieht, die auch das Werk "Metro Last Light" zum Gegenstand hatten.

Die Klägerin kann auch nicht die Ablichtungen des Spielecovers und des Datenträgers erfolgreich für sich vereinnahmen. § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG kommt insoweit nicht zur Anwendung, verfolgt die Klägerin hier doch anders als das Gesetz verlangt keinen Unterlassungsanspruch. Aber auch eine allgemeine indizielle Wirkung der Rechteangaben verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg. Zunächst spricht wegen der Vielfältigkeit und Komplexität von Rechteübertragungen und Lizenzierungen im Medienbereich bereits viel dafür, eine solche Wirkung nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin analog § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte genannt wird. Das ist nicht der Fall. Eine Exklusivität der Rechte wird nicht ausgewiesen. Jedenfalls aber ist hier entscheidend, dass das Gegenteil einer exklusiven Rechteinhaberschaft indiziert ist, nachdem im Copyright-Vermerk darauf aufmerksam gemacht wird, dass noch andere Rechteinhaber bestehen ("All other trademarks, logos and copyrights are property of their respective owners" = alle anderen Marken, Logos und Urheberrechte sind Eigentum ihrer jeweiligen Inhaber; als Beweis- und nicht Vortragsfrage nach § 184 S. 1 GVG auch in englischer Sprache verwertbar).


2.

Die Klägerin ist auch nicht aktivlegitimiert, Aufwendungsersatz nach § 97a UrhG oder BGB zu verfolgen.

Denn auch insoweit fehlt es an dem Nachweis der alleinigen Rechteinhaberschaft. Soweit man jetzt § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG zur Anwendung bringen mag, nachdem die Abmahnung der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs dient, greift dies nicht durch. Die Rechtevermutung nach dieser Vorschrift setzt (nun zwingend) voraus, dass die bezeichnete Person als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte ausgewiesen ist. Die Inhaberschaft einfacher Nutzungsrechte genügen nicht. Ein bloßer Copyright-Vermerk dürfte deswegen grundsätzlich nicht ausreichen (vgl. Thum, in: Wandtke / Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 10 Rn. 51; a.A. offenbar Alhberg, in: Ahlberg / Göttning, BeckOK Urheberrecht, Stand 01.11.2017, § 10 UrhG Rn. 56). Das kann aber dahinstehen, nachdem wie oben ausgeführt die ausschließliche Rechteinhaberschaft hier ohnehin nicht indiziert ist.


3.

Ohne Hauptforderungen bestehen auch keine Zinsforderungen.



II.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.



III.

Streitwert: bis 1.500,00 EUR.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2, 60313,
Frankfurt am Main.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Die Festsetzung des Streitwerts kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Sie ist einzulegen bei dem

Amtsgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.


Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.



[Name],
Richter am Amtsgericht



Frankfurt am Main, 31.01.2018
Beglaubigt
[Name],
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2018, Az. 31 C 1752/17 (17),
Kanzlei Brehm,
Rechtsanwalt Markus Brehm,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Koch Media,
Metro Last Light,
Aktivlegitimation,
Fehlende Aktivlegitimation,
§ 10 Abs. 3 S. 1 UrhG,
https://aw3p.de/archive/3562

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AG Frankenthal, Az. 3c C 169/17

#684 Beitrag von Steffen » Freitag 9. Februar 2018, 10:17

Landesrecht Rheinland-Pfalz (Mainz): Filesharing - Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Werkcharakters der zur Verfügung gestellten Dateifragmente eines geschützten Computerprogramms (Berufung wurde durch .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR eingelegt, LG Frankenthal - Az. 6 S 22/17; "Datenmüll")


10:10 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


juris GmbH - Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland


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Tel.: 0681 5866-4416 | Fax: 0681 5866-274


Urteil im Volltext:

Link:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... focuspoint




Justizportal Rheinland-Pfalz

Link:
https://justiz.rlp.de/de/startseite/



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AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 08.11.2017, Az. 3c C 169/17




(...) Leitsatz

1. Der sich auf urheberrechtliche Verwertungsrechte an einem Computerprogramm berufende Anspruchsteller hat in Filesharing-Fällen darzulegen und zu beweisen, dass die vom Anspruchsgegner konkret zur Verfügung gestellten Dateifragmente tatsächlich zumindest auch Werkfragmente enthalten, die sich im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen.(Rn.14)

2. Aus dem erweiterten Schutz für Computerprogramme nach §§ 69a ff. UrhG folgt insofern nichts anderes, als der Anspruchsteller auch hier darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen hat, dass über den Anschluss des Anspruchsgegners zur Verfügung gestellte Dateiteile überhaupt Datenelemente enthalten, die sich dem geschützten Werk zuordnen lassen; letzteres ist insbesondere vor dem Hintergrund geboten, dass in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die auch Bestandteil des geschützten Werkes sind.(Rn.15)

3. In jedem Fall bedarf es entsprechender Darlegungen in den Fällen, in denen der Anspruchsteller einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend macht, weil u.a. Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vergleiche LG Frankenthal, Urteil vom 22. Juli 2016, 6 S 22/15, GRUR-RR 2016, 445 - "Konferenz der Tiere").(Rn.16)




Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.




Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 mahnte die Klägerin die Beklagte aufgrund einer mutmaßlichen Rechtsverletzung wegen der Zurverfügungstellung des Computerspiels "Metro Last Night" in einem Filesharingnetzwerk zu sieben Zeitpunkten zwischen dem 8. Oktober und dem 10. November 2013 ab.


Die Klägerin trägt vor,
sie sei Inhaberin von ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten an dem streitgegenständlichen Spielprogramm. Über den Anschluss der Beklagten sei im Oktober/November 2013 eine Datei angeboten worden, die eine Kopie des Spiels (so Seite 6 f. der Klagebegründung) bzw. jedenfalls einen Programmteil von hinreichender Länge und mithin mit schutzfähigem Werkcharakter beinhaltet habe (so S. 2 des Schriftsatzes vom 18.10.2017). Außer der Beklagten habe niemand zu sämtlichen ermittelten Zeitpunkten Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt, auch nicht ihr Ehemann oder ihre drei im Oktober/November 2013 noch minderjährigen Kinder. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr für den Verletzungszeitraum zu. Daneben sei die Beklagte zur Erstattung der Kosten für die ausgesprochene Abmahnung - unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 10.000,00 EUR - in Höhe von insgesamt 745,40 EUR verpflichtet. Die Deckelung des Gegenstandswertes auf 1.000,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG sei im vorliegenden Fall unbillig sowie europarechtswidrig und greife daher nicht.



Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 754,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2014 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag über 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. Februar 2014 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Die Beklagte trägt vor,
sie habe das fragliche Werk, das sich ebenso wenig wie eine Tauschbörsensoftware zu irgendeinem Zeitpunkt auf einem in ihrem Haushalt befindlichen Computer befunden habe, weder ganz noch in Teilen zum Download angeboten. Im fraglichen Zeitraum hätten außer ihr auch ihr Ehemann sowie ihre damals 17, 15 und 13/14 Jahre alten Kinder jeweils mit eigenen Endgeräten selbständig Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. Im Übrigen habe sie ihren Kindern gemeinsam mit ihrem Ehemann die Begehung von Urheberrechtsverletzungen über das Internet sowie die Nutzung von Tauschbörsen untersagt und in regelmäßigen Abständen die Computer der Kinder überprüft. Die von der Klägerin durchgeführten Ermittlungen seien daher fehlerhaft. Schließlich sei die Klägerin auch nicht im Besitz der Online-Verwertungsrechte für das Spiel und etwaige Forderungen verjährt.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich bereits nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten tatsächlich eine lauffähige Version der fraglichen Computersoftware oder auch nur eines konkreten Teils davon zum Herunterladen angeboten worden ist. Dies ist nach der gefestigten Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Frankenthal jedoch Voraussetzung für das Vorliegen der hier geltend gemachten Ansprüche und zwar unabhängig davon, ob Schutz eines Werkes im Sinne des Urhebergesetzes oder der Leistung eines Ton- oder Bildträgerherstellers nach § 85 bzw. § 94 UrhG geltend gemacht wird.

Der Anspruchsteller, der sich auf eine unberechtigte Nutzung des Werkes beruft, hat in so genannten Filesharingfällen grundsätzlich substantiiert darzulegen, dass über den Anschluss des in Anspruch Genommenen tatsächlich eine lauffähige, das fragliche Werk oder nutzbare Teile hiervon beinhaltende Datei zum Download bereitgestellt worden ist. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile (st. Rspr. vgl. etwa LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 - Az. 6 S 22/15 = ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; zustimmend Hilgert, MMR 2016, 773, 775; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; Heckmann / Nordmeyer, CR 2014, 41, 42 f.; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer / Kreitlow / Nordmeyer / Sabellek, MMR 2012, 279, 281). Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das Internet mit "Datenmüll" zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss v. 20.04.2016 - Az. 6 W 37/16 - The Walking Dead, Rn. 18 - zit. n. juris = MMR 2016, 773, 774), greift dies durch das spekulative Abstellen auf bloße Absichten von Internetnutzern jedenfalls in Bezug auf die urheberrechtliche Problematik zu kurz (LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 a.a.O. Rn. 27 zit. n. juris). Das Urheberrecht schützt den Urheber nicht vor der Nutzung von Dateien oder Dateifragmenten, selbst wenn diese dazu bestimmt sein mögen, ein konkretes Werk in digitaler Form aufzunehmen oder abzubilden, sondern lediglich vor der unberechtigten Nutzung des Werkes selbst bzw. von Teilen hiervon (LG Frankenthal a.a.O.). Ebensowenig wie ein öffentlich zugänglich gemachter leerer oder mit unbrauchbarem Inhalt gefüllter Umschlag urheberrechtlichen Schutz genießt - mag er auch mit dem Titel eines Schriftwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG versehen und möglicherweise zur Aufnahme von entsprechenden analogen Inhalten gedacht sein -, gibt es keine urheberrechtlich geschützte Datei, sondern lediglich urheberrechtlich geschützte Werke, die in einer Datei enthalten sein können (a.A. offensichtlich OLG Köln a.a.O. Rn. 20).

Es genügt daher nicht, wenn - wie hier von der Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt - überprüft wurde, dass eine Datei mit einem bestimmten Hashwert existiert, die in ihrem vollständigen Zustand auch das vollständig oder wenigstens in Teilen nutzbare Werk enthält. Vielmehr hat, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die beklagte Partei eine vollständige und lauffähige, das fragliche Werk (oder Teile davon) enthaltende Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hat oder dies unstreitig nicht der Fall war, der Anspruchsteller darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die vom in Anspruch Genommenen konkret zum Download bereit gestellten Dateifragmente tatsächlich zumindest auch Werkfragmente enthalten, die sich mit Hilfe gängiger oder zumindest allgemein zugänglicher Hard- und Software wiedergeben bzw. in sonstiger Weise sinnvoll im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen und damit mehr darstellen als bloßen "Datenmüll".

Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat - trotz expliziten Bestreitens der Beklagten und auch auf entsprechende Aufforderung des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung - nicht dargelegt, in welchem konkreten Umfang die fragliche Datei über den Anschluss der Beklagten nach ihren Ermittlungen zur Verfügung gestellt worden ist und welcher konkrete, im oben dargestellten Sinn nutzbare Werksinhalt hier zum Download vorgehalten worden sein soll. Obwohl in Filesharingnetzwerken getauschte Dateien bekanntermaßen regelmäßig jedenfalls nicht ausschließlich solche Daten enthalten, die zu demjenigen Werk gehören, an dem Rechte geltend gemacht werden und obwohl auch tatsächlich dem Werk zuordenbare Datenteile häufig in einer nicht nutzbaren Form angeboten werden (vgl. zum Angebot von Archivdateien [ISO-Container] und der Nichtnutzbarkeit einzelner Teile solcher Dateien [Chunks] etwa Heckmann / Nordmeyer, CR 2014, 41, 42 f.), hat die Klägerin nicht dargetan, welchen Inhalt die im Rahmen der Ermittlungen über den Anschluss der Beklagten gesicherten Dateifragmente aufgewiesen haben und wie dieser Inhalt sich möglicherweise zum Inhalt des geschützten Werkes verhält. Auch ihre Ausführungen im nachgereichten Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 gehen insoweit über die ausgesprochen pauschale, ins Blaue hinein wirkende Behauptung "dass es sich bei der streitgegenständlichen Datei um einen Programmteil von hinreichender Länge und mithin mit schutzfähigem Werkcharakter handelte" nicht hinaus und sind einer Beweiserhebung daher nicht zugänglich. Es bleibt bereits unklar, was mit der "streitgegenständlichen Datei" gemeint ist. Sollte die Klägerin damit auf den über den Anschluss der Beklagten zur Verfügung gestellten Dateiteil Bezug nehmen, mangelt es an einer Darlegung welchen konkreten "Programmteil von hinreichender Länge", also welches Werkfragment dieser Dateiteil beinhaltet haben soll. Darüber hinaus hat die Klägerin sich lediglich auf den zutreffenden, insoweit aber unbehelflichen Standpunkt zurückgezogen, dass grundsätzlich auch kleine Werkfragmente geschützt seien und es aufgrund des umfassenden Schutzes von Computerprogrammen durch § 69c, § 69a UrhG unerheblich sei, in welcher Gestalt Teile der Software hier öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Die Klägerin blendet dabei insbesondere die - auch aufgrund fehlender Angaben zum Umfang, in dem die fragliche Datei über den Anschluss der Beklagten zum Download angeboten worden sein soll - nach dem oben Gesagten nicht fernliegende Möglichkeit aus, dass hier überhaupt keine Teile des Programms "Metro Last Night", sondern allenfalls andere Elemente der fraglichen Datei zur Verfügung gestellt worden sein können.

Ein entsprechender Vortrag zu Umfang und Inhalt der mutmaßlich vorgehaltenen Dateifragmente wäre zudem vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes angezeigt gewesen, dass die Klägerin hier einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage einer Lizenzanalogie verfolgt. Gerade im Hinblick auf die etwaige Höhe eines solchen Anspruchs ist es nämlich von wesentlicher Bedeutung, wie intensiv und in welchem Umfang der Beklagte möglicherweise das Recht der Klägerin verletzt hat (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 a.a.O. Rn. 33). Sofern es - wie in Filesharingfällen - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter nämlich gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BGH, NJW 2016, 942, 948 - Tauschbörse I). Dabei sind neben Parametern wie Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten und Bekanntheit des Werks bzw. dessen Urhebers vor allem Faktoren wie Intensität und Umfang der Verletzungshandlung von Bedeutung (vgl. nur BeckOK UrhR / Reber UrhG § 97 Rn. 125 m.w.N.). Die Erforderlichkeit entsprechender Darlegungen liegt daher auf der Hand.

Da die Klägerin bereits die der Beklagten vorgeworfene Tathandlung im Hinblick auf die Zurverfügungstellung konkreter Werksinhalte nicht näher substantiiert hat, kommt es auf die zwischen den Parteien weiter streitigen Fragen, insbesondere die umstrittene Haftung der Beklagten als Täterin oder Störerin, nicht an.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. (...)




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AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 08.11.2017, Az. 3c C 169/17

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Steffen
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LG Frankfurt, Az. 2-06 O 120/17

#685 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. Februar 2018, 20:46

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Frankfurt am Main - Abstrakte Nutzungsmöglichkeiten reichen zur Entlastung in Filesharingfällen nicht


20:40 Uhr


Hamburg / Frankfurt, 27.02.2018 (eig.). Die Frage des Umfangs sekundärer Darlegungslasten ist in sogenannten "Filesharing-Fällen" immer wieder Thema. Nun liegt eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vor, die im wesentlichen zur Verurteilung der dortigen Anschlussinhaberin hinsichtlich der über ihren Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen führte (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.11.2017, Az. 2-06 O 120/17).



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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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Bericht

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http://rka-law.de/filesharing/landgeric ... len-nicht/


Urteil als PDF:

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http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 120-17.pdf



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Demnach ist der allgemein gehaltene Vortrag der Beklagten, dass ihr Ehemann und ihre Kinder neben ihr den Internetanschluss nutzen würden, unzureichend. Auch ihre Angabe, dass sie davon ausgehe, dass ihr Sohn der Täter sei, dass aber auf Befragen kein Familienangehöriger Angaben gemacht habe, zeigt lediglich eine bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs durch andere Haushaltsangehörige und der Täterschaft des Sohnes auf.

Zwar sei, so das Gericht, die Beklagte zu Recht der Auffassung, dass sie ihren Ehemann nicht überwachen müsse. Indes enthebt sie dies jedoch nicht von der Notwendigkeit, die Einzelheiten zu ihren eigenen und den Nutzungsgewohnheiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ihrer Familienmitglieder im Rahmen der Internetnutzung so vorzutragen, dass das Gericht zu der Beurteilung in die Lage versetzt wird, ob eine Täterschaft Dritter ernsthaft in Betracht kommt und ob die Beklagte alle ihr zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat. Letzteres kann nur ermessen werden, so das Gericht, wenn die technische Ausgestaltung des Internetzugangs dargestellt wird, insbesondere - was jedem Anschlussinhaber möglich sein muss - ob und gegebenenfalls welches Familienmitglied über einen eigenen Computer Zugang zum Internet hatte, ob auf dem Computer Filesharing-Software installiert war und ob andere Familienmitglieder überhaupt über die Kenntnisse und Fähigkeiten und die technischen Möglichkeiten zur Installation und Nutzung solcher Software verfügten.

Im vorliegenden Fall hat solcher Vortrag der Beklagten gefehlt und in der Folge verurteilte das Gericht die Beklagte aufgrund der gegen sie streitenden und nicht widerlegten Täterschaftsvermutung zu einem Schadensersatzbetrag von 1.000,00 EUR und zur Anwaltsgebühren in Höhe von 859,80 EUR.








LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.11.2017, Az. 2-06 O 120/17




(...) 2-06 0 120/17


Verkündet am: 15.11.2017
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle



LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Benedikt Rader, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name],






hat das Landgericht Frankfurt am Main - 6. Zivilkammer - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], Richterin am Landgericht [Name] und Richter [Name] im schriftlichen Verfahren (Schriftsatzschluss: 25.10.2017) am 15.11.2017

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 640,20 EUR seit 18.12.2012, aus 859,80 EUR seit 06.07.2016 und aus 359,80 EUR seit 11.04.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 35% und die Klägerin 65% zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteilt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz und Abmahnkostenerstattung wegen Filesharings.

Am 15.09.2017 zwischen 16:33 Uhr und 17:48 Uhr wurde das Computerspiel "D.", das von der Firma T. entwickelt wurde, über den Internetanschluss der Beklagten zum Download angeboten. Die Klägerin ließ die Beklagte unter dem 06.12.2012 anwaltlich abmahnen, woraus der Klägerin Abmahnkosten in Höhe einer 1,3fachen Gebühr aus einem Geschäftswert von 20.000,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale, insgesamt 859,80 EUR entstanden, für deren Erstattung sowie für die Zahlung eines Schadensersatzes von 640,20 EUR die Klägerin der Beklagten eine Frist bis zum 17.12.2012 setzte.


Die Klägerin behauptet,
sie habe von der Firma T. die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt bekommen. Die Beklagte hat die Urheberrechtsverletzung begangen. Der Bezugspreis für das Spiel liege zwischen 30,00 und 40,00 EUR, der Einzelhandelspreis bei durchschnittlich 43,99 EUR. Bei zu unterstellenden 400 Downloads sei ihr ein laden von jedenfalls 4.500,00 EUR entstanden. Sie - die Klägerin selbst habe 7 Mio. Euro an Lizenzgebühren aufgewandt. Das Spiel sei mit mehr als 5 Mio. verkauften Einheiten in Deutschland ein Erfolg gewesen.


Nachdem die Klägerin neben der Erstattung der Abmahnkosten zunächst nur 640,20 EUR Schadensersatz verlangt hat, beantragt sie nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2012 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag von 4.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.12.2012 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Die Beklagte behauptet,
zu dem an das Internet angeschlossenen Computer hätten neben ihr ihr Ehemann und ihre Kinder Zugang gehabt. Insbesondere ihr Sohn habe den Computer intensiv genutzt. Sie gehe daher davon aus, dass ihr Sohn das Computerspiel heruntergeladen habe. Auf Befragen habe kein Familienangehöriger Angaben gemacht. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Gegenstandswert von 1.000,00 EUR angemessen ist.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann nach §§ 97, 97a UrhG von der Beklagten die Zahlung von 1.000,00 EUR Schadensersatz und die Erstattung von 859,80 EUR Abmahnkosten verlangen, weil die Beklagte das nach dem Urhebergesetz geschützte Recht der Klägerin schuldhaft, widerrechtlich verletzt hat und die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung demgemäß berechtigt und erforderlich war.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Das einfache Bestreiten durch die Beklagte ist angesichts des Vortrags der Klägerin unsubstanziiert.

Die Klägerin hat ihre ausschließlichen Nutzungsrechte substanziiert durch Vorlage der entsprechenden Verträge dargetan (Bl. 76 ff. d.A.). Hinzu kommt, dass der Vermerk auf dem Spiel die Klägerin als Inhaberin der Nutzungsrechte (Publisher) ausweist (Bl. 96 f. d.A.) Zwar wirkt die Vermutung nach § 10 Abs. 3 UrhG nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs; als Indiz kann der Urhebervermerk jedoch auch hier verwendet werden.

Dass die Beklagte Täterin der beanstandeten Urheberrechtsverletzung ist unstreitig.

Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadenersatz erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Wird die Urheberrechtsverletzung jedoch über einen Internetanschluss begangen, so trifft den Inhaber des Internetanschlusses - hier den Beklagten - allerdings eine sekundäre Darlegungslast mit der Folge, dass die Täterschaft des Anschlussinhabers unstreitig bleibt, wenn er dieser sekundären Darlegungslast nicht genügt.

Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber darüber hinaus im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Nur die pauschale Behauptung der bloßen theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss erfüllt die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15, RdNr. 15 - Afterlife). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, dagegen gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15, RdNr. 34 - Everytime we touch; Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16, Rn. 15 - Loud). Dabei ist es dem privaten Internetanschlussinhaber allerdings nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienangehörigen einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten oder volljähriger Haushaltsangehöriger im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15, RdNr. 26 - Afterlife). Ob dies auch für minderjährige Kinder zu gelten hat, kann hier dahinstehen.

Der allein gehaltene Vortrag der Beklagten, dass ihr Ehemann und ihre Kinder neben ihr den Internetanschluss nutzen würden, dass sie davon ausgehe, dass ihr Sohn der Täter sei, dass aber auf Befragen kein Familienangehöriger Angaben gemacht hätte, zeigt lediglich eine bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs durch andere Haushaltsangehörige und der Täterschaft des Sohnes auf. Die Beklagte vertritt zwar zu Recht die Auffassung, dass sie ihren Ehemann nicht überwachen müsse. Das enthebt sie jedoch nicht der Notwendigkeit, die Einzelheiten zu ihren eigenen und den Nutzungsgewohnheiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ihrer Familienmitglieder im Rahmen der Internetnutzung so vorzutragen, dass das Gericht zu der Beurteilung in die Lage versetzt wird, ob eine Täterschaft Dritter ernsthaft in Betracht kommt und ob die Beklagte alle ihr zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat. Letzteres kann nur ermessen werden, wenn die technischen Ausgestaltung des Internetzugangs dargestellt wird, insbesondere - was jedem Anschlussinhaber möglich sein muss - ob und gegebenenfalls welches Familienmitglied über einen eigenen Computer Zugang zum Internet hatte, ob auf dem eigenen Computer Filesharingsoftware installiert war und ob andere Familienmitglieder überhaupt über die Kenntnisse und Fähigkeiten und die technischen Möglichkeiten zur Installation und Nutzung solcher Software verfügten. Solcher Vortrag der Beklagten fehlt.

Die Kammer kann den der Klägerin entstandenen Schaden nach § 287 ZPO jedoch nicht wie von der Klägerin beantragt, auf 4.500 EUR, sondern nur auf 1.000,00 EUR schätzen.

Die Klägerin nimmt insoweit auf BGH GRUR 2016, 1280 (Everytime we touch) Bezug. Sie legt dabei einen Endverkaufspreis zwischen 30,00 und 40,00 EUR sowie mindestens 400 mögliche Abrufe zugrunde; dies habe der BGH für Musikaufnahmen für angemessen gehalten. Für Computerspiele gelte nichts anderes. Die Kammer kann dieser Schadensberechnung nicht folgen. Sie berücksichtigt schon nicht, dass die Dateien von Computerspielen ungleich größer sind als diejenigen von Musikstücken im MP3-Format und somit während desselben Zeitraums deutlich weniger Spiele-Dateien als Musik-Dateien heruntergeladen werden können. Während eine MP3-Datei ca, 3-5 MB groß ist, sind für einen zweistündigen HD-Film ca. 3-5 GB zu veranschlagen, also um den Faktor 1000 größer. Bei komplex programmierten Videospielen dürfte ähnliches gelten, so dass die Kammer in Ausübung des ihr nach § 287 ZPO zustehenden Ermessen diesen Weg als zur Schadensberechnung untauglich betrachtet.

Es besteht das Dilemma, dass für eine verlässliche Schadensschätzung keine empirische Grundlage besteht. Vernünftige Vertragsparteien hätten die Zahl der Downloads, insbesondere unter Berücksichtigung der sog. Chunks, vermutlich nicht zum Maßstab für die Höhe der Lizenzgebühr gemacht. Sie hätten auch unberücksichtigt gelassen, dass sich die Zahl der Anbieter in einer Internettauschbörse mit der Popularität und Aktualität des konkret zugänglich gemachten Werkes potenzieren dürfte.

Es kann aber dennoch davon ausgegangen werden, dass sich verständige Parteien für die in Rede stehende Werknutzung zumindest auf eine Lizenzgebühr in Höhe von 1000,00 EUR verständigt hätten. Löst man sich von den Versuchen einer Schadenschätzung auf Grundlage der hypothetischen Zahl von Weiterverbreitungen, die mangels eines Anhaltspunktes für die Zahl der Downloadvorgänge vollkommen in der Luft hängen würde, und stellt man stattdessen darauf ab, was vernünftige Lizenzvertragsparteien bei objektiver Betrachtung sinnvollerweise vereinbart hätten, erscheint eine Lizenzgebühr von 1000,00 EUR für eine nicht exklusive Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels in einer Internettauschbörse mit Blick auf die Kosten für die Produktion dieses Spiels und angesichts des Risikos seiner unkontrollierbarer Werterverbreitung für angemessen. In der Vergangenheit haben die Kammer und der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt den durch das öffentliche Zugänglichmachen eines Musikwerks entstandenen Schaden nach der Lizenzanalogie bereits auf 200,00 EUR geschätzt (OLG Frankfurt, MMR 2014, 687); angesichts dessen erscheint ein Schadensersatz in Höhe von 1 000,00 EUR angemessen.

Die Klägerin kann ferner die Erstattung der Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der angesetzte Gegenstandswert von 20.000,00 EUR angemessen.

Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einer auf Unterlassung gerichteten Klage das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verletzungen hat. Dies ist aus ex-ante Sicht zu beurteilen (Jan Bernd Nordemann in Fromm / Nordemann, UrhG, 10. Aufl., 2008, § 97 Rn. 223). Ein wichtiges Kriterium bei der Ermittlung des Verfahrenswerts ist der sogenannte Angriffsfaktor, der den drohenden Verletzungsumfang, die Qualität und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung einschließlich Verschuldensgrad und späterem Verhalten, die Stellung des Verletzers und des Verletzten, das Wirkungspotenzial der Verletzung sowie die Intensität und Nachahmungsgefahr der Verletzung berücksichtigt. Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses bildet hierbei die Angabe des Streitwerts des Verletzten zu Beginn der Auseinandersetzung (vgl. KG, KG-Report 1998, 170, Rn. 7 nach juris).

Die entsprechende Streitwertangabe der Klägerin von 20.000,00 EUR ist nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden. Durch das Zurverfügungstellen des Werks im P2P Netzwerk wurde dieses zeitlich unbegrenzt und weltweit einer Vielzahl von Nutzern zur Verfügung gestellt, so dass die für die Beklagte ohne weiteres vorhersehbare Weiterverbreitung des Werks zu befürchten ist. Berücksichtigt man, dass die Kammer für das Einstellen eines Computerspiels zum Download in eine sog. Tauschbörse bereits einen Streitwert von 30.000,00 EUR angenommen (Az. 2-06 0 277/15) und einen Streitwert von 50.000,00 EUR für ein ganzes Musikalbum als angemessen angesehen hat (Urteil vom 17.06.2015, Az. 2-06 S 7/14), ist die Streitwertangabe von 20.000,00 EUR nicht zu beanstanden. Denn das wirtschaftliche Interesse an der Unterbindung weiterer Verletzungsfälle ist bei einem Computerspiel aufgrund seines Herstellungsaufwands und des mit einem einzigen Vervielfältigungsstück sehr erheblich.

Ein Anspruch auf Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe steht der Klägerin gemäß §§ 286, 288 ZPO lediglich für einen Teil des Schadensersatzanspruchs (640,20 EUR) aufgrund der ausgesprochenen (Ab-)Mahnung zu. Im Übrigen kann sie Verzugszinsen erst ab Rechtshängigkeit verlangen. Denn Verzug setzt eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit voraus. Den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Schadensersatz hat die Klägerin jedoch zuvor nicht angemahnt. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist erst mit Zugang der Abmahnung entstanden und konnte deshalb nicht zugleich angemahnt werden.

Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO jeder Partei im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen.

Das Urteil ist für die Klägerin nach § 709 ZPO und für die Beklagte nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar



[Name]

[Name]

[Name]





Beglaubigt
Frankfurt am Main, 20. November 2017
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (...)






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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.11.2017, Az. 2-06 O 120/17,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Berufung .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast

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Steffen
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LG Frankfurt, Az. 2-06 O 28/17

#686 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. Februar 2018, 21:09

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Frankfurt am Main - Wer die Täterschaft vernebelt, haftet!


20:50 Uhr


Hamburg / Frankfurt, 27.02.2018 (eig.). Der Anschlussinhaber, der die Täterschaft eines Dritten verschweigt und die sekundären Darlegungslasten auch im übrigen nicht erfüllt, haftet aufgrund der gegen ihn streitenden Täterschaftsvermutung. Dies hat das Landgericht Frankfurt entschieden (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.05.2017, Az. 2-06 O 28/17).



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/lg-frankf ... lt-haftet/

Urteil als PDF:

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -28-17.pdf



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Demnach haftet die Beklagte für die Urheberrechtsverletzung als Täterin. Die Beklagte hatte ihren Internetanschluss im Zeitraum der Urheberrechtsverletzung bewusst ihren mit ihr zusammen lebenden Kindern zur freien Nutzung überlassen. Indes - so das Gericht - hat die Beklagte als Inhaberin des Internetanschlusses der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zur Widerlegung der gegen sie streitenden Täterschaftsvermutung nicht genügt. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser kann er nur dadurch entsprechen, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass auch ihre Söhne den Anschluss benutzten. Vorgerichtlich hat die Beklagte sogar mitgeteilt, sie werde "die verantwortliche Person benennen", wenn eine Vollmacht vorgelegt werde.

Das Landgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2017 (I ZR 19/16 - Loud) wonach auch Familienmitglieder als Täter einer Verletzungshandlung benannt werden müssen, wenn positive Kenntnis von der Täterschaft besteht. Dem stehen auch keinerlei verfassungsrechtliche Erwägungen entgegen. Der Schutz der Familie hat keinerlei Vorrang vor anderen Schutzgütern. Soweit die Beklagte im Nachgang der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt hat, den Täter zu kennen, hat das Gericht ihren diesbezüglichen Vortrag als verspätet zurückgewiesen.

Die Kammer hatte die Beklagte schon in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie angesichts des außergerichtlichen Vortrages der Beklagten davon ausgeht, dass sie den Täter kennt. Die Beklagte hat hierauf weder in der Verhandlung reagiert noch einen darauf bezogenen Schriftsatznachlass erbeten. In der Folge hat alleine das Verschweigen der Täterschaft des ihr bekannten Dritten dazu geführt, dass die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast nicht als erfüllt angesehen wurde. Infolgedessen wurde sie aufgrund der gegen sie streitenden Täterschaftsvermutung wie ein Täter in die Haftung genommen. Dies führte zur Verurteilung in einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Verpflichtung der Übernahme der Anwaltsgebühren.







LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.05.2017, Az. 2-06 O 28/17



(...) Landgericht Frankfurt am Main



Aktenzeichen: 2-06 0 28/17

Es wird gebeten, bei allen Eingaben
das vorstehende Aktenzeichen anzugeben


Verkündet am: 31.05.2017
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte [Name],





hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht Dr. [Name], den Richter am Landgericht Dr. [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2017

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.253,00 EUR seit dem 16.11.2012 sowie aus weiteren 302,60 seit 25.01.2017 zu zahlen.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %.
4.) Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte, ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Abmahnkostenersatzansprüche wegen Filesharings.

Die Klägerin ließ die Beklagte am 06.09.2012 wegen behaupteten Filesharings abmahnen und forderte eine vergleichsweise Zahlung von 800,00 EUR (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 22.12.2015 wandte sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die Abmahnung erneut an die Klägerin, kündigte einen Mahnbescheidsantrag an und schlüsselte den dort geforderten Betrag auf in Abmahnkosten in Höhe von 612,80 EUR sowie Schadensersatz in Höhe von 640,20 EUR. Mit diesen Beträgen beantragte die Klägerin am 30.12.2015 - allerdings unter Bezugnahme auf die Abmahnung von 06.09.2012 - einen Mahnbescheid, der am 04.01.2016 erlassen und am 07.01.2016 zugestellt wurde. Die Abgabe an das Streitgericht erfolgte am 06.05.2016.


Die Klägerin behauptet,
Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel "R." zu sein. Sie habe durch ein beauftragtes Ermittlungsunternehmen festgestellt, dass am 24.08.2012 unter der IP-Adresse xx.xxx.xxx.xxx das Spiel in einer Peer-To-Peer-Tauschbörse µ-torrent öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Diese IP-Adresse sei zu dem Zeitpunkt dem Telefonanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen.


Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.055,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.253,00 EUR seit dem 16.11.2012 sowie aus weiteren 3.802,60 EUR seit 25.01.2017 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet Aktivlegitimation, Rechtsverletzungs- und Anschlussinhaberermittlung pauschal.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Zwar haftet die Beklagte als Täterin - für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung, so dass sie zum Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR sowie zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Kammer schätzt den der Klägerin entstandenen Schaden jedoch nach § 287 ZPO auf nur 1.000,00 EUR, so dass die darüber hinausgehende Klage abzuweisen war.



1.)

Die Beklagte ist der Kläger zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR aus § 97 Abs. 1 UrhG verpflichtet, da über den Internetanschluss der Beklagten am 24.08.2012 das Spiel "R.", an dem die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte hat, im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden ist.


a)

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte aktivlegitimiert. Sie hat in Anlage K 1 / K 2 die Verträge vorgelegt, die eine Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte begründen. Hinzu kommt, dass der Vermerk auf dem Spiel die Klägerin als Inhaberin der Nutzungsrechte (Publisher) ausweist. Zwar wirkt die Vermutung nach § 10 Abs. 3 UrhG nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs; als Indiz kann der Urhebervermerk jedoch auch hier verwendet werden, - so dass. die Kammer in der Gesamtwürdigung davon überzeugt ist, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist.


b)

Das streitgegenständliche Spiel wurde am 24.08.2012 unter der IP-Adresse xx.xxx.xxx.xxx öffentlich zugänglich gemacht.

Die Klägerin legt hierzu in Anlage K 2 ein "Ermittlungsprotokoll" der Fa. Excipio vor, die im Auftrag der Klägerin Rechtsverletzung in Filesharing-Systemen dokumentiert. Dort wird substantiiert der Vorgang der Ermittlungen dargelegt. Soweit die Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen pauschal bestreitet, ist dies nicht ausreichend. Zwar kann dies in Filesharing-Fällen grundsätzlich ausreichend sein, um eine Beweisbedürftigkeit zu begründen, der der Rechteinhaber grundsätzlich mit dem Beweisangebot der Vernehmung des Mitarbeiters des Ermittlungs-Dienstleisters gerecht werden kann (BGH MMR 2016, 131, Rnr. 18 - Tauschbörse III). Im vorliegenden Fall hat jedoch die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 25.09.2012 mitgeteilt, sie werde die verantwortliche Person benennen, sobald der -abmahnende Rechtsanwalt seine Vollmacht vorgelegt habe (Bl. 53). Damit hat sie vorgerichtlich kundgetan, den Täter zu kennen und dies im Prozess auch nach Hinweis der Kammer im Termin nicht bestritten. Kennt die Beklagte jedoch den Täter der Urheberrechtsverletzung, kann sie nicht zugleich die Tat an sich bestreiten.

Gleiches gilt für die Ermittlung des Anschlussinhabers durch die Zuordnung der IP-Adresse zum Beklagten als Anschlussinhaber.


c)

Die Beklagte haftet für die Urheberrechtsverletzung als Täterin. Zwar besteht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen dessen Internetanschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH GRUR 2016, 191 Tauschbörse III, Rnr. 37; BGH GRUR 2014, 657 - BearShare, Rnr. 15). Letzteres war hier der Fall. Die Beklagte hatte ihren Internetanschluss im Zeitraum der Urheberrechtsverletzung bewusst ihren mit ihr zusammenlebenden Kindern zur freien Nutzung überlassen.

Der Beklagten als Inhaberin des Internetanschlusses, über den die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen worden sein soll, oblag jedoch eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht genügt hat. Wird über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, so trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser kann er dadurch entsprechen, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH - BearShare, a.a.O., Leitsatz 3. sowie Rnr. 16 ff. m.w.N.).

Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass auch ihre Söhne den Anschluss benutzten. Vorgerichtlich hat die Beklagte im Schreiben vom 25.09.2012 (Bl. 53) sogar mitgeteilt, sie werden "die verantwortliche Person benennen, wenn eine Vollmacht vorgelegt werde." Insofern ist auch auf die aktuelle BGH-Entscheidung vom 30.03.2017, I ZR 19/16, zu verweisen, wonach auch Familienmitglieder als Täter benannt werden müssen, wenn positive Kenntnis von der Täterschaft besteht. Aus de Pressemitteilung des BGH ergibt sich Folgendes: "Die Beklagten haben laut BGH im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe sei den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar gewesen. Zugunsten der Klägerin seien das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach sei der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, müsse er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will."

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.05.2017 in Abrede gestellt hat, den Täter zu kennen, ist dieser Vortrag nach § 296a ZPO zurückzuweisen, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung, erfolgte. Der gewährte Schriftsatznachlass bezog sich ausweislich des Protokolls nur auf den Schriftsatz der Gegenseite 12.04.2017, nicht etwa aber auf weitere Aspekte wie z.B. der in der Verhandlung ausführlich erörterten Frage der Kenntnis der Beklagten vom Täter. Die Kammer hatte - was versehentlich nicht protokolliert wurde - die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie angesichts des außergerichtlichen Vortrags der Beklagten davon ausgeht, dass sie den Täter kennt. Die Beklagte hat hierauf weder in der Verhandlung reagiert noch um Schriftsatznachlass gebeten. Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, bestand vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht.


d)

Die Kammer kann den der Klägerin entstandenen Schaden nach § 287 ZPO jedoch nicht wie von der Klägerin beantragt, auf 4.500 EUR, sondern nur auf 1.000,00 EUR schätzen.

Die Klägerin nimmt insoweit auf BGH GRUR 2016, 1280 (Everytime we touch) Bezug. Sie legt dabei einen Endverkaufspreis von 36,00 EUR sowie mindestens 400 mögliche Abrufe zugrunde; dies habe der BGH für Musikaufnahmen für angemessen gehalten. Für Computerspiele gelte nichts anderes. Die Kammer kann dieser Schadensberechnung nicht folgen. Sie berücksichtigt schon nicht, dass die Dateien von Computerspielen ungleich größer sind als diejenigen von Musikstücken im MP3-Format und somit während desselben Zeitraum deutlich weniger Spiele-Dateien als Musik-Dateien heruntergeladen werden können. Während eine MP3-Datei ca. 3-5 MB groß ist, sind für einen zweistündigen HD-Film ca. 3-5 GB zu veranschlagen, also um den Faktor 1000 größer. Bei komplex programmierten Videospielen dürfte ähnliches geltend, so dass die Kammer in Ausübung des ihr nach § 287 ZPO zustehenden Ermessen diesen Weg als zur Schadensberechnung untauglich betrachtet.

Es besteht das Dilemma, dass für eine verlässliche Schadensschätzung keine empirische Grundlage besteht. Vernünftige Vertragsparteien hätten die Zahl der Downloads, insbesondere unter Berücksichtigung der sog. Chunks, vermutlich nicht zum Maßstab für die Höhe der Lizenzgebühr gemacht. Sie hätten auch unberücksichtigt gelassen, dass sich die Zahl der Anbieter in einer Internettauschbörse mit der Popularität und Aktualität des konkret zugänglich gemachten Werkes potenzieren dürfte.

Es kann aber dennoch davon ausgegangen werden, dass sich verständige Parteien für die in Rede stehende Werknutzung zumindest auf eine Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR verständigt hätten. Löst man sich von den Versuchen einer Schadenschätzung auf Grundlage der hypothetischen Zahl von Weiterverbreitungen, die mangels eines Anhaltspunktes für die Zahl der Downloadvorgänge vollkommen in der Luft hängen würde, und stellt man stattdessen darauf ab, was vernünftige Lizenzvertragsparteien bei objektiver Betrachtung sinnvollerweise vereinbart hätten, erscheint eine Lizenzgebühr von 1.000,00 EUR für eine nicht exklusive Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels "R." in einer Internettauschbörse mit Blick auf die Kosten für die Produktion dieses Spiels und angesichts des Risikos seiner unkontrollierbarer Weiterverbreitung für angemessen. In der Vergangenheit haben die Kammer und der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt den durch das öffentliche Zugänglichmachen eines Musikwerks entstandenen Schaden nach der Lizenzanalogie bereits auf 200,00 EUR geschätzt (OLG Frankfurt, MMR 2014, 687); angesichts dessen erscheint ein Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR angemessen.


e)

Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob der Schadensersatzanspruch verjährt ist, da jedenfalls der Restschadensersatzanspruch nach § 102 S. 2 UrhG, § 852 BGB, der sich - was die Klägerin auch hier fordert - auf die Herausgabe des Erlangten (hier: Nutzungsmöglichkeit) beschränkt, nicht verjährt ist. Dieser kann nach der fiktiven Lizenz berechnet werden (BGH GRUR 2016, 1280 - Everytime we touch).



2.)

Die Beklagte schuldet auch die Erstattung der der Klägerin entstandenen Kosten der Abmahnung in Höhe von 555,60 EUR aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG a.F., da die Abmahnung nach den obigen Ausführungen berechtigt war.


a)

Soweit die Beklagte die Abmahnung wegen fehlender Vollmachtsvorlage als unwirksam ansieht, übersieht sie, dass der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2010 entschieden hat (GRUR 2010, 1120), dass die Vorschrift des § 174 S. 1 BGB auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht anwendbar ist, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Die Vorlage einer Vollmacht ist bei einer Abmahnung daher grundsätzlich nicht erforderlich. Anlass, die für urheberrechtliche Abmahnungen anders zu sehen, besteht nicht (Wandtke / Bullinger-Kefferpütz, UrhG, 4. Aufl., § 97a, Rnr. 20 ff.).


b)

Die Höhe der Abmahnkosten (1,3 Gebühr aus 8.000,00 EUR) begegnet keinen Bedenken; sie greift die Beklagte auch nicht an.


c)

Der Abmahnkostenersatzanspruch ist auch nicht verjährt.

Durch den am 07.01.2016 zugestellten Mahnbescheid vom 04.01.2016 (Antragseingang bei Gericht: 30.01.2015) wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt wurde.


aa)

Die verjährungshemmende Wirkung eines Mahnbescheides tritt nur dann ein, wenn die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen nach § 691 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hinreichend konkretisiert sind. Danach ist die bestimmte Angabe der verlangten Leistung notwendig, aber auch ausreichend. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur gehemmt, wenn dieser Anspruch im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert ist. Dazu ist es erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird. dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob dieser sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann aus Sicht des BGH nicht allgemein abstrakt festgelegt werden. Vielmehr hängt Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden, sondern es genügt, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist. So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden. Wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt werden (zu den Einzelheiten, vgl. BGH (VU vom 14.7.2010 -V111 ZR 239/09, juris, Rnr. 11; BGH (Urteil vom 23.1.2008 -VIII ZR 46/07), juris, Rnr. 13; BGH (Urteil vom 21.10.2008 - XI ZR 466/07), Juris Rnr. 18; BGH (Urteil vom 10.07.2008 - IX ZR 160/07), juris Rnr. 7). Zweck der von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geforderten Anspruchsbezeichnung ist es, dem Schuldner den Grund seiner behaupteten Leistungspflicht erkennbar zu machen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 10.07.2008, a.a.O., Rnr. 12). Sind die geltend gemachten Ansprüche für sich gesehen in einem vorprozessualen Schreiben hinreichend genau gekennzeichnet, genügt dessen Inbezugnahme (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23.01.2008, a.a.O., Rnr.19).


bb)

Auf Basis dieser Anforderungen war die Mahnbescheidsforderung der Klägerin genügend individualisiert.

Die Klägerin hat mit ihrem Mahnbescheid 1.253,00 EUR verlangt, und dies unter Bezug auf das Schreiben vom 06.09.2012 aufgesplittet in 612,80 EUR "Anwalt" und 640.20 EUR "Schaden". In der Abmahnung vom 06.09.2012 hatte die Klägerin zwar noch einen Pauschalbetrag in Höhe von 800,00 EUR gefordert, ohne hier darzustellen, wie sich dieser Betrag aufschlüsselt; zudem hat es sich hierbei um einen Vergleichsvorschlag gehandelt. Es hätte sich bei der Mahnbescheidsforderung theoretisch in Gänze um einen teilweisen Schadensersatzbetrag handeln können oder aber um Anwaltskosten nebst Ermittlungsaufwendungen, etc. Die dort einer Summe geltend gemachte Zahlung war folglich nicht geeignet, Gegenstand eines Vollstreckungsbescheids zu sein, erst recht nicht, da diese von der Summe im Mahnbescheid abwich. Der Beklagte hatte daher keine Möglichkeit zu erkennen, gegen welche Forderung er sich zu verteidigen gehabt hätte.

Indes war für die Beklagte aufgrund unmittelbare von Stellung des Mahnbescheidsantrags an die Beklagte gerichtete Schreiben vom 22.12.2015, (Anlage K 3) deutlich, welche Forderung die Klägerin geltend machte. Dort wurde der Betrag so aufgesplittet wie auch im Mahnbescheid. Das Schreiben nimmt ausdrücklich auf den noch zu erlassenden Mahnbescheid Bezug. Soweit der Mahnbescheid dann nicht auf das Schreiben vom 22.12.2015, sondern auf die Abmahnung vom 06.09.2012 Bezug nimmt, steht dies einer ausreichenden Individualisierung nicht entgegen. In der Gesamtschau musste der Beklagten nämlich klar sein, dass der Mahnbescheid - der unmittelbar auf das Schreiben vom 22.12.2015 folgte - irrtümlich auf das Schreiben vom 06.09.2012 Bezug genommen hatte. Insbesondere aufgrund der identischen Beträge war für die Beklagte klar erkennbar, wie sich der Mahnbescheidsbetrag aufschlüsselte.

Die damit nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB am 30.12.2015 eingetretene Verjährungshemmung hätte gem. § 204 Abs. 2 BGB am 30.06.2015 geendet. Durch Abgabe der Sache am 06.05.2016 begann die Hemmung nach § 204 Abs. 2 S. 3 BGB erneut zu laufen, so dass keine Verjährung eingetreten ist.


d)

Die Abmahnkostendeckelung des § 97a UrhG greift hier nicht.


aa)

Auf den mit der Klage elend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 08. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 01. Oktober 2013 (BGBI I, S. 3714, 3716) mit Wirkung ab dem 09. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Deckelung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG n.F. gelten erst- für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. BGH ZUM 2012, 34 Rnr. 8 - Tigerkopf; BGHZ 200, 76-86 Rnr. 11 - BearShare; BGH GRUR 2016, 191 Rnr. 56 Tauschbörse III).


bb)

§ 97a Abs. 2 UrhG a.F. ist nicht anwendbar.

Nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR. Ein Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen der Unterlassungsschuldner darzulegen und - soweit erforderlich - zu beweisen hat (Wandtke / Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rnr. 34), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Dies ist hier nicht der Fall: Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Für die Einordnung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen unstreitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung und Würdigung, zu klären ist und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu § 97a UrhG a.F. HK-UM13/Meckel, 3. Aufl. § 97a UrhG Rnr. 6; zu e 12 Abs. 4 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung Fezer / Büscher a.a.O. § 12 UWG Rnr. 208; Köhler in Köhler / Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rnr. 522). Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den Rechteinhabern auch routinemäßig verfolgt wird, kann für sich genommen nicht auf eine einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden (Kefferpütz in Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rnr. 35). Vielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufzuwerfen. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt daher regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG a.F. dar (BGH Urt. v. 12.05.2016, I ZR 43/15, BeckRS 2016, 20394, Rnr. 36 ff.). Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich



3.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.



[Name]

[Name]

[Name]




Beglaubigt
Frankfurt am Main, 1. Juni 2017
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (...)






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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.05.2017, Az. 2-06 O 28/17,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Berufung .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast,
widersprüchlicher Sachvortrag,
Vollmacht,
Kenntnis vom Täter

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MB - was nun?

#687 Beitrag von Steffen » Sonntag 11. März 2018, 12:47

Hab' 'nen Mahnbescheid bekommen - was nun?


12:30 Uhr


In einem Forum gibt es Fragen, deren Inhalt immer wiederkehrt. Der Fragesteller sollte aber bedenken, dass ein Forum (Zusammenkunft von meist anonymen Nichtjuristen) keine konkrete Frage auf einen konkreten Rechtsfall beantworten darf. Dieses ist - wenn auch Geiz geil ist - nur einem Anwalt vorbehalten und dient vordergründig zur eigenen Sicherheit vor eventueller Fehlberatung. Last but not least, liegt ja auch nicht zu einer Beurteilung der komplette Sachverhalt vor, sondern nur das Wenige, was der Fragestellende freiwillig preisgibt. Dennoch kann ich auf einige allgemeine Fragen eingehen.

Natürlich gab es in der Verteidigung gegen Filesharing Abmahnung Zeiten, wo die Strategie: "mod. UE plus Nichtzahlen!" den Vorrang erhielt. Aktuell muss ich aber einschätzen, dass die Verteidigung gegen Filesharing Abmahnungen zu komplex geworden ist, als diese ein Forum (Zusammenkunft von meist anonymen Nichtjuristen) noch seriös ab- und einschätzen kann. Sicherlich ist es heute noch cool, wenn irgendein ein Anonymer von einer einstelligen Klagetätigkeit fantasiert und Parolen "Anno 2006" zum Besten gibt. Jeder dieser coolen Anonymen ist aber sehr schnell weg, wenn es für dich ernst wird.


Es gibt eigentlich auch nicht viel zu beachten.

a) Eine Abmahnung ist ein Rechtsstreit, der außergerichtlich und/oder/bzw. gerichtlich beigelegt werden kann (Gerichte können bundesweit unterschiedlich ermessen, der Verlierer kann auch in die Berufung gehen), oder verjährt
b) Vorsicht vor der Verjährungsfalle! Auch wenn einige Ansprüche oder Forderungen verjähren, besteht deren Anspruch noch weiter, nur dass dieser nicht mehr erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden kann. Es ist ein Irrglaube, dass der Bundesgerichtshof für den sog. Restschadensersatz (Rest-SE) eine Verjährungsfrist von 10 Jahren festgelegt hat. Das ist falsch und spiegelt die fachliche Qualifikation einiger "Experten" wieder. Es gibt im Urhebergesetz den Paragrafen 102, der unstreitig - und schon seit Jahren - die Verjährung legaldefiniert. Filesharing Abgemahnte und deren "Experten" denken, das sei etwas nur für sie Erfundenes oder räumen sich einen generellen (Opfer-) Sonderstatus ein. Pustekuchen!
c) Jedem Rat, den man erteilt, sollte für den Ratgeber eine Minimierung der Kosten und Risiken des Fragenstellers beinhalten. Hier sollte jeder Ratgeber seiner Verantwortung gerecht werden und vor dem Ratschlag einmal in Ruhe hinterfragen, wie er - im realen Leben - selbst reagieren würde. Ganz zu schweigen, dass ich in einem Rechtsstreit niemals zu einem anonymen Forenuser gehen würde, sondern zum Profi - einem Anwalt ("Gehst Du bei Zahnschmerzen zum Zahnarzt, oder in den Hobbykeller?)
d) es geht, egal wie Du dich entscheidest, letztendlich um dein Geld!
e) es gibt keine verbindliche Klagewahrscheinlichkeit, die kennt nur der jeweilige Abmahner. Und der wird diese nicht veröffentlichen
f) Die Komplexität in der Verteidigung bei Urheberechtstreitigkeiten ist so groß, dass ein Forum diese nicht mehr seriös händeln kann!

Jetzt kommen wir eigentlich zu dem letzten und entschiedensten Punkt, den jeder Anonyme bewusst ignoriert.

g) Jeder Filesharing Abgemahnte, der sich für die Strategie: "mod. UE plus Nichtzahlen" entscheidet, wählt - allein und für sich - entweder Klage oder Verjährung. Die Chancen lauten 50:50. Bereite dich deshalb mit Erhaltung der Abmahnung so vor, als wenn Du eine mögliche Klageschrift schon in den Händen hieltest, und lege monatlich einen kleinen Betrag zurück. Keinen Plan - Anwalt!




Was ist ein Mahnbescheid?

Hierzu kann sich jeder einmal im F.A.Q. Mahnbescheid selbst informieren.




Warum nach Jahren ein Mahnbescheid (MB) und keine sofortige Klage?

Es gibt immer zwei Seiten der Medaille. Auf der eine Seite steht: "Der schnelle und kostengünstigere Weg, eine teure Klage zu vermeiden und trotzdem weiter Druck hinsichtlich des Zahlens aufzubauen!". Auf der anderen Seite steht: "Der effiziente, kostengünstige sowie bewährte Weg, und gesetzlich vorgesehenes Verfahren, Ansprüche auf gerichtlichem Wege durchzusetzen."

Dabei sollte jeder Betroffene nicht über den tieferen Sinn Nachdenken, sondern einfach wissen, ein Anspruch bzw. Forderung kann außergerichtlich / gerichtlich geltend gemacht werden, solang dieser sich in den gesetzlichen Verjährungsfristen befindet. Es ist Sache des Verletzten (Abmahner), wann er diese und wie geltend macht. Verschwörungstheorien bringen nicht weiter.




Die Forderungen sind aber schon verjährt. Warum jetzt noch ein Mahnbescheid?

Es wurde hier im Forum (Link: https://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vi ... 399#p44399) zwar schon auf die Verjährungsfrage bei einem Mahnbescheid (Allgemein) eingegangen, es ist aber dem Leser zu kompliziert, er versteht es nicht, eine schnelle Frage, betreff seines Falles, ist halt einfacher.

Beachte: Verjährungsfragen in einem konkreten Fall sind im Grundsatz nur von einem Anwalt zu beantworten. Ausrufezeichen.

Die Frage ist auch nicht mit der lapidaren Angabe eines Datums zu beantworten, weil sehr viele Faktoren darauf Einfluss haben können, die ein Forum nicht kennt, stellenweise der Abgemahnte selbst nicht.

Im Regelfall verjähren Ansprüche nach drei Jahren (§ 102 S. 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB), wobei die Verjährungsfrist mit dem Ende des Kalenderjahres (31.12., 24:00 Uhr) zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, und in dem der Gläubiger von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB; wenn Provider nach § 101 Abs. 9 UrhG die Person hinter der IP beauskunftet). Mit Entstehen des Anspruch ist dessen Fälligkeit gemeint, also der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Erfüllung des Anspruchs vom Schuldner fordern kann (Bsp.: Kosten Anwaltsgebühren Abmahnung - mit Versand Abmahnung, Unterlassung, (Teil-) Schadensersatz - mit Verletzungshandlung).

Wird ein Mahnbescheid beantragt und erlassen, hemmt (unterbricht) dieser die Regelverjährung mit Datum des Antrages, wenn der Mahnbescheid "demnächst" (um die 14 Tage oder - unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls - geringfügig darüber (BGH - V ZR 44/11)) zugestellt wird (was in der Regel der Fall ist). Die Dauer der Hemmung wird in den Lauf der Verjährungsfrist nicht einberechnet. Fällt die Hemmung weg, läuft die Verjährung an der Stelle weiter, an der sie gehemmt war.

Beachte: Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

Es kann jetzt aber nicht aufgrund der Angabe des Datums des Abmahnschreibens, und dem eingelegten Widerspruch die Verjährung nach "Schema F" berechnet werden. Auch wenn der Abgemahnte es so lesen würde. Eine konkrete Antwort kann auch hier nur ein Anwalt erteilen, der den Rechtsfall prüft.




Ist der Mahnbescheid nun Ausdruck des Klagewillens?

Seit dem Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) ist davon auszugehen, das bei Erhalt eines Mahnbescheides und dessen Widerspruch die Chance verklagt zu werden, sehr hoch ist. Diese Einschätzung trifft bei diversen Inkassos nicht zu. Da hilft auch kein anonymes Geschreibe, dass der Betreffende selbst nach dem MB nichts mehr erhielt. Einmal schreiben viele Anonyme viel, wenn der Foren-Tag lang ist, es wird nicht verifiziert, andermal kann keiner eine Garantie ausstellen.

Auch hier gilt abgewandelt: "Jeder, der sich für den Widerspruch bei Erhalt eines Mahnbescheides entscheidet, wählt - allein und für sich - entweder Anspruchsbegründung (Klage im gerichtlichen Mahnverfahren) oder Verjährung. Die Chancen lauten 50:50.




Ich kann mich ja immer noch vergleichen, wie hoch ist die Summe?

Wenn der Abmahner / Antragsteller vergleichsbereit ist, kann jederzeit ein einvernehmlicher Vergleich ausgehandelt werden. Beachte: Keinen Plan - Anwalt! Es wird keine konkrete Vergleichssumme benannt werden können, weil es eben immer vom Einzelfall abhängt. Es soll sich aber jeder im Klaren sein, ein Abmahner / Antragsteller geht auf keine Fantasievorstellungen eines Betroffenen ein, sowie je höher die Anstrengungen (außergerichtlich / gerichtlich) desto höher ein möglicher Vergleich (siehe https://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vi ... 444#p43444).




Ich war der Übeltäter, der Mahnbescheid ging aber an meine Eltern?

Diese Frage ist mit einem Anwalt zu klären. Punkt.



Wie kann ich auf einen Mahnbescheid reagieren?

1. man zahlt (Rechtsstreit erledigt)
2. Widerspruch - insgesamt -
(bei unberechtigten Forderungen)
2.1. Abwarten
2.1. 1. klagt man
2.1.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
oder
2.1.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
2.1.2. klagt man nicht
2.1.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
und
2.1.2.2. berichtet hier, wenn man Abstand gefunden hat
3. vor Fristverstreichung versucht man mit dem Antragsteller - telefonisch - einen außergerichtlichen Vergleich (dieser sagt dann, wie es weitergeht)




Weiterführende Links:








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Steffen Heintsch für AW3P




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Steffen
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.rka RAe Klageverfahren

#688 Beitrag von Steffen » Samstag 24. März 2018, 23:56

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Rechtsprechung des Amtsgerichts Charlottenburg zu Filesharing Fällen


23:50 Uhr



Hamburg / Berlin, 24.03.2018 (eig.). Die nachstehende Übersicht gibt einen Überblick über die derzeitige Rechtsprechungspraxis beim Amtsgericht Charlottenburg zu "Filesharing Fällen", also Urheberrechtsverletzungen mittels eines Filesharingclients im Internet. Die referierten Entscheidungen des Amtsgerichts Charlottenburg wurden allesamt von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte erstritten.



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de





Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/rechtspre ... ottenburg/



Urteile als PDF:

1. AG Charlottenburg, Urt. v. 28.11.2017, Az. 206 C 282/17

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 282-17.pdf


2. AG Charlottenburg, Urt. v. 29.11.2017, Az. 216 C 204/17

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 204-17.pdf


3. AG Charlottenburg, Urt. v. 07.11.2017, Az. 214 C 165/17

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 165-17.pdf


4. AG Charlottenburg, Urt. v. 20.12.2016, Az. 214 C 103/16

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 103-16.pdf


5. AG Charlottenburg, Urt. v. 30.05.2017, Az. 224 C 418/16

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 418-16.pdf



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1. AG Charlottenburg, Urteil vom 28.11.2017, Az. 206 C 282/17:

Der vom Beklagten eingereichte Einspruch gegen das zuvor ergangene Versäumnisurteil blieb ohne Erfolg. Ist unstreitig, dass die Verletzungshandlung über den Internetanschluss begangen wurde, spricht die tatsächliche Vermutung für die Haftung des Anschlussinhabers, die er im Rahmen der Erfüllung sekundärer Darlegungslasten dadurch erfüllen kann, dass und warum die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs besteht. Der Vortrag, der Beklagte habe die Verletzungshandlung nicht begangen und er wisse nicht, wer dies gewesen sei, genügt den Anforderungen an die Erfüllung sekundärer Darlegungslasten nicht. Demgemäß wurden der Klägerin Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR und ein Schadensersatzbetrag von 640,20 EUR zugesprochen. Beträge die das Gericht für ohne weiteres angemessen hielt.






AG Charlottenburg, Urteil vom 28.11.2017, Az. 206 C 282/17


(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 206 C 282/17

verkündet am: 28.11.2017


In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin, -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, -



gegen


[Name],
- Beklagte, -




hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 206, auf die mündliche Verhandlung vom 07.112017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.08.2017 - Az. 206 C 282/17 - wird aufrecht erhalten.
2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.





Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel [Name]. Dieses Spiel wurde von der Firma [Name], Polen, produziert. Diese übertrug die exklusiven Herstellungs- und Vertriebsrechte zunächst der [Name], welche die ausschließlichen Vertriebsrechte für Deutschland ihrerseits an die Klägerin übertrug. Die Sublizenzierung war vertraglich gestattet.

Die Klägerin beauftragte die Firma [Name] mit der Überwachung von Internet-Tauschbörsen zwecks Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen. Diese stellte fest, dass das vorgenannte Computerspiel am 12.03.2013 um 14:12:40 Uhr unter der IP-Adresse [IP] zum Download für Dritte bereitgestellt wurde. Aufgrund Gestattungsbeschlusses des LG München I (Az. 7 O 6216/13) teilte der Internetprovider mit, dass die o.g. IP-Adresse zu dem maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet war.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.2013 wurde die Beklagte wegen Anbietens dieses Computerspiels in einer Internet-Tauschbörse abgemahnt und zur Zahlung eines Pauschalbetrages von 1.500,00 EUR bis zum 15.04.2013 aufgefordert.


Die Klägerin behauptet: Der Beklagte habe das streitgegenständliche Spiel zu dem ermittelten Zeitpunkt der Öffentlichkeit zum Download angeboten.

Mit der Klage macht die Klägerin 859,80 EUR Rechtsanwaltskosten, die für die Abmahnung angefallen sind (1,3 Geschäftsgebühr aus 20.000,00 EUR, 20,00 EUR Auslagenpauschale), und 640,20 EUR Lizenzschaden nach der Lizenzanalogie geltend.

Unter dem 01.08.2017 ist gegen die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil ergangen, durch das sie antragsgemäß zur Zahlung von 1.500,00 EUR nebst Zinsen seit dem 16.04.2013 verurteilt worden ist. Gegen das der Beklagten am 08.08.2017 und der Klägerin am 09.08.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 17.08.2017 eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt.


Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.08.2017 - 206 C 282/17 aufrecht zu erhalten.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Die Beklagte behauptet, sie habe das streitgegenständliche Spiel nicht heruntergeladen. Wer dies getan habe, wisse sie nicht.




Entscheidungsgründe

Aufgrund des form- und fristgemäßen Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§§ 700, 338 ff, 342 ZPO). Der Einspruch führt jedoch nicht zu einer Abänderung des Versäumnisurteils, da die Klage begründet ist.



I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 97 Abs. 2, 19a UrhG in Höhe der geltend gemachten 640,20 EUR.

Die Klägerin ist als Inhaberin der Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Software "[Name]" unstreitig anspruchsberechtigt.

Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen die Beklagte als Inhaberin des Internetanschlusses, von dem aus die streitgegenständliche Software im Rahmen des Filesharing Dritten zum Download angeboten wurde. Unstreitig ist zunächst, dass es von dem in der Wohnung der Beklagten installierten Internetanschluss aus zu der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung gekommen ist.

Die Beklagte ist nach der Vermutungsregel des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. GRUR 2014, 657, "BearShare") auch als Täterin der Urheberrechtsverletzung anzusehen.

Ist unstreitig, dass die Urheberrechtsverletzung über einen bestimmten Internetanschluss begangen wurde, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber, von dessen Anschluss aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde (s. o.) für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, GRUR 2010, 912, "Sommer unseres Lebens"), hier mithin die Beklagte. Diese Vermutung beruht auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Aus dieser tatsächlichen Vermutung ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhabers, der geltend macht, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Die Annahme kann mithin erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt werden, wenn der Anschlussinhaber Umstände darlegt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (BGH, a.a.O., LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, recherchiert unter juris).

Einen solchen anderen Geschehensablauf hat die Beklagte nicht mal im Ansatz dargelegt. Sie hat lediglich behauptet, sie selbst habe das streitgegenständliche Spiel nicht herunter geladen, wisse aber nicht, wer es gewesen sei. Dies stellt keinen alternativen Geschehensablauf dar, der geeignet wäre, die Vermutung zu entkräften. Das bloße Bestreiten der Täterschaft reicht nicht aus, worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen wurde. Hierauf bekräftigte sie lediglich, nichts weiter vortragen zu können, da sie nicht wisse, wer die Rechtsverletzung begangen habe. Eine Verständigung mit der Beklagten, die am Tag vor der mündlichen Verhandlung telefonisch um einen Dolmetscher gebeten hatte, war ohne Weiteres möglich, da sie die deutsche Sprache gut beherrscht. Die Verständnisschwierigkeiten waren erkennbar rechtlicher, nicht sprachlicher Natur. Eine Vertagung war daher nicht erforderlich.

Damit bleibt es im Ergebnis bei der Vermutung des täterschaftlichen Handelns der Beklagten.

Da die Beklagte nichts zu ihrer Entlastung vorgebracht hat, ist auch davon auszugehen, dass sie schuldhaft gehandelt hat.

Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zu berechnen. Der Verletzer hat danach dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. nur Dreier / Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 91 m.w.N.). Die geltend gemachte Höhe einer Lizenzgebühr von 640,20 EUR überschreitet die der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO) unterliegende übliche Höhe einer ordnungsgemäßen Lizenz nicht.



II.

Des Weiteren schuldet die Beklagte gemäß § 97a Abs. 3 UrhG die durch die Einschaltung von Rechtsanwälten für die berechtigte Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten. Die als Vergütung für die Abmahnung in Ansatz gebrachte 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR in Höhe von 839,80 EUR ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt die Auslagenpauschale mit 20,00 EUR.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vorn Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

Landgericht Berlin,
Littenstraße 12-17,
10179 Berlin,


oder

Landgericht Berlin,
Tegeler Weg 17-21,
10589 Berlin,


oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin,


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung; spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 30.11.2017
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.




Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin -


auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




2. AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 216 C 204/17:

Das bloße Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin ist unbeachtlich, wenn diese entsprechende ihre Rechteinhaberschaft betreffende Lizenzverträge auszugsweise vorlegt. Der geltend gemachte Schadensersatzbetrag erwies sich in diesem Verfahren noch verhalten, weil das Gericht bei angenommenen 100 Downloads vom Anschluss des Beklagten und einem unterstellten Kaufpreis von EUR 20,00 wohl auch einen Betrag von EUR 2.000,00 als Schadensersatz ausgeurteilt hätte. Die Geltendmachung von Anwaltsgebühren auf Basis eines Streitwertes von EUR 20.000,00 begegnete keinerlei Bedenken.






AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 216 C 204/17


(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 216 C 204/17

verkündet am: 29.11.2017


In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin, -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, -



gegen


[Name],
- Beklagten, -

- Prozessbevollmächtigter: [Name], -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 216, auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1.Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 20.03.2017 (16-1099926-0-4) wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckung aus dem vorgenannten Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.





Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nach dem UrhG. Gegenständlich ist die Software "[Name]", die im April 2013 veröffentlicht wurde. Die Herstellung der Software kostete mehrere Millionen Euro und Verkaufszahlen von. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vorn 01.08.2013 ab und forderte ihn erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Klägerin berechnet ihre Klageforderung wie folgt: Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 984,60 EUR ausgehend von einem Gegenstandswert i.H.v. 20.000,00 EUR sowie Schadensersatz i.H.v. 900,00 EUR.

Die Klägern trägt im Wesentlichen wie folgt vor: Sie sei Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts. Eine mit der Ermittlung von unerlaubten Verwendungen beauftragte Dritt-GmbH habe festgestellt, dass über den Internetanschluss des Beklagten die genannte Software in der Zeit vom 24.05.2013 bis zum 17.06.2013 an zumindest 31 einzelnen Zeitpunkten zum Heruntergeladen worden sei. Es bestehe daher eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte die dargelegte Rechtsverletzung selbst begangen hat, sie, die Klägerin, bestreite jedenfalls, dass der Beklagte nicht selbst die gegenständliche Software zum Herunterladen bereitgehalten habe.


Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid vom 20.3.2017 aufrechtzuerhalten.



Der Beklagte beantragt,
Den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen wie folgt vor: Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil davon auszugehen sei, dass sich das zur Entscheidung nach § 109 Abs. 9 UrhG berufene Gericht keinesfalls zutreffend mit den Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 UrhG auseinandergesetzt habe. Einen Tatnachweis könne die Klägerin ohnehin nicht führen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, ebenso wie die Existenz eines Lizenzvertrags sowie die Lizenzierung selbst. Eine Internetrecherche habe eine Veröffentlichung durch "[Name]" ergeben. Die vorgetragenen Ermittlungen würden ebenso bestritten, wie deren Richtigkeit, die diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin seien unzureichend. Der Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR sei ebenso wie die Berechnung der Schadensersatzforderung übersetzt, derzeit werde die gegenständliche Software ab 6,69 EUR verkauft, jedenfalls müsse § 97 Abs. 3 UrhG zugunsten des Beklagten angewandt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie das Protokoll Bezug genommen. Die Parteien haben im Termin unter ausschließlicher Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze verhandelt.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.


1.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 900,00 EUR aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.


a.

Die Klägern ist zunächst aktivlegitimiert.

Zwischen den Parteien ist zunächst unstreitig, dass die gegenständliche Software auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter dem Namen "[Name]" vertrieben wird. Diesbezüglich hat die Klägerin vorgetragen, dass es sich um eine ihr zugeordnete Marke und nicht um eine andere Rechtspersönlichkeit handele. Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten ist unzureichend. Insbesondere sind keinerlei Nachweise dafür vorgetragen, z. B. In Form eines Handelsregisterauszugs, dass es eine Rechtspersönlichkeit mit diesem Namen tatsächlich gibt.

Die Aktivlegitimation folgt auch aus den klägerseits vorgelegten Verträgen. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass es diese überhaupt gibt, ist dies unzureichend. Der Beklagte hat weder behauptete, dass es sich bei den vorgelegten Vertragsunterlagen um Fälschungen handelt noch dergleichen nachvollziehbar dargetan.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich dabei aus diesen Verträgen, insbesondere lässt sich feststellen, dass dies auch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betrifft.

Das Gericht übersieht nicht, dass der Beklagte bestritten hat, die Abkürzung "G/S/A" beziehe sich hinsichtlich des "G" auf die Bundesrepublik Deutschland. Dies erscheint jedoch vor dem Hintergrund des aus Bl. 85 GA ersichtlichen weiteren Vertragstextes sowie der üblichen Zusammennennung der deutschsprachigen Nationen / Länder "Deutschland, Österreich und Schweiz" derart fern liegend, dass diesbezüglich von einer Beweiserhebung abgesehen wird.


b.

Ebenfalls zu Recht vertritt die Klägerin die Auffassung, dass das Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der Anschlussermittlung unzureichend ist und insbesondere keine Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit bietet.


c.

Entscheidungserheblich kommt es darauf aber nicht an, weil der Beklagte bereits seine Täterschaft nicht bestritten hat.

Die Anschlussermittlung bietet lediglich ein Indiz für diese Täterschaft. Der Behauptung der Klägerin, er, der Beklagte, habe den Urheberrechtsverstoß selbst gegangen, ist er jedoch zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten.


d.

Vor dem Hintergrund dieses prozessual maßgeblichen Sachverhalts ist zumindest von einem fahrlässigen Handeln des Beklagten auszugehen.


e.

Die im Wege der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) berechnete Schadenshöhe ist nicht zu beanstanden. Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Bei den streitgegenständlichen Spiel handelt es sich um ein erfolgreiches Spiel mit Verkaufszahlen von über 500.000 zu Preisen zwischen 30,00 EUR und 50,00 EUR. Ausgehend von geschätzten (§ 287 ZPO) zumindest 100 Abrufen und einem geschätzten Preis von je 20,00 EUR erscheint der klägerseits angesetzte Betrag keinesfalls übersetzt.

Soweit der Beklagte niedrigere Beträge eingewandt hat, verhält sich dies nicht zum hier interessierenden Verletzungszeitpunkt.


d.

Zu Recht ist zwischen den Parteien dabei nicht streitig, dass der gegenständlichen Software urheberrechtlicher Schutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a Abs. 3 UrhG) zukommt.


2.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 984,60 EUR aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 (a.F.) geltenden Fassung.


a.

Zunächst ist vor dem Hintergrund der klägerseits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2016 (I ZR 43/15) der Gegenstandswert nicht als übersetzt anzusehen. Aufgrund der Erstveröffentlichung der Software im April 2013 sowie der Ende Mai desselben Jahres beginnenden Verletzungshandlung des Beklagten sowie vor dem Hintergrund der hohen Verkaufszahlen und des Erfolgs der gegenständlichen Software ist die klägerische Gegenstandswertsbestimmung nicht zu beanstanden.


b.

Auch greift die Beschränkung des § 97 Abs. 2 UrhG a.F. nicht zu Gunsten des Beklagten. Auch diesbezüglich hat die Klägerin zu Recht auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes verwiesen.


c.

Die aus dem Tatbestand ersichtliche Abmahnung erfolgt dabei zu Recht, ein Unterlassungsanspruch bestand. Auf die obigen Ausführungen wird entsprechend Bezug genommen.


3.

Schlussendlich, und ohne dass es vor dem Hintergrund des Vorstehenden darauf ankäme, kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Beweisverwertungsverbot berufen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung gerade nicht erforderlich ist bzw. keine Voraussetzung des § 101 Abs. 2 UrhG und damit auch nicht der Gestattung gem. § 109 Abs. 9 UrhG ist (BGH NJW 2012, 2958) wird Bezug genommen.


4.

Die Kostenentscheidung beruht auf beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.



Streitwertbeschluss
Der Streitwert wird gemäß § 48 G KG, § 3 ZPO endgültig auf 1.884,60 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung



I.

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Voraussetzung ist, dass ein Fall der Säumnis (Versäumnis) nicht vorgelegen hat oder die Versäumnis unverschuldet eingetreten ist.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten fassen. Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.
Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



II.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde einlegen.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Beschwerde einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 200,00 EUR übersteigen.

oder

Die Beschwerde muss vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden sein.


2. In weicher Form und bei welchem Gericht können Sie Beschwerde einlegen?

Die Beschwerde ist beim


(...)




Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin -


auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




3. AG Charlottenburg, Urteil vom 07.11.2017, Az. 214 C 165/17:

Die Beklagte hat mit dem pauschalen Hinweis auf die abstrakten Nutzungsmöglichkeiten ihres Ehemannes die ihr obliegende Darlegungslast nicht erfüllt. Der Zugang der Abmahnung wurde - nachweislich falsch - bestritten und durch Vorlage von E-Mails der Beklagten widerlegt. In dieser Situation hätte es der Beklagten oblegen nach Zugang der Abmahnung Nachforschungen anzustellen und Nutzungsberechtigte zumindest zu befragen (unter Hinweis auf LG Berlin, Urt. v. 10.03.2016, Az. 16 S 31/15 siehe auch schon die zuvor in 2015 erstrittene Entscheidung von .rka Rechtsanwälte: LG Berlin, Urt. v. 08.09.2015, Az. 15 S 37/14: Wer nicht nachforscht, bleibt die Erfüllung sekundärer Darlegungslasten schuldig und haftet aufgrund der Täterschaftsvermutung). Weitere Erklärungsfristen waren der Beklagten im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht auch nicht mehr einzuräumen, nachdem klägerseits ausführlich zu den Obliegenheiten Stellung genommen worden war. Anwaltsgebühren und Schadensersatzforderungen wurden vollen Umfangs zugesprochen.






AG Charlottenburg, Urteil vom 07.11.2017, Az. 214 C 165/17


(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 214 C 165/17

verkündet am: 07.11.2017


In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin, -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Harnburg, -



gegen


[Name],
- Beklagte, -

- Prozessbevollmächtigter: [Name], -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 214, auf die mündliche Verhandlung vom 26.09.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2013 zu zahlen,
2. Die durch die Anrufung des Amtsgerichts Wedding entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen, einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Ermöglichung des Herunterladens des Spieles [Name] geltend.

Gemäß Wikipedia und weiterer zahlreicher Quellen im Internet wurde das Spiel vom [Name] Unternehmen entwickelt und von [Name]vertrieben und wurde mehr als 5 Millionen mal verkauft.

Wegen mehrerer vorgeblicher Angebote zum Download am 18.01.2013 (IP-Adresse: [IP]) und 19.01.2013 sowie 20.01.2013 (IP-Adresse: [IP]) erwirkte die Klägerin im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG einen Beschluss des Landgerichts Köln, Az. 204 O 20/13 (Bl.139 d.A.). Mit diesem wurde der Provider zur Auskunft angehalten. Die Auskunft, wonach beide IP-Adressen dem Beklagten zuzuordnen seien, sei erteilt worden (Bl.157).

Mit Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 14.03.2013 wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Schadensersatzpauschale aufgefordert.

Die Klägerin behauptet, die Entwicklerin [Name] habe sie für das Spiel für die Dauer von mindestens 10 Jahren u.a. für Deutschland exklusiv lizenziert mit Vertrag vom 10. November 2008 (Wegen der Einzelheiten vgl. Anlage K 1 Bl. 98 ff. d.A., nebst Übersetzung Anlage K2). Sie verweist darauf, dass sie auf der CD-ROM und auf der Hüte dazu des Spieles unter "Copyright and published by" verzeichnet ist (Bl.118 und 119 d.A.). Sie nimmt ferner Bezug auf das Urteil des OLG Celle - Az. 13 U 113/16 vom 26. Januar 2017, das sie als Rechte-Inhaberin an diesem Spiel bestätigt habe.


Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Film herunter- und hochgeladen habe. Das sei durch das beauftragte - und zuverlässig ermittelnde - Unternehmen [Name] worden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte als Täterin oder Störerin den Lizenzschaden, der 640,20 EUR betrage sowie die vorgerichtlichen Anwalts- (Abmahn-) Kosten, ausgehend von einem Verfahrenswert von 20.000,00 EUR, in Höhe von insgesamt 859,80 EUR zu zahlen habe.

Das Amtsgericht Wedding hat den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen.



Die Klägerin beantragt,
wie erkannt



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Klage sei rechtsmissbräuchlich, Schaden und Gegenstandswert zudem überhöht. Sie bestreitet, dass das Spiel über ihren Internet-Anschluss zum Download angeboten wurde. Mit derartige Filesharing-Netzwerken kenne sie sich nicht aus. Ein Dritter könne ihr Netzwerk gehackt haben. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, im Jahr 2013 zeitnah festzustellen, um zum behaupteten Tatzeitraum Gäste den Internetanschluss genutzt haben, da sie die Abmahnung der Klägerin nicht erhalten habe. Nunmehr hat die Beklagte den Erhalt der Abmahnung unstreitig gestellt. Die Richtigkeit der Ermittlungen wird bestritten. Ferner wird bestritten, dass [Name] das Spiel entwickelt habe und ggfs. die Rechte an die Klägerin übertragen habe. Der Ehemann [Name] habe den WLAN-Anschluss auch genutzt. Er kannte das Spiel. Er habe der Beklagten gegenüber erklärt, keine derartige Verletzungshandlung begangen zu haben.


Hinsichtlich des weitergehenden Parteivortrags wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für das anwaltliche Schreiben auf Abmahnung zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr zu aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG (a.F., in der bis 8. Oktober 2013 geltenden Fassung), wobei der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG unabhängig von § 97a UrhG auch die Kosten der Abmahnung umfasst (vgl. dazu Reber in BeckOK-UrhG, Stand 01. September 2013 wie auch 01. April 2017, § 97, Rdn. 113).

Die Anspruchsberechtigung der Klägerin bezüglich dem Spiel [Name] auf Grund des Rechteerwerbs von der [Name] hat die Klägerin ausführlich durch Einreichung des Lizenzvertrages und entsprechend § 10 UrhG durch die Vermerke auf CD-ROM und Hülle darlegt. Das Spiel ist extrem populär, erfolgreich und bekannt und zahlreiche Aspekte, auch die Rechtelage, Inhalt des Zeitgeschehens und von Mediendarstellungen. Die Beklagte hat dagegen trotzdem keinen Umstand vorgetragen, aus dem irgendjemand schließen könnte, dass nicht die Klägerin, sondern eine andere Person die streitgegenständlichen Rechte inne hätte.

Die Begehung der Rechtsverstöße über einen Internetanschluss steht fest, wenn das Anbieter; desselben Computer-Spiels innerhalb einer Woche unter zwei verschiedenen dynamischen IP-Adressen jeweils derselben zuvor unbekannten Anschlussinhaberin zugeordnet wurde (OLG Köln - Az. 6 U 239/11 - Urteil vom 16.Mai 2012). Denn dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an Richtigkeit der Anschlussidentifizierung ausscheiden. Entsprechend ist die Sachlage im vorliegenden Fall.

Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft der Anschlussinhaberin, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. (BGH "Tauschbörse III" Rn.37)

Der Anschlussinhaber darf aber nicht die Möglichkeit haben, durch vage bleibenden Vortrag sowohl die eigene Haftung als auch die des Dritten auszuschließen (vgl. Landgericht Berlin Urteil vom 10.3.2016, Az. 16 S 31/15).

Die Dokumentation der Internetnutzung des Ehepartners ist einem Anschlussinhaber in diesem Rahmen zwar genau so wenig zuzumuten wie die Untersuchung der internetfähigen Geräte auf eine Tauschbörsen-Nutzung des Ehepartners (BGH "Afterlife" Rn.26).

Die Beklagte ist aber im vorliegenden Fall nicht ihrer Darlegungslast gerecht geworden, so hat sie nicht vorgetragen, nach (nach entsprechendem Vorhalt der Klägerin von E-Mails unstreitig erfolgten) Zugang der Abmahnung die von ihr genutzten Geräte oder auch den WLAN-Router auf Spuren von Nutzung durch Freunde oder Bekannte und das allgemeine Vorhandensein von Filesharing Software untersucht zu haben (vgl. BGH a.a.O. Rn. 27).

Ob die Beklagte auch hätte darlegen müssen, wann sie ihren Ehemann nach einer Tauschbörsen-Benutzung befragt habe, ob nach Erhalt der Abmahnung oder erst nach Erhalt der Klage, kann daher dahinstehen, vgl. auch Landgericht Berlin Az. 16 S 15/16 Urteil vom 02.02.2017, zum pauschalen Vortrag, die Ehefrau des Anschlussinhabers habe Zugang zu einem Laptop in der Wohnung gehabt.

Dass ein WLAN-Router gehackt worden ist, kann nicht angenommen werden, wenn dazu nicht konkrete besondere Umstände von Seiten des Anschlussinhabers vorgetragen worden sind (BGH "Tauschbörse III" Rn.46).

Eine Schadenshöhe von 640,20 EUR für das Ermöglichen des Herunterladens eines (allgemein bekannt sehr populären) Spieles auf einer Tauschbörse ist angemessen, wenn der Bundesgerichtshof 200,00 EUR für ein einziges, naturgemäß kürzeres und nicht auch aus Bildern, sondern nur aus Tönen bestehendes Musikstück für angemessen hält (vgl. "Tauschbörse I" Rn.57ff).

Die Klägerin kann ferner die Abmahnkosten ersetzt verlangen, vgl. BGH "Tauschbörse II" Rn.59f. Auch angemessen ist nach diesen Maßstäben ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches bei einem sehr populären Spiel sind nach den Grundsätzen des BGH für die Lizenzanalogie (in "Tauschbörse I" 100.000,00 EUR für 14 Musikstücke).

Ein Hinweis an die Beklagte, dass ihr Vortrag nicht ausreichend ist, war nicht erforderlich, da der Beklagten die konkreten Anforderungen an die sekundäre Beweislast spätestens durch den ausführlichen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 26. September 2017 bekannt waren (vgl. BGH "Everytime we touch" Rn.47).

Die geltend gemachten Zinsen kann die Klägerin gemäß den §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 1 Satz 1 BGB verlangen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 Satz 1, 281 Absatz 3 Satz. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen oder

Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richter



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 08.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




4. AG Charlottenburg, Urteil vom 20.12.2016, Az. 214 C 103/16:

Die Rechteinhaberschaft stand nach zeugenschaftlicher Vernehmung des Geschäftsführers des Vertragspartners der Klägerin, von dem die Klägerin die Rechte erworben hatte, nach Überzeugung des Gerichts fest. Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Ermittlung der Daten des Anschlusses des Beklagten im Verfahren nach § 101a UrhG sei nicht gegeben, das pauschale Bestreiten des Beklagten zur Hashwert-Ermittlung unbeachtlich. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stand für das Gericht auch fest, dass die Verletzungshandlungen nicht durch die weiteren Familienangehörigen begangen wurden. Denn sie verneinten glaubhaft und glaubwürdig, eine Tatherrschaft, so dass das Gericht ausführte: "Grund zum Zweifel an der Richtigkeit der Aussage hat das Gericht nicht". Infolge blieb es bei der täterschaftlichen Vermutung gegen den Anschlussinhaber, der antragsgemäß zu Schadensersatz und Aufwendungsersatz verurteilt wurde.






AG Charlottenburg, Urteil vom 20.12.2016, Az. 214 C 103/16


(...) - Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 214 C 103/16

verkündet am: 20.12.2016
[Name], Justizbeschäftigte


In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin, -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichen Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, -



gegen


den Herrn [Name],
- Beklagten, -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 214, auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2016 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
2. Die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mitte entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollsteckbar.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist führende Produzentin und Vermarkterin digitaler Unterhaltungsprodukte und weltweit aktiv. Der Beklagte ist Inhaber des Internetanschlusses einer Dreizimmerwohnung in der [Anschrift]. Das dazugehörige WLAN war in der Zeit vom 10.15.01.2013 durch ein individuelles Passwort (WPA2) verschlüsselt. Der Beklagte ist verheiratet und hat eine volljährige Tochter und einen Sohn, der zur streitgegenständlichen Zeit minderjährig war. Ermittlungen der von der Klägerin beauftragten Excipio GmbH führten zu dem Ergebnis, dass über den Internetanschluss des Beklagten Dateien des Computerspiels [Name] zum Herunterladen angeboten wurden. Die Excipio GmbH ging so vor, dass das Spiel über das Internet heruntergeladen und mithilfe einer EDV-Software ermittelt wurde, über welche IP-Adressen Bestandteile des Spiels zur Verfügung gestellt wurden. Mithilfe des Hashwertes glich sie die einzelnen Dateien mit der Originaldatei ab. Zusätzlich wurde mit Hilfe eines sogenannten "Fingerprinting-Verfahrens" überprüft, ob die heruntergeladene und die Originaldatei tatsächlich identisch waren. Dazu wurde das Spiel vollständig heruntergeladen und von zwei Mitarbeitern unabhängig überprüft. Anschließend wurde von der Beklagten ein Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG eingeleitet. Das LG Köln genehmigte die Herausgabe der Nutzerdaten. Mit Schreiben vom 21.02.2013 warf die Klägerin dem Beklagten vor, über seinen Internetanschluss das Computerspiel [Name] illegal im Internet zum Herunterladen anzubieten. Sie mahnte den Beklagten darin ab und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 04.03.2013 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.


Die Klägerin trägt vor, an dem Spiel [Name] die exklusiven Lizenzrechte in Deutschland zu besitzen. Sie behauptet, das Spiel sei von der [Name] unter dem Label [Name] entwickelt worden. Die Rechte an dem Spiel seien ihr durch Vertrag übertragen worden. Zur Begründung ihrer Rechteinhaberschaft meint die Klägerin, die Vermutung des § 10 UrhG greife vorliegend. Sie behauptet, über den Internetanschluss des Beklagten seien im Zeitraum 10. - 15.01.2013 Dateien mit dem Spiel zum Herunterladen angeboten worden. Die Excipio GmbH habe an den fünf Tagen das Anbieten zu 51 Einzelzeitpunkten mit zahlreichen, dem Beklagten zuzuordnenden IP-Adressen festgestellt. Unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung meint sie, es spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Den Beklagten treffe die sekundäre Darlegungslast aufzuzeigen, wer zum Tatzeitpunkt Zugang zu seinem Internetanschluss hatte und als Täter in Betracht kommt. Dazu müsse der Beklagte solche Personen namentlich nennen und durch Erklärungen über ihr Nutzerverhalten u.Ä. darlegen, warum sie als Täter in Betracht kommen. Zu diesem Zweck sei der Beklagte zu Nachforschungen verpflichtet. Sie meint, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 697,40 EUR aus § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG zu. Ferner behauptet die Klägerin, ihr seien Abmahnkosten in Höhe von 550,60 EUR entstanden. Sie trägt vor, das sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Rechtlich ist sie der Auffassung, ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergebe sich aus § 97 UrhG, aus §§ 683, 670 BGB sowie aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Die Höhe folge einem Gegenstandswert i.H.v. 8.000,00 EUR. Sie sei objektiv berechtigt gewesen zur Abmahnung, weil ein materieller Unterlassungsanspruch bestanden habe.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei 03.05.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, in der Wohnung mit seiner Ehefrau und zwei Kindern zu wohnen. Seine Tochter und Ehefrau hätten jeweils über ein eigenes Notebook, sein Sohn über einen eigenen PC verfügt, mit dem alle eigenständig das Internet genutzt hätten. Seine beiden Kinder, die jeweils eigene Zimmer bewohnen, würden das Internet eigenständig und vornehmlich für soziale Medien nutzen. Für Spiele würden sie die Playstation nutzen. Er habe seine Kinder vor dem 10.01.2013 belehrt, keine Tauschbörsen über das Internet zu nutzen. Es habe keine Anzeichen gegeben, dass seine Frau oder die Kinder das Internet zu illegalen Zwecken genutzt hätten. Nach Erhalt der Abmahnung habe er seine Kinder gefragt, ob sie das Spiel zum Herunterladen angeboten hätten, was beide abgestritten hätten. Der Kläger trägt jedoch vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine Kinder das Spiel tatsächlich aber angeboten hätten. Der Beklagte meint, er habe alles Zumutbare getan. Die vom Kläger geltend gemachte tatsächliche Vermutung einer Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers greife nach BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 08.01.2014, I ZR 169/12 - BearShare) nur, wenn die Person. allein lebe. Die Vermutung gelte nicht, wenn der Zugang ungesichert oder bewusst Dritten überlassen worden sei. Nach Auffassung des Beklagten reiche es, dass der Anschlussinhaber das darlege. Beweispflichtig sei er nicht. Von dieser Rechtsauffassung sei der BGH auch in jüngerer Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 11.06.2015, 1 ZR 19/14 - Tauschbörse I; BGH, Urteil v. 11.06.2015, IZR 7/14 - Tauschbörse II; BGH, Urteil v. 11.06.2015, 1 ZR 75/14 - Tauschbörse III) nicht abgewichen. Eine Nachforschungspflicht durch Befragung bestehe nur in Bezug auf eine abstrakte Zugriffsmöglichkeit Dritter. Der Beklagte meint, seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen zu sein durch Benennung seiner Familienangehörigen und ihrer technischen Zugangsmöglichkeiten. Gegen Belehrungspflichten habe er auch nicht verstoßen, da diese abstrakt gegenüber Erwachsenen gar nicht bestünden. Anhaltspunkte habe es keine gegebenen. Seinen damals minderjährigen Sohn habe er ausdrücklich belehrt. Der Beklagte meint, es bestehe ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der herausgegebenen Nutzerdaten. Durch das Urteil das LG Köln sei nur der Telekom AG erlaubt worden, die Daten herauszugeben. Tatsächlich sei seit 2010 jedoch die Telekom GmbH der Internetprovider. Ihr sei nicht gestattet gewesen, die Daten herauszugeben. Ferner trägt der Beklagte vor, das von der Excipio GmbH angewendete Verfahren sei nicht fehlerfrei. Er behauptet, nur aus einem Bruchteil des Spiels lasse sich nicht ermitteln, dass das ganze Spiel bei einem Nutzer vorhanden sei. Nach seiner Auffassung sei ein solcher Bruchteil, sogenannter Chunk, urheberrechtlich nicht geschützt. Überdies behauptet er, Hashwerte seien oft falsch zugewiesen. Weil in der Abmahnung nur fünf Zeitpunkte genannt waren, behauptet der Beklagte, die weiteren von der Klägerin genannten Zeitpunkte seien nicht im beschriebenen Verfahren ermittelt worden. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ist der Beklagte der Auffassung, die Klägerin müsse für eine Lizenzanalogie die tatsächliche Lizenzierungspraxis darlegen. Die Klägerin müsse auch konkret darlegen, welcher Schaden ihr entstanden sei beispielsweise durch Angaben, wie viele Personen auf die Datei zugegriffen hätten. Die Abmahnkosten, deren Anfallen der Beklagte ausdrücklich bestreitet, seien gem. § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG, der auch Altfälle erfasse, an einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR zu bemessen.

Die Klägerin meint, der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er habe lediglich allgemeine Aussagen zu seiner Familiensituation getroffen. Die Klägerin behauptet, weder die Ehefrau und die beiden Kinder hätten das Spiel zum Herunterladen angeboten, sondern der Beklagte. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, der Sohn habe das Spiel angeboten. Dafür, meint sie, hafte der Beklagte dem § 832 BGB.

Es wurde Beweis erhoben gem. Beschluss vom 19.07.2016, Bl. 148 d.A., durch Vernehmung der Zeugin [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 16.08.2016, Bl. 160 d.A., verwiesen. Ferner wurde Beweis erhoben gern. Beschluss vom 16.08.2016, Bl. 160 d.A., durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage vom 20.09.2016, Bl. 170 d.A., verwiesen. Es wurde Beweis erhoben gem. Beschluss vom 01.11.2016, Bl. 198 d.A., durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 01.11.2016, Bl. 198 d.A. sowie vom 06.12.2016, Bl. 209 verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 697,40 Euro aus § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG gegen den Beklagten.

Sie hatte die entsprechenden Nutzungsrechte an dem Spiel [Name]. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde das Spiel von der [Name] unter dem Label [Name] entwickelt. Die Klägerin hat hier erfolgreich Beweis erbracht durch die Zeugenaussage des Geschäftsführers der Komplementärin der [Name] GmbH, Herrn [Name], der den Vortrag der Klägerin bestätigt. Die klare Beweisfrage wurde hier gem. § 377 Abs. 3 ZPO ausreichend schriftlich beantwortet.

Ferner behauptet die Klägerin, ihr seien die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spiel vertraglich eingeräumt worden. Hierzu legt sie den Vertrag mit der [Name], sowie eine Ablichtung der CD-ROM vor. Die Klägerin kann sich hier, wie der Beklagte zurecht meint, nicht auf die Vermutungswirkung des § 10 UrhG berufen, weil dieser ausweislich seines Abs. 3 nur im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und bei Unterlassungsansprüchen gilt. Ein Indizienbeweis bleibt in jedem Fall aber möglich (BGH, Urteil v. 11.06.2015, I ZR 19/14 - Tauschbörse I, Rn. 20). Der vorgetragene Vertragsinhalt sowie die CD-Aufschrift reichen meines Erachtens aus, um die ausschließlichen Nutzungsrechte ausreichend darzulegen. Der Beklagte müsste konkret einen dieser Inhalte bestreiten. Sein pauschales Bestreiten der Rechte der Klägerin genügt nicht.

Die Klägerin legt überzeugend Schritt für Schritt dar, wie der Anschluss des Beklagten ermittelt wurde und dass nicht nur eine, sondern mehrere IP-Adressen festgestellt wurden, die dem Beklagten zuzuordnen waren. Unter diesen besonderen Umständen bestehen an der Ermittlung keine Zweifel. Eine Fehlzuordnung liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, nachdem der Provider auf Grund voneinander unabhängiger Abfragen für jede der verschiedenen IP-Adressen einen Anschluss benannt hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 - Az. 6 U 93/13 -, juris ).

Ohne besondere Anhaltspunkte ist von der Richtigkeit der Angaben des Internetproviders auszugehen (BGH Tauschbörse I, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 19114).

Darüber hinaus macht der Beklagte ein Beweisverwertungsverbot geltend, was die Providerauskunft angeht. An dem Verfahren vor dem LG Köln war die Deutsche Telekom AG beteiligt. Der Beklagte behauptet, seit 01.04.2010 wickele hingegen die Deutsche Telekom GmbH alle Privatkundengeschäfte ab. Ein konkreter Vortrag, dass die Deutsche Telekom AG Vertragspartner des Beklagten ist, hat er nicht erbracht. Ferner käme es darauf nicht an, wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt.

Der Vortrag des Beklagten, die genutzten Hashwerte seien teils fehlerhaft, mag inhaltlich richtig sein, ist aber unbeachtlich. Nach dem klägerischen Vortrag wurde zusätzlich das sogenannte "Fingerprinting"-Verfahren durchgeführt. Insbesondere die unabhängige Überprüfung durch zwei Mitarbeiter hätte Fehler bei den Hashwerten aufgedeckt.

Ebenso unbeachtlich ist der Einwand des Beklagten, aus einzelnen Bruchteilen lasse sich nicht schließen, dass von seinem Anschluss aus die gesamte Datei zugänglich gemacht wurde. Zwar ist es richtig, dass Bruchteile regelmäßig schon anderen Nutzern angeboten werden, während der eigene Herunterladevorgang noch läuft, das Spiel also noch nicht vollständig auf dem eigenen Rechner gespeichert ist. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, denn auch einzelne sogenannte "Chunks" sind urheberrechtlich geschützt (BGH, Urteil v. 11.06.2015, I ZR 19/14 - Tauschbörse I, Rn. 27).

Die Täterschaft des Beklagten ist anzunehmen, da das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgeht, dass ein Dritter für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könnte, vgl. BGH "Everytime we touch" Urteil vom 12. Mai 2016 I ZR 48/15.

Der Beklagte behauptet im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, dass er mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in der Wohnung gewohnt und jeder eigenständig Zugang zum Internet gehabt habe.

Die entscheidende Frage ist , ob sich daraus auch ergibt, dass jemand von ihnen als Täter in Betracht kommt. Dafür spricht allgemein die Möglichkeit der Täterschaft bei Zugang zum Internet. Die beiden Kinder waren auch in einem Alter, in dem man solche Spiele spielt, und spielten nach dem Vortrag des Beklagten und der Zeugin Spiele. Dagegen ist jedoch hervorzuheben, dass sie ebenfalls nach dem Vortrag des Beklagten und der Zeugin eine Spielekonsole hatten und gerade nicht Computerspiele spielten.

Nach der Beweisaufnahme ist nicht die Annahme gerechtfertigt, dass einer der Familienangehörigen die Tat begangen hat. Alle drei Zeugen haben eindeutig ausgesagt, dass sie keine Tauschbörse benutzt und das Spiel [Name] nicht zum Download angeboten haben. Grund zum Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen hat das Gericht nicht.

Die Klägerin beruft sich auf die Lizenzanalogie aus § 97 Abs. 3 S. 3 UrhG, um einen Schaden i.H.v. 697,40 EUR geltend zu machen. Das ist für ein gängiges Computerspiel ein angemessener Betrag, vgl. BGH "Everytime we touch" a.a.O. 200,00 EUR für ein einzelnes Musikstück.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 550,60 EUR aus § 97a Abs. 3 UrhG.

Da eine Täterschaft des Beklagten bejaht wird, haftet er auch auf Ersatz der Abmahnkosten.

Die Klägerin behauptet, dass ihr Abmahnkosten i.H.v. 550,60 EUR angefallen sind. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin tatsächlich diese Aufwendungen gehabt habe. Insbesondere seien solche Beauftragungen in der Regel mit der Vereinbarung verbunden, dass im Falle einer später erhobenen Klagen keine Kosten für die Abmahnung an den Rechtsanwalt zu zahlen seien. Der Beklagte meint, die Klägerin müsse nachweisen, dass hier eine solche Absprache nicht getroffen worden sei.

Der Anspruch aus § 97a Abs. 3 UrhG setzt voraus, dass der Berechtigte tatsächliche Aufwendungen hatte. Das muss er im Bestreitensfall - wie hier - beweisen. Die Rechtsauffassung des Beklagten geht fehl, dass der Berechtige von vornherein das Nichtvorliegen einer solchen Sondervereinbarung darlegen und beweisen müsse, denn es spricht keine Vermutung, dass die Beauftragung zur Abmahnung eine solche Absprache enthält. Es bleibt jedoch beim Grundsatz, dass die Klägerin für alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist. Nach dem Bestreiten des Beklagten müsste die Klägerin Beweis antreten, dass die Kosten tatsächlich angefallen sind.

Ferner wendet sich der Beklagte gegen die Höhe der Abmahnkosten. Die Klägerin hatte einen Gegenstandswert von 8.000,00 EUR angesetzt. Der Beklagte hingegen meint, § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG gelte auch für den vorliegenden Fall.

§ 97a Abs. 3 S. 2 UrhG wurde aber erst durch Gesetz v. 01.10.2013 eingeführt, während das Abmahnschreiben bereits am 04.03.2013 und somit vor dessen Inkrafttreten abgefasst wurde. Der Gegenstandswert für die Abmahnung entspricht dem Streitwert der Hauptsache (Beck'scherOK - Reber, UrhG, § 97a, Rn. 26). Es gilt daher insoweit das oben Genannte hinsichtlich Höhe des Verkaufpreises und Anzahl der Vorgänge, die zu Grunde zu legen sind. 8.000,00 EUR als Gegenstandswert für ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel erscheint angemessen, vgl. BGH "Tannöd" Urteil vom 12. Mai 2016, - I ZR 1/15 - 10.000,00 EUR für einen Film.

Die Zinsen folgen aus den §§ 291, 288 Absatz 1 ZPO. Eine vorherige Mahnung nach Zugang der ersten Rechnung ist nicht vorgetragen, so dass von Verzugseintritt nicht ausgegangen werden kann. Die Voraussetzungen des § 286 Absatz 3 ZPO sind nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Absatz 11 S.l., 281 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen

oder

Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richter




Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin -


auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




5. AG Charlottenburg, Urteil vom 30.05.2017, Az. 224 C 418/16:

Auch hier macht das Gericht noch einmal deutlich, dass die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen sind. Geschieht dies nicht oder nicht vollständig, bleibt es bei der gegen den Anschlussinhaber streitenden Täterschaftsvermutung und er haftet im geltend gemachten Umfange. Im vorliegenden Falle ergab sich nicht, das für die Urheberrechtsverletzung ein Dritter in Betracht käme. Der Täterschaft des Beklagten stehe auch nicht entgegen, dass dieser zur Tatzeit geschlafen habe und sein Rechner ausgeschaltet gewesen wäre. Demgemäß haftete der Beklagte für Anwaltsgebühren und Schadensersatz in beantragtem Umfange.





AG Charlottenburg, Urteil vom 30.05.2017, Az. 224 C 418/16


(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 224 C 418/16

verkündet am: 30.05.2017
[Name], Justizsekretärin


In dem Rechtsstreit


der [Name],
- Klägerin, -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, -



gegen Herrn [Name],
- Beklagten, -

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 224, auf die mündliche Verhandlung vom 16.05.2017 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. [Name]

für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil vom 04.04.2017 wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.





Tatbestand

Das Computerspiel [Name] wurde am 06.10.2012 um 02:37:47 Uhr, um 02:39:59 Uhr und um 02:50:44 Uhr auf einer Tauschbörse im Internet hochgeladen.

Nachdem der Klägerin die Auskunft erteilt wurde, dass die ermittelte IP-Adresse, von der aus das Hochladen erfolgte, dem Beklagten zuzuordnen war, forderte sie den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2012 auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben und bis zum 17.12.2012 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aufgrund der Rechtsverletzung zu zahlen.

Die Klägerin behauptet: Sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel [Name]. Das Spiel sei von der Firma [Name] hergestellt worden. Die Klägerin habe die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Spiel einschließlich der Rechte zur Auswertung über das Internet von der Firma [Name] erworben. Die von der Klägerin mit der Überwachung von Internettauschbörsen beauftragte Excipio GmbH habe mittels der Software NARS ermittelt, dass das Spiel am 06.10.2012 zu den genannten Uhrzeiten jeweils über die IP-Adresse [Name] hochgeladen worden sei. Die Ermittlungen mittels der Software NARS durch die Excipio GmbH seien zuverlässig, wie sich aus einem Gutachten aus dem Oktober 2011 ergebe. Ihr sei von dem zuständigen Internetprovider mitgeteilt worden, dass diese IP-Adresse zu den genannten Zeiten jeweils dem Beklagten zugeordnet gewesen sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 640,20 EUR und ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR zu.

Der zunächst beim Amtsgericht Spandau anhängige Rechtsstreit ist auf Antrag der Klägerin und nach Anhörung des Beklagten mit Beschluss vom 24.08.2016 an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen worden.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 859,80 EUR und von weiteren 640,20 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu verurteilen. Der Beklagte, für den im Verhandlungstermin am 04.04.2017. niemand erschienen war, ist mit Versäumnisurteil vom 04.04.2017 verurteilt worden, an die Klägerin 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen. Die Kosten sind mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgericht Spandau entstandenen Kosten dem Beklagten auferlegt worden. Gegen das der Beklagtenseite am 07.04.2017 und der Klägerseite am 10.04.2017 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 12.04.2017 Einspruch eingelegt.



Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 04.04.2017 aufrechtzuerhalten.



Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 04.04.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet: Er habe das streitgegenständliche Spiel weder heruntergeladen noch anderen öffentlich zugänglich gemacht. Das Spiel sei ihm nicht bekannt. Eine Tauschbörsensoftware habe sich nicht auf seinem Computer befunden. Zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung habe er bereits geschlafen. Seinen Rechner stelle er zu diesem Zweck stets aus. Sein Internetzugang sei passwortgeschützt. Das Passwort habe er an niemanden weitergegeben. Außer ihm habe niemand Zugang zu seinem Onlinenetzwerk gehabt. Die Netzwerkverbindung seines Rechners sei durch eine Firewall geschützt gewesen, die Filesharingsoftware blocke. Es müsse zu Ermittlungsfehlern gekommen sein. Die IP-Adresse könne auch gefälscht gewesen sein.

Der Beklagte hat zunächst bestritten, dass die Klägerin alleinige Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Spiel sei. im Termin am 16.05.2017 hat er dies jedoch unstreitig gestellt. Der Beklagte bestreitet die Funktionsfähigkeit der Software NARS, die eindeutige Zuordnung der IP-Adresse und die Richtigkeit des Hashwertes.

Der Beklagte ist der Ansicht, der für die Abmahnkosten zugrunde gelegte Streitwert sei zu hoch. Die Berechnung des Schadensersatzes sei nicht nachvollziehbar.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, insbesondere ist er form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 339 Abs. 1, 340 ZPO). In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Denn die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß §§.97 Abs. 2, 15 Abs. 2, 19 a UrhG auf Schadensersatz wegen unerlaubten öffentlichen Anbietens des streitgegenständlichen Computerspiels im Internet.

Das streitgegenständliche Spiel, ein gemäß §§ 2, 69a UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk, ist am 06.10.2012 auf einer Tauschbörse im Internet einer unbekannten Vielzahl von Nutzern im Internet zum Download zur Verfügung gestellt und damit gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel. Dies ist, nachdem es von Beklagtenseite zunächst bestritten wurde, im Termin am 16.05.2017 unstreitig gestellt worden.

Der Beklagte haftet als Täter für die streitgegenständliche Rechtsverletzung.

Nach dem Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass das Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Computerspiels über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte. Das Vorbringen des Beklagten, die nach dem Vorbringen der Klägerseite angewandte Ermittlungsmethode sei fehleranfällig, steht dem nicht entgegen. Die Klägerin hat konkret zum Ablauf der Ermittlungen vorgetragen. Der Beklagte hat die Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses nicht ausreichend konkret bestritten. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend nicht nur um eine Ermittlung, sondern um drei Ermittlungen, die jeweils zu einer IP-Adresse geführt haben, die dem Beklagten jeweils zu dieser Zeit zugeordnet war. Dass drei Mal ein Fehler aufgetreten wäre, der jeweils zu demselben (unrichtigen) Ergebnis geführt hätte, ist derart unwahrscheinlich, dass dies als rein theoretische Möglichkeit vernachlässigt werden kann.

Als Anschlussinhaber haftet der Beklagte für die über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung. Zwar hat der Beklagte bestritten, den Film heruntergeladen zu haben. Er ist jedoch seiner sich aus der Ermittlung seines Anschlusses ergebenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH NJW 2010, 2061 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rn. 37 - Tauschbörse III, juris). Diese Vermutung greift nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss benutzen konnten (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, Rn. 15 - BearShare, juris). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - 1 ZR 169/12, Rn. 18 - BearShare, jüri-s; BGH, Urteil VOM 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rn. 37 - Tauschbörse III). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Erkenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast bedarf es der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 Rn. 50).

Seiner sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Eibe ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht der Beklagte selbst den Internetanschluss des Beklagten für die Rechtsverletzung genutzt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht.

Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich auch nicht, dass eine Begehung der Rechtsverletzung durch einen unerlaubt auf den Anschluss zugreifenden Dritten konkret in Betracht käme. Dagegen spricht, dass der Anschluss unstreitig durch ein individuelles Passwort geschützt war. Die theoretische Möglichkeit einer missbräuchlichen Nutzung durch einen unbekannten Dritten genügt nicht.

Der Täterschaft des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass er nach seinem Vorbringen zur Zeit der Rechtsverletzung bereits geschlafen habe und sein Rechner ausgeschaltet gewesen sei. Der Beklagte hat für dieses Vorbringen, das von der Klägerin bestritten wurde, keinen Beweis angetreten.

Der Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach begründet.

Die Klägerin ist berechtigt, den Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf der Basis der Lizenzanalogie zu berechnen. Der Verletzer hat danach dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97 Rn. 61 m.w.N.). Die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr unterliegt der gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO. Die geltend gemachte Höhe der Lizenzgebühr von 640,20 EUR überschreitet die der gerichtlichen Schätzung unterliegende übliche Höhe einer angemessenen Lizenz bei einem Computerspiel nicht. Der Beklagte hat die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr auch nicht konkret bestritten.

Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. auf Erstattung der ihr durch die dem Beklagten gegenüber erklärte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR.

De gegenüber dem Beklagten erklärte Abmahnung vom 06.12.2012 war berechtigt, da der Beklagte der Klägerin gemäß § 97 Abs.1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung haftete. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist auch der Höhe nach begründet.

Die Klägerin kann den Ersatz der Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit beanspruchen, da bei Urheberrechtsverletzungen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe grundsätzlich als erforderlich anzusehen ist.

Der für die Kosten der anwaltlichen Abmahnung zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR ist nicht überhöht. Der Gegenstandswert der Abmahnung ist in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerseite an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigten droht. In Anbetracht dieser Umstände erscheint bei dem Zugänglichmachen eines Computerspiels auf einer Internet-Tauschbörse ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR angemessen. Unter Zugrundelegung dieses Gegenstandswerts und bei Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr nach RVG ergibt sich ein Betrag in Höhe von 859,80 EUR.

Die Abmahnkosten sind nicht gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR beschränkt. Denn es handelt sich nicht um eine Verletzung nur geringen Ausmaßes. Von einem solchen Bagatellfall kann beim Bereitstellen eines Computerspiels auf einer Tauschbörse im Internet für eine unbegrenzte Vielzahl von Personen nicht ausgegangen werden. Auch § 97a Abs. 3 UrhG in der Fassung des am 09.10.2013 in Kraft getretenen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist, da es sich um einen vor Inkrafttreten des Gesetzes begangenen und abgemahnten Verstoß handelt, nicht anwendbar.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 und 3 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen

oder

Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



Dr. [Name]
Richter



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 30.05.2017
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.




Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin -


auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)









~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Charlottenburg, Urteil vom 28.11.2017, Az. 206 C 282/17,
AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 216 C 204/17,
AG Charlottenburg, Urteil vom 07.11.2017, Az. 214 C 165/17,
AG Charlottenburg, Urteil vom 20.12.2016, Az. 214 C 103/16,
AG Charlottenburg, Urteil vom 30.05.2017, Az. 224 C 418/16,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
sekundäre Darlegungslast,
Klage .rka Rechtsanwälte

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LG Bielefeld, Az. 20 S 99/16

#689 Beitrag von Steffen » Montag 26. März 2018, 21:54

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Landgericht Bielefeld zur sekundären Darlegungslast in Filesharingverfahren



21:50 Uhr



Hamburg / Bielefeld, 26.03.2018 (eig.). Eine jüngst ergangene Entscheidungen des Landgerichts Bielefeld (Urt. v. 06.02.2018, Az. 20 S 99/16) befasst sich mit den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, die dem beklagten Anschlussinhaber eines Internetanschlusses obliegt, wenn er die gegen ihn in einem Filesharingverfahren streitende Täterschaftsvermutung widerlegen will.



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Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz




.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/lg-bielef ... verfahren/


Urteil als PDF:

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -99-16.pdf





Vorinstanz: AG Bielefeld, Urteil vom 04.08.2016, Az. 42 C 35/16

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -35-16.pdf



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Das Landgericht Bielefeld hat die Berufung des dortigen Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Urt. v. 04.08.2016, Az. 42 C 35/16) zurückgewiesen. Der Beklagte ist erstinstanzlich zur Zahlung von Schadensersatz und Anwaltsgebühren verurteilt worden.

Die Aktivlegitimation sah das Berufungsgericht als gegeben an, nachdem entsprechende Vertragsauszüge zwischen Klägerin und ursprünglicher Rechteinhaberin vorgelegt worden waren. Mit Blick auf die Vielzahl der Ermittlungen des Internetanschlusses gab es auch keinerlei Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit derselben und was die sekundäre Darlegungslast angeht, verweist das Landgericht Bielefeld unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt wieder BGH GRUR 1280, 2016 - Everytime we touch m.w.N.) darauf, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nachvollziehbar vorzutragen hat, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Dem - so das Landgericht Bielefeld - ist der Beklagte nicht nachgekommen.

Schon in erster Instanz hat der Beklagte lediglich nur pauschal vorgetragen, dass weder er noch seine Angehörigen die Verletzungshandlungen begangen hätten, ohne diese zu benennen. Sein neuerlicher Vortrag in der Berufungsbegründung, dass neben ihm im Haushalt noch seine Ehefrau und seine beiden erwachsenen Söhne lebten und dass niemand im Haushalt Kenntnis von Filesharing- Software auf einem der genutzten Geräte habe, hat das Landgericht Bielefeld als verspätet zurückgewiesen (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Im Übrigen genügte dem Landgericht Bielefeld der neuerliche Vortrag auch inhaltlich nicht zur Erfüllung der Anforderungen des BGH an die sekundäre Darlegungslast. Zum Verhalten der Ehefrau sei lediglich vorgetragen, dass diese den Rechner gelegentlich nutze, zum Nutzungsverhalten der Söhne finde sich keinerlei Vortrag. Über das konkrete Nutzungsverhalten der Familie, ihren Kenntnisstand und Fähigkeiten bezüglich der Nutzung und die Frage, ob im konkreten Zeitfenster in dem die Verletzungshandlungen ermittelt wurden, eine Nutzung stattfand, wird keinerlei Auskunft gegeben. Dies bringt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass sich aus dem neuen Vortrag des Beklagten nicht annähernd ein von der Rechtsprechung geforderte Alternativsachverhalt ermitteln lässt (siehe BGH GRUR 2016, 176, Rn. 52 - Tauschbörse I) und auch der pauschale Hinweis darauf, dass das WLAN-Netzwerk auch gehackt worden sein könne, genüge in keinster Weise den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Die Annahme sei rein spekulativ, substantiierter Vortrag fehle auch hierzu.








LG Bielefeld, Urteil vom 06.02.2018, Az. 20 S 99/16



(...) - Abschrift -

20 S 99/16
42 C 35/16
Amtsgericht Bielefeld


Verkündet am 06.02.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle



Landgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


des Herrn [Name],
Beklagten und Berufungsklägers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name],



gegen


[Name],
Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt Klute Rader, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,





hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2018 durch den Präsidenten des Landgerichts [Name], die Richterin [Name] und die Richterin am Landgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.08.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Aktenzeichen 42 C 35/16) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




I.

Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.



II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.


1.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 697,40 EUR für das unerlaubte Anbieten des Computerspiels "[Name]" im Rahmen einer Internettauschbörse am 01.05.2012 und 03.05.2012 aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zu.

Von der Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund der Inhaberschaft der Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß §§ 31, 15 UrhG ist auszugehen.

Die Klägerin hat dargelegt, dass sie u.a. für Deutschland die exklusiven Lizenzrechte für das Spiel "[Name]" ohne zeitliche Beschränkung besitze. Das Spiel sei von der Fa. [Name] entwickelt worden, die mit der Klägerin in dem Entwicklungsvertrag vom 28.07.2009 unter Ziffer 3. vereinbart habe, dass alle Rechte dem Herausgeber (= Klägerin) zustünden. Dazu zählen laut Ziff. 3 des Vertrages (Bl. 31R d.A.) alle Lizenz- und Urheberrechte.

Der Beklagte hat die Nutzungs- und Verwertungsrechte (einfach) bestritten. Aufgrund der vorgelegten Vertragsunterlagen zwischen der Klägerin und der Entwicklerin des Spiels, der [Name] (Anlage K1 im Original, Bl. 151 ff. d.A., Anlage K2 als deutsche Übersetzung, Bl. 163 ff. d.A.) ist davon auszugehen, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Ihr werden sämtliche Rechte und darüber hinaus das Eigentum uneingeschränkt übertragen (Bl. 168 d.A.). Die Rechteeinräumung zu Gunsten der Klägerin manifestiert sich ebenfalls auf dem Datenträger (Bl. 30R d.A.). Sofern das Amtsgericht Bielefeld im Urteil darüber hinaus von einem unsubstantiierten Vorbringen des Beklagten ausgeht und deswegen das Bestehen der Nutzungs- und Verwertungsrechte feststellt, stellt dies keine Verkennung der Beweislast dar, wie der Beklagte in der Berufungsbegründung moniert. Denn das amtsgerichtliche Urteil befasst sich schon nicht mit der Beweislast, sondern mit der (vorgelagerten) Darlegungslast.

Auch hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte für die über seinen Internet-Anschluss begangene Rechtsverletzung haftet, die darin zu sehen ist, dass das urheberrechtlich geschützte Computerspiel "[Name]" ohne Gestattung der Klägerin im Rahmen einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde.

Der Einwand des Beklagten, dass die Ermittlungssoftware nicht zuverlässig sei, verfängt nicht. Die Klägerin hat ausreichend und überzeugend zu der Funktionsweise der Ermittlungssoftware NARS, die der Beklagte konkret nicht angreift, vorgetragen. Es wird auch dargestellt, dass die komplette Datei heruntergeladen wird, um sie mit dem Original zu vergleichen.

Unbestritten wurde der Internetanschluss des Beklagten im Rahmen von anderen Ermittlungen, die im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen stehen, insgesamt 245 (102 Erfassungen "[Name]", 143 Erfassungen "[Name]") Mal ermittelt. Bei den Ermittlungen handelte es sich ebenfalls um Computerspiele, die über mehrere Monate ohne Unterbrechungen zum Download angeboten wurden. Bei einer solchen Vielzahl von Ermittlungen und dem zeitlichen Ablauf ist mangels anderer Aufenthaltspunkte von einer fehlerfreien Ermittlung der IP-Adressen des Beklagten auszugehen.

Des Weiteren ist, wie vom Amtsgericht ausgeführt, davon auszugehen, dass der Beklagte die behauptete Rechtsverletzung begangen hat.

Zu der sekundären Darlegungslast hat das Amtsgericht in den Urteilsgründen zutreffend die einschlägige Rechtsprechung ausgewertet und ausgeführt, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast grundsätzlich dadurch genügt, dass er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständig Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen.

Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 I und II ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteiler alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt. hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH Urteil vom 27.07.2017, Az. I ZR 68/16; BGHZ 200, 76 (BearShare); BGH GRUR 2016, 191 (Tauschbörse III); BGH GRUR 2016, 1280 (Everytime we touch); BGH Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 Afterlife).

Der Beklagte ist jedoch der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass es bei der tatsächlichen Vermutung bezüglich der Tätereigenschaft des Beklagten bleibt.

In erster Instanz hat der Beklagte insoweit lediglich pauschal vorgetragen, weder er noch seine Angehörigen hätten die Rechtsverletzung begangen. Hiermit erfüllt der Beklagte die Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast offensichtlich nicht.

In der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 25.08.2017 trägt der Beklagte nun vor, dass neben ihm im Haushalt noch seine Ehefrau und seine beiden erwachsenen Söhne lebten. Er teile sich mit seiner Ehefrau einen Rechner, die Söhne hätten eigene PCs. Niemand im Haushalt habe Kenntnis von Filesharing Software auf einem der Geräte.

Gemäß § 531 Abs. 2 S.1 Nr. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Rahmen der Berufung allerdings nur zuzulassen, wenn sie aufgrund eines Verfahrensmangels erster Instanz nicht geltend gemacht worden sind. Ein solcher ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich.

Darüber hinaus genügt auch der neue Vortrag nicht den Anforderungen des BGH an die sekundäre Darlegungslast. Zum Verhalten seiner Ehefrau trägt der Beklagte lediglich vor, dass diese den Rechner gelegentlich nutze. Über das Nutzungsverhalten der Söhne findet sich keinerlei Vortrag. Über das konkrete Nutzungsverhalten der Familie, ihren Kenntnisstand und Fähigkeiten bezüglich der Nutzung und die Frage, ob im konkreten Zeitfenster, in dem die Verletzungshandlungen ermittelt wurden, eine Nutzung stattfand, wird keinerlei Auskunft gegeben. Aus dem neuen Vortrag des Beklagten lässt nicht annähernd, wie von der Rechtsprechung gefordert, ein Alternativsachverhalt ermitteln (vgl. nur BGH GRUR 2016, 176 Rn. 52 - Tauschbörse I). Auch der pauschale Hinweis darauf, dass das WLAN-Netzwerk auch gehackt worden sein könne, genügt in keinster Weise den Anforderungen an die sekundäre Dar1egungslast (vgl. BeckOK Urheberrecht, § 97 Rn. 72), da der Beklagte eines solches Eindringen Dritter nicht einmal selbst (substantiiert) behauptet, sondern bloß eine Vermutung aufstellt.


2.

Der Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR steht der Klägerin aus § 97a UrhG (in der Fassung bis zum 08.10.2013) und aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zu. Die ausgesprochene Abmahnung war berechtigt; der Klägerin stand ein Unterfassungsanspruch zu (vgl. zur Berechtigung der Abmahnung BGH, Urteil vom 11.06.2014 - Az. I ZR 75/14 - "Tauschbörse III").

Der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 8.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH Urteil v. 12.05.2016, Az. I ZR 1/15). Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts, Intensität und Umfang der Rechtsverletzung bestimmt (BGH a.a.0).

Das Werk der Klägerin ist auf einer der größten Filesharing Plattformen angeboten worden, nachdem das Spiel erst am 24.04.2012 veröffentlicht worden war. Es war daher für die Nutzer von hohem Interesse, sodass mit hohen Downloadzahlen gerechnet werden musste. Eine Beschränkung des Ersatzes auf 100,00 EUR (§ 97a Abs. 2 UrhG a.F.) ist nicht vorzunehmen, da mit Blick auf das Ausmaß des Verstoßes keine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt. Eine Deckelung des Gegenstandswertes auf 1.000,00 EUR scheidet aus, da auf diesen Anspruch § 97a UrhG in der bis zum 08:10.2013 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. BGH Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 97/15). Somit kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an.



III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.



[Name]

[Name]

[Name]
(...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Bielefeld, Urteil vom 06.02.2018, Az. 20 S 99/16,
Vorinstanz: AG Bielefeld, Urteil vom 04.08.2016, Az. 42 C 35/16,
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LG Hannover, Az. 18 S 57/17

#690 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. März 2018, 16:57

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Hannover - Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in Filesharing Verfahren - Teil I


16:50 Uhr


Hamburg / Hannover, 27.03.2018 (eig.). Der abstrakte Hinweis auf ein minderjähriges Familienmitglied als möglichen Täter reicht in einem sogenannten Filesharingverfahren nicht aus, die gegen den Anschlussinhaber streitende Täterschaftsvermutung zu widerlegen, auch dann nicht, wenn der 13jährige als Zeuge seine Täterschaft verneint. Dies hat das Landgericht Hannover (Urt. v. 26.02.2018, Az. 18 S 57/17) entschieden.



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Bericht

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Urteil als PDF:

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http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -57-17.pdf




Vorinstanz: AG Bielefeld, Urteil vom 04.08.2016, Az. 42 C 35/16

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 400-16.pdf



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Die dortige Beklagte war bereits in erster Instanz vom Amtsgericht Hannover (Urt. v. 21.09.2017, Az. 560 C 8400/16) zu Schadens- und Aufwendungsersatz verurteilt worden, weil über ihren Internetanschluss ein Computerspiel der Rechteinhaberin für Dritte zum Download bereitgehalten wurde. Das Amtsgericht hat auf Grundlage der gegen die Beklagte streitenden Täterschaftsvermutung die Verurteilung vorgenommen. Auch der Vortrag in erster Instanz, der damals 13-jährige Sohn habe den Internetanschluss mit seinem eigenen Computer nutzen können, habe die Beklagte nicht entlastet. Als Elternteil sei sie zur Aufsicht über ihren Sohn verpflichtet und dieser Pflicht nicht hinreichend nachgekommen, da Belehrungen über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen und das Verbot eines solchen Tuns unterblieben sind.

Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landgerichts haftet die Beklagte für die über ihren Internetanschluss begangene Rechtsverletzung als Täterin. Es spreche eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten, wenn im Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person ihren Internetanschluss nutzen konnte (s.a. BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 - BearShare, BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 75/14 - Tauschbörse III). Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Landgerichts vor und auch der Hinweis auf den 13-jährigen Sohn führt nicht zur Entlastung der Beklagten. Zwar scheide eine Haftung des Anschlussinhabers aus, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, zum Beispiel wenn der Internetanschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden ist (vgl. statt vieler BGH, Urt. .v. 11.06.2015, I ZR 75/14 - Tauschbörse III). Als Inhaber des Internetanschlusses treffe den Anschlussinhaber in derartigen Fällen jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt er nur dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen im Verletzungszeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur wahrheitsgemäßen Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Pauschaler Vortrag zur theoretischen Zugriffsmöglichkeit Dritter reicht nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 75/14 - Tauschbörse III). Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urt. v. 27.7.2017, I ZR 68/16 - Ego-Shooter).

Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht Genüge geleistet. Sie hat lediglich vorgetragen, neben ihr hätten im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlung ihr 13-jähriger Sohn sowie dessen Freunde und auch Familienangehörige selbstständig Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. Weder hat die Beklagte die weiteren Personen, die nach ihrem Vortrag neben ihrem Sohn im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlung selbstständig Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt hätten, namentlich benannt, noch zu etwaigen Nachforschungen, etwa durch die Nachfrage bei den in Betracht kommenden weiteren Personen, ob sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben, und den hierbei gewonnenen Kenntnissen über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung vorgetragen. Diesbezüglicher Vortrag war jedoch spätestens dann erforderlich, als ihr Sohn im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Hannover am 24.03.2017 angegeben hat, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben.

Nach alledem, so das Landgericht, sei die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, sodass die gegen sie streitende Täterschaftsvermutung nicht entkräftet wurde. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht mehr darauf angekommen, ob die Beklagte ihren Sohn im Zeitpunkt der Rechtsverletzung ausreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an einer Internettauschbörse belehrt und ihm die Teilnahme daran verboten hat, wie das Amtsgericht noch angenommen hatte. In der Sache hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts im vollen Umfange bestätigt und macht damit einmal mehr deutlich, dass die Erfüllung sekundärer Darlegungslasten im Prozess vollständig und wahrheitsgemäß zu erfolgen hat. Lückenhafter Vortrag, Auslassungen oder das bewusste sich verschließen vor Erkenntnismöglichkeiten führen zur Haftung des Anschlussinhabers, weil derartiges Prozessverhalten die gegen den Anschlussinhaber streitende Täterschaftsvermutung nicht widerlegt.








LG Hannover, Urteil vom 26.02.2018, Az. 18 S 57/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Landgericht
Hannover

Im Namen des Volkes

Urteil




18 S 57/17
560 C 8400116
Amtsgericht Hannover


Verkündet am 26.02.2018
[Name], JOS in
Urkundsbeamter(in) der Geschäftsstelle


In dem Rechtsstreit


[Name],
- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name],



gegen


[Name],
- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,





hat das Landgericht Hannover - 18. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. [Name], den Richter am Landgericht Dr. [Name] und den Richter am Landgericht Dr. [Name] auf die mündliche Verhandlung vorn 06.02.2018

für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.09.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az. 560 C 8400116) in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 18.10.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.





Gründe



I.


1.)

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des unerlaubten Anbietens des urheberrechtlich geschützten Computerspiels "[Name]" in dem Peer-to-Peer-Netzwerk µ Torrent 3.1.2.0 am 17.04.2012 über den Internetanschluss der Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung der Beklagten sowie auf Schadensersatz jeweils nebst Verzugszinsen seit dem 19.06.2012 in Anspruch.


2.)

Wegen des streitigen und unstreitigen Parteivortrags in 1. Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).


3.)

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 1.255,80 EUR nebst Verzugszinsen seit dem 19.06.2012 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe täterschaftlich für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung einzustehen. Werde ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die im fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt sei, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Diese tatsächliche Vermutung habe die Beklagte nicht entkräftet. Denn die Beklagte sei ihrer in diesem Zusammenhang obliegenden sekundären Darlegungslast durch ihre pauschale Behauptung, weitere Familienangehörige oder Freunde hätten den Internetanschluss nutzen können, nicht gerecht geworden. Auch ihr Vortrag, ihr damals 13jähriger Sohn habe den Internetanschluss mit einem eigenen Computer nutzen können, entlaste sie nicht. Als Elternteil sei die Beklagte zur Aufsicht über ihren Sohn verpflichtet gewesen. Dieser Pflicht sei sie nicht hinreichend nachgekommen, da sie ihren im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlung minderjährigen Sohn nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten habe.


4.)

Gegen dieses der Beklagten am 27.09.2017 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Hannover hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.10.2017, beim Landgericht Hannover eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt. Die Berufung hat die Beklagte sodann mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.11.2017, beim Landgericht Hannover per Telefax eingegangen am selben Tag, begründet.


5.)

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter.



II.

Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 517, 519, 520 ZPO).

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.


1.)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Zurverfügungstellens des urheberrechtlich geschützten Computerspiels "[Name]" in dem Peer-to-Peer-Netzwerkes µ Torrent 3.2.1.0 am 17.04.2012 einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz sowie auf Zahlung von Aufwendungsersatz für die Abmahnung der Beklagten in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2012.


a.)

Die Klägerin ist hinsichtlich des Computerspiels "[Name]" aktivlegitimiert. Zwar hat die Beklagte die Aktivlegitimation mit der Klageerwiderung in Abrede genommen. Die Klägerin hat daraufhin jedoch substantiiert unter Vorlage entsprechender Vertragsdokumente nebst Übersetzungen in deutscher Sprache vorgetragen, ihr sei durch Lizenzvereinbarung mit der Entwicklerin des streitgegenständlichen Werks "[Name]", der Fa. [Name], das ausschließliche Recht zum weltweiten Vertrieb des streitgegenständlichen Werkes über das Internet im Wege des Downloads und Internet Streaming, mithin das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung eingeräumt worden (Anlage K 1, Bl. 103 - 107 d.A.; Anlage K 2, Bl. 108 - 112 d.A.). Dem ist die Beklagte erstinstanzlich nicht mehr erheblich entgegengetreten.

Darüber hinaus hat die Klägerin mit der Anlage K 3 (Bl. 113 d.A.) eine Ablichtung des CD-Covers des streitgegenständlichen Computerspiels vorgelegt, auf dem es heißt: " ... © Copyright 2011 and Published by [Name], a division of [Name], Developed 2011 [Name]."

Auch wenn vorliegend die Vermutungswirkungen des § 10 Abs. 3 UrhG nicht eingreifen, ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte erstinstanzlich diesem Vortrag der Klägerin nicht mehr erheblich entgegengetreten ist, in jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14, "Tauschbörse I", Rn. 20, zit. nach Juris) und rechtfertigt dieser mangels diesbezüglich erheblichen Vortrags der Beklagten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Feststellung gemäß § 286 ZPO, dass die Klägerin Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts in Bezug auf das streitgegenständliche Werk und damit auch Inhaberin des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG ist.


b.)

Die Rechtsverletzung ist über die dem Internetanschluss der Beklagten im Tatzeitpunkt zugewiesene IP-Adresse [IP] begangen worden. Den hierzu erfolgten substantiierten Vortrag der Klägerin hat die Beklagte erstinstanzlich unstreitig gestellt.


c.)

Die Beklagte haftet auch für die über ihren Internetanschluss begangene Rechtsverletzung als Täterin und hat damit das der Klägerin zustehende ausschließliche Nutzungsrecht widerrechtlich verletzt.


aa.)

Zwar ist es grundsätzlich Sache der Klägerin, darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist. Es spricht jedoch eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten, wenn im Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12, "BearShare", Rn 14 f.; Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75114, "Tauschbörse III", Rn. 37, zit. jeweils nach Juris). Diese Voraussetzungen liegen vor, sodass die Beklagte täterschaftlich haftet.


bb.)

Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, neben ihr hätten im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzung 13-jähriger Sohn [Name], sowie dessen Freunde und auch Familienangehörige selbständig Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt, vermag dies die tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft nicht zu entkräften.


(1)

Zwar scheidet eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers aus, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, z.B. wenn der Internetanschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 , I ZR 169/12, "BearShare", Rn 14 f.; Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14, "Tauschbörse III", Rn. 37, zit. jeweils nach Juris). Als Inhaber des Internetanschlusses trifft den Anschlussinhaber in derartigen Sachverhaltskonstellationen jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht- und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchssteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen im Verletzungszeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss haften und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Hierzu reicht der pauschale Vortrag, es bestehe bloß generell eine theoretische Zugriffsmöglichkeit Dritter, nicht aus (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75114, "Tauschbörse III", Rn. 42, zit. nach Juris). Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 27.07.2017, I ZR 68/16, "Ego-Shooter", Rn. 13, zit. nach Juris). Diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genügt der Vortrag der Beklagten nicht.


(2)

Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, neben ihr hätten im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzung ihr 13-jähriger Sohn [Name] sowie dessen Freunde und auch Familienangehörige selbständig Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. Weder hat die Beklagte die weiteren Personen, die nach ihrem Vortrag neben ihrem Sohn im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzung selbstständig Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt hätten, namentlich benannt, noch zu etwaigen Nachforschungen, etwa durch die Nachfrage bei den in Betracht kommenden weiteren Personen, ob sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben, und den hierbei gewonnenen Kenntnissen über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung vorgetragen. Diesbezüglicher Vortrag wäre jedoch spätestens dann erforderlich gewesen, als ihr Sohn [Name] im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Hannover am 24.03.2017 angegeben hat, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben.


(3)

Nach alledem ist die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast, wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend ausgeführt hat, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, sodass die Beklagte die gegen sie als Anschlussinhaberin streitende tatsächliche Vermutung einer täterschaftlichen Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung nicht entkräften konnte. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte ihren im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzung 13-jährigen Sohn ausreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an einer Internettauschbörse belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten hat.


d.)

Die Klägerin kann als Schadensersatz jedenfalls den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von 500,00 EUR verlangen. Das Gericht hat den Schaden anhand des Vorbringens der Klägerin gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Der hier im Wege der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) zugesprochenen Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR ist danach angesichts des Umstands, dass es sich um ein 2011 veröffentlichtes Computerspiel handelt, das sich im Zeitpunkt der Rechtsverletzung im Jahr 2012 noch in der relevanten Verwertungsphase befunden hat, nicht zu beanstanden.


e.)

Darüber hinaus steht der Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. der zugesprochene Aufwendungsersatz für die erfolgte Abmahnung der Beklagten in Höhe von 755,80 EUR zu.


aa.)

Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird mangels Vorliegen einer strafbewährten Unterlassungserklärung im Zeitpunkt der Abmahnung vermutet, so dass die Beklagte zur Erstattung der für die Abmahnung vom 07.06.2012 erforderlichen Kosten verpflichtet ist.


bb.)

Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung der Beklagten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG nach einem Gegenstandswert in Höhe von 15.000,00 EUR nebst Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 W RVG, woraus sich unter Zugrundelegung der Anlage 2 zu § 13 RVG in der hier maßgeblichen Fassung der zugesprochener Betrag in Höhe von insgesamt 755,80 EUR ergibt.


(1)

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts ist zu berücksichtigen, dass der hierfür heranzuziehende Wert des ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen ist. Insoweit begegnet der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Wert in Höhe von 15.000,00 EUR keinen Bedenken. Der Unterlassungsanspruch orientiert sich im Allgemeinen an dem Interesse, dass die Klägerin bei einer Rechtsverletzung an der gerichtlichen Durchsetzung der Unterlassung der unbefugten Handlung besitzt. Dabei ist die Schwere des erfolgten Eingriffs in das Urheberrecht einzubeziehen (OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 13 U 130/11, Rn. 3 m.w.N., zit. nach Juris). Weiterhin ist der sog. Angriffsfaktor zu berücksichtigen, zu dem u.a. der Charakter und der Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlung, die vorliegende Verschuldensform sowie das Verhalten nach der Abmahnung zählen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.03.2014, Az. 13 W 16/14, OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2013, Az. 6 W 31/13, Rn. 17, zit. nach Juris). Vor diesem Hintergrund lassen sich Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs aus der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen. Als für die Bemessung des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuzurechnenden Downloadangebote sowie die Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht.


(2)

Darüber hinaus können - soweit feststellbar - auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick zu nehmen sein (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 1/15 "Tannöd", Rn. 43, zit. nach Juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und angesichts der Art der Verletzungshandlung in Form des Downloads im Rahmen eines Peer-to-Peer Netzwerkes, durch den einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit eröffnet worden ist, das Computerspiel kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen ist vorliegend für den Unterlassungsanspruch jedenfalls ein Gegenstandswert In Höhe von 15.000,00 EUR sachgerecht und angemessen.


f.)

Die vom Amtsgericht zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.


2.)

Nach alledem erweist sich das Urteil des Amtsgerichts als rechtmäßig, war die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.



Dr. [Name]
Vorsitzender Richter am Landgericht

Dr. [Name]
Richter am Landgericht

Dr. [Name]
Richter am Landgericht




Beglaubigt
Hannover, 27.02.2018
[Name], Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Hannover, Urteil vom 26.02.2018, Az. 18 S 57/17,
Vorinstanz: AG Hannover, Urteil vom 21.09.2017, Az. 560 C 8400/16,
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#691 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. März 2018, 16:59

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Hannover - Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in Filesharing Verfahren - Teil II


16:55 Uhr


Hamburg / Hannover, 27.03.2018 (eig.). Mit den Anforderungen an die Erfüllung sekundärer Darlegungslasten in sog. Filesharingfällen befasst sich auch das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26.02.2018 (Urt. v. 26.02.2018, Az. 18 S 30/17), das zeitgleich mit einer weiteren Entscheidung ergangen ist (Urt. v. 26.02.2018, Az. 18 S 57/17).



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
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Bericht

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http://rka-law.de/filesharing/lg-hannov ... gslast-ii/

Urteil als PDF:

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~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht Hannover noch gegen die Rechteinhaberin entschieden (Urt. v. 29.03.2017, Az. 515 C 10132/16, n.v.). Das Urteil des Amtsgerichts Hannover wurde abgeändert und dem Klagebegehren der Klägerin überwiegend stattgegeben. Die Beklagte hat sich im wesentlichen mit dem Vortrag verteidigt, ihr Mann und ihr volljähriger Sohn hätten ebenfalls Zugriffsmöglichkeiten auf ihren Internetanschluss gehabt. Das Amtsgericht hat dies noch für ausreichend angesehen.

Dem wollte das Landgericht Hannover mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nur dadurch, dass er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen Betracht kommen. Der Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Erkenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urt. v. 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud).

Gemessen hieran war der Vortrag der Beklagten, der Internetanschluss werde "überwiegend" von ihrem Ehemann und ihrem Sohn genutzt, sie selbst sei zu den fraglichen Zeitpunkten damals entweder noch auf der Arbeit oder auf dem Nachhauseweg gewesen und ihr Ehemann und ihr Sohn hätten die Möglichkeit gehabt auf den Internetanschluss zuzugreifen und zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung auch im Hause gewesen, unzureichend. Denn es fehlt, so das Landgericht Hannover vollkommen richtig, an erstinstanzlichem Vortrag dazu, ob die Beklagte Ehemann und Sohn auf die Urheberrechtsverletzung angesprochen hat und ob und wie diese sich dazu erklärt haben. Dazu wäre die Beklagte aber nach der vorbezeichneten BGH-Rechtsprechung verpflichtet gewesen, nämlich nachzuforschen und mitzuteilen, welche Erkenntnisse sie über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Soweit die Beklagte erst in zweiter Instanz vorträgt, Familienmitglieder befragt zu haben und die zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung vorhandenen PC und Tablets der Familienmitglieder durchsucht zu haben, ist dieser Vortrag verspätet und war gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

"Die Entscheidung macht deutlich, dass die Instanzrechtsprechung die vom Bundesgerichtshof formulierten Anforderungen an die Erfüllung sekundärer Darlegungslasten zunehmend strenger umsetzt", so Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte. Wie schon das Landgericht Bielefeld verdeutlicht diese neue Entscheidung des Landgerichts Hannover, dass die wahrheitsgemäße und vollständige Erfüllung sekundärer Darlegungslasten in erster Instanz auf Seiten der Anschlussinhaber notwendig ist, um nicht das Risiko der Zurückweisung des Vortrags gemäß § 531 ZPO in zweiter Instanz zu erleiden.

"Will ein Anschlussinhaber seiner eigenen Haftung entgehen, so ist er zunächst verpflichtet, den Täter der Verletzungshandlung zu benennen, wenn er ihn kennt - was in der Regel der Fall sein dürfte. Zwar kann er nicht dazu gezwungen werden, einen zu ihm Verwandtschaftsverhältnis stehenden Dritten zu benennen. Die Folge ist dann aber gleichwohl die eigene Haftung (BGH, Urt. v. 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud). Kennt der Anschlussinhaber den Täter der Verletzungshandlung tatsächlich nicht, hat er die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast vollständig und wahrheitsgemäß zu erfüllen. Dazu gehört die Schilderung von konkreten Anknüpfungspunkten an die Tatverantwortlichkeit Dritter, die Befragung derselben hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit, die wahrheitsgemäße Wiedergabe dieser Antworten und ggfl. auch Nachforschungen wie z.B. Durchsuchung des Computers, namentlich bei tatleugnenden Minderjährigen", so Nikolai Klute, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Jede Nichterfüllung sekundärer Darlegungslast, jeder Widerspruch im Vortrag des Beklagten, jede Lücke in seinen Ausführungen birgt somit das Risiko, dass es bei der gegen den Anschlussinhaber streitenden Täterschaftsvermutung bleibt und er wie ein Täter für die Verletzungshandlungen, die über seinen Internetanschluss erfolgt sind, haftet.








LG Hannover, Urteil vom 26.02.2018, Az. 18 S 30/17



(...) - Vollstreckbare Ausfertigung -



Landgericht
Hannover

Im Namen des Volkes

Urteil




18 S 30/17
515 C 10132/16
Amtsgericht Hannover


Verkündet am 26.02.2018
[Name], JOSin
Urkundsbeamter(in) der Geschäftsstelle


In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [Name],





hat das Landgericht Hannover - 18. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. [Name], den Richter am Landgericht Dr. [Name] und den Richter am Landgericht Dr. [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2018

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.03.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az. 515 C 10132/16) teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2016 zu zahlen.




I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Aufwendungs- und Schadensersatz wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Computerspiels "[Name]".

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis einer Verantwortung der Beklagten nicht erbracht, weil die Beklagte ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt habe und die von der Klägerin benannten Zeugen, der Ehemann und der Sohn der Beklagten, eine Zeugenaussage verweigert hätten.

Im Übrigen wird von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen abgesehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

Die Klägerin meint, ihr stünde ein Lizenzschaden von 700,00 EUR zu. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt, nämlich nichts Näheres zu Nutzungsverhalten und -gewohnheiten von Ehemann und Sohn und zu den Ergebnissen von Nachforschungen der Beklagten vorgetragen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr Vortrag, auch ihr Mann und ihr volljähriger Sohn hätten Zugriffsmöglichkeit auf ihren Internetanschluss gehabt, sei ausreichend.



II.

Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufung ist teilweise begründet.


1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 700,00 EUR zu. Die Beklagte hat die ihr als Anschlussinhaberin obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend sind an die Darlegungslast folgende Anforderungen zu stellen:

"Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen."
(BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 -, Rn. 15, )uris)

Vorliegend hat die Beklagte zwar vorgetragen, der Internetanschluss werde "überwiegend" von ihrem Ehemann und Sohn genutzt, sie sei zu den fraglichen Zeitpunkten damals entweder noch auf der Arbeit oder auf dem Nachhauseweg gewesen und ihr Ehemann und Sohn hätten "die Möglichkeit" gehabt, auf den Internetanschluss zuzugreifen und seien zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung zu Hause gewesen. Es fehlt aber an - erstinstanzlichem - Vortrag dazu, ob sie Ehemann und Sohn auf die Urheberrechtsverletzung angesprochen hat und was diese dazu erklärt haben. Dazu wäre die Beklagte aber nach der vorbezeichneten BGH-Rechtsprechung verpflichtet gewesen, nämlich "zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung ..., welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat."

Der Vortrag der Beklagten hierzu im Schriftsatz vom 13.07.2017 ("hat ... sowohl die Familienmitglieder befragt, als auch den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen PC und Tablet der Familienmitglieder durchsuchen lassen ...") kann nicht berücksichtigt werden, weil dies erstmals in zweiter Instanz erfolgt und damit gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2018 (Bl. 237 f. d.A.) Bezug genommen.



III.

Gegen die Höhe des geltend gemachten lizenzanalogen Schadens von 700,00 EUR bestehen keine Bedenken.

Die Kostenscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1. ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz ist nach dem Berufungsantrag der Klägerin festzusetzen, § 47 Abs. 1 S. 1 GKG.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Bundesgerichtshof Karlsruhe,
Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe


einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.



Dr. [Name]
Vorsitzender Richter am Landgericht

Dr. [Name]
Richter am Landgericht

Dr. [Name]
Richter am Landgericht




Ausgefertigt
Hannover, 26.02.2018
[Name], Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

Eine beglaubigte Abschrift ist der Beklagten z. Hd. RAin. Natalia Lorei-Kress, Sarstedt am 01.03.2018 zugestellt worden. (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Hannover, Urteil vom 26.02.2018, Az. 18 S 30/17,
Vorinstanz: AG Hannover, Urteil vom 29.03.2017, Az. 515 C 10132/16,
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#692 Beitrag von Steffen » Montag 2. April 2018, 23:02

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Aktivlegitimation des Computerspiels "Dead Island" - eine Übersicht und Neues vom Amtsgericht Saarbrücken


23:00 Uhr


Hamburg / Saarbrücken, 02.04.2018 (eig.). Eine Ausreißerentscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken in einer früheren Angelegenheit (Urt. v. 18.01.2017, Az. 121 C 316/16) ist von dort nun mit einem neuen Urteil in anderer Sache korrigiert worden. Auch das Amtsgericht Saarbrücken geht - wie bislang alle mit der Sache bisher befassten Instanz- und Obergerichte - nun von der Aktivlegitimation und Rechteinhaberschaft der von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte vertretenen Klägerin hinsichtlich des Computerspiels "Dead Island" aus.



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Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/aktivlegi ... ad-island/




Urteil als PDF

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -41-18.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Saarbrücken (Urt. v. 02.03.2018, Az. 5 C 41/18 (03)) verweist zunächst zutreffend darauf, dass schon in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass mit Blick auf nicht selten bestehende Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten eine effektive Durchsetzung des Rechtsschutzes nicht nur durch die gesetzliche Vermutungsregelung des § 10 UrhG gewährleistet werden muss, sondern auch ein Indizienbeweis möglich sei, bei dem von mittelbaren Tatsachen auf die Annahme der Rechteinhaberschaft geschlossen werden darf (BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 19/14 - Tauschbörse I, BGHZ 153,69, 79, 80 - P-Vermerk). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin eine Fotokopie der DVD des Computerspiels "Dead Island" als auch den Vertriebsvertrag in englischer Sprache und beglaubigter Übersetzung vorgelegt. Der Copyrightvermerk weist die Klägerin als Nutzungsberechtigte aus. Hieraus ergebe sich, so das Amtsgericht, zwar keine gesetzliche Vermutung nach § 10 Abs. 3 UrhG, weil die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht. Indes begründet dieser Vermerk eine tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin, die durch die Vorlage des Vertrages gestützt wird. Demgemäß sah es die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich des Computerspieles "Dead Island" als gegeben an.

Das Amtsgericht folgt damit landgerichtlicher Rechtsprechung etwa aus Hannover, Flensburg und Frankfurt.

Das Landgericht Hannover hat unterstrichen (Urt. v. 26.02.2018, Az. 18 S 57/17), dass zwar die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG nicht eingreife, da es um Schadensersatzansprüche geht, in jedem Fall aber sei ein Indizienbeweis zulässig, der hinsichtlich des Computerspiels "Dead Island" die Feststellung gemäß § 286 ZPO rechtfertigt, dass die Klägerin Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts und damit auch Inhaberin des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a Urheberrechtsgesetz ist.

Auch das Landgericht Flensburg (Urt. v. 31.08.2017, Az. 8 O 9/16) erkannte auf die ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberschaft der Klägerin hinsichtlich des Computerspiels "Dead Island". Zur Überzeugung des Gerichts ergebe sich dies aus dem im Original wie auch in deutscher Sprache vorgelegten Vertrag mit dem Entwickler des Spieles sowie weiterer Ergänzungsvereinbarung dieses Vertrages in Verbindung mit dem Copyrightvermerk auf der DVD und deren Hülle, die für das Spiel "Dead Island" den Entwickler und die Klägerin ausweise. Zwar finde § 10 UrhG keine Anwendung, gleichwohl begründe der Copyrightvermerk eine tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin und jedenfalls in Verbindung mit den vorgelegten Verträgen bestanden für das Landgericht Flensburg keine Zweifel daran, dass die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin ist.

Gestützt wird dies auch durch die Entscheidung des Landgerichts Flensburg (Urt. v. 02.06.2017, Az. 8 S 14/16), wonach sich die Rechteinhaberschaft der Klägerin bereits aus dem Copyrightvermerk und dem schlüssigen Vortrag der Klägerin zu den Vertragsinhalten mit dem Entwickler im einzelnen ergebe. Einer Vorlage von Verträgen bedurfte es in jener Sache vor dem Hintergrund des ausführlichen Vortrags zur Substantiierung und Schlüssigkeit der Aktivlegitimation nicht.

Schlussendlich stützt auch das Landgericht Frankfurt diese Rechtsprechung und weist ein unsubstantiiertes Bestreiten der Beklagten angesichts des detaillierten Vortrags der Klägerin zurück (Urt. v. 15.11.2017, Az. 2-06 O 120/17). Die Klägerin habe ihre ausschließliche Nutzungsrechte substantiiert durch Vorlage der entsprechenden Verträge dargetan. Hinzu komme, dass der Vermerk auf dem Spiel die Klägerin als Inhaberin der Nutzungsrechte (Publisher) ausweist. Zwar wirke die Vermutung nach § 10 Abs. 3 UrhG nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs; als Indiz kann der Urheberrechtsvermerk jedoch auch hier verwendet werden.

Das Oberlandesgericht Celle (Urt. v. 26.01.2017, Az. 13 U 113/16) schließlich, auf das auch das hier referierte Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken Bezug nimmt, sieht die Aktivlegitimation der Klägerin bereits aus der Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG für den dort geltend gemachten Unterlassungsanspruch für das Spiel "Dead Island" gegeben, denn die Klägerin ist sowohl auf der DVD, als auch auf deren Umschlag durch einen Copyright-Vermerk als Inhaberin ausschließlicher Rechte ausgewiesen, so dass von Rechts wegen die Rechteinhaberschaft zu ihren Gunsten vermutet wird.







AG Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2018, Az. 5 C 41/18 (03)



(...) - Ausfertigung -


5 C 41/18 (03)


Verkündet am 02.03.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Amtsgericht Saarbrücken

Urteil

Im Namen des Volkes




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: [Name],



wegen Urheberrechtsverletzung




hat das Amtsgericht Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung am 20.02.2018 durch den Richter am Amtsgericht Prof. Dr. [Name]

für Recht erkannt:

I.

Die Hauptsache ist erledigt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet die Vollstreckung (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem beizutreibenden Betrag vorläufig abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand

Die Klägerin hat den Beklagten ursprünglich auf Zahlung von Abmahnkosten und teilweisen Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch genommen, er sei mit seinem Computer an einem Filesharing-Netzwerk beteiligt gewesen und habe hierbei ein Spiel der Klägerin zum Download angeboten.

Die Klägerin behauptet, sie sei ausschließliche Nutzungsrechtsinhaber des Computerspiels "Dead Island". Sie werde durch massenhaft illegale Angebote des geschützten Werkes durch sogenannte Tauschbörsen (P2P- bzw. Filesharing-Netzwerke) massiv und nachhaltig geschädigt. Sie habe daher ständig ein externes Unternehmen beauftragt, das mithilfe einer hierfür geeigneten EDV-Software NARS ("Network Activity Recording and Supervision") die IP-Adresse Adressen von Internetanschlüssen überwache, ermittle und dokumentiere, von denen aus öffentlich zum Download zugänglich gemacht würden.

Sie behauptet, dazu würden nur Daten ermittelt, wenn von einem bestimmten - über die IP-Adresse identifizierbaren Internetanschluss aus - auf Anfrage der Ermittlungssoftware tatsächlich ein Bestandteil der gesuchten und durch einen bestimmten Hashwert eindeutig identifizierten Datei an die Ermittlungssoftware übertragen worden sei. Diese würden gespeichert und seien nachträglich nicht manipulierbar.

Es sei festgestellt worden, dass am 24.01.2013 um 10:21:05 Uhr von der IP-Adresse [IP] eine Raubkopie der urheberrechtlich geschützten Software der Klägerin enthalten gewesen sei.

Aufgrund dieser ermittelten Daten wurde vor dem Landgericht Köln (Az. 204 O 50/13) ein zivilrechtliches Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG durchgeführt worden. Auf der Grundlage des Gestattungsbeschlusses habe der zuständige Internet-Provider Auskunft über die Identität des verantwortlichen Anschlussinhabers erteilt. Anschlussinhaber war der Beklagte.

Mit Schreiben vom 21.03.2013 sei der Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aufgefordert worden.

Die Klägerin hat daraufhin ursprünglich Klage auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR wegen der Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 640,20 EUR jeweils nebst Zinsen geltend gemacht.

Der Beklagte hat ausgeführt, zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung sei der Internetanschluss durch den Sohn des Beklagten und die Ehefrau des Beklagten in geringem Umfang genutzt worden. Eine Nutzung sei hauptsächlich durch den Sohn des Beklagten, den Zeugen [Name] (Künftig: Sohn) erfolgt. Beide hätten um das Verbot der illegalen Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte gewusst. Der Beklagte habe auch keine Veranlassung gehabt daran zu zweifeln, dass sich Sohn und Ehefrau an diese Verbote halten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Beklagten gemäß § 141 ZPO angehört.

Weiterhin wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes. Die Ehefrau hat die Aussage berechtigt verweigert. Der Sohn hat angegeben, dass er das Spiel heruntergeladen und seine Eltern nach Eingang des Abmahnschreibens hiervon unterrichtet habe.



Diese Aussage hat sich die Klägerin zu eigen gemacht und nunmehr beantragt,
die Hauptsache ist erledigt.



Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Urheberrechtsverletzung bestritten.

Das Gericht hat den Beklagten gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnis wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klageänderung von der ursprünglichen Klage wegen Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten dahin, dass die Hauptsache erledigt ist, ist zulässig.

Der Antrag ist darauf gerichtet "festzustellen", dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig bzw. unbegründet wurde.

Diese Änderung wird nach herrschender Meinung als ein Fall von § 264 Nr. 2 ZPO behandelt und ist daher zulässig.

Der Antrag ist weiterhin auch begründet.

Die Klage war ursprünglich zulässig und zum Zeitpunkt der Klageerhebung auch begründet.

Der Klägerin hätte nach Maßgabe des Antwortschreibens des Beklagten auf das Mahnschreiben der Klägerin und die Darlegungen im Rechtsstreit gegen den Beklagten einen Anspruch sowohl auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 94 Abs. 2 UrhG sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 97a Abs. 1 UrhG.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte ist zunächst der Urheber bzw. der Inhaber des verwandten Schutzrechts allein aktivlegitimiert. Nach § 2 Abs.1, 7 UrhG steht der Urheberschutz originär demjenigen zu, der persönlich das Werk herstellt.

Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 97 ff. UrhG ist aber auch der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem jeweiligen Werk berechtigt. Sind Rechte einem Anderen als dem Nutzungsberechtigten eingeräumt worden, kommt es für die Aktivlegitimation darauf an, in welchem Umfang diese Rechte übertragen worden sind. Dabei reicht die Aktivlegitimation so weit, wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsrechte reichen (Dreier / Schulze / Specht UrhG 5. Aufl., § 97 Rdnr. 19).

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten eine effektive Durchsetzung des Rechtschutzes nicht nur durch die gesetzliche Vermutungsregel des § 10 UrhG gewährleistet werden muss, sondern auch einen Indizienbeweis ermöglicht, bei dem von mittelbaren Tatsachen auf die Annahme der Rechteinhaberschaft geschlossen werden darf (BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 19/15 - Tauschbörse I, zit. n. juris; BGHZ 153, 69, 79, 80 - P-Vermerk).

Vorliegend hat die Klägerin eine Fotokopie der DVD des hier interessierenden Spieles "Dead Island" als auch den Vertriebsvertrag in englischer Sprache und beglaubigter Übersetzung vorgelegt.

Der Copyrightvermerk weist die Klägerin als Nutzungsberechtigten aus.

Hieraus ergibt sich zwar keine gesetzliche Vermutung nach § 10 Abs. 3 UrhG, weil die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht. Gleichwohl begründet bereits dieser Vermerk eine tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin. Diese tatsächliche Vermutung wird gestützt durch die Vorlage des Vertrages (vgl. OLG Köln Urt. v. 24.02.12, Az. 1-6 176/11; BGH Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 19114 Rz. 19; OLG Celle wegen des hier interessierenden Spieles Urt. v. 26.01.2017, Az. 13 U 113/16 alle zitiert nach Juris).

Der Beklagte war auch passivlegitimiert. was sich bereits daraus ergibt, dass der Sohn, bei der Zeugenvernehmung zugestanden hat, dass er die Software illegal heruntergeladen hat und sie der Tauschbörse zur Verfügung stand.

Damit ist die eingesetzte Überwachungssoftware und das Erkenntnisverfahren wegen der Zuordnung des Telefonanschlusses des Beklagten zur ermittelten IP-Adresse nicht mehr zweifelhaft.


Der Beklagte war danach auch Täter der am 12.12.2009 begangenen Urheberrechtsverletzung. Täter ist, wer die Tathandlung selbst begeht. Der BGH führt zuletzt im Urteil vom 11.06.2015 (I ZR 75/14 -Tauschbörse III) aus:

"Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 =, WRP 2013, 799 - Morpheus; Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteiler alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, m.w.N.) (BGH, Urt. v. 11.06.2015 -I ZR 75/14 -, Rn. 37, juris)."


Nach diesen Grundsätzen war ursprünglich von einer Täterschaft des Beklagten auszugehen.

Der Beklagte hat noch in der Klageerwiderung ausführen lassen, dass der Internetanschluss vom Sohn und der Ehefrau nur im geringen Umfang genutzt worden sei. Die Nutzung sei hauptsächlich durch den Sohn erfolgt. Sowohl der Sohn als auch die Ehefrau hätten gewusst um das Verbot der illegalen Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte und er habe keine Veranlassung gehabt daran zu zweifeln, dass sie sich an die entsprechenden Verbote gehalten haben.

Damit verblieb allein der Beklagte als fraglicher Täter.

Nach Maßgabe der Zeugenvernehmung hat das Gericht aber davon auszugehen, dass diese Angaben nicht zutreffen.

Der Sohn hat im Einzelnen dargestellt, dass er das Programm illegal heruntergeladen aber nicht habe installieren können. Es steht weiterhin fest, dass er das Spiel in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt hat.

Das Gericht geht insofern davon aus, dass der Kläger als auch die Ehefrau das Programm nicht verwendet haben. Die Angaben des Sohnes waren verlässlich und nachvollziehbar. Er hat insofern auch sofort angegeben, dass er nach Eingang der Abmahnung seinen Eltern gegenüber den Verstoß eingestanden hat. Das Gericht folgt diesen Angaben.

Dann aber war der Beklagte gehalten, im Rahmen der sekundären Darlegungslast den Sohn auch zu benennen, da er die Rechtsverletzung zugegeben hat.


Das Gericht folgt wegen dieser Verpflichtung den Ausführungen des BGH, die im Folgenden zitiert werden (vgl. BGH Urt. v. 30.03.2017; I ZR 19/16 zitiert nach Juris):

"Im Streitfall hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt haben, indem sie nur darauf verwiesen haben, ihre drei volljährigen Kinder hätten Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten waren gehalten, im Rahmen der sekundären Darlegungslast das Kind zu benennen, welches ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hatte."

Die Abwägung der im Streitfall auf Seiten der Klägerin betroffenen Grundrechte des Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG) und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 EU-Grundrechtecharta) mit dem zugunsten der Beklagten wirkenden Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) führt zu einem Vorrang des Informationsinteresses der Klägerin.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Mitteilung des Namens des für das Filesharing verantwortlichen Kindes durch die Eltern mit Blick auf die möglichen Folgen - der zivilrechtlichen oder gar strafrechtlichen Inanspruchnahme des Kindes - eine erhebliche Beeinträchtigung des Familienfriedens nach sich ziehen kann. Die Eltern unterliegen jedoch keinem Zwang zur Auskunft. Sie haben vielmehr die Wahl, ob sie die Auskunft erteilen oder ob sie davon absehen, das Kind anzugeben, das die Rechtsverletzung begangen hat, und insoweit auf eine Rechtsverteidigung zu verzichten. Dass sie infolge eines solchen Verteidigungsverzichts selbst für die Rechtsverletzung haften, weil ohne Erfüllung der sekundären Darlegungslast die tatsächliche Vermutung ihrer Haftung als Anschlussinhaber eingreift, erlangt im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Hierbei handelt es sich um einen aus der gesetzlichen Wertung des § 138 Abs. 3 ZPO folgenden Nachteil, der jede prozessual ungenügend vortragende Partei trifft.

Das Recht, im Zivilprozess wegen der familiären Beziehung zu einer Partei Angaben zu verweigern, steht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 384 Nr. 1 und 2 ZPO allein dem Zeugen, nicht aber einer Prozesspartei zu. Die Partei eines Zivilprozesses unterliegt der Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO, die allenfalls insofern Einschränkungen erfährt, als die Partei sich selbst oder einen Angehörigen einer Straftat oder Unehrenhaftigkeit bezichtigen müsste (vgl. MünchKomm.ZPO / Fritsche, 5. Aufl., § 138 Rn. 14; Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 16. Aufl., § 138 Rn. 3; Gerken in Wieczorek / Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 138 Rn. 15; Seiler in Thomas / Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 138 Rn. 7; Stadler in Musielak / Voit, ZPO, 14. Aufl., § 138 Rn. 3). Hat die Partei in dieser Konstellation die Möglichkeit, von (wahrheitsgemäßen) Angaben abzusehen, so hat sie die mit dem Verzicht auf den entsprechenden Vortrag verbundenen prozessualen Folgen - etwa das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung - in Kauf zu nehmen (vgl. BVerfGE 56, 37, 44; MünchKomm.ZPO / Fritsche a.a.O. § 138 Rn. 14; Gerken in Wieczorek / Schütze a.a.O. § 138 Rn. 15; Zöller / Greger a.a.O. § 138 Rn. 3). So verhält es sich im Falle der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast; die betroffene Partei hat die nachteiligen Folgen ihres unzureichenden Vortrags zu tragen, weil ihr einfaches Bestreiten unwirksam ist und die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.02.2014 - I ZR 230/12, GRUR 2014, 578 Rn. 14 = WRP 2014, 697 - Umweltengel für Tragetasche; Urt. v. 12.11.2015 - I ZR 167/14, GRUR 2016, 836 Rn. 111 = WRP 2016, 985 - Abschlagspflicht II).

Demgegenüber ist dem Rechtsinhaber im Falle der Weigerung der Eltern, die Anschlussinhaber sind, Auskunft über den Namen des für das Filesharing verantwortlichen Kindes zu erteilen, eine effektive Verfolgung des Rechtsverstoßes regelmäßig praktisch unmöglich, weil die Identität des Verletzers ungeklärt bleibt. Mithin wird das Eigentumsrecht des Urheberrechtsinhabers gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG und sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 EU-Grundrechtecharta im Falle der unterbliebenen Auskunft im Regelfall vereitelt, wohingegen die Eltern durch die Auskunftsverweigerung unter Inkaufnahme prozessualer Nachteile eine jedenfalls erhebliche - Beeinträchtigung ihres Grundrechts auf Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG abwenden können. In dieser Konstellation überwiegen die auf Seiten des Urhebers oder des Inhabers eines verwandten Schutzrechts - hier des Tonträgerherstellers - in Rede stehenden Grundrechte das Grundrecht der Eltern auf Schutz der Familie.

Haben die Beklagten die ihnen im Streitfall obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung ihres Internetanschlusses durch einen Familienangehörigen im Tatzeitpunkt nicht erfüllt, greift die tatsächliche Vermutung, sie hafteten als Anschlussinhaber täterschaftlich für die begangene Rechtsverletzung".


Nach den dargestellten Grundsätzen hat der Beklagte folglich seine sekundäre Darlegungslast verletzt. Die Abmahnung und die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz setzt jedoch bei der tatsächlichen Verantwortung der Tathandlung an.

Die tatsächliche Täterschaft hat sich jedoch erst im Rahmen der Zeugenvernehmung dargestellt. Danach entfiel ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten; die Klage war nicht mehr begründet und damit hatte sie sich im Rechtssinne "erledigt".

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Saarbrücken,
Franz-Josef-Räder-Straße 15,
66119 Saarbrücken.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



Prof. Dr. [Name],
Richter am Amtsgericht




Ausgefertigt
Saarbrücken, 02.03.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2018, Az. 5 C 41/18 (03),
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Aktivlegitimation,
Computerspiel "Dead Island

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#693 Beitrag von Steffen » Mittwoch 18. April 2018, 00:12

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Amtsgericht Bielefeld - Verweis auf Kinder als Täter im Filesharing begründet Haftung nach § 832 BGB, keine Deckelung nach § 97 a Abs. 3 S. 2 UrhG


00:10 Uhr


Hamburg / Bielefeld, 17.04.2018 (eig.). Der Verweis auf Kinder als Täter im Filesharing begründet die Haftung des elterlichen Anschlussinhabers eines Internetanschlusses nach § 832 BGB. Eine Begrenzung der Erstattungspflicht von geltend gemachten Anwaltsgebühren nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG findet in Filesharing-Fällen nicht statt, soweit es um Computerspiele geht. Dies hat das Amtsgericht Bielefeld in einem nun bekannt gewordenen Urteil entschieden (Urt. v. 28.03.2018, Az. 42 C 309/17).



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Urteil als PDF

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Zwar war das Amtsgericht davon überzeugt, dass die Beklagte die fragliche Verletzungshandlung (Bereithalten eines Computerspiels für Dritte in einer Filesharing- oder Tauschbörse) nicht selbst begangen hat; indes ist das Gericht von der Haftung der Beklagten nach § 832 BGB wegen der Verletzung von Aufsichtspflichten ausgegangen: "Da das Gericht davon überzeugt ist, dass die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen über den Anschluss der Beklagten erfolgt sind … , bleibt nur eines der Kinder als Täter übrig", so das Gericht. Den Beweis für die ordnungsgemäße Belehrung und Beaufsichtigung ihrer Kinder indes habe die Beklagte nicht geführt. Widersprüchlich sei bereits gewesen, dass die Beklagte ihre Kinder belehrt haben wolle, andererseits aber nicht gewusst hat, wie man über eine Tauschbörse an eine Datei gelangt. Dies spreche gegen eine ordnungsgemäße Belehrung. In der Folge hafte die Beklagte und sei zur Zahlung des geltend gemachten lizenzanalogen Teilschadensersatzes verpflichtet.

Auch zur Zahlung der geltend gemachten Anwaltsgebühren wurde die Beklagte in vollen Umfange verurteilt. Eine Deckelung der Erstattungspflicht für die Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG sei nicht anzunehmen, weil dies im vorliegenden Fall unbillig im Sinne von § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG ist. Im vorliegenden Fall wurde ein Computerspiel, welches nicht einmal ein Jahr vor den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen veröffentlicht wurde, über eine Tauschbörse zum Download angeboten. Der Ermittlungszeitraum, in dem es zu insgesamt sechs Ermittlungen des Anschlusses der Beklagten kam, betrug ca. drei Monate, sodass von einer längeren Zurverfügungstellung und auch nicht von einer einmaligen Urheberrechtsverletzung auszugehen ist.

Die Rechtsprechung des Amtsgerichts Bielefeld folgt damit einer stärker werdenden Auffassung in der Rechtsprechung, dass eine Deckelung der Erstattungspflicht von Anwaltsgebühren nach §97a Abs. 3 S. 2 UrhG in Filesharingfällen, in denen es um Urheberrechtsverletzungen an Computerspielen geht, nicht vorzunehmen ist. Jüngst hatten das Amtsgericht Düsseldorf und das Amtsgericht Koblenz so entschieden.










AG Bielefeld, Urteil vom 28.03.2018, Az. 42 C 309/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -


42 C 309/17



Verkündet am 28.03.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


der [Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


Frau [Name],
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name],





hat das Amtsgericht Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2018 durch den Richter [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 745,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Computerspiels [Name] in einer Internettauschbörse geltend.

Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am streitgegenständlichen Computerspiel, welches im Mai 2013 veröffentlicht wurde und im zu Beginn der streitgegenständlichen Ermittlungen zu einem durchschnittlichen Verkaufspreis von 29,99 EUR angeboten wurde.

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die Excipio GmbH (heute firmieren unter TECXIPIO GmbH) mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke. Für einen Zeitraum vom 16.10.2013 bis zum 11.01.2014 teilte die Excipio GmbH der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Computerspiel zum Download angeboten worden sei über den Filesharing-Client "µTorrent 3.2.3" von einem unbekannten Nutzer mit verschiedenen IP-Adressen. Als genaue Ermittlungszeitpunkte nannte die Excipio GmbH den 16.10.2013 um 20:58:16 Uhr (IP-Adresse: [IP 1]), den 17.10.2013 um 01:13:57 Uhr (IP-Adresse: [IP 1]), den 14.11.2013 um 03:49:12 Uhr (IP-Adresse: [IP 2]),den 14.11.2013 um 04:06:00 Uhr (IP-Adresse: [IP 2]), den 11.01.2014 um 15:06:04 Uhr (IP-Adresse: [IP 3]) und den 11.01.2014 um 15:14:40 Uhr (IP-Adresse: [IP 3]).

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln (LG Köln Az: 222 O 181/13, Az: 237 O 187/13 und Az: 225 O 5/14) gegenüber dem Internetserviceprovider die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Nutzer, denen u.a. die streitgegenständlichen IP-Adressen zugewiesen waren.

Der Internetprovider der Beklagten erteilte sodann die Auskunft, dass die streitgegenständlichen IP-Adressen zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten dem Anschluss der Beklagten zugewiesen gewesen seien.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2014, welches sich lediglich auf die streitgegenständlichen Verstöße aus dem Jahr 2013 bezog, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und bot gleichzeitig an, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin durch Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 800,00 EUR abzugelten. Die Klägerin setzte der Beklagten hierzu eine Frist bis zum 24.02.2014.

Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab. Zahlungen nahm sie nicht vor.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt. Hilfsweise hafte sie nach § 832 Abs. 1 BGB aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung. Die Beschränkung des Gegenstandswertes der Abmahnung nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG sei wegen Unbilligkeit nach § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG nicht einschlägig.



Die Klägerin beantragt,
1 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 745,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2014 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25.02.2014 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

Sie trägt vor, sie spiele keinerlei Computerspiele und habe lediglich ab und zu das Kartenspiel Solitär gespielt. Das streitgegenständliche Computerspiel und ob dieses über ihren Anschluss mittels Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde, sei ihr nicht bekannt. Sie nutze den in ihrem Haushalt vorhandenen PC lediglich für Textverarbeitungen wie z.B. das Erstellen von Briefen, sowie zur Tabellenkalkulation oder zum Empfangen und Versenden von E-Mails. Neben ihr haben auch ihr damals 14 Jahre alter Sohn, der Zeuge [Name] und die damals 11 Jahre alte Tochter, die Zeugin [Name] Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. Ihre Kinder haben auch Computerspiele gespielt, wobei sie diese regelmäßig mittels ihres ersparten Taschengeldes erworben haben. Sie könne nicht ausschließen, dass die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen durch einen Hacker von einem vor der Wohnung gelegenen Parkplatz oder von einem der Kinder durchgeführt worden ist. Sie habe ihre Kinder ausdrücklich verboten Filesharing-Börsen zu nutzen. Auf Nachfrage haben ihre Familienmitglieder die Tatbegehung abgestritten. Eine Durchsuchung der Endgeräte habe keine Hinweise auf Tauschbörsen ergeben.

Auf Antrag der Klägerin vom 29.12.2016 ist am 30.12.2016 ein Mahnbescheid erlassen worden, der der Beklagten am 04.01.2016 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat am 12.01.2017 Widerspruch erhoben. Am 13.01.2017 ist die Benachrichtigung über den Gesamtwiderspruch durch das Mahngericht erfolgt. Unter dem 12.06.2017 hat das Mahngericht die Sache an das Amtsgericht Beckum abgegeben. Die Anspruchsbegründung vom 04.07.2017, bei Gericht eingegangen am 08.07.2017, ist der Beklagten am 12.07.2017 zugestellt worden. Die Akte ist nach Verweisung durch das Amtsgericht Beckum am 21.08.2017 beim Amtsgericht Bielefeld eingegangen.

Die prozessleitend geladenen Zeugen [Name] und [Name] haben in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2018 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.



A



I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 750,00 EUR gemäß § 832 Abs. 1 BGB.


1.

Die Beklagte war gemäß §§ 1626, 1631 BGB als Mutter zur Aufsicht über ihre zum Tatzeitpunkt minderjährigen Kinder verpflichtet.


2.

Das erkennende Gericht ist auch davon überzeugt, dass eines der zum Tatzeitpunkt minderjährigen Kinder die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen und der Klägerin damit auch einen Schaden zugefügt hat.


a.

Das Gericht ist zunächst davon überzeugt, dass die Beklagte selbst die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht begangen hat.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2018 glaubhaft erklärt, dass sie die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht begangen hat und auch das streitgegenständliche Computerspiel nicht kenne und auch keine Computerspiele nutze.

Dies ist für das Gericht glaubhaft und nachvollziehbar. Bei dem streitgegenständlichen Computerspiel handelt es sich auch um ein solches, welches eher durch Personen jüngeren Alters genutzt wird, sodass die Beklagte auch nicht in die Nutzergruppe fällt.


b.

Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass eines der beiden Kinder der Beklagten, der Zeuge [Name] oder die Zeugin [Name] die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen hat.

Beide Kinder kommen auch nach den Einlassungen der Beklagten als Täter in Betracht, da diese auch im streitgegenständlichen Zeitraum Computerspiele gespielt haben. Andere Anschlussnutzer neben der Beklagten und den beiden Kindern sind nicht ersichtlich.


aa.

Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen über den Anschluss der Beklagten begangen wurden. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass über die dem Anschluss der Beklagten zugeordneten IP-Adressen zwischen dem 16.10.2013 und dem 11.01.2014 das streitgegenständliche Computerspiel heruntergeladen und in einer Tauschbörse Dritten zum Download angeboten wurde.

Selbst wenn möglicherweise nicht ausgeschlossen werden könnte, dass es bei der Ermittlung oder Zuordnung von IP-Adressen zur Fehlern kommen kann, so ist es jedoch sehr unwahrscheinlich, dass fehlerhafte Ermittlungen, Übermittlungen oder Zuordnungen von IP-Adressen in sechs Fällen zur Ermittlung des Anschlusses derselben Person führen (vgl. LG Bielefeld Urteil vom 01.08.2017 - Az: 20 S 55/16).


bb.

Das Gericht hält es nach dem Vortrag der Beklagten auch für höchst unwahrscheinlich, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht durch eines der Kinder der Beklagten, sondern von einem Hacker vom nahegelegenen Parkplatz durchgeführt wurden.

Die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, dass ihr Anschluss gehackt wurde. Weiterhin sprechen auch die streitgegenständlichen Ermittlungen gegen eine Rechtsverletzung durch einen Hacker vom nahegelegenen Parkplatz aus. Bei den streitgegenständlichen Ermittlungen wurden die ermittelten Rechtsverletzungen im Zeitraum vom 16.10.2013 bis zum 11.01.2014 insgesamt sechs Mal dem Anschluss der Beklagten zugeordnet, wobei die ersten beiden Rechtsverletzung vom 16.10.2013 um 20:58:16 Uhr und 17.10.2013 um 01:13:57 Uhr, Rechtsverletzung Nummer drei und vier vom 14.11.2013 um 03:49:12 Uhr bzw. 04:06:00 Uhr und Rechtsverletzung Nummer fünf und sechs vom 11.01.2014 um 15:06:04 Uhr bzw. 15:14:40 Uhr datieren.

Hätte ein Hacker vom nahegelegenen Parkplatz die Rechtsverletzungen durchgeführt, so würde das bedeuten, dass dieser Hacker sich in der Nacht vom 16.10.2013 auf den 17.10.2013, in der Nacht des 14.11.2013 und nochmals am 11.01.2014 mit seinem Endgerät auf dem Parkplatz befunden und das streitgegenständliche Computerspiel heruntergeladen haben muss.

Dies hält das Gericht für abwegig. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass ein Hacker, der in der Lage auf einen fremden Internetanschluss zuzugreifen zwei Nächte und einen Nachmittag in einem Zeitraum von ca. drei Monaten auf einem Parkplatz verbringt um ein Computerspiel von einem fremden Anschluss herunterzuladen.


cc.

Da das Gericht davon überzeugt ist, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen über den Anschluss der Beklagten erfolgt sind, ein Hackerangriff durch die Beklagten nicht ausreichend dargelegt wurde und die Beklagte nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht Täter der Rechtsverletzungen ist, bleibt nur eines der Kinder als Täter übrig.


3.

Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen ist.

Aus der Formulierung des § 832 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich, dass der Aufsichtführende zu beweisen hat, welche Maßnahmen er zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht getätigt hat (Spindler in BeckOK BGB § 832 Rn. 38 BGB).

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern. Dazu zählt die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14).

Die Beklagte hat zwar vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2018 weiter ausgeführt, dass sie mit ihren Kindern über Tauschbörsen gesprochen und ihnen die Nutzung verboten habe.

Das Gericht ist jedoch nicht alleine aufgrund der Einlassungen der Beklagten von einer ordnungsgemäßen Belehrung der Kinder über das Verbot von Tauschbörsennutzungen überzeugt. Bei den Einlassungen der Beklagten kann es sich auch an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angepasste Schutzbehauptungen handeln. Schon der Vortrag der Beklagten, dass sie nicht wisse wie über eine Tauschbörse an eine Datei gelangt werden kann spricht gegen eine ordnungsgemäße Aufklärung der Kinder durch die Beklagte.

Wie oben dargestellt ist das Gericht davon überzeugt, dass eines der Kinder die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen hat.

Es besteht ist daher möglich, dass die Rechtsverletzung trotz der umfangreichen Belehrung der Klägerin erfolgt ist und sich eines der Kinder bewusst über das Verbot hinweggesetzt hat oder dass die Belehrung nicht ausreichend und den Kindern nicht bewusst war, dass keine Tauschbörsen genutzt werden dürfen.

Die als Zeugen benannten Kinder der Beklagten haben nach erfolgter Belehrung gemäß § 383 Nr. 3 ZPO von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.


4.

Die Höhe des geltend gemachten Lizenzschadens ist nicht zu beanstanden.

Gibt es- wie im vorliegenden Fall- keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14).

Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatz in Höhe von ist angemessen.

Nach Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14) können im Rahmen der Schadensschätzung verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet herangezogen werden.

Das Gericht ist hierbei von einem Mindestpreis für den legalen Download eines Computerspiels von 20,00 EUR ausgegangen. Dies ergibt sich daraus, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung ca. fünf Monate nach der Erstveröffentlichung und damit noch in der Erstverwertungsphase stattfand. Nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts sind legale Downloads von aktuellen Computerspielen nicht weitaus günstiger als der Kauf eines Computerspieles im Einzelhandel.

Das Gericht schätzt hier gemäß § 287 ZPO auf mindestens 40 Zugriffe. Dies ergibt sich daraus, dass sich das streitgegenständliche Computerspiel zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraumes in der Erstverwertungsphase befand und damit auch in Tauschbörsen beliebt gewesen sein dürfte. Weiterhin wurde das streitgegenständliche Computerspiel über einen Zeitraum von ca. drei Monaten über den Anschluss der Beklagten zum Herunterladen angeboten. Auch wenn zugunsten der Beklagten anzunehmen ist, dass das Anbieten des streitgegenständlichen Spieles nicht die gesamten drei Monate durchgehend erfolgte, so ist jedoch davon auszugehen, dass trotzdem über eine längeren Zeitraum ein Anbieten zum Herunterladen erfolgt ist.


5.

Der Anspruch ist auch nicht verjährt.

Für Ansprüche aus § 832 BGB gilt gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Mit Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Beklagten vom 21.02.2014 hat die Klägerin frühestens davon Kenntnis erlangt, dass minderjährige Kinder als Täter in Betracht kommen und damit auch ein Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, sodass die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres 2017 eingetreten wäre.

Die Verjährung ist jedoch durch den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides vom 29.12.2016 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden.



II.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Mit Abmahnung vom 13.02.2014 hat die Klägerin die Beklagte zur Zahlung bis zum 24.02.2014 auffordern lassen. Eine Zahlung erfolgte nicht.



B



I.

Die Klägerin hat auch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 745,40 EUR gemäß § 832 Abs. 1 BGB.


1.

Wie oben dargestellt hat die Beklagte für die Rechtsverletzung eines ihrer Kinder einzustehen. Dieses hat - wie ebenfalls oben dargestellt - den durch die Abmahnung entstanden Schaden kausal verursacht.


2.

Auch der vorliegend den Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR ist nicht übersetzt.

Ausgangspunkt für die Bemessung des Gegenstandswertes ist das Interesse der Klägerin an einer wirkungsvollen Abwehr von Urheberrechtsverletzungen und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechteinhaber bestimmt. Weiterhin sind auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung zu berücksichtigen. Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen der Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen des erkennenden Gerichts zu bestimmen (BGH Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 272/14).

Vorliegend handelt es sich um eine erhebliche Urheberrechtsverletzung, da ein Computerspiel betroffen ist, welches sich zumindest bei Beginn der Rechtsverletzungen noch in der Erstverwertungsphase befand. Das Anbieten von Computerspielen in einer Filesharing-Börse ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts geeignet zu erheblichen Umsatzeinbußen der Computerspielindustrie zu führen. Weiterhin ist auch der Nachahmeffekt durch eine straflose Inanspruchnahme von Tauschbörsen hoch, sodass eine wirkungsvolle Abwehr für die Rechteinhaber erforderlich ist, um weitere Verstöße zu verhindern. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich das streitgegenständliche Computerspiel noch in der Erstverwertungsphase befand, bestand nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein hohes Interesse der Klägerin an der Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen.

Auch eine Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG nicht anzunehmen, da dies im vorliegenden Fall unbillig im Sinne des § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG wäre.

Bei § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die - anders als der Vorläufer des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. - die Deckelung von erstattbaren Abmahnkosten nicht unterlaufen soll. Es bedarf daher einer tatsächlichen besonderen Situation, welche ein Abweichen von der Berechnung des Anspruchs aus dem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR rechtfertigt. Dass der private Nutzer ein urheberrechtlich geschütztes Werk über das Internet öffentlich zugänglich gemacht hat, genügt für die Erfüllung der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nicht. Vielmehr bedarf es einer besonderen Häufigkeit oder eines qualifizierten Verstoßes, welcher die Berechnung des Erstattungsanspruchs aus einem höheren Gegenstandswert rechtfertigt. (Reber in BeckOK UrhR UrhG § 97a Rn. 28).

Im vorliegenden Fall wurde ein Computerspiel, welches nicht einmal ein Jahr vor den streitgegenständlichen Tathandlungen veröffentlicht wurde über eine Tauschbörse zum Download zur Verfügung gestellt. Der Ermittlungszeitraum in dem es zu insgesamt sechs Ermittlungen des Anschlusses der Beklagten kam, betrug ca. drei Monate, sodass von einer längeren Zurverfügungstellung und auch nicht mehr von einer einmaligen Urheberrechtsverletzung auszugehen ist.


3.

Der Anspruch ist, aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls nicht verjährt.



II.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus den oben genannten Gründen nach §§ 286, 288 BGB begründet.



C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.495,40 EUR festgesetzt.



Rechtsbehelfsbelehrung:


A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6,
33602 Bielefeld,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.



gez.
[Name]
Richter




Beglaubigt
[Name],
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Bielefeld, Urteil vom 28.03.2018, Az. 42 C 309/17,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Unbillig,
§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG,
sekundäre Darlegungslast,
Belehrung Minderjähriger,
Zeugnisverweigerungsrecht,
Mehrfachermittlung

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Steffen
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AG München, Az. 158 C 13140/17

#694 Beitrag von Steffen » Mittwoch 18. April 2018, 00:15

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Amtsgericht München - Keine Deckelung nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG in Filesharing Fällen - Befragung von Nutzern erforderlich


00:12 Uhr


Hamburg / München, 17.04.2018 (eig.). Eine Beschränkung der Erstattungspflicht hinsichtlich der Anwaltsgebühren in sog. Filesharingfällen nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG zugunsten des Beklagten findet nicht statt. Dies hat das Amtsgericht München in einem nun bekannt gewordenen Urteil entschieden (Urt. v. 06.04.2018, Az. 158 C 13140/17).



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Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
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Bericht

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http://rka-law.de/filesharing/ag-muench ... orderlich/




Urteil als PDF

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 140-17.pdf



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Eine Beschränkung der Kosten der Abmahnung gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG greift vorliegend nicht ein, da die Beschränkung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre, § 97 a Abs. 3 Satz 4 UrhG. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken im Rahmen anonymer Online Tauschbörsen, so das Gericht, besteht durch den Multiplikatoreffekt der viralen Weiterverbreitung ein erhebliches Gefährdungspotential. Zudem hat die Beeinträchtigung des Urheberrechts vorliegend besonderes Gewicht, da es sich um die Weiterverbreitung eines aktuellen, hochpreisigen und sehr erfolgreichen Computerspiels im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung handelt. Es besteht daher ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung, so dass eine Beschränkung vorliegend unbillig im Sinne des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG wäre.

Die Rechtsprechung des Amtsgerichts München folgt damit einer stärker werdenden Auffassung in der Rechtsprechung, dass eine Deckelung der Erstattungspflicht von Anwaltsgebühren nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG in Filesharingfällen, in denen es um Urheberrechtsverletzungen an Computerspielen geht, nicht vorzunehmen ist. Jüngst hatten das Amtsgericht Düsseldorf, das Amtsgericht Koblenz und das Amtsgericht Bielefeld so entschieden.

Das Amtsgericht München hat den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vollen Umfangs in Anwaltsgebühren und Schadensersatz verurteilt, dies auch deshalb, weil er die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast im Verfahren trotz entsprechender Hinweise durch das Gericht nicht erfüllt hat. Zur Frage seiner Täterschaft oder zur Täterschaft eines Dritten hat der Beklagte keinerlei hinreichend substantiierte Angaben gemacht. Er verwies zwar abstrakt auf seinen 13jährigen Sohn, machte aber keinerlei Angaben zur Befragung und zu dem Ergebnis der Befragung. Damit aber ist die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Insoweit liegt die Entscheidung des Amtsgerichts München auf der Linie der jüngst ergangenen Entscheidungen z.B. des Landgerichts Hannover und des Landgerichts Bielefeld.










AG München, Urteil vom 06.04.2018, Az. 158 C 13140/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht München

Az.: 158 C 13140/17



IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: [Name],



wegen Forderung




erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2018 folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 984,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2014 sowie weitere 900,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens eines von ihr exklusiv vertriebenen Computerspiels.

Im August 2013 wurde das Computerspiel [Name] veröffentlicht. Bereits in der ersten Verkaufswoche wurden über eine Million Exemplare des Computerspiels verkauft. Zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung hatte das Computerspiel einen Verkaufspreis von 50,00 EUR, im Jahr 2014 wurden noch Verkaufspreise oberhalb 40,00 EUR erzielt.

Dokumentationen der von der Klägerin zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen eingesetzten Firma TECXIPIO GmbH (seinerzeit firmierend unter Excipio GmbH bzw. UG) ergaben, dass am 13.09.2013 um 19.45 Uhr und um 19.46 Uhr das Computerspiel [Name] vom Internetanschluss mit der IP-Adresse [IP] aus öffentlich zugänglich gemacht wurde. Das von der Klägerin gegen den Provider des entsprechenden Anschlussinhabers geführte Auskunfts- und Gestattungsverfahren vor dem Landgericht Köln ergab, dass die vorgenannte IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war.

Mit Schreiben vom 06.02.2014 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die Klägerin behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel [Name]. Sie ist der Auffassung, der Aufwendungsersatz für die Abmahnung berechne sich aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR. Daneben sei für das öffentliche Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Werks ein Schadensersatz von 900,00 EUR, berechnet nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie, angemessen.



Die Klägerin beantragt,
1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag von 984,60 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 900,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 08. Februar 2014 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, weder das genannte Computerspiel zum Download bereitgehalten noch etwas auf einer Tauschbörse heruntergeladen und anderen zum Download angeboten zu haben. Der Beklagte sei zum fraglichen Zeitpunkt im September 2013 aufgrund seiner Tätigkeit für eine Hausmeisterfirma gar nicht zu Hause gewesen, um von seinem Computer aus die behaupteten Handlungen durchzuführen. Außer dem Beklagten kämen für die behauptete Rechtsverletzung seine Ehefrau [Name] oder sein Sohn [Name] in Betracht. Sowohl die Ehefrau als auch der Sohn des Beklagten hätten jederzeit wie der Anschlussinhaber den Internetzugang des Beklagten genutzt. Während die Ehefrau des Beklagten über keine ausreichenden Computerkenntnisse verfüge, um die Rechtsverletzung selbst begangen haben zu können, bleibe nach Befragung der im Haushalt des Beklagten lebenden Personen als potenzieller Verantwortlicher nur der zwischenzeitlich 17-jährige Sohn [Name]. Sowohl die Ehefrau wie auch der Sohn hätten sich zum angeblichen Verletzungszeitpunkt im Haushalt des Beklagten aufgehalten und eigenständigen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt.


Das Gericht hat in dieser Sache am 02.03.2018 mündlich verhandelt. Beweis wurde nicht erhoben.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 900,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG und auf Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 984,60 EUR gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG.



I.


1.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 900,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Der Beklagte hat das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des geschützten


a)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sie die tatsächliche Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel [Name] ist, § 286 ZPO. Auf der vorgelegten Ablichtung der DVD-Vorderseite und der Umverpackung eines Vervielfältigungsstückes des streitgegenständlichen Computerspiels findet sich ein Herausgebernachweis auf die Klägerin gemäß § 10 Abs. 2 UrhG. Dieser begründet eine gesetzliche Vermutung für die Rechtsinhaberschaft der Klägerin. Im Übrigen ist die Klägerin bei allen großen Händlern mit ihrem Label als Herstellerin des streitgegenständlichen Spiels gelistet. Dies begründet eine Indizwirkung für die Rechtsinhaberschaft (so auch BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - "Tauschbörse I" zur Listung in Datenbanken), die vorliegend nicht durch den Beklagtenvortrag entkräftet wird. Dieser hat die Rechtsinhaberschaft lediglich pauschal bestritten. Dies löst die Geständnisfiktion nach § 138 Abs. 3 ZPO aus, so dass der Vortrag der Klägerin zur Aktivlegitimation als zwischen den Parteien unstreitig zu behandeln ist.


b)

Das streitgegenständliche Computerspiel genießt Urheberrechtsschutz nach § 1 UrhG bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.

Der Beklagte hat das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des geschützten Werks nach § 19a UrhG schuldhaft verletzt.


aa)

Der Beklagte hat an einer Internettauschbörse teilgenommen. Hierbei kam es neben einem Download auch zu einem Upload des urheberrechtlich geschützten Werks, was als öffentliche Zugänglichmachung des betroffenen Werkes gern. § 19a UrhG einzuordnen ist.


i)

Die von der Klagepartei durchgeführten Ermittlungen, die zu der gegenständlichen IP-Adresse geführt haben, wurden vom Beklagten nicht bestritten. Auch die Tatsache, dass diese IP-Adresse dem Internetanschluss dem Beklagten zugeordnet werden konnte, wurde von diesem nicht bestritten. Es steht deshalb für das Gericht fest, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten begangen wurde.


ii)

Steht die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten fest, wie hier, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte als Anschlussinhaber auch für über den Anschluss begangene Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich ist. Ein einfaches Bestreiten durch den Beklagten reicht insoweit nicht aus. Die genannte Vermutung kann vielmehr nur durch einen Sachvortrag widerlegt werden, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt ausschließlich eine dritte Person und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"). Eine persönliche Anwesenheit im Zeitpunkt des Hochladens ist nicht Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung, da im Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter Vorgang selbständig weiterlaufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 - "Loud"). Insoweit ist unerheblich, dass der Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt (seinen Sachvortrag unterstellt) nicht zu Hause war.

Der Beklagte ist der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts vorliegend nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Beklagte hat zur Frage seiner Täterschaft oder der Täterschaft eines Dritten keinerlei hinreichend substantiierte Angaben gemacht. Zwar trägt der Beklagte vor, nach Befragung der im Haushalt des Beklagten lebenden Personen komme nur der Sohn [Name] in Betracht, der zum Tatzeitpunkt 13 Jahre alt gewesen sei. Er trägt aber weder vor, dass er den Sohn zur konkreten Rechtsverletzung befragt hätte, noch, was das Ergebnis dieser Befragung gewesen ist. Auch dazu, welches konkrete Nutzungsverhalten die Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt hatten und ob überprüft wurde, ob auf den im Haushalt vorhandenen Computern Spuren des Computerspiels oder von Filesharing-Software auffindbar waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.09.2016 - 2 BvR 1797/15, Rn. 23), äußert sich der Beklagte nicht. Zumindest Letzteres wäre jedoch erforderlich gewesen, um hier in irgendeiner Weise zu Gunsten des Beklagten unterstellen zu können, dass er seiner Nachforschungspflicht, im Rahmen des Zumutbaren die als Täter in Betracht kommenden Personen nach ihrer potentiellen Täterschaft zu befragen und das Ergebnis der Befragung darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"), tatsächlich nachgekommen wäre. Vorliegend ist aus dem Vorbringen des Beklagten nicht ersichtlich, dass er sich um den Erhalt tatbezogener konkreter Informationen, die für eine Dritttäterschaft sprechen, ernsthaft bemühte. Es kann dem Beklagten abverlangt werden, seinen Sohn konkret zur Internetnutzung während des streitgegenständlichen Zeitpunktes zu befragen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten diese weitergehenden Nachforschungen unmöglich oder nicht zumutbar waren, wurden nicht vorgetragen. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass konkretere und nähere Angaben in Anbetracht der verstrichenen Zeit zwischen dem Tatzeitpunkt und der Abmahnung heute grundsätzlich nicht mehr gemacht werden könnten, so kann er mit diesem Einwand nicht durchdringen. Zwischen der streitgegenständlichen Verletzungshandlung und der Abmahnung lagen vorliegend knapp fünf Monate. In diesem zeitlichen Rahmen erscheint eine Nachforschung sowohl zumutbar als auch erfolgsversprechend. Eine solche ist auch vor dem Hintergrund zumutbar, dass derjenige, dem eine Abmahnung wegen öffentlicher Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke zugeht, zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen im eigenen Interesse recherchieren wird. Denn würde der Sorgeberechtigte Kenntnis von gegebenenfalls sogar strafbaren Handlungen seiner minderjährigen Kinder erhalten, wäre er verpflichtet, erzieherische Maßnahmen zu ergreifen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2014 - Az. 17 0 468/14). Hat der Beklagte jedoch nach Erhalt der Abmahnung keine diesbezüglichen Nachforschungen angestellt, so kann er sich nicht darauf berufen, dass aufgrund des Zeitablaufes heute keine näheren Angaben mehr gemacht werden können.


iii)

Insgesamt sind die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast vorliegend nicht erfüllt. Eine ernsthafte und plausible Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, und damit die alleinige Begehung der Rechtsverletzung durch einen Dritten, hat der Beklagte nicht dargelegt. Hierdurch gilt der Vortrag der Klägerseite gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 138 Rn. 8b).


bb)

Der Beklagte handelte auch fahrlässig. Vor der Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes muss sich der Nutzer über das Bestehen eines Schutzes und über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht eine Prüf- und Erkundungspflicht des Benutzers. Vorliegend hätte sich der Beklagte über die Funktionsweise einer Internettauschbörse sowie über die Rechtmäßigkeit des damit nutzbaren Angebots kundig machen können und müssen. Dass dies tatsächlich erfolgt ist, wird vom Beklagten nicht vorgetragen.


d)

Als Rechtsfolge der begangenen Urheberrechtsverletzung hat der Beklagter der Klägerin Schadensersatz zu leisten sowie die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu erstatten.


aa)

Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Werks verursachte der Beklagte einen Schaden, den das Gericht gemäß § 287 ZPO der Höhe nach auf 900,00 EUR schätzt.


bb)

Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten kann der Schaden nach Wahl des Verletzten in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, 1009). Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist darauf abzustellen, was ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung der Rechte gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten.

Demnach sind die von der Klagepartei im vorliegenden Fall angesetzten 900,00 EUR angemessen. Der Sachvortrag der Klägerin bietet insoweit eine ausreichende Schätzgrundlage. Insbesondere waren bei der Schätzung die Popularität des Spiels, der Kaufpreis und seine Aktualität zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung zu berücksichtigen. Der Betrag ist angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer Internettauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen.


2.

Der Klägerin steht zudem ein Anspruch aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG auf Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Kosten von 984,60 EUR zu.


a)

Die Abmahnung war formell wirksam. Insbesondere wurden die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung sowie der Rechteinhaber konkret benannt, so dass für den Abgemahnten klar erkennbar war, gegen welche Verletzungshandlung sich diese Abmahnung richtete.

Der angesetzte Gegenstandswert für die Abmahnung in Höhe von 20.000,00 EUR ist angemessen und begegnet bei einem kompletten Computerspiel und unter Berücksichtigung der Aktualität sowie der Popularität des Spiels zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung keinen Bedenken. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr für die streitgegenständliche Abmahnung ist angemessen.


c)

Eine Beschränkung der Kosten der Abmahnung gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG greift vorliegend nicht ein, da die Beschränkung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre, § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken im Rahmen anonymer Online-Tauschbörsen besteht durch den Multiplikatoreffekt der viralen Weiterverbreitung ein erhebliches Gefährdungspotential.

Zudem hat die Beeinträchtigung des Urheberrechts vorliegend besonderes Gewicht, da es sich um die Weiterverbreitung eines aktuellen, hochpreisigen und sehr erfolgreichen Computerspiels im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung handelt. Es besteht daher ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung, so dass eine Beschränkung vorliegend unbillig im Sinne des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG wäre.


3.

Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Die Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 102 Satz 1 UrhG i. V. m. § 195 BGB). Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Rechteinhaber Kenntnis von der Person des Anschlussinhabers erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Maßgeblich ist folglich das Jahr, in dem Rechteinhaber bzw. seinen Anwälten der Name und die Anschrift des Anschlussinhabers vorliegen. Vorliegend haben die Klägervertreter zwar keine Angaben zur Kenntniserlangung gemacht. Die Rechtsverletzung erfolgte jedoch im September 2013 und das maßgebliche Auskunftsverfahren vor dem Landgericht Köln wurde ebenfalls im Jahr 2013 durchgeführt, so dass eine Kenntnis von der Person des Anschlussinhabers frühestens im Jahr 2013 vorlag. Vor Ablauf der Verjährungsfrist hat die Klägerin am 27.12.2016 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, wodurch eine Hemmung der Verjährung nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 3, 209 BGB herbeigeführt wurde. Der Rechtsstreit wurde mit Verfügung vom 27.06.2017 an das Amtsgericht München abgegeben, so dass die Verjährung analog § 204 Abs. 1 Nr. 1 gehemmt blieb.


4.

Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus §§ 97, 97a UrhG, 280, 286, 288 BGB. Mit Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Zahlungsfrist zum 17.02.2014 ist hinsichtlich beider Forderungen Verzug eingetreten.



II.

Die Entscheidung über die Kosten folgt § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht




Verkündet am 06.04.2018
gez. [Name]
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle



Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 10.04.2018
[Name], JAng
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG München, Urteil vom 06.04.2018, Az. 158 C 13140/17,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Unbillig,
§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG,
sekundäre Darlegungslast

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AG Frankenthal, Az. 3c C 27/18

#695 Beitrag von Steffen » Samstag 28. April 2018, 09:10

Justizportal Rheinland-Pfalz: Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) weist Filesharing Klage der .rka Rechtsanwälte unter Anwendung des BGH-Entscheides "Konferenz der Tiere" zurück


09:05 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Justizportal Rheinland-Pfalz



Quelle:

juris GmbH - Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland

Gutenbergstraße 23 | 66117 Saarbrücken




Urteil:

Link:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~







AG Frankenthal, Urteil vom 18.04.2018, Az. 3c C 27/18




(...) Leitsatz Juris

Die Haftung eines Tauschbörsenteilnehmers als Mittäter wegen der Zurverfügungstellung einzelner, für sich genommen unbedeutender oder unbrauchbarer Daten setzt voraus, dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot in der konkret genutzten Tauschbörse auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) zum Herunterladen angeboten worden ist, weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte und der in Anspruch genommene Tauschbörsenteilnehmer einen objektiven Tatbeitrag geleistet, also dem betroffenen Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten hat.

Die gesamtschuldnerische Haftung der Mittäter gemäß § 840 BGB führt u.a. dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und die Erfüllung durch einen in Anspruch Genommenen Mittäter auch zu Gunsten der übrigen Mittäter wirkt (§ 422 BGB), weshalb der Gläubiger in Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfangreichen Ermittlungen im Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, zur schlüssigen Darlegung des verfolgten Schadensersatzanspruchs sowie zur Vermeidung einer Überkompensation und letztlich zurückzugewährender Überzahlungen vorzutragen hat, in welchem Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter bewirkt worden ist.





Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.




Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem PC-Spiel "Saints Row IV".


Die Klägerin trägt vor,
dass über den Anschluss des Beklagten am 08.09.2013 eine Datei zum Herunterladen angeboten worden sei, die mit einer über ihren Hashwert identifizierten Datei identisch sei, welche eine funktionsfähige Kopie des eingangs genannten Computerspiels enthalte. Außer dem Beklagten habe an dem fraglichen Tag niemand Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, auch nicht die Mitglieder der in einer separaten Wohnung in seinem Anwesen lebenden Familie seiner Tochter. Aufgrund des Vorgangs vom September 2013 habe sie den Beklagten am 06.02.2014 erfolglos abgemahnt. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Daneben sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten für die ausgesprochene Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR verpflichtet. Die Deckelung des Wertes nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG greife nicht, weil diese bei dem hier betroffenen hochpreisigen und erfolgreichen Computerspiel unbillig und nicht mit europarechtlichen Normen in Einklang zu bringen sei.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 964,60 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag von 900,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,
er habe das streitgegenständliche Spiel weder ganz noch in Teilen zum Download angeboten und könne dies auch gar nicht, weil er gar keine Computer und auch das Internet nicht nutze. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten allerdings seine 2017 verstorbene Ehefrau sowie seine Tochter, deren Ehemann und deren damals 20/21 bzw. 15/16 Jahre alte Kinder mit ihren eigenen Endgeräten selbständig Zugriff auf den auf ihn angemeldeten Internetanschluss gehabt und diesen auch genutzt. Eine Abmahnung habe er 2014 nicht erhalten, sondern sei erst durch den Mahnbescheid vom Dezember 2016 bzw. ein kurz zuvor erhaltenes Schreiben auf die Behauptungen der Klägerin aufmerksam geworden. Unmittelbar danach habe er seine in seinem Anwesen wohnenden Angehörigen ohne Ergebnis zu dem Vorwurf befragt. Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin diesen Anspruch gar nicht weiterverfolgt habe. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt und die Forderung im Hinblick auf die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG, die vom Gesetzgeber eigens wegen massenhafter Abmahnungen in Fällen wie dem vorliegenden geschaffen worden sei, überhöht. Bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs berücksichtige die Klägerin nicht, dass die jeweiligen Tauschbörsennutzer lediglich als Gesamtschuldner haften, Zahlungen anderer in Anspruch genommener Nutzer folglich auch gegenüber dem Beklagten schuldbefreiend wirkten.


Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.


1.

In seiner unlängst veröffentlichten Entscheidung vom 06.12.2017 (I ZR 186/16 - "Konferenz der Tiere" = NJW 2018, 784) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Teilnehmern einer Internet Tauschbörse in Betracht kommt und diese Haftung konsequent aus der regelmäßig anzunehmenden Mittäterschaft hergeleitet.

Bis dahin war - soweit das Problem überhaupt erörtert wurde - in Rechtsprechung und Schrifttum jedenfalls unklar und wohl auch umstritten, wie sich beispielsweise der Umstand auswirkt, dass von einem Tauschbörsenteilnehmer allenfalls kleine, für sich genommen unbedeutende oder sogar unbrauchbare, einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnende Dateiteile zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - "Konferenz der Tiere"; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775).

Nach der jetzt vorliegenden, oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Tauschbörsennutzer als Mittäter u.a., dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) in der genutzten Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden ist (BGH a.a.O. Rn. 26 a.E. = NJW 2018, 784, 785/786), weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte. Zudem ist zu fordern, dass der in Anspruch Genommene dem betroffenen Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten (BGH a.a.O. Rn. 12 = NJW 2018, 784), also überhaupt einen objektiven Tatbeitrag geleistet hat.

Da vom weiter erforderlichen bewussten und gewollten Zusammenwirken der anonym handelnden und nicht miteinander bekannten Tauschbörsenteilnehmer u.a. aufgrund der langjährigen medialen Berichterstattung über die Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig, d.h. sofern der Einzelfall keine abweichende Annahme rechtfertigt, auszugehen ist (BGH a.a.O. Rn. 27 = NJW 2018, 784, 786 m.w.N. auch zu abw. Auffassungen in Literatur und Rspr.), haften die Teilnehmer bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen als Mittäter i.S.d. § 830 BGB. Die sich daraus nach § 840 BGB ergebende gesamtschuldnerische Haftung führt wiederum dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und zudem die Erfüllung durch einen in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (§ 422 BGB). Dabei gehört zur schlüssigen Darlegung der geltend gemachten Schadensersatzforderung wenigstens ein Vortrag, aus dem sich ergibt, inwieweit auf diese Forderung bereits mit Erfüllungswirkung geleistet worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Gläubiger sich jedenfalls in Filesharing Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfassenden Recherchen im Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und separat von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, auch infolge einer ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast darüber hinaus dazu zu erklären, welche Personen als Mittäter ermittelt wurden und in welchem Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter bewirkt worden ist, um eine Überkompensation und letztlich zurückzugewährende Überzahlungen zu vermeiden. Hinzu kommt, dass dem oder den in Anspruch Genommenen nur durch die Bekanntgabe entsprechender Informationen ein Innenregress nach § 426 BGB möglich ist.


2.

Der Vortrag der Klägerin reicht zur Darlegung der oben aufgelisteten Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung des Beklagten nicht aus.

Es fehlt bereits an einer Angabe, in welcher Tauschbörse der monierte Verstoß stattgefunden haben soll. Zudem mangelt es an einem Vortrag dazu, dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem nach Behauptung der Klägerin vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot in dieser Tauschbörse auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) zum Herunterladen angeboten worden ist. Aus der in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung einer Mitarbeiterin der mit der Ermittlung von der Klägerin beauftragten E. UG (Anl. K4, Bl. 144 d.A.) zur Erfassung des Werkes folgt lediglich, dass im Vorfeld der eigentlichen Ermittlungen gegen Tauschbörsennutzer zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Internet eine Datei mit einem bestimmten Hashwert gesucht und gesichert wurde, die zweifelsfrei das geschützte Werk in funktionstauglicher Version enthielt, bevor sodann gezielt nach Angeboten dieser über ihren Hashwert identifizierbaren Datei in Tauschbörsen gesucht worden ist. Damit wird aber weder eine Aussage darüber getroffen, dass ein derartiges Angebot in der im konkreten Fall genutzten Tauschbörse (welcher?) vorhanden war, noch, dass dieses Angebot in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit dem behaupteten, über den Anschluss des Beklagten zur Verfügung gestellten Angebot existierte.

Zudem ergibt sich aus der weiter in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung eines anderen Mitarbeiters der E. UG (Anl. K3, Bl. 133 ff. d.A.), dass über den Anschluss des Beklagten ein Teilstück der dort angebotenen Datei heruntergeladen und bei dem automatisch durchgeführten Abgleich mit der vorab ermittelten Referenzdatei eine Übereinstimmung festgestellt worden sei. Auch dieser Vortrag genügt den oben dargestellten Anforderungen jedoch nicht. Aus ihm erschließt sich nämlich bereits nicht in einer der Beweiserhebung zugänglichen Weise, welche Datenpakete nach den Recherchen der Klägerin über den Anschluss des Beklagten angeboten worden sind bzw. welchen konkreten Inhalt diese aufgewiesen haben, obwohl ein entsprechender Vortrag der Klägerin gemäß ihren eigenen Angaben, nach denen sie den gesamten Netzwerkverkehr samt übermittelter Daten "revisionssicher archiviert" hat, ohne weiteres möglich sein dürfte. Vor allem aber ist die notwendige Zuordnung der zur Verfügung gestellten Dateninhalte zu dem geschützten Werk so nicht herstellbar. Eine solche Zuordnung ist indes gerade deshalb geboten, weil in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien bzw. Dateicontainer schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die auch Bestandteil des geschützten Werkes sind (vgl. AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123 m.w.N.).

Hinsichtlich des auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatzanspruchs kommt hinzu, dass die Klägerin trotz des ausführlichen und expliziten Vortrags des Beklagten zu einer möglichen Überkompensation nichts dazu ausführt, in welchem Umfang sie bezüglich der monierten Urheberrechtsverletzung bereits Schadensersatzleistungen durch von ihr ermittelte und in Anspruch genommene Tauschbörsennutzer gefordert und erhalten hat, was nach den obigen Ausführungen unter 1. ebenfalls im Rahmen schlüssigen Vorbringens von ihr zu verlangen ist.

Letztlich erscheint im konkreten Fall zumindest zweifelhaft, ob beim Beklagten von dem nach der eingangs zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich vorauszusetzenden Kenntnisstand über die Funktionsweise von Tauschbörsen und damit von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Nutzern im mittäterschaftlichen Sinne ausgegangen werden könnte. Der im März 1941 geborene Beklagte hat dazu unter Hinweis auf sein Alter ausgeführt, dass er weder das Internet nutze, noch überhaupt mit Computern umzugehen wisse. Dies entspricht dem Eindruck, den das Gericht vom Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Dort hat er u.a. nachvollziehbar erläutert, dass er erst nach Aufklärung durch seinen Rechtsanwalt überhaupt eine ungefähre Vorstellung davon erhalten hat, um was es im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt geht.


3.

Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Täterschaft des Beklagten und der in diesem Zusammenhang von Klägerseite bestrittenen Zugriffsmöglichkeit der mit dem Beklagten im selben Anwesen lebenden Familienangehörigen auf dessen Internetanschluss am fraglichen Tag ankommt.


4.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Frankenthal, Urteil vom 18.04.2018, Az. 3c C 27/18,
Klage .rka Rechtsanwälte,
BGH - I ZR 186/16 - "Konferenz der Tiere",
Datenpakete,
"Datenmüll",
Überkompensation,
gesamtschuldnerische Haftung der Mittäter gemäß § 840 BGB,
Ermittlungsergebnisse,
Beklagter 77 Jahre alt

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#696 Beitrag von Steffen » Samstag 5. Mai 2018, 10:14

Beckmann und Norda Rechtsanwälte (Bielefeld): Landgericht Köln - Filesharing über Internetanschluss der Eltern - Volljähriger Haushaltsangehöriger haftet auch für Kosten der gegen Anschlussinhaber ausgesprochenen Abmahnung


10:10 Uhr



Das Landgericht Köln hat entschieden (Urt. v. 19.04.2018, Az. 14 O 38/17), dass ein volljähriger Haushaltsangehöriger bei einer Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Filesharing Programmen über den Internetanschluss der Eltern auch für die Kosten der gegenüber dem Anschlussinhaber ausgesprochenen Abmahnung haftet. Im laufenden Verfahren räumt der volljährige Mitnutzer den Vorwurf ein, so dass die Klage erweitert wurde. Die förmliche Aufhebung des Versäumnisurteil des Amtsgericht Köln (Urt. v. 04.08.2016, Az. 148 C 207/16) unterbleibt; das Versäumnisurteil des Landgericht Köln (Urt. v. 05.10.2017, Az. 14 O 38/17) wird aufgehoben. Täter wird zu einen Schadensersatz i.H.v. 3.899,00 EUR verurteilt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte GbR

Welle 9 | 33602 Bielefeld
Fon 0521/98628-0 | Fax 0521/98628-28
E-Mail info@beckmannundnorda.de | Web www.beckmannundnorda.de




Bericht

Link:
http://www.beckmannundnorda.de/serendip ... nung.html=




Urteil im Volltext

Link:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koel ... 80419.html



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~










LG Köln, Urteil vom 19.04.2018, Az. 14 O 38/17




(...) Tenor

Das Versäumnisurteil vom 05.10.2017 - LG Köln Az. 14 O 38/17 - wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte zu 2) in Ziffern 1. und 5. des Tenors zur Zahlung von Zinsen vor dem 15.10.2016 verurteilt worden ist. Ferner wird das Versäumnisurteil vom 05.10.2017 - LG Köln Az. 14 O 38/17 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen im Kostenpunkt teilweise aufgehoben.


Die Kostenentscheidung wird wie folgt neu gefasst:

Von den Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), über die bereits mit Beschluss vom 05.10.2017 erkannt wurde - tragen die Parteien vorab jeweils allein:

1. die Klägerin die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Euskirchen (Az. 17 C 116/16) entstandenen Kosten;

2. die Beklagte zu 1) die durch ihre Säumnis im Termin vom 04.08.2016 vor dem Amtsgericht Köln (Az. 148 C 207/16) entstandenen Kosten;

3. der Beklagte zu 2) die durch seine Säumnis im Termin vom 05.10.2017 vor dem Landgericht Köln (Az. 14 O 38/17) entstandenen Kosten.

Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin zu 3/7 und der Beklagte zu 2) zu 4/7.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 05.10.2017, Az.14 O 38/17, nur gegen Sicherheitsleistung fortsetzen. Diese wird für die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer III des Versäumnisurteils auf 1.000,00 EUR sowie für die Vollstreckung aus Ziffern IV. und V. auf jeweils 500,00 EUR festgesetzt, im Übrigen auf 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Fortsetzung der Vollstreckung des Beklagten zu 2) aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 05.10.2017 sowie die Vollstreckung aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.




Tatbestand

Die Klägerin vermarktet unter anderem Computerspiele, darunter das streitgegenständliche Computerspiel "Risen 2", an dem die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte behauptet. Die Klägerin macht nach Klagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 1) gegen den Beklagten zu 2) urheberrechtliche Ansprüche in Zusammenhang mit der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels "Risen 2" in einer sogenannten Filesharing-Tauschbörse geltend.

Die Beklagte zu 1) war im Jahr 2012 Inhaberin eines Internetanschlusses unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Sie lebte mit dem Beklagten zu 2), ihrem damals bereits volljährigen Sohn, in häuslicher Gemeinschaft. Der Beklagte zu 2) verfügte über einen von der Beklagten zu 1) unabhängigen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten zu 1).


Das streitgegenständliche Computerspiel wurde von der Firma B. GmbH & Co. KG unter dem Label "Piranha Bytes" produziert und von der Klägerin erstmals im Jahr 2012 veröffentlicht. Das Computerspiel wurde in der Folge ohne Zustimmung der Rechteinhaber in Peer-to-Peer-Netzwerken, so genannten Filesharing-Tauschbörsen, anderen Nutzern zum kostenlosen Download angeboten.

Im Rahmen von der Klägerin hierzu veranlasster Ermittlungen wurden in der Zeit vom 02.05.2012 bis 05.05.2012 vier Erfassungszeitpunkte festgestellt, zu denen unter jeweils unterschiedlichen IP-Adressen das streitgegenständliche Computerspiel "Risen 2" im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten worden war. Die IP-Adressen waren zu den Erfassungszeitpunkten jeweils dem Anschluss der Beklagten zu 1) zugeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17.03.2016 (dort Seite 12 ff., Bl. 36 ff. GA) Bezug genommen.

Die Klägerin ließ die Beklagte zu 1) mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 14.06.2012 abmahnen.

Die Klägerin hat zunächst lediglich gegen die Beklagte zu 1) Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wegen Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von 697,40 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 555,60 EUR (Schriftsatz vom 17.03.2016, Bl. 38 GA) beantragt. Auf den Widerspruch der Beklagten zu 1) ist die Sache auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Euskirchen (Az. 17 C 116/16) abgegeben worden. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Köln (Az. 148 C 207/16) ist die Beklagte zu 1) mit Versäumnisurteil vom 04.08.2016 - 148 C 207/16 - antragsgemäß verurteilt worden. Die Beklagte zu 1) hat hiergegen fristgerecht Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass der Beklagte zu 2) zwischenzeitlich ihr gegenüber die Rechtsverletzungen eingestanden habe, wie zwischen den Parteien unstreitig ist.

Die Klägerin ließ daraufhin den Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 13.09.2016 (Anlage K 3, Bl. 149 ff.) abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Auskunftserteilung auffordern. Der Beklagte zu 2) gab gegenüber der Klägerin eine Unterlassungserklärung ab (Anlage K4, Bl. 154 GA), lehnte jedoch eine Auskunftserteilung sowie Löschung der streitgegenständlichen Datei ab.

Mit Schriftsätzen vom 06.10.2016 und 02.02.2017 (Bl. 142 ff, 185 ff. GA) hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 2) erweitert, daraufhin hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 09.02.2017 den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Landgericht Köln verwiesen.

Die Klägerin behauptet, die Firma B GmbH & Co. KG habe das streitgegenständliche Computerspiel exklusiv an die Klägerin lizenziert. Hierzu nimmt die Klägerin Bezug auf den zwischen der Klägerin und der Firma B GmbH & Co. KG geschlossenen Vertrag "Development Agreement" vom 28.07.2009 (vorgelegt in Anl. K1f, Bl. 74 ff. als Kopie des englischen Originals und deutscher Übersetzung) sowie Ablichtungen von Datenträgern des von der Klägerin vertriebenen, streitgegenständlichen Computerspieles mit dem Vermerk:

"published 2012 by Deep Silver, a division of Y GmbH, H-Straße 1, 06.06.2004 G, Austria. Developed Piranha Bytes, T-Straße, 45138 Essen, Germany"

Die Klägerin behauptet ferner, das Computerspiel sei erstmals am 27.04.2012 veröffentlicht worden. Hierzu nimmt die Klägerin Bezug auf einen Screenshot der Webseite www.geizhals.de zu Preisentwicklungen, das streitgegenständliche Spiel betreffend (Anl. K5, Bl. 190 GA).

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe mindestens in der Zeit von 02.05.2012 bis 05.05.2012 das streitgegenständliche Computerspiel zum Download angeboten, unmittelbar nach dessen Erstveröffentlichung am 27.04.2012, weshalb die Verletzungshandlungen des Beklagten zu 2) besonders schwer wögen. Sie ist der Ansicht, der Beklagte zu 2) sei als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihr in Zusammenhang mit der Abmahnung gegenüber der Beklagten zu 1) als Anschlussinhaberin mit 555,60 EUR entstanden sei (Klageantrag zu 1.), es handele sich um einen durch die Rechtsverletzungen adäquat verursachten Schaden. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, ihr stehe wegen der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gegen den Beklagten zu 2) zu, welcher wegen der von der Klägerin behaupteten Aktualität und der Beliebtheit des überaus erfolgreichen, streitgegenständlichen Computerspieles im Zeitpunkt der Rechtsverletzungen sowie der kostenaufwändigen Herstellung mit mindestens 3.899,00 EUR zu bemessen sei. Sie behauptet ferner, dieser Betrag entspreche dem Faktor 100 des damaligen Einzelhandelspreises von 38,99 EUR und meint, auf Grundlage der Grundsätze des Bundesgerichtshofes zur Schadensberechnung im Rahmen der Lizenzanalogie sei der geforderte Betrag deshalb nicht überhöht. Des Weiteren habe der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für die Abmahnung des Beklagten zu 2), verbunden mit der Aufforderung zur Beseitigung, Schadensersatzfeststellung und Auskunft in Höhe von 243,60 EUR zu tragen (Klageantrag zu 5.). Wegen der Berechnung wird Bezug genommen auf das Schreiben der Klägerin vom 13.09.2016, Anl. K3, Bl. 151 GA).


Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.10.2017 vor der erkennenden Kammer hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1) mit deren Zustimmung zurückgenommen und im Übrigen beantragt,
1. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag über 555,60 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24.08.2012 zu zahlen;
2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 3.899,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24.08.2012 zu zahlen;
3. festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass der Beklagte zu 2) die Datei "Risen.2.Dark.Waters-SKIDROW" mit dem Computerspiel der Klägerin "Risen 2" (Hash-Wert: #######) Dritten über Tauschbörsen im Internet zum Herunterladen für Dritte bereitgehalten hat, dies einschließlich der Kosten des Rechtsstreits aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln -148 C 207/16 - die der Klägerin bis zum Eingang des Schriftsatzes der Beklagten zu 1) vom 24.08.2016 (Einspruch) durch die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) entstanden sind. Ausgenommen sind jedoch die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Euskirchen sowie dadurch entstanden sind, dass in der Anspruchsbegründung die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Mahnantrag in Höhe von 84,60 EUR zurückgenommen worden sind;
4. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den Umfang seiner Verletzungshandlungen gem. Ziff. 3. zu erteilen, dies geschlüsselt nach Uploadrate bzw. Bandbreite der jeweils verwendeten Internetanschlüsse, Tauschbörsenprogramms, Daten und Dauer bzw. der Zeiträume seiner Verletzungshandlungen;
5. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 243,60 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2016 zu zahlen;
6. den Beklagten zu 2) zu verpflichten, die auf seinem Computer befindliche Datei "Risen.2.Dark.Waters-SKIDROW" mit dem Computerspiel der Klägerin "Risen 2" (Hash-Wert: #######) zu löschen.


Auf Antrag der Klägerin hat die erkennende Kammer den im Termin vom 05.10.2017 trotz ordnungsgemäßer Ladung säumigen Beklagten im Wege des Versäumnisurteils vom 05.10.2017 nach vorstehenden Anträgen verurteilt (Bl. 218 ff. GA).

Der Beklagte zu 2) hat gegen das ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 22.11.2017 zugestellte Versäumnisurteil mit Schriftsatz vom 06.12.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Einspruch eingelegt.



Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 05.10.2017 - 14 O 38/17 - aufrechtzuhalten.



Der Beklagte zu 2) beantragt,
das Versäumnisurteil vom 05.10.2017 - 14 O 38/17 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Er ist der Ansicht, die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte gehe aus der von der Klägerin vorgelegten Vereinbarung (Anl. K1) nicht eindeutig hervor. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die von der Klägerin vorgelegte Übersetzung den Inhalt des "Development Agreement" zutreffend wiedergebe.

Der Beklagte ist ferner der Ansicht, der von der Klägerin geltend gemachte Lizenzschadensersatz sei übersetzt. Maßgebend für dessen Bemessung sei stets nur die Dauer des eigenen Downloads. Die gebotene Berechnung müsse wegen der kleinen Größe der streitgegenständlichen Datei und der damit verbundenen kurzen Downloadzeit zu einem angemessenen, niedrigen Lizenzschadensersatz führen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Verletzungshandlungen des Beklagten zu 2) und der Erstveröffentlichung des Computerspiels rechtfertige keinen erhöhten Lizenzschadensersatz. Hierzu bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass die Erstveröffentlichung am 27.04.2012 erfolgt sei. Auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien nicht angemessen. Der Beklagte bestreitet zudem, dass zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten eine Gebührenvereinbarung getroffen und die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren von der Klägerin tatsächlich gezahlt worden seien.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Der Einspruch des Beklagten zu 2) gegen das Versäumnisurteil der erkennenden Kammer vom 05.10.2017 ist zulässig, insbesondere form - und fristgerecht erfolgt. Der Rechtsstreit ist durch den Einspruch in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO).


Gemäß § 343 S. 1 ZPO war das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 05.10.2017, Az. 14O 38/17, bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs aufrechtzuerhalten, weil die gegen den Beklagten zu 2) erhobene Klage zulässig und überwiegend begründet ist.




I.

Die Klage ist zulässig.

Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage (Klageantrag zu 3.) gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sind dargetan. Insbesondere hat die Klägerin ein streitiges Rechtsverhältnis vorgetragen, den der Klägerin nach ihrem Vortrag gemäß § 97 Abs. 2 UrhG und § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu 2) zustehenden Lizenzschadensersatzanspruch wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspiels gemäß §§ 97 Abs. 2, 69c Nr. 4 UrhG und den der Klägerin in Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung dieses Anspruchs gegenüber der Beklagten zu 1) entstandenen Schadensersatzanspruch. Es besteht auch ein für die Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse. Denn mangels Auskunftserteilung von Seiten des Beklagten zu 2) über den Umfang der Benutzungshandlungen über den streitgegenständlichen Zeitraum 02. - 05.05.2012 hinaus kann die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz nicht abschließend beziffern. Ebenso kann die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch gemäß § 823 S. 1 BGB nicht abschließend beziffern, weil der Umfang des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Beklagten zu 2) abhängig ist von der der Klägerin auferlegten Kostenquote im vorliegenden Rechtsstreit.




II.

Die Klage ist auch im jetzt noch erhobenen Umfang bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs begründet.



1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) zunächst Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von 3.899,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG i.V.m. §§ 69a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, 69c Nr. 4, 69b Abs. 1, 31 UrhG wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspiels "Risen 2" in der Zeit vom 02.05.2012 bis 05.05.2012 über den Internetanschluss der Beklagten zu 2) (Klageantrag zu 2.).


a.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat ausweislich der Vertragsbedingungen mit Vereinbarung vom 28.07.2009 (Development Agreement Ziffer 3.1 und 3.2, Anlagen K 1f, Bl. 74 ff GA)) von der Firma B. GmbH & Co. KG die ausschließlichen Rechte ("exclusive right to exploit the Product") zur Nutzung des streitgegenständlichen Spiels, damit auch das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung g (§ 69c Nr. 4 UrhG) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erworben. Die Bedeutung des Ausdrucks "exclusive" im Sinne von "ausschließlich" bei der Bezeichnung des Rechteumfangs ist auch im deutschen Sprachgebrauch üblich. Die Mitglieder der erkennenden Kammer verfügen zudem über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache um beurteilen zu können, dass die deutsche Übersetzung des Originalvertrages die Vereinbarung ausschließlicher Nutzungsrechte zutreffend wiedergibt.

Die Firma B. GmbH & Co. KG war auch in der Lage, an die Klägerin das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspiels zu lizenzieren, da die Firma B GmbH & Co. KG unstreitig die Produzentin des Computerspieles und damit originäre Rechteinhaberin (§ 69b Abs. 1 UrhG) ist.


b)

Das streitgegenständliche Computerspiel ist als Computerprogramm gemäß § 69a Abs. 1, 3 S. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Bei Programmen von nicht unerheblichem Umfang wie dem streitgegenständlichen, das nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin einer Entwicklungszeit von mehreren Mannjahren bedurfte, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Schutzfähigkeit (vgl. Dreier in: Dreier / Schulze, UrhG, 5.Aufl. 2016 § 69a Rn. 29 m.w.N.). Dem ist der Beklagte zu 2) nicht entgegengetreten.


c)

Das Angebot des streitgegenständlichen Computerspiels zum Download in einer Filesharing Tauschbörse zu den streitgegenständlichen Tatzeitpunkten stellt einen Eingriff in das der Klägerin ausschließlich zustehenden Verwertungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 69c Nr. 4 UrhG dar.


d)

Der Beklagte zu 2) ist passivlegitimiert. Der Beklagte zu 2) hat gegenüber der Beklagten zu 1) auf Befragen die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen eingeräumt, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Zwar hat der Beklagte zu 2) nach Klageerweiterung gegenüber der Klägerin seine Täterschaft bestritten, jedoch nicht vorgetragen, dass er der Beklagten zu 1) gegenüber die Unwahrheit gesagt habe. Die Kammer hat den Beklagten mit Beschluss vom 02.05.2017 (Bl. 24 f BA), mit welchem das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten zu 2) zurückgewiesen worden ist, darauf hingewiesen, dass sie davon ausgeht, der Beklagte zu 2) habe seinen Vortrag unter Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die begehrte Prozesskostenhilfe erklärt. Dem ist der Beklagte zu 2) in der Folge nicht entgegengetreten. Insbesondere hat der Beklagte zu 2) keine Erklärung für sein widersprüchliches Verhalten vorgetragen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht seiner Haftung nicht entgegen, dass die Erfassungszeitpunkte vom Umfang her nicht einen Zeitraum umfassen, der für einen vollständigen Download des streitgegenständlichen Computerspiels von dem seitens des Beklagten genutzten Internetanschluss erforderlich gewesen wäre. Dahinstehen kann ferner, ob die zu den Erfassungszeitpunkten von den Beklagten zum Download bereit gestellten Dateifragmente für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen im Sinne von § 69a Abs. 3 UrhG genügten. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in der von dem Beklagten zu 2) genutzten Filesharing-Tauschbörse im Tatzeitraum (02.05.2012 - 05.05.2012) eine vollständige Version des streitgegenständlichen Computerspiels zum Herunterladen angeboten worden ist. Die von dem Beklagten zu 2) zu den Erfassungszeitpunkten zum Download bereitgestellten Dateifragmente waren damit kein "Datenmüll", sondern individuell adressierte Datenpakete, die auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zu einer Gesamtdatei zusammengefügt werden konnten. Aus der Funktion des Peer-to-Peer-Netzwerkes als arbeitsteiliges System folgt zugleich, dass den Tatbeiträgen der Teilnehmer eine kumulative Wirkung zukommt und die Gesamtheit der im Netzwerk verfügbaren Dateifragmente eine funktionsfähige Kopie der Ursprungsdatei ergibt (BGH, Urteil vom 06.12.2017 - I ZR 106/16 - Konferenz der Tiere, juris Rn. 26). Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein Peer-to-Peer-Netzwerk erfolgt regelmäßig im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer, denn den Teilnehmern ist regelmäßig geläufig und sie nehmen zumindest billigend in Kauf, dass sie nicht nur Dateien oder Dateifragmente von den Computern anderer Teilnehmer auf ihren Computer herunterladen, sondern zugleich im Netzwerkverbund anderen Nutzern des Herunterladen von Dateien oder Dateifragmente ermöglichen, um eine funktionsfähige Gesamtdatei zu erhalten. Dies reicht für die Annahme von Mittäterschaft aus (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2017, I ZR 106/16 - Konferenz der Tiere, juris Rn. 27). Der Beklagte haftet damit als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern des Filesharing-Netzwerkes begangenen Verletzung der Rechte der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels "Risen 2".


d)

Die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspieles war auch rechtswidrig, da sie ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgte.


e)

Der Beklagte zu 2) hat auch schuldhaft gehandelt. Es ist davon auszugehen, dass dem Beklagten zu 2) jedenfalls im Grundsatz die tatsächliche und rechtliche Problematik des Filesharings bekannt war. Dem Beklagten zu 2) musste sich insbesondere der Gedanke aufdrängen, dass ein Computerspiel nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber weniger als eine Woche nach dessen Erstveröffentlichung "kostenlos" einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern zum Download angeboten werden durfte. Ein Einverständnis der Rechteinhaber mit einer solchen Vorgehensweise war undenkbar. Der Beklagte musste deshalb wissen, dass es sich bei der Teilnahme an einer derartigen Tauschbörsen um rechtswidriges Verhalten handelte. Dies genügt; insbesondere reicht einfache Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) aus.


f)

Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) aus vorstehenden Gründen ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspieles in Filesharing-Netzwerken zu, §§ 97 Abs. 2, 69c Nr. 4 UrhG. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz von 3.899,00 EUR ist auch der Höhe nach begründet.

Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08 - Restwertbörse I; Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vgl. BGH GRUR 1993, 55 - Tchibo / Rolex II) oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf den Beklagten zu 2) vereinbart hätten, infolge dessen dieser das streitgegenständliche Computerspiel im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereit halten durfte.

Für den Schadensersatzanspruch entspricht es unter Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Anbieten einer Single im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 - 6 U 209/13; OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 - 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 - 11 U/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu - I ZR 7/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14 - Tauschbörse I-III; Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch).

Vor diesem Hintergrund hält die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung Schadensersatzverlangen im Bereich von 400,00 EUR bis 600,00 EUR für das rechtswidrige Download-Angebot im Internet im Rahmen eines Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film und auch ein Computerspiel nicht für übersetzt. So hat die Kammer in vergleichbaren Fällen Schadensersatzbeträge von 500,00 EUR bezüglich eines Computerspiels als angemessen angesehen (Urteil vom 11.02.2016 - 14 S 23/14; vgl. zu einem Schadensersatzbegehren in Höhe von 510,00 EUR auch den Rechtsstreit vor der Kammer - 14 O 277/13, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24.01.2016 - 6 W 7/14). Dabei ist die Kammer jeweils dem Antrag der jeweiligen Klägerin gefolgt, ohne abschließend darüber urteilen zu müssen, ob auch ein höherer Betrag angemessen gewesen wäre.

Vorliegend macht die Klägerin wegen der Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspiels in der Zeit vom 02.05.2012 bis 05.05.2012 einen Anspruch auf Lizenzschadensersatz i.H.v. 3.899,00 EUR geltend. Auch diesen Betrag erachtet die Kammer gemäß § 287 ZPO als Lizenzschadensersatz nicht für übersetzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles. Streitgegenständlich ist nicht eine einmalige Rechtsverletzung, sondern die mehrfache öffentliche Zugänglichmachung des Computerspiels "Risen 2" im Rahmen einer Filesharing Tauschbörse. Rechtsverletzungen wurden, insoweit unstreitig, in der Zeit vom 02.05.2012 bis 05.05.2012 zu vier verschiedenen Zeitpunkten unter vier verschiedenen IP-Adressen ermittelt. Zu berücksichtigen ist neben der Anzahl der Rechtsverletzungen auch deren konkreter Zeitpunkt (02.05.2012 - 05.05.2012), beginnend weniger als eine Woche nach Erstveröffentlichung des Spiels am 27.04.2012. Der Beklagte ist nicht in erheblicher Weise dem Vortrag der Klägerin zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung entgegen getreten. Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 (dort S. 2, Bl. 71 GA) hat die Klägerin einen Screenshot der Webseite "www.pcgames.de/Risen-2-Dark-Waters-Spiel-30277" vorgelegt, mit dem Vermerk "Release 27.04.2012". Auch aus der Darstellung der Preisentwicklungen, das streitgegenständliche Spiel betreffend, auf der Webseite www.geizhals.de (Anlage K 5, Bl. 190 GA) ist zu entnehmen, dass die Erstveröffentlichung des Computerspiels Ende April 2012 erfolgte, weil der Verkaufspreis (38,99 EUR) am 02.05.2012 für das Computerspiele mit dem Vermerk "Verlauf eine Woche" angegeben ist. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes in einer Filesharing-Tauschbörse und der damit verbundene Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage (BGH, Urteil vom 12.05.2016, - I ZR 1/15 - Tannöd, Juris Rn. 41). Das illegale Upload-Angebot im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse war vorliegend in besonderem Maße geeignet, die der Klägerin zustehenden Verwertungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung und auch des Vertriebs wirtschaftlich zu beeinträchtigen. Wegen der nahezu zeitgleichen Erstveröffentlichung und rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung war der Klägerin der Eintritt in die wirtschaftliche Verwertung des Computerspieles von vornherein massiv erschwert. Aufgrund der Zeitumstände ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) mit zu den ersten zählte, die die illegale "Verteilerkette" in Gang setzten, weshalb seine Rechtsverletzung aus Sicht der Klägerin besonders schwer wiegt. Es liegt auf der Hand, dass eine Vielzahl von Nutzern nicht den Kaufpreis für ein neu auf den Markt gekommenes Computerspiel entrichten, wenn dieses ihnen kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Vernünftige Vertragspartner anstelle der Parteien hätten diese Umstände bei der Bemessung der Lizenzgebühr für die von dem Beklagten zu 2) in Anspruch genommene Nutzung berücksichtigt und im Hinblick auf die Aktualität des Computerspiels und die zu erwartenden Nachfrage nach dem Download-Angebot des Beklagten zu 2) eine entsprechend höhere Lizenzgebühr vereinbart. Der von der Klägerin angesetzte Lizenzschadensersatz i.H.v. 3.899,00 EUR, welcher wertmäßig dem Betrag entspricht, den die Klägerin für 100 als DVD vertriebene Computerspiele erzielen konnte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ohne konkrete Kenntnis von der Zahl der Teilnehmer der Filesharing-Tauschbörse zu den jeweiligen Tatzeitpunkten eine Zahl von (mindestens) 400 möglichen Zugriffen auf ein in einer solchen Tauschbörse zum Download angebotenes, aktuelles Werk durchaus realistisch ist und zur Grundlage der Bemessung eines Anspruchs auf Lizenzschadensersatz geeignet ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2013 - 6 W 256/12, juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 - 11 U 115/13; OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 - 6 U 209/13; nicht beanstandet von BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, juris Rn. 56). Umgerechnet ergibt der von der Klägerin begehrte Lizenzschadensersatz eine Lizenzgebühr für den einzelnen Download in Höhe von 10,00 EUR für ein aktuelles Computerspiels zu Beginn der Verwertungsphase. Diesen Betrag erachtet die Kammer vorliegend nicht für übersetzt auch in Relation zu den Beträgen, die regelmäßig wegen des illegalen Download-Angebotes einer Single mit 200,00 EUR (0,50 EUR / Download) für angemessen erachtet werden. Dies im Hinblick auf die wesentlich höheren Produktionskosten, dass weit umfangreichere Werk und die wesentlich höheren auf dem Markt erzielbaren Verwertungspreise, die zumindest zu Beginn der aktuellen Verwertungsphase des Computerspiels die Annahme rechtfertigen, dass das 20fache der Lizenzgebühr für eine einfache Single vereinbart worden wäre.



2.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) ferner gemäß § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung des Beklagten zu 2) vom 13.09.2016 (Anl. K3, Bl. 149 ff) in Höhe von 243,60 EUR.

Die Abmahnung war berechtigt, weil der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) gemäß §§ 97 Abs. 1, 69c Nr. 4, 31 UrhG ein Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspiels zustand. Die Abmahnung entspricht auch den Anforderungen des § 97a Abs. 2 Nr. 1 - 4 UrhG und ist unter Berücksichtigung der weiter geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Beseitigung, Schadensersatz und Auskunftserteilung auch der Höhe nach zutreffend mit 243,60 berechnet (Anlage K3, Bl. 190 ff. GA). Dabei die Klägerin zutreffend berücksichtigt, dass für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als solchen im Rahmen der Abmahnung lediglich ein Gegenstandswert von 1.000,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG anzusetzen ist.



3.

Die Klägerin kann des Weiteren von dem Beklagten zu 2) gemäß § 823 Abs. 1, 249, 250 BGB in Verbindung mit § 69c Nr. 4, 31 UrhG Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber der Beklagten zu 1) in Zusammenhang mit der Abmahnung der Beklagten zu 1) vom 14.06.2012 in Höhe von 555,60 EUR verlangen (Klageantrag zu 1.). Die Abmahnung der Anschlussinhaberin steht in adäquat ursächlichen Zusammenhang mit den von dem Beklagten zu 2) begangenen, rechtswidrigen und schuldhaften Verletzungen der Rechte der Klägerin aus § 69c UrhG, die als sonstige Rechte gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützt sind. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) selbst kein Anspruch aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. zu, weil diese weder als Täterin, noch als Störerin für die streitgegenständliche Verletzungen haftet. Naheliegend und für den Beklagten zu 2) vorhersehbar war, dass die Klägerin als Rechteinhaberin sich zunächst an die Beklagte zu 1) als Anschlussinhaberin (außergerichtlich und ohne Kenntnis des Täters auch gerichtlich) wenden würde, weil diese für die Klägerin zunächst die einzige Ansprechpartnerin war mangels Kenntnis der Tatumstände auf Klägerseite.

Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 8.000,00 EUR, nach dem diese die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung der Beklagten zu 1) zutreffend in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach § 13 RVG VV 2300 a.F. zuzüglich 20,00 Auslagenpauschale mit 555,60 EUR berechnet, ist nicht zu beanstanden. Wird ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiele nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000,00 EUR angemessen (BGH, Versäumnisurteil vom 06.10.2016 - I ZR 97,15, juris Rn. 48).

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten eine von den Vorschriften des RVG abweichende Honorarvereinbarung getroffen habe, sind nicht ersichtlich und von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten auch nicht dargetan.

Dahinstehen kann, ob die Klägerin die Gebührenforderungen ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten zu I und V des Tenors (vorstehend Ziffern 2 und 3) zwischenzeitlich ausgeglichen hat, weil aufgrund der Zahlungsverweigerung von Seiten des Beklagten zu 2) die Klägerin nunmehr anstelle eines Freistellungsanspruchs gemäß § 250 BGB Zahlung verlangen kann.



4.

Der Klägerin steht ferner gegen den Beklagten zu 2) gemäß §§ 242, 259 BGB im zuerkannten Umfang ein Auskunftsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist gewohnheitsrechtlich aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anerkannt, wenn, wie hier, die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. Dabei genügt es, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 01. August 2013 - VII ZR 268/11 -, Rn. 20, juris; Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage § 260, Rz. 4 und 6 m.w.N). Im Hinblick auf die mehrfachen, nachgewiesen Rechtsverletzungen besteht eine solche Wahrscheinlichkeit, dass der Beklagte zu 2) auch über den Zeitraum 02.05.2012 - 05.05.2012 hinaus das streitgegenständliche Computerspiel öffentlich zugänglich gemacht hat, zumal der Beklagte zu 2) eine Löschung der Datei abgelehnt hat.



5.

Der Feststellungsanspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes (Klageantrag zu 3.) folgt aus §§ 97 Abs. 2, 69 c Nr. 4 UrhG und § 823 Abs. 1 BGB. Dem Grunde nach steht der Klägerin wegen der weiteren öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspiels ein nach Auskunftserteilung zu bemessender Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz gegen den Beklagten zu 2) zu. Ferner kann die Klägerin aus vorstehenden Gründen gemäß § 823 Abs. 1 BGB von den Beklagten zu 1) im zuerkannten Umfang Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Beklagte zu 1) verlangen, die der Klägerin bis zur Kenntnis der Täterschaft des Beklagten zu 2) entstanden sind. Auch insoweit sind die gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) als Anschlussinhaberin und die damit der Klägerin entstandenen Rechtsverfolgungskosten adäquat ursächliche Folgen der Rechtsverletzungen von Seiten des Beklagten zu 2).



6.

Der Anspruch auf Löschung der von den Beklagten zu 2) zum Download angebotenen Version des streitgegenständlichen Computerspiels ergibt sich aus § 98 Abs. 1 S. 1 UrhG. Bei der von dem Beklagten zu 2) genutzten Version handelt es sich um ein rechtswidrig hergestelltes Vervielfältigungsstück, weshalb der Beklagte zu 2) zur Vernichtung desselben verpflichtet ist. Der Beklagte zu 2) hat nicht bestritten, weiterhin im Besitz der Datei zu sein.



7.

Zahlung von Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren kann die Klägerin gemäß § 291 BGB erst ab 15.10.2016, dem auf die Klagezustellung folgenden Tag verlangen (§§ 253 Abs. 1, 261 ZPO, § 187 BGB), weil für einen früheren Verzugseintritt nichts vorgetragen ist. Die Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung bis 23.09.2016 erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil es sich bei einer einseitigen Fristsetzung nicht um eine Leistungsbestimmung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Ein weitergehender Zinsanspruch steht der Klägerin auch nicht aus sonstigen Gründen zu. Ein Anspruch auf Verzinsung von Aufwendungen besteht erst ab Ausgleich der Forderung, § 256 S. 1 BGB. Die Klägerin hat sich indes nicht dazu erklärt, zu welchem Zeitpunkt sie die außergerichtlichen Honorarforderungen ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten ausgeglichen hat. Insoweit war aus diesem Grund das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 343 ZPO).

Hingegen kann die Klägerin Zahlung von Zinsen auf den geltend gemachten Anspruch auf Lizenzschadensersatz verzugsunabhängig in der beanspruchten Höhe, grundsätzlich bereits ab dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung verlangen (vgl. BGH GRUR 1982, 301 - Fersenabstützvorrichtung; OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 - 4 U 34/15, juris Rn. 202 m.w.N.).



III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 281 Abs. 3 S. 2, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 3 ZPO.



IV.

Eine förmliche Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Köln vom 04.08.2016 - 148 C 207/16 unterbleibt mangels diesbezüglichen Antrags der Beklagten zu 1), § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO. (...)






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LG Köln, Urteil vom 19.04.2018, Az. 14 O 38/17,
Vorinstanzen:
LG Köln, Urteil vom 05.10.2017, Az. 14 O 38/17
AG Köln, Urteil vom 04.08.2016, Az. 148 C 207/16,
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Klage .rka Rechtsanwälte,
Berufung .rka Rechtsanwälte,
Versäumnisurteil,
Täter gesteht im Verfahren,
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OLG Schleswig, Az. 6 U 41/17

#697 Beitrag von Steffen » Mittwoch 9. Mai 2018, 15:55

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht bestätigt das Landgericht Flensburg: Schadensersatz im Filesharing mit Faktor 227, Alternative Haftung aus Täterschaftsvermutung oder Verletzung von Aufsichtspflichten




15:50 Uhr




Hamburg / Schleswig / Flensburg, 07.05.2018 (eig). Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat ein Urteil des Landgerichts Flensburg (Urt. v. 31.08.2017, Az. 8 O 9/16) bestätigt, in dem die dortige Beklagte als Anschlussinhabern eines Internetanschlusses, über den Filesharing mittels einer sogenannten Tauschbörse betrieben wurde, zur Zahlung von Schadensersatz von 5.000,00 EUR verurteilt wurde (OLG Schleswig, Urt. v. 26.04.2018, Az. 6 U 41/17).




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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

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Bericht

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Der Rechtsstreit nahm zunächst beim Amtsgericht Lübeck seinen Anfang, vor dem lediglich Anwaltsgebühren und ein Teilschadensersatz von deutlich unter 1.000,00 EUR geltend gemacht wurden. Dort erweiterte die Klägerin die Klage gegen die Anschlussinhaberin und begehrte neben den Anwaltsgebühren einen lizenzanalogen Teilschadensersatz von 5.000,00 EUR. Das Landgericht Flensburg hat es in seinem Urteil noch dahin stehen lassen, ob die Beklagte selbst die Verletzungshandlung begangen hat oder wegen der Täterschaftsvermutung haftet, oder aber ob ihr damals 15 - 17jähriger Sohn als Täter der Verletzungshandlung in Betracht komme. Denn jedenfalls hafte die Beklagte dann nach § 832 BGB wegen der Verletzung von Belehrungs- und Aufsichtspflichten, die sie auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht erfüllt hat. Ausgehend von angenommenen 227fachen des zur Zeit der Verletzungshandlung durchschnittlichen Verkaufspreises von 21,99 EUR ergab sich so der Betrag der klägerseits geltend gemachten 5.000,00 EUR, die das Landgericht im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO für angemessen erachtete.

Die gegen das erstinstanzliche Urteil durch die Beklagte eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Die Haftung dem Grunde nach wurde mit der Berufung nicht angegriffen, sodass sich nur die Frage der Höhe der Schadensersatzverpflichtung stellte. Mit Blick auf die Neuheit des Spieles, den Verletzungszeitraum und die Verletzungsintensität sahen die Schleswiger Richter den Betrag von 5.000,00 EUR im Rahmen des lizenzanalogen Schadensersatzes allemal gerechtfertigt, § 287 ZPO. Auch die weiteren Einwände der Beklagten hatten keinen Erfolg. Auch wenn nur kleinste Dateifragemente nach dem Vortrag der Beklagten angeboten worden seien, komme es hierauf nicht an. Der Tatbeitrag liege eben in jenem tauschbörsenimmanenten Angebot derartiger Dateifragmente, die dann zu einer Datei zusammengefügt werden könnten. Insoweit handelten die Nutzer einer Tauschbörse als Mittäter (s.a. BGH Urt. v. 06.12.2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere). Jeder Nutzer einer Tauschbörse schulde der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr und es sei auch nicht unbillig, die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Weder sei der Klägerin abzuverlangen, bei jedem Tauschbörsennutzer nur einen kleinen Teil geltend zu machen, noch sei die Vorgehensweise der Klägerin unbillig, weil die Beklagte bei den weiteren Nutzern einer Tauschbörse keinen Regress nehmen könne. Dies nehme das Gesetz in Kauf.









OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.2018, Az. 6 U 41/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -


6 U 41/17
8 O 9/16 LG Flensburg


Verkündet am 26.04.2018
gez.
[Name], JAng
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Im Namen des Volkes




In dem Rechtsstreit


Frau [Name], 23556 Lübeck,
- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 23568 Lübeck,



gegen


[Name]
- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



wegen Schadenersatzes wegen Urheberrechtsverletzung




hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. [Name] als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2018

für Recht erkannt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.





Gründe



I.

Die Klägerin ist Inhaberin der Urheberechte an dem Computerspiel "Dead Island'', das im September 2011 erschien. Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, in der Zeit vom Oktober 2011 bis Juli 2013 wiederholt - in 172 Fällen an 52 Tagen - an einer Tauschbörse teilgenommen zu haben, in der das Computerspiel urheberrechtswidrig verwertet wurde. Sie hat sie klageweise auf Schadensersatz wegen der Kosten für die Ermittlung ihres Anschlusses (429,63 EUR) und der Einschaltung eines Rechtsanwalts (859,80 EUR) und ferner Schadensersatz wegen entgangener Lizenzgebühren in Höhe von 5.000,00 EUR in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat bestritten, dass sie, ihr Ehemann oder ihr Sohn die Handlungen begangen hätten.

Das Landgericht hat es für erwiesen erachtet, dass entweder die Beklagte oder - näherliegend - ihr Sohn an dem Computerspiel teilgenommen habe. Jedenfalls sei die Beklagte täterschaftlich verantwortlich. Im Ergebnis hat es der Klage unter geringfügiger Kürzung der Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Die Beklagte nimmt die Verurteilung zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR hin, im übrigen hat sie Berufung eingelegt. Sie hält den Schadensersatzbetrag für übersetzt, Ihre Einwände stützt sie nicht nur auf einen ihres Erachtens gegebenen Werbeeffekt durch die Nutzung des Spieles, sondern auch darauf, dass die Anwendung der Grundsätze des BGH zur mittäterschaftlichen und gesamtschuldnerischen Haftung der Teilnehmer einer Tauschbörse zu unangemessenen Ergebnissen führten.



Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzbetrages in Höhe von 5.000,00 EUR sowie der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 608,24 EUR abzuweisen.



Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.


Im übrigen wird von einer Darstellung des Tatbestands abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO).



II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der Klägerin steht aus den §§ 19a UrhG i.V.m. § 97 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 UrhG, 832 BGB wegen einer von der Beklagten zu verantwortenden Verletzung des Rechts der Klägerin auf öffentliches Zugänglichmachen des Computerspiels in der zuerkannten Höhe zu.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten steht im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit. Umstritten ist noch die Höhe des zuzuerkennenden Schadens. Hierzu lässt § 97 Abs. 2 UrhG drei verschiedene Berechnungsweisen zu: die immer zulässige konkrete Schadensberechnung, die Geltendmachung des entgangenen Gewinns (§ 252 S. 2 BGB) und die Berechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Diese - gebräuchlichste - Form hat die Klägerin gewählt. Danach kann der Anspruchsteller von dem Verletzer die Vergütung verlangen, die ihm bei ordnungsgemäßer Nutzungsrechtseinräumung gewährt worden wäre. Es wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ob der Verletzer die Vergütung hätte zahlen können oder ob er mit der Verwertung des Werkes Gewinn oder Verlust erzielt hat. Grundlegender Ansatz dieser Berechnungsweise ist vielmehr, dass der Verletzer sich das Werk und den in ihm verkörperten wirtschaftlichen Wert zunutze macht, ohne hierzu berechtigt zu sein (s. im Einzelnen Reber in BeckOK Urheberrecht, Stand 01.03.2018, § 97 Rnr. 119 121).

Als Schadensersatz geschuldet ist die nach § 287 ZPO zu schätzende angemessene Lizenzgebühr. Sie lässt sich am Einfachsten bemessen, wenn es zwischen den Parteien bereits einmal einen Lizenzvertrag gegeben hatte oder wenn es jedenfalls übliche Vergütungssätze für die in Frage stehende urheberrechtswidrige Handlung gibt. An beidem fehlt es hier. In solchen Fällen ist die angemessene Lizenzgebühr nach den Umständen des Einzelfalls zu schätzen. Von Einfluss sind hierbei die Intensität, der Umfang und die Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer und umgekehrt der Verlust für den Verletzten, die Bekanntheit des Werks u.a. (ebd. Rnr. 121).

Der im angefochtenen Urteil zuerkannte Betrag von 5.000,00 EUR hält sich im Rahmen dessen, was bei einer Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO als Verletzungsfolge zugebilligt werden kann. Der Betrag entspricht in seiner Höhe noch dem, was vernünftigerweise für die Vergabe einer Unterlizenz, die die hier fragliche Verletzungshandlung abgedeckt hätte, hätte vereinbart werden können. Dabei ist einerseits die Neuheit des Spiels zu Beginn der Verletzungshandlungen und seine anhaltende Beliebtheit zu berücksichtigen, andererseits der Umfang der Nutzung durch die Beklagte oder ihren Sohn, die das Computerspiel in großem Umfang über einen längeren Zeitraum hinweg allen Teilnehmern der Tauschbörse zugänglich gemacht haben. Dies waren letztlich mehrere 1.000 oder gar 10.000 Nutzer, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.06.2017 Seite 2 unbestritten vorgetragen hat und wie es im Hinblick auf den Umfang und die Dauer der Teilnahme der Beklagten oder ihres Sohnes an der Tauschbörse auch naheliegend ist. Unter diesen Umständen hält sich ein Schadensbetrag in Höhe von etwa dem 227fachen des mittleren Preises für das Computerspiel - rund 22,00 EUR - im Rahmen des Vertretbaren.

Die Einwände der Beklagten gegen die Schadensberechnung der Klägerin greifen nicht durch.

Ihrem Einwand, sie habe nur kleine und kleinste Dateifragmente in die Tauschbörse eingestellt, ist entgegenzuhalten, dass es auf den Umfang der von dem einzelnen Teilnehmer des Netzwerks heruntergeladenen Dateien nicht ankommt. Der Tatbeitrag des einzelnen Teilnehmers an einer Internettauschbörse liegt in der Bereitstellung von Dateifragmenten, die gemeinsam mit weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten Dateifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Das Filesharing dient damit der Erlangung und Bereitstellung funktionsfähiger Dateien; die Teilnehmer handeln als Mittäter (BGH, Urteil vom 06.12.2017 - I ZR 186/16 - Ls. und Rnr. 25 - 27 - Konferenz der Tiere). Mit den schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargestellten Fällen eines Ladendiebstahls oder der Weitergabe einer Kassette mit urheberrechtswidrigem Inhalt hat die Situation in einer Tauschbörse nichts gemein. Der Dieb handelt für sich allein und ist deshalb Alleintäter, auch dann, wenn es davor und danach im selben Geschäft zu weiteren Diebstählen durch Dritte kommt. Wer eine Kassette weitergibt, handelt zwar im Einvernehmen mit dem Empfänger; zwischen beiden mag daher Mittäterschaft an einer Urheberrechtsverletzung bestehen. Damit aber ist die Verletzungshandlung für den Weggebenden beendet, selbst dann, wenn die Kassette sodann von Hand zu Hand weitergereicht wird. Es bedarf auch keines gemeinschaftlichen Zusammenwirkens mehrerer, um den Inhalt der Kassette nutzbar zu machen. Sie enthält bereits das geschützte Werk. In einer Tauschbörse hingegen entsteht das Werk erst durch das Zusammenwirken aller Teilnehmer. Von diesen begeht jeder eine eigene Verletzungshandlung durch die Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit auf das geschützte Werk für Dritte. Im gemeinsamen Zusammenwirken wird dabei die Nutzung des Werkes möglich. Der Filesharing-Vorgang unterscheidet sich damit schon grundlegend von dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis (BGH, Urteile vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 Rnr. 64 -Tauschbörse I, - I ZR 7/14 Rnr. 51 - Tauschbörse II, - I ZR 75/14 Rnr. 56 - Tauschbörse III), erst recht von der Weitergabe vollständig nutzungsfähiger Werke wie Dateien oder Kassetten im Zweipersonenverhältnis.

Auch der Einwand, dass die Klägerin bei Inanspruchnahme mehrerer Teilnehmer an der Tauschbörse unter Umständen ein Vielfaches der ihr allenfalls zustehenden Lizenzgebühr erhalten könne, verfängt nicht. Sie übergeht mit diesem Einwand, dass jeder Teilnehmer, wie eben ausgeführt, eine eigene Verletzungshandlung begeht, indem er den Zugriff auf das Werk für Dritte zu eröffnet. Jeder Verletzer schuldet hierfür die in seinem Fall angemessene Lizenzgebühr. Die Beklagte kann auch nicht darauf verweisen, dass es unbillig wäre, sie als eine von vielen Gesamtschuldnern herauszugreifen und auf den vollen Schadensersatzbetrag in Anspruch zu nehmen, obwohl offenkundig sei, dass sie ihrerseits keinen Rückgriff bei den ihr nicht bekannten weiteren Teilnehmern der Tauschbörse nehmen könne. Zum Einen besteht diese Gefahr bei jeder Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners. Das Gesetz nimmt sie zugunsten des Gläubigers in Kauf. Er ist gerade nicht gehalten, gegen jeden einzelnen Schuldner nur in Höhe des auf diesen entfallenden Anteils vorzugehen. Zum Anderen besteht aber auch nur in geringem Umfang eine Gesamtschuld zwischen den einzelnen Nutzern der Tauschbörse. Sie besteht, soweit sie gemeinsam an einem Verlauf des Spiels teilnehmen. Daran aber ist im Laufe der Zeit niemals derselbe Teilnehmerkreis beteiligt. Beteiligt sind nur diejenigen Nutzer, deren Computer gerade eingeschaltet ist und die damit ihre heruntergeladenen Dateifragmente anderen Nutzern zum Heraufladen zur Verfügung stellen können. Für jeden Teilnehmer ergeben sich daraus verschiedene mittäterschaftliche Beziehungen, die sich überschneiden, aber niemals vollkommen decken werden.

Ob schließlich der auf eine Studie der EU-Kommission gestützte Einwand, die unerlaubte Nutzung habe auch eine der Klägerin zugute kommende Werbewirkung, wirksam in den Rechtsstreit eingeführt wurde oder nicht - wie die Klägerin rügt -, bedarf keiner Entscheidung. Er kann der Berufung jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Dass der Klägerin durch das ungenehmigte Spielen des Computerspiels zunächst einmal ein Lizenzgewinn entgangen ist, steht fest; dies räumt auch die Beklagte ein. Fraglich kann nur sein, inwieweit der Schaden dadurch wieder ausgeglichen wurde, dass der Klägerin anschließend zusätzlicher Gewinn durch die Werbewirkung des unerlaubten Spielens zugeflossen ist. Die Berücksichtigung einer so begründeten Vorteilsausgleichung scheitert jedoch an zweierlei. Zum Einen bedarf es für die Anrechnung von Vorteilen stets einer wertenden Betrachtung, in die auch einzufließen hat, dass sie den Schädiger nicht unangemessen entlasten darf (Oetker in MüKoBGB, 7, Aufl. 2016, § 249 Rn. 225). In diesem Zusammenhang ist hier zu bewerten, dass sich die Klägerin gegen eine Bewerbung ihres Spiels durch das Angebot zu kostenloser Nutzung entschieden hat. Ihr einen Vorteil anzurechnen, der durch eine solche Nutzung entstanden ist, hieße, ihr diese "Werbemethode" faktisch doch aufzuzwingen. Zum Anderen ist gänzlich ungewiss, dass und wann der Klägerin in welchem Umfang ein solcher Vorteil tatsächlich zufließt. Aus der Studie soll sich nur ergeben, dass sich statistisch bei Computerspielen hat feststellen lassen sollen, dass durch die unerlaubte Nutzung der Gewinn gesteigert werde. Dass dies auch hier der Fall ist, ab wann und für welchen vergangenen oder künftigen Zeitraum die Werbewirkung greift, ist nicht feststellbar.

Die zuerkannten Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin als Anspruch auf Aufwendungsersatz erstattet verlangen. Auf die Ausführungen hierzu unter Ziff. 3. des angefochtenen Urteils, die die Beklagte als solche nicht angreift, wird Bezug genommen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs, 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.



Dr. [Name]
Richter am Oberlandesgericht



Beglaubigt
[Name], JAng (...)







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OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.2018, Az. 6 U 41/17,
Vorinstanz: LG Flensburg, Urteil vom 31.08.2017, Az. 8 O 9/16,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Mehrfachermittlung (172 Fälle an 52 Tagen),
Werbemethode,
Überkompensation,
Dieb,
kleine und kleinste Dateifragmente

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Steffen
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AG Frankenthal, Az. 3a C 209/17

#698 Beitrag von Steffen » Freitag 11. Mai 2018, 08:27

Justizportal Rheinland-Pfalz: Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) weist Filesharing Klage der .rka Rechtsanwälte als unbegründet zurück - Mitnutzer verneinen Täterschaft - Beklagter haftet auch nicht als Störer für den Betrieb des privaten WLAN-Anschlusses (Haftungsprivilegierung § 8 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 TMG)



08:20 Uhr



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Justizportal Rheinland-Pfalz



Quelle:

juris GmbH - Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland
Gutenbergstraße 23 | 66117 Saarbrücken

Urteil:

Link:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... focuspoint



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AG Frankenthal, Urteil vom 18.01.2018, Az. 3a C 209/17




(...) Leitsatz

1. Filesharing: Ausschluss der Störerhaftung nach TMG.
2. Sekundäre Darlegungslast bei tatsächlicher Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers.
3. Begrenzung des Gegenstandswertes für Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Abmahnung.
4. Europarechtliche Betrachtung und Ordre public.





Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.




Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 19.07.2017 zugestellten Anspruchsbegründung nach Abgabe an das Amtsgericht [Name] die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzung am 02.12.2013 um 15:14:44 Uhr.

Nach Zustellung des von der Klägerin bei dem Amtsgericht [Name] am 29.12.2016 beantragten und am 30.12.2016 erlassenen Mahnbescheids mit dem Inhalt "Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragstellers gemäß 745,40 EUR Anwalt, 750,00 EUR Schaden Abmahnung vom 13.02.2014", wurde durch den Beklagten mit Eingang am 06.01.2017 Widerspruch eingelegt.

Das Amtsgericht [Name] hat sich mit Beschluss vom 27.07.2017 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten (Software, Games, DVD-Filme) und übernehme im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Games- und Consumer-Software-Produkten. Im Zuge der Durchführung eines Asset Purchase Agreements habe die Klägerin ausschließliche Rechte zum Vertrieb des Computerspiels "M." von der insolventen Firma "T." erworben. Seit Mai 2013 sei das Computerspiel auf dem Markt. Die Klägerin beauftragte die T. GmbH (seinerseits noch firmierend unter E. GmbH bzw. E. UG), die unter Verwendung der EDV-Software NARS ("Network Activity Recording and Supervision") die auf Bl. 29 d.A. bezeichneten Daten ermittelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 28 ff. Bezug genommen.

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln, Az. 207 O 216/13 hat der Internetprovider die dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse offenbart.


Die Klägerin trägt vor,
die dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse sei durch das von der Firma verwendete Programm NARS beweissicher ermittelt worden.

Über den Anschluss des Beklagten sei das Spiel "M." zu der auf Bl. 29 bezeichneten Zeit öffentlich zum Download angeboten worden, es habe sich um eine ablauffähige Version gehandelt. Der Beklagte hafte als Störer auf Unterlassung und daneben als Täter. Bestritten werde mit Nichtwissen, dass die durch den Beklagten benannten Personen den Internetanschluss des Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt haben nutzen können und auch im Zeitraum der Verletzungshandlung genutzt hätten.

Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 65 ff. d.A. Bezug genommen.

Der Klägerin stünde ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 13.02.2014 in Höhe von 745,40 EUR, wegen der Berechnung wird auf Bl. 30 d.A. Bezug genommen, zu.

Daneben habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe eines Teilbetrages von 750,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 30 ff. d.A. Bezug genommen.

Eine Deckelung der Höhe des Ersatzanspruches sei nach Auffassung der Klägerin entweder vollständig europarechtswidrig und schon deshalb nicht anwendbar oder aber jedenfalls die sogenannte Öffnungs- bzw. Billigkeitsklausel des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG sei unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28.07.2016 - C-57/15 - europarechtskonform auszulegen.



Die Klägerin beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 745,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.02.2014 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen


und führt hierzu aus,
dass er den vorgeworfenen Verstoß nicht begangen habe. Er sei im streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Im maßgeblichen Zeitraum hätten neben dem Kläger und seiner Ehefrau im Haushalt noch die vier Kinder A., M. sowie D. und A. gelebt. Gelegentlich habe sich noch ein weiteres Kind des Beklagten, H., im Haushalt aufgehalten. Alle hätten Zugriff auf das WLAN gehabt. Auch im Tatzeitpunkt seien diese Kinder im Haus gewesen. Diese würden regelmäßig von Freunden besucht, was auch am 12.02.2013 der Fall gewesen sei. Nachdem der Beklagte die Kinder mit dem konkreten Vorwurf konfrontiert habe, sei ein Herunterladen des streitgegenständlichen Spiels durch alle verneint worden. Gleiches gelte auch für anwesende Freunde / Freundinnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 58 ff. und 82 ff. d.A. Bezug genommen.


Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten persönlich gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11.01.2018 (Bl. 84 ff. d.A.) Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß §§ 104a, 105 UrhG i.V.m. § 6 ZFGGZuVO Rheinland-Pfalz örtlich ausschließlich und gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

Der behaupteten Aktivlegitimation der Klägerin tritt der Beklagte nicht substantiiert entgegen. Diese ist mithin zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

Der Beklagte haftet nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme weder als Störer noch als Täter auf Schadensersatz und Abmahnkosten.

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1441 Morpheus; BGH NJW 2018, 2360 BearShare; BGH NJW 2016, 953 Tauschbörse III, BGH, NJW 2017, 78 Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH, NJW 2014, 2360 BearShare; BGH NJW 2016, 953 Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, NJW 2016, 953 Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Everytime we touch).

Der Inhaber des Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörigen den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für solch einen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderliche Maßnahmen ergreifen (AG Frankenthal (Pfalz), Endurteil vom 13.02.2017, Az. 3a C 314/16 m.w.N.). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert worden war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (AG Frankenthal (Pfalz) a.a.O.). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen, und gegebenenfalls welche anderen Personen, selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Kläger als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung entsprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, NJW 2014, 2360 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 - Everytime we touch; BGH, NJW 2017, 1961 - Afterlife; BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16 m.w.N.).

Nach den vorgenannten Grundsätzen hat der Beklagte den Anforderungen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, wenn er einerseits vorträgt, dass neben seiner Ehefrau L. die weiteren im Haushalt lebenden bzw. sich gelegentlich dort aufhaltende Tochter H. sowie A. und M., neben D. und A., die zum Teil im Tatzeitpunkt volljährig waren, sich im Haushalt aufgehalten haben neben Freunden dieser Kinder, so auch am 02.12.2013. Einerseits seien die Kinder über das Verbot der Teilnahme an Tauschbörsen aufgeklärt worden, andererseits habe es vor der streitgegenständlich behaupteten Urheberrechtsverletzung keinerlei Anhaltspunkte für Verletzungshandlungen gegeben, was sowohl der Beklagte bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO als auch seine - von der Klägerin als Zeugin benannte - Ehefrau bei ihrer Vernehmung nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert haben. Der Beklagte hat daneben hinreichend zu dem Nutzerverhalten derjenigen Personen, die Zugang zu dem WLAN-Anschluss hatten, vorgetragen, auch dazu, dass die von ihm Befragten eine Verletzungshandlung verneint haben. Daneben ist dem Inhaber eines privaten Anschlusses nicht abzuverlangen, zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten bzw. der Kinder einer Dokumentation zu unterwerfen (BGH, NJW 2017, 1961 - Afterlife). Nachdem der Beklagte die ihm im Streitfall obliegende sekundäre Darlegungslast zur Mitnutzung seines Internetanschlusses durch seine Ehefrau und seine Kinder im Tatzeitpunkt erfüllt hat, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für die Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin. Hinsichtlich dieser Täterschaft hat die als Zeugin vernommene Ehefrau übereinstimmend mit dem gemäß § 141 ZPO gehörten Beklagten geschildert, dass sie sich im behaupteten Verletzungszeitpunkt auf der Geburtstagsfeier der Mutter des Beklagten befunden hätten. Die Zeugin hat daneben auch geschildert, dass sich zumindest ihre zwei Kinder zu dem behaupteten Zeitpunkt zu Hause aufgehalten hätten, ob sich daneben auch die Kinder des Beklagten ebenfalls zu Hause aufgehalten hätten, vermochte sie nicht mehr mit Sicherheit zu sagen.

Nach dem Vorgenannten ist mithin die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers einerseits durch die Erfüllung der dem Beklagten im Streitfall obliegenden sekundären Darlegungslast zur Mitnutzung seines Internetanschlusses erschüttert. Daneben stehen Umstände fest, die gegen eine Täterschaft des Beklagten sprechen. Hierbei kann offen bleiben, ob die durch die Klägerin mit Nichtwissen bestrittenen Behauptungen des Beklagten, die in das Wissen der durch die Klägerseite benannten Zeugen gestellt wird, im Einzelfall als Behauptungen ins Blaue hinein zu qualifizieren ist.

Ein Anspruch gegen den Beklagten als Störer für den Betrieb des privaten WLAN-Anschlusses scheidet daneben auch im Hinblick auf die Haftungsprivilegierung von § 8 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 TMG sowohl auf Ersatz von Abmahnkosten als auch von Schadensersatz aufgrund der im Rahmen der TMG-Novelle 2017 ausdrücklich erweiterten Haftungsprivilegierung aus (vgl. Mantz, Grur 2017, 969 ff. m.w.N.).

Nach dem Vorgenannten kann daher auch offen bleiben, ob und inwieweit eine Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie sich ausschließlich auf den durch das Ziehen einer einzigen Kopie zur Eigennutzung gewonnenen Vorteil richtet (mit beachtlichen Gründen, AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, 57 C 7992/14) als auch dessen konkrete Bemessung. Die durch die Klägerin ausgesprochene Abmahnung vom 13.02.2014 war nach dem Vorgenannten mangels Unterlassungsverpflichtung des Beklagten nicht i.S. des im Streitfall anwendbaren § 97a UrhG in der seit 09.10.2013 geltenden Fassung "berechtigt".

Dabei kann offen bleiben, ob die Begrenzung des Gegenstandswertes für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2, Satz 3 UrhG richtlinienkonform ist, denn aus europarechtlichen Erwägungen unter Heranziehung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 ist entgegen der Auffassung der Klägerin keine andere Auslegung gerechtfertigt und ist insbesondere aus europarechtlichen Gründen nicht die Annahme geboten, dass eine "den besonderen Umständen des Einzelfalles" entsprechende Unbilligkeit i.S.v. § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG vorliegen würde. Die vorgenannte Richtlinie sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Parteien in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen aber bereits keine Prozesskosten i.S. der Richtlinie dar, sondern es handelt sich vielmehr um einen Schadensersatzanspruch. Es handelt sich auch nicht um "sonstige Kosten" i.S. von Art. 14 der Richtlinie 2004/48, auf welche sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 28.07.2016 - C-57/15 - bezieht. Die Auffassung des EuGH betrifft nur Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen, woran es fehlt, da mit der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, der im vorliegenden Verfahren noch nicht einmal streitig ist. Daneben kommt nach Art. 14 der Richtlinie ausdrücklich aus Billigkeitserwägungen eine Ausnahme von der Erstattungspflicht in Betracht. Um solche Billigkeitserwägungen handelt es sich bei natürlichen Personen, die die Voraussetzung des § 97a Abs. 3 UrhG erfüllen und bei der die Höhe der Kostentragungspflicht im Einzelfall zu überprüfen ist, was § 97a Abs. 3 UrhG ausdrücklich regelt. Überdies ist es nach der in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH dem nationalen Gesetzgeber auch untersagt, einen "bedingungslosen Ausschluss" vorzunehmen, was der nationale Gesetzgeber durch die in § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG bezeichnete Ausnahme indes nicht gemacht hat. Daneben ist entscheidend, dass der nationale Gesetzgeber - ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Druck 17/14192) - sich über die Person des Erstattungsberechtigten offenbar nicht bewusst war, da dieser Anspruch dem Urheberrechtsinhaber und nicht etwa dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt zusteht. Die in § 97a Abs. 3 Satz 2, Satz 3 UrhG erfolgte Begrenzung des Erstattungsanspruches war danach auf eine Beschränkung des Gebührenanspruchs des Rechtsanwaltes im Verhältnis zu seinem Mandanten durch Anpassung des Gebührenstreitwertes gerichtet, so dass nach §§ 23 RVG i.V.m. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO eine Bindung des Ermessens des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Gebührenanspruches gegeben ist. Daneben kann auch offen bleiben, inwieweit die Bestimmungen der Richtlinie selbst gegen den nationalen ordre public (Hein Münchener Kommentar zum EGBGB 7. Auflage 2018 Rn. 7 ff Art. 6 EGBGB, auch hinsichtlich "punitive damages") verstoßen und mithin - insbesondere auch unter Beachtung der "ultra vires"-Lehre (BVerfG EuZW 2010, 828 ff und NJW 2017, 2894 ff) - unanwendbar sind.

Die Klage unterlag daher der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 281 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.495,40 EUR festgesetzt. (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Frankenthal, Urteil vom 18.01.2018, Az. 3a C 209/17,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
juris GmbH,
Haftungsprivilegierung § 8 TMG,
kein Störer,
privates WLAN,
Mitnutzer verneinen Täterschaft

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LG Stuttgart, Az. 24 O 28/18

#699 Beitrag von Steffen » Mittwoch 16. Mai 2018, 00:52

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Stuttgart - Keine Deckelung der Anwaltsgebühren in Filesharingfällen nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG - Schadensersatz über 3.000,00 EUR (Faktor 175)


00:50 Uhr



Hamburg / Stuttgart, 15.05.2018 (eig.) Nachdem bereits die Amtsgerichte in München, Düsseldorf, Koblenz und Bielefeld die Deckelung und Begrenzung der erstattungspflichtigen Anwaltsgebühren nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG in sogenannten Filesharingfällen im Zusammenhang mit Computerspielen nicht haben zur Anwendung kommen lassen, hat nun das erste Landgericht diese Auffassung überzeugend bestätigt.



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Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

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http://rka-law.de/filesharing/lg-stuttg ... aktor-175/



Urteil als PDF

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http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -28-18.pdf



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Das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 09.05.2018, Az. 24 O 28/18) verurteilte die dortigen Beklagten in vollem Umfange in die geltend gemachten Anwaltskosten nach dem angemessenen Unterlassungsstreitwert als Berechnungsgrundlage für die Kosten der Abmahnung. Im Zentrum der Überlegungen in der sehr ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidung stehen die zu berücksichtigenden europarechtlichen Vorgaben. Die bereits mit Urteil vom 28.07.2016 (Rs. C-57/15, GRUR Int. 2016, 963 - United Video Properties) durch den Europäischen Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 14 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) gebiete es, so die Stuttgarter Richter, im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG eine besondere Unbilligkeit bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG auf 1.000,00 EUR dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten - hier gerade einmal 14 % - verpflichtet wäre. Zu der hier vorgenommenen richtlinienkonformen Auslegung sind die nationalen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebotes gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gem. Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet. Die Auslegung nationalen Rechts hat sich unter Ausschöpfung des Beurteilungsspielraumes, den das nationale Recht einräumt, so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen.

Weder Wortlaut des § 97a UrhG noch den eigentlichen Willen des Gesetzgebers sahen die Richter am Landgericht Stuttgart der richtlinienkonformen Auslegung entgegenstehend. Im Gegenteil zeige das Gesetzgebungsverfahren in Kenntnis des Bestands der Enforcement-Richtlinie, dass nicht etwa die zu bemessenden Anwaltsgebühren, sondern nur der Erstattungsanspruch gedeckelt werden sollte. Den Gesetzesmaterialien lasse sich auch nicht entnehmen, dass hier eine der Enforcement-Richtlinie zuwider laufende Regelung geschaffen werden sollte und insoweit seien die europarechtlichen Vorgaben bei Auslegung der Unbilligkeitsklausel entsprechend zu berücksichtigen. Einer Vorlage zum EuGH hat es nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart nicht bedurft, da es vorliegend lediglich um die Umsetzung der bereits vom EuGH im Urteil vom 28.07.2016 (Rs. C-57/15, GRUR Int. 2016, 963 - United Video Properties) vorgenommenen Auslegung des Enforcement-Richtlinie gegangen ist.

Darüber hinaus sprach das Landgericht Stuttgart einen lizenzanalogen Schadensersatzanspruch von 3.148,25 EUR zu. Ausgehend von einem regulären Verkaufspreis zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung von 17,99 EUR und unter Zugrundelegung eines Faktors von 175 ergebe sich diese Summe. Der Vervielfältiger ist nach Ansicht des Gerichts selbst dann angemessen, wenn keine vollständige Datei, sondern nur Fragmente angeboten worden wären, da ohnedies eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe (siehe BGH, 06.12.2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere). Neben dem Täter der Verletzungshandlung - dem damals minderjährigen Sohn - haftet auch der Aufsichtspflichtige, dem es in diesem Fall nicht gelungen ist, die Erfüllung seiner Aufsichtspflicht vorzutragen.










LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2018, Az. 24 O 28/18





(...) - Beglaubigte Abschrift -


Aktenzeichen:
24 O 28/18




Landgericht Stuttgart

Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name] GmbH; vertreten durch d. Geschäftsführer [Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


1) [Name],
- Beklagter -

2) [Name],
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: [Name],



wegen Urheberrechts




hat das Landgericht Stuttgart - 24. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht Dr. [Name] und den Richter [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2018

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 865,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.148,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2014 zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.





Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.978,35 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen behaupteter Nutzungsrechtsverletzungen bezüglich des Computerspiels "Dead Island Riptide".

Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiger Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten, auch von Computerspielen. Die in Polen ansässige Firma [Name] erstellte das Computerspiel [Name] und schloss mit der Klägerin einen Lizenzvertrag ("[Name] Agreement" vom [Datum], Anl. K1, Übersetzung in Anl. K2). In der deutschen Übersetzung heißt es in dem Vertrag im Abschnitt "1 Definitionen" unter "Exklusivität" unter anderem:

"Sollte ein Dritter die übertragenen Rechte nutzen oder beanspruchen, so ist [Name] verpflichtet, nach Kenntnisnahme umgehend zu informieren. [Name] hat sämtliche rechtliche und praktische Schritte zu unternehmen, um eine solche Rechtsverletzung zu unterbinden."

Unter Abschnitt "2 Vertragsgegenstand" heißt es unter anderem:

"Für die Laufzeit diese(s) Vertrags gewährt [Name] hiermit die exklusiven und unbeschränkten Nutzungs- und. Verwertungsrechte am Produkt im Vertragsgebiet [...] Dieses Verwertungsrecht beinhaltet jegliche kommerzielle Nutzung, um mit Produkten Umsätze zu erzielen. [Name] ist berechtigt, Unterlizenzen zu gewähren und [...] (b) das Produkt durch Internet-Streaming, Pay-per-Play und/oder Download zu verbreiten [...]."

Auf Verpackung und Datenträger des Spiels [Name] ist beim Verkauf im stationären Einzelhandel ein Copyright-Vermerk und ein Publisher-Vermerk angebracht. Dieser Verkauf fand in der EU seit April 2013 statt.

Der Beklagte Ziffer 1 ist der Inhaber eines Internetanschlusses, der Beklagte Ziffer 2 sein zu den hier interessierenden Zeitpunkten minderjähriger Sohn, der mit dem Beklagten Ziffer 1 in einer gemeinsamen Wohnung wohnte.

Der Beklagte Ziffer 2 stellte über den Internetanschluss des Beklagten Ziffer 1 zumindest Teile des Computerspiels [Name] in der Zeit von 26.09.2013 bis 06.11.2013 an 3 Tagen zu insgesamt 10 Zeitpunkten für eine Gesamtzeit von rund 2 Stunden 39 Minuten und 22 Sekunden über das BitTorrent-Netzwerk mittels des P2P-Clients µTorrent 3.3.0 zum Download bereit. Von deutschen IP-Adressen aus ermittelte das für die Klägerin tätige Unternehmen [Name] GmbH für die Zeit von 26.09.2013 bis 28.09.2013 insgesamt 760 zusätzliche Treffer und am 06.11.2013 insgesamt 272 zusätzliche Treffer unter deutschen IP-Nummern. Das BitTorrent-Netzwerk hatte 2012 insgesamt 150 Millionen weltweite registrierte Nutzer pro Monat.

Der Verkaufspreis der Downloadversion des Computerspiels "Dead Island Riptide" betrug im Zeitraum von 26.09.2013 bis 06.11.2013 durchgehend 17,99 EUR (Bl. 86 d.A). Das Spiel war zumindest erfolgreich.

Die Klägerin mahnte den Beklagten Ziffer 1 am 16.01.2014 ab.

Die Klägerin trägt vor, sie habe am Computerspiel [Name] die ausschließlichen weltweiten Nutzungs- und Verwertungsrechte inne. Der Beklagte Ziffer 2 habe über den Anschluss des Beklagten Ziffer 1 eine vollständige lauffähige Version des Computerspiels zum Download angeboten. Die Klägerin meint, der Gegenstandswert für die Abmahnung betrage 20.000,00 EUR; eine Begrenzung auf 1.000,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG sei nicht vorzunehmen, da § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG richtlinienkonform auszulegen sei.



Die Klägerin beantragt zuletzt (Bl. 72 f. d.A.):
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 984,60 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 4.993,75 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2014 zu zahlen.



Die Beklagten beantragen (Bl. 87 d.A.):
Klageabweisung.

Die Beklagten tragen vor, die vorn Beklagten Ziffer 2 über den Internetanschluss des Beklagten Ziffer 1 angebotene Datei sei weder vollständig noch lauffähig gewesen. Der Beklagte Ziffer 1 habe den Beklagten Ziffer 2 ausreichend belehrt. Die Beklagten meinen, gegen die Aktivlegitimation der Klägerin spreche, dass diese nach dem Lizenzvertrag verpflichtet sei, die Fa. [Name] nach Kenntniserlangung einer Rechtsverletzung umgehend zu informieren, woraus folge, dass die Verfolgung der Rechtsverletzung nicht der Klägerin obliege.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 18.04.2018 Bezug genommen (Bl. 85 ff. d.A.).




Entscheidungsgründe

Die zulässige (I.) Klage ist teilweise begründet (II.).



I. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Stuttgart international (Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO [VO 1215/2012/EU]), örtlich (§ 32 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu) und sachlich (§§ 71 Abs. 1, 23 GVG) zuständig.



II. Begründetheit


1. Klageantrag Ziffer 1 bzgl. Beklagtem Ziffer 1

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziffer 1 einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnungskosten gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG n.F. in Höhe von 865,00 EUR.


a)

Maßgeblich ist deutsches Sachrecht gemäß Art. 8 Abs. 1, 24 ROM-II VO (VO 864/2007/EG). Intertemporal ist anzuwenden § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG in der seit 09.10.2013 gültigen Fassung, da die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung, hier vom 16.01.2014, maßgeblich ist (ständige Rechtsprechung des BGH, z. B. Urt. v. 30.03.2017 - I ZR 19/16, Rdnr. 35 - Loud).


b)

Die Abmahnung war berechtigt.


aa)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation ergibt sich aus der Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG. Auf der Verpackung und dem Datenträger ist zugunsten der Klägerin sowohl ein Copyright-Vermerk als auch ein Publisher-Vermerk angebracht (Anlage K5). Aus diesen Vermerken ergibt sich auch, dass es sich bei der ebenfalls erwähnten [Name] um eine "Division" der Klägerin handelt. Das diesbezüglich Bestreiten des Beklagten Ziffer 1 ist nicht ausreichend.

Diese Vermutung hat der Beklagte Ziffer 1 nicht widerlegt. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Verträgen (Anlage K1) keine entgegenstehende Vereinbarung. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Auslegung der Klausel des " [Name] Agreement" vom [Datum] unter Abschnitt Nr. 1 "Exklusivität" fest. Danach ist die Klägerin, falls ein Dritter die übertragenen Rechte nutzen oder beanspruchen sollte, zwar verpflichtet, die Firma [Name] als Entwicklerin nach Kenntnisnahme umgehend zu informieren, die dann sämtliche Schritte zu unternehmen hat, um die Rechtsverletzung zu unterbinden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin selbst vorgehen kann. Hierzu hat die Kammer bereits mit Urteil vom 30.09.2015 (Az. 24 0 179/15) folgendes festgestellt:

"Entgegen der Annahme der Beklagten lässt sich aus dieser Klausel nicht ableiten, dass die Klägerin nicht selbst berechtigt ist, bei Verletzungen ihrer Nutzungsrechte gegen Dritte vorzugehen. Die Auslegung des "Exclusive Publishing Agreement" unterliegt gemäß Abschnitt Nr. 17 österreichischem Recht. Zu § 914 ABGB sind für die Auslegung von Vertragsklauseln dem deutschen Recht ähnliche Grundsätze entwickelt worden, insb. ist auf die verobjektivierte redlicherweise zu unterstellende Geschäftsabsicht abzustellen (Binder in Schwimmann ABGB § 914 Rdnr. 24 m.w.N.). Und es ist nicht ersichtlich, warum sich die Klägerin ihrer Rechte entledigen soll, um sie mühsam von der Firma [Name] zurückerlangen zu müssen, wenn diese untätig bleiben sollte. Dazuhin zeigt der vertragliche Kontext der Klausel (siehe bereits die Überschrift: "Exklusivität"), dass sie die Ausschließlichkeit der der Klägerin eingeräumten Nutzungsrechte sicherstellen soll. Damit hat sie nur schuld rechtliche Bedeutung im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Firma [Name] und beschränkt nicht die der Klägerin eingeräumten Nutzungsrechte (vgl. hierzu Dreier / Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 31 Rdnr. 60). Eine mit der Klausel erteilte Einziehungsermächtigung wäre im Übrigen jederzeit widerruflich (vgl. Palandt / Grüneberg, BGB, 73. Aufl., §. 398 Rdnr. 34, siehe auch zum für eine gerichtliche Geltendmachung erforderlichen schutzwürdigen Interesse Rdnr. 36)."

An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest.


bb)

Das Computerspiel [Name] ist ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 [ggf. i.V.m. Nr. 2, 5 und 6], Abs. 2, 69a Abs. 3 UrhG).


cc)

Ein rechtswidriger Eingriff in das Verwertungsrecht der Verfügungsklägerin liegt vor. Über den Internetanschluss des Beklagten wurde unstreitig jeweils ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte Teilnehmern des BitTorrent-Netzwerks das Computerspiel [Name] oder Teile hiervon zum Herunterladen angeboten.

Hierdurch wurde widerrechtlich in das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG) eingegriffen.

Eine Beweisaufnahme zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob über den Anschluss des Beklagten Ziffer 1 das ganze Werk (oder zumindest ein urheberrechtsschutzfähiger Teil hiervon) zum Download angeboten wurde, war nicht erforderlich. Unabhängig von der Frage, wie groß der angebotene Teil sein muss, um Urheberrechtsschutz zu genießen, wurde vorliegend die Urheberrechtsverletzung vom Beklagten Ziffer 2 als Mittäter gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinsam mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse, welche Teile des Computerspiels [Name] zum Download anboten, begangen.


(1)

Dies setzt voraus, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des Beklagten Ziffer 1 vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über die Tauschbörse sich über die Gesamtheit der im Netzwerk verfügbaren Dateifragmente eine funktionsfähige Kopie des Computerspiels ,"Dead Island Riptide" oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils hiervon ergibt (BGH, Urt. v. 06.12.2017 - I ZR 186/16, Rdnr. 26 - Konferenz der Tiere; anders noch BGH, Beschl. v. 15.05.2014, - I ZB 71/13, Rdnr. 17 - Deus ex). Denn der objektive Tatbeitrag jedes einzelnen Teilnehmers an einer Internettauschbörse liegt in der Bereitstellung von Dateifragmenten, die gemeinsam mit weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten Dateifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können, wobei der Download regelmäßig gleichzeitig mit dem Angebot zum Upload erfolgt (BGH, Urt. v. 06.12.2017 - I ZR 186/16, Rdnr. 26 - Konferenz der Tiere).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin ermittelte die [Name] GmbH an den Tattagen 26.09.2013 und 28.09.2013 für das international interessierende Werk insgesamt 760 Treffer und am Tattag 06.11.2013 272 Treffer allein an deutschen IP-Adressen. Aufgrund dieser Trefferzahlen ist die Kammer überzeugt, dass aus den angebotenen Dateifragmenten im Tatzeitraum 26.09.2013 bis 28.09.2013 und am Tattag 06.11.2013 jeweils ein urheberrechtsschutzfähiger Teil des Computerspiels [Name] zusammengesetzt werden kann.


(2)

Der Beklagte Ziffer 2 handelte vorsätzlich. Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein Peer-to-Peer-Netzwerk erfolgt aufgrund der seit langem allseits bekannten Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer (BGH, Urt. v. 06.12.2017 - I ZR 186/16, Rdnr. 27 - Konferenz der Tiere; anders noch BGH, Beschl. v. 15.05.2014, - I ZB 71/13, Rdnr. 17 - Deus ex). Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, die vorstehende Kenntnis beim Beklagten Ziffer 2 zu verneinen, sind weder ersichtlich, noch vorgetragen (anders wohl im Fall des AG Frankenthal im Urteil vom 18.04.2018, Az. 3c C 27/18).


dd)

Der Beklagte Ziffer 1 ist passivlegitimiert. Er ist zwar unstreitig nicht Täter, aber Störer.


(1)

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12, Rdnr. 22 - BearShare). Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten minderjährigen Personen, trifft ihn grundsätzlich die Pflicht, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und eine Teilnahme daran zu verbieten. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen vorstehendes Verbot hat.


(2)

Dieser Verhaltenspflicht ist der Beklagte Ziffer 1 nicht in ausreichendem Maß nachgekommen. Die Kammer hat den Beklagten Ziffer 1 hierzu angehört. Er hat in der mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 angegeben, er habe den Beklagten Ziffer 2 darauf hingewiesen, dass er sich im Internet nirgends registrieren und auch nichts herunterladen, auch nichts Illegales, solle (Bl. 86 f. d.A.). Dies genügt den oben genannten Anforderungen nicht. Es lässt sich darin weder eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen erkennen noch ein Verbot der Teilnahme daran. Ein Verbot, Illegales herunterzuladen, ist nicht ausreichend, da ohne entsprechende Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen von vornherein nicht ausreichend sichergestellt ist, dass der Beklagte Ziffer 2 nicht an Internettauschbörsen teilnimmt. Außerdem kann der Beklagte Ziffer 1 auf diese Weise nicht sicherstellen, dass der Beklagte Ziffer 2 ausreichend erkennt, was illegal ist und was nicht.


ee)

Die Formalien des § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG sind unstreitig eingehalten.


c)

Die Höhe der vom Beklagten Ziffer 1 der Klägerin zu ersetzenden Kosten der Abmahnung beträgt 865,00 EUR.

Der Gegenstandswert für den der Abmahnung zugrundeliegenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ist auf bis 16.000,00 EUR festzusetzen. Der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung ist vorliegend nicht gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. auf 1.000,00 EUR begrenzt. Es liegen zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen der Begrenzung gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. vor. Insbesondere liegt an sich, bei rein nationaler Betrachtung, eine besondere Unbilligkeit gemäß § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n.F. nicht vor (vgl. zu einem solchen Fall das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 21.04.2015, Az. 17 0 329/14), da die Verletzung vorliegend nicht mehr hinreichend zeitnah nach dem Erscheinen erfolgte und die wirtschaftlich besonders relevante Erstverwertungsphase im Verletzungszeitpunkt bereits beendet war, was sich aus dem zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen erheblichen Preissturz beim Downloadpreis, der bei Computerspielen dieser Art in der Regel bei ca. 40 beginnt, zeigt. Aber die mit Urt. v. 28.07.2016 (Rs. C-57/15, GRUR Int. 2016, 963 - United Video Properties) durch den Europäischen Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 14 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) gebietet es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n. F. eine besondere Unbilligkeit bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. auf 1.000,00 EUR dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre, obwohl Billigkeitsgründe einer Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der dem Rechteinhaber entstandenen zumutbaren Anwaltskosten nicht entgegen stehen würden.


aa)

Gemäß Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Prozesskosten und sonstige Kosten ("reasonable and proportionate legal costs and other expenses"; "les frais de justice raisonnables et proportionnös et les autres frais"; ...) der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen ("unless equity does not allow this"; "ä moins que l'äquitä ne le permette pas"; ...).


(1)

Zu den eng auszulegenden sonstigen Kosten im Sinne von Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) gehören nach der Rechtsprechung des EuGH nur Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Rs. C-57/15, Rn. 36 - United Video Properties), wobei dies insbesondere dann zu bejahen ist, wenn die in Anspruch genommenen Dienstleistungen erforderlich sind, um sinnvoll eine Klage zur Durchsetzung eines solchen Rechts in einem konkreten Fall erheben zu können (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Rs. C-57/15, Rn. 39 - United Video Properties).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei den Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung handelt es sich um Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen, für Dienstleistungen, die erforderlich sind, um sinnvoll eine Klage zur Durchsetzung eines solchen Rechts in einem konkreten Fall erheben zu können. Die Abmahnung dient der Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte und mit ihr verfolgt der Rechteinhaber das weitere Ziel, dem Schuldner die Möglichkeit zu verwehren, den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen. Außerdem sind die Abmahnungskosten zwar nicht Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05), aber es ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 W RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr für die Abmahnung anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Backhaus, in: Mestmäcker / Schulze [Begr.], Urheberrechtskommentar, Bd. 12, 55. AL, Stand: Sept. 2011, § 97a UrhG, Rdnr. 76; Dreier / Specht, in: Dreier / Schulze [Hrsg.], UrhG, 5. Aufl. 2015, § 97a Rdnr. 13, Kefferpütz, in: Wandtke / Bullinger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 97a Rdnr. 46). Dass vorliegend der mit der Abmahnung verfolgte Unterlassungsanspruch nicht rechtshängig ist, steht dem nicht entgegen (so aber AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 28.08.2017, Az. 213 C 99/17; AG Frankenthal, Urt. v. 18.01.2018, Az. 3a C 209/17), da die Kosten trotzdem zur Vorbereitung einer Klage angefallen sind, es aber aufgrund vorgerichtlicher Erledigung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht zu einer Klageerhebung gekommen ist, die Abmahnung also ihren Zweck der Streitbeilegung über den Unterlassungsanspruch erreicht hat.


(2)

Nach dem Urteil des EuGH vom 28.07.2016 (Rs. C-57/15 - United Video Properties) steht Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) einer Regelung, die Pauschaltarife für die Erstattung der Anwaltshonorare vorsieht, dann entgegen, wenn Pauschaltarife weit niedriger sind als die tatsächlich für Anwaltsleistungen in diesem Mitgliedstaat geltenden durchschnittlichen Tarife (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Rs. C-57/15, Rp. 25 f. - United Video Properties), da die gern. Art. 3 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) erforderliche abschreckende Wirkung einer Klage wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums erheblich geschwächt würde, wenn der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verurteilt werden dürfte. Dabei ist nicht erforderlich, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, jedoch wenigstens einen erheblichen und angemessenen Teil der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Az. C-57/15, Rn. 29 - United Video Properties).


bb)

Die Anwendung von § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. kann dazu führen, dass dem Rechteinhaber nicht wenigstens ein erheblicher und angemessener Teil der ihm tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten zu ersetzen wäre, weswegen eine richtlinienkonforme Auslegung geboten ist.


(1)

Denn die dem Rechteinhaber entstehenden kosten fallen unabhängig von der Begrenzung gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG an.

Der für den anwaltlichen Vergütungsanspruch maßgebliche Gegenstandswert einer Abmahnung ist nach billigem Ermessen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen. Gegenstand der Abmahnung ist ein Unterlassungsanspruch. Der Wert eines solchen Anspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung sind hierbei sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch der Angriffsfaktor. Ersterer bemisst sich v. a. nach der Aktualität und der Popularität des Werkes. Letzterer bemisst sich insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers spielen hingegen keine Rolle (z. B. BGH, Urt. v. 12.05.2015 - I ZR 43/15; Rdnr. 23 ff., 48 - Alan Wake). Wird ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000,00 EUR angemessen (BGH, Urt. v. 12.05.2015 - I ZR 43/15, Rdnr. 48 - Alan Wake).

Eine Begrenzung des für den anwaltlichen Vergütungsanspruch maßgeblichen Gegenstandswertes ergibt sich nicht aus § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F.; § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. begrenzt ausschließlich den Gegenstandswert für den Erstattungsanspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer (Dreier / Specht, in: Dreier / Schule [Hrsg.1, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 97a Rdnr. 19; Reber, in: Ahlberg / Götting [Hrsg.], BeckOK-Urheberrecht, 19. Ed., Stand: 01.03.2018, § 97a Rdnr. 27; a. A. AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 28.08.2017, Az. 213 C 99/17; AG Frankenthal, Urt. v. 18.01.2018, Az. 3a C 209/17). Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. Auch die Entstehungsgeschichte des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. belegt diese Auslegung. Denn es war zunächst im Gesetzgebungsverfahren beabsichtigt, den für den anwaltlichen Vergütungsanspruch maßgeblichen Gegenstandswert zu begrenzen (§ 49 Abs. 1 GKG-E, vgl. BT-Drs. 17/13057, S. 14, 29). Dies wurde dann aber im Rechtsausschuss ohne Problemsicht nach Kritik des Bundesrates, der eine Verschlechterung der Situation des Verletzers im Verhältnis zu § 97a Abs. 2 UrhG a.F. sah (BT-Drs. 17/13429, S.10), wieder kassiert (BT-Drs. 17/14216, S. 7; BT-Drs. 17/14192, S. 4). Weiter zielen Sinn und Zweck der Regelung allein auf eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs des Rechteinhabers gegenüber dem Verletzer (BT-Drs. 17/14216, S. 7). Die ursprünglich beabsichtigte Begrenzung der Rechtsanwaltsgebühren wurde zugunsten einer bloßen Begrenzung des Erstattungsanspruchs des Rechteinhabers gegenüber dem Verletzer aufgegeben.

Der für den anwaltlichen Vergütungsanspruch maßgebliche Gegenstandswert des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruches ist damit nicht gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 1.000,00 EUR begrenzt (a. A. AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 28.08.2017, Az. 213 C 99/17; AG Frankenthal, Urt. v. 18.01.2018, Az. 3a C 209/17). Bei der Ermessensausübung sind die oben genannten Kriterien maßgeblich. Eine generelle Begrenzung auf 1.000,00 EUR widerspricht diesen Kriterien und entspricht gerade nicht dem gesetzgeberischen Willen, da die im Gesetzgebungsverfahren zunächst vorgesehene Begrenzung des Gegenstandswertes für den anwaltlichen Vergütungsanspruch auf 1.000,00 EUR aufgegeben wurde. Vielmehr geht auch die Gesetzesbegründung von einer Bestimmung gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Rechteinhabers aus (BT-Drs. 17/14216, S. 7).

Die Regelung des § 97a Abs. 3 UrhG führt deswegen dazu, dass dem Rechteinhaber durch die Abmahnung Kosten in ungedeckelter Höhe nach dem RVG entstehen, die er nur gedeckelt vom Verletzer ersetzt verlangen kann, so dass er im Einzelfall nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzen Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre, obwohl Billigkeitsgründe einer Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der dem Rechteinhaber entstandenen zumutbaren Anwaltskosten nicht entgegen stehen würden. Eine solche Auslegung von § 97a Abs. 3 UrhG würde Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) widersprechen.


(2)

Deswegen gebietet oben genannte Auslegung des Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) durch den Europäischen Gerichtshof, eine 'besondere Unbilligkeit i.S.d. § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n.F. im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. auf 1.000,00 EUR dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre, obwohl Billigkeitsgründe nicht entgegen stehen.


(a)

Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt allerdings voraus, dass hierdurch der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (BGH, Urt. v. 26.11.2008 - VIII ZR 200/05).


(b)

Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend eine richtlinienkonforme Auslegung des § 97a Abs. 3 UrhG dahin zulässig und geboten, dass eine besondere Unbilligkeit bereits dann anzunehmen ist, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. auf 1.000,00 EUR dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzen Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre, obwohl Billigkeitsgründe nicht entgegen stehen.

Der Wortlaut des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG ermöglicht eine solche Auslegung. Der Begriff der Unbilligkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher normativ durch Wertungen der Rechtsordnung zu füllen ist. Dabei können Regelungen des Europäischen Unionsrechts als Grundlage für eine Konkretisierung der Unbilligkeit herangezogen werden.

Auch der Wille des Gesetzgebers steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Zwar wollte der Gesetzgeber, wie oben ausgeführt, den Erstattungsanspruch des Rechteinhabers begrenzen, ohne den anwaltlichen Vergütungsanspruch zu begrenzen. Aber der Gesetzgeber wollte das Urheberrechtsgesetz insgesamt den Anforderungen der Enforcement-Richtlinie anpassen, insbesondere auch die Regelung des § 97a UrhG a.F. (BT-Drs. 16/5048). Dass der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren des § 97a UrhG n.F. von diesem Ziel abgerückt wäre, und in Widerspruch zur Enforcement-Richtlinie eine Änderung der Rechtslage hätte herbeiführen wollen, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (insbesondere BT-Drs. 17/13057, S. 14, 29; BT-Drs. 17/13429, S. 10; BT-Drs. 17/14216, S. 7; BT-Drs. 17/14192, S. 4). Was der Gesetzgeber unter Unbilligkeit verstanden wissen wollte, ist den Gesetzgebungsmaterialien ebenfalls nicht zu entnehmen. Es lässt sich deswegen den Gesetzgebungsmaterialien kein der beschriebenen Auslegung des Art. 14 Enforcement Richtlinie entgegenstehender Wille des nationalen Gesetzgebers entnehmen.


(3)

Die Kammer hat in Erwägung gezogen, die Frage, ob § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. richtlinienkonform auszulegen ist, dem EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV vorzulegen. Die Kammer sieht hierzu jedoch keine Veranlassung, da vorlagefähig allein die Auslegung des Unionsrechts ist (Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV) und die Auslegung von Art. 14 Enforcement Richtlinie (RL 2004/48/EG) durch den EuGH bereits vorgenommen wurde. Es handelt sich hierbei lediglich um Fragen der Umsetzung der vom EuGH bereits vorgenommenen Auslegung im nationalen Recht. Im Übrigen besteht vorliegend weder gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV, noch aufgrund Reduzierung des Vorlageermessens auf Null eine Vorlagepflicht (dazu Karpenstein, in: Grabitz / Hilf / Nettesheim [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, 63. EL Dez. 2017, Art. 267 AEUV, Rn. 61 ff. m. w. Nachw.).


cc)

Der Wert, der durch die Anwendung der Deckelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. zustande käme, ist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n.F. im vorliegenden konkreten Einzelfall auch unbillig, da dem Rechteinhaber nicht wenigstens ein erheblicher und angemessener Teil der ihm tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten zu ersetzen wäre. Die Deckelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. greift deswegen im vorliegenden Fall gemäß § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n.F. nicht ein.


(1)

Bei Anwendung der Deckelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. wäre der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten auf 124,00 EUR begrenzt (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR, zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale).


(2)

Ohne Anwendung der Deckelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. beläuft sich der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten der Höhe nach auf 865,00 EUR.


(a)

Nach den oben genannten Grundsätzen bestimmt sich der Gegenstandswert vorliegend auf bis 16.000,00 EUR. Es liegt ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel vor (Anlage K1). Auch wenn die Rechtsverletzung nicht mehr "nicht allzu lange nach dem Erscheinen" erfolgte, da die wirtschaftlich bedeutsame Erstverwertungsphase bereits abgeschlossen war, was sich am Sturz der Downloadpreise bereits vor dem Verletzungszeitpunkt (5 Monate nach Erscheinen) zeigt, liegt der Angriffsfaktor hoch. Insbesondere verfügt die Klägerin über sämtliche Verwertungsrechte, weltweit und zeitlich nach dem Amendment IV zum Lizenzvertrag unbegrenzt. Aufgrund der massenhaften Ausbreitungsmöglichkeiten und der sehr hohen Zugriffszahlen in Tauschbörsen, insbesondere im BitTorrent-Netzwerk, ist die Qualität der streitigen Urheberrechtsverletzung als. sehr hoch einzustufen. Der drohende Verletzungsumfang ist angesichts der Zahl der Treffer einerseits und angesichts des Endes der festgestellten Verletzungshandlungen lange vor dem Zugang der Abmahnung durchschnittlich. Der Verschuldensgrad ist aufgrund der deutlich unzureichenden Belehrung des Sohns erhöht. Eine Bewertung insbesondere der vorstehenden Einzelfallumstände ergibt, dass vorliegend das Interesse der Klägerin an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße mit bis 16.000,00 EURE zu bewerten ist.


(b)

Bei einem Gegenstandswert in Höhe von bis 16.000,00 EUR betragen die der Klägerin entstandenen Kosten der Abmahnung 865,00 EUR (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale).


(c)

Hierbei handelt es sich auch um zumutbare Kosten. Der Begriff der, Zumutbarkeit in Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) bezieht sich auf die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts (Schlussanträge des GA v. 05.04.2016, Rs. C-57/15, Rz. 52 - United Video Properties), welche hier unstreitig vorliegt. Ob es erforderlich war, einen Rechtsanwalt zu den gesetzlichen Gebühren zu beauftragen und keine niedrigere Gebührenvereinbarung für massenhaft sich wiederholende Abmahnungen abzuschließen, bedarf keiner Entscheidung, da jedenfalls im vorliegenden Fall der Abschluss einer Gebührenvereinbarung nur in einer Höhe, die dem Rechteinhaber auch bei Anwendung der Deckelung die Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der ihm entstandenen Kosten ermöglichen würde, nicht verlangt werden kann.


(3)

Eine Erstattung von lediglich 14 Prozent (124,00 EUR zu 865,00 EUR) der dem Rechteinhaber tatsächlich entstandenen Kosten der Abmahnung stellt jedenfalls keinen erheblichen und angemessenen Teil der dem Rechteinhaber tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten, sondern nur einen geringen Teil der Kosten dar. Es kann deswegen vorliegend dahinstehen, welcher Anteil der dem Rechteinhaber entstandenen Kosten abgedeckt sein muss, damit noch ein erheblicher und angemessener Teil abgedeckt wird.


(4)

Billigkeitsgründe, die einer Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der dem Rechteinhaber entstandenen zumutbaren Anwaltskosten entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.



2. Klageantrag Ziffer 1 bzgl. Beklagtem Ziffer 2

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziffer 2 einen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 UrhG auf Ersatz der gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 entstandenen vorgerichtlichen Abmahnungskosten in Höhe von 865,00 EUR.


aa)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Das Computerspiel [Name] wurde unstreitig von der Fa. [Name] z o.o. produziert, welche durch das "[Name] Agreement" vom [Datum] (Anlage K1) der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel [Name] einräumte (zur Auslegung des ,"Exclusive Publishing Agreement" siehe oben II. 1. b) aa)). Angesichts des substantiierten Vortrags der Klägerin zur Aktivlegitimation und der Vorlage des "[Name] Agreement (Anlage K1) reicht das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagten nicht aus (Greger, in: Zöller [Begr.], ZPO, 32. Aufl. 2018, § 138 ZPO Rdnr. 8a). Darauf hat die Kammer hingewiesen (Vfg. v. 19.01.2018, Ziff. 4.1, Bl. 80 d.A.). Der Vortrag der Klägerin zur Aktivlegitimation ist deswegen als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO).


bb)

Das Computerspiel [Name] ist ein urheberrechtlich setzfähiges Werk (siehe oben II. 1. b) bb)).


cc)

Ein rechtswidriger Eingriff in das Verwertungsrecht der Klägerin liegt vor (siehe oben II. 1. b) cc)).


dd)

Der Beklagte Ziffer 2 ist passivlegitimiert. Unstreitig hat der Beklagte Ziffer 2 die Datei zum Download angeboten.


ee)

Der Beklagte Ziffer 2 handelte fahrlässig.


ff)

Der adäquat kausal durch den rechtswidrigen Eingriff des Beklagten Ziffer 2 in das Verwertungsrecht der Klägerin herbeigeführte Schaden umfasst auch die Kosten der adäquat-kausalen Abmahnung des Anschlussinhabers, über dessen Anschluss die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Diese Kosten betragen vorliegend 865 (siehe oben II. 1.).



3. Klageantrag Ziffer 2 bzgl. Beklagtem Ziffer 2

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziffer 2 einen Schadensersatzanspruch gem. § 97 UrhG in Höhe von 3.148,25 EUR.


a)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Beklagte Ziffer 2 griff rechtswidrig und fahrlässig in das Verwertungsrecht der Klägerin bezüglich des urheberrechtlich schutzfähigen Werkes "Dead Island Riptide" ein.


b)

Der Klägerin ist ein adäquat kausal durch die Urheberrechtsverletzung verursachter Schaden in Höhe 3.148,25 EUR entstanden.

Der Schaden kann u. a. im Wege der Lizenzanalogie ermittelt werden. Gibt es - wie hier - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 19/14, Rdnr. 57 - Tauschbörse I; Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 7/14, Rdnr. 44 - Tauschbörse II; Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rdnr. 51 - Tauschbörse III). Maßgebliche Kriterien hierbei sind insbesondere die Popularität der Tauschbörse, das Gefährdungspotential von zur Tatzeit gleichzeitig online befindlichen Nutzern und die Attraktivität des Werkes (BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 19/14, Rdnr. 61 - Tauschbörse I). Dabei ist es aufgrund des weiten Schätzungsermessens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nicht notwendig, in jedem Einzelfall konkret die Anzahl der zum Verletzungszeitpunkt online befindlichen Tauschbörsenteilnehmer festzustellen.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die auf dem Computer eines Tauschbörsenteilnehmers befindlichen Dateien nicht nur zu dem vom Rechteinhaber zu Beweiszwecken festgestellten genauen Zeitpunkt zum Download für andere Teilnehmer zur Verfügung stehen (BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 7/14, Rz. 46 - Tauschbörse II). Maßgeblich sind verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote (BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rz. 52 - Tauschbörse III).

Nach den vorstehenden Grundsätzen bestimmt sich der Schaden hier auf 3.148,25 EUR. Der Verkaufspreis für einen legalen Download lag nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin zu den Verletzungszeitpunkten bei 17,99 EUR. Der Vervielfältiger ist vorliegend im Hinblick auf die sehr hohe Popularität der Tauschbörse, auf die zum Verletzungszeitpunkt lediglich noch durchschnittliche Attraktivität des Werkes und auf die unstreitige Nutzungsdauer von rund 2 Stunden, 39 Minuten und 22 Sekunden auf 175 zu schätzen. Dieser Vervielfältiger ist auch dann angemessen, wenn der Beklagte Ziffer 2 keine vollständige Datei, sondern bloße Dateifragmente angeboten hat, da der Beklagte Ziffer 2 ohnehin gesamtschuldnerisch gemäß §§ 830, 840, 421 BGB mit sämtlichen weiteren weltweiten Teilnehmern der Tauschbörse BitTorrent haftet, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des Beklagten Ziffer 1 vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über die Tauschbörse ebenfalls Dateifragmente des Computerspiels ,,Dead Island Riptidem zum Download angeboten haben (siehe oben II. 1. b) cc)).



4. Klageantrag Ziffer 2 bzgl. Beklagtem Ziffer 1

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziffer 1 ebenfalls einen Schadensersatzanspruch, nämlich gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, in Höhe von 3.148,25 EUR.

Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt.


a)

Der Beklagte Ziffer 1 war kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über seinen damals vierzehneinhalbjährigen und damit minderjährigen Sohn verpflichtet. Eltern haben nach § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes. Die Personensorge umfasst nach § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen.


b)

Der aufsichtsbedürfte Beklagte Ziffer 2 fügte der Klägerin widerrechtlich einen Schaden zu (siehe oben II. 3.).


c)

Dem Beklagten Ziffer 1 ist es nicht gelungen, die Erfüllung seiner Aufsichtspflicht vorzutragen (§ 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB).


aa)

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls genügt worden ist (BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus). Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, richten sich nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Dabei hängt es hauptsächlich von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss. Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 14-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12, Rdnr. 24 - Morpheus; Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 7/14, Rdnr. 32 - Tauschbörse II).


bb)

Nach den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten Ziffer 1 keine ausreichende Erfüllung der Aufsichtspflicht. Wie bereits oben ausgeführt, ist ein bloßes Verbot, Illegales herunterzuladen, ohne entsprechende Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen von vornherein nicht ausreichend (siehe oben II. 1. b) dd) (2)). Auf weiteres zum Beklagten Ziffer 2 komme es daneben nicht an.


d)

Der adäquat kausal durch den Aufsichtsbedürftigen verursachte Schaden beträgt 3.148,25 EUR (siehe oben II. 3. b). Dabei findet die Lizenzanalogie auch bei § 832 BGB Anwendung (BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 7/14, Rdnr. 42 - Tauschbörse II).



5. Nebenforderungen (Zinsen)

Die Zinsen in Klageantrag Ziffer 1 ergeben sich aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB, in Klageantrag Ziffer 2 aus § 97 Abs. 2 UrhG bzw. § 832 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1981 - X ZR 7/80, Rdnr. 57 ff. - Kunststoffhohlprofil II).



III. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit betreffend die Klägerin aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO, betreffend die Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.



[Name]
Vorsitzender Richter
am Landgericht



Dr. [Name]
Richter
am Landgericht



[Name]
Richter




Verkündet am 09.05.2018
[Name], JAng'e
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Beglaubigt
Stuttgart, 09.05.2018
[Name], JAng'e
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig (...)






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LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2018, Az. 24 O 28/18,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Unbilligkeit,
unbillig,
§ 97a Abs. 3 S. 2 UrhG,
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Steffen
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LG Stuttgart, Az. 24 O 382/16

#700 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. Mai 2018, 01:08

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Stuttgart - Faktor 150 des Verkaufspreises als Schadensersatz im Filesharing


01:05 Uhr



Hamburg / Stuttgart, 16.05.2018 (eig.). Die Klägerin als Rechteinhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Computerspiel kann von dem Rechtsverletzer, der eine Tauschbörse genutzt hat, und das fragliche Computerspiel Dritten zum Download angeboten hat, mindestens einen Schadensersatzbetrag verlangen, der dem 150fachen des zur Zeit der Verletzungshandlung durchschnittlichen Verkaufspreises entspricht. Dies hat das Landgericht Stuttgart geurteilt (Urt. v. 23.08.2017, Az. 24 O 382/16).



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
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Bericht

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Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzanspruch demnach auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechtes regulär eingeholt hätte. Die zu zahlende Lizenz ist vom Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung zu bemessen (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse I). Für Filesharing-Fälle ist darauf abzustellen, wie häufig aufgrund der Beteiligung des Verletzers an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf die geschützten Titel zugegriffen worden ist und welcher legale Download-Preis zum Verletzungszeitpunkt zu erreichen war (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23. 03.2012, Az. 6 U 67/11). Die Lizenz kann danach fiktiv anhand des Verkaufswerts des Spiels im Verletzungszeitpunkt durch Multiplikation mit einem Vervielfältiger, der sich nach möglichen Zugriffen auf das angebotene Spiel richtet, bestimmt werden (BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III). In letztgenannter Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese Berechnungsmethode für das Filesharing von Dritten im Musikbereich ausdrücklich gebilligt.

Für die Anwendung des § 287 ZPO ist nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart die über "Geizhals.de" aufrufbare Preisentwicklung ausreichende Schätzgrundlage. Ausgehend vom Download-Preis von ca. 30,00 EUR genügt ein Vervielfältiger von ca. 150, um die Klageforderung zu erreichen. Dieser Vervielfältiger erschien dem Landgericht unter Berücksichtigung der Einzelheiten des Streitfalles (mindestens!) als angemessen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass sich das Computerspiel selbst insgesamt und auch zum Verletzungszeitpunkt reger Beliebtheit erfreute. Berücksichtigt hat das Gericht, dass das Spiel bis in den Februar 2013 hinein insgesamt millionenfach verkauft wurde und bis November 2016 über Aktivierungen aus dem deutschen Markt über das Portal "Steam" in sechsstelliger Anzahl erfolgten.

Vom Bundesgerichtshof wurde in der Vergangenheit die Annahme, bei beliebten Musiktiteln auf populären Tauschbörsen könne sogar bei einer einmalig festgestellten Verletzungshandlung ein Faktor von 400 angenommen werden, gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2016 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I; BGH, Urt. v. 11.06.2016 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II). Selbst wenn diese Entscheidungen - so das Landgericht Stuttgart - zum Download von Musiktiteln ergangen sind, können sie gleichwohl als Ausgangspunkt zur Bewertung des Downloads von Spielen herangezogen werden. Denn der Umstand, dass die Dateien mit Computerspielen umfangreicher sind, als die von Musiktiteln, rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwar könne es so scheinen, dass deswegen im gleichen Zeitraum weniger Downloads erfolgen könnten. Dem haben die Tauschbörsenbetreiber aber dadurch Rechnung getragen, dass sie die Computerspiele in Einzelteile ("Chunks") zerlegen und der neue Nutzer solche "Chunks" zur Umgehung der asymmetrischen Leitungsaufteilung mit geringerer Uploadbreite von früheren Nutzern erhält, die wiederum als Gesamtschuldner insgesamt haften. Gründe, die der Annahme, dass zumindest ein Vervielfältiger von 150 im hier zu entscheidenden Fall erreicht wird, entgegenstehen, waren für die Kammer nicht ersichtlich.

Neben dem so errechneten Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.399,00 EUR sprachen die Richter der Klägerin auch noch den Ausgleich der Anwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 19.000,00 EUR zu.








LG Stuttgart, Urteil vom 23.08.2017, Az. 24 O 382/16




(...) - Beglaubigte Abschrift -


Aktenzeichen:
24 0 382/16




Landgericht Stuttgart

Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name], vertr. d. d. Geschäftsführer [Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reiche Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name],



wegen Urheberrechts




hat das Landgericht Stuttgart - 24. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht Dr. [Name] und den Richter [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2017

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 807,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2012 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.399,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2012 zu zahlen.
III. I.Ü. wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.





Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.258,80 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen behaupteter Nutzungsrechtsverletzungen bezüglich des Computerspiels [Name].

Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiger Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten, u.a. auch von Computerspielen.

Die Beklagte ist Inhaberin eines Internetanschlusses. Sie ist Mutter zweier Kinder, ihres Sohnes [Name], geboren am [Datum], und ihrer Tochter [Name], geboren am [Datum].

Die in Polen ansässige Firma [Name] erstellte das Computerspiel [Name].

Die Erstveröffentlichung des Spiels [Name] fand am 06.09.2011 (USA) bzw. am 09.09.2011 (EU) statt.

Mit Schreiben vom 23.11.2012 wurde die Beklagte von der Klägerin wegen des fünffachen Bereithaltens einer Datei mit dem Computerspiel [Name] zum Download über ihren Internetabschluss abgemahnt und aufgefordert, eine beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben (vgl. Bl. 30 ff., Anlagenordner der Beklagten). Die Beklagte antwortete darauf mit Anwaltsschreiben vom 05.12.2012 (Bl. 33 ff., Anlagenordner der Beklagten), in dem bestritten wurde, dass sie die behaupteten Verstöße begangen habe; zugleich ließ die Beklagte in dem Schreiben eine Unterlassungserklärung abgeben.

Nach anfänglichem Bestreiten auch in diesem Rechtsstreit hat die Beklagte zuletzt eingeräumt, dass sie das Spiel über eine Tauschbörse zum Download angeboten hat (Bl. 207 d.A.).

Über ihren Internetanschluss hat die Beklagte demnach mit Hilfe eines sog. P2P-Clients, also eines Tauschbörsenprogramms, die Datei mit dem Namen [Name], die eine funktions- und ablauffähige Fassung des Computerspiels enthalten hat, in der Zeit vom 03.09.2012 bis zum 11.09.2012 an 7 Tagen zu insgesamt 24 Zeitpunkten (vgl. im Einzelnen die Anspruchsbegründung, S. 12 - 18 = Bl. 16 - 18 d.A.) im BitTorrent-Netzwerk zum Herunterladen bereitgehalten.

Die Klägerin behauptet, sie habe bezüglich des Computerspiels [Name] ausschließliche weltweite Nutzungs- und Verwertungsrechte inne. Die Firma [Name] habe es an sie lizenziert (vgl. "Exclusive Publishing Agreement" vom 10.11.2008, Anlage K1, Übersetzung in Anlage K2). Der Verkaufspreis des Spiels im Einzelhandel habe zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung rund 50,00 EUR betragen. Auch im Jahr 2013 habe der Verkaufspreis noch zwischen 30,00 EUR und 40,00 EUR gelegen. Zum Verletzungszeitpunkt habe der Verkaufspreis für das Spiel 43,99 EUR betragen (Bl. 64 d.A., vgl. auch den Ausdruck aus der Preissuchmaschine "Geizhals", Anlage K 8).

Die Klägerin meint, sie könne von der Beklagten Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR für die Abmahnung gegenüber der Beklagten vom 23.11.2012 verlangen. Darüber hinaus stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.399,00 EUR zu.



Die Klägerin beantragt,
nachdem sie im Mahnverfahren zunächst 859,80 EUR für die Abmahnung und einen Teil-Schadensersatz i.H.v. 640,20 EUR geltend gemacht hatte und nach Eingang der Anspruchsbegründung in gleicher Höhe die Klage dann bezüglich der Höhe des Schadensersatzbetrags erweitert hat, nunmehr (Bl. 140, 206 d.A.):
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2012 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 4.399,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 5. Dezember 2012 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt (Bl. 206 d.A.):
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Spiel [Name] habe jedenfalls im November 2012 einen Preis von 13,99 EUR gehabt. Die Beklagte meint, bereits deshalb sei der verlangte Schadensersatz übersetzt.

Ferner meint die Klägerin, die von der Klägerin verlangten Abmahnkosten seien bereits deshalb überhöht, weil auf die Abmahnung der Klägerin § 97a Abs. 3 UrhG n.F. Anwendung finde und deshalb Abmahnkosten maximal aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR berechnet werden könnten. Die Abmahnung der Klägerin enthalte auch nicht alle nach § 97a Abs. 2 UrhG n.F. erforderlichen Inhalte.

Im Übrigen sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert.

Jedenfalls habe sich die Beklagte, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit der Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 24.07.2017 telefonisch darauf verständigt, dass die Ansprüche der Klägerin im Vergleichswege durch Zahlung von 1.685,00 EUR erledigt werden könnten.

Deshalb dürfte die Klägerin keinen hierüber hinausgehenden Betrag mehr fordern.


Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze samt Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle vom 10.05.2017 (Bl. 175 ff. d.A.) und vom 09.08.2017 (Bl. 205 ff. d.A.) verwiesen. In beiden Sitzungen hat die Kammer die Beklagte angehört. Für die Ergebnisse wird auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.



I.

Die Klage ist zulässig.


1.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich für die Klage der in Österreich ansässigen Klägerin wegen des Wohnsitzes der Beklagten im Gerichtsbezirk jedenfalls aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO n.F.


2.

Nach Vorlage einer unterschriebenen Prozessvollmacht der Prozessbevollmächtigten im Original (Bl. 143 d.A.) bestehen an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung keine Zweifel.



II.

Die Klage ist auch überwiegend begründet. Die Beurteilung richtet sich gemäß Art. 8 Abs. 1 ROM II-VO grundsätzlich nach deutschem Recht.


1.

Der Klägerin stehen die in Ziff. I des Tenors zugesprochenen Abmahnkosten gegen die Beklagte aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. mit einem Zinsanspruch ab Ablauf der Mahnung (BGH, Urt. v. 24.11.1981- X ZR 7/80, zit. n. juris) zu.

Die Beklagte hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 UrhG in ihren Rechten verletzt [nachfo1gend a) bis d)]. Die unstreitig erfolgte Abmahnung vom 23.11.2012 (vgl. Anlage K 7) erfüllt die Anforderungen [nachfolgend e)). Der Klägerin steht aber nur ein Anspruch auf Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert bis 19.000,00 EUR zu (nachfolgend f)].


a)

Anders als die Beklagte meint, richtet sich die Ersatzfähigkeit der Abmahnkosten nach § 97a UrhG in seiner bis zum 09.10.2013 geltenden Fassung (nachfolgend: § 97a UrhG a.F.) und nicht nach § 97a UrhG in seiner ab dem 09.10.2013 (BGBl. 1 S. 3714) geltenden Fassung (nachfolgend: § 97a UrhG n.F.).

Grds. kommt es für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2011 - I ZR 145/10, zit. n. juris, Tz. 8 m.w.N. zur st. Rspr.). Dementsprechend hat der BGH auch in jüngeren Urteilen betreffend das Filesharing dann § 97a UrhG a.F. angewandt, wenn die Abmahnung vor Inkrafttreten des § 97a UrhG n.F. erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2016 - I ZR 97/15 - "T.W."; Urt. v. 24.11.2016 - I ZR 220/15 - "WLAN-Schlüssel"). Genauso hatte er noch auf § 683 BGB zurückgegriffen, wenn die Entscheidung zwar nach Inkrafttreten des § 97a UrhG ergangen war, aber die Abmahnung zuvor stattgefunden hatte (BGH Urt. v. 12.5.2015 - I ZR 272/14 "Päpstin"; Urt. v. 12.05.2016 - I ZR 1/15 - "Tannöd"; Urt. v. 12.05.2015 - I ZR 43/15 - "Alan Wake"; Urt. v. 12.05.2015 - I ZR 44/15 - "Scream 4"). Auch die Literatur hat sich dieser Ansicht angeschlossen (vgl. Wandtke / Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, UrhG § 97a Rdnr. 1; Dreier / Schulze, UrhG, 5. Aufl., UrhG § 97a Rdnr. 1).

Es ist auch sonst nicht ersichtlich, wieso die Regelung des § 97a UrhG n.F. hier auf Abmahnungen rückwirken soll, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind.

An die Rückwirkung von Gesetzen sind schon aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL, 5/08 zu den Anforderungen an den rückwirkenden Eingriff in abgeschlossene Sachverhalte). Eine Rückwirkung ist im Einführungsgesetz zu § 97a UrhG n.F. (Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken v. 01.10.2013, BGBl. I S. 3714) daher auch nicht vorgesehen.

Auch aus dem Umstand, dass in Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG v. 29.04.2004 vorgesehen ist, dass die Mitgliedsstaaten sicher zu stellen haben, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen, kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - noch nicht darauf geschlossen werden, dass § 97a Abs. 3 UrhG n.F. auch auf Altfälle vor seinem Inkrafttreten anzuwenden wäre. Europäische Richtlinien haben keine unmittelbare Geltung, sondern bedürfen eines mitgliedsstaatlichen Umsetzungsaktes, Art. 288 Abs. 3 AEUV. Es kommt noch hinzu, dass sich Art. 14 der Richtlinie mit Prozesskosten und allenfalls nach einer Auslegung mit Abmahnkosten beschäftigt (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-57115 - "United Video Properties gegen Telenet N. V.", zit. n. juris Tz. 36), schon deshalb für den vorliegenden Fall keine unmittelbare Bedeutung hat und die Regelung des § 97a UrhG n.F. nach der Gesetzesbegründung nicht der - aus Sicht der Beklagten verspäteten (Bl. 29 d.A.) - Umsetzung dieses Teils der Richtlinie dient. Die Umsetzung der von der Beklagten zitierten Richtlinie ist vielmehr bereits durch das "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" (GEigDuVeG v. 07.07.2008, BGBl. I S. 1191), mit dem § 97a UrhG a.F. erstmals eingeführt worden ist, erfolgt. Dass der Gesetzgeber mit Einführung des § 97a UrhG a.F. hinter den Anforderungen der Richtlinie zurückgeblieben wäre, ist weder offenkundig, noch aus der Gesetzesbegründung zu § 97a UrhG n.F. ersichtlich noch Gegenstand der Diskussion in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung zu § 97a UrhG. Zudem käme eine unmittelbare Geltung der Richtlinie selbst bei verspäteter Umsetzung nicht in Betracht, da Art. 14 der Richtlinie dem Gesetzgeber erkennbar einen Umsetzungs-Spielraum belässt, was einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinie entgegenstünde.


b)

Bei dem Computerspiel [Name] handelt es sich um ein nach §§ 69a Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 6 UrhG geschütztes Werk, dass bereits aufgrund seiner technischen Komplexität dem Schutzbereich des Urheberrechts unterfällt.


c)

Die Klägerin ist als Inhaberin ausschließlicher und unbeschränkter Nutzungsrechte an dem Computerspiel aktivlegitimiert.

Die Klägerin hat eine Abbildung der Verpackung sowie des CD-Aufdrucks einer Hardcopy-Kaufversion des streitgegenständlichen Spiels (Anlage K 3) vorgelegt. Beide enthalten neben einem Copyright-Vermerk zugunsten des Spieleentwicklers [Name] einen Publisher-Vermerk für die Klägerin. Im Rahmen des Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkosten ist der Publisher-Vermerk jedenfalls in Verbindung mit dem an gleicher Stelle aufgebrachten Copyright-Vermerk aufgrund der Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG schon ausreichend zum Nachweis der Aktivlegitimation.

Weiter hat die Klägerin auch das "Exclusive Publishing Agreement" vom 10.11.2008 (Anl. K1, Übersetzung in Anl. K2) vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass sich die vom Spieleentwickler [Name] erworbene ausschließliche Lizenz auch auf das Anbieten des Spiels [Name] im Internet bezieht (K1: "Distribute the Product through internet streaming, pay per play and/or downloading and to sublicense such distribution"). Die Lizenz bezieht sich auch auf den gesamten deutschsprachigen Raum (vgl. K1: "G/S/A" = Deutschland/ Schweiz/Österreich). Die Rechte sind der Klägerin auch über einen Zeitraum von 10 Jahren ab Erstveröffentlichung des Spiels, die hier unstreitig in der Europäischen Union am 09.09.2011 stattgefunden hat, eingeräumt worden.

Damit hat die Klägerin die Rechtekette von der Entwicklerin des Spiels hin zur Klägerin hinreichend dargelegt.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation zwar. Dieses Bestreiten ist aber, trotz Hinweises hierauf (Bl. 149 d.A.), pauschal geblieben und nicht ausreichend, um Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin, wie sie sich aus dem vorgelegten Lizenzvertrag ergibt, hervorzurufen. Die Aktivlegitimation kann daher nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.


d)

Die Verletzung der Nutzungsrechte durch das Anbieten zum Download (§ 69c Nr. 4 UrhG) ist von der Beklagten im Rahmen ihrer Anhörung am 09.08.2017 vollumfänglich eingeräumt worden (Bl. 207 d.A.). Ihr anfängliches Bestreiten der geltend gemachten Rechtsverletzungen hat die Beklagte damit aufgegeben.

Wegen dieses tatsächlichen Geständnisses (§ 288 Abs. 1 ZPO) bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen zur Korrektheit der Ermittlung der IP-Adressen, unter denen die Verletzungshandlungen stattgefunden haben sollen, und zur Frage, ob die ermittelten IP-Adressen zu den angeführten Zeitpunkten dem Anschluss der Klägerin zugewiesen waren. Als notwendige Voraussetzung für die von der Beklagten eingeräumten Verletzung unterfallen diese ebenfalls dem tatsächlichen Geständnis der Beklagten.


e)

Die Abmahnung der Klägerin vom 23.11.2012 (vorgelegt als Anlage durch die Beklagte) genügt den Anforderungen des § 97a UrhG a.F.; § 97a Abs. 2 UrhG n.F., der weitergehende Anforderungen stellt, findet entsprechend obiger Ausführungen keine Anwendung.

Soweit die Beklagte darauf abstellt (Bl. 28 d.A.), dass die behauptete Rechtsverletzung nicht hinreichend genau bezeichnet sei, überzeugt dieser Einwand nicht. Vor Geltung des § 97a Abs. 2 UrhG n.F. war anerkannt, dass Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung ist, dass sich aus ihr das gerügte Verhalten ohne weiteres erkennen lässt. Für den Verletzer muss ersichtlich sein, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (vgl. zu § 97a UrhG a.F: OLG Frankfurt, Urt. v. 04.11.2014 - Az. 11 U 106/13 -, zit. n. juris Tz. 26; BeckOK-Reber, Urheberrecht, 1. Edition, Stand 15.09.2012, § 97a Rdnr. 5; ähnlich Wandtke / Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, UrhG § 97a Rdnr. 6). Hieran hat sich durch die Einführung des § 97a UrhG a.F. nichts geändert (BGH, Urt. v. 06.10.2016 - I ZR 97/15 - "T.W."; Urt. v. 24.11.2016 -I ZR 220/15 "WLAN-Schlüssel"). Dieser Anforderung genügt das Abmahnschreiben der Klägerin. Aus dem vorgelegten Abmahnschreiben wird deutlich, dass es um einen Verstoß gegen das Urheberrecht durch Anbieten eines in Lizenz von der Klägerin vertriebenen, namentlich benannten Computerspiels zum Zwecke des Downloads zu individuell bezeichneten Zeitpunkten über Tauschbörsen geht. Hieraus konnte die Beklagte hinreichend schließen, was ihr in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht von der Klägerin vorgeworfen wird.

Soweit die Beklagte weiter meint, die Abmahnung enthalte keine Angabe, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehe (Bl. 28 d.A.), bezieht sich dieser Einwand zunächst auf die nunmehr ausdrücklich in § 972 Abs. 2 Nr. 4 UrhG n.F. geregelte Voraussetzung für eine Abmahnung. Der Einwand greift vor diesem Hintergrund nicht durch, wobei dahinstehen kann, ob die Voraussetzung des § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG n.F. erfüllt wäre, weil diese auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Zur Wirksamkeit der Abmahnung nach § 97a Abs. 1 UrhG a.F. ausreichend ist, dass unter Fristsetzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird. Die konkrete Reichweite der geforderten Unterlassungserklärung kann schon deshalb der Berechtigung der Abmahnung nicht entgegenstehen, weil der Abmahnende schon nicht verpflichtet ist, eine vorformulierte Unterlassungserklärung der Abmahnung beizufügen (vgl. zu § 97a UrhG a.F.: Wandtke / Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, UrhG § 97a Rdnr. 6; zum Anspruch aus GoA: BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 7/14 - "Tauschbörse II", zit. n. juris, Tz. 59). Im Übrigen ist es nach § 97a Abs. 1 UrhG a.F. auch unschädlich, wenn der Abmahnende mit seiner Abmahnung mehr fordert, als ihm zusteht (vgl. zu § 97a UrhG a.F.; Wandtke / Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, UrhG § 97a Rdnr. 6). Aus dem von der Klägerin dem Abmahnschreiben beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung ergibt sich im Übrigen auch hinreichend deutlich, worauf sich die begehrte Unterlassung bezieht; namentlich darauf, dass es die Beklagte zukünftig unterlässt, das Computerspiel "Dead Island" ganz oder teilweise ohne Einwilligung der Klägerin in P2P-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten oder dies Dritten über den eigenen Internetanschluss zu ermöglichen.


f)

Der Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Abmahnkosten besteht lediglich in Höhe von 807,80 EUR, was einer Geschäftsgebühr von 1,3 zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 aus einem angemessenen Gegenstandswert bis 19.000,00 EUR entspricht. Die Berechnung hat dabei nach dem RVG in seiner bis zum 01.08.2013 geltenden Fassung zu erfolgen.

Hinsichtlich des darüber hinaus mit dem Klageantrag zu 1 begehrten Zahlbetrags ist die Klage abzuweisen.


aa)

Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach billigem Ermessen, § 23 Abs. 2 RVG, zu bestimmen und entspricht dem Wert des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, wobei dieser pauschalierend nach dem Interesse des Anspruchsstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bemessen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2016 -I ZR 1/15 - "Tannöd", zit. n. juris Tz. 30 f.).

Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs kommt es einerseits auf die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts an, ohne dass dabei generalpräventive Erwägungen erhöhend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2016 - I ZR 1/15 - "Tannöd", zit. n. juris, Tz. 33, 42). Zum anderen ist dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei insbesondere die Aktualität und Popularität des Werkes und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 12.05.2016 - I ZR 43/15 - "Alan Wake", zit. n. juris Tz. 48).

Wird ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000,00 EUR angemessen. Liegen allerdings besondere Umstände vor, wie z.B. eine in erheblichen Verkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein (BGH, Urt. v. 12.05.2016 - I ZR 43/15 - "Alan Wake", zit. n. juris Tz. 48).

Zudem gilt, dass das Angebot zum Herunterladen eines Computerprogramms (entsprechendes gilt für Spielfilme und vollständige Musikalben) regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigt, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2016 - I ZR 1/15 - "Tannöd", zit. n. juris Tz. 59).

Zwar dürfte die Erstverwertungsphase des Spiels [Name] das zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung der Beklagten im September 2011 rund 12 Monate auf dem Markt gewesen ist, bereits abgeschlossen gewesen sein. Allerdings handelt es sich nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin (Bl. 12 d.A.) bei dem Spiel [Name] um ein - mit weltweit bis Februar 2013 fünf Millionen verkauften Exemplaren - erfolgreiches Spiel. Der Kammer ist aus dem eigenen Kammerbetrieb auch bekannt, dass sich das Spiel noch in der zweiten Jahreshälfte 2012 hoher Beliebtheit erfreut hat, was sich an einer Vielzahl von Fällen, die sich mit dem Filesharing des Spiels [Name] zu dieser Zeit befassen, zeigt.

Auch ist zu berücksichtigen, dass die Lizenz der Klägerin, die überdies ein nahezu weltweites, ausschließliches Vermarktungsrecht (vgl. "Exclusive Publishing Agreement", Anlage KI, Übersetzung Anlage K2) beinhaltet, zum Verletzungszeitpunkt noch mindestens 9 Jahre andauerte.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Spiel aufgrund der feststehenden 24 Verstöße über einen Zeitraum vom 03.09.2012 bis zum 11.09.2012 - mit Ausnahme des 10.09.2012 - täglich im BitTorrent-Netzwerk zum Herunterladen angeboten worden ist. Dabei ist anzunehmen, dass das Spiel - was sich aus dem Umstand ergibt, dass für jeden der Tage mehrere Angebotszeitpunkte unter der gleichen IPv4-Nummer festgestellt wurden - an den meisten der genannten Tage über einen nicht unerheblichen Zeitraum angeboten worden ist. So ergibt sich ein Zeitraum von rund 50 Stunden (03.09.2012: 12:11:56 bis 21:09:08 Uhr; 04.09.2012: 12:14:24 bis 21:09:41 Uhr; 05.09.2012: 10:44:10 bis 20:24:16 Uhr; 06.09.2012: 17:13:31 bis 23:28:27 Uhr; 07.09.2012: 9:35:42 bis 9:37:34 Uhr; 08.09.2012: 10:07:57 bis 16:25:43 Uhr; 09.09.2012: 10:55:55 bis 17:03:38 Uhr; 11.09.2012: 14:54:20 bis 19:28:48 Uhr), in denen das Spiel durch die Beklagte mindestens zum Download angeboten worden ist.

Weiter zu berücksichtigen ist die virale Verbreitung von Spielen, die über Tauschbörsen angeboten werden. Sobald die Spiele (oder Spieleteile, sog. "Chunks") von der Beklagten angeboten werden, werden diese von Dritten heruntergeladen und von diesen direkt selbst wieder hochgeladen und erneut angeboten - was aufgrund der Standardeinstellungen von gängigen Filesharing-Programmen zumeist automatisiert geschieht. Maßgeblich ist damit nicht nur die Erstweitergabe durch die Beklagte.

Umgekehrt ist aber auch festzuhalten, dass die Verletzungshandlungen bereits 2 1/2 Monate vor Zugang der Abmahnung ohne Zutun der Klägerin geendet haben, mithin der drohende weitere Verletzungsumfang, definiert als Wahrscheinlichkeit künftiger Verletzungshandlungen, maximal als durchschnittlich zu bewerten ist - das Interesse an diesem Werk wird sich bei der Beklagten also zumindest fürs Erste bereits erschöpft haben.

Aufgrund dieser Umstände wird ein Gegenstandswert bis 19.000,00 EUR erreicht - für einen noch höheren Streitwert besteht zur Überzeugung der Kammer allerdings kein Raum. Soweit die Kammer in einer früheren Entscheidung (Urt. v. 30.09.2015, Az. 24 0 179/15) einen Gegenstandswert von lediglich 8.000,00 EUR angenommen hatte, obwohl der Entscheidung einerseits ein Verletzungszeitpunkt in der Erstverwertungsphase und zum anderen ein noch umfangreicherer Verletzungszeitraum zugrunde lag, sind die Grundlagen für diese Entscheidung durch die späteren, vom BGH zur Bemessung des Gegenstandswerts genannten Werte überholt.

Das Schreiben, das die Abmahnung enthielt, hatte zwar daneben auch Schadensersatz- und Auskunftsansprüche erwähnt. Unabhängig von der geltend gemachten Anspruchsgrundlage § 97a UrhG sind Ansprüche auf Anwaltskosten hierfür aber nicht rechtshängig gemacht und daher auch nicht zu berücksichtigen.


bb)

Das Vorliegen eines Massengeschäfts rechtfertigt angesichts der rechtlichen und vor allem auch tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Inanspruchnahme des Verantwortlichen im konkreten Einzelfall keine Abweichung von der Regelgebühr von 1,3 nach unten (vgl. auch BGH, Urt. v. 12.05.2016 - I ZR 1/15 "Tannöd", zit. n. juris Tz. 49 zu dieser Erwägung, die auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. ausdrücklich keine Rolle spielt; zudem BGH, Urt. v. 11.06.2015 - 1 ZR 19/14 - "Tauschbörse I", zit. n. juris Tz. 74 ff).


cc)

§ 97a Abs. 2 UrhG a.F., der den Ersatzanspruch in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR beschränkt, ist nicht anwendbar. In Tauschbörsenfällen liegt wegen der viralen Verbreitungswirkung von Tauschbörsen regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung vor (vgl. auch BGH, Urt. v. 12.05.2016 - I ZR 1/15 - "Tannöd", zit. n. juris Tz. 53 m.w.N.). Für eine andere Beurteilung im konkreten Fall ist nichts ersichtlich. Da - wie bereits ausgeführt § 97a UrhG in seiner Fassung bis zum 09.10.2013 Anwendung findet, kommt eine Beschränkung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG n.F. deshalb ebenfalls nicht in Betracht.


2.

Der Klägerin steht gemäß § 97 Abs. 2 UrhG gegenüber der Beklagten der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.399,00 EUR nebst Zinsen (siehe oben 1.) zu.


a)

Die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 UrhG sind gegeben. Die Beklagte hat eingeräumt, dass sie das Computerspiel [Name] über eine Tauschbörse heruntergeladen hat, ohne dazu berechtigt zu sein. Damit hat sie die Verletzung der Nutzungsrechte über ihren Internetanschluss zumindest fahrlässig begangen. Selbst wenn der Beklagten nicht positiv bekannt gewesen sein sollte, dass sie als Nutzer einer Tauschbörse die heruntergeladenen Dateien zugleich anbietet - was angesichts der Bekanntheit von Tauschbörsen und deren Funktionsweise auch im Jahr 2012 unwahrscheinlich ist - , hätte ihr zumindest die Pflicht oblegen, sich vor Nutzung der Tauschbörse über deren Funktionsweise zu vergewissern. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie das Computerspiel jedenfalls fahrlässig öffentlich zugänglich gemacht (vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 12.02.2014 - Az. 308 O 227/13, zit. n. juris Tz. 30; LG Bielefeld, Urteil vom 4. März 2015 - Az. 4 O 211/14, zit. n. juris Tz. 45). Zu den übrigen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen unter II. 1. verwiesen mit der Anmerkung, dass § 10 Abs. 3 UrhG zwar nicht für Schadensersatzansprüche gilt, aber angesichts des Erfolgs des Spiels [siehe noch unten b)] und dass keine Unterlassungsklagen gegen die Klägerin bekannt geworden sind i.V.m. dem "Exclusive Publishing Agreement" auch der Vollbeweis für die Inhaberschaft der Klägerin an den Rechten geführt ist.


b)

Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe von 4.399,00 EUR begründet.

Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Die zu zahlende Lizenz ist vom Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung zu bemessen (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14 - "Tauschbörse I", zit. n. juris Tz. 57).

Für Filesharing-Fälle ist darauf abzustellen, wie häufig aufgrund der Beteiligung des Verletzers an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf die geschützten Titel zugegriffen worden ist und welcher legale Downloadpreis zum Verletzungszeitpunkt zu erreichen war (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.03.2012 - Az. 6 U 67/11, zit. n. juris Tz. 40). Die Lizenz kann danach fiktiv anhand des Verkaufswerts des Spiels im Verletzungszeitpunkt durch Multiplikation mit einem Vervielfältiger, der sich nach möglichen Zugriffen auf das angebotene Spiel richtet, bestimmt werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14 - "Tauschbörse III", zit. n. juris Tz. 61 ff., der diese Berechnungsmethode für das Filesharing von Musikstücken ausdrücklich gebilligt hat).

Die Klägerin trägt unter Vorlage eines Ausdrucks der Internetseite "Geizhals.de" (Anlage K 8) vor, zum Zeitpunkt der Verletzung (konkret: 12.09.2012 und damit ein Tag nach der letzten Verletzungshandlung) habe das Spiel einen legalen Kaufwert von 43,99 EUR gehabt. Die Beklagte hingegen trägt vor, eine von ihr unmittelbar nach Zugang der Abmahnung im November 2012 erfolgte Internetrecherche habe einen Spielepreis von lediglich 13,99 EUR ergeben (Bl. 27 d.A.). Bei Anwendung des § 287 ZPO ist die über "Geizhals.de" aufrufbare Preisentwicklung jedenfalls für Zeiten mit tatsächlichen Umsätzen ausreichende Schätzgrundlage (siehe schon Kammer, Urt. v. 30.9.2015 - Az. 24 O 179/15), allerdings muss dann auch tatsächlich die Preisentwicklung für die (legale) Download-Version des Spiels herangezogen werden und sind ggfs. heftigere kurzfristige Preissprünge auszublenden. Damit ist mit diesem Tool der Hauptbeweis für einen Download-Preis in der Größenordnung von 30,00 EUR geführt. Der von der Beklagten ohne nähere Angaben zum Anbieter behauptete Preis von 13,99 EUR ist nicht geeignet, den Gegenbeweis zu führen. So ist z.B. möglich, dass die Beklagtenvertreterin das Angebot eines Raubkopierers gefunden hatte, der die Raubkopie nicht kostenlos, sondern "nur" verbilligt vertreibt. Darüber hinaus ändern einzelne Ausreißer auch nichts am Marktpreis.

Ausgehend vom Download-Preis von ca. 30,00 EUR genügt ein Vervielfältiger von ca. 150, um die Klageforderung zu erreichen. Er erscheint unter Berücksichtigung der Einzelheiten des Streitfalles (mindestens) angemessen.

Bei dem Spiel [Name] handelt es sich - wie bereits ausgeführt wurde - um ein solches, das sich auch zum Verletzungszeitpunkt reger Beliebtheit erfreut hat. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch an der aus Anlage K 8 ersichtlichen Preisentwicklung, die - selbst wenn der Anstieg des Verkaufspreises einige Zeit vor den hier interessierenden Treffern ausgeblendet wird - einen für sonstige Computerspiele sehr langsam abfallenden Preistrend ausweist. Unter Berücksichtigung des allg. Grundsatzes von Angebot und Nachfrage kann hieraus auf eine nur gering nachlassende Nachfrage und damit auf eine nach wie vor anhaltende Beliebtheit des Spiels geschlossen werden, auch wenn das Spiel zum Verletzungszeitpunkt bereits ein Jahr auf dem Markt gewesen ist. Dementsprechend hat auch die Klägerin - unwidersprochen - ausgeführt, dass das Spiel bis Februar 2013 insgesamt 5 Millionen verkauft wurde (Bl. 12 d.A.) und bis November 2016 über 165.000 Aktivierungen aus dem deutschen Markt über das Portal "Steam" erfolgt sind (Bl. 64 d.A.).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Spiel, wie festgestellt, über einen nicht unerheblichen Zeitraum von rund 50 Stunden, verteilt über einen Zeitraum von rund einer Woche, im BitTorrent-Netzwerk zum Download bereit gestellt wurde und damit über lange Zeit hinweg die Möglichkeit zur viralen Verbreitung des angebotenen Spiels bestand.

Unschädlich ist dabei, dass es an konkreten Angaben der Klägerin zu Nutzerzahlen des BitTorrent-Netzwerks fehlt. Im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO ist es nicht erforderlich, im Einzelfall konkret die Anzahl der zum jeweiligen Verletzungszeitpunkt online befindlichen Tauschbörsenteilnehmer festzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 7/14 - "Tauschbörse II", zit. n. juris Tz. 46). Dass das BitTorrent-Netzwerk selbst im Verletzungszeitpunkt beliebt gewesen ist, ist der Kammer auch aus der Bearbeitung weiterer Fälle zu Verletzungen im zweiten Halbjahr 2012 bekannt. Im Hinblick darauf, dass erfahrungsgemäß nur ein geringer Teil der Anbietenden auf diesen Tauschbörsen festgestellt wird und aufgrund dessen, dass die Kammer lediglich diejenigen Fälle zu bearbeiten hat, die ihr aufgrund ihrer Zuständigkeit zugeordnet sind, ergibt sich hinreichend, dass sich die verwendete Tauschbörse zum Verletzungszeitpunkt gewisser Beliebtheit erfreute. Nicht zuletzt kann auch aus der von der Klägerin als Anlage (Bl. 92 ff. des Anlagenordners der Klägerin) vorgelegten Übersicht über die im Verletzungszeitraum begangenen Verstöße geschlossen werden, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Nutzern in der Tauschbörse aktiv gewesen ist, zumal sich diese Liste allein auf das Auskunftsverfahren vor dem LG Köln mit dem Az. 216 O 182/12 bezieht (Bl. 56 d.A.); die parallelen Auskunftsverfahren vor dem LG Köln mit den Az. 217 O 217/12 und Az. 231 O 248/12 (Bl. 54 d.A.) sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Auch wurde vom Bundesgerichtshof in der Vergangenheit die Annahme, bei beliebten Musiktiteln auf populären Tauschbörsen könne sogar bei einer einmalig festgestellten Verletzungshandlung ein Faktor von 400 angenommen werden, gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2016 - I ZR 19/14 - "Tauschbörse I", zit. n. juris Tz. 3, 59 ff.; BGH, Urt. v. 11.06.2016 - I ZR 7/14 - "Tauschbörse II", zit. n. juris Tz. 3, 46 ff.). Selbst wenn diese Entscheidungen zum Download von Musiktiteln ergangen sind, können sie als Ausgangspunkt zur Bewertung des Downloads von Spielen herangezogen werden. Denn der Umstand, dass die Dateien mit Computerspielen umfangreicher sind als die von Musiktiteln, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar könnte es so scheinen, dass deswegen im gleichen Zeitraum weniger Downloads erfolgen könnten. Dem haben die Tauschbörsenbetreiber aber dadurch Rechnung getragen, dass sie die Computerspiele in Einzelteile ("Chunks") zerlegen und der neue Nutzer solche Chunks zur Umgehung der asymmetrischen Leitungsaufteilung mit geringerer Uploadbreite von mehreren früheren Nutzern erhalten, die wiederum als Gesamtschuldner insgesamt haften.

Gründe, die der Annahme, dass zumindest ein Vervielfältiger von 150 im hier zu entscheidenden Fall erreicht wird, entgegenstehen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.


3.

Der Anspruch der Klägerin hat sich auch nicht der Höhe nach dadurch auf 1.685,00 EUR reduziert, weil zwischen den Parteien gerichtlich oder außergerichtlich ein Vergleichsvertrag geschlossen worden wäre.

Den gerichtlichen Vergleichsvorschlag, unterbreitet im Termin am 10.05.2017 (Bl. 182 d.A.), hat die Beklagte nicht angenommen, wie sich aus den Schriftsätzen v. 26.05.2017 (Bl. 186 d.A.), v. 30.06.2017 (Bl. 188 d.A.) und v. 15.07.2017 (Bl. 192 d.A.) ergibt, in denen die Beklagte jeweils mitteilt, dass noch keine Einigkeit auf einen bestimmten Vergleichstext erzielt werden konnte.

Soweit die Beklagte meint, mit der telefonischen Übereinkunft zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Prozessbevollmächtigten der Beklagte vom 24.07.2017 (Bl. 202 d.A.) sei ein Vergleichsvertrag i.S.d. § 779 BGB zustande gekommen, steht dies bereits im Widerspruch zum Schreiben der Beklagten vom 26.07.2017 (Bl. 196 d.A.). Dort ist ausdrücklich die Rede davon, dass seitens der Parteien gewollt war, dass ein Vergleichsvorschlag durch die Kammer nach § 278 Abs. 6 ZPO unter Berücksichtigung der in diesem Schreiben von der Beklagten begehrten Anpassung durch die Kammer vorgeschlagen werden sollte. Fett gedruckt ist zudem der Kammer übertragen, gegen wen alles Ansprüche der Klägerin abgegolten sein sollen, ein essentialium negotii, ohne das ein wirksamer Vertrag ohnehin nicht zustande kommt.

Dem ist die Kammer mit Beschluss vom 03.08.2017 nachgekommen (Bl. 198 ff. d.A.), mit dem den Parteien ein Vergleich vorgeschlagen wurde. Diesen Vergleichsvorschlag hat die Klägerin sodann mit Schriftsatz vom 08.08.2017 (Bl. 204 d.A.) ausdrücklich abgelehnt.

Ist seitens der Parteien die Beurkundung eines Vertrages gewollt, so kommt der Vertrag im Zweifel nur bei Einhaltung dieser Form zustande, § 154 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn die Parteien eine gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs wünschen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, BGB § 154 Rdnr. 4 m.w.N.).

Nachdem ein Vergleich hier aufgrund eines gerichtlichen Vorschlags nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden sollte, ein solcher aber letztlich von der Klägerin nicht angenommen worden ist, ist ein Vergleichsvertrag zwischen den Parteien nicht wirksam entstanden. Dass beide Parteien etwas anderes gewollt hätten, ist nicht ersichtlich.

Damit ist der Anspruch der Klägerin auch nicht der Höhe nach auf 1.685,00 EUR beschränkt.



III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



[Name]
Vorsitzender Richter am Landgericht

zugleich für RiLG Dr. [Name],
der durch Urlaub verhindert ist,
selbst zu unterschreiben.


[Name]
Richter




Verkündet am 23.08.2017
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle



Beglaubigt
Stuttgart, den 24. Aug. 2017
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (...)








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LG Stuttgart, Urteil vom 23.08.2017, Az. 24 O 382/16,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Mehrfachermittlung,
gerichtlicher Vergleichsvorschlag,
Aktivlegitimation

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