Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

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Steffen
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LG Hamburg, Az. 310 S 11/15

#581 Beitrag von Steffen » Freitag 8. April 2016, 00:42

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR: Das Landgericht Hamburg verurteilt im Filesharingprozess zur Zahlung von 600,00 EUR und zusätzlich zu Auskunft und Schadensersatz dem Grunde nach!


00:40 Uhr


Hamburg, 07.April 2016 (eig). Das Landgericht Hamburg hat den Beklagten in einem Filesharingprozess wegen unerlaubten Verbreitens eines Computerspiels in Zweiter Instanz zur Zahlung von 600,00 EUR verurteilt. Darüber hinaus muss der Beklagte Auskunft erteilen über den Umfang der Verletzungshandlung, insbes. über Verbreitungswege, Dauer des Bereithaltens des Werks in einer Filesharingbörse und Bandbreite der genutzten Anschlüsse. Zugleich wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die fraglichen Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entsteht (LG Hamburg, Urt. v. 31.03.2016, Az. 310 S 11/15).


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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

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E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web www.rka-law.de


Bericht

Link: http://rka-law.de/filesharing/lg-hambur ... unde-nach/

Urteil als PDF: http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -11-15.pdf


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Das Amtsgericht hatte die Klage hinsichtlich des lizenzanalogen Schadensersatzanspruchs noch abgewiesen, weil es die Aktivlegitimation der Klägerin nicht als gegeben ansah. Das Landgericht erkannte dementgegen, dass die Klägerin lediglich die Vertriebsrechte, keineswegs aber die so genannten "Online-Rechte", insbesondere die "Download-to-Own-Rechte" abgegeben habe. Die Aktivlegitimation sei in Abweichung der Auffassung des Amtsgerichts schon deswegen gegeben und folglich sahen die Hamburger Richter auch den geltend gemachten Betrag von 600,00 EUR als lizenzanalogen Schadensersatz als nicht unangemessen an.

Damit aber nicht genug: Sie verurteilten den Beklagten zu Auskunft und weiterem Schadensersatz:
  • "Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über alle zur Schadensberechnung erforderlichen Angaben ist als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. BGH Urt. v. 07.12.1979, I ZR 157/77, "Monumenta Germaniae Historica", GRUR 1980, 227/228). Voraussetzung (...) ist, dass die Klägerin in entschuldbarer Weise über den Umfang ihres Ersatzanspruchs im Unklaren ist, während der Verletzer unschwer Aufklärung geben kann."
Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung der Hamburger Richter vor. Die Klägerin habe dargelegt, so das Landgericht Hamburg, dass sie einen über den Mindestschadensersatzanspruch hinaus gehenden Schadensersatzanspruch hat. Die Klägerin habe somit auch einen Anspruch auf Feststellung einer Pflicht des Beklagten zum Ersatz eines über den bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schadens.

"Nutzer von Filesharingbörsen tragen somit das Risiko, dass in jedem gegen sie geführten Prozess nicht nur ein bezifferter Schadensersatzanspruch geltend gemacht, sondern darüber hinaus auch ein Auskunfts- sowie ein Feststellungsanspruch durchgesetzt wird, der den ggfls. in einem Folgeprozess geltend zu machenden Schadensersatzbetrag expotentiell in die Höhe steigen lassen kann", erläutert der Hamburger Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte. "Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass es immer noch Gerichte gibt, die der irrigen Annahme unterliegen, dass die lizenzanalogen Schadensersatzansprüche nach drei Jahren verjähren. Den Verjährungslauf zu unterbrechen dienen derartige Feststellungsanträge", so Rechtsanwalt Nikolai Klute weiter.




Landgericht Hamburg, Urteil vom 31.03.2016, Az. 310 S 11/15 (Volltext)



Vorinstanz: AG Hamburg, Urteil vom 23.04.2015, Az. 31c C 166/13


  • (...) erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 10 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] und die Richterin Dr. [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016 für Recht:

    1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23.04.2015 (Az. 31c C 166/13) wie folgt abgeändert und neu gefasst:

    a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.723,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.123,80 EUR seit dem 26.04.2013 und auf weitere 600,00 EUR seit dem 13.02.2014 zu zahlen;

    b) die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen geordnet Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe

    aa) - soweit bekannt - von Dritten, die das Computerspiel [Name] von der Beklagten erhalten haben, dies unter Datumsangabe und namentlicher Nennung derselben und deren Anschriften,

    bb) der Verbreitungswege, insbesondere der Filesharingbörsen, auf denen das Computerspiel [Name] von der Beklagten zum Herunterladen bereitgehalten wurde,

    cc) der Zeiträume, in denen das Computerspiel [Name] von der Beklagten zum Herunterladen bereitgehalten wurde,

    dd) der Datenbandbreite, mit der das Computerspiel [Name] von der Beklagten zum Herunterladen bereitgehalten wurde.

    c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Beklagte das Computerspiel [Name] ohne Einwilligung der Klägerin über den Internetanschluss ihres Vaters in P2P-Netzwerken zum Herunterladen bereitgehalten hat.

    d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    2.) Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

    3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

    4.) Die Revision wird nicht zugelassen.



    Gründe


    I.

    Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gern. § 540 1 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 23.04.2015 (Bi. 226 ff. d.A.).

    Das Amtsgericht Hamburg hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil dazu verurteilt, an die Klägerin die insgesamt entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 1.123,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2013 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat hinsichtlich der Abmahnkosten die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs bejaht und insbesondere die erforderliche deliktische Einsichtsfähigkeit der Beklagten gern. § 828 III BGB nach persönlicher Anhörung, in der die Beklagte angegeben hatte, ihr sei ein Herunterladen aus dem Internet seitens der Eltern eigentlich verboten gewesen, weil dies Kosten verursachen könnte, angenommen.

    Hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Klage betreffend lizenzanalogen Schadensersatz hat das Amtsgericht hingegen bereits die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Ein Lizenzgeber müsse sich entweder die Rechte vom Lizenznehmer abtreten lassen oder sie in Prozessstandschaft geltend machen oder darlegen, welcher Anteil auf ihn und welcher auf den Lizenznehmer entfalle. Vorliegend habe auch die [Name] wegen der streitgegenständlichen Rechtsverletzung einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, weil ihre Auswertungsrechte durch die widerrechtliche Nutzung der Beklagten ebenfalls geschmälert seien. Da die Klägerin nur für sich klage und nicht klar sei, welcher Anteil auf sie und welcher Anteil auf die [Name] entfalle, sei eine Bezifferung, auch des Mindestschadens über § 287 ZPO, nicht möglich gewesen. Hieraus folge auch die Ablehnung des Auskunfts- und des Feststellungsanspruchs.

    Die Klägerin hat gegen das ihr am 28. April 2015 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 Berufung eingelegt und die Berufung mit Schriftsatz vom Montag, dem 29.06.2015, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tage, begründet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf 600,00 EUR Teilschadensersatz nach Lizenzanalogie sowie Auskunft und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden weiter.

    Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie als alleinige Inhaberin der "Download-to-Own-Rechte" auch für die weiterhin geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert sei, weil es insoweit gerade an einer Lizenzweitergabe fehle.


    Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 23. April 2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg, Az. 31c C 166/13 die Beklagte zu verurteilen,

    1.) an die Klägerin Teilschadensersatz über 600,00 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2013 zu zahlen;

    2.) der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen geordnet Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe,

    a. - soweit bekannt - von Dritten, die das Computerspiel [Name] von der Beklagten erhalten haben, dies unter Datumsangabe und namentlicher Nennung derselben und deren Anschriften;

    b. der Verbreitungswege, insbesondere der Filesharingbörsen, auf denen das Computerspiel [Name] von der Beklagten zum Herunterladen bereit gehalten wurde;

    c. der Zeiträume, in denen das Computerspiel [Name] von der Beklagten zum Herunterladen bereit gehalten wurde;

    d. der Datenbandbreite, mit der das Computerspiel[Name] von der Beklagten zum Herunterladen bereitgehalten wurde.

    3.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, dass die Beklagte das Computerspiel [Name] ohne Einwilligung der Klägerin über den
    Internetanschluss ihres Vaters in P2P-Netzwerken zum Herunterladen bereitgehalten hat.


    Die Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.


    Sie macht sich die Argumentation des amtsgerichtlichen Urteils zu eigen. Ferner macht sie erstmals geltend, dass ihr aufgrund einer Sehstörung die deliktische Einsichtsfähigkeit gefehlt habe.


    II.

    Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie gem. § 222 II ZPO auch fristgemäß im Sinne von § 520 II ZPO begründet, da es sich bei dem 28. Juni 2015 um einen Sonntag handelte.

    Die Berufung ist zudem auch begründet. Die Berufungsanträge sind dahin auszulegen, dass die Klägerin über die amtsgerichtliche Verurteilung hinaus die weitere Verurteilung der Beklagten entsprechend der Berufungsanträge erstrebt.

    Die Klage ist in dem noch zur Entscheidung gestellten Umfang zulässig, insbesondere liegt hinsichtlich des Feststellungsantrags auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 I ZPO der Klägerin vor.

    Die Klage ist im Umfang der Berufung begründet.


    1.

    a)

    Der Klägerin steht gem. § 97 II UrhG ein Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR gegen die Klägerin zu.

    Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Amtsgerichts, wonach die Klägerin insoweit nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Denn die Klägerin ist Inhaberin des durch das Bereithalten zum Herunterladen des streitgegenständlichen Computerspiels über ein P2P-Netzwerk seitens der Beklagten verletzten Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19 a UrhG.

    Die das Spiel kreierende [Name] hat mit Software-Entwicklungsvertrag vom 29.10.2010 (Anlage K 11) unter Ziffer 4 der Klägerin umfassend und exklusiv die Rechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel eingeräumt. Das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG hat die Klägerin auch nicht dadurch verloren, dass sie es wiederum im Rahmen des Intercompany-Vertrags der deutschen [Name] eingeräumt hätte. Denn laut Vertragstext Ziffer 2 in Anlage K 10 sind in der Aufzählung der der [Name] eingeräumten Rechte die sog. "Online-Rechte", also insbesondere ein "Download-to-Own-Recht", sog. DTO-Recht, gerade nicht genannt, sondern lediglich Vertriebsrechte.

    Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes hätte die [Name] als Lizenznehmer deswegen vorliegend keinen eigenen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gegen die Beklagte geltend machen können. Sie hätte allenfalls - eine Exklusivität der ihr eingeräumten Rechte vorausgesetzt - Unterlassung aus einem über ihre Nutzungsrechte hinausgehenden Verbietungsanspruch geltend machen können. Das Verbotsrecht kann nämlich in der Tat weiter reichen als das eigene Nutzungsrecht, soweit dem Lizenznehmer ein berechtigtes Interesse an der Untersagung zusteht, vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - 1 ZR 65/96, BGHZ 141, 267-285, Rn. 20 - "Laras Tochter". Nach dem Verständnis der Kammer ist aus der vorgenannten Entscheidung aber keineswegs der deutlich weitergehende Schluss zu ziehen, dass auch wegen der Verletzung niemals dem jeweiligen Anspruchsteller eingeräumter Nutzungsrechte Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zuzusprechen sein sollen. Der in der Entscheidung "Laras Tochter" seitens des BGH zugesprochene Schadensersatzanspruch war vielmehr ein solcher eines Verlags, der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Sprachwerk war, einem anderen ein ausschließliches (Unter-)Verlagsrecht eingeräumt hatte, aber wegen einer Beteiligung an den Einnahmen des Unterlizenznehmers weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung hatte. Auch dieser Schadensersatzanspruch wurde zudem der Höhe nach auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der dem Verlag selbst - trotz der Einräumung der Unterlizenz - durch die unbefugte Werknutzung entstanden war, vgl. BGH a.a.O. Diese Konstellation ist mit der vorliegenden, in der die [Name] nie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, etwa in Form des DTO-Rechts, eingeräumt worden ist, nicht vergleichbar. Hinsichtlich der Annahme des Verschuldens der Beklagten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Der neue Vortrag der Beklagten zu ihren Sehstörungen ist gern. § 531 II 1 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die vorgelegten Arztberichte datieren bereits auf das Jahr 2007. Gründe, warum der Gesichtspunkt nicht bereits in erster Instanz vorgetragen wurde, sind nicht geltend gemacht, so dass von Nachlässigkeit im Sinne der Vorschrift ausgegangen werden muss.

    Der Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt Die konkrete Schadensbezifferung erfolgt gem. § 97 II 3 UrhG nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Danach muss ein Verletzter dasjenige zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten, vgl. BGH GRUR 1990, 1008 f. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verletzte zur Lizenzerteilung grundsätzlich bereit gewesen wäre, vgl. Dreier / Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 97 Rn. 61. Denn der Verletzer, der jedenfalls immer eine Marktnachfrage abschöpft, die der Verletzte selbst oder im Wege der Lizenzerteilung hätte abschöpfen können, soll nicht besser stehen als ein ordnungsgemäßer Lizenznehmer. Das Bereithalten des Spiels durch die Beklagte im Internet erfolgte über mehrere Tage in zeitlicher Nähe zur Erstveröffentlichung, weswegen die geltend gemachte Anspruchshöhe von 600,00 EUR nicht unangemessen ist.

    Die Klägerin kann Verzinsung des lizenzanalogen Schadensersatzes ab Nutzung im Oktober 2013 verlangen (vgl. Fromm / Nordemann / J.B. Nordemann, UrhR, 11. Auflage 2014, § 97 Rn. 105 m.w.N.). Vorliegend ist Verzinsung ab 13.02.2014 beantragt und dementsprechend zugesprochen. (Nur vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass sie den Verzinsungs-Zeitpunkt für die über 600,00 EUR hinausgehende Hauptforderung nicht geändert hat, weil die Klägerin insofern mit ihren Berufungsanträgen keine Abänderung beantragt hat.)

    b)

    Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf Auskunft über die Angabe - soweit bekannt - von Dritten, die das Computerspiel [Name] von der Beklagten erhalten haben, unter Datumsangabe und namentlicher Nennung derselben und deren Anschriften, der Verbreitungswege, insbesondere der Filesharingbörsen, auf denen das Computerspiel [Name] von der Beklagten zum Herunterladen bereitgehalten wurde sowie der Zeiträume, in denen das Computerspiel [Name] von der Beklagten zum Herunterladen bereitgehalten wurde aus §§ 242, 259, 260 BGB, Zum Verbreitungsweg gehört auch die Angabe der Datenbandbreite.

    Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über alle zur Schadensberechnung erforderlichen Angaben ist als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, "Monumenta Germaniae Historica", GRUR 1980, 227/232). Voraussetzung dieses Anspruchs ist, dass die Klägerin in entschuldbarer Weise über den Umfang der Verletzung und damit über Bestehen und Umfang ihres Ersatzanspruchs im Unklaren ist, während der Verletzer unschwer Aufklärung geben kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat unbestritten dargelegt, dass sie einen über den bezifferten Mindestschadensersatzanspruch hinausgehenden Schadensersatzanspruch hat, wenn die Beklagte zu weiteren Zeitpunkten das Spiel in Tauschbörsen bereithielt oder es anderweitig an Dritte weitergab.

    c)

    Nach dem Vorstehenden hat die Klägerin schließlich auch einen Anspruch auf Feststellung einer Pflicht der Beklagten zum Ersatz eines etwaigen über den bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schadens.


    2.

    Die Kostenentscheidung beruht bzgl. der Kosten der Berufungsinstanz auf § 91 ZPO, im Übrigen auf § 92 II Nr. 1 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.


    3.

    Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne von § 543 11 1 ZPO. (...)


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LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2016, Az. 310 S 11/15,
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Schadensersatz,
Auskunftsanspruch

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AG Nürnberg, Az. 27 C 4750/15

#582 Beitrag von Steffen » Mittwoch 13. April 2016, 17:05

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR: Amtsgericht Nürnberg - Täter haftet in Filesharingfällen für die Kosten des Vorprozesses und trägt die Kosten der Abmahnung gegen den Anschlussinhaber


17:05 Uhr


Hamburg / Nürnberg, 13.04.2016 (eig.). Derjenige, der eine Filesharingbörse nutzt und dabei Rechtsverletzungen zum Nachteil eines Nutzungsrechtsinhabers begeht, haftet auch für diejenigen Kosten, die dem Rechteinhaber dadurch entstehen, dass dieser zunächst den Anschlussinhaber (erfolglos) gerichtlich in Anspruch genommen hat. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil entschieden (AG Nürnberg, Urt. v. 14.01.2016, Az. 27 C 4750/15).


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Bericht

Link: http://rka-law.de/filesharing/ag-nuernb ... ssinhaber/

Urteil als PDF: http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 750-15.pdf



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"Die Rechteinhaberin führte zunächst ein Verfahren hinsichtlich Abmahnkosten und Schadensersatz gegen den Anschlussinhaber", erläutert Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte den Sachverhalt. Im Verlaufe dieses Verfahrens benannte der beklagte Anschlussinhaber seinen Sohn als Täter der fraglichen Urheberrechtsverletzung und dieser räumte - nach vorherigem Bestreiten - seine eigene Verantwortung in der Anhörung im Vorprozess ein. Daraufhin wurde der identifizierte Täter in Anspruch genommen und das Amtsgericht Nürnberg stellte antragsgemäß fest, dass der Beklagte nicht nur verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verletzungshandlung unmittelbar entstanden ist, sondern auch diejenigen Kosten, die der Klägerin in dem vorangegangenen Rechtsstreit Amtsgericht Nürnberg (Az. 27 C 5639/14) entstanden sind und noch entstehen:
  • "Dem Beklagten sind (...) auch diese Kosten zuzurechnen, da er durch das zunächst vorliegende Nichteinräumen und Bestreiten der Täterschaft jedenfalls diese Kosten verursacht hat. Das Klageverfahren wäre jedenfalls nicht durchgeführt worden, wenn die Täterschaft des Beklagten von vornherein nach Erhalt des Abmahnschreibens an die Klägerin genannt worden wäre",
so dass Amtsgericht in den Urteilsgründen.

Auch dass der Beklagte darüber hinaus ebenso die Anwaltskosten der Abmahnung gegen den Anschlussinhaber zu erstatten hat, stellte das Amtsgericht Nürnberg fest. Denn nicht nur die Kosten des Vorprozesses sondern auch die Tätigkeiten der Klägervertreter gegenüber dem Anschlussinhaber insgesamt seien dem Beklagten als Täter zuzurechnen. Folgerichtig verurteilte das Gericht den Beklagten zur Zahlung von 500,00 EUR für die Kosten der Abmahnung gegen den Anschlussinhaber.





Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 14.01.2016, Az. 27 C 4750/15

(in Auszügen)



  • (...) erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die- Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2015 folgendes


    Endurteil


    • 1. Der Beklagte,wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2015 zu bezahlen.
      2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Teilschadensersatz in Höhe von 500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2015 zu bezahlen.
      3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten zu ersetzen, die dieser, in dem Rechtsstreit Amtsgericht Nürnberg Az. 27 C 5639/14 entstanden sind oder noch entstehen.
      4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass :der Beklagte die Datei [Name] (Hashwert: [Hashwert]) mit dem Computerspiel der Klägerin [Name] Dritten über Filesharingbörsen im Internet zum Download bereitgehalten hat.
      5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 15 % und der Beklagte zu 85 % zu tragen.
      6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu Vollstreckenden Betrages abwenden; Wenn. nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



    Beschluss
    Der Streitwert wird auf 2.280,29 EUR festgesetzt.



    Tatbestand
    [Auszugsweise]


    Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Urheberrechtsverstoß.

    Die Klägerin entwickelt und vertreibt Computerspiele. Mit dem offiziellen Verkaufsstart vom 17. Mai 2011 wurde. das Computerspiel [Name] auf den Markt gebracht. Das Einzelspiel wurde für einen Kaufpreis von etwa 30,00 bis 40,00 EUR angeboten.

    Nach Sachvortrag der Klägerin befand sich das Computerspiel in den Amazon-Bestsellercharts bereits am 16.05.2012 als meistverkauftes Computerspiel.

    Aufgrund der Ermittlungen der Firma[Name] leitete die Klägerin mit einem entsprechenden Antrag das Auskunftsverfahren beim Landgericht Köln ein. Dort wurde als Inhaber der zugrunde gelegten IP-Adresse Herr [Name] unter der Anschrift [Anschrift] ermittelt. Die Klägerin legte dabei folgende Verstöße zugrunde:
    • am 22.11.2011 um 23:16:21 MEZ unter der IP-Adresse 84.xxx.xxx.56,
    • am 26.11.2011 um 20:27:17 MEZ unter der IP-Adresse 84. xxx.xxx.189,
    • am 26.11.2011 um 22:48:28 MEZ unter der IP-Adresse 84. xxx.xxx.189,
    • am 27.11.2011 um 01:44:59 MEZ unter der IP-Adresse 84. xxx.xxx.189 und
    • am 27.11.2011 um 03:53:30 MEZ unter der IP-Adresse 84. xxx.xxx.58.
    Die Klägerin schickte an den damaligen Internetanschlussinhaber [Name] das Abmahnschreiben vom 09.01.2012.

    Unter dem Aktenzeichen 27 C 5639/14 wurde sodann ein Verfahren vor Amtsgericht Nürnberg geführt. Anhand dieses Klageverfahrens wurde mitgeteilt, dass der Internetanschlussinhaber [Name] nicht selbst die Urheberrechtsverletzung begangen habe, sondern hierfür der hiesige Beklagte verantwortlich sei. Dieser wurde im Verfahren Az. 27 C 5639/14 im Termin der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2015 als Zeuge vernommen und räumte hier die Urheberrechtsverletzung im Rahmen einer Nutzung einer Torrent-Datei ein.

    Hierauf wurde durch Endurteil vom 19.03.2015 die Klage hinsichtlich der Klägerin gegen den beteiligten[Name] abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Ein Kostenfestsetzungsverfahren konnte noch nicht durchgeführt werden.

    Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte für die ihr bereits entstandenen Kosten für das Vorverfahren gegen den Anschlussinhaber [Name] ebenfalls verantwortlich sei, da er diese Kosten dadurch verursacht habe, dass er seine Täterschaft nicht sofort eingeräumt habe. Obwohl der Beteiligte [Name] sowohl mit dem Abmahnschreiben vom 09.01.2012 über den Urheberrechtsverstoß aufgeklärt wurde und im laufenden Verfahren auch dessen Täterschaft eindeutig bestritten wurde, wurde weiter auch bestritten, dass durch den hiesigen Beklagten [Name] bzw. überhaupt durch ein Mitglied der Familie der Urheberrechtsverstoß begangen worden sei. Erst im Parallelverfahren wurde nach der Anhörung im Termin mit Schreiben vom 29.12.2014 eingeräumt, dass es sich bei dem Täter um [Name] handelte.

    Die Klägerin trägt vor, dass dem Beklagten die Kosten insoweit auch zurechenbar sind, als dieser zum Tatzeitpunkt erst 14 Jahre alt war. Er habe zumindest fahrlässig hinsichtlich des Verstoßes gehandelt, da auch für ein 14-jährigen erkennbar gewesen sei, dass ein Urheberrechtsverstoß, insbesondere ein verbotenes Illegales Herunterladen eines kostenpflichtigen Spieles einen Schaden verursachen könnte bzw. entsprechende Folgekosten. Es sei nicht erforderlich, dass er sich über die Höhe dieser Folgekosten bewusst gewesen sei.



    Entscheidungsgründe

    Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR zu. Darüber hinaus muss der Beklagte die Kosten des Verfahrens Az. 27 C. 5639/14 tragen sowie etwaige weitere noch festgestellte Schäden.


    I.

    Die Abmahnkosten gegen den Beteiligen [Name] sind vom Beklagten zu tragen, §§ 19 a,. 97 Abs. 1 UrhG, § 249 BGB.


    1.

    Der Internetanschluss des Beteiligen [Name] wurde korrekt ermittelt, da von diesem Anschluss aus Urheberrechtsverstöße im Zeitraum 22.11.2011 bis 27.11.2011 begangen wurden. In diesem Zeitraum lagen Uploadvorgänge für das Spiel[Name] vor. Insgesamt wurden 5 Verstöße festgestellt. Der Beklagte räumte in seiner Anhörung im vorliegenden Verfahren wie auch als Zeuge in dem Vorverfahren ein, dass er über einen gewissen Zeitraum das Spiel [Name] über eine Torrent-Datei genutzt habe, er habe in verschiedene Taskelemente hineingeschaut und letztlich auch festgestellt, dass man den Upload verhindern könne. Das habe er denn nach einer gewissen Zeit getan. Der Beklagte konnte nicht mehr angeben, ob diese Suche über verschiedene Vorgänge über Stunden oder Tage gelaufen sei, in Hinblick auf die Angaben des Beklagten erscheint ein Zeitraum von etwa 5 Tagen durchaus nachvollziehbar.

    Die Schilderungen des Beklagten lassen es jedenfalls nachvollziehbar erscheinen, dass dieser nicht nur einmalig kurz einen Uploadvorgang vorgenommen hat, sondern über einen gewissen Zeitraum sich das Spiel angesehen hat, bis er dann feststellte, wie er den Upload verhindern konnte. Insoweit geht das Gericht aufgrund der Einlassung des Beklagten, der äußeren Umständen und der festgestellten Ermittlungen davon aus, dass hier fünf Verstöße einem Zeitraum von fünf Tagen vorgelegen haben.


    2.

    Aus dem Parallelverfahren geht hervor, dass dem Beteiligten [Name] tatsächlich eine Abmahnung geschickt wurde, sodass hier eine rechtsanwaltliche Tätigkeit der Klägervertreter vorgelegen hat. Für diese sind dann auch Gebühren entstanden. Das Gericht geht aufgrund seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass der Gegenstandswert für ein Spiel, das immerhin in den Charts als meistverkaufte Spiele aufgenommen wurde und zu einem Einzelkaufpreis von 30,00 EUR bis 40,00 EUR verkauft wurde, jedenfalls mit einem Gegenstandswert anzunehmen ist, der über einen Gegenstandswert von 6.500,00 EUR liegt, der bereits einen Anspruch von 500,00 EUR begründen würde. Insoweit kann dahinstehen, ob die Kläger möglicherweise einen höheren Gebührenanspruch geltend hätten machen können, wenn nicht die anwaltliche Gebührenvereinbarung über 500,00 EUR vorgelegen hätte. Auch ist davon auszugehen, dass bei einer möglichen ungültigen Gebührenvereinbarung jedenfalls die gesetzlichen Gebühren angefallen wären.

    Dies ist in jedem Fall mit mindestens 500,00 E anzusetzen.


    3.

    Grundsätzlich ist dem Beklagten der Folgeprozess und die darin entstandenen Kosten auf die Tätigkeit der Klägervertreter gegenüber dem Anschlussinhaber zuzurechnen. Der Beklagte war zum Tatzeitpunkt zwar erst 14 Jahre alt, sodass insoweit davon auszugehen ist, dass eine Haftung des Beklagten im Schadensrecht nur gemäß § 828 Abs. 3 BGB zuzurechnen ist. Vorliegend war der Beklagte noch nicht 18 Jahre alt, aber älter als 10 Jahre, eine Verantwortlichkeit ist dann nicht anzunehmen, wenn er für den Schaden, den er einem Anderen zufügte nicht verantwortlich war, insbesondere weil er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte.

    Bei der Einvernahme des Beklagten sowohl als Zeuge als auch vorliegend als Partei ist festzustellen, dass dieser normal entwickelt ist, insoweit jedenfalls keine Rückstände hinsichtlich der üblichen Entwicklung anzunehmen ist. Auch seine Schilderung über die Vorgänge zum Zeitpunkt der Uploadvorgänge zeigen, dass der Beklagte in Computerhinsicht durchaus Kenntnisse hatte, er gab an, dass er zum Zeitpunkt der Uploadvorgänge auch wusste, was ein Filesharing-Programm ist. Insgesamt geht das Gericht davon aus, dass ein durchschnittlicher normaler 14-Jähriger jedenfalls in der Lage ist, zu erkennen, dass das Herunterladen von sonst kostenpflichtigen Vorgängen trotz Verbotes der Eltern Schadensersatzansprüche auslösen kann-. im vorliegenden Fall geht das Gericht nach der Anhörung des Beklagten davon: aus, dass dieser zumindest durchschnittlich oder noch weiter entwickelt war, wenn es hier um die vorliegenden Computerprogramme geht. Ihm war nach dem Vortrag der Eltern auch ausdrücklich bekannt gegeben worden, dass er keine kostenpflichtigen Vorgänge herunterladen dürfte. Insoweit war ihm klar, dass dieses Verhalten jedenfalls Verboten war, auch wenn ihm etwaige konkrete rechtliche und computertechnische Kenntnisse gefehlt haben sollten. Darüber hinaus ist festzusetzen, dass nicht erforderlich ist, dass dem Beklagten jede Konsequenz hinsichtlich Höhe und Rechtsfolge bekannt war, es reicht aus, dass ihm laienhaft bewusst wer, dass hier finanzielle Schadensersatzansprüche auf ihn oder den Anschlussinhaber zukommen könnten.

    Dies war vorliegend offensichtlich der Fall.


    III.

    Der Beklagte ist auch zur Zahlung von Schadensersatz hinsichtlich des von ihm durchgenommenen Urheberrechtsverstoßes verpflichtet.

    Dass der Beklagte Uploadvorgänge angeboten hat, ist aufgrund seiner eigenen Einlassung. unstreitig. Dass das Spiel zum Tatzeitpunkt der Klägerin zuzurechnen ist, steht:aufgrund dieser umfangreichen und konkret dargelegten Rechteabfolge durch die Klägervertreter, im Schriftsatz vom 29.09.2015 fest, dieser konkrete Sachvortrag wurde seitens des Beklagten auch nicht mehr konkret bestritten. Ein allgemeines Bestreiten reicht nicht aus, wenn hier konkret der Ablauf begründet wurde.

    Aufgrund der allgemeinen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ohne weiteres bei einem Spiel, das mit ca. 30,00 EUR bis 40,00 EUR angeboten wird und das stark in den Medien vertreten ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass hier kein oder praktisch kein Schaden entstanden ist. Vielmehr wird von der Rechtsprechung allgemein bei einem Werk grundsätzlich etwa das zwanzigfache des Verkaufpreises angenommen, so dass hier ein Schaden im Bereich von etwa 600,00 EUR bis 800,00 EUR ohne Weiteres angenommen werden kann. Es handelt sich bereits hier um einen eher im geringeren Bereich angesetzten Schaden, wobei berücksichtigt wird, dass der konkrete Schaden letztlich niemals ermittelt werden kann, sondern geschätzt werden muss. Nachdem Torrent-Dateien grundsätzlich dazu gedacht sind, sich in einer Vielzahl und sehr schnell zu verbreiten, ist hier mit einer nicht unerheblichen Anzahl von Mitnutzern zu rechnen, die wegen der kostenlosen Mitnutzmöglichkeit über die Torrent-Funktion auf den Ankauf des Spieles verzichten. Bei der Berechnung des Schadens ist auch nicht von den für den Beklagten günstigsten Fall auszugehen, sondern eine durchschnittliche Situation anzunehmen. Dass das Spiel von vornherein keinerlei Interesse in der Medienwelt fand, widerspricht den Veröffentlichungen, die dem Gericht aufgrund der Vielzahl der Verfahren bekannt ist.


    IV.

    Der Beklagte hat wach- die Kosten aus dem Verfahren Amtsgericht Nürnberg Az. 27 C 5639/14 in Höhe von geschätzten 682,60 EUR zu tragen, sobald diese durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt und bezifferbar sind. Ein Feststellungsinteresse liegt vor, da die Klägerin letztlich die Kosten dieses Verfahrens noch nicht konkret beziffern kann, weil ein entsprechendes Kostenfestsetzungsverfahren noch nicht durchgeführt wurde. Diese Verzögerung ist der Klägerin auch nicht zuzurechnen, da es hier an dem Kostenantrag der Beklagtenvertreterin fehlt. Nachdem die Kosten durch eine Kostenfestsetzung in einem bestimmten Verfahren festgesetzt werden, ist euch nicht davon auszugehen, dass der Klageantrag unbestimmt formuliert wäre, da ein konkreter Kostenansatz sich jedenfalls aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluss ergeben wird.

    Dem Beklagten sind aus den oben unter Ziffer 1 genannten Gründe auch diese Kosten zuzurechnen, da er durch. das zunächst vorliegende Nichteinräumen und Bestreiten der Täterschaft jedenfalls diese Kosten verursacht hat. Das Klageverfahren wäre jedenfalls nicht durchgeführt worden, wenn die Täterschaft des Beklagten von vornherein nach Erhalt des Abmahnschreibens an die Klägerin genannt werden wäre.


    V.

    Grundsätzlich könnte ein weiterer Schaden entstanden sein, wobei für das Gericht aufgrund der Einlassung des Beklagten über den Zeitraum der Verstöße und der tatsächlich festgestellten Verstöße die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadens als äußerst gering anzusetzen ist. Insoweit ist hier von einem Feststellungsinteresse hinsichtlich eines Streitwertbetrages von etwa 50,00 EUR auszugehen. Das Feststellungsinteresse kann aber nicht deswegen verneint werden, nur weil der Schaden als sehr gering anzusetzen ist.


    VI.

    Grundsätzlich sind die Ansprüche der Klägerseite noch nicht verjährt, da die Identität des Beklagten als Täter der Klägerseite erst im Jahr 2015 bekannt wurde, sodass hier die Verjährungsfrist noch nicht einmal zu laufen begonnen hat.


    VII.

    Die Zinsforderung beruht auf §§260, 288 BGB.


    VIII.

    Die Kostenentscheidung, erging gemäß §§ 92, 269 III, 91a ZPO, hinsichtlich-der Klagerücknahme und der Erledigung wurden die Kosten der Beklagtenseite auferlegt, wobei das Gericht den Streitwert für den Auskunftsanspruch auf 200,04 EUR festsetzt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Nürnberg, Urteil vom 14.01.2016, Az. 27 C 4750/15,
BGH-Entscheid "Morpheus",
Minderjährige,
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Schadensersatz

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#583 Beitrag von Steffen » Dienstag 31. Mai 2016, 00:04

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR: Kammergericht - Streitwert für Unterlassungsansprüche in Filesharing-Verfahren ist mit 20.000,00 EUR angemessen


00:00 Uhr


Hamburg / Berlin, 30.05.2016 (eig.). Die Wertfestsetzung für den Unterlassungsanspruch in einem Filesharingverfahren mit 20.000,00 EUR ist nach den Kriterien des § 3 ZPO nicht übersetzt.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


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Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/kammerger ... ngemessen/

Beschluss als PDF:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -42-16.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Die Begrenzung in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG betrifft nur den der vorgerichtlichen Abmahnung zu Grunde zu legenden Gegenstandswert. Dies hat das Kammergericht in Berlin entschieden (KG Berlin, Beschl. v. 20.05.2015, Az. 24 W 42/16).

"Das maßgebliche Interesse der Klägerin, das zum Kauf angebotene Computerspiel weiterhin erfolgreich zu vertreiben und ihr Verkaufsinteresse tatsächlich empfindlich störende Filesharing-Verstöße, wie sie hier kurz nach Erstveröffentlichung des mit erheblichen Kosten entwickelten Computerspiels im Raum standen, für die Zukunft zu unterbinden, ist gravierend", so die Berliner Richter.

Die Rechtsprechung des Kammergerichts folgt damit der Rechtsprechung aus München (OLG München, Beschl. v. 17.12.2015, Az. 6 W 1445/15) und Hamburg (HansOLG, Beschl. v. 12.09.2014, Az. 5 W 33/14).




KG Berlin, Beschluss vom 20.05.2015, Az. 24 W 42/16


  • (...) In dem Streitwertbeschwerdeverfahren

    [Name] ./. [Name]


    hat der 24.Zivilsenat des Kammergerichts in 10781 Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht [Name] als Einzelrichter gemäß § 568 ZPO am 20. Mai 2016 beschlossen:

    I. Die Streitwertbeschwerde der Beklagten gegen die zu Ziffer 2. des Tenors des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2016, Az. 16 0 134/15 erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

    II. Das Streitwertbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.



    GRÜNDE

    Die zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet.

    Die Wertfestsetzung für den Unterlassungsanspruch, es zu unterlassen, es Dritten zu ermöglichen, das Computerspiel "[Name]" ohne Einwilligung der Klägerin über den eigenen Internetanschluss in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten, mit 20.000,00 EUR ist nach den Kriterien des § 3 ZPO - § 97a Abs. 3 S.2 UrhG betrifft nur den Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung - nicht übersetzt.

    Das maßgebliche Interesse der Klägerin, das zum Kauf angebotene Computerspiel weiterhin erfolgreich zu vertreiben und ihr Verkaufsinteresse tatsächlich empfindlich störende Filesharing-Verstöße, wie sie hier kurz nach Erstveröffentlichung des mit erheblichen Kosten entwickelten Computerspiels im Raum standen, für die Zukunft zu unterbinden, ist gravierend.

    Die Wertfestsetzung entspricht daher nicht nur den eingereichten Beschlüssen des Oberlandesgerichts München zu Az. 6 W 1445/15 vom 17. Dezember 2015 (Bl.92 ff. d.A.) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Az. 5 W 33/14 (Bl.95 ff. d.A.), sondern fügt sich auch nahtlos in das in Berlin übliche Streitwertgefüge in vergleichbaren Fällen ein (vgl. etwa den Beschluss des Senats zu Az. 24 U 67/14 vom 16.September 2014 betreffend den Unterlassungsanspruch in einem Filesharingfall zu einem *****film mit einer Wertfestsetzung von ebenfalls 20.000,00 EUR.).

    Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs.3 GKG. (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

KG Berlin, Beschluss vom 20.05.2015, Az. 24 W 42/16,
Vorinstanz: LG Berlin, Beschluss vom 21.01.2016, Az 16 0 134/15,
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#584 Beitrag von Steffen » Sonntag 19. Juni 2016, 10:24

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR: Landgericht Hannover - Haftung des Anschlussinhabers bei Mehrfachabmahnungen. Haftung besteht selbst dann, wenn der Wohnort des Anschlussinhabers und der Ort, an dem der Internetanschluss angemeldet ist und betrieben wird, auseinander fallen.


10:20 Uhr


Hannover/ Hamburg, 19.06.2016 (eig.). Der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses haftet jedenfalls als Störer, wenn er nach mehrfach vorangegangenen Abmahnungen wegen einer Verletzung am Werk eines Rechteinhabers mittels Tauschbörse im Internet in Anspruch genommen wird. Dies hat das Landgericht Hannover geurteilt.


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Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/lg-hannov ... mahnungen/

Urteil als PDF:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -44-16.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Die Haftung besteht selbst dann, wenn der Wohnort des Anschlussinhabers und der Ort, an dem der Internetanschluss angemeldet ist und betrieben wird, auseinander fallen. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden (LG Hannover, Urt. v. 06.06.2016, Az. 18 O 44/16).

Zwar ergibt sich eine Haftung als Störer nicht einschränkungslos sondern nur bei der Verletzung von Prüfpflichten; indes sei dies gegeben, denn "vorangegangene Vorwürfe illegaler Nutzung des von der Beklagten für den Enkel finanzierten Internetzugangs gab es bereits zuvor. So bezieht sich auch die Beklagte bspw. auf den vor dem Amtsgericht Hannover wegen vorangegangener Anlässe zu Abmahnungen von der Klägerin geführten Rechtsstreit (...) . Des weiteren ist unstreitig, dass die Beklagte von der Klägerin eine Mehrzahl von Abmahnschreiben erhielt.", so die Hannoveraner Richter.

Demgemäß verurteilten sie die Anschlussinhaberin zur Unterlassung und zur Übernahme der Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR.

"All dies hätte vermieden können, wenn sich namentlich der Nutzer des Internetanschlusses - wohl der Enkel der Beklagten - mindestens nach der ersten Abmahnung rechtstreu verhalten und eine außergerichtliche Lösung versucht hätte", so Rechtsanwalt Nikolai Klute von .rka Rechtsanwälte. So aber hat allein der Rechtsstreit bei der Dame mehr als 5.000,00 EUR an Prozesskosten verursacht. Der Enkel wird's ihr danken.






LG Hannover, Urteil vom 06.06.2016, Az. 18 O 44/16


  • (...)
    - Abschrift -


    Landgericht Hannover


    Verkündet am: 06. Juni 2016
    Geschäfts-Nr.: 18 O 44/16

    [Name], Justizangestellte
    als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle


    Im Namen des Volkes!


    Urteil


    In dem Rechtsstreit


    [Name]
    Klägerin,

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,
    Geschäftszeichen: [Gz.]



    gegen


    Frau [Name]
    Beklagte,

    Prozessbevollmächtigte: [Name]


    hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] und die Richterin am Landgericht Dr. [Name]

    für Recht erkannt:

    • 1. Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verurteilt, es zu unterlassen,

      • Dritten zu ermöglichen, das Computerspiel "[Name]" ohne Einwilligung der Klägerin über den eigenen Internetanschluss in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereitzuhalten.

      2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2013 zu zahlen.

      3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

      4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.




    Tatbestand

    Die Klägerin macht urheberrechtliche Ansprüche geltend.

    Sie wirft der Beklagten vor, Ende 2012 über den Internetanschluss der Beklagten das im Jahr 2011 erstveröffentlichte Computerspiel "[Name]" gemäß der Auflistung auf Seiten 11-12 der Klageschrift mehrmals zum Download bereitgehalten zu haben unter Verwendung eines (kostenlosen) BitTorrent-Clients, mithin der Nutzer bei laufendem Download der Daten des Spiels selbst zu einer Download-Quelle für andere wurde.

    Die Beklagte war Vertragspartnerin des Serviceproviders und stellte den Anschluss ihrem Enkel zu Verfügung.

    Die Klägerin behauptet, Inhaberin eines exklusiven Entwicklungs- und Vertriebsvertrags zu sein. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf Seite 1 der Klageschrift sowie auf Seiten 2-11 der Replik nebst Anlagen verwiesen.

    Die Klägerin bezieht sich auf von der Fa. [Name] im Peer-to-Peer-Netzwerk ermittelte IP-Adressen und die Feststellung der Beklagten als Inhaberin der IP-Adressen über ein Auskunftsverfahren gern. § 101 Abs. 9 UrhG bei dem Internetdiensteanbieter. Wegen der Zuordnung verweist die Klägerin auf das Anlagenkonvolut K 6. Wegen der Einzelheiten dieser Feststellungen wird auf das Vorbringen der Klägerin auf Seiten 13-22 des Schriftsatzes vom 31.03.2016 Bezug genommen.

    Die Beklagte wurde mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 05.08.2013 abgemahnt und erfolglos aufgefordert, eine klaglosstellende Unterlassungserklärung abzugeben. Des Weiteren macht sie Erstattung von Abmahngebühren in Höhe von 859,80 EUR, ausgehend von einem Streitwert von 20.000,00 EUR geltend.


    Die Klägerin beantragt,
    die Beklagte zu verurteilen wie erkannt.


    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.


    Sie macht geltend, [Name Beklagte] unter der Anschrift L[...] 1 in [Ort] zu wohnen, demgegenüber ist - unstreitig - die Abmahnung an die Adresse G[...] in S[...] erfolgt; diese habe sie "über ihr bekannte Dritte" erhalten. Sie habe noch nie einen Computer, einen Internetanschluss oder dergleichen in ihrer Wohnung für Dritte vorgehalten, auch nicht über die Adresse G[...]. Sie habe keine genauere Vorstellung davon, was Internet bedeute. Sie habe den Anschluss lediglich einem Dritten finanziert. Im Verlauf des Rechtsstreits teilte die Beklagte mit, dass es sich bei dem Dritten um ihren Enkel handelt.

    Wegen des weiteren Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet.

    Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung und auf Zahlung von Abmahnkosten gern. §§ 97, 97a UrhG wegen der Angebote vom
    13.12.2012,
    14.12.2012,
    15.12.2012,
    17.12.2012,
    18.12.2012 und
    21.12.2012 zum Download des Computerspiels "[Name]".

    Die Beklagte haftet nicht unmittelbar als Täterin oder Teilnehmerin.

    Zwar spricht, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH BGHZ 185, 330 - "Sommer unseres Lebens" -), und dies trifft nach den substantiiert dargelegten Ermittlungen der Klägerin auf die Beklagte als die auch nach ihrem eigenen Vorbringen - Vertragspartnerin des Internetproviders zu.

    Im Übrigen hat die Beklagte keinen konkreten Anhaltspunkt für eine Fehlzuordnung oder mangelnde Funktionsfähigkeit aufgezweigt, sodass mangels vernünftiger Zweifel die Richtigkeit der IP-Adressenermittlung anzunehmen ist (vgl. bspw. BGH NJW 2016, 942 ff. - "Tauschbörse I" -).

    Diese tatsächliche Vermutung ist jedoch im Streitfall entkräftet, da die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter - der Enkel der Beklagten - und nicht auch die Beklagte als Anschlussinhaberin den Internetzugang für die behaupteten Rechtsverletzungen genutzt hat.

    Auch ist die Beklagte nicht als Inhaberin des Internetanschlusses unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung einer Gefahrenquelle zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet. Der Betrieb eines Internetanschlusses allein genügt nicht; für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (BGHZ 185, 330 - "Sommer unseres Lebens" -). In Betracht kämen hierfür die § 19a UrhG, § 85 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 UrhG und § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, deren Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt sind.

    Soweit eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin von möglicherweise von ihrem Enkel begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht kommen könnte, hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht Umstände vorgetragen, die auf einen Vorsatz der Beklagten schließen lassen.

    Die Beklagte haftet jedoch als Störerin.

    Als Störerin kann gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog bei der Verletzung absoluter Rechte derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH GRUR 2011, 152). Für eine Haftung des Störers gilt allerdings einschränkend die Voraussetzung, dass er zumutbare Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten verletzt hat. Dabei richtet sich das Vorliegen einer Prüfpflicht nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, die die Rechtsgutverletzung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 - "Sommer unseres Lebens" -; BGH GRUR 2011, 1038).

    Des Weiteren gilt nach der Rechtsprechung einschränkend, dass Prüfpflichten nicht bestehen, wenn es nicht einen besonderen Anlass gibt, die Internetnutzung volljähriger Mitnutzer auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überwachen (BGHZ 185, 330 - "Sommer unseres Lebens" -; BGH NJW 2013, 1441 - "Morpheus" -). Genau einen solchen Anlass gab es für die Beklagte vorliegend. Vorangegangene Vorwürfe illegaler Nutzung des von der Beklagten für ihren Enkel finanzierten Internetzugangs gab es bereits zuvor. So bezieht sich auch die Beklagte bspw. auf den vor dem Amtsgericht Hannover wegen vorangegangener Anlässe zu Abmahnungen von der Klägerin geführten Rechtsstreit 524 C 9788/14. Des Weiteren ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte von der Klägerin eine Mehrzahl von Abmahnschreiben erhielt. Streitig ist insoweit zwischen den Parteien lediglich, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Aufklärungspflicht dergestalt hatte, dass sie nicht unter der Adresse "7[...]" oder "G[...]" gewohnt habe und keinen eigenen Internetanschluss in der von ihr bewohnten Wohnung unterhielt; dieser Streit ist nicht entscheidungserheblich.

    Die für eine Verurteilung zu einer Unterlassung vorausgesetzte Wiederholungsgefahr ist aufgrund der Rechtsverletzungen indiziert, und sie ist mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht weggefallen.

    Die Berechnung der aus § 97a UrhG begründeten Kosten für die Abmahnung aus dem Jahr 2013 mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach § 13 RVG, W 2003 nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden.

    Der Anspruch der Klägerin auf Verzinsung beruht auf §§ 280, 284, 286 BGB. Der Zinsbeginn folgt aus der mit der Zahlungsaufforderung vom 05.08.2013 verbundenen Fristsetzung zum 16.08.2013.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
    (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#585 Beitrag von hobiman » Samstag 25. Juni 2016, 09:46

Hallo allerseits,

ich bin 2012 von den lieben .rka Anwälten abgemahnt worden und habe es bis jetzt ausgesessen. Nun kam Mahnbescheid usw. Hab mich an einen Anwalt gewendet und wurde nun tatsächlich verklagt.
Ich bin mir sicher, das in meiner Familie niemand diesen Download begangen hat.

Warum ist es, wie der Anwalt sagt, so abwegig, das durch einen Trojander o.ä., der sich auf dem PC installiert hat, ein Download begangen wurde oder zumindestens sich ein programm installiert hat, das sowas macht?

In diesem Forum wird genau das beschrieben:

loggi-leaks.info/index.php?sho…92&mode=threaded&pid=4231

Der Anwalt meint, das könne man nicht ernst nehmen. Warum eigentlich nicht? Was ist so abwegig?

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#586 Beitrag von Steffen » Samstag 25. Juni 2016, 11:45

[quoteemhobiman](...) Warum ist es, wie der Anwalt sagt, so abwegig, das durch einen Trojaner o.ä., der sich auf dem PC installiert hat, ein Download begangen wurde oder zumindest sich ein Programm installiert hat, das sowas macht?

In diesem Forum wird genau das beschrieben.

Der Anwalt meint, das könne man nicht ernst nehmen. Warum eigentlich nicht? Was ist so abwegig? (...)[/quoteem]


Hallo @hobiman,

anfänglich kann ich für Postings bzw. Empfehlungen anderer Foren - nicht - sprechen. Da müsstest Du dieses Forum schon dort fragen. Dann sollte man in einem (phpBB-)Forum Links, die man veröffentlichen möchte, mittels phpBB-Code darstellen, da ansonst die Forensoftware überlange Url-Adressen automatisch kürzt und diese dann eventuell nicht ohne Fehler öffenbar sind.

Code: Alles auswählen

Beispiel:

[b][url]Url-Adresse[/url][/b]

oder

[url=Url-Adresse][b]Name des Links[/b][/url]

Wir haben hier eigentlich zwei wesentliche Punkte, die man bedenken sollte.
  • 1. Grundsatz: Wer sich auf etwas beruft, dem obliegt die Beweislast!
    2. Ist dem Gericht ein technischer Sachverhalt unklar - kommt es zu einem unabhängigen Sachverständigengutachten. Die beweiserbringende Partei bezahlt den Kostenvorschuss - der Verlierer alles - die zu klärenden Fragen legt der Richter fest.

Man muss einmal ausgehen,
  • a) eine (P2P-) IP-Adresse wurde geloggt, von der ein Rechtsverstoß ausging
    b) in Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsverlangen gem. § 101 IX UrhG wurde die (P2P-) IP-Adresse durch den Provider einem seiner Kunden (vertragliche Anschlussinhaber) zugeordnet
Beachte:
- es ist nur der Anschlussinhaber zuorden- und abmahnbar - nicht der Filesharer
- hier werden mittels Glaubhaftmachung und Anscheinsbeweis (ähnlich einer EV; niedere Beweiskraft) die Aktivlegitimation, die Software und die IP-Ermittlung gerichtlich bewiesen.

Punkte zu a) und zu b) - so der BGH - lassen die tatsächliche Vermutung zu, das der ermittelte Rechtsverstoß über den zugeordneten Anschluss ausging i.V.m. dass der Anschlussinhaber dafür erst einmal verantwortlich ist.

Beachte:

- bei einer Mehrfachermittlung, ergo bei mehreren Ermittlungsdaten - sei die Fehlerhaftigkeit der IP-Ermittlung lebensfremd


Wenn man jetzt die IP-Ermittlung angreift, reicht es nicht aus irgendeinen Post aus einem Forum zu zitieren oder vorzutragen, dass die theoretische Möglichkeit besteht, dass der Rechtsverstoß durch einen möglichen Trojaner getätigt wurde - wie auch immer - oder z.B. ein Hacker den Zugang mittels den Trojaner fremd nutzte.

Entweder der Abmahner (außergerichtlich) oder der Richter (gerichtlich) verlangt einen Vortrag, aus dem ersichtlich ist, welcher Trojaner (und wie) den Rechtsverstoß in deinem konkreten Fall zu den entsprechenden Logs tätigte. Dabei reicht eine theoretische Möglichkeit nicht aus, sondern ein beweisbarer Sachvortrag. Ansonsten wird der Vortrag als unsubstantiiert oder Behauptung ins Blaue eingeschätzt und damit als unbeachtlich. Warum? Weil einmal für das Gericht über die tatsächliche Vermutung feststeht, dass der Rechtsverstoß über den Anschluss ausging sowie eine theoretische Möglichkeit - nicht - ausreicht.

Sollte der Richter diesen pauschalen Vortrag wirklich folgen, dann wird er wohl zu seiner Klärung, ob es möglich ist, ein unabhängiges Sachverständigengutachten vorschlagen. Nach meiner laienhaften Einschätzung, wärst DU dann in der Beweislast und müsstest auch den Kostenvorschuss begleichen. Hier geht es dann nicht um die Frage, ob es möglich wäre, sondern ob es bei dir tatsächlich so war.


VG Steffen

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#587 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. Juni 2016, 11:04

Verbraucherdienst e.V.: Versäumnisurteil rka Anwälte / Koch Media GmbH gegen Mitglied


11:00 Uhr


Ein Versäumnisurteil kassierten die Prozessbevollmächtigten .rka Anwälte der Koch Media GmbH. Zwar baten die Anwälte aus Hamburg um eine Terminverlegung. Diese ging aber offenbar erst am späten Abend vor der den anberaumten Verhandlungstermin ein. Das sah das Gericht als zu spät an.


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Verbraucherdienst e.V.

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E-Mail info@verbraucherdienst.com | Web: http://blog.verbraucherdienst.com/[/b][ ... -mitglied/



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Der im Gegensatz zu den Rechtsanwälten des Klägers am Tage der Verhandlung anwesende Anwalt des Mitglieds beantragte, den streitgegenständlichen Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Darüber hinaus beantragte er den Erlass eines Versäumnisurteils.

Dem Rechtsstreit waren eine Abmahnung wegen Filesharing und ein daraus resultierender Mahnbescheid voraus gegangen.

Gegen die Koch Media GmbH mir ihren Prozessbevollmächtigten .rka Anwälte wurde ein Versäumnisurteil gesprochen. Dagegen wurde erwartungsgemäß Einspruch durch die rka Anwälte eingelegt. Dieser wurde später wieder zurück genommen. So ist im Beschluss Amtsgericht Charlottenburg zu lesen:

  • (...)

    Amtsgericht Charlottenburg

    Geschäftsnummer: 218 C 43/16
    30.05.2016

    Beschluss

    In dem Rechtsstreit

    [Name],
    Klägerin,

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name],

    gegen

    [Name]
    Beklagte,

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [Name]

    hat die Klägerin den Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07.04.2016 (Geschäftszeichen: 218 C 43/16) zurückgenommen und deshalb auch die durch die Einlegung des Einspruchs verursachten Kosten zu tragen (§§ 346, 516 Abs. 3 ZPO).

    (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Charlottenburg, Beschl. v. 30.05.2016, Az. 218 C 43/16

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hobiman
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#588 Beitrag von hobiman » Freitag 1. Juli 2016, 10:40

http://www.abmahnwahn-dreipage.de/forum ... 556#p45556

Hallo Steffen,

in dem Forum wird beschrieben, das es grundsätzlich möglich ist, Computer mittels Trojanern fernzusteuern.

"Dort fanden sich nach einer Filesharing-Abmahnung auf dem Rechner eines 13-jährigen Mädchens die Reste des BitTorrent-Clients "Azureus" in der Windows-Registry. Das Mädchen hat jedoch diesen Client mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht selbst installiert, und auch ein anderes Familienmitglied hat dies nicht getan. Der Client muss sich also unbemerkt installiert haben, und nicht nur das: er müsste sich unbemerkt auch wieder deinstalliert und sämtliche Programmordner entfernt haben, mit Ausnahme eines nicht zu entfernenden Rests in der Registry.

Bekannt ist tatsächlich, dass es bereits Botnetze aus trojanerinfizierten Rechnern gegeben hat, die dann von Fremden als Proxies für den Filesharing-Download missbraucht wurden."

Nun bin ich also, wenn ich das richtig interpretiere, der gekniffene, weil ich von der Abmahnung nichts wusste, den PC zum Spezi brachte und der den PC komplett gereinigt hat? Irgendwie verstehe ich die deutsche Rechtssprechung nicht, das so etwas zugelassen wird.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#589 Beitrag von Steffen » Freitag 1. Juli 2016, 11:24

Hallo @hobiman,

Es ist theoretisch erst einmal - alles - möglich ... bitte nicht böse sein, vieles was ich schreibe klingt nur böse ...
  • a) ein Trojaner installiert einen P2P-Client (obwohl ich dies bezweifle, höchstwahrscheinlicher handelt es sich um ein P2P-Wurm, der ein bestehenden installierten P2P-Client infiziert - ich bin aber kein Technik-Experte. Ausrufezeichen)
    b) über ein unbedacht geöffneten E-Mail-Anhang wird unbemerkt ein Trojaner installiert und man ist nun ungewollt Teil eines Dark-Botnet oder in einem P2P-Netzwerk
    c) IP-Trojaner
    c) der Anschluss an sich wurde durch unbekannte Dritte gehackt und wird jetzt - direkt - fremd benutzt

Nun muss man aber auch - gerade innerhalb des Zivilrechts - auf einige Themen aufmerksam machen, die meine persönliche Meinung darstellen.


1. Dr. Gregory House (TV-Serien-Held): "Der Mensch lügt immer!"

- die Aussagen von @Goofy62 bei "loggi-leaks.info" können so stimmen wie gepostet, oder auch nicht
- dies ist das Komplizierte, dass man
  • a) den kompletten Sachverhalt nicht kennt, sondern - nur - das, was man gepostet bekommt
    b) in einem Rechtsstreit verkauft man zum Sachverhalt immer seine "Wahrheit"
Dies ist realistisch, da ich als Post-Leser erst einmal den Inhalt von @Goofy62 - nur - lese und - nicht - nachprüfen kann (Goofy62; Zeugen), - ohne - ihm etwas zu unterstellen.


2. Du kannst - bissig formuliert - von Außerirdischen gehackt worden sein, die über deinen Anschluss aus irdische Porns herunterluden ...

... im Rahmen der sekundären Darlegungslast gilt, entweder dem Abmahner (außergerichtlich) oder dem / die Richter (gerichtlich) nachvollziehbar und schlüssig (plausibel) zu überzeugen, dass es - in deinem konkreten Einzelfall - auch so tatsächlich war und nicht anders. Dies nennt sich auch Substantiierung (= Detailliertheit bzw. Beweisbarkeit des eigenen Sachvortrages).

Fazit: Substantiierung 'VOR' Pauschalität und theoretische Möglichkeit


Möglicher Ablauf:

In einem Verfahren wird einmal von dir die IP-Ermittlung sowie deren Richtigkeit mit Nichtwissen bestritten. Da es vonseiten des Beklagten (dir) nicht einsehbar ist, wäre die beweiserbringende Partei die Klägerin. Die kommt jetzt mit einem oder mehreren Sachverständigengutachten, ähnlich gelagerten Entscheidungen, eidesstattliche Versicherungen des GF und des Mitarbeiters der Logfirma und dem Ergebnis des Gestattungsverfahren (§ 101 IX UrhG) daher.

Für den Richter steht damit fest, dass die Ermittlung sowie Zuordnung (vielleicht noch Mehrfachermittlung) korrekt war sowie der Rechtsverstoß von deinem Anschluss ausging und der Anschlussinhaber (du) erst einmal verantwortlich.

Du beruft sich jetzt darauf, das dein Internetzugang von einem Trojaner infiziert wurde, der unbemerkt einen P2P-Clienten installierte sowie den vorgeworfenen Rechtsverstoß - ohne - Kenntnis tätigte.
  • Beweis:
    - Rechnung vom PC-Laden, der den PC platt machen musste, weil total verseucht (Hinweis: was immer dies für eine Aussagekraft besitzt)
    - eigener Sachvortrag
    - Posting @Goofy62 bei "loggi-leaks.info"
Jetzt kommt erst einmal die richterliche Frage welcher Trojaner, wann sich dieser wie installierte, wann und wie bemerkt usw.

Entweder sagt er jetzt zu deinen Aussagen, dass diese unsubstantiiert wären bzw. Behauptungen ins Blaue hinein ("PC-Laden, der den PC platt machen musste, weil total verseucht"), - also unbeachtlich -
oder er wird zur Klärung ein unabhängiges Sachverständigengutachten (3.000,- - 5.000,- €) einholen, was diese Frage richterlich klären soll
  • a) natürlich, wenn alle Parteien zustimmen
    b) Kostenvorschuss muss die beweiserbringende Partei - also DU - erbringen
    c) der Verlierer zahlt alles
Jeder, der sich halbwegs mit dem Abmahnwahn beschäftigt, wird dir nichts anderes sagen können. Punkt.

Aber, natürlich kannst du - alles - machen was du möchtest, es ist letztendlich DEIN Geld sowie Risiken. Eine Bitte, berichte einmal über den Ausgang. Danke.


VG Steffen

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LG Bielefeld, Az. 4 O 363/15

#590 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. Juli 2016, 18:05

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR: Landgericht Bielefeld - Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber Minderjährigen / Anschlussinhaber muss eigene Anwaltskosten tragen


18:00 Uhr


Hamburg / Bielefeld, 21.Juli 2016 (eig.). Auf die Einsichtsfähigkeit von Minderjährigen kommt es - im Unterschied zum verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch - bei der Geltendmachung verschuldensunabhängiger Unterlassungsansprüche in Filesharingfällen nicht an. Der Anschlussinhaber kann auch bei Benennung des Täters die ihm entstandenen Anwaltsgebühren für seine Verteidigung nicht von dem Rechteinhaber ersetzt verlangen. Dies hat das Landgericht Bielefeld in einem jüngst ergangenen Urteil entschieden (LG Bielefeld, Urt. v. 30.06.2016, Az. 4 O 363/15).


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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web www.rka-law.de



Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/lg-bielef ... en-tragen/

Urteil als PDF:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 363-15.pdf



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Dem Rechtsstreit vorangegangen war eine Abmahnung gegen die Anschlussinhaberin über deren Internetanschluss ein Computerspiel rechtswidrig zum Download in Tauschbörsen bereit gehalten wurde. Diese verwies - anwaltlich vertreten - auf die Täterschaft des zur Tatzeit 13-jährigen Sohnes, wies die Ansprüche im übrigen zurück und verlangte von dem Rechteinhaber die Erstattung entstandener Anwaltsgebühren über 859,80 EUR. Auf die Abmahnung gegen den benannten Täter antwortete derselbe Anwalt und verweigerte die Erfüllung jeglicher geltend gemachter Ansprüche.

Die daraufhin anhängig gemachte Klage führte neben der Verurteilung zur Unterlassung auch dazu, dass die Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach festgestellt und der Beklagte zu 1) (als Täter) verpflichtet wurde, Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung zu erteilen. Denn dem minderjährigen Beklagten sei auch ein Verschuldensvorwurf zu machen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung u.a. des OLG Hamm (Urt. v. 28.01.2016, Az. I-4 U 75/15) ist das Landgericht davon ausgegangen, dass 13-jährige wissen, dass illegale Kopien von Spielesoftware, Musik oder Filmen im Internet kursieren und dass sie weder heruntergeladen noch verbreitet werden dürfen. Dies gilt umsomehr, als dass der Täter der Verletzungshandlung im vorliegenden Verfahren von seiner Erziehungsberechtigten - so der Vortrag des Anwalts der beiden Beklagten - umfassend belehrt worden ist. Weswegen dann allerdings nicht der Versuch unternommen wurde, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln, bleibt das Geheimnis der Beklagten und ihres Vertreters. Das vorgerichtliche Vergleichsangebot belief sich am Ende auf 900,00 EUR. Nach der ersten Instanz sind Verfahrenskosten von weit über 4.000,00 EUR angefallen, die ganz überwiegend von den Beklagten zu tragen sind. Hinzu kommt ein noch zu beziffernder Schadensersatzbetrag, der nicht unter 1.000,00 EUR liegen wird.

Mit dem Urteil wurde zugleich festgestellt, dass ein Anspruch der Anschlussinhaberin auf Erstattung ihrer Anwaltskosten nicht besteht, auch wenn sie selbst für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich gewesen sein mag. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers besteht (siehe nur BGH GRUR 2016, 191), durfte die Klägerin auch zunächst davon ausgehen, dass die Beklagte zu 2) als Täterin der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt und daher ihr gegenüber ein Unterlassungsanspruch bestand. "Eine Haftung des Abmahnenden für Kosten des Abgemahnten scheidet aber aus, wenn der Abmahnende bei Ausspruch der Abmahnung nicht erkennen konnte, dass die Abmahnung unberechtigt war, also kein Übernahmeverschulden vorliegt (OLG München, GRUR-RR 2008, 461)", so die Bielefelder Richter in ihrem Urteil.






LG Bielefeld, Urteil vom 30.06.2016, Az. 4 O 363/15


  • (...) Abschrift

    4 0 363/15

    Verkündet am 30.06.2016
    [Name], Justizobersekretärin
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    Landgericht Bielefeld


    IM NAMEN DES VOLKES


    Urteil


    in dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin,

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt, Klute, Rader, Kant, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



    gegen


    1. [Name],
    2. [Name],
    Beklagten,

    Prozessbevollmächtigter: [Name],


    hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld aufgrund mündlicher Verhandlung vom 09.06.2016 durch den Richter [Name] als Einzelrichter

    für Recht erkannt:

    • 1. Dem Beklagten zu 1) wird es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, das Computerspiel "[Name]" ohne Einwilligung der Klägerin in Tauschbörsennetzwerken zum Herunterladen für Dritte bereitzuhalten,
      2. der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1,98 Euro nebst jährlicher Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2016 zu zahlen,
      3. der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.000,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2016 zu zahlen,
      4. der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 183,80 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2014 zu zahlen,
      5. der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziff. 1 zu erteilen, geschlüsselt nach Uploadrate der jeweils verwendeten Internetanschlüsse (Bandbreite), Tauschbörsenprogramme, Daten und Dauer (Zeiträume) der Verletzungshandlungen,
      6. es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über die Klageanträge hinausgehenden, Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist und
      noch entsteht, dass der Beklagte zu 1) die Datei "D ... GOTY Edition" (Hashwert: [Hash]) mit dem Computerspiel der Klägerin "[Name]" Dritten über Internettauschbörsen im Internet zum Download bereitgehalten hat,
      7. es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten zu 2) einen Betrag i.H.v. 859,80 Euro für ihre außergerichtliche Rechtsverteidigung gegen die Klägerin aufgrund der Abmahnung vom 23.11.2012 zu erstatten.
      8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
      9. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 4 %, der Beklagte zu 1) zu 92 % und die Beklagte zu 2) zu 4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1) zu 92 % und die Beklagte zu 2) zu 4 %, Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin in Höhe von 5 %. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
      10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich der Ziff. 2, 3, 4 und 9 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages sowie hinsichtlich der Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro und hinsichtlich der Ziff. 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 Euro. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



    Tatbestand:


    I.

    Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) wegen der Verletzung von Urheberrechten im Rahmen einer Tauschbörsennutzung und die Beklagte zu 2) im Wege der negativen Feststellungsklage in Anspruch.


    1.

    Die Klägerin ist Produzentin und Vermarkterin von Softwareprodukten, u.a. im Unterhaltungsbereich. Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit übernimmt die Klägerin im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb u.a. auch von Computerspielen, wie dem hier streitgegenständlichen Spiel "[Name]". Das Spiel "[Name]" wurde von der Firma [Name] produziert und exklusiv an die Klägerin lizenziert. Das Spiel wird in Listenteil A der Liste jugendgefährdender Medien geführt. Es darf in Deutschland unter Beachtung gewisser Einschränkungen zur Werbung, Erwerb und Vertriebsweise vertrieben werden.

    Für die Lizenzierung zahlte die Klägerin einen Betrag von ca. [Betrag] Euro. Das Spiel wurde mehr als [Zahl] Mio. Mal verkauft.

    Die Klägerin beauftragt Drittfirmen mit der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen insbesondere durch den Upload von Computerspielen in sog. Filesharing Netzwerken. Die Mitarbeiter der Drittfirmen, hier der Firma Excipio GmbH, verwenden dabei eine NARS-Software, bei der Netzwerkaktivitäten in Tauschbörsen überwacht werden können. Insbesondere kann dabei über einen jeweils individuell vergebenen Hash-Wert festgestellt werden, dass Programme der Klägerin, oder Teile davon für die Nutzer jeweiligen Tauschbörse zum Download bereitgehalten werden. Anhand des Hash-Wertes lässt sich dann die jeweilige IP-Adresse ermitteln, über die die Datei zum Download angeboten wird.


    2.

    Der Beklagte zu 1), geboren am [Geburtsdatum] ist der Sohn der Beklagten zu 2).


    3.

    Am 17.09.2012 ermittelte die von der Klägerin beauftragte Firma Excipio GmbH, dass das Spiel "[Name]" über die IP-Adresse [IP] über den P2P-Client MG21p0 im Internet für Tauschbörsennutzer zum Download angeboten wurde. Ein daraufhin angestrengtes Verfahren vor dem LG Köln zum Az. [Aktenzeichen] auf Auskunftserteilung gegenüber dem Internet Service Provider führte zu der Feststellung, dass die IP-Adresse zum streitgegenständlichen Zeitpunkt einem Telefonanschluss zugewiesen war, dessen Inhaberin die Beklagte zu 2) ist. Für die Ermittlung des Anschlussinhabers hat die Klägerin anteilig 1,98 Euro aufgewendet.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2012 wurde die Beklagte zu 2) abgemahnt und aufgefordert, bis zum 04.12.2012 eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung am 17.09.2012 abzugeben. Ferner wurde sie aufgefordert, binnen gleicher Frist die für die Klägerin angefallenen Abmahnkosten i.H.v. 859,80 Euro (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 20.000,00 Euro nebst 20,00 Euro Pauschale für Post und Telekommunikation) zu zahlen. Gleichzeitig wurde der Beklagten zu 2) angeboten, die Angelegenheit insgesamt durch Zahlung eines Pauschalbetrages i.H.v. 1.500,00 Euro zu erledigen.

    Mit Schreiben vom 29.11.2012 wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Forderungen der Klägerin unter Verweis darauf zurück, dass der zu dieser Zeit 13 Jahre alte Beklagte zu 1) den Urheberrechtsverstoß begangen habe. Sie - die Beklagte zu 2) - habe ihren Sohn hingegen zuvor belehrt, nichts im Internet zu kopieren oder sich in anderer Weise nutzbar zu machen. Mit demselben Schreiben forderte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Klägerin auf, wegen seiner Inanspruchnahme 859,80 Euro zu zahlen.

    Die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder eine Zahlung erfolgten nicht.

    Mit Schreiben vom 03.03.2014 mahnte die Klägerin den Beklagten zu 1) mit einer an seine gesetzlichen Vertreter gerichteten Abmahnung wegen des streitgegenständlichen Urheberrechtsverstoßes ab. Sie forderte ihn auf, bis zum 16.03.2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ferner wurde der Beklagte zu 1) aufgefordert, binnen gleicher Frist der Klägerin Aufwendungen für die Abmahnung i.H.v. 124,00 Euro (= 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 1.000,00 Euro nebst 20,00 Pauschale für Post und Telekommunikation) und für die Ermittlung des Verstoßes i.H.v. 1,98 Euro zu ersetzen. Außerdem veranschlagte die Klägerin hinsichtlich der geforderten Auskunftserteilung und Anerkennung des Schadensersatzanspruches weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 119,60 Euro.

    Die Klägerin bot dem Beklagten zu 1) ferner an, die Angelegenheit durch Zahlung einer Pauschale i.H.v. 900,00 Euro nebst Abgabe der Unterlassungserklärung zu erledigen.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.03.2014 wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch die nunmehr gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüche zurück. Er wies darauf hin, dass keinerlei Zahlung geleistet und keinerlei Erklärung abgegeben werde. Abermals forderte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Klägerin dazu auf, einen Betrag von 859,80 Euro für seine Inanspruchnahme zu zahlen und kündigte für den Fall des Ausbleibens der Zahlung rechtliche Schritte an.


    II.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr aufgrund des vorliegenden Urheberrechtsverstoßes die geltend gemachten Ansprüche zustehen.

    Der Beklagte zu 1) hafte für die Urheberrechtsverletzung als Täter. In diesem Rahmen sei der Beklagte zu 1) auch verpflichtet, die Abmahnkosten für die gegenüber der Beklagten zu 2) ausgesprochene Abmahnung zu übernehmen.

    Die Klägerin bestreitet in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen, dass die Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) über die das rechtmäßige Verhalten im Internet belehrt habe.

    Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass die von ihr angesetzten Streitwerte und Schadenshöhen angemessen seien. Ein Unterlassungsstreitwert i.H.v. 20.000,00 Euro für das streitgegenständliche Computerspiel sei nicht übersetzt. Ferner sei der geltend gemachte Schadensersatz i.H.v. 1.000,00 Euro angemessen.

    Die Klägerin meint schließlich, dass auch ein negatives Feststellungsinteresse gegenüber der Beklagten zu 2) gegeben sei, da ihr ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 859,80 Euro nicht zustehe.


    Der Klägerin beantragt,
    • 1. es dem Beklagten zu 1) bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten das Computerspiel "[Name] " ohne ihre Einwilligung in Tauschbörsennetzwerken zum Herunterladen für Dritte bereitzuhalten,
      2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 859,80 Euro nebst jährlicher Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2012 zu zahlen,
      3. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 1,98 Euro nebst jährlicher Zinsen I.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
      4. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 1.000,00 Euro nebst jährlicher Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2012 zu zahlen,
      5. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 243,60 Euro nebst jährlicher Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2014 zu zahlen.
      6. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, ihr Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziff. 1 zu erteilen, geschlüsselt nach Uploadrate der jeweils verwendeten Internetanschlüsse (Bandbreite), Tauschbörsenprogramme, Daten und Dauer (Zeiträume) der Verletzungshandlungen,
      7. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr allen weiteren, über die Klageanträge hinausgehenden, Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass
      der Beklagte zu 1) die Datei "D ... GOTY Edition" (Hashwert: [Hash]) mit dem Computerspiel der Klägerin "[Name]" Dritten über Internettauschbörsen im Internet zum Download bereitgehalten hat,
      8. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten zu 2) einen Betrag i.H.v. 859,80 Euro für ihre außergerichtliche Rechtsverteidigung gegen die Klägerin aufgrund der Abmahnung vom 23.11.2012 zu erstatten.
    III.

    Die Beklagten beantragen,
    • die Klage abzuweisen.
    Die Beklagten meinen, dass eine Einstandspflicht des Beklagten zu 1) nicht gegeben sei. Eine Einwilligung oder Genehmigung der Handlungen nach §§ 106 ff. BGB habe nicht vorgelegen. Gleichermaßen sei damit auch die Beklagte zu 2) nicht einstandspflichtig.

    Ferner sei zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Spiel jugendgefährdend sei. Die Klägerin habe daher dafür Sorge zu tragen, dass das Spiel Minderjährigen wie dem Beklagten zu 1) nicht zugänglich sei.

    Ferner berufen sich die Beklagten auf Verjährung.

    Die Beklagte zu 2) meint außerdem, dass ihr wegen der unberechtigten Abmahnung im November 2012 ein Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten zustehe. Die negative Feststellungsklage sei daher unbegründet.


    IV.

    Die Klage wurde am 30.12.2015 per Fax beim Landgericht Bielefeld erhoben. Mit Verfügung vom 11.01.2016 wurde der Gerichtskostenvorschuss von der Klägerin angefordert. Den Gerichtskostenvorschuss hat die Klägerin am 21.01.2016 eingezahlt. Mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 27.01.2016 wurde die Zustellung der Klage veranlasst. Die Zustellung erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunden Bl. 92/93 d.A. am 04.02.2016.

    Das Gericht hat die mündliche Verhandlung am 09.06.2016 durchgeführt. Im Rahmen des Termins wurden die Beklagten persönlich angehört. Es wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.06.2016 (Bl. 131 ff. d.A.) Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Im Übrigen ist sie abzuweisen.


    I.

    Der von der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 1 UrhG.


    1.

    Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass der Beklagte zu 1) am 17.09.2012 das Computerspiel "[Name]" dessen ausschließliche Nutzungsrechte bei der Klägerin liegen, in einer Tauschbörse im Internet zum Download angeboten hat.

    Darin ist eine urheberrechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG zu sehen.

    Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, dass es sich bei dem Computerspiel um ein jugendgefährdendes Spiel handele. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus der Einstufung des streitgegenständlichen Computerspiels als "jugendgefährdend" nicht, dass die Klägerin nunmehr gehalten wäre, Maßnahmen zu ergreifen, die Minderjährige daran hindern, auf illegalem Wege an das Spiel zu gelangen.

    Auch steht für das Gericht nicht in Zweifel, dass das Computerspiel "[Name]" trotz der vorgenommenen Einstufung urheberrechtlichen Schutz genießt.


    2.

    Der nunmehr gerichtlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht auch nach wie vor. Die Klägerin hat dem Beklagten zu 1) außergerichtlich die Möglichkeit gegeben, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Vorliegend hätten die gesetzlichen Vertreter des Beklagten zu 1) die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung für diesen abgeben können. Damit wäre eine Wiederholungsgefahr auszuschließen gewesen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die Abgabe von Erklärungen jedweder Art jedoch abgelehnt.


    3.

    Der Geltendmachung des Anspruchs steht auch nicht die Minderjährigkeit des Beklagten zu 1) zur Tatzeit entgegen. Auf die Einsichtsfähigkeit eines Minderjährigen kommt es - im Unterschied zum verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch - bei der Geltendmachung des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs gerade nicht an. Mit der Rechtsprechung des OLG Hamm steht der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf dessen Vollstreckbarkeit auch nicht das Alter des Beklagten zu 1) zum Tatzeitpunkt entgegen (OLG Hamm, Urteil v. 28.01.2016, I-4 U 75/15). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 1) über 14 Jahre alt.


    4.

    Schließlich ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht verjährt, da die am 31.12.2015 ablaufende Anspruchsverjährung durch die Einreichung der Klage am 30.12.2015 per Fax nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde.

    Maßgeblich ist nach § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB zunächst die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist begann nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2012 zu laufen, da die Klägerin jedenfalls aufgrund des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten Kenntnis von der Person des Verletzers und den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Sie endete folglich mit Ablauf des 31.12.2015. Die Hemmung der Verjährung tritt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein, wenn die Klage erhoben, d.h. insbesondere gem. § 253 Abs. 1 ZPO zugestellt worden ist. Erfolgt die Zustellung, wie hier, außerhalb der Verjährungsfrist, kommt eine Rückwirkung der Hemmung auf den Eingang der Klage bei Gericht nach § 167 ZPO nur dann in Betracht, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgte. In welchem Zeitraum die Zustellung einer Klage noch "demnächst" erfolgt, ist nicht gesetzlich definiert. Aus Gründen des Vertrauensschutzes für den Empfänger muss die Zustellung aber in einem nicht allzu erheblichen Abstand vom Fristablauf erfolgen (Zöller / Greger, ZPO (2014), § 167 Rdnr. 10). Insbesondere müssen sich die .dem Gläubiger zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten (BGH, Urteil v. 10.07.2015, V ZR 154/14). Andererseits sind auch die Gläubigerinteressen dahingehend in den Blick zu nehmen, dass dem Gläubiger solche Verzögerungen grds. nicht zum Nachteil gereichen sollen, die im Geschäftsbetrieb des Gerichts zu suchen sind (Zöller / Greger, ZPO (2014), § 167 Rdnr. 12). Der Gläubiger ist bspw. nicht verpflichtet, den Gerichtskostenvorschuss mit Klageerhebung einzuzahlen. Er kann zunächst die Anforderung durch das Gericht abwarten, muss aber nach der Anforderung die Zahlung unverzüglich, d.h. regelmäßig binnen zwei Wochen, leisten (siehe nur BGH NJW 2009, 999).

    Vorliegend wurde der Gerichtskostenvorschuss durch das Gericht mit Verfügung vom 11.01.2016 angefordert. Die Klägerin hat den angeforderten Vorschuss am 21.01.2016 und damit binnen zwei Wochen nach der Anforderung eingezahlt. Der Grund für den weiteren Zeitablauf bis zur Zustellung der Klage am 04.02.2016 war somit in der Sphäre des Gerichts zu suchen und ist der Klägerin nicht zuzurechnen, so dass die Zustellung am 04.02.2016 noch demnächst erfolgte.


    II.

    (...)


    III.

    Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1.000,00 Euro ergibt sich aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG


    1.

    Hinsichtlich des Verstoßes durch den Beklagten zu 1) und den Erwägungen zur Verjährung kann nach oben verwiesen werden (1.).


    2.

    Der Beklagte zu 1) ist für die begangene Rechtsverletzung auch deliktisch verantwortlich.


    a.

    Zur Bemessung der deliktischen Verantwortlichkeit ist auch im Rahmen urheberrechtlicher Verstöße auf § 828 BGB abzustellen (siehe OLG Hamm, Urteil v. 28.01.2016, 1-4 U 75/15). Die Verantwortlichkeit richtet sich hier nach § 828 Abs. 3 BGB, da der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung 13 Jahre alt war.


    b.

    Die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzt, wer nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein (BGHZ 161, 180). Die Einsichtsfähigkeit ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn ein allgemeines Verständnis dafür vorhanden ist, dass die Handlung gefährlich ist und die Verantwortung begründen kann (BGH, VersR 1970, 374).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige. Ab einem Alter von sieben Jahren wird das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit widerlegbar vermutet (BGHZ 161, 180).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1) vorliegend nicht einsichtsfähig war, sind weder ersichtlich noch dargelegt. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Beklagte zu 1) selbst geschildert, dass ihn seine Eltern im Vorfeld der Internetnutzung darauf hingewiesen hätten, was er im Internet dürfe und was nicht. Deshalb sei ihm auch bewusst gewesen, dass sein Verhalten nicht ganz korrekt gewesen sei. Seine Eltern hätten ihn außerdem auch darauf hingewiesen, dass er Spiele wie das Streitgegenständliche nicht spielen solle.


    3.

    Der Beklagte zu 1) handelte auch schuldhaft. Im Rahmen des jedenfalls im Raum stehenden Fahrlässigkeitsvorwurfs nach § 276 Abs. 2 BGB kommt es bei dem Verhalten Minderjähriger darauf an, ob Kinder desselben Alters und derselben Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen und ob es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handels in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich diese Erkenntnis gemäß zu verhalten (BGHZ 161,180).


    a.

    Das Gericht geht, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil v. 28.01.2016, Az. 1-4 U 75/15) davon aus, dass 13-jährige wissen, dass illegale Kopien von Spielesoftware, Musik oder Filmen im Internet kursieren und dass sie diese weder herunterladen, noch weiter verbreiten dürfen.

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 1), wie von der Beklagten zu 2) geschildert, wiederholt darüber aufgeklärt wurde, was im Internet erlaubt ist und was nicht und welche Gefahren beim Surfen im Internet lauern. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten, ist der Beklagte zu 1) darüber belehrt und immer wieder angehalten worden, keine Dinge aus dem Internet zu kopieren oder sich in irgendeiner anderen Weise nutzbar zu machen.

    Einem 13-jährigen ist es auch möglich und zumutbar, sich im Internet so zu verhalten, dass Schädigungen urheberrechtlich geschützter Rechtspositionen vermieden werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall der Urheberrechtsverstoß über eine Tauschbörse begangen wurde. Die Nutzung einer solchen Tauschbörse geschieht nicht durch bloßes Surfen im Internet, sondern erfordert das Starten eines entsprechenden Programms auf dem Computer.


    b.

    Im Hinblick auf obige Erwägungen hat der Beklagte zu 1) die im Verkehr übliche und gebotene Sorgfalt missachtet.

    Die Eltern des Beklagten zu 1) hatten diesem nicht nur aufgegeben, Spiele wie das streitgegenständliche insgesamt zu meiden, sondern ihm auch untersagt, Dinge im Internet herunterzuladen oder sich sonst nutzbar zu machen. Dass der Beklagte zu 1) in Kenntnis dieser Verbote aber dennoch ein Weg suchte und auch fand, das Spiel "[Name]" herunterzuladen, kann ihm als Sorgfaltsverstoß zum Vorwurf gemacht
    werden.

    Dies gilt gleichermaßen für die mit der Nutzung der Tauschbörse verbundene Verbreitung der heruntergeladenen Dateien. Soweit der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung geschildert hat, sich nicht daran erinnern zu können, dass das Spiel auch für andere zum Download bereit gestanden habe, ergeben sich daraus keine Zweifel hinsichtlich eines Sorgfaltsverstoßes. Gerade die Tatsache, dass zur Begehung des Urheberrechtsverstoßes ein Tauschbörsenprogramm verwendet wurde, spricht dafür, dass der Beklagte zu 1) nicht unerfahren und ahnungslos im Umgang mit dieser Art von Computerprogrammen gewesen war. Die Nutzung eines Tauschbörsenprogramms geschieht nicht beiläufig, sondern erfordert ein aktives Eingreifen des Benutzers, begonnen bei der Installation des Programms auf dem Computer und endend bei der Auswahl der gewünschten Raubkopie. Die Schilderung des Beklagten zu 1), sich nicht mehr an einen Upload der Dateien erinnern zu können, ist vor diesem Hintergrund als bloße Schutzbehauptung zu sehen.


    c.

    Den obigen Erwägungen steht auch nicht die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.11.2012; I ZR 74/12) entgegen. Diese Entscheidung nimmt Bezug auf die Haftung der Eltern für das Verhalten ihrer minderjährigen Kinder. Einer Aussage über eine etwaige eigene Verantwortlichkeit des Minderjährigen enthält diese Entscheidung nicht.


    4.

    Hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes hat das Gericht keine Bedenken, der Klägerin im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO einen Schadenersatz i.H.v. 1.000,00 Euro zuzusprechen. Dieser Betrag erscheint im Hinblick auf die Rechtsprechung der Kammer (LG Bielefeld, Urteil vom 04.03.2015; Az. 4 0 211/14) und den erheblichen kommerziellen Erfolg des streitgegenständlichen Spiels nicht übersetzt.


    IV.

    Ferner schuldet der Beklagte zu 1) gem. § 97 Abs. 2 UrhG auch die von der Klägerin geltend gemachten anteiligen Kosten i.H.v. 1,98 Euro für die Auskunfterteilung. Die dem Verletzten nach § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG anfallenden Kosten werden im Verhältnis zum Schädiger als notwendige Rechtsverfolgungskosten von dem geschuldeten Schadensersatz erfasst.


    V.

    Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten zu 1) auch Anspruch auf Ersatz der angefallenen Abmahnkosten aus § 97a n.F. Ein Anspruch besteht aber nur i.H.v. 183,80 Euro.


    1.

    Auf die im März 2014 gegenüber dem Beklagten zu 1) erfolgte Abmahnung ist § 97a UrhG in der seit 09.10.2013 geltenden Fassung anzuwenden. Folglich besteht hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens ein Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 124,00 Euro (= 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Unterlassungsstreitwert von 1.000,00 Euro zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation).


    2.

    Die weiteren geltend gemachten Kosten i.H.v. 119,60 Euro sind dem Grunde nach erstattungsfähig, in der Höhe aber auf 59,80 Euro begrenzt.

    Das Gericht schätzt den Streitwert für das Auskunftsbegehren auf 500,00 Euro und den Streitwert für den Feststellungsantrag auf 1.500,00 Euro. Diese Werte erscheinen insbesondere im Hinblick auf den geltend gemachten und zugesprochenen Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 Euro angemessen.

    Damit ergibt sich ein Gegenstandswert von 18.000,00 Euro und unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr ein Betrag von 904,80 Euro, von dem wiederum die Gebühr in Bezug auf die Unterlassung i.H.v. 845,00 Euro abzuziehen ist.


    VI.

    Der Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1), ihr Auskunft über die Art, Dauer und Reichweite der Urheberrechtsverletzung zu erteilen, folgt aus § 97 UrhG i.V.m. § 242 BGB.

    Der Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass dem Geschädigten nicht nur dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zusteht, zu dessen (weiterer) Berechnung die Auskunft erforderlich ist, sondern auch, dass der Geschädigte in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist, während der Beklagte unschwer Aufklärung geben kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 1090). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere hängt die Höhe des verursachten Schadens auch von den konkreten Umständen der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Spiels ab. Die Upload-Rate gibt dabei in Verbindung mit dem Zeitraum, in dem das Spiel zum Download angeboten wurde, darüber Aufschluss, in welchem Maße aufgrund der Handlung des Beklagten zu 1) eine Verbreitung überhaupt stattfinden konnte.


    VII.

    Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte zu 1) zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zwar ist die Feststellungsklage nach § 256 ZPO grds. subsidiär und ein Feststellungsinteresse entfällt regelmäßig dann, wenn der Anspruchsteller Leistungsklage erheben könnte. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt dieser Grundsatz bei urheberrechtlichen Sachverhalten aber nur eingeschränkt. Zu bedenken ist dabei, dass (auch) im Urheberrecht die Begründung des Schadensersatzanspruchs häufig auch nach erteilter Auskunft Schwierigkeiten bereitet und eine eingehende sachliche Prüfung zur Berechnungsmethode des Schadens erfordert (BGH NJW 2003, 3274). Das Feststellungsurteil trägt diesem Umstand Rechnung und kann den Verletzten so vor dem Eintritt der Verjährung des gesamten Schadens schützen (BGH NJW 2003, 3274).


    VIII.

    Die Klägerin hat schließlich auch ein negatives Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO hinsichtlich der durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten geltend gemachten Forderung i.H.v. 859,80 Euro.

    Eine Forderung der Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin besteht nicht (1.). Dennoch hat sich die Beklagte zu 2), vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, mehrmals und ausdrücklich der Forderung berühmt (2.).


    1.


    a.

    Auch wenn nach den obigen Ausführungen die gegenüber der Beklagten zu 2) im November 2012 ausgesprochene Abmahnung unberechtigt war, erwächst für die Beklagte zu 2) daraus per se aber noch kein Kostenerstattungsanspruch für Aufwendungen, die sie zur Abwehr der unberechtigten Abmahnung getätigt hat. Grds. gehört die Abwehr unberechtigter Ansprüche zum allgemeinen Lebensrisiko, weshalb im Regelfall auch diesbezüglich anfallende Kosten nicht ersatzfähig sind.


    b.

    Ein Erstattungsanspruch aus § 97a Abs. 4 S. 1 UrhG n.F. kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Abmahnung seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) bereits vor Inkrafttreten der Norm in ihrer heutigen Form ausgesprochen wurde.


    c.

    Ebenso wenig besteht für die Beklagte zu 2) ein Anspruch nach anderen Anspruchsgrundlagen.

    Ein Anspruch des Abgemahnten kann sich nach alter Rechtslage und, da hier kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt, allenfalls aus § 678 BGB ergeben (vgl. OLG München, GRUR-RR 2008, 461; Beck-OK / Reber, UrhR, Stand 01.01.2016, § 97a Rdnr. 31). Eine Haftung des Abmahnenden für Kosten des Abgemahnten scheidet aber aus, wenn der Abmahnende bei Ausspruch der Abmahnung nicht erkennen konnte, dass die Abmahnung unberechtigt war, also kein Übernahmeverschulden vorliegt (OLG München, GRUR-RR 2008, 461).

    Vorliegend konnte die Klägerin zunächst lediglich die Beklagte zu 2) als Inhaberin des Anschlusses ermitteln, von dem der streitgegenständliche Verstoß verübt worden war. Einblicke in die Sphäre der Beklagten zu 2), insbesondere, wem der Anschluss in welcher Weise und wann zugänglich gemacht wurde, hatte sie nicht, Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach (zunächst) eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers besteht (siehe nur BGH GRUR 2016, 191), durfte die Klägerin auch zunächst davon ausgehen, dass die Beklagte zu 2) als Täterin der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt und daher ihr gegenüber der Unterlassungsanspruch bestand.


    2.

    Die Klägerin hat auch ein negatives Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses besteht jedenfalls dann, wenn der vermeintliche Anspruchsinhaber sich der Forderung ausdrücklich berühmt (Zöller / Greger, ZPO (2014), § 256 Rdnr. 14a). Ferner muss sich das Berühmen auf ein gegenwärtiges, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis beziehen (BGH GRUR 2001, 1036).

    Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte die Klägerin mehrmals zur Zahlung eines Betrags i.H.v. 859,80 Euro aufgefordert und dieses Verlangen auf die Kosten seiner Inanspruchnahme gestützt. Darin ist ein ausdrückliches Berühmen, welches sich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, nämlich einen vermeintlichen Kostenerstattungsanspruch, bezieht, zu erkennen.


    IX.

    Zinsansprüche der Klägerin bestehen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

    Eine Verzinsung der Schadensersatzforderung kommt erst ab Rechtshängigkeit in Betracht. Dass der Beklagte zu 1) bereits mit Ablauf der Frist am 04.12.2012 in Verzug geraten sein soll, ist nicht dargetan. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung lediglich gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemacht worden. Auch ein Verzugseintritt mit Ablauf der in der Abmahnung vom 03.03.2014 gesetzten Frist kommt nicht in Betracht, da die Abmahnung keine Aufforderung zur Zahlung des nunmehr konkret geltend gemachten Schadensersatzes enthielt.

    Insoweit bleibt es bei einer Verzinsung ab Rechtshängigkeit, die das Gericht als Minus ohne gegen § 308 ZPO zu verstoßen, zusprechen konnte.


    X.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 100 ZPO. die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit für die Klägerin auf § 709 ZPO und für den Beklagten zu 1) auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


    XI.

    Der Streitwert wird auf 20.751,80 EUR festgesetzt.

    Das Gericht beziffert dabei den Wert des Unterlassungsanspruchs, wie von der Klägerin außergerichtlich (BI. 82 d.A.) selbst zu Grunde gelegt, mit 16.000,00 Euro. Dieser Wert erscheint im Hinblick auf die Rechtsprechung der Kammer, die wirtschaftliche Bedeutung des streitgegenständlichen Spiels für die Klägerin und die Intensität des Verstoßes durch den Beklagten zu 1), als angemessen.

    Den Streitwert für den Auskunftsanspruch und das Feststellungsbegehren beziffert das Gericht mit 500,00 bzw. 1.500,00 Euro (s.o. V.2.).



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
    • 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
      2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
    Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem
    • Oberlandesgericht Hamm,
      Heßlerstr. 53,
      59065 Hamm,
    eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

    Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

    Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



    [Name]
    als Einzelrichter (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


LG Bielefeld, Urteil vom 30.06.2016, Az. 4 O 363/15,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Minderjährige,
Minderjährige Kinder,
Unterlassungsanspruch,
negative Feststellungsklage,

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AG Oldenburg, Az. 4 C 4010/16 (IV)

#591 Beitrag von Steffen » Donnerstag 28. Juli 2016, 20:56

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR: Amtsgericht Oldenburg - Eltern haften für ihre Kinder


20:56 Uhr


Oldenburg / Hamburg, 28.07.2016 (eig.). Eltern können in Filesharingangelegenheiten für ihre Kinder haften. Dies hat jetzt das Amtsgericht Oldenburg in einem gerade bekannt gewordenen Urteil entschieden (AG Oldenburg, Urt. v. 30.06.2016, Az. 4 C 4010/16 (IV)).


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz




.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
http://rka-law.de/allgemein/ag-oldenbur ... re-kinder/

Urteil als PDF:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -16-IV.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Hintergrund war, dass der damals 13jährige Sohn die Rechtsverletzung begangen hat. Streitig war zwischen den Parteien am Ende allein, ob der Sohn ordnungsgemäß belehrt war, oder nicht. In der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Oldenburg sagte der als Zeuge geladene Sohn aus, zwar hätten seine Eltern ihm gesagt, dass er nichts Kostenpflichtiges aus dem Internet herunterladen solle, über Filesharingbörsen indes sei nicht gesprochen worden. Belehrungs- und Aufsichtspflichten sah das Amtsgericht damit nicht als erfüllt an und der Vater hafte als Aufsichtspflichtiger für die Rechtsverletzungen seines Sohnes nach § 832 BGB.

"Dass die Eltern ihre Kinder ordnungsgemäß belehrt haben wollen, ist immer wieder Bestandteil des Vortrages der beklagten Anschlussinhaber", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Nikolai Klute, der Nutzungsrechtsinhaber in solchen Prozessen vertritt. Rechtsanwalt Nikolai Klute weiter, "in der Beweisaufnahme aber stellt sich immer wieder heraus, dass Aufklärungen, Belehrungen und Überwachungen nicht den Anforderungen genügen, die der Bundesgerichtshof hierzu aufgestellt hat." Die Folge ist dann wie in dem Fall des Amtsgerichts Oldenburg eine weitgehende Verurteilung.





AG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2016, Az. 4 C 4010/16 (IV)

  • (...) - Abschrift -

    Amtsgericht
    Oldenburg

    4 C 4010/16 (IV)

    Verkündet am 30.06.2016
    [Name], Justizsekretärin
    als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle


    Im Namen des Volkes


    Urteil


    In dem Rechtsstreit

    [Name],
    Klägerin

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



    gegen


    [Name],
    Beklagter

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    hat das Amtsgericht Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 16.06.2016 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
    • 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 651,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2012 zu zahlen.
      2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 238,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.8.2015 zu zahlen.
      3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 zu zahlen.
      4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
      5. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 15 % von der Klägerin und zu 85 % von dem Beklagten zu tragen.
      6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
      7. Der Streitwert wird in Höhe von 1.497,97 Euro festgesetzt.

    Tatbestand

    Die Klägerin verlangt die Zahlung von Schadensersatz sowie die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten wegen einer Urheberrechtsverletzung.

    Die Klägerin produziert und vermarktet digitale Entertainmentprodukte, zu denen u.a. PC-Spiele gehören. Sie hält die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "[Name]". Das Spiel wurde im Auftrag der Klägerin von der Firma [Name] entwickelt und exklusiv an die Klägerin lizenziert. Es wurde am 09.09.2011 erstmals in Europa veröffentlicht.

    Im Auftrag der Klägerin stellte die Firma [Name] mittels geeigneter Software fest, dass es in der Zeit vom 09.11.2011 bis zum 27.11.2011 zu insgesamt 17 Rechtsverletzungen in Bezug auf das streitgegenständliche Spiel gekommen war. Es wurde im Rahmen eines BitTorrent-Netzwerkes jeweils ohne Genehmigung der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht. Nach Einleitung eines entsprechenden Sicherungs- und Gestattungsverfahrens vor dem Landgericht München I teilte der für die ermittelten 1P-Adressen zuständige Provider mit, dass diese in den angeführten Zeitpunkten jeweils dem Beklagten zugeordnet waren. Hinsichtlich der einzelnen Rechtsverletzungen wird auf die Auflistung in der Klageschrift verweisen.

    Daraufhin mahnte die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2011 unter Fristsetzung bis zum 12.12.2011 ab und forderte ihn auf, an sie einen pauschalierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu zahlen. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 04.12.2011 und teilte mit, dass die Rechtsverstöße durch seinen minderjährigen Sohn Michael (geboren am [Geburtsdatum]) begangen worden seien.

    In der Folgezeit kam es zu einer weiteren Schriftwechsel der Parteien. Die Klägerin behauptet, der Beklagte hafte für die deliktische Handlung seines minderjährigen Sohnes. Er habe seine Aufsichtspflicht verletzt. Durch die vorgerichtliche Abmahnung seien Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 859,80 Euro entstanden. Diese seien in angemessener Weise ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 Euro und einer 1,3fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagen zu berechnen. Weiterhin seien durch die Sicherungs- und Gestattungsverfahren vor dem Landgericht München 1 Gerichtskosten- und Anwaltskosten in Höhe von 238,17 Euro entstanden. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen. Als Schadensersatz sei im Wege der Lizenzanalogie ein Betrag in Höhe von 400,00 Euro zu schätzen.


    Die Klägerin beantragt,
    • 1.) den Beklagten zu verurteilen, an sie in 859,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012 zu zahlen,
      2.) den Beklagten zu verurteilen, an sie in 238,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
      3.) den Beklagten zu verurteilen, an sie in 400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 zu zahlen.



    Der Beklagte beantragt,
    • die Klage abzuweisen.


    Er behauptet,
    er hafte nicht als Störer für die geltend gemachten Ansprüche. Er sei seinen Aufsichtspflichten gegenüber seinem Sohn nachgekommen.

    Er habe damals zusammen mit seinem 13 Jahre alten Sohn [Name] und seiner Ehefrau gemeinsam in einem Haushalt gelebt. In ihrem Haushalt habe sich eine Computeranlage befunden, die an den Internetzugang angeschlossen gewesen sei. Der Computer sei von allen Familienmitgliedern genutzt worden. Um eine unbeschränkte Nutzung durch seinen Sohn zu verhindern, habe er den Zugriff auf das Internet mit einem Passwort gesichert. Dieses sei nur ihm und seiner Ehefrau bekannt gewesen. Sein Sohn habe auf dem Computer lediglich eigens für seine schulische Ausbildung installierte Programme und einen eigenen Mail-Account genutzt. Weiterhin seien die nach Auffassung des Beklagten für den Sohn nicht geeigneten Internetseiten gesperrt worden. Sein Sohn habe sie vor einem Zugriff auf das Internet um Erlaubnis fragen und mitteilen müssen, was er im Internet machen möchte. Der PC sei dann von dem Beklagten oder einer Frau entsperrt worden. Des Weiteren hätten der Beklagte und seine Frau die Internetnutzung ihres Sohnes, der sich im Übrigen als zuverlässig und gehorsam gezeigt habe, regelmäßig kontrolliert und überwacht.

    Weiterhin hätten sie über die Medien sowie Freunde und Bekannte Kenntnis darüber erhalten, dass das Herunterladen und Weiterleiten von Spielen, Musik etc. in vielen Fällen kostenpflichtig sei und ein kostenfreier Download unzulässig sei. Ihnen sei auch bekannt gewesen, dass bei entsprechenden Urheberrechtsverletzungen Abmahnungen versandt und die Rechtsverletzungen geahndet worden seien. Über diese Gefahren hätten sie ihren Sohn ausdrücklich belehrt und ihm ein solches Handeln verboten. Sie hätten ihm auch erzählt, dass Bekannte bereits in entsprechender Weise in Anspruch genommen worden seien und dass über die Registrierung der Computeranlage unzulässige Downloads aufgedeckt werden könnten.

    Dennoch habe sich nach Erhalt der Abmahnung herausgestellt, dass der Sohn heimlich das Passwort "ausgespäht" und das Internet in Abwesenheit der Eltern genutzt habe. Er sei aber bei dem Herunterladen des Spiels davon ausgegangen, dass es sich nur um eine kostenlose Demoversion handele. Diese habe er jedoch nicht öffnen und nutzen können. Er habe das Spiel auch nicht bewusst weitergeleitet oder Kopien gezogen. Er habe ferner noch nicht die erforderliche Einsicht gehabt, dass sein Verhalten auf eine Schädigung Dritter ausgerichtet gewesen sei. Die vermeintliche Demoversion sei dann später vom Beklagten gelöscht worden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat zur Belehrung des Sohnes und zur Beaufsichtigung bei der Computer- bzw. Internetnutzung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name]. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2016 verwiesen.



    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.

    Der Klägerin steht gemäß § 832 Abs.1 BGB i.V. §§ 97, 97a UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz in ausgeurteilter Höhe gegen den Beklagten zu.

    Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Klägerin die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "[Name]" hält und dass es in der Zeit vom 09.11. bis zum 27.11.2011 zu insgesamt 17 Urheberrechtsverletzungen über den vom Beklagten gehaltenen Internetzugang gekommen ist. Das Spiel ist durch den damals minderjährigen Sohn des Beklagten in einer BitTorrent Tauschbörse vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht worden, ohne dass ihm dazu von der Klägerin die entsprechende Erlaubnis erteilt worden wäre. Hinsichtlich der einzelnen Rechtsverletzungen wird auf die Auflistung in der Klageschrift verwiesen.

    Damit hat der minderjährige Sohn des Beklagten in widerrechtlicher Weise die der Klägerin zustehenden Urheberrechte verletzt und dieser einen Schaden zugefügt. Soweit der Beklagte. behauptet, dass weder sein Sohn noch er das Spiel zum Laufen bekommen hätten, ist dieses nicht erheblich, da die Rechtsverletzung nicht in einem Download zu eigenen Zwecken liegt, sondern in dem Vervielfältigen und öffentlich Zugänglichmachen. Nach den Ermittlungen der Firma [Name] hat es sich bei der angebotenen Datei um eine voll funktionsfähige Version des Spiels gehandelt. Auf ein Verschulden des Sohnes, insbesondere eine Einsichtsfähigkeit in sein Handeln, kommt es insoweit nicht an.

    Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme kann jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Beklagte seiner elterlichen Aufsichtspflicht genügt hat.

    Nach § 832 Abs.1 BGB ist der Aufsichtspflichtige verpflichtet, umfassend und konkret darzulegen und zu beweisen, was er zur Erfüllung seiner Pflicht unternommen hat. Er genügt seiner Pflicht, wenn er zur Verhinderung des Schadens alles Getan hat, was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in seiner Lage, der zur Rechtsgutverletzung führenden Situation und der Zumutbarkeit vernünftiger- und billigerweise verlangt werden kann. Aufsicht bedeutet inhaltlich, den Aufsichtsbedürftigen zu beobachten und zu überwachen, ihn zu belehren und aufzuklären sowie ihn erforderlichenfalls bezüglich seines Verhaltens zu leiten und zu beeinflussen, Das gebotene Maß an Aufsicht bestimmt sich dementsprechend nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des konkreten Kindes, dem örtlichen Umfeld, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens und danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. (Palandt - Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. § 832 Rz. 8, 9, 10 m.w.N. ) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 15.11_2012 "Morpheus", I ZR 74/12; Urteil vom 11.6.2015 "Tauschbörse II" I ZR 7/14) genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-Jähriges Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig dadurch, dass sie das Kind je nach seinem Alter und seiner Einsichtsfähigkeit über die mit der Internetnutzung verbunden Gefahr von Rechtsverletzungen und die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an einer Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. insoweit hängt es hauptsächlich von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss. Dem steht nicht entgegen, dass erfahrungsgemäß Kinder und Jugendliche aus pädagogischen Gründen auferlegte Verbote gelegentlich übertreten, da Eltern nach § 1626 Abs.2 BGB bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen sollen. Es besteht deshalb auch keine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind ständig zu überwachen, den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet ganz oder teilweise zu versperren. Zu solchen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

    Nach diesen Vorgaben hat der Beklagte seiner Aufsichtspflicht nicht genügt. Zwar haben die als Zeugen vernommene Ehefrau des Beklagten und der gemeinsame Sohn [Name] angegeben, dass [Name] pro Tag ca. 2-3 Stunden den Computer nutzen durfte und dass die Eltern kontrolliert hätten, was er mit diesem bzw. im Internet macht bzw. dass sie ihm ab und zu über die Schulter geschaut hätten. [Name] gab jedoch weiterhin in Abweichung zu dem Beklagten an, dass er einen eigenen PC in seinem Zimmer gehabt und dass es noch einen weiteren PC im Wohnzimmer gegeben habe. Sein PC sei mit einer Kindersicherung gesichert gewesen und er habe seine Eltern fragen müssen, wenn er sich im Internet einloggen bzw. ausloggen wollte. Er habe aber das Passwort, das seine Eltern vergeben hätten, gesehen und habe deshalb auch heimlich das Internet genutzt. Er habe nicht immer Lust gehabt, seine Eltern zu fragen, ob er das Internet nutzen könne. Die beiden Zeugen konnten jedoch nicht bestätigen, dass der damals 13-Jährige von den Eltern in hinreichendem Maße darüber belehrt worden ist, was eine "Urheberrechtsverletzung" oder eine "Tauschbörse" ist und dass die Nutzung einer solchen unzulässig und verboten ist. Es seien lediglich allgemeine Gespräche darüber geführt worden, dass er sich nichts Kostenpflichtiges aus dem Internet herunterladen dürfte.

    Dass [Name] angab, dass in der Schule besprochen worden sei, was eine "Urheberrechtsverletzung" ist, ist nicht ausreichend, da es nicht Aufgabe der Schule ist, die den Eltern obliegenden Belehrungen und Aufklärungen vorzunehmen. Beide konnten auch nicht bestätigen, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen auch deshalb Thema in der Familie gewesen sei, weil Bekannte oder Freunde der Eltern entsprechende Abmahnungen erhalten hätten,

    Damit steht der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu. Der Höhe nach ist dieser im Wege der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) zu berechnen. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Tauschbörse und der Popularität des betroffenen Spiels schätzt das Gericht die Lizenzgebühr auf 400,00 Euro.

    Ferner ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die durch die vorgerichtlichen Sicherungs- und Gestattungsverfahren vor dem Landgericht München I veranlassten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sowie die durch die Abmahnung bedingten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Erstere sind ausgehend von der Berechnung der Klägerin in Höhe von 238,17 Euro in Ansatz zu bringen. Durch den Beklagten sind die geltend gemachten Ansprüche auch der Höhe nach nicht konkret angegriffen worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten folgt das Gericht jedoch nicht der Berechnung der Klägerin. Das Gericht bewertet das Unterlassungsinteresse der Klägerin in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten regelmäßig mit einem Gegenstandswert von 10.000,00 Euro, so dass sich unter Berücksichtigung einer 1,3fachen Geschäftsgebühr samt Auslagen nach den Bestimmungen des RVG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abmahnung eine Vergütung in Höhe von 651,80 Euro errechnet.

    Die Zinsentscheidungen folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91, 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Oldenburg,
    Elisabethstraße 7,
    26135 Oldenburg.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.


    [Name]
    Richterin am Amtsgericht (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2016, Az. 4 C 4010/16 (IV),
Klage .rka Rechtsanwälte,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
minderjährige Kinder,
Minderjährige,
Belehrung Minderjährige,
Demoversion

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AG Charlottenburg, Az. 224 C 275/16

#592 Beitrag von Steffen » Montag 1. August 2016, 11:25

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR: Amtsgericht Charlottenburg - Störerhaftung mangels Aufklärung im Filesharing, der Täter haftet für gegen den Anschlussinhaber nutzlos aufgewendete Verfahrenskosten (Oma als AI muss Enkel separat belehren)


11:20 Uhr


Berlin/ Hamburg, 31.07.2016 (eig.). Verwandte, die ihren minderjährigen Familienangehörigen Zugang zum Internet gewähren, haften für deren Rechtsverletzungen im Filesharing als Störer, wenn sie deren ausreichende Belehrung und Überwachung im Prozess nicht hinreichend dartun. Das hat jetzt das Amtsgericht Charlottenburg entschieden (Urt. v. 26.07.2016, Az. 224 C 275/16).


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Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz




.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/ag-charlo ... enskosten/

Urteil als PDF:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 275-16.pdf



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Dort wurden Belehrungen zwar abstrakt vorgetragen, nicht aber wann und mit welchem Inhalt auf das Verbot des illegalen Uploads hingewiesen wurde. Das Gericht verurteilte die Anschlussinhaberin als Störerin daher zur Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten - gemeinschaftlich mit demjenigen, der die Verletzungshandlungen begangen hatte. Der Schadensersatzanspruch gegen den Täter nach § 97 Abs. 2 UrhG erfasst auch die Kosten, die dem Verletzten durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem von ihm ermittelten Anschlussinhaber entstanden sind. Gleiches gilt für gegenüber dem Anschlussinhaber nutzlos aufgewendete Kosten des Rechtsstreits.

"Bei den Kosten, die der Klägerin durch die gerichtliche Inanspruchnahme der Anschlussinhaberin entstanden sind, handelt es sich um adäquat kausalen Schaden aus der Verletzungshandlung", so Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte.

Demgemäß kam es auch zur vollumfänglichen Verurteilung desjenigen, der die Rechtsverletzung begangen hatte. Festgestellt wurde, dass der Täter der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entsteht.





AG Charlottenburg, Urteil vom 26.07.2016, Az. 224 C 275/16

  • (...) Beglaubigte Abschrift


    Amtsgericht Charlottenburg

    Im Namen des Volkes

    Urteil



    Geschäftsnummer: 224 C 275/16

    verkündet am: 26.07.2016
    [Name], Justizbeschäftigte


    In dem Rechtsstreit


    der [Name],
    Klägerin,

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, -


    gegen


    1. [Name]
    2. [Name]
    Beklagte,

    - Prozessbevollmächtigter: [Name] -


    hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 224, auf die mündliche Verhandlung vom 12.07.2016 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. [Name] für Recht erkannt:
    • 1. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2016 zu zahlen, die Beklagte zu 1) weiterhin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 859,80 EUR für die Zeit vom 22.04.2016 bis zum 27.06.2016.
      Urteil
      2. Der Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an die Klägerin 640,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2016 zu zahlen.
      3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die streitgegenständliche Verletzungshandlung entstanden ist und noch entstehen wird, insbesondere die Kosten des Rechtsstreits gegenüber der Beklagten zu 1).
      4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
      5. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Klägerin 20 %, die Beklagte zu 1) 27 % und der Beklagte zu 2) 53 % zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Lichtenberg entstandenen Kosten, die die Klägerin allein zu tragen hat. Die Klägerin hat ferner 43 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
      6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

    Tatbestand

    Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "[Name]". Das Computerspiel wurde am 06.02.2013 um 13:33 Uhr und um 21:29 Uhr sowie am 22.02.2013 um 17:42 Uhr und um 19:05 Uhr ohne Erlaubnis der Klägerin auf einer Tauschbörse im Internet zum Download angeboten. Dies wurde von der Firma Excipio, die von der Klägerin mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beauftragt war, festgestellt. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass dies von dem Internetanschluss der Beklagten zu 1) aus geschah.

    Mit Schreiben vom 21.02.2013 wurde die Beklagte zu 1) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Es wurde angeboten, die Sache durch eine Pauschalzahlung in Höhe von 1.500,00 EUR beizulegen.
    Die Klägerin ist der Ansicht, für die Abmahnung sei ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR angemessen. Sie könne ferner Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von 640,20 EUR beanspruchen.

    Die Klägerin hat zunächst die Beklagte zu 1) auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 859,80 EUR und von Schadensersatz in Höhe von 640,20 EUR in Anspruch genommen.

    Das angerufene Amtsgericht Lichtenberg hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.05.2016 auf Antrag der Klägerin und nach Anhörung der Beklagten zu 1) an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen.

    Nachdem die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 18.06.2016 vorgetragen hat, die Rechtsverletzung sei von ihrem Enkel, dem [Name] Beklagten zu 2), begangen worden, hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 21.06.2016 erweitert. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zu 2) am 28.06.2016 zugestellt worden.

    Die Klägerin behauptet: Die Beklagte zu 1) habe gewusst, dass der Beklagte zu 2) ihren Internetanschluss im streitgegenständlichen Zeitraum genutzt habe, um Urheberrechtsverletzungen zu begehen.

    Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) hafte für die von dem Beklagten zu 2) begangene Urheberrechtsverletzung als Mittäterin, zumindest jedoch als Störerin. Der Beklagte zu 2) habe die von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) erklärte Abmahnung schuldhaft verursacht.


    Die Klägerin beantragt,
    • 1. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
      2. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 640,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
      3. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die streitgegenständliche Verletzungshandlung entstanden ist und noch entstehen wird, insbesondere die Kosten des Rechtsstreits gegenüber der Beklagten zu 1).
    Die Beklagten beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagten behaupten: Der Beklagte zu 2) sei sowohl von seinen Eltern als auch von der Beklagten zu 1) belehrt worden, dass er keine Urheberrechtsverletzungen im Internet begehen dürfe, keine Downloads vornehmen dürfe, bei Unsicherheiten im Zusammenhang mit Downloads oder mit Tauschbörsen bei seinen Eltern nachzufragen habe, ferner dass es verboten sei Tauschbörsen zu nutzen und bei Tauschbörsennutzung Abmahnungen erteilt werden könnten. Diese Belehrung sei vor der ersten Internetnutzung des Beklagten zu 2) erfolgt sowie Anfang des Jahres 2013. Der Beklagte zu 2) habe seiner Mutter gesagt, dass er auf keinen Fall an Tauschbörsen im Internet teilnehmen würde. Hierfür haben die Beklagten Beweis angetreten durch Parteivernehmung der Beklagten zu 1) und 2) und durch Vernehmung der Mutter des Beklagten zu 2).

    Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, der Gegenstandswert für die Abmahnung betrage maximal 1.200,00 EUR. Der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten sei gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR gedeckelt, da ein einfach gelagerter Fall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliege. Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, der Gegenstandswert sei überhöht.

    Die Beklagten bestreitet, dass der Beklagte zu 2) durchschnittlich entwickelt gewesen sei für ein Kind seines Alters und sich im Allgemeinen an die Ge- und Verbote seiner Eltern gehalten hätte.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

    Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F., 421 BGB auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten.

    Der Anspruch ist gegenüber der Beklagten zu 1) begründet.

    Die gegenüber der Beklagten zu 1) erklärte Abmahnung war berechtigt.

    Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel. Dies ist unstreitig geblieben.

    Das streitgegenständliche Spiel, ein gemäß §§ 2, 69a UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk, ist im Februar 2013 von dem Internetanschluss der Beklagten zu 1) aus auf einer Tauschbörse im Internet für eine unbekannte Vielzahl von Nutzern zum Download bereitgestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht worden.

    Die Beklagte zu 1) haftet der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung wegen einer von ihrem Enkel begangenen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Die Haftung des Störers setzt dabei die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - "Sommer unseres Lebens"). Insoweit entsprechen die Kriterien für den Inhalt und den Umfang der Pflichten, die Eltern als Inhabern eine Internetanschlusses obliegen, bei einer Überlassung des Anschlusses an ihre minderjährigen Kinder denjenigen, die an Inhalt und Umfang ihrer Aufsichtspflicht über das Kind hinsichtlich dessen Internetnutzung zu stellen sind (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12, "Morpheus", Rn. 42). Danach genügen Eltern, die einem minderjährigen Kind ihren Internetanschluss zur Nutzung überlassen, ihren Aufsichts- bzw. Prüfpflichten über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, grundsätzlich dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14, "Tauschbörse II").

    Nach diesen Grundsätzen ist eine Haftung der Beklagten zu 1) zu bejahen. Die Beklagte zu 1) war verpflichtet, ihren minderjährigen Enkel, dem sie den Zugang zu ihrem Internetanschlusses ermöglicht hat, über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Internet-Tauschbörsen zu belehren und ihm eine Teilnahme daran zu verbieten. Zwar hat die Beklagte zu 1), die für die Erfüllung der Aufsichtspflicht darlegungs- und beweispflichtig ist, vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) vor dessen erster Internetnutzung sowie Anfang des Jahres 2013 von ihr und von seinen Eltern darüber belehrt worden sei, dass es verboten sei Tauschbörsen zu nutzen. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht ausreichend konkret. Aus dem Vorbringen der Beklagtenseite ergibt sich nicht, wann die Beklagte zu 1) und wann dessen Eltern den Beklagten zu 2) mit welchem genauen Inhalt belehrt hätten. Darüber hinaus haben die Beklagten nichts dazu vorgetragen, ob der zur Tatzeit 14 Jahre alte Beklagte zu 2) durchschnittlich entwickelt war für ein Kind seines Alters und sich im Allgemeinen an die Ge- und Verbote seiner Eltern gehalten hat.

    Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet.

    Die zugrunde gelegten Gegenstandswert von 20.000,00 EUR ist nicht überhöht. Der Gegenstandswert der Abmahnung ist in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerseite an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigten droht. In Anbetracht dieser Umstände erscheint bei dem Zugänglichmachen eines Computerspiels auf einer Internet-Tauschbörse ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR angemessen.

    Die Abmahnkosten sind nicht, gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR beschränkt. Das Zugänglichmachen eines Computerspiels auf einer Internet-Tauschbörse überschreitet die Bagatellgrenze von § 97 a Abs. 2 UrhG a.F.

    Der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch ist auch gegenüber dem Beklagten zu 2) begründet.

    Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) gemäß §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 2, 19 a UrhG auf von Schadensersatz wegen unerlaubten öffentlichen Anbietens des Computerspiels im Internet.

    Das Spiel ist von dem Beklagten zu 2) zum Download angeboten worden. Dies ist, nachdem die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) als Täter benannt hat, von diesem nicht bestritten worden.

    Der Schadensersatzanspruch umfasst auch die Kosten, die dem Verletzten durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem von ihm ermittelten Anschlussinhaber entstanden sind. Bei den durch das außergerichtliche Vorgehen gegenüber der Beklagten zu 1) entstandenen Kosten handelt es sich um einen adäquat kausalen Schaden aus der Verletzungshandlung des Beklagten zu 2). Mangels Kenntnis von der Person, die die Rechtsverletzung begangen hat, konnte die Klägerin nur gegen die Beklagte zu 1) als Anschlussinhaberin vorgehen.

    Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.

    Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 640,20 EUR.

    Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf der Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zu berechnen. Der Verletzer hat danach dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 61 m.w,N.). Die geltend gemachte Höhe der Lizenzgebühren von 640,20 EUR überschreitet die der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO) unterliegende übliche Höhe einer angemessenen Lizenz in Bezug auf ein Computerspiel nicht. Der Beklagte zu 2) hat die Höhe der von Klägerseite geltend gemachten Lizenzgebühr auch nicht konkret bestritten.

    Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.

    Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz.

    Die Beklagte zu 1) haftet für die von ihrem Enkel begangene Rechtsverletzung nicht wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, § 832 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) personensorgeberechtigt für den Beklagten zu 2) gewesen wäre.

    Die Beklagte zu 1) haftet auch nicht als Mittäterin für die von dem Beklagten zu 2) begangene Rechtsverletzung. Aus dem Vorbringen der Klägerseite ergibt sich nicht konkret, dass die Beklagte zu 1) zur Tatzeit Kenntnis von der Begehung der Rechtsverletzung durch den Beklagten zu 2) gehabt hätte.

    Der Feststellungsantrag (Antrag zu 3) ist zulässig. Es liegt insbesondere ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vor, da der weitere Schaden derzeit nicht beziffert werden kann.

    Der Antrag ist auch begründet.

    Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Feststellung, dass er der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen hat, der durch die streitgegenständliche Verletzungshandlung entstanden ist und noch entstehen wird, insbesondere die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zu der Beklagten zu 1). Bei den Kosten, die der Klägerin durch die gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) entstehen, handelt es um einen adäquat kausalen Schaden aus der Verletzungshandlung des Beklagten zu 1).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


    1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen

    oder

    Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


    2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

    Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
    Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


    3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

    Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

    Landgericht Berlin
    Littenstraße 12-17
    10179 Berlin


    eingelegt werden.

    Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

    Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

    Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verlassen.


    4. Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.
    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.
    Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

    Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



    Dr. [Name]
    Richterin (...)



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AG Charlottenburg, Urteil vom 26.07.2016, Az. 224 C 275/16,
BGH "Morpheus",
Inhalt Belehrung,
Minderjährige,
Belehrung Minderjährige,
Oma - Enkel,
Großeltern als AI müssen separat belehren,
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Steffen
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AG München, Az. 262 C 19677/15

#593 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. August 2016, 16:47

Rechtsanwälte Knies und Albrecht (München): Amtsgericht München - Großvater haftet nicht für seinen computerspielenden Enkel - sekundäre Darlegungslast erfüllt


16:45 Uhr



Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 29.06.2016, Az. 262 C 19677/15, die Klage eines Computerspielherstellers, vertreten von der Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR", gegen einen von unserer Kanzlei vertretenen 73-jährigen Beklagten auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung zurückgewiesen, da es die sekundäre Darlegungslast seitens des Beklagten als erfüllt ansah. Dieser gab an, dass sein Enkel für die Rechtsverletzung durch ein Computerspiel verantwortlich sei, obwohl der Enkel dies bestritt.




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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies




Rechtsanwälte Knies und Albrecht

Widenmayerstraße 34 | 80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33 | Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: https://www.new-media-law.net/




Bericht:


Link:
https://www.new-media-law.net/ag-muench ... uer-enkel/


Urteil als PDF:
https://www.new-media-law.net/wp-conten ... 677-15.pdf




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Sachverhalt

Die Klägerin, ein Medienunternehmen und die Inhaberin an den Rechten eines Computerspieles, beschuldigte den Beklagten, der Internetanschlussinhaber war, ein Spiel am 24.10.2011 über seinen Internetanschluss Dritten zum Download über ein Filesharing-Netzwerk angeboten zu haben. Aufgrund dieses Vorwurfes forderte sie den Beklagten außergerichtlich zur Unterlassung sowie zur Leistung von Schadensersatz auf.

Der Beklagte gab die von ihm geforderte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung von Schadensersatz.

Daraufhin beantragte die Klägerin kurz vor Verjährungsende am 29.12.2014 einen Mahnbescheid über einen Betrag in Höhe von 1.063,87 EUR, der sich aus den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie Schadensersatz zusammensetzte. Der Beklagte legte durch unsere Kanzlei Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Woraufhin die Klägerin klagte und ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erging, gegen das der Beklagte zulässig und erfolgreich Einspruch einlegte. Das AG München hob das Versäumnisurteil sodann auf und wies die Klage des Medienunternehmens vollumfänglich als unbegründet ab.



Entscheidungsbegründung

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen sei und nachvollziehbar dargelegt habe, dass nur sein 13-jähriger Enkel als möglicher Alleintäter in Betracht komme.

Der Beklagte selbst gab an, keinen Computer zu besitzen. In seinem Haus lebten zusätzlich sein Sohn und sein zum Tatzeitpunkt 13-jähriger Enkel. Der Beklagte gab an, dass sein Sohn jedoch nie Tauschbörsen verwendet habe, und daher nur der 13-jährige Enkel für die Rechtsverletzung in Betracht komme. Der Enkel habe die Rechtsverletzung auf Nachfrage allerdings nicht gegenüber seinem Vater oder dem beklagten Großvater zugegeben. Der Beklagte gab zudem an, dass sein Enkel auch darüber belehrt worden war, dass er keine Tauschbörsen benutzen dürfe. Dieser Umstand konnte durch die Klägerin auch nicht widerlegt werden.

Diese Ausführungen wurden vom Enkel im Prozess bestätigt. Auch im Prozess bestritt der Enkel jedoch weiterhin die Tat begangen zu haben und wies daraufhin, dass auch manchmal Freunde zu Besuch gewesen seien, die den Tausch begangen haben könnten.

Das Gericht hielt den Enkel trotz Bestreitens der Tat im Wesentlichen für glaubhaft und kam zu der Überzeugung, dass eine Belehrung durch den Vater erfolgt worden war und der beklagte Großvater nicht der Täter der Verletzung gewesen sei.

Dabei berücksichtigte das Amtsgericht München insbesondere auch die Umstände des Einzelfalls, wie in diesem Fall das Alter des Beklagten, den Umstand, dass der Anteil an Computererfahrenen in dieser Altersklasse eher gering ist, sowie, dass ein 73-Jähriger nicht zu den typischen Nutzern des streitgegenständlich abgemahnten Computerspieles gehört.



Bewertung

Die Entscheidung des AG München ist zu begrüßen und zeigt, dass die nach der Rechtsprechung des BGH bestehende Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich auch für Rechtsverletzung verantwortlich zu zeichnen ist (vgl. etwa BGH, I ZR 75/14, "Tauschbörse III") in der Praxis oft sehr fraglich sein kann. Denn sehr oft leben in einem Haushalt mehr als nur eine Person, insbesondere Kinder und Jugendliche sind nicht selten für Rechtsverletzungen verantwortlich.

Dabei war die Rechtsprechung in München in der Vergangenheit zumeist sehr streng in der Auslegung der sogenannten "sekundären Darlegungslast". Auch im vorliegend zu entscheidenden Fall vor dem Amtsgericht München war die sogenannte sekundäre Darlegungslast von entscheidender Bedeutung. Danach muss der Beklagte (sehr) konkrete Umstände darlegen, die es möglich erscheinen lassen, dass sich der Geschehensablauf anders zugetragen hat. In der Entscheidung des BGH, I ZR 75/14 "Tauschbörse III" wies der BGH zudem explizit daraufhin, dass den Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast auch eine Nachforschungspflicht treffe. Mit dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung sollte der Entwicklung entgegengetreten werden, dass es einige Oberlandesgerichte in ihren Entscheidungen genügen ließen, wenn der Anschlussinhaber darlegen konnte, dass der Anschluss von mehreren Bewohnern genutzt wurde (so etwa das OLG Hamm (Beschluss vom 04.11.2013, Az. 22 W 60/13), ohne hierfür konkrete Umstände darzulegen, die auf einen anderen Geschehensablauf hindeuten. Allerdings nimmt der BGH weiterhin an, dass zum Schutze des Familienfriedens gemäß Art. 6 GG gerade keine Pflicht dahingehend besteht, das Nutzungsverhalten von Familienangehörigen zu kontrollieren. Gerade vor diesem Hintergrund ist es jedoch fraglich, in welchem Umfang dann die Nachforschungspflicht zu erfolgen hat. Der BGH trägt mit seiner Rechtsprechung in diesem Bereich zu Rechtsunsicherheit bei.

Auch das AG München hatte bislang strenge Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast aufgestellt. Es wurde gefordert, dass der Beklagte konkret darlegen muss, dass die weiteren benannten Anschlussbenutzer auch tatsächlich Zugriff auf den Anschluss im Zeitpunkt der Tatbegehung hatten. Dies führte schon fast zu einer Beweislastumkehr und ist dem Beklagten - betrachtet man den Zeitraum von Tatbegehung bis zur Klage - meist nicht mehr ohne Weiteres möglich.

Insbesondere vor diesem Hintergrund ist das Urteil des AG München vom 29.06.2016 (Az. 262 C 19677/15) eine Seltenheit, da es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls die strengen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast insoweit aufweicht, als dass es auf den konkreten Vortrag, dass der Enkel zum Zeitpunkt der Tatbegehung auch wirklich im Haus des beklagten Großvaters war, verzichtet und vielmehr aus einer Betrachtung der Gesamtumstände zu der Überzeugung kommt, dass eine Tatbegehung durch den 73-jährigen Großvater den Umständen nach auszuschließen ist.






AG München, Urteil vom 29.06.2016, Az. 262 C 19677/15


  • (...) Beglaubigte Abschrift

    Amtsgericht München

    Az. 262 C 19677/15



    IM NAMEN DES VOLKES


    In dem Rechtsstreit

    [Name],
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    gegen


    [Name],
    - Beklagter -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Knies & Albrecht, Widenmayerstraße 34, 80538 München,


    wegen Forderung


    erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht [Name] am 29.06.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 folgendes

    Endurteil

    1. Das Versäumnisurteil vom 13.01.2015 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosen der Säumnis im Termin vom 13.01.2016, die der Beklagte zu tragen hat.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
    Dr Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.



    Beschluss

    Der Streitwert wird auf 1.363,96 EUR festgesetzt.



    Tatbestand

    Die Klagepartei macht gegen die Beklagtepartei Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung im Rahmen einer Internettauschbörse geltend.

    Die 73jährige Beklagtepartei ist Inhaberin eines gesicherten Internetanschlusses. Sie wurde von der Klagepartei aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz zu leisten.

    Die Beklagtepartei gab eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber Bezahlung von Schadensersatz.

    Die Klagepartei trägt vor, sie sei Inhaberin der Rechte an einem Computerspiel "[Name]".

    Am 24.10.2011 habe die Beklagtepartei dieses Werk über ihren Internetanschluss Dritten zum Download über ein Filesharing-Netzwerk angeboten.

    Sie schulde daher Schadensersatz in Höhe von 859,80 EUR für aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR zu berechnende vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren, sowie eine fiktive Lizenzgebühr, die 500,00 EUR betrage. Dies ergebe sich daraus, dass die Handlung von der Beklagtenpartei vorgenommen worden sei, nicht von ihrem Enkel oder einem sonstigen Haushaltsmitglied. Auch wird bestritten, dass der Enkel ordnungsgemäß belehrt worden sei.

    Die Klagepartei beantragte daher am 29.12.2014 einen über einen Hauptsachebetrag von 1.063,87 EUR lautenden Mahnbescheid, der am 06.01.2015 erlassen und am 09.01.2015 dem Beklagten zugestellt wurde.

    Ferner erwirkte sie das Versäumnisurteil vom 13.01.2016, der Beklagtenseite zugestellt am 20.01.2016.

    Hiergegen wurde durch am 21.01.2016 bei Gericht eingegangenes Schreiben Einspruch eingelegt.


    Die Beklagtepartei beantragt,
    Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung.

    Sie bestreitet, dass sie das gegenständliche Werk zur Verfügung gestellt habe. Sie besitze keinen Computer. In ihrem Haushalt lebten noch der Sohn und der damals 13-jährige Enkel. Diese Personen seien befragt worden. Der Sohn habe niemals Tauschbörsen verwendet.

    Der Enkel sei belehrt worden, dass er Tauschbörsen nicht benutzen dürfe. Er habe auf Befragen die Tat abgestritten. Ihm würde aber nicht geglaubt. Der Sohn habe angegeben, die Tat nicht begangen zu haben.

    Darüber hinaus sei der Anspruch verjährt und seien die geltend gemachten Beträge überhöht.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Enkels [Name] im Termin vom 11.05.2016.


    Die Klagepartei beantragt,
    Das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

    Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Terminsprotokolle Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Der zulässige Einspruch ist in der Sache erfolgreich.

    Hierüber war ohne Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klagepartei vom 23.06.2016 zu entscheiden, weil dieser entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag nicht enthält.

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    Die Beklagtepartei hat für die geltend gemachten Beträge nicht einzustehen.

    Eine Täterschaft der Beklagtepartei wurde von der beweispflichtigen Klagepartei nicht nachgewiesen.

    Die Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass sein Enkel als möglicher Alleintäter in Betracht komme.

    Dies wurde von der hierfür beweispflichtigen Klagepartei nicht widerlegt.

    Zwar hat der Enkel des Beklagten ausgesagt, der Beklagte verfüge nicht über einen eigenen Computer, er habe ihn auch noch nie an einem Computer gesehen. Auch sei er von seinem Vater darauf hingewiesen worden, Tauschbörsen nicht nutzen zu dürfen.

    Ferner gab er an. er habe die Tat nicht begangen. Es seien auch manchmal Freunde zu Besuch gewesen, die am PC gewesen seien. Dies kann - nicht ausschließbar - auch so gewesen sein.

    Der Zeuge machte insgesamt einen durchaus guten Eindruck. Unsicherheiten fielen nicht auf, mit der Folge, dass seine Angaben im Wesentlichen glaubhaft sind. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Zeuge von seinem Vater belehrt wurde, nicht an Tauschbörsen teilnehmen zu dürren, und auch davon, dass der Beklage nicht der Täter ist. Hierfür spricht auch dessen Lebensalter, weil bei Personen dieses Alters der Anteil Computererfahrener eher geringer sein dürfte, und. weil dieser Personenkreis auch kaum zu den typischen Nutzern von Computerspielen gehört. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass Gegenstand des Rechtsstreits nicht das Herunterladen eines Computerspiels ist, sondern dessen Zurverfügungstellung. Mutmaßlich dürften Teilnehmer an Tauschbörsen aber eher das zur Verfügung steilen, was sie ohnehin aus eigenem Interesse haben und nicht Daten. die sie sich erst selbst nur zum Zweck des Hochladens beschaffen.

    Soweit der Zeuge angab, er sei nicht der Täter gewesen, könnte das zwar so sein.

    Zur letzten Überzeugung des Gerichts steht dies jedoch nicht fest. Allgemein bekannt fällt es schwerer. sich selbst zu belasten, als eine Täterschaft zu leugnen. Dies ergibt sich schon daraus, dass man dann selbst in die Gefahr einer Haftung oder gar strafrechtlichen Verfolgung geraten könnte. Dem kann nicht entscheidend entgegen gehalten werden, der ordnungsgemäß belehrte Zeuge hatte sich insgesamt oder wenigsten teilweise weigern können, Angaben zu mache, ohne sich oder seinem Großvater zu schaden. Aus mehreren Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass Zeugen in derartigen Fällen ohne Not Angaben machen - möglicher Weise in der Annahme, es könne sich negativ auswirken, wenn sie keine Angaben machten.



    Zur Vermeidung von Missverständnissen:

    Das Gericht ist nicht generell der Auffassung, man könne Zeugen, die in derartigen Fällen aussagen und sich nicht selbst belasten, keinen Glauben schenken. Aber im konkreten vorliegenden Einzelfall ist angesichts der geschilderten Gesamtumstände, bei denen davon auszugehen ist, dass nicht der Beklagte der Täter ist, ist eher anzunehmen, dass der Zeuge, der selbst Interesse an Computerspielen hat, die Tat begangen und das Gericht insoweit nicht mit der Wahrheit bedient hat - auch wenn dies nicht feststeht.


    Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass es auf die Verjährungseinrede ankäme, die jedenfalls insofern erfolgreich wäre, als die Klage gegenüber dem Mahnverfahren erhöht wurde.


    Kosten: §§ 91, 344 ZPO.


    Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: § 3 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht München I
    Prielmayerstraße 7
    80335 München


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten. dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht München
    Pacellistraße 5
    80333 München


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.


    gez.

    [Name]
    Richter am Amtsgericht (...)



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AG München, Urteil vom 29.06.2016, Az. 262 C 19677/15,
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#594 Beitrag von Steffen » Sonntag 28. August 2016, 00:33

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR: Weckrufe aus Bielefeld und Berlin - Entkräftung der Täterschaftsvermutung im Filesharing erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs harte Fakten


00:35 Uhr


Hamburg, 27. August 2016. (eig).: In den sogenannten Filesharing Fällen spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber dafür verantwortlich ist (vgl. schon BGH Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens"). Diese Täterschaftsvermutung kann der Anschlussinhaber dadurch entkräften, dass er (mindestens) darlegt, wer sonst ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"). Abstrakte Angaben hierzu reichen allerdings nicht aus. Dies hat das Amtsgericht Bielefeld in einem jüngst ergangenen Urteil erneut festgestellt (AG Bielefeld, Urt. v. 04.08.2016, Az. 42 C 51/16).



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
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Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/weckrufe- ... te-fakten/




Urteile als PDF:

1. AG Bielefeld, Urteil vom 04.08.2016, Az. 42 C 51/16

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -51-16.pdf




2. AG Charlottenburg, Urteil vom 22.08.2016, Az. 217 C 58/16

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 58-160.pdf




3. AG Charlottenburg, Urteil vom 22.08.2016, Az. 217 C 87/16

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -87-16.pdf



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In dem vom Amtsgericht Bielefeld entschiedenen Fall hatte der Familienvater als Anschlussinhaber angegeben, dass neben ihm seine Ehefrau und seine beiden Söhne Zugriff zum Internet gehabt hätten, er selbst sich zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen mit seiner Gattin auf dem Hundeplatz befunden hätte und ob seine Söhne zu den fraglichen Zeiten zu Hause gewesen seien, lasse sich nicht mehr ermitteln. Dieser Vortrag führte - zu Recht - zur vollständigen Verurteilung des Anschlussinhabers aufgrund der gegen ihn streitenden Täterschaftsvermutung.

Nachdem der Beklagte vorgetragen hatte, dass weder seine Ehefrau noch seine Söhne mit der Abmahnung etwas hätten anfangen können, "hat der Beklagte gerade keine ernsthafte Möglichkeit dafür vorgetragen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. (...) Aufgrund des Vorbringens des Beklagten kommt auch eine Tatbegehung durch seine Söhne (...) ernsthaft nicht in Betracht (...) der Beklagte (konnte) hinsichtlich der Anwesenheit und Nutzung des Internet-Anschlusses durch seine Söhne (...) zum fraglichen Zeitpunkt keine näheren Angaben machen. Der Beklagte hat daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und haftet dementsprechend auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung", so dass Bielefelder Urteil. Im Ergebnis führte das Prozessverhalten des Beklagten zur vollständigen Verurteilung in die geltend gemachten Anwaltskosten und zum Schadensersatz.


Nicht anders erging es der Beklagten in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg (AG Charlottenburg, Urt. v. 22.08.2016, Az. 217 C 58/16), die behauptete, zur Tatzeit gar nicht im Haus gewesen zu sein, abstrakt auf die Nutzungsmöglichkeit ihres Mitbewohners und eines Freundes hinwies (die die Tat verneint hätten), ansonsten aber keine substantiellen Angaben zu deren Nutzungsverhalten insbesondere zur Tatzeit machte. In dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg heißt es hierzu: "Die Beklagte muss (...) zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast für ihre Person die Rechtsverletzung unter Verweis auf andere Familienmitglieder oder Wohnungsinhaber etc. und unter Darlegung getätigter Kontrollmaßnahmen bestreite(n) oder aber insgesamt eine Täterschaft der Familie bestreite(n) und auf einen Dritten verweise(n), was indes Darlegungen zu den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen erfordert (...). An einem solchem Vortrag fehlt es hier, so dass die tatsächliche Vermutung gegen die Beklagte streitet. Die Beklagte ist mithin als aktive Täterin anzusehen." Dass die Täterschaftsvermutung in Ermangelung vollständiger Angaben zum Nutzungsverhalten Dritter nicht widerlegt ist, sieht das Amtsgericht auch dadurch bekräftigt, dass im Vorfeld eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. "Das Amtsgericht ist der Auffassung das die Abgabe der Unterlassungserklärung zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Frage der Täterschaft oder Störerhaftung des Beklagten führt", so Rechtsanwalt Nikolai Klute von .rka Rechtsanwälte. Auch der Verjährungseinwand drang in dem fraglichen Verfahren nicht durch, sodass die Beklagte schließlich zum Ausgleich der Anwaltskosten und zum Schadensersatz verurteilt wurde.


Dasselbe Schicksal ereilte den Beklagten in einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg (AG Charlottenburg Urt. v. 22.08.2016, Az. 217 C 87/16). Auch dort sah das Gericht die sekundäre Darlegungslast als nicht erfüllt an. Abstrakter Vortrag reicht demnach nicht aus und der Beklagte genügt seiner Erklärungslast nicht, wenn er behauptet, dass nur ein Dritter - einer seiner vier Söhne - als Täter in Betracht käme, ohne dies mit konkretem Vortrag zu unterlegen. Am Rande hat das Amtsgericht Charlottenburg in diesem Verfahren überdies klargestellt, dass der Vater als Anschlussinhaber auch für das Verhalten seiner minderjährigen Söhne gem. § 832 BGB hafte. Denn der Beklagte habe die erforderlichen und ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen nach seinem eigenen Vortrag nicht vorgenommen, so dass Gericht. "Für das Amtsgericht war insoweit entscheidend, dass es im Vorfeld zum hier streitgegenständlichen Verstoß bereits eine vorangegangene Abmahnung wegen der Nutzung einer Filesharingbörse gegeben hat", so Rechtsanwalt Nikolai Klute von .rka Rechtsanwälte. Dem Beklagten war also bewusst, dass seine Kinder - wenn sie es denn gewesen wären - Urheberrechtsverletzungen begehen. Insoweit oblag dem Beklagten neben der eindringlichen und nicht allgemein gehaltenen Belehrung auch eine Überwachung in Form stichprobenartiger Kontrollen des Internetverlaufs und der auf dem Rechner installierten Programme über die Systemsteuerung. "Das der Beklagte dieser Pflicht nachgekommen ist, trägt er nicht substantiiert vor", so das Amtsgericht Charlottenburg in seinem Urteil, nach dem der Beklagte vollumfänglich verurteilt wurde.


Die amtsgerichtlichen Entscheidungen folgen damit einer Linie, die bereits mit der "BearShare"-Entscheidung vorgezeichnet war und die sich infolge der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfestigt hat. Im amtlichen Leitsatz c) der "BearShare"-Entscheidung (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12) heißt es: "Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - "Sommer unseres Lebens"; Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - "Morpheus")."

Auf Seite der Abgemahnten ist dieses Urteil damals gefeiert worden, weil hierin ein Ausweg aus der möglichen Haftung gesehen wurde: Man müsse nur dritte Nutzungsberechtigte benennen und schon ist es mit der Haftung des Anschlussinhabers vorbei.

Wie grundlegend falsch dieses Sicht der Dinge ist, deutete sich schon an, als der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Tauschbörse III" seine Rechtsprechung fortschrieb. In der Entscheidung BGH, Urt. v. 11. Juni 2015, I ZR 75/14 - "Tauschbörse III" hat er ebenfalls an prominenter Stelle im Leitsatz klargestellt: "Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - "BearShare"). "

Insoweit zeigt sich, dass die Urteile aus Bielefeld und Charlottenburg genau auf der Linie liegen, wie sie der Bundesgerichtshof vorgezeichnet hat. Deutlich wird dies auch anhand des Urteils, das der Bundesgerichtshof am 12.05.2016 gefällt hat (BGH, Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15, n.n.V.). In jenem Verfahren ist der Anschlussinhaber in der Vorinstanz aufgrund der gegen ihn streitenden Täterschaftsvermutung vom Oberlandesgericht Köln verurteilt worden. Dieser hatte im Verfahren vor dem OLG Köln (Urt. v. 06.02.2015, Az. 6 U 209/13) darauf verwiesen, dass seine Ehefrau und seine beiden damals 15 und 17 Jahre alten Söhne Zugriff gehabt hätten. Die Ehefrau schied als Täterin aus und gem. der Pressemeldung des BGH (vom 12.05.2016, Nr. 87/2016) hat der Beklagte nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung die strenge Sicht des Oberlandesgerichts Köln bestätigt und die in der "BearShare"-Entscheidung aufgestellten und der "Tauschbörse III"-Entscheidung vertieften Grundsätze kommen in dieser Entscheidung des BGH unmittelbar zur Anwendung: Pauschaler Vortrag zur Entlastung des Anschlussinhabers reicht nicht aus.
  • "Insoweit setzt sich auf Ebene der Instanzgerichte mit Blick auf die Entscheidungen aus Berlin und Bielefeld nun langsam durch, was der Bundesgerichtshof seit Jahren vorgibt", erläutert Rechtsanwalt Nikolai Klute von .rka Rechtsanwälte aus Hamburg, "Die Verteidigung eines Anschlussinhabers, der nicht selbst die Rechtsverletzung begangen hat, führt, soweit er seiner sekundären Darlegungslast erschöpfend nachkommt, unweigerlich zu einem hohen Risiko der Inanspruchnahme desjenigen, der die Rechtsverletzung begangen hat. Bleibt er hinter den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zurück, haftet er wie ein Täter. Abgemahnte Anschlussinhaber tun also gut daran, sich nicht hinter Halbwahrheiten oder gar schlicht falschem Vortrag zu verstecken, sondern frühzeitig mit den Rechteinhabern nach Lösungen zu suchen, bevor die Kosten im Verfahren explodieren."





AG Bielefeld, Urteil vom 04.08.2016, Az. 42 C 51/16


  • (...) Abschrift

    42 C 51/16

    Verkündet am 04.08.2016
    [Name],
    als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle


    Amtsgericht Bielefeld

    IM NAMEN DES VOLKES


    Urteil


    In dem Rechtsstreit


    der [Name]
    Klägerin,

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,


    gegen


    Herrn [Name]
    Beklagten,

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    hat das Amtsgericht Bielefeld durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 04.08.2016 für Recht erkannt:

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2012 zu zahlen.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



    Tatbestand:

    Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des
    Zurverfügungstellens des Computerspiels "[Name]" im Rahmen einer P2P-Tauschbörse geltend.

    Der Beklagte wurde von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2012
    wegen des behaupteten Anbietens des Computerspiels "[Name]" im Rahmen einer Internet-Tauschbörse abgemahnt.

    Die Klägerin behauptet, ihr stünden an dem Computerspiel "[Name]" sämtliche Vertriebs- und Nutzungsrechte zu. Das Computerspiel "[Name]" sei am 15.11.2012 um 09:xx:xx Uhr und 10:xx:xx Uhr von der IP-Adresse 109.xxx.xxx.54 im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden. Der Internet-Anschluss sei zu den fraglichen Zeitpunkten dem Beklagten zugewiesen. Der Beklagte hafte auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung auf Erstattung der rechtsanwaltlichen Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR in Höhe von 895,80 EUR und auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 640,20 EUR. Es werde unstreitig gestellt, dass die Ehefrau des Beklagten die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Darüber hinaus hätten die Söhne [Name]und M [Name] im Zeitpunkt der Verletzungshandlung keinen Zugriff auf den Internet-Anschluss gehabt. Auch habe es die vom Beklagten vorgetragene Sicherheitslücke Dritten nicht erlaubt, den Internet-Zugang zu nutzen. Der Beklagte habe insgesamt die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt.


    Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozehntpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2012 zu zahlen.


    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte trägt vor, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Es liege eine fehlerhafte Ermittlung und Auskunftserteilung vor. Ferner sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Neben ihm - dem Beklagten - hätten noch seine Ehefrau [Name] und seine Söhne [Name], geboren am xx.xx.1991 und [Name] geboren am xx.xx.1993 Zugriff auf den Internet-Anschluss des Beklagten gehabt. Er - der Beklagte - habe sich zu den ermittelten Zeitpunkten mit seiner Ehefrau auf einem Hundeplatz befunden. Die Anwesenheit seiner Söhne [Name] und [Name] habe sich nicht mehr ermitteln lassen. Die Familie des Beklagten verfüge über 4 Computer, wobei der Internet-Anschluss WPA2 verschlüsselt sei. Die Söhne [Name] und [Name] seien ordnungsgemäß belehrt worden. Auf Fragen des Beklagten hätten die Ehefrau und die Söhne angegeben, nichts mit der Abmahnung anfangen zu können und sich mit Tauschbörsen nicht auszukennen.



    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist begründet.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 15.11.2012 in Höhe von 859,80 EUR und auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 640,20 EUR aus §§ 97, 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG.

    Der Beklagte haftet für die begangene Urheberrechtsverletzung durch das Anbieten des Computerspiels "[Name]" im Rahmen einer Internet-Tauschbörse am 15.11.2012.

    Die Klägerin hat unter Einsatz entsprechender Ermittlungs-Software festgestellt, dass das Computerspiel "[Name]" am 15.9.2012 zu zwei Zeitpunkten vom Internet-Anschluss des Beklagten im Rahmen einer Filesharing Tauschbörse angeboten wurde. Der Beklagte hat insgesamt keine substantiierten Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Feststellung und Ermittlung der IP-Adresse erhoben. Die Klägerin hat umfangreich und ausführlich die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungsmaßnahmen dargelegt und durch entsprechende Schriftstücke belegt. Angesichts der Feststellung von zwei Erfassungszeitpunkten ist daher ein Ermittlungsfehler auszuschließen, so dass feststeht, dass das Computerspiel "[Name]" am 15.09.2012 um 09:xx:xx Uhr und 10:xx:xx Uhr vom Internet-Anschluss des Beklagten zum Download im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde.

    Der Klägerin stehen auch die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "[Name]" zu. Die Klägerin hat im Rahmen der Klagebegründung die Rechtekette, auf Grund derer sie die Nutzungs- und Auswertungsrechte erworben hat im Einzelnen dargelegt. Daran, dass der Klägerin die Nutzungsrechte an dem Computerspiel "[Name]" zustehen, bestehen daher keinerlei Zweifel mehr.

    Der Beklagte haftet für die über seinen Internet-Anschluss begangene Rechtsverletzung, die darin zu sehen ist, dass das urheberrechtlich geschützte Computerspiel "[Name]" ohne Gestattung der Klägerin im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens") besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach den im "BearShare"-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschluss-Inhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Den Anschluss-Inhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internet-Anschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internet-Anschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internet-Anschluss behauptet (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14). Darüber hinaus ist der Anschluss-Inhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der Anschluss-Inhaber hat die Person, die selbständig Zugriff auf den Internet-Anschluss hatte, unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu benennen. Ferner sind nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internet-Anschlusses gestattet wurde, zu machen. Hierzu gehören Angaben, wie die Personen Zugang zum Internet-Anschluss erhalten, wie häufig diese Personen das Internet nutzen, wozu das Internet genutzt wird und wie das Nutzungsverhalten im Einzelfall kontrolliert wurde.

    Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass von einer täterschaftlichen Begehung auszugehen ist. Der Beklagte bestreitet lediglich pauschal, selbst die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Insoweit trägt er vor, er habe sich gemeinsam mit seiner Ehefrau [Name] zu den ermittelten Zeitpunkten auf einem Hundeplatz befunden. Die Anwesenheit seiner bei ihm lebenden Söhne [Name] und [Name] zu den fraglichen Ermittlungszeitpunkten habe sich nicht mehr ermitteln lassen. Auf Nachfrage hätten seine Ehefrau und die beiden Söhne angegeben, nichts mit der Abmahnung anfangen zu können und sich mit Tauschbörsen nicht auszukennen. Damit hat der Beklagte gerade keine ernsthafte Möglichkeit dafür vorgetragen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Der Beklagte schließt selbst eine Tatbegehung durch seine Ehefrau aus, da sie sich nur rudimentär im Umgang mit dem Computer auskennt und daher den Computer vorwiegend zur Informationsbeschaffung, Korrespondenz via E-Mail sowie Facebook nutzt. Auf Grund des Vorbringens des Beklagten kommt auch eine Tatbegehung durch seine Söhne [Name] und [Name] ernsthaft nicht in Betracht, da beide Söhne auf Nachfrage des Beklagten angegeben haben, nichts mit der Abmahnung anfangen zu können und sich mit Tauschbörsen nicht auszukennen. Zudem konnte der Beklagte hinsichtlich der Anwesenheit und Nutzung des Internet-Anschlusses durch seine Söhne [Name] und [Name] zum fraglichen Zeitpunkt keine näheren Angaben machen. Der Beklagte hat daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und haftet dementsprechend auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung.

    Auf Grund der begangenen Rechtsverletzung steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung mit Schreiben vom 15.11.2012 in Höhe von 859,80 EUR nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR zu. Der Gegenstandswert für die Abmahnung ist zutreffend mit 20.000,00 EUR angesetzt worden. Der Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren ist mit 20.000,00 EUR zu bewerten. Ausgangspunkt für die Bemessung des Gegenstandswertes für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist das Interesse an einer wirkungsvollen Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen ihre Schutzrechte und ihre daraus resultierende Vermögensposition. Unter Berücksichtigung der im Beschluss vom 16.06.2016 zitierten Urteile des Bundesgerichtshofes ist der Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren mit 20.000,00 EUR zu bemessen.

    Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung des weiteren ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 640,20 EUR zu. Bei der Verletzung von Immaterialrechtsgütern ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Schwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber fordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die angegebene Sachlage erkannt hätten. Unter Berücksichtigung der im Beschluss vom 16.06.2016 zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ist der Ansatz einer Lizenzgebühr in Höhe von 640,20 EUR für das Computerspiel "[Name]" angemessen.

    Daneben hat die Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 286 Abs. 1 BGB.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    Der Gegenstandswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
    1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
    2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

    Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

    Landgericht Bielefeld,
    Niederwall 71,
    33602 Bielefeld,

    eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

    Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

    Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


    B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

    Amtsgericht Bielefeld,
    Gerichtstraße 06,
    33602 Bielefeld,

    schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

    Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. (...)





AG Charlottenburg, Urteil vom 22.08.2016, Az. 217 C 58/16


  • (...) Abschrift

    Amtsgericht Charlottenburg

    Im Namen des Volkes


    Urteil


    Geschäftsnummer: 217 C 58/16

    verkündet am: 22.08.2016
    [Name], Justizbeschäftigte


    In dem Rechtsstreit


    der [Name],
    vertreten d.d. Geschäftsführer, [Name],

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt Klute Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,-


    gegen


    die Frau [Name],
    Beklagte,

    - Prozessbevollmächtigter: [Name], -


    hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 217, auf die mündliche Verhandlung vom 22.08.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2013 zu zahlen.
    2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



    Tatbestand:

    Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch sowie die Anwaltskosten der vorgerichtlichen Abmahnung wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Ermöglichung des Downloads des Computerspiels "[Name]" geltend.

    Die vorbezeichnete Software ist im September 2011 erschienen und ist neu im Handel nicht mehr erhältlich. Entwicklerin ist die Firma [Name] Polen.

    Die Klägerin hat die Firma Excipio GmbH unter anderem mit der Überwachung sogenannter P2P-Tauschbörsen beauftragt. Diese ermittelte, dass die vorbezeichnete Software an folgendem Tag in einer Tauschbörse zum Download bereitgestellt worden ist:

    18.12.2012 um 19:xx:xx Uhr und 19:xx:xx Uhr (jeweils IP-Adresse: 92.xxx.xxx.32).


    Nach der aufgrund des vor dem Landgericht angestrengten Auskunftsverfahrens eingeholten Auskunft des Providers ist diese IP-Adresse dem Anschluss der Beklagten zuzuordnen. Mit Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 03.012013 wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Schadensersatzpauschale aufgefordert. Hierauf reagierte die Beklagte lediglich durch Abgabe der Unterlassungserklärung; Zahlungen leistete sie nicht.

    Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu den benannten Zeiten am 18.12.2012 um 19:xx:xx Uhr und 19:xx:xx Uhr (jeweils IP-Adresse: 92.xxx.xxx.32) das Computerspiel "[Name]", dessen ausschließliche Rechteinhaberin sie sei, zum Download in einer P2P-Tauschbörse angeboten habe. Dies sei durch die Firma Excipio GmbH sicher ermittelt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte als Täterin oder Störerin hafte; der Lizenzschaden betrage 640,20 EUR; zudem könne sie die anwaltlichen Abmahnkosten von 859,80 EUR (Gegenstandswert 20.000,00 EUR bei einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VVRVG) beanspruchen.

    Die Klägerin hat am 30.12.2015 beim Amtsgericht Wedding den Erlass eines Mahnbescheides über eine Hauptforderung in Höhe von 1.500,00 EUR nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 04.03.2013 ("Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragsstellers gern, EU 859,80 Anwalt, EU 640,20 SchadenSchreiben vom 03.01.13 vom 03.01.13") beantragt. Der Mahnbescheid vom 04.012016 - [Geschäftsnummer]- wurde der Beklagten am 7. Januar 2016 zugestellt; hiergegen wendete sie sich mit dem am 12. Januar 2016 beim Mahngericht eingegangenen Widerspruch.


    Die Klägerin beantragt sinngemäß,
    die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2013 zu zahlen.


    Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte wendet ein, dass sie nicht Täterin oder Störerin sein könne, da sie sich im fraglichen Zeitraum in Luxemburg aufgehalten und das WLAN-Netz ausreichend verschlüsselt habe, der Lebensgefährte und ein Freund hätten zu dem Zeitpunkt Zugang zum Anschluss besessen.

    Hinsichtlich des weitergehenden Vortrags wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 22.08.2016 verwiesen.



    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist begründet.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Lizenzschadens von 640,20 EUR und auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 S. 2 UrhG (a.F., in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung), §§ 823, 812 BGB bzw. aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

    Die Klägerin hat zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die ausschließliche Nutzungsberechtigung besessen. Zwar kann die Klägerin als juristische Person nicht Urheberin (d.h. Schöpferin i.S.d. § 7 UrhG) sein. Jedoch erfolgte der Erwerb der ausschließlichen Nutzungsrechte (von den "eigentlichen Schöpfern") zweifellos vertraglich, wobei dahinstehen kann, ob eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde oder lediglich eine stillschweigende Vereinbarung (im Arbeits- oder Werkvertrag) erfolgt ist, noch dazu die Aktivlegitimation dann ohnehin aus § 69b UrhG folgen dürfte (vgl. zu dieser Frage nur Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 7 Rdn. 9 und § 69b Rdn. 2 ff. mwN). Dass die Klägerin tatsächlich Rechtsinhaberin ist, hat sie substantiiert vorgetragen und die Beklagte nicht bestritten. Im Übrigen hat die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben.

    An dem hier maßgeblichen Tag, den 18.12.2012, ist das Computerspiel "[Name]" zum Herunterladen zur Verfügung gesteift worden. Die Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang, dass die insoweit ermittelte IP-Adresse einen Rückschluss auf sie zulassen würde. Dieses Bestreiten ist nicht schon von vornherein unerheblich, weil etwa bereits allein durch die Anzahl der festgestellten Zuordnungen von unterschiedlichen IP-Adressen, die zu unterschiedlichen Zeiten ermittelt wurden, eine von der Beklagten ausgehende Verletzungshandlung glaubhaft gemacht wurde, da es außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass mehrere IP-Adressen mehrere Mal genau demselben - falschen - Internetanschluss zugeordnet werden (vgl. zu dieser Frage nur OLG Hamburg, MMR 2011, 281 und LG Hamburg, ZUM-RD 2010, 416). Jedoch hat die Klägerin substantiiert zur Ermittlung der Firma Excipio GmbH vorgetragen, ohne dass die Beklagte diesem Vortrag in qualifizierter Weise entgegengetreten ist.

    Die Beklagte genügt ihrer (weiteren) sekundären Darlegungslast nicht, wenn sie lediglich behauptet, dass nur ein Dritter als Verletzer in Betracht käme. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet ist, von welcher die Rechtsverletzungen begangen wurden, auch für die Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber kann diese Vermutung nur entkräften, indem er im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast Umstände vorträgt, die einen abweichenden Geschehensablauf nahe legen (vgl. hierzu BGH, GRUR 2010, 633). Die Beklagte muss sich deshalb zur Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast entscheiden, ob sie in einem ersten Schritt in Zweifel zieht, dass die Rechtsverletzung überhaupt über ihren Internetanschluss erfolgte und dann in einem zweiten Schritt entweder für ihre Person die Rechtsverletzung unter Verweis auf andere Familienmitglieder oder Wohnungsinhaber etc. und unter Darlegung der getätigten Kontrollmaßnahmen bestreitet oder aber insgesamt eine Täterschaft in der Familie bestreitet und auf einen Dritten verweist, was indes Darlegungen zu den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen erfordert (vgl. zur Darlegungslast: BGH, Urt. v. 11.06.2015 - 1 ZR 75/14 in NJW 2016, 953; insgesamt zu dieser Frage: LG Köln, Urt. v. 11.05.2011 - Az. 28 0 763/10). An einem solchen Vortrag fehlt es hier, so dass die tatsächliche Vermutung gegen die Beklagte streitet. Die Beklagte ist mithin als aktive Täterin anzusehen. Die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen auch Fehler vorkommen können, spricht zunächst einmal nicht gegen die Beweiskraft des Ermittlungsergebnisses, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Die Beklagte vermochte nicht substantiiert darzulegen, welche Sicherheitsvorkehrungen sie getroffen hat. Die tatsächliche Anwesenheit ist für eine Rechtsverletzung nicht erforderlich. Ob andere Personen zum Tatzeitpunkt tatsächlich selbständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, trägt die Beklagte ebenfalls nicht substantiiert vor, noch dazu die weiteren Personen den Zugang offenbar ohnehin bestreiten.

    Damit greift die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein (vgl. BGH a.a.O.).

    Darüber hinaus führt die Abgabe der Unterlassungserklärung ohnehin zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Frage der Täterschaft oder Störerhaftung der Beklagten (vgl. KG, WRP 1977, 793; OLG Gelle, WRP 2013, 208; OLG Düsseldorf, ZUM 2007, 386; Hess, WRP 2003, 353). Selbst wenn man dieses Ergebnis ablehnen würde, so würde die Abgabe der Unterlassungserklärung doch zumindest zu einer gesteigerten Darlegungslast der Beklagten führen, der sie letztlich nicht nachgekommen ist.

    Die Beklagte handelte schuldhaft. Im Urheberrecht ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Sie handelte zumindest fahrlässig.

    Sie schuldet daher Schadensersatz. Soweit man diesen im Wege der Lizenzanalogie ermittelt, ist dieser der Höhe nach nicht zu beanstanden. In diesem Rahmen ist der (damalige) Kaufpreis des Spieles zu berücksichtigen. Als Faustregel nimmt das Gericht allerdings als Lizenzschaden den hundertfachen Wert des Kaufpreises an, wobei unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalles - Wie ist der Bekanntheitsgrad? Wie waren die Kosten? Wann wurde das Programm erstmals veröffentlicht? etc. - eine Anpassung nach oben oder unten erfolgen kann. Angesichts der durchaus noch zu bejahenden Aktualität des Spieles zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlung, der Höhe des Verkaufspreises und des Bekanntheitsgrades schätzt das Gericht den Lizenzschaden der Höhe nach auf 640,20 EUR, § 287 ZPO.

    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

    Zudem besteht ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG (a.F.), d.h. als Teil des Schadensersatzes; ferner aber auch aus § 97a UrhG (a.F.) und den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

    Aus den vorbezeichneten Gründen haftet die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach. Die Klägerin durfte sich der Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs auch eines Rechtsanwalts bedienen. Auszugehen ist dabei von einem Gegenstandswert von bis zu 20.000,00 EUR bei einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VVRVG.

    Den Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch schätzt das Gericht (nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO) auf (zumindest) 20.000,- Euro. Ausgangspunkt für die Bemessung des Wertes einer Unterlassungsklage ist das Interesse der Klägerin an der Rechtsdurchsetzung bei einer "ex ante" Betrachtung, wobei dieses Interesse vom Gericht nach freiem Ermessen geschätzt werden muss, § 3 ZPO. Zu berücksichtigen ist im Urheberrecht deshalb, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird und inwieweit dadurch das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers betroffen ist. Maßgeblich sind dabei der wirtschaftliche Wert des Urheberrechts und der Angriffsfaktor der Rechtsverletzung. Bereits dieser Ansatz macht deutlich, dass diese Bewertungsfaktoren nicht für alle Urheberrechtsverletzungen zu einem mehr oder weniger einheitlichen Streitwert führen. Zu beachten ist nämlich, dass das Interesse des Urhebers an der Unterlassung unterschiedlich geprägt sein kann. Handelt es sich um ein Urheberrecht an einem Werk, das der Urheber vermarktet, zielt sein Unterlassungsanspruch gegen nicht genehmigte Nutzungen im Wesentlichen darauf ab, dieses Lizenzinteresse zu sichern. Bei einer solchen Interessenlage vermag es durchaus sachgerecht erscheinen, für die Streitwertbemessung auf den vom Urheber aufgezeigten drohenden Lizenzschaden abzustellen (vgl. etwa OLG Braunschweig, GRURPrax 2011, 516). Ein solcher war hier allerdings noch gar nicht bekannt, der Umfang (Art, Anzahl, Dauer der Nutzung etc.) nicht abzusehen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, den drohenden Schaden, bemisst das Gericht unter Ansehung der Verletzungsintensität und der weiteren Umstände, wie Aktualität und Bekanntheit des Programms auf (zumindest) 20.000,00 EUR.

    Eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VVRVG ist nicht zu beanstanden. Diese liegt unterhalb des (rechnerischen) Mittelwertes von 1,5. Der Beklagte trägt keine Umstände vor, die gegen die Gewährung der gekappten Mittelgebühr liegenden 1,3 Gebühr sprechen würden. Allein der Umstand, dass es sich um Massenverfahren handelt, ist insoweit nicht ausreichend. Darüber hinaus steht dem Rechtsanwalt in einem begrenzten Umfang ein Ermessensspielraum zu. Eine Deckelung nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG nF hat nicht zu erfolgen; maßgeblich kommt es insoweit auf den Zeitpunkt der Abmahnung an, weshalb dahinstehen kann, ob in Fällen wie dem vorliegenden nicht ohnehin die Öffnungsklausel nach § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG nF anzuwenden ist. Hinzu kommt die Pauschale nach Nr. 7002 WRVG.

    Unerheblich wäre der Einwand, die Klägerin habe den Betrag nicht erstattet. Denn bei einem ernsthaften Bestreiten wandelt sich ein Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um.

    Unerheblich wäre, dass die vorgerichtliche Abmahnung zu weit ginge. Dies würde - anders die Rechtslage nach § 97a UrhG n.F. - nicht die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten berühren. Bei Bemessung der Höhe des Gegenstandswertes hätte das Gericht von dem zulässigen Maß auszugehen.

    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1 S. 1 288 Abs. 1 BGB.

    Der Einwand der Verjährung steht den Ansprüchen nicht entgegen:

    Die Beklagte könnte sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB berufen. Die Verjährung derartiger Ansprüche unterliegt keiner besonderen Regel, daher ist die regelmäßige Verjährungsfrist einschlägig, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt - hinsichtlich des Lizenzschadens gilt allerdings ohnehin § 852 BGB (vgl. BGH, NJW 2015, 3165).

    Nach § 199 Abs. 1 BGB begann die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem die geltend gemachten Ansprüche entstanden waren. Entstanden im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dies ist der Zeitpunkt, in dem er fällig wird (vgl. nur BGHZ 55, 340, 341; 79, 176, 177). Voraussetzung hierfür ist die Kenntnis des Schädigers.

    Der Anspruch, der entstanden sein muss, ist der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., nicht jedoch der Unterlassungsanspruch, der lediglich Inhalt und Grund der Abmahnung ist. Entstanden ist der Ersatzanspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, was regelmäßig spätestens bei Eintritt der Fälligkeit der Fall ist. Die Fälligkeit tritt aber nicht bereits im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bzw. Kenntnis des Schädigers ein, so dass der Abmahnkosten-Ersatzanspruch nicht zeitgleich mit dem Unterlassungsanspruch entsteht. Fälligkeit des Erstattungsanspruchs tritt auch noch nicht mit Beauftragung des Rechtsanwalts ein und auch dann noch nicht, wenn dieser die Abmahnung verfasst oder versendet (so aber wohl LG Köln, Urt. v. 25.04.2013, - Az. 14 0 500/12). Vielmehr wird der Anspruch gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. bzw. § 97a Abs. 3 UrhG 2013 frühestens mit Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten fällig, denn die Abmahnung bzw. genau genommen deren Zugang ist notwendige Voraussetzung des § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. (vgl. AG Hamburg, GRUR-RR 2015, 100; Hewicker / Marquardt / Neurauter, NJW 2014, 2753, 2754 ff. m.w.N.).

    Daher begann der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist für die Abmahnkosten frühestens mit dem Schluss des Jahres 2012 und endete in diesem Fall mit Ablauf des Jahres 2015. Hinsichtlich des Lizenzschadens beginnt der Lauf der 10-jährigen Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres 2012 - die Frist läuft daher noch und ist spätestens mit Eingang bzw. Zustellung der Anspruchsbegründung unterbrochen.
    Der Lauf der Verjährung wurde nach Ansicht des Gerichts hinsichtlich der Abmahnkosten durch die Zustellung des Mahnbescheides am 04.01.2016 (bzw. rückwirkend nach § 167 ZPO bereits Antragseingang) gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

    Denn die im Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche sind ausreichend bezeichnet.

    Zur Verjährungshemmung führt die Zustellung des Mahnbescheides - beziehungsweise unter den Voraussetzungen des § 167 ZPO der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides nur unter der Voraussetzung, dass der geltend gemachte Anspruch ausreichend individualisiert ist, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. nur BGH, NJW 1991, 43; NJW 1992, 1111 und WM 2000, 686; KG, GE 2001, 989 jeweils m.w.N.). Dies ergibt sich daraus, dass der Mahnbescheid als Grundlage eines Vollstreckungsbescheides dienen soll und dem Schuldner die Beurteilung ermöglichen muss, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Wird - wie vorliegend - eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht, muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid der Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (vgl. nur BGH, NJW 2001, 305). Demnach muss der Schuldner erkennen können, welche Forderung gegen ihn geltend gemacht wird (vgl. nur BGH, NJW 1992, 1111 und NJW-RR 2006, 275). Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung auch dann nicht, wenn der Antrag die hinreichende Individualisierung des Anspruchs vermissen lässt, die Individualisierung jedoch im anschließenden Streitverfahren nach Ablauf der Verjährungsfrist nachgeholt wird (vgl. BGH, NJW 2001, 305). Lediglich eine Substantiierung des Anspruchs, namentlich die Angabe seiner Berechnungsgrundlagen, ist im Mahnverfahren für die Verjährungshemmung entbehrlich.
    Eine ausreichende Individualisierung kann vorliegend bejaht werden. Die Beklagte konnte dem Mahnbescheid entnehmen, dass die Klägerin die Abmahnkosten und den Lizenzschaden geltend macht.

    Erklärungsfrist auf die Rechtsausführungen war der Beklagten schon mangels neuen Vortrags nicht zu gewähren.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

    Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht Charlottenburg zugelassen worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig. Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

    Landgericht Berlin
    Littenstraße 12-17
    10179 Berlin

    Landgericht Berlin
    Tegeler Weg 17-21
    10589 Berlin

    Landgericht Berlin
    Turmstraße 91
    10559 Berlin

    eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Berlin zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Berlin durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, ist die Beschwerde zulässig, wenn entweder der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde von dem Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen wurde.

    Die Beschwerde ist beim

    Amtsgericht Charlottenburg
    Amtsgerichtsplatz 1
    14057 Berlin

    einzulegen, entweder mündlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem oben genannten Amtsgericht oder bei jedem anderen Amtsgericht oder schriftlich, durch Übersendung eines Schriftsatzes in deutscher Sprache. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Bei der mündlicher Einlegung der Beschwerde bei einem anderen Amtsgericht als dem oben genannten ist die Frist nur gewahrt ist, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. (...)





AG Charlottenburg, Urteil vom 22.08.2016, Az. 217 C 87/16


  • (...) Abschrift

    Amtsgericht Charlottenburg

    Im Namen des Volkes


    Urteil


    Geschäftsnummer: 217 C 87/16

    verkündet am : 22.08.2016
    [Name], Justizbeschäftigte


    In dem Rechtsstreit


    der [Name],
    Klägerin,

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,-


    gegen


    den Herrn [Name],
    Beklagten,

    - Prozessbevollmächtigter: [Name], -


    hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 217, auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name]für Recht erkannt:
    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.
    2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



    Tatbestand:

    Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch sowie die Anwaltskosten der vorgerichtlichen Abmahnung wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Ermöglichung des Downloads des Computerspiels "[Name]" geltend.

    Die vorbezeichnete Software ist im September 2011 erschienen und ist neu im Handel nicht mehr erhältlich. Entwicklerin ist die Firma [Name] Polen.

    Im Haushalt des Beklagten leben neben der Ehefrau die vier gemeinsamen Söhne im Alter von derzeit 11, 16, 19 und 23 Jahren. Diese haben Zugang zum Internet. Dem Sohn des Beklagten, Herr [Name], wurde Ende 2012 das Spiel als kostenloser Download angeboten. Zumindest einmal wurde der Beklagte in der Vergangenheit bereits wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt, und zwar im Jahr 2010.

    Die Klägerin hat die Firma Excipio GmbH unter anderem mit der Überwachung sogenannter P2P-Tauschbörsen beauftragt. Diese ermittelte, dass die vorbezeichnete Software an folgendem Tag in einer Tauschbörse zum Download bereitgestellt worden ist:

    09.10.2012 um 17: xx:xx Uhr (IP-Adresse: 79.xxx.xxx.48);
    16.10.2012 um 22: xx:xx Uhr (IP-Adresse: 87.xxx.xxx.147);
    18.10.2012 um 12: xx:xx Uhr (IP-Adresse: 87.xxx.xxx.147);
    23.10.2012 um 21:3x:xx Uhr (IP-Adresse: 87.xxx.xxx.147) und
    23.10.2012 um 21:5x:xx Uhr (IP-Adresse: 87.xxx.xxx.147).


    Nach den aufgrund des vor dem Landgericht Köln angestrengten Auskunftsverfahren (Az. 225 0 166/12, Az. 229 0 206/12, Az. 232 0 171/12, Az. 230 0 205/12) eingeholten Auskünften des Providers sind diese IP-Adressen dem Anschluss des Beklagten zuzuordnen. Mit Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.12.2012 wurde der Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Schadensersatzpauschale aufgefordert. Hierauf reagierte der Beklagte nicht.

    Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu den benannten Zeiten am 09.102012 um 17:xx:xx Uhr (IP-Adresse: 79.xxx.xxx.48), am 16.10.2012 um 22:xx:xx Uhr, am 18.10.2012 um 12:xx:xx Uhr, am 23.10.2012 um 21:3x:xx Uhr und am 23.10.2012 um 21:5x:xx Uhr (jeweils IP-Adresse: 87.xxx.xxx.147) das Computerspiel "[Name]" dessen ausschließliche Rechteinhaberin sie sei, zum Download in einer P2P-Tauschbörse angeboten habe.

    Selbst wenn dies durch den Sohn erfolgt sei, habe der Beklagte zumindest hiervon gewusst. Dies sei durch die Firma Excipio GmbH sicher ermittelt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte als Täter oder Störer hafte, und zwar zumindest auch nach §§ 832 BGB, 97 UrhG; der Lizenzschaden betrage 640,20 EUR; zudem könne sie die anwaltlichen Abmahnkosten von 859,80 EUR (Gegenstandswert 20.000,00 EUR bei einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VVRVG) beanspruchen.

    Die Klägerin hat am 30.12.2015 beim Amtsgericht Wedding den Erlass eines Mahnbescheides über eine Hauptforderung in Höhe von 1.500,00 EUR nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 04.02.2013 ("Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragsstellers gern. EU 859,80 Anwalt, EU 640,20 SchadenSchreiben vom 06.12.12 vom 06.12.12") beantragt. Der Mahnbescheid vom 04.01.2016 - [Geschäftsnummer] - wurde dem Beklagten am 08.01.2016 zugestellt; hiergegen wendete er sich mit dem am 13.01.2016 beim Mahngericht eingegangenen Widerspruch. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.


    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Hinsichtlich des weitergehenden Vortrags wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 22.08.2016 verwiesen.



    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist begründet.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des Lizenzschadens von 640,20 EUR und auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 S. 2 UrhG (a.F., in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung), §§ 823, 812 BGB bzw. aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus § 832 BGB i.V.m. den vorbezeichneten Normen.

    Die Klägerin hat zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die ausschließliche Nutzungsberechtigung besessen. Zwar kann die Klägerin als juristische Person nicht Urheberin (d.h. Schöpferin i.S.d. § 7 UrhG) sein. Jedoch erfolgte der Erwerb der ausschließlichen Nutzungsrechte (von den "eigentlichen Schöpfern") zweifellos vertraglich, wobei dahinstehen kann, ob eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde oder lediglich eine stillschweigende Vereinbarung (im Arbeits- oder Werkvertrag) erfolgt ist, noch dazu die Aktivlegitimation dann ohnehin aus § 69b UrhG folgen dürfte (vgl. zu dieser Frage nur Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 7 Rdn. 9 und § 69b Rdn. 2 ff. mwN). Dass die Klägerin tatsächlich Rechtsinhaberin ist, hat sie substantiiert vorgetragen und die Beklagte nicht qualifiziert bestritten. Im Übrigen ist die Rechteinhaberschaft dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt.

    An den hier maßgeblichen Tagen, den 09., 16., 18. und 23.10.2012, ist das Computerspiel "[Name]" zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden. Der Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang offenbar zunächst, dass die insoweit ermittelte IP-Adressen einen Rückschluss auf ihn zulassen würde. Dieses Bestreiten ist allerdings schon von vornherein unerheblich, weil bereits allein durch die Anzahl der festgestellten Zuordnungen von unterschiedlichen IP-Adressen, die zu unterschiedlichen Zeiten ermittelt wurden, eine von dem Beklagten ausgehende Verletzungshandlung glaubhaft gemacht wurde, da es außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass mehrere IP-Adressen mehrere Mal genau demselben - falschen - Internetanschluss zugeordnet werden (vgl. zu dieser Frage nur OLG Hamburg, MMR 2011, 281 und LG Hamburg, ZUM-RD 2010, 416). Darüber hinaus hat die Klägerin substantiiert zur Ermittlung der Firma Excipio GmbH vorgetragen, ohne dass der Beklagte diesem Vortrag in qualifizierter Weise entgegengetreten ist.

    Der Beklagte genügt nach Auffassung des Gerichts bereits seiner (weiteren) sekundären Darlegungslast nicht, wenn er lediglich behauptet, dass nur ein Dritter - einer der Söhne - als Verletzer in Betracht käme. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet ist, von welcher die Rechtsverletzungen begangen wurden, auch für die Rechtsverletzungen verantwortlich ist. 'per Anschlussinhaber kann diese Vermutung nur entkräften, indem er im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast Umstände vorträgt, die einen abweichenden Geschehensablauf nahe legen (vgl. hierzu BGH, GRUR 2010, 633). Der Beklagte muss sich deshalb zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast entscheiden, ob er in einem ersten Schritt in Zweifel zieht, dass die Rechtsverletzung überhaupt über seinen Internetanschluss erfolgte und dann in einem zweiten Schritt entweder für seine Person die Rechtsverletzung unter Verweis auf andere Familienmitglieder oder Wohnungsinhaber etc. und unter Darlegung der getätigten Kontrollmaßnahmen bestreitet oder aber insgesamt eine Täterschaft in der Familie bestreitet und auf einen Dritten verweist, was indes Darlegungen zu den getroffenen

    Sicherheitsvorkehrungen erfordert (vgl. zur Darlegungslast: BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14 in NJW 2016, 953; insgesamt zu dieser Frage: LG Köln, Urt. v. 11.05,2011 - Az. 28 0 763/10). An einem solchen nachvollziehbaren Vortrag fehlt es hier, so dass die tatsächliche Vermutung gegen den Beklagten streitet. Der Beklagte ist mithin schon aus diesem Grund als aktiver Täter anzusehen. Die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen auch Fehler vorkommen können, spricht zunächst einmal nicht gegen die Beweiskraft des Ermittlungsergebnisses, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Der Beklagte vermochte nicht substantiiert darzulegen, welche Sicherheitsvorkehrungen sie getroffen hat. Die tatsächliche Anwesenheit ist für eine Rechtsverletzung nicht erforderlich. Ob andere Personen - die Söhne etc. - zum Tatzeitpunkt tatsächlich selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, trägt der Beklagte ebenfalls nicht substantiiert vor, näher befragt wurden diese offenbar nicht. Damit greift die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein (vgl. BGH a.a.0.).

    Der Beklagte handelte schuldhaft. Im Urheberrecht ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Er handelte zumindest fahrlässig.

    Ein Schadensersatzanspruch besteht indes auch unter einem anderen Gesichtspunkt. Den Beklagten traf als Vater seines minderjährigen Sohnes die aus § 832 Abs. 1 BGB resultierende Aufsichtspflicht. Die gesetzlichen Aufsichtspflichten dienen nicht nur dazu, den Minderjährigen vor Schäden zu bewahren, sondern auch dazu zu verhindern, dass er in altersbedingter Unachtsamkeit oder Unreife in Rechte Dritter eingreift, die auch ein Volljähriger nicht verletzen dürfte. Eine Ersatzpflicht würde nur ausscheiden, wenn der Beklagte seiner Aufsichtspflicht genügt hätte oder der Schaden auch bei der gebotenen Aufsichtsführung entstanden wäre. Das Maß der gebotenen Aufsicht und Kontrolle richten sich nach dem Alter und dem Charakter des betreffenden Kindes und auch danach, was dem Aufsichtspflichtigen in seiner jeweiligen Situation zugemutet werden kann (BGHZ 111, 282, 285; BGH NJW 2009, 1954). Bei der Bemessung des Umfangs der Aufsichts- und Kontrollpflichten im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass einem Jugendlichen im pubertären durchaus in einem eingeschränkten Umfang gestattet werden kann, das Internet auch ohne persönliche Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten zu nutzen, solange für diese Nutzung hinreichende Verhaltensregeln aufgestellt waren und Kontrollen zu deren Einhaltung durchgeführt wurden (so OLG Köln, Urt. v. 23.03.2012 - Az. 6 U 67/11 in Bezug auf einen 13-Jährigen).

    Der Beklagte hat die danach erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen nach seinem Vortrag aber nicht vorgenommen. Dies war aber gerade deshalb erforderlich, weil bereits zwei Jahre zuvor den Beklagten eine Abmahnung erreicht hatte. Ihm musste also bewusst sein, dass seine Kinder durchaus - ob aus Unwissenheit oder bewusst - Urheberrechtsverletzungen begehen könnten. Insoweit oblag dem Beklagten neben der eindringlichen - und nicht nur allgemein gehaltenen - Belehrung auch eine Überwachung, zumindest in einem gewissen Umfange (vgl. hierzu BGH, NJW 2013, 1441 und NJW 2016, 950). Erforderlich sind zumindest stichprobenartige Kontrollen des Internetverlaufs bzw. der auf dem Rechner installierten Programme über die Systemsteuerung. Dass der Beklagte dieser Pflicht nachgekommen ist, trägt er nicht substantiiert vor. Unerheblich in dem Zusammenhang erscheint, welcher der Söhne die frühere Urheberrechtsverletzung begangen hat. Entscheidend erscheint, dass von dem Anschluss überhaupt die Rechtsverletzung begangen wurde. Zudem ist der diesbezügliche Vortrag des Beklagten unsubstantiiert, sowohl hinsichtlich der Frage der Täterschaft der ursprünglichen wie der streitgegenständlichen Verletzung als auch hinsichtlich der Frage der Belehrung (Wann? Welcher Wortlaut?).

    Der Beklagte schuldet daher Schadensersatz. Soweit man diesen im Wege der Lizenzanalogie (zur Zulässigkeit im Rahmen des § 832 BGB: BGH, NJW 2016, 950) ermittelt, ist dieser der Höhe nach nicht zu beanstanden. In diesem Rahmen ist der (damalige) Kaufpreis des Spieles zu berücksichtigen. Als Faustregel nimmt das Gericht allerdings als Lizenzschaden den hundertfachen Wert des Kaufpreises an, wobei unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalles Wie ist der Bekanntheitsgrad? Wie waren die Kosten? Wann wurde das Programm erstmals veröffentlicht? etc. - eine Anpassung nach oben oder unten erfolgen kann. Angesichts der durchaus noch zu bejahenden Aktualität des Spieles zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlung, der Höhe des Verkaufspreises und des Bekanntheitsgrades schätzt das Gericht den Lizenzschaden der Höhe nach auf 640,20 EUR, § 287 ZPO.

    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

    Zudem besteht ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG (a.F.), d.h. als Teil des Schadensersatzes; ferner aber auch aus § 97a UrhG (a.F.) und den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. § 832 BGB.

    Aus den vorbezeichneten Gründen haftet der Beklagte der Klägerin dem Grunde nach. Die Klägerin durfte sich der Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs auch eines Rechtsanwalts bedienen. Auszugehen ist dabei von einem Gegenstandswert von bis zu 20.000,00 Euro bei einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VVRVG.

    Den Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch schätzt das Gericht (nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO) auf (zumindest) 20.000,00 EUR. Ausgangspunkt für die Bemessung des Wertes einer Unterlassungsklage ist das Interesse der Klägerin an der Rechtsdurchsetzung bei einer "ex ante" Betrachtung, wobei dieses Interesse vom Gericht nach freiem Ermessen geschätzt werden muss, § 3 ZPO. Zu berücksichtigen ist im Urheberrecht deshalb, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird und inwieweit dadurch das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers betroffen ist. Maßgeblich sind dabei der wirtschaftliche Wert des Urheberrechts und der Angriffsfaktor der Rechtsverletzung. Bereits dieser Ansatz macht deutlich, dass diese Bewertungsfaktoren nicht für alle Urheberrechtsverletzungen zu einem mehr oder weniger einheitlichen Streitwert führen. Zu beachten ist nämlich, dass das Interesse des Urhebers an der Unterlassung unterschiedlich geprägt sein kann. Handelt es sich um ein Urheberrecht an einem Werk, das der Urheber vermarktet, zielt sein Unterlassungsanspruch gegen nicht genehmigte Nutzungen im Wesentlichen darauf ab, dieses Lizenzinteresse zu sichern. Bei einer solchen Interessenlage vermag es durchaus sachgerecht erscheinen, für die Streitwertbemessung auf den vom Urheber aufgezeigten drohenden Lizenzschaden abzustellen (vgl. etwa OLG Braunschweig, GRURPrax 2011, 516). Ein solcher war hier allerdings noch gar nicht bekannt, der Umfang (Art, Anzahl, Dauer der Nutzung etc.) nicht abzusehen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, den drohenden Schaden, bemisst das Gericht unter Ansehung der Verletzungsintensität und der weiteren Umstände, wie Aktualität und Bekanntheit des Programms auf (zumindest) 20.000,00 EUR. Die Gebühren sind dem Grunde nach auch ordnungsgemäß berechnet worden. Bei Computerspielen erscheint sogar ein Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 Euro angemessen (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 03.032011, Az. 16 0 86/11). Zu berücksichtigen ist hierbei neben den obigen Kriterien der hohe Aufwand der Programmierung von Computerspielen sowie ihre lange Laufzeit. Soweit der Beklagte einwendet, dass das Programm nicht lauffähig sei, ist der Vortrag unsubstantiiert insbesondere wird schon nicht vorgetragen, dass ein nicht lauffähiges Programm zum Download angeboten wurde.

    Dass die Klägerin ihren Anspruch auch auf § 832 BGB und damit auf einen anderen Lebenssachverhalt stützt, steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen. Einerseits wird weiterhin eine (Mit-)Täterschaft des Beklagten geltend gemacht, so dass die Abmahnung nicht zu weit ging. Andererseits haftet der Beklagte ohnehin zumindest nach § 832 BGB, wobei er allerdings ohnehin nach § 97 UrhG haftet, da sein Vortrag insoweit nicht ausreichte, um die Vermutung entkräften.

    Eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 WRVG ist nicht zu beanstanden. Diese liegt unterhalb des (rechnerischen) Mittelwertes von 1,5. Der Beklagte trägt keine Umstände vor, die gegen die Gewährung der gekappten Mittelgebühr liegenden 1,3 Gebühr sprechen würden. Allein der Umstand, dass es sich um Massenverfahren handelt, ist insoweit nicht ausreichend. Darüber hinaus steht dem Rechtsanwalt in einem begrenzten Umfang ein Ermessensspielraum zu. Eine Deckelung nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG nF hat nicht zu erfolgen; maßgeblich kommt es insoweit auf den Zeitpunkt der Abmahnung an, weshalb dahinstehen kann, ob in Fällen wie dem vorliegenden nicht ohnehin die Öffnungsklausel nach § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG nF anzuwenden ist. Hinzu kommt die Pauschale nach Nr. 7002 WRVG.

    Unerheblich wäre der Einwand, die Klägerin habe den Betrag nicht erstattet. Denn bei einem ernsthaften Bestreiten wandelt sich ein Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um.

    Unerheblich wäre, dass die vorgerichtliche Abmahnung zu weit ginge. Dies würde - anders die Rechtslage nach § 97a UrhG n.F. - nicht die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten berühren. Bei Bemessung der Höhe des Gegenstandswertes hätte das Gericht von dem zulässigen Maß auszugehen.

    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

    Den geltend gemachten Ansprüchen steht nicht der Einwand der Verjährung entgegen. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB berufen.

    Die Verjährung derartiger Ansprüche unterliegt keiner besonderen Regel, daher ist die regelmäßige Verjährungsfrist einschlägig, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt - hinsichtlich des Lizenzschadens gilt allerdings ohnehin § 852 BGB (vgl. BGH, NJW 2015, 3165).

    Nach § 199 Abs. 1 BGB begann die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem die geltend gemachten Ansprüche entstanden waren. Entstanden im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dies ist der Zeitpunkt, in dem er fällig wird (vgl. nur BGHZ 55, 340, 341; 79, 176, 177). Voraussetzung hierfür ist die Kenntnis des Schädigers.

    Der Anspruch, der entstanden sein muss, ist der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., nicht jedoch der Unterlassungsanspruch, der lediglich Inhalt und Grund der Abmahnung ist. Entstanden ist der Ersatzanspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, was regelmäßig spätestens bei Eintritt der Fälligkeit der Fall ist. Die Fälligkeit tritt aber nicht bereits im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bzw. Kenntnis des Schädigers ein, so dass der Abmahnkosten-Ersatzanspruch nicht zeitgleich mit dem Unterlassungsanspruch entsteht. Fälligkeit des Erstattungsanspruchs tritt auch noch nicht mit Beauftragung des Rechtsanwalts ein und auch dann noch nicht, wenn dieser die Abmahnung verfasst oder versendet (so aber wohl LG Köln, Urt. v. 25.04.2013, - Az. 14 0 500/12). Vielmehr wird der Anspruch gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. bzw. § 97a Abs. 3 UrhG 2013 frühestens mit Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten fällig, denn die Abmahnung bzw. genau genommen deren Zugang ist notwendige Voraussetzung des § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. (vgl. AG Hamburg, GRUR-RR 2015, 100; Hewicker / Marquardt / Neurauter; NJW 2014, 2753, 2754 ff. m.w.N.).

    Daher begann der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist für die Abmahnkosten frühestens mit dem Schluss des Jahres 2012 und endete in diesem Fall mit Ablauf des Jahres 2015. Hinsichtlich des Lizenzschadens beginnt der Lauf der 10-jährigen Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres 2012 - die Frist läuft daher noch und ist spätestens mit Eingang bzw. Zustellung der Anspruchsbegründung unterbrochen.

    Der Lauf der Verjährung wurde nach Ansicht des Gerichts hinsichtlich der Abmahnkosten durch die Zustellung des Mahnbescheides am 08.01.2016 (bzw. rückwirkend nach § 167 ZPO bereits Antragseingang) gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Denn die im Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche sind ausreichend bezeichnet. Zur Verjährungshemmung führt die Zustellung des Mahnbescheides - beziehungsweise unter den Voraussetzungen des § 167 ZPO der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides nur unter der Voraussetzung, dass der geltend gemachte Anspruch ausreichend individualisiert ist, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. nur BGH, NJW 1991, 43; NJW 1992, 1111 und WM 2000, 686; KG, GE 2001, 989 jeweils m.w.N.), Dies ergibt sich daraus, dass der Mahnbescheid als Grundlage eines Vollstreckungsbescheides dienen soll und dem Schuldner die Beurteilung ermöglichen muss, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Wird - wie vorliegend eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht, muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid der Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (vgl. nur BGH, NJW 2001, 305). Demnach muss der Schuldner erkennen können, welche Forderung gegen ihn geltend gemacht wird (vgl. nur BGH, NJW 1992, 1111 und NJW-RR 2006, 275). Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung auch dann nicht, wenn der Antrag die hinreichende Individualisierung des Anspruchs vermissen lässt, die Individualisierung jedoch im anschließenden Streitverfahren nach Ablauf der Verjährungsfrist nachgeholt wird (vgl. BGH, NJW 2001, 305). Lediglich eine Substantlierung des Anspruchs, namentlich die Angabe seiner Berechnungsgrundlagen, ist im Mahnverfahren für die Verjährungshemmung entbehrlich.
    Eine ausreichende Individualisierung kann vorliegend bejaht werden. Der Beklagte konnte dem Mahnbescheid entnehmen, dass die Klägerin die Abmahnkosten und den Lizenzschaden geltend macht.

    Eine Schadensminderungspflicht vor dem Hintergrund der Verjährung eines etwaigen Anspruchs der jetzigen Prozessbevollmächtigten gegen die Klägerin auf Zahlung der Anwaltskosten steht dem Anspruch nicht entgegen. Dies zum einen nicht, weil es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch handelt. Zum anderen ist der Anspruch der Prozessbevollmächtigten ohnehin nicht verjährt, da der Lauf der Verjährung erst mit Beendigung des Auftrags beginnt. Dies ist offenbar frühestens im Jahr 2013 der Fall.
    Weitere Erklärungsfrist auf den Schriftsatz vom 11.08.2016 war dem Beklagten nicht zu gewähren. Es bestand ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung. Auf die Anlagen bedurfte es keiner Gewährung einer Erklärungsfrist, diese weisen keinen weiteren entscheidungserheblichen Inhalt auf.
    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht Charlottenburg zugelassen worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig. Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

    Landgericht Berlin
    Littenstraße 12-17
    10179 Berlin

    Landgericht Berlin
    Tegeler Weg 17-21
    10589 Berlin

    Landgericht Berlin
    Turmstraße 91
    10559 Berlin

    eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Berlin zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Berlin durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, ist die Beschwerde zulässig, wenn entweder der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde von dem Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen wurde.

    Die Beschwerde ist beim

    Amtsgericht Charlottenburg
    Amtsgerichtsplatz 1
    14057 Berlin

    einzulegen, entweder mündlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem oben genannten Amtsgericht oder bei jedem anderen Amtsgericht oder schriftlich, durch Übersendung eines Schriftsatzes in deutscher Sprache. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Bei der mündlicher Einlegung der Beschwerde bei einem anderen Amtsgericht als dem oben genannten ist die Frist nur gewahrt ist, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Bielefeld, Urteil vom 04.08.2016, Az. 42 C 51/16
AG Charlottenburg, Urteil vom 22.08.2016, Az. 217 C 58/16
AG Charlottenburg, Urteil vom 22.08.2016, Az. 217 C 87/16
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Klage .rka Rechtsanwälte,
10-jahrige Verjährungsfrist,
3-jährige Verjährungsfrist
Individualisierung Mahnbescheid,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
Minderjährige,
Minderjährige Kinder,
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Bestreiten der Lauffähigkeit

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AG Leipzig, Az. 107 C 3876/16

#595 Beitrag von Steffen » Montag 29. August 2016, 15:25

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte: Filesharing Erfolg gegen .rka Rechtsanwälte vor dem Amtsgericht Leipzig


15:25 Uhr


In einem aktuellen Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Leipzig eine Klage von .rka Rechtsanwälte Reichelt Kluge gegen unseren Mandanten abgewiesen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... zig-68941/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bei unserem Mandanten handelt es sich um einen Familienvater, der als Anschlussinhaber eine Filesharing Abmahnung erhalten hat. Die Kanzlei rka Rechtsanwälte Reichelt Kluge warf ihm im Auftrag von der Koch Media GmbH vor, dass er das Computerspiel "Dead Island" über eine Tauschbörse zum Download angeboten haben soll.

Nachdem diese Kanzlei unseren Mandanten verklagt hatte, wiesen wir darauf hin, dass ihm dieses Computerspiel unbekannt gewesen ist und er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung gar nicht begangen hat. Darüber hinaus machten wir darauf aufmerksam, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine Tochter Zugang zu seinem Rechner gehabt haben. Darüber hinaus hatte der ehemalige Freund der Tochter die Begehung der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing zugegeben.

Das Amtsgericht Leipzig wies daraufhin die Klage gegen unseren Mandanten mit Urteil vom 25.07.2016 (Az. 107 C 3876/16) ab.



Filesharing: Keine Täterhaftung wegen Benennung des Täters

Eine Heranziehung im Wege der Täterhaftung schied aus, weil unser Mandant konkret einen Dritten als Täter präsentiert hatte. Er war daher laut Amtsgericht Leipzig den ihm als Anschlussinhaber obliegenden Nachforschungspflichten nachgekommen.



Passwort darf nahen Angehörigen verraten werden

Eine Haftung als Störer schied aus, weil nach Auffassung des Gerichtes die Weitergabe des Passwortes vom Rechner unter Familienangehörigen üblich ist. Unserem Mandanten konnte daher nicht angelastet werden, dass seine Tochter das Passwort an ihren damaligen Freund weitergegeben hatte.



Fazit:

Die Ausführungen des Amtsgerichtes Leipzig zur Störerhaftung sind lebensnah. Dass das Gericht die Klage auch in Bezug auf die Täterhaftung als Täter abwies, verwundert kaum. Denn unser Mandant war durch die Ermittlung sowie Benennung des Täters seinen Nachforschungspflichten auf eine sehr weitreichende Weise nachgekommen. Innerhalb der Rechtsprechung vertreten viele Gerichte die Auffassung, dass der Anschlussinhaber lediglich die Zugriffsmöglichkeit eines Dritten auf seinen Anschluss darlegen muss.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Leipzig, Urteil vom 25.07.2016, Az. 107 C 3876/16,
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Passwort,
Passwortweitergabe,
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#596 Beitrag von jammela » Freitag 4. November 2016, 15:25

Hallöchen zusammen,

ich möchte hier kurz meinen Sachverhalt schildern und hoffe auf eine Antwort.

Es geht um eine Abmahnung vom Mai 2013, ich habe mich an einen Anwalt gewandt und eine modifizierte UE nebst einer Zahlung von 100 € an .rka verschickt und zwar auf Anraten meines Anwalts. Für mich war die Sache erledigt und ich staunte nicht schlecht als gestern ein Brief vom Amtsgericht Bielefeld ins Haus flatterte. Rka verklagt mich qasi vor über 3 Jahren Etwas über eine Filesharingbörse gedownloadet zu haben.
Wie gesagt die Sache war für mich erledigt. In der Zwischenzeit meldete sich .rka nicht bei mir mit irgendwelchen Forderungen.

Meine Frage ist nun wie ich vorgehen soll.
Möglichkeit A->Anwalt->Verfahren-> womöglich Verfahrens+Anwaltskosten + die geforderte Summe
Möglichkeit B->Einigung mit .rka wenn überhaupt möglich?

Ich will die Sache einfach als erledigt sehen und keine Lust womöglich die Summe am Ende zu verdoppeln.
Was würdet Ihr mir raten?


Vielen Dank!

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#597 Beitrag von Steffen » Freitag 4. November 2016, 23:11

Mod. UE + 100,- € Selbstzahlung (hinsichtlich der sog. 100-Euro-Deckelung, § 97a a. F.) war eine weit verbreitete Strategie. Hintergrund, der Abmahner gibt sich mit der mod. UE und 100,- € zufrieden. Dieses geht aber im Grundsatz nicht auf, da die 100-Eoro-Deckelung bei Filesharing keine Anwen-dung fand und das Gerichte eine freiwillige Teilzahlung als "Zeugnis gegen sich selbst" (Teilschuldgeständnis) werten kann.


Wenn man ein Gerichtsschreiben eines Amtsgericht hat, raus aus dem Forum und sofort einen Anwalt anrufen (Bielefeld z.B. RA Volker Küpperbusch). Natürlich kostet ein Anwalt Geld, wird aber einen professionell beraten.


[quoteemjammela]Meine Frage ist nun wie ich vorgehen soll.
Möglichkeit A->Anwalt->Verfahren-> womöglich Verfahrens+Anwaltskosten + die geforderte Summe
Möglichkeit B->Einigung mit .rka wenn überhaupt möglich?[/quoteem]

Diese Entscheidung kann ich dir leider nicht abnehmen. Es hängt ja auch von sehr vielen Faktoren ab. Wie war die Situation am Log bzw. an den Loggs am Internetzugang; wer hatte Zugriff oder nicht; wie sieht es mit Beweisen aus usw. usf. Dieses kann aber nur ein Anwalt einschätzen und dir dann sagen, ja wir verteidigen uns oder wir vergleichen uns lieber.

Wenn man sich einigen will, sollte man trotzdem die erste Frist einhalten und sofort mit rka. telefonisch sich in Verbindung setzen hinsichtlich eines Vergleiches. Hier bekommt man dann auch gesagt, wie es weitergeht.

VG Steffen

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AG Charlottenburg, Az. 206 C 329/16

#598 Beitrag von Steffen » Dienstag 6. Dezember 2016, 17:08

Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin): Das Amtsgericht Charlottenburg hebt Versäumnisurteil vom 11.08.2016 auf. Die Filesharing Klage der "Koch Media GmbH", vertreten durch ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR", wird als unbegründet abgewiesen.


17:05 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Jüdemann Rechtsanwälte

Schlüterstraße 37 | 10629 Berlin
Fon: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
E-Mail: kanzlei@ra-juedemann.de | Web: www.ra-juedemann.de




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bericht auf 'www.aw3p.de' (mit Volltext):

Link:
http://aw3p.de/archive/1984



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Die Berliner Kanzlei Jüdemann Rechtsanwälte hat vor dem Amtsgericht Charlottenburg einen Sieg in einem Filesharing Verfahren erstritten. Geklagt hatte die Firma Koch Media GmbH, vertreten durch die Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR"aus Hamburg. Der Beklagten wurde vorgeworfen, ein Computerspiel über den Internetanschluss getauscht zu haben.

Mit der Klage macht die Klägerin 859,80 EUR Rechtsanwaltskosten, die für die Abmahnung angefallen sind (1,3 Geschäftsgebühr aus 20.000,00 EUR, 20,00 EUR Auslagenpauschale), und 500,00 EUR Lizenzschaden nach der Lizenzanalogie geltend. Unter dem 11.08.2016 ist gegen die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil ergangen, durch das sie antragsgemäß zur Zahlung von 1.500,00 EUR nebst Zinsen seit dem [Datum] verurteilt worden ist. Gegen das am 19.08.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 01.09.2016 eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt.

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.08.2016 (Az. 206 C 329/16) wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.





AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2016, Az. 206 C 329/16


  • (...) - Abschrift -

    Amtsgericht Charlottenburg


    Im Namen des Volkes



    Urteil


    Geschäftsnummer: 206 C 329/16

    verkündet am: 29.11.2016
    [Name], Justizobersekretärin


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin,

    - Prozessbevollmächtigte: [Name] -


    gegen

    [Name],
    Beklagte,

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jüdemann, Schlüterstraße 37, 10629 Berlin, -


    hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 206, auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2016 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

    für Recht erkannt:

    1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.08.2016 - Az. 206 C 329/16 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Säumniskosten, welche der Beklagten zur Last fallen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



    Tatbestand

    Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "[Name]". Dieses Spiel wurde von der Firma [Name], [Land], produziert. Diese übertrug die exklusiven Herstellungs- und Vertriebsrechte zunächst der [Name], welche die ausschließlichen Vertriebsrechte für Deutschland ihrerseits an die Klägerin übertrug. Die Sublizenzierung war vertraglich gestattet.

    Die Klägerin beauftragte die Firma [Name] mit der Überwachung von Internet- Tauschbörsen zwecks Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen.

    Diese stellte fest, dass das vorgenannte Computerspier am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] zum Download für Dritte bereitgestellt wurde.

    Aufgrund Gestattungsbeschlusses des LG München I ([Aktenzeichen]) teilte der Internetprovider mit, dass die o.g. IP-Adresse zu dem maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet war.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] wurde die Beklagte wegen Anbietens dieses Computerspiels in einer Internet-Tauschbörse abgemahnt und zur Zahlung eines Pauschalbetrages von 1.500,00 EUR bis zum [Datum] aufgefordert. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, leistete jedoch keine Zahlungen.


    Die Klägerin behauptet:
    Das streitgegenständliche Spiel sei - wie von der Firma [Name] zutreffend ermittelt - vom Anschluss der Beklagten aus der Öffentlichkeit zum Download angeboten worden. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin die Verletzungshandlung begangen habe.

    Mit der Klage macht die Klägerin 859,80 EUR Rechtsanwaltskosten, die für die Abmahnung angefallen sind (1,3 Geschäftsgebühr aus 20.000,00 EUR, 20,00 EUR Auslagenpauschale), und 500,00 EUR Lizenzschaden nach der Lizenzanalogie geltend.

    Unter dem 11.08.2016 ist gegen die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil ergangen, durch das sie antragsgemäß zur Zahlung von 1.500,00 EUR nebst Zinsen seit dem [Datum] verurteilt worden ist. Gegen das am 19.08.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 01.09.2016 eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt.



    Die Klägerin beantragt,
    das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.08.2016 - 206 C 329/16 - aufrecht zu erhalten.



    Die Beklagte beantragt,
    das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte bestreitet, dass die angebliche Rechtsverletzung von ihrem Anschluss aus begangen worden sei. Jedenfalls habe sie die angebliche Rechtsverletzung nicht begangen. Sie selbst spiele keine Computerspiele, insbesondere nicht solch brutale Spiele wie das streitgegenständliche. Sie lebe mit ihrem Partner, dem Zeugen [Name] zusammen. Herr [Name] spiele Computerspiele und nutze ihr WLAN. Sie, die Beklagte, habe zu dem Zeitpunkt nur über einen Laptop verfügt, nicht über einen stationären Rechner. Am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr habe sie sich nicht in der Wohnung befunden, sondern an ihrem Arbeitsplatz in der [Name] in [Ort]. Ihren Laptop habe sie mit sich geführt. In ihrer Abwesenheit habe sich der Zeuge [Name] in der Wohnung befunden. Dieser verfüge über einen eigenen Rechner. Nach ihren Feststellungen habe er an dem betreffenden Morgen auch das Internet genutzt. Sie habe den Zeugen befragt, ob der ein Spiel aus dem Internet geladen habe, was er jedoch verneint habe. Die Bitte, auf seinem Computer nachschauen zu dürfen, habe er abgelehnt. Sie vermute, dass er die Tat begangen haben könnte, wobei jedoch zuvor keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass er an Filesharing-Börsen teilnehme.


    Wegen des weiteren Vorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Aufgrund des form- und fristgemäßen Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§§ 700, 338 ff, 342 ZPO).

    Der Einspruch führt zu einer Abänderung des Versäumnisurteils, da die Klage unbegründet ist.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.500,00 EUR, weder unter dem Aspekt der Täterhaftung, noch unter dem Aspekt der Störerhaftung.



    I.

    Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu.

    Unstreitig ist zunächst, dass der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel zustehen. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die angebliche Rechtsverletzung von ihrem Anschluss aus begangen wurde, kommt es hierauf nicht an. Denn selbst wenn die diesbezügliche Behauptung der Klägerin zutrifft, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. Denn es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat.

    Im Ergebnis spricht keine tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft.

    Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, besteht zwar zunächst eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers; jedoch ist diese Vermutung entkräftet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014,1ZR 169/12 - BearShare). Den Anschlussinhaber trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 - BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 -1 ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Rn. 43, juris).

    Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass sie vorgetragen hat, es sei sehr wahrscheinlich, dass die behauptete Rechtsverletzung von ihrem Partner, dem Zeugen [Name], begangen worden sei. Während sie selbst sich an ihrem Arbeitsplatz befunden und ihren einzigen Computer, einen Laptop, mitgeführt habe, habe sich ihr Partner zum fraglichen Zeitpunkt in der Wohnung aufgehalten und auch - über seinen eigenen Computer - das Internet benutzt, auf das er Zugriff habe. Ferner spiele er durchaus Computerspiele. Damit beschränkt sich ihr Vortrag nicht nur darauf, pauschal auf andere Personen zu verweisen die Zugang auf den Internetanschluss haben; vielmehr trägt sie einen Sachverhalt vor, der es in der Tat wahrscheinlich erscheinen lässt, dass nicht sie selbst, sondern ihr Partner die Rechtsverletzung begangen hat. Da ihr der Zeuge nicht gestattet hat, seinen Computer zu überprüfen, kann auch kein weiterer Vortrag dahingehend, ob sich eine Filesharing-Software oder das Computerspiel auf der Festplatte befanden, verlangt werden.

    Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

    Vielmehr ist es im Falle der Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Beklagtenseite wiederum Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 ff - Morpheus -). Solche Umstände hat die Klägerin nicht dargetan. Insoweit reicht es nicht, den gesamten Vortrag des Beklagten mit Nichtwissen zu bestreiten. Soweit sie sich zum Beweis dafür, dass der Zeuge [Name] keinen Zugang zu dem Internetanschluss der Beklagten hatte und nicht Täter der Rechtsverletzung ist, auf das Zeugnis des Zeugen [Name] beruft, handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis. Die Klägerin kann ersichtlich nicht wissen, wer in dem Haushalt Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Die Beweisaufnahme würde schlicht dazu dienen, herauszufinden, wer die Verletzungshandlung tatsächlich begangen hat.



    II.

    Der Kläger hat gegen die Beklagte, auch keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG.

    Die Abmahnung war nicht berechtigt.

    Eine täterschaftliche Haftung scheidet - wie unter Ziff. I. ausgeführt - aus.

    Aber auch eine Störerhaftung kommt nicht in Betracht.

    Als Störer kann bei Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

    Die Beklagte treffen in Bezug auf ihren Partner weder Belehrungs-, noch anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten. Denn ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung - die hier nicht vorliegen - ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH, Urteil vom 12.05.2016,1 ZR 86/15 - Silver Linings Playbook).

    Die Abmahnung war daher sowohl hinsichtlich des Vorwurfes der Täter- als auch der Störerhaftung unberechtigt, so dass ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ausscheidet.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung für die Klägerin:

    Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung ein- legen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

    Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

    Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

    Landgericht Berlin
    Littenstraße 12-17
    10179 Berlin


    oder

    Landgericht Berlin
    Tegeler Weg 17-21
    10589 Berlin


    oder

    Landgericht Berlin,
    Turmstraße 91,
    10559 Berlin


    eingelegt werden.

    Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

    Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

    Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

    Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

    Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



    [Name]



    Hinweis zur Sicherheitsleistung

    Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem

    Amtsgericht Tiergarten,
    Turmstraße 91,
    10559 Berlin


    - auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

    Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

    Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

    Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2016, Az. 206 C 329/16,
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sekundäre Darlegungslast

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#599 Beitrag von FinrodCa » Montag 12. Dezember 2016, 22:01

Mahnbescheid von Koch media und RKA nach 3 Jahren

im Juli 2013 haben meine Eltern eine Abmahnung wegen dem down- und uploaden von "Dead Island" in einem P2P Netzwerk bekommen. Damals waren ja ein paar mehr betroffen.

***********************************************

Sollte ich dem Bescheid vollständig widersprechen oder nur teilweise?

MfG

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#600 Beitrag von Steffen » Montag 12. Dezember 2016, 23:32

Hallo @FinrodCa,

man sollte nicht so viel und so offen in einen Forum schreiben. Hier sollte man eher PN oder Mail nutzen, denn es könnten schließlich alle mitlesen. Ich werde deshalb einen großen Teil editieren.

Wenn der Abmahner nicht geantwortet hat, dann ist das Vergleichsangebot nicht angenommen worden. Das heißt, es kam kein Vergleich zustande.

Das Weitere ist für mich etwas verwirrend. Du erhieltest einen gerichtlichen MB und zusätzlich ein außergerichtliches Forderungsschreiben? Dieses gibt für mich keinen Sinn.


[quoteemFinrodCa]Meine Fragen nun: Ist der geforderte Betrag rechtens? Laut
Urheberrecht §97a Abmahnung sollte der Betrag bei 1.000,- € gedeckelt sein oder nicht?[/quoteem]

Mit Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) wird der Aufwendungsanspruch (vorgerichtlichen Anwaltsgebühren) von einem Gegenstandswert berechnet:
a) Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch = 1.000,- €
b) werden zusätzlich Schadensersatzansprüche gelten gemacht, ist dieser aufzurechnen (sie hierzu BT-Drucksache 17/13057, S. 29)

Nur gilt dieses Gesetz nicht rückwirkend. Da die Abmahnung auf 07/2013 datiert ist, findet § 97a UrhG n.F. keine Anwendung.

Aber auch die sog. 100 Euro-Deckelung nach § 97a Abs, 2 UrhG a.F. findet bei Filesharing auch keine Anwendung (siehe BGH, Urt. v. 12.10.2016, I ZR 1/15 - "Tannöd").



[quoteemFinrodCa]Nun habe ich zwei widersprüchliche Forderungen erhalten, kann ich das gegen RKA verwenden?[/quoteem]

Wie schon angesprochen, macht es für mich keinen Sinn, dass DU (als nicht Abgemahnter) einen MB erhältst und zusätzlich ein außergerichtliches Forderungsschreiben. Es ist der MB entscheidend! Ob man das zusätzliche außergerichtliche Schreiben dann zu Ungunsten des Abmahners verwenden kann, weiß ich nicht.



[quoteemFinrodCa]Sollte ich dem Bescheid vollständig widersprechen oder nur teilweise?[/quoteem]

Ich glaube, bei diesen ganzen Kuddelmuddel i.V.m. dass Du keinen Plan hast, wäre es besser zeitnah einen Anwalt zu konsultieren, ehe für alle mit Konsequenzen zu rechnen ist.


VG Steffen

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