Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#361 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. Juni 2013, 23:24

Mögliches Musterschreiben Rhein Inkasso
(Mögliches) Musterschreiben
Widerspruch Rhein Inkasso:



<Herr/Frau Vor- und Familienname, Straße Nr., PLZ Ort>
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@rheininkasso.de
Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH
L14, 11
68161 Mannheim..................................................................................................<Ort, den Datum>


Widerspruch und Zurückweisung Forderungen mangels Vorlage Gläubigervollmachten
Ihre Nachricht vom <Datum>, Ihr Zeichen <Inkassozeichen>
<Vollmachtsgeber> ./. <Vor- und Familienname>



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom <Datum>. Ich, <Vor- und Familienname>,
widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung, weise diese vollumfänglich zurück,
bestreite Ihre ordnungsgemäße Gläubigerbevollmächtigung sowie Geldempfangsvollmacht mit Nichtwissen und
fordere Sie auf, bis zum <Datum (14 Tage Frist einräumen)>, was folgt

(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen
gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
(2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers sowie der Geldempfangsvollmacht (Kopie ausreichend).
(3.) Zurückweisung der Inkassokosten in Höhe von 221,00 EUR und Neuberechnung i.S.d. Entscheidung BGH -
Az. VIII ZR 237/11. Ihre Berechnung liegt eine 1,5 GG nach RVG zugrunde. Normal ist und bleibt 1,3. Und
was für einen Anwalt gilt, wird erst recht für ein Inkasso zutreffen bzw. legen Sie dar, welche überdurch-
schnittlichen Tätigkeiten Sie verrichten in einem automatisierten Textbausteinschreiben, welche eine
1,5 GG i.S.d. RVG rechtfertigt.
(4) Legen Sie mir detailliert dar, wie der Betrag der Hauptforderung - der von Ihnen als “Urheberrechts-
verletzung vom <Datum (siehe Hauptforderung)>“ thematisiert wird - sich in Höhe von <Höhe Hauptforderung> EUR
zusammensetzt (Rechtsverfolgungskosten, wie z.B. Log-Firma, Auskunftsverfahren, Anwaltsgebühren, und Schadens-
ersatzforderungen). Hierbei sind mir vom besonderen Interesse, welche Zahlungen Ihre Vollmachtsgeberin hinsichtlich
der anfänglich abmahnenden Kanzlei “Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte, Alsterchaussee 25, 20149 Hamburg“ in
Rechnung stellt i.V.m. ob und wann welcher Betrag abgegolten wurde, oder eventuell noch keine Zahlungen
an den vorbenannten Anwalt erfolgten.

Mit freundlichen Grüßen

________________________________________
......(rechtsverbindliche Unterschrift)

Blau = Ergänzen mit den eigenen Angaben!


Wer das Musterschreiben aus dem Wegweiser Inkasso verwendet hat, es reicht
auch aus und es muss dieses nicht nachgereicht werden.
Was kann Rhein Inkasso?

- Mahnbriefe, Telefonate, Mahnantrag - Ende Allende!
- Klage nach Widerspruch - höchstwahrscheinlich Sch./Sch.

Klage:
- Auf HH gibt es den berühmten richterlichen 800 Euro Vergleich. Damit wären die Kosten übersichtlich.




Hinweis: Inkasso Allgemein

eBook: Wegweiser Inkasso


Macht Euch nicht verrückt. Einen MB kann man - wenn die Forderungen unberechtigt sind - widersprechen, dann müssen die erst klagen. Klagt Sch./Sch. und man beauftragt einen Anwalt, geht es auf Hamburg in der Regel in Richtung:
- richterlicher 800 € Vergleich
- GK geteilt
- jeder seine AG

VG Steffen

Estas
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#362 Beitrag von Estas » Donnerstag 6. Juni 2013, 09:13

Sorry für die ganzen Wiederholungen....

Eine Frage die ich mir gerade nicht beantworten kann da ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe..


Wenn man verklagt wird, (z.B München), Anwalt (der oben genannte), wo "findet" die Verhandlung statt, beim Abgemahnten ? Also Anwalt dann in München beantragen oder hat man das Glück nach Norddeutschland zu reisen....?

Ich hänge gerade an dieser Antwort.

Grüsse

Estas

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#363 Beitrag von Steffen » Donnerstag 6. Juni 2013, 10:50

[quoteemEstas]Eine Frage die ich mir gerade nicht beantworten kann, da ich den Wald vor lauter Bäumen
nicht sehe ...[/quoteem]
Keine Bange, dieses bekomme ich sehr oft und jahrelang vorgehalten, von so Koryphäen wie
“graue Tüte Baxter“ und “tristen Theorie-Delta“. Eigentlich derselbe, aber lassen wir das ...


[quoteemEstas]Wenn man verklagt wird, (z.B München), Anwalt (der oben genannte), wo "findet" die Ver-
handlung statt, beim Abgemahnten? Also Anwalt dann in München beantragen oder hat man
das Glück nach Norddeutschland zu reisen ...?[/quoteem]
Bei Filesharing-Fälle sind einschlägig § 105 UrhG, § 32 ZPO i.V.m. § 35 ZPO. Das heißt,
bei einer unerlaubten Handlung ist das Gericht gem. § 105 UrhG zuständig, in dessen Bezirk
die Handlung begangen wurde. Bei P2P ist das ... überall in DE. Das Ergebnis ist, dass bei
Streitigkeiten nach Urheberrechtsverletzungen der Verletzte sich sein Gericht aussuchen
kann. Und damit nicht nur das Gericht mit der genehmen Rechtsprechungstendenz, sondern
kann zugleich auch sonstige Kosten - wie Reisekosten (Beklagter; sein Rechtsbeistand) -
in die Höhe treiben.

Beispiel: Was will denn Rasch RAe (Anwalt der Musikindustrie) mit dem Standort Hamburg
und einem Sondergerichtsstand gem. § 105 UrhG im sächsischen Leipzig? Was schon aus
Prozessökonomie nicht einsehbar wäre, ist Leipzig heute auf den Stand: Köln Anno 2008.
Hamburg schaut schon genauer hin, akzeptiert nicht die horrend hohen Streitwerte, da
geht man eben da hin, wo diese akzeptiert werden und man mit offenen Armen empfangen wird.

Also findet die Verhandlung - nicht - am Wohnsitz des Beklagten statt, sondern da wo der
Kläger es gern hätte.

Ausnahmen bilden die Inkassos. Hier wird in der Regel im MB das Streitgericht am
Wohnsitz des Antragsgegners thematisiert. Es wird aber vom zuständigen Streitgericht,
die örtliche und sachliche Zuständigkeit geprüft, und bei nicht gegeben das streitige
Verfahren an das Zuständige abgegeben.

Wenn aber gem. § 32 i.V.m. § 35 ZPO ein Gerichtsstand nach § 105 UrhG gewählt wird
- also nicht am Wohnsitz des Beklagten - hat man keine Chance diesen Gerichtsstand wegen
Nichtzuständigkeit anzufechten.

VG Steffen

grobi1209
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#364 Beitrag von grobi1209 » Samstag 8. Juni 2013, 13:09

Hallo zusammen,

vor knapp drei Wochen habe ich einen Brief von "adebio Inkasso" erhalten.
Diesen habe ich mit einem angepassten Musterschreiben hier aus dem Forum beantwortet - sprich: Vollumfänglicher Widerspruch der Forderun und Bitte um Zusendung der Vollmacht usw usw.
Nach gut zwei Wochen kam direkt die Antwort von adebio mit den gewünschten Unterlagen und der Aufforderung dass ich mich bis zum 10.6. bitte dazu äußern sollte, wie die Angelegenheit außergerichtlich geklärt werden soll.
Da ich bis heute die Strategie gefahren habe, auf alle Bettel- und Drohbriefe nicht zu reagieren, würde ich das weiterhin auch so tun - oder was meint ihr?
Kann mir das Inkasso-Unternehmen irgendwas??

Das lustige ist, vor über einem Jahr habe ich in der Angelegenheit schon einen Mahnbescheid vom Amtsgericht Berlin Wedding erhalten, dem ich direkt widersprochen habe.
Mich wundert es jetzt, dass nach dieser Zeit dann ein Brief vom Inkasso ankommt. Und in diesem (vor drei Wochen erhaltenen) Brief von adebio stand dann sinngemäß "da sie auf unser erstes Schreiben nicht geantwortet haben..."
Dabei habe ich davor noch NIE ein Schreiben von adebio erhalten. :D

Alles sehr strange.
Für Eure Hilfe schon Mal danke!!!
Greets
Grobi

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#365 Beitrag von Steffen » Samstag 8. Juni 2013, 14:20

Inkasso? Wegweiser Inkasso!

VG Steffen

Ansonsten:



.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

.
.
.

aadriii
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#366 Beitrag von aadriii » Sonntag 9. Juni 2013, 17:59

Das nimmt kein Ende ....

Mich hat RHEIN INKASSO nun auch angeschrieben und fordert für MIG Film GmbH
Hauptforderung (Urheberrechtsverletzung vom 18.06.2010) 850,00 EUR
Verzugszinsen (5,00 % aus EUR 850,00 vom 18.06.2010 bis 131,67 EUR
26.06.2010)
Kontoführungsgebühren ( mtl. 2,95 EUR) 5,90 EUR
Inkassokosten (Verzugsschaden gem. §§ 280,286 BGB) 138,80 EUR

Gesamtforderung per 05.06.2013 1126,37 EUR
So nun würde ich gerne einen Widerspruch einlegen, aber ich bin mir nicht sicher welchen.
Ich kann nicht sagen ob es sich um eine Vollmacht oder um eine Abtretung handelt. (wie im Wegweiser beschrieben)

Nun und bei dem Musterschreiben von Steffen hier im Thread wurden andere Inkassokosten aufgetzählt:

[quoteemSteffen](3.) Zurückweisung der Inkassokosten in Höhe von 221,00 EUR und Neuberechnung i.S.d. Entscheidung BGH -
Az. VIII ZR 237/11. Ihre Berechnung liegt eine 1,5 GG nach RVG zugrunde. Normal ist und bleibt 1,3. Und
was für einen Anwalt gilt, wird erst recht für ein Inkasso zutreffen bzw. legen Sie dar, welche überdurch-
schnittlichen Tätigkeiten Sie verrichten in einem automatisierten Textbausteinschreiben, welche eine
1,5 GG i.S.d. RVG rechtfertigt.[/quoteem]

Vermutlich haben sie Ihre Kosten berichtigt? Kann mir jmd eine konkrete Antwort geben darüber?


P.S Vielleicht bringt doch dieser Satz etwas (aus dem Brief)
Sehr geehrter Herr....,
.... Ordnungsgemäße Bevollmächtigung sowie Geldempfangsvollmacht wird versichert.
Das heisst nun dass Sie Bevollmächtigung haben? Sehe ich das richtig?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#367 Beitrag von Steffen » Sonntag 9. Juni 2013, 18:51

Mögliches Musterschreiben Rhein Inkasso
(Mögliches) Musterschreiben
Widerspruch Rhein Inkasso:



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Widerspruch und Zurückweisung Forderungen mangels Vorlage Gläubigervollmachten
Ihre Nachricht vom <Datum>, Ihr Zeichen <Inkassozeichen>
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widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung, weise diese vollumfänglich zurück,
bestreite Ihre ordnungsgemäße Gläubigerbevollmächtigung sowie Geldempfangsvollmacht mit Nichtwissen und
fordere Sie auf, bis zum <Datum (14 Tage Frist einräumen)>, was folgt

(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen
gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
(2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers sowie der Geldempfangsvollmacht (Kopie ausreichend).
(3.) Zurückweisung der Inkassokosten in Höhe von 221,00 EUR und Neuberechnung i.S.d. Entscheidung BGH -
Az. VIII ZR 237/11. Ihre Berechnung liegt eine 1,5 GG nach RVG zugrunde. Normal ist und bleibt 1,3. Und
was für einen Anwalt gilt, wird erst recht für ein Inkasso zutreffen bzw. legen Sie dar, welche überdurch-
schnittlichen Tätigkeiten Sie verrichten in einem automatisierten Textbausteinschreiben, welche eine
1,5 GG i.S.d. RVG rechtfertigt.
(4) Legen Sie mir detailliert dar, wie der Betrag der Hauptforderung - der von Ihnen als “Urheberrechts-
verletzung vom <Datum (siehe Hauptforderung)>“ thematisiert wird - sich in Höhe von <Höhe Hauptforderung> EUR
zusammensetzt (Rechtsverfolgungskosten, wie z.B. Log-Firma, Auskunftsverfahren, Anwaltsgebühren, und Schadens-
ersatzforderungen). Hierbei sind mir vom besonderen Interesse, welche Zahlungen Ihre Vollmachtsgeberin hinsichtlich
der anfänglich abmahnenden Kanzlei “Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte, Alsterchaussee 25, 20149 Hamburg“ in
Rechnung stellt i.V.m. ob und wann welcher Betrag abgegolten wurde, oder eventuell noch keine Zahlungen
an den vorbenannten Anwalt erfolgten.

Mit freundlichen Grüßen

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Wer das Musterschreiben aus dem Wegweiser Inkasso verwendet hat, es reicht
auch aus und es muss dieses nicht nachgereicht werden.
Was kann Rhein Inkasso?

- Mahnbriefe, Telefonate, Mahnantrag - Ende Allende!
- Klage nach Widerspruch - höchstwahrscheinlich Sch./Sch.

Klage:
- Auf HH gibt es den berühmten richterlichen 800 Euro Vergleich. Damit wären die Kosten übersichtlich.




Hinweis: Inkasso Allgemein

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Macht Euch nicht verrückt. Einen MB kann man - wenn die Forderungen unberechtigt sind - widersprechen, dann müssen die erst klagen. Klagt Sch./Sch. und man beauftragt einen Anwalt, geht es auf Hamburg in der Regel in Richtung:
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bastler
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#368 Beitrag von bastler » Sonntag 9. Juni 2013, 19:03

Gestern Antwort auf meinen Widerspruch bekommen.
Da taucht zum ersten mal S&S auf.
Von der alten Abmahnung ist keine Rede mehr.
Zeitpunkt war Ende 2009.
Diese Filmbude hat beauftragt aber nicht abgetreten, so steht es zu mindestens da, als Anwalt wurde S&S genannt.
So wie hier schon geschildert.
Man droht mit Mahnbescheid. ,j.j-.
MfG
BA... :ew

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#369 Beitrag von Steffen » Montag 10. Juni 2013, 04:43

Kannst Du mir das Schrieben bitte einmal zusenden? Danke Steffen

exe
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#370 Beitrag von exe » Montag 10. Juni 2013, 13:56

Moin Moin

Lese hier auch fleißig mit.
Bei mir ist es genauso wie bei aadriii.

rhein inkasso --> mig film --> der selbe betrag.

habe den inkasso widerspruch fertig gemacht, so wie es im Wegweiser steht. mal gucken was dann noch kommt.
ich lass mich überraschen... halte das forum auf dem laufenden.

oemmes
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#371 Beitrag von oemmes » Montag 10. Juni 2013, 19:19

Hallo Leidensgenossen,

habe Ende letzter Woche auch Post von Rhein Ink. wegen MIG- Film bekommen, da scheint also kurz vor dem Urlaub eine Welle unterwegs zu sein...
Ordungsgemäße Bevollmächtigung und Geldempfangsvollmacht wird versichert.
Die Forderung setzt sich wie folgt zusammen:
Hauptforderung: 850,-€
Verzugszinsen: 5% vom xx.02.2010: 144,12€
Kontoführungskosten (mtl. 2,95 €) 5,90 €
Inkassokosten: (Verzugsschaden gem §280, 286 BGB) 138,80 €

Werde mit entsprechendem Widerspruch antworten Nö ich nicht - VIELEN DANK an das tolle Forum.
:an

facko
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#372 Beitrag von facko » Dienstag 11. Juni 2013, 12:51

Hallo,

ich verfolge das Forum schon relativ lange. Habe den Standartablauf (Abmahnung, mod. UEK, Bettelbriefe, .. Inkasso)- wie die meisten hier - hinter mir. Der letzte Stand war bei mir der 1. Inkassobrief, den ich Mittel des Musterschreibens hier im Forum widersprochen habe (bzgl. Schufa etc.). Es folgte ein 2. Inkassobrief. Auf diesen habe ich nicht geantwortet. Heute jedoch ging das Rhein Inkasso Forderungsmanagement einen Schritt weiter. Auf meiner Mobilbox zu Hause war eine Nachicht vom RIFM. Ich solle mich bzgl. der offenen Forderung (Verweis auf Aktennummer XXXXX) zurückmelden, um einer "gütlichen" Vereinbarung entgegen zu kommen. Bin etwas ratlos jetzt. Habe in den weiten des Internet und auch hier im Forum nichts dazu gefunden, dass Leute schonmal direkt angerufen wurden. Hat jemand vielleicht eine Idee wie ich mich verhalten soll?

Vielen Dank für Eure Hilfe und weiter so!

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#373 Beitrag von Steffen » Dienstag 11. Juni 2013, 17:42

Auf den Forderungen eines Inkasso, reagiert man indem man einmal Widerspruch einlegt. Dann müssen die einen MB beantragen oder Klagen.


Per Telefon wird mit denen überhaupt nicht kommuniziert:

Hallo, ich gebe am Telefon keinerlei Auskünfte zum Sachverhalt. Wenden Sie sich zukünftig nur schriftlich an mich und verzichten Sie auf weitere Anrufe. Guten Tag!


Auflegen




Mögliches Musterschreiben Rhein Inkasso
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bestreite Ihre ordnungsgemäße Gläubigerbevollmächtigung sowie Geldempfangsvollmacht mit Nichtwissen und
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(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen
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(2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers sowie der Geldempfangsvollmacht (Kopie ausreichend).
(3.) Zurückweisung der Inkassokosten in Höhe von 221,00 EUR und Neuberechnung i.S.d. Entscheidung BGH -
Az. VIII ZR 237/11. Ihre Berechnung liegt eine 1,5 GG nach RVG zugrunde. Normal ist und bleibt 1,3. Und
was für einen Anwalt gilt, wird erst recht für ein Inkasso zutreffen bzw. legen Sie dar, welche überdurch-
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1,5 GG i.S.d. RVG rechtfertigt.
(4) Legen Sie mir detailliert dar, wie der Betrag der Hauptforderung - der von Ihnen als “Urheberrechts-
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Was kann Rhein Inkasso?

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- Klage nach Widerspruch - höchstwahrscheinlich Sch./Sch.

Klage:
- Auf HH gibt es den berühmten richterlichen 800 Euro Vergleich. Damit wären die Kosten übersichtlich.




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facko
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#374 Beitrag von facko » Dienstag 11. Juni 2013, 18:21

:an Vielen Dank Stefan für deine schnelle Antwort :an

Werde genau nach dem Muster weiterfahren. :)

marshall484
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#375 Beitrag von marshall484 » Mittwoch 12. Juni 2013, 18:10

Ich habe auch ein Schreiben von dem Inkassobüro bekommen, gleicher Betrag etc.

Wie verhalte ich mich, wenn ich weiß, dass ich die abgemahnte Datei geladen habe?
Bisher habe ich die UE abgegeben und weiter nichts.

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#376 Beitrag von Steffen » Mittwoch 12. Juni 2013, 18:38

Wie verhalte ich mich, wenn ich weiß, dass ich die abgemahnte Datei geladen habe?
mb - widerspruch; klage - außergerichtlicher vergleich; keine klage - glück!

vg steffen

marshall484
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#377 Beitrag von marshall484 » Mittwoch 12. Juni 2013, 20:47

Wie wahrscheinlich ist der MB und eine Klage?

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#378 Beitrag von Steffen » Mittwoch 12. Juni 2013, 21:17

50/50
Entweder Verjährung oder Klage!


VG Steffen

Slobbl
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#379 Beitrag von Slobbl » Samstag 15. Juni 2013, 19:50

Steffen hat geschrieben:klage - außergerichtlicher vergleich
Also wäre nach einer Klage noch ein Vergleich möglich? Wenn man einen Vergleich anstrebt wäre es dann besser diesem gleich nachzugehen, da es im späteren Verlauf ohnehin teurer wird?

bandicot1
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Registriert: Sonntag 16. Juni 2013, 01:17

Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#380 Beitrag von bandicot1 » Sonntag 16. Juni 2013, 01:29

habe am 10.06 auch das Schreiben von Rhein Inkasso erhalten.
Geht wie bei vielen von Euch um ne Sache von 2009 wo Mitte 2010 von Baumgarten und Brandt eine Abmahnung kam.
Bin damals zum RA und der hat eine Mod. UE geschickt, seitdem war Ruhe und ich dachte die Sache ist vom Tisch.
Wie gesagt, nun kam eine Forderung von Rhein Inkasso über 1132,39 € der ich widersprochen habe und die Vollmachten für ihr Wirken anforderte.
Diese kam auch nur bin ich demgegeüber skeptisch. So nen Wich entwerfe ich in 5 min am PC.

Bei den Feldern zum Unterzeichnen steht bei beiden "Datum/Unterschrift/Stempel" aber es gibt weder einen Stempel noch auf der ganzen Vollmacht ein Datum.

Weiterhin ganz unten Version 2013.4 und Seite 3 von 5

Was haltet ihr davon ?

Noch eine andere Sache die nicht passt, ist, in der damaligen Abmahnung stand eine Logzeit von 14:57:23 Uhr MEZ.
Im Schreiben vom Inkasso jetzt 13:57:23

Auf die Forderung zur Aufschlüsselung der Kosten wurde gar nicht reagiert.

Da ich ja schon widersprochen habe werd ich erst mal abwarten was jetzt weiter passiert aber was haltet ihr von der Vollmacht ohne Datum ?


MfG

Gesperrt