EV LG Berlin - Az. 103 O 60/13;
Schulenberg und Schenk GbR ./. Heintsch (AW3P)
Wie am 07.04.2013 berichtet, wurde der Betreiber der Initiative AW3P durch die abmahnende
Kanzlei Schulenberg und Schenk GbR abgemahnt.
Diesbezüglich wurde in nachfolgende Artikel an anderer Stelle berichtet:
Der Inhalt der Abmahnung bezüglich meines unzulässigen Verhalten als Forenbetreiber ist
schnell erzählt.
1. Die Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk GbR vertreten sich selbst, und fordern eine
Kostennote ein (Gegenstandswert 25.000,00 EUR):
1,5 GG §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV - 1.029,00 EUR
Post und Telekommunikation Nr. 7011 VV RVG - 20,00 EUR
___________________________________________________
Gesamt: 1.049,00 EUR
======================
Hier hat es den offensichtlichen Anschein, dass die abmahnende Kanzlei “Schulenberg und Schenk GbR“
nicht ganz mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH vertraut ist, da in der Entscheidungen BGH -
VI ZR 175/05 oder BGH - I ZR 2/03 - “Selbstauftrag“ eindeutig heißt: (...) Die Zuziehung eines
weiteren Rechtsanwaltes ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht
notwendig. Es besteht dann kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten. Entsprechendes
gilt für den Fall der Selbstbeauftragung. (...)
2. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Inhalt:
- a) Ein Forum mit dem Titel “Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte“ zu versehen
b) ohne Befugnis Rechtsdienstleistungen zu erbringen
Nun, an meinen Entschluss damals, wie heute, hat sich nichts geändert: Ich unterschreibe nicht -
ich zahle nicht. Notfalls gehe ich für meine Ideale ins Gefängnis!
[/b]
---------------------------------
Heute, müde und am Rand einer totalen Erschöpfung, kam ich von Arbeit und öffnete mühsam meinen
Briefkasten. Ü50 ist man eben nicht mehr der Jüngste und es befand sich ein dicker gelber Umschlag
des hiesigen Gerichtsvollziehers darin. 50. Geburtstag hatte ich schon; von der Eurointeressengemeinschaft
und des beinhalteten Geschäftsmodells “Shual, Princess & Co“ habe ich mich rigoros getrennt; bin eigentlich
ein sehr umgänglicher Schwiegermuttertyp - einfach, ich war mir keiner Schuld bewusst.
Landgericht Berlin
Einstweilige Verfügung
Beschluss
Geschäftsnummer: 103 O 60/13
Datum: 25.04.2013
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dieckmann, gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:
1. dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
untersagt,
außergerichtliche Rechtsdienstleitung wie folgt zu erbringen ...
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt ...
---------------------------------
Natürlich muss ich erst einmal diese EV hinnehmen und
die entsprechenden Postings löschen. Schleierhaft auch,
obwohl der streitgegenständliche Thread schon seit dem 05.08.2010 in meinem Forum besteht, 2013 eine supi
Eilbedürftigkeit besteht, dass ein Landgericht in DE für diesen Schmarrn eine EV erlässt. Ob man einfach nur
verärgert war, weil ich ein paar Postings zuvor ein Musterwiderspruchsschreiben des vom Abmahner beauftragten
Inkassounternehmens veröffentlichte, wäre nur reine Spekulation.
Sei es, wie es sei.
Ich werde, besser gesagt mein Rechtsbeistand
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs wird, gegen diese einstweilige
Verfügung Widerspruch einlegen.
______________________
Autor: Steffen Heintsch
_________________