Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

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Future2013
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#641 Beitrag von Future2013 » Dienstag 26. November 2013, 15:04

Heute mal wieder Post bekommen vom Landgericht Rostock.

Hatte ja im Oktober die einstweilige Verfügung bekommen und musste bezahlen.
Habe mich damals mit S&S ausergerichtlich geeinigt und 1.000€ bezahlt ( Heul ).
Email wurde mir zugestellt das damit alles erledigt gt sei.

Heute kommt doch tatsächlich ein Kostenfeststellungsbeschluß über 903,00€

Sofort angerufen beim Gericht. Soll jetzt den email Verkehr zusenden.
Auch bei Herrn ******** von S&S angerufen:
Der meinte sie hätten dem Gericht mitgeteilt das die Sache erledigt sei und die Kostenfeststellung zurückgenommen.

Das ist doch eine richtige ******** was sich da aufgebaut.


Mein Herz, bitte sachlich bleiben und kläre es erst einmal, ehe
Du mich um den Verstand schreibst!

VG Steffen

mrpinkeyes
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#642 Beitrag von mrpinkeyes » Dienstag 26. November 2013, 23:07

[quoteem]Die Kopie der Abmahnung haben sie schon beigefügt, ebenso die Vollmacht der Übernahme des Falles und die Kopie der angeblichen UE die mir die Kanzlei Nr. 1 geschickt haben will.
Was ich bis her nicht habe ist eine Kopie meiner Logfile, dem Gerichtsbeschluss der die Telekom zwingt die Anschlussdaten frei zu geben und die Daten der Drittfirma die mich erwischt haben will.
Ich frage mich jetzt halt wie Reagiere ich jetzt am besten, soll ich der Kanzlei Nr. 2 jetzt eine modUE zusenden, der Sachlage Widersprechen und Einsicht in die fehlenden Unterlagen fordern ?[/quoteem]

Erstens

Logfile(datum,IP,hash,Titel
Gerichtsbeschluss
Dein Daten zum IP von der ISP
Log Firma

bekommst du nur bei Klageerhebung, die haben es glaub mir.

Also

[quoteem]Einsicht in die fehlenden Unterlagen fordern ?[/quoteem]

Kannst du sparen, du kannst höchstens Akteneinsicht machen,
da drin wird aber nur dein geloggte IP/IPs je nach dem wie oft du geloggt war.

Ich war nur einmal dabei von ca. 50-70 Logs, und ca. 7 verschiedene Filme, über 2 Tage.
( Also eine Liste ca. 70 IPs verteilt über ca. 7 Filme und ich war nur 1 mal dabei angeblich.)

heathcliff
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#643 Beitrag von heathcliff » Donnerstag 28. November 2013, 14:23

Hallo zusammen,
Habe heute wieder Post von adebio bekommen, wo sie bezug auf den Widerspruch des MB nehmen. Sie bieten an das ich den Widerspruch zurück nehmen und ihnen einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, mit neuerlicher frist. Gesamtforderung 1762,33
1. Grundsätzlich, wie klagefreudig ist man zurzeit? Tgl. volle Gerichte?
2. Wenn man sich aussergerichtlich vergleicht ist es aufjedenfall (900 Euro ??hier?)günstiger als wenn man vor Gericht geht? Auch wenn der Anwalt die Forderungen senken kann?
3. Warum den Widerspruch zurückziehen? Ist das nicht gefährlich?
4. Wie würde so ein Vergleich aussehen, und können die später noch irgendwas fordern?

Gibt es eigentlich eine Liste wieviele bislang, wie hoch verklagt wurden?

Danke, Gruß ;tö

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#644 Beitrag von muensteraner » Donnerstag 28. November 2013, 15:32

heathcliff hat geschrieben:Hallo zusammen,
Habe heute wieder Post von adebio bekommen, wo sie bezug auf den Widerspruch des MB nehmen. Sie bieten an das ich den Widerspruch zurück nehmen und ihnen einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, mit neuerlicher frist. Gesamtforderung 1762,33
den Widerspruch auf keinen Fall zurücknehmen bevor du einen rechtskräftigen Vergleich geschlossen hast. Über Klagefreudigkeit kann keiner wirklich Auskunft geben. Nutzt dir auch nicht wenn die beispielsweise nicht klagefreudig sind und doch ausgerechnet dich verklagen.

Allerdings wenn sie dir den Vorschlag machen du sollst ein Vergleichsangebot machen scheit deren Lust auf Klage nicht allzu groß zu sein.

heathcliff
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#645 Beitrag von heathcliff » Montag 2. Dezember 2013, 10:34

Hi
@urteil, nein bislang kam noch nichts weiteres, denke aber das die sich sobald die Frist abgelaufen ist melden werden.
Hast du denn schon vorgearbeitet in Sachen Verteidigung?
Werde mich melden sobald sich etwas bei mir tut.
Gruß dddr:;

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#646 Beitrag von Steffen » Montag 2. Dezember 2013, 11:34

:te

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Plutkenstein
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#647 Beitrag von Plutkenstein » Dienstag 3. Dezember 2013, 13:05

Hallo,
da mit dem Server irgend etwa nicht stimmt da ich keine neuen Beiträge erstellen darf,schreibe ich meinen Beitrag einfach als Antwort.

S.& S. wollen mich jetz vors Gericht zerren.

Meine Frage an euch benötige ich unbedingt einen Anwalt und wenn ja, Welchen?

Ein Anwalt bringt m.E. doch nur etwas wenn Chancen bestehen das man das Ding gewinnt,ansonsten steigen die Kosten doch noch höher.
Welcher Anwalt in Berlin ist empfehlenswert?

MfG.

Rainer

Plutkenstein
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#648 Beitrag von Plutkenstein » Dienstag 3. Dezember 2013, 13:17

Eine Frage geht mir nicht mehr aus dem Kopf.

Wie lange verfolgen die Aufspürfirmen überhaupt meine angeblichen Aktivitäten bei Torren?
In der Abmahnung steht nur eine Zeit.Müßten die nicht den gesamten Zeitraum nachweisen in der die ang. Datei herunter geladen wurde?
Selbst wenn jemand die Datei anggeklickt hat und nach 5 sec. den Download wieder abgebrochen hat,ist doch meiner Ansicht keine Uhrheberrechtsverletzung erfolgt!?

MfG.

Rainer

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#649 Beitrag von Steffen » Dienstag 3. Dezember 2013, 13:20

Neue Themen / Beiträge kann man als User generell nicht erstellen, aber auf jeden Beitrag antworten. Sozusagen hat man ja dann einen neuen Beitrag getätigt. Grund, wenn jeder User ein neues Thema erstellen könnte, wären bald 1 Trillion Themen vorhanden, wo letztlich keiner mehr durchblickt.

Anwälte Berlin, hierzu - oder deshalb - gibt es ja die empfohlene Liste.

Berlin

In der Abmahnung steht nur eine Zeit. Müssten die nicht den gesamten Zeitraum nachweisen in der die ang. Datei herunter geladen wurde?
Das ist die technische Gretchenfrage. Aus unser Sicht müsste eine heruntergeladene 1zu1 Kopie des Betroffenen beim Logger vorhanden sein, die dann mit dem Original bis aufs einzelne Härchen untersucht wird. Im Umkehrschluss, könnte man diese dann selbst begutachten lassen. Sehr unwahrscheinlich! Diese ganze Angaben einer Sekundenzeit, scheint aber dem Richter regelmäßig zu genügen. Das heißt, man müsste es Anfechten und in Richtung Gutachten gehen, um es abzuklären.


VG Steffen

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#650 Beitrag von muensteraner » Dienstag 3. Dezember 2013, 13:52

Plutkenstein hat geschrieben: In der Abmahnung steht nur eine Zeit.Müßten die nicht den gesamten Zeitraum nachweisen in der die ang. Datei herunter geladen wurde?
Bei der Klage legen die das komplette Loggingprotokoll vor.
Selbst wenn jemand die Datei anggeklickt hat und nach 5 sec. den Download wieder abgebrochen hat,ist doch meiner Ansicht keine Uhrheberrechtsverletzung erfolgt!?
Es ist egal wie lange du hochgeladen hast. Auch wenn du nur 1 Sekunde hochgeladen hast, hast du eine Urheberrechtsverletzung begangen. Filesharing beruht nun einmal darauf , dass viele kleine Teile an andere verteilen und diese untereinander ausgetauscht werden. Kaum ein Filesharer der seinen Download sofort nach Erhalt der kompletten Datei beendet, hat auch die komplette Datei hochgeladen. Der Download spielt eher eine untergeordnete Rolle. Die Höhe des Schadensersatz beruht schlicht daraus, dass du mit deinem Download über Filesharing die Datei an andere weitergegeben hat. Klar, der Download ist eigentlich auch verboten, aber wenn es nur um Downloads ginge könnten die Abmahnkanzleien nicht solche Phantasiegebühren verlangen und es würde sich für sie nicht rechnen.

Klar, bei 5 Sekunden kannst du natürlich versuchen nachzuweisen, dass der Upload noch nicht begonnen hat, sondern nur heruntergeladen wurde, aber das nachzuweisen und wenn du nur 1 Byte hochgeladen hast, reicht das eigentlich schon aus.

Wert einer mp3-Datei max. 99 Cent + 100 Euro wären sann nur 101 Euro.
Durch den zusätzlichen Upload können die eben vor Gericht einen weit höheren Schadensersatz geltend machen.

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#651 Beitrag von fiesthies » Mittwoch 4. Dezember 2013, 08:15

Bei der Klage legen die das komplette Loggingprotokoll vor.
Dem war bei unserem Fall nicht so. Es handelte sich ausschliesslich um einen Sekundenlog ! Und dieser ist dann schon angreifbar...
Sollte man sich aber nur zu diesem Thema verteidigend äussern, so ist die genannte Variante von Steffen (Gutachten)
Das heißt, man müsste es Anfechten und in Richtung Gutachten gehen, um es abzuklären.
seitens der Richterschaft wahrscheinlich.

Gruß
fiesthies

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#652 Beitrag von Steffen » Mittwoch 4. Dezember 2013, 10:33

Es gibt doch gewisse forensische Mindestanforderungen
  • => die P2P Daten so früh und so unverändert wie möglich sicherstellen
    => Datenveränderungen so früh und so unverändert wie möglich und so weit wie möglich ausschließen und erkennbar machen (Stichpunkt: sichere kryptografische Hashwerte für Kopien)
    => Untersuchungsmethoden und Ergebnisse on Detail technisch überprüf- und nachvollziehbar darstellen
Wenn man aber nur in der Abmahnung / Klage angibt:
1 Film, Größe 740 MB, Tatzeit: 41.15.3013; 24:89:32 Uhr; Hash ...

... dann müsste doch für jeden klar sein, das ein Downlod einer 740 MB großen Datei wohl länger als eine Sekunde dauert, ja das nicht einmal ein Segment vom Betroffenen downloadbar ist. Im Grundsatz ist es doch schon fast unmöglich, das man 1 Film komplett von einer Quelle überhaupt erhält. Im Umkehrschluss bedeutet es doch, das die streitgegenständliche Datei, die geloggt wurde, keinerlei nachvollziehbare techn. Daten enthält, ein Downlaod der Logfirma vom Betroffenen sowieso offensichtlich nicht stattfand und eine forensische Untersuchung der angeblich heruntergeladenen Datei nicht möglich ist.

Dann werden noch zweifelhafte englische Gutachten aus dem Jahr 2010 vorgelegt, wo man eine deutsche Übersetzung aus dem Jahr 2011 hinzufügt - und die Richter segnen es ab, oder bei Fragen geht es in Richtung teuren Gutachten.

Beispiel der Abmnahner der gegen das Wort Schmarrn sich verwehrt und bei der Software: Observer. Hier gab es schon einmal eine Zusammenfassung, was das Gutachten - tatsächlich - wert ist. Ganz zu Schweigen von den Aussagen Betreff der Logfirma in einer EV des LG Berlin (Az. 16 O 55/11) oder dem Material von Baxter aus dem Ami-Prozess.

usw. usf.

Aber so richtig interessiert dies richterlich nicht, weil man das Rechtssystem nicht versteht. Einer muss zahlen. Das heißt, es kommt dann zu richterlichen Unklarheiten, die nur ein teures Gutachten aus der Welt schafft. Dann muss man eben diesen Weg gehen, oder sich vergleichen. Was soll man denn noch mehr schreiben. Im Privatrecht geht es eben nicht um Fairness oder Gerechtigkeit, sondern

Zivilrecht = Gleichheitsrecht
Jeder beweise, was ihm zum Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.


VG Steffen

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#653 Beitrag von muensteraner » Mittwoch 4. Dezember 2013, 10:42

... dann müsste doch für jeden klar sein, das ein Downlod einer 740 MB großen Datei wohl länger als eine Sekunde dauert, ja das nicht einmal ein Segment vom Betroffenen downloadbar ist.
so richtig verstehe ich die anwort von Steffen nicht. Bei den Abmahnungen geht es eigentlich um die Bereitstellung und Weiterverbreitung von Urheberrechtlich geschützem Material und nicht darum, dass man eine Datei komplett heruntergeladen hat. Übrigens versichert man auch in der modUE, die in diesem Forum bereitgestellt wird.
ganz oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu las-sen, insbesondere über sogenannte Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhal-ten bzw. dies über einen nicht hinreichend gesicherten WLAN Internetanschluss zu ermöglichen
Da steht nichts davon drin, dass man es unterlässt, das Werk herunterzuladen.

Also ist es völlig unrelevant, ob man 1%, 10% oder 100% heruntergeladen hat, um schadensersatzpflichtig zu sein.

mrpinkeyes
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#654 Beitrag von mrpinkeyes » Mittwoch 4. Dezember 2013, 11:24

Schade das du es gelöscht hast, ein screenshot von der client
wäre ein handfeste beweis.

Ganz ehrlich wer vor´s Gericht geht und sagt ich habe es ganz schnell gelöscht als ich
gesehen habe es war eine falsche datei oder sowas, hat eh verloren.

Ein bessere Geschichte muss man schon ausdenken.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#655 Beitrag von Steffen » Mittwoch 4. Dezember 2013, 11:44

[quoteemmuensteraner]so richtig verstehe ich die Antwort von Steffen nicht. Bei den Abmahnungen geht es eigentlich um die Bereitstellung und Weiterverbreitung von Urheberrechtlich geschütztem Material und nicht darum, dass man eine Datei komplett heruntergeladen hat.[/quoteem]

Zwischen verstehen können und wollen, gibt es Unterschiede. ;) Aus meiner Sicht muss man mir als möglichen Beklagten doch beweisen, das ich die P2P-Datei heruntergeladen habe, das diese mit dem Original 1zu1 übereinstimmt und das ich diese andere Angeboten habe. So lautet doch auch der Vorwurf und die Begründung für den Schadensersatz.

Wenn man dann nur eine Sekundenangabe anbietet, keinen Zeitraum, oder nachprüfbare gesicherte Datei, entspricht es m.M.n. keiner nachvollziehbaren Beweiskette, sondern, das man -ohne- “Testdownload“ nur eine IP + dazugehörige Infos “aufgeschrieben“ hat. Einige Gerichte, so weit ich mich erinnere, verlangen schon einen “Testdownload“ als Minimum. Ohne den geht es nicht mehr für den Abmahner.

Sicherlich sind mittlerweile auch kleine Teile urheberrechtlich geschützt. Aber der Vorwurf im Abmahnschreiben und später in einer möglichen Klage lautet, das man das Werk (Gesamtheit) heruntergeladen / angeboten hat, und nicht Teile innerhalb einer Sekunde. Und unsere Aufgabe ist es doch nicht Argumentationen zu finden Pro-Abmahner sondern Contra.


[quoteemmuesnteraner](...) ganz oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über so genannte Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten bzw. dies über einen nicht hinreichend gesicherten WLAN Internetanschluss zu ermöglichen (...)[/quoteem]

;.ä

Bitte nichts Durcheinanderbringen. Das ist der Auszug der Erklärung gemäß der Unterlassungsverpflichtung. Der Unterlassungsgläubiger kann deshalb vom Unterlassungsschuldner verlangen, das man die Unterlassungspflicht übernimmt, sich gegenüber -Ganz- oder -Teil - zu verpflichten, dies -zukünftig- zu unterlassen.

Dieses ist besonders bei z.B. einem Album wichtig, das man -zukünftig- kein 1 Lied daraus weiter anbietet/herunterlädt, oder bei einem Film, das man sich -zukünftig- nicht herausreden kann, nur eine 1 Minute downgeloadet zu haben. Hier geht es nicht um die teilweise Beweiserbringung durch den Logger. Nein! Hier geht es ja gerade darum, das bei UrhR-Verstößen bei Filesharig nicht unbedingt die Kerntheorie Anwendung findet, sprich unbedingt kerngleiche Verstöße automatisch mit der Erklärung zur Unterlassungsverpflichtung abgedeckt sind und eine Vertragsstrafe auslösen


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#656 Beitrag von muensteraner » Mittwoch 4. Dezember 2013, 19:21

es ist nunmal so, dass Downloader bei Filesharing eigentlich NIE das komplette Werk zur Verfügung stellen. Der normale Filesharer beendet den Torrent sobald er den Film/CD komplett erhalten hat. Es ist nunmal so, dass das ganze Werk auf meherere Computer verteilt ist, die sich im Schwarm befinden und die User die Teile untereinander austauschen. Und es ist eben so, dass der Gesetzgeber es so sieht, dass man nicht das komplette Werk besitzen muss um sich des Urheberrechtsverstoßes schuldig zu machen. Wenn das nicht so wäre könnte man munter ungestraft über Filesharing Dateien hoch-/runterladen. Wenn man das nicht versteht hat man das Prinzip von Filesharing nicht verstanden.
In einem Schwarm muss KEINER das komplette Werk besitzen. Es reicht aus, dass alle Teile ( die Datei wird in einzelne Blöcke aufgeteilt ) des Werkes im Schwarm vorhanden sind, um das komplette Werk auf jeden Computer im Schwarm zu kopieren.

Und ich denke, du weißt auch, dass die Höhe des Streitwertes nicht aufgrund des Downloads , sondern durch den Upload begründet wurde/wird. Neben technischen Problemen ( z.B. Ermittlung der IP-Adresse des Downloaders, da sie keinen Zugriff auf die Logs der Filehosterserver haben ) ist dies auch ein Grund warum die Abmahnkanzleien nur Filesharing abmahnen.

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#657 Beitrag von Steffen » Donnerstag 5. Dezember 2013, 11:16

Irgendwie glaube ich langsam
  • a) Ich werde alt!
    b) Du bist im falschen Forum!
    c) Welche Ausrichtung hat unser Forum?
    d) Warum diskutiert jeder techn. Themen nicht im dementsprechenden Thread?
Jeder Gestattungsantrag (§ 101 Abs. 9 UrhG), jede Abmahnung, jeder Klage beruht doch darauf, das

Die Logfirma beweissicher und gerichtsverwertbar nachgewiesen hat, das das Werk (nicht ein Teil!) vom Betroffenen -komplett- heruntergeladen wurde. Optisch, visuell, akustisch mit dem Original überprüft und mit 1.000 Zeugen beeidet werden kann, das es sich um das -komplette- Werk (nicht einem Teil!) handelt. Man 120%ig bewiesen hat, das das Werk (nicht ein Teil!) vom AI selbst + seinem Anschluss komplett heruntergeladen + universumweit angeboten wurde.

Irgendwie sollte man sich einmal mit Beklagten oder Anwälte in Verbindung setzen und sich erst einmal sehr tief gehend informieren, was man vom Abgemahnten will. Wenn man nämlich richterlich verstehen würde, das z.B. ein Film niemals von 1 Filesharer komplett herunterladen kann, die Logfirmen früher überhaupt nichts zum Test herunter luden usw. dann wäre diese ganze Beweiskette vom unangetasteten Beweissockel gestürzt. Dann würde man nämlich sehen, das man keine eindeutigen Beweise hat. Aber dann würde jede Klage eigentlich abgewiesen werden. Und dann geht es gegen das Prinzip: Einer muss zahlen!

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#658 Beitrag von Steffen » Sonntag 8. Dezember 2013, 16:20

Staatsfeind Nr. 1:
Das Wort Schmarrn!?



Es ist nun bald soweit. Am Mittwoch, den 11.12.2013, wird am Landgericht Berlin in der
Geschichte der deutschen Justiz eine einzigartige Entscheidung gefällt. Die Berliner
Landesrichter haben zu entscheiden, ob die Verwendung des Wortes "Schmarrn" eine
Persönlichkeitsverletzung, Beleidigung ist sowie eine unzulässige Herabsetzung darstellt.


Bild
Foto: SH-2013;Termin

Nun müsste man denken, haben denn unsere Gerichte nicht besseres zu tun, sowie aus dem
normalen Menschenverstand heraus, warum wird so eine einstweilige Verfügung überhaupt
beschlossen und vielleicht sogar noch aufrechterhalten.


Bild
Foto: SH-2013; Staatsfeind Nr.1: das Wort Schmarrn

Stehen und fallen wird der Grund bzw. die Eilbedürftigkeit dieser einstweilige Verfügung
-erneut-, ob ich als Privatperson mit Schulenberg und Schenk in einem
Wettbewerbsverhältnis stehe. Obwohl das gleiche Landgericht diese Rechtsfrage schon einmal
unstreitig verneinte (Urteil vom 30.08.2013, Az. 103 O 60/13).


Bild
Foto: SH-2013; Urteil 30.08.2013

Dann müsste man eigentlich nur zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gelangen: Diese EV
kann gar nicht anders, als aufgehoben werden. Ganz zu Schweigen, dass das Wort Schmarrn
niemals -auch nicht oberhalb der Elbe- eine Schmähkritik gegenüber einer Anwaltskanzlei
oder eines Landesgericht darstellt.

Nur habe ich insbesondere am Gerichtsstandort Berlin schmerzhaft gelernt: "Auf hoher See
und im Gerichtssaal der Handelskammer Berlin-Mitte, ist man in Gottes Hand!" Auch wenn
Berlin in puncto Persönlichkeitsverletzung / Wettbewerbsrecht ein streng urteilender
Gerichtsstandort ist, sollte man mehr richterliches Fingerspitzengefühl an den Tag legen.


Bild
Foto: Foto: SH-2013; Schriftsatz Schulenberg und Schenk


Ich habe scherzhaft zu meinem Rechtsanwalt gesagt:
"Da bin ich froh, das nicht noch ein psychologisches Gutachten gegenüber meine Person
und geistigen Zustand beantragt wurde!"

Und nein, es geht nicht um "Ärger", "Frust", "Austeilen" oder "allen urheberrechtlichen
Abmahnkanzleien den Kampf angesagt", ein striktes nein - Schulenberg und Schenk! Mit
vielen seriösen Abmahnkanzleien hege ich einen jahrelangen guten persönlichen Kontakt. Es
geht mir um ein kostenlosen und kostenfreien Engagement gegen offensichtliche
Ungerechtigkeiten im Abmahnwahn sowie der Hilfe, Information und Aufklärung bzw.
Unterstützung von Betroffenen -soweit möglich und erlaubt- und das schon seit dem
15.12.2006. Und wer die ganze Geschichte der Abmahnerei von Schulenberg und Schenk kennt,
wird zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Hier wurde bei Selbstbeauftragung Kosten
eingefordert, m.M.n. sinnfreie Forderungen gestellt, bis hin das auf eine freie
Berichtserstattung versucht wurde Einfluss zu nehmen.

Und liebe Leute, ich bin 50 Jahre, ich werde das sagen, was ich denke und meine, das ist
eine Errungenschaft einer Demokratie sowie eines fortschrittlichen Rechtssystems!



Was geschieht, wenn die EV des LG Berlin vom 29.05.2013, Az. 97 O 75/13
aufrechterhalten bleibt?


Obwohl es keine andere Möglichkeit gibt, als die EV aufzuheben, werde ich über meinem
Rechtsbeistand Berufung einlegen und es bis zum Bundesgerichtshof und
Bundesverfassungsgericht ausfechten. Ganz einfach.



Welche Auswirkungen hätte dann doch ein Urteil, wenn die EV - "Schmarrn"
aufrechterhalten bleibt?


Hier gibt es einmal ein Beipsiel mit leichten Augenzwinkern. Stellt euch eine urbayrische
Schule vor. Eine Schule, wo noch das Kreuz an der Wand genagelt ist, das weiß-blaue Leben
in Ordnung, wo es kei Pausenbrot gibt sondern eine zünftige Brotzeit mit 'ner
Leberkässemmel oder 'ner Semmel mit'nem Obatzter drauf, rügt der Lehrer die Heidealm Resi
wegen ihren falschen Vortrag vor der Klasse: "Ja mai Resi, des war am Thema voabei, a son
Riesn Schmarrn ebn. Geh weiter!" Da steht der Oberwalder Toni auf und sagt: "Nach dem
Urteil des preisischen Landgricht vom 11.12.2013 hobn Sie de Resi beleidigt und
herobgesetzt. Bitte entschuldigen sie sich!"


A geh, was für'n Schmarrn!



_ _ __ _ __ __ _ __ _ __ _ __ _


Bairisches Deutsch: Lexikon der deutschen Sprache in Altbayern von Prof. Dr. Ludwig
Zehetner (Autor):

(...) Schmarrn:
a) unsinnige Äußerung, Unsinn, Unfug. Wirrer S., marxistisches Zeug (AMERY, K. 205). »Was
Sie für einen Schmarrn daherreden« (ROSENDORFER, A. 67).
b) Bedeutungsloses, Minderwertiges, etwas ohne Qualität. »So einen Schmarrn lese ich
nicht«.
c) überhaupt nichts. »Das geht Sie einen Schmarrn an«. (...)


Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.03.2013, Az. 3 W 178/13:
(...) , dass in der öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch Kritik hingenommen
werden muss. Selbst wenn diese in überspitzter und polemischer Weise geäußert wird. Denn
andernfalls bestehe die Gefahr einer Lähmung oder Beschränkung des
Meinungsbildungsprozesses. Daher sei Kritik vom Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5
GG) gedeckt. (...)



BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013, Az. 1 BvR 444/13:
(...) Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als
Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der
fraglichen Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird
den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl.
BVerfGE 93, 266 <295>). Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der
wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht
wird. (...)


____________________________

Autor: Steffen Heintsch
_______________________







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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#659 Beitrag von fiesthies » Mittwoch 11. Dezember 2013, 20:24

Am Mittwoch, den 11.12.2013, wird am Landgericht Berlin in der
Geschichte der deutschen Justiz eine einzigartige Entscheidung gefällt.
Ich deute mal das (lange) Warten auf den Gerichtsbericht von Steffen als positives Zeichen !

gruß
fiesthies

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#660 Beitrag von Steffen » Donnerstag 12. Dezember 2013, 11:38

Termin 11.12.2013,
EV vom 29.05.2013, Az. 97 O 75/13:
“Schmarrn“



Nachdem ein Tag vergangen, möchte ich meine Eindrücke veröffentlichen.

Zuallererst möchte ich aber meinen Respekt und Dank zollen, einmal der anwaltlichen
Tätigkeit von Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, sowie andermal den Richtern der
Kammer für Handelssachen 97 am LG Berlin für ihr richterliches Fingerspitzengefühl.

Bild
Foto: aw3p


Verhandlung

Nu hierzu gibt es nicht viel zu sagen. Außer, es sollte jeder der selbst verklagt
werden sollte diesen Termin an Seite seines Anwaltes wahrnehmen. Es ist immer, und
nicht nur Berlin, eine Reise wert, insbesondere der gestrige Termin.

Wie ich den Vorsitzenden der Handelskammer verstanden habe, wird seitens des LG
Berlin die EV aufgehoben, da es an einer geschäftlichen Handlung fehlt (dito LG
Berlin, Urteil vom 30.08.2013, Az. 103 O 60/13) sowie resultierend aus der fehlenden
Mitbewerberschaft das Wort: “Schmarrn“ vom Artikel 5 GG abgedeckt sei.


Bild
Foto: aw3p


Seitens Schulenberg und Schenk wurde beantragt, dass in diesem Rechtsstreit ein
Urteil ergeht. Ob man dann in Berufung geht, ist mir eigentlich egal, da jeder
vernünftige Mensch auf kein anderes Ergebnis kommen sollte.


Bedenklich

Für mich persönlich ist es sehr merkwürdig, das Richter und Anwälte merkwürdig
finden, das ich für meine Empfehlungen kein Geld einfordere, erhalte oder annehme.
Ist denn heutzutage Geld die ausschlaggebende Motivation für ein uneigennütziges
Handeln, steht wirklich die Gier vor der Nächstenliebe?

Und gerade in der besinnlichen Advents- und Weihnachtszeit, sollte man sich wieder
nachfolgenden Gedanken erinnern:


Matthäus 6, 24-34

“Niemand kann zwei Herren dienen. Entweder er wird einen hassen und den anderen
lieben, oder wird einem anhangen und den anderen verachten. Ihr könnt nicht Gott
dienen und dem Mammon. Darum sage ich euch: Sorget nicht für euer Leben, was ihr
essen und trinken werdet; auch nicht für euren Leib, was ihr anziehen werdet. Ist
nicht das Leben mehr, denn die Speise? Und der Leib mehr, denn die Kleidung? Sehet
die Vögel unter den Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in
die Scheune; und euer Himmlische Vater nähret sie doch. Seid ihr denn nicht viel
mehr, denn sie? Wer ist unter euch, der seiner Länge eine Elle zusetzen möge, ob er
gleich darum sorget? Und warum sorget ihr für die Kleidung? Schauet die Lilien auf
dem Felde, wie sie wachsen; sie arbeiten nicht, auch spinnen sie nicht. Ich sage
euch, dass auch Salomon in aller seiner Herrlichkeit nicht bekleidet gewesen ist, als
derselbigen eins. So denn Gott das Gras auf den Felde also kleidet, dass doch heute
stehet und morgen in den Ofen geworfen wird; sollte er das nicht viel mehr euch tun,
o ihr Kleingläubigen? Darum sollt ihr nicht sagen: Was werden wir essen? Was werden
wir trinken? Womit werden wir uns kleiden? Nach solchem allen trachten die Heiden.
Denn euer himmlischer Vater weiß, dass ihr das alles bedürfet. Trachtet am ersten
nach dem Reich Gottes und seiner Gerechtigkeit; so wird euch solches alles zufallen.
Darum sorget nicht für den anderen Morgen; denn der morgende Tag wird dass seine
Sorgen. Es ist genug, dass ein jeglicher Tag seine eigene Plage habe.“


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Steffen Heintsch
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