Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

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bandicot1
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#381 Beitrag von bandicot1 » Sonntag 16. Juni 2013, 09:43

Moin

OK, das mit den Zeiten ist verständlich.
Mit den unterschiedlichen Forderungen kann ja damit zusammenhängen das die Abmahnungen nicht alle zum gleichem Zeitpunkt versendet wurden und
dadurch die Verzugszinsen variieren.
Im erstem Schreiben wollte Rhein Inkasso 1232,39 € und im 2. dann schon 1132,73 €


Gruß

abzocke
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#382 Beitrag von abzocke » Sonntag 16. Juni 2013, 11:38

bandicot1 hat geschrieben:Moin

OK, das mit den Zeiten ist verständlich.
Mit den unterschiedlichen Forderungen kann ja damit zusammenhängen das die Abmahnungen nicht alle zum gleichem Zeitpunkt versendet wurden und
dadurch die Verzugszinsen variieren.
Im erstem Schreiben wollte Rhein Inkasso 1232,39 € und im 2. dann schon 1132,73 €


Gruß
Nö.Die Forderungen werden willkürlich festgelegt.Bei dem einen ist es mehr, bei dem Anderen weniger.....

Treibstoff
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#383 Beitrag von Treibstoff » Sonntag 16. Juni 2013, 12:58

bandicot1 hat geschrieben:
Bei den Feldern zum Unterzeichnen steht bei beiden "Datum/Unterschrift/Stempel" aber es gibt weder einen Stempel noch auf der ganzen Vollmacht ein Datum.

Weiterhin ganz unten Version 2013.4 und Seite 3 von 5
Genau das habe ich auch bekommen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#384 Beitrag von Steffen » Sonntag 16. Juni 2013, 13:05

kannst du es mir einmal einscannen und an: steffen.heintsch@t-online.de versenden + deine fragen?

vg steffen

Fumanschu
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#385 Beitrag von Fumanschu » Sonntag 16. Juni 2013, 15:11

Hallo, ich möchte mir hier einen Rat erbeten.

Habe vor kurzer Zeit vom Inkassounternehmen am Fluss meinen ersten Brief bekommen. Diesem habe ich widersprochen. Nun kam unmittelbar das zweite Schreiben, eine erneute Forderung gleich mit der Stellungnahme und dem angeblichen Nachweis der Bevollmächtigung.
Allerdings stimmte nichts (falsches Datum, anderer Film, andere Uhrzeit) in dieser Forderung mit der eigentlichen Abmahnung überein, auf welche sich die Forderung des Inkassobüros aber bezieht.
Kann ich diese Forderung damit als nichtig betrachten?
Zusätzlich wird in der durch meinen Widerspruch angeforderten und nun vorliegenden Bevollmächtigung eine andere Anwaltzkanzlei benannt, als die, welche in der ursprünglichen Abmahnung der Filmfirma auftaucht. Ich erhielt nie einen Bescheid darüber, das die Filmfirma den Anwalt gewechselt hat. So etwas muss doch sicherlich dem Angemahnten mitgeteilt werden?

Soll ich hierzu noch einmal in Widerspruch gehen, mit Begründung auf fehlerhafte Angaben(welche ich natürlich nicht detailliert ausführen würde) und eine nicht gültige Bevollmächtigung(zumindest in meinen Augen, da falsche Kanzlei aufgeführt).
Oder reichen diese Fehler schon aus, um das Gericht bei einem gerichtlichen Mahnbescheid (welchen ich anscheinend erwarten kann)von der Unrechtmäßigkeit der Forderung zu überzeugen.
Hierzu gleich noch eine Frage: kann ich den Widerspruch zur gerichtlichen Mahnung auch bei meinem Heimat-Gericht machen, oder muss der schriftlich an das mahnende Gericht gehen?

Ich bedanke mich sehr für Eure Antworten.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#386 Beitrag von Steffen » Sonntag 16. Juni 2013, 16:02

[quoteemFumanschu]Ich bedanke mich sehr für Eure Antworten.[/quoteem]
Hoffentlich denkst Du es dann auch noch, wenn Du meine gelesen hast! .-:;


[quoteemFumanschu][...] Allerdings stimmte nichts (falsches Datum, anderer Film, andere Uhrzeit)
in dieser Forderung mit der eigentlichen Abmahnung überein, auf welche sich die
Forderung des Inkassobüros aber bezieht. Kann ich diese Forderung damit als
nichtig betrachten? [...][/quoteem]
Hier bin ich immer vorsichtig, da die Möglichkeit besteht, dass dem Abmahner
mehrere Log-Daten vorlagen, als nur die eine aus der ursprünglichen Abmahnung.
Dann kann es zu Fehlern beim Inkasso oder beim Betroffenen gekommen sein.
Abmahnungen werden durcheinandergebracht oder es kommt zu Schreibfehlern usw.
usf.

Sei es, wie es sei, durch das Widerspruchsschreiben bestreitet man ja die
Berechtigung dieser Forderungen und gut. Im möglichen Klageverfahren wird
sich dann herausstellen, ob berechtigt / unberechtigt.


[quoteemFumanschu]Soll ich hierzu noch einmal in Widerspruch gehen, mit Begründung auf fehlerhafte
Angaben (welche ich natürlich nicht detailliert ausführen würde) und eine nicht
gültige Bevollmächtigung(zumindest in meinen Augen, da falsche Kanzlei aufgeführt).
Oder reichen diese Fehler schon aus, um das Gericht bei einem gerichtlichen
Mahnbescheid (welchen ich anscheinend erwarten kann)von der Unrechtmäßigkeit der
Forderung zu überzeugen.[/quoteem]
Als Begründung, kannst Du schreiben, was dir beliebt, Hauptsache es steht irgendwo:
(...) Ich, <Vor- und Familienname>, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend
gemachten Forderung, weise diese vollumfänglich zurück
(...).

Man sollte bedenken, dass die Beweislage durch das entsprechende Inkasso nicht geprüft
wird. Sollten hier wirklich Abmahnungen, Werke, Kanzleien vertauscht worden sein,
bestreitet man ja die Berechtigung der Forderung durch den Widerspruch. Alles weitere
wird dann im möglichen Klageverfahren geklärt.


[quoteemFumanschu]Hierzu gleich noch eine Frage: kann ich den Widerspruch zur gerichtlichen Mahnung auch
bei meinem Heimat-Gericht machen, oder muss der schriftlich an das mahnende Gericht gehen?[/quoteem]
§ 694 - Widerspruch gegen den Mahnbescheid
(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem
Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange
der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.


Ist eigentlich eindeutig. Sicherlich geht auch gem. § 129a ZPO das AG am Heimatort,
aber beachte, ab 15. Tag kann der Antragssteller einen VB beantragen. Dieser Variante
wäre mir persönlich zu umständlich und zu unsicher bei den Gerichtsmühlen.

Im Doppelversand sowie innerhalb 14 Tage an das Mahngericht, das dem MB erlassen hat
- Safety 1st.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#387 Beitrag von Steffen » Montag 17. Juni 2013, 11:16

Mysterium Inkassoschreiben bzw. lieber gleich Zahlen?


O.K. zu den neusten Schreiben des Inkassos gibt es eine Menge Fragen, auf die ich
keine präzise Antwort kenne, und auch nicht vorhabe das Inkasso danach zu fragen.


1. Vollmacht

Mittlerweile ist es ja gang und gäbe, das entweder keine Vollmachten beigefügt werden,
nur Kopien, oder nur bestimmte Seiten. Das ist erst einmal unspektakulär, da man im
Gerichtsfall -dann- die Originalen Dokumente vorlegt. Nach dem BGH, muss ja nicht einmal
in einem Abmahnschreiben Originaldokumente beigefügt werden.

Selbst bei Weigerung eines Inkassos, die geforderten Vollmachten beizufügen (oder nur
zum Teil), was will man denn machen? Beschwerde, Rügen usw.? Es wurde eine Kopie beigefügt,
die eigentlich für jeden Nichtjuristen ausreichend ist. Es ist ja auch alles daraus
ersichtlich. Es gibt einen Vertrag zwischen dem RI, vertreten durch die ursprüngliche
abmahnende Kanzlei, und dem Inkasso, was die Belange (außergerichtlich/gerichtlich) regelt.



Wichtiger - jedenfalls aus meiner Sicht - die Frage:


Warum erst ein Inkasso, Mahnbescheid (MB), statt einer sofortigen Klage
oder anders interpretiert
MB - die “juristische Systemgastronomie“?


Die Antwort ist recht einfach: weil es einfacher ist!

Mahnbescheide sind schnell und kostengünstig zu beantragen. Klagen hingegen nicht. Abgesehen
davon ist die Zahl derjenigen, die auf einen Mahnbescheid hin zahlen recht gut. Mann sollte
sich immer klarmachen: Die Bearbeitung von Filesharingmandaten ist “juristische Systemgastronomie“.
Abmahnwahn Wikipedia:

Juristische Systemgastronomie

Juristische Systemgastronomie (deutsch; juristische Umschreibung von ‘Warum erst MB statt sofort
Klage‘; Bedeutung ‘Es geht darum, mit dem geringstmöglichen Aufwand die größtmögliche Erledigungsquote
zu erreichen. Klagen halten da, weil langwierig und gelegentlich riskant, nur auf‘)

Das bedeutet, Inkasso macht Druck, die meisten Betroffenen haben mehr Angst um ihre Bonität, als vor
einem Anwalt. Man wird wahrscheinlich noch den MB übernehmen, auch hier werden wieder viele zahlen,
statt auf die Klage zu warten und dem berühmten Hamburger Vergleich Version 2013.800. Das bedeutet,
- Vergleich 800,00 EUR
- Gerichtskosten geteilt
- jeder bleibt auf seine AG sitzen.



2. Inkassoschreiben Version 2013.4, Seite 3 von 5 / kein Stempel

Der Vertrag wurde wohl entweder mit einem Dokumenten-Editor bzw. Software erstellt oder aus einer PDF
heraus exportiert, wo das entsprechende Programm in der Fußleiste einmal die Version der verwendeten
Software, und andermal die Seitenzahl vermerkt.

__________________________________________________________________________
.........................................................................................................


.............Version 2013.4...............................................Seite 3 von 5
__________________________________________________________________________

Aber wie gesagt, entweder handelt es sich um Seite 3 von 5 des Vertrages, oder um Seite 3 von 5 des
Inkassoschreibens, da ich das komplette Inkassoschreiben - nicht kenne -. Alles beide aber eher
unspektakulär.




Nun ja, es ist eben am Ende dieses Vollmacht-Formulares vorgedruckt:

__________________________________________________________________________
................................................................................


...AUFTRAGNEHMERIN...................................AUFTRAGGEBER

__________________________...................__________________________
Datum/Unterschrift/Stempel...................Datum/Unterschrift/Stempel



.............Version 2013.4...............................................Seite 3 von 5
__________________________________________________________________________

Vielleicht hat man keinen Stempel, vielleicht ist es nur ein allgemeiner Vordruck, wo dieser Textbaustein
vorgegeben ist - keine Ahnung. Ein Vertrag = Willenserklärung, die mir rechtskräftiger (eigenhändiger)
Unterschrift mind. 2 Partner zu Stande kommt und nicht mit einem Stempel (Willenserklärung / §§ ff. 126 BGB).
Und sicherlich wird am Anfang des Vertrages ein Datum ersichtlich sein.


[quoteemPolizei]Könnte dies bitte im Zusammenhang als Fazit auch hier noch einmal vorgetragen werden.
Bei mir gestaltet sich die Sache ähnlich bis gleich. Die beiliegende Vollmacht ist lediglich unterschrieben,
ohne Stempel und ohne Datum und dazu nur eine Seite von angegebenen 5. Da dies viele Leute derzeit betrifft,
macht es sicher auch Sinn, diese offen zu beantworten?[/quoteem]

Fazit = unspektakulär und nicht relevant. Zeigt es aber, das wird uns lieber mit Nichtigkeiten befassen, statt
die aktive Verteidigung in aller Ruhe zu entwickeln. Kommt beim nächsten Betroffenen dann ein Schreiben,
wo "Version 2013.5" steht, fallen wieder all der Reihe nach um.

Sorry, für einen dezenten Hauch Sarkasmus.


VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#388 Beitrag von Steffen » Montag 17. Juni 2013, 12:34

Murks! Bullshit!

Natürlich, wenn meine Interessen und meine Gemeinschaft nur bei den Euronenscheffeln läge, könnte und müsste ich vieles anders umschreiben. Ein Meister des geschliffenen Wortes sein - mit pinker Forenbrille und/oder Katzen- bzw. Hundemotiv im Avatar. Ist aber nicht, muss ich nicht, kann ich nicht.

Wenn man sich deiner Meinung anschließen würde, das es eine Abzockmasche wäre, dann gibt es doch:
  • 1. einen Abzocker [blink2]und[/blink2]
    2. einen, der sich abzocken lässt!


Ich kann nicht großspurig nach einer Abzockmasche schreiben, und dann - beim ersten Huster des Abmahner - wie ein kleines Baby mit vollen Windeln, nach einem kostengünstigen Bettelvergleich jammern und dann noch naive Entschuldigungen suchen und finden und posten. Dann seit ihr es nicht anders wert, als abgezockt zu werden. Punkt. Aus.


VG Steffen



PS:
Natürlich habe ich Verständnis, wenn sich Menschen ohne viel Geld im Monat, man es war, oder keine beweisbare Verteidigung hat, sich versucht zu vergleichen. Dann liegt es aber nicht am (Abmahn-)System und ich kann nicht nach Abzocke schreien, sondern muss erst einmal die eigene Rolle beleuchten. :idea:

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#389 Beitrag von Steffen » Dienstag 18. Juni 2013, 00:10

Hallo @Polizei,

Du warst im Allgemeinen auch nicht allein gemeint, sondern alle Betroffenen angesprochen.
Hört doch endlich einmal auf, mit den ganzen Entschuldigungen Suchen und Finden.

Wenn es eine Abzocke wäre:
  • gibt einen Abzocker
  • Einen der sich abzocken lässt
  • Einen der gegen die Abzocke ankämpft bzw. es zumindest versucht
Es gibt immer 2 Komponenten:
  • 1. Ein Abgemahnter mit Rückgrat und einer beweisbaren Verteidigung (Zeugen, Beweise, Belege,
    Screens, usw.) - die mit Erhalt der Abmahnung beginnt
    2. Ein Anwalt mit Biss, der sein Handwerk beherrscht und qualitativ anwaltlich tätig ist.
und 3 Grundsätze:
  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum Vorteil gereicht
    und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht,
    wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten als zugestanden
    und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.
Und dabei sagen die Bundesrichter eindeutig:

BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg)
Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt nicht den Schluss,
die Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am besten der Wahrheitsfindung
dient.

BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich die Darstellung
ist.

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Und was will man denn jetzt noch von mir hören? Wer dazu nicht in der Lage ist, weil er die
Abmahnung unterschätzt hat; damals mutig die mod. UE abgab und nicht zahlte; jetzt vor Ver-
jährungsende man merkt, das man doch nicht vergessen wurde - der muss diesen Preis eben zahlen,
wenn er denn verklagt wird.

Wer sich nicht vorbereitet hat, seine Verteidigung nicht aufgebaut hat,
- und dafür hatte man lange 3 Jahre Zeit -
der muss sich eben vergleichen. Aber hört auf hier rumzujammern.

Und ein Forum ist kein englischer “Gentlemen’s Club“, und ich höre mir seit 2006 den ganzen Murks
an, dass mir ab und zu die Hutschnur platzt. Man kann doch einfach einmal eine Suchmaschine anwerfen
und erst einmal etwas eigene (Frei-)Zeit investieren - für die Lösung seines Problems. Man erwartet
aber, und so kommt man ins Forum: Jetzt bin ich da, der wichtigste Mensch hier, ich stelle eine Frage,
die Ihr sofort zu beantworten habt.

Ich bin kein Anwalt und auch nicht der Hellste, aber man kann einmal bei Dr. Google eingeben: Zustande-
kommen eines Vertrages! Da in der Vollmacht Vertragszweck ja schon thematisiert wird. Dann stößt man
unweigerlich auf Willenserklärung, Unterschrift, Schriftform usw.

Polizei hat geschrieben:Dafür ist doch deine Initiative dar, die Leute aufzuklären, oder?
Und liebe Leute, wenn Ihr das nicht könnt oder wollt, müsst Ihr mittels Kosten mal einen Anwalt fragen.
Der antwortet dann auf alles, wenn er dafür bezahlt wird. Ich stecke meine Freizeit hier hinein - werde
dafür abgemahnt und erhalte eine EV (nicht der Fragende, sonder ich als Antwortender) - und antworte
deshalb, wie es mir beliebt. Wem es nicht gefällt, der muss hier doch nicht posten.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#390 Beitrag von Steffen » Donnerstag 20. Juni 2013, 23:27

2013-06-20 23 26 06.jpg

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#391 Beitrag von Steffen » Freitag 21. Juni 2013, 01:12

LG Berlin, EV vom 29.05.2013, Az. 97 O 75/13 -
"Schmarrn" auch unter Beachtung § 5 GG eine
gemäß § 4 Nr. 7 UWG unzulässige Herabsetzung!




Freitag, den 21.06.2013


Am späten Abend kam ich nach einer erneuten Hitzeschlacht von der Arbeit, öffnete müde meinen
Briefkasten und es kam ein gelber Umschlag des zuständigen Gerichtsvollziehers im fahlen Licht-
kegel meiner Taschenlampe zu Vorschein. Wie schon damit gerechnet, beinhaltetet der dicke gelbe
Umschlag einer erneute EV des LG Berlin.



2. EV durch die Kanzlei Schulenberg und Schenk GbR . /. AW3P (Heintsch)


Bild



Richtigstellung


In meiner Berichterstattung über dem Beschluss des LG Berlin in der einstweiligen Verfügungssache
vom 25.04.2013, Az. 103 O 60/13, äußerte ich nachfolgenden Gedanken:

(...) Schleierhaft auch, obwohl der streitgegenständliche Thread schon seit dem 05.08.2010 in
meinem Forum besteht, 2013 eine supi Eilbedürftigkeit besteht, dass ein Landgericht in DE für
diesen XXXXXXXXXXXX eine EV erlässt.
(...)

Begriff wurde durch das LG Berlin mittels EV zensiert!

In der einstweiligen Verfügungssache vom 29.05.2013, Az. 97 O 75/13 wurde als Gründe - die zum
Erlass dieser EV führten - thematisiert:
  • 1. Die EV ist unter Berücksichtigung des Antwortschreibens des Antragsgegners (Sofortige Zurück-
    weisung der Abmahnung vom 24.05.2013 wegen Nichtberechtigung) zu erlassen.
    2. Die verfahrensgegenständlicher Veröffentlichung stellt auf Grund des Wortes "Schmarrn" als
    Bezeichnung für das Vorgehen der Antragstellerin auch unter Beachtung von Art. 5 Grundgesetz eine
    gemäß § 4 Nr. 7 UWG unzulässige Herabsetzung dar.

In meinen vorbezeichneten Bericht vom 16.05.2013 wurden nicht das Vorgehen der Kanzlei Schulenberg
und Schenk GbR als "Schmarrn bezeichnet, sondern das Vorgehen des LG Berlins.



:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Bild



Landgericht Berlin
Einstweilige Verfügung
Beschluss
Geschäftsnummer: 97 O 75/13
Datum: 29.05.2013


wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 3, 4 Nr. 7 UWG, §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:
  • 1. dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-
    zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft
    bis zu sechs Monaten untersagt,
    zu Wettbewerbszwecken gegenüber Dritten, insbesondere auf der Domain http://abmahnwahn-dreipage.de,
    unter Nennung der Antragstellerin über die einstweilige Verfügung des Landgerichtes Berlins vom
    25. April 2013 - 103 O 60/13 - zu berichten oder berichten zu lassen, wenn diese geschieht wie in
    nachfolgendem schwarz-weißem Ausdruck wiedergegeben.
    2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
    3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 6.700,00 festgesetzt.
_______________________

Da ich ja in Balde Abmahnung Nummer 3 bzw. resultierend dann EV Nr. 3 erhalte - muss ich mich fragen,
ob Abmahnkanzleien und insbesondere das Landgericht Berlin nichts Besseres zu tun haben. Wenn heutzutage
der alltäglich bayrische Begriff "Schmarrn" eine Herabsetzung darstellt und sogar gegen das Grundgesetz
verstößt, bin ich froh das Ich nun wieder in Thüringen wohne, wo solch schändliche Ausdrucksweise nicht
gibt.


Bild


Mir ist es auch mittlerweile schnurzpiepegal. 2 EV's, mein Auto bekommt keinen TÜV mehr, extreme Kosten
für die anstehende Scheidung, mein Girokonto verhungert, ich merke gerade, viel Haare habe ich auch
nicht mehr auf meinen Künstlerkopf ...

Sei es, wie es sei.

Ich werde, besser gesagt mein Rechtsbeistand Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs wird, gegen diese einst-
weilige Verfügung Widerspruch einlegen.

______________________________________________

Autor: Steffen Heintsch für AW3P
Quellen: Domain www.initiative-abmahnwahn.de
+ Domain www.aw3p.de

___________________________________

The Grinch
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#392 Beitrag von The Grinch » Freitag 21. Juni 2013, 06:04

Grund gütiger, da müssen die Herrn Anwälte aber richtig Angst haben vor Dir!
Oder gehen die purpurnen Flüssen aus Geld so langsam zur Neige und das Geschäft
mit den Abmahnungen ist nicht mehr so einträglich?

mrpinkeyes
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#393 Beitrag von mrpinkeyes » Freitag 21. Juni 2013, 09:30

:,.-:

S+S sind wirklich nicht mehr zu helfen.

Ich habe kein UE geschickt, aber alles sehr genau per E-Mail geschrieben.
(Bitte nicht nachmachen mein Fall ist nicht normal)

Kein Antwort 2 Jahre lang danach Inkasso(auch seit 5 Wochen stilles wasser).

Kein EV bekommen, kein Klage, worauf warten die?

Ich freue mich drauf Geld von S+S zu bekommen falls die endlich irgendwo Mut finden
und ihre drohungen (klage) ausführen.



...................................

Hut ab Steffen!

Ich hoffe alles endet gut.

noway
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#394 Beitrag von noway » Freitag 21. Juni 2013, 19:18

oh je ist das traurig :-( kann ich nicht verstehen :-( hoffe Sie haben jeden Tag noch was zum Essen. Da helfen Sie Betroffenen und dann daß.

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#395 Beitrag von Steffen » Samstag 22. Juni 2013, 09:17

Danke für die Anteilnahme. Verhungern werde ich nicht, einmal bin ich dick genug, und andermal, wenn alle Strenge reißen gibt es dann (Kaiser-)Schmarrn! Falls diese Speise nicht gegen das Grundgesetz verstößt oder irgendjemand herabsetzt.

.-:;

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#396 Beitrag von verstehdieweltnicht » Montag 24. Juni 2013, 12:53

- Vom Inkassounternehmen eine Zahlungsaufforderung bekommen. MIG Film wurde angegeben. Hab aber nie eine Abmahnung erhalten.

- Per Einschreiben Rückschein Widerspruch mit:
(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
(2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers gemäß § 174 BGB.
(3.) Legen Sie mir detailliert dar, wie der Betrag sich zusammensetzt (Grundforderung plus Aufschlüsselung der weiteren Kosten) und welche Beträge schon abgegolten wurden vom Rechteinhaber bzw. Vollmachtsgeber.
(4.) Senden Sie mir bitte eine Kopie des von Ihnen thematisierten Urheberrechtsverletzung/Abmahnschreibens zu, da ich es nach meiner Kenntnis nie erhalten habe und um angemessen reagieren zu können.

- Vom Inkassounternehmen erneute Zahlungsaufforderung, Filmtitel Nobel Son wurde angegeben am 01.01.2010 um 09:57 Uhr (Hallo da lag ich bestimmt mit Koma nach Sylvester im Bett)
Jetzt auch durch beiliegende Vollmacht ersichtlich das es von der Kanzlei Schulenberg & Schenk kommt.

- Was tun? Solch eine Fall habe ich hier nicht lesen können, Danke

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#397 Beitrag von Steffen » Montag 24. Juni 2013, 16:30

- Was tun? Solch eine Fall habe ich hier nicht lesen können, Danke
Du hast doch erst einmal Widerspruch eingelegt, dieses ist ausreichend. Alles andere wird im möglichen Klageverfahren geklärt.

VG Steffen

verstehdieweltnicht
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#398 Beitrag von verstehdieweltnicht » Dienstag 25. Juni 2013, 08:06

Hallo Steffen,

Vielen Dank erst einmal für die schnelle Rückmeldung.

Nur noch mal zur Sicherheit, Widerspruch wurde von mir ans Inkassounternehmen eingereicht.
Es wurde keine UE abgegeben weil ich auch keine Abmahnung per Post erhalten habe, ebenso keine weiteren Zahlungsaufforderungen von der Kanzlei Schulenberg & Schenk.
Ich muss also keine UE jetzt mehr abgeben?

VG und Hut ab vor Deiner Arbeit

michiman
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#399 Beitrag von michiman » Dienstag 25. Juni 2013, 08:57

Ich muss mich mal zu Wort melden...

ich dachte es reicht wenn Schulenberg & Schenk darlegen kann das Sie Dir was geschickt haben ?

Könnten Schulenberg & Schenk ja ohne weiteres weil eine Abmahnung ja auch zählt obwohl der Abmahner diese nicht per Einschreiben verschickt hat.

Kann man sich hinter der Behauptung verstecken ich habe nie Post von Ihnen bekommen ?

ich glaube da sind wohl einige im falschen Glauben oder ?

VG

verstehdieweltnicht
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#400 Beitrag von verstehdieweltnicht » Dienstag 25. Juni 2013, 15:23

Hallo michiman,

nichts für Ungut aber weitere Fragen oder Glauben bringen mich in diesem Fall nicht unbedingt weiter, ich hatte schon eine konkrete Frage gestellt zu diesem Fall.

MfG

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