Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#741 Beitrag von Steffen » Samstag 15. März 2014, 10:12

Mit
  • Zustellung des Mahnbescheids im (gerichtlichen) Mahnverfahren an den Antragsgegner)
  • Klageerhebung (Klagerhebung bedeutet Zustellung der Klageschrift an den Beklagten),
    wird die Verjährung gehemmt (unterbrochen) - einschlägig § 204 BGB
Das bedeutet, bei einem Klageverfahren, es muss eine rechtskräftige Entscheidung getroffen werden.
Und solange die Verhandlung dauert, dauert sie eben.

VG Steffen

13032013
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#742 Beitrag von 13032013 » Mittwoch 19. März 2014, 15:33

Mich würde auch mal interessieren, ob nun auch schon Gerichtsverhandlungen stattgefunden haben.
Future2013 hat geschrieben:in dem Fall gibt es doch, das man vor Gericht muss.
Hab es noch nie gehört.
Gibt es sonst noch jemand der vor Gericht musste?
Und wie ist es ausgegangen?

Hoffentlich bleibt mir das erspart.
Berichte mal wie es ausgegangen ist.
Wünsch dir in jedem Fall das beste für dich.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#743 Beitrag von Steffen » Mittwoch 19. März 2014, 16:45

[quoteem13032013]Mich würde auch mal interessieren, ob nun auch schon Gerichtsverhandlungen stattgefunden haben.[/quoteem]
Warum denn nicht? Ich kenne viele Klageverfahren (positive, negative), aber die genaue Zahl weiß nur der Abmahner.

VG Steffen

mrsliff
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#744 Beitrag von mrsliff » Samstag 22. März 2014, 12:35

Ich bräuchte mal eure Hilfe.

Ich habe am 15.1 vom Amtsgericht ein Schreiben bekommen in dem stand....

In Sachen .... wird unter Bezugnahme auf den Beschluss vom ...... die Klage insoweit zurückgenommen, als die im Mahnbescheid begehrte Hauptsacheforderung die Anspruchs Begründung übersteigt

ich dachte nach dem Brief sei ich eigentlich durch bis am

11.2 wieder ein Schreiben vom Amtsgericht kam in dem stand

wir beantragen die am .....ablaufende Frist zur Stellungnahme um 3 Wochen, folglich bis einschliesslich zum ... zu verlängern
Begründung: Der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt ist derzeit überlastet.

Heute kam wieder ein Schreiben vom Amtsgericht in dem stand

In Sachen .... bedanken wir uns für die Fristverlängerung und nehmen wie folgt Stelllung:
Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ist die Klägerin zu folgendem Vergleich bereit:
Die Klägerin nimmt die Klage zurück, sofern der Beklagte keinen Konstenantrag stellt.

Nun soll ich binnen 2 Wochen dazu Stellung beziehen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#745 Beitrag von Steffen » Samstag 22. März 2014, 13:14

Hierzu sollte man nun wirklich einen Anwalt befragen, ehe man sich irgendwie selbst die Beine wegsäbelt. Außerdem sollte man als Nichtjurist / Forum nicht in einem laufenden Verfahren herummehren.

VG Steffen

mrsliff
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#746 Beitrag von mrsliff » Samstag 22. März 2014, 14:56

Naja soviel ich mich informiert habe trägt nun jeder seine eigenen Kosten

Estas
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#747 Beitrag von Estas » Samstag 22. März 2014, 20:06

Guten Abend,

ich hatte im Januar den Mahnbescheid bekommen, widersprochen und heute kam ein Brief von der Kanzlei Oliver Edelmaier.

Da werde ich auf den Widerspruch angesprochen und das er dieser Fall immer noch nicht aus der Welt sei und ich wieder bis zu XX den Betrag überweisen soll...

Verstehe langsam gar nichts mehr als normalo..... mit der Unwissenheit der Menschen und die nicht Kenntnisse im Juristen Bereich, könnte auch langsam ne Kanzlei mit einem "echtem" Anwalt eröffnen und die dummen Leute abmahnen weil die das Poster von der Haltestelle fotografiert haben... :l,

Ich verstehe nicht: Erst---- Schulenberg Schenk, folgt dann Anwalt Baumgarten Brandt, dann Kanzlei Oliver..... was soll der scheiss? ..,mk..,

Mann Mann Mann

grobi1209
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#748 Beitrag von grobi1209 » Donnerstag 27. März 2014, 15:23

Hab gestern auch ein Schreiben von RA Edelmaier erhalten mit genau dem selben Wortlaut...
Ich denke, solang nicht wirklich eine Klage vom Gericht eintrifft werde ich wie immer abheften und Tee trinken.
In der Hoffnung dass keiner den Mut hat wirklich zu klagen. :D Hab keine Lust und keine Zeit auf den ganzen Kram.

Treibstoff
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#749 Beitrag von Treibstoff » Donnerstag 27. März 2014, 18:28

grobi1209 hat geschrieben:Hab gestern auch ein Schreiben von RA Edelmaier erhalten mit genau dem selben Wortlaut...
Ich denke, solang nicht wirklich eine Klage vom Gericht eintrifft werde ich wie immer abheften und Tee trinken.
In der Hoffnung dass keiner den Mut hat wirklich zu klagen. :D Hab keine Lust und keine Zeit auf den ganzen Kram.
Ich habe auch einen bekommen. Da hat er wohl mal wieder ne Schubkarre Briefe zur Post gebracht. Ich hab den Brief mal abgeheftet.

bastler
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#750 Beitrag von bastler » Donnerstag 27. März 2014, 18:35

So ein Mist, bei mir kam der erst heute.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#751 Beitrag von Steffen » Freitag 28. März 2014, 11:33

Schreiben 02/2014 + 03/2014
Kanzlei RA Edelmaier i.A.
Betreff: Widerspruch-/Einspruch -
Az. des Gerichts XXXXXXXXXXXX




Musterschreiben:

1. 02/2014:
Bild... Bild... Bild

2. 03/2014 (Aktuell):
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Aktuell (03/2014) versendet RA Edelmaier i.A. ein mehrseitiges Schreiben, worin man auf

Seite 1 vorträgt:
- Dass man Widerspruch gegen den MB eingelegt hat und daher eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit anstehe;
- Noch einmal auf die Rechtsauffassung der Mandantin hinweist, das die Forderungen zu Recht bestehen und jederzeit gerichtlich bewiesen werden können;
- Den Betroffenen ein letztes Mal auffordert, mittels Vergleich die Angelegenheit gütlich zu regeln,
1. Rücknahme Widerspruch
2. Anerkennung der Gesamtforderung in Höhe von 1.257,30 €
3. Vergleichsbetrag = 750,- €
4. Oder Ratenzahlung (mind. 50,- €)


Seite 2: Anlage 1; Entwurf Anerkenntnis und Vergleich

Diese Anlage ist wohl gedacht für die Betroffene, die den geforderten Vergleichsbetrag in Höhe von 750,- € auf einmal abgelten wollen.

Inhalt:
1. Rücknahme Widerspruch MB
2. Anerkennung eines Betrages von 1.257,30 € zzgl. weitere Verzugszinsen sowie die weiteren Kosten der Rechtsverfolgung i.V.m. Verzicht auf alle Einwendungen und Einreden.
3. Verpflichtung auf die 1.257,30 € einen Betrag von 750,- € zu zahlen
4. alle Ansprüche abgegolten + kein Kostenantrag im evtl. anhängigen Verfahren, wenn der Kläger die Klage zurück nimmt


Seite 3: Anlage 1; Entwurf Anerkenntnis und Ratenzahlungsvergleich

Diese Anlage ist wohl gedacht für die Betroffene, die den geforderten Vergleichsbetrag in Höhe von 750,- € mittels Ratenzahlung abgelten wollen.

Inhalt weitgehend identisch mit Anlage 1. Beachte hier den Punkt 3.)
(...) Ich zahle auf die anerkannte Forderung einen Vergleichsbetrag von 750,- € in monatlichen Raten von __,__ €, beginnend mit dem
04.04.2014.
Kommt der Schuldner mit einer Rate ganz oder teilweise langer als 7 Tage in Verzug, ist die gesamte Forderung zur sofortigen Zahlung fällig und ab diesem Zeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. (...)

Fazit:

Mögliche Rücknahme des eingelegten Widerspruchs zum Mahnbescheid

Gemäß § 697 Abs. 4 ZPO kann der Antragsgegner (Betroffene) den Widerspruch bis zu Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen.
Achtung!
Die Folge der Rücknahme des Widerspruchs ist, dasss RA Edelmaier jetzt sofort den Vollstreckungsbescheid beantragen kann.

Anerkenntnis und Ratenzahlungsvergleich
Unterzeichnet man den Entwurf, wird dieser Entwurf zu einem Vertrag und ist bindend. Nicht nur, dass man eine Zahlung/Ratenzahlung vereinbart, man gibt selbst und freiwillig noch zusätzlich ein Schuldeingeständnis ab und verzichtet auf aller Einrede bzw. Einwendungen. Dies ist besonders wichtig für Ratenzahler, die dann die Zahlung unterbrechen bzw. einstellen vor Abgeltung der Forderung (750,- €). Hier kann man sich nicht mehr auf Einrede der Verjährung berufen, da man ja darauf verzichtet hat.


(...) und daher eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit anstehe (...)
Nach eingelegtem Widerspruch MB, der Abgabe an das Streitgericht, erhält der Antragsteller 14 Tage Zeit die Ansprüche geltend zu machen (Klage zu erheben). Hierzu bedarf es keinen weiteren außergerichtlichen Schriftsatz an den Betroffenen.


Was bedeutet kein Kostenantrag?
Jede Partei bleibt auf Ihre Kosten sitzen.

Hinweis:
Unterzeichnen Sie nicht voreilig diese Entwürfe, ohne vorheriger anwaltlicher Prüfung! Lasst Euch nicht in Bockshorn jagen. Wenn die Forderungen zu Recht vor Gericht bewiesen werden können, dann muss man klagen und nicht betteln!
:ew

______________________________________________

SH für AW3P
___________________________

bastler
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#752 Beitrag von bastler » Freitag 28. März 2014, 23:55

Sehe ich genau so .
Schönes Wocheende allen.

Plutkenstein
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#753 Beitrag von Plutkenstein » Dienstag 1. April 2014, 00:31

Hallo,
ich wurde am 11.12.2013 vom Amtsgericht darüber informiert das das der Gläubiger zwei Wochen Zeit hat seine Klage zu begründen.
Das wäre Ende 2013 gewesen.Es sind jetzt drei Monate vergangen und der Gläubiger hätte seine Klagebegründung bereits beim Amtsgericht einreichen müssen.Leider hat sich das Amtsgericht nicht bei mir gemeldet ich weiß also nicht ob eine Begründung eingegangen ist oder nicht.

Weiß jemand ob diese Wartezeiten normal sind?
Sollte ich vielleicht beim Amtsgericht nachfragen ob eine Begründung eingegangen ist?

Wäre für Infos dankbar.

MfG.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#754 Beitrag von Steffen » Dienstag 1. April 2014, 04:29

Weiß jemand ob diese Wartezeiten normal sind?
Ja. Man sollte schon Geduld haben.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#755 Beitrag von Steffen » Dienstag 15. April 2014, 17:19

AG Hannover, Urteil vom 02.04.2014,
Az. 539 C 827/14




17:12 Uhr



Wie die [url=htpp://www.drschmel.de]Bremerhavener Kanzlei "Dr. Schmel & Partner GbR"[/url] mitteilt, wurde vor dem
Amtsgericht Hannover gegen die Hamburger Massenabmahner "Schulenberg & Schenk" ein
positives Urteil erstritten. Diesem Sachverhalt lag ein Einspruch gegen einen
erhaltenen Vollstreckungsbescheid zu Grunde. Lesenswert die Ausführungen des
Amtsgericht Hannover zur sekundären Darlegungslast. Diesbezüglich hat AW3P einige
kurze Fragen an die Kanzlei "Dr. Schmel & Partner GbR" gestellt.




Bild
Rechtsanwalt Florian Burgsmüller


Kanzlei Dr. Schmel & Partner GbR
Grashoffstraße 7
27570 Bremerhaven
Tel. 0471/9461-122
Fax 0471/9461-190
florian.burgsmueller@drschmel.de
http://www.drschmel.de


...............


AW3P: Herr Burgsmüller, zuallererst einmal Glückwunsch zu dem positiven erstrittenen
Urteil gegen die Abmahnkanzlei "Schulenberg & Schenk". Wie schätzen Sie persönlich
diese Entscheidung ein?


Rechtsanwalt Burgsmüller: Diese Entscheidung ist ein erfreulicher Beleg dafür, wie es
in Filesharing Verfahren auch laufen kann. Das Gericht hat hier konsequent die
BGH-Entscheidungen der letzten Jahre zur Anwendung gebracht und ist folgerichtig zu
dem Ergebnis gekommen, dass hier weder eine Täter- noch eine Störerhaftung vorliegt.

.................................

AW3P: Ist es ratsam auf einen Mahnbescheid nicht zu reagieren bzw. was sollte man
tun, wenn man einen Vollstreckungsbescheid erhält?


Rechtsanwalt Burgsmüller: Es ist unter keinen Umständen ratsam, auf einen
Mahnbescheid nicht zu reagieren. Ist nämlich der Vollstreckungsbescheid erst in der
Welt, ist die Forderung auch schon vorläufig vollstreckbar. Berücksichtigt man das
Mahnbescheide regelmäßig ungeprüft ergehen, ist es verfehlt, an dieser Stelle schon
die Flinte ins Korn zu werfen. Gerade Fälle wie dieser zeigen, dass es durchaus
lohnenswert ist, sich zu wehren. Die Erfahrung zeigt im Übrigen auch, dass zwar
häufig Mahnbescheide beantragt werden, diesen dann aber nichts folgt, sodass die
Forderung dann eben doch verjährt.

.................................

AW3P: Herr Burgsmüller, warum hat Ihr Mandant den gegnerischen Vergleich nicht
angenommen. Dies wäre doch aus Kostengründen und Zeitersparnis, der von den meisten
Betroffenen gewählte Weg? Insbesondere noch durch den erlassenen
Vollstreckungsbescheid.


Rechtsanwalt Burgsmüller: Der Mandant wollte sich gegen die Forderung wehren und das
war richtig so. Was Kostengründe und Zeitersparnis angeht, hat sich durch den neuen
§ 104a UrhG sehr viel zum Positiven gewendet. Es fällt weitaus leichter, das Geld für
die Fahrtkosten von Bremerhaven nach Hannover als für eine Fahrt nach München in die
Hand zu nehmen. Die neue Regelung hat sich also schon durch die überschaubaren
Entfernungen als ausgesprochen verbraucherfreundlich erwiesen.

.................................

AW3P: Welche Kosten hatte Ihr Mandant insgesamt und kann er seine Kosten vom Kläger
zurückverlangen?


Rechtsanwalt Burgsmüller: Zur Höhe der Kosten möchte ich unter Berücksichtigung der
anwaltlichen Schweigepflicht nichts sagen. Ich kann aber mitteilen, dass wir unsere
gerichtliche Tätigkeit ganz normal nach dem RVG abgerechnet haben. Diese Kosten kann
der Mandant jetzt, da die Klage vollständig abgewiesen wurde, natürlich von der
Gegenseite ersetzt verlangen. Wir werden insoweit Kostenfestsetzung beantragen.

.................................


AW3P: Herr Burgsmüller danke für das kurze und informative Gespräch.

Rechtsanwalt Burgsmüller: herzlich gerne.




.................................

Entscheidung im Volltext als PDF: AG Hannover, Urteil vom 02.04.2014,
Az. 539 C 827/14


.................................



_______________________________

Steffen Heintsch für AW3P
____________________________________________

acidrat
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#756 Beitrag von acidrat » Freitag 25. April 2014, 14:49

[Censored by ...]

fiesthies
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#757 Beitrag von fiesthies » Freitag 25. April 2014, 15:23

[quoteem]acidrat[/quoteem]
wenig Intresse daran gegen die Kanzlei vorzugehen,...
hat er schon ( Selbsterfahrung ;) ), nur wenn er nichts "Brauchbares" bezgl. Verteidigungsstrategie von Dir bekommt... .:::;;

acidrat
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#758 Beitrag von acidrat » Samstag 26. April 2014, 10:20

[quoteem]hat er schon ( Selbsterfahrung ;) ), nur wenn er nichts "Brauchbares" bezgl. Verteidigungsstrategie von Dir bekommt... .:::;;[/quoteem]

vielleicht war es bei Dir anders gelaufen und der Anwalt hatte mehr Zeit/Lust was zu machen, keine Ahnung. Ich dachte nur dass der Anwalt verschiedene Möglichkeiten überprüfen soll, so dass die Verteidigungsstategie auch von dem kommt, und nicht nach 1. Frage bezüglich WLAN keine Verteidigungsschancen mehr sieht, 3 Email schreibt bezüglich Vergleich und dafür den gleichen Preis kassiert als wäre ich vor Gericht gegangen. Wie dem auch sei, der Fall ist geschlossen und das war nur meine absolut subjektive Meinung dazu. Wat fott es, es fott, danke für alle hier im Forum, habe auf jeden Fall viel gelernt :)

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#759 Beitrag von Steffen » Samstag 26. April 2014, 10:33

[quoteemacidrat]So... Ich habe mich heute mit der Kanzlei auf einen Vergleich einigen müssen. Leider hatte
mein Anwalt (Dr. Wachs, keine Werbung) wenig Interesse daran gegen die Kanzlei vorzugehen,
da man nicht nachweisen könne dass mein WLAN ausgenutzt werden könnte. Andere Verteidigungs-
strategien gibt‘s anscheinend nicht, keine Ahnung ob das wirklich so ist. Im Endeffekt mit
allen Anwaltskosten und Vergleich zahle ich nur paar Hundert Eur weniger, als wenn ich
gleich die Abmahnung bezahlt hätte.[/quoteem]

Hallo @acidrat,

zuerst einmal danke für deine Rückinfo und der Einschätzung deines Falls. Gleichzeitig bringst
Du mich aber in ein Gewissenskonflikt. Natürlich weiß jeder, das RA Dr. Wachs seit 08/2007 der
Rechtsbeistand von AW3P ist. Lösche ich jetzt den Namen, sagt jeder: uh, hier wird vertuscht,
diese Abmahnwahnerhalter! Lösche ich ihn nicht, besteht die Möglichkeit, das ich einem Anwalt
eine negative Bewertung aufstempeln lasse, die so wahr ist, oder falsch. Also muss ich den Namen
notgedrungen so stehen lassen.

Warum? Ich kann RA Dr. Wachs diesbezüglich, und man sollte schon -beide- Seiten hören, vielleicht
befragen, er wird mir aber keine Antwort erteilen, da er bei Antwort gegen seine anwaltliche
Verschwiegenheit verstoßen würde. Ein Ausweg, Du entbindest ihn schriftlich von seiner Schweigepflicht
und teilst mir es dann mit.

.................

Nur man sollte doch auch einmal ehrlich sein.

[quoteemacidrat](...) da man nicht nachweisen könne dass mein WLAN ausgenutzt werden könnte. Andere Verteidigungs-
strategien gibt‘s anscheinend nicht, keine Ahnung ob das wirklich so ist. (...)[/quoteem]

Liebe mögliche Beklagte,

ein Anwalt muss für seinen Mandanten das Bestmögliche herausholen. Punkt. Hier wird er ihm (Mandanten)
-alle- Möglichkeiten aufzeigen, wie er sich entscheiden kann, welche Risiken und Konsequenzen in
jeweiliger Möglichkeit drohen und er wird eine Möglichkeit vorschlagen.

Das ist nicht meine Verteidigung für RA Dr. Wachs, sondern einfach der Ehrenkodex eines Anwaltes.

Nur, entscheiden muss sich der Mandant allein.

Ein Anwalt kann aber nur mit dem “Arbeiten“ was der Mandant vorgibt. Wenn nicht einmal Du selbst weißt,
wie deine Verteidigungsstrategie aussah, was diese beinhaltet, wirft es erst einmal ein unschönes Licht
auf beide, Mandant und Anwalt. Nur sollte man, wenn man über einen Sachverhalt seriös und real urteilen
will -beide- Seiten anhören. Ich kann es nicht, da die anwaltliche Schweigepflicht es verhindert. Also
bitte entbinde RA Dr. Wachs schriftlich von seiner anwaltlichen Schweigepflicht mir gegenüber, dann
befrage ich ihn. Wenn seine Kanzlei wirklich kein Interesse hat, dich bestmöglich zu verteidigen, werde
ich natürlich die notwendigen Konsequenzen ziehen, ohne Ansehen der Person.

Also sag bitte einmal per E-Mail Bescheid, wann Du ihn von seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbunden
hast.


VG Steffen

Franke
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#760 Beitrag von Franke » Samstag 26. April 2014, 11:17

Vor Gericht wäre es wahrscheinlich auch auf einen Vergleich hinausgegangen.
Ich war vor 4 Wochen vor Gericht mit Anwalt. Der Richter meinte gleich zu Beginn, wenn ich es nicht war wer dann ? Was soll ich darauf sagen ? Ich hatte mein WLAN schlecht geschützt, den Fehler wusste auch mein Anwalt. Also was soll er dann verteidigen ? Der Richter schlug dann sofort einen Vergleich vor der meinen Anwalt zwar zu hoch war, der unsrige war dem Richter aber zu niedrig, und so blieb es bei dem Vergleich den der Richter vorschlug.
Die Verfahrenskosten legte der Richter 2 Drittel der Kläger 1 Drittel für mich fest.
In 20 Minuten war alles vorbei, da ich es nicht war finde ich es zwar auch nicht richtig das ich zahlen muss, aber wie soll ich das Gegenteil beweissen ? Ich bin ehrlich gesagt froh darüber das nach 5 Jahren nun alles vorbei ist, und unterm Strich ist der Gesamtbetrag um einiges weniger als die ursprüngliche Forderung.

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