Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

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mrpinkeyes
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#301 Beitrag von mrpinkeyes » Donnerstag 16. Mai 2013, 21:59

[quoteem]Nun, an meinen Entschluss damals, wie heute, hat sich nichts geändert: Ich unterschreibe nicht -ich zahle nicht. Notfalls gehe ich für meine Ideale ins Gefängnis![/quoteem]

:rp

dddr:;

Tomstattoo
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#302 Beitrag von Tomstattoo » Freitag 17. Mai 2013, 09:37

dddr:;

brenngott
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#303 Beitrag von brenngott » Freitag 17. Mai 2013, 21:10

Nabend allerseits,

heute ist auch bei mir wieder ein Brief von schulenburg und schenk eingegangen.

Und zwar Diesmal vom Amtsgericht Hamburg , dieses schreibt mir folgendes:

Sehr geehrter .....,
Beachten Sie bitte die diesem Schreiben beigefügte Anspruchsbegründung sowie die beglaubigte Abschrift der Verfügung des Gerichts.

Geben Sie bitte bei allen Schreiben das vorstehend aufgeführte Geschäftszeichen an und fügen Sie bitte den Schriftsätzen und Anlagen immer die erforderliche Anzahl von Abschriften / Ablichtungen für die Gegenseite und deren Prozessbevollmächtigen bei.

Ich muss innerhalb von 2 Wochen drauf Antworten, sonst kann er als verloren gelten.

JEtzt brauche ich hilfe was ich am besten zurück schreibe, oder brauch ich jetzt schon den Anwalt?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#304 Beitrag von Steffen » Freitag 17. Mai 2013, 22:34

[quoteembrenngott]N‘abend allerseits,
heute ist auch bei mir wieder ein Brief von schulenburg und schenk eingegangen.
Und zwar Diesmal vom Amtsgericht Hamburg , dieses schreibt mir folgendes: ...[/quoteem]

Hier gibt es nur eines,

Bild

!
=> keine (€)IGgdAW,
=> kein Geschäftsmodell “Shual, Princess & Co.“,
=> kein anderes Forum,

sondern
=> sofort einen Rechtsanwalt (Deines Vertrauens) beauftragen (Liste)


Bild

VG Steffen

brenngott
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#305 Beitrag von brenngott » Freitag 17. Mai 2013, 22:40

also ab jetzt den anwalt....

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#306 Beitrag von Steffen » Freitag 17. Mai 2013, 22:47

Ja, leider. Mit Erhalt eines Hinweisbeschlusses muss die Hilfe eines Verbraucherforums aufhören.

Hier geht es letztendlich um Dein Geld! Die oben Benannten
  • nehmen zwar weniger,
  • versprechen mehr,
  • pfuschen aber nur - und das auf Deine Kosten!
  • und feiern dann die Vergleiche als ihre Erfolge, oder verschweigen diese gänzlich.
Anwalt und sehen, was man machen kann.

Halte uns einmal auf dem Laufenden (auch gerne nur per PN, E-Mail) über den Ausgang.

VG Steffen

Estas
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#307 Beitrag von Estas » Samstag 18. Mai 2013, 08:29

Ohhh mann, die legen es jetzt an…? Sind die Klagefreudig?

brenngott
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#308 Beitrag von brenngott » Samstag 18. Mai 2013, 13:35

so habe mich an dr Wachs gewandt , er wird nun die erforderlichen Wege gehen , denke da bin ich in guten händen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#309 Beitrag von Steffen » Samstag 18. Mai 2013, 14:19

[quoteemEstas]Oh, Mann. Die legen es jetzt an …? Sind die Klagefreudig?[/quoteem]

Diese Entwicklung hat sich doch nach dem BGH: "Sommer unseres Lebens" (Mitte 2010)
abgezeichnet, und es wird seit dem hier immer und immer wieder darauf hingewiesen.

Warum?

1. Die Verschärfung der Prüfpflichten des AI durch die Bundesrichter

BGH "Sommer unsere Lebens":
(...) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte
Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum
fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich
ist (...)

BGH "Morpheus":
(...) Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach
Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht
eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete
Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind. (...)


Nun hat es nichts damit zu tun, das alle Richter gekauft sind, sondern das Herunterladen
und/oder/bzw. Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen ist unter Strafe
gestellt. Das bedeutet, eine große Anzahl tagtäglicher Rechtsverstöße, müssen eingedämmt
werden und der Verletzten geschützt. Dabei ist bei dieser Betrachtung nicht relevant, ob
sich eine “Abmahnindustrie“ bzw. ein “Geschäftsmodell Abmahnwahn“ entwickelt hat, zu dem
sich leider auch ein Teil eigener Anwälte und sehr bedauerlich auch Engagierte verschrieben
haben, die einfach nur schnell Geldverdienen möchten.


Das bedeutet, mit Log/eid. Vers. des Loggers/Gutachten/Gestattungsanordnung § 101 IX UrhG-
Landgericht/Providerklarnamenübermittlung - steht die Vermutung, das über die
ermittelte P2P-IP und zugeordneten Anschluss der Rechtsverstoß getätigt wurde. Der AI ist
verantwortlich und der Einzige, der Einsicht hat, welcher Sachverhalt - zum Log + in
seinem Verantwortungsbereich - gegeben war. Diesbezüglich hat er sich substantiiert zu
erklären und ein einfaches bestreiten ist dabei nicht ausreichend.



2. Verhältnis Abgemahnte/Klagezahlen

Bild

Es ist einfach so, das mit dem Jahr 2010, der Höhepunkt erreicht wurde, wo die anzahlmäßig
am meisten Abmahnungen versendet wurden. Diese "Mod-UE’ler + Nichtzahler" verjähren oder
werden verklagt, wenn man diese nicht in die Verjährung ziehen lassen will. Wo wir sofort
beim Risiko des Abgemahnten sind, wer nur eine mod. UE abgibt und nicht zahlt, hat sich
eben entschieden: entweder Verjährung, oder Klage!

Dies ganze Rechnerei und Prozent- bzw. Wahrscheinlichkeitsberechnung, sind ja eigentlich
nur Ausdruck: "Wir haben uns nicht vorbereitet, haben keine beweisbare Verteidigung -
wollen aber einen Strohalm, an dem wir uns klammern können."

Nein! Jeder muss sich so vorbereiten, als wenn er der Einzige wäre, der verklagt wird. Man
muss immer im Hinterkopf behalten - wir Abgemahnten, mit unserer zögerlichen und
ängstlichen Art, dem verbunden Drang nach Verdrängung und geiz - haben diese
Rechtsprechung mit geprägt. Man ist einer trügerischen Forenromantik erlegen; man will das
Geld für einen Anwalt sparen, vertritt sich allein oder mit Hilfe eines x-beliebigen
Anonymen (der dann weg ist); nimmt Fristen nicht wahr; versäumt; kennt sofort an oder
vergleicht sich (spätestens, wenn die Frage nach dem unabh. Gutachten im Raum steht) oder
denkt, mit irgend einer "Märchenstunde" bzw. "Ich war es nicht", ist es getan.

Natürlich kann der Abmahner - und wird - nicht jeden verklagen. Nur kann keiner eine
Garantie ausstellen, ob nicht, oder ob.

Und ich muss es so hart und deutlich aussprechen. Wer es unterschätzt, keine beweisbare
Verteidigung hat - der sollte sich lieber vergleichen, statt sinnlos Geld aus dem Fenster
zu werfen.


VG Steffen

Estas
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#310 Beitrag von Estas » Samstag 18. Mai 2013, 14:38

Danke Steffen für diese Erinnerung…..

Ich bin aktuell im 3ten Jahr… alle kamen 2010… (Oktober-November-Dezember)

Edit:

wenn die mir ein "Angebot" über 150-250-300€ machen da werde ich wohl zahlen.... hatte seit 3 Jahren keinen Urlaub mehr da ich erst die Sache hinter mir haben will....

..nnn. b,b,,,b,

kricke
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#311 Beitrag von kricke » Sonntag 19. Mai 2013, 10:04

Moin

Ich habe heute ein Schreiben von der Rhein Inkasso bekommen.
Ich hab langsam das Gefühl , mein Fall wird da rum gereicht wie eine billige Hafen.......
So es ist es sch das dritte Unternehmen, was sich bei mir in dieser Angelegenheit meldet.

Jetzt hab ich zwei Fragen.

A) Ingnorieren oder wiedersprechen.

B) muss ich ein Wiederspruch begründen ?

Eigentlich noch eine dritte Frage , hat sich die Klagewahrscheinlichkeit jetzt erhöht , oder bleibt allees beim Alten ?

mrpinkeyes
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#312 Beitrag von mrpinkeyes » Sonntag 19. Mai 2013, 10:47

Mögliches Musterschreiben
Steffen hat geschrieben:(Mögliches) Musterschreiben
Widerspruch Rhein Inkasso:



<Herr/Frau Vor- und Familienname, Straße Nr., PLZ Ort>
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@rheininkasso.de
Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH
L14, 11
68161 Mannheim..................................................................................................<Ort, den Datum>


Widerspruch und Zurückweisung Forderungen mangels Vorlage Gläubigervollmachten
Ihre Nachricht vom <Datum>, Ihr Zeichen <Inkassozeichen>
<Vollmachtsgeber> ./. <Vor- und Familienname>



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom <Datum>. Ich, <Vor- und Familienname>,
widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung, weise diese vollumfänglich zurück,
bestreite Ihre ordnungsgemäße Gläubigerbevollmächtigung sowie Geldempfangsvollmacht mit Nichtwissen und
fordere Sie auf, bis zum <Datum (14 Tage Frist einräumen)>, was folgt

(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen
gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
(2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers sowie der Geldempfangsvollmacht (Kopie ausreichend).
(3.) Zurückweisung der Inkassokosten in Höhe von 221,00 EUR und Neuberechnung i.S.d. Entscheidung BGH -
Az. VIII ZR 237/11. Ihre Berechnung liegt eine 1,5 GG nach RVG zugrunde. Normal ist und bleibt 1,3. Und
was für einen Anwalt gilt, wird erst recht für ein Inkasso zutreffen bzw. legen Sie dar, welche überdurch-
schnittlichen Tätigkeiten Sie verrichten in einem automatisierten Textbausteinschreiben, welche eine
1,5 GG i.S.d. RVG rechtfertigt.
(4) Legen Sie mir detailliert dar, wie der Betrag der Hauptforderung - der von Ihnen als “Urheberrechts-
verletzung vom <Datum (siehe Hauptforderung)>“ thematisiert wird - sich in Höhe von <Höhe Hauptforderung> EUR
zusammensetzt (Rechtsverfolgungskosten, wie z.B. Log-Firma, Auskunftsverfahren, Anwaltsgebühren, und Schadens-
ersatzforderungen). Hierbei sind mir vom besonderen Interesse, welche Zahlungen Ihre Vollmachtsgeberin hinsichtlich
der anfänglich abmahnenden Kanzlei “Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte, Alsterchaussee 25, 20149 Hamburg“ in
Rechnung stellt i.V.m. ob und wann welcher Betrag abgegolten wurde, oder eventuell noch keine Zahlungen
an den vorbenannten Anwalt erfolgten.

Mit freundlichen Grüßen

________________________________________
......(rechtsverbindliche Unterschrift)

Blau = Ergänzen mit den eigenen Angaben!


Wer das Musterschieiben aus dem Wegweiser Inkasso verwendet hat, es reicht
auch aus und es muss dieses nicht nachgereicht werden.

VG Steffen

-Erste Brief von Rhein Widersprechen
- alle weiteren abheften
-auf möglichen MB warten erst dann wieder aktiv sein

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#313 Beitrag von Steffen » Sonntag 19. Mai 2013, 10:48

[quoteemkricke]Ich habe heute ein Schreiben von der Rhein Inkasso bekommen. Ich hab langsam das Gefühl, mein Fall wird
da rum gereicht wie eine billige Hafen... . So es ist es schon das dritte Unternehmen, was sich bei mir
in dieser Angelegenheit meldet.[/quoteem]
Das ist zwar Deine Meinung, aber trotzdem etwas Contenance. Dieses ist ein mittlerweile anerkannter Beruf. ;)


[quoteemkricke]Jetzt hab ich zwei Fragen.
A) Ingnorieren oder wiedersprechen.
B) muss ich ein Wiederspruch begründen ?
Eigentlich noch eine dritte Frage, hat sich die Klagewahrscheinlichkeit jetzt erhöht, oder bleibt alles
beim Alten ?[/quoteem]

Jeder kann, keiner muss, jeder sollte ...

Zu A)

Wenn ich der Meinung bin, das die Forderungen unberechtigt sind, widerspreche ich diesen einmal und gut.


Musterschreiben (anzupassen, unzutreffendes streichen, keinen Plan Anwalt!)
Musterschreiben Widerspruch Rhein Inkasso:
<Herr/Frau Vor- und Familienname, Straße Nr., PLZ Ort>
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@rheininkasso.de
Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH
L14, 11
68161 Mannheim..................................................................................................<Ort, den Datum>

Widerspruch und Zurückweisung Forderungen mangels Vorlage Gläubigervollmachten
Ihre Nachricht vom <Datum>, Ihr Zeichen <Inkassozeichen>
<Vollmachtsgeber> ./. <Vor- und Familienname>


Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom <Datum>. Ich, <Vor- und Familienname>,
widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung, weise diese vollumfänglich zurück,
bestreite Ihre ordnungsgemäße Gläubigerbevollmächtigung sowie Geldempfangsvollmacht mit Nichtwissen und
fordere Sie auf, bis zum <Datum (14 Tage Frist einräumen)>, was folgt

(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen
gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
(2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers sowie der Geldempfangsvollmacht (Kopie ausreichend).
(3.) Zurückweisung der Inkassokosten in Höhe von 221,00 EUR und Neuberechnung i.S.d. Entscheidung BGH -
Az. VIII ZR 237/11. Ihre Berechnung liegt eine 1,5 GG nach RVG zugrunde. Normal ist und bleibt 1,3. Und
was für einen Anwalt gilt, wird erst recht für ein Inkasso zutreffen bzw. legen Sie dar, welche überdurch-
schnittlichen Tätigkeiten Sie verrichten in einem automatisierten Textbausteinschreiben, welche eine
1,5 GG i.S.d. RVG rechtfertigt.
(4) Legen Sie mir detailliert dar, wie der Betrag der Hauptforderung - der von Ihnen als “Urheberrechts-
verletzung vom <Datum (siehe Hauptforderung)>“ thematisiert wird - sich in Höhe von <Höhe Hauptforderung> EUR
zusammensetzt (Rechtsverfolgungskosten, wie z.B. Log-Firma, Auskunftsverfahren, Anwaltsgebühren, und Schadens-
ersatzforderungen). Hierbei sind mir vom besonderen Interesse, welche Zahlungen Ihre Vollmachtsgeberin hinsichtlich
der anfänglich abmahnenden Kanzlei “Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte, Alsterchaussee 25, 20149 Hamburg“ in
Rechnung stellt i.V.m. ob und wann welcher Betrag abgegolten wurde, oder eventuell noch keine Zahlungen
an den vorbenannten Anwalt erfolgten.

Mit freundlichen Grüßen

________________________________________
......(rechtsverbindliche Unterschrift)

Blau = Ergänzen mit den eigenen Angaben, streiche Nichtzutreffendes! Keinen Plan = Anwalt.
oder eBook: Wegweiser Inkasso


Zu B)
Nein. Es ist ausreichend einmal zu widersprechen und unberechtigte Forderungen zurückzuweisen.

Zu eigentlich C)
Wer sich für nur »mod. UE + nicht zahlen« entscheidet, dieser hat doch für sich die Wahl getroffen: entweder
oder Klage. Das bedeutet, entweder bleibt alles beim Alten, oder die Klagewahrscheinlichkeit ist gegeben.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#314 Beitrag von kricke » Sonntag 19. Mai 2013, 11:27

Ich danke !

Und wünsch allen ein frohes Pfingstfest :)


P.S kann ich damit rechnen das sich nach Ablauf der Frist.
Oder nachdem Eintreffens des Widerspruchs, eine vierte Firma sich bei mir meldet.

Ich mein das ist doc nicht mehr glaubwürdig das sich eine Urheberrechtsfirma , an drei verschiedene Firmen wendet um ihre Interssen zu vertreten.
Vorallem das Summen immer weitergegeben werden.
Es kann doch nocht sein das eine Anwaltskanzlei, die gleichen Kosten geltend macht wie ihr Vörganger.
Obwohl diese ja schon einen Großteil der Arbeit erledigt hat und dann Pleite gegangen ist.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#315 Beitrag von Steffen » Sonntag 19. Mai 2013, 11:58

Man sollte einmal die Gedanken ordnen.

Eine Log-Firma ermittelt -im Auftrag- eines Rechteinhaber/Rechteverwerters einen UrhR-Verstoß. Dieser Rechteinhaber / Rechteverwerter beauftragt jetzt eine Anwaltskanzlei bzw. Anwalt a) Antrag auf Herausgabe von Verkehrsdaten gem. § 101 IX UrhG + b) diesen UrhR-Verstoß mittels Abmahnung zu ahnden (Inhalt eines Vertrages wird dahingestellt, da keine Kenntnisse).

Dieses ist sein legitimes Recht.

Wenn jetzt der Abgemahnte nur eine mod. UE abgibt und nicht zahlt, kann der Rechteinhaber / Rechteverwerter ein Inkasso bevollmächtigen, mit dem Forderungsmanagement. Natürlich kann der Rechteinhaber / Rechteverwerter der ursprünglichen Anwaltskanzlei bzw. Anwalt das Mandat entziehen (z.B. Überlastung; Unzufriedenheit) oder bei Beendigung des ursprünglichen Auftrages eine neue Anwaltskanzlei bzw. Anwalt mit der weiteren Geltendmachung der Ansprüche beauftragen.

Das ist -nichts- Besonderes und liegt in der Sphäre des Rechteinhaber / Rechteverwerter. Punkt. Aus.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#316 Beitrag von Steffen » Montag 20. Mai 2013, 00:16

Gulli:News: Hamburger Abmahnkanzlei
erwirkt einstweilige Verfügung



Bild

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Dresdnerstraße 89/8
A - 1200 Wien
Fon: +43 1 23467638-506
Fax: +43 1 23467638-610
E-Mail: kontakt@gulli.com
Web: Gulli.com

..............................

Forenbetreiber Steffen Heintsch erhielt kürzlich vom Landgericht Berlin im Auftrag einer
bekannten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei eine einstweilige Verfügung. Im Vorfeld erging
eine Abmahnung wegen angeblicher Rechtsdienstleistungen und der Forderung, rufschädigende
Aussagen im Forum der Initiative "Abmahnwahn-Dreipage" zu entfernen. Die Abmahnkanzlei
will nicht als solche bezeichnet werden.

Die Kanzlei mit bester Lage in Alsternähe ist eigentlich auf Abmahnungen im Auftrag von
Erotik- und Pornounternehmen spezialisiert. Zahlreiche Juristen verbreiten immer wieder
Warnmeldungen über kostenpflichtige Schreiben, die von der Kanzlei S. und S. aufgrund von
Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen verschickt werden. Im Vorfeld hatte die
Kanzlei in eigener Sache Steffen Heintsch aus Wurzbach abgemahnt (gulli:News berichtete)
und forderte die Begleichung ihrer Kostennote in Höhe von 1.049,00 Euro.

Da Herr Heintsch auf keine der Forderungen einging, wurde am 25.04.2013 beim Landgericht
Berlin eine einstweilige Verfügung (Az. 103 O 60/13) erwirkt. Spannend ist vor allem,
dass man den Abgemahnten nicht mehr dazu auffordert, von der Bezeichnung "Abmahnkanzlei"
Abstand zu nehmen. Diesen Teilbereich der Abmahnung klammerte man beim Landgericht Berlin
komplett aus. Der Forenbetreiber soll aber laut der einstweiligen Verfügung die Beiträge
im Forum entfernen, die nach Ansicht der Herren S. und S. eine Rechtsdienstleistung
darstellen und nur von Anwälten erbracht werden dürfen.

Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke hält die Begründung des Urteils für "nicht
nachvollziehbar". Bei den Postings handelt es sich nach Solmeckes Einschätzung um eher
allgemein gehaltene Rechtsausführungen, die "nicht hinreichend auf einen konkreten
Einzelfall bezogen sind. Von daher erscheint uns fragwürdig, ob hier wirklich eine
Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erbracht wurde."

Auch wenn der Ausgang des Verfahrens völlig ungewiss ist, hat Steffen Heintsch Einspruch
gegen die einstweilige Verfügung eingelegt. Ob und in welchem Umfang die einstweilige
Verfügung berechtigt ist, wird aber erst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geklärt. Eine
Prüfung der Begründung fand beim Landgericht Berlin naturgemäß nicht statt.

Eine Abwanderung ins Ausland oder die Anonymisierung des Forenbetreibers lehnt Herr
Heintsch komplett ab. Er will weder den Standort seiner Webseiten verschieben und sich
auch nicht verstecken. Heintsch hofft auf eine grundsätzliche Klärung dieser
Fragestellung, weil von derartigen Ansprüchen zahlreiche deutsche Forenbetreiber betroffen
sind.

..............................

Quelle: Gulli:News

Bild

Autor: Lars Sobiraj
(freier Journalist und Querdenker)
Martinstr. 101
40223 Düsseldorf
Fon: +49 (0)211 - 23095390
Fax: +49 (0)211 - 23095391
Web: lars-sobiraj.de

..............................

bastler
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#317 Beitrag von bastler » Mittwoch 22. Mai 2013, 15:37

Rein Inkasso hat mir heute auch geschrieben.
ein Zusammenhang mit einer Anwaltskanzlei wird nicht erwähnt.
Nur die Forderung eines Rechteinhabers aus einer Urheberrechtsverletzung ohne Begründung.
Nur mal zur Information.

Treibstoff
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#318 Beitrag von Treibstoff » Mittwoch 22. Mai 2013, 15:52

bastler hat geschrieben:Rein Inkasso hat mir heute auch geschrieben.
ein Zusammenhang mit einer Anwaltskanzlei wird nicht erwähnt.
Nur die Forderung eines Rechteinhabers aus einer Urheberrechtsverletzung ohne Begründung.
Nur mal zur Information.
Genau das Schreiben habe ich heute auch bekommen.

bastler
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#319 Beitrag von bastler » Mittwoch 22. Mai 2013, 19:16

Zum Steffen seinen Fall.
wie ist das eigentlich mit § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
Da Absatz 5.??
Braucht keiner zu antworten. nur mal lesen.
Viel Glück und
einen rauschenden Sieg.
wünscht Bastler
:te :te :te
P.S. Ich bin von diesen Sch..& Ss. eigentlich nie abgemahnt worden, fällt mir auf.

:-;

Treibstoff
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#320 Beitrag von Treibstoff » Donnerstag 23. Mai 2013, 10:42

bastler hat geschrieben: P.S. Ich bin von diesen Sch..& Ss. eigentlich nie abgemahnt worden, fällt mir auf.
Genau wie ich. Rheininkasso ist jetzt die 3. Partei, die sich mit meinem Fall beschäftigt. Die viel zitierte Abmahnung hab' ich aber bis jetzt immer noch nicht gesehen.
Vielleicht rückt sie ja mal der Inkassoverein raus.

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