Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#201 Beitrag von Steffen » Samstag 9. März 2013, 17:18

Nein, nicht jetzt schon einen Anwalt - erst mit Erhalt des Hinweisbeschlusses
des AG Frankfurt am Main!

Wie Du dich entscheidest, hängt eben von Diener beweisbaren Strategie ab
und ob Du tatsächlich verklagt wirst.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#202 Beitrag von Steffen » Samstag 9. März 2013, 19:14

Hallo @kirchi,

jetzt hast Du mich wieder erwischt Du Schlingel.

Eigentlich um ganz genau zu bleiben, wird eine 3fache Gebühr aus dem Streitwert
fällig. Dabei wird jetzt die im Mahnverfahren entrichtete Gebühr angerechnet,
so dass eine 2,5fache Gebühr nachzuentrichten ist.

Nach erfolgten Widerspruch übersendet das Mahngericht dem Antragsteller eine
Widerspruchsnachricht. Aus dieser ergibt sich, welchen Gebührenbetrag er zu
leisten hat, wenn er das streitige Verfahren tatsächlich durchführen möchte.
Der Antragsteller ist für diese Gebühr vorschusspflichtig.
Wenn er den Kostenvorschuss nicht einzahlt, wird das streitige Verfahren nicht
abgegeben (Verfahrensstillstand) - auch wenn er den Anspruch begründet - und
kann innerhalb 6 Monate (verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids endet
sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB)) die
Aufrechterhaltungshaltung seines Abgabeantrags erklären. Kann man dann, bis
zum St. Nimmerleinstag treiben, um die Verjährung zu hemmen.

Wenn aber gleichzeitig mit Antrag die Durchführung des streitigen Verfahrens
thematisiert wird, so wird das Mahngericht das Verfahren - ohne - weitere Kosten-
zahlung an das Prozessgericht abgeben.


Aber ich glaube, jetzt wissen sehr viele so viele wie vorher, so dass man:
Das streitige Verfahren wurde nach Einzahlung der Abgabegebühr nach Frankfurt
abgegeben
wohl laienhaft durchgehen lassen könnte. Werde aber zukünftig auf die zweideutige
Formulierung:
Werden dann die weiteren Gerichtskosten eingezahlt und der Anspruch begründet,
erhältst Du innerhalb ca. 6 Wochen einen Hinweisbeschluss des AG Frankfurt zur
Durchführung eines schriftlichen Verfahren mit beglaubigter Abschrift der Klage.
verzichten.


VG Steffen

s-pisch
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#203 Beitrag von s-pisch » Sonntag 17. März 2013, 11:20

Moin moin,
ich hab gestern am Samstag (natürlich, wann denn sonst!!!) auch mal wieder ein Schreiben von Schulenberg & Schenk bekommen, in dem sie mir sagen, das ich auf ihr letztes Schreiben nicht reagiert habe. Und dann schreiben die:
"Aufgrund Ihres Unwillens das bisherige Vergleichsangebot anzunehmen, haben wir mit dem heutigen Tage unserer Mandantin (I-On New Media) geraten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen."
Hab jetzt noch Zeit bis zum 29.03. die 1.298,-€ zu zahlen.

Das letzte Schreiben kam im November (hier eingetragen am 16.11.2012 auf Seite 7), aber da stand nur was davon drinne, das sich das Aktenzeichen geändert hat und die Bankverbindungen. Vorher war es ja die Anwaltskanzlei Baumgarten Brandt. Aber da stand nichts drinne von wegen, das sie mir ein Vergleichsangebot machen. Auf dieses Schreiben hab ich auch nicht reagiert, wie üblich und auch hier geraten!

Und nun? ;hp
Ich dachte das nimmt langsam mal ein Ende.
Gruß
Lebe im Jetzt, Lebe Heute!!!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#204 Beitrag von Steffen » Sonntag 17. März 2013, 11:58

Motto: Entweder Verjährung oder Klage!


[quoteems-pisch]Und nun?
Ich dachte das nimmt langsam mal ein Ende.[/quoteem]

Hallo @s-pisch;

jeder, der nicht zahlt, trägt das ureigene Risiko: Entweder Verjährung oder Klage und
dafür hat man eben 3 Jahre Zeit! Das ist doch nichts Neues!

Anfänglich 2005 - 2010 war das Risiko gering, ab Ende 2010 hat es sich mit dem BGH:
“Sommer unseres Lebens“ und dem stetigen Rückgang der Abmahnzahlen erhöht. Viele
haben es aber nicht ernst genommen und wachen jetzt aus dem Dornröschenschlaf auf.
Nur es ist kein Prinz, der da einen wachküsst, sondern ein Richter! Punkt.

Deshalb predige ich ja:
Die Verteidigungsfindung geht schon mit Erhalt eines Abschreibens los!

Man sollte aber trotzdem immer im Auge haben, es wird nicht so heiß gegessen, wie
vom Abmahner gekocht. Ganz zu Schweigen, das BB nach der EV am LG Berlin mit Ihrer
Log-Firma und deren Auftrag leicht ins Schwimmen kam. Dann ist zu beachten, wer
nicht gerade sich ganz unklug anstellt (mit Anwalt reagiert), wird doch -selbst
bei Störer (kein Täter)- dem Abmahner so in der Regel 800,- € als Vergleich auf
Hamburg zugesprochen. Da hat der sommerliche BGH auch etwas Gutes. Bei einem RA
aus Hamburg fallen keine Reisekosten an, und mit Deiner Begrüßung stammst Du ja
auch aus dem Norden DE.

Das bedeutet,
  • 1. man wartet weiterhin ab (entweder Verjährung oder Klage)
    2. versucht einen außergerichtlichen Vergleich (650 €)
Mehr ist es nicht und abhängig von Deiner beweisbaren Verteidigung!

VG Steffen

Seggl88
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#205 Beitrag von Seggl88 » Freitag 22. März 2013, 16:09

Habe anfang dieser Woche ein Schreiben von Rhein Inkasso bekommen.

Die sind mit der Forderung beauftragt worden. Abmahnung kam von Schulenberg & Schenk
1704,34 € fordern die jetzt...

In dem Muster- Antwortschreiben steht ja drin, dass sie mir detailliert aufschlüsseln sollen, wie sich der Betrag zusammensetzt. Das haben die schon in Ihrem Schreiben an mich gemacht. Soll ich das nun nocheinmal fordern?

Freundliche Grüße

Frizze
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#206 Beitrag von Frizze » Samstag 23. März 2013, 19:06

Ich habe auch ein Schreiben von Rhein Inkasso bekommen

1704,34€


riecht doch schonwieder nach ***..

die Abmahnung davon stammt vom 17.08.2010

Wenn ich bis zum 8.4 nicht zahle "wird dieser Vorgang direkt zu unseren Rechtsanwälten gegeben mit dem Auftrag, gerichtlich gegen Sie vorzugehen"

was machen wir denn nun ?

Hanso
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#207 Beitrag von Hanso » Sonntag 24. März 2013, 09:26

Das mit der Verjährung habe ich noch nicht 100% kapiert. Was zählt nun genau, der Tag an dem die Tat begannen wurde oder die erste Mahnung, die ja meistens locker ein halbes Jahr auf sich warten lässt.

Kann das bitte noch einmal einer an einem Beispiel erklären. Danke!

z.B. Download war 2010, erste Mahnung kam 2011. Wann verjährt der Spaß?

VG
Hanso

Gabriel
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#208 Beitrag von Gabriel » Sonntag 24. März 2013, 11:44

Verjährung:

Download 2010 ------ Ermittlung des AI + Übersendung des Klarnamens an die Kanzlei ------- Abmahnung 2011.

Verjährung beginnt mit dem bekannt werden des Klarnamen des AI´s an die Kanzlei.
zb:
Download 09 / 2010
Klarname an Kanzlei 12 / 2010
Abmahnung 02 /2011
Verjährung beginnt am 01 / 01 / 2011
Verjährungsende ohne MB 01 / 01 / 2014

anders:

Download 09 / 2010
Klarname an Kanzlei 01 / 01 / 2011
Abmahnung 02 /2011
Verjährung beginnt am 01 / 01 / 2012
Verjährungsende ohne MB 01 / 01 / 2015

Man sollte aber immer 2-3 Monate dran hängen da ein MB noch über Weihnacht - Neujahr gestellt werden kann und dadurch den AI erst später erreichen kann. Der MB hemmt dann die Verjährung um 6 Monate.

Gruss Gabriel

Hanso
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#209 Beitrag von Hanso » Sonntag 24. März 2013, 12:31

Gabriel hat geschrieben:Verjährung:

Download 2010 ------ Ermittlung des AI + Übersendung des Klarnamens an die Kanzlei ------- Abmahnung 2011.

Verjährung beginnt mit dem bekannt werden des Klarnamen des AI´s an die Kanzlei.
zb:
Download 09 / 2010
Klarname an Kanzlei 12 / 2010
Abmahnung 02 /2011
Verjährung beginnt am 01 / 01 / 2011
Verjährungsende ohne MB 01 / 01 / 2014

anders:

Download 09 / 2010
Klarname an Kanzlei 01 / 01 / 2011
Abmahnung 02 /2011
Verjährung beginnt am 01 / 01 / 2012
Verjährungsende ohne MB 01 / 01 / 2015

Man sollte aber immer 2-3 Monate dran hängen da ein MB noch über Weihnacht - Neujahr gestellt werden kann und dadurch den AI erst später erreichen kann. Der MB hemmt dann die Verjährung um 6 Monate.

Gruss Gabriel
Ich hab es leider immer noch nicht ganz geschnallt.

Was genau heißt: Klarname an Kanzlei

Wieso können die mit am Abmahnen ein halbes Jahr warten und trotzdem beginnt die Verjährung erst ab dem Zeitpunkt. Was ist denn jetzt genau das MB? Die Zahlungsaufforderung ist also nicht der MB? Anscheinend ist dann der Brief vom Gericht das MB.

VG
Hanso

Seggl88
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#210 Beitrag von Seggl88 » Sonntag 24. März 2013, 12:36

Hanso hat geschrieben: Was ist denn jetzt genau das MB?
Hanso
MB = Mahnbescheid

Gabriel
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#211 Beitrag von Gabriel » Sonntag 24. März 2013, 13:03

Was genau heißt: Klarname an Kanzlei
Das ist der Zeitpunkt wo der Internet Provider Namen des Anschlussinhabers an das Gericht übermittelt und dieser das weitersendet an die abmahnende Kanzlei und dieser davon Kenntniss hat. An diesen Tag fängt die Verjährung an bzw. der Startpunkt auf das Folgejahr zum 01 / 01 / XXXX.

Der Rechteinhaber hat nunmal 3 Jahre Zeit seinen Anspruch geltend zu machen. Ob die Abmahnung 1 Woche oder 1 Jahr erst später eintrudel spielt keine Rolle.

Die können auch bis kurz vor Ablauf der Verjährung warten.

Und bevor die Frage auftaucht ob du das ermitteln kannst wann der Klarname bei der Kanzlei angekommen ist. Nein. Dieses weiss nur definitiv die abmahnende Kanzlei und die werden dir das auch nicht mit den Antrag auf Akteneinsicht preisgeben.

Gruss Gabriel

Günther K.
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#212 Beitrag von Günther K. » Montag 25. März 2013, 17:36

Hallo zurück.

Lange ist es her, da habe ich gerne die Hilfe des Forums in Anspruch genommen.
Und eigentlich dachte ich mir, naja, geht wohl langsam in die ruhige Phase, aber nein, man soll sich wundern:

Nach der Abmahnung im Februar 2010 von Schulenberg und Schenk und der abgegeben mod.UE
war lange Zeit Ruhe.
Dann ein freundlicher MB vom AG Wedding im Juli 2011
Widerspruch insgesamt.

Und nun Rhein Inkassso (scheinbar hier noch ohne Thread) mit einem Bettelbrief im März 2013.
Erstaunlich für mich hier war die schnelle Antwort auf meinen Widerspruch und die angeforderten
Informationen.

Gibt es hier shcon neue Erkenntnisse, oder alte, wenn Rhein Inkasso auch bereits bekannt ist?
^^ Seid mir nicht böse falls es der falsche Thread ist

Ich würde nur gerne mehr über diese Rhein Inkasso wissen.

Danke und Gruß
Günther K.

:rp vor Eurer tollen Leistung mit dieser Seite!

Seggl88
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#213 Beitrag von Seggl88 » Mittwoch 27. März 2013, 20:24

Bin gerade am Scannen. Werde es ihm dann schicken.

Rhein Inkasso ist bis jetzt ja noch relativ unbekannt?!?



---------------------------------------------------------
ok, Mail ist raus... Jetzt ist Steffen dran...

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#214 Beitrag von Steffen » Donnerstag 28. März 2013, 17:11

Musterschreiben Widerspruch Rhein Inkasso:


<Herr/Frau Vor- und Familienname, Straße Nr., PLZ Ort>
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@rheininkasso.de
Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH
L14, 11
68161 Mannheim..................................................................................................<Ort, den Datum>


Widerspruch und Zurückweisung Forderungen mangels Vorlage Gläubigervollmachten
Ihre Nachricht vom <Datum>, Ihr Zeichen <Inkassozeichen>
<Vollmachtsgeber> ./. <Vor- und Familienname>



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom <Datum>. Ich, <Vor- und Familienname>,
widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung, weise diese vollumfänglich zurück,
bestreite Ihre ordnungsgemäße Gläubigerbevollmächtigung sowie Geldempfangsvollmacht mit Nichtwissen und
fordere Sie auf, bis zum <Datum (14 Tage Frist einräumen)>, was folgt

(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen
gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
(2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers sowie der Geldempfangsvollmacht (Kopie ausreichend).
(3.) Zurückweisung der Inkassokosten in Höhe von 221,00 EUR und Neuberechnung i.S.d. Entscheidung BGH -
Az. VIII ZR 237/11. Ihre Berechnung liegt eine 1,5 GG nach RVG zugrunde. Normal ist und bleibt 1,3. Und
was für einen Anwalt gilt, wird erst recht für ein Inkasso zutreffen bzw. legen Sie dar, welche überdurch-
schnittlichen Tätigkeiten Sie verrichten in einem automatisierten Textbausteinschreiben, welche eine
1,5 GG i.S.d. RVG rechtfertigt.
(4) Legen Sie mir detailliert dar, wie der Betrag der Hauptforderung - der von Ihnen als “Urheberrechts-
verletzung vom <Datum (siehe Hauptforderung)>“ thematisiert wird - sich in Höhe von <Höhe Hauptforderung> EUR
zusammensetzt (Rechtsverfolgungskosten, wie z.B. Log-Firma, Auskunftsverfahren, Anwaltsgebühren, und Schadens-
ersatzforderungen). Hierbei sind mir vom besonderen Interesse, welche Zahlungen Ihre Vollmachtsgeberin hinsichtlich
der anfänglich abmahnenden Kanzlei “Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte, Alsterchaussee 25, 20149 Hamburg“ in
Rechnung stellt i.V.m. ob und wann welcher Betrag abgegolten wurde, oder eventuell noch keine Zahlungen
an den vorbenannten Anwalt erfolgten.

Mit freundlichen Grüßen

________________________________________
......(rechtsverbindliche Unterschrift)

Blau = Ergänzen mit den eigenen Angaben!

VG Steffen

Frizze
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#215 Beitrag von Frizze » Donnerstag 28. März 2013, 17:54

kann ich die " 1.298,00 EUR " einfach durch meine 1706,34 € ersetzen ?

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#216 Beitrag von Steffen » Donnerstag 28. März 2013, 17:59

Natürlich die Forderungshöhe unter - Hauptforderung - aus dem jeweiligen Schreiben. Werde es gleich ändern.

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#217 Beitrag von Seggl88 » Donnerstag 28. März 2013, 18:54

Habe schon den Musterbrief für Debcon abgeschickt. Meint ihr dass das reicht? Oder sollte ich den Brief nachsenden?

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#218 Beitrag von Steffen » Donnerstag 28. März 2013, 19:21

Bitte nichts durcheinander schmeißen. Hier geht es um ehemaligen Abmahnungen durch Sch./Sch. und aktuellen Forderungsschreiben von Rhein Inkasso.

Debcon hat einen eigenen Thread: Link bzw. einfach sich nach dem Wegweiser Inkasso richten.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#219 Beitrag von Seggl88 » Donnerstag 28. März 2013, 19:31

Sorry, habe mich falsch ausgedrückt. Ich habe Post von Rhein Inkasso bekommen, habe den Mustervordruck den es für Debcon schon gibt ausgefüllt und an Rhein Inkasso geschickt.

Dein neuer Musterbrief für Rhein Inkasso unterscheidet sich ja etwas von dem Musterbrief für Debcon.
Daher wollte ich wissen, ob ich das neue Musterschreiben nachsenden soll...

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#220 Beitrag von Steffen » Donnerstag 28. März 2013, 19:47

Es geht natürlich auch das Muster aus dem Wegweiser. Du musst deshalb keinen Neuen erneut versenden. Wer aber möchte, kann den aktuellen Musterwiderspruch: "Rhein Inkasso" verwenden.

VG Steffen

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