Abmahnungen von BENTE Rechtsanwälte und Notar

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Jetset
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Re: Abmahnungen von BENTE Rechtsanwälte und Notar

#41 Beitrag von Jetset » Montag 16. September 2013, 07:40

Hi,
hatte auch schon letzte Woche Post von Bente.
In der Sie mit der Einleitung des Mahnverfahrens drohen, Kopie eines Urteils in einem anderen Fall lag bei etc. Abmahnung war von März 2010 und wurde mit mod Unterlassungserklärung meinerseits beantwortet.
Mal sehen ob noch was kommt bis ende des Jahres.
Sollte der Mahnbescheid wirklich kommen werde ich wiedersprechen.
Geld sehen die erstmal nicht von mir....

meiser
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Re: Abmahnungen von BENTE Rechtsanwälte und Notar

#42 Beitrag von meiser » Sonntag 5. Januar 2014, 17:12

Hi,

jetzt ist es der 5. Januar 2014 und ich habe keine weitere Post von RA Bente bekommen. Somit sollte ich es überstanden haben, oder?

Beste Grüße,
meiser

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BENTE Rechtsanwälte und Notar

#43 Beitrag von Steffen » Sonntag 5. Januar 2014, 17:13

Warte noch 'mal den Januar ab.

VG Steffen

MacOsser
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Re: Abmahnungen von BENTE Rechtsanwälte und Notar

#44 Beitrag von MacOsser » Montag 6. Januar 2014, 10:09

ich gehörte auch zu den Abgemahnten aus 2010 und war auch froh nichts mehr gehört zu haben, hatte bereits alles an Links gelöscht. Jetzt sehe ich gerade das der Januar noch abgewartet werden soll?. Gibt es Gründe? Schriftverkehr gab es damals keinen mehr. Alles andere an Schriftverkehr sollte doch bis 31.12.2013 angekommen sein, oder täusche ich mich. Das wäre ja sonst nicht mehr in der Frist.....

Gruß M.C.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BENTE Rechtsanwälte und Notar

#45 Beitrag von Steffen » Montag 6. Januar 2014, 14:35

[quoteemMacOsser]Gibt es Gründe?[/quoteem]

Zustellung Mahnbescheid nach dem 31.012. -
die Ansprüche sind doch verjährt?


Nicht unbedingt!

Man muss hier den speziellen Fall: -Jahresende bzw. Jahreswechsel- sehen !

Zwar ist für die Praxis (Verjährungshemmung) relevant, die Zustellung einer Zahlungsklage
des Gläubigers durch das Gericht an den Schuldner (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).


Achtung! Sonderfall Jahresende bzw. Jahreswechsel!

Die verjährungshemmende Wirkung tritt auch dann ein, wenn der Mahnbescheid zwar erst
nach Ablauf der Verjährungsfrist beim Schuldner zugestellt wird (also nach dem 31.12.), der
Antrag auf Erlass des Mahnbescheides vom Gläubiger aber noch vor Ablauf der Frist beim
zuständigen Mahngericht eingereicht wurde (also vor dem 31.12.; siehe hierzu § 167 ZPO).

Dabei wird "demnächst" in der regelmäßigen Rechtsprechung mit ca. 14 Tagen angesehen.

VG Steffen

Bernd
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Re: Abmahnungen von BENTE Rechtsanwälte und Notar

#46 Beitrag von Bernd » Montag 6. Januar 2014, 23:22

Ich denke wenn bis zum 13 Januar kein gelber Brief ins Haus flattert ist es überstanden. Bei meinem einen Mahnbescheid hat es 4 Tage nach antragstallung gedauert bis er ins Haus geflatttert ist. Also noch paar Tage Daumendrücken angesagt!!!

NaSoWas
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Re: Abmahnungen von BENTE Rechtsanwälte und Notar

#47 Beitrag von NaSoWas » Dienstag 14. Januar 2014, 03:25

Guten Morgen,

hat hier denn in letzter Zeit einer der Abgemahnten aus 2010, nach dem 01.01.14 was von Bente bezüglich eines MB gehört? Also bei uns ist bisher nichts angekommen. Ich denke wenn jetzt noch was kommt was nach dem 01.01 beantragt wurde, können wir widersprechen und die "Einrede der Verjährung" aufsetzten, oder?

MfG ,,..--.-

Bernd
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Re: Abmahnungen von BENTE Rechtsanwälte und Notar

#48 Beitrag von Bernd » Mittwoch 15. Januar 2014, 03:39

Es muss beim Jahreswechsel drunter und drüber gegangen sein bei den Mahngerichten ich denke wir sollten den Januar noch abwarten aber es wird von Tag zu Tag unwahrscheinlicher das noch was vor dem 31.12.13 beantragt worden ist. Ich warte noch die zwei Wochen ab dann mach ich ne gute Flasche Wein auf. Ich möchte mich hiermit bei den Moderatoren herzlich bedanken die uns viele Infos und Ratschläge gegeben haben und uns unterstüzt haben.Vor allem vielen Dank an Steffen der sich hier immer hoch angergiert hat und sich jedem der eine Frage hattte angenommen hat.

VIELEN DANK :an

Bernd
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Re: Abmahnungen von BENTE Rechtsanwälte und Notar

#49 Beitrag von Bernd » Mittwoch 15. Januar 2014, 04:08

Hallo em ich habe grade gelesen das die Verjahrung nur für RW Kosten gi
lt heisst das das die eigentliche Verjährungsfrist bei 10 Jahren liegt!! Können die Ihre Sachen noch 7 Jahre länger einklagen?

fiesthies
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Re: Abmahnungen von BENTE Rechtsanwälte und Notar

#50 Beitrag von fiesthies » Mittwoch 15. Januar 2014, 17:31

Können die Ihre Sachen noch 7 Jahre länger einklagen?
Schadensersatz ja !
Steffen hatte diesbezüglich kürzlich ein Interview mit Herrn Dr. Wachs geführt und hier oder in einem anderen Thread gepostet.

gruß
fiesthies

Bernd
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Re: Abmahnungen von BENTE Rechtsanwälte und Notar

#51 Beitrag von Bernd » Dienstag 28. Januar 2014, 05:24

Wie sieht es jetzt aus jetzt ist der Januar fast rum kann man ans feiern denken?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BENTE Rechtsanwälte und Notar

#52 Beitrag von Steffen » Dienstag 28. Januar 2014, 10:24

Wir denken selten an das, was wir haben,
aber immer an das, was uns fehlt.


Arthur Schopenhauer (* 22. Februar 1788
in Danzig; † 21. September 1860 in
Frankfurt am Main) war ein deutscher
Philosoph, Autor und Hochschullehrer




Normalfall (Außergerichtlich): mod. UE + Nichtzahlen - Verjährung
Wie man § 101 UrhG entnehmen kann und darf, unterliegen die Ansprüche
aus Urheberrechtsverletzungen der Verjährung, wenn er nicht vor Ablauf
der Verjährungsfrist eingeklagt oder in sonstiger Weise vor der
Verjährung bewahrt worden ist. Der Anspruch kann nur verjähren, wenn
er vor dem Eintritt der Verjährung nicht bereits erloschen ist.

Der Anspruch aus der einzelnen konkreten Urheberrechts- oder auch
Eigentumsverletzung verjährt also. Was nicht verjährt, ist das Urheber-
recht oder das Eigentum an sich, das man von dem Verletzungsanspruch
zu seinem Schutz unterscheiden muss. Folgt auf eine Verletzungshandlung
später eine erneute Verletzungshandlung, lässt letztere wieder einen
neuen Unterlassungsanspruch entstehen, unabhängig davon, ob der Anspruch
aus der ersten Verletzung noch besteht und verjährt ist oder nicht bzw.
ob er erloschen ist.

Im speziellen Fall gerichtliches Mahnverfahren hingegen, gilt, das Mahngericht
prüft den geltend gemachten Anspruch nicht, also auch nicht die Verjährung.
Die Verjährung richtet sich, soweit es um Abmahnkosten geht, immer nach § 199 BGB.
Unterschiede ergeben sich nur bei den kenntnisunabhängigen Fristen, weil für den
Schadensersatz Abs. 3 und für den Aufwendungsersatz bei der Abmahnung Abs. 4 gilt,
doch wird sich das im Regelfall nicht auswirken, da jedenfalls von 10 Jahren auszugehen ist.


Fazit:
Im Normalfall = Außergerichtlich: mod. UE + Nichtzahlen kein MB bzw. keine Klage -

seko}



Aber außer vlt. einen schweren Kopf am Morgen dreht sich die Welt weiter und man
kann sich der spannenden Frage widmen: Was passiert, wenn ein Keks umfällt ( :) )?




VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BENTE Rechtsanwälte und Notar

#53 Beitrag von Steffen » Montag 10. Februar 2014, 23:41

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.
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.Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw., es reduziert sich alles auf:


Stand: 10.02.2014!

Wenn ich nicht zahle - können - die Abmahner mich innerhalb der Verjährungsfrist auf die Kosten
der Abmahnung:
  • anwaltliche Gebühren (AG) = 3 Jahre,
  • Schadensersatz (SE) = 10 Jahre,
verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).

Hinweis:
Die aktuellen Entwicklungen in den Klageverfahren nach in Kraft treten des GguGepr (09.10.2013)
werden mit Kenntnis aktualisiert!

Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen:
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Verfügung eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit dafür ist genügend vorhanden (für die anwaltlichen Gebühren = 3 Jahre, für
    den Schadensersatz = 10 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

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