Abmahnungen von Sasse, Bachelin und Lichtenhahn Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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MacMayer
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1381 Beitrag von MacMayer » Dienstag 28. Juli 2015, 18:38

Ich habe gerade einen ziemlich blöden Fall, zu welchen ich leider kaum bis eigentlich gar keine Informationen im Netz gefunden habe.

Wir leben in einer Studenten WG und haben eine Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner erhalten, allerdings handelt es sich beim Anschlussinhaber um den Vater eines Mitbewohners, welcher dort früher mit seinem Sohn gelebt hat. Dieser ist allerdings schon vor Jahren ausgewandert, kommt aber dennoch für alle Kosten auf. Er hat also immer noch ein deutsches Konto und überweist die Kosten des Providers per Dauerauftrag, deshalb wurde der Vertrag wohl auch nie geändert. War wohl keine gute Entscheidung, aber soll jetzt auch nicht mein Problem sein.

Wie können wir jetzt reagieren, der Schuldige hat sich leider nicht zu erkennen gegeben, auch wenn es ziemlich sicher ist, um wenn es sich bei der Angelegenheit handelt.
Natürlich muss der Anschlussinhaber in irgendeiner Form auf die Abmahnung reagieren, aber jetzt stellt sich natürlich auch die Frage, wie man in dieser Situation vorgehen kann.
Sollte es sogar zu einer Anzeige kommen, wird der Fall noch komplizierter, da der Anschlussinhaber momentan in einem Land lebt, welches nicht Mitglied der EU ist.
Muss er sich dann einen Anwalt in Deutschland nehmen, oder muss die Kanzlei selbst im Ausland tätig werden?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1382 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. Juli 2015, 08:47

Hallo @MacMayer,

wenn es zu seinem Fall keine Infos im Netz oder im Forum gibt, keine Gerichtsentscheidungen, dann stellt es meistens einen Fall dar, der nicht (Abmahnwahn) alltäglich ist, ergo eine Sonderkonstellation. Schon hier müsste eigentlich klar sein, das der Weg zu einem Anwalt notwendig ist.
  • Wohnsituation = WG
  • AI = Vater eines WG-Mitgliedes; seit Jahren ausgewandert; zahlt aber weiterhin die Rechnung + ist Vertragspartner des Providers
MacMayer hat geschrieben:War wohl keine gute Entscheidung, aber soll jetzt auch nicht mein Problem sein.
Undank ist der Welten Lohn. Punkt.


O.K. Ganz ehrlich? Ich weiß keine verbindliche Antwort! Sicherlich muss aber der AI reagieren. Ist dieser aber nicht mehr in DE gemeldet (EMA), dann wird es sicherlich kompliziert und der Abmahner könnte sich letztlich an die Benutzer wenden. Auch müsste dann die Situation zwischen den Vertragspartnern (AI / Provider) geprüft werden usw.

Ich würde deshalb vorschlagen, der AI sollte einen Anwalt aus DE befragen, der sich damit auskennt.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1383 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. Juli 2015, 08:50

Hallo @isiraider,

befrage doch einmal diesbezüglich einen Anwalt. Ich weiß darauf keine verbindliche Antwort. Punkt.

VG Steffen

Sasse & Partner
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1384 Beitrag von Sasse & Partner » Freitag 28. August 2015, 16:04

Am 18.12.2014 wurde in diesem Unterforum unter der Überschrift „Übertragung der "BearShare" Rechtsprechung des BGH auf Nicht-Familienmitglieder - AG Köln weist Klage von "Sasse & Partner" ab“ ein Beitrag über ein von unserer Mandantschaft in erster Instanz verlorenes Verfahren von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke gepostet, der wohl leider eher dem eigennützigen Zweck einer guten Außendarstellung der eigenen Kanzlei diente, als ausgewogen über Chancen und Risiken eines gerichtlichen Verfahrens zu berichten.
Denn wäre es der Kanzlei, wie dies in dem Beitrag den Anschein erwecken sollte, tatsächlich darum gegangen, der Öffentlichkeit ein ausgewogenes Bild über die aktuell bestehende Rechtslage im Bereich des Internet-Fileharings zu vermitteln, hätte es einer anschließenden – bis heute jedoch nicht erfolgten – öffentlichen Ergänzung dieses Beitrags dahingehend bedurft, dass das betreffende erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren vom Landgericht Köln inzwischen im Sinne unserer Mandantschaft abgeändert worden ist.
Das Berufungsgericht teilte die Auffassung des Ausgangsgerichts in Bezug auf die Haftungsfrage nämlich gerade nicht. Der Umstand, dass eine vom Anschlussinhaber namentlich benannte dritte Person im Verletzungszeitpunkt Zugriff auf den betreffenden Internetanschluss hatte, reichte nach Ansicht des Berufungsgerichts für einen Ausschluss der Täterhaftung nicht aus. Denn, wie in der Berufungsentscheidung zutreffend festgestellt wird, fehlte es an darüber hinausgehenden Feststellungen, wonach eine Alleintäterschaft des weiteren Zugriffsberechtigten auch ernsthaft möglich erschien.
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die BearShare-Entscheidung im Hinblick auf die darin enthaltenen Ausführungen zum Umfang der sekundären Darlegungslast noch vielfach – insbesondere von erstinstanzlichen Gerichten – fehlinterpretiert wird, und die auf einer solchen Fehlinterpretation beruhenden Entscheidungen nicht selten in der nächsten Instanz wieder aufgehoben werden.
Ergebnis: Der Abgemahnte hatte zwar das erstinstanzliche Verfahren gewonnen, muss aber schlussendlich wegen des anschließend verlorenen Berufungsverfahrens in der Hauptsache EUR 1.155,80 an unsere Mandantschaft zahlen und hat darüber hinaus auch noch nahezu die gesamten Kosten für beide Instanzen zu tragen.
Einer solchen Richtigstellung im Hinblick auf den tatsächlichen Ausgang des betreffenden Rechtsstreits hätte es nicht bedurft, sofern vor Veröffentlichung des erstinstanzlichen Urteils zunächst das Ergebnis des von uns gegenüber den Rechtsanwaltskollegen ausdrücklich angekündigten Berufungsverfahrens abgewartet worden wäre. Unserer Anregung zu einem solchen zurückhaltenden Vorgehen sind die Rechtsanwaltskollegen jedoch leider nicht gefolgt.

Urteil LG Köln vom 11.06.15.pdf
(6.22 MiB) 443-mal heruntergeladen

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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1385 Beitrag von Steffen » Samstag 29. August 2015, 08:04

Hallo @Werniman, @all,

anfänglich, auf AW3P kann -jeder- posten, wenn er sich gesittet verhält. Dabei ist eine andere Meinung -kein- vordergründiger Löschgrund.

Ehe man andere der Frechheit und Unwissenheit bezichtigt, sollte man sich doch einmal über einiges klar werden.

AG
- Der Vorwurf wurde -unstreitig- vom Anschluss aus begangen (Mehrfachermittlung: 2 Logs, 2 Tage, 2 unterschiedliche IP-Adressen)
- AI bestreitet und benennt eine Mitnutzer - der selbständigen Zugriff hat - als möglichen Täter
Tenor: tatsächliche Vermutung erschüttert - kein SE

LG
- Der Vorwurf wurde - unstreitig- vom Anschluss aus begangen (Mehrfachermittlung: 2 Logs, 2 Tage, 2 unterschiedliche IP-Adressen)

Ergebnis: tatsächliche Vermutung der Täterschaft?

- Die -ernsthafte- Annahme, das ein Dritter -allein- als möglicher Täter infrage kommt - fehlt!
- AG zweifelt den Zeugen nicht an, berücksichtigt aber nicht dessen weitere Aussage, das er selbst -kein- Filesharing betreibt und sich auch -keine- Filesharingsoftware auf seinen Laptop befindet

Tenor:
- teilweise Berücksichtigung eines einheitlichen Beweis = unzulässig
- Zeuge (Mitnutzer) hat nicht bewiesen das er als möglicher Täter infrage kommt
- Das bedeutet, nach dem LG ging das AG fehl in seinen Annahme, denn der Sachvortrag zur sekundären Darlegungslast genügte nicht die tatsächliche Vermutung zu erschüttern


Und egal wie man eingestellt, geht man unvoreingenommen heran greift jetzt die Denklogik von München:

AI - bestreitet, benennt Mitnutzer
Mitnutzer - bestreitet
________________________________________
Wer war es dann - insbesondere wenn von
keiner Partei die Mehrfachermittlung bestritten
wird?

Natürlich kann man jetzt darüber seinen Unwillen ausdrücken oder seinen Standpunkt darlegen. Rechtlich und juristisch ist das Urteil nachvollziehbar. Und der BGH in "BearShare" lässt eben sehr viel Interpretationsspielraum, da -keine- konkrete Maßnahmen, Anforderungen usw. zur Nachforschungspflicht bzw. Anforderungen der Beweisführung zu Mitnutzern benennt. Und jeden sollte schon klar sein, das jederzeit -egal ob Kläger oder Beklagter- ein Berufungsgericht die Erstinstanz bestätigt oder aufhebt. Ausrufezeichen.

Vielleicht bringt das BGH- Verfahren: I ZR 154/15 (WF ./. Solmecke) Licht ins Dunkle. Nur müssen wir da schon uns noch sehr lange gedulden, ob oder ob nicht ...
... und, das es zu dem Sachverhalt eben unterschiedliches Ermessen und unterschiedliche Anforderungen geben wird von Gerichtsstandort zu Gerichtsstandort. Es wurde auch -jedenfalls hier- gewarnt, das niemand weiß, wohin die Fuhre geht nach "BearShare". Es kann eben niemand vorhersagen, wie die einzelnen Gerichte reagieren, wenn man nur pauschal jemand als Mitnutzer benennt. Warum? Weil der -geschädigte- RI ansonsten mit seinen Ansprüchen regelmäßig ins Leere laufen würde.

Münchner Denklogik
  • Vorstoß wurde vom Anschluss aus begangen
    AI bestreitet - benennt Mitnutzer
    Mitnutzer bestreitet
    ______________________________________________
    Wer war es dann, wenn es niemand war, aber
    der Rechtsverstoß über den Anschluss unstreitig
    feststeht?
    ==============================================
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1386 Beitrag von Steffen » Samstag 29. August 2015, 11:31

Noch einmal.
  • 1. Keiner in einem Forum oder ein Anwalt hat Bedenken in einem Urteil den Namen des RI und seines Anwaltes preiszugeben.
    2. Wenn die Kanzlei Sasse & Partner (und es handelt sich um diese) dieses Urteil ungeschwärzt veröffentlicht, dann ist es deren Bier. Jeder kann sich doch gern an die Kanzlei wenden.
Hier die Adresse:

Sasse & Partner Rechtsanwälte
Neumühlen 17
22763 Hamburg
T: +49(0)40 82226990
F: +49(0)40 822269911
E: hamburg@sasse-partner.com



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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1387 Beitrag von Steffen » Sonntag 30. August 2015, 11:08

Kurzfassung: LG Köln - Az. 14 S 44/14

Vorinstanz: AG Köln - Az. 137 C 208/14

AI - bestreitet und benennt 1 Mitnutzer

Amtsgericht Köln:
  • - Rechtsverstoß ging über den Abschluss des Beklagten
    - tatsächliche Vermutung erschüttert, durch Darlegung der ernstlichen Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes
    - Ausreichend = das ein Dritter selbständig den Anschluss zu den Tatzeiten mitbenutzen kann

Landgericht Köln:
  • - Rechtsverstoß ging über den Abschluss des Beklagten (Mehrfachermittlung)
    - Feststellung des Amtsgericht, das eine ernsthafte Möglichkeit besteht, das -allein- ein Dritter den Rechtsverstoß begangen hat - fehlen
    - Zeuge ist glaubhaft - Zeugenaussage:
    • 1.Teil: selbständigen Zugriff zu den Tatzeitpunkten
      2. Teil: bestreitet den Vorwurf (Betreibt kein Filesharing, keine Filesharingsoftware installiert)
    - Das Amtsgericht hat fehlerhaft den 2. Teil der Zeugenaussage nicht berücksichtigt
    - Der Zeuge hat:
    • bei Glaubhaftigkeit:
      • kommt für die Tat nicht in Betracht,
      bei unterstellter Unglaubhaftigkeit:
      • hat seine Täterschaft nicht bewiesen
    - die tatsächliche Vermutung war nicht erschüttert, da es keine ernsthafte Möglichkeit besteht, das -allein- ein Dritter den Rechtsverstoß begangen hat
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1388 Beitrag von Steffen » Sonntag 30. August 2015, 15:20

Ich möchte hier voranstellen, das es eine Zusammenfassung des Urteils darstellt. Ich habe manchmal den Eindruck, das ich daran schuld bin.

:,:


Das LG begründet, warum nach Ansicht der Kammer der sekundären Darlegungslast nicht genüge getan wurde.


Dabei sagt die Kammer sinngemäß,

1. Das AG hat die Zeugenaussage nur hinsichtlich des ersten Teils gewürdigt und den Zweiten nicht berücksichtigt.

Zusammenfassung Steffen:
(...) - Zeuge ist glaubhaft - Zeugenaussage:
1.Teil: selbständigen Zugriff zu den Tatzeitpunkten
2. Teil: bestreitet den Vorwurf (betreibt kein Filesharing, keine Filesharingsoftware installiert) (...)

Landesrichter:
(...) Die teilweise Berücksichtigung eines einheitlichen Beweisergebnisses, wie das Amtsgericht sie vorgenommen hat, ist hingegen nicht zulässig. (...)

das bedeutet, so wie ich es verstehe,
a) der AI - bestreitet
b) der Mitnutzer - bestreitet

2. Glaubhaftigkeit des Zeugen

Im Weiteren erläutert die Kammer die Bewertung der Zeugenaussage unter mehreren Gesichtspunkten.

Zusammenfassung Steffen:
- Der Zeuge:
a) bei Glaubhaftigkeit:
- kommt für die Tat nicht in Betracht,
b) bei unterstellter Unglaubhaftigkeit:
- hat seine Täterschaft nicht bewiesen

Das bedeutet, das aufgrund der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme, niemand als möglicher Täter in Betracht kommt.

Nun weiß ich es nicht genau, da ich nicht mit Bundes- und Landesrichter per du bin, aber es geht in die Richtung: "Münchner Denklogik".

Code: Alles auswählen

"Münchner Denklogik"

1. Tatsächliche Vermutung, das der Verstoß über 
den Anschluss begangen wurde
2. AI - bestreitet und benennt Mitnutzer
3. Mitnutzer - bestreitet
__________________________________________________

Gericht: Wer kommt infrage, wenn es niemand war? 
AI muss wissen, wie es zu Tatvorwurf am Anschluss 
aussah!
==================================================
Nun spielt bei der Zusammenfassung des Urteils erst einmal keine Rolle, was ich glaube denken zu würden. Und ein Problem worauf ich schon lange aufmerksam mache,
1. Wenn jeder pauschal einen Mitnutzer benennt, geht der RI im Grundsatz leer aus. Das Recht läuft ins Leere.
2. Wer kommt als möglicher Täter infrage, wenn AI + Mitnutzer den Vorwurf - bestreiten.

Jetzt war es wichtig, wie reagieren die Erstinstanzgerichte und die entsprechenden Berufungsgerichte? Wenn niemand als möglicher Täter infrage kommt, lebt die tatsächliche Vermutung dann wieder auf und geht wieder auf dem AI über, oder nicht? Nun gibt es Gerichtsstandorte, denen reicht eine pauschale Benennung eines Mitnutzers aus, andere wiederum hinterfragen: Wer war es denn dann, wenn es niemand war?

Was soll ich daran ändern? Solange hier keine einheitliche Rechtsprechung oder Höchstrichterliche gibt, ist es eben so. Und ehe am BGH eine Entscheidung gefällt wird, fließt viel Wasser die Elbe herunter. Von mir auch dem Rhein.

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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1389 Beitrag von sissy » Dienstag 8. September 2015, 11:29

HAllo, ich wurde im Februar 2013 abgemahnt, mod.UE verschickt , wurde auch angenommen. Seit dem keine Briefe von den bekommen Keine Bettel Briefe, Vergleichsangebote oder so. Bis heute....

"sehr geehrte...

in oben bezeichneter angelegenheit werden wir nunmehr, da die
Vergleichsbemühungen unserer Mandatin als gescheitert gelten müssen,
auftragsgemäß Klage einreichen. "

Was meint ihr? Muss ich jetzt tatsächlich mit einer Klage rechnen.
Danke für eure hilfe im voraus

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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1390 Beitrag von Steffen » Dienstag 8. September 2015, 11:55

Hallo @sissy,

[quoteemsissy]Was meint ihr? Muss ich jetzt tatsächlich mit einer Klage rechnen.
Danke für eure hilfe im voraus[/quoteem]

für Nachfolgendes nicht böse sein. Wenn ich das wüsste, dann wer ich DER gefragte Mann im Abmahnwahn. Denn jeder Betroffene, der die Zahlung verweigert würde an meinen Lippen -besser gesagt Postings- hängen. Nur bin ich nicht der Mann und auch kein

}6&(

Man sollte sich hier auch nicht auf irgendwelche Klagewahrscheinlichkeitsberechnungen, 1.001 Stelle hinter dem Komma, oder Statistiken (Hochrechnungen) verlassen, denn einmal sind diese -egal von wem- nicht aussagekräftig, denn die verbindliche Antwort kennt -nur- der Abmahner. Ausrufezeichen.

Jeder ist gut beraten an die Sache heranzugehen,

Verweigre ich die Zahlung, entscheide ich mich für,
  • a) Klage
    oder
    b) Verjährung.
Chancen stehen 50-50. Deshalb bereite ich mich mit Erhalt einer Abmahnung so vor, als wenn ich die Klageschrift schon in den Händen hielte.

Das schützt einen vor böses Erwachen, falls man doch klagt. Klagt man nicht, hat man Glück. Mehr isses nicht.

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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1391 Beitrag von Steffen » Mittwoch 9. September 2015, 10:51

Filesharing-Sieg gegen Sasse -
Datenschutzverletzung führt zu
Beweisverwertungsverbot (Reseller)



10:50 Uhr


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Bild
Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

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Das Wichtigste zuerst: Ein weiterer erfreulicher Filesharing-Sieg gegen die Abmahnkanzlei Sasse vor dem AG Rostock (Az. 48 C 11/15). Spannend dabei: Das AG Rostock bezieht sich auf ein Urteil des AG Koblenz: Wenn ein Vertrag über den Zugang zum Internet mit einem Reseller geschlossen (1&1) wurde, der nicht identisch mit dem Netzbetreiber, dem sogenannten Internet-Access-Provider (Deutsche Telekom) ist, muss auch für die Auskunftserteilung durch den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchgeführt werden. Ansonsten liegt eine Datenschutzverletzung vor, die zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Die Splendid Film GmbH aus Köln, vertreten durch die bekannte Abmahnkanzlei Sasse & Partner, verlangte von unserem Mandanten die Zahlung eines Schadensersatzes wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, den Film „Fischen Impossible“ in einer Tauschbörse Dritten zum Download angeboten zu haben.

Mit dem Abmahnschreiben vom 27.02.2013 forderte Splendid Film unseren Mandanten auf, neben einer Unterlassungserklärung zudem einen Schadensersatz sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

In einem ersten Schreiben gaben wir für unseren Mandanten daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch die Zahlung des geforderten Schadensersatzes sowie der weiteren Kosten.
Sasse forderte EUR 1255,80 vor dem AG Rostock

Mit Klage vor dem AG Rostock verlangte Splendid Film gemeinsam mit Sasse & Partner nun die Zahlung einer Summe von insgesamt EUR 1255,80. Gemeinsam mit unserem Mandanten bestritten wir die Aktivlegitimation von Splendid Film sowie die Richtigkeit der ermittelten Datensätze. Zudem wiesen wir darauf hin, dass nicht nur unser Mandant selbst, sondern auch seine Lebensgefährtin sowie die Nachbarn Zugriff auf den Internetanschluss besaßen.



AG Rostock: Kein Schadensersatzanspruch!

Das AG Rostock entschied am 25.08.2015 zu Gunsten unseres Mandanten. Die Klage ist unbegründet und blieb ohne Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche von Sasse & Partner auf Zahlung bestehen somit nicht.

Klage war unbegründet, da die Aktivlegitimation von Splendid Film unklar blieb.

Die Richter am Amtsgericht Rostock folgten unseren Ausführungen und entschieden, dass Splendid Film im Ergebnis nicht ausreichend darlegen konnte, dass das Unternehmen auch tatsächlich aktivlegitimiert war. Das einfache Bestreiten der Aktivlegitimation durch unseren Mandanten ist fraglos zulässig, denn einer Privatperson sind, anders als gegebenenfalls einem gewerblichen Wettbewerber, nähere Nachforschungen nach etwaigen anderen Rechtsträgern als Nutzungsberechtigten nicht zuzumuten. Splendid Film ist, nach Ansicht der Richter, insofern schon bereits im Fall des einfachen Bestreitens unseres Mandanten verpflichtet, die vollständige Rechtekette hinsichtlich des ausschließlichen Nutzungsrechts darzulegen und zu beweisen.

Im Falle der Splendid Film GmbH ließ es sich das Gericht nicht nehmen, nochmals deutlich darauf hin zu weisen, dass Splendid bereits aus einer Vielzahl von vorherigen Urheberrechtsstreitigkeiten wisse, dass sie hinsichtlich der behaupteten Verletzung der eigenen Rechte Darlegungs- und Beweispflichten besitzt.

Zwar konnte ein Zertifikat und eine Erklärung vorgelegt werden, die die Legitimation belegen sollte, die konkreten Verhältnisse blieben jedoch auch für das Gericht völlig unklar.



Datenschutzverletzung führt zu Beweisverwertungsverbot

Die Klage war nicht nur unbegründet sondern sie blieb auch ohne Erfolg, da die Ermittlung der Verbindungsdaten unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unseres Mandanten erfolgte und diese Daten mithin einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Hierzu das AG Rostock:
  • "In Ansehung des hohen Schutzgutes des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat der Gesetzgeber die Erteilung von Auskünften über Bestands- und Verkehrsdaten eingehend geregelt (...) und die Auskunft über Verkehrsdaten (...) zwingend von einer richterlichen Gestattung abhängig gemacht."
Zum Hintergrund: Netzbetreiber und Accessprovider des Internetanschlusses unseres Mandanten war die Deutsche Telekom AG. Als sogenannter Reseller war jedoch die Fa. 1&1 Internet AG Vertragspartner unseres Mandanten. Das Landgericht Köln hatte Splendid Film auf Antrag lediglich gestattet, Auskunft über den Namen und die Anschrift des Nutzers von der Deutschen Telekom AG zu erhalten!

Es bedarf jedoch nach Ansicht des Gerichts zwingend ebenfalls einer richterlichen Gestattung bezüglich der Auskunftserteilung durch die Fa. 1&1 Internet AG. Diese lag nicht vor. Zwar sei der Reseller verpflichtet, die erhobenen Bestandsdaten an den Netzbetreiber (hier die Deutsche Telekom) weiter zu melden, alleiniger Zweck jedoch sei ausschließlich das Auskunftsverfahren, nicht aber urheberrechtliche Belange.

Zulässig wäre daher in den Fällen, in denen der Reseller die Leistung im eigenen Namen erbringt und nicht mit dem Access-Provider (Netzbetreiber) identisch ist, lediglich die Mitteilung des Namens und der Anschrift des Resellers durch den Netzbetreiber. Der Reseller müsste dann, seinerseits die Auskunft über die Daten des Anschlussinhabers erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 101 IX UrhG vorliegen, also wenn diesem die Auskunftserteilung gerichtlich gestattet wurde, da auch diese Auskunftserteilung auf die ermittelte IP-Adresse zurückgeht und damit im Ergebnis und durch die Verknüpfung mit dieser unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgt. Sähe man dies anders, würde es bei einem Auseinanderfallen von Reseller und Provider zu einer Umgehung des richterlichen Vorbehaltes kommen, da im Einzelfall keine richterliche Prüfung der Datenherausgabe im jeweiligen individuellen Vertragsverhältnis stattfinden würde.



Fazit

Die Entscheidung des Gerichts, nicht allein den Auskunftsanspruch gegen den Accessprovider gelten zu lassen, sondern das vor allem eine richterliche Gestattung zur Auskunftserteilung vom Reseller einzuholen ist, ist nachvollziehbar, rechtlich logisch und korrekt und sehr zu begrüßen. Es wird spannend sein zu beobachten, ob sich weitere Gerichte in ihren Urteilen der Ansicht des AG Rostock anschließen, da in den vergangenen Jahren Tausende Abmahnungen lediglich auf der Grundlage eines zuvor ergangenen Auskunftsanspruchs gegen den Accessprovider versendet wurden. (TOS)


............

Hier das Urteil im Volltext: Urt. v. 25.08.2015, Az. 48 C 11/15

............



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle. www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/allgemein/filesh ... bot-62942/


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AG Rostock, Urteil vom 25.08.2015, Az. 48 C 11/15

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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1392 Beitrag von tunero » Freitag 11. September 2015, 15:27

Hallo erstmal.

Lese schon lange hier mit, heute mal eine Frage.

Zum Fall: am 25.11 2012 Expendables2 heruntergeladen und natürlich angeboten.

Am 20.12 2012 nach Beschluss Providerauskuft über Anschlussinhaber.

Am 11.1.2013 Abmahnung Sasse&Partner mit 800Eus, habe die modifizierte UE geschickt, mehr nicht.

Am 19.3 2013 wurde Eingang der UE bestätigt und eine letzte Frist zur Zahlung bis2.4.2013 gesetzt, seit dem wars still.

Heute ein ganz kurzer Brief mit folgendem Wortlaut:

In oben bezeichneter Angelegenheit werden wir nunmehr, da Vergleichsbemühungen unserer Mandandin(splendit) als gescheitert gelten müssen, auftragsgemäss Klage einreichen.


Habe nie was Anderes bekommen, kein Angebot, auch Frage von mir, müsste jetzt nicht erst nen gerichtliches Mahnverfahren kommen oder können die gleich klagen, oder ist es nur nen letzter Versuch, keine Ahnung, Verjährung wäre ja wohl Ende des Jahres, das haben sie ja schön getrickst.


Danke Euch schonmal.

tunero
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1393 Beitrag von tunero » Freitag 11. September 2015, 20:31

geopfert hat geschrieben: Die Abmahnung ist rechtlich ein außergerichtliches Vergleichsangebot, das man mit der Nichtzahlung des Vergleichsbetrages ablehnt. Damit ist der Versuch gescheitert und es kann jederzeit geklagt werden. Dass die Abmahner weitere "Erinnerungen" schicken liegt daran, dass auch die lieber ohne Klage den Fall abschließen. Einerseits ist der Aufwand für eine Klage hoch, anderseits wissen auch die Abmahner nicht, wie die Gerichte entscheiden. Deshalb versuchen sie durch Drohbriefe die Abgemahnten zum Zahlen zu bewegen.
In diese Kategerie würde ich das Schreiben, welches du erhalten hat, einordnen. Trotzdem könnten sie auch ohne Mahnbescheid Klage einreichen. ASber das ist eher unüblich. Zuerst versuchen sie noch den Weg über ein gerichtliches Mahnverfahren.

Wenn eine Klage kommt solltest du dir schnellstens einen Anwalt suchen.
Was mich hoffen lässt, ein wenig, ich habe mir den Film auf spanisch runtergeladen und mit dem Namen "los mercenarios 2", sicher ändert nichts am Tat bestand, aber irgendwie vielleicht doch????

Frage, warum Anwalt, der holt doch eh nicht viel mehr raus vor Gericht, eher werden die Kosten unverhälnissmässig höher, da sind mal locker 500 mehr weg, wenns reicht, oder bin ich hier auf dem Holzweg.

Schönen Abend noch und Danke! ,,..--.-

tunero
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1394 Beitrag von tunero » Samstag 12. September 2015, 21:23

@geopfert


Danke, hast mich überzeugt, am Anwalt solls nicht scheitern, werde ich machen falls die Klage kommt, denke hier ist auch was zu holen, zumal gerade mal 2 Minuten Upload protokolliert mehr nicht, habe gerade nen interessanten Link gefunden, schaun wir mal.

http://www.gegen-abmahnung.de/entscheid ... 2015-2893/

tunero
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1395 Beitrag von tunero » Sonntag 13. September 2015, 08:51

geopfert hat geschrieben:
ein Anwalt kann auch klären ob der abmahnende Rechteinhaber überhaupt die Rechte in Deutschland besitzt. Muss bei der spanischen Version nicht unbedingt sein. Aber solche Dinge kann nur ein Anwalt prüfen.

Denke auch hier liegt der Hase im Pfeffer, Splendid vermarktet meines Wissens nur Filme im Deutschsrachigen Europa, also Deutsch. Da ich ihn mir als "los mercenarios" runtergeladen habe und nur in spanischer Sprache ist dass hier fraglich ob sie die Rechte haben, war nämlich ne lateinamerikanische Sprachversion, das muss geklärt werden, denke habe sehr gute Karten und glaube deshalb eigentlich nicht dass es zur Klage kommt, die dürften das auch wissen, also abwarten.

rumpl
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1396 Beitrag von rumpl » Mittwoch 23. September 2015, 12:39

Bei mir ist jetzt auch der kurze Brief "Vergleichsbemühungen [...] gescheitert [...] Kalge einreichen" eingeflogen. Davor nur die ursprüngliche Abmahnung und dann das Bestätigungsschreiben über meine modifizierte Unterlassungserklärung, dann nichts mehr.

Jetzt diese "Vorwarnung". Warum setzen die mich davon überhaupt in Kenntnis? Wenn die Klage kommt, dann kommt sie.

Aber wenn sie kommt, dann sehe ich alt aus, ich bin Student und kann mir keinen Anwalt leisten, geschweige denn deren geforderte 800Euro (nicht, dass ich sie sowieso zahlen wollte).

Warum können die mich nicht einfach in Ruhe lassen.

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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1397 Beitrag von Steffen » Mittwoch 23. September 2015, 12:54

Hallo @rumpl,

da Du ja anscheinend Deine Sorgen ernsthaft postest, einige Anmerkungen.

1. Mit Abmahnung befindet man sich in einem Rechtsstreit. Dieser kann außergerichtlich, gerichtlich enden oder mit Eintritt der Verjährung. Solange die Ansprüche oder Forderungen nicht gesetzlich verjähren, kann man diese eben außergerichtlich / gerichtlich geltend machen. Damit muss man leben, wenn man sich für das Nichtzahlen entscheidet. Entweder man wird verklagt, oder verjährt (Chancen 50-50). Und aus diesen Gründen, warum sollte man dich denn in Ruhe lassen!?

2. Und wie ich es verstehe, gibt man Dir mit dem Schreiben den Wink mit den Zaunpfahl, das man sich immer noch außergerichtlich und einvernehmlich einigen könnte. Sicherlich wird das in den Foren als Schwäche angesehen, im Gerichtssaal als Versuch einer kostengünstigen außergerichtlichen Einigung. Es kommt eben immer darauf an, auf welcher Seite der verschlossen WC-Tür man steht, wenn man denn muss.

3. Es ist uninteressant bzw. nicht relevant, ob Du Student bist oder kein Moos hast. Das ist eben das Risiko (man kann verklagt werden), wenn man sich für das Nichtzahlen entscheidet. Außerdem gibt es ja auch noch Prozesskostenhilfe, wenn es zur Klage käme und dein Fall Aussichten auf Erfolg.

Es ist und bleibt eben kein Kinderspiel, wo man ein paar Murmeln verlieren kann. Hier geht es um Dein Geld. Und nur mit 'mod. UE + Nichtzahlen', ist es eben nicht getan.

VG Steffen

rumpl
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1398 Beitrag von rumpl » Freitag 25. September 2015, 20:07

Hallo Steffen,

ich möchte dir persönlich für deine Hilfsbereitschaft danken. Ohne dein Forum und der kompetenten Hilfe, die du zur Verfügung stellst, hätte ich damals vermutlich nicht einmal mit einer Antwort auf die Abmahnung reagiert und wäre heute vielleicht in größeren Schwierigkeiten. So aber konnte ich wenigstens eine modifizierte Unterlassungserklärung als kleinen Schutzwall aufstellen.

Danke.

Ich habe mich schon ein paar mal gefragt, was dich eigentlich antreibt, hier weiter zu machen. Ich persönlich empfinde dieses Abmahn-Thema als eine recht unangenehme Sache, die langfristig auch kein befriedigendes Ergebniss zu erzielen scheint, weil man förmlich mit einer 50:50 Chance durchschwitzen muss und der Abmahnwahn toleriert wird. Einen sichtbaren Fortschritt scheint es da nicht zu geben.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1399 Beitrag von Steffen » Freitag 25. September 2015, 22:43

Hallo @rumpl,

anfänglich danke für das Lob an das Forum und das die ein oder andere Empfehlung hilfreich war. Viele Betroffene, die über die Jahre hinweg Hilfe von den Foren und ihren Usern annahmen vergessen, das ab und zu ein kleines Danke auch gut tut.

Nur AW3P ist nicht auf eine Person gebunden, sondern lebt von vielen Usern, Freunden und Nichtfreunden. Was mich antreibt? Es muss immer ein Gegensatz vorhanden sein. Einerseits geldgeile Blender und egoistiche Dummschwätzer, anderseits AW3P.

VG Steffen

tunero
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1400 Beitrag von tunero » Mittwoch 30. September 2015, 19:49

So, mein Thema ist abgeschlossen denke ich wegen Expendables2, geladen als "los mersionarios2".

2,5 Jahre war Ruhe, am 31.12.2015 wäre verjährt, vor 4 Wochen kam die Androhung der Klage, habe per Mail geantwortet und nen Vorschlag als Vergleich von 300 Euro eingereicht, logisch sind die nicht drauf eingegangen aber den Rückvergleich Angebot von Denen auf 500 Euro habe ich angenomen und eben überwiesen, ohne Anwaltskosten meinerseits, heisst nackig 500 Eus, sicher , tut weh, aber 3-400 für Anwalt, da kann ich auch gleich 800 Löhnen.

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