Abmahnungen von Sasse, Bachelin und Lichtenhahn Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1321 Beitrag von Steffen » Freitag 12. Dezember 2014, 15:25

Halte uns einmal bitte auf dem Laufenden.

VG Steffen

david
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1322 Beitrag von david » Samstag 13. Dezember 2014, 14:42

@Werniman,

ich habe genau den gleichen Fall am Hals, "zur Hemmung der Verjaehrung, ..., 450 Euro bis 16.12.2014" usw.

Ich habe damals die Zugangsdaten zum Wlan meiner Nachbarin mit meinem Brueder geteilt, der dann die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Ich musste mich gegenueber Sasse als Verantwortlicher outen um die Nachbarin zu schuetzen und habe eine modifzierte UE abgegeben aber nichts bezahlt.

Was mich jetzt primaer interessiert ist die Hoehe des Mahnbescheides, kannst du darueber Auskunft geben?

VG

Brunnenvergifter
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Bundesliga Livestream von http://************

#1323 Beitrag von Brunnenvergifter » Mittwoch 17. Dezember 2014, 15:35

Hallo, eine Frage an die Sachkundigen. Ist das Schauen der Bundesliga z.B von o.g. Link auch illegal?

Grüße

Brunnenvergifter

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1324 Beitrag von Steffen » Mittwoch 17. Dezember 2014, 23:24

Wir müssen da schon präzisieren. Wenn es letztlich um einen Live-Stream von Sky (ehemals Premiere) es sich handelt - eindeutig ja! Denn, da Sky unstreitig ein Pay-TV-Sender ist, werden die wohl freiwillig keine kompletten Spiele kostenlos Streamen, wenn die eigenen Kunden dafür löhnen müssen. Ob es abmahnbar ist bzw. abgemahnt werden kann, steht auf einem anderen Blatt.

VG Steffen

Dreizack
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1325 Beitrag von Dreizack » Donnerstag 18. Dezember 2014, 00:05

@Steffen: Das ist eine bemerkenswert eindeutige Antwort angesichts der differenzierten Meinung der Juristen zu dieser Frage. RA Solmecke sagt z.B. in seinem Beitrag "Kommen jetzt doch Streaming-Abmahnungen auf die Nutzer zu?", dass es davon abhängt, welche Client-Software für die Live-Streams verwendet wird. EDIT: "Live-Streams, die nur passiv empfangen werden, dürfen von den Nutzern legal angesehen werden."

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1326 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. Dezember 2014, 04:44

[quoteemDreizack]Das ist eine bemerkenswert eindeutige Antwort angesichts der differenzierten Meinung der Juristen zu dieser Frage.[/quoteem]

Ich glaube sie kann hier nur eindeutig sein. Denn die Frage richtete sich im Grundsatz nach der Legalität. Sky ist nun einmal ein reiner Pay-TV-Anbieter, wo man eben für jedes Spiel der Bundesliga bzw. Champions League zahlen muss, um dieses Spiel zu empfangen. Diese benannten Streaming-Angebote dürften somit unter rechtswidrige Quellen bzw. Angebote fallen (vgl. Ausnahmeregel § 44a UrhG; Nr. 2: rechtmäßige Nutzung).

Natürlich kann mein Standpunkt falsch sein.

VG Steffen

Dreizack
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1327 Beitrag von Dreizack » Donnerstag 18. Dezember 2014, 07:06

Die Quelle mag eindeutig illegal sein, dennoch handelt es sich um Streaming. Das reine Betrachten eines Streams - anders als das Anbieten - stellt nach Meinung vieler Experten keine illegale Handlung dar.

Natürlich kann dein Standpunkt richtig sein, er ist aber sehr umstritten.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1328 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. Dezember 2014, 07:38

[quoteemDreizack]Die Quelle mag eindeutig illegal sein, dennoch handelt es sich um Streaming. Das reine Betrachten eines Streams - anders als das Anbieten - stellt nach Meinung vieler Experten keine illegale Handlung dar.

Natürlich kann dein Standpunkt richtig sein, er ist aber sehr umstritten.[/quoteem]

Das Problem ist doch, das es meine Meinung darstellt, ich kein Anwalt bin, noch gern wäre. Natürlich gibt es das Urteil des EuGH vom 05.06.2014, Az. C-360/13. Nur wird hier nicht darauf eingegangen bzw. geht völlig unter, trifft die Privilegierung des § 44 a UrhG ("rechtmäßigen Nutzung") auch dann zu, wenn es für den Internetnutzer nicht erkennbar ist, dass Inhalte rechtswidrig verbreitet werden.

Sky setzt seit Jahren erheblichen technischen und wirtschaftlichen Aufwand ein, um seine Angebote nur einer zahlende Klientel zugängig zu machen. Hierbei werden die Angebote im Grundsatz verschlüsselt ge- bzw. versendet und nur nach Zahlung freigeschaltet.

Wer hier der Annahme ist, dass ein Sky-Stream nun auf einmal eine legale Quelle wäre, kann ja genau gleich sagen, aktuelle Filme, Musik und Spiele gibt es kostenlos in Tauschbörsen, dann laden wir mal legal ... und wenn eine Quelle eindeutig illegal ist, dann sollte man vorsichtig sein, dann stellt es nach deutschem Recht einen Urheberverstoß dar und es kann sich eben nicht auf den § 44a Nr. 2 UrhG berufen werden. Aber, da gehe ich konform, wo kein Kläger, da kein Richter.

VG Steffen

Brunnenvergifter
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1329 Beitrag von Brunnenvergifter » Donnerstag 18. Dezember 2014, 17:15

Danke für die Auskunft. Aber bis jetzt ist noch keiner deswegen abgemahnt worden. Da können die Anwälte ein neues Kriegsfeld eröffnen.

AxelF
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1330 Beitrag von AxelF » Donnerstag 18. Dezember 2014, 18:22

Brunnenvergifter hat geschrieben:Danke für die Auskunft. Aber bis jetzt ist noch keiner deswegen abgemahnt worden. Da können die Anwälte ein neues Kriegsfeld eröffnen.
Natürlich ist schon jemand wegen Streaming abgemahnt worden. Lies Dir mal die Diskussionen zu der ganzen Redtube-Geschichte durch. Die Rechtsmeinung ist da ziemlich eindeutig, wenn auch eine gewisse, nicht mehr existierende Rechtsanwaltskanzlei anderer Meinung war.

Das Gericht, welches den Adressermittlungen zugestimmt hatte, hat sich sogar bei den Betroffenen entschuldigt ...
zeit.de: Landgericht Köln sagt Sorry, Redtube war ein Irrtum

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1331 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. Dezember 2014, 23:31

Übertragung der "BearShare" Rechtsprechung des BGH
auf Nicht-Familienmitglieder -
AG Köln weist Klage
von "Sasse & Partner" ab



23.13 Uhr


Die Rechtsanwälte "Sasse & Partner" verklagten unseren Mandaten im Namen der "Splendid Film GmbH" für den vermeintlichen Tausch des Films "Tekken" in einer Filesharing Börse. Das Amtsgericht Köln (AG) wies die Klage ab, da ein Freund des Anschlussinhabers zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung eigenständigen Zugriff auf den Anschluss hatte (Urt. V. 20.11.2014, Az. 137 C 208/14).


Kosten in Höhe von 1.255,80 Euro

Die Rechteinhaberin verlangt vor Gericht die Zahlung von 1.255,80 Euro zzgl. Zinsen. Sie sieht ihre deutschlandweiten "Kinorechte", "Videorechte" und "Onlinerechte" verletzt.

Der verklagte Anschlussinhaber bestreitet die Rechtsverletzung begangen zu haben und erklärt zudem, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ein Freund selbstständig Zugriff auf den Anschluss hatte.


Richter verneint sowohl die Täter- als auch die Störerhaftung

Das Gericht zweifelte zwar nicht daran, dass die Rechtsverletzung vom Anschluss unseres Mandanten begangen wurde, verneinte jedoch sowohl die Täter- als auch die Störerhaftung mit der Begründung, dass hier keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers besteht. Grund dafür ist, dass hier eine zweite Person als Täter infrage kam.

Damit folgt das Gericht der BearShare Rechtsprechung des BGH, die die tatsächliche Vermutung des Anschlussinhabers in den Fällen ausschließt, in denen ein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte. Hier hatte der Freund des Anschlussinhabers regelmäßig Zugang zu seiner Wohnung und nutzte in diesem Zeitraum auch den Internetanschluss. Der Richter stellte zudem fest, dass es für das Verneinen des Bestehens einer tatsächlichen Vermutung unerheblich sei, dass der besagte Freund bestritt, jemals eine Filesharing-Software genutzt zu haben.

Auch eine Störerhaftung schied nach Ansicht des Gerichts aus, da gegenüber einem Volljährigen keine anlasslosen Hinweis- oder Überwachungspflichten bestehen. Da der Freund des Anschlussinhabers zuvor noch nicht aufgrund einer Urheberrechtsverletzung auffällig wurde, bestand für den Anschlussinhaber keine Pflicht seinen Freund zu belehren.


Sasse will Berufung einlegen

Die Rechtsanwälte Sasse & Partner werten das Urteil als "offensichtlich unrichtig" und haben uns gegenüber angekündigt, sofort Berufung einlegen zu wollen.

Sie scheinen sich ihrer Sache so sicher, dass Sie davon ausgehen, dass wir von einer Veröffentlichung dieses offensichtlich unrichtigen Urteils absehen werden.

Dieser Bitte sind wir offensichtlich nicht nachgekommen. Aus unserer Sicht hat das Amtsgericht Köln hier in korrekter Weise die aktuelle Rechtsprechung des BGH angewandt. Von einem "offensichtlich unrichtigen" Urteil kann hier keine Rede sein.



.................................

Hier das Urteil im Volltext: 
Urteil Amtsgericht Köln


.................................





_________________________________

Autor:

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Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE
Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0
Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de

Quelle: www.anwalt24.de
Link: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/k ... n-sasse-ab

_________________________________

debugfix
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1332 Beitrag von debugfix » Freitag 2. Januar 2015, 00:23

Frohes Neues Jahr. Im December kam von Sasse noch einmal ein Bettelbrief zu einer Abmahnung von 2011 mit der üblichen Androhung des Mahnbescheids. Ignoriert und bis heute kein Mahnbescheid also verjährt. Scheinbar haben nur die Praktikanten die Altfälle aufgearbeitet.

benso_jena
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1333 Beitrag von benso_jena » Freitag 2. Januar 2015, 13:59

Nicht wenn der MB noch innerhalb 2014 beantragt, dir aber noch nicht zugestellt, worden ist.

Und die Schadenersatzansprüche (dem Abmahnschreiben entnehmbar) verjähren, soweit ich das Verstanden habe, erst nach 10 Jahren.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1334 Beitrag von Steffen » Sonntag 4. Januar 2015, 10:30

Die wichtigste Frage zu Jahreswechsel: Habe ich es jetzt nun geschafft?

Verjährung - allgemein -

1. Mahnverfahren
  • - bis Ende des Jahres
    - ab Eingang des Antrages beim Mahngericht, Zustellung "demnächst"
    • a) innerhalb 14 Tage
      b) falscher Adresse, innerhalb 1 Monat,
    => für mindestens 6 Monate
    • - hier gilt die letzte Handlung der letzten Partei
      - Ausnahme: bei Stillstand, wieder erneut für 6 Monate, wenn eine Partei das Mahnverfahren weiter betreibt
2. Klageerhebung
  • - bis Ende des Jahres
    - Zustellung "demnächst"
    • a) innerhalb 14 Tage
      b) Achtung:
      Verzögerungen von Amts wegen (beim Gericht liegend), werden dem Kläger - nicht - angerechnet!

      Bsp.: BAG 8 AZR 394/11 - Zustellung 19 Monate (Chile)
      (...) Ob eine Klagezustellung "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO erfolgt ist, kann nicht aufgrund einer rein zeitlichen Betrachtungsweise entschieden werden. Vielmehr ist der Begriff ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Da die Zustellung von Amts wegen geschieht und Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs nicht von der die Zustellung veranlassenden Partei beeinflusst werden können, muss diese vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gerichte geschützt werden. Verzögerungen der Zustellung, die durch die Sachbearbeitung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen; dies gilt auch bei mehrmonatigen Verzögerungen. (...)


Es ist jeder gut beraten, - zumindest - den Januar abzuwarten. 1ööüüää1


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1335 Beitrag von Steffen » Montag 26. Januar 2015, 13:00

Du kannst hier einmal nachlesen, aber es handelt sich nur um Zahlen von 33 Kanzleien. Eine statistische Hochrechnung wäre dumm; die genauen Zahlen kennt nur der Abmahner, der verrät diese wohl eher nicht.

VG Steffen

BlackCat
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1336 Beitrag von BlackCat » Sonntag 8. Februar 2015, 22:34

Guten Tag allesamt,

kurze Zwischenstandsmeldung:
Seit November 2012 ist bei uns keine Post mehr angekommen.

Mit freundlichen Grüßen
BlackCat

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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1337 Beitrag von BlackCat » Donnerstag 12. Februar 2015, 22:45

hm, ich bin mir gar nicht sicher, wie wo welches Datum eine Rolle spielt.
Das erste Schreiben kam am 23.01.12 hier an, und die "Missetat" fand laut diesem Brief am 25.11.11 statt.
Werniman hat geschrieben:
BlackCat hat geschrieben:Guten Tag allesamt,

kurze Zwischenstandsmeldung:
Seit November 2012 ist bei uns keine Post mehr angekommen.

Mit freundlichen Grüßen
BlackCat
Wann wäre denn die Verjährungsfrist in deinem Fall rum ? Sasse ist einer der Anwälte,die kurz vor Eintritt der Verjährung erstmal noch eben ´nen Mahnbescheid raushaut. Sofern nicht bereits verjährt ,könnte da also nochwas kommen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1338 Beitrag von Steffen » Freitag 13. Februar 2015, 09:58

[quoteemBlackCat]hm, ich bin mir gar nicht sicher, wie wo welches Datum eine Rolle spielt.
Das erste Schreiben kam am 23.01.12 hier an, und die "Missetat" fand laut diesem Brief am 25.11.11 statt.[/quoteem]
Deshalb war, ist und bleibt die Akteneinsicht in den empfohlenen Vorgehensweisen aktuell. Spätestens aber mit Klageerwiderung. Warum? Das AG Hannover hat sich mit einem Fall beschäftigt, wo "künstlich" die Verjährung verlängert wurde.


Amtsgericht Hannover, Urteil vom 09.01.2015, Az. 424 C 7759/14
  • (...) Die regelmäßige Verjährungsfrist ist für diese Ansprüche beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, hier die Klägerin, von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, hier die Beklagte, Kenntnis erlangt hat. Kenntnis wurde mit der Mitteilung des Providers vom 20.01.2010, Bl. 23 d.A. erlangt. Verjährungsbeginn betreffend den in der Anspruchsbegründung genannten Vorfall am 15.11.2009 war demnach der 31.12.2010, 24:00 Uhr. (...)
  • (...) Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung beginnt auch nicht mit dem Anspruch der Abmahnung, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung. § 199 Abs. 5 BGB regelt, dass dann, wenn es sich um einen Unterlassungsanspruch handelt, der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war vorliegend das behauptete Anbieten zum Download im Internet über eine Tauschbörse am 15.11.2009. (...)

Bei den heutigen Stand der Provider-Technik kommt es auch nicht mehr zu Verzögerungen, wie z.B. 2009. Nur wenn man einen Reseller-Provider hat, kann es noch immer zu Verzögerungen kommen. Das muss eben geprüft werden.


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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1339 Beitrag von Steffen » Freitag 13. Februar 2015, 23:42

Wir gehen ja vom Normalfall aus:
Log. + Providerauskunft + Abmahnung = im gleichen Jahr


Jetzt aber:
Log. = Jahr A / Providerauskunft + Abmahnung = Jahr B

Unterlassungsanspruch (= maßgeblich als Zeitpunkt der Zuwiderhandlung) entsteht im Jahr A (Log.). Ergo Beginn der Verjährung am Ende des Jahres A, aber nur für den Unterlassungsanspruch + Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung.

Der Schadensersatzanspruch aus der Abmahnung dagegen erst nach Providerauskunft = Ende des Jahres B.

~~~~~~~~~~~~~~

Man wird sehen, ob andere Gerichte es auch so sehen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1340 Beitrag von Steffen » Sonntag 15. März 2015, 14:29

Amtsgericht Frankfurt am Main weist Filesharing-Klage ab -
WPS-Router W502V der Telekom unsicher!




14:30 Uhr





Wie die Kaiserslauterer Kanzlei ...



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Rechtsanwalt Dirk Polishuk
Eisenbahnstraße 02
67655 Kaiserslautern
Tel.: 0631 / 84 27 759
Fax.: 0631 / 27 75 73 009
E-Mail: kanzlei(at)polishuk.de
Web: www.abmahnung-erhalten.info

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



... informiert, hat das AG Frankfurt am Main in einem Fall, in welchem die Beklagte durch Rechtsanwalt Dirk Polishuk anwaltlich vertreten wurde, eine Filesharing-Klage abgewiesen, weil nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (!) eine ernsthafte Möglichkeit eines Missbrauchs eines im Jahre 2008 angeschafften Routers mit WPS-Funktion durch Dritte bestünde (Az. 30 C 1443/14 (68) - Urteil vom 06.03.2015). Es handelte sich hier um einen Router W502V der Telekom.

Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast voll nachgekommen, weshalb die Klage abzuweisen sei.


Das insgesamt lesenswerte Urteil kann unten als PDF heruntergeladen werden.


Es heißt in den Urteilsgründen:
  • "Hier behauptet auch die Klägerin, nach Ermittlungen der Guardaley Ltd. sei der streitgegenständliche Film am 01.03.2013 um 15:02 Uhr und erneut am 03.03.2013 um 6.33 Uhr über ein Filesharing Netzwerk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, jeweils unter einer IP-Adresse, die die Deutsche Telekom AG dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet habe. Es kann jedoch dahinstehen, ob Guardaley Ltd. und Deutsche Telekom AG IP·Adresse und Internetanschluss korrekt ermittel haben.

    Denn die Beklagte hat die bestehende tatsächliche Vermutung entkräftet und ihrer sekundären Darlegungslast genügt, indem sie Umstände dargelegt und bewiesen hat, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass ein Dritter - ein Hacker aus den umliegenden Appartements und nicht die Beklagte - die Tat begangen hat (vgl. OLG Hamm NJOZ 2012 S. 975).

    So hat die Beklagte im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung substantiiert vorgetragen, bei Einschalten ihres Computers würden über 40 WLAN-Anschlüsse gezeigt, so dass 40 Personen von ihrer Wohnung aus auf das WLAN-Netzwerk der Beklagten zugreifen könnten.

    Der Computer sei sowohl am 01.03. um 15.02 Uhr als auch am 03.03. um 6.33 Uhr ausgeschaltet gewesen, da sie am Nachmittag des 01.03 zum Einkaufen in der Stadt gewesen sei und am frühen Morgen des 03.03. noch geschlafen habe.

    Die Beklagte hat weiter vorgetragen und durch Parteivernehmung und Ergänzung des Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2015 bewiesen, dass sie im März 2013 einen Router der Telekom mit WPS-Technologie nutzte.

    Die Beklagte hat den genutzten Router auf einem Lichtbild ihres Appartements als ihren identifiziert. Der Sachverständige hat dazu detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, dabei handele es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Router W502V der Telekom, der an seinem eigenständigen Design erkennbar sei. Bei Einrichtung des Routers durch einen Telekomtechniker sei davon auszugehen, dass die WPS-Funktion zur Einrichtung genutzt worden sei.

    Nach dem schriftlichen Sachverständigengutachten und den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung war es damit für einen Hacker aus den umliegenden Appartements innerhalb kurzer Zeit und mit einfachen Mitteln möglich, das Passwort **SP215C75061 * herauszufinden und es für einen Einbruch in das W-LAN der Beklagten zu nutzen.

    Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte den Router mit Pushbutton- oder PIN-Methode genutzt hat. Denn nach Auskunft des Sachverständigen sind beide Methoden gleich anfällig für Hacker, da nur eine achtstellige PIN erforderlich ist, damit der Router das 12stellige Passwort preisgibt und zum Rechner sendet.

    Zwar hat die Telekom nach der Recherche des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung einen Sicherheitshinweis auch zu diesem Router erteilt. Damit war die Sicherheitslücke aber noch nicht geschlossen. Denn nach Auskunft des Sachverständigen war dazu weiter erforderlich sich eine sicherere Software herunterzuladen mit dem Risiko, dass der Router dadurch unbrauchbar wird.

    Die Beklagte war nicht darüber hinaus gehalten, Nachforschungen über eine etwaige Täterschaft eines Dritten anzustrengen und das Ergebnis vorzutragen. Die sekundäre Darlegungslast geht nicht soweit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären und/oder sogar mitteilen müsste, wer tatsächlich Täter der Rechtsverletzung ist (LG Frankfurt BeckRS 2013, 06455).

    Umgekehrt ist es gerade nicht nachvollziehbar, weshalb die aus den USA stammende Beklagte, die - wie in der Verhandlung deutlich wurde - die deutsche Sprache nicht flüssig beherrscht eine deutsche Fassung eines amerikanischen Films herunterladen sollte.

    Die Klägerin hat demgegenüber keine hinreichend für eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin sprechenden Umstände dargelegt und dafür auch keinen ausreichenden Beweis angeboten. Die Klägerin beschränkt sich in ihrem diesbezüglichen Vortrag auf ein bloßes Bestreiten des Beklagtenvortrags.

    Die Beklagte haftet als Inhaberin des Internetanschlusses auch nicht als Störerin auf Erstattung der Abmahnkosten (§ 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG).

    Denn als Störer kann nur in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt, insbesondere durch die Verletzung von Prüf- und Sicherungspflichten.

    Dazu hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen, zumal sie die Sicherung des Anschlusses mit WPA2-Technik und die Verschlüsselung mit einem langen Passwort unstreitig gestellt hat. Auch hat die Beklagte keine Prüfpflichten verletzt, indem sie nach Einrichtung des Routers mit der relativ unsicheren WPS-Technologie diesen nicht mehr auf den neuesten Stand der Technik gebracht hat.

    Denn es würde einen privaten Verwender wie die Beklagte unzumutbar belasten, wenn ihm zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen. Der Prüfungspflicht hat die Beklagte vielmehr genügt, indem sie mit dem Passwort und der PIN jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen eingesetzt hat (so BGH NJW 2010 S. 2061 ff. Rn. 23).

    Das Herunterladen der neuen Software auf den Sicherheitshinweis der Telekom hin hingegen war der Beklagten nicht zumutbar, zumal nach Auskunft des Sachverständigen damit das Risiko der Unbrauchbarkeit des Routers einherging."



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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2015 - Az. 30 C 144314 (68)
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Autor: Rechtsanwalt Dirk Polishuk
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Link: http://www.abmahnung-erhalten.info/2015 ... 06-03-2015

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