[quoteemeinsnull]Also ich hab es nicht mit aufgenommen. Ich habe nach wie vor nicht begriffen, was das bringen soll (Hab hier ein paar Mal
nachgefragt, aber die Antworten haben sich nie konkret darauf bezogen, was ich meine... womöglich denk ich zu kompliziert.
Aber ich mein, die Kanzlei kann so oder so beide Stücke abmahnen, egal ob du's mit aufnimmst oder nicht, also ist es meiner
Meinung nach vollkommen egal; stattdessen sagst du der Kanzlei damit: "Das hab ich auch runtergeladen" (Immerhin wars ja
in der selben rar-Datei enthalten!), und ich glaube nicht, dass es für die Kanzlei ein Problem darstellt ne vordatierte
Abmahung daraufhin auszustellen.[/quoteem]
Wenn sich mal jemand die Mühe machen würde und unser
F.A.Q. lesen, wären sehr viele Fragen einfach Selbsterlediger.
Link: F.A.Q. - UE -
Sampler-CD + Chartcontainer Abmahnungen!
Grundsätzlich wird empfohlen:
Je Abmahnung - eine mod. UE + nicht zahlen + Akteneinsicht!
Es kommt dann immer das Veraltete (was übrigens nicht aus den Foren, sondern von Scheffler stammt): “Keine schlafende Hunde
wecken!“ Spätestens aber nach der zweiten kostenpflichtigen Abmahnung denkt man anders.
Abmahnungen Sampler-CDs sind neben dem Chartcontainer (Top 100) aber auch das Komplizierteste mit, was der Abmahnwahn anzubieten
hat. Nachfolgendes stellt nur meine Meinung dar.
1. Ich nehme mir das Abmahnschreiben her
Entscheidung,
- je Abmahnung eine mod. UE, oder
- die Kosten/Risiken minimieren!
[/b]
1 Stunde Zeit, Arbeit und Konzentration
Ich schaue in die Abmahnung und suche die Angaben zur Sampler-CD. Auf diverse Cover-Sites findet man dann auch das Bootleg mit
den Titeln und RI. Diese Liste vergleicht man jetzt mit unserer Datenbank, nimmt einen Stift, Blatt Papier, Lineal und Ratzefummel.
Man klickt sich in die Datenbank: Wer mahnt was ab und arbeitet jede einzelne Kanzlei ab.
Url:
http://www.abmahnwahn-dreipage.de/princess15114.html
Hinweis:
Es gibt keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Entschließt sich irgendjemand Rechte nach zu kaufen und abzumahnen, die noch nicht in
der Liste stehen, muss man damit leben.
Jetzt hat man auf dem Blatt Papier die Angaben geordnet nach Kanzlei, RI - welche Titel infrage kommen. Das ist eigentlich die
Hauptarbeit.
2. Erweitern und Vorbeugen
Bei Sampler-CD und Chartcontainer macht es schon Sinn zu erweitern. Hierzu die Nutzungshinweise und Beispiele im Musterschreiben
der mod. UE
Url:
http://abahnwahn-dreipage.de, 2.v.l.o.
beachten. Hier wurde es verständlich erklärt (1 RI, mehrere RI usw.)
Bei den anderen beugt man vor. Versand: immer an den RI; Doppelversand; nur wenn die Adresse nicht googelbar ist, an den Abmahner;
Musterschreiben wie das der mod. UE - nur ohne Zeile Aktenzeichen.
Warum alles?
Natürlich kann ich warten, ob etwas kommt oder nicht. Kommt nichts mehr, ist es gut. Kommen aber noch weitere Abmahnungen, sagt man
sich dann: Hätte ich doch!, weil diese dann kostenpflichtig sind mit dem vollen Programm (AG +SE).
Mit einer Erweiterung oder Vorbeugung kann man kostenpflichtigen Abmahnungen entgegenwirken. Der Abmahnende darf keine anwaltlichen
Gebühren mehr verlangen, da man Kenntnis, von der erweiterten oder vorbeugenden UE hat.
Abmahnung
- 1. Unterlassungsanspruch (§ 97a Abs. 1 UrhG)
- Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
- Anwaltlichen Gebühren (alt GoA)
2. Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 UrhG)
- Schadensersatzforderungen
Der Schadensersatz ist zwar allein einforder- und Abmahnbar, aber in den seltensten Fällen erfolgreich einklagbar. Ohne Geständnis
oder Ergebnis einer HD (die es im Zivilrecht nicht gibt) ist es nicht nachweisbar, dass der AI es selbst gewesen ist. Hier kann man
sich die Störerhaftung abschminken.
"
Ich hab nur gesagt es wird billig, nicht es wird einfach“
VG Steffen