Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#461 Beitrag von Steffen » Freitag 7. Dezember 2012, 11:55

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Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

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Frühling
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#462 Beitrag von Frühling » Montag 17. Dezember 2012, 13:12

Auch ich bin betroffen....1 Abmahung eines Liedes, 2 Schreiben zur Aufforderung zur Zahlung.

(auch ich hab eine Modif. UE abgegeben)

Nun: die "letzte" Aufforderung, ich solle doch bitte zahlen und die Kosten sind nun auch gestiegen. (ca.642 Euro :( )


Das Wort "letzte" macht mir etwas angst.

Ich hab das nciht gemacht, es soll im April 2011 runtergeladen worden sein. Und ich habe damals mit meinem Freund zusammengewohnt. Kein Kontakt mehr und er sagt auch er hat es nicht gemacht.

Verzwickt. Ich hab davon keine Ahnung und würde nie auf die Idee kommen sowas zu machen.
Habe verstanden was hier drin steht u. wie man vorgehen sollte.

Ich habe nicht vor zu zahlen.

Ich würde nicht reagieren. Auch wenn das da so drin steht.

Würdest du mir in meinem Fall anderes Handeln raten?

VG

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Steffen
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#463 Beitrag von Steffen » Montag 17. Dezember 2012, 23:42

Hallo @Frühling,

meine Meinung! Man wird abgemahnt wegen eines Liedes. Dann hat
man eine mod. UE abgegeben und sich für das Nichtzahlen entschieden.
Man sollte das Risiko schon kennen, das man verklagt werden kann und
das Folgeschreiben eintrudeln, wo der Ton schärfer wird.

Also man hat sich für das Nichtzahlen entschieden - obwohl man weiß,
das man verklagt werden kann - und nur weil ein Schreiben eintrudelt,
wo man - letzte - schreibt und den Preis erhöht, fällt man um?

Warum hast Du dich denn überhaupt für das Nichtzahlen entschieden?
Es ist halt kein Kinderspiel!

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#464 Beitrag von Frühling » Dienstag 18. Dezember 2012, 08:54

Danke für deine Antwort.

Ich habe mich dagegen entschieden. Weil es unfair ist, einfach Mahnungen rauszusenden und man selber hat nichts gemacht!

Schlimm finde ich das.

Also ich ringe schon die letzten Tage mit mir, ob ich nich einfach zahle, damit ruhe ist.

Die Frist ist bis zum 21.12. ....aber ob man dann Ruhe hat weiß man ja auch nicht.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#465 Beitrag von Steffen » Dienstag 18. Dezember 2012, 11:48

Auch wenn ich es mit schweren Herzen lese, es bleibt letztendlich Deine Entscheidung!

VG Steffen

Frühling
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#466 Beitrag von Frühling » Dienstag 18. Dezember 2012, 13:59

Ja ich weiß :(

Hättest du denn bezahlt?

VG

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Steffen
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#467 Beitrag von Steffen » Dienstag 18. Dezember 2012, 23:55

Hättest du denn bezahlt?
Schwierig.
Ich glaube, das kann man gar nicht so einfach sagen. Wenn ich aber es nicht war, dann
baue ich mir aber eine Verteidigung auf, schon mit Erhalt des Schreibens und lass es darauf
ankommen. Das Risiko ist doch absehbar.

VG Steffen

Frühling
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#468 Beitrag von Frühling » Mittwoch 19. Dezember 2012, 09:01

Es ist nur so, dass alle die damals in meinem Umfeld waren nun nicht mehr zu meinem Leben gehören. Auch den PC gibts nicht mehr. Ach is das ein Mist...

Eine Gerichtsverhandlung, wegen nur ienem Lied...das is doch alles Mist. Wer macht denn sowas. So ein Aufwand.

Frühling
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#469 Beitrag von Frühling » Mittwoch 9. Januar 2013, 22:12

Hallo allerseits,

nun geht es noch weiter, jetzt lag heute ein Brief in meinem Briefkasten von einem Inkassounternehmen aus Baden Baden und ich solle doch bitte den offenen Betrag bis "14.01." überwiesen haben...datiert ist der Brief vom 04.01., das ist also sehr knapp.

Soll ich den auch ignorieren? O. Einen Anwalt konsultieren?

???? ..,mk.., :_:

aadam
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#470 Beitrag von aadam » Mittwoch 9. Januar 2013, 22:27

Wenn Du bisher nicht bezahlt hast, warum willst Du JETZT bezahlen? Nach dem Inkasso kommt wahrscheinlich nochmal ein Anwalt und dann vielleicht ein gerichtlicher Mahnbescheid und dann ... entweder Verhandlung oder nichts mehr.
Überleg Dir doch vorher, wann Dir der Stress voraussichtlich zu viel wird.
Ein gutes Gewissen ist ein sanftes Ruhekissen :) .:::;;

Aingeal
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#471 Beitrag von Aingeal » Mittwoch 9. Januar 2013, 22:31

Das mit dem Inkassounternehmen ist neu. Das haben sie bei mir noch nicht gebracht. Vielleicht erhoffen die sich, dass man damit nun schneller zahlt.

aadam
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#472 Beitrag von aadam » Mittwoch 9. Januar 2013, 22:48

Inkasso bedeutet nichts anderes, als Erhöhung der Drohkulisse (Betonung auf "Kulisse", denn mehr ist es nicht). Inkasso schaltet ein Gläubiger VOR dem Anwalt ein. Wenn ANWÄLTE ein Inkasso einschalten, bedeutet das nur hohe Unsicherheit auf der Gegenseite. Die versuchen wahrscheilich gerade, die Forderung zu verkaufen, weil sie sich selbst nicht zutrauen, sie durchzusetzen.

Frühling
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#473 Beitrag von Frühling » Donnerstag 10. Januar 2013, 14:30

Nur zur Info: Mein Gewissen ist rein.

Habe gerade bei meiner kostenlosen Rechtsberatung angerufen und ich zahle nicht und warte ab. Ich muss erst tätig werden, wenn ein Gericht schreibt. Bei Klage: Anwalt einschalten
Bei Mahnbescheid: Widerspruch.

In 2 % der Fälle werden Gerichte tätig...das meinter er auch noch.

Ach einfach ist es nicht. Da werden best. noch weitere Schreiben vom Forderungsmanagement kommen...die werde ich aber n icht beachten.
gk..)(
Wie sieht das bei euch aus?

Bei mir geht es um einen Song.


Viele Grüße baynay

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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#474 Beitrag von Plüschpantoffel » Montag 14. Januar 2013, 20:42

aadam hat geschrieben:Inkasso bedeutet nichts anderes, als Erhöhung der Drohkulisse (Betonung auf "Kulisse", denn mehr ist es nicht).
Ich schreibe jetzt nicht von Debcon & Co., sondern allgemein über die Arbeit und Möglichkeiten eines Inkassounternehmens betr. Forderungseinzug: Ein Inkassounternehmen kann das gesamte Mahnverfahren einschließlich Vollstreckung betreiben. Von einer Nur-Droh-Kulisse kann überhaupt nicht die Rede sein.
aadam hat geschrieben:Inkasso schaltet ein Gläubiger VOR dem Anwalt ein.
Das ist nicht richtig. Inkasso kann zu jedem Zeitpunkt des Mahnverfahrens eingeschaltet werden, meist nach der dritten Mahnung (Einschreiben) oder nach vollzogener nicht erfolgreicher Vollstreckung. Inkassounternehmen haben entweder eigene Anwälte oder arbeiten mit Anwälten zusammen, die mit Zustimmung des Gläubigers die Vollstreckung betreiben können und auch werden, wenn Bonität des Schuldners gewährleistet ist. Manche Gläubiger lassen das gesamte Mahnverfahren einschließlich Vollstreckung durch das Inkassobüro und deren Anwälte betreiben, andere wiederum versuchen es erst selbst mit dem eigenen Anwalt, was aber im Endeffekt zum gleichen Ergebnis führt. Das Inkassounternehmen kann nach gängiger Rechtssprechung eine 1,3 Gebühr nach RVG in Ansatz bringen.
aadam hat geschrieben:Wenn ANWÄLTE ein Inkasso einschalten, bedeutet das nur hohe Unsicherheit auf der Gegenseite. Die versuchen wahrscheilich gerade, die Forderung zu verkaufen, weil sie sich selbst nicht zutrauen, sie durchzusetzen.
Auch das ist nicht richtig. Anwälte betreiben das Mahnverfahren bis zur Vollstreckung und dann ist für sie Feierabend. Wogegen Inkassofirmen weiterhin den Schuldner unter Beobachtung halten und so gewährleistet ist, dass keine positiven oder negativen Veränderungen unbemerkt bleiben. Dabei handelt es sich z.B. um Arbeitsaufnahme, eidesstattliche Versicherung, eingeleitetes Insolvenzverfahren und vieles mehr. Für einen Anwalt ist diese Arbeit nicht lukrativ genug. Es gibt genug Anwälte die ihre eigenen unbezahlten Forderungen an ein Inkassounternehmen weitergeben!

Generell gilt: Spätestens vor der Klage, meist schon vor dem Mahnbescheid, wird die Bonität des Schuldners überprüft und danach richtet sich, ob Klage erhoben wird. Kein Mensch wird klagen, wenn nichts zu holen ist. Aber jedes Inkassounternehmen kann durch einen Anwalt vollstrecken lassen und wird es auch tun, wenn Aussicht auf Erfolg gegeben ist.

Forderungen werden normalerweise nur noch angekauft, wenn sie Aussicht auf Erfolg versprechen. Mit zutrauen hat das überhaupt nichts zu tun, sondern allein mit der Bonität der jeweiligen Schuldner.

Wie eingangs geschrieben, betrifft das die Arbeit eines stinknormalen Inkassounternehmens, das die Ansprüche der Gläubiger jederzeit mit rechtlichen Mitteln durchsetzen kann. Diese dürften aber wenig bis gar nicht mit den hier in diesem Board gegenständlichen Abmahnungen zu tun haben.

VG
Drei Dinge kommen nicht zurück: Das gesprochene Wort, das vergangene Leben und die versäumte Zeit.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#475 Beitrag von Steffen » Dienstag 15. Januar 2013, 11:36

Willkommen in der Porno-Branche!

Bild

Wie RA Dr. Alexander Wachs informiert, mahnt die Kanzlei FAREDS jetzt neuerdings auch Pornos für “John Stagliano“, “Evil Angel“ und von “Malibu Media LLC“ ab. Vielleicht hatten die anderen Kanzleien kein Stehvermögen mehr und brachten auf die Dauer die geforderte Leistung nicht ganz? Hier bläst jetzt FAREDS ein frischer Wind in die Kasse.

.-:;

VG Steffen

aadam
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Willkommen in der Porno-Branche!

#476 Beitrag von aadam » Dienstag 15. Januar 2013, 12:19

Hm, verfehltes Reputations-Management.
FARDES, die Porno-Schnüffler, die Porno-Absahner .... kommt garnicht gut. Fehlt nur noch, das jemand ne Karikatur zeichnet ...

Michael
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#477 Beitrag von Michael » Dienstag 15. Januar 2013, 16:54

Liebe Forumteilnehmer,

ich habe gerade eine mod.UE erstellt und wollte euch fragen, ob diese so OK ist?
Ich bin mir nicht ganz sicher wegen der Firma/Anschrift usw., danke im Voraus!


Bild

(2) Verbot:
Das Posten von konkreten Fall bezogenen Unterlassungserklärungen und deren
Erläuterungen dazu. Wir stellen das Musterschreiben einer strafbewehrten mo-
difizierten Unterlassungserklärung zur Verfügung, die im Informationsbereich sich
befindet und die in ihrer Aussage und erklärenden Bemerkungen - eindeutig ist.

Bitte beachten, daran halten und nicht ellenlang entschuldigen!

Danke - Steffen (Site-Admin)



Gruß,

Michael

scuba
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#478 Beitrag von scuba » Mittwoch 30. Januar 2013, 09:18

Hey Leute,

mich hat es nun auch erwischt. Porno der Malibu Media

Das übliche: Sie wollen eine UE und 600€

ABER sie schreiben meine Freundin an, welche die Anschlussinhaberin ist. Sie kann aber beweisen, dass sie zum Tatzeitpunkt auf Arbeit war und das W-Lan gesichert ist/war. Ich selber bin Student und auch bei meiner Freundin gemeldet(könnte aber nicht beweisen das ich zum Zeitpunkt nicht zu Hause war).

Also die modUE sollte ich ja im jeden Fall absenden um einen Eilverfahren zu entgehen. Aber ist das nicht auch gleichzeitig ein Schuldgeständnis? Sollte ein zusätzliches Schreiben mitgesendet werden in dem meine Freundin aufklärt, dass sie es nicht gewesen sein kann und auch Beweise dafür hat oder spiel ich damit FAREDES eher in die Karten?

Was ist mit der hier angebotenen modUE. Dort wird ja extra die Formulierung "...bereitzuhalten bzw. dies über einen nicht hinreichend gesicherten WLAN Internetanschluss zu ermöglichen." Würde ich damit nicht aussagen, dass mein wlan zur Tatzeit nicht gesichert war?

Was sagt Ihr dazu, dass diese Formulierung bei der modUE wie sie im Netzwelt-Forum angeboten wird fehlt?

Lange Rede wenig Sinn...was mache ich nun?

Freu mich auf Eure Hilfe
:an

scuba
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Registriert: Mittwoch 30. Januar 2013, 09:07

Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#479 Beitrag von scuba » Mittwoch 30. Januar 2013, 10:17

Ich wollte mir halt nur sicherheitshalber eine zweite Meinung einholen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#480 Beitrag von Steffen » Mittwoch 30. Januar 2013, 10:47

[quoteemscuba]Was sagt Ihr dazu, dass diese Formulierung bei der modUE wie sie im Netzwelt-Forum angeboten
wird fehlt?
Lange Rede wenig Sinn...was mache ich nun?[/quoteem]
Die Initiative AW3P ist ein Anbieter eines Musterschreibens einer strafbewehrten mod. UE.
Deshalb werden wir auch - nur - [blink2]unser[/blink2] Musterschreiben anbieten und verantwortlich mit meinem
Namen vertreten.
Welches Du letztendlich für dich verwendest, das ist Dein Problem.

Das bedeutet, wir als verantwortlicher Anbieter müssen einen Spagat ausführen, zwischen
  • 1. unerlaubter Rechtsberatung und
    2. allgemeingültige UVE, die alles abdeckt, was die Gesetzgebung und Rechtsprechung fordert
    3. ein Nichtjurist es ohne Folgen anwenden kann
.
Manche, die aus anderen Foren kommen, begreifen dieses immer noch nicht. Aber wie sollten sie
denn, weil sie selbst kein Musterschreiben anbieten, sondern anonym nur eines weiterempfehlen
und keinen Plan haben.

Der alte Streit, das unser Musterschreiben eine rein WLAN-mod. UE sei. Nein!

BGH - Az. I ZR 121/08 - “Sommer unseres Lebens“:
[...] Die Klägerin kann den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch
nehmen. Er hat unter Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht eine Ursache
dafür gesetzt, dass ein Dritter über seinen unzureichend gesicherten
WLAN-Anschluss die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begehen konnte.
[...]

[...] Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich
dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der
genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss
unzureichend sichert.
[...]

Das bedeutet:

Durch die Bundesrichter wurde eine neue Unterkategorie angelegt im Bereich der
Störerhaftung.

Bis zum BGH: “Sommer unseres Lebens“ - bis 12.05.2010
1. Täterhaftung
2. Störerhaftung

Ab BGH: “Sommer unseres Lebens“ - ab 12.05.2010
  • 1. Täterhaftung
    2. Störerhaftung
    • 2.1. Ermöglichungshandlung Dritter
      • 2.1.1. Ungesichertes WLAN

Und nachdem sich ein Musterschreiben orientieren muss, ist nicht die Forenwelt, sondern die
Gesetzgebung und Rechtsprechung!


Grundsätzlich obliegt es dem verletzten Ri/RV zu entscheiden, mit welcher Abfassung er die
Wiederholungsgefahr ausgeräumt sieht. Wenn die Rechtsprechung von einer Ermöglichungshandlung
Dritter als Bestandteil der Störerhaftung spricht, dann kann er verlangen, das der Unterlassungs-
schuldner sich diesbezüglich unterwirft. Punkt.

Nun möchte man gern die Formulierung: “es Dritte zu ermöglichen“. Dieses ist aber viel zu weit
abgefasst, da die Ermöglichungshandlung Dritter jetzt sich auch auf evtl. eBay oder z.B. Facebook
mit bezieht. Ist ja alles Internet. Der BGH - als höchster Gerichtsstand - thematisiert zwar die
Ermöglichungshandlung Dritter als Bestandteil der Störerhaftung - aber eben nur die eine evtl.
unzureichend gesicherten WLAN. Deshalb die Aufnahme der Verschachtelung:
[...] ganz oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu
lassen, insbesondere über sogenannte Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten
bzw. dies über einen nicht hinreichend gesicherten WLAN Internetanschluss zu ermöglichen. [...]

Also wird abgedeckt:
  • 1. Täterhaftung
    2. Störerhaftung
    • 2.1. Ermöglichungshandlung Dritter
      • 2.1.1. Ungesichertes WLAN
Und nochmals, der geschädigte RI/RV bestimmt, was er für inhaltliche Anforderungen akzeptiert und
der Abgemahnte ist Verantwortlich für den Inhalt sowie wie weit bzw. wie eng diese abgefasst ist.
Fazit:
Wer unser Musterschreiben benutzt, läuft immer gut. Sollten sich Änderungen ergeben,
werden sie sofort eingebaut.


Und ja, auf @kirchis Netzwelt wurde ausführlich eingegangen:

[quoteemShual]PS: Betreffend Ihrer Anzüglichkeiten wäre zu sagen, dass Sie mir viel schreiben
können, - ich - allerdings - kein - Anbieter von Musterunterlassungserklärungen
bin (und mangels Ablehnung empfohlener oder selbst erarbeiteter UE‘s usw. usf.
... auch keinen Anlass habe mich in irgendeiner Art und Weise angesprochen zu
fühlen. Man kann sich aber auch mal friedlich einigen.)[/quoteem]

Ergo, Netzwelt ist - kein - Anbieter eines Musterschreiben und kann jeden ins Messer
laufen lassen.

VG Steffen

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