Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
die Vorgehensweise ist legal und kann nicht unterbunden werden. Die Abmahner können auch nach 2 oder 3 Jahren Verstöße noch abmahnen. Solange der Verstoß noch nicht verjährt ist, kann er abgemahnt werden. Ich gehe hier davon aus, dass nicht der gleiche Film nochmals abgemahnt wurde, sondern ein anderer Film. Eine Abmahnung bezieht sich immer auf die in der Abmahnung genannten Werke. Die modUE für diese Werke schützt nicht davor, dass andere Werke des gleichen Rechteinhabers zu einem späteren Zeitpunkt auch noch abgemahnt werden können .
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
bei Keksfreund nicht.anarchie99_ger hat geschrieben:hier war aber scheinbar eine erweiterte / vorbeugende ue abgegeben worden.
Ansonsten ist umstritten, ob vorbeugende UEs wirklich vor weiteren Abmahnungen schützen. Der Schadensersatzansapruch bleibt auf jeden Fall bestehen, bei Anwaltskosten kommt es darauf an, wie weit beim Abmahner die Ermittlungen schon waren. Im Fall von JackGoff gibt es nur den Weg zum Anwalt um abzuklären, inweitweit er Forderungen zurückweisen kann.
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Im Prinzip hast du recht, ich habe nicht explizit in meiner mod. UE geäußert, dass ich jegliche Verbreitung aller möglichen Titel unterlasse. Der Wortlaut der mod. UE ist ja in etwa:anarchie99_ger hat geschrieben:bei Keksfreund nicht.
"Ich verpflichte mich gegenüber XXX Werk YYY vollständig oder teilweise öffentlich zu machen oder machen zu lassen."
Zieh ich nun aber folgende Seite zu Rate (initiative-abmahnwahn.de/2011/07/25/vorbeugen-und-erweitern-bei-chartcontainer-abmahnungen/), auf der das vorbeugende Vorgehen für Folgeabmahnungen erläutert wird, finde ich den Satz:
Eine vorbeugende mod. UE ist nichts anderes, als eine mod. UE ohne die Zeile Aktenzeichen.
PS: Ich habe die hier empfohlene mod. UE verwendet.
Edit:
Ich habe gerade doch gesehen, dass man nach Angabe der Adresse in der empfohlenen mod. UE doch das Aktenzeichen eingibt, was ich natürlich auch getan habe.
Damit ich es dieses Mal nicht wieder falsch mache: Lasse ich das Aktenzeichen für meine jetzige mod. UE weg, nenne aber trotzdem explizit den Titel, gilt die Unterlassungserklärung trotzdem für zukünftige Abmahnungen?
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Auch bei einer vorbeugenden mod. UE gilt,
Ein (Unterlassungs-)Vertrag kommt nur zustande, wenn beide diesem schriftlich unterzeichnen bzw. der RI / Abmahner diese vorbeugende mod. UE explizit annimmt.
Solange dieses nicht geschah, ist kein Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Jetzt wird es auch kompliziert, wo nur ein Anwalt weiterhelfen kann, weil es jetzt darum gestritten werden wird, was gilt, von der Abgabe der vorbeugenden mod. UE bis hin des Inhaltes.
Warum Inhalt?
(...) eine vorbeugende UE für die Werke (...)
Dies ist spätestens seit dem LG Köln, Urteil vom 11. Mai 2011, Az. 28 O 763/10 heißt es:
(...) inhaltlich unbestimmt, indem sie sich ohne Konkretisierung und ohne Rücksicht auf den konkreten Gegenstand der Abmahnung auf sämtliche “geschützte Werke” (...) beziehen. (...)
Was dem Abgemahnten recht, wird dem Abmahner billig sein, oder man sollte dem BGH lesen, hier steht eindeutig, das eine Unterlassungserklärung neben Ernstlichkeit, Ausräumung der Wiederholungsgefahr, Strafbewehrung - auch die konkrete Verletzungshandlung beziehen muss. Das heißt, das die Formulierung
(...) eine vorbeugende UE für die Werke (...)
wohl nicht ausreicht. Wir weisen ständig darauf hin, das man nur die 100%ig namentlich bekannten Werke einschreiben soll. Alle werke ist unbestimmt und zu allgemein und muss nicht angenommen werden. Aber hier müssen sich Anwälte damit auseinandersetzen.
VG Steffen
Ein (Unterlassungs-)Vertrag kommt nur zustande, wenn beide diesem schriftlich unterzeichnen bzw. der RI / Abmahner diese vorbeugende mod. UE explizit annimmt.
Solange dieses nicht geschah, ist kein Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Jetzt wird es auch kompliziert, wo nur ein Anwalt weiterhelfen kann, weil es jetzt darum gestritten werden wird, was gilt, von der Abgabe der vorbeugenden mod. UE bis hin des Inhaltes.
Warum Inhalt?
(...) eine vorbeugende UE für die Werke (...)
Dies ist spätestens seit dem LG Köln, Urteil vom 11. Mai 2011, Az. 28 O 763/10 heißt es:
(...) inhaltlich unbestimmt, indem sie sich ohne Konkretisierung und ohne Rücksicht auf den konkreten Gegenstand der Abmahnung auf sämtliche “geschützte Werke” (...) beziehen. (...)
Was dem Abgemahnten recht, wird dem Abmahner billig sein, oder man sollte dem BGH lesen, hier steht eindeutig, das eine Unterlassungserklärung neben Ernstlichkeit, Ausräumung der Wiederholungsgefahr, Strafbewehrung - auch die konkrete Verletzungshandlung beziehen muss. Das heißt, das die Formulierung
(...) eine vorbeugende UE für die Werke (...)
wohl nicht ausreicht. Wir weisen ständig darauf hin, das man nur die 100%ig namentlich bekannten Werke einschreiben soll. Alle werke ist unbestimmt und zu allgemein und muss nicht angenommen werden. Aber hier müssen sich Anwälte damit auseinandersetzen.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Also im Grunde so, wie ich es mir schon gedacht habe. Man kann sich letztlich schlecht vorbeugen, da man schließlich nicht genau wissen kann, wofür man am Ende abgemahnt wird.
Kaum ist Fall 1 abgehandelt und der Abgemahnte lernt aus seinen Fehlern und denkt er ist mit einem Vergleich oder einer direkten Zahlung aus dem Schneider, kommt rechtzeitig Abmahnung Nummer 2 ins Haus.
Natürlich ist es jetzt meine subjektive Meinung und diese glaubwürdig auf objektiver Basis darzustellen scheint mir nicht möglich, aber das einzige Anliegen der Abmahner liegt im Geld des Abgemahnten. Es werden über ein paar Monate Daten über Personen gesammelt und mehrere Verstöße aufgezeichnet, die man dann nach und nach dem Betroffenen vor die Nase hält mit gleichzeitig offenen Armen für deren Geld.
Ausweg ist letztendlich erst die Verjährung, die aber auch erst nach frühestens 3 Jahren eintritt. Wäre es in dem Falle nicht einfach von vornherein die beste Entscheidung einfach nicht zu zahlen und somit auf Zeit zu spielen? Natürlich pokert man hier, aber selbst wenn man zahlt, scheint man ja nicht aus der Sache rauszukommen.
Nun gut, ich werde so verfahren wie ich gesagt habe, vielen Dank noch einmal für die Aufklärung. Hoffentlich tut sich auch irgendwann einmal etwas gegen solche Abzocke.
Kaum ist Fall 1 abgehandelt und der Abgemahnte lernt aus seinen Fehlern und denkt er ist mit einem Vergleich oder einer direkten Zahlung aus dem Schneider, kommt rechtzeitig Abmahnung Nummer 2 ins Haus.
Natürlich ist es jetzt meine subjektive Meinung und diese glaubwürdig auf objektiver Basis darzustellen scheint mir nicht möglich, aber das einzige Anliegen der Abmahner liegt im Geld des Abgemahnten. Es werden über ein paar Monate Daten über Personen gesammelt und mehrere Verstöße aufgezeichnet, die man dann nach und nach dem Betroffenen vor die Nase hält mit gleichzeitig offenen Armen für deren Geld.
Ausweg ist letztendlich erst die Verjährung, die aber auch erst nach frühestens 3 Jahren eintritt. Wäre es in dem Falle nicht einfach von vornherein die beste Entscheidung einfach nicht zu zahlen und somit auf Zeit zu spielen? Natürlich pokert man hier, aber selbst wenn man zahlt, scheint man ja nicht aus der Sache rauszukommen.
Nun gut, ich werde so verfahren wie ich gesagt habe, vielen Dank noch einmal für die Aufklärung. Hoffentlich tut sich auch irgendwann einmal etwas gegen solche Abzocke.
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Es ist einfach sinn voll erst einmal eine modUE abzugeben ohne Zahlung. Die beste Methode ist die empfohlene, einfach möglichst wenig mit den Abmahnern kommunizieren. Mit vorbeugenden UEs macht man sie nur auf weitere Verstöße aufmerksam und gibt diese mit der vorbeugenden UE auch noch zu. In der Regel kommen nach der ersten Abmahnung in den nächsten 6 Monaten noch weitere Abmahnungen. Wenn ziemlich alle Abmahnungen eingetrudelt sind, kann man überlegen, mit wem man sich vergleichen will und bei wem man auf Verjährung wartet.
Ansonsten ist der beste Schutz gegen Abmahnungen keine Filesharing zu betreiben.
Ansonsten ist der beste Schutz gegen Abmahnungen keine Filesharing zu betreiben.
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
nicht nur in dem fall. wenn jeder das verstanden hätte und so handeln würde, gäbe es den ganzen abmahnwahn längst nicht mehr.Wäre es in dem Falle nicht einfach von vornherein die beste Entscheidung einfach nicht zu zahlen und somit auf Zeit zu spielen?
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Hallo Leute,
nach einem Jahr Ruhe an der Fareds Front habe ich heute wieder ein Schreiben erhalten.
Vor ca 1 Jahr habe ich eine Abmahnung wegen eines Filmes bekommen, wir haben die Sache durch eine Mod Ue und einen geldbetrag geregelt, alles war gut.
Nun habe ich heute wieder ein Schreiben erhalten, in dem ein anderer Film genannt wird, den ich vor der Abgabe meiner UE runtergeladen habe. Es handelt sich um einen Film von Malibu Media.
Es wird keine Abmahnung gefordert, die haben sie ja schon, sondern Schadenersatz in Höhe von 735 €
Die Kosten berechnen sich wie folgt:
Urheberrechtsverletzung pauschal 500 €
20 € pauschale Ermittlungskosten
20 € Telekommunikationskosten
215 € Anwaltskosten.
Tatsächlich schriebt Fareds:
....dass ich als Anspruchsgegener der Mandantschaft von fareds zu betrachten sei und dieser MAndandschaft ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch nach §97 UrhG zusteht.
Weiter steht geschrieben
Neben den 500 € Schadenersatz (diese werden ohne nähere Begründung beziffert) werden nach §97 Abs 3 UrhGh ein Streitwert von 1000€ für den Unterlassungsanspruch und durch die Ermittlungsgebühren von 20 € insgesamt eine Bemessungsgrundlage von 1520 € für die Anwaltskosten ergibt.
Nun ist es aber so, dass Fareds oder MM gar keinen Unterlassungsanspruch gegen mich haben, da ich ja schon eine UE abgegeben hat, die sich auf alle Filme von MM bezieht, also kann doch §97 Abs 3 gar nicht zur Anwednung kommen. Oder sehe ich das verkehrt?
D.h. Der Streitwert kann nur die 520 € betragen.
Außerdem würde ich mich in meiner Arguementation Analog zum Beschluss des
LG München I Beschluss vom 29. Mai 2013 Az. 7 O 22293/12 darauf beziehen, dass MM nicht berechtigt ist, Ansprüche geltend zu machen und ein urheberrechtlicher Schutz ohnehin nicht gegeben sei und der Film in Deutschland gar nicht erschienen sei.
Könnte so eine Strategie hinhauen?
Gruß, Arkeidas
nach einem Jahr Ruhe an der Fareds Front habe ich heute wieder ein Schreiben erhalten.
Vor ca 1 Jahr habe ich eine Abmahnung wegen eines Filmes bekommen, wir haben die Sache durch eine Mod Ue und einen geldbetrag geregelt, alles war gut.
Nun habe ich heute wieder ein Schreiben erhalten, in dem ein anderer Film genannt wird, den ich vor der Abgabe meiner UE runtergeladen habe. Es handelt sich um einen Film von Malibu Media.
Es wird keine Abmahnung gefordert, die haben sie ja schon, sondern Schadenersatz in Höhe von 735 €
Die Kosten berechnen sich wie folgt:
Urheberrechtsverletzung pauschal 500 €
20 € pauschale Ermittlungskosten
20 € Telekommunikationskosten
215 € Anwaltskosten.
Tatsächlich schriebt Fareds:
....dass ich als Anspruchsgegener der Mandantschaft von fareds zu betrachten sei und dieser MAndandschaft ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch nach §97 UrhG zusteht.
Weiter steht geschrieben
Neben den 500 € Schadenersatz (diese werden ohne nähere Begründung beziffert) werden nach §97 Abs 3 UrhGh ein Streitwert von 1000€ für den Unterlassungsanspruch und durch die Ermittlungsgebühren von 20 € insgesamt eine Bemessungsgrundlage von 1520 € für die Anwaltskosten ergibt.
Nun ist es aber so, dass Fareds oder MM gar keinen Unterlassungsanspruch gegen mich haben, da ich ja schon eine UE abgegeben hat, die sich auf alle Filme von MM bezieht, also kann doch §97 Abs 3 gar nicht zur Anwednung kommen. Oder sehe ich das verkehrt?
D.h. Der Streitwert kann nur die 520 € betragen.
Außerdem würde ich mich in meiner Arguementation Analog zum Beschluss des
LG München I Beschluss vom 29. Mai 2013 Az. 7 O 22293/12 darauf beziehen, dass MM nicht berechtigt ist, Ansprüche geltend zu machen und ein urheberrechtlicher Schutz ohnehin nicht gegeben sei und der Film in Deutschland gar nicht erschienen sei.
Könnte so eine Strategie hinhauen?
Gruß, Arkeidas
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Das wird die Praxis dann zeigen! Aber es wäre schon von Vorteil, nochmals einen Anwalt diesbezüglich zu konsultieren.Könnte so eine Strategie hinhauen?
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Hallo, ich habe jetzt auf die Letzte Abmahung Fareds die ich bekommen habe mit nicht Antworten reagiert.
Heute kam dann erneut ein Brief in dem steht, dass ich letztmalig aufgefordert werde den Betrag ( Welcher immernoch bei 339,50€ liegt) zu bezahlen. In diesem Brief steht auch, dass wenn ich eine modUE abschicke ohne weitere Ankündigungen ein gerichtliches Verfahren zu stande kommt. Zudem steht in dem Brief noch, dass selbst in Internetforen zu dem Prozessrisiko hingewiesen wird.
Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen und sollte dieser eine Weiterverfolgung des gerichtlichen Verfahrens nicht sinnvoll erscheinen lassen, so müsste dennoch ich die Verfahrenskosten bezahlen.
Nun wollte ich Fragen, ist dies nur ein Bettelbrief oder muss ich es doch Ernst nehmen ? :/
Lg Halil
Heute kam dann erneut ein Brief in dem steht, dass ich letztmalig aufgefordert werde den Betrag ( Welcher immernoch bei 339,50€ liegt) zu bezahlen. In diesem Brief steht auch, dass wenn ich eine modUE abschicke ohne weitere Ankündigungen ein gerichtliches Verfahren zu stande kommt. Zudem steht in dem Brief noch, dass selbst in Internetforen zu dem Prozessrisiko hingewiesen wird.
Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen und sollte dieser eine Weiterverfolgung des gerichtlichen Verfahrens nicht sinnvoll erscheinen lassen, so müsste dennoch ich die Verfahrenskosten bezahlen.
Nun wollte ich Fragen, ist dies nur ein Bettelbrief oder muss ich es doch Ernst nehmen ? :/
Lg Halil
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Was ich nicht so ganz verstaden habe. Hast du eine modUE abgegeben ? Wenn ja ist das ein üblicher "Bettelbrief". Solltest du keine UE abgegeben haben, wäre ich etwas vorsichtiger.
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Nein ich habe keine modUE abgegeben, wie gesagt habe ich den ersten Brief ignoriert.
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
@Halil
Ohne mod UE droht dir eine einstweilige Verfügung bzw es würde für dich bei einer Klage richtig teuer,da eine mod UE auch den Streitwert erheblich senkt.Ich an deiner Stelle würde schnellst möglich eine mod UE abgeben.
Ohne mod UE droht dir eine einstweilige Verfügung bzw es würde für dich bei einer Klage richtig teuer,da eine mod UE auch den Streitwert erheblich senkt.Ich an deiner Stelle würde schnellst möglich eine mod UE abgeben.
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Die Sache ist ja, dass in dem Brief den ich erhalten habe steht :
"Sollten Sie in Erwägung ziehen, lediglich kommentarlos eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, dürfen wir jetzt schon darauf hinweisen, dass unsere Mandantschaft in diesen Fällen beabsichtigt, ihre Zahlungsansprüche ohne weitere Ankündigungen gerichtlich geltend zu machen. "
Soll ich dennoch eine modUE abschicken ?
"Sollten Sie in Erwägung ziehen, lediglich kommentarlos eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, dürfen wir jetzt schon darauf hinweisen, dass unsere Mandantschaft in diesen Fällen beabsichtigt, ihre Zahlungsansprüche ohne weitere Ankündigungen gerichtlich geltend zu machen. "
Soll ich dennoch eine modUE abschicken ?
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Mod.UE muss sein sonst haben sie dich richtig am wickel und das wird teuerHalil hat geschrieben:Die Sache ist ja, dass in dem Brief den ich erhalten habe steht :
"Sollten Sie in Erwägung ziehen, lediglich kommentarlos eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, dürfen wir jetzt schon darauf hinweisen, dass unsere Mandantschaft in diesen Fällen beabsichtigt, ihre Zahlungsansprüche ohne weitere Ankündigungen gerichtlich geltend zu machen. "
Soll ich dennoch eine modUE abschicken ?
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
du musst eine UE auf jeden Fall angeben. Die Drohung kannst du unter "normal" verbuchen. Die versuchen dich damit zur Zahlung zu nötigen. Wenn du keine UE abgibt können die entweder eine einstweilige Verfügung gegen dich beantragen, oder, sofern die Frist für die EV schon verstrichen ist, eine Unterlassungsklage einreichen. Die Kosten gehen dann voll zu deinen Lasten.Halil hat geschrieben:Die Sache ist ja, dass in dem Brief den ich erhalten habe steht :
"Sollten Sie in Erwägung ziehen, lediglich kommentarlos eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, dürfen wir jetzt schon darauf hinweisen, dass unsere Mandantschaft in diesen Fällen beabsichtigt, ihre Zahlungsansprüche ohne weitere Ankündigungen gerichtlich geltend zu machen. "
Soll ich dennoch eine modUE abschicken ?
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Ok vielen Dank
Wie muss ich denn bei so einer modUE vorgehen ? Einfach an die Kanzlei senden und das wars?
Wie muss ich denn bei so einer modUE vorgehen ? Einfach an die Kanzlei senden und das wars?
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Ich würde sagen in erster Linie, ließ dich hier in das Thema ein, besonders den Leitfaden "Vorgehensweisen eines Abgemahnten (Filesharing)"Halil hat geschrieben:Ok vielen Dank
Wie muss ich denn bei so einer modUE vorgehen ? Einfach an die Kanzlei senden und das wars?
Du solltest du das Thema schon ernst nehmen, und bis jetzt auf die Abmahnung garnicht nicht zu reagieren war nicht gerade die beste Entscheidung.
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Schönen guten Abend!
Ich habe erstmal das hiesige Formular ausgefüllt, da ich das aber durch den Rechnungswirrwarr und anschliessende Fragen sehr vollgepackt habe, wollte ich zeitgleich hier noch 2 Kernfragen stellen.
Also beginnen wir von vorne, ich habe heute eine Fared-Abmahnung bezüglich eines erotischen Filmes von X-Art erhalten, der Brief war sehr kurz (nur 2 beidseitig bedruckte Seiten plus Zahlungserklärung) und enthielt nicht mal eine Unterlassungserklärung, ferner wurde vor den Forderungen angeboten, man könne ja versuchen zu beweisen, dass man nicht im Haus und der Anschluss gesichert war zu betreffendem Zeitpunkt (Mitte November 2013), daher meine Fragen lauten wie folgt:
1. Ist es normal das nur eine Zahlungserklärung über die Gesamtansprüche der Mandantschaft beiliegt, die Anwaltskosten und die Unterlassungserklärung aber keine Erwähnung mehr finden im "Rücksendeschein" (ausser dass "UE gefordert" und "Bemessungsgrundlage für die festzusetzenden Anwaltskosten" im Fliesstext anzutreffen sind?)
2. Diese "Darlegung im Sinne des BGH" (also Versuch die eigene Unschuld und die Sicherheit des Anschlusses zu beweisen)
ist das nur Ablenkung, ein Versuch Informationen zu bekommen? Ich war zuhause zu dem Zeitpunkt also bin ich für die eh automatisch Täter oder Oo?
Und schlussendlich die 0815 Frage die Ihr sicher nicht mehr lesen könnt, ändert sich in meinem Falle irgendwas, oder soll ich mich einfach an euren augenscheinlich guten guide "Vorgehensweisen eines Abgemahnten - Filesharing" halten?
Meine eigene Tendenz: Euch vertrauen, die Blaupause für die ModUE meiner Situation anpassen und abschicken (doppelt), da ich finanziell momentan weder die Forderung noch den Rechtsbeistand realistisch bezahlen kann -.- scheiss Student unso, also ich hoffe ich höre von Euch, werde auch mein persönliches Ende in dieser Sache gerne posten, ist ja anonym, also keine harten Gefühle wenn ich trotz allem ran muss, bei mir ist eh nicht viel zu holen -.-
Ich habe erstmal das hiesige Formular ausgefüllt, da ich das aber durch den Rechnungswirrwarr und anschliessende Fragen sehr vollgepackt habe, wollte ich zeitgleich hier noch 2 Kernfragen stellen.
Also beginnen wir von vorne, ich habe heute eine Fared-Abmahnung bezüglich eines erotischen Filmes von X-Art erhalten, der Brief war sehr kurz (nur 2 beidseitig bedruckte Seiten plus Zahlungserklärung) und enthielt nicht mal eine Unterlassungserklärung, ferner wurde vor den Forderungen angeboten, man könne ja versuchen zu beweisen, dass man nicht im Haus und der Anschluss gesichert war zu betreffendem Zeitpunkt (Mitte November 2013), daher meine Fragen lauten wie folgt:
1. Ist es normal das nur eine Zahlungserklärung über die Gesamtansprüche der Mandantschaft beiliegt, die Anwaltskosten und die Unterlassungserklärung aber keine Erwähnung mehr finden im "Rücksendeschein" (ausser dass "UE gefordert" und "Bemessungsgrundlage für die festzusetzenden Anwaltskosten" im Fliesstext anzutreffen sind?)
2. Diese "Darlegung im Sinne des BGH" (also Versuch die eigene Unschuld und die Sicherheit des Anschlusses zu beweisen)
ist das nur Ablenkung, ein Versuch Informationen zu bekommen? Ich war zuhause zu dem Zeitpunkt also bin ich für die eh automatisch Täter oder Oo?
Und schlussendlich die 0815 Frage die Ihr sicher nicht mehr lesen könnt, ändert sich in meinem Falle irgendwas, oder soll ich mich einfach an euren augenscheinlich guten guide "Vorgehensweisen eines Abgemahnten - Filesharing" halten?
Meine eigene Tendenz: Euch vertrauen, die Blaupause für die ModUE meiner Situation anpassen und abschicken (doppelt), da ich finanziell momentan weder die Forderung noch den Rechtsbeistand realistisch bezahlen kann -.- scheiss Student unso, also ich hoffe ich höre von Euch, werde auch mein persönliches Ende in dieser Sache gerne posten, ist ja anonym, also keine harten Gefühle wenn ich trotz allem ran muss, bei mir ist eh nicht viel zu holen -.-
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
[quoteemUgdalf]1. Ist es normal das nur eine Zahlungserklärung über die Gesamtansprüche der Mandantschaft beiliegt, die Anwaltskosten und die Unterlassungserklärung aber keine Erwähnung mehr finden im "Rücksendeschein" (ausser dass "UE gefordert" und "Bemessungsgrundlage für die festzusetzenden Anwaltskosten" im Fliesstext anzutreffen sind?)[/quoteem]
Der Gesetzgeber hat bewusst/unbewusst im GguGepr eine Formulierung in § 97a II Nr. 4 UrhG gewählt, die unklar ist und bereits als verfehlt gilt. Die Formulierung zielt wohl darauf ab, dass die Unterlassungsverpflichtung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auch alle im Kern identischen Verletzungshandlungen erfasst. Deshalb sind Verallgemeinerungen zulässig, über die u.U. vor Gericht länger verhandelt wird. Dies muss der Abmahnende nun wohl erläutern. Tut er dies unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung, ist er auf der sicheren Seite. Ein anderes Problem ist, dass er auch einfach auf eine vorformulierte Unterlassungserklärung verzichten kann (s. Wortlaut Nr. 4). Dann trägt der Abgemahnte das Risiko, eine unzureichende Erklärung abzugeben und verklagt zu werden. Also letztlich ist es normal und man ist gut beraten sich an ein Musterschreiben und den beigefügten Nutzungshinweisen zu halten.
[quoteemUgdalf]2. Diese "Darlegung im Sinne des BGH" (also Versuch die eigene Unschuld und die Sicherheit des Anschlusses zu beweisen) ist das nur Ablenkung, ein Versuch Informationen zu bekommen? Ich war zuhause zu dem Zeitpunkt also bin ich für die eh automatisch Täter oder Oo?[/quoteem]
Diese Frage ist umstritten und abhängig, ob man berechtigt oder unberechtigt abgemahnt wurde. Nur wer soll es beurteilen? Nach unserer Anschauung ist ja jeder unberechtigt abgemahnt, selbst wenn er es war, oder den kennt, der es war. Hier gilt einfach, wer ohne Anwalt reagiert, sollte sich schweigend verteidigen. Das heißt, keine unnötigen Informationen, deren Auswirkungen man selbst nicht überblickt.
[quoteemUgdalf]Und schlussendlich die 0815-Frage, die Ihr sicher nicht mehr lesen könnt, ändert sich in meinem Falle irgendwas, oder soll ich mich einfach an euren augenscheinlich guten Guide "Vorgehensweisen eines Abgemahnten - Filesharing" halten?[/quoteem]
Wie Du dich entscheidest, ist letztlich dein Problem. Es ist auch dein Geld. Jeder sollte nur wissen, wenn er eine mod. UE abgibt und nicht zahlt, stehen die Chancen 50 - 50 für, entweder Verjährung oder Klage. Und jetzt entscheide dich ...
VG Steffen
Der Gesetzgeber hat bewusst/unbewusst im GguGepr eine Formulierung in § 97a II Nr. 4 UrhG gewählt, die unklar ist und bereits als verfehlt gilt. Die Formulierung zielt wohl darauf ab, dass die Unterlassungsverpflichtung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auch alle im Kern identischen Verletzungshandlungen erfasst. Deshalb sind Verallgemeinerungen zulässig, über die u.U. vor Gericht länger verhandelt wird. Dies muss der Abmahnende nun wohl erläutern. Tut er dies unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung, ist er auf der sicheren Seite. Ein anderes Problem ist, dass er auch einfach auf eine vorformulierte Unterlassungserklärung verzichten kann (s. Wortlaut Nr. 4). Dann trägt der Abgemahnte das Risiko, eine unzureichende Erklärung abzugeben und verklagt zu werden. Also letztlich ist es normal und man ist gut beraten sich an ein Musterschreiben und den beigefügten Nutzungshinweisen zu halten.
[quoteemUgdalf]2. Diese "Darlegung im Sinne des BGH" (also Versuch die eigene Unschuld und die Sicherheit des Anschlusses zu beweisen) ist das nur Ablenkung, ein Versuch Informationen zu bekommen? Ich war zuhause zu dem Zeitpunkt also bin ich für die eh automatisch Täter oder Oo?[/quoteem]
Diese Frage ist umstritten und abhängig, ob man berechtigt oder unberechtigt abgemahnt wurde. Nur wer soll es beurteilen? Nach unserer Anschauung ist ja jeder unberechtigt abgemahnt, selbst wenn er es war, oder den kennt, der es war. Hier gilt einfach, wer ohne Anwalt reagiert, sollte sich schweigend verteidigen. Das heißt, keine unnötigen Informationen, deren Auswirkungen man selbst nicht überblickt.
[quoteemUgdalf]Und schlussendlich die 0815-Frage, die Ihr sicher nicht mehr lesen könnt, ändert sich in meinem Falle irgendwas, oder soll ich mich einfach an euren augenscheinlich guten Guide "Vorgehensweisen eines Abgemahnten - Filesharing" halten?[/quoteem]
Wie Du dich entscheidest, ist letztlich dein Problem. Es ist auch dein Geld. Jeder sollte nur wissen, wenn er eine mod. UE abgibt und nicht zahlt, stehen die Chancen 50 - 50 für, entweder Verjährung oder Klage. Und jetzt entscheide dich ...
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