Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#201 Beitrag von Steffen » Dienstag 19. August 2014, 04:37

Lies Dir einmal bitte den Wegweiser Inkasso durch oder informiere dich im entsprechenden Debcon-Thread.

VG Steffen

FrodoB
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#202 Beitrag von FrodoB » Dienstag 19. August 2014, 15:25

O.k. vielen Dank. Ich war etwas Kopflos gestern. Man kommt aus dem Urlaub zurück und die gesetzte Frist endet schon fast.

Habe einen Wiederspruch (Muster: Wegweiser Inkasso.pdf) per Vorabfax & Einwurf Einschreiben verschickt um der Schufa Geschichte vorzubeugen.

Da sich meine Einstellung zum Thema zahlen seit 2011 nicht maßgeblich verändert hat, werde ich ansonsten wohl weiter "abheften & warten". Aber das mal wg. der Schufa reagieren sollte, war halt die wichtige Information.

Gruß FrodoB

uvmki
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#203 Beitrag von uvmki » Freitag 29. August 2014, 14:25

Hallo,

Ich habe eine Frage:
Im Jahr 2011 wurde ich von NZGB abgemahnt (insgesamt 5 Abmahnungen), Ich habe einen Anwalt genannt, und er reagierte mit einer Unterlassungserklärung!
Damals, Ich wusste nicht, was ist die "Unterlassungserklärung" oder "modifizierten Unterlassungserklärung" genau bedeuten!
In den letzten Tagen wurde ich im Internet lesen über die "Unterlassungserklärung", und als ich mehr und mehr in der Internet über das Thema "Unterlassungserklärung" lesen, Ich verstehe, dass es eine sehr schlechte Idee ist! weil ich zum Leben gebunden mit Störung, die ich nicht getan habe!
Ich habe meinen Anwalt schreiben zu fragen, ob, bin Ich zum Leben gebunden irgendwie (mit die Unterlassungserklärung)?
er sagte: ja klar, die Unterlassungserklärung gilt lebenslang. Es handelt sich immerhin um eine Straftat, die ohnehin nicht begangen werden darf!

Mein Problem ist, dass ich es nicht getan, Ich habe keine Filme herunterladen, Ich war nicht in Deutschland zu der Zeit! and und auf mein Anwalt Website steht das Soll man nicht einer Abmahnung eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben!

Die Frage ist, was soll ich jetzt tun? und wie kann ich die Unterlassungserklärung Kündigung oder unwirksam machen? Und was können die Konsequenz "Unterlassungserklärung" Kündigung sein?
Ich habe meinem Anwalt die gleiche Frage gestellt, aber er antwortete mir nicht!

Vielen Dank im Voraus!

Sumselbrumm
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#204 Beitrag von Sumselbrumm » Freitag 29. August 2014, 18:01

Eine Unterlassungserklärung bedeutet nichts anderes, als dass ich gegenüber dem Abmahner erkläre: Ich war's und werde es, unter Androhung einer Strafe, niemals wieder tun.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung bedeutet, dass ich gegenüber dem Abmahner erkläre: Ich war es nicht, aber ich werde es, unter Androhung einer Strafe, auch in Zukunft nicht tun.

Egal was auch immer du jetzt über deinen Anwalt gegenüber NGZB für eine Unterlassungserklärung abgegeben hast: das lässt sich jetzt nicht so einfach zurück abwickeln. Würde ich auch an deiner Stelle nicht tun. Belasse es einfach dabei und hefte weitere Post einfach ab. Sollte NGZB doch klagen, erst dann wieder zum Anwalt gehen.

uvmki
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#205 Beitrag von uvmki » Freitag 29. August 2014, 18:53

Sumselbrumm hat geschrieben:Eine Unterlassungserklärung bedeutet nichts anderes, als dass ich gegenüber dem Abmahner erkläre: Ich war's und werde es, unter Androhung einer Strafe, niemals wieder tun.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung bedeutet, dass ich gegenüber dem Abmahner erkläre: Ich war es nicht, aber ich werde es, unter Androhung einer Strafe, auch in Zukunft nicht tun.

Egal was auch immer du jetzt über deinen Anwalt gegenüber NGZB für eine Unterlassungserklärung abgegeben hast: das lässt sich jetzt nicht so einfach zurück abwickeln. Würde ich auch an deiner Stelle nicht tun. Belasse es einfach dabei und hefte weitere Post einfach ab. Sollte NGZB doch klagen, erst dann wieder zum Anwalt gehen.
Danke für die Antwort,
Aber jetzt verstehe ich, dass die "Unterlassungserklärung" ist schlechter als "modifizierte Unterlassungserklärung"!? Und ich verstehe nicht, warum mein Anwalt hatte nicht die beste für mich getan (vor zwei Jahren) und hatte er auch nicht erklären es mir - (dass ich zum Leben gebunden).
Die Sache ist, Ich möchte nicht, das Leben mit einem Vertrag gebunden zu sein, insbesondere wenn ich es nicht getan hat!
Ich möchte einen Weg zu finden, um herauskommen (von die Unterlassungserklärung).

Vielen Dank im Voraus!

fu+c
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#206 Beitrag von fu+c » Samstag 30. August 2014, 11:06

uvmki hat geschrieben:Danke für die Antwort,
Aber jetzt verstehe ich, dass die "Unterlassungserklärung" ist schlechter als "modifizierte Unterlassungserklärung"!? Und ich verstehe nicht, warum mein Anwalt hatte nicht die beste für mich getan (vor zwei Jahren) und hatte er auch nicht erklären es mir - (dass ich zum Leben gebunden).
Die Sache ist, Ich möchte nicht, das Leben mit einem Vertrag gebunden zu sein, insbesondere wenn ich es nicht getan hat!
Ich möchte einen Weg zu finden, um herauskommen (von die Unterlassungserklärung).

Vielen Dank im Voraus!
Pardon falls ich mich irren sollte, aber angesichts deines Schreibstils gehe ich davon aus, dass Deutsch nicht deine Muttersprache ist und dass dir komplexes Schriftdeutsch gewisse Probleme bereitet. Das wäre möglicherweise eine Basis, auf der du die damals von deinem RA vorformulierte modifizierte Unterlassungserklärung nachträglich anfechten könntest: Du hast damals sprachlich und inhaltlich nicht verstanden, wozu du dich mit deiner Unterschrift verpflichtest.

Sei jedoch gewarnt: Dieser Schritt könnte sehr riskant sein, die möglichen Folgen solltest du zuvor unbedingt mit einem RA besprechen, im persönlichen Gespräch von Angesicht zu Angesicht, keinesfalls schriftlich bzw. per E-Mail.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#207 Beitrag von Steffen » Samstag 30. August 2014, 11:40

Angebot + Annahme = Vertrag



Hallo @uvmki,

zuallererst ein paar weitere “schlaue“ Anmerkungen zur Unterlassungserklärung (Link).

Dann zu Deinen 2 Postings.

Ich fasse einmal zusammen.
  • 2011 5 Abmahnungen erhalten (natürlich alle unberechtigt, da zu jeder Abmahnung und Log = ortsabwesend)
  • Anwalt beauftragt und bezahlt
  • Anwalt gab eine (oder 5) UE bzw. mod. UE ab - ohne das Du gewusst hast warum, wofür und mit welchen eventuellen
    Konsequenzen oder Folgen
  • 2014 liest Du: mod. UE doof!
  • Ich möchte aus diesem Vertrag heraus
Also man muss ja jetzt nicht das Pferd von hinten aufzäumen und alles neu erklären. Du hast eine (mod.) UE (ich hoffe
nicht die Originale) unterzeichnet bzw. hat der Anwalt mit Auftrag diese für dich abgegeben.

Vertrag = Vertrag.

Es steht zwar auf sehr vielen Websites, das man unter gewissen Umständen eine Unterlassungserklärung kündigen kann,
aber so leicht ist es dann doch nicht. Selbst im Fall, das Du nicht verstanden hast (Ausländer = keine Beleidigung)
was Du unterzeichnet hast, trägst Du erst einmal selbst das Sprachrisiko.



.........................

Sprachrisiko:

Unter dem Sprachrisiko versteht man im Allgemeinen die Frage, wer die Folge dafür zu tragen hat, dass eine Partei den
Inhalt des Vertrages oder einer nach diesem abgegebene Willenserklärung aus sprachlichen Gründen nicht oder nicht richtig
versteht. (BGHZ 87, 112, 115). Dabei trägt das Sprachrisiko der Unkundige, wenn die Willenserklärung in Deutschland auf
Deutsch abgegeben wird. Wer also die Landessprache nicht versteht, muss sich selbst um eine Übersetzung kümmern.

LG Köln 16.04.1986 WM 86, 821; BGH 27.10.94 NJW 95, 190; 2. Rechtszug: BGH 15.4.97 BB 1997, 1273:
(...) Ein Ausländer, der nur gebrochen deutsch spricht, unterzeichnet auf Bitte eines Freundes in der Bank ein Bürgschafts-
formular, nach dem er für den Kredit des Freundes die Bürgschaft übernimmt. Als der Freund zahlungsunfähig wird, nimmt die
Bank den Bürgen in Anspruch (§ 765 BGB). Der Bürge wendet ein, dass er zu wenig deutsch verstehe, um das Bürgschaftsformular
zu begreifen und dass er nicht gewusst habe, solch eine Erklärung abzugeben. Ist er zur Zahlung verpflichtet? (...)

Das Sprachrisiko trägt er: Vertragsschluss ist erfolgt.

Eine Anfechtbarkeit (Inhaltsirrtum gem. § 119 Abs. 1 1. Fall BGB) ist dann gegeben, wenn der Erklärende eine falsche
Vorstellung vom Inhalt der Erklärung hatte, weil ihm eine falsche Auskunft gegeben wurde.

.........................



Was der Anwalt hat oder nicht, weiß ich nicht und muss deshalb erst einmal hinnehmen, was Du mir sagst. Aber im Grundsatz
hast Du erst einmal keinen Schaden durch die Abgabe der mod. UE. Selbst wenn Du jetzt verklagt würdest, da Du die Forderungen
aus den Abmahnungen nicht bezahlt hast, kannst Du ja dann nachweisen (beweisen), das Du zu jeden einzelnen Log gar nicht
in DE warst. Bei einem positiven Urteil kannst Du dieses dann sowie kündigen. Die Abgabe der mod. UE ist dabei nicht von
Nachteil, außer man hat die Originale, im Abmahnschreiben enthalten abgegeben. Nur dies weiß ich nicht, sondern Du, oder
zumindest Dein Anwalt.



VG Steffen

uvmki
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#208 Beitrag von uvmki » Sonntag 31. August 2014, 16:50

Hallo @Steffen, @fu+c

Vielen Dank für Ihre Antworten. (es gibt eine Menge zu lesen, ich hoffe, dass ich alles verstehen)
ja, Deutsch ist nicht meine Muttersprache, und die "Unterlassungserklärung" eigentlich habe ich nicht unterzeichnet persönlich. Ich rief meinen Anwalt, nachdem ich bekam die Abmahnungen, er hat mir ein Dokument geschickt "Vollmacht" und fragen mich, ihn zu bezahlen. er sagte, er weiß, was zu tun, und das war es! er hat mir nichts weiter erklären - nur, dass eine Antwort an die andere Partei sollte getan werden - bis maximus zwei Wochen.
Die "Unterlassungsverpflichtungserklärung" er an die andere Partei gesendet, mit seiner Unterschrift, unter meinem Namen "vertreten RA sein Name".
jetzt, wenn ich verstehe, was er getan hat, und ich verstehe, dass er gebunden/verpflichtet mich mein Leben mit die "Unterlassungserklärung", Ich frage ihn, warum? er sagte, dass ich tat, illegal Aufgabe, und er hat das Beste für mich gemacht! welche illegalen Aufgabe habe ich getan, als ich in ausland in dieser Zeit war!?

Ich bin auf der Suche nach anderen Anwalt jetzt, die mich aus/herauskommen der es (zum Leben gebunden) bekommen kann.

Übrigens: meine Internet-Verbindung ist Geschäftlich anschluss, es ist immer solches hätten, wegen meiner Arbeit, und es gibt College, die diese Verbindung von Zeit zu Zeit verwenden (Ich bin auch die ganze Zeit auf verschiedene VPN-Dienst für Kunden-Support verbunden). hat das meine Situation zu ändern? meine aktuelle Anwalt sagen nein... Aber ich werde meinen Anwalt trotzdem ändern, Ich suche einem Besseren Anwalt, Anwalt, der kümmert sich, und wirklich wissen, was er (beste) tun.

nochmals, vielen Dank für Ihre Hilfe & Information.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#209 Beitrag von Steffen » Sonntag 31. August 2014, 16:58

Ich kann ja Deinen Gemütszustand verstehen, aber nicht weiterhelfen. Fühlst Du dich nicht richtig anwaltlich vertreten, dann kannst Du deinen Anwalt verklagen und dich bei seiner zuständigen RAK beschweren.

Ob dir jetzt ein anderer Anwalt helfen kann, vage ich stark zu bezweifeln. Aber bevor Du einen anderen Anwalt beauftragst, solltest Du in Ruhe mit ihm darüber reden. Sag uns mal bitte Bescheid, was herauskommt.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#210 Beitrag von Steffen » Sonntag 5. Oktober 2014, 10:24

Wide|Beuger|Solmecke:
AG Deggendorf, Urteil vom 06.08.2014,
Az. 2 C 204/14 - "Mitmieter"




Sieg im Filesharing Verfahren gegen Negele -
Mitmieter entlastet den Anschlussinhaber


Das Amtsgericht Deggendorf (AG) wies die Klage der Rechtsanwälte "Negele, Zimmer, Greuter, Beller" gegen unseren
Mandanten vollumfänglich ab (Urt. v. 06.08.2014, Az. 2 C 204/14). Die nachgewiesene Rechtsverletzung durch den
Mitmieter konnte unseren Mandanten als Anschlussinhaber vollständig entlasten. Auch die vorsorglich abgegebene
Unterlassungserklärung durch unseren Mandanten änderte nichts am Endergebnis.



Abmahnung für den Tausch des Films "Mom & Dad are fucking my friends Vol. 11"

Unser Mandant wurde von den Rechtsanwälten "Negele, Zimmel, Greuter, Beller" im Auftrag von der "MIRCOM International
Content Management & Consulting LTD" für den Tausch des Films "Mom & Dad are fucking my friends Vol. 11" abgemahnt.
Die Rechteinhaberin machte in der Abmahnung einen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro und Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 651,50 Euro geltend.


Mitmieter verantwortlich für die Rechtsverletzung

Unser Mandant legte zu seiner Verteidigung dar, dass er zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsgutsverletzung einen
Mitmieter hatte und dieser die Rechtsverletzung begangen habe, obwohl er diesen darauf hingewiesen hatte, den Anschluss
nicht für illegale Zwecke zu nutzen. Der Mitmieter hat dies im Verfahren bestätigt. Die Rechtsanwälte reagierten auf
diesen Vortrag mit einer Erweiterung der Klage auf den Mitmieter. Die Klage gegen unseren Mandanten hielten sie mit
dem Argument aufrecht, dass dieser seine Überwachungspflichten verletzt habe. Zudem solle unser Mandant für alle
Rechtsanwaltskosten aufkommen, weil er nicht rechtzeitig darauf hingewiesen habe, dass er für die Rechtsverletzung
nicht verantwortlich ist.


Keine Prüfpflichten des Anschlussinhabers

Das AG Deggendorf wies die Klage gegen unseren Mandanten mit folgendem Argument ab: Da der Mitmieter die Rechts-
verletzung zugegeben hat und eine entsprechende Belehrung durch unseren Mandanten bestätigen konnte, ist dieser auch
voll verantwortlich für die Rechtsverletzung. Weitergehende Prüfungspflichten, etwa den Anschluss zu überwachen,
bestanden nicht, da der Anschlussinhaber erst zum Zeitpunkt der Abmahnung vom rechtswidrigen Verhalten des Mitmieters
erfuhr. Da unser Mandant beim Unterschreiben der Unterlassungserklärung ausdrücklich eine Anerkennung der Rechtspflicht
abgelehnt hatte mit dem Hinweis, dass er nicht zur Erstattung von Kosten verpflichtet sei, ist dieser nach richtiger
Ansicht des Gerichts auch nicht zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten verpflichtet.


.......................

Hier das Urteil im Volltext:
AG Deggendorf, Urteil vom 06.08.2014, Az. 2 C 204/14 - "Mitmieter"

.......................


___________________________________________________

Autor:


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: (0221) 95 15 63 - 0
info@wbs-law.de
www.wbs-law.de

Quelle: www.wbs-law.de
Link: http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha ... ber-56328/

___________________________________________________

siegfriedklein
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#211 Beitrag von siegfriedklein » Sonntag 5. Oktober 2014, 16:37

Kann jetzt der Mitmieter eine Abmahnung erhalten. ?

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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#212 Beitrag von Steffen » Sonntag 5. Oktober 2014, 17:35

Da die Klage auf dem Mitmieter erweitert wurde, der Mitmieter es eingestanden hat, wird er wohl auf den Schadensersatz hin als Täter verklagt. Wenn nicht, erhält er dann separat eine Abmahnung (UE, SE). Dies ist ja auch der Hasenfuß, wenn der Täter namentlich benannt wird oder freiwillig gesteht. Der AI ist raus, feine Sache für den AI, aber der Täter ist drin. Das verschweigen sehr viele ... oder vergessen es zu erwähnen.

VG Steffen

siegfriedklein
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#213 Beitrag von siegfriedklein » Sonntag 5. Oktober 2014, 20:35

Täter und Störer ? normaleweise Störer ist der AI , also bleibt nur eine Klage als Täter.

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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#214 Beitrag von Steffen » Sonntag 5. Oktober 2014, 23:36

In so einem Fall geht es nicht mehr um die Störerhaftung (, die ist ja gegenüber dem AI entkräftet,) sondern um die reine Täterhaftung des Geständigen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#215 Beitrag von Steffen » Freitag 31. Oktober 2014, 23:55

AG Hamburg,
Urteil vom 22.10.2014, Az. 46 C 133/14:
"Gören allein im Urlaub"



23:54 Uhr


Bild
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70 | Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: http://www.dr-wachs.de

...................

Erneut konnte die Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" eine vollständige Klageabweisung einer
Filesharing-Klage vor dem Amtsgericht Hamburg erreichen. Das AG Hamburg hat mit Urteil vom
22.10.2014, Az. 46 C 133/14 in einem Rechtsstreit wegen Schadens- und Kostenersatz wegen
unerlaubten Filesharings an den Filmwerk: "Gören allein im Urlaub" die Klage der "DBM Video-
vertrieb GmbH", vertreten durch die Augsburger Rechtsanwälte "Negele, Zimmel, Greuter, Beller",
i.H.v. 1.151,80 Euro komplett abgewiesen sowie eine Klageerweiterung als Unzulässig erachtet.
Dieser Betrag setzt sich aus vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro
(Gegenstandswert: 10.000,00 Euro) und einem Schadensersatzbetrag in Höhe von 500,00 Euro
zusammen.

In dem Rechtsstreit hat die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" die beklagte An-
schlussinhaberin vertreten. Die Beklagte bestritt eine schriftliche Vereinbarung zur Berechnung
der Abmahnkosten nach RVG. Vielmehr sei eine Vergütungsvereinbarung unterhalb der Vergütung
nach dem RVG vereinbart worden.


Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht Hamburg wies die zwar zulässige Klage als unbegründet zurück. Die Beklagte
haftet weder als Störerin, noch als Täterin und verweist auf die aktuelle Rechtsprechung des
BGH. Zwar wurde die Beklagte als Anschlussinhaberin durch den Provider zugeordnet und beauskunftet,
trotzdem war sie nie in der angegebenen Adresse wohnhaft. Ihr getrennt lebender Ehemann sei in
dieser Wohnung gezogen und hatte mit Einverständnis den auf der Beklagten laufenden Internetanschluss
mitgenommen, nur die neue Adresse mitgeteilt und nicht gekündigt. Das Amtsgericht Hamburg kam zur
Auffassung, dass die Beklagte daher ausreichend und glaubhaft dargelegt hat, dass eine ernsthafte
Möglichkeit besteht, dass ein Dritter, dem die Nutzung überlassen war, die vorgeworfene Verletzung
begangen haben könne. In diesem Fall besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass diese Personen die
Rechtsverletzung begangen haben, auch wenn sie die gegenüber dem Anschlussinhaber abgestritten haben
sollte.


Schriftliche Vereinbarung zur Berechnung der Abmahnkosten nach RVG

Das Amtsgericht Hamburg kam zu dem Schluss, dass es daher vorliegend offenbleiben kann, ob ein
Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nicht allein deshalb ausscheidet, da die Klägerin die
Rechnung nicht gezahlt hat. Denn der Aufwendungsersatzanspruch nach § 97a Abs. 1 UrhG (a.F.) setzt
voraus, das die Klägerin die Anwaltskosten auch bezahlt hat (vgl. LG Hamburg, a.a.O.; Bornkamm in
Köhler(Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 1.9.2.b). Ein Beweis für die Bezahlung wurde nicht angeboten.


...............................

Hier die Entscheidung des AG Hamburg im Volltext als PDF-Download:
AG Hamburg, Urteil vom 22.10.2014, Az. 46 C 133/14: "Gören allein im Urlaub"

...............................

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


________________________________________

Steffen Heintsch für AW3P
________________________________

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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#216 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. November 2014, 12:11

Amtsgericht Hamburg,
Urteil vom 31.10.2014,
Aktenzeichen 36a C 114/14




Auf dem Blog: "www.anwaltblog24.de" des Rechtsanwaltes A. Gerstel wird über ein klageabweisendes Urteil des Amtsgericht Hamburg informiert. Geklagt hatte in diesem Fall die "LFP Video Group LLV", vertreten durch "Negele, Zimmel, Greuter, Beller - Rechtsanwälte". Das Amtsgericht Hamburg setzt hier konsequent seinen Kurs hinsichtlich der sekundären Darlegungslast fort und atomisiert die uneingeschränkte Täterschaftsvermutung der Abmahner. Im Weiteren nahm das Amtsgericht Stellung zum Urheberschutz eines Pornofilms.


................................


Das Amtsgericht Hamburg:
 
(...) erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung xx - durch den Richter am Amtsgericht xxxxxx auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.    


Tatbestand

Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz für das angebliche widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer Dateitauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten.

Die Klägerin ist Herstellerin des Pornofilms "xxxxxxx". Auf dem DVD-Cover ist die Firma der Klägerin mit einem ©-Vermerk aufgeführt und auch an anderer Stelle genannt (s. Anlage K1). Der Film wurde am 17.10.2012 in den Vereinigten Staaten von Amerika erstmals als DVD angeboten und in den Verkehr gebracht. Ab demselben Datum war er ebenfalls als DVD über den Händler xxxxxx, welcher auch nach Deutschland liefert, erhältlich.

Nach den Ermittlungen der von der Klägerin mit der Recherche von Urheberrechtsverletzungen im Internet beauftragten Firma xxxxxx GmbH und dem daraufhin von der Klägerin angestrengten gerichtlichen Auskunftsverfahren und der darauf erteilten Providerauskunft wurde die Filmdatei am 22.10.2012 um 18:24:13 Uhr vom privaten Internetanschluss des Beklagten in einer Dateitauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten.

Neben dem Beklagten nutzte auch seine Ehefrau den Internetanschluss. Die Söhne des Beklagten besaßen jeweils einen Laptop, ein Smartphone und einen stationären PC. Die weiteren Umstände zur Nutzung des Anschlusses sind streitig.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2012 ließ die Klägerin den Beklagten wegen des behaupteten Urheberrechtsverstoßes am 22.10.2012 abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Zahlung eines Vergleichsbetrages auffordern (Anlage K6). Sie warf dem Beklagten vor, den Film "xxxxxx" über eine Dateitauschbörse anderen Nutzern dieser Börse zum Herunterladen zur Verfügung gestellt zu haben. Der Beklagte gab daraufhin mit anwaltlichen Schreiben vom 14.11.2012 eine Unterlassungserklärung ab, leistete aber keine Zahlung.

Der Beklagte befragte seine beiden Söhne nach der Rechtsverletzung, und diese verneinten jeweils ihre Tatbegehung. Seine Ehefrau fragte der Beklagte nicht, ob sie den Film heruntergeladen bzw. zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagte schließt jedoch aus bzw. hält es für äußerst unwahrscheinlich, dass seine Ehefrau die in Streit stehende Rechtsverletzung begangen haben könnte.

Mit Schreiben vom 26.10.2012 wurde der Beklagte in einer anderen Sache, jedoch ebenfalls durch die Klägervertreter und ebenfalls wegen Filesharings abgemahnt.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung des Beklagten in Höhe von 651,80 EUR sowie sog. lizenzanalogen Schadensersatz - im Wege der Teilklage - in Höhe von 500,00 EUR für die behauptete Urheberrechtsverletzung. Hinsichtlich des Abmahnschreibens geht die Klägerin von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für den damit geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei Täter der Urheberrechtsverletzung.


Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.



Der Beklagte trägt vor, er habe zwei Söhne, welche zum fraglichen Zeitpunkt 20 und 17 Jahre alt gewesen seien und noch im Haushalt des Beklagten und seiner Ehefrau gewohnt hätten. Diese hätten beide ebenfalls auf den Internetanschluss zugreifen können. Der Internetzugriff sowohl mittels eines WLAN-Netzwerkes als auch über LAN-Verbindungen stattgefunden.

Er trägt vor, seine beiden Söhne seien bereits längere Zeit vor dem hier in Streit stehenden Fall darüber belehrt worden, dass Downloads aus dem Internet verboten seien.

Das Gericht hat den Beklagten im Haupttermin am 24.09.2014 persönlich angehört, nachdem dieser auf die gerichtlichen Hinweise aus dem frühen ersten Termin am 14.05.2014 trotz zweier gerichtlicher Fristsetzungen nicht reagiert hatte. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll 24.09.2014 vom Bezug genommen. Das Gericht hat der Klägerin ihrem Antrag entsprechend auf den im Haupttermin gehaltenen Vortrag des Beklagten einen Schriftsatznachlass bis zum 17.10.2014 gewährt. Mit Schriftsatz vom 17.10.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin weiter vorgetragen und Zeugenbeweis u.a. dafür angeboten, dass die Söhne des Beklagten nicht darüber belehrt worden seien, dass Downloads aus dem Internet verboten seien.
 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das angerufene Gericht ist sachlich gemäß §§ 21 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich nach § 104a Abs. 1 UrhG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Hamburgischen Landesverordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Zivil- und Handelssachen sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen vom 01.09.1987 (HmbGVBI. 1987, S. 172) zuständig.

Gegenstand des Verfahrens ist ein widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Films in einer Dateitauschbörse im Internet gegenüber dem Beklagten als natürlicher Person, wobei kein Zusammenhang mit einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Beklagten besteht.


Die Klage ist aber nicht begründet.


1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung (im Folgenden: "a.F".) in Höhe von 651,80 EUR.

a)    
Die Klägerin ist zwar aktivlegitimiert. Sie ist unstreitig Herstellerin des streitgegenständlichen Films. Dieser ist zumindest als Bildfolge gemäß § 95 UrhG geschützt. Zudem greift für die Klägerin die Vermutungswirkung nach §§ 10 Abs. 1, 94 Abs. 4, 95 UrhG, da diese auf dem DVD-Cover mit dem ©-Vermerk in üblicher Weise als Herstellerin bezeichnet ist.

b)    
Der in Rede stehende Pornofilm ist auch urheberrechtlich geschützt. Der Schutz des zumindest als Laufbilder einzuordnenden Films ergibt sich aus §§ 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 S. 1, 95, 94 UrhG. Danach genießen ausländische Unternehmen ohne Sitz in Deutschland den Schutz für ihre in Deutschland erschienenen Bild- und Tonträger, es sei denn, dass diese früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen in Deutschland außerhalb Deutschlands erschienen sind. Unstreitig ist der hier in Rede stehende Film am 17.10.2012 in den Vereinigten Staaten von Amerika erstmals als DVD angeboten und in den Verkehr gebracht worden, und unstreitig war er ab demselben Datum ebenfalls als DVD über den Händler xxxxxx, welcher auch nach Deutschland liefert, erhältlich. Letzteres ergibt sich auch aus Anlage K9, denn dort ist Deutschland als Lieferort ausdrücklich genannt. Damit liegt ein gleichzeitiges Erscheinen gemäß § 6 Abs. 2 UrhG im Ausland und in Deutschland vor.

Der Beklagte hat zwar mit der Klageerwiderung bestritten, dass die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 S. 1 UrhG hier erfüllt seien und dass der Film überhaupt als DVD vertrieben und in Deutschland angeboten wurde. Er hat jedoch nach diesem Ersten pauschalen, jedoch in dieser Prozesslage angesichts des zunächst sehr pauschalen Vortrags der Klägerin dennoch zumindest hinsichtlich der Erscheinungsdaten zulässigem Bestreiten auf den sodann mit Schriftsatz vom 02.06.2014 erheblich konkretisierten Vortrag der Klägerin unter Beifügung der Anlagen K8 und K9 nichts weiter vorgetragen und insbesondere die unter Beifügung der genannten Anlagen vorgetragenen Erscheinungsdaten und auch den Vertrieb nach Deutschland nicht (mehr) bestritten. Damit ist dieser Vortrag der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, denn angesichts des erheblich konkretisierten Vortrags der Klägerin hätte nun auch der Beklagte konkret bestreiten und ggf. Gegenvortrag halten müssen.

Der Beklagte hat auch bestritten, dass der Film gemäß § 95 UrhG als Laufbilder schutzfähig sei. Er hat dazu jedoch keinerlei konkreten Vortrag gehalten, warum dem so sein sollte. Es ist zwar nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ein Pornofilm ein Filmwerk gemäß § 94 UrhG darstellt. Allerdings ist im Grundsatz bei einem Pornofilm mit einer Lauflänge von 130 Minuten (s. Anlage K1) davon auszugehen, dass damit Laufbilder vorliegen. Angesichts dessen hätte es konkreteren Vortrags des Beklagten bedurft, warum hier kein Laufbildschutz greifen sollte. Das reine Bestreiten reicht nicht aus.

c)
Der Beklagte ist aber nicht als Täter oder Teilnehmer für die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films in der Dateitauschbörse verantwortlich.

Der Beklagte haftet nicht als Täter für die Rechtsverletzung. Er hat die Rechtsverletzung nach dem Ergebnis des Prozesses nicht selbst begangen. Die dafür beweisbelastete Klägerin hat zu ihrer entsprechenden Behauptung keinen Beweis angeboten.

Es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für die streitgegenständliche Verletzung als Täter verantwortlich ist. Unabhängig davon, ob diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insoweit BGH GRUR 2010, 633 ff. - Sommer unseres Lebens) angenommene tatsächliche Vermutung überhaupt tragfähig ist (dagegen mit beachtlicher ausführlicher Begründung AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13 - zitiert nach juris), besteht hier eine solche Vermutung gar nicht. Denn wenn eine Rechtsverletzung über einen Internetanschluss begangen wird, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 2014, 657 ff - BearShare; BGH a.a.0 - Sommer unseres Lebens m.w.N.).

Der Anschlussinhaber trägt aber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Eine wie auch immer geartete Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten ist damit allerdings nicht verbunden. Genügt der Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast, ist es also wiederum Sache der klagenden Partei, die Täterschaft des Beklagten zu beweisen (vgl. BGH, a.a.O. - BearShare).

Der Beklagte hat seine sekundäre Darlegungslast, wenn auch erst im Haupttermin am 24.09.2014, vollständig erfüllt. Unstreitig hatte die Ehefrau des Beklagten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss.

Zudem hat der Beklagte vorgetragen, dass auch die beiden gemeinsamen Söhne Zugriff mittels mehrerer Geräte auf den Anschluss hatten. Damit hat der Beklagte Tatsachen vorgetragen hat, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs in Form der Nutzung des Internetanschlusses durch einen Dritten, dem die Nutzung überlassen worden ist, begründen. Aufgrund des Vortrags des Beklagten in Zusammenschau mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass nicht der Beklagte den Film unerlaubt zum Download Dritten angeboten hat, sondern einer seiner Söhne. Dass der Beklagte seine Ehefrau nicht danach gefragt hat, ob diese die Rechtsverletzung begangen habe, ändert daran nichts. Die sekundäre Darlegungslast des Beklagten bezieht sich nur darauf, ob er diese Fragen gestellt habe und wenn ja, wie ihm geantwortet worden ist. Er ist aber nicht verpflichtet, Nachforschungen dahingehend anzustellen, wer der Täter der Rechtsverletzung ist (BGH, BearShare, a.a.O.). Der Umstand, dass der Beklagte seine Ehefrau nicht nach ihrer Begehung der Rechtsverletzung befragt hat, kann sich daher nur dahingehend auswirken, dass ein Bestreiten der korrekten Ermittlung und Zuordnung seines Internetanschlusses wohl nicht zulässig wäre, denn insoweit wäre ihm vor einem Bestreiten eine entsprechende Nachfrage bei allen Mitnutzern des Anschlusses zuzumuten. Darum geht es an dieser Stelle jedoch nicht.

Der Beklagte hat daher ausreichend und glaubhaft dargelegt, dass eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter, dem die Nutzung überlassen war, die Verletzung begangen haben könne. In diesem Fall besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass diese Personen die Rechtsverletzung begangen haben, auch wenn sie dies gegenüber dem Anschlussinhaber abgestritten haben sollten.

Aufgrund der damit schon nicht begründeten Vermutung einer täterschaftlichen Haftung des Beklagten traf die volle Beweislast für die Täterschaft die Klägerin (vgl. BGH a.a.O - BearShare, LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2014 - 308 S 26/13 - rechtskräftig; Beschluss vom 09.09.2014 - 310 S 16/14). Die anwaltlich vertretene Klägerin hat jedoch insoweit - trotz Hinweisen des Gerichts - keinen Beweis für die behauptete Täterschaft des Beklagten angeboten. Die Klägerin geht fehl, wenn sie meint, dass der Beklagte hinsichtlich der zu einer "Entkräftung" der tatsächlichen Vermutung führenden Umstände beweisen müsste. Das ist nach der inzwischen insoweit eindeutigen Rechtsprechung des BGH (BearShare, a.a.O.) gerade nicht der Fall. Denn es besteht schon gar keine Vermutung, wenn es andere Anschlussnutzer gibt bzw. der Anschlussinhaber das vorträgt. Bei der Mitbenutzung des Anschlusses durch andere Personen ist eine "tatsächliche Vermutung" der Täterschaft des Anschlussinhabers "nicht begründet". Sie greift also bereits nicht ein und kann und muss in diesen Fällen daher nicht erschüttert oder entkräftet werden (so ausdrücklich auch Neurauter, GRUR 2014, 660, 661 mit Hinweis auf BGH, NJW 2012, 608, und NJW 2011, 685). Will sich der Rechteinhaber auf die tatsächliche Vermutung berufen, muss er deren - nunmehr verschärfte - Voraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber, der substantiiert vorträgt, er habe den Anschluss nicht allein genutzt, zur Abwendung der täterschaftlichen Haftung grundsätzlich nicht beweisen muss, dass eine andere Person ernsthaft als Verantwortliche in Betracht kommt. Vielmehr muss der Anspruchsteller entweder beweisen, dass keine anderen Anschlussnutzer als Täter in Betracht kommen, oder dass der Anschlussinhaber aus dem Kreis der in Betracht kommenden Personen tatsächlich der Täter ist (Neurauter, a.a.O.).

Diesen Beweis hätte die Klägerin nach den im Haupttermin abgegebenen Erklärungen des Beklagten, spätestens aber mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.10.2014 antreten können und auch müssen. Die Namen der etwa zu benennenden Zeugen, also der Ehefrau und der beiden Söhne des Beklagten, waren ihr nunmehr bekannt. Dennoch hat sie keinen Beweis angetreten. Angesichts dessen ist der Vortrag des Beklagten auch nicht verspätet im Sinne von § 296 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO. Der Beklagte hat den Prozess zwar insoweit nachlässig geführt und mehrere gerichtlich gesetzte Fristen verstreichen lassen. Das Verhalten des Beklagten ist überaus ärgerlich und entspricht weder den Vorgaben, die § 282 ZPO an seine Prozessförderungspflicht stellt, noch denjenigen, die an eine ordnungsgemäße anwaltliche Vertretung und Prozessführung zu stellen sind. Dennoch fehlt es an einer darauf beruhenden absoluten Verzögerung des Rechtsstreits, welche Voraussetzung für eine Zurückweisung des Vorbringens im Termin am 24.09.2014 als verspätet wäre. Denn mangels Beweisantritts der Klägerin zur Täterschaft des Beklagten ist der Rechtsstreit bereits entscheidungsreif. Eine Verzögerung hätte sich also nur ergeben, wenn die Klägerin der ihr obliegenden Beweislast entsprechend tauglichen Beweis für die Täterschaft des Beklagten angeboten hätte und dieser sodann - in einem weiteren, dritten Termin - hätte erhoben werden müssen (Sternberg, GRUR 2010, 386-396). Die Beklagte musste auch nicht ihrem Ehemann ohne konkrete Anhaltspunkte grundsätzlich misstrauen und daher Vorsorgemaßnahmen treffen, damit von diesem keine Rechtsverletzungen begangen werden können. Der Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmer für die Rechtsverletzung. Voraussetzung dafür wäre neben einer objektiven Gehilfenhandlung (Anstiftung oder Beihilfe) ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, einschließlich des Bewusstseins ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. dazu: BGH GRUR 2011, 152 - "Kinderhochstühle im Internet"). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte Kenntnis von der Haupttat hatte oder auch nur Kenntnis hätte haben können, dass der streitgegenständliche Film über ihren Anschluss angeboten wurde. Auch insoweit hat die beweisbelastete Klägerin überdies keinen Beweis angetreten.

d)    
Der Beklagte haftet auch nicht als Störer. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Anschlussinhaber als Störer haften, wenn Familienangehörige oder andere Personen über seinen Anschluss urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen von Tauschbörsen Dritten öffentlich zugänglich machen im Sinne des § 19a UrhG und dem Anschlussinhaber eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Dem Anschlussinhaber können Prüf-, Belehrungs- oder Überwachungspflichten obliegen, wenn er seinen Anschluss Dritten zur Verfügung stellt. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens). Gegenüber Ehepartnern und anderen volljährigen Familienangehörigen bestehen keine anlasslosen Belehrungs- und Überwachungspflichten über das Verbot der Teilnahme an Dateitauschbörsen (BGH, a.a.O. - BearShare). Den Anschlussinhaber trifft erst dann eine Pflicht, die Benutzung sei¬nes Internetzugangs durch volljährige Familienmitglieder zu überwachen und gegebenenfalls zu verhindern, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Mitnutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen. Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind, oder hätten bekannt sein können. Dies gilt sowohl im Verhältnis des Anschlussinhabers gegenüber seinem Ehegatten wie gegenüber seinen Kindern, bei Letzteren jedenfalls dann, wenn sie volljährig sind. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2013 -1-20 U 63/12, 20 U 63/12 - juris).

Der Beklagte war somit weder gegenüber seiner Ehefrau noch gegenüber seinem älteren Sohn xxxxxx zu einer anlasslosen Belehrung verpflichtet, denn letzterer war nach Angabe des Beklagten am 22.10.2012 bereits 20 Jahre alt, also volljährig.

Der Beklagte hatte auch vor der hier in Rede stehenden Rechtsverletzung vom 22.10.2012 keinen Anlass, tätig zu werden. Denn das weitere Abmahnschreiben datiert erst vom 26.10.2012, konnte ihm also am 22.10.2012 noch nicht bekannt sein. Andere Anhaltspunkte, die konkreten Anlass für eine Überwachung oder Überprüfung durch den Beklagten geben könnten, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 29.08.2014, Az. 308 S 18/13) nicht vorgetragen.

Gegenüber dem zum behaupteten Tatzeitpunkt 17 Jahre alten und daher noch minderjährigen Sohn xxxxxx dürfte den Beklagten hingegen eine Pflicht getroffen haben, diesen über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Dateitauschbörsen zu belehren. Eine solche Belehrung hat der Beklagte auch vorgetragen. Die Klägerin hat diese in Abrede gestellt und dazu auch Zeugenbeweis angeboten. Dem war jedoch nicht nachzugehen. Es könnte nämlich im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass eine etwaige Verletzung der Belehrungspflicht des Beklagten gegenüber seinem jüngeren Sohn für die streitige Urheberrechtsverletzung kausal geworden wäre. Denn es könnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Urheberrechtsverletzung nicht durch den jüngeren, sondern durch den älteren Sohn des Beklagten - dem gegenüber gerade keine Belehrungspflicht bestand - erfolgt wäre. Insoweit wäre es also wieder Sache der darlegungsbelasteten Klägerin, denjenigen Kausalverlauf schlüssig darzulegen und ggf. zu beweisen, der eine Störerhaftung des Beklagten begründen könnte. Können nämlich schon weitergehende - sekundäre - Darlegungen des Anschlussinhabers als diejenigen, dass Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (s.o.), bei der täterschaftlichen Haftung nicht verlangt werden, kann dies erst recht nicht bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme als Störer gefordert werden (so auch LG Köln, 11.09.20112, 33 0 353/11, auch in Bezug auf Sicherungspflichten bzgl. des Routers - zitiert nach juris). Angesichts dessen kommt auch hier eine Verspätung des Beklagtenvortrags gemäß § 296 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO jedenfalls nicht zum Tragen, so dass eine Zurückweisung ausscheidet.

2.
Der Beklagte haftet auch nicht gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz.

Wie oben bereits ausgeführt, handelte der Beklagte weder als Täter noch als Teilnehmer. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs kann offenbleiben, ob der Beklagte Störer ist. Denn gegenüber dem Störer kommen lediglich Abwehr-, nicht dagegen Schadensersatzansprüche in Betracht (BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; OLG Hamburg ZUM 2010, 440 - Rapidshare II m.w.N.). Für einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Störer fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGH GRUR 2002, 618 - Meißner Dekor).

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Eine Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 156 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO war nicht angezeigt. Die Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Ein Grund dafür besteht jedoch nicht. Es besteht auch Grund gemäß § 156 Abs. 2 ZPO, insbesondere nicht nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die anwaltlich vertretene Klägerin wurde rechtzeitig, nämlich bereits im frühen ersten Termin und dann nochmals mit Verfügung vom 06.06.2014 und erneut mit Beschluss vom 19.06.2014 darauf hingewiesen, dass sie die Beweislast dafür trägt, dass der Beklagte Täter der behaupteten Rechtsverletzung sei und der Beklagte lediglich eine sekundäre Darlegungslast trägt. Ferner hat das Gericht die Klägerin mit dem genannten Beschluss auch explizit darauf hingewiesen, dass die Annahme der Klägerin ((Ziffer 2.b) ihres Schriftsatzes vom 02.06.2014) unzutreffend ist, der Beklagte müsse Umstände beweisen, die zur Entkräftung einer Täterschaftsvermutung führen könnten.

Schließlich hat das Gericht die Klägerin im Haupttermin darauf hingewiesen, dass der bisherige Beweisantritt nicht erheblich und ihm deswegen nicht nachzugehen sein dürfte, eine Verspätung des Beklagtenvortrags aber nur in Rede stehen dürfte, sofern noch ein erheblicher Beweisantritt erfolgt (S. 4 des Protokolls, vorletzter Absatz).

Die Klägerin hat trotz all dieser Hinweise keinen Beweisantrag betreffend die behauptete Täterschaft des Beklagten gestellt. (...)
 


!
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#217 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. Dezember 2014, 08:32

AG Hamburg, Urteil vom 09.12.2014, Az. 33a C 122/14


08:25 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" informiert,

....................

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
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Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

....................

wurde vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg ein klageabweisendes Urteil (Urt. v. 09.12.2104, Az. 33a C 122/14) gegen die Firma "DBM Videovertrieb GmbH", vertreten durch die Augsburger Kanzlei "Negele, Zimmel, Greuter, Beller", erstritten.


Abmahnfall: 2 Filme mit pornografischem Inhalt

Mit zwei Schreiben (12.11.2012) wurde Herr "X" eine "unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke" vorgeworfen, unterbreitete Vergleichsangebote zur Zahlung von jeweils EUR 850,00 (insgesamt EUR 1.700,00) und forderte jeweils zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Es wurde eine anfänglich Abgabe von Unterlassungserklärungen in Aussicht gestellt, die auch später modifiziert abgegeben (30.08.2013) wurden. Trotz des Bekundens eines Einigungsinteresses, auch vonseiten Herrn X", kam es zu keiner außergerichtlichen Einigung.

Interessant die Auffassungen der "DBM Videovertrieb GmbH" und der Kanzlei "Negele, Zimmel, Greuther, Beller" (im Folgenden "Klägerin") zu den Ansprüchen aus der Abmahnung. Vorgerichtliche Abmahnkosten seien bei einem Streitwert von je EUR 10.000,00 pro Film (insgesamt EUR 20.000,00) in Höhe von EUR 859,80 erstattungsfähig. Pro Filmwerk sei eine Lizenzschädigung von mindestens EUR 1.500,00 angemessen, von der im Wege der Teilklage zunächst nur je EUR 500,00, insgesamt also EUR 1.000,00 geltend gemacht würden. Am 06.11.2014 wurde die Klage erweitert von insgesamt EUR 300,00 (EUR 150,00 pro Filmwerk). Da aber für diese Klageerweiterung der erforderliche Kostenvorschuss nicht eingezahlt worden ist, ist dieser Schriftsatz Herrn "X" nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 S. 2 GKG nicht zugestellt worden.


Anträge

  • Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.859,80 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozesspunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu bezahlen.


  • Dr Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.



Herr "X" bestreitet, die gegenständlichen Filme zum Download abgeboten zu haben, und dass dies über einen von ihm betriebenen Rechner oder Anschluss geschehen sein soll. Seine Ehefrau und die an dem fraglichen Tag ebenfalls anwesende Schwiegermutter, die beide den Internetanschluss mitbenutzten, sähen solche Filme seines Wissens auch nicht. Der Anschluss von Herrn "X" sei durch WPA2-Verschlüsselung mit individuellem, 17stelligem Passwort aus einer Ziffer-Buchstaben-Kombination gegen Zugriff Dritter gesichert gewesen.

Seine Ehefrau und seine Schwiegermutter hätten an dem Tag den Internetanschluss über das MacBook der Ehefrau benutzt. Sein eigenes MacBook sei nicht eingeschaltet gewesen. Nach Erhalt der Abmahnungen hat Herr "X" seine Ehefrau mit den Vorwürfen konfrontiert, die diese abstritt. Beim Abgleich der Filmtitel auf dem Laptop der Ehefrau hat Herr "X" keine Hinweise auf die zwei gegenständlichen Filme gefunden. Auch in der Tauschbörsensoftware der Ehefrau hat Herr "X" nichts gefunden, auch nichts Ähnliches. Herr "X" wurde in Rahmen des Parteivortrages gem. § 141 ZPO persönlich angehört sowie wurde die Ehefrau als Zeugin vernommen.

Auch hier interessant, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.07.2014 der Ehefrau den Streit verkündet hat mit der Aufforderung, dem Streit aufseiten der Klägerin beizutreten. Dieser Aufforderung ist die Zeugin nicht nachgekommen.

Die Entscheidung des Amtsgericht Hamburg ergeht im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO.


Urteil

  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.



Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen weder ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG noch ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung (im Folgenden "a.F.") zu.

Amtsgericht Hamburg:
(...) Ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene die Handlung "vorgenommen" hat, also unmittelbar verantwortlich für die Rechtsverletzung ist. Der Beweis, dass der Beklagte die behaupteten Verletzungshandlungen vorgenommen hat, ist der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Vortrages aus dem Schriftsatz vom 06.11.2014 nicht gelungen. (...)

(...) Für die Täterschaft des Beklagten streitet keine tatsächliche Vermutung. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH GRUR 2014, 657, 658 - "BearShare"). (...)
Das Amtsgericht Hamburg weiter,
(...) Letztlich müsste man sich auf Vorurteile und Klischees über das Profil eines typischen Konsumenten rechtswidrig erlangter Pornofilme zurückziehen, um eine Täterschaft des Beklagten mit der notwendigen Sicherheit zu bejahen und eine der Zeugin auszuschließen. Auf einer derartigen Grundlage trifft dieses Gericht keine Entscheidung. (...)
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten gem. § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.


Das Amtsgericht Hamburg zur generellen Störerhaftung:
(...) Eine Störerhaftung des Anschlussinhabers kommt in Betracht, wenn Familienangehörige oder andere Personen über seinen Abschluss urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen von Tauschbörsen Dritten öffentlich zugänglich machen und dem Anschlussinhaber eine Pflichtverletzung zu Last fällt (BGH NJW 2013, 1441 - "Morpheus"). Dem Anschlussinhaber können Prüf- oder Belehrungs- oder Überwachungspflichten obliegen, wenn er seinen Anschluss Dritten zur Verfügung stellt. Ihr Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach Umständen eine Prüfung zuzumuten war (BGH, a.a.O.). (...)

(...) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen (BGH GRUR 2014, 657 - "BearShare"). (...)

Fazit

Eine interessante Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg. Danke an Herrn "X" und seinem Anwalt. Und es bleibt dabei, das Amtsgericht Hamburg geht nach "BearShare" den vernünftigsten Weg.

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Autor: Steffen Heintsch für AW3P
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Ich bin raus
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#218 Beitrag von Ich bin raus » Samstag 21. März 2015, 18:18

So ganz raus bin ich wohl doch nicht ;)
Abmahnung 2010. Mahnbescheid kurz vor Schluß 2013. Auskunft vom Mahngericht in 8/2014: Letzte Verfahrenshandlung Mitte Januar 2014; Mitteilung an den Antragsteller über meinen Widerschpruch. Damit ist die Angelegenheit für mich verjährt.
Heute erreicht mich ein Brief von Debcon mit einer Zahlungsaufforderung verbunden mit einem Klageentwurf.
Da von mir seit 2010 bisher 8 höchst unterschiedliche Beträge verlangt wurden, warte ich jetzt mal auf die Klage. Dann habe ich endlich Gewissheit, was ich zahlen soll. ;)

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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#219 Beitrag von Steffen » Mittwoch 8. April 2015, 11:44

Anschlussinhaberin zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung abwesend - Sieg im Filesharing Verfahren vor dem Amtsgericht Leipzig gegen Negele



11:30 Uhr




Die Rechtsanwälte Negele, Zimmer, Kremel, Greuter mahnten im Namen der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH unsere Mandantin als Anschlussinhaberin für den vermeintlichen Tausch eines Erotikfilms in einer Filesharing Börse ab. Das Amtsgericht Leipzig wies die Klage jedoch vollumfänglich ab (Urt. v. 18.03.2015, Az. 102 C 2266/14).



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Anschlussinhaberin auf mehrtägiger Dienstreise unterwegs

Unsere Mandantin führte an, dass sie zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung nicht zu Hause war und den Anschluss folglich nicht genutzt hat. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Dienstreise und nahm dabei alle Geräte mit, mit denen sie sonst Zuhause im Internet surft. Während dieser Zeit hatte nur noch ihr Ehemann selbständigen Zugriff auf den Anschluss.



Mitnahme aller internetfähigen Geräte

Das Gericht verneinte nach diesen Darlegungen die Täterschaft unserer Mandantin. Aus Sicht des Richters ist die Anschlussinhaberin hier mit der oben geschilderten Begründung ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Die Vermutung für ihre Täterschaft konnte sie wirksam entkräften, da ihr Ehemann ebenfalls als Täter in Betracht kam. Da die Gegenseite keine weiteren Beweise für die Täterschaft unserer Mandantin vortragen konnte, schied eine Haftung aus. Das Gericht betonte dabei, dass die bloße Abwesenheit der Anschlussinhaberin zum Tatzeitpunkt zwar nicht ausreiche, um eine Täterschaft zu verneinen. Hier war für das Gericht jedoch ausschlaggebend, dass unsere Mandantin alle von ihr zur Internetnutzung bereitgehaltenen Geräte mitgeführt hat, so dass eine Internetnutzung in ihrer Abwesenheit in der Wohnung nicht möglich war.



Keine Störerhaftung, wenn nur der Ehemann noch Zugriff auf den Anschluss hatte

Eine Störerhaftung schied nach richtiger Ansicht des Gerichts ebenfalls aus, da die Anschlussinhaberin weder Dritten (nicht Familienangehörigen) die Nutzung ihres Internetanschlusses ermöglicht hat, noch durch fehlende Sicherheitsvorkehrungen fahrlässig die Nutzung durch Dritte ermöglicht hat. Da in Bezug auf den Ehemann keine Kontroll- und Belehrungspflichten bestehen, hat unsere Mandantin auch ihn betreffend keine Pflichtverletzung begangen.




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Hier das Urteil im Volltext:
Urteil Amtsgericht Leipzig

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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: http://www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ele-60149/

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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#220 Beitrag von Steffen » Samstag 25. April 2015, 22:05

Filesharing-Sieg gegen Negele vor dem AG Hamburg



22:05 Uhr



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Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht



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Sieg vor dem AG Hamburg (Az. 20a C 131/14). Wir konnten unseren Mandanten erfolgreich gegen die Kanzlei Negele verteidigen. Ihm wurde vorgeworfen, den Pornofilm "Barely Legal 3D" über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Das Gericht bezog sich in seinem Urteil erfreulicherweise, wie zahlreiche andere Gerichte in jüngerer Vergangenheit ebenfalls, auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 16.04.2015, Az. 20a C 131/14).



Filesharing-Sieg gegen Negele vor dem AG Hamburg

Die "LFP Video Group LLC" ist Inhaberin der ausschließlichen Rechte an dem Pornofilm "Barely Legal 3D". Sie ließ über die Rechtsanwaltskanzlei Negele unseren Mandanten im Oktober 2010 wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung abmahnen. Nachdem wir in der Sache mandatiert wurden, gaben wir zunächst im Namen unseres Mandanten eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und verweigerten die Zahlung der geforderten 850,00 Euro.

Mit der im April 2014 eingereichten Klage verlangte die Kanzlei Negele nun von unserem Mandanten die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von EUR 651,80,- sowie Schadensersatz in Höhe von EUR 500,00. Negele behauptete, dass anhand der, durch die Firma "Media Protector GmbH", ermittelten IP-Adresse nachgewiesen sei, dass über den Anschluss unseres Mandanten der Film "Barely Legal 3D" angeboten wurde.



Auch die Ehefrau hatte Zugriff zum Internet

Unser Mandant war zum Tatzeitpunkt Inhaber eines Internetanschlusses. Neben ihm gehören seine Frau und drei Kinder im Alter von fünf und zwei Jahren zum Haushalt. Gemeinsam mit unserem Mandanten haben wir vor Gericht vorgetragen, dass unser Mandant die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen hat. Seine Kinder kommen ebenfalls aufgrund ihres Alters nicht in Betracht. Seine Frau hingegen hat einen eigenen PC und selbständigen Zugriff zum Internet. Sie verneinte gegenüber unserem Mandanten jedoch ebenfalls, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Sie machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und erschien nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung.



Beweis eines Rechtsverstoßes konnte von Negele nicht erbracht werden

Das AG Hamburg urteilte, dass unser Mandant weder als Täter noch als Störer hafte, selbst wenn man die Rechteinhaberschaft und die Rechtsgutsverletzung über den Internetanschluss unseres Mandanten zugunsten der Klägerin auslegen würde. Der Beweis, dass unser Mandant den Rechtsverstoß begangen hat, konnte nicht erbracht werden. Wie zahlreiche andere Gerichte in jüngerer Vergangenheit bezieht sich das AG Hamburg ebenfalls auf die ergangene BGH-Rechtsprechung.



Gericht bezieht sich auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung

Danach spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn über seinen Anschluss ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht wird (BGH I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens). Eine solche tatsächliche Vermutung ist aber nicht möglich, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen den Anschluss benutzen konnten (BGH I ZR 169/12, BearShare). Den Anschlussinhaber, der dies geltend macht, trifft dabei allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Dieser hat unser Mandant entsprochen.



Keine Täterhaftung

Da er vortragen konnte, dass seine Frau ebenfalls uneingeschränkten Zugriff hatte, wurde die tatsächliche Vermutung der Täterschaft erschüttert. Es besteht insofern die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses.



Keine Störerhaftung

Unser Mandant haftet auch nicht als sogenannter Störer. Mit Blick auf das auch grundrechtlich geschützte besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortlichkeit von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder Überwachen zu müssen. Eine Pflichtverletzung unseres Mandanten im Verhältnis zu seiner Ehefrau konnte jedenfalls nicht festgestellt werden.



Fazit

Die vergangenen Monate zeigen eines deutlich: Unter Rücksichtnahme auf den jeweiligen persönlichen Sachverhalt stehen die Chancen, sich auch im gerichtlichen Verfahren erfolgreich zu verteidigen, heutzutage oftmals sehr gut. Die aktuelle BGH-Rechtsprechung spricht eine eindeutige Sprache. Daher sollten Betroffene nicht vorschnell die oft sehr hohen Abmahnsummen zahlen, sondern sich zunächst informieren, welche Möglichkeiten es gibt, sich gegen eine Abmahnung zur Wehr zu setzen.



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Hier finden Sie das Urteil im Volltext:
Amtsgericht Hamburg als PDF (247,01 KB)

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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle:
Link:
http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... ag-hamburg
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... urg-60438/

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