Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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AG Bielefeld - 42 C 255/17

#6041 Beitrag von Steffen » Freitag 22. Juni 2018, 13:40

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Filesharing Verfahren nach Abmahnung vor dem Amtsgericht Bielefeld - Grundsätze des BGH-Urteils "Everytime we touch " gelten auch nach "Afterlife" fort


13:35 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld wurde der beklagte Anschlussinhaber zur Zahlung von 1.000,00 EUR Schadensersatz sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, dass weder er noch seine Familie zu den Zeiten der Rechtsverletzung zu Hause gewesen seien und der Internetanschluss gesichert gewesen sei. Zudem bestritt der Beklagte die korrekte Ermittlung und Zuordnung der Rechtsverletzung zu seinem Internetanschluss. Das Gericht hatte allerdings keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Feststellung und Ermittlung der IP-Adressen. Einerseits waren die Einwendungen des Beklagten nicht substantiiert genug, andererseits hatte die Klägerin bereits "umfangreich und ausführlich die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungsmaßnahmen dargelegt und durch entsprechende Schriftstücke belegt." Zu berücksichtigen wäre auch, dass die Rechtsverletzung wiederholt festgestellt wurde.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
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Bericht

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https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... life-fort/




Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 255_17.pdf




Autor:

Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



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Auch das Bestreiten der Anspruchsbefugnis durch den Beklagten konnte das Gericht nicht überzeugen. So hatte die Klägerin "ausreichend Indizien vorgetragen, auf Grund derer sie im Besitz der Nutzungs- und Auswertungsrechte ist". Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass eine summarische Prüfung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vorausgegangen ist.

Im Rahmen der Haftung hat das Amtsgericht Bielefeld festgestellt, dass der Bundesgerichtshof auch in der "Afterlife"-Entscheidung an seinen bisherigen Grundsätzen festgehalten hat:

"Im Rahmen der Erfüllung der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber daher umfassend und wahrheitsgemäß zu den vier Tatsachenmerkmalen, nämlich zu Nutzerverhalten, zu den Kenntnissen, zu Fähigkeiten und zu zeitlicher Hinsicht vorzutragen. Sofern der Anschlussinhaber zu diesen vier Aspekten vollständig vorgetragen hat, obliegt es dem erkennenden Gericht, im Rahmen einer wertenden Betrachtung der vom Anschlussinhaber vorgetragenen Gesamtumstände zu prüfen, ob es nachvollziehbar ist, dass einer der Nutzer des Internetanschlusses die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Dabei sind an die Erfüllung des Begriffs "nachvollziehbar" graduell höhere Anforderungen als an die Erfüllung des Begriffes "theoretisch möglich" zustellen, da Nachvollziehbarkeit eine logische Verletzung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich Begehung der fraglichen Rechtsverletzung, voraussetzt.
"

Da der Beklagte diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügt hat, haftet er im Ergebnis täterschaftlich für die Rechtsverletzung.








AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017 - 42 C 255/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -


42 C 255/17



Verkündet am 16.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Herrn [Name], 48493 Wettringen,
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 48431 Rheine,





hat das Amtsgericht Bielefeld durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2017

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2016, 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2016 sowie weitere 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2016 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Zurverfügungstellens des Filmwerkes [Name] im Rahmen einer P2P-Tauschbörse geltend.

Der Beklagte wurde von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] wegen des behaupteten Anbietens des Filmwerkes [Name] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse abgemahnt. Der Beklagte gab eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR sowie Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR in Höhe von 215,00 EUR, wobei sie jeweils 107,50 EUR als Hauptforderung und als Nebenforderung geltend macht.

Die Klägerin behauptet, ihr stünden an dem Filmwerk [Name] sämtliche Vertriebs- und Nutzungsrechte zu. Das Filmwerk sei am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr von der IP-Adresse [IP], die nach Mitteilung des zuständigen Internet-Providers dem Beklagten zugewiesen worden sei, im Rahmen einer Internet-Tauchbörse zum Download angeboten worden. Wegen der Einzelheiten zum Erfassungszeitraum und zur IP-Adresse wird auf Seite 11 der Anspruchsbegründung vom 24.07.2017 (Bl. 19 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und hafte daher auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung auf Erstattung der rechtsanwaltlichen Abmahnkosten und auf Zahlung einer Lizenzgebühr, deren Höhe mindestens 1.000,00 EUR betrage.


Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.08.2016,

107,50 EUR als Hauptforderung zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2016

sowie weitere 107,50 EUR als Nebenforderung zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.08.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,


Der Beklagte trägt vor, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Zudem werde die Rechteinhaberschaft der Klägerin bestritten. Auch die Ermittlungen seien nicht richtig. Möglicherweise liege eine falsche Zuordnung vor. Zum Tatzeitpunkt seien weder der Beklagte noch seine Ehefrau und die beiden Kinder zu Hause gewesen. Dritte hätten keinen Zugriff auf das Internet gehabt. Zudem sei das Internet gesichert. Eventuell liege ein unbefugter Zugriff von außerhalb vor. Was die weiteren Ausführungen von Klägerseite zur "Schadenschätzung erforderlich, da Schaden nicht konkret bezifferbar", zur "angemessenen Lizenz", zur "Berechnungsmethode der Lizenzanalogie" und zum Punkt "kein in der Praxis übliches Lizenzmodell für Tauschbörsen", zu den "Bemessungsfaktoren für Tauschbörsenangebote", zur "Angebotslizenz" und zur "Gefährlichkeit von Tauschbörsenangebote" anbelangt ebenfalls zur "Lizenzkorrektur gegenüber legalen EST-Lizenzmodellen" und zur "Schadensberechnung", so könne sich hierzu der Beklagte insgesamt nicht erklären.


Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in Höhe von 1.000,00 EUR Lizenzgebühr und 215,00 EUR Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung als Haupt- und Nebenforderung begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR und auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom [Datum] in Höhe von 107,50 EUR als Hauptforderung und in Höhe von 107,50 EUR als Nebenforderung aus §§ 97, 97a Abs. 1 S. 2 UrhG.

Der Beklagte haftet für die begangene Urheberrechtsverletzung durch das Anbieten des Filmwerks [Name] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse am [Datum].

Die Klägerin hat unter Einsatz entsprechender Ermittlungs-Software festgestellt, dass das Filmwerk [Name] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr vom Internetanschluss des Beklagten im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse angeboten wurde. Der Beklagte hat insgesamt keine substantiierten Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Feststellung und Ermittlung der IP-Adresse erhoben. Die Klägerin hat umfangreich und ausführlich die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungsmaßnahmen dargelegt und durch entsprechende Schriftstücke belegt. Angesichts der Feststellung eines Erfassungszeitraumes mit zwei im einzelnen dargelegten Anfangs- bzw. Endzeitpunkten ist daher ein Ermittlungsfehler auszuschließen, so dass feststeht, dass das Filmwerk [Name] am [Datum] vom Internetanschluss des Beklagten zum Download im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 16.05.2015 - 6 U 239/11; LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017 - 20 S 226/15).

Der Klägerin stehen die Nutzungs-, und Verwertungsrechte an dem Filmwerk [Name] zu. Die Klägerin hat im Rahmen der Klagebegründung und der Replik ausreichende Indizien vorgetragen, auf Grund derer sie im Besitz der Nutzungs- und Auswertungsrechte ist. Neben der Prüfung der Aktivlegitimation durch das zuständige Landgericht im Gestattungsverfahren ist die Klägerin im Hersteller- bzw. Urheberrechtsvermerk ausdrücklich als Rechteinhaber ausgewiesen. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch den Beklagten vermag daher keine Zweifel daran, dass der Klägerin die Nutzungsrechte an dem Filmwerk [Name] zustehen, zu begründen.

Der Beklagte haftet für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, die darin zu sehen ist, dass das urheberrechtlich geschützte Filmwerk [Name] ohne Gestattung der Klägerin im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens) besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschluss-Inhabers, dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen. selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14). Darüber hinaus ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der Anschlussinhaber hat die Person, die selbständig Zugriff auf den Internetanschluss hatte, unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu benennen. Ferner sind nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internetanschlusses gestattet wurde, zu machen. Hierzu gehören Angaben, wie die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten, wie häufig diese Personen das Internet nutzen, wozu das Internet genutzt wird und wie das Nutzungsverhalten im Einzelfall kontrolliert wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15). Auch in den beiden zeitlich nachfolgenden Entscheidungen (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 und BGH; Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16) hält der Bundesgerichthof an diesen Anforderungen, die zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderlich sind, fest. Im Rahmen der Erfüllung der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber daher umfassend und wahrheitsgemäß zu den vier Tatsachenmerkmalen, nämlich zu Nutzerverhalten, zu Kenntnissen, zu Fähigkeiten und zu zeitlicher Hinsicht vorzutragen. Sofern der Anschlussinhaber zu diesen vier Aspekten vollständig vorgetragen hat, obliegt es dem erkennenden Gericht, im Rahmen einer wertenden Betrachtung der vom Anschlussinhaber vorgetragenen Gesamtumstände zu prüfen, ob es nachvollziehbar ist, dass einer der Nutzer des Internetanschlusses die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Dabei sind an die Erfüllung des Begriffes "nachvollziehbar" graduell höhere Anforderungen als an die Erfüllung des Begriffes "theoretisch möglich" zustellen, da Nachvollziehbarkeit eine logische Verkettung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich Begehung der fraglichen Verletzungshandlung, voraussetzt.

Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass von einer täterschaftlichen Begehung auszugehen ist. Der Beklagte bestreitet lediglich pauschal, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Ferner trägt der Beklagte vor, dass er ebenso wie seine Ehefrau und seine beiden Kinder nicht zu Haute gewesen seien. Das Vorbringen des Beklagten, er und seine Ehefrau sowie seine Kinder seien zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen, ist unerheblich, da es für die Nutzung von Filesharing-Software angesichts der vielfältigen Einstellungsmöglichkeiten nicht auf die persönliche Anwesenheit ankommt. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht ansatzweise, ob die weiteren Familienangehörigen den Internetanschluss auch tatsächlich genutzt haben. Der Beklagte hat ferner keinerlei Ermittlungen angestellt und die Familienmitglieder nicht befragt, ob sie die Rechtsverletzung begangen haben. Zu diesen einfachen Nachforschungen ist der Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet. Aufgrund der fehlenden Angaben zum Internetnutzungsverhalten seiner Ehefrau und seiner Kinder hat der Beklagte gerade nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Der Beklagte hat daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und haftet dementsprechend auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung.

Auf Grund der begangenen Rechtsverletzung steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung mit Schreiben vom [Name] in Höhe von insgesamt 215,00 EUR, wobei 107,50 EUR Haupt- und 107,50 EUR Nebenforderung sind, nach einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR zu. Der Gegenstandswert für die Abmahnung ist zutreffend mit 1.600,00 EUR angesetzt worden. Der Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren ist mit dem gesetzlichen Regelwert von 1.000,00 EUR zu bemessen, wobei der Gesamtgegenstandswert um den Wert des vorgerichtlich geltend gemachten Lizenzschadens von 600,00 EUR zu erhöhen ist.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung des Weiteren ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR zu. Bei der Verletzung von Immaterial-Rechtsgütern ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Schwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber fordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die angegebene Sachlage erkannt hätten Die Höhe der berechtigten Lizenzgebühr ist zwischen den Parteien unstreitig, da der Beklagte keine erheblichen Einwendungen gegen die von der Klägerin mit 1.000,00 EUR ermittelte Gebühr erhoben hat. Soweit der Beklagte vorträgt, er könne sich zu den von der Klägerin verwandten Begriffen nicht erklären, stellt dies kein substantiiertes Vorbringen oder Bestreiten dar.

Daneben hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 286 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils; gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs-: und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6,
33602 Bielefeld,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.



[Name]
Richter am Amtsgericht




Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (...)








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AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017 - 42 C 255/17,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl LL.M.,
Klage Waldorf Frommer,
vier Tatsachenmerkmale,
sekundäre Darlegungslast,
Begriff "nachvollziehbar",
Begriff "theoretisch möglich",
pauschales Bestreiten

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Steffen
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LG Köln - 14 S 32/17

#6042 Beitrag von Steffen » Freitag 29. Juni 2018, 17:27

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Ein fehlerhaftes Urteil des Amtsgerichts Köln wurde aufgehoben - Schadensersatzansprüche bei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen verjähren erst nach 10 Jahren


17:25 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Landgericht Köln hat ein Urteil des Amtsgerichts Köln aufgehoben, dass die geltend gemachten Ansprüche wegen des illegalen Angebots eines Films in einer Tauschbörse als verjährt angesehen hatte. Die Klägerin hatte zuvor die Anschlussinhaberin nach Ablauf der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren auf Herausgabe des rechtswidrig Erlangten als sog. Rechtsschadensersatz in Anspruch genommen.



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Bericht

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https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... 10-jahren/



Urteil als PDF

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https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _32_17.pdf



Autorin

Rechtsanwältin Carolin Kluge




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Eigentlich hatte der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung "Tauschbörse III" vom 11.06.2015 endgültig geklärt, dass die Rechteinhaber einen Anspruch auf Herausgabe des widerrechtlich "erlangten Etwas" im Sinne der §§ 812 ff. BGB haben, welcher als sogenannter "Rechtsschadensersatz" erst in zehn Jahren, beginnend mit dem Jahr seiner Entstehung, verjährt. Das Amtsgericht Köln war dennoch der Ansicht, dass nach einer "im Vordringen befindliche Meinung" der Rechtsverletzer durch das Filesharing nichts "Erlangen" könnte, was auch nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist herauszugeben wäre.

Das Landgericht Köln hat das Urteil nunmehr antragsgemäß aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung des gesamten geltend gemachten Schadensersatzes verurteilt. Denn entgegen der Ansicht des Erstgerichts habe die Beklagte sehr wohl etwas erlangt - und zwar den Gebrauch eines ihr nicht zustehenden Rechts. Die Ansicht des Amtsgerichts, der Tauschbörsennutzer würde nichts erlangen, sondern sich lediglich "Kosten für den Kauf einer CD-DVD oder Ähnlichem sparen", sei schlicht falsch, da sie den "Kern der streitgegenständlichen Rechtsverletzung" verkennt: die öffentliche Zugänglichmachung an eine unbegrenzte Zahl von Nutzern. Dieses Recht habe sich die Beklagte verschafft, der Wert dieses Rechts sei daher auch herauszugeben. Die Wertberechnung könne entsprechend im Wege der Lizenzanalogie erfolgen. Aus diesen Gründen wurde die Beklagte nunmehr in zweiter Instanz vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR verurteilt.










LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 32/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -


14 S 32/17
125 C 505/16 Amtsgericht Köln


Verkündet am 17.05.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Frau [Name], 2799 Leichlingen (Rheinland),
Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 50670 Köln,





hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter, Dr. [Name]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.08.2017, Aktenzeichen: 125 C 505/16, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz trägt die Beklagte allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.





ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:



I.

Die Klägerin ist u.a. Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte zur öffentlichen Zugänglichmachung an dem Film [Name]. Sie macht gegen die Beklagte urheberrechtliche Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung des streitgegenständlichen Filmes im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse geltend.

Die Beklagte war bereits im Jahr [Jahreszahl] Inhaberin eines Internetanschlusses unter der im Rubrum angegebenen Adresse, welcher mittels WPA2 Verschlüsselung gesichert war. Im Rahmen eines von der Klägerin betriebenen Ermittlungs- und Auskunftsverfahrens wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Werkes mittels einer Filesharing-Tauschbörse wurde festgestellt, dass das streitgegenständliche Werk am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse [IP] und am [Uhr] um [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse [IP] anderen Nutzern der Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten worden war. Der Internet-Provider der Beklagten erteilte aufgrund des von der Klägerin nach § 101 Abs. 9 UrhG erwirkten Gestattungsbeschlusses des LG München zu Az. 33 O 11533/12 die Auskunft (Anl. K2, Bl. 40 GA), dass die oben genannten IP-Adressen zu den jeweiligen Tatzeiten dem Anschluss der Beklagten zugewiesen waren.

Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] abmahnen. Mit Schreiben vom [Datum] ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab und ließ erklären, sie verfüge nicht über WLAN und sei zu den Tatzeiten nicht online gewesen. Weder sie, noch ihr Ehemann hätten den PC zu den fraglichen Zeiten genutzt, auch könne eine Nutzung durch Dritte ausgeschlossen werden.

Die Klägerin hat behauptet, ein legaler Downloadanbieter hätte an den Rechteinhaber eine Lizenzgebühr für die streitgegenständliche Nutzung von mindestens 50 - 70 % des Netto-Verkaufspreises pro Exemplar zahlen müssen, wobei der Preis auch für ältere Katalog-Werke durchschnittlich 8,50 EUR / Werk betragen habe. Vorliegend sei gerechtfertigt, im Hinblick auf Bildqualität, Bekanntheit und Kostenaufwand bei der Produktion des, streitgegenständlichen Werkes von einem höheren Wert zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes auszugehen. Der geltend gemachte Betrag von 1.000,00 EUR sei maßvoll berechnet im Hinblick auf die weite Streuung des streitgegenständlichen Filmes im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse.

Die Klägerin hat ferner behauptet, die Ermittlungsergebnisse des von ihr beauftragten Unternehmens ipoque GmbH seien zutreffend.

Auf Antrag der Klägerin, ist der Beklagten am [Datum] ein Mahnbescheid über eine Forderung der Klägerin i.H.v. 600,00 EUR (Lizenzschaden) und 506,00 EUR (Abmahnkosten) zugestellt worden. Mit Anspruchsbegründung vom 14.12.2016, der Beklagten zugestellt am 06.03.2017, hat die Klägerin Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. 1000,00 EUR begehrt und die Klage im Übrigen zurückgenommen.


Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Schadensersatzbetrag i.H.v. mindestens 1.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.


Die Beklagte hat die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses bestritten. Sie hat behauptet, ihr PC, der ausschließlich per LAN mit dem Internet verbunden gewesen sei, sei wegen eines Virenbefalls zu den streitgegenständlichen Tatzeiten defekt gewesen. Internetverbindungen seien nicht aufgebaut worden. Die Beklagte habe nicht über weitere, internetfähige Geräte verfügt. Auf dem Router sei ein verschlüsselter WLAN-Zugang eingerichtet gewesen. Dieser müsse "gehackt" worden sein, die WPA2 Verschlüsselung sei nicht sicher. Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatz sei maßlos übersetzt. Ihr werde lediglich der einmalige Download eines Spielfilms vorgeworfen. Vor diesem Hintergrund könne der Klägerin allenfalls ein Schaden i.H.v. 20,00 EUR entstanden sein.

Hinsichtlich des von der Klägerin noch geltend gemachten Zahlungsanspruchs hat die Beklagte des Weiteren die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit Urteil vom 14.08.2017 hat das Amtsgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Lizenzschadensersatz sei jedenfalls verjährt. Auch dieser Anspruch unterliege der regelmäßigen, dreijährigen Verjährung (§ 195 BGB), da die Verlängerung der Verjährung auf zehn Jahre gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB hier nicht zulässig sei. Durch den mit Filesharing verbunden Upload, der Gegenstand des Lizenzschadensersatzanspruchs sei, erlange der Filesharer nichts, das Gegenstand eines Bereicherungsanspruchs sein könne.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Mit Schriftsatz vom 08.09.2017 hat die Klägerin Berufung gegen das ihr am 21.08.2017 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Köln eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.10.2017 begründet. Die Schriftsätze der Klägerin sind jeweils am Tage der Ausfertigung bei Gericht eingegangen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, die Ausführungen des Amtsgerichts zur Verjährung des klägerischen Anspruchs seien rechtsfehlerhaft und in Verkennung der gesetzlichen Regelung, insbesondere § 102 UrhG i.V.m. § 852 BGB sowie der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, erfolgt. Der Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz unterliege danach einer zehnjährigen Verjährungsfrist.



Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.08.2017 Aktenzeichen 125 C 505/16, abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil seien uneingeschränkt zutreffend. Sie nimmt im Übrigen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.


Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.


1.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, 517, 519, 522 ZPO.


2.

Die Berufung ist begründet.


a.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 2, 94, 102 UrhG i.V.m. § 852 BGB in Höhe von 1.000,00 EUR.

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte aktivlegitimiert. Als solche steht ihr unter anderem das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmes zu, §§ 94 Abs. 1 S. 1 4. Fall, 31 Abs. 3 S. 1 UrhG. Dieses Recht der Klägerin ist durch das Angebot zum Download des streitgegenständlichen Filmes in einer Filesharing-Tauschbörse über den Internetanschluss der Beklagten am [Name] verletzt worden.

Vorliegend ist von der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses auszugehen, wonach eine öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmes im Rahmen einer Internettauschbörse am [Datum] über zwei unterschiedliche IP-Adresse erfolgte, die zu den erfassten Tatzeiten jeweils dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen waren. Im Hinblick auf die Mehrfacherfassungen des Anschlusses der Beklagten ist ein Indizienbeweis geführt, aufgrund dessen an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses keine Zweifel bestehen. Denn es ist äußerst unwahrscheinlich, dass mehrere unrichtige Ermittlungen zu dem Internetanschluss derselben Person führen könnten, weshalb in Fällen von Mehrfachermittlungen unter unterschiedlichen IP-Adressen der Anschlussinhaber substantiiert dazu vortragen muss, weshalb dennoch Zweifel an der Richtigkeit dieser Mittelungsergebnisses begründet sein könnten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - 6 U 239/11). Erhebliches Bestreiten von Seiten der Beklagten hierzu ist nicht erfolgt. Insbesondere geht die Beklagte selbst davon aus, dass die Erfassungen ihres Anschlusses als solche zutreffend erfolgten, nur die Anschlussnutzung nicht von ihr selbst, sondern von Seiten eines unbekannten Dritten vorgenommen wurde.

Das Angebot zum Download eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse, die einer unbegrenzten Vielzahl von Nutzern zugänglich ist, stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG dar (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I, zitiert nach juris Rdnr. 28 m.w.N.), ohne dass tatsächlich ein Download von dritter Seite erfolgen muss.

Steht somit fest, dass ein geschütztes Werk von dem Internetanschluss einer bestimmten Person öffentlich zugänglich gemacht wurde, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens, GRUR 2010, 633 ff.; BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - BearShare, GRUR 2014, 657; BGH Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Rdnr. 37 - Tauschbörse III).

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war öder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber (erst) dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Person und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGHZ 200, 76 Rdnr. 15 ff - BearShare; betätigt durch BGH Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Rdnr. 37 - Tauschbörse III).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht genügt. Denn nach Vorbringen der Beklagten kommt weder sie selbst, noch ihr Ehemann als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht.

Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Anschluss der Beklagten nicht hinreichend gesichert war und das Download-Angebot des streitgegenständlichen Films im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse über den Internetanschluss der Beklagten von Seiten eines unbekannten Dritten erfolgte, der den Anschluss der Beklagten "gehackt" hatte. Der Vortrag der Beklagten hierzu ist unsubstanziiert, worauf bereits das Amtsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.06.2017 (Bl. 148 GA) zutreffend hingewiesen hat. Auch in zweiter Instanz hat die Beklagte ihr Vorbringen zu einer angeblichen Sicherheitslücke des nach wie vor nicht näher spezifizierten Routers sowie zu dem angeblichen Hackerangriff nicht konkretisiert. Da andererseits die Beklagte vorträgt, der von ihr genutzte Router sei mit einer Verschlüsselung versehen gewesen, bestehen mangels Angaben der Beklagten zur Art der Verschlüsselung keine Anhaltspunkte dafür, dass diese dem damaligen Standard nicht entsprochen haben könnte und überhaupt Dritten eine Zugriffsmöglichkeit auf den Router der Beklagten eröffnet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund kann das Vorbringen der Beklagten, zu den streitgegenständlichen Tatzeiten sei ihr PC infolge eines Virenbefalls defekt gewesen, als zutreffend unterstellt werden, weil auch dann der Beklagten mittels des von ihr genutzten Routers der Aufbau einer Internetverbindung zu den streitgegenständlichen Tatzeiten möglich war.

Da die, Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hat, weil sie die Zugriffsmöglichkeit eines unbekannten Dritten nicht substantiiert dargetan und im Übrigen nicht vorgetragen hat, welche andere Person als Alleintäter der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht kommt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte als Täterin für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGHZ 200, 76 - BearShare). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger - Tatherrschaft begangen haben (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III).

Die Beklagte handelte auch widerrechtlich, da sie von der Klägerin keine Lizenz zur Nutzung des streitgegenständlichen Filmes erworben hatte.

Das der Beklagten zur Last fallende Verschulden im Sinne von § 276 BGB liegt darin, dass die Beklagte zumindest fahrlässig verkannt hat, zum Anbieten von. Filmen über ihren Internetanschluss im Rahmen von Filesharing-Tauschbörsen nicht berechtigt zu sein, weil sie dafür keine Lizenzrechte von der Klägerin erworben hatte.

Der der Klägerin dem Grunde nach zustehende, Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ist nicht verjährt.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist der von der Klägerin erhobene Schadensersatzanspruch wegen der Rechtsverletzung aus dem Jahr [Jahreszahl] nach der Regelung der § 102 S. 2 UrhG, § 852 BGB nicht verjährt.

Gemäß § 102 S. 2 UrhG findet § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 S. 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 S. 2 BGB). Die Verweisung in § 852 BGB auf die Vorschriften über die. Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich nicht auf die Voraussetzungen, sondern auf dem Umfang der Bereicherungshaftung. Bei § 852 BGB handelt es sich nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern um einen so genannten Restschadensersatzanspruch, also einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, der in Höhe der Bereicherung nicht verjährt ist (BGH, Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile, zitiert nach juris Rn. 29 m.w.N.).

Vorliegend hat die Beklagte durch die Verletzung des Rechts der Klägerin zum öffentlichen Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Filmes etwas im Sinne von § 102 S. 2 UrhG erlangt. Sie hat in den Zuweisungsgehalt des der Klägerin zustehenden Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft. Die von dem Amtsgericht vertretene Auffassung, der Rechtsverletzer, der an einer Filesharing-Tauschbörse teilnehme, erlange auf Kosten des Berechtigten lediglich mit dem Download des Werkes die Befreiung von der Verbindlichkeit, eine entsprechende Vergütung für die eigene Nutzung des Werkes zu zahlen, er erspare sich also lediglich Kosten für den Kauf einer CD, DVD oder Ähnlichem, verkennt den Sachverhalt und den Kern der streitgegenständlichen Rechtsverletzung.

Tatbestand der Urheberrechtsverletzung ist nicht der private Download des Filmes [Name] von Seiten der Beklagten, sondern dessen öffentliche Zugänglichmachung. Dies bedeutet das Angebot zum Download des streitgegenständlichen Filmes an eine unbegrenzte Anzahl von Benutzern der Filesharing-Tauschbörse, die, wie gerichtsbekannt ist, häufig im sechsstelligen Bereich liegt. Dabei ist die Bereitstellung der heruntergeladenen Dateien oder Dateifragmente im Netzwerk nicht nur ein Reflex des eigentlich interessierenden Downloads aus Sicht des Nutzers (so aber das Amtsgericht), sondern eine notwendige 'Begleiterscheinung des Herunterladens auf den eigenen Computer (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere, juris Rdnr. 27), welche der Nutzer als Folge seines Handelns mindestens billigend in Kauf nimmt (BGH a.a.O.). Den Gebrauch dieses Rechtes hat sich die Beklagte ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen. Lizenzgebühr. Wer durch die Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall auch nicht mit Erfolg nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen, da das Erlangte, also der Gebrauch des Schutzgegenstandes, nicht mehr entfallen kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1971 - I ZR 58/70, BGHZ 56, 317 (322) - Gasparone BGH, GRUR 2012, 715 - Bochumer Weihnachtsmarkt, juris Rn: 41; BGH, Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 148/13 - NJW 2015, 3165 - Motorradteile, juris Rn. 32). Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB kann daher die Herausgabe des durch die Verletzung eines Schutzrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktive Lizenzgebühr verlangt werden (BGH - Motorradteile - Rdnr. 34).

Die Klägerin kann den ihr gemäß §§ 97 Abs. 2 S. 3, 102 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB zustehenden Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadenersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I, juris Rdnr. 57 m.w.N.). Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr ist objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Sachlage gekannt hätten. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits für die öffentliche Zugänglichmachung einer Musikaufnahme ein Betrag von 200,00 EUR je Aufnahme als Nutzungsentgelt angemessen ist (vgl. BGH a.a.O. Tauschbörse I, Rdnr. 65). Da streitgegenständlich die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmes und damit eines weit umfangreicheren Werkes ist, ist der von der Klägerin geforderte Lizenzschadensersatz von 1000,00 EUR nicht übersetzt. Denn er entspricht wertmäßig - auch unter Ansatz des von der Beklagten angegebenen Verkaufspreises von 5,88 EUR für eine DVD - dem Betrag, den die Klägerin bereits für ca. 200 als DVD vertriebene Filme erzielen konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ohne konkrete Kenntnis von der Zahl der Teilnehmer der Filesharing-Tauschbörse zu den jeweiligen Tatzeitpunkten eine Zahl von (mindestens) 400 möglichen Zugriffen auf ein in einer solchen Tauschbörse zum Download angebotenes, aktuelles Werk durchaus realistisch ist und zur Grundlage der Bemessung eines Anspruchs auf Lizenzschadensersatz geeignet ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2013 - 6 W 256/12, juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 - 11 U 115/13; OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 - 6 U 209/13; nicht beanstandet von BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, juris Rn. 56). Andererseits erachtet die Kammer im konkreten Fall einen Betrag von 1.000,00 EUR gemäß § 287 ZPO auch für ausreichend, weil der streitgegenständliche Film im Zeitpunkt der Rechtsverletzungen' bereits längere Zeit bekannt war, wie aus dem Vermerk [Name] (DVD-Hülle, Anlage K 1, Bl. 38 GA) abzuleiten ist, die Vermarktungsinteressen der Klägerin demzufolge nicht in gleicher Weise beeinträchtigt wurden wie bei der Nutzung eines neu auf dem Markt erschienenen Werkes.


b.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1, 247 in Verbindung mit §§ 251 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO und ist seit dem auf die Zustellung der Anspruchsbegründung folgenden Tag begründet (§ 187 BGB). Rechtshängigkeit des Anspruchs der Klägerin trat nicht bereits gemäß § 696 Abs. 3 ZPO mit Zustellung des Mahnbescheids ein, weil die Abgabe der Streitsache nicht alsbald nach Einlegung des Widerspruchs vom 25.06.2015, sondern erst Ende 2016 erfolgt ist.



III.

Die Kostenentscheidung beruht auf .§ 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EG ZPO.



IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwer im Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.



Dr. [Name]
Vorsitzenden Richter am Landgericht

[Name]
Richterin am Landgericht

Dr. [Name]
Richter




Beglaubigt
[Name], Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Landgericht Köln (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 32/17,
Vorinstanz: AG Köln - Urteil vom 14.08.2017 - 125 C 505/16,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
Verjährung,
Verjährung Filsharing,
Verjährung Restschadensersatzanspruch,
10 Jahre

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6043 Beitrag von Achso » Freitag 29. Juni 2018, 23:33

Ich will ja nicht spotten. Aber 10 Jahre gibt es bestenfalls für Körperverletzung mit Todesfolge.So sind halt die Deutschen Gesetze.Mach was in einer sogenannten Tauschbörse dann ? Warum wird das nicht gleich wie Körperverletzung mit Todesfolge behandelt ? \\0//

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6044 Beitrag von Steffen » Freitag 29. Juni 2018, 23:59

Hallo @Achso,

das ist doch Murks. Bei der Regelung der Verjährung bei Filsharing gelten hier der § 199 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),


(...) (3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
(...)



der § 102 des Urheberrechtsgesetz (UrhG) - i.V.m. dem Bereicherungsrecht,

(...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(...)


Dieses ist - nichts - Neues oder gar erst vom BGH Festgelegtes und gilt Off- und Online. Das Problem, dass der Filesharer - und leider auch einige Gerichte - davon ausgeht, dass er nichts hinsichtlich des Bereicherungsrechts erlangt hat, da keine wirtschaftlichen Interessen bestehen und er das entsprechende Werk nur privat nutzt. Das Berufungsgericht fand hierzu klare Worte.


"Vorliegend hat die Beklagte durch die Verletzung des Rechts der Klägerin zum öffentlichen Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Filmes etwas im Sinne von § 102 S. 2 UrhG erlangt. Sie hat in den Zuweisungsgehalt des der Klägerin zustehenden Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft. Die von dem Amtsgericht vertretene Auffassung, der Rechtsverletzer, der an einer Tauschbörse teilnehme, erlange auf Kosten des Berechtigten lediglich mit dem Download des Werkes die Befreiung von der Verbindlichkeit, eine entsprechende Vergütung für die eigene Nutzung des Werkes zu zahlen, er erspare sich also lediglich Kosten für den Kauf einer CD, DVD oder Ähnlichem, verkennt den Sachverhalt und den Kern der streitgegenständlichen Rechtsverletzung.

Tatbestand der Urheberrechtsverletzung ist nicht der private Download des Filmes [Name] von Seiten der Beklagten, sondern dessen öffentliche Zugänglichmachung.
"


Nochmals, die Rechtsverletzung besteht in das widerrechtliche Eingreifen in das alleinige Recht des Urhebers/Rechteinhabers/Rechteverwerters sein Werk oder Recht öffentlich zugänglich zu machen bzw. zu Vervielfältigen etc. ohne Erlaubnis oder entsprechender Lizenz. Und wenn der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht wird, haftet er als Täter und es gilt für den Rest-SE die Verjährung = 10 Jahre. Punkt.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6045 Beitrag von Achso » Samstag 30. Juni 2018, 00:17

@Steffen
Das Problem einiger Gerichte.Ist wohl offensichtlich.Aber alle haben das gleich Problem.Denken.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6046 Beitrag von Steffen » Samstag 30. Juni 2018, 00:23

Hallo @Achso,

der Tatrichter würdigt die Beweise und den Beweiserbringer aufgrund der Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsprechung sowie seiner richterlichen Erfahrung. Einige Erstgerichte (Amtsgericht) haben eben ihre Probleme bei dem komplizierten Sachverhalt.

Nur sind die Verjährungsfristen legaldefinert. Du kannst aber gern eine Petition starten und diese Gesetze kippen. Viel Erfolg! Bis dahin verlieren sie aber nicht ihre Gesetzeskraft, nur weil Du anderer Meinung bist.

1ööüüää1

VG Steffen

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LG Köln - 14 S 34/16

#6047 Beitrag von Steffen » Mittwoch 4. Juli 2018, 16:41

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Köln zur Haftung eines Anschlussinhabers wegen illegaler Tauschbörsennutzung durch Minderjährige


16:35 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Landgericht Köln hat die Verurteilung eines Familienvaters wegen einer durch seinen minderjährigen Sohn begangenen Urheberrechtsverletzung bestätigt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... rjaehrige/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _34_16.pdf



Autorin:

Rechtsanwältin Carolin Kluge



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht haben Eltern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre Kinder zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Handelt es sich um ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, so müssen Eltern das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II). Die Eltern trifft im Rahmen der Haftung nach § 832 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ausreichenden Belehrung. Der Anschlussinhaber hatte in diesem Verfahren in der ersten Instanz (AG Köln, Urteil vom 11.05.2016 - 137 C 478/15) vorgetragen, sein minderjähriger Sohn habe nach Erhalt der Abmahnung eingeräumt, für das illegale Filesharing verantwortlich zu sein. Der Vater machte geltend, seinen Sohn ausreichend belehrt zu haben und war der Ansicht, nicht für die Rechtsverletzung seines Kindes einstehen zu müssen. Bereits das Amtsgericht Köln war dieser Auffassung nicht gefolgt. Da der Beklagte bereits nicht vorgetragen habe, dass eine Belehrung zeitlich vor der Rechtsverletzung stattgefunden habe, sei diesbezüglich kein Beweis zu erheben. Der Beklagte wurde vollumfänglich verurteilt.

Hiergegen wendete sich der Beklagte mit der Berufung, im Rahmen derer er ergänzend zu der Belehrung seines Kindes vortrug. Das Landgericht Köln führte hierauf eine Beweisaufnahme mit der Familie durch. Dem Beklagten gelang es aber selbst mithilfe sämtlicher Familienangehöriger nicht, die Belehrung zur Überzeugung des Landgerichts nachzuweisen. Das Landgericht führte insofern aus, dem Beklagten sei insbesondere nicht der Nachweis über die Belehrung der Funktionsweise einer Tauschbörse gelungen. Vielmehr gaben die Beteiligten an, nicht genau zu wissen, wie eine solche funktioniere. Aus diesem Grund könne auch dahinstehen, ob der Sohn in diesem Fall nicht auch näher zu kontrollieren sei, da er sich nach Angaben seiner Mutter nicht immer an die Anweisungen der Eltern gehalten habe.

Der Beklagte wurde daher rechtskräftig zur Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten, zum Ersatz des Lizenzschadens sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten beider Instanzen verurteilt.










LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 34/16





(...) - Beglaubigte Abschrift -


14 S 34/16
137 C 478/15 Amtsgericht Köln


Verkündet am 17.05.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


des Herrn [Name], 80538 München,
Beklagten und Berufungsklägers,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 80802 München,



gegen


[Name],
Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,





hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter [Name]

für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.05.2016, Az.: 137 C 478/15, wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.05.2016, Az.: 137 C 478/15, teilweise abgeändert und wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 100,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dat Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.





GRÜNDE:



I.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Filmherstellerrechte an dem Film [Name] u.a. zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie vorgerichtlicher Abmahnkosten in Zusammenhang mit illegalen Download-Angeboten des streitgegenständlichen Films im Rahmen einer sogenannten Filesharing-Tauschbörse in Anspruch.

Am [Datum] wurde um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr von dem mittels WPA2-Verschlüsselung gesicherten Internetanschluss des Beklagten der streitgegenständliche Film für andere Nutzer einer so genannten Filesharing-Tauschbörse, dem BitTorrent-Netzwerk, zum Download bereitgehalten. Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, dass die Rechtsverletzungen von dem damals 12jährigen Sohn des Beklagten, dem Zeugen [Name], begangen wurden.

Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben vom [Datum] (Anlage K 4-1, Bl. 48 ff.) abmahnen. Diesbezüglich begehrt die Klägerin Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR.

Der Beklagte hat bestritten, für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich zu sein und behauptet, sein Sohn habe die Rechtsverletzung begangen. Er habe seine Kinder immer wieder belehrt, dass der Internetzugang nicht für illegale Dinge zu gebrauchen sei, insbesondere nicht für den Up- und Download von Filmen, Musik oder Spielen aus Tauschbörsen. Er selbst sei zur Tatzeit berufsbedingt ortsabwesend in Holland gewesen. Nach Erhalt der Abmahnung habe sein Sohn [Name] zugegeben, entgegen den Anweisungen seines Vaters gehandelt zu haben.

Das Amtsgericht hat der Klage i.H.v. 500,00 EUR Lizenzschadensersatz sowie 506,00 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden die zuerkannten Ansprüche jedenfalls aus § 832 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht von Seiten des Beklagten zu. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass er seinen 12jährigen Sohn konkret und insbesondere vor der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung ausreichend belehrt habe.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil' Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Der Beklagte rügt, dass das Amtsgericht seinen erstinstanzlichen Vortrag zu Zeitpunkt und Umfang der Belehrung nicht ausreichend gewürdigt habe. Insbesondere habe er bereits in erster Instanz vorgetragen, dass diese Belehrung vor der streitgegenständlichen Rechtsverletzung erfolgt sei, wie sich bereits daraus ergebe, dass sein Sohn [Name] eingeräumt habe, gegen die Anweisungen des Vaters Verstoßen zu haben. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, er habe der ihn treffenden sekundären Darlegungslast genügt. Das Amtsgericht habe verkannt, dass die Beweislast für eine unzureichende Belehrung der Klägerin obliege.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.05.2016 - 137 C 478/15 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.


Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.



Im Wege der unselbstständigen Anschlussberufung beantragt die Klägerin,
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.05.2016 - 137 C 478/15 - teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 100,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015 zu zahlen.


Der Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit von ihr nicht angegriffen. Sie macht sich das Vorbringen des Beklagten zur Täterschaft seines Sohnes zu eigen. Die Klägerin bestreitet eine ausreichende Belehrung des Sohnes [Name] und ist der Ansicht, der Beklagte hafte nach § 832 BGB. Es sei unwahrscheinlich, dass der Sohn des Beklagten die Anweisungen, nichts Illegales zu tun, überhaupt zutreffend in ihrer Reichweite erfasst habe.

Die Klägerin rügt ferner die teilweise Abweisung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Lizenzschadensersatz. Sie ist der Ansicht, die Kürzung des Schadenersatzanspruchs sei willkürlich und nicht nachvollziehbar begründet. Im Hinblick darauf, dass bereits regelmäßig nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung für das illegale Download-Angebot eines einzigen Songtitels bereits ein Schadensersatzanspruch von 200,00 EUR zugesprochen werde, liege der von ihr geltend gemachte Schadensersatz von 600,00 EUR am unteren Rand des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angemessenen Betrages.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.09.2017 (Bl. 266 GA) durch Einvernahme der Zeugen [Namen].

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2018 (Bl. 286 ff. GA) Bezug genommen.



II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.


1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten über den von dem Amtsgericht bereits zuerkannten Betrag von 500,00 EUR hinaus Anspruch auf Zahlung weiteren Lizenzschadensersatzes in Höhe von 100,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 15, 19a UrhG.


a)

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Film [Name] aktivlegitimiert.


b)

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass über den Internetanschluss des Beklagten am [Datum] zu den von der Klägerin vorgetragenen Zeitpunkten (Anlage K2, Bl. 45 GA) der Film [Name] im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten wurde. Dies stellt eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von §§ 15, 19a UrhG dar.


c)

Der Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass der streitgegenständliche Film zu den hier fraglichen Zeitpunkten am [Datum] öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Zwar trägt die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 Morpheus; Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, BGHZ. 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11.06.2015 - 175/14 - Tauschbörse III; Urteil am 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

Im Hinblick auf die Verschlüsselung des Internetanschlusses des Beklagten mit dem Standard WPA2 bestehen keine Anhaltspunkte für den Zugriff eines unbefugten Dritten auf den Internetanschluss des Beklagten. Dies wird auch von keiner der Parteien geltend gemacht.

Der Beklagte hat zwar der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung das Internetanschlusses genügt, indem er vorgetragen hat, dass sein Sohn [Name] die Rechtsverletzung eigenständig begangen habe. Dies führt vorliegend jedoch nicht zu einer Entlastung des Beklagten. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten gemäß § 832 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zur Zahlung von Lizenzschadensersatz verurteilt.

Der Beklagte war kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über seinen damals 12jährigen und damit minderjährigen Sohn verpflichtet (§§ 1626- Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB). Gemäß § 832 Abs. 1 S. 1 BGB ist, wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die - hier - wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen haftet danach der Beklagte, weil, wie mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig ist, der Sohn [Name] diese im Alter von zwölf Jahren begangen hat. Der Beklagte hat nicht den ihm nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis geführt, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt habe oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden sein würde.

Zum Umfang und Zeitpunkt der Belehrung war Beweis zu erheben (§ 538 Abs. 1 ZPO), weil der Beklagte bereits in erster Instanz ausreichend substantiiert unter Beweisantritt zum Inhalt und Zeitpunkt der Belehrung vor der Rechtsverletzung vorgetragen hat (Schriftsatz vom 10.03.2016, Bl. 106 ff GA).

Entgegen der Ansicht des Beklagten trifft diesen als Aufsichtspflichtigen die Beweislast für die Erfüllung der Aufsichtspflicht (vgl. BGH NJW-RR 1987, 13; BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus, juris Rn. 22) oder die fehlende Ursächlichkeit (Palandt - Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018 § 832 Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt.

Zutreffend hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass Eltern verpflichtet sind die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern. Dazu zählt die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12, Morpheus, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14, Tauschbörse III, juris Rn. 32). Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig. bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14.- Tauschbörse II, juris Rn. 32; BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III, juris Rn. 44). Da die Belehrung kein Selbstzweck ist, sondern die Erfüllung der Aufsichtspflicht sicher stellen soll, muss sie indes in der Weise erfolgen, dass das zu belehrende Kind / der Jugendliche den Inhalt der Anweisung, bezogen auf das konkret zu unterlassende Verhalten; auch tatsächlich versteht. Die Verwendung allgemeine Floskeln, wie der Hinweis "nichts Illegales zu tun", sind aus diesem Grund allein nicht für eine den Aufsichtspflichtigen entlastende Belehrung ausreichend. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufsichtsbedürftige (noch) keine konkrete Vorstellung von dem zugelassenen Verhalten hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte oder seine Ehefrau, die Zeugin [Name] ihren damals minderjährigen Sohn [Name] in ausreichender Form belehrt haben. Die Zeugin [Name] hat hierzu bekundet, sie und ihr Mann hätten damals nichts vom Computer und vom Internet verstanden. Sie hätten von Bekannten gehört, man solle vorsichtig sein mit der Nutzung von Werbung, wo Spiele oder Filme anschauen könne und man bezahlen müsse, wenn solche Werbung angenommen werde. Sie hätten ihren Kindern mehrfach gesagt, dass sie das nicht machen sollten. Nach der Bekundung des Zeugen [Name] war die Belehrung der Söhne allgemein gehalten, des Inhaltes, dass diese "keine illegalen Dinge" machen dürften. Ersichtlich war dem Sohn [Name] damals, und ist auch heute noch die konkrete Funktionsweise einer Filesharing-Tauschbörse nicht bekannt. Selbst nach sechs Jahren konnte der Zeuge [Name] nunmehr wesentlich älter, deren Funktionsweise nicht erklären noch erläutern, wie es letztendlich zu der Rechtsverletzung gekommen sei.

Hierzu bekundete der Zeuge [Name], dass er nicht mehr wisse, wie eine Tauschbörse funktioniere. Der Zeuge [Name] bekundete, dass ihm zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen sei, wss eine Tauschbörse sei, dort könne man Musik und Ähnliches illegal herunterladen. Seiner Mutter, der Zeugin [Name], habe er den Inhalt des Abmahnschreibens jedoch erläutern müssen, weil sie diesen nicht verstanden habe.

Auf Grundlage dieser Bekundungen hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, seinen Sohn [Name] ausreichend belehrt zu haben, nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt. Keiner der Zeugen hat bekundet, dass der Zeuge [Name] von seinen Eltern vor den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen auf die Besonderheit der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse hingewiesen worden wäre, insbesondere darauf, dass dabei nicht nur etwas heruntergeladen, sondern vor allen Dingen die urheberrechtlich geschützten Werke für alle anderen Teilnehmer einer Tauschbörse auch zum Download angeboten werden und gerade dies eine. schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt. Augenscheinlich ist bis heute diese Komponente der Teilnahme an einer Tauschbörse weder den Zeugen [Name], noch der Zeugin [Name] selbst oder dem Zeugen [Name] bewusst, obgleich Letzterer doch angab, die Funktionsweise einer Tauschbörse zu kennen und bessere Kenntnisse zu haben als seine Eltern.

Auf Grundlage der Bekundungen der Zeugen ist nicht ersichtlich und von dem Beklagten nicht bewiesen, dass dieser oder seine Ehefrau im Zeitpunkt der Belehrung seines minderjährigen Sohnes [Name] selbst wussten, wie eine Tauschbörse funktionierte und sie deshalb überhaupt in der Lage gewesen wären, ihren Sohn [Name] ausreichend aufzuklären.

Da bereits eine ausreichende Belehrung nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen ist, kann dahinstehen, ob der Beklagte nicht ohnehin gehalten war, die Internetnutzung seines Sohnes [Name] näher zu kontrollieren. Dies im Hinblick darauf, dass der Sohn [Name] sich nach seiner Aussage eben nicht an die Anweisungen gehalten hatte und dies, nach seinem Bekunden, von den Eltern auch bemerkt worden war und Anlass für wiederholte Ermahnungen "dies nicht zu tun" gewesen war.

Auf das Verschulden des Aufsichtsbedürftigen kommt es grundsätzlich nicht an (Palandt - Sprau, BGB § 832 Rn. 7). Der Aufsichtspflichtige haftet für eigenes vermutetes schuldhaftes Handeln, nämlich, dass es seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat, indem er die im konkreten Fall erforderlichen Handlungen ganz oder teilweise unterlassen hat.


d)

§ 832 BGB begründet eine Haftung für vermutetes Verschulden. Hingegen kommt es auf ein Verschulden des Aufsichtsbedürftigen nicht an. Vermutet wird ferner, dass zwischen der Verletzung der Aufsichtspflicht und dem entstandenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Palandt - Sprau, BGB, § 832 Rn. 1, 7 m.w.N.).


e)

Der Klägerin steht gegen den Beklagten der Höhe nach der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen des unberechtigten Anbietens des streitgegenständlichen Films in Filesharing-Netzwerken aus §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 2 i.V.m. 19a UrhG i.H.v. 600,00 EUR zu.

Für den Schadensersatzanspruch entspricht es der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Anbieten eines einzelnen Musikstücks. im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vergleiche etwa OLG Köln, Urteil vom. 06.12.2015 - 6 U 209/13; OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 - 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 - 11 U/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vergleiche BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 4/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14 - Tauschbörse I-III; Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch).

In Anbetracht dessen hält die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung das Verlangen von Lizenzschadensersatz im Bereich von 400,00 EUR - 600,00 EUR für das rechtswidrige Angebot eines Filmwerkes im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes nicht für übersetzt (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 07.05.2015 - 14 S 44/14 und Urteil vom 06.08.2014 - 14 S 5/14).

Auch der von der Klägerin vorliegend geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz von 600,00 EUR erachtet die Kammer gemäß § 287 ZPO nicht für übersetzt. Anhaltspunkte für eine Kürzung des Anspruchs um 100,00 EUR, wie sie der das Amtsgericht vorgenommen hat, sind von dem Amtsgericht nicht nachvollziehbar dargetan, die Kürzung erscheint in der Sache nicht gerechtfertigt.

Dies vor dem Hintergrund, dass sich der streitgegenständliche Film, welcher ausweislich Anlage K1 (Bl. 63 GA) 2011 produziert worden ist, im Zeitpunkt der Rechtsverletzung Anfang 2012 (10.03.2012) noch in seiner aktuellen Verwertungsphase befand. Auch im Hinblick auf den Umfang des streitgegenständlichen Filmes, welcher eine Laufzeit von 84 Minuten hat (Anlage K 1, Bl. 63 GA), erscheint ein Lizenzschadensbetrag von 600,00 EUR keinesfalls übersetzt, denn dieser erreicht lediglich das Dreifache des Betrages, welcher regelmäßig für das illegale Download-Angebot einer Single in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit 200,00 EUR für angemessen erachtet wird.(vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, juris. Rdnr. 56). Zu berücksichtigen ist hierbei ferner, dass eine Single weder nach Spieldauer, noch nach Produktionskosten auch nur annähernd die Werte erreicht wie Filme der streitgegenständlichen Art.


2.

Der Von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 09.05.2012 ist gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. begründet. Die Klägerin berechnet ihren Anspruch zutreffend nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG zuzüglich einer Auslagenpauschale nach Nr. 7.002 VV RVG mit 506,00 EUR (S. 32 der Anspruchsbegründung, Bl. 39 GA).


3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.



III.

Die Kostenentscheidung beruht §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.



IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser . Entscheidung weder von. einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer. einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (543 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwer im Berufungsverfahren wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.




[Name]
Vorsitzenden Richter am Landgericht

[Name],
Richterin am Landgericht

[Name],
Richter





Beglaubigt
[Name]
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Landgericht Köln (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 34/16,
Vorinstanz: AG Köln, Urteil vom 11.05.2016 - 137 C 478/15,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Beklagter,
Minderjährige,
minderjährige Kinder,
Belehrung und Verbot,
Anforderung an Belehrung

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Steffen
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#6048 Beitrag von Steffen » Freitag 6. Juli 2018, 18:06

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Stuttgart verurteilt Anschlussinhaber nach Abmahnung - "Vortäuschung" einer IP-Adresse stellt keinen ernsthaft möglichen Geschehensablauf dar (Beklagter legt Berufung ein)


18:00 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im vorstehenden Verfahren hatte der beklagte Anschlussinhaber behauptet, die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben. Er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt mit seiner Ehefrau im Ausland aufgehalten. Das im Haushalt vorhandene internetfähige Gerät werde zudem nur von der Ehefrau genutzt. Der Beklagte gehe daher davon aus, dass die ermittelte IP-Adresse durch einen unbekannten Dritten "gefakt" worden sei und dieser sich somit der "Internetidentität" des Beklagten bedient habe. Zudem erhob er die Einrede der Verjährung.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... blauf-dar/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 623_17.pdf



Autorin

Rechtsanwältin Franziska Hörl



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das erkennende Gericht erachtete den Vortrag des Beklagten als nicht ausreichend, um die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Insoweit sei die pauschal behauptete Möglichkeit, dass die IP-Adresse "gefälscht" worden sein könnte, nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen.

Auch im Übrigen sei in keiner Weise ersichtlich, welche Personen ernsthaft die Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung zu begehen. Diesbezüglich sei der Beklagte zu konkreten Nachforschungen verpflichtet gewesen.

"Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat schriftsätzlich und in der Sitzung am [...] lediglich darauf hingewiesen, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe, der Internetanschluss von seiner Ehefrau [...] genutzt worden sei und sie sich am [..] in Kroatien aufgehalten hätten. Damit bleibt weitgehend offen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen."

Dass der Beklagte sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung im Ausland aufgehalten haben möchte, bewertete das Amtsgericht als unerheblich, da dies nicht ausschließe, dass der Computer in Betrieb gewesen sei. Der Beklagte sei demnach verpflichtet, der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen. Gegen den geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR bestanden keine Bedenken. Auch die Geltendmachung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung war berechtigt. Zuletzt verneinte das Gericht auch das Eintreten der Verjährung. Das Amtsgericht verurteilte daher die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

Der Beklagte hat gegen die Entscheidung zwischenzeitlich das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.










AG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2018 - 2 C 2623/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -


Aktenzeichen: 2 C 2623/17



Amtsgericht Stuttgart

Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 73431 Aalen,
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 73430 Aalen,



wegen Urheberrecht




hat das Amtsgericht Stuttgart durch den Präsidenten des Amtsgerichts [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2017

für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 18.05.2017 (Aktenzeichen: [Az.]) wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Streitwert: 1.107,50 EUR.





Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung im Rahmen einer sogenannten Tauschbörse auf Schadensersatz und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Anspruch.

Die Klägerin besitzt die ausschließlichen Nutzungsrechte für den Film [Name]. Den Wert einer Lizenz für einen solchen Film beziffert die Klägerin auf mindestens 5,88 EUR.


Die Klägerin trägt vor,
dass mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems festgestellt worden sei, dass der Film am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr über den Internetanschluss des Beklagten zum illegalen Download angeboten worden sei. Im Auskunftsverfahren habe sich herausgestellt, dass der Beklagte Inhaber der IP-Adresse gewesen sei. Der Beklagte habe, was unstreitig ist, bislang keine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben. Sie habe daher gemäß §§ 97, 19a UrhG Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR, wobei der Berechnungsmethode die Lizenzanalogie zugrunde zu legen sei (5,88 EUR x 2 x 400).

Für die außergerichtliche Rechtsverfolgung macht die Klägerin Kosten in Höhe von 215,00 EUR geltend. Hierbei geht sie von einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch gemäß 97a Absatz 3 S. 3 UrhG von 1.000,00 EUR und für den Schadensersatzanspruch von 600,00 EUR aus. Außerdem legt die Klägerin dem Anspruch eine 1,3 Gebühr zugrunde. Von den sich hieraus ergebenden Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 215,00 EUR macht die Klägerin 107,50 EUR als Nebenforderung geltend.



Die Klägerin beantragt,
Der Vollstreckungsbescheid wird aufrechterhalten.



Der Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 18.05.2017 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.


Der Beklagte trägt vor,
dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt in Begleitung seiner Ehefrau [Name] in Kroatien aufgehalten. Dort habe er keinen Internetzugang gehabt. Im übrigen werde das Pad nur von seiner Ehefrau benutzt. Die durch das Peer-to-Peer Forensic System festgestellte dynamische IP-Adresse könne "gefakt" worden sein. Dies bedeute, dass das PFS zwar die richtige IP-Adresse festgestellt habe, diese aber nicht dem Beklagten zuzuordnen sei. Außerdem werde die Einrede der Verjährung erhoben.


Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.




Entscheidungsgründe


Die Klage ist begründet.


1.

Der Beklagte hat nicht bestritten, dass die Klägerin Rechteinhaberin des Films ist, dass durch das PFS-System festgestellt wurde, das über die IP-Adresse [IP] am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr eine Rechtsverletzung begangen wurde und dass der Klägerin hierdurch ein Schaden in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR entstanden ist.


2.

Der Beklagte ist für diese Rechtsverletzung verantwortlich.


a)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14, Tauschbörse III, Rdnr. 37 bei juris; BGH, Urteil vom 27.07.2017, I ZR 68/16, Ego-Shooter, Rdnr. 12 f. bei juris) spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.


b)

Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat schriftsätzlich und in der Sitzung am 27.10.2017 lediglich darauf hingewiesen, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe, der Internetanschluss von seiner Ehefrau [Name] genutzt worden sei und sie sich am [Datum] in Kroatien aufgehalten hätten. Damit bleibt weitgehend offen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Der Beklagte hätte seine Ehefrau befragen müssen, ob sie die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Hätte sie dies verneint, wäre er zwar zu weiteren Erkundigungen und Nachprüfungen gegenüber der Ehefrau nicht verpflichtet gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2016, 1 ZR 154/15, Afterlife, Rdnr. 26 bei juris). Er hätte aber prüfen müssen, ob Dritte für die Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Der Hinweis, dass die beiden erwachsenen Kinder nicht mehr zu Hause wohnen, genügt hierfür nicht. Außerdem hätte er den Verschlüsselungsstandard des Routers zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung feststellen müssen. Ein entsprechender Vortrag ist, worauf das Gericht mehrfach hingewiesen hat, nicht erfolgt.

Ob sich der Beklagte mit seiner Ehefrau zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung in Kroatien aufgehalten hat, ist unerheblich. Denn dies schließt nicht aus, dass der Computer zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung in Betrieb war.


c)

Über die Behauptung des Beklagten, dass die von der Klägerin festgestellte IP-Adresse "gefakt" gewesen sein könnte, ist kein Beweis zu erheben. Dem Gericht ist nicht bekannt, dass eine solche technische Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Es handelt sich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Auch hierauf hat das Gericht hingewiesen. Der vom Beklagten angekündigte Vortrag zu "gefakten" IP-Adressen ist trotz Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nicht erfolgt.


3.

Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, den der Klägerin durch die illegale öffentliche Zugänglichmachung ihrer Bild- / Tonaufnahme entstandenen Schaden zu ersetzen, §§ 97, 19a UrhG. Gegen den von der Klägerin geltend gemachten Pauschalbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR bestehen keine Bedenken. Auch der Beklagte hat solche Bedenken nicht geäußert.

Auch gegen die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 215,00 EUR, die von dem Beklagten gemäß §§ 97 Absatz 2, 97a UrhG zu erstatten sind, sind Bedenken nicht zu erkennen. Dies gilt sowohl für den Streitwert in Höhe von 1.600,00 EUR (1.000,00 EUR für das Unterlassungsbegehren und 600,00 EUR für den vorgerichtlich geltend gemachten Schadensersatz) als auch für die angesetzte 1,3 Gebühr. Hiervon macht die Klägerin die Hälfte, also 107,50 EUR, als Hauptforderung und die andere Hälfte als Nebenforderung geltend.


4.

Weshalb der im Jahr 2014 entstandene Anspruch verjährt sein soll, ist nicht erkennbar.


5.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Absatz 1 und 2, 286 Absatz 2 Nr. 1, 288 Absatz 1 BGB. Auf das Schreiben des Klägervertreters vom 10.11.2016 (Bl. 80) wird Bezug genommen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.



[Name],
Präsident des Amtsgerichts




Verkündet am 02.02.2018
[Name], JS'in
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle



Beglaubigt
Stuttgart, 06.02.2018
[Name], Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2018 - 2 C 2623/17,
Klage Waldorf Frommer,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Franziska Hörl,
sekundäre Darlegungslast,
gefälschte IP-Adresse,
gefakte IP-Adresse,
Beklagter im Urlaub,
Beklagter ortsabwesend

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Mahnbescheid Einmaleins

#6049 Beitrag von Steffen » Montag 9. Juli 2018, 09:23

Das kleine Mahnbescheid Einmaleins




.............................................................Bild




Beachte Unterschied zwischen Mahnung und Mahnbescheid


Mahnung
- Mitteilung hinsichtlich einer nicht nachgekommenen außergerichtlichen Forderung
-- es steht jeden Fordernden frei, ausstehende Forderungen bzw. Ansprüche außergerichtlich anzumahnen
-- keine aufschiebende Wirkung, um der Verjährung einer Forderung bzw. eines Anspruchs entgegenzuwirken


Mahnbescheid
- Mitteilung in einem gerichtlichen Verfahren
- schickt ein Mahngericht
-- der Vorgang erhält ein offizielles Aktenzeichen
-- kann auch die Verjährung von Forderungen / Ansprüche aufhalten





Welches Mahngericht ist für mich bzw. meinen Wohnort zuständig?


Keines! Es ist nur der Antragsteller von Bedeutung.


Zuständigkeit

Sachlich
- immer ein Amtsgericht

Örtlich
- Allgemeines Mahngericht
-- allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (Wohnsitz, Sitz; nicht aber Niederlassung)
- Besonderes Mahngericht
-- AG Berlin Wedding, wenn Antragsteller ohne Wohnsitz, Sitz oder Aufenthaltsort in Deutschland oder außerhalb von Deutschland
- mehrere Antragsteller
-- mit verschiedenem allgemeinen Gerichtsstand, erfolgt Wahl gemäß 35 ZPO
- Zentrale Mahngerichte
-- sind auch außerhalb der Landesgrenze zugelassen (siehe § 689 Abs. 3 ZPO)
--- maschinelle Bearbeitung, Auslandszustellung, Zusammenarbeit zw. Mahngerichten





Aber Moment, das Klageverfahren wird aber an dem Gerichtsstand geführt, was für meinen Wohnort zuständig ist. Da irrst Du?


Nein. Der Gerichtsstand hinsichtlich Antrag eines Mahnverfahrens und Zuständigkeit richtet sich, wie unter dem Punkt: "Welches Mahngericht ist für mich bzw. meinen Wohnort zuständig?" beschrieben. Im Mahnbescheid wird in der Regel gemäß § 690 Abs. 5 die Bezeichnung des Gerichts angegeben, wohin das streitige Verfahren (= Klageverfahren im Mahnverfahren), welches bei Urheberstreitigkeiten gemäß §§ 104a i.V.m. 105 UrhG für den Betroffenen sachlich und örtlich zuständig ist, abgegeben wird, wenn der Betroffene Widerspruch einlegt.





Welche Gerichtsstände sind es?


Dieses kannst Du hier nachlesen: Gerichtliche Zuständigkeit





Wie sollte ich reagieren?


1. es wird gezahlt (Rechtsstreit ist erledigt)
2. Widerspruch - insgesamt -
(bei unberechtigten Forderungen)
2.1. Abwarten
2.1. 1. wird geklagt
2.1.1.1. sofortige Beauftragung eines Anwaltes
oder
2.1.1.2. sofortiger ("außergerichtlicher") Vergleich
2.1.2. wird nicht geklagt
2.1.2.1. keine Antwort auf weitere außergerichtliche Post
3. vor Fristverstreichung (14 Tage mit Zustellung MB) wird mit dem Antragsteller (empfohlen: - telefonisch -) ein außergerichtlicher Vergleich ausgehandelt (dieser sagt dann, wie es weitergeht)





Warum keinen Widerspruch - zu einen Teil -?


Es kann gegen den Teil, dem nicht widersprochen wird, sofort ein Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen werden. Nach den widersprochenen Teil, wird nach § 696 ZPO (Verfahren nach den Widerspruch) verfahren.





Ich habe die Faxen dicke und reagiere nicht, ist doch nur "Werbepost"!


Im Grundsatz nicht zu empfehlen, da der Antragsteller nach nicht rechtzeitigen Widerspruch (allgemein 14 Tage nach Zustellung des MB) einen Vollstreckungsbescheid beantragen kann, der auch dann bewilligt wird. Ein Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel (= Versäumnisurteil). Sicherlich kann gegen den Vollstreckungsbescheid noch innerhalb einer Notfrist (14 Tage ab Zustellung des VB) Einspruch eingelegt werden. Es geht dann im Grundsatz in ein Verfahren.





Ich hätte noch eine andere Frage?


Vielleicht kann diese schon hier beantwortet werden:

- AW3P: Mahnbescheid
- Umzug des Beklagten zwischen Mahnbescheid und Abgabenachricht, welcher Gerichtsstandort gilt?
- Mahnbescheid: "Anspruch hängt von einer Gegenleistung ab, diese ist bereits erbracht!"







.............................................................................Bild



Hinweis AW3P:
Diese Forenausrichtung der IGGDAW ist zwar das, was jeder Betroffene gerne lesen möchte, aber schlichtweg Humbug. Zu einer Klagewahrscheinlichkeit kann nur der Abmahner - allein - seriös und verbindlich vortragen. Es ist jeder Betroffene sehr gut beraten, davon auszugehen, dass er, wenn er nicht zahlt, entweder verklagt wird oder verjährt. Die Chancen, da hier gleichgroß, liegen bei 50:50.


VG Steffen

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Steffen
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LG Berlin - 15 O 440/17

#6050 Beitrag von Steffen » Dienstag 17. Juli 2018, 17:28

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Berlin weist Klage eines Anschlussinhabers ab - sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt (Feststellungsklage durch Abgemahnten - Offenes WLAN - "Freifunk-Netzwerk")


17:25 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Verfahren unterscheidet sich von vielen anderen dadurch, dass nicht der geschädigte Rechteinhaber Klage erhob, sondern der abgemahnte Anschlussinhaber selbst. Ziel war die gerichtliche Feststellung, dass gegen ihn keine Ansprüche bestünden. Der Anschlussinhaber behauptete, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Dies könnten Besucher bezeugen, die er zur Tatzeit hatte. Außerdem habe er Bandbreite für andere Nutzer der Wohnung und für ein "offenes Netz" bereitgestellt, das von anonymen Dritten genutzt werden könne. Da alle Mitnutzer des Anschlusses die Rechtsverletzung auf Nachfrage "nicht bestätigten", müsse ein Ermittlungsfehler vorliegen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... -erfuellt/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 440_17.pdf



Autor:

Rechtsanwalt Mirko Brüß



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Um einer Klage des Rechteinhabers zuvorzukommen, erhob der Anschlussinhaber Klage am Amtsgericht Charlottenburg, mit der er feststellen lassen wollte, dass dem Rechteinhaber kein Ansprüche aus der behaupteten Urheberrechtsverletzung zustehen. Das Amtsgericht Charlottenburg erklärte sich für sachlich unzuständig, da der Streitwert nicht - wie von dem Kläger behauptet - 1.915,00 EUR betrage, sondern 10.000,00 EUR. Das somit zuständige Landgericht Berlin setzte den Streitwert anschließend sogar auf 20.700,00 EUR fest, da es um einen erfolgreichen Film ging, der vor Beginn der DVD-Auswertung in einem Filesharing-System angeboten wurde.

Mit seinem Urteil vom 29.06.2018 wies das Landgericht die negative Feststellungsklage des Anschlussinhabers ab. Dem beklagten Rechteinhaber stünden die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche (Unterlassung sowie Schadens- und Kostenersatz) zu, so dass die Klage unbegründet war. Das Gericht ging zunächst davon aus, dass kein Ermittlungsfehler vorliege, da der Anschluss innerhalb von gut sechs Wochen unter fünf verschiedenen IP-Adressen als Quelle der Urheberrechtsverletzungen ermittelt worden war. Es sei statistisch auszuschließen, dass dabei zufällig gleich fünfmal derselbe Unbeteiligte benannt werde. Der Kläger hafte für die über seinen Anschluss begangenen Rechtsverletzungen als Täter, weil er seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt habe. Es fehle schon an ausreichendem Vortrag dazu, warum er selbst als Täter der Rechtsverletzung ausscheide. Der Kläger hatte schlicht behauptet, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben, was sein Besuch bezeugen könne. Das Gericht bemängelte insofern, dass der Kläger weder vorgetragen hatte, ob es sich bei dem Besuch um einen oder mehrere Personen handelte und wer diese Personen gewesen seien. Auch fehlte es an Vortrag dazu, warum der Besuch die "Nichttäterschaft" hätte bezeugen können sollen. Dem Beweisangebot des Klägers sei nicht nachzugehen gewesen, da es sich um eine unzulässige Ausforschung gehandelt hätte:

"Beschränkt sich dagegen die Partei auf pauschale und substanzlose Behauptungen, bliebe eine ebenso dürftige Zeugenaussage unergiebig. Einen Zeugen dahin auszuforschen, ob er neue tatsächliche Umstände einführt, die sich die darlegungsbelastete Partei nach der Beweisaufnahme vielleicht prozessual zu Nutze machen kann, ist dagegen unzulässig."

Auch in Bezug auf mögliche andere Nutzer habe der Beklagte seiner Darlegungslast nicht genügt. Es genüge insbesondere nicht, diese lediglich als "Mitbewohner" oder "Besucher" zu bezeichnen und deren Anzahl mit "hoch" anzugeben.

"Der Kläger hätte vielmehr nachvollziehbar (!) vortragen müssen, welche (!) Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung zu begehen."

Es hätten auch nicht irgendwelche Nachfragen genügt, vielmehr seien "ernsthafte und nachhaltige Nachforschungen" erforderlich gewesen. Die Behauptungen zu den angeblichen Mitnutzern seien schließlich auch deshalb unbeachtlich, weil der Kläger diese selbst als Täter ausgeschlossen habe. Schließlich seien auch die Ausführungen zur angeblichen Bereitstellung von Bandbreite für ein "Freifunk"-Netzwerk nicht ausreichend gewesen. Es könne nach dem Vortrag des Klägers

"schon nicht festgestellt werden, dass ein anonymer Dritter eine bloß theoretische Möglichkeit [hatte], tatsächlich aus dem öffentlichen Raum heraus im Wege des Freifunks über den Internetanschluss des Klägers Filesharing zu betreiben".

Mangels Erfüllung der sekundären Darlegungslast durfte die Beklagte den Kläger als Täter in Anspruch nehmen. Das Gericht musste sich vor diesem Hintergrund mit Fragen der Störerhaftung oder einer Privilegierung nicht mehr befassen. In einem "obiter dictum" hält das Gericht abschließend fest, dass der mit der Abmahnung geltend gemachte Schadensersatz "nicht überhöht" war, die mit der Abmahnung geltend gemachten Kosten bezeichnet das Gericht als "minimal".


"Auch seinen Nachforschungspflichten sei der Kläger nicht im Ansatz gerecht geworden. Er habe sich "auf das Stichwort "Nachfrage" beschränkt, ohne darzulegen, wie diese konkret ausgesehen haben soll. Auch der Vortrag des Klägers, dass die Nutzer daraufhin den angeblichen Verstoß "nicht bestätigten", [sei] an Substanzlosigkeit kaum zu steigern".








LG Berlin, Urteil vom 29.06.2018 - 15 O 440/17





(...) - Ausfertigung -



Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 15 0 440/17

verkündet am: 29.06.2018
[Name], Justizbeschäftigte


In dem Rechtsstreit


des Herrn [Name], 10245 Berlin,
Kläger,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 10437 Berlin, -



gegen


[Name],
Beklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-





hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2018 durch den Richter am Landgericht [Name] als Einzelrichter

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% dös jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage um die Berechtigung der Beklagten, gegen den Kläger Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing am xx.xx.2016 geltend zu machen.

Die Beklagte wertet auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowohl physische als auch nichtphysische Rechte an dem Film [Name] aus und ist aufgrund einer Vereinbarung mit der [Name] zur umfassenden Geltendmachung sämtlicher Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung deren exklusiver Rechte im Internet über P2P- Netzwerke in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ermächtigt (Anlagenkonvolut B 1). Dies hat der Kläger nicht in Frage gestellt.

Dem Kläger wurden an dem Film keine Verwertungsrechte eingeräumt.

Der Film [Name] wurde am xx.xx.2016 weltweit erstveröffentlicht. Am xx.xx.2016 war der Kinostart in Deutschland. Am xx.xx.2016 wurde der Film in Deutschland auf DVD veröffentlicht. Der Film hatte ein Produktionsbudget von etwa 40 Mio. USD und erreichte weltweit ein Einspielergebnis von etwa 320 Mio. USD.

Die Beklagte ermittelte Angebote in sog. Tauschbörsen mit Hilfe des "Peer-to-Peer Forensic Systems" (PFS) der ipoque GmbH, wobei das PFS wie ein regulärer Client am Tauschbörsennetzwerk teilnimmt. Diese Ermittlungen führten zu den Feststellungen, dass der Film am xx.xx.2016 ([Uhrzeit] Uhr - [Uhrzeit] Uhr), am xx.xx.2016 ([Uhrzeit] Uhr - [Uhrzeit] Uhr), am xx.xx.2016 ([Uhrzeit] Uhr - [Uhrzeit] Uhr), am xx.xx.2016 ([Uhrzeit] Uhr - [Uhrzeit] Uhr) und am xx.xx.2016 ([Uhrzeit] Uhr - [Uhrzeit] Uhr) mit demselben File-Hash unter jeweils einer anderen IP-Adresse zum Download angeboten wurde. Die Beklagte erwirkte nach § 101 Abs. 9 UrhG Auskünfte des Providers Deutsche Telekom AG. Diese ordnete alle fünf IP-Adressen dem Anschluss des Klägers zu.

Der Kläger ist eine Privatperson, die allein zu privaten Zwecken einen Internetanschluss vorhält.

Nach dem Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten im Verhandlungstermin wird der Internetanschluss von der Wohngemeinschaft des Klägers, von einer weiteren Wohngemeinschaft und im Freifunk benutzt.

Die Beklagte mahnte den Kläger am xx.xx.2016 wegen ihres bis dahin nur vorliegenden Ermittlungsergebnisses zum xx.xx.2016 ab und verlangte Unterlassung, Schadensersatz in Höhe von 700,00 EUR und Aufwendungsersatz für Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR (Anlage K 1). Der Kläger ließ sich vorgerichtlich durch den Zeugen [Name] einen Nachbarn, vertreten. Wegen des Inhalts der auf die Abmahnung folgenden Korrespondenz wird auf die Anlagen B 4-2 bis B 4-9 Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten: Am xx.xx.2016 habe er zwischen [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr Besuch gehabt und kein Filesharing betrieben. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu im Verhandlungstermin erklärt, der dafür benannte Zeuge [Name] könne bezeugen, dass zu dem Zeitpunkt ein nicht mehr rekonstruierbarer Besuch da gewesen sei. Der Kläger behauptet weiter, von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten: Er stelle über seinen offen zugänglichen Internetanschluss Bandbreite für andere Nutzer der Wohnung, Mitbewohner und Gäste zur Verfügung, diese seien namentlich bekannt und zur rechtskonformen Nutzung aufgefordert. Er stelle ebenso Bandbreite für ein offenes Netz, das anonym und ohne weitere Schritte von Jedem genutzt werden könne, zur Verfügung. Auf Nachfrage hätten die Nutzer seines Internetanschlusses den angeblichen Verstoß nicht bestätigt, deshalb und weil er selbst es nicht gewesen sein, müsse davon ausgegangen werden, dass ein Ermittlungsfehler aufgetreten ist. Der Kläger trägt weiter vor: Wie sein WLAN konkret konfiguriert sei und welche verschiedenen Personen innerhalb und außerhalb der Wohnung seinen Internetanschluss am xx.xx.2016 nutzten, könne der Zeuge [Name] bezeugen.

Der Kläger ist im Wesentlichen der Ansicht: Eine Störerhaftung sei unter Beachtung der ihm zustehenden Grundrechte unverhältnismäßig. Sie scheide wegen seiner Privilegierung nach dem TMG aus. Vielmehr obliege es der Beklagten, ihre Daten selbst zu schützen. Etwaige Rechtsschutzlücken in der schlichten Realität des Teilens eines Internetanschlusses dürften nicht zu Lasten eines privaten Anschlussinhabers gehen.

Der Kläger hat seine Klage am Amtsgericht Charlottenburg anhängig gemacht. Dieses hat den Rechtsstreit nach § 281 Abs. 1 ZPO an das sachlich zuständige Landgericht Berlin verwiesen.



Der Kläger beantragt festzustellen,
dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung vom xx.xx.2016 in Form der Abmahnung vom xx.xx.2016 zustehen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe am xx.xx.2016 das Filesharing als Täter betrieben, jedenfalls, so meint sie, habe er nichts Entlastendes vorgebracht, sonst hafte er jedenfalls als Störer.


Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivortrags wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klage ist als negative Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Beklagte macht die ihrer Abmahnung zu Grunde gelegten Rechte für sich geltend, was ein rechtliches Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung begründet.

Die Klage bleibt in der Sache aber erfolglos, denn die streitgegenständliche Abmahnung war berechtigt.

Nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstrand zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Rechte der Beklagten durch Filesharing am xx.xx.2016 verletzt, wofür er als Täter haftet.

Die Beklagte hat gegen den Kläger einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG.

Bei dem Film handelt es sich um ein dem Urheberrechtsschutz unterliegendes Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Die Beklagte ist in Ansehung des ©-Vermerks für die [Name] und unter Berücksichtigung von deren Ermächtigung (Anlagenkonvolut B 1) befugt, die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an diesem Film geltend zu machen. Sie hat dies unbestritten vorgetragen. Der Kläger hat weder die Schutzfähigkeit des Films noch die Aktivlegitimation der Beklagten in Zweifel gezogen.

Das Anbieten eines Films im Internet zum Herunterladen betrifft das Vervielfältigungsrecht nach § 16 Abs. 1 UrhG; welches ausschließlich dem Urheber bzw. dem Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte zusteht, §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 3 UrhG. Der Kläger hatte keine Berechtigung, den Film zum Herunterladen anzubieten. Er nimmt ein solches Recht auch nicht für sich in Anspruch.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt am xx.xx.2016 vom Internetanschluss des Klägers aus der Film im Wege des Filesharings zum Herunterladen angeboten wurde.

Die Beklagte hat den Weg ihrer Überwachung und Ermittlung im Einzelnen dargestellt und damit schlüssig dargetan, wie sie zu ihren Ermittlungsergebnissen gekommen ist. Sie hat ferner dargetan, welche Auskünfte der Provider erteilt hat und in welchem Zusammenhang sich daraus insgesamt fünf verschiedene Hinweise auf den Internetanschluss des Klägers im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Film ergeben haben. Hier geht es zwar nur um den ersten Zeitpunkt, weil die alleine streitgegenständliche Abmahnung nur den ersten Fall erfasste. Um die Zuverlässigkeit der Ermittlung dieses ersten Falls beurteilen zu können, dürfen die weiteren, späteren Ermittlungsergebnisse aber nicht außer Betracht gelassen werden.

Der Kläger hat sich mit den Ermittlungen der Beklagten nicht näher auseinandergesetzt. Er stützt sein Bestreiten nur darauf, dass die Beklagte ihm zur Ermittlung vorgerichtlich keine Informationen gegeben habe und dass das PFS-System "so" arbeite, dass es gerichtsfeste Beweise erzeuge, was aber gerade erst festzustellen wäre, nachdem ernsthafte Zweifel an der Tauglichkeit der Ermittlungstechnik berechtigt wären. Auch das Argument, weil er und "die Nutzer" des Internetanschlusses den Verstoß nicht bestätigten, müsse die Ermittlung falsch sein, führt als Verteidigungsbehauptung nicht zu konkreten Zweifeln, an welcher Stelle oder aus welchem technischen Grund das Ermittlungsverfahren unzuverlässig sein könnte.

Auch das Bestreiten des Beklagten zur IP-Auskunft des Providers für den der Abmahnung zu Grunde gelegten Zeitpunkt ist unerheblich. Der Kläger hat nicht den Inhalt der Auskunft bestritten (das hieße, dass der Provider tatsächlich eine andere Auskunft erteilte), sondern die Richtigkeit der Zuordnung von IP-Adresse und Zeitfenster zu dem Anschluss des Klägers. Der Kläger hat sich dabei darauf konzentriert, dem Provider eine "notorische Unzuverlässigkeit" zu unterstellen, weil dieser kein wirtschaftliches Interesse an der genauen Protokollierung habe. Einen konkreten Anhaltspunkt zur Stützung dieser pauschalen Unterstellung hat der Kläger nicht dargetan.

Entscheidend kommt hinzu, dass die Ermittlungen in Bezug auf den streitgegenständlichen Film in einem Zeitraum von gut 6 Wochen zu fünf "Treffern" beim Kläger führten. Würde die von der Beklagten verwendete Ermittlungsmethode zu fehlerhaften Ergebnissen führen oder würde der Provider falsche Auskünfte erteilen, wäre es statistisch auszuschließen, dass dabei zufällig gleich fünfmal derselbe Unbeteiligte benannt wird (vgl. KG - 24 U 117/15 -, Beschluss vom 08.02.2017; OLG Köln - 6 U 239/11 -, Urteil vom 16.05.2012). Hinzu kommt, dass der Anschluss'des Klägers nicht nur von einem kleinen, leicht überschaubaren Kreis (zum Beispiel von der Familie) benutzt wird, sondern nach den Behauptungen des Klägers durch die Bewohner und Besucher zweier Wohngemeinschaften sowie anonym von einer hohen Anzahl anderer Menschen im Wege des Freifunks. Das machte es einem Anschlussinhaber ungleich schwerer, die Richtigkeit der Zuordnung zu prüfen. Der Kläger hat sich zu der bereits in der Klageerwiderung aufgeworfenen Frage der weiteren Ermittlungsergebnisse nicht eingelassen. Sein Bestreiten mag für diese genauso gelten, bietet aber keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass jede Ermittlung der Beklagten und / oder jede Auskunft des Providers falsch ist und falls doch, wie dann plausibel zu erklären sein könnte, dass dann immer wieder gerade er benannt wird.

Es geht hier zwar nur um den ersten Treffer in der Folge von Ermittlungen. Es ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass gerade dieses eine von fünf Ergebnissen unzutreffend sein könnte, sondern die Serie von Treffern beim Kläger spricht für das Gegenteil.

Das Gericht hat daher keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlungen und hält das Bestreiten des Klägers für unerheblich. Dem Ansinnen des Klägers, "die technische Ermittlung" gutachterlich zu überprüfen, war aus den genannten Gründen nicht nachzukommen.


Für der Darlegungs- und Beweislast zur Haftung eines Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing gilt nach der Rechtsprechung des BGH Folgendes:

Der Kläger (hier, da negative Feststellungsklage, die Beklagte) trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Er hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über, die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines 'Internetanschlusses, hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzen/erhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit- hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Klägers als Anspruchsteller, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs.. 2 EUGrCh und des Art. 14 Abs. 1 GG steht, eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Nach Art. 8 Abs. 1 der RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 3 Abs. 2 der zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorzusehen. Art. 47 EUGrCh gewährleistet zudem das Recht 'auf Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs. Dem gegenüber stehen die Grundrechte des Anschlussinhabers in seiner jeweiligen Situation (zum Ganzen: BGH - I ZR 19/16 -, Urteil vom 30.03.2017 - Loud, m.w.N.).


Danach gilt für den vorliegenden Fall das Folgende:

Der Kläger kann sich zunächst nicht damit entlasten, dass er darlegt (und beweist), jedenfalls selbst als Täter auszuscheiden. Es kann solche Situationen geben, wie etwa eine lange Reise oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die einen eigenen Zugriff auf den Internetanschluss für den Tatzeitraum ausschließt. Diese Entlastung ist dem Kläger nicht gelungen. Soweit er seine Täterschaft durch Abstreiten der Begehung ausschließen will, war seinem Beweisangebot nicht zu folgen. Es ist unstreitig, dass der Kläger zur Tatzeit zu Hause war, mithin aus eigener Kenntnis vortragen können müsste, wer sich im Zugriffsbereich seiner internetfähigen Geräte befand. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, welche-und wie viele internetfähige eigene Geräte er zur Tatzeit in seiner Wohnung bzw. Wohngemeinschaft vorhielt, wer außer ihm darauf zugreifen konnte, auf welche fremden internetfähigen Geräte er zugreifen konnte und wie die tatsächliche Situation zur Tatzeit war. Der Kläger behauptet, zur Tatzeit Besuch gehabt zu haben. Ob es sich bei diesem Besuch um eine Person oder um mehrere Personen handelte, hat der Kläger offen gelassen, ebenso irgendeine Angabe zu dem Besucher, der Besucherin oder den Besuchern, obwohl er noch am xx.xx.2017 erklären ließ, dieser Besuch könne etwas zu seinen Gunsten bezeugen (Anlage B 4-6). Soweit der Kläger in seiner Klageschrift in diesem Zusammenhang den Zeugen benannt hat, hatte bereits die Beklagte in der Klageerwiderung auf die Mehrdeutigkeit seines Vortrags hingewiesen. Im Verhandlungstermin hat die Klägerseite dann klargestellt, dass der Zeuge [Name] nicht der Besuch gewesen sei, sondern bezeugen könne, dass ein nicht mehr rekonstruierbarer Besuch da gewesen sei. Der Kläger hat - auch auf die Hinweise der Beklagten in der Klageerwiderung hin - nicht dargetan, welche tatsächlichen Umstände den Besuch dazu in die Lage versetzt haben könnten festzustellen, ob der Kläger zur Tatzeit Filesharing betreibt. Dazu wäre die Anwesenheit des Klägers nicht erforderlich gewesen, d. h. er musste auch bei eigener Anwesenheit in Gegenwart des Besuchs nichts mehr mit einem internetfähigen Gerät machen, um während des Besuchs Filesharing zu betreiben. Der Besuch hätte wissen müssen, auf welche internetfähigen - eigenen und fremden - Geräte der Kläger seinerzeit aktuell Zugriff hatte und positiv feststellen können müssen, dass auf keinem davon gerade ein Filesharingprogramm läuft. Schließlich hätte der Besuch einen Anlass gehabt haben müssen, gerade darauf zu achten. Es hätte schließlich auch näherer Darlegung bedurft, woher der Zeuge [Name] die ihm unterstellten Kenntnisse über das, was der Besuch gewusst und gesehen hat, haben soll.

Die Vernehmung des Zeugen [Name] hatte zu unterbleiben, weil es sich dabei um eine prozessual unzulässige Ausforschung gehandelt hätte.

Ein Ausforschungsbeweis ist bei einem Beweisantritt anzunehmen, der nicht unmittelbar oder mittelbar dem Beweis vorn Beweisführer vorgetragener Tatsachen dient, sondern der Ausforschung von Tatsachen oder der Erschließung von Erkenntnisquellen, die erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen (OLG Koblenz - 3 U 252/13 - Beschluss vom 24.06.2013). Ein Zeuge soll den Sachvortrag einer Partei bestätigten, nicht erstmals herstellen helfen. Das Gericht soll mittels einer Beweisaufnahme prüfen können, ob ein hinreichender, aber erheblich bestrittener Sachvortrag einer Partei nach seiner Überzeugung zutrifft. Das setzt einen Abgleich zwischen den Behauptungen der Partei und den Bekundungen des Zeugen voraus. Es obliegt zunächst der Partei, sich über die tatsächlichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären, § 138 Abs. 1 ZPO. Dabei steht es der Partei frei, sich vorher zu informieren und diese Erkenntnisquellen gegebenenfalls mitzuteilen. Dieses Parteivorbringen muss die Partei selbst, vor allem durch vorbereitende Schriftsätze gemäß §§ 129, 130 ZPO, beibringen; sie kann dies nicht einem vom Gericht zu vernehmenden Zeugen überlassen. Erst dann wäre es Sache eines Zeugen, ebenfalls wahrheitsgemäß zu bekunden,. was er aus eigener Kenntnis und Erinnerung zu dem. Beweisthema weiß. Dadurch erlangt das Gericht die jeweils wahrheitspflichtigen Darstellungen zweier Personen, wobei die Behauptung der Partei mit der Bekundung des Zeugen abgeglichen werden kann, um daraus Weiteres für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung herzuleiten. Beschränkt sich dagegen die Partei auf pauschale und substanzlose Behauptungen, bliebe eine ebenso dürftige Zeugenaussage unergiebig. Einen Zeugen dahin auszuforschen, ob er neue tatsächliche Umstände einführt, die sich die darlegungsbelastete Partei nach der Beweisaufnahme vielleicht prozessual zu Nutze machen kann, ist dagegen unzulässig. Eine Partei, die selbst nichts Substantielles und Einlassungsfähiges zu einem Umstand dargetan hat, sondern sich darauf beschränken möchte, erst einmal den Zeugen etwas berichten und darstellen zu lassen, verkennt ihre eigene Darlegungs- und Beibringungslast. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem Zeugen um eine Person handelt, die nur vom Hörensagen über Umstände berichten soll, die einen Besuch bei der. Partei betreffen, die also die Partei selbst aus eigener unmittelbarer Beteiligung aus erster Hand kennen muss.

Der Kläger hat - wie bereits ausgeführt - keine hinreichenden Tatsachen für einen Ausschluss seiner Täterschaft dargetan. Den Zeugen dahin auszuforschen, ob er dazu neue, vom Kläger noch nicht vorgetragene Umstände, bekunden kann, um diesem damit die Gelegenheit zur Nachbesserung seines Klagevorbringens zu ermöglichen, wäre auf eine Ausforschung hinausgelaufen.

Jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung ausführliche Hinweise zu den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen und den Defiziten beim Kläger erteilt hat, wobei die Tiefe dieser Hinweise, wären sie, vom Richter erteilt worden (§ 139 ZPO), einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit des Gerichts hätte geben können, war kein richterlicher Hinweis mehr geboten. Dieser wäre nicht über eine Wiederholung des dem Kläger bereits aus der Klageerwiderung hinreichend Bekannten hinausgegangen. Bereits Klageerwiderung führte dem Kläger alle bis dahin möglicherweise selbst übersehenen Probleme hinreichend klar vor Augen. Die Reaktion darauf unterlag ohne Weiteres seiner eigenen prozessualen Disposition und Verantwortung.

Seiner sekundären Darlegungslast in Bezug auf mögliche andere Nutzer seines Internetanschlusses ist der Kläger nach den genannten Anforderungen des BGH in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen. Dabei ist zu beachten, dass die Abmahnung bereits gut einen Monat nach der Feststellung und damit sehr zeitnah erfolgt, was die Möglichkeiten des Klägers zu Überprüfungen und Nachforschungen begünstigte. Der Kläger hat sich auch nicht auf Rechercheprobleme wegen der bis zur Abmahnung verstrichenen Zeit berufen.

In Bezug auf die Mitbenutzung seines Anschlusses durch die Mitbewohner und Besucher seiner und einer weiteren Wohngemeinschaft, die dem Kläger nach eigenem Vortrag namentlich bekannt sind und die er irgendwie belehrt und zum Vorwurf befragt haben ,will, hat er nicht vorgetragen, um welche anderen Personen es sich dabei handelt. Dazu genügt es nicht, diese mit Schlagworten wie Mitbewohner oder Besucher zu kategorisieren. Es genügte auch nicht, die Zahl dieser Zugangsberechtigten nur mit "hoch" anzugeben. Aus diesem Vortrag kann bestenfalls geschlossen werden, dass eine nicht mitgeteilte Anzahl von nicht benannten Mitbewohnern und Besuchern theoretisch die Möglichkeit hatten, auf den Internetanschluss des Klägers zuzugreifen. Das genügt nicht der sekundären Darlegungslast. Der Kläger hätte vielmehr nachvollziehbar (!) vortragen müssen, welche (!) Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung zu begehen. Der Kläger hat zu den einzelnen Personen und deren Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten gar nichts vorgetragen. Der Kläger hat auch nicht dargetan, ob andere, ggfs. welche Personen seine internetfähigen Geräte mitbenutzen durften, ob er diese Geräte auf Filesharing-Software un6einschlägige Dateien untersucht und was er dabei festgestellt hat.

Der Kläger hat ferner nicht dargetan, welche Nachforschungen er im Kreise der ihm nach eigenem Vortrag namentlich bekannten Anschlussbenutzer unternommen hat. Er hat sich auf das Stichwort "Nachfrage" beschränkt, ohne darzulegen, wie diese konkret ausgesehen haben soll. Auch-der Vortrag des Klägers, dass die Nutzer daraufhin den angeblichen Verstoß "nicht bestätigten", ist an Substanzlosigkeit kaum zu steigern. Auch wenn der angesprochene Nutzer eine Antwort unterlassen oder verweigert hätte oder sich auf Unwissenheit oder Erinnerungslücken berufen hätte, wäre dies unter "nicht bestätigen" zu subsumieren. Es reichte aber bereits nicht irgendeine Nachfrage, sondern erforderlich waren ernsthafte und nachhaltige Nachforschungen. Der Verlauf und Inhalt dieser Nachforschungen und die daraus gewonnenen konkreten Erkenntnisse waren darzulegen, anstatt sich auf die lapidare Behauptung eines negativen Ausgangs zu beschränken. Der Kläger hat völlig offen gehalten, welche Personen er wie befragt haben will, was diese darauf erwidert haben, mit welcher Intensität er sich dabei um eine Klärung bemüht hat und ob sein Schluss, die einzelne Festzuhalten bleibt, dass der Kläger selbst als Täter nicht ausscheidet, sondern in Betracht kommt.

Ermittlung habe jeweils keine Kenntnisse über die Umstände einer Verletzungshandlung erbracht, nachvollziehbar ist. Man kann den pauschalen Vortrag des Klägers nur glauben oder nicht, was gerade nicht ausreicht, um der sekundären Darlegungslast zu genügen. Dass einer der Nutzer innerhalb der Wohngemeinschaften zur Tatzeit tatsächlich die Gelegenheit hatten, die Verletzungshandlung zu begehen, hat der Kläger damit nicht dargetan. Da er seiner sekundären Darlegungslast insoweit nicht nachgekommen ist, bleibt es bei der Tätervermutung.

Hinzu kommt, dass der Kläger selbst davon ausgeht, dass einer der Mitbewohner oder Besucher als Täter ausscheidet. Er hat sich nicht darauf beschränkt vorzutragen, dass die von ihm Befragten den Vorwurf nicht bestätigt hätten, sondern meint, deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass ein Ermittlungsfehler aufgetreten ist. Diesen zwingenden Schluss ("muss") kann der Kläger aber nur ziehen, wenn er den angeblichen Bekundungen der von ihm Befragten glaubt. Schließt der Kläger selbst aber eine Täterschaft im Kreise der Mitbewohner und Besucher. aus, kann dies seine Tätervermutung nicht entkräften, im Gegenteil.

Der Kläger ist seiner sekundären Darlegungslast auch im Hinblick auf den behaupteten Freifunk nicht nachgekommen.

Er hat schon nicht hinreichend dargetan, überhaupt einen für ein Filesharing "von außen" geeigneten Freifunk angeboten zu haben. Dazu reichte es nicht aus, auf eine Sicherung des Internetzugangs zu verzichten, sodass sich jeder, der sich auf seinem internetfähigen Mobilgerät die örtlich verfügbaren WLAN-Netzwerke anzeigen lässt, ohne Weiteres verbinden lassen könnte. Bekanntlich hängt die Reichweite und Signalstärke eines WLAN-Routers auch von der 'Entfernung zum Nutzer und dazwischen liegenden Wänden ab. Ferner kann die Übertragungsrate je nach Anzahl der gleichzeitig auf den WLAN-Router zugreifenden Geräte schwanken. Der Kläger hat aber nicht dargetan, welche WLAN-Leistung er gebucht hatte, wie groß der Abstand zwischen seinem Router und einem Nutzer im öffentlichen Raum ist und welche baulichen Hindernisse dazwischen liegen. Er hat nichts zur technischen Ausstattung und zur Konfigurierung seines Routers vorgetragen. Er hat auch nicht etwa dargetan, zum Beispiel durch einen Eigenversuch die technischen Möglichkeiten seines behaupteten Freifunk-Angebots für einen anonymen Nutzer im öffentlichen Raum getestet zu haben und zu welchen Ergebnissen er dabei gekommen ist. Allerdings geht der Kläger davon aus, dass das WLAN von einer hohen Anzahl anderer Menschen (außer ihm selbst) benutzt werde, was für die Leistungsfähigkeit des Routers bei simultanen Mehrfachzugriffen zu berücksichtigen wäre. Es kann daher nach dem Vortrag des Klägers schon nicht festgestellt werden, dass ein anonymer Dritter eine bloß theoretische Möglichkeit hat, tatsächlich aus dem öffentlichen Raum heraus im Wege des Freifunks über den Internetanschluss des Klägers Filesharing zu betreiben. Das alleine würde nicht ausreichen. Für die weitergehende Feststellung, dass eine solche Möglichkeit auch zur Tatzeit bestanden hat, gibt der Vortrag des Klägers ebenfalls keinen greifbaren Anhaltspunkt her. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er seine WLAN-Router-Protokolle überprüft und was er dabei für den Tatzeitpunkt festgestellt hat. Dass aber offenbar Feststellungen möglich waren, ist der Replik des Klägers zu entnehmen, in der er es einem Nachbarn als Zeugen überlassen will zu bezeugen, wie das offene WLAN des Klägers konfiguriert war und welche verschiedenen Personen "innerhalb und außerhalb der Wohnung" den Internetanschluss des Klägers am xx.xx.2016 nutzten. Auch dabei handelte es sich aus den bereits genannten Gründen um eine unzulässige Ausforschung. Sollte sich in der Replik der Beweisantritt "Parteivernahme des Klägers" über den darüber stehenden Absatz hinaus auch auf den ersten Absatz der Replik beziehen, beschränkte er sich auf die dem Zeugen zugeschriebene Fähigkeit. Selbst wenn man den Beweisantritt darüber hinaus darauf bezöge, dass auch der Kläger selbst das in das Wissen des Zeugen Gestellte mitteilen könnte, war dem Beweisantritt nicht zu folgen, da es - wie schon ausgeführt - zunächst eines rechtzeitigen, wahrheitsgemäßen und vollständigen Parteivorbringens in einem vorbereitenden Schriftsatz bedurft hätte, um der Gegenseite eine inhaltliche Befassung und Einlassung zu ermöglichen, bevor sich die Frage einer Beweisaufnahme überhaupt stellt.

Auch hier gilt, dass der Kläger es als einen zwingenden Schluss ansieht, dass ein Ermittlungsfehler vorliegt, weil er in seinem Bereich keine Bestätigung des Vorwurfs habe finden können. Das setzt voraus, dass der Kläger irgendeine Tatbegehung über seinen Anschluss sicher ausschließen kann. Hielte er eine Verursachung des Ermittlungsergebnisses im Wege des Freifunks für möglich, könnte er nicht zu diesem zwingenden ("muss") Schluss kommen. Will man dem Kläger nicht unterstellen, ins Blaue hinein vorzutragen und hält man ihn an seinen eigenen Schlüssen fest, scheidet eine konkrete Tatbegehung auch im Wege des Freifunks aus. Auch dies wäre nicht geeignet, die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers in Frage zu stellen.

Auf weitere Aspekte des Freifunks käme es erst an, wenn festzustellen wäre, dass der Kläger einen solchen tatsächlich angeboten hat und dass zur Tatzeit eine konkrete, auch technische Möglichkeit eines Zugriffs von außen zum Zwecke des' Filesharings möglich gewesen wäre. Das ist hier wie ausgeführt nicht der Fall.

Da der Kläger seiner sekundären Darlegungslast mithin nicht nachgekommen ist, vielmehr nach seinem eigenen Vortrag eine Tatbegehung durch Mitbewohner, Besucher und Freifunker so sicher auszuschließen sein soll, dass zwingend ein Ermittlungsfehler vorliegen müsse, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung seiner Täterschaft.

Der Kläger durfte demnach als Täter in Anspruch genommen werden.

Auf Fragen einer Störerhaftung und Privilegierung des Klägers kam es daher nicht an. Ein Erfolg der Klage wäre nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung, wonach der Kläger seinen privaten WLAN-Anschluss ohne jegliche Sicherung für eine anonyme Nutzung durch Dritte freigegeben haben will, auch dann nicht zu erkennen (vgl. KG - 24 U 117/15 -, Beschluss vom 08.02.2017; LG Berlin - 15 S 5/17 -, Beschluss vom 27.06.2017). Dieser Aspekt kann hier aber aus den bereits genannten Gründen offen gelassen werden.

Die Abmahnung war auch im Übrigen berechtigt.

Die Beklagte durfte den Kläger auf Unterlassung und auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Angriffe des Klägers beschränken sich jeweils auf den Anspruch dem Grunde nach. Davon unabhängig war der Schadensersatzbetrag für einen Film, der nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ein Blockbuster wurde und dessen Veröffentlichung auf DVD in Deutschland erst zwei Wochen später stattfand, nicht überhöht, was der Kläger auch nicht angegriffen hat. Schließlich hat sich die Beklagte in ihrer Abmahnung auf eine Berechnung nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG beschränkt und nur einen minimalen Aufwendungsersatz geltend gemacht.

Auch nach dem Stand der Sach- und Rechtslage zum Schluss der mündlichen Verhandlung stehen der Beklagten die in der streitgegenständlichen Abmahnung geltend gemachten Rechte zu.

Die negative Feststellungsklage des Klägers ist daher unbegründet, ohne dass es für die Entscheidung noch auf die weiteren Aspekte ankam.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 709 S. 1 und 2 ZPO.



[Name]
Richter am Landgericht




Ausgefertigt
Berlin, 06.07
[Name], Justizbeschäftigte (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




LG Berlin, Urteil vom 29.06.2018 - 15 O 440/17,
Rechtsanwalt Mirko Brüß,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
negative Feststellungsklage Abgemahnter,
offenes WLAN,
Freifunk,
Freifunk-Netzwerk,
sekundäre Darlegungslast

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AG München - 142 C 3525/18

#6051 Beitrag von Steffen » Montag 23. Juli 2018, 23:47

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Filesharing Verfahren nach Abmahnung vor dem Amtsgericht München - Die bloße Frage: "Warst du das?", stellt keine ausreichende Nachforschung im Rahmen der sekundären Darlegungslast dar


23:40 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im Rahmen der Klageerwiderung hatte der Beklagte lediglich vorgetragen, dass er als Täter der Rechtsverletzung nicht in Betracht käme. Der Internetanschluss werde auch von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn genutzt. Diese seien zum Rechtsverletzungszeitpunkt "zu Hause gewesen sowie technisch in der Lage, die Urheberrechtsverletzung zu begehen". Nach eindringlichen Gesprächen hätten beide Familienmitglieder zwar beteuert, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Einer der beiden müsse jedoch für die Rechtsverletzung verantwortlich sein.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... darlegung/



Urteil als PDF

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https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 525_18.pdf



Autorin:

Rechtsanwältin Linda Kirchhoff



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In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München äußerte der Beklagte dann die Vermutung, dass ausschließlich der Sohn als Täter der Rechtsverletzung in Frage käme. Denn dieser verbringe viel Zeit im Keller, wo sich auch ein Computer befinde. Auf die Frage, "ob er es war", habe der Sohn allerdings mit "nein" geantwortet. Diesen Vortrag hat das Gericht in zutreffender Weise als nicht ausreichend erachtet: die schriftsätzlich noch vorgetragenen "eindringlichen Gespräche" hätten gerade nicht stattgefunden. Insoweit betonte das Gericht, dass der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie nicht dazu führe, dass gar keine Nachforschungen mehr stattzufinden brauchen:

"Während der Beklagte schriftsätzlich identisch und recht pauschal zu seiner Frau und seinem Sohn vorträgt, beide hätten identische Kenntnisse, identisches Nutzungsverhalten sowie gleichermaßen Gelegenheit zu Tatbegehung gehabt und gleichermaßen bei "eindringlichen Gesprächen" beteuert, die Tat nicht begangen zu haben, so hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am [...] differenzierter vorgetragen und erklärt, er vermute, dass es sein Sohn gewesen sei, der wohne im Keller, habe da einen Computer, und als der Beklagte seinen Sohn gefragt habe, ob er es gewesen sei, habe der "nein" geantwortet, weiter sei darüber nicht gesprochen worden. Dieser Vortrag genügt nicht. Der Beklagte hat die zumutbaren Nachforschungen nicht durchgeführt, indem er seinem Sohn lediglich eine einzige Frage gestellt hat und nach einem schlichten "nein" die Sache auf sich beruhen hat lassen. [...] Dem Beklagten wäre es vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie - jedenfalls zumutbar gewesen, sich nicht mit einer einfachen Verneinung des Sohnes zufrieden zu geben, die je außerdem gerade nicht für dessen Täterschaft spricht, sondern zumindest ein ausführliches Gespräch zu führen und das Ergebnis mitzuteilen."

Vor diesem Hintergrund stellte das Gericht fest, dass der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR sei nicht zu beanstanden und wurde vom Gericht als angemessen bestätigt. Demzufolge wurde der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes sowie der vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat ebenfalls der Beklagte zu tragen.








AG München, Urteil vom 20.06.2018 - 142 C 3525/18



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht München

Az.: 142 C.3525/18




IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 82538 Geretsried
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 80538 München,



wegen Forderung




erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht [Name} am 20.06.2018 aufgrund des Sachstands vom 13.06.2018 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.107,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.03.2017 sowie weitere 107,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.





Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten wegen des Angebots urheberrechtlich geschützter Werke in einer Tauschbörse im Internet.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für den Film [Name]. Der Beklagte ist Anschlussinhaber des streitgegenständlichen Internetanschlusses, von dem aus dieser Film am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr auf einer Tauschbörse im Internet Dritten zum Download angeboten wurde. Mit Schreiben vom [Datum] wurde der Beklagte deswegen von den klägerischen Rechtsanwälten abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Eine Unterlassungserklärung wurde abgegeben, Zahlungen flossen auch auf weitere Schreiben der Klägerseite mit Zahlungsaufforderungen, zuletzt vom [Datum] und [Datum] nicht.

Die Klägerin geht davon aus, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für das Downloadangebot verantwortlich sei, da er nach klägerischer Einschätzung seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe daher mindestens 1.000,00 EUR Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sowie Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten zu.



Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht Weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.03.2017,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.03.2017, sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in .Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.03.2017
zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er sei für die. streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht verantwortlich. Er kenne den Film [Name] nicht und habe von Computern und Internet kaum eine Ahnung. Mit ihm im Haus hätten zur Zeit der Rechtsverletzung noch seine Frau und sein 28 Jahre alter Sohn gewohnt; beide hätten Zugriff auf den Internetanschluss gehabt und ihn ebenfalls benutzt, üblicherweise für Einkäufe, Recherchen, Online-Banking und E-Mails. Beide seien zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung zu Hause gewesen sowie technisch in der Lage, die Urheberrechtsverletzung zu begehen. Der Beklagte habe nach der Abmahnung seine Frau und seinen Söhn in eindringlichen Gesprächen befragt und beide hätten beteuert, nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein; er gehe aber dennoch davon aus, dass nur einer der beiden als Täter in Betracht komme.

In der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2108 hat der Beklagte demgegenüber erklärt, er vermute, dass es sein Sohn gewesen sei. Er habe seinen Sohn gefragt, ob er es gewesen sei, der habe "nein" geantwortet, weiter sei darüber nicht gesprochen worden. Der Sohn wohne im Keller und einer der drei Rechner der Familie, sei auch im Keller beim Sohn. Für weitere Einzelheiten der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 04.04.2018 verwiesen.

Mit Zustimmung der Parteien wurde in das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO übergegangen; beide Seiten erhielten Schriftsatzfristen, innerhalb derer kein weiterer Vortrag mehr erfolgte.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.



I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München örtlich zuständig gemäß §§ 104a, 105 UrhG i.V.m. § 45 Abs. 1 GZVJu.



II.

Die Klägerin kann von dem Beklagten nach § 97 Abs. 1 S.1, Abs.2 UrhG wegen der schuldhaften Verletzung der ihr an dem streitgegenständlichen Film zustehenden Nutzungsrechten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR verlangen.


1.

Die Klägerin ist als Rechteinhaberin nach § 94 Abs. 1 UrhG aktivlegitimiert, da sie unstreitig die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film besitzt. Der Spielfilm genießt den Urheberschutz von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Nutzungsrechte an dem Film hatte die Klägerin dem Beklagten unstreitig nicht eingeräumt.


2.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Film [Name] am von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse im Internet Dritten zum Download angeboten wurde, dass also die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten begangen wurde.


3.

Die Abgabe der Unterlassungserklärung, die vorliegend auch ausdrücklich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgte, stellt kein Anerkenntnis der Täterschaft dar.


4.

Da feststeht, dass Rechtsverletzungen über einen bestimmten Internetanschluss begangen wurden, besteht mit der Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Inhaber des jeweiligen Anschlusses auch für die über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens").

Hintergrund der tatsächlichen Vermutung ist die Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, die Art und Weise der Nutzung bestimmt und kontrolliert. Es wird deshalb eine Darlegungslast desjenigen angenommen, in dessen Herrschaftsbereich, also über dessen Internetanschluss, die festgestellte Rechtsverletzung geschehen ist. Denn im Gegensatz zum Urheber, dessen Rechte verletzt wurden, ist er deutlich näher an der Verletzung und kann feststellen, wer sie begangen hat Eine derartige Feststellung ist demgegenüber dem Urheber in aller Regel nicht möglich, denn andere Daten als die IP-Adresse, über die der Rechteverletzer nach außen kommunizierte, kann er nicht wissen oder in Erfahrung bringen. Dürfte sich der Anschlussinhaber mit pauschalen Behauptungen und Verweisen auf Dritte zur Anspruchsabwehr begnügen, so würden die Urheber gegenüber Filesharing Rechtsverletzungen de facto schutzlos gestellt und das Urheberrecht entwertet. Daher ergibt sich für den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zu beschränken. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung erfordert vielmehr hinsichtlich aller fraglicher Tatzeitpunkte Sachvortrag, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genützt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus).

Die sekundäre Darlegungslast führt dabei weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen, sondern ein Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III, m.w.N.). Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. (BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud, m.w.N.).

An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen ist hierbei bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (Landgericht München I, Urteil vom 22.03.2013 - 21 S 28809/11). Ob der jeweilige Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast ausreicht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Den skizzierten Anforderungen genügt der Beklagtenvortrag vorliegend nicht. Während der Beklagte schriftsätzlich identisch und recht pauschal zu seiner Frau und seinem Sohn vorträgt, beide hätten identische Kenntnisse, identisches Nutzungsverhalten sowie gleichermaßen Gelegenheit zu Tatbegehung gehabt und gleichermaßen bei "eindringlichen Gesprächen" beteuert, die Tat nicht begangen zu haben, so hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2018 differenzierter vorgetragen und erklärt, er vermute, dass es sein Sohn gewesen sei, der wohne im Keller, habe da einen Computer, und als der Beklagte seinen Sohn gefragt habe, ob er es gewesen sei, habe der "nein" geantwortet, weiter sei darüber nicht gesprochen worden. Dieser Vortrag genügt nicht. Der Beklagte hat die zumutbaren Nachforschungen nicht durchgeführt, indem er seinem Sohn lediglich eine einzige Frage gestellt hat und nach einem schlichten "nein" die Sache auf sich beruhen hat lassen.

Zwar ist bei der Bestimmung der Reichweite der sekundären Darlegungslast auch zu berücksichtigen, dass, wenn Familienangehörige den Anschluss mitnutzen, zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie wirkt (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife). Das bedeutet aber nicht, dass gar keine Nachforschungen stattzufinden brauchen, denn aufseiten des Urheberrechtsinhabers sind dessen Eigentumsgrundrechte zu berücksichtigen. Dem Beklagten wäre es vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie - jedenfalls zumutbar gewesen, sich nicht mit einer einfachen Verneinung des Sohnes zufrieden zu geben, die ja außerdem gerade nicht für dessen Täterschaft spricht, sondern zumindest ein ausführlicheres Gespräch zu führen und das Ergebnis mitzuteilen. Die Beklagtenseite selbst hatte schriftsätzlich noch von "eindringlichen Gesprächen" gesprochen, die tatsächlich aber, wie von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, nicht stattgefunden haben. Der Beklagte hat damit bereits insoweit der sekundären Darlegungslast nicht genügt. Ob er zusätzlich zumindest den von ihm selbst genutzten Computer auf Tauschbörsenprogramme untersuchen bzw.- den Router auswerten hätte müssen, muss daher im vorliegenden. Fall nicht entschieden werden. Auf den Hinweis des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass der bisherige Vortrag den Anforderungen der sekundären Beweislast nicht genügt, hat die Beklagtenseite trotz Schriftsatzfrist nicht weiter vorgetragen.

Da der Beklagte damit den Anforderungen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist; gilt der Vortrag der Klägerin gemäß §138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 138 Rn. 8b). Insoweit kommt es auf die Aussage der vorn Beklagten als Zeugen angebotenen Ehefrau und des als Zeugen angebotenen Sohnes nicht an, zumal diese lediglich zu Tatgelegenheit und Nutzungsverhalten angeboten wurden, nicht aber zur Frage, ob einer der beiden die Tat tatsächlich ohne Wissen und Zutun des Beklagten begangen habe.


5.

Der Beklagte handelte auch fahrlässig, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Der Beklagte hätte sich daher über die Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse und auch über die Rechtmäßigkeit von Download-Angeboten kundig machen und vergewissern müssen. Hierzu wird vom Beklagten nichts vorgetragen.


6.

Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Films verursachte der Beklagte einen Schaden, den das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 1.000,00 EUR schätzt.

Gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG kann bei einer Urheberrechtsverletzung der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (Lizenzanalogie). Für diese Art der Schadensberechnung hat sich die Klägerin hier entschieden. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechteinhaber gestanden hätte (Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rn. 90 m.w.N.). Gibt es, wie im streitgegenständlichen Fall, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, so ist die Höhe der als Schadensersatz nach.§ 97 UrhG zu zahlenden Lizenzgebühr nach § 287 ZPO vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier- Überzeugung zu schätzen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I). Ein Schadensersatz von 1.000,00 EUR erscheint dem Gericht vorliegend der Höhe nach angemessen. Der Sachvortrag der Klägerseite in der Klage bietet hierzu eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Der angesetzte Betrag ist angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer Internettauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen. Er steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu den 200,00 EUR, die laut BGH, Tauschbörse I - III für den Upload eines Lieds als Schadensersatz anfallen, da es vorliegend nicht nur um ein einzelnes Lied, sondern um einen kompletten Spielfilm geht.



III.

Die Klägerin hat weiter gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 215,00 gemäß § 97a UrhG.

Eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten zu Lasten der Klägerin liegt, wie oben dargestellt, vor. Der Beklagte wurde daher mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] zu Recht abgemahnt, zur Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatzaufgefordert. Die Klägerin kann daher vom Beklagten die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung verlangen. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr scheint mit Blick auf den generellen Schwierigkeitsgrad urheberrechtlicher Angelegenheiten nicht überhöht (Fromm / Nordemann, a.a.O., § 97a Rn. 41). Der Gegenstandswert ist hinsichtlich der mit der Abmahnung auch verfolgten Unterlassung gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG vorliegend auf 1000,00 EUR gedeckelt, hinzu kommt der vorgerichtlich geforderte Schadensersatzanspruch, so dass insgesamt (zuzüglich Auslagenpauschale) Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR - beziehungsweise zweimal 107,50 EUR - zu erstatten sind.



IV.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Klägerin hat nach der Abmahnung den Beklagten unter anderem mit Schreiben vom 16.02.2017 erneut zur Zahlung des Schadensersatzes und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgefordert, so dass insoweit am 24.03.2017, dem Datum, ab dem die Klägerin Zinsen verlangt, bereits Verzug vorlag.



V.

Die. Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



VI.

Bei der Streitwertbemessung war einzustellen, dass - neben der Schadensersatzforderung - auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zum Teil, nämlich insoweit als sie auf den mit der Klage nicht mehr verfolgten Unterlassungsanspruch entfallen, eine Hauptforderung darstellen und daher streitwerterhöhend wirken.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht




Verkündet am 20.06.2018
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 21.06.2018
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig (...)








~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG München - Urteil vom 20.06.2018 - 142 C 3525/18,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Linda Kirchhoff,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
eindringlichen Gespräche,
Warst du das?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6052 Beitrag von milkalex » Donnerstag 26. Juli 2018, 17:07

kann man sich das Geld von WF zurueckholen? Das heute Urteil besaetigt ja das man bei offenem WLAN nicht haftet.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6053 Beitrag von Steffen » Donnerstag 26. Juli 2018, 21:51

milkalex hat geschrieben:(...) kann man sich das Geld von WF zurückholen? Das heute Urteil bestätigt ja, dass man bei offenem WLAN nicht haftet. (...)

Hier sollte beachtet werden,
a) Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung wurden bezahlt,
b) Abmahnung wurde - nach - dem Inkrafttreten des WLAN-Gesetzes ausgesprochen (22.09.2017),
c) es wurde nachweislich anderen ein öffentliches WLAN zur freien Verfügung gestellt,
.
.
.
d) der Abmahner kann aber jetzt klageweise den Sperranspruch durchsetzen.



VG Steffen

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LG Saarbrücken - 7 S 9/16

#6054 Beitrag von Steffen » Freitag 27. Juli 2018, 07:53

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Saarbrücken zum Umfang der sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharing Verfahren


07:45 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Landgericht Saarbrücken hat sich in einem jüngst ergangenen Urteil umfangreich zur sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers, über dessen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Werke in einer Tauschbörse angeboten wurden, geäußert.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... verfahren/




Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... S_9_16.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Carolin Kluge



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Beklagte hatte insoweit vorgetragen, dass sie nicht ausschließliche Nutzerin des Internetanschluss war. Neben ihre hätte noch eine Reihe weiterer Familienmitglieder die Möglichkeit gehabt, ihren Internetanschluss zu nutzen - und hiervon auch umfangreich Gebrauch gemacht. Das Amtsgericht hatte die Klage der geschädigten Rechteinhaberin mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Zu weiteren Nachforschungen innerhalb ihrer Familie, insbesondere im Hinblick darauf, wer Täter der Rechtsverletzung sei, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Da sämtliche Familienmitglieder im Rahmen der Beweisaufnahme das Zeugnis verweigert hätten, wäre die Klägerin beweisfällig geblieben.

Das Landgericht Saarbrücken ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufgehoben. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führte das Landgericht aus, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast gerade nicht genügt hat. Es fehlten einerseits nähere Darlegungen zur konkreten Nutzung des Computers im Haushalt der Beklagten. Zudem habe sie nicht innerhalb ihrer Familie nachgeforscht, wer den streitgegenständlichen Film zum Download angeboten habe. Hierzu sei sie aber - trotz des grundsätzlich bestehenden Rechts auf Schutz der Familie - verpflichtet. Denn die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Anschlussinhaberin einerseits sowie der geschädigten Rechteinhaber andererseits führe "zu einem Vorrang des Informationsinteresses der Klägerin". Denn die Weigerung des Anschlussinhabers Auskunft über den Namen des für die Rechtsverletzung verantwortlichen Familienmitglieds zu erteilen, mache die Rechtsverfolgung insgesamt unmöglich, während die Beklagte ihre Familie durch bloßes Schweigen schützen kann - dann aber die Haftung auf sich nehmen muss.

(...) Näheren Vortrag zur Nutzung ihres Internetanschlusses und des unstreitig einzigen in ihrem Haushalt vorhandenen Computers durch die übrigen Familienangehörigen hat sie unstreitig nicht getätigt. Insbesondere hat sie aber nach Erhalt der Abmahnung der Klägerin vom [Datum] keine Nachforschungen innerhalb der zugangsberechtigten Familienangehörigen dahingehend durchgeführt, wer den streitgegenständlichen Film im Rahmen der Nutzung einer Filesharing Software zum Download angeboten hat. Hierzu war die Beklagte jedoch verpflichtet.(...)

Da die Klägerin auch ihre Aktivlegitimation sowie die Ermittlung der Rechtsverletzung hinreichend nachgewiesen hatte, verurteilte das Landgericht Saarbrücken die Beklagte zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes sowie der Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten beider Instanzen.

Die Entscheidung wurde von WALDORF FROMMER Rechtsanwälte für ein führendes Medienunternehmen erwirkt.








LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2018 - 7 S 9/16



(...) Aktenzeichen: 7 S 9/16
4 C 230/15 (10) Amtsgericht Homburg


Verkündet am 04.07.2018
gez. [Name]
Vors. Richterin am LG
gem. § 159 ZPO



LANDGERICHT SAARBRÜCKEN

URTEIL

Im Namen des Volkes




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 66424 Homburg,
Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 66121 Saarbrücken,





hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2018

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 20.07.2015 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.





Tatbestand

Die Klägerin und Berufungsklägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Sie forderte die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom [Datum] wegen Urheberrechtsverletzung an dem Film [Name] im Zeitraum [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Datum] [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse [IP] zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten auf.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie sei exklusive Lizenzinhaberin der Rechte (§§ 16,17, 19a UrhG) an dem streitgegenständlichen Filmwerk, insbesondere des Rechts der öffentlichen Verwertung / Zugänglichmachung aus § 19a UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Rechte seien ihr von der [Name] der Produzentin des Films, durch Vertrag vom [Datum] sowie durch die Kurzfassung der exklusiven Lizenzvereinbarung vom [Datum] übertragen worden.

Aufgrund der von ihr mit der Feststellung von Urheberrechtsverletzungen beauftragten Ermittlungen der ipoque GmbH stehe fest, dass dieses Filmwerk in funktions- und lauffähiger Version in der Tauschbörse "BitTorrent" über die der Beklagten zugeordnete IP-Adresse [IP] zum Download durch Dritte angeboten worden sei. Die Beklagte hafte als Täterin dieser Urheberrechtsverletzung. Die im Haushalt der Beklagten lebenden Familienangehörigen als auch die weitere Tochter hätten zum Tatzeitpunkt weder eine Zugriffsmöglichkeit auf den Computer gehabt noch tatsächlich auf diesen zugegriffen.

Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie habe kein ernsthaftes Nachforschungsbemühen gezeigt.



Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite
1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014 zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse mit Nichtwissen bestritten. Sie hat vorgetragen, sie sei nicht ausschließliche Nutzerin ihres Internetanschlusses. Die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen [Name] und [Name], außerdem die Tochter [Name] hätten ebenfalls die Möglichkeit gehabt, den Internetanschluss zu nutzen und hätten hiervon auch Gebrauch gemacht. Sie könne allenfalls im Rahmen einer Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und nicht auf Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberrechten. Ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten könne allenfalls in Höhe von 147,56 EUR (§ 97a UrhG n. F.) bzw. 100,00 EUR (§ 97a UrhG a. F.) bestehen.

Mit Urteil vom 11.07.2016, auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie vorgetragen habe, zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung hätten vier weitere Familienangehörige Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. Zu weiterem Vortrag oder gar weiteren Nachforschungen, wer tatsächlich Täter der Rechtsverletzung sei, sei die Beklagte nicht verpflichtet. Die Klägerin sei im Hinblick auf die Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Beklagte in der Pflicht, die für eine Haftung der Beklagten als Täterin einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Dies sei ihr im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gelungen. Die Beklagte hafte auch nicht als Störer, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchten. Es bestehe keine Pflicht zur Belehrung volljähriger Familienangehöriger, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestünden. Insoweit ergebe sich allenfalls eine Belehrungspflicht gegenüber der zum fraglichen Zeitpunkt noch minderjährigen Familienangehörigen [Name]. Diese stehe als Täterin der Urheberrechtsverletzung jedoch nicht fest.

Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 27.07.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Eingang beim Berufungsgericht am 26.08.2016 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung auf den 26.10.2016 mit Schriftsatz vom 26.10.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet.

Sie rügt die Verkennung von Umfang und Wesen der sekundären Darlegungslast durch das Erstgericht. Es liege ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor.

Der Anschlussinhaber sei verpflichtet, über die generellen Zugriffsmöglichkeiten hinaus vorzutragen. Dies habe die Beklagte nicht getan. Darüber hinaus habe der mit einer Abmahnung konfrontierte Anschlussinhaber ernsthafte Nachforschungen innerhalb seiner Sphäre anzustellen. Das Erstgericht habe das Rechtsinstitut der tatsächlichen Vermutung verkannt und damit auch das Ergebnis der Beweisaufnahme fehlerhaft gewürdigt, da die Beweiswürdigung unvollständig und in sich widersprüchlich sei. Das Erstgericht habe die Lücken im Vortrag der Beklagten eigenständig geschlossen und damit mehrfach gegen § 286 ZPO verstoßen. Der Beklagten sei es weder gelungen, die tatsächliche Vermutung der eigenen Verantwortlichkeit zu erschüttern noch die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Die Beklagte sei daher im Wege der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO sowie im Wege des geltend gemachten Anscheinsbeweises als Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu verurteilen. Die gerügten Rechtsverletzungen seien ursächlich für das Entscheidungsergebnis.

Sie trägt weiter vor, sie sei aufgrund der mit der [Name] geschlossenen Verträge in Deutschland exklusiv zur Auswertung des streitgegenständlichen Filmes über Onlineportale und Internetmedien berechtigt und könne daher von unberechtigten Dritten Unterlassung und Schadensersatz wegen des illegalen öffentlichen Zugänglichmachens des Filmwerks in einer Tauschbörse verlangen. Die in den Verträgen vorgenommene Aufzählung der Medien sei nur beispielhaft und nicht abschließend erfolgt.



Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt:
Unter Abänderung des angefochtenen Endurteils wird die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an die Klägerin
1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014
zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin und die Rechtsverletzung über ihren Internetanschluss. Sie trägt vor, die [Name] habe der Klägerin das umfassende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG offensichtlich nicht übertragen wollen.

Sie trägt weiter vor, sie habe die ihr vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen. Sie hält die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast für überzogen. Es gebe keine Verpflichtung der Beklagten, eine familieninterne Untersuchung im Hinblick auf die behauptete Urheberrechtsverletzung durchzuführen und der Klägerin sodann sämtliche Erkenntnisse dieses familieninternen Vorgangs zur Verfügung zu stellen. Dies würde auch dem grundrechtlich abgesicherten Schutz der Familie, welcher seine zivilprozessuale Ausgestaltung in Form von Zeugnisverweigerungsrechten finde, zuwiderlaufen.


Wegen des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.10.2017. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2018 verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 11.07.2016 ist zulässig und begründet.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 15, 16, 19a UrhG Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie gem. § 97a UrhG a.F. Anspruch auf Erstattung der angefallenen Abmahnkosten.

Das angefochtene Urteil vom 11.07.2016 beruht auf einem Rechtsfehler, auf den die Klägerin die Berufung gestützt hat. Das Amtsgericht hat die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast verkannt.

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 30.03.2017 -I ZR 19/16, TZ 14 m.w.N. - Loud, Juris m.w.N)

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierzu nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, a.a.O., TZ 15 m.w.N.).

Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt. Näheren Vortrag zur Nutzung ihres Internetanschlusses und des unstreitig einzigen in ihrem Haushalt vorhandenen Computers durch die übrigen Familienangehörigen hat sie unstreitig nicht getätigt. Insbesondere hat sie aber nach Erhalt der Abmahnung der Klägerin vom [Datum] keine Nachforschungen innerhalb der zugangsberechtigten Familienangehörigen dahingehend durchgeführt, wer den streitgegenständlichen Film im Rahmen der Nutzung einer Filesharing Software zum Download angeboten hat. Hierzu war die Beklagte jedoch verpflichtet.

Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht, eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der unionsrechtlich vorgesehenen Positionen des geistigen Eigentums vorzusehen.

Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen allerdings die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen. Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen und berechtigen die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Zivilprozess Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, ist der Schutzbereich dieser Grundrechte berührt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es, wenn mehrere unionsrechtlich geschützte Grundrechte einander widerstreiten, den Behörden oder Gerichten der Mitgliedsstaaten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15, TZ 22 ff. - Afterlife, Juris).

Die Abwägung der im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang des Informationsinteresses der Klägerin. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Mitteilung des Namens des für das Filesharing verantwortlichen Familienmitgliedes eine erhebliche Beeinträchtigung des Familienfriedens nach sich ziehen kann. Die Beklagte unterliegt jedoch keinem Zwang zur Auskunft. Sie hat vielmehr die Wahl, ob sie die Auskunft erteilen oder ob sie davon absehen will. Dass sie infolge eines solchen Verteidigungsverzichts selbst für die Rechtsverletzung haftet, weil ohne Erfüllung der sekundären Darlegungslast die tatsächliche Vermutung ihrer Haftung als Anschlussinhaber eingreift, erlangt im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Hierbei handelt es sich um einen aus der gesetzlichen Wertung des § 138 Abs. 3 ZPO folgenden Nachteil, der jede prozessual ungenügend vortragende Partei trifft (BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16, TZ 25 f.).

Demgegenüber ist dem Rechtsinhaber im Fall der Weigerung des Anschlussinhabers, Auskunft über den Namen des für das Filesharing verantwortlichen Familienmitgliedes zu erteilen, eine effektive Verfolgung des Rechtsverstoßes regelmäßig praktisch unmöglich, weil die Identität des Verletzers ungeklärt bleibt. Mithin wird das Eigentumsrecht des Urheberrechtsinhabers gemäß Art. 17 Abs.2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG und sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 EU-Grundrechtecharta im Falle der unterbliebenen Auskunft im Regelfall vereitelt, wohingegen der Anschlussinhaber durch die Auskunftsverweigerung unter Inkaufnahme prozessualer Nachteile eine - jedenfalls erhebliche - Beeinträchtigung seines Grundrechts auf Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art 6 Abs. 1 GG abwenden kann. In dieser Konstellation überwiegen die auf Seiten des Urhebers oder des Inhabers eines verwandten Schutzrechts in Rede stehenden Grundrechte das Grundrecht auf Schutz der Familie.

Da die Beklagte die ihr im Streitfall obliegende sekundäre Darlegungslast zur Nutzung ihres Internetanschlusses durch einen Familienangehörigen im Tatzeitpunkt nicht erfüllt hat, greift die tatsächliche Vermutung, sie hafte als Anschlussinhaberin täterschaftlich für die begangene Rechtsverletzung. Dass die Beklagte sich nunmehr im Berufungsverfahren die Aussage der Zeugin [Name] zu Eigen gemacht hat, ersetzt einen substantiierten Vortrag der Beklagten dazu, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne ihr Wissen und Zutun zu begehen, und insbesondere zur Durchführung von Nachforschungen nicht.

Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts erweist sich auch nicht aus sonstigen Gründen als im Ergebnis richtig.

Die Beklagte hat die Verwertungsrechte der Klägerin schuldhaft verletzt und ist dieser daher gem. § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet. Maßgebliche Verletzungshandlung ist die Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmwerks im Internet zum Download durch Dritte mittels der Internettauschbörse BitTorrent.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Aufgrund der Aussage des Zeugen [Name] in beiden Instanzen in Verbindung mit den [Name] Auszügen aus dem mit der [Name] geschlossenen Vertrages vom [Datum] sowie der Kurzfassung der exklusiven Lizenzvereinbarung [Name] mit der die sich bezüglich des streitgegenständlichen Filmwerks ausdrücklich auf die Output-Vereinbarung vom [Datum] bezieht, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Klägerin an dem streitgegenständlichen Film [Name] die ausschließlichen Lizenzrechte für Deutschland zustehen. Der Klägerin sind in diesen Vereinbarungen exklusiv alle Rechte übertragen worden, die erforderlich sind, um einen Spielfilm linear in allen derzeit bekannten oder später entwickelten Medien ohne Einschränkungen einschließlich Video-on-Demand, Near-Video-on-Demand und Onlinerechten für das Vertragsgebiet Deutschland und Österreich abzuspielen. Hieraus ergibt sich, dass der Klägerin das umfassende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG in Deutschland übertragen worden ist. Die Parteien des Vertrages haben nicht - wie die Beklagte vorträgt - lediglich einzelne Rechte an dem streitgegenständlichen Film übertragen. In der Kurzfassung der "Exclusive Licence of Rights" heißt es "[Name]". Als Medien ausdrücklich erfasst sind sodann u.a. Video-on-Demand, New-Video-on-Demand und On-Line Rights. Eine entsprechende Regelung findet sich in [Name] der Vereinbarung der Klägerin mit der [Name] Rechte, die sich diese bezüglich der einzelnen Medien vorbehalten wollte, sind dort ausdrücklich aufgeführt, wobei Onlinerechte dort unter "Other Rights" fallen, wie in der Anlage E erläutert wird. Eine Beschränkung der übertragenen Lizenzrechte bezüglich der aufgeführten Medien findet danach ausdrücklich nicht statt. Aus der eindeutigen Formulierung "exklusiv alle Rechte, die erforderlich sind" ergibt sich vielmehr, dass sich die die Rechte übertragende [Name] ebenso wie die [Name] selbst keinerlei Rechte für das Vertragsgebiet Deutschland vorbehalten wollte. Im Hinblick auf die Verwendung des Wortes "exklusiv" sowie "including without limitation in the following Media" kommt es nicht darauf an, ob in dem im Original in englisch abgefassten Vertrag die Formulierung "Assignement of Copyrights" oder "Including but not limited to" verwendet worden ist. Unschädlich ist, dass der Klägerin keine Filesharing-Rechte übertragen worden sind, da ihr lediglich das Recht eingeräumt wird, den Film gegen Erhebung von Gebühren oder gegen Zahlung eines Anteils an Werbeeinnahmen zugänglich zu machen. Solche Rechteübertragungen gibt es in der Praxis nicht. Die elektronische Verbreitung wird vielmehr ausschließlich über kostenpflichtige Download Plattformen und Streamingportale durchführt. Bei diesen handelt es sich um das legale Gegenstück zu den illegalen Internet-Tauschbörsen. Eine Lizenz zum kostenlosen Filesharing würde zur Entwertung nicht nur der übertragenen Lizenzrechte, sondern im Hinblick auf die weltweite Verbreitung von Filesharing-Software auch zur weitgehenden Entwertung der Rechte des Urhebers und aller übrigen Lizenznehmer führen.

Ein Indiz für die Rechtsinhaberschaft der Klägerin besteht weiter darin, dass auf der DVD-Hülle (Anlage K1, Bl. 39 ff. d.A.) aufgeführt ist, "[Name]".

Dies entspricht einer Kennzeichnung auf Vervielfältigungsstücken in der üblichen Weise i.S.d. § 10 Abs. 1 UrhG. Dieser Copyright-Vermerk weist auf die Rechtsinhaberschaft hin und zwar darauf, dass die dort bezeichnete Person Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte ist und entfaltet eine Vermutungswirkung zugunsten der bezeichneten Person, z.B. Inhaberin der umfassenden Filmherstellerrechte zu sein, wenn Sie auf dem Cover der Film-DVD mit © und ihrem Namen angegeben ist (OLG Karlsruhe, GRUR- RR 2009, 379; Dreier / Schulze, UrhG, § 10 RN 44,62), wie es vorliegend der Fall ist. Dieser Copyright-Vermerk entfaltet zwar im Hauptsacheverfahren nicht die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG, stellt aber ein erhebliches Indiz für die Rechteinhaberschaft der Klägerin dar (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I).

Zudem hat der Zeuge [Name] bekundet, dass sich der Klägerin gegenüber zu keinem Zeitpunkt ein Dritter darauf berufen hat, er habe Rechte an diesem gerichtsbekannt sehr bekannten und kommerziell äußerst erfolgreichen Spielfilm. Hierüber müsste der Zeuge als Justiziar der Klägerin in jedem Fall Kenntnis erhalten haben. Im Hinblick auf die finanziellen Verwertungsmöglichkeiten dieses Spielfilmes wäre es aber äußerst erstaunlich, wenn sich der wirkliche Rechteinhaber nicht an die Klägerin wenden würde. Da dies offensichtlich nicht der Fall war, ist auch dies ein Indiz für die Rechteinhaberschaft der Klägerin (vgl. KG, Urteil vom 13.07.2009 - 24 U 81/08, S. 10 f. - Opern von Richard Wagner, Juris). Ein weiteres Indiz für die Rechtsinhaberschaft der Klägerin ist zudem, dass der Film zumindest bei Amazon zum Video-Streaming mit der Angabe angeboten wird "[Name]" (Anlage K5, BI. 567 d.A.).

Die Klägerin ist berechtigt, gegen Verletzungen ihrer Lizenzrechte vorzugehen. Nach dem deutschen internationalen Privatrecht ist die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten. Nach diesem Recht sind Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Verletzung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 24.09.2014 - I ZR 35/11, Tz 24 - Hi Hotel II; Urteil vom 29.04.1999 - I ZR 65/96, Tz 23 - Lauras Tochter, jeweils Juris). Danach richtet sich der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten allein nach deutschem Recht, d.h. nach § 97 bzw. 97a UrhG, da diese Ansprüche in den Verträgen, die die Klägerin geschlossen hat, nicht geregelt sind. Das Vertragsstatut kommt hierfür nicht zur Anwendung, so dass es unerheblich ist, ob nach US-amerikanischem Recht eine automatische Übertragung des Verbotsrechts und des Rechts auf Schadensersatz erfolgt.

Der streitgegenständliche Urheberrechtsverstoß ist vom Internetanschluss der Beklagten aus begangen worden.

Der Zeuge [Name] hat bekundet, dass seine Firma im Auftrag der Klägerin in einzelnen Tauschbörsen Tauschvorgänge initialisiert. Dabei wird über den Traffic-Monitor der komplette Netzwerkverkehr aufgezeichnet und mit einem exakten Zeitstempel versehen. Die ermittelten Daten werden gespeichert und die IP-Nummern automatisch festgestellt. Der Zeuge hat im Termin anhand eines Ausdruckes aus der Datenbank auf seinem Laptop dargelegt, dass in drei Transferperioden am [Datum] unter derselben IP-Nummer der streitgegenständliche Film mittels einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden ist. Danach hat die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass der streitgegenständliche Film mittels der Tauschbörse "BitTorrent" von der angezeigten IP-Nummer über einen längeren Zeitraum hochgeladen worden ist.

Diese IP-Nummer ist aufgrund Beschlusses des Landgerichts Köln (Az.: 223 0 138/11) von deren Internetprovider dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet worden. Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung bestehen nicht.

Auf die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1, Abs. 3 TMG kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil eine tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft besteht.

Die Klägerin berechnet den ihr entstandenen Schaden im Wege der Lizenzanalogie. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs war zu schätzen, da es im Streitfall keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt (§ 287 ZPO). Im Streit steht ein äußerst erfolgreicher Kinofilm mit einer Laufzeit von 119 Minuten. Im Hinblick darauf, dass der BGH in den Urteilen Tauschbörse I - III für die Urheberrechtsverletzung an einem einzigen Musiktitel einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 200,00 EUR als angemessen erachtet hat (vgl. BGH Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/144, Rn. 52 ff. - Tauschbörse III, Juris), ist ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR im Streitfall nicht überhöht. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286,288 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin hat des Weiteren Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung vom [Datum] entstandenen Anwaltskosten. Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 08. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16, TZ 35).

Die Abmahnung war berechtigt, weil die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet war. Der Anspruch besteht in Höhe des eingeforderten Betrages von 506,00 EUR. Ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist ebenso wie der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,0 nicht zu beanstanden. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar (BGH, a.a.O., TZ 38). Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.



[Name]
Vorsitzende Richterin am LG

[Name]
Richter am Landgericht

[Name]
Richter am Landgericht




Ausgefertigt
Saarbrücken, 6. Juli 2018
[Name], Justizbeschäftigter
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2018 - 7 S 9/16,
Vorinstanz: AG Homburg, Urteil vom 11.07.2016 - 4 C 230/15 (10),
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast

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#6055 Beitrag von Steffen » Freitag 27. Juli 2018, 18:43

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber einer Wohngemeinschaft - Bloßer Verweis auf weitere nutzungsberechtigte Mitbewohner genügt nicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast in Filesharing Verfahren


18:40 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Charlottenburg in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung seine täterschaftliche Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Rechtsverletzung bestritten. Auf seinen Endgeräten habe sich keine Tauschbörsensoftware befunden. Das Filmwerk sei ihm darüber hinaus nicht bekannt. Der betroffene Internetanschluss habe sich in einer Wohngemeinschaft (WG) befunden, auf den auch zwei weitere Mitbewohner mit eigenen Endgeräten uneingeschränkten Zugriff gehabt hätten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... kundaeren/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 382_17.pdf



Autor

Rechtsanwalt David Appel



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Charlottenburg erachtete den Vortrag des Beklagten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als zu pauschal, um den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gerecht zu werden. Der Beklagte habe bereits seine eigene Täterschaft nicht hinreichend ausschließen können. Zudem habe jeglicher Vortrag zum konkreten Tatzeitpunkt als auch zum Nutzungsverhalten der Mitbewohner gefehlt. Es sei nicht ersichtlich, wer von den beiden Mitbewohnern ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen soll.

"Er hat hierzu zu pauschal vorgetragen. Darauf ist er auch nochmals - obwohl die Klägerin dies in der Replik bereits zutreffend so ausgeführt hatte - durch ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es ist aber kein weiterer Vortrag erfolgt.

Zunächst beschränkt sich sein Vortrag in Übereinstimmung mit der Klägerin auf ein reines Bestreiten seiner eigenen Täterschaft; so trägt er z.B. nichts dazu vor, ob seine eigenen Endgeräte zum Tatzeitpunkt ein- oder ausgeschaltet gewesen seien; auch nicht, ob, er zum Zeitpunkt der Feststellungen selbst das Internet genutzt habe. Immerhin behauptet er, es sei auf seinen Endgeräten keine Filesharing-Software installiert (gewesen).

Er hat aber jedenfalls nicht hinreichend vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch mindestens eine andere Person seinen Anschluss gerade benutzen konnte, noch eine nicht vorhandene Sicherung desselben (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, a.a.O.). Vielmehr ist die Sicherung nach dem üblichen Standard unstreitig.

Der Beklagte behauptet lediglich, dass er im Jahr [...] zwei erwachsene Mitbewohner gehabt habe, welche den Anschluss ebenfalls mit eigenen Endgeräten hätten nutzen können. Konkreter Vortrag zu deren Nutzung, insbesondere betreffend den [...] , erfolgt aber gar nicht. Hiermit ist selbstverständlich nicht gemeint, dass der Beklagte etwa die Internetnutzung seiner erwachsenen Mitbewohner überwachen müsste. Er ist jedoch zeitnah abgemahnt worden, und es wäre ihm daher durchaus zuzumuten gewesen, zu rekonstruieren, ob diese am [...] nachmittags zu Hause waren, das Internet genutzt haben, Besuch hatten oder ähnliches.
"

Auch die pauschalen Angriffe des Beklagten auf die Aktivlegitimation und die zuverlässige Anschlussermittlung erachtete das Gericht als unzureichend. Letztlich verurteilte das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Übernahme der entstandenen Abmahnkosten als auch der Kosten des Verfahrens.








AG Charlottenburg, Urteil vom 25.04.2018 - 231 C 382/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 231 C 382/17

verkündet am: 25.04.2018
[Name], Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -



gegen


den Herrn [Name], 10247 Berlin,
Beklagten,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 10178 Berlin, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 231, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 28.03.2018 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.215,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Spielfilm [Name]. Wegen des diesbezüglichen Vortrags wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 22.12.2017, dort Seite 2 bis 4 (Bl. 95-97 d.A.) verwiesen.

Der Beklagte war im Jahr [Jahreszahl] Inhaber eines Internetanschlusses der Deutsche Telekom AG. Der Zugang zum Anschluss war mittels WPA2 verschlüsselt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Anbietens des genannten Spielfilms am [Datum] ab und forderte ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten auf (Anlage K4-1 zur Klageschrift, Bl. 40-46 d.A.). Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter Zurückweisung weiterer Ansprüche ab.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte selbst am [Datum], [Uhrzeiten] Uhr über die seinem Anschluss zu den genannten Zeiten zugeordnete IP-Adresse in einer sog. Tauschbörse der o.g. Spielfilm zum Download angeboten habe.



Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Er behauptet, was die Klägerin im Einzelnen mit Nichtwissen bestreitet:

Er habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Auf den beiden zum behaupteten Zeitpunkt in seinem Eigentum stehenden Endgeräten - ein PC und ein Tablet - sei keine Filesharing-Software installiert gewesen. Der Film sei ihm völlig unbekannt.

Zudem hätten zwei - namentlich benannte - Mitbewohner den Anschluss über eigene Endgeräte ebenfalls genutzt. Er habe ein Verbot der Nutzung von Tauschbörsen ausgesprochen. Anhaltspunkte für eine vergangene oder bevorstehende Rechtsverletzung habe es nicht gegeben.


Die Parteien haben ihr Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß §§ 12, 13 ZPO, 104a, 105 UrhG ausschließlich zuständig.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von insgesamt 1.107,50 EUR in der Hauptsache sowie weiteren 107,50 EUR Nebenforderung gemäß §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG.



1.

Die Forderung besteht dem Grunde nach.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert, wobei ohnehin nicht klar ist, ob. der Beklagte sein diesbezügliches Bestreiten noch aufrecht erhält, da er auf den Schriftsatz vom 22.12.2017, in dem die Klägerin zum Rechtserwerb konkret vorgetragen hat, insoweit keine Stellung mehr genommen hat. Sein Bestreiten ist dadurch aber nunmehr unzureichend geworden, da die dort vorgetragen Tatsachen vorn Beklagten sämtlich nicht bestritten worden sind, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO. Der Beklagte hätte zwar sämtliche dort genannten Tatsachen weiterhin zulässig mir Nichtwissen bestreiten können, er hat es aber nicht getan; sein Bestreiten mit Nichtwissen in der Klageerwiderung bezog sich nur auf die zuvor aufgestellte bloße Behauptung der Klägerin, Rechtsinhaberin zu sein. Er hat dieses danach nicht wiederholt. Damit ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die [Name], die sog. Produktionsfirma ist und dass diese der [Name] sowie jene schließlich der Klägerin am [Datum] für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sämtliche exklusiven Verwertungsrechte an dem Film übertragen hat. Daraus aber folgt zwanglos, dass die Klägerin Rechteinhaberin geworden ist.

Der Beklagte bestreitet zudem allenfalls konkludent, dass am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr die IP-Adresse [IP] seinem Anschluss zugeordnet gewesen und darüber in einer sog. Tauschbörse der Spielfilm [Name] zum Download angeboten worden sei. Er gibt hierzu nur zweimal an, dass es sich um eine "behauptete Rechtsverletzung" handele. Dabei ist aber unklar, ob der Beklagte dies auf die bereits zuvor bestrittene Aktivlegitimation bezieht, oder auf die bereits zuvor bestrittene Verantwortlichkeit seiner selbst, oder aber, ob er damit wirklich bestreiten will, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über die seinem Anschluss zur fraglichen Zeit zugeordnete IP-Adresse begangen wurde. Sollte letzteres der Fall sein, was angesichts § 138 Abs. 2 und 3 ZPO schon den Vortrag zu seinen Gunsten überdehnen dürfte, so wäre das Bestreiten aber jedenfalls nicht erheblich. Denn die Klägerin hat im Einzelnen konkret vorgetragen, wie dir Ermittlung ablief und wie sie dazu kam, den Beklagten in Anspruch zu nehmen. Auf diesen Vortrag ist der Beklagte an keiner Stelle eingegangen, erst recht liegt kein Bestreiten von einzelnen Tatsachen vor. Das damit - wenn überhaupt - vorliegende vollständig pauschale Bestreiten des Beklagten ist daher unzureichend und für die Entscheidung zugrunde zu legen, dass die dem Beklagten vorgeworfene Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss wie von der Klägerin vorgetragen begangen wurde.

Der Beklagte mag schließlich nicht Täter der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung sein, er haftet aber wie ein Täter (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud - , juris). Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers als anspruchsbegründende Tatsache ist zwar nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - I-6 U 239/11, - 6 U 239/11, juris; BGH, Urteil vom 15. November 2012, GRUR 2013, 511 - Morpheus). Allerdings gelten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gewisse Beweiserleichterungen. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so soll im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens-), jedenfalls dann, wenn dieser der sog. sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht nachkommt (BGH - Loud - a.a.0), also nicht hinreichend darlegen kann, nicht er, sondern eine andere Person müsse die Rechtsverletzung begangen haben, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit zwar ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung, der Gegnerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und wenn ja, welche Personen im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und daher als Täter/in der Rechtsverletzung konkret in Betracht kommen; in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmendes Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - BearShare).

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze greift aber vorliegend die von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte tatsächliche Vermutung für eine Haftung in Täterschaft des Beklagten, denn er ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat hierzu zu pauschal vorgetragen. Darauf ist er auch nochmals - obwohl die Klägerin dies in der Replik bereits zutreffend so ausgeführt hatte - durch ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es ist aber kein weiterer Vortrag erfolgt.

Zunächst beschränkt sich sein Vortrag in Übereinstimmung mit der Klägerin auf ein reines Bestreiten seiner eigenen Täterschaft; so trägt er z.B. nichts dazu vor, ob seine eigenen Endgeräte zum Tatzeitpunkt ein- oder ausgeschaltet gewesen seien; auch nicht, ob er zum Zeitpunkt der Feststellungen selbst das Internet genutzt habe. Immerhin behauptet er, es sei auf seinen Endgeräten keine. Filesharing-Software installiert (gewesen).

Er hat aber jedenfalls nicht hinreichend vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch mindestens eine andere Person seinen Anschluss gerade benützen konnte, noch eine nicht vorhandene Sicherung desselben (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, a.a.O.). Vielmehr ist die Sicherung nach dem üblichen Standard unstreitig.

Der Beklagte behauptet lediglich, dass er im Jahr [Jahreszahl] zwei erwachsene Mitbewohner gehabt habe, welche den Anschluss ebenfalls mit eigenen Endgeräten hätten nutzen können. Konkreter Vortrag zu deren Nutzung, insbesondere betreffend den [Namen], erfolgt aber gar nicht. Hiermit ist selbstverständlich nicht gemeint, das der Beklagte etwa die Internetnutzung seiner erwachsenen Mitbewohner überwachen müsste. Er ist jedoch zeitnah abgemahnt worden, und es wäre ihm daher durchaus zuzumuten gewesen, zu rekonstruieren, ob diese am nachmittags zu Hause waren, das Internet genutzt haben, Besuch-hatten oder ähnliches. Zudem hätte er, selbst wenn er etwa aufgrund eigener Ortsabwesenheit - die aber nicht behauptet wird - hierzu nicht aus eigener Anschauung hätte vortragen können, jedenfalls die Mitbewohner auf die ihm vorgeworfene Tat ansprechen und diese befragen können, ob einer von ihnen diese begangen hat. Insbesondere dadurch, dass er zwei Mitbewohner gleichrangig als Nutzer nennt, ohne auch nur mit einem Wort konkret vorzutragen, inwieweit einer von diesen tatsächlich als Täter in Betracht kommt oder aber ausscheidet, vereitelt er die Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin und haftet daher selbst.



2.

Die Klageforderung besteht auch in der geltend gemachten Höhe. 1.000,00 EUR Lizenzschaden für den streitgegenständlichen Spielfilm sind angemessen, § 287 ZPO; das Gericht hält. nach dem überzeugenden Vortrag der Klägerin in der Replik an seiner zunächst geäußerten Bedenken nicht mehr fest.
Daneben besteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97a UrhG, wobei es sich teilweise um eine Nebenforderung handelt, allerdings kein Gebührensprung erfolgt.



3.

Zinsen waren wie beantragt gemäß §§ 286, 288 BGB zuzusprechen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf.§§ 91, 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der'Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin am Amtsgericht




Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 26.04.2018
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig. (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Charlottenburg, Urteil vom 25.04.2018 - 231 C 382/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt David Appel,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Wohngemeinschaft,
WG,
pauschales Bestreiten,
pauschaler Sachvortrag

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6056 Beitrag von Achso » Samstag 28. Juli 2018, 00:49

Wann hört dieser Irrsinn endlich mal auf von dieser Kanzlei aus München das ist ja echt nicht mehr zu ertragen wie diese Leute Gerichte voll schütten mit diesem Schwachsinn Urheberrecht.

Achso jkj:s_;

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6057 Beitrag von Steffen » Samstag 28. Juli 2018, 08:29

Dieser Irrsinn hört auf, wenn keiner mehr ein P2P-Programm wählt, um rechtswidrig ein geschütztes Werk (Kinofilm, Musikalbum, Hörbuch etc.) damit herunterzuladen und anderen anzubieten.

1ööüüää1

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6058 Beitrag von Achso » Mittwoch 1. August 2018, 01:46

jkj:s_; @Steffen
Mach dich jetzt nicht komplett lächerlich. Du weißt doch genau wie das funktioniert hat. Keiner von den Abgemahnten hat was ins Netz gestellt sondern diese Leute die Anwälte beauftragt haben Kohle zu machen. Es wurde ins Netz gestellt. Lebst du auf einem Pony Hof.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6059 Beitrag von Steffen » Mittwoch 1. August 2018, 08:39

Hallo @Achso,

mit dem lächerlich machen, dass ist so eine Sache. Ich persönlich habe über die Jahre eines gelernt,

Dr. Gregory House (TV Arzt-Serie): "Der Mensch lügt immer!"

Abgemahnte sind grundsätzlich unschuldig; es geht um eine riesengroße Verschwörung der Contentindustrie; die stellt alles selbst in die Tauschbörse, um es als Geschäftsmodell abzumahnen; IP-Adressen werden ausgespäht; die Log-Software arbeitet fehlerhaft; ich habe das abgemahnte Werk als Original im Regal; ich würde dieses Zeug niemals nie anhören/ansehen/anspielen etc.

Jeder ist der Checker - besonders die anonymen Heros der Forenwelt - bis ...
... bis es zum Treffen mit einem Richter kommt. Gut, es wird wohl in den wenigsten Fällen so sein, was aber abhängig ist vom Einzelfall, RI/RV, Abmahnkanzlei, der Anzahl der Sofort- oder Später Zahler/Vergleicher bzw. der Klagefreundlichkeit des RI/RV. Zu Letzteren, wenn ich mir nur dieses Jahr anschaue, dann sehe ich nicht viele gewonnene Entscheidungen im Gegensatz zu verlorene (aus unserer Sicht heraus) sowie die "Qualität" unserer Argumente. [Ironie on]Sicherlich muss hier jeder Beklagte der gewinnt in den Foren Stillschweigen wahren.[Ironie off]


(...) Keiner von den Abgemahnten hat was ins Netz gestellt sondern diese Leute die Anwälte beauftragt haben Kohle zu machen. (...)
Wenn ich jetzt diese Behauptung einmal aufgreife,
- beweise es doch einmal in deinen Einzelfall. Bitte!
-- wer hat es in die Tauschbörse gestellt (Name Releaser, Datei mit Hash, etc.)


Du bist - wie @Baxter - ein Verschwörungstheoretiker (und nicht einmal selbst wegen P2P abgemahnt), dessen Theorien jeden Betroffenen bestimmt gefallen werden. Am Ende des Tages (im Gerichtssaal) zählen aber nur Fakten/Argumente, a) deren Beweisbarkeit und b) ob/wie der Tatrichter diese würdigt. Punkt.


VG Steffen

DaddyCool
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Registriert: Donnerstag 13. Juli 2017, 19:13

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6060 Beitrag von DaddyCool » Mittwoch 1. August 2018, 19:18

@Achso, denke mal Du meinst das eher als Witz.
In meinem erweiterten Bekanntenkreis gibt es mehr als 10 WF Fälle. In allen Fällen waren es die Kinder, manchmal sogar wiederholt, und trotz Belehrung. Wenn mein Kind ein Fenster mit dem Fussball zerschiesst, zahlt die Haftpflicht, aber bei Filesharing müssen die Eltern blechen. Die feinen Herren Anwälte haben daraus ein lukratives Geschäft gemacht, wie man an den WFschen Luxuskarossen ersehen kann.

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