Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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zeroblicker
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2841 Beitrag von zeroblicker » Freitag 26. Juli 2013, 09:22

@benrik

Die geben dir nur über einen Auskunft, das geschieht freiwillig. Sie könnten dich auch einfach abmahnen ohne "Beweise", diese ganze Schreiben dient nur dazu deine Hoffnung auf Entkommen möglichst klein zu machen, nur ihre Rechte aufpolsternd und du sollst dazu gebracht werden (gern auch über einen Anwalt) Auskunft zu geben, wie es um dich bestellt ist. Täter, Störer ect. Vlt beschuldigst du dich auch von allein oder jemanden anders ganz nebenbei.

Das ist doch der Grund warum es empfohlen wird überhaupt einen Anwalt zu konsultieren. Sich gegen Selbstanzeigen und ungeheure lebenslange Verträge abzusichern.

Die Fischen im Trüben, std.Verfahren, am Ende ist die beste Ausgangslage immernoch, wie Steffen das gebetsmühlenartig beschrieben hat:
Entweder du zahlst und hoffst dir dadurch Ruhe zu verschaffen,
oder du genügst den Unterlassungsansprüchen und hoffst auf das Ausbleiben einer Klage bis Verjährung.
Oder du machst gleich eine neg. Feststellungsklage, wenn du und ein Anwalt sich sicher sind das hier falsche oder fehlerhafte Aussagen getroffen werden.
Ohne aussergerichtlich mehr als "Ich widerspreche, voll und ganz." zu der Gegenseite zu tragen.
(Das man auch gar nicht reagieren kann, lasse ich mal aussen vor. Stichwort Einstweilige Verfügung, da muss man dann zwangsläufig sich vor Gericht zu Wort melden, da die Unterlassungsaufforderungen, zumindest von W&F, regelmässig für rechtmässig erklärt werden.)

Dann zeigt sich meist, dass die Anwälte mit ihren 100% Beweis, plötzlich ewige Grabenkämpfe veranstalten, um irgendwie doch nach Münchener Recht behandelt zu werden...naja gegenwärtig hilft das ja (zum Glück) auch nicht immer.

All den aussergerichtlichen Aufwand bezahlt dir nämlich keiner...trotzdem je nach Einzelfall und persönlichen Eigenschaften, trotzdem hilfreich.
Auf extralange Konservationen, "man habe nicht, man könnte nicht, man will nicht" lassen die Kläger sich doch soweiso nicht ausserhalb eines Gerichts ein.

So Long

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2842 Beitrag von Steffen » Freitag 26. Juli 2013, 11:31

Hallo @All,

Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier hat einmal 2007 im Gulli:Board ein Zitat geprägt, das nicht nur zeitlos ist, sondern den ganzen Abmahnwahn auf nur einen Satz reduziert!


Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier:
(...) Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt. (...)
[/size]


Und wirklich, mehr ist es nicht. :ew


Es gibt eine Grundlage, Wissen, das jeder sich aneignen -muss-:
Im Grundsatz:
Klarkommen mit den Gesetzen und Rechtsprechung!


1. Was ist eine Abmahnung?
- Hinweis auf einen getätigten UrhR-Verstoß über den ermittelten und verauskunfteten Internetzugang, sowie die
vorerst außergerichtliche Aufforderung an den einzigen Verantwortlichen - den Anschlussinhaber - diese Handlung
zukünftig zu unterlassen und mögliche Ursache zu beseitigen.


2. Grundlage
  • (a) ein RI/RV beauftragt eine Logfirma
    (b) Logfirma ermittelt und schreibt eine P2P-IP auf, über die ein UrhR-Verstoß (Download und/oder/bzw. Upload)
    getätigt wurde
    (c) RI/RV beauftragt Anwalt, dieser stellt eine Gestattungsanordnung gem. § 101 IX UrhG
    Ziel: Beauskunftung der Person hinter der P2P-IP
    (d) Provider ordnet die P2P-IP auf Grundlage der Gestattungsanordnung a) einen seinen Kunden zu oder b) nicht.
    Ordnet er die P2P-IP zu, wird er - muss er - Klarnamen + Hausnummer dem Abmahner übermittlen
    (e) es erfolgt durch den Anwalt die Abmahnung
BGH (“Sommer unseres Lebens“; “Morpheus“):
Es besteht erst einmal die tatsächliche Vermutung, das der AI durch die Ermittlung der Logfirma + Verauskunftung
des Providers - verantwortlich für diesen UrhR-Verstoß ist. Jetzt muss sich der Abgemahnte zum Sachverhalt und
Geschehensablauf erklären. Warum? Er ist der Einzige der Einblick hat, keine Logfirma, kein RI/RV, kein Abmahnanwalt,
sondern nur der AI.


3. Warum wichtig?
Es gilt jetzt die so genannte Störerhaftung.

Störerhaftung, was ist das?
Die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter nicht ermittelt werden.

Regelmäßige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung:
(...) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung
eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. (...)

Das heißt:
Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung
verpflichtet sein, der - ohne eigenes Verschulden - adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer
Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.

Zu gut Deutsch:
Der Anschlussinhaber haftet dadurch, dass er den Zustand geschaffen hat, der zu der Rechtsverletzung geführt hat. Er
hat den Anschluss inne und schafft damit über seinen Anschluss die Möglichkeit der Rechtsverletzung.

A und O = Zugangssicherung, Prüfpflichten!




  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.


Jetzt gibt es bei jedem neuen Schreiben - immer wieder den gleichen Prozess:
Entschlussfassung des Abgemahnten

1. Klarmachen der Aufgabe
=> Oberste Maxime: Aneignung umfassenden Wissens und sammeln umfassender Information, was ist eine Abmahnung, welche Gesetzeslage oder Rechtsprechung, wie war die Anschluss-Situation zum Log, Ursachenforschung - erste Schlussfolgerungen
2. Beurteilung der Lage
=> Beurteilung des Inhaltes i.V.m. dem Abmahner
=> Beurteilung der eigenen Position
=> Beurteilung der möglichen Risiken und Kosten
3. Entschlussfassung, wie ich reagiere!

Und diesen Prozess, könne wir maximal nur mit erste Denkanstöße unterstützen. Deshalb haben wir eine Fülle an Infos gesammelt.

es kann - und darf doch nur - in einem öffentlichen Verbraucherforum so laufen ...

Berechnung der Verjährungsfrist

Gesetze / Rechtsprechung - Allgemein

(a) UrhG, § 102 (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__102.html

=> § 102 Verjährung
(...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

(b) § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB

=> § 195 BGB (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html)

(...) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. (...)

=> § 199 BGB (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html)

(...) (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem
Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (...)


Allgemeine Übersetzung BGB - Forum:

Die Berechnung der Verjährungsfrist kann nur allgemein und abstrakt thematisiert werden und muss im Einzelfall von
einem Anwalt geprüft werden. Das heißt,

Beginn:
  • 1. am 31.12.; 24:00 Uhr [denn der Schluss des Jahres ist nun einmal Sylvester]
    und [nicht oder und bzw. sondern und]
    2. der Provider dem Abmahnungsauftraggeber den Klarnamen + Hausnummer übermittelt
    2.1. Gestattungsanordnung - Provider - Abmahnungsauftraggeber
    2.2. Gestattungsanordnung - Backbone(Netzvermieter)-Provider - Reseller(Netzmieter)-Anschlusserkennung - Abmahnungs-
    auftraggeber - Reseller Provider - Abmahnungsauftraggeber

Ende:
  • 31.12.; 24:00 Uhr - 3 Jahre

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Adressänderung - Meldepflichtig!

Eine Adressänderung ist meldepflichtig. Mit Hinblick auf die Verjährung auch
wichtig. So könnte die Verjährung künstlich verlängert werden durch einen
unzustellbaren MB.


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja!

<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben[/color]
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Beachte: Anpassen + Doppelversand!



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Gedanken zur Freinacht

Abgemahnte WF
  • 2009 - 89.850
  • 2010 - 86.670
  • 2011 - 53.690
  • 2012 - 24.975
Klageverfahren
  • 2010 - 1.500 (1 Richter)
  • 2011 - 500 (2 Richter)
  • 2012 - 2.300 (5 Richter)
  • 2013 (I. HJ) - ca. 3.000 (5 - 6 Richter)
Niemand würde - so denke ich wenigstens - in ein Spiel-Casino gehen, sich an einen
“Black Jack“ Tisch setzen in der Hoffnung den großen Gewinn zu erzielen, ohne dabei
die Spielregeln zu kennen oder überhaupt schon einmal Karten gespielt zu haben.
Vielleicht gewinnt man zufällig einmal eine Runde, aber in der Regel wird man sein
ganzes mitgebrachtes Geld verspielen. Sicherlich kann man jetzt die Schuld auf den
Croupier schieben oder auf die anderen Pointeure; man kann es darauf zurückführen,
dass man das französische Blatt nicht so gut kennt; vielleicht sogar, dass man mit
gezinkten Karten spielt. Sicherlich hätte man einen Berufsspieler engagieren können,
der unabhängig vom Ergebnis Geld kostet; man hätte eine anonyme Person engagieren
können, der vorgibt das Spiel zu kennen; man hätte - da fehlt mir völliges
Verständnis - einen Berufsspieler engagieren, damit man letztendlich nichts an die
Bank zahlen muss, aber auch nicht gewinnt usw. usf.

Was jeder letztendlich macht, diese Entscheidung liegt doch bei jedem Zocker selbst.
Es ist ja sein Geld.



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Ausgangslage Abmahnung

Jeder Betroffene steht doch - und das schon seit 04/2005 - vor der - gleichen -
Ausgangslage, egal ob Lied, Lieder, Album, Sampler, Hörbuch, TV-Serie, Film, Game
oder Programm. Man erhält ein Abmahnschreiben, indem man zu einem über seinen
Internetzugang begangenen Urheberrechtsverstoß informiert, zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und zur Begleichung der Forderungen nach anwaltlichen Gebühren
und Schadensersatz aufgefordert wird.


Es ist immer ein und derselbe Inhalt!

Und jetzt, die Gedienten werden sich erinnern, gibt es doch immer ein und dasselbe
Prozedere, um angemessen zu reagieren. Man muss sich der Aufgabe klarmachen, seine
Lage beurteilen, und sich dann entscheiden. Dabei kann man sich kostenlose oder
entgeltliche Hilfe holen. Dies alles liegt im Ermessen des einzelnen Betroffenen.
Wann und warum erhalte ich eine Abmahnung?

Wir machen zwar immer eine hoch komplizierte Wissenschaft daraus, dabei ist es ganz
einfach. Wenn eine von einem RI/RV beauftragte Logfirma in einer Tauschbörse eine
IP-Adresse + dazugehörige Daten loggt; der vom RI/RV beauftragte Anwalt einen Antrag
beim zuständigen Auskunftslandgericht stellt; diesen Antrag gestattet bekommt und zum
Provider geht; der Provider auf dieser Grundlage die ermittelte IP Adresse einem
seiner Kunden zuordnet und dem Abmahner übermittelt (Name und Hausnummer) - dann
erhält man ein Abmahnschreiben.

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Rechtslage und Gesetze

Hier zählen die Gesetze sowie die aktuelle Rechtssprechung des BGH. Leider haben die
Bundesrichter eine härtere Gangart gegen die ermittelten und beauskunfteten
Anschlussinhaber eingeschlagen. Man geht mittlerweile von einer Störer- und
Täterschaftsvermutung aus.

BGH: “Sommer unseres Lebens“ + “Morpheus“:
  • 1. “P2P“ IP Adresse + Providerzuordnung = Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den
    UrhR-Verstoß
    2. Substantiierter Vortrag Abmahner + AI als Verantwortliche des Internetzugangs =
    Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den behaupteten UrhR-Verstoß
    3. Daraus resultiert die sekundäre Darlegungslast AI. Warum? Er ist der Einzige, der
    Einsicht hat und erklären kann, was zum Logzeitpunkt in seinem Verantwortungsbereich
    geschah bzw. nicht.
Dabei ist es nicht relevant, ob man es nie kaufen würde; es als Original im Regal
stehend hat; ob es sich um eine Billigproduktion handelt; man niemals nie Pornos
anschaut; unschuldig ist, es nicht war usw. usf. Denn es steht erst einmal die
Vermutung im Raum, das der ermittelten UrhR-Verstoß über den eigenen
Internetanschluss ausging, und man als Inhaber dieses Internetzuganges dafür
verantwortlich sei. Dieses muss man im Klaren sein und werden. Es wird nicht gesagt:
Du warst es - das kann man gar nicht, sondern dass es über den Internetzugang
geschah. Ob oder ob nicht, dieses muss, der AI jetzt selbst dar- bzw. widerlegen.

Und das A und O = Prüfpflichten sowie Entkräftung der eigenen möglichen
Störer- und Täterhaftung durch einen substantiierten Vortrag. Ein einfaches
Bestreiten ist dabei nicht ausreichend! Es geht immer um die Unterbindung einer
UrhR-Verletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche
Täter nicht ermittelt werden.

Störerhaftungsarten:
  • a) Handlungs- und Zustandsstörer = nimmt die Beeinträchtigung selbst vor!
    b) Tätigkeits- und Untätigkeitsstörer = wer die Möglichkeit zur Beseitigung der
    Beeinträchtigung hat, die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die
    Störung typisch ist und damit gerechnet werden muss!

    Quelle: MünchKommBGB/Medicus, § 1004 Rn. 42


Rechtsanwalt Dr. Wachs zu den aktuellen Störerkonstellationen:


Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder Dr. Abmahnung.de


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Es gibt immer weniger Störerkonstellationen. Gehen wir doch die Fälle einmal durch:
  • 1. Störerhaftung der Eltern für minderjährige Kinder? - Nein zumindest nicht nach
    einer Belehrung (vgl. BGH “Morpheus“)
    2. Störerhaftung der Eltern für volljährige Kinder? (Noch nicht obergerichtlich
    entschieden) - macht aber überhaupt keinen Sinn, wenn diese "nicht einmal" für
    minderjährige Kinder besteht.
    3. Störerhaftung des WG Anschlussinhabers für WG Mitbewohner? Zumindest nach dem LG
    Köln - Az. 14 O 320/12 (mit sehr überzeugender Begründung) ebenfalls abzulehnen.
    4. Störerhaftung der Ehefrau für Ehemann oder vice versa (andersherum, umgekehrt)? -
    Nein, das ist mehrfach obergerichtlich bestätigt.
Wenn man genau darüber nachdenkt, bleibt aktuell eigentlich nur eine "sichere"
Störerhaftung beim Betrieb eines WLAN, welches nicht hinreichend verschlüsselt ist.
Die Prozessschwierigkeiten resultieren nur noch aus der Täterschaftsvermutung.

Fazit: Überspitzt formuliert, wir haben faktisch gar keine Störerhaftung mehr, es
geht fast ausschließlich um die Täterhaftung.


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Wer dieses sich nicht verinnerlicht und sein Handeln danach ausrichtet, hat nicht nur
die Thematik Abmahnung und Störerhaftung verstanden, sondern ist jetzt schon der
zukünftige Vergleicher.

[blink2]Vergleichsschreiben = Bettelbriefe des Abgemahnten![/blink2]


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Abmahnung, was tun?

Wie schon erwähnt hat jeder die gleiche Ausgangslage. Mann wird abgemahnt,
aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung (UVE) sowie zur Abgeltung der Forderungen nach AG + SE.

Natürlich redet der § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG von einer berechtigten Abmahnung. Wann
ist eine Abmahnung berechtigt i.S.d. Rechtssprechung?

BGH “Vollmachtsnachweis“:
(...) Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde
liegt und wenn sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme
der Gerichte klaglos zu stellen.
(...)

Wichtig ist jetzt, bevor man eine Entscheidung trifft, sich umfassend im Internet zu
informieren. Hierzu gibt es mittlerweile genügende Informationen, so dass niemand
sich mehr herausreden kann, er habe nichts gewusst. Natürlich muss man Zeit
investieren, die sich aber auszahlen kann. Man sollte immer davon ausgehen, sich so
vorzubereiten, als wenn man schon die Klageschrift in Händen hielte. Nachfolgende
Schritte entfallen natürlich, wen man selbst den UrhR-Verstoß getätigt hat.


1. Ursachenforschung

Wenn der abgemahnte AI keinerlei Kenntnis besitzt, wer infrage käme oder nicht, muss
eine Ursachenforschung betrieben werden. Die heutigen Abmahnungen sind bis auf
Ausnahmen auch nachvollziehbar durch die kurzen Zeiträume vom Log bis zum Erhalt des
Abmahnschreibens. Hier muss man schon intensiv nachforschen, was man selbst gemacht
hat; was die Personen gemacht haben, die Zugriff haben - wo war jeder. Ist P2P
Software installiert, kann man in den gängigen P2P-Ordnern etwas nachvollziehen, lädt
man über P2P usw. usf. Diesbezüglich muss man dann im Familienverbund sich
zusammensetzen und diese Zeit nehmen und nicht gleich die Flinte ins Korn werfen,
wenn man zu keinen Ergebnissen gelangt. Es kommt nicht darauf an, “Ross und Reiter“
zu benennen! Vorteil, dass hier schon man die Zeugenaussagen sammeln kann
(schriftlich).


2. Beweissammlung

Aufgrund der Ursachenforschung haben wir jetzt schon die Zeugenaussagen und Nachweise
der Personen, die Zugriff auf das Internet mit im Familienverbund haben. Dies ist
besonders wichtig schon zum jetzigen Zeitpunkt vorzunehmen und zu dokumentieren. Da
zwischen Abmahnung und einer möglichen Klage mindestens 1 bis 2 Jahre liegen können,
wäre eine Beweissammlung dann fast unmöglich. Sicherlich haben Betroffene, die allein
Leben die schlechtere Ausgangslage, als Familien mit bzw. mit ohne Kinder oder
Wohngemeinschaften.

Hier zählen als Beweismittel:
  • - Augenschein, §§ 371 f. ZPO
    - Zeugen, §§ 373 ff. ZPO
    - Sachverständige mit deren Gutachten in der Sache, §§ 402 ff. ZPO u.a. (Sachbeweis)
    - Urkunden, §§ 415 ff. ZPO
    - Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
Wobei das wichtigste Beweismittel für einen Abgemahnten eine Zeugenaussage darstellt.
Mit einer eidesstattlichen Erklärung sichert Ihr Euch jetzt schon einen wichtigen
Teil der zukünftigen Verteidigung. Sicherlich muss nicht extra erwähnt werden, da ein
Zeuge nicht lügen darf. Dennoch gibt es zur prozessualen Wahrheitspflicht und
Wahrheit aus juristischer Sichtweise eindeutige Aussagen der Bundestrichter.

BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg)
(...) Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt
nicht den Schluss, die Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am
besten der Wahrheitsfindung dient.
(...)

BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
(...) Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich
die Darstellung ist.
(...)

Neben der Zeugenaussage sollte man alles sammeln (Belege, Tickets, Handbücher,
Nachweise (z.B. bei Abwesenheit, Stempelauszug durch Arbeitgeber, Urlaubs-
Flugtickets; Router Loggs wenn vorhanden usw.), aufzeichnen (Screen, Kopie, Ausdruck
von Geräteeinstellungen PC/Laptop, Router, Modem usw.), egal wie unwichtig einen
diese momentan erscheinen mögen. Ein Anwalt wird im möglichen Klageverfahren das
Wichtige vom Unwichtigen herausfiltern können.


3. Akteneinsicht

Zum Aufbau einer aktiven Verteidigung ist eine Akteneinsicht in die eigene
Beschlussakte am Auskunftslandgericht unerlässlich. Man sollte alle möglichen Mittel
ausnutzen, die einem zur Verfügung stehen, auch wenn man hierzu geringes Geld in die
Hand nehmen muss, oder vorerst vom Sinn nicht überzeugt ist.

Wie: Link



4. Monatlicher Obolus in seinem privaten Spendentopf

Wer mit erhalt des Abmahnschreibens eine gewisse Summe-Xyz in eine privaten
Klagetopf entrichtet, dem fällt die Entscheidung bei einer möglichen Klage sich
i.V.m. seinen Anwalt leichter, als wenn man unerwartet den Hinweisbeschluss eines
Amtsgerichtes zur Durchführung eines schriftlichen Klageverfahrens erhält. Solltest
Du verjähren, kannst Du dann diese Summe in einem Urlaub oder Ähnliches investieren,
für den Altersruhestand zurücklegen oder einfach spenden.


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Fehler vom Abmahnschreiben bis Zivilverfahren


Rechtsanwalt Jens Ferner hat beispielsweise für das AG München erklärt, welches die
häufigsten Fehler sind, die wir selbst tätigen.



Rechtsprechung des AG München



Bild
Rechtsanwalt Jens Ferner


Anwaltskanzlei Ferner
Carl-Zeiss-Strasse 5
52477 Alsdorf
Telefon: 02404-92100
Notfall: 0178 187 5367
Mail: info@ferner-alsdorf.de
Web: www.ferner-alsdorf.de


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Nachdem die Filesharing-Abmahnung zuging, beginnen die üblichen Überlegungen und
natürlich - wenn der Anschlussinhaber nicht selber etwas getan hat - die üblichen
Reflexe, allem voran: “Ich habe nichts gemacht, also zahle ich auch nichts”. Später
dann beginnt der bange Blick auf die Gerichte, speziell das Amtsgericht München, und
die Frage: “Wie Urteilen die denn?“

Ich fasse hierzu mal die aktuellen Entwicklungen ganz kurz an Hand einiger
Entscheidungen zusammen, die wesentlichen Argumente Betroffene werden sich dort
wieder finden.


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1. Die Zuständigkeit ergibt sich Problemlos aus §32 ZPO (Az. 155 C 30524/12; Az. 161
C 17341/11
)


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2. Die Aktivlegitimation (Rechteinhaberschaft) ergibt sich problemlos aus den
Herstellervermerken auf den jeweiligen CDs/Filme (Hierzu werden Kopien der Cover im
Klagefall vorgelegt, Az. 161 C 17341/11).


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3. Es besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Abgemahnte als Anschlussinhaber
des streitgegenständlichen Internetanschlusses für die über ihren Internetanschluss
begangene Urheberrechtsverletzung persönlich verantwortlich ist (Az. 155 C 30524/12;
Az. 161 C 24439/12 - vom BGH inzwischen zwei Mal (Az. I ZR 121/08, Az. I ZR 74/12) so
gesehen)


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4. Die Erhebungen durch die Firma ipoque GmbH (findet man speziell in Waldorf Frommer
Abmahnungen) begegnen im Sachverständigen Gutachten keinen Bedenken. Zum einen wird
sorgfältig erhoben, zum anderen sind Manipulationen auszuschließen (Az. 161 C
17341/11
).


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5. Grundsätzlich ist die Auskunft des Providers bereits ein starkes Indiz dafür, dass
IP-Adresse und Anschluss zusammen gefallen sind. Wenn darüber hinaus noch eine zweite
IP-Adresse erfasst wurde, die der Provider ebenfalls dem Anschluss zugeordnet hat,
spricht dies erst Recht für eine korrekte Auskunft. (Az. 161 C 17341/11). Sprich: Man
glaubt der Providerauskunft erst einmal grundsätzlich.


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6. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Abgemahnten eine sekundäre
Darlegungslast
, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches
Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Vielmehr muss dieser als
Anschlussinhaber substantiiert zu allen fraglichen Tatzeitpunkten vortragen, warum er
als Verantwortlicher nicht in Betracht kommt. (Az. 155 C 30524/12; Az. 161 C
24439/12
; Az. 161 C 17341/11)


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7. Das Gericht verlangt eine plausible Darstellung, die einen anderen
Geschehensablauf nahe legt (Az. 161 C 17341/11). Das heißt, es sollen konkreten
Umstände dargelegt werden, warum der dann Beklagte selbst als Täter nicht in Betracht
kommt - ein lediglich pauschales Bestreiten (“Ich war‘s nicht”) reicht nicht aus.
(Az. 161 C 24439/12; so auch OLG München, Az. 6 W 1705/12)


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8. Der Vortrag, man war nicht zu Hause, reicht auch nicht aus (Az. 161 C 17341/11).
Vielmehr muss man zudem darlegen, wer sonst noch Zugriff hatte, so dass ein Handeln
dritter zumindest plausibel erscheint. Das AG München geht so weit zu verlangen, dass
man Nachweisen muss, dass es zum Tatzeitpunkt nur einen Zugriff durch Dritte gab und
nicht dazu ein Zugriff durch den Abgemahnten/Verklagten möglich war.


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9. Es muss sich aus dem Vortrag auch eine ernsthafte und plausible Möglichkeit der
Täterschaft von Dritten, da der Beklagte selbst vorträgt eine entsprechende
Verschlüsselung des W-LAN Anschlusses vorgenommen zu haben und auch in Hinblick auf
die Ehefrau wurde vorgetragen, dass diese nur wenig Interesse an Internet/Computern
habe. (Az. 161 C 24439/12)


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10. Man kann sich nicht damit verteidigen, nicht zu wissen, wie Tauschbörsen
funktionieren: Man hat sich sowohl über die Funktionsweise der Tauschbörse als auch
über die Rechtmäßigkeit des Angebots kundig zu machen. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C
24439/12
)


.......................................................


11. Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Albums wird
grundsätzlich ein Schaden in Höhe von € 450,00 verursacht, welchen das Gericht gemäß
§ 287 ZPO der Höhe nach schätzt. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12). Das AG
München meint dazu in nahezu jedem Urteil: (...) Aufgrund seiner Spezialisierung
besitzt das Gericht aus seiner täglichen Arbeit hinreichende eigene Sachkunde um
beurteilen zu können, dass der geforderte Schadensersatz von 450 EUR der Höhe nach
angemessen ist. Der Sachvortrag der Klägerin in der Klage bildet hierzu eine
ausreichende Schätzgrundlage. Der angesetzte Betrag von 450 EUR erscheint für das
streitgegenständliche Werk angesichts der Funktionsweise der Tauschbörse, die mit
jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, absolut angemessen (...).
(Az. 155 C 30524/12,Az. 161 C 24439/12)


.......................................................


12. Wenn für eine Standard-Abmahnung (1 Film, 1 Album) ein Streitwert von 10.000 €
angesetzt und hieraus eine 1,0 RVG Gebühr geltend gemacht wird, hat das AG München
damit gar kein Problem. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12) Bei 3 Musikalben
sind es 30.000 Euro (Az. 161 C 17341/11).


.......................................................


13. Wer das Vergleichsangebot unterzeichnet hat und später anfechten möchte, weil er
unter Druck gesetzt wurde, sollte dies schnell machen: Das AG München meint, wenn man
auf 1-2 Zahlungsaufforderungen nicht reagiert, muss man verstanden haben, das eine
Drucksituation nicht da ist. Damit kann die Anfechtungsfrist davon laufen. (Az. 161 C
31980/12
) Grundsätzlich gilt: Vergleich nur Unterzeichnen, wenn man vorher beraten
wurde. Hinterher wieder raus kommen ist … schwierig.


.......................................................


Fazit

Sie finden hier viele der Argumente, die regelmäßig geäußert werden. Man sollte
jedenfalls nicht zu blauäugig in ein Verfahren vor dem Amtsgericht München laufen.
Gleichwohl - es gibt Kollegen, die von Erfolgen berichten. Jedenfalls in wirklich
klaren oder zumindest problematischen Situationen sollte man sich wehren können.
Allerdings muss die Verteidigung sehr differenziert aufbereitet werden, etwa wenn es
darum geht, ob Familienmitglieder sich überhaupt zu den Vorfällen äußern. Das blinde
“ich war‘s nicht” von allen Beteiligten führt beim Amtsgericht München in eine
Sackgasse.

_________________________________

Autor: Rechtsanwalt Jens Ferner
Quelle: www.ferner-alsdorf.de
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Größter Irrtum - Täterbenennung mit Name und Hausnummer!

Sehr viele Betroffene vertreten die Meinung, dass es nach dem BGH „Morpheus“ für
Eltern ausreicht, einfach ihre minderjährigen Kinder zu benennen, um selber als
Störer bzw. Täter nicht haftbar gemacht zu werden. Dieses stimmt nur zum Teil!
Natürlich stimmt es, dass bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen und vorgenommener
Belehrung i.V.m. Verbot der Nutzung einer Tauschbörse, der abgemahnte
Anschlussinhaber weder als Störer oder Täter haftbar zu machen ist sowie keine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben braucht.

Hinweis!

Wenn Sie Ihr Kind belehrt haben i.V.m. dem Verbot zur Nutzung einer Tauschbörse und
sich entscheiden keine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie in jeden Fall
ein Anwalt vorher konsultieren.

Warum?

ȟber die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren
und ihm eine urheberrechtsverletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen.
«

Keiner weiß, wie es auszusehen hat, ob mündlich reicht oder gar schriftlich
vorliegend und wenn in welcher Form und Inhalt. Dieses - nun wie denn? - lässt der
BGH offen und es wird in Folgezeit erst in den Instanzen (und Jahre) geklärt werden
müssen.

Ein nächstes Problem, was einige Gerichtsstandorte dezent anklingen ließen: Dann wird
das minderjährige Kind in der Klage mit aufgenommen; das minderjährige Kind muss eine
Unterlassungserklärung abgeben; Schadensersatzansprüche könnten vonseiten der
Abmahner geltend gemacht werden usw. Natürlich immer in Abhängigkeit, präsentiert man
sein Kind (um sich selbst aus der "Abmahnschusslinie" zu bugsieren) mit Namen und
Hausnummer als “Täter“.


Vermeidet generell eine Benennung eines Täters!

Sehr viele Betroffene und auch das Geschäftsmodell: “Shual, Princess & Co.“, die als
juristischer Laien Klageverfahren aktiv verpfuschen, denken, das sie mit - einer -
einheitlichen Vorgehensweise bei allen Gerichtsstandorten und abmahnenden Kanzleien
die “Formel des Obsiegens“ entdeckt haben. Hiervor ist dringend abzuraten, da man
einmal die möglichen Konsequenzen nicht absieht und es unnötig viel Geld kosten kann.
Sicherlich kann bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes vielleicht der erste Prozess
gegen den Anschlussinhaber gewonnen werden. Durch die Benennung des Täters oder gar
eine schriftlichen Schuldeingeständnis kommen auf den Benannten jetzt mögliche Kosten
zu, die neben dem Schadensersatz (rka.RAe: 400€ je Log), auch die Kosten des
Richterbeschlusses § 101 IX UrhG im Kostenfestsetzungsverfahren (bis 300€ je
geloggter IP) beinhalten können.

Natürlich, hier muss man eindeutig sein. Wer mit Erhalt einer Klageschrift sich Hilfe
von einem Anonymen oder Forum sucht, verspricht und entgegennimmt, muss die möglichen
Konsequenzen dann selbst tragen. Es muss in Fleisch und Blut übergehen: ab
Klageschrift nur mit einem Anwalt!


Der wichtige Weg ist es niemand zu benennen, sondern wenn mehre Personen den
Anschluss mitbenutzen, dem Gericht verschiedene Sachverhalte vorzutragen ohne
Benennung eines Täters. Natürlich der konkreten Situation angepasst.


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Oberste Grundsätze:

  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.



:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Fazit:

Jeder Betroffene muss sich im Klaren sein, wenn er sich für die mod. UE + nicht
zahlen entschließt, entscheidet er sich für: entweder Verjährung oder Klage, mit
allen möglichen Risiken und Kosten!

Abgemahnte, die heute 2013 einen Vergleich schönreden zu versuchen, geben nur eines
kund:

  • 1. Ich habe mich nicht vorbereitet auf eine mögliche Klage
    oder
    2. Ich war es einfach.
[/b]

Natürlich, wer aus den verschiedensten Gründen sich vergleichen möchte, dieses kann
ich menschlich nachvollziehen. Dann soll man aber nicht in den Foren kommen und für
die Wahl seinen Weg des geringsten Widerstandes die Schuld bei anderen suchen oder
diese zuweisen. Wenn diese Vergleichsorgie anhält, wird sich die Rechtsprechung in
keinster Weise zu unseren Gunsten verschieben. Im Gegenteil. Und im Gegensatz zu
allen anderen sage ich offen und laut:

Vergleichsbriefe sind die wahren Bettelbriefe des Abmahnwahns, aber nicht der
Abmahner, sondern der Abgemahnten!

In keinem Bereich des Zivilrecht, wird die eigene Faulheit, Überheblichkeit und Angst
einmal hinter Bettelvergleichsschreiben und andermal offener Schuldabweisung
versteckt. Solange AW3P existiert werden Ausreden und Auswüchse des Abmahnwahns
angesprochen und angeprangert.



Vorgehensweise eines Abgemahnten:


.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben,
Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen
Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE
    (Link) -
    evtl. Erweitern oder Vorbeugen
    (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch
    (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte
    ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung
    auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG!
    (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens
    (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf.
    (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche
    Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG
    (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs
    etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben
    Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem
    Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem
    Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich
hier
!

.
.
.



Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber
    verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Mal einige weiterführende Links:

Aber das Denken und Entscheiden - können wir Euch nicht abnehmen!

VG Steffen

Gibsy
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2843 Beitrag von Gibsy » Freitag 26. Juli 2013, 12:13

Also ich bin jetzt wieder bestärkt im nichtzahlen. Wenn die neuregelung des Gerichtsstandes drin ist müssen sie mich zuhause verklagen. Da mein heimatAmtsgericht gleichzeitig das regional zuständige für urheberrechtsdelikte ist.

Da selbiges aber nicht für eine sehr große region zuständig ist und vmtl nicht genug verfahren anhängig sind um massenklagen wie in München zu organisieren steigen auf meiner Rechnung die Chancen durchzukommen. Einfach wegen kosten/nutzen für WF.. Wenn sie an jedem Gerichtsstand klagen wollen ist das auch für die ein enormer zusätzlicher personalaufwand. Ganz abgesehen davon das andere AGs die beweislast auch anders bewerten könnten.

Ich hab ja grade Albträume das WF jetzt noch auf die schnelle Tausende Klagen erhebt bevor das gesetz verkündet wird, damit diese noch in münchen durchgezogen werden. Kann das passieren?

zeroblicker
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2844 Beitrag von zeroblicker » Freitag 26. Juli 2013, 12:33

Sag ja gebetsmühlenartig...Ist immer bemerkenswert, wie viel Übersicht noch vorhanden ist und alles versucht wird darzustellen, fernab vom Wahn.

Das mit dem Vergleich = Bettler, stimmt schon. Kann ich aber nicht unkommentiert lassen.

Man tauscht seinen Einzelfall gegen ein bisschen Bares, um nicht mehr Zeit und weiteres Geld investieren zu müssen. Damit helfe ich nie der Allgemeinheit. Aber seit den 50er Jahren, baut die sowieso ab...so what?

Jeder ist halt anders motiviert, da mit zu machen oder halt auch nicht.
Der eine will nur nicht für das Belangt werden, was er wirklich getan hat,
der nächste wars wirklich nicht,
dem anderen(zB mich) stört einfach nur das pauschale gewinnorientierte Ermitteln von IP-addis, ohne das da mal was Geprüft oder Reguliert wurde.
Im Strafrecht/OWI gibts ja auch regelmässig Dresche, wenn mal wieder die teure Eichung der Gelddruck...ehmmm...Geschwindigkeitserffassunganlage verschlampt wurde, oder der Benutzer zu doof ist das Gerät konform zu bedienen...nur zivil reicht ja die "Ich seh alles Software" ver.4.234 und man erhält Auskunft.

Da hier schon für mich ein Denkfehler liegt, brauch man über die verwundenen Reaktionen von Abgemahnten und deren Wunsch zur Änderung der aktuellen Gesetzeslage nicht weiter diskutieren.
Weil die Paar die sowieso Recht egal ist, Hauptsache die müssen nicht bezahlen, sind uninteressant. Den hoffentlich großen Rest sollte schon damit gedient sein, wenn der Staat in seiner Richterlichkeit, klar definiert und nach festen Regeln agiert. Dann sollte man auch kein Problem haben seine Strafe zu zahlen.
Also immer ran mit den eindeutig zu Ungunsten der Abmahner gelagerten Fälle. Da wo man selber es schlecht beweisen kann, habe ich halt eine abweichende Meinung...

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2845 Beitrag von Steffen » Freitag 26. Juli 2013, 12:35

[quoteemGibsy]Wenn die Neuregelung des Gerichtsstandes drin ist, müssen sie mich zu hause verklagen.[/quoteem]
Diese Neuregelung ist aber noch nicht in Kraft! Und es weiß niemand, wann.

Und zu Hause auch nicht, da der § 105 UrhG auch mit Neuregelung des § 32 ZPO nach wie vor gilt (Link).


[quoteemzeroblicker]Das mit dem Vergleich = Bettler, stimmt schon.[/quoteem]
Die einzigen Bettler - die ich kenne - sind diejenigen, die erst großspurig in den Foren posten, dann mit Erhalt ab MB um einen kostengünstigen Vergleich betteln. :lol:

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2846 Beitrag von zeroblicker » Freitag 26. Juli 2013, 12:47

Ist vlt ne Sondereingruppierung, oder nur die Fans von unserer Bundesregierung, da sind 180°-Wendungen auch normal, auch wenn schon Investionen bzw. Abzusehen ist das es Millionen/Millarden kosten wird.
Jeder hat halt so seine Vorbilder, zu dumm das die meisten nicht ein üppige Diät und diverse Vorstandposten bekleiden ;-)

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2847 Beitrag von se-hu » Samstag 27. Juli 2013, 14:18

Moin!
Erstmal vielen Dank an alle, die hier fleißig Tipps und Erfahrungen austauschen - das Board hat mir schon sehr geholfen!
Ich hab Mitte Juli erstmalig eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten (Filesharing, ein Film) und zusammen mit der (modifizierten) UE gleich ein privates Vergleichsangebot rausgeschickt.
Von denen kam jetzt die Antwort, dass sie das Angebot in dieser Form nicht annehmen können, aber sämtliche Ansprüche aus der Angelegenheit als erledigt betrachten, wenn ich mich auf ihr Gegenangebot (750 €) einlasse. Dazu soll ich eine vorgefertige Erklärung zur Zahlungsverpflichtung abschicken und die 750 € fristgerecht überweisen. Das Ganze sieht ungefähr so aus:

Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke
- Zahlungsverpflichtung -

Unter Bezugnahme auf das Anschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte vom xx.07.2013 wird wie folgt bestätigt:
Der zu erstattende Gesamtbetrag von EUR 750,00 wird bis spätestens xx.08.2013 auf dem angegebenen Kanzleikonto eingehen (Bankverbindung nebst Verwendungszweck sind dem Anschreiben zu entnehmen). Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 5 Werktagen ist die gesamte noch ausstehende Forderung aus der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung gemäß Schreiben vom xy.07.2013 geschuldet und sofort zur Zahlung fällig.

Datum und Unterschrift

Zwei Fragen:
Um die UE muss ich mir wohl keine Gedanken mehr machen, oder? Dazu haben die Herren in ihrem Brief nämlich kein Wort verloren (Eingangsbestätigung o.Ä.)
Kann ich obenstehende Erklärung zur Zahlungsverpflichtung bedenkenlos abgeben, wenn ich das Angebot anzunehmen bereit bin oder hab ich da in der Angelegenheit noch was zu befürchten?
Von Ratenzahlung / wirtschaftlich schwieriger Lage usw. war auch in meinem Angebot nicht die Rede.

Schonmal vielen Dank im Voraus und schönes Wochenende!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2848 Beitrag von Steffen » Sonntag 28. Juli 2013, 10:01

[quoteemse-hu]Zwei Fragen:
Um die UE muss ich mir wohl keine Gedanken mehr machen, oder? Dazu haben die Herren in ihrem Brief nämlich kein Wort verloren (Eingangsbestätigung o.Ä.)[/quoteem]
Diese Frage ist interessant. Eine mod. UE des Abgemahnten stellt ein neues Angebot dar und wird von ihm - unbefristet - abgegeben. Das bedeutet, der Abmahner kann dieses neue Angebot - unbefristet - annehmen. Aber hier bedarf es einer expliziten schriftlichen Annahmeerklärung, damit es zu einem Unterlassungsvertrag kommt.

Das heißt, die Vorteile liegen hier eindeutig beim Abgemahnten, wenn der Abmahner die mod. UE - nicht - schriftlich annimmt. Einmal ist diese Strafbewehrt (wenn man unser Muster verwendet, und sich an die Hinweise hält) und anderseits, sollte es wirklich zu einem Wiederholungsfall kommen (man weiß ja nie), kann keine Vertragsstrafe eingefordert werden (BGH - Az. I ZR 32/03).

Wenn man die mod. UE inhaltlich bemängelt hätte, dann würde es in dem Schreiben stehen. Da man nicht darauf eingeht, gilt sie als noch nicht angenommen.


[quoteemse-hu]Kann ich oben stehende Erklärung zur Zahlungsverpflichtung bedenkenlos abgeben, wenn ich das Angebot anzunehmen bereit bin oder hab ich da in der Angelegenheit noch was zu befürchten? Von Ratenzahlung / wirtschaftlich schwieriger Lage usw. war auch in meinem Angebot nicht die Rede.[/quoteem]
Wenn man eine eingegangene Verpflichtung (innerhalb der Frist) zahlt, ist der betreffende Rechtsstreit damit beendet.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2849 Beitrag von zeroblicker » Sonntag 28. Juli 2013, 11:57

Ich glaube, das was se-hu in dem Schreiben von W&F hinein interpretiert ist nicht die ganze Wahrheit. W&F legen das immer als Gesamturkunde als Schuldanerkenntnis und Verpflichtung zur vollständigen Erfüllung ihrer Forderungen einem vor. Es klingt halt immer sehr nett, was die so schreiben.

Ich würde nur eine eigene Erklärung aufsetzten mod.UE (hast du ja schon) und ein Angebot (meinetwegen mit ihrem Betrag) und ohne Rechtsverbindlichkeit ect.pp. damit Sie bei dir eventuell weitere Vergehen nicht eine Dauerfahrkarte haben. Wenn du selber auschliessen kannst das da nix mehr weiter ist. Dann kannst natürlich alles einräumen was die von dir fordern.

Sie haben nur eine rechtlich haltbare Unterlassugsaufforderung, auf die du reagieren solltest. Alles was Schuld und Ersatzansprüche angeht muss erst noch bewiesen werden. Und wird in neuen Verletzungen nur nachteilig ausgelegt für dich.

Ist nur meine recht einfache und pragmatische Sicht der Dinge. Ich unterschreibe nicht mehr als ich muss. Und wenn man seine Ruhe haben will halt auch was überweisen, eben ohne lapidare Schuldeingeständnisse...immer an morgen denken.

So Long

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2850 Beitrag von Steffen » Sonntag 28. Juli 2013, 12:09

Deshalb ist es auch ungemein wichtig, das man sich einen Rat in einem Verbraucherforum holt, und nicht zu einem Anwalt geht. Ist 100-pro sarkastisch gemeint! Bei Vergleichsverhandlungen kommt es eben immer darauf an, ein einvernehmliches Ergebnis zu erzielen. Sicherlich wird bei einem Privatvergleich der Abmahner seinen Vorschlag einfordern und ist in der besseren Ausgangslage, als der Abgemahnte. Wenn man sich mit dem Inhalt und entsprechenden Formulierungen nicht sicher ist, dann muss man eben einen Anwalt hinzuziehen.

Und wenn der Abmahner einen neuen Log hinsichtlich eines neuen Werkes erhält, bekommt der Betreffende eine erneute Abmahnung, egal was er aktuell ausgefeilt und ohne Rechtsverbindlichkeit so herumformuliert.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2851 Beitrag von Prince » Montag 29. Juli 2013, 00:17

Hey Leutz :)

Ich habe eine Frage zum Punkt 5 des Schriftsatz-Zaehlers..

5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
=> Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
=> Mitteilung des Prozesskostenrisikos
=> WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der
Verjährung, Stichunkt Meldepflicht)


Wenn ich das schreiben bekommen sollte, muss ich die Anschrift bestaetigen, also auf das
Schreiben dann antworten? Oder nur wenn ich vor habe umzuziehen bzw. nur wenn die
Adresse von der jetzigen abweicht? Und wenn ja, gibt's eine bestimmte Form wie bei der
modUE? .)(

Danke

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2852 Beitrag von Steffen » Montag 29. Juli 2013, 04:26

[quoteemabmahnteufel]Wie muss ich mich verhalten, wenn ich umgezogen bin bzgl. Meldepflicht ! Wie hat mein Brief oder meine
Nachricht an WF auszusehen ? Oder reicht auch EMail/Fax ?[/quoteem]

Hier kann ich nur von dem Standpunkt von AW3P aus sprechen. Sehr viele sind der Meinung, dass man eine
Adressänderung -nicht- mitteilen muss, da der Abmahner, wenn er etwas von einem will, diese sich mittels
Mehrarbeit dann besorgen muss. Insgeheim hofft man natürlich, das der Aufwand zu groß sei. Pustekuchen.

Man sollte doch davon ausgehen, die mod. UE stellt ein neues Angebot dar, ein Unterlassungsvertrag, der
unbefristet abgegeben wird und deshalb unbefristet angenommen werden kann. Wenn man jetzt vom Vertragsrecht
ausgeht, sind Änderungen bei den Vertragspartnern meldepflichtig. Für mich auch wichtig in punkto Verjährung.


Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja!

Musterschreiben:
<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben

<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Versand:
- Einschreiben (normal, Einwurf oder natürlich auch m. RS)
- Fax / E-Mail (entweder Fax oder E-Mail, wenn möglich ist es besser alles beide)

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2853 Beitrag von wallawalla » Montag 29. Juli 2013, 07:38

So...jetzt melde ich mich nach einiger Schlauleserei auch mal zu Wort.

Ich habe 11/2011 meine Abmahnung bekommen. Damals hatte ich leider 0 Ahnung und Panik, weshalb ich mir dann doch einen Anwalt genommen habe (jaaaa...hätte ich mir scheinbar sparen können).
Ich gab eine mod UE ab, zahlte 150€ an WF (mit nem netten Anwaltsschreiben dazu) und hielt die Sache eigentlich für erledigt. Habe nie Post bekommen dass sie es akzeptieren/nicht akzeptieren.

Jetzt flatterte am Samstag der Mahnbescheid aus Coburg bei mir rein :/
Was sagt ihr? Erstmal widersprechen und abwarten? Oder werden die mich aufm Kieker haben, weil ich ja eh so doof war und schonmal was gezahlt habe und somit wäre ein sofortiger Vergleich besser bevor die Kosten weiter steigen?
Natürlich habe ich das ganze auch dem damaligen Anwalt geschickt, aber ich weiß gar nicht ob die Beauftragung von damals jetzt noch greift, oder ob mich jegliche neue Arbeit von ihm jetzt wieder was kosten würde.

zeroblicker
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2854 Beitrag von zeroblicker » Montag 29. Juli 2013, 07:45

W&F sind da sehr konsequent. Ohne weitere Kommunikation, schon fast dreist, oder hat die dein Anwalt dir vorbehalten? Rechtlich wahrscheinlich trotzdem kaum anfechtbar...

Was deinen Vertrag angeht. Entweder lesen oder direkt mal bei deinen Anwalt anrufen. Kenne Anwälte die bei bestehender Vergütungsvereinbarung alles was du denen zusendest als Auftrag abarbeiten. Mit Rechnung natürlich. Zugegeben Worst case, aber kläre das mal umgehend.

sonnenstrahl
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2855 Beitrag von sonnenstrahl » Montag 29. Juli 2013, 11:16

Steffen hat geschrieben:[quoteemGibsy]Wenn die Neuregelung des Gerichtsstandes drin ist, müssen sie mich zu hause verklagen.[/quoteem]
Diese Neuregelung ist aber noch nicht in Kraft! Und es weiß niemand, wann.

Und zu Hause auch nicht, da der § 105 UrhG auch mit Neuregelung des § 32 ZPO nach wie vor gilt (Link).
VG Steffen
Niemand weiß, wann die Neuregelung in Kraft tritt? Dass kann ich ja gar nicht glauben, ich dachte bisher immer spätestens 14 TAge nach Beschluss muss ein Gesetz in Kraft treten.

zeroblicker
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2856 Beitrag von zeroblicker » Montag 29. Juli 2013, 12:03

14Tage nach Drucklegung. Ein Gesetz muss schriftlich verfügbar sein, sonst kann sie keiner anwenden, geschweige den sich dran halten. Warum schleppen Anwälte immer so viele Akten mit sich rum? Unter anderen sind da auch gerne die aktuellen Gesetzestexte mit bei...

Wullu
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2857 Beitrag von Wullu » Montag 29. Juli 2013, 13:27

Hallo zusammen,

@wallawalla
mir geht es genau wie dir, letzten Dienstag gerichtlichen Mahnbescheid aus Coburg erhalten über eine Abmahnung vom Juni 2010. Ursprüngliche Forderung 956,- für einen down/upload eines Films per Bittorrent.
Damals per Anwalt (Spezialist Urheberrecht) eine UE abgegeben und einen sog. Ausgleichsbetrag von 300,- an WF gezahlt.
Jetzt ist die Forderung des Klägers 600,- (damals 450,-) und die Rechtsanwaltskosten von WF "noch" 206,- (2010 noch 506,-, abzüglich der 300,- die ich bereits gezahlt habe).
Ich habe meinen Anwalt daraufhin konsultiert der gesagt hat "Auf jeden Fall in vollem Umfang den Widerspruch wegschicken..." da der erst einmal das AG Coburg still legt. Jetzt ist WF erst mal wieder am Zug wenn sie denn einen weiteren Zug machen. Wenn ja kann dann immer noch mit einem Vergleich gearbeitet werden. Aber der Widerspruch muss definitiv in den nächsten 14 Tagen weggeschickt werden sonst wird das AG Coburg aktiv und dann wirds heikel.

Hoffe das hilft dir weiter.

Falls jemand diese Frage beantworten kann, der ursprüngliche Forderungsbetrag des Klägers war 450,-, im jetzigen Mahnbescheid plötzlich 600,-. Geht das so einfach? Wodurch begründet sich diese Erhöhung?

wallawalla
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Registriert: Montag 29. Juli 2013, 07:32

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2858 Beitrag von wallawalla » Montag 29. Juli 2013, 13:34

Ja, den Widerspruch schicke ich definitiv los. Mich ärgerts nur, weil ich die Sache für erledigt hielt und jetzt as Zittern wieder los geht, aber das verstehst du ja sicher, wenn du sogar vorab 300€ abgedrückt hast.

Edit: grad mal bei mir geguckt..da sind 450€ geblieben (Musik)

956
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2859 Beitrag von 956 » Montag 29. Juli 2013, 14:41

Uns hat es jetzt leider auch getroffen.
2 Mal Frommer hintereinander, und dann noch ein 3. Schreiben von Rausch oder so.
Keine Ahnung ob die jetzt wirklich "alle" schnappen, oder es einfach nur Pech war oder Absicht, wenn sie jetzt die IP im Fokus haben.
Hat mal so eben meine ganzen Semesterferien verdorben, dazu die Angst täglich in den Briefkasten zuschauen, ob wieder was kommt.
Dann noch tagelang recherchiert im Internet, versucht die Gedanken zu ordnen, aber teilweise gehen die Meinungen auch soweit auseinander ich bin grade so ziemlich am Ende mit meinem Latein.

Ich bin derzeit noch am brüten, ob ich einen Anwalt einschalten sollte, oder ob das nur zusätzliche Kosten sind und dieser eh nichts erreicht, bzw ob er das überhaupt möchte.
Ich denke man das geht zwischen den AbmahnAnwälten und den Anwälten, die einen da verteidigen sollen (scheint ja 1000 zu geben die sich ua. auf Frommer spezialisiert haben) sehr vollautomatisiert zu im Sinne von. -> Ok du willst 1000, ich will nichts zahlen, sagen wa 500.
Ob man wenn man selber modifiziert weniger/mehr/das gleich erreicht, ich habe keine Ahnung.
Dann die in der schwebe befindenen Gesetzesentwürfe, welche wohl auch noch vom Gericht/Glück abhängen, wie entschieden wird.

Präventiv vorzubeugen scheint auch nicht möglich zu sein, ausser der eine Anwalt der wohl so eine Art "Flatrate" für 3 Jahre hinsichtlich der Abmahnungen anbietet.
Zumal ich auch nicht weiß, ob, wenn eine solche up-/downgeloadete Datei aus mehreren geschützten Werken besteht, die Werke einzeln auch noch abgemahnt werden.

Meine Gedanken sind einfach ungeordnet, das ist mir alles zuviel ...
Grade diese ganzen Entscheidugen die man treffen muss ...
Und die Angst sich falsch zu entscheiden.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2860 Beitrag von Steffen » Montag 29. Juli 2013, 16:06

[quoteemWullu]Falls jemand diese Frage beantworten kann, der ursprüngliche Forderungsbetrag des Klägers war 450,-, im jetzigen Mahnbescheid plötzlich 600,-. Geht das so einfach? Wodurch begründet sich diese Erhöhung?[/quoteem]

Man sollte einmal sehen, die Summe, die der Abmahner im Abmahnschreiben thematisiert, steht erst einmal zur Debatte. Ergo 450,-€ Schadensersatz (SE) + 506,-€ RA-Kosten (AG). Dabei berechnen sich die AG aus einem Gegenstandswert/Streitwert von 10.000,-€ und einer 1,0 GG RVG (m. AP, ohne MwSt.), also 506,-€. Bei einem MB oder einer Klage kann man pro Werk von ca. 300,-€ an SE ausgehen.

AG: 506,-€, SE: 600,-€ (2 Hörbücher)
AG: 666,-€, SE: 900,-€ (3 Hörbücher)


[quoteemWullu]]Damals per Anwalt (Spezialist Urheberrecht) eine UE abgegeben und einen sog. Aus-gleichsbetrag von 300,- an WF gezahlt.[/quoteem]
Das ist für mich immer der größte Kokolores! Sorry, geht nicht gegen Dich. Denn, dieses war bestimmt wieder eine freiwillige Teilzahlung, ohne das die Gegenseite damit einverstanden war. Warum? Weil ansonsten es zu keinem MB käme (außer, man hätte sich nicht an die Zahlungsvereinsbahrung gehalten).


[quoteemWullu]]Auf jeden Fall in vollem Umfang den Widerspruch wegschicken ..." da der erst einmal das AG Coburg still legt. Jetzt ist WF erst mal wieder am Zug, wenn sie denn einen weiteren Zug machen. Wenn ja kann dann immer noch mit einem Vergleich gearbeitet werden. Aber der Widerspruch muss definitiv in den nächsten 14 Tagen weggeschickt werden sonst wird das AG Coburg aktiv und dann wird es heikel.[/quoteem]
Ich weiß auch nicht, was man hier für eine “taktische Warteposition“ einnehmen sollte und warum WF nicht klagen sollte. Mit der (höchstwahrscheinlich) freiwilligen 300,-€ Zahlung ist man doch ein glasklares Teilschuldeingeständnis (Zeugnis gegen sich selbst) eingegangen, WF wird die Klage durchziehen und den Rest erfolgreich zugesprochen bekommen + den SE in voller Höhe.


[quoteemWullu]]Wenn ja kann dann immer noch mit einem Vergleich gearbeitet werden.[/quoteem]
Wenn man überhaupt vergleichsbereit ist!

VG Steffen

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