Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2101 Beitrag von Steffen » Mittwoch 27. Februar 2013, 23:42

Habe per PN geantwortet.

VG Steffen

sfs_micha
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2102 Beitrag von sfs_micha » Donnerstag 28. Februar 2013, 00:14

Steffen hat geschrieben:Habe per PN geantwortet.

VG Steffen
Mails sind raus.

pokemember
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2103 Beitrag von pokemember » Donnerstag 28. Februar 2013, 05:53

geldabschneider hat geschrieben:Dies ist meine persönliche Meinung:
Wenn Du Dich mit denen vergleichen willst, weil Du im Falle einer Klage keine "guten" Argumente vorzuweisen hast, ist es sicher sinnvoll, sich vor Eintreffen des MB zu vergleichen. Nach MB und Klage kommen weitere Kosten hinzu (Kosten für MB bzw. Gerichtskosten + Kosten für den eigenen Anwalt). Musterschreiben für Vergleiche findest Du auch hier im Forum, glaube steht sogar in der allgemeinen Vorgehensweise drin.
Wenn ich einen Vergleich vor dem MB anstrebe, wann is der beste Zeitpunkt?

Aktuell habe stehe ich bei "Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung" (mit kurzer Frist natürlich). Der nächste Schritt "Vorbereitung Klageerhebung" wird wohl eine Woche danach folgen (wenn ich nach dem vorhergehenden Post von "propperdx" gehe...). Hat man da überhaupt noch Zeit sich noch zu vergleichen?
Einfach jetzt das Muster-Vergleichsschreiben anpassen und rausschicken?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2104 Beitrag von Steffen » Donnerstag 28. Februar 2013, 10:50

[quoteempokemember]Wenn ich einen Vergleich vor dem MB anstrebe, wann ist der beste Zeitpunkt?

Aktuell habe stehe ich bei "Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung" (mit kurzer Frist
natürlich). Der nächste Schritt "Vorbereitung Klageerhebung" wird wohl eine Woche
danach folgen (wenn ich nach dem vorhergehenden Post von "propperdx" gehe...). Hat
man da überhaupt noch Zeit sich noch zu vergleichen?
Einfach jetzt das Muster-Vergleichsschreiben anpassen und rausschicken?[/quoteem]

Hallo @pokemember, @Vergleicher,

was mich einmal persönlich interessieren würde, warum vergleichen sich jetzt auf
einmal so viele, die noch mit Erhalt des Abmahnschreiben meinten, das sie ach so
“Unschuldig“ seien, maximal eine mod. UE abgeben und auf keinen Fall den Abzockern
Geld in den Rachen werfen! Sind es -nur- reine Kostengründe, war man es einfach nur,
Feigheit (Link), Faulheit oder einfach und simple Unfähigkeit? Nun ja, ...


[...] How many times must a man turn his head,
And pretend that he just doesn't see? [...]
The answer, my friend, is blowing in the wind,
The answer is blowing in the wind.
[...]

Bob Dylan, April 1962 in einer New Yorker Folk-Kneipe



Es gibt einen allgemeinen “WF Schriftsatz Zähler“. Bitte aber beachten, dieser beruht auf
Erfahrungen und stellt -kein- Dogma dar! Es handelt sich um kein Fake, nur weil
einmal ein Schritt ausgelassen wurde.

Waldorf Frommer Schriftsatz Zähler
  • 1. Aufforderung zur Abgabe UE (Wichtig! mod. UE per Einschreiben
    verschickten und -nicht- die originale UE, die als Entwurf im Abmahnschreiben
    beigefügt ist)
    2. Letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    • => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
      => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
      => Auswahl: 1. Zahlen oder 2. Klagen
      => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    • => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    • => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
      => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
      => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
      Hinblick der Verjährung, Stichpunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 (wenn man unberechtigt abgemahnt wurde),
    unterschreiben und im Doppelversand verschicken,)
    7. Abgabemitteilung des streitigen Verfahrens vom Mahngericht an das AG
    München
    8. WF muss Klage begründen und erheben (Faustregel: von Widerspruch MB bis
    Erhalt Klage = mind. 6 Wochen)
    9. Gerichtsverfahren (sofort Anwalt beauftragen)

Wer sich -aus welchen Gründen auch immer- vergleichen möchte, kann es zur jeder
Zeit anstreben. Das bedeutet, außergerichtlich und auch noch gerichtlich. Aber ...
... ein kleines aber ist immer vorhanden. Man muss beachten!
  • 1. Grundvoraussetzung = WF ist überhaupt vergleichsbereit!
    Jeder denkt, das WF einen höflichen Diener macht, ein Entschuldigungsschreiben
    aufsetzt und jede Summe -so niedrig als nur möglich- akzeptieren muss.
    2. Es ist ja auch logisch, je länger man wartet und je mehr WF Mittel einsetzt, desto
    härter werden die Konditionen, die man eingehen muss, wenn man sich vergleichen
    möchte.
Bsp.: Möglicher Vergleich nach Widerspruch MB

MB = ca. 150,- €
Abmahnung = ca. 750,- €
___________________________________________

Gesamt = 900,- € + schriftlicher Vergleich (bindend,
insbesondere bei Ratenzahlungsvereinsbahrungen)
=========================================
Natürlich ist der im Nachteil, der keine juristischen Kenntnis besitzt. Dieser wird
wohl möglich ein Schuldeingeständnis unterzeichnen und schlechtere Konditionen als mit
Anwalt erzielen. Natürlich kostet ein Anwalt Geld, aber die meisten Betroffenen haben
doch - sind wir doch ehrlich - sowieso einen beauftragt.
Das bedeutet, kurz und knapp
  • 1. wer sich vergleichen will, gleich mit Abgabe der mod. UE
    2. je länger man wartet, desto schlechter die Konditionen
    3. aber auch im Klageverfahren ist noch ein außergerichtlicher Vergleich möglich,
    wenn,

    wenn WF denn auch vergleichsbereit ist!
VG Steffen




Abgemahnte WF
  • 2009 - 89.850
  • 2010 - 86.670
  • 2011 - 53.690
  • 2012 - 24.975

Klageverfahren WF
  • 2010 - 1.500 (1 Richter)
  • 2011 - 500 (2 Richter)
  • 2012 - 2.300 (5 Richter)
  • 2013 (Jan/Febr) - 1.500 (5 Richter)

Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!


Mal einige weiterführende Links:

Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja! (siehe hierzu: BGH - Az. III ZR 298/11 + Vertrags-/Schuldrecht = Meldepflicht)

<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)

propperdx
Beiträge: 3
Registriert: Mittwoch 27. Februar 2013, 18:34

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2105 Beitrag von propperdx » Donnerstag 28. Februar 2013, 19:52

geldabschneider hat geschrieben:Dies ist meine persönliche Meinung:
Wenn Du Dich mit denen vergleichen willst, weil Du im Falle einer Klage keine "guten" Argumente vorzuweisen hast, ist es sicher sinnvoll, sich vor Eintreffen des MB zu vergleichen. Nach MB und Klage kommen weitere Kosten hinzu (Kosten für MB bzw. Gerichtskosten + Kosten für den eigenen Anwalt). Musterschreiben für Vergleiche findest Du auch hier im Forum, glaube steht sogar in der allgemeinen Vorgehensweise drin.
Vom Prinzip richtig. Aber ich hoffe immer noch, dass es nicht zu einer Klage kommt....

Wenn ich überlege:

Abgemahnte WF
2009 - 89.850
2010 - 86.670
2011 - 53.690
2012 - 24.975

Also ~250tsd Abmahnungen

Klageverfahren WF
2010 - 1.500 (1 Richter)
2011 - 500 (2 Richter)
2012 - 2.300 (5 Richter)
2013 (Jan/Febr) - 1.500 (5 Richter)

und nur ~4200 Klageverfahren.... Dann bleibt doch noch Hoffnung... Meine Verjährung ist ende dieses Jahres, wenn kein MB kommt.

/Edit: Also entweder zu 100% ~900 EUR zahlen, oder mit etwas Pech 1500....

siegfriedklein
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2106 Beitrag von siegfriedklein » Donnerstag 28. Februar 2013, 20:46

propperdx hat geschrieben:[quote/Edit: Also entweder zu 100% ~900 EUR zahlen, oder mit etwas Pech 1500....
oder nur ca. 700 € wenn den richtige Strategie hat, zu finden in den Urteilen.

propperdx
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2107 Beitrag von propperdx » Donnerstag 28. Februar 2013, 21:30

siegfriedklein hat geschrieben:
propperdx hat geschrieben:[quote/Edit: Also entweder zu 100% ~900 EUR zahlen, oder mit etwas Pech 1500....
oder nur ca. 700 € wenn den richtige Strategie hat, zu finden in den Urteilen.
Meinst du bei der Klage? Und welche Strategie deutest du an?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2108 Beitrag von Steffen » Donnerstag 28. Februar 2013, 23:10

Das kann schon sein, aber man sollte schon einmal genau wissen, wie die Vergleichsverhandlungen liefen. Denn mit dem Standardtext ist nix mit 500,- €, und gleich gar nicht nach widersprochenen MB! Unter bestimmten Voraussetzungen (Härtefall) gehen WF schon runter auf 500, aber meist auch nur, wenn man dafür die Belege bzw. Kopien übersendet.

Pauschal 500, wenn man mal so anruft - so richtig glaube ich nicht daran!

VG Steffen

Mike112
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2109 Beitrag von Mike112 » Samstag 2. März 2013, 22:05

Hallo liebe Leidgenossen,
Habe gerade auch eine Einladung zum Gericht erhalten. Nun wirds ernst.
Mal ne frage! Ich bin Vermieter, meine Mieter würden mir schriftlich bestätigen, das ich sie auf die Gefahren im Internet (Filesharing) bei Abschluss des Mietvertrages mündlich darauf hingewiesen haben. Zählt eine mündiche Belehrung vor Gericht wenn die im nachhinein erst schriftlich bestätigt wurde? Ich war zu dem Zeitpunkt nicht vor Ort und kann das jetzt beweisen. Hoffe, dass damit die Sache sich erledigt.

Gruß
Mike

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2110 Beitrag von Steffen » Sonntag 3. März 2013, 12:32

Bitte nicht so viele Einzelheiten ins Forum (erst nach Urteilsfindung)
und sofort einen Anwalt beauftragen.

VG Steffen

KalleM
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2111 Beitrag von KalleM » Sonntag 3. März 2013, 22:38

Steffen hat geschrieben:[quoteempokemember]Wenn ich einen Vergleich vor dem MB anstrebe, wann ist der beste Zeitpunkt?

Aktuell habe stehe ich bei "Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung" (mit kurzer Frist
natürlich). Der nächste Schritt "Vorbereitung Klageerhebung" wird wohl eine Woche
danach folgen (wenn ich nach dem vorhergehenden Post von "propperdx" gehe...). Hat
man da überhaupt noch Zeit sich noch zu vergleichen?
Einfach jetzt das Muster-Vergleichsschreiben anpassen und rausschicken?[/quoteem]

Hallo @pokemember, @Vergleicher,

was mich einmal persönlich interessieren würde, warum vergleichen sich jetzt auf
einmal so viele, die noch mit Erhalt des Abmahnschreiben meinten, das sie ach so
“Unschuldig“ seien, maximal eine mod. UE abgeben und auf keinen Fall den Abzockern
Geld in den Rachen werfen! Sind es -nur- reine Kostengründe, war man es einfach nur,
Feigheit (Link), Faulheit oder einfach und simple Unfähigkeit? Nun ja, ...

Hallo @Steffen.
Mich würd es ehrlich auch mal interessieren.
Ich bin selber auch Unschuldig abgemahnt und werde die Sache bis zum Ende durchziehen. Auch wenn aus Selbsteinschätzung meine Erfolgsaussichten vermutlich nicht gut aussehen (wegen der Beweislast). Mein Umfeld meinte immer zu mir ich sei rechthaberisch. Das bin ich auch, wenn ich von meinem Recht bzw. meiner Unschuld überzeugt bin :)
Termin in München ist Ende April. Werde auf jeden Fall danach berichten wie es abgelaufen ist.

Bin auch mal gespannt wie das Urteil am 06.03. von mainz05bub ausgeht. Drücke auf jeden Fall beide Daumen.

VG, Kalle...
VG, Kalle...

KalleM
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2112 Beitrag von KalleM » Sonntag 3. März 2013, 22:42

Hallo.
Ich habe nun auch einen Termin Ende April in München.
Erstes Schreiben kam 2009 - Nach einigen Recherchen hab ich dann die modUE abgegeben und sonst auf keine Bettelbriefe von WF reagiert. Als ich

nun den 2012 eingetroffenen Mahnbescheid widersprochen habe liegt nun ein Termin zur Güteverhandlung (nach Erfolglosigkeit mit unmittelbar

anschließender Hauptverhandlung) in München vor mir.
Ich werde hierzu keinen Anwalt kontaktieren und den Termin wahrnehmen - ob mit oder ohne Erfolg (wie auch immer der aussehen mag).
Ob das eine gute oder schlechte Idee ist wird sich heraus stellen. Auf jeden Fall werd ich versuchen meine Unschuld zu beweisen.
Ich habe mich in den Jahren seit 2009 so gut wie kaum mit der Materie auseinander gesetzt - erst jetzt seit Terminbekanntgabe zur Verhandlung.
Da hab ich nun zig Seiten durchgewühlt, hunderte von Lesezeichen gesetzt für die spätere duchsicht (schlechte Angewohnheit von mir) auf der

Suche nach brauchbarem.
Momentan hab ich leider nur sehr wenig Zeit mich intensiv darum zu kümmern. Nichts desto trotz werde ich alles mir mögliche tun um mich

bestens auf diesen Termin vorzubereiten.
Nach Abschluss der Verhandlung werde auch ich hier meine Erfahrungen bzw. das was bis dahin wirklich passiert ist schildern.
Mit dem ein oder anderen würd ich vorher gern via PN oder Mail Kontakt pflegen um eine mögliche "Siegesstrategie" zu besprechen.
Die Ergebnisse sollen nach einem Urteil selbst verständlich hier geschildert werden.
Gibt es eigentlich keine weiteren Erkenntnisse von anderen, die bereits zu Beginn diesen Jahres einen Termin in München hatten? Es sollen doch

schon über 1500 Termine bis Ende Februar statt gefunden haben?
VG, Kalle...

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2113 Beitrag von Steffen » Montag 4. März 2013, 04:50

Alles weitere gern per E-Mail: steffen.heintsch@t-onlien.de oder
ich antworte heute nach der Arbeit.

VG Steffen

Wastl
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2114 Beitrag von Wastl » Montag 4. März 2013, 20:06

Hallo!

Es scheinen gerade die Fälle aus 2010 "abgearbeitet" zu werden. Auch bei mir wird die Drohkulisse erhöht. Letztes Schreiben vor Klageerhebung. Bin noch nicht schlüssig wie mein weiteres Vorgehen aussieht.

Grüße
Wastl.

cosmicbaby
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2115 Beitrag von cosmicbaby » Dienstag 5. März 2013, 00:02

Hallo zusammen
habe jetzt wieder Post von WF bekommen:

- 18.02.2013: Zahlungsauforderung vor Klageergebung - habe nicht drauf reagiert?
- 28.02.2013: Vorbereitung Klageverfahren - soll bis zum 7.03.2013 den Zahlungsforderungen nachkommen?

jetzt geht mir doch ein bischen die Sause, wäre villt jemand so nett und könnte mich villt aufklären was das bedeutet und welche Schritte ich einleiten sollte?


Gruss

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2116 Beitrag von Steffen » Dienstag 5. März 2013, 17:48

[quoteemWastl]Es scheinen gerade die Fälle aus 2010 "abgearbeitet" zu werden. Auch bei mir wird die
Drohkulisse erhöht. Letztes Schreiben vor Klageerhebung. Bin noch nicht schlüssig wie
mein weiteres Vorgehen aussieht.[/quoteem]

Mal ein paar Gedanken ...


Bild



1. Hilfe, Jan - Febr. 2013 schon 1.500 Klagen!


Liebe Leute,

jeder sollte sich einmal zurückversetzen zu den Tagen des Abmahnschreiben und der
Entscheidungsfindung.
Jeder, der nur eine mod. UE abgibt und nicht zahlt, der kann innerhalb der 3-järigen
Verjährung auf die Kosten der Abmahnung verklagt werden!
Dabei ist es doch Wurst, ob nur 1 verklagt wird oder in 2 Monaten schon 1.500. Es
kann niemand einen Garantieschein ausstellen, dass man verklagt wird, aber auch
nicht, dass nicht. Deshalb bereitet Euch mit Abmahnschreiben so vor, als wenn Ihr der
Eine seid.
Risiko = 1.000,- - 1.200,- € - - kennt, und hat man übernommen!
Es ist doch nun nichts mehr Neues, das seit ca. Ende 2010 die Verhältnisse sich
verschieben: Abmahnung = runter; Klagen = hoch!

Abmahnung = kein Kinderspiel! Es geht um Euer Geld!





2. Aktive Verteidigung ohne Anwalt!



Bild

Ich kann nur jeden Beklagten tunlichst davon abraten.

Mit Erhalt einer Klageschrift - muss - ein Anwalt beauftragt werden. Wem, je nach Gusto.
Ich verfolge den Abmahnwahn seit Ende 2006 und eine Verteidigung ohne Anwalt - insbesondere
auf München - geht regelmäßig in die Hose. Ich werde auch an keinen Erfahrungsaustausch teil-
nehmen, wo sich ein Beklagter im “Do it yourself“-Verfahren verteidigt. Hier steht oder liegt
einfach Euer Geld im Gerichtssaal, was man durch Überschätzung und fehlende Sachkenntnis
leichtfertig auf‘s Spiel setzt.


VG Steffen

Caligula
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Registriert: Dienstag 28. Dezember 2010, 17:43

Wer hat Angst vor den bösen RAe ;o)

#2117 Beitrag von Caligula » Mittwoch 6. März 2013, 09:36

Ich habe kürzlich ebenfalls den sehr schwachen Brief von WF "Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung" erhalten. War nicht sonderlich überrascht und hat meinen Puls auch kaum nach oben getrieben. Nach dem Lesen mußte ich Schmunzeln. WF waren früher mal stärker. Sie sind zwar schon immer argumentativ schwach, aber irgendwie waren sie früher dominanter und haben mehr Respekt eingeflösst. Was steht da schon drin in dem Schreiben? Bitte wählen Sie: Entweder 806 Euro zahlen, weil wir so lieb darum bitten oder wählen Sie das Gerichtsverfahren und gehen Sie nicht über Los. Da wird es natürlich vieeel teurer blablubb. Dann noch ein ominöser Hinweis, daß deren Mandant dann aber natürloch auch nicht das großherzige Pauschalabgeltungsangebot i.H.v. 300,- Euro aufrecht erhalten kann, was mich im übrigen nie erreicht hat. Da vermute ich fortgeschrittenen Lochfraß im Hirn oder schlichte Schlamperei. Jaja, da können RAe noch so viele Briefe schreiben und drohen, wenn es im Detail so schludrig hingerotzt wird, lache ich darüber und hefte es ab.

Ich warte auf die übrigen Schreiben, lege Widerspruch gegen MB ein und wenn es tatsächlich vor Gericht geht, werde ich meine Freude haben. Dann beauftrage ich einen guten RA (gibt ja hinlänglich bekannte RA, die jahrelange Erfahrung mit der Bettelbruderschaft WF&Co. haben) und lege ihm meine bereits erfolgten Recherchen vor. Habe die Datensätze des AG. Dort glasklar erkennbare Fehler bei der IP-Ermittlung. Zudem Vewertungszeitraum des beanstandeten Titels nach vorherherrschender Rechtsmeinung schon abgelaufen usw.

Ich habe hier nur abzuwägen zwischen 806 Euro zahlen ohne Möglichkeit der Verteidigung oder Verteidigung mit Kostenrisiko im Bereich um die 1500 Euro, wobei hier ggf. sogar deutlich weniger herauskommen könnte, was auch nicht so unwahrscheinlich ist. Sorry, aber ich bin tiefenentspannt und sehe keinerlei Grund auf die 0815-Serienbriefe von solchen Leistungsverweigerern einzugehen. Ich zahle ja auch nicht einfach Geld an die zahlreichen Absender von SPAM-Mails. Zwischen Diesen und Jenen sehe ich keinen großen Unterschied.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2118 Beitrag von Steffen » Mittwoch 6. März 2013, 16:43

[quoteemMistreaded]Ist das nicht altersbedingt abhängig?[/quoteem]

Hallo @Mistreaded,

hier sollte man sehen,
  • 1. der AI schafft eine Gefahrenquelle, die nur er zumutbar abzusichern hat
    2. altersbedingte Prüf-, Sicherung-, Kontroll- und Aufsichtspflichten gegenüber
    berechtigten Dritten
Aber man sollte aufpassen, das hier noch keine BGH Rechtsprechung gibt, außer
  • 1. unzureichend gesichertes WLAN (Sommer unseres Lebens)
    2. minderjährige Kinder (Morpheus - nur Pressemitteilung - noch kein Volltext)
Das bedeutet, es müssen noch BGH Entscheide her, zum Thema Ehepartner, erwachsene
Kinder, WG usw. Und das ist ein langjähriger Prozess.




Kanonenfutter Minderjährige!

Bild

Diese Konstellation widerspiegelt doch nur eins, wie wir Abgemahnte sind. Naiv, feige
und verantwortungslos. Ich als Vater würde niemals mein minderjähriges Kind als Täter
benennen. Die möglichen Folgen kann heute noch keiner abschätzen. Natürlich wären
dann auch Unterlassungserklärungen, Mitaufnahme in die Klage, Schadensersatzansprüche
usw. möglich. Es weiß niemand, was man unter Belehrung versteht, on der BGH hier
etwas sagt oder nicht im Volltext.

Bei meiner Abmahnung 2006 kam mir nicht in den Sinn, meine damals minderjährigen
Kinder vor's Loch zu schieben und sie zu benennen, als Täter.

Und altersmäßig sprach das BGH von einem normal entwickelten 13 Jährigen. Auf einen
7 Jährigen wird es wohl -nicht- anwendbar sein.

VG Steffen



Es gibt einen allgemeinen “WF Schriftsatz Zähler“. Bitte aber beachten, dieser beruht auf
Erfahrungen und stellt -kein- Dogma dar! Es handelt sich um kein Fake, nur weil
einmal ein Schritt ausgelassen wurde.

Waldorf Frommer Schriftsatz Zähler
  • 1. Aufforderung zur Abgabe UE (Wichtig! mod. UE per Einschreiben
    verschickten und -nicht- die originale UE, die als Entwurf im Abmahnschreiben
    beigefügt ist)
    2. Letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    • => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
      => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
      => Auswahl: 1. Zahlen oder 2. Klagen
      => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    • => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    • => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
      => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
      => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
      Hinblick der Verjährung, Stichpunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 (wenn man unberechtigt abgemahnt wurde),
    unterschreiben und im Doppelversand verschicken,)
    7. Abgabemitteilung des streitigen Verfahrens vom Mahngericht an das AG
    München
    8. WF muss Klage begründen und erheben (Faustregel: von Widerspruch MB bis
    Erhalt Klage = mind. 6 Wochen)
    9. Gerichtsverfahren (sofort Anwalt beauftragen)

Abgemahnte WF
  • 2009 - 89.850
  • 2010 - 86.670
  • 2011 - 53.690
  • 2012 - 24.975

Klageverfahren WF
  • 2010 - 1.500 (1 Richter)
  • 2011 - 500 (2 Richter)
  • 2012 - 2.300 (5 Richter)
  • 2013 (Jan/Febr) - 1.500 (5 Richter)

Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!


Mal einige weiterführende Links:

Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja! (siehe hierzu: BGH - Az. III ZR 298/11 + Vertrags-/Schuldrecht = Meldepflicht)

<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)


[quoteemWastl]Es scheinen gerade die Fälle aus 2010 "abgearbeitet" zu werden. Auch bei mir wird die
Drohkulisse erhöht. Letztes Schreiben vor Klageerhebung. Bin noch nicht schlüssig wie
mein weiteres Vorgehen aussieht.[/quoteem]

Mal ein paar Gedanken ...


Bild



1. Hilfe, Jan - Febr. 2013 schon 1.500 Klagen!


Liebe Leute,

jeder sollte sich einmal zurückversetzen zu den Tagen des Abmahnschreiben und der
Entscheidungsfindung.
Jeder, der nur eine mod. UE abgibt und nicht zahlt, der kann innerhalb der 3-järigen
Verjährung auf die Kosten der Abmahnung verklagt werden!
Dabei ist es doch Wurst, ob nur 1 verklagt wird oder in 2 Monaten schon 1.500. Es
kann niemand einen Garantieschein ausstellen, dass man verklagt wird, aber auch
nicht, dass nicht. Deshalb bereitet Euch mit Abmahnschreiben so vor, als wenn Ihr der
Eine seid.
Risiko = 1.000,- - 1.200,- € - - kennt, und hat man übernommen!
Es ist doch nun nichts mehr Neues, das seit ca. Ende 2010 die Verhältnisse sich
verschieben: Abmahnung = runter; Klagen = hoch!

Abmahnung = kein Kinderspiel! Es geht um Euer Geld!





2. Aktive Verteidigung ohne Anwalt!



Bild

Ich kann nur jeden Beklagten tunlichst davon abraten.

Mit Erhalt einer Klageschrift - muss - ein Anwalt beauftragt werden. Wem, je nach Gusto.
Ich verfolge den Abmahnwahn seit Ende 2006 und eine Verteidigung ohne Anwalt - insbesondere
auf München - geht regelmäßig in die Hose. Ich werde auch an keinen Erfahrungsaustausch teil-
nehmen, wo sich ein Beklagter im “Do it yourself“-Verfahren verteidigt. Hier steht oder liegt
einfach Euer Geld im Gerichtssaal, was man durch Überschätzung und fehlende Sachkenntnis
leichtfertig auf‘s Spiel setzt.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2119 Beitrag von Steffen » Mittwoch 6. März 2013, 17:03

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Auf Bitte von @mainz05bub entfernt.

VG Steffen



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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2120 Beitrag von Steffen » Mittwoch 6. März 2013, 17:48

AG München, Urteil vom 28.02.2013,
Az. 142 C 10005/12


Kurzbericht

Gegen das Urteil soll angeblich Berufung eingelegt werden. Es wird damit zumindest bis zur Entscheidung des Landgerichts München nicht rechtskräftig.


Sachverhalt

Die Klägerin (Musik) behauptete, über den Internetanschluss eines Zeitsoldaten sei es allein zwischen 21:43 Uhr und 01:18 Uhr zu einer Rechtsverletzung an einem Tonträger gekommen. Der Beklagte behauptete, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht an seinem Wohnort, sondern in seiner 1,5-Stunden entfernten Kaserne gewesen. Er habe das einzige Zugangsgerät im Haushalt mitgenommen. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt Single.

Urteil

Der Beklagte wurde zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt.


Begründung

1. Das Gericht beschied, dass der BGH im Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08 die Anforderungen an den Vortrag eines Beklagten, den er im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zur Erschütterung einer tatsächlichen Vermutung, er als Anschlussinhaber sei für die vorgeworfene Handlung verantwortlich nicht konkretisiert habe. Insofern sei es Sache des Gericht diese Anforderungen aufgrund der Umstände in einem Einzelfall aufzustellen. Das Gericht zitiert zwar selbst das bekannte Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012, 6 U 239/11, ignoriert es jedoch hier vollständig. Im Streitfall habe der Beklagte keinen alternativen Geschehensablauf aufgezeigt. Daher sei auch seinen Beweisangeboten nicht nachzugehen, also Zeugen zu hören, die seinen Vortrag im eigenen Bereich stützen.

1.1. Diese noch recht neue Entwicklung einer eigenständigen Münchener Rechtsprechung basiert auf der simplen "Ross- und Reiter"-Theorie der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln. Zwar lehnt letztendlich selbst das OLG Köln diesen Ansatz ab, da er im speziellen keinerlei Erfolgsaussichten vor dem BGH haben würde (und in diesem Fall auch nicht hat, denn der Fall wird jedenfalls bei Unterliegen vor dem Landgericht auch vor den BGH getragen). Man muss schon einen Täter nennen, wenn man nicht gar zu den Tatzeitpunkten auf z.B. einer Weltreise gewesen ist. Das Amtsgericht beruft sich hierbei auf einen Beschuss des OLG München vom 01.10.2012, 6 W 1705/12. Das OLG München verwendet jedoch die Floskel, wer als Alternative in "Betracht kommen" würde. Die Übertragung auf wie im Streitfall vorliegend Einzelpersonenhaushalte ist überaus "interessant".

1.2 Der Beklagte hatte im Streitfall Zeugen aufgeboten, die zumindest "technisch" eine Tathandlung von ihm widerlegen. Das Gericht hatte in der Verhandlung noch den "neuesten Münchner Schrei" besprochen, den "Remote-Zugriff". Auch wenn eine Person wie hier 1,5 Fahrstunden vom Anschluss daheim entfernt sei, könne sie sich über ein (hier in der Kaserne) Fremdgerät mit den eigenen Daten einwählen. Dem Beklagten gelang der Nachweis, dass dem hier vorliegend nicht so sein könne, was im Urteil nicht zu finden ist. Die entlastenden Zeugen wurden nicht gehört, sondern darauf abgestellt, eine körperliche Anwesenheit sei nicht erforderlich, was richtig ist, aber besagt, dass das Gericht der Person unterstellt, sie habe das Gericht belogen.

1.3 Der Beklagte hatte jedoch im Mindesten zwei alternative Geschehensabläufe dargelegt. Erstens gab es eine Person, die einen Schlüssel und somit auch Zugang zu den Räumlichkeiten des Beklagten hatte. Dieser Punkt wurde nicht erörtert. Beim zweiten Punkt ist man allerdings "geschockt": Der Beklagte hatte wahrheitsgemäß angegeben, dass er seinen W-LAN-Router bei der Installation nur mit einer WEP Verschlüsselungstechnologie abgesichert habe. (Über die Anwendung des BGH-Urteils "Sommer unseres Lebens" darf in der Folgeinstanz gestritten werden.) Das Gericht urteilt jedoch, dass in Anbetracht dieser Sicherungsmaßnahme die unbefugte Verwendung des Anschlusses durch einen unberechtigten Dritten nicht in Betracht kommen würde.

2. Trotz eigentlich eindeutigen Hinweises des Beklagten übertrug das Gericht das Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012, 6 U 239/11 auch in anderer Hinsicht. Der Beklagte bestritt die ordnungsgemäße Beauskunftung durch den Provider. Das Gericht meint, es hätten Zweifel hier zu schweigen, da der Anschluss zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten beauskunftet worden. Das Gericht spricht von der Unmöglichkeit einer zweimaligen Falschbeauskunftung. Tatsächlich wurde jedoch eine IP-Adresse im Abstand von 3,5 Stunden beauskunftet. Das OLG Köln bezieht sich jedoch hierbei auf zwei verschiedene dynamische IP-Adressen, die innerhalb einer Woche einem Anschluss zugeordnet wurden.


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