Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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muensteraner
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3261 Beitrag von muensteraner » Freitag 11. Oktober 2013, 11:12

Ich weiß nicht , was das mit Verwirrung zu tun hat. Aber jetzt verstehe ich, warum die Postings bzgl. der Klagewahrscheinlichkeit gelöscht wurden. Wahrscheinlichkeit war da jemand verwirrt. Ich finde es einfach bedauerlich, dass in diesen Foren zur Klagewahrscheinlichkeitsberechnung immer die Gesamtzahl der Abmahnungen herangezogen wird. So nach dem Motto 50000 Abmahnungen, 2000 Klagen, also 4% Klagewahrscheinlichkeit. Man bekommt da manchmal den Eindruck, dass von manchen Leuten die Klagewahrscheinlichkeit absichtlich heruntergerechnet wird, besonders von solchen Kandidaten die für Nö ich nicht plädieren und dann Leute die sich vergleichen als Trolle bezeichnen und diese dann auch gerne in Kauf nehmen, dass andere verklagt werden, anstatt 400 Euro und dann 2000-3000 Euro bezahlen müssen. Man hat ja die Hoffnung, dass wenn möglichst viele nicht zahlen man selbst nicht verklagt wird. Wenn andere verklagt werden kann das einem ja egal sein. Es ist ja schon erschreckend, wenn Leute die sich vergleichen wollen, schreiben "Ich weiß ich bin ein Feigling, aber ich will mich vergleichen" Das zeigt nur, dass diese Foren den Eindruck vermitteln, dass derjenige der sich vergleichen will ein Depp ist.

Übrigens war die Ausrede, dies hätte nicht in diesen Thread gepasst meiner Ansicht nach fadenscheinig :lol: Ich habe das am Beispiel WF durchgerechnet, also hat das schon hereingepasst. Aber möglicherweise sollen da ja diejenigen gemobbt werden, die nicht die Meinung des Admins vetreten ? Ist nicht auch dieser "Hau den Münsteraner Lukas"-Thread der Versuch die Meinung eines Andersdenkenden ins Lächerliche zu ziehen ? Klar ist das ein privates Forum, ber wenn man glaubwürdig bleiben will, dann sollte man als Moderator nicht andere Meinungen mobben. Ansonsten finde ich es auch bezeichnend, dass dies durch Löschen den Ratsuchenden vorenthalten wird und denen damit die Möglichkeit genommen wird, objektiv zu entscheiden warten/vergleichen . Das ist bedenklich für ein Forum das sich auf die Fahnen geschrieben hat über den Abmahnwahn aufzuklären.Eigentlich schade.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3262 Beitrag von Steffen » Freitag 11. Oktober 2013, 12:34

[quoteemmuensteraner](...) und das für die Gültigkeitsdauer der mod. UE (30 Jahre). (...)
(...) Die können dich zwar nicht mehr auf Schadensersatz verklagen, solltest du jedoch gegen die mod. UE verstoßen, beispielsweise dass das urheberrechtlich geschützte Werk nochmals von deinem Anschluss zur Verfügung gestellt werden sollte, entsteht aufgrund der mod. UE erneut ein Schadensersatzanspruch. (...)[/quoteem]

Meine Aufgabe ist es doch nicht zu Erkunden, was der Betreffende aussagen wollte, eventuell tuten tut, sondern auf offensichtliche rechtliche allgemeine Ungereimtheiten zu reagieren, damit man anderen bewusst/unbewusst keinen Murks erzählt.

Hier sollte man doch im Grundsatz 2 Dinge sehen.
  • 1. Unterlassungsvertrag = unbefristetes Dauerschuldverhältnis = dauerhaft bindend, ergo ein AI-Leben lang und nicht nur 30 Jahre
    2. Ein Verstoß gegen den Vertragsinhalt der mod. UE löst eine Vertragsstrafe-Klage aus, die hohe Kosten (ca. 5.000,- € +) zu Folge hat und im Ergebnis eine erneute strafbewehrte UVE fällig wird, die jetzt enger abgefasst ist
    oder
    dieser erneute UrhR-Verstoß lässt auch neue Ansprüche entstehen (Unterlassung (§§ 97, 97a UrhG; Beseitigung (§ 98 UrhG); Auskunft (§§ 101, 101a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 242 BGB); Schadensersatz (§§ 98, 100, 101b UrhG)). Das heißt, man wird mit dem vollen Programm - neu - abgemahnt. Punkt.

[quoteemmuensteraner]Aber jetzt verstehe ich, warum die Postings bzgl. der Klagewahrscheinlichkeit gelöscht wurden. Wahrscheinlichkeit war da jemand verwirrt. Ich finde es einfach bedauerlich, dass in diesen Foren zur Klagewahrscheinlichkeitsberechnung immer die Gesamtzahl der Abmahnungen herangezogen wird.[/quoteem]

Natürlich akzeptiere ich jeden seine Meinung, ich muss sie aber nicht teilen + hier gilt:

Bild

Also solltest Du es dir reiflich überlegen, mir öffentlich ans Bein zu pinkeln. Ich kann mich nicht erinnern, dich schriftlich eingeladen zu haben, hier sich anzumelden und sich zu engagieren.

Ich erkläre Dir es auch gerne. Das hier ist mein Haus. Ich als Hausherr habe das Hausrecht. Punkt. Und bin ein despotischer, egoistischer, diktatorischer und launischer Hausherr. Nur, dieses müssten alle kennen und Wissen, die sich länger mit dem Thema beschäftigen. Also, wenn Du in mein Haus kommst, musst Du dich meinen Regeln beugen, oder riskierst ein Hausverbot, wenn nicht. Das sollte doch nicht all zu schwer sein, dieses zu verstehen. Ob es menschlich oder sozial einwandfrei ist, ich ein Bienchen ins Bummiheft dafür erhalte, diesbezüglich habe ich keine einzige schlaflose Nacht, weil Ihr alle weg seit mit Euren Wegwerf-E-Mail-Adressen und IP-Anonymisierungen, wenn bei mit das Faxgerät anspringt und loshämmert: Sie haben, Sie werden ...

Und abschließend, die Ausrichtung des Forum legt der Admin fest und nicht ein @muensteraner oder sonst wer. Klingt komisch. ist aber so.

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Lost but not least - mal anschauen!






VG Steffen






Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier hat einmal 2007 im Gulli:Board ein Zitat geprägt, das nicht nur zeitlos ist, sondern den ganzen Abmahnwahn auf nur einen Satz reduziert!


Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier:
(...) Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt. (...)
[/size]


Und wirklich, mehr ist es nicht. :ew


Es gibt eine Grundlage, Wissen, das jeder sich aneignen -muss-:
Im Grundsatz:
Klarkommen mit den Gesetzen und Rechtsprechung!


1. Was ist eine Abmahnung?
- Hinweis auf einen getätigten UrhR-Verstoß über den ermittelten und verauskunfteten Internetzugang, sowie die
vorerst außergerichtliche Aufforderung an den einzigen Verantwortlichen - den Anschlussinhaber - diese Handlung
zukünftig zu unterlassen und mögliche Ursache zu beseitigen.


2. Grundlage
  • (a) ein RI/RV beauftragt eine Logfirma
    (b) Logfirma ermittelt und schreibt eine P2P-IP auf, über die ein UrhR-Verstoß (Download und/oder/bzw. Upload)
    getätigt wurde
    (c) RI/RV beauftragt Anwalt, dieser stellt eine Gestattungsanordnung gem. § 101 IX UrhG
    Ziel: Beauskunftung der Person hinter der P2P-IP
    (d) Provider ordnet die P2P-IP auf Grundlage der Gestattungsanordnung a) einen seinen Kunden zu oder b) nicht.
    Ordnet er die P2P-IP zu, wird er - muss er - Klarnamen + Hausnummer dem Abmahner übermittlen
    (e) es erfolgt durch den Anwalt die Abmahnung
BGH (“Sommer unseres Lebens“; “Morpheus“):
Es besteht erst einmal die tatsächliche Vermutung, das der AI durch die Ermittlung der Logfirma + Verauskunftung
des Providers - verantwortlich für diesen UrhR-Verstoß ist. Jetzt muss sich der Abgemahnte zum Sachverhalt und
Geschehensablauf erklären. Warum? Er ist der Einzige der Einblick hat, keine Logfirma, kein RI/RV, kein Abmahnanwalt,
sondern nur der AI.


3. Warum wichtig?
Es gilt jetzt die so genannte Störerhaftung.

Störerhaftung, was ist das?
Die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter nicht ermittelt werden.

Regelmäßige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung:
(...) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung
eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. (...)

Das heißt:
Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung
verpflichtet sein, der - ohne eigenes Verschulden - adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer
Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.

Zu gut Deutsch:
Der Anschlussinhaber haftet dadurch, dass er den Zustand geschaffen hat, der zu der Rechtsverletzung geführt hat. Er
hat den Anschluss inne und schafft damit über seinen Anschluss die Möglichkeit der Rechtsverletzung.

A und O = Zugangssicherung, Prüfpflichten!


Sollte es zu einem Zivilverfahren kommen, gilt:
  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.


Jetzt gibt es bei jedem neuen Schreiben - immer wieder den gleichen Prozess:
Entschlussfassung des Abgemahnten

1. Klarmachen der Aufgabe
=> Oberste Maxime: Aneignung umfassenden Wissens und sammeln umfassender Information, was ist eine Abmahnung, welche Gesetzeslage oder Rechtsprechung, wie war die Anschluss-Situation zum Log, Ursachenforschung - erste Schlussfolgerungen
2. Beurteilung der Lage
=> Beurteilung des Inhaltes i.V.m. dem Abmahner
=> Beurteilung der eigenen Position
=> Beurteilung der möglichen Risiken und Kosten
3. Entschlussfassung, wie ich reagiere!

Und diesen Prozess, könne wir maximal nur mit erste Denkanstöße unterstützen. Deshalb haben wir eine Fülle an Infos gesammelt.

es kann - und darf doch nur - in einem öffentlichen Verbraucherforum so laufen ...

Berechnung der Verjährungsfrist

Gesetze / Rechtsprechung - Allgemein

(a) UrhG, § 102 (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__102.html

=> § 102 Verjährung
(...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

(b) § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB

=> § 195 BGB (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html)

(...) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. (...)

=> § 199 BGB (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html)

(...) (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem
Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (...)


Allgemeine Übersetzung BGB - Forum:

Die Berechnung der Verjährungsfrist kann nur allgemein und abstrakt thematisiert werden und muss im Einzelfall von
einem Anwalt geprüft werden. Das heißt,

Beginn:
  • 1. am 31.12.; 24:00 Uhr [denn der Schluss des Jahres ist nun einmal Sylvester]
    und [nicht oder und bzw. sondern und]
    2. der Provider dem Abmahnungsauftraggeber den Klarnamen + Hausnummer übermittelt
    2.1. Gestattungsanordnung - Provider - Abmahnungsauftraggeber
    2.2. Gestattungsanordnung - Backbone(Netzvermieter)-Provider - Reseller(Netzmieter)-Anschlusserkennung - Abmahnungs-
    auftraggeber - Reseller Provider - Abmahnungsauftraggeber

Ende:
  • 31.12.; 24:00 Uhr - 3 Jahre

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Adressänderung - Meldepflichtig!

Eine Adressänderung ist meldepflichtig. Mit Hinblick auf die Verjährung auch
wichtig. So könnte die Verjährung künstlich verlängert werden durch einen
unzustellbaren MB.


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Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja!

<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben[/color]
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Beachte: Anpassen + Doppelversand!



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Gedanken zur Freinacht

Abgemahnte WF
  • 2009 - 89.850
  • 2010 - 86.670
  • 2011 - 53.690
  • 2012 - 24.975
Klageverfahren
  • 2010 - 1.500 (1 Richter)
  • 2011 - 500 (2 Richter)
  • 2012 - 2.300 (5 Richter)
  • 2013 (I. HJ) - ca. 3.000 (5 - 6 Richter)
Niemand würde - so denke ich wenigstens - in ein Spiel-Casino gehen, sich an einen
“Black Jack“ Tisch setzen in der Hoffnung den großen Gewinn zu erzielen, ohne dabei
die Spielregeln zu kennen oder überhaupt schon einmal Karten gespielt zu haben.
Vielleicht gewinnt man zufällig einmal eine Runde, aber in der Regel wird man sein
ganzes mitgebrachtes Geld verspielen. Sicherlich kann man jetzt die Schuld auf den
Croupier schieben oder auf die anderen Pointeure; man kann es darauf zurückführen,
dass man das französische Blatt nicht so gut kennt; vielleicht sogar, dass man mit
gezinkten Karten spielt. Sicherlich hätte man einen Berufsspieler engagieren können,
der unabhängig vom Ergebnis Geld kostet; man hätte eine anonyme Person engagieren
können, der vorgibt das Spiel zu kennen; man hätte - da fehlt mir völliges
Verständnis - einen Berufsspieler engagieren, damit man letztendlich nichts an die
Bank zahlen muss, aber auch nicht gewinnt usw. usf.

Was jeder letztendlich macht, diese Entscheidung liegt doch bei jedem Zocker selbst.
Es ist ja sein Geld.



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Ausgangslage Abmahnung

Jeder Betroffene steht doch - und das schon seit 04/2005 - vor der - gleichen -
Ausgangslage, egal ob Lied, Lieder, Album, Sampler, Hörbuch, TV-Serie, Film, Game
oder Programm. Man erhält ein Abmahnschreiben, indem man zu einem über seinen
Internetzugang begangenen Urheberrechtsverstoß informiert, zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und zur Begleichung der Forderungen nach anwaltlichen Gebühren
und Schadensersatz aufgefordert wird.


Es ist immer ein und derselbe Inhalt!

Und jetzt, die Gedienten werden sich erinnern, gibt es doch immer ein und dasselbe
Prozedere, um angemessen zu reagieren. Man muss sich der Aufgabe klarmachen, seine
Lage beurteilen, und sich dann entscheiden. Dabei kann man sich kostenlose oder
entgeltliche Hilfe holen. Dies alles liegt im Ermessen des einzelnen Betroffenen.
Wann und warum erhalte ich eine Abmahnung?

Wir machen zwar immer eine hoch komplizierte Wissenschaft daraus, dabei ist es ganz
einfach. Wenn eine von einem RI/RV beauftragte Logfirma in einer Tauschbörse eine
IP-Adresse + dazugehörige Daten loggt; der vom RI/RV beauftragte Anwalt einen Antrag
beim zuständigen Auskunftslandgericht stellt; diesen Antrag gestattet bekommt und zum
Provider geht; der Provider auf dieser Grundlage die ermittelte IP Adresse einem
seiner Kunden zuordnet und dem Abmahner übermittelt (Name und Hausnummer) - dann
erhält man ein Abmahnschreiben.

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Rechtslage und Gesetze

Hier zählen die Gesetze sowie die aktuelle Rechtssprechung des BGH. Leider haben die
Bundesrichter eine härtere Gangart gegen die ermittelten und beauskunfteten
Anschlussinhaber eingeschlagen. Man geht mittlerweile von einer Störer- und
Täterschaftsvermutung aus.

BGH: “Sommer unseres Lebens“ + “Morpheus“:
  • 1. “P2P“ IP Adresse + Providerzuordnung = Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den
    UrhR-Verstoß
    2. Substantiierter Vortrag Abmahner + AI als Verantwortliche des Internetzugangs =
    Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den behaupteten UrhR-Verstoß
    3. Daraus resultiert die sekundäre Darlegungslast AI. Warum? Er ist der Einzige, der
    Einsicht hat und erklären kann, was zum Logzeitpunkt in seinem Verantwortungsbereich
    geschah bzw. nicht.
Dabei ist es nicht relevant, ob man es nie kaufen würde; es als Original im Regal
stehend hat; ob es sich um eine Billigproduktion handelt; man niemals nie Pornos
anschaut; unschuldig ist, es nicht war usw. usf. Denn es steht erst einmal die
Vermutung im Raum, das der ermittelten UrhR-Verstoß über den eigenen
Internetanschluss ausging, und man als Inhaber dieses Internetzuganges dafür
verantwortlich sei. Dieses muss man im Klaren sein und werden. Es wird nicht gesagt:
Du warst es - das kann man gar nicht, sondern dass es über den Internetzugang
geschah. Ob oder ob nicht, dieses muss, der AI jetzt selbst dar- bzw. widerlegen.

Und das A und O = Prüfpflichten sowie Entkräftung der eigenen möglichen
Störer- und Täterhaftung durch einen substantiierten Vortrag. Ein einfaches
Bestreiten ist dabei nicht ausreichend! Es geht immer um die Unterbindung einer
UrhR-Verletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche
Täter nicht ermittelt werden.

Störerhaftungsarten:
  • a) Handlungs- und Zustandsstörer = nimmt die Beeinträchtigung selbst vor!
    b) Tätigkeits- und Untätigkeitsstörer = wer die Möglichkeit zur Beseitigung der
    Beeinträchtigung hat, die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die
    Störung typisch ist und damit gerechnet werden muss!

    Quelle: MünchKommBGB/Medicus, § 1004 Rn. 42


Rechtsanwalt Dr. Wachs zu den aktuellen Störerkonstellationen:


Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder Dr. Abmahnung.de


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Es gibt immer weniger Störerkonstellationen. Gehen wir doch die Fälle einmal durch:
  • 1. Störerhaftung der Eltern für minderjährige Kinder? - Nein zumindest nicht nach
    einer Belehrung (vgl. BGH “Morpheus“)
    2. Störerhaftung der Eltern für volljährige Kinder? (Noch nicht obergerichtlich
    entschieden) - macht aber überhaupt keinen Sinn, wenn diese "nicht einmal" für
    minderjährige Kinder besteht.
    3. Störerhaftung des WG Anschlussinhabers für WG Mitbewohner? Zumindest nach dem LG
    Köln - Az. 14 O 320/12 (mit sehr überzeugender Begründung) ebenfalls abzulehnen.
    4. Störerhaftung der Ehefrau für Ehemann oder vice versa (andersherum, umgekehrt)? -
    Nein, das ist mehrfach obergerichtlich bestätigt.
Wenn man genau darüber nachdenkt, bleibt aktuell eigentlich nur eine "sichere"
Störerhaftung beim Betrieb eines WLAN, welches nicht hinreichend verschlüsselt ist.
Die Prozessschwierigkeiten resultieren nur noch aus der Täterschaftsvermutung.

Fazit: Überspitzt formuliert, wir haben faktisch gar keine Störerhaftung mehr, es
geht fast ausschließlich um die Täterhaftung.


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Wer dieses sich nicht verinnerlicht und sein Handeln danach ausrichtet, hat nicht nur
die Thematik Abmahnung und Störerhaftung verstanden, sondern ist jetzt schon der
zukünftige Vergleicher.

[blink2]Vergleichsschreiben = Bettelbriefe des Abgemahnten![/blink2]


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Abmahnung, was tun?

Wie schon erwähnt hat jeder die gleiche Ausgangslage. Mann wird abgemahnt,
aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung (UVE) sowie zur Abgeltung der Forderungen nach AG + SE.

Natürlich redet der § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG von einer berechtigten Abmahnung. Wann
ist eine Abmahnung berechtigt i.S.d. Rechtssprechung?

BGH “Vollmachtsnachweis“:
(...) Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde
liegt und wenn sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme
der Gerichte klaglos zu stellen.
(...)

Wichtig ist jetzt, bevor man eine Entscheidung trifft, sich umfassend im Internet zu
informieren. Hierzu gibt es mittlerweile genügende Informationen, so dass niemand
sich mehr herausreden kann, er habe nichts gewusst. Natürlich muss man Zeit
investieren, die sich aber auszahlen kann. Man sollte immer davon ausgehen, sich so
vorzubereiten, als wenn man schon die Klageschrift in Händen hielte. Nachfolgende
Schritte entfallen natürlich, wen man selbst den UrhR-Verstoß getätigt hat.


1. Ursachenforschung

Wenn der abgemahnte AI keinerlei Kenntnis besitzt, wer infrage käme oder nicht, muss
eine Ursachenforschung betrieben werden. Die heutigen Abmahnungen sind bis auf
Ausnahmen auch nachvollziehbar durch die kurzen Zeiträume vom Log bis zum Erhalt des
Abmahnschreibens. Hier muss man schon intensiv nachforschen, was man selbst gemacht
hat; was die Personen gemacht haben, die Zugriff haben - wo war jeder. Ist P2P
Software installiert, kann man in den gängigen P2P-Ordnern etwas nachvollziehen, lädt
man über P2P usw. usf. Diesbezüglich muss man dann im Familienverbund sich
zusammensetzen und diese Zeit nehmen und nicht gleich die Flinte ins Korn werfen,
wenn man zu keinen Ergebnissen gelangt. Es kommt nicht darauf an, “Ross und Reiter“
zu benennen! Vorteil, dass hier schon man die Zeugenaussagen sammeln kann
(schriftlich).


2. Beweissammlung

Aufgrund der Ursachenforschung haben wir jetzt schon die Zeugenaussagen und Nachweise
der Personen, die Zugriff auf das Internet mit im Familienverbund haben. Dies ist
besonders wichtig schon zum jetzigen Zeitpunkt vorzunehmen und zu dokumentieren. Da
zwischen Abmahnung und einer möglichen Klage mindestens 1 bis 2 Jahre liegen können,
wäre eine Beweissammlung dann fast unmöglich. Sicherlich haben Betroffene, die allein
Leben die schlechtere Ausgangslage, als Familien mit bzw. mit ohne Kinder oder
Wohngemeinschaften.

Hier zählen als Beweismittel:
  • - Augenschein, §§ 371 f. ZPO
    - Zeugen, §§ 373 ff. ZPO
    - Sachverständige mit deren Gutachten in der Sache, §§ 402 ff. ZPO u.a. (Sachbeweis)
    - Urkunden, §§ 415 ff. ZPO
    - Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
Wobei das wichtigste Beweismittel für einen Abgemahnten eine Zeugenaussage darstellt.
Mit einer eidesstattlichen Erklärung sichert Ihr Euch jetzt schon einen wichtigen
Teil der zukünftigen Verteidigung. Sicherlich muss nicht extra erwähnt werden, da ein
Zeuge nicht lügen darf. Dennoch gibt es zur prozessualen Wahrheitspflicht und
Wahrheit aus juristischer Sichtweise eindeutige Aussagen der Bundestrichter.

BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg)
(...) Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt
nicht den Schluss, die Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am
besten der Wahrheitsfindung dient.
(...)

BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
(...) Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich
die Darstellung ist.
(...)

Neben der Zeugenaussage sollte man alles sammeln (Belege, Tickets, Handbücher,
Nachweise (z.B. bei Abwesenheit, Stempelauszug durch Arbeitgeber, Urlaubs-
Flugtickets; Router Loggs wenn vorhanden usw.), aufzeichnen (Screen, Kopie, Ausdruck
von Geräteeinstellungen PC/Laptop, Router, Modem usw.), egal wie unwichtig einen
diese momentan erscheinen mögen. Ein Anwalt wird im möglichen Klageverfahren das
Wichtige vom Unwichtigen herausfiltern können.


3. Akteneinsicht

Zum Aufbau einer aktiven Verteidigung ist eine Akteneinsicht in die eigene
Beschlussakte am Auskunftslandgericht unerlässlich. Man sollte alle möglichen Mittel
ausnutzen, die einem zur Verfügung stehen, auch wenn man hierzu geringes Geld in die
Hand nehmen muss, oder vorerst vom Sinn nicht überzeugt ist.

Wie: Link



4. Monatlicher Obolus in seinem privaten Spendentopf

Wer mit erhalt des Abmahnschreibens eine gewisse Summe-Xyz in eine privaten
Klagetopf entrichtet, dem fällt die Entscheidung bei einer möglichen Klage sich
i.V.m. seinen Anwalt leichter, als wenn man unerwartet den Hinweisbeschluss eines
Amtsgerichtes zur Durchführung eines schriftlichen Klageverfahrens erhält. Solltest
Du verjähren, kannst Du dann diese Summe in einem Urlaub oder Ähnliches investieren,
für den Altersruhestand zurücklegen oder einfach spenden.


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Fehler vom Abmahnschreiben bis Zivilverfahren


Rechtsanwalt Jens Ferner hat beispielsweise für das AG München erklärt, welches die
häufigsten Fehler sind, die wir selbst tätigen.



Rechtsprechung des AG München



Bild
Rechtsanwalt Jens Ferner


Anwaltskanzlei Ferner
Carl-Zeiss-Strasse 5
52477 Alsdorf
Telefon: 02404-92100
Notfall: 0178 187 5367
Mail: info@ferner-alsdorf.de
Web: www.ferner-alsdorf.de


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Nachdem die Filesharing-Abmahnung zuging, beginnen die üblichen Überlegungen und
natürlich - wenn der Anschlussinhaber nicht selber etwas getan hat - die üblichen
Reflexe, allem voran: “Ich habe nichts gemacht, also zahle ich auch nichts”. Später
dann beginnt der bange Blick auf die Gerichte, speziell das Amtsgericht München, und
die Frage: “Wie Urteilen die denn?“

Ich fasse hierzu mal die aktuellen Entwicklungen ganz kurz an Hand einiger
Entscheidungen zusammen, die wesentlichen Argumente Betroffene werden sich dort
wieder finden.


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1. Die Zuständigkeit ergibt sich Problemlos aus §32 ZPO (Az. 155 C 30524/12; Az. 161
C 17341/11
)


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2. Die Aktivlegitimation (Rechteinhaberschaft) ergibt sich problemlos aus den
Herstellervermerken auf den jeweiligen CDs/Filme (Hierzu werden Kopien der Cover im
Klagefall vorgelegt, Az. 161 C 17341/11).


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3. Es besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Abgemahnte als Anschlussinhaber
des streitgegenständlichen Internetanschlusses für die über ihren Internetanschluss
begangene Urheberrechtsverletzung persönlich verantwortlich ist (Az. 155 C 30524/12;
Az. 161 C 24439/12 - vom BGH inzwischen zwei Mal (Az. I ZR 121/08, Az. I ZR 74/12) so
gesehen)


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4. Die Erhebungen durch die Firma ipoque GmbH (findet man speziell in Waldorf Frommer
Abmahnungen) begegnen im Sachverständigen Gutachten keinen Bedenken. Zum einen wird
sorgfältig erhoben, zum anderen sind Manipulationen auszuschließen (Az. 161 C
17341/11
).


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5. Grundsätzlich ist die Auskunft des Providers bereits ein starkes Indiz dafür, dass
IP-Adresse und Anschluss zusammen gefallen sind. Wenn darüber hinaus noch eine zweite
IP-Adresse erfasst wurde, die der Provider ebenfalls dem Anschluss zugeordnet hat,
spricht dies erst Recht für eine korrekte Auskunft. (Az. 161 C 17341/11). Sprich: Man
glaubt der Providerauskunft erst einmal grundsätzlich.


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6. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Abgemahnten eine sekundäre
Darlegungslast
, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches
Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Vielmehr muss dieser als
Anschlussinhaber substantiiert zu allen fraglichen Tatzeitpunkten vortragen, warum er
als Verantwortlicher nicht in Betracht kommt. (Az. 155 C 30524/12; Az. 161 C
24439/12
; Az. 161 C 17341/11)


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7. Das Gericht verlangt eine plausible Darstellung, die einen anderen
Geschehensablauf nahe legt (Az. 161 C 17341/11). Das heißt, es sollen konkreten
Umstände dargelegt werden, warum der dann Beklagte selbst als Täter nicht in Betracht
kommt - ein lediglich pauschales Bestreiten (“Ich war‘s nicht”) reicht nicht aus.
(Az. 161 C 24439/12; so auch OLG München, Az. 6 W 1705/12)


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8. Der Vortrag, man war nicht zu Hause, reicht auch nicht aus (Az. 161 C 17341/11).
Vielmehr muss man zudem darlegen, wer sonst noch Zugriff hatte, so dass ein Handeln
dritter zumindest plausibel erscheint. Das AG München geht so weit zu verlangen, dass
man Nachweisen muss, dass es zum Tatzeitpunkt nur einen Zugriff durch Dritte gab und
nicht dazu ein Zugriff durch den Abgemahnten/Verklagten möglich war.


.......................................................


9. Es muss sich aus dem Vortrag auch eine ernsthafte und plausible Möglichkeit der
Täterschaft von Dritten, da der Beklagte selbst vorträgt eine entsprechende
Verschlüsselung des W-LAN Anschlusses vorgenommen zu haben und auch in Hinblick auf
die Ehefrau wurde vorgetragen, dass diese nur wenig Interesse an Internet/Computern
habe. (Az. 161 C 24439/12)


.......................................................


10. Man kann sich nicht damit verteidigen, nicht zu wissen, wie Tauschbörsen
funktionieren: Man hat sich sowohl über die Funktionsweise der Tauschbörse als auch
über die Rechtmäßigkeit des Angebots kundig zu machen. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C
24439/12
)


.......................................................


11. Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Albums wird
grundsätzlich ein Schaden in Höhe von € 450,00 verursacht, welchen das Gericht gemäß
§ 287 ZPO der Höhe nach schätzt. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12). Das AG
München meint dazu in nahezu jedem Urteil: (...) Aufgrund seiner Spezialisierung
besitzt das Gericht aus seiner täglichen Arbeit hinreichende eigene Sachkunde um
beurteilen zu können, dass der geforderte Schadensersatz von 450 EUR der Höhe nach
angemessen ist. Der Sachvortrag der Klägerin in der Klage bildet hierzu eine
ausreichende Schätzgrundlage. Der angesetzte Betrag von 450 EUR erscheint für das
streitgegenständliche Werk angesichts der Funktionsweise der Tauschbörse, die mit
jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, absolut angemessen (...).
(Az. 155 C 30524/12,Az. 161 C 24439/12)


.......................................................


12. Wenn für eine Standard-Abmahnung (1 Film, 1 Album) ein Streitwert von 10.000 €
angesetzt und hieraus eine 1,0 RVG Gebühr geltend gemacht wird, hat das AG München
damit gar kein Problem. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12) Bei 3 Musikalben
sind es 30.000 Euro (Az. 161 C 17341/11).


.......................................................


13. Wer das Vergleichsangebot unterzeichnet hat und später anfechten möchte, weil er
unter Druck gesetzt wurde, sollte dies schnell machen: Das AG München meint, wenn man
auf 1-2 Zahlungsaufforderungen nicht reagiert, muss man verstanden haben, das eine
Drucksituation nicht da ist. Damit kann die Anfechtungsfrist davon laufen. (Az. 161 C
31980/12
) Grundsätzlich gilt: Vergleich nur Unterzeichnen, wenn man vorher beraten
wurde. Hinterher wieder raus kommen ist … schwierig.


.......................................................


Fazit

Sie finden hier viele der Argumente, die regelmäßig geäußert werden. Man sollte
jedenfalls nicht zu blauäugig in ein Verfahren vor dem Amtsgericht München laufen.
Gleichwohl - es gibt Kollegen, die von Erfolgen berichten. Jedenfalls in wirklich
klaren oder zumindest problematischen Situationen sollte man sich wehren können.
Allerdings muss die Verteidigung sehr differenziert aufbereitet werden, etwa wenn es
darum geht, ob Familienmitglieder sich überhaupt zu den Vorfällen äußern. Das blinde
“ich war‘s nicht” von allen Beteiligten führt beim Amtsgericht München in eine
Sackgasse.

_________________________________

Autor: Rechtsanwalt Jens Ferner
Quelle: www.ferner-alsdorf.de
___________________________





Größter Irrtum - Täterbenennung mit Name und Hausnummer!

Sehr viele Betroffene vertreten die Meinung, dass es nach dem BGH „Morpheus“ für
Eltern ausreicht, einfach ihre minderjährigen Kinder zu benennen, um selber als
Störer bzw. Täter nicht haftbar gemacht zu werden. Dieses stimmt nur zum Teil!
Natürlich stimmt es, dass bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen und vorgenommener
Belehrung i.V.m. Verbot der Nutzung einer Tauschbörse, der abgemahnte
Anschlussinhaber weder als Störer oder Täter haftbar zu machen ist sowie keine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben braucht.

Hinweis!

Wenn Sie Ihr Kind belehrt haben i.V.m. dem Verbot zur Nutzung einer Tauschbörse und
sich entscheiden keine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie in jeden Fall
ein Anwalt vorher konsultieren.

Warum?

ȟber die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren
und ihm eine urheberrechtsverletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen.
«

Keiner weiß, wie es auszusehen hat, ob mündlich reicht oder gar schriftlich
vorliegend und wenn in welcher Form und Inhalt. Dieses - nun wie denn? - lässt der
BGH offen und es wird in Folgezeit erst in den Instanzen (und Jahre) geklärt werden
müssen.

Ein nächstes Problem, was einige Gerichtsstandorte dezent anklingen ließen: Dann wird
das minderjährige Kind in der Klage mit aufgenommen; das minderjährige Kind muss eine
Unterlassungserklärung abgeben; Schadensersatzansprüche könnten vonseiten der
Abmahner geltend gemacht werden usw. Natürlich immer in Abhängigkeit, präsentiert man
sein Kind (um sich selbst aus der "Abmahnschusslinie" zu bugsieren) mit Namen und
Hausnummer als “Täter“.


Vermeidet generell eine Benennung eines Täters!

Sehr viele Betroffene und auch das Geschäftsmodell: “Shual, Princess & Co.“, die als
juristischer Laien Klageverfahren aktiv verpfuschen, denken, das sie mit - einer -
einheitlichen Vorgehensweise bei allen Gerichtsstandorten und abmahnenden Kanzleien
die “Formel des Obsiegens“ entdeckt haben. Hiervor ist dringend abzuraten, da man
einmal die möglichen Konsequenzen nicht absieht und es unnötig viel Geld kosten kann.
Sicherlich kann bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes vielleicht der erste Prozess
gegen den Anschlussinhaber gewonnen werden. Durch die Benennung des Täters oder gar
eine schriftlichen Schuldeingeständnis kommen auf den Benannten jetzt mögliche Kosten
zu, die neben dem Schadensersatz (rka.RAe: 400€ je Log), auch die Kosten des
Richterbeschlusses § 101 IX UrhG im Kostenfestsetzungsverfahren (bis 300€ je
geloggter IP) beinhalten können.

Natürlich, hier muss man eindeutig sein. Wer mit Erhalt einer Klageschrift sich Hilfe
von einem Anonymen oder Forum sucht, verspricht und entgegennimmt, muss die möglichen
Konsequenzen dann selbst tragen. Es muss in Fleisch und Blut übergehen: ab
Klageschrift nur mit einem Anwalt!


Der wichtige Weg ist es niemand zu benennen, sondern wenn mehre Personen den
Anschluss mitbenutzen, dem Gericht verschiedene Sachverhalte vorzutragen ohne
Benennung eines Täters. Natürlich der konkreten Situation angepasst.


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Oberste Grundsätze:

  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.



:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Fazit:

Jeder Betroffene muss sich im Klaren sein, wenn er sich für die mod. UE + nicht
zahlen entschließt, entscheidet er sich für: entweder Verjährung oder Klage, mit
allen möglichen Risiken und Kosten!

Abgemahnte, die heute 2013 einen Vergleich schönreden zu versuchen, geben nur eines
kund:

  • 1. Ich habe mich nicht vorbereitet auf eine mögliche Klage
    oder
    2. Ich war es einfach.
[/b]

Natürlich, wer aus den verschiedensten Gründen sich vergleichen möchte, dieses kann
ich menschlich nachvollziehen. Dann soll man aber nicht in den Foren kommen und für
die Wahl seinen Weg des geringsten Widerstandes die Schuld bei anderen suchen oder
diese zuweisen. Wenn diese Vergleichsorgie anhält, wird sich die Rechtsprechung in
keinster Weise zu unseren Gunsten verschieben. Im Gegenteil. Und im Gegensatz zu
allen anderen sage ich offen und laut:

Vergleichsbriefe sind die wahren Bettelbriefe des Abmahnwahns, aber nicht der
Abmahner, sondern der Abgemahnten!

In keinem Bereich des Zivilrecht, wird die eigene Faulheit, Überheblichkeit und Angst
einmal hinter Bettelvergleichsschreiben und andermal offener Schuldabweisung
versteckt. Solange AW3P existiert werden Ausreden und Auswüchse des Abmahnwahns
angesprochen und angeprangert.



Vorgehensweise eines Abgemahnten:


.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben,
Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen
Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE
    (Link) -
    evtl. Erweitern oder Vorbeugen
    (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch
    (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte
    ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung
    auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG!
    (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens
    (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf.
    (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche
    Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG
    (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs
    etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben
    Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem
    Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem
    Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich
hier
!

.
.
.



Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber
    verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Mal einige weiterführende Links:

Aber das Denken und Entscheiden - können wir Euch nicht abnehmen!

Alter Sack
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3263 Beitrag von Alter Sack » Freitag 11. Oktober 2013, 13:43

Oh, Mann! Wird mir diese "Möglichkeit, mich objektiv zu entscheiden warten/vergleichen" fehlen. http://www.youtube.com/watch?v=JfUM5xHUY4M

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3264 Beitrag von Steffen » Freitag 11. Oktober 2013, 15:37

Bitte beachten, ich bin alt genug zu entscheiden, was ich stehen lasse oder nicht. Und ob nun Deine geschriebenen Ausreden - die Wahrheit darstellt -, vage ich auch zu bezweifeln. Wo wieder angelangt wären, das jeder seinen Wahrheitsbegriff thematisiert.

VG Steffen


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Da Chef
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3265 Beitrag von Da Chef » Sonntag 13. Oktober 2013, 23:04

Steffen hat geschrieben: Anfänglich, es gibt nur blöde Antworten, oder wie der Olle Goethe schon bemerkte: “Wenn du eine weise Antwort verlangst, musst du vernünftig fragen.“

Trotzdem, klassischer Fall (nicht böse sein, ich will doch nur spielen, der tu doch nichts :) ) des “Abgemahnter-kommt-ins-Forum“-Syndroms. Lies doch einfach spaßeshalber nur diese eine Thread-Seite durch.



VG Steffen

Danke für die Antwort. Ich verfolge das Forum schon seit Jahren, aber mitterweile ist der Thread so aufgebläht, dass man manchmal den Wald vor lauter Bäumen nicht sieht. Deswegen auch erst aktuell registriert ,)


Gruß,

DC

dada
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3266 Beitrag von dada » Dienstag 15. Oktober 2013, 11:33

Mit Bezug auf mein Eingangsposting:
Posting: p31460 (URL musste ich löschen da es mir nicht erlaubt ist welche zu posten)

Und die Antworten:
Posting: p31461 (URL musste ich löschen da es mir nicht erlaubt ist welche zu posten)
Posting: p31462 (URL musste ich löschen da es mir nicht erlaubt ist welche zu posten)


Nochmals danke für die Antworten. Inzwischen habe ich einen der hier empfohlenen Anwälte eingeschaltet und dieser vertritt mich. Günstig komme ich bzw. meine Ehefrau nicht aus der Sache raus.


Eine Frage zu folgender Neuerung:
§ 104a
Gerichtsstand
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.
(URL musste ich löschen da es mir nicht erlaubt ist welche zu posten)

Ich lese es so heraus, dass der Zeitpunkt der Klageerhebung für den Gerichtsstand bindend ist. Da meiner Ehefrau gegenüber noch keine Klage erhoben wurde, gilt dies auch in unserem Falle?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3267 Beitrag von muensteraner » Dienstag 15. Oktober 2013, 12:29

ja. Der fliegende Gerichtsstand ist mit dem neuen Gesetz weggefallen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3268 Beitrag von Steffen » Mittwoch 16. Oktober 2013, 16:25

300 € Reisekosten für München


Auf Bitte eines Betroffenen hin, veröffentliche ich nachfolgenden Abmahnfall anonym und nehme zum Inhalt keinerlei Wertung oder Kommentar vor. Die Quelle ist gegenüber meiner Person verifiziert sowie stellt die Erfahrung, Entscheidung und Ansicht des Betroffenen dar.


Mr. X: 300,00 € könnte ich sparen , wenn ich richtig gehandelt hätte


Meine Geschichte:

  • Februar 2010 Abmahnung , 3 IP-Ermittlungen an verschiedenen Tagen , Spielfilm
  • Modifizierte Unterlassungserklärung sowie nicht gezahlt
  • Drohbriefe, Mahnung aus Coburg, Widerspruch, Klage
  • Klageerwiderung -ohne- Anwalt
    • In der Klageerwiderung habe ich vorgetragen: ich war es nicht, WLAN abgesichert, kein Mensch zu Hause, keine Beweise
    • Vor 2 Wochen war ich in München zum Güteverhandlungstermin
    • Ausgang der Verhandlung: 600,00 € Vergleich und  ca. 300,00 € Reisekosten, die ich mir hätte sparen können.

Warum?

Nach der Befragung durch den Richter wurde mir sofort  klar, dass ich ohne Beweise und Zeugen chancenlos bin. Der Richter hat mich gleich informiert und aufgeklärt über die verschiedenen Möglichkeiten der Verhandlung. Wegen  der Beweislage muss er einen Gutachter beauftragen  und so weiter. Zweite Möglichkeit: Vergleich.

2 Wochen habe ich gebraucht um meine Geschichte zu verdauen. Ich hätte mir die Reisekosten sparen können. Wie? Ohne Beweise, Zeugen - unmöglich nach so langer Zeit -, hier sollte man sich lieber vor dem Verhandlungstermin telefonisch mit dem Abmahner vergleichen .

Ich hatte die Zeit in München mitgenutzt vor und danach weitere Verhandlungen auf 4 Verhandlungsräume verteilt als Beobachter angeschaut. 2 Beklagte sind nicht zum Termins erschienen, es wurde jeweils ein Versäumnisurteil erlassen. 2 Beklagte kamen ohne Anwalt und verglichen sich (500 €, 650 €). 2 Beklagte kamen mit Anwalt (2 Zeugenvernehmungen), wobei ein Anwalt gewann, eine anderer, der nach meiner Meinung sich wenig vorbereitet hatte genau wie seine Mandantin, schlug in Absprache mit seiner Mandantin in ein Gutachten ein, da sich die Beklagte nicht erinnern konnte, wo sie zur jeweiligen IP-Ermittlung war, oder gemacht hat. Und hier ist Vorsicht geboten, sobald der Richter den Beklagten befragt, wo er zum jeweiligen IP-Ermittlung war, es nicht weiß, kommt sofort, das ein Gutachten eingeholt werden müsste für ein paar 5.000 €.

In einer kurzen Verhandlungsunterbrechung, wo ein Anwalt sich mit seinem Mandanten besprechen musste, hörte ich in einem Gespräch zwischen dem Richter und den Abmahnanwälten, das man -allein- vor in Kraft treten des neuen Gesetze - 1.000 Klagen - am AG München eingereicht hat.


Mein Fazit:

Auch hier wurde deutlich, diejenigen die sich vorbereiten und konkrete Aussagen treffen können, wo sie zur jeweiligen IP-Ermittlung waren, was sie gemacht haben und dafür Zeugen aufbringen können, eine gute Chance haben. Diejenigen die keine Zeugen haben oder wissen, was sie damals gemacht haben, sollten lieber sich mit dem Abmahner vergleichen. Dies ist dann die günstigste Variante, als zu einem Termin zu erscheinen, nicht zu erscheinen, mit oder ohne Anwalt, denn es kommen dann zusätzliche Kosten auf eine zu, die unnötig sind. Natürlich nur, wer keine Verteidigung hat.

Mr. X[/block]

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3269 Beitrag von muensteraner » Donnerstag 17. Oktober 2013, 16:11

Ich finde es immer wieder erschreckend wie falsch und naiv die Lage eingeschätzt wird. Kurzer Ausschnitt aus dem anderen Forum
ist von 1500 Klagen vorm AG München die Rede (Stand: 11.03.13)...

Bei jährlich 100000 versendeten Abmahnungen, da kann ich damit leben
Leute, erstens mal sind es weniger wie 100000 Abmahnungen, 2010 waren es 53000 Zudem sollte man nicht Anzahl der Abmahnungen mit Anzahl der Abgemahnten gleichsetzen. Und dann sollte man noch bedenken , dass sich viele bevor es zur Klage kommt vergleichen. Wenn man davon ausgeht, dass WF pro Abgemahnten im Schnitt mindestens 2 Abmahnungen verschickt, sind wir schon bei nur noch 25000 Abgemahnten. Wenn sich davon nur die Hälfte vergleicht sind wir schon bei 12500. 1500 Klagen ist der Stand März 2013! . Ich denke WF wird 2013 mindestens auf die doppelte Anzahl Klagen kommen.

12500 Abgemahnte 2500 Klagen heißt, dass mindestens jeder Fünfte!!! mit einer Klage zu rechnen hat. Da sieht das Ganze schon vollständig anders aus. Ich verstehe nicht wie immer wieder in diesen Foren dieser Unsinn verbreitet wird, dass einfach die Anzahl der Abmahnungen mit Anzahl der Abgemahnten gleichsetzt wird ( und man dann sagt, och 50000 Abmahnungen, nur 1500 Klagen, da kann mir ja nichts passieren, sehr trügerisch und gefährlich) . WF muss nicht jede Abmahnung der Abgemahnten einklagen. Eine reicht. Der Abgemahnte wird sich dann schnell mit WF vergleichen, sollte sich bei der Klage herausstellen, dass er nichts Entlastendes vorbringen kann. Und nicht nur bei der Abmahnung für die Klage eingereicht wurde, sondern auch für die anderen. Auch gehe ich davon aus, dass die Klagewahrscheinlichkeit für die Abgemahnten stark ansteigt wenn sie mehr als eine Abmahnung von WF bekommen haben. Rein aus wirtschaftlichen Gründen. Mit einer Klage kann WF 2 und mehr!! Abmahnungen eintreiben.

Ab und zu mach etwas selbst nachdenken und nicht jeden Unsinn glauben den man erzählt bekommt.

VG

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3270 Beitrag von muensteraner » Donnerstag 17. Oktober 2013, 16:57

Das war mir klar, dass ich mit diesem Posting einige in dieser Nö ich nicht Gemeinde überfordere :lol:
Naja, versuchen wir es nochmal. Jemand hat 5 Abmahnungen von WF bekommen. WF klagt eine Abmahnungen ein und gewinnt entweder oder der Abgemahnte vergleicht sich während der Gerichtsverhandlung, weil er erkennen muss, dass er keine Chance hat zu gewinnen. Und jetzt kommt der Teil der wohl schwer verständlich ist. Würde jemand der noch ein bisschen Verstand hat es darauf ankommen lassen für die 4 anderen Abmahnungen auch noch von WF verklagt zu werden ? Und damit seine Kosten noch weiter unnötig in die Höhe zu treiben ? Oder würden sich nicht vernünftige Leute ( davon gehe ich aus ) lieber ohne weitere Klage mit WF vergleichen ? OK, ich sehe ein, dieser Schluss ist schwer verständlich. Für mich zwar nicht, aber wohl für einige Mitforisten.
Also kann man sagen eine Klage, 5 Abmahnungen erledigt. Du würdest bestimmt darauf bestehen , dass dich WF auch in den anderen 4 Fällen verklagt um nochmal 4 mal deinen Anwalt bezahlen zu müssen, oder ? So nach dem motto eine Klage verloren, dann kann ich ja noch 4 weitere verlieren. WF hat mit Sicherheit kein Problem 4 weitere einzureichen, wenn er für einen Abgemahnten schon einmal gewonnen hat. :lol:

Finde es schon sehr seltsam, dass man das erklären muss.

Alter Sack
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3271 Beitrag von Alter Sack » Donnerstag 17. Oktober 2013, 17:01

@Müller-zwo - darauf wirst du wohl vergeblich warten müssen. Hab' am 22.9.13 schon mal Belege bzw. Nachweise für seine Aussagen erbeten, warte heute noch drauf. Lass es also besser, einfach ignorieren. Schönen Tag noch!
@muensteraner - kannst du eigentlich nicht lesen? Müller-zwo hat dich um Quellenangaben gebeten. Wo sind die? Ich warte darauf ebenfalls schon seit fast einem Monat. Kannst du die liefern?

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3272 Beitrag von muensteraner » Donnerstag 17. Oktober 2013, 17:10

oh Mann, Alter Sack. Versuch mal dein Gehirn einzuschalten , und überlege wie du als Unternehmen handeln würdest. Dafür braucht man keine Belege. Man muss nur logisch denken können. Etwas was du wohl nicht kannst, wie du schon mehrfach bewiesen hast.
So Leute wie du treiben hier mit ihrem üblichen Gesabbere andere in Klagen, nur weil sie hoffen, dass sie selbst verschont werden. Deshalb verbreitet ihr in diesen Foren den Unsinn 100000 Abmahnungen, 1500 Klagen, die Wahrscheinlichkeit verklagt zu werden ist ja soooo gering.

Jetzt fehlt nur noch ein Kommentar von dem der schon "error" in seinem Nick hat.

Alter Sack
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3273 Beitrag von Alter Sack » Donnerstag 17. Oktober 2013, 17:26

@muensteraner - wollen wir doch mal eins klarstellen. Dies hier ist ein mehr oder weniger ernsthaftes Forum und keine Pöbelbude. Wenn du gerne andere User dumm anmachst, suche dir dafür bitte eine andere Plattform. Dann weiter - in einer vernünftigen Diskussionsrunde unter vernünftigen Diskutanten ist es üblich, Behauptungen bzw. Thesen der eigenen Glaubwürdigkeit belegen und durch entsprechende Quellenangaben untermauern zu können. Du scheinst zu keinem davon in der Lage zu sein, bist also völlig unglaubwürdig. Weissagungen aus der Kristallkugel dürfte für deine Art zu diskutieren bzw. zu kommentieren wohl noch geschmeichelt sein. Und jetzt noch einmal meine Bitte - Quellenangaben, Nachweise, Belege - ansonsten verschone mich und dieses Forum mit deinen Auslassungen. Dürfte doch wohl nicht zuviel verlangt sein, oder?

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3274 Beitrag von muensteraner » Donnerstag 17. Oktober 2013, 17:34

Hab ich dich nervös gemacht, dass du wieder so vehement dagegen argumentieren musst ? Warum kannst du das nicht einfach mal stehen lassen ? Du musst dich ja nicht danach richten. Aber dein Versuch Meinungen die dir nicht passen als unglaubwürdig hinzustellen, ist unerträglich. Hoffe du fällst gewaltig auf die Schnauze. Es gibt auch für die Behauptungen von dir, in denen du gerne die Klagewahrscheinlichkeit kleinredest , keinerlei Belege von dir. Du behauptest das nämlich auch einfach. Die Leute sollen einfach die Möglichkeit haben auch eine andere Meinung zu lesen und dann daraus die für sie richtigen Entscheidungen treffen.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3275 Beitrag von Alter Sack » Donnerstag 17. Oktober 2013, 17:40

@muensteraner- jammere doch nicht rum, belege einfach deine Behauptungen. Ist das nun so schlimm, so kompliziert? Und mässige bitte deinen Ton, es gibt auch hier Nettiquetteregeln.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3276 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. Oktober 2013, 17:46

Bild


Liebe Leute,

jeder hat seine Meinung. Punkt. Solange diese nicht gegen den Bordregeln verstößt, oder meine Forenbetreiberlaune drastisch senkt, kann und darf jeder Posten, egal ob ein @muensterraner oder eine @Alter Sack oder ein RA Frommer oder ... wer auch immer, was der Betreffende möchte.


Luther:
“Was du nicht willst, dass man dir tu’, das füg’ auch keinem anderen zu.“

oder

Konfuzius:
“Begegne den Menschen mit der gleichen Höflichkeit, mit der du einen teuren Gast empfängst. Behandle sie mit der gleichen Achtung, mit der das große Opfer dargebracht wird. Was du selbst nicht wünschst, das tue auch anderen nicht an. Dann wird es keinen Zorn gegen dich geben - weder im Staat noch in deiner Familie.“

Aber ...

... exceptio probat regulam in casibus non exceptis - Ausnahmen bestätigen die Regel.

Und unter Ausnahmen fällt -nur- der dicke Thüringische Forenbetreiber! Also bitte von allen - Contenance!


Danke - Steffen (auch bekannt als der schnelle Löschfinger)

Alter Sack
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3277 Beitrag von Alter Sack » Donnerstag 17. Oktober 2013, 17:56

Steffen, es geht doch garnicht darum, eine Meinung zu haben bzw. diese zuz äußern. Nur, wenn ich konkrete Behauptungen aufstelle, hat dies mit Meinung nichts zu tun. Wenn ich behaupte, es würde zu Mehrfachabmahnungen kommen, muss ich dies nachweisen können, muss dafür Quellen angeben können. Wenn ich dies nicht vermag, bin ich unglaubwürdig. Vor ca. einem Jahr gab's die Frage nach Mehrfachabmahnungen in diesem Forum schon einmal. Dazu gibt's überhaupt keine belegbaren Aussagen. Man sollte sich also hüten mit solchen an den Haaren herbeigezogenen Aussagen. Ansonsten mutiert das Ganze hier zur Märchenstunde made from muensteraner. Und damit dürfte wohl keinem gedient sein, oder?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3278 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. Oktober 2013, 18:10

Klar, aber mein Hinweis war hoffentlich auch eindeutig. Jeder kann seinen Standpunkt darlegen - gesittet. Und die meisten werden wohl ihren Standpunkt nicht belegen können. Nur wer hat denn letztendlich recht? Jeder denkt doch - er selbst.

VG Steffen


PSteffen: Für mich persönlich ist eine Rechnerei hinsichtlich der Klagewahrscheinlichkeit sowieso Murks. Es lullt den Betreffenden nur ein und hat zur Folge, das man sich nicht auf eine mögliche aktive Verteidigung vorbereitet.

Ich kenne noch keine Mehrfachabmahnungen (Bsp. TV-Serie, Künstler usw.) vom Abmahner hier, was aber nicht aussagt, das es zu keiner kommen kann.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3279 Beitrag von muensteraner » Donnerstag 17. Oktober 2013, 18:20

Alter Sack hat geschrieben: es würde zu Mehrfachabmahnungen kommen,
wer spricht von Mehrfachabmahnungen. Ich spreche von mehreren unterschiedlichen Abmahnungen pro Abgemahntem :lol: Und bei der Anzahl der Titel die WF abmahnt ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch bei denen mehrfach ins Netz zu gehen. Und das wird in Zukunft noch weiter zunehmen, da sich der Markt auf ein paar größere Kanzleien bereinigen wird.

Und hier im Forum waren schon einige, die mehrere Abmahnungen von WF bekommen haben. Und die meisten lesen hier nur mit oder melden sich an, sobald es ernst wird. Von daher ist dieses Forum auch nicht unbedingt repräsentativ.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3280 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. Oktober 2013, 18:38

Abmahnung WF ab 09.10.

Film

strafbewehrte UVE + Forderungen:
  • 215 EUR AG +
    600 EUR SE
    ______________
    Gesamt: 815 EUR

215 EUR AG aus einem Gegenstandswert = 1.600 EUR:
  • 1.000 EUR § 97a UrhG +
    600 EUR SE
    ____________________
    Gesamt: 1.600 EUR

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