Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Antworten
Nachricht
Autor
T.Buckland
Beiträge: 9
Registriert: Mittwoch 25. Januar 2012, 18:35

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2381 Beitrag von T.Buckland » Mittwoch 24. April 2013, 01:16

Steffen hat geschrieben:Das bedeutet bei Dir: Abmahnung 01/2012
=> Verjährungsfrist:
- Beginn: 31.12.2012; 24:00 Uhr
- Ende: 31.12.2015; 24:00 Uhr
so hatte ich mir das auch ausgerechnet. aber ich bin über diesen eintrag in der datenbank gestolpert. hätte das nicht am 31.12.2010; 24:00 Uhr verjährt sein müssen? wodran kann das gelegen haben?

grüße
buck

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2382 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. April 2013, 10:33

[quoteemT.Buckland]so hatte ich mir das auch ausgerechnet. aber ich bin über diesen eintrag in der datenbank gestolpert. hätte das nicht am 31.12.2010; 24:00 Uhr verjährt sein müssen? woran kann das gelegen haben?[/quoteem]
Mhm,
  • 1. man hat Seitens WF, des Beklagten, seines RA und des Richters die Verjährung nicht beachtet .
    2. man hat die Verjährung beachtet - und es war alles korrekt.
Hier ist immer zu sehen, was auf einer Verjährung Einfluss haben kann - diese für einen gewissen Zeitraum-Xyz anhält/hemmt (§ 209 BGB) oder gar neu beginnen lässt (§ 212 BGB).

Hier sollten alle Teilzahlbetragsempfehler und -zahler ‘mal lesen:
§ 212 Neubeginn der Verjährung - BGB
(...) (1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zins-zahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt (...)


Das bedeutet, ein beantragter MB hemmt (unterbricht) die Verjährung. Unter bestimmten Voraussetzungen - die den Foren Rahmen jetzt sprengen würden und im Einzelfall durch den eigenen Anwalt geprüft werden müssen - kann man die Verjährungsunterbrechung “hinauszögern“, da für die Berechnung der 6 Monate immer die letzte Handlung der Parteien gilt (§ 204 II BGB). Ich nehme aber an, das im Klageverfahren die Verjährung geprüft wurde.

VG Steffen

dreamy
Beiträge: 4
Registriert: Mittwoch 24. April 2013, 23:15

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2383 Beitrag von dreamy » Mittwoch 24. April 2013, 23:21

Hier war es heute nun auch so weit. Bei uns ist eine Abmahnung der Kanzlei WF eingegangen.
Da der Internetanschluss über meine Mitbewohnerin läuft, hat sie das schreiben erhalten. Der Verstoss geht jedoch vermutlich auf meine Kappe.
Was sollen wir nun tun? Im Moment tendiere ich zur Option "zahlen". Wäre die Sache damit aus der Welt?
Und was machen wir mit der Unterlassungserklärung machen? Mir wäre es sehr unangenehm, wenn meine Mitbewohnerin wegen mir so etwas unterzeichnen müsste.

Was wäre hier die optimale Lösung? Bin dankbar für jede Hilfestellung!

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2384 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. April 2013, 23:33

.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahn-bescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjäh-rungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Ab-mahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angele-genheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechts-beistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

.
.
.
[quoteemdreamy]Hier war es heute nun auch so weit. Bei uns ist eine Abmahnung der Kanzlei WF eingegangen. Da der Internetanschluss über meine Mitbewohnerin läuft, hat sie das Schreiben erhalten. Der Verstoß geht jedoch vermutlich auf meine Kappe. Was sollen wir nun tun? Im Moment tendiere ich zur Option "zahlen". Wäre die Sache damit aus der Welt? Und was machen wir mit der Unterlassungserklärung machen? Mir wäre es sehr unangenehm, wenn meine Mitbewohnerin wegen mir so etwas unterzeichnen müsste.

Was wäre hier die optimale Lösung? Bin dankbar für jede Hilfestellung![/quoteem]

Es gibt keine optimale Lösung, sondern jeder muss sich seinen Fall klarmachen, beurteilen und dann sich entschließen, wie er reagieren will.

Eine Unterlassungserklärung in jeden Fall, aber nur eine Modifizierte und durch den AI - Du zahlst. Alles andere ist zu Kompliziert, da auch wenn Du dich als Täter outest, der AI nicht herum kommen wird selbst einen mod. UE abzugeben. Im schlimmsten Fall (wenn Du nicht zahlst) sitzt Ihr alle beide auf der Beklagtenbank.

Natürlich wäre damit die Sache aus der Welt - aber eben nur für den einen Fall. Und abschließend höre einfach auf, oder lade von Deinen eigenen Anschluss - wenn Du unbedingt musst.

VG Steffen

Hans im Unglück
Beiträge: 3
Registriert: Sonntag 7. April 2013, 23:56

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2385 Beitrag von Hans im Unglück » Mittwoch 24. April 2013, 23:45

Eine Frage an die Experten:

Ich habe vor kurzem eine "erweiterte" UE inklusive weiterer Werke (Serienfolgen) verschickt, um weiteren Abmahnungen evtl. vorzubeugen (die Wirkung soll hier ja nicht genau vorhersehbar sein, aber vielleicht hilft es). Ich habe keinerlei Argumente dafür, dass ich es nicht war, daher habe ich mich damit abgefunden, letztendlich zahlen zu müssen.
Habe ich nun überhaupt noch eine Chance auf einen Vergleich, um meine Kosten zu senken? Mit der UE habe ich ja quasi (umstrittener Sachverhalt laut hier verlinkten Seiten) eine Art Schuld eingestanden. Und bei einem Vergleich einigt man sich auf einen gewissen Betrag, um eine GV zu vermeiden, da man ja behauptet, unschuldig zu sein und Widerstand leisten zu können.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2386 Beitrag von Steffen » Donnerstag 25. April 2013, 00:04

Hallo Hans im Glück,

Du hast zwar die Frage an die Experten gestellt , ich antworte Dir trotzdem.

Der Abgemahnte ist allein verantwortlich, wie weit oder wie eng er seine mod. UE abfasst.

Sie ist von keine Form abhängig, wichtig nur:
  • 1. Wiederholungsgefahr ausräumen
    2. Ernstlich sein
    3. konkrete Verletzungshandlung beinhalten
    4. strafbewehrt (Vertragsstrafeversprechen) sein.
Wenn wir uns über Schuldeingeständnis unterhalten, muss man sagen, das wir einmal uns im Urheberrecht befinden und andermal durch die Abgabe einer mod. UE erst einmal kein Schuldeingeständnis eingeht, da man sich ja verpflichtet eine -zukünftige- Handlung zu unterlassen. Es kommt hier auch auf den Inhalt der mod. UE (Abfassung) und auf das Gesamtheit der Schriftsätze an. Gibt man nur eine mod. UE ab (ohne Begleitschreiben) liefert man halt sehr wenig Anhaltspunkte.

Sicherlich kann man sich auch mit einer mod. UE erweitert auf alle Folgen einer Serie vergleichen. Grundlage, der Abmahner akzeptiertet die mod. UE -ohne- Beanstandungen und ist vergleichsbereit sowie zu welchen Konditionen.

VG Steffen

dreamy
Beiträge: 4
Registriert: Mittwoch 24. April 2013, 23:15

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2387 Beitrag von dreamy » Donnerstag 25. April 2013, 07:04

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Mal eine ganz blöde Frage: Was passiert eigentlich, wenn man die beigefügte Unterlassungserklärung anstatt einer mod. UE abgibt?

Und: soll der UE ein Begleitschreiben beigefügt werden oder nicht?

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2388 Beitrag von Steffen » Donnerstag 25. April 2013, 10:41

[quoteemdreamy]Mal eine ganz blöde Frage: Was passiert eigentlich, wenn man die beigefügte Unterlassungserklärung anstatt einer mod. UE abgibt?
Und: soll der UE ein Begleitschreiben beigefügt werden oder nicht?[/quoteem]

Es gibt so glaube ich keine blöden Fragen, sondern nur blöde Antworten. Vlt. gibt es ein paar Ausnahmen wie z.B. “Wenn ein Schizophrener mit Selbstmord droht - ist das dann eine Geiselnahme?“

Bei der Frage nach einem Schuldeingeständnis der Unterlassungserklärung muss man beachten. Einmal die Gesamtheit der Korrespondenz (Schriftsätze) und das Ziel der Unterlassungserklärung im Urheberrecht: Ausräumung der Wiederholungsgefahr (zukünftige Handlung) sonst EV, und andermal, dass eine originale abgegeben UVE -immer- ein Schuldeingeständnis und eine Zahlungsverpflichtung darstellt. Obwohl die von WF verführerische ähnlich des Musterschreibens von AW3P klingt, wird man auf München als Störer verurteilt, egal ob man es dann bestreitet. WF geht im Grundsatz von einer Störer- und Täterhaftung des abgemahnten AI aus, deshalb ist Ihre UVE so spartanisch.

Das klingt dann so, wenn man die WF-UVE abgibt:

AG München - Az. 161 C 8047/08:
(…) Das Bestreiten der Begehung der Rechtsverletzung durch den Beklagten ist zum einen unsubstantiiert und zum anderen aufgrund der uneingeschränkt abgegebenen Unterlassungserklärung unbeachtlich. (…) Da es sich bei der vom Beklagten am <Datum> abgegebenen Erklärung um eine Unterlassungserklärung handelt, die verbindlich und ohne Einschränkung hinsichtlich des Unterlassungswillens abgegeben wurde, kann ein Bestreiten der rechtswidrigen Handlung und deshalb des bestehenden Unterlassungsanspruches nicht mehr erfolgen. (…)

Deshalb:
  • “Hände weg von der originalen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (UVE) - diese stellt in jedem Fall ein Schuldeingeständnis und Zahlungsverpflichtung dar!
    Keine Begleitschreiben zur mod. UE!“
VG Steffen




Wissenswertes rund um WF
[quoteemharald_2010]mittlerweile bin ich laut Schrittzähler so weit, dass ich einen gelben Briefumschlag im Briefkasten erwarte und ich mich auf eine möglichen Klage vorbereite. Klar ist es zwar ein bisschen Spät (nach 2 Jahren), jedoch habe ich eine Akteneinsicht (LG Bielefeld) beantragen lassen.
Gibt es dazu grobe Richt- bzw. Erfahrungswerte, wann ich mit dieser Rechnen kann?[/quoteem]

Jeder, der sich für Mod. UE + nicht zahlen entscheidet, wählt: Entweder Verjährung oder Klage - Vorbereitung auf einer Klage -mit- Erhalt des Abmahnschreibens!

Entweder man geht und trägt dieses Risiko (Regel: 1.000 - 1.200 EUR) bis zum bitteren Ende, oder zahlt.

Bild

Mehr gibt es nicht. Es ist doch logisch, das alle Abmahner 2013 noch einmal ihre Aktivitäten erhöhen, wenn man die Nichtzahler nicht kampflos in die Verjährung ziehen lassen will. Man braucht kein Orakel zu sein, das die Klagezahlen insbesondere gegen Ende des Jahre 2013 (bis 06/2014) sprunghaft steigen werden. Natürlich kann niemand, der sich seriös engagiert eine Garantieschein ausstellen, das der Fragende verklagt wird, aber auch nicht, dass er nicht verklagt wird.

Entweder Verjährung oder Klage

VG Steffen


[quoteemWickie1]Eine winzige Chance wäre vermutlich noch die Kostendeckelung, die aber in den meisten
Fällen wohl eher abgelehnt wird

Gut, der wirtschaftliche Schaden müsste meiner Meinung nach auch erst mal belegt werden,
was aber wohl nie geschehen wird, da die Ermittlung von konkreten Zahlen einfach unmöglich ist.[/quoteem]

Irgendwie schauen wir beide nicht den gleichen Film an.

1. Es gibt keine Kostendeckelung nach § 97a II UrhG bei P2P (Album, Hörbücher, Film)!

2. Einige Ausführungen zum Schadensersatz und dessen Berechnung.

[...] Im Urheberrecht gilt ein anderer Schadensbegriff als im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Der Schaden bemisst sich an der Gebühr, die der Rechteinhaber hätte verlangen können, wenn
er gefragt worden wäre. Rein technisch gesehen ist dass eine Lizenzanalogie. Der Jurist
stellt einen fiktiven Schaden fest und gründet auf diesem den Anspruch auf Schadenersatz. [...]
Quelle: brand eins Online: Interview mit Prof. Pfeifer[/b]


Schadensersatz-Arten im Urheberrecht:
  • 1. materieller (§ 97 Abs.1 UrhG)
    2. immaterieller (§ 97 Abs.2 UrhG)


Berechnungsmethoden (§ 97 Abs. 2 UrhG)
  • 1. Herausgabe des Verletzergewinns
    2. Eigener entgangener Gewinn
    3. Entschädigungslizenz, Lizenzanalogie
Lizenzanalogie:
Wenn ein Urheber Nutzungs- und Verwertungsrechte vergibt bekommt er dafür im Regelfall Geld.
Nutzt ein anderer das Werk ohne dafür bezahlt zu haben, entgeht dem Urheber oder dem Rechte-
inhaber ein Geschäft. Für die Schadensberechnung wird ein fiktiver Lizenzvertrag angenommen,
daher erfolgt die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie. Es kommt nicht darauf an,
ob der Verletzer einen solchen Vertrag geschlossen hätte.

Im Rahmen der Schadensberechnung steht es dem in seinem Recht verletzten Urheber frei, die
Berechnungsmethode zu bestimmen.

Fazit:
Da immer die Lizenzanalogie ausgewählt wird, steht der Schaden schon fest und muss - nicht -
bewiesen werden!

VG Steffen





Wissenswertes rund um WF


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Zahlenjonglierei


Aufgrund bestehender Unsicherheiten bei den tristen Zahlen habe ich Herrn RA Dr. Alexander Wachs gebeten,
einige Kostenrechnungen anzustellen.


:::::::::::::::::::::::::::::



Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder Dr. Abmahnung.de


:::::::::::::::::::::::::::::


Bevor jetzt @princess15114 zurecht kritische Hinweise auf irgendeiner "grünen" oder vergessenen Gebühr
erteilt, durch RA Dr. Alexander Wachs wurde versucht, die Teils schwere Frage für jeden Betroffenen
(, der kein Jurist ist,) so zu vereinfachen, dass sie so gut verständlich wie möglich ist, ohne zu tief
in das Kostenrecht einzutauchen, aber auch nicht zu vereinfachen.

Natürlich gilt auch hier: judex non calculat - der Richter rechnet nicht (, oder scherzhaft,
wenn Juristen sich verrechnen).



:::::::::::::::::::::::::::::




SH für AW3P: Ein mögliches Klageverfahren WF auf München. Kann man von diesen nachfolgenden
Zahlen ausgehen? Streitwert 1 Album: 651,80 € AG + 300,00 € SE!?

RA Dr. Wachs: Die Höhe des Schadensersatz ist korrekt, Anwaltskosten sind oft geringer,
bitte von diesen Zahlen ausgehen.


1. Kostenrisiko-Übersicht

Wert: 951,80 EUR

Auftraggeber: 1

Auftraggeber Gegenseite: 1
  • 1,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 55,00 EUR
  • 1,0 Gebühr gem. § 13 RVG - 85,00 EUR
  • 1,2 Gebühr gem. § 13 RVG - 102,00 EUR
  • 1,3 Gebühr gem. § 13 RVG - 110,50 EUR



Prozesskosten I. Instanz
  • 2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) - 212,50 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite) - 44,18 EUR
  • 2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) - 212,50 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite) - 44,18 EUR
  • 3,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 165,00 EUR
--------------------------------------------------------------------------------------------------------
Summe (mit 88,36 EUR USt.) - 718,36 EUR
=============================================



Prozesskosten II. Instanz
  • 2,8 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) - 238,00 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite) - 49,02 EUR
  • 2,8 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) - 238,00 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite) - 49,02 EUR
  • 4,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 220,00 EUR
--------------------------------------------------------------------------------------------------------
Summe (mit 98,04 EUR USt.) - 834,04 EUR
=============================================
Kostenrisiko (Gesamt) - 1.552,40 EUR




2. Richterlicher Vergleich (mit eigenem AW)

Bei einem anwaltlichen Vergleich erhöhen sich die Anwaltskosten und verringern die Gerichtskosten (ca.
auf ein Drittel), darum werden bei Vergleichen unabhängig von den sonstigen Kosten die Vergleichskosten
jeweils der eigenen Partei auferlegt.



3. Anerkenntnis

- mit eigenen AW:
Bei einem Anerkenntnis kommt es darauf an, ob die Anwälte miteinander telefonieren, vor dem Anerkenntnis,
falls ja fallen im Prinzip die gleichen Kosten wie oben ausgerechnet an.
Wenn nicht telefoniert wird, entfällt die Verhandlungs- und Terminsgebühr, die eigenen Anwaltskosten hal-
bieren sich dann. Gerichtskosten ca 1/3.

- ohne eigenen AW:
Gegner nur noch eine Verfahrensgebühr und 1/3 Gerichtskosten. Außer Telefonat mit Waldorf dann wohl noch
Terminsgebühr.



4. Versäumnis

Vergleichbar mit Anerkenntnis ohne eigenen Anwalt



5. Mündliche Verhandlung (ohne Auslagen für Zeugen oder Gutachten)

Es entsteht eine Terminsgebühr bei beiden Anwälten. Die kann aber auch durchs Telefon entstehen. Kann man
also so nicht genau sagen.



6. Niederlage Berufung am LG (ohne Auslagen für Zeugen oder Gutachten)

Siehe oben.



:::::::::::::::::::::::::::::



SH für AW3P: Vielen Dank an Herrn RA Dr. Alexander Wachs, das er am Pfingsten für
die Beantwortung Zeit fand und nicht bei diesem schönen Wetter mit seinem nagelneuem Porsche den hohen Norden
unsicher macht.








Wir haben aber ein Fülle von Informationen, dessen inhaltliche Erschließung jeder selbst übernehmen sollte und muss.


Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer (Produced from geschlossenen Netzwelt.de/Forum).

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Mal einige weiterführende Links:
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja! (siehe hierzu: BGH - Az. III ZR 298/11 + Vertrags-/Schuldrecht = Meldepflicht)

<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


"Einrede der Verjährung"


"Einrede der Verjährung", das heißt Du kannst Dich also (soweit dies zutrifft) darauf berufen, dass der
Anspruch der Gegenseite bereits verjährt sei.

Einreden müssen vorgebracht werden

Das juristische Mittel der "Einrede" zeichnet sich dadurch aus, dass es vom Gericht nur zu beachten ist,
wenn eine der Parteien dieses auch tatsächlich ausgesprochen hat.

Verzichtet man also auf die "Einrede der Verjährung", gibt man dem Gegner die Möglichkeit, Forderungen
auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch gerichtlich geltend zu machen.


Musterbrief zur Einrede der Verjährung
Absender (Abgemahnter)
Anschrift


Abmahner
Anschrift


Ort, den Datum

Einrede der Verjährung
Ihre Schreiben vom (Datum), Aktenzeichen


Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom (Datum), (Aktenzeichen) machen Sie Forderungen aus einer
Abmahnung vom (Datum Abmahnschreiben) gegen mich geltend. Diese Forderungen sind
bereits verjährt.

Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf §214 Abs. 1 BGB von meinem
Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch.


Mit freundlichen Grüßen

___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)


!
Beachte: Doppelversand
- E-Mail (und/oder Fax) und Einschreiber (Einwurf oder mit Rückschein.




::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Bild
  • Adresse und eigenhändige Unterschrift unter 12
    Kreuz bei 2 (wenn unberechtigt)
    Doppelversand, wo möglich

Robert
Beiträge: 1
Registriert: Freitag 26. April 2013, 14:46
Wohnort: Hamburg

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2389 Beitrag von Robert » Freitag 26. April 2013, 15:26

Hallo liebes Forum,

ich hoffte zwar, niemals hier etwas Schreiben zu müssen, doch leider hat's mich erwischt:
heute erhielten wir ein Schreiben von Waldorf Frommer, in welchem gegen meine Freundin vorgegangen wird.

Datum der Abmahnung: 22.04.2013
Abmahnende RA-Kanzlei: Waldorf Frommer RA München
Name der abgemahnten Datei: Homeland - Staffel 1 Folge 11 (TV-Folge (lang))
Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
Dateityp: TV-Serie
Datum des Logg-Vorganges: 09.04.2013
P2P-Client: BitTorrent
Provider: Kabel Deutschland
Überwachung: ipoque GmbH
Schadensersatzforderung in EUR: 250,--
Forderung RA-Kosten in EUR: 432,--
Bundesland des Abgemahnten: Hamburg

Es handelt sich also um eine Gesamtforderung in Höhe von 682€.
Jedoch war nicht sie es, die diese Serie übers Torrent-Netzwerk gezogen hat, sondern ich.
Ich bin in dieser Wohnung als Zweit-Mieter eingetragen, jedoch nicht hier gemeldet - meine Freundin ist AI und erhielt folglich den Brief von W.-F. .
Ich, bzw. wir wissen natürlich, dass wir etwas Falsches / Illegales gemacht haben und möchten so schnell und kostengünstig wie nur möglich aus dieser Angelegenheit rauskommen.
Es geht, wie oben bereits geschrieben, in diesem Brief lediglich um die elfte Folge dieser Serie - und wie man vermuten kann, schauten wir uns nicht nur diese eine Folge an ...
Folglich haben wir nun große Angst vor evtl. weiteren Briefen diesbezüglich.
Wir hoffen, dass dieses erfahrene Forum uns vielleicht weiterhelfen kann:
Wie sollen wir nun vorgehen? Von einer Modifizierten Unterlassungserklärung konnte ich meine Freundin mittlerweile überzeugen, welche schon kurz davor war, die Originale UE zu unterschreiben und den geforderten Geldbetrag zu überweisen.

Was sollen wir wegen der anderen Downloads tun, gibt es eine Möglichkeit sich "abzusichern" ?

Wir danken Euch vielmals für Ratschläge und vielleicht hilfreiche Informationen!

Liebe Grüße aus Hamburg
Robert

abzocke
Beiträge: 151
Registriert: Dienstag 11. Januar 2011, 11:47

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2390 Beitrag von abzocke » Freitag 26. April 2013, 18:38

Robert hat geschrieben:Hallo liebes Forum,

ich hoffte zwar, niemals hier etwas Schreiben zu müssen, doch leider hat's mich erwischt:
heute erhielten wir ein Schreiben von Waldorf Frommer, in welchem gegen meine Freundin vorgegangen wird.

Datum der Abmahnung: 22.04.2013
Abmahnende RA-Kanzlei: Waldorf Frommer RA München
Name der abgemahnten Datei: Homeland - Staffel 1 Folge 11 (TV-Folge (lang))
Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
Dateityp: TV-Serie
Datum des Logg-Vorganges: 09.04.2013
P2P-Client: BitTorrent
Provider: Kabel Deutschland
Überwachung: ipoque GmbH
Schadensersatzforderung in EUR: 250,--
Forderung RA-Kosten in EUR: 432,--
Bundesland des Abgemahnten: Hamburg

Es handelt sich also um eine Gesamtforderung in Höhe von 682€.
Jedoch war nicht sie es, die diese Serie übers Torrent-Netzwerk gezogen hat, sondern ich.
Ich bin in dieser Wohnung als Zweit-Mieter eingetragen, jedoch nicht hier gemeldet - meine Freundin ist AI und erhielt folglich den Brief von W.-F. .
Ich, bzw. wir wissen natürlich, dass wir etwas Falsches / Illegales gemacht haben und möchten so schnell und kostengünstig wie nur möglich aus dieser Angelegenheit rauskommen.
Es geht, wie oben bereits geschrieben, in diesem Brief lediglich um die elfte Folge dieser Serie - und wie man vermuten kann, schauten wir uns nicht nur diese eine Folge an ...
Folglich haben wir nun große Angst vor evtl. weiteren Briefen diesbezüglich.
Wir hoffen, dass dieses erfahrene Forum uns vielleicht weiterhelfen kann:
Wie sollen wir nun vorgehen? Von einer Modifizierten Unterlassungserklärung konnte ich meine Freundin mittlerweile überzeugen, welche schon kurz davor war, die Originale UE zu unterschreiben und den geforderten Geldbetrag zu überweisen.

Was sollen wir wegen der anderen Downloads tun, gibt es eine Möglichkeit sich "abzusichern" ?

Wir danken Euch vielmals für Ratschläge und vielleicht hilfreiche Informationen!

Liebe Grüße aus Hamburg
Robert
würde es erstmal hiermit versuchen

http://www.abmahnwahn-dreipage.de/faq.htm" onclick="window.open(this.href); return false;

p.s man kann die mod UE soweit fassen das alle folgen der abgemahnten Serie enthalten sind.wobei meist davon abgeraten wird da die mod UE ein lebenslanger Vetrag ist und man deswegen nur eine mod UE für die beschuldigte datei abgeben sollte.Ich würde erstmal meinen Link lesen.Viele Fragen werden dort beantwortet.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2391 Beitrag von Steffen » Freitag 26. April 2013, 23:52

Hallo Robert,

wie immer eine kurze Zusammenfassung. Abgemahnt wird -immer- der/die AI, denn ein anderer ist der ermittelten P2P-IP nicht zuordenbar. Dabei ist es egal, ob 2. oder 3. Mieter, denn der juristische Vertragspartner mit dem Provider ist nun einmal Deine Freundin. Ich finde es auch ein bisschen unverantwortlich, das man immer als Nicht-AI herunterlädt. Melde den Vertrag doch auf Deinen Namen um und dann sauge, bis der Arzt kommt. Ein kleiner Anschiss muss schon sein. ;)

Wichtig, AI gibt mod. UE ab und Du zahlst, wenn es hart auf hart kommt. Alles andere ist zu kompliziert. Deine Freundin sollte keine Kenntnis von Deinen schweren kriminellen Machenschaften am PC haben, dich belehren und kontrollieren, außerdem dem Anschluss technisch absichern und, und, und ... Wenn Du benannt wirst, damit ist Deine Freundin nicht aus der Angelegenheit entlassen. Sie gibt jetzt, mit Dir eine mod. UE ab und Ihr seid alles beide Mode.

Hier kann man jetzt auch eine Menge falsch machen, wenn man ohne Anwalt reagiert. Also AI mod. UE, Du “Zahlmann und Söhne“ + 2 Wochen im Wohnzimmer (allein) schlafen.


Zur mod. UE und deren Abfassung

Es ist grundsätzlich der Abgemahnte verantwortlich wie weit oder wie eng er diese abfasst. Wenn z.B. nur die TV-Serie: “Doppelmord in der Dachrinne, Staffel 1, Folge 2“ abgemahnt wird, man aber weiß, das man alle Folgen gesaugt hat, kann man die mod. UE gleich erweitern auf: (...) urheberrechtlich geschützte Fernsehserie: “Doppelmord in der Dachrinne, Staffel 1, Folgen 01 bis 20“; (...). Aber das muss jeder nach Gusto handeln und bedenken, nur Bekanntes und je mehr ich freiwillig mich verpflichte, desto höher steigt das Risiko, gegen das eigene Vertragsstrafeversprechen einmal zu verstoßen. Insbesondere, wenn die “pösen Hacker“ oder "fehlerhaften Ermittlungen" zuschlagen.

Hier sollte man es handhaben wie mit einen guten Rotwein, genießen in kleinen Schlucken und nicht wild in die Birne rein kippen.


Kostengünstig? Dann sollte man sich jetzt schon mit Abgabe einer mod. UE vergleichen. Je länger man wartet, desto höher wird der mögliche Vergleich. Und ehe sich jetzt wieder welche aufregen: hu, hu, hu AW3P das Vergleichsforum, - man war es - und will günstig raus aus der Sache.

VG Steffen

siegfriedklein
Beiträge: 126
Registriert: Samstag 4. Juni 2011, 21:21

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2392 Beitrag von siegfriedklein » Samstag 27. April 2013, 07:10

es geht um Verjährung:ich wurde i m April 2010 abgemahnt, jetzt habe ich Mahnbescheid aus Coburg erhalten.
Wieviel zeit hat jetzt der Abmahner um die klage vors Gericht bringen? 6 Monate oder bis letzten Juni 2014 ?

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2393 Beitrag von Steffen » Samstag 27. April 2013, 10:51

[quoteemsiegfriedklein]es geht um Verjährung:ich wurde i m April 2010 abgemahnt, jetzt habe ich Mahnbescheid aus Coburg erhalten.
Wie viel Zeit hat jetzt der Abmahner um die klage vor's Gericht bringen? 6 Monate oder bis letzten Juni 2014?[/quoteem]

Ein Verbraucherforum wird in der Regel nur allgemeine Aussagen treffen können. Nicht der vermaledeiten
Rechtsberatung wegen, sondern jeder Fall ist ein Einzelfall und kann sich unterscheiden.

Grundsätzlich gilt,

1. Der Rechtsstreit wird nach Widerspruch auf Antrag des Antragstellers (Abmahner) erst dann abgegeben, wenn
die Gebühr für das Mahnverfahren und der "weitere Prozesskostenanteil" vollständig bezahlt sind.

Bsp.: Gebühren im Mahnverfahren, Streitwert: 1500.00 EUR

Gerichtsgebühr für das Mahnverfahren KV 1110 - 32.50 EUR
Gebühr des Anwalts für das Mahnverfahren § 13, KV 3305 RVG (1 Mandant) - 105.00 EUR
anwaltliche Auslagenpauschale KV 7002 RVG - 20.00 EUR
Umsatzsteuer (19%) KV 7008 RVG - 23.75 EUR
____________________________________________________________________
Summe Kosten MB: 181.25 EUR


weitere Gebühren für Streitverfahren
Streitwert: 1500.00 EUR
Gerichtsgebühr 3fach KV 1210 - 195.00 EUR
abzüglich gezahlter Kosten des Mahnverfahrens - -32.50 EUR
____________________________________________________________________
weitere Gerichtskosten (mit Anspruchsbegründung einzuzahlen): 162.50 EUR

2. Beantragt der Antragsgegner (Abgemahnter) nach Widerspruch die Abgabe des Mahnverfahrens, wird kein weiterer
Kostenvorschuss erhoben. Wird wohl nicht der Fall sein.


Wird der Rechtsstreit vom jeweiligen Mahngericht an das im Mahnantrag und MB thematisierte Streitgericht (AG München )
abgegeben, wird der Antragsteller (Abmahner) vom vorgenommenen Widerspruch unterrichtet sowie aufgefordert innerhalb
2 Wochen den Anspruch zu begründen. Dabei hat erst einmal eine verspätete Anspruchsbegründung keine Folgen für den
Antragsteller/Kläger (Nürnberg NJW-RR 00, 445). Liegt die Anspruchsbegründung vor und die weiteren Gebühren eingezahlt,
wird der Hinweisbeschluss an den Abgemahnten / Beklagten ausgestellt. Unter gewissen Umständen (Anspruchsbegründung,
keine Zahlung der vollen weiteren Gebühren) -könnte- der Antragsteller die Verjährung innerhalb der 6 Monaten um erneute
6 Monate verlängern (letzte Handlung der Partei (hier Antragsteller) zählt).


Es gibt einfach zu viele wenn und aber. Deshalb unsere Regelsätze (zur Groborientierung)!

=> Widerspruch MB, Aufforderung Streitgericht an WF, Klageschrift, Hinweisbeschluss = ca. 6 - 8 Wochen

=> Widerspruch MB = ca. 6 Monate für die Verjährung (die letzte Handlung der Partei (hier Antragsgegner) zählt)



VG Steffen

siegfriedklein
Beiträge: 126
Registriert: Samstag 4. Juni 2011, 21:21

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2394 Beitrag von siegfriedklein » Samstag 27. April 2013, 16:10

Steffen hat geschrieben:[quoteemsiegfriedklein]=> Widerspruch MB = ca. 6 Monate für die Verjährung (die letzte Handlung der Partei (hier Antragsgegner) zählt)[/textarea][/

VG Steffen
du hast mich vllt falsch verstanden, bei mir die Verjärung ohne MB aus Coburg wäre am 31.12.2013, aber nach MB hat der Abmahner nur 6 Monate Zeit für die Klage, also die verjährung bei mir müsste im November 2013 enden.

siegfriedklein
Beiträge: 126
Registriert: Samstag 4. Juni 2011, 21:21

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2395 Beitrag von siegfriedklein » Samstag 27. April 2013, 16:37

geldabschneider hat geschrieben:
siegfriedklein hat geschrieben:...also die verjährung bei mir müsste im November 2013 enden.
Wie kommst du darauf? :shock:
Der Mahnbescheid hemmt/pausiert die übliche Verjährungsfrist um 6 Monate, d.h. Waldorf-Frommer haben bis Mitte 2014 Zeit, Klage einzureichen (was sie auch sehr oft machen!). Hinzu kommen aber noch Bearbeitungszeiten/Postlaufzeiten, so dass du mit Ende der Verjährung so Ende Juli/Mitte August 2014 rechnen kannst!
ich habe gedacht, dass nach einem MB der Abmahner 6 Monate Zeit für die Klage hat,
und wenn nicht geklagt wird, wird die sache beendet

Gabriel
Beiträge: 93
Registriert: Samstag 7. März 2009, 14:16

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2396 Beitrag von Gabriel » Samstag 27. April 2013, 17:55

Ich glaube das es so läuft. Bitte korrigiert mich wenn ich falsch liege.

Verjährungsfrist: 31.12.13
MB erhalten in : xx.04.13
Laufzeit des MB : 6 Monate also Mai / Juni / Juli / August / September / Oktober
Ende des MB : xx.10.13
Restzeit der Verjährungsfrist : November / Dezember 2013

Hoffe doch das ist richtig da hier der MB noch in der Verjährungsfrist gekommen ist und nicht wie in vielen Fälle ziemlich am Ende der Verjährungsfrist.

Gruss Gabriel

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2397 Beitrag von Steffen » Samstag 27. April 2013, 18:14

Hallo Gabriel,

hier sollte man ausgehen von Deiner Abmahnung/Log und der resultierenden Verjährung. Für die Unterbrechung (Hemmung) der Verjährung reicht erst einmal schon der MB-Antrag durch den Antragsteller aus, wenn dieser MB dem Antragsgegner “demnächst“ zugestellt wird.

Das bedeutet, wenn die Verjährungsfrist am 31.12.2013; 24:00 Uhr endet, im April 2013 ein MB beantragt, wird die Verjährungsfrist 04/2013 - 31.12.2013; 24:00 Uhr unterbrochen gemäß § 204 BGB. Für die Beendigung ist § 204 Abs. 2 BGB maßgebend ((...) die letzte Verfahrenshandlung der Parteien (...) = Widerspruch MB oder fehlende Gebührenzahlung nach Abgabe durch Antragsteller). Wir die Hemmung beendet (ohne Klage) läuft dann die Verjährung (04/2013 - 31.12.2013; 24 00 Uhr) weiter. Bei Klage ist logo - Pustekuchen!

VG Steffen

duc
Beiträge: 5
Registriert: Samstag 27. April 2013, 18:07

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2398 Beitrag von duc » Samstag 27. April 2013, 18:45

Bin auch abgemahnt worden und sollte 956 .- zahlen hab die Modifiziert UE abgegeben die wurde auch anerkannt und mein Antrag auf einen Vergleich haben sie Abgelehnt nuja hab ein bischen zu tief angesetzt 200.- zahlbar in 4 Monatsraten hmm ein Versuch war es mir wert, nun haben sie mich
aufgefordert meine Vermögensverhältnise mitzuteilen das hab ich gemacht.
gestern 26.04.13 ist kam ein Brief von Waldorf Frommer darin steht

Twenetieth Century Fox usw,
./.
duc
Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke
-Zahlungsverpflichtung-
Unter Bezugnahme auf das Anschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer vom 25.04.2013
wird wie folgt bestätigt:
Der erstattene Gesamtbetrag von 600.- wird in monatlichen Raten zu je 40.- beglichen.
Die erste Rate wird bis spätestens 9.5 auf das angegebene Kanzeikonto eingehen,
jede weitere Rate zum selben Tag des Folgemonats fällig.
bei einem Zahlungsverzug von mehr als 5 Tagen ist die gesamte noch ausstehende Forderung
aus der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung gemäß schreiben von 15.03 geschuldet und
sofort zur Zahlung fällig.

Dieses schreiben muss ich bis spätesten natürlich unterschrieben bis zum 9.5 Zurückschicken.
ist das schreiben von denen so OK oder ist das wieder wenn ich das unterschreibe ein Schuldeingeständnis ?
Gruß Duc

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2399 Beitrag von Steffen » Samstag 27. April 2013, 18:49

[quoteemduc]ist das schreiben von denen so OK oder ist das wieder wenn ich das unterschreibe ein Schuldeingeständnis?[/quoteem]
Nein, ja.



.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

.
.
.

duc
Beiträge: 5
Registriert: Samstag 27. April 2013, 18:07

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2400 Beitrag von duc » Samstag 27. April 2013, 18:58

Vielen Dank für die schnelle Antwort was mache ich jetzt ??
den berühmten satz dazuschreiben ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ?
ohh man die ewige Rechtsverdreherei ;hp

Antworten