[quoteemharald_2010]mittlerweile bin ich laut Schrittzähler so weit, dass ich einen gelben Briefumschlag im Briefkasten erwarte und ich mich auf eine möglichen Klage vorbereite. Klar ist es zwar ein bisschen Spät (nach 2 Jahren), jedoch habe ich eine Akteneinsicht (LG Bielefeld) beantragen lassen.
Gibt es dazu grobe Richt- bzw. Erfahrungswerte, wann ich mit dieser Rechnen kann?[/quoteem]
Jeder, der sich für Mod. UE + nicht zahlen entscheidet, wählt: Entweder Verjährung oder Klage - Vorbereitung auf einer Klage -mit- Erhalt des Abmahnschreibens!
Entweder man geht und trägt dieses Risiko (Regel: 1.000 - 1.200 EUR) bis zum bitteren Ende, oder zahlt.
Mehr gibt es nicht. Es ist doch logisch, das alle Abmahner 2013 noch einmal ihre Aktivitäten erhöhen, wenn man die Nichtzahler nicht kampflos in die Verjährung ziehen lassen will. Man braucht kein Orakel zu sein, das die Klagezahlen insbesondere gegen Ende des Jahre 2013 (bis 06/2014) sprunghaft steigen werden. Natürlich kann niemand, der sich seriös engagiert eine Garantieschein ausstellen, das der Fragende verklagt wird, aber auch nicht, dass er nicht verklagt wird.
Entweder Verjährung oder Klage
VG Steffen
[quoteemWickie1]Eine winzige Chance wäre vermutlich noch die Kostendeckelung, die aber in den meisten
Fällen wohl eher abgelehnt wird
Gut, der wirtschaftliche Schaden müsste meiner Meinung nach auch erst mal belegt werden,
was aber wohl nie geschehen wird, da die Ermittlung von konkreten Zahlen einfach unmöglich ist.[/quoteem]
Irgendwie schauen wir beide nicht den gleichen Film an.
1. Es gibt keine Kostendeckelung nach § 97a II UrhG bei P2P (Album, Hörbücher, Film)!
2. Einige Ausführungen zum Schadensersatz und dessen Berechnung.
[...] Im Urheberrecht gilt ein anderer Schadensbegriff als im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Der Schaden bemisst sich an der Gebühr, die der Rechteinhaber hätte verlangen können, wenn
er gefragt worden wäre. Rein technisch gesehen ist dass eine Lizenzanalogie. Der Jurist
stellt einen
fiktiven Schaden fest und gründet auf diesem den Anspruch auf Schadenersatz. [...]
Quelle: brand eins Online: Interview mit Prof. Pfeifer[/b]
Schadensersatz-Arten im Urheberrecht:
- 1. materieller (§ 97 Abs.1 UrhG)
2. immaterieller (§ 97 Abs.2 UrhG)
Berechnungsmethoden (§ 97 Abs. 2 UrhG)
- 1. Herausgabe des Verletzergewinns
2. Eigener entgangener Gewinn
3. Entschädigungslizenz, Lizenzanalogie
Lizenzanalogie:
Wenn ein Urheber Nutzungs- und Verwertungsrechte vergibt bekommt er dafür im Regelfall Geld.
Nutzt ein anderer das Werk ohne dafür bezahlt zu haben, entgeht dem Urheber oder dem Rechte-
inhaber ein Geschäft. Für die Schadensberechnung wird ein fiktiver Lizenzvertrag angenommen,
daher erfolgt die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie. Es kommt nicht darauf an,
ob der Verletzer einen solchen Vertrag geschlossen hätte.
Im Rahmen der Schadensberechnung steht es dem in seinem Recht verletzten Urheber frei, die
Berechnungsmethode zu bestimmen.
Fazit:
Da immer die Lizenzanalogie ausgewählt wird, steht der Schaden schon fest und muss - nicht -
bewiesen werden!
VG Steffen
Wissenswertes rund um WF
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Zahlenjonglierei
Aufgrund bestehender Unsicherheiten bei den tristen Zahlen habe ich Herrn RA Dr. Alexander Wachs gebeten,
einige Kostenrechnungen anzustellen.
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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail:
info@dr-wachs.de
Web:
Dr. Wachs.de oder
Dr. Abmahnung.de
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Bevor jetzt @princess15114 zurecht kritische Hinweise auf irgendeiner "grünen" oder vergessenen Gebühr
erteilt, durch RA Dr. Alexander Wachs wurde versucht, die Teils schwere Frage für jeden Betroffenen
(, der kein Jurist ist,) so zu vereinfachen, dass sie so gut verständlich wie möglich ist, ohne zu tief
in das Kostenrecht einzutauchen, aber auch nicht zu vereinfachen.
Natürlich gilt auch hier:
judex non calculat - der Richter rechnet nicht (, oder scherzhaft,
wenn Juristen sich verrechnen).
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SH für AW3P: Ein mögliches Klageverfahren WF auf München. Kann man von diesen nachfolgenden
Zahlen ausgehen? Streitwert 1 Album: 651,80 € AG + 300,00 € SE!?
RA Dr. Wachs: Die Höhe des Schadensersatz ist korrekt, Anwaltskosten sind oft geringer,
bitte von diesen Zahlen ausgehen.
1. Kostenrisiko-Übersicht
Wert: 951,80 EUR
Auftraggeber: 1
Auftraggeber Gegenseite: 1
- 1,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 55,00 EUR
- 1,0 Gebühr gem. § 13 RVG - 85,00 EUR
- 1,2 Gebühr gem. § 13 RVG - 102,00 EUR
- 1,3 Gebühr gem. § 13 RVG - 110,50 EUR
Prozesskosten I. Instanz
- 2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) - 212,50 EUR
- Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) - 20,00 EUR
- Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite) - 44,18 EUR
- 2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) - 212,50 EUR
- Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) - 20,00 EUR
- Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite) - 44,18 EUR
- 3,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 165,00 EUR
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Summe (mit 88,36 EUR USt.) - 718,36 EUR
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Prozesskosten II. Instanz
- 2,8 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) - 238,00 EUR
- Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) - 20,00 EUR
- Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite) - 49,02 EUR
- 2,8 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) - 238,00 EUR
- Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) - 20,00 EUR
- Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite) - 49,02 EUR
- 4,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 220,00 EUR
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Summe (mit 98,04 EUR USt.) - 834,04 EUR
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Kostenrisiko (Gesamt) - 1.552,40 EUR
2. Richterlicher Vergleich (mit eigenem AW)
Bei einem anwaltlichen Vergleich erhöhen sich die Anwaltskosten und verringern die Gerichtskosten (ca.
auf ein Drittel), darum werden bei Vergleichen unabhängig von den sonstigen Kosten die Vergleichskosten
jeweils der eigenen Partei auferlegt.
3. Anerkenntnis
- mit eigenen AW:
Bei einem Anerkenntnis kommt es darauf an, ob die Anwälte miteinander telefonieren, vor dem Anerkenntnis,
falls ja fallen im Prinzip die gleichen Kosten wie oben ausgerechnet an.
Wenn nicht telefoniert wird, entfällt die Verhandlungs- und Terminsgebühr, die eigenen Anwaltskosten hal-
bieren sich dann. Gerichtskosten ca 1/3.
- ohne eigenen AW:
Gegner nur noch eine Verfahrensgebühr und 1/3 Gerichtskosten. Außer Telefonat mit Waldorf dann wohl noch
Terminsgebühr.
4. Versäumnis
Vergleichbar mit Anerkenntnis ohne eigenen Anwalt
5. Mündliche Verhandlung (ohne Auslagen für Zeugen oder Gutachten)
Es entsteht eine Terminsgebühr bei beiden Anwälten. Die kann aber auch durchs Telefon entstehen. Kann man
also so nicht genau sagen.
6. Niederlage Berufung am LG (ohne Auslagen für Zeugen oder Gutachten)
Siehe oben.
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SH für AW3P: Vielen Dank an Herrn RA Dr. Alexander Wachs, das er am Pfingsten für
die Beantwortung Zeit fand und nicht bei diesem schönen Wetter mit seinem nagelneuem Porsche den hohen Norden
unsicher macht.
Wir haben aber ein Fülle von Informationen, dessen inhaltliche Erschließung jeder selbst übernehmen sollte und muss.
Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer (Produced from geschlossenen Netzwelt.de/Forum).
- 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber verschickt und nicht die originale UE,
die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
=> Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
=> Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
=> Angebot der Ratenzahlung
4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
=> Erhöhung der geforderten Summe
5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
=> Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
=> Mitteilung des Prozesskostenrisikos
=> WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der
Verjährung,
Stichunkt Meldepflicht)
6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt abgemahnt wurde)
7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
8. WF muss Klage begründen und erheben
9. Gerichtsverfahren
Mal einige weiterführende Links:
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:
Wenn ich nicht zahle, -
können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!
Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).
Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
- keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
Ausnahmen
a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
- Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
ein!
- Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
- Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
Ursachen bzw. Quellen)!
b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
- innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
- Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!
Ausführlich hier!
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Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?
=> Ja! (siehe hierzu: BGH - Az. III ZR 298/11 + Vertrags-/Schuldrecht = Meldepflicht)
<Absender>
Vorab per E-Mail:
info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben
<Empfänger>.............................................<Ort>, den
<Datum>
Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig
<seit/ab>:
<Datum>
Neue Anschrift:
<neue Anschrift>
Mit freundlichen Grüßen
______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
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"Einrede der Verjährung"
"Einrede der Verjährung", das heißt Du kannst Dich also (soweit dies zutrifft) darauf berufen, dass der
Anspruch der Gegenseite bereits verjährt sei.
Einreden müssen vorgebracht werden
Das juristische Mittel der "Einrede" zeichnet sich dadurch aus, dass es vom Gericht nur zu beachten ist,
wenn eine der Parteien dieses auch tatsächlich ausgesprochen hat.
Verzichtet man also auf die "Einrede der Verjährung", gibt man dem Gegner die Möglichkeit, Forderungen
auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch gerichtlich geltend zu machen.
Musterbrief zur Einrede der Verjährung
Absender (Abgemahnter)
Anschrift
Abmahner
Anschrift
Ort, den Datum
Einrede der Verjährung
Ihre Schreiben vom (Datum), Aktenzeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom (Datum), (Aktenzeichen) machen Sie Forderungen aus einer
Abmahnung vom (Datum Abmahnschreiben) gegen mich geltend. Diese Forderungen sind
bereits verjährt.
Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf §214 Abs. 1 BGB von meinem
Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
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| Beachte: Doppelversand
- E-Mail (und/oder Fax) und Einschreiber (Einwurf oder mit Rückschein. |
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- Adresse und eigenhändige Unterschrift unter 12
Kreuz bei 2 (wenn unberechtigt)
Doppelversand, wo möglich