Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Hades
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4441 Beitrag von Hades » Sonntag 7. Dezember 2014, 13:41

PS: Käme die sogenannte 100 Euro Abmahnung (kann leider keine Links posten, aber Google wirds notfalls richten) bei mir in Frage um den Preis etwas zu drücken? Falls ja, wie würde dass dann funktionieren?

realforever
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4442 Beitrag von realforever » Sonntag 7. Dezember 2014, 13:52

Ich werde erstmal die Mod UE wegschicken,falls dies nichts bringen sollte dann werde ich versuchen ob ich dies irgendwie in 50 Euro Raten abzahlen kann.

Hat schon einer Erfahrung gemacht mit Ratenzahlung?
kann man dies machen?

PoscheL
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4443 Beitrag von PoscheL » Sonntag 7. Dezember 2014, 17:55

Nabend liebes Forum!
Mir fiel grade auf, dass ich ja gut in der Zeit mit meiner Verjährung bin!
Abmahnung erhalten: 15.12.2011
Beginn der Verjährungsfrist am 31.12.2011 24:00 Uhr
Ende der Verjährungsfrist am 31.12.2014 24:00 Uhr

Da ich ja den Mahnbescheid am 11.10.14 erhalten habe, wird die Verjährung auf den 30.06.2015 verschoben.
Also: DURCHHALTEN!!

Denn noch kam auf den Widerspruch des Mahnbescheid keine Reaktion :)

bikerjoe999
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4444 Beitrag von bikerjoe999 » Sonntag 7. Dezember 2014, 18:09

PoscheL hat geschrieben:Nabend liebes Forum!
Mir fiel grade auf, dass ich ja gut in der Zeit mit meiner Verjährung bin!
Abmahnung erhalten: 15.12.2011
Beginn der Verjährungsfrist am 31.12.2011 24:00 Uhr
Ende der Verjährungsfrist am 31.12.2014 24:00 Uhr

Da ich ja den Mahnbescheid am 11.10.14 erhalten habe, wird die Verjährung auf den 30.06.2015 verschoben.
Also: DURCHHALTEN!!

Denn noch kam auf den Widerspruch des Mahnbescheid keine Reaktion :)

Keine Sorge.Die Reaktion kommt.

realforever
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4445 Beitrag von realforever » Montag 8. Dezember 2014, 11:52

So,gestern ging eine Mail raus mit der Mod Ue und vorhin habe ich die nochmal per Einschreiben mit Rückschein verschickt.

Jetzt heisst es warten

realforever
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4446 Beitrag von realforever » Montag 8. Dezember 2014, 13:42

Wie ist es eigentlich wenn man vo Gericht verklagt wird,steht es dann im Führungszeugnis drin.

Habe vor kurzem meine Schulung als Sicherheitsdienst Fertig und will mich im Bereich Geld und Werttransport bewerben und da wäre es nicht so gut das dann ein Eintrag im Führungszeugnis steht.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4447 Beitrag von Steffen » Montag 8. Dezember 2014, 16:14

[quoteemrealforever]Wie ist es eigentlich, wenn man vom Gericht verklagt wird.Steht es dann im Führungszeugnis drin.[/quoteem]

Wir befinden uns hier im Privatrecht (Zivilrecht). Es geht dabei rein um die Durchsetzung von Ansprüchen und Geldforderungen - auf dem zivilrechtlichen Weg. Das bedeutet, selbst wenn man verklagt wird und diese mit "Pauken und Trompeten" verliert, ist das Urteil zwar sofort vollstreckbar, aber es gibt -keinen- Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis sowie ist man auch -nicht- vorbestraft.

VG Steffen

realforever
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4448 Beitrag von realforever » Montag 8. Dezember 2014, 16:18

Puuh Gott sei Dank.

Danke Steffen

Edit: Hab dir eine Mail geschickt

m1987
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4449 Beitrag von m1987 » Dienstag 9. Dezember 2014, 13:34

Hallo,

Bin neu hier, erstmal Danke fuer das Angebot, habe gestern schon mal viel hier gelesen.

Ich habe auch eine Filesharing Abmahnung von W+F bekommen. Ich entschuldige mich schon mal direkt, wenn ich im Folgenden einige Dinge etwas verklausuliert, hypothetisch und auch sehr ausfuehrlich schildere, aus naheliegenden Gruenden.

Ich ueberlege noch, ob ich einen Anwalt einschalte, warte aktuell auf Rueckruf, vermutlich werde ich das im ersten Schritt aber erstmal nicht tun, da die Abmahnung nach dem Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz (dem im Oktober in Kraft getretenen) nicht so hoch ausfaellt, wie sie in der Vergangenheit vermutlich ausgefallen waere. Da lohnt sich ein Anwalt in dieser Phase vermutlich rein rechnerisch noch nicht.

Am meisten mache ich mir aktuell Gedanken um moegliche Folgeabmahnungen.

Daher habe ich einige konkrete Fragen, waere klasse wenn mir jemand (vlt. sogar auch Steffen?) mit Blick auf die Fristen schnell weiterhelfen koennte.

Zum Hintergrund sollten wir mal annehmen, dass ich nicht restlos ausschliessen kann, dass der Gegenstand der Abmahnung (ein einzelnes filmisches Werk) tatsaechlich ueber meine Leitung geshared wurde. Ferner kann ich nicht restlos ausschliessen, dass ein paar weitere Werke des selben Rechteinhabers betroffen gewesen sein koennten, man denke z.b. an eine Fernsehserie mit mehreren Episoden.

Ich denke daher daran, die mod. UE. praeventiv zu erweitern. Fragen dazu:

1. waere es dann ausreichend, bszw. die Staffel einer Serie als Gegenstand zu benennen, also etwas in der Art zu erklaeren: "ich verpflichte mich, keine Folgen der dritten Staffel der Serie "Unsere kleine Abmahn-Kanzlei" zu sharen", oder muesste man alle Folgen einzeln mit Titel und ggf. Format benennen, um dem Anspruch an eine klare Nennung des Gegenstandes zu genuegen?

Ich habe aber Befuerchtungen, mit einer Erweiterung die beruehmten "schlafenden Hunde" zu wecken, und wuede mich natuerlich fuer die Zukunft nur fuer so wenige Werke strafbewehrt erklaeren wie moeglich. Die Fragen, die sich dazu stellen, sind daher wie folgt:

2. Durch die Vorwegnahme spart man ja sowieso nicht den Schadenersatz, falls weitere Folgen geshared worden waeren und dies nachweisbar waere. Man wuerde allenfalls die Anwaltsgebuehren fuer weitere UE-Forderungen einsparen. Das finanzielle Risiko ist also, wenn ich das richtig sehe, bei Verzicht auf eine Erweiterung eigentlich gar nicht so viel groesser. Stimmt das so?

3. wenn der Abmahner Beweise fuer weitere Vorgaenge haette, wuerden die mich ja eh dafuer abmahnen (gesammelt oder jede Einzeln). Wenn dagegen keine Beweise (oder Anhaltspunkte) fuer weitere Verfehlungen vorlaegen, kann ich mir mit einer Erweiterung der mod. UE. ja eigentlich nicht in den Fuss schiessen (abgesehen davon, dass ich mich in der Zukunft mehr haftbar mache), denn es ist ja explizit KEIN Schuldeingestaendnis. Aber koennte der Abmahner die Erweiterung der mod. UE benutzen, um die in der Erweiterung genannten Werke einfach mal so auch abzumahmen? Also quasi zu Bluffen?

Anders gesagt, wenn W+F Beweise hat nur fuer das Sharen von "Folge 1", und ich erklaerte eine mod. UE auch fuer "Folge 2" - verhindert dann irgend etwas, dass sie "Folge 2" auch gleich mal auf Verdacht und ohne beigelegte Beweise abmahnen? (der gesunde Menschenverstand sagt mir natuerlich, dass das nicht so geht - aber ob der hier anzuwenden ist ... ;)

Und noch eine letzte Sache:

4. Die vorgefertigte UE von W+F ist schon erstaunlich spezifisch. Die listet nur ein genau definiertes Werk, und verlangt nur die Erklaerung abzugeben, dieses eine Werk ab sofort nicht mehr (man beachte das implizite Schuldeingestaendnis an dieser Stelle ;) mit einer im W+F-Schreiben genau benannten Tauschboerse (wie z.b. Bittorrent oder Emule) im Internet zu sharen.

Der Musterbrief auf dieser Seite ist dagegen in einigen Punkten gegen Ende weiter gefasst als die Vorlage von W+F, z.b. ist da die Rede von Tauschboersen im Allgemeinen, und auch von einem nicht hinreichend gesicherten WLAN-Anschluss.

Ich wuerde daher lieber die spezifischeren Erklaerungen von W+F uebernehmen (minus Schuldeingestaendnisse, natuerlich, also nur sowas wie "ich werde nicht Werk XY per Emule im Internet sharen) und damit nur fuer eine Tauschboerse Unterlassung erklaeren, als fuer alle Tauschboersen - einfach um das Haftungsrisiko der mod. UE. nicht unnoetig aufzublaehen. Spricht da etwas dagegen? Immerhin ist das ja W+Fs Original-Forderung, die ich damit erfuellen wuerde?

So, nochmal sorry dass das so lang geworden ist.

Gruss

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4450 Beitrag von Steffen » Dienstag 9. Dezember 2014, 16:23

Einfach mal hier nachlesen: http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... mahnungen/

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m1987
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4451 Beitrag von m1987 » Dienstag 9. Dezember 2014, 17:59

Steffen hat geschrieben:Einfach mal hier nachlesen: ...

VG Steffen
Danke, das hatte ich gelesen, half mir aber final nicht weiter. Mittlerweile hat mir aber ein Anwalt im Zuge der Erstberatung die Frage beantwortet: Eine Abmahnung, ohne dass Beweise einer tatsaechlichen Aktivitaet vorliegen wuerden, waere nicht rechtens. Das war ja meine konkrete Befuerchtung wenn man "erweitern" wuerde, und die ist nun damit ausgeraeumt.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4452 Beitrag von Steffen » Dienstag 9. Dezember 2014, 20:40

[quoteemm1987]Mittlerweile hat mir aber ein Anwalt im Zuge der Erstberatung die Frage beantwortet: Eine Abmahnung, ohne dass Beweise einer tatsächlichen Aktivität vorliegen würden, wäre nicht rechtens.[/quoteem]
Versteh ich nicht so recht. Kannst Du es einmal näher erläutern?

VG Steffen

taliking
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4453 Beitrag von taliking » Mittwoch 10. Dezember 2014, 16:48

Hallo liebes Forum!

Ich bin jetzt auch von W+F abgemahnt worden. Ich muss bis zum 16. die mod UE einreichen und werde dies bis dahin auch tun.

Nun mein "spezieller" Fall: ich bin ab März für ca 8 Monate in den USA, weil ich dort ein Auslandssemester mache und werde deshalb meine Wohnung kündigen.
Da ich wegen Bafög aber trotzdem einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben muss, bin ich zumindest noch bei meinen Eltern als "Zweitwohnsitz" gemeldet.

Jetzt zu meiner Frage: Was ist, wenn während dieser Zeit iwelche Post bei der gekündigten Wohnung eintrudeln sollte und diese somit nicht bei mir (bzw. meinen Eltern) ankommt? Die Fristen werden ja trotzdem verstreichen, oder nicht? Zudem werde ich nicht sehr viel Handlungsspielraum im Ausland haben.. Muss ich eine Vollmacht ausstellen, so dass meine Eltern weitere Schritte einleiten können, wenn denn was kommen sollte?

Viele Grüße und danke im Voraus!

m1987
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4454 Beitrag von m1987 » Donnerstag 11. Dezember 2014, 12:07

Steffen hat geschrieben:[quoteemm1987]Mittlerweile hat mir aber ein Anwalt im Zuge der Erstberatung die Frage beantwortet: Eine Abmahnung, ohne dass Beweise einer tatsächlichen Aktivität vorliegen würden, wäre nicht rechtens.[/quoteem]
Versteh ich nicht so recht. Kannst Du es einmal näher erläutern?

VG Steffen
Hallo Steffen,

Wie ich initial schrieb: Ich wollte die Befuerchtung ausraeumen, dass eine Erweiterung der mod. UE meinerseits dazu fuehren koennte, dass man mich quasi "auf Verdacht" fuer die in der Erweiterung inbegriffenen Werke abmahnt.

Also sagen wir mal, die Kanzlei mahnt eine TV-Serie, Staffel 3 Folge 4 ab. Nun wuerde man auf "Staffel 3" erweitern. Ich wollte sicher gehen, dass die Kanzlei dann nicht sagen kann: "Hey, wir haetten nun auch gerne Schadenersatz fuer Staffel 3 Folge 1-3". (edit: Tippfehler).

Mit anderen Worten: Bluffen. Weil, wenn jemand erweitert, wissen die ja auch woher der Wind weht, auch wenn rein rechtlich kein Schuldeingestaendnis drin steckt.

Mir ist klar dass das in einem Prozess sowieso illegal waere, mir war auch eigentlich einleuchtend dass das im aussergerichtlichen Abmahnwesen so nicht gehen koennte, aber ich wollte 100% sicher sein. Wie gesagt, hat mir aber auch nun ein Anwalt gesagt dass das fuer die Kanzlei enorme Folgen haette und das daher nicht vorkommen wird.

Danke, Gruss

Bär0815
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4455 Beitrag von Bär0815 » Freitag 12. Dezember 2014, 21:35

Hallo,

es geht um folgenden Sachverhalt bzw Fall: Waldorf Frommer hat die Abmahnung Anfang 2011 im besagten Fall in Gang gebracht, für 1. Filmdatei die angeblich für wenige Sekungen per Torrent bereit gestellt wurde.
Der Anschlußinhaber wohnte z.dem Zeitpunkt in einer WG mit mehreren (im Mietvertrag festgehalten) Mitbewohnern und konnte unmöglich zum besagten Zeitpunkt das Internet benutzt haben.
Als das erste Schreiben kam wurden die allgemein empfohlenen Schritte durchgeführt:

-modifizierte Unterlassungserklärung verschicken
-keinen weiteren Kontakt zum abmahnenden Anwalt
-Erinnerungsschreiben abheften

Die übliche Schreiben kammen dann noch ins Haus, Klagevorbereitung, Abschluß der Klagevorbereitung, etc. und lange Zeit war Ruhe.
Jetzt kam vor kurzer Zeit der Mahnbescheid vom Amtsgericht Coburg mit der Angabe des zuständigen Gericht im Falle eines Verfahrens - befindet sich ausserhalb von Bayern. Natürlich wurde vor Ablauf der 2 Wochenfrist Widerspruch eingelegt.
Mir ist klar, dass dieses jetzt pasiert weil Verjährungsfrist ansteht und sich die Frist jetzt bis mindestens Mitte 2015 verlängert.

Jetzt folgende Fragen:
Muss man mit einer Klage rechnen?
Wie sieht es aus mit Wohngemeinschaften. Der Anschlußinhaber hat dieses nie gegenüber WaldorfFrommer erwähnt. Bringt es irgendwas dieses als mögliche Widerspruch anzugeben - auch im Falle einer Klage?
Bis jetzt wurde noch kein Anwalt vom Anschlußinhaber aufgesucht. Sollte man sofort einen aufsuchen oder warten bis eine Klageschrift eingeht?

Danke für jede Info.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4456 Beitrag von Steffen » Samstag 13. Dezember 2014, 03:47

[quoteemBär0815]Jetzt folgende Fragen:
Muss man mit einer Klage rechnen?
Wie sieht es aus mit Wohngemeinschaften. Der Anschlussinhaber hat dieses nie gegenüber Waldorf Frommer erwähnt. Bringt es irgendwas dieses als möglichen Widerspruch anzugeben - auch im Falle einer Klage?
Bis jetzt wurde noch kein Anwalt vom Anschlussinhaber aufgesucht. Sollte man sofort einen aufsuchen oder warten, bis eine Klageschrift eingeht?[/quoteem]

Die meist gestellte Frage, selbst noch bei einem MB, lautet: "Muss man mit einer Klage rechnen?". Und jetzt möchte jeder (verständlich), wenn es denn geht, -genau- wissen, oder zumindest eine Zahl angeboten bekommen, wie viele mahnen die ab, zahlen davon nicht, erhalten einen MB sowie werden verklagt.

Hier muss man einfach sagen, darauf hat -außer- dem Abmahner -keiner- eine konkrete Antwort. Statistische Zahlen bzw. Hochrechnungen sind hier Mumpitz geworden, andere Zahlen sehr vage Informationen usw. die meist -keine- konkrete Aussagekraft besitzen. Und dies ist eben das Problem, wo jeder damit klarkommen muss, es bleibt immer das Ungewisse.

Viele hassen dies und können es nicht lesen, aber ...

... wer die Zahlung verweigert, der entscheidet sich nun einmal selbst für entweder Verjährung oder Klage! Die Chancen stehen hierbei 50-50. Punkt.


Wir -die Foren- können (und dürfen) nur allgemein sagen:
Mahnbescheid (allgemein):
  • 1. Widerspruch - insgesamt -
    (bei unberechtigten Forderungen)
    2. Abwarten
    • 2.1. klagt man
      • 2.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
        2.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
    • 2.2. klagt man nicht
      • 2.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
        2.2.2. berichtet hier einmal, wenn man Abstand gefunden hat.
    3. Natürlich kann man sich jetzt auch -außergerichtlich- vergleichen
    bzw. die Forderungen aus dem MB bezahlen.
Hier die Ausfüllhinweise. Bitte fristgemäß und per Doppelversand.

Bild


Einem Widerspruch zum erhaltenen MB,
  • zu begründen macht zum Staus quo keinen Sinn und ist auch nicht notwendig.
  • für den Widerspruch benötigt man keinen Anwalt.
VG Steffen

Bär0815
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4457 Beitrag von Bär0815 » Samstag 13. Dezember 2014, 08:17

Vielen Dank für die Infos.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4458 Beitrag von Steffen » Samstag 13. Dezember 2014, 12:14

Das AG München legt einen strengen Maßstab an
hinsichtlich der sekundären Darlegungslast
nach der “BearShare”-Entsheidung des BGH




11:59 Uhr



Vorwort

Natürlich liest man lieber Urteile, in denen Betroffene sich allein vertraten und gewannen. Es reden zwar alle davon, gut eigentlich nur eine Handvoll, nur findet man diese Entscheidungen nirgends. Merkwürdig!? Natürlich liest man lieber Urteile, wo die eigenen Anwälte heroisch gewannen. Natürlich machen auch nur gewonnene Gerichtsverfahren sexy und bescheren dem jeweiligen Anwalt Mandanten. Natürlich. Aber wer sachlich berichten möchte, sollte auch aus unserer Sicht weniger erfreuliche Urteile veröffentlichen. Hier liegt die Intention nicht auf dem lustig machen gegenüber dem Beklagten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten, wie gern angenommen, sondern in einem ständigen Lernprozess. Denn wichtig muss hier sein, der Verlauf, die Argumentationen und warum der entsprechende Gerichtsstand so letztlich Recht sprach, zu kennen. Und wem jetzt seine lilabunten Illusionen geraubt werden könnten, das doch alles so easy sei, derjenige sollte nicht weiterlesen.



Abmahnfall

Eine Dresdner Anschlussinhaberin wird im September 2010 von einer Münchner Kanzlei wegen dem Anbieten eines Hörbuches in einer sog. Tauschbörse (Log: August 2010) abgemahnt, aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung anwaltlicher Kosten. Frau "Y" gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verweigerte die Zahlung. Am 25.06.2013 leitete der Abmahner ein gerichtliches Mahnverfahren ein. Nach erfolgtem Widerspruch durch Frau "Y", wurde das streitige Verfahren abgegeben und die Ansprüche begründet.



Amtsgericht München, Urteil vom 29.10.2014, Az. 156 C 25768/13


Anträge
  • Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite
    1. einem angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 300,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozesspunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.05.2013 sowie
    2. EUR 506,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozesspunkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2013 zu zahlen.
  • Die Beklagte beantragt Klageabweisung.


Standpunkte

Frau "Y" behauptet, sie habe die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen.

Neben ihr hätte ihr Ehemann Zugriff auf das Internet gehabt, sie hätte das Internet lediglich für E-Mail, Shopping und Informationsbeschaffung und auch ihr zum damaligen Zeitpunkt 13 jähriger Sohn hätte das Internet benutzen können. Zudem habe sie nur rudimentäre PC-Kenntnisse, währen ihr Ehemann und ihr Sohn weit bessere PC-Kenntnisse hätten und weit mehr Zeit im Internet verbrachten als sie. Im Übrigen habe sie im streitgegenständlichen Zeitpunkt das Abendbrot zubereitet.

Frau "Y" meint, sie habe der sie treffenden sekundären Darlegungslast genügt. Sie habe die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes aufgezeigt. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes sei ungerechtfertigt und der Streitwert sei von der Klägerin zu hoch angesetzt.

Frau "Y" hat Zeugenbeweise dafür angeboten, dass sie nicht Täterin sei, durch Einvernahme ihres Ehemanns. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitgegenstandes auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2014 und vom 29.10.2014, in der Frau "Y" erstmals den Namen des nutzungsberechtigten Sohnes mitteilte, und die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.


Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte haftet als Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Sie habe der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt, so dass vermutet wird, dass die Beklagte die Täterin der Urheberrechtsverletzung ist.



Urteil
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 300,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozesspunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.05.2013 sowie weitere EUR 506,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozesspunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.05.2013 zu bezahlen.
    2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 806,00 festgesetzt.



Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

AG München:
(...) Da die Rechtsverletzung unstreitig über den Anschluss der Beklagte begangen wurde, trifft die Beklagte eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des Internetanschlusses für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare" sowie BGH. NJW 2010, 2061 "Sommer unseres Lebens"). (...)

(...) Eine tatsächliche Vermutung ist nur dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"). (...)

(...) Den Anschlussinhaber trifft sofern eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch entspricht, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"). (...)

(...) An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen ist bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München I, Urt. v. 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11). (...)

Diesen Anforderungen, so jedenfalls das Amtsgericht München, genügte, der Vortrag von Frau "Y" nicht. Warum? Ist es vielleicht doch nicht ganz so easy, wie anderswo gern und oft vermittelt; wurden vielleicht sogar Fehler getätigt und wenn von wem; oder ist der Gerichtsstandort Teil einer nationalen Urheberverschwörung gegen die Abgemahnten? München, als dunkle Seite der (Abmahner-)Macht, der sog. bajuwarische" Darth Vader"?



AG München zur Benennung von "Ross und Reiter"
(...) Trotz Hinweisen des Gerichts hat die Beklagte die Namen der zugriffsberechtigten Nutzer bis zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 nur teilweise angegeben. Das Gericht ist der Ansicht, dass nach dem Sinn der sekundären Darlegungslast, die Namen aller Nutzungsberechtigten dem Rechteinhaber mitzuteilen sind, insbesondere da dieser keine andere Möglichkeit hat, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln (vgl. AG Düsseldorf, U. v. 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13). (...)

(...) Auch nach der Entscheidung des BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare" ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche andere Person selbstständigen Zugang zu einem Internetanschluss hatten uns als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Mit Verwendung des Wortes "welche" ist nach Auffassung des Gerichts die namentliche Benennung aller Personen gemeint. (...)
Sicherlich gibt es jetzt wieder Aufschreie und die Meinung, das Amtsgericht München ist lebensfremd. "Ja, was glauben diese Kameraden eigentlich?" Oder sollte man einmal realistisch denken und daraus lernen. Natürlich bin ich kein Anwalt, aber der Überzeugung das einmal die Benennung der Mitbenutzer notwendig ist und andermal, das der Gerichtsstandort Hamburg es hier am Verständlichsten verlangt.
Landgericht Hamburg, Beschl. v. 28.10.2014, Az. 310 S 9/14:
(...) Nach Ansicht der Kammer ist der Anschlussinhaber danach nicht verpflichtet, einen konkreten Täter zu benennen. Er hat vielmehr diejenigen Personen zu benennen, sie selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten uns als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Im Rahmen der Nachforschungspflicht ist der Anschlussinhaber nach Ansicht der Kammer verpflichtet, die in Betracht kommenden Personen nach der Rechtsverletzung befragen und deren Antwort zu referieren. (...)
Beachte!
Hier müssen wir einfach unterscheiden, es geht nicht darum namentlich dem Gericht oder dem Rechteinhaber einen Täter zu benennen, sondern lediglich diejenigen Mitbenutzer, die zu den jeweiligen Ermittlungszeitpunkten den Internetanschluss selbstständig mitbenutzten. Genau, wie diese Mitbenutzer mit Erhalt des Abmahnschreibens vom Anschlussinhaber zum Vorwurf zu befragen sind und dieses Ergebnis dann erneut dem Gericht oder dem Rechteinhaber inhaltlich mitzuteilen ist.



Und wer jetzt der Meinung ist, dies ist nicht zumutbar oder lebensfremd, was ich nur immer hätte, es sei doch alles so easy in der Rechtsprechung nach "Morpheus" und "BearShare", den muss ich enttäuschen. Dieses wird zumutbar und kann gem. höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt werden und diese Entscheidung wird nur Auftakt sein, das man die Messlatte hinsichtlich der sekundären Darlegungslast höher legen wird und ein Betroffener mit einfachen Bestreiten verlieren.


Zusatz

AG München zur Erfüllung des Klageanspruchs durch eine freiwillige Zahlung unter Vorbehalt:
(...) 3. Eine Erfüllung des Klageanspruchs in Höhe von EUR XXX,XX war nicht zu berücksichtigen. Bei Leistung unter Vorbehalt tritt eine Erfüllungswirkung nur ein, sofern der Vorbehalt § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder § 814 BGB ausräumen will (vgl. Jauering, Kommentar zum BGB, 15. Auflage 2014, § 326 BGB Rn. 3). Hier erfolgte die Zahlung jedoch unter dem Vorbehalt einer damit verbundenen einvernehmlichen Lösung, die die Klägerin nicht angenommen hat, so dass sie nicht als Erfüllung anderweitig zu berücksichtigen war. (...)
Viele Betroffene, Engagierte und "Experten" in den Foren denken, das der Abmahner (allgemein formuliert) alles mit Knicks und Dankesschreiben annehmen muss, ohne das eine explizite Annahmeerklärung vorliegt. Auch hier sollte man einmal umdenken. Ob Iggedager "Shual" an den Gewinner herantritt und diesem mittels Spendenkasse anbietet die Anwaltskosten zu übernehmen, um das Obsiegen letztlich als seinen alleinigen Erfolg (der vorzeitigen Reinkarnation von Prof. Hoeren) abzufeiern, entzieht sich meiner Kenntnis. Oder bringe ich jetzt etwas fälschlicherweise durcheinander? Sorry, ich habe eben einen IQ, zumindest forentechnisch nachgewiesen, eines Sacks "russischer Schrauben".


...................................

Das Urteil des Amtsgericht München (Az. 156 C 25768/13) im Volltext:
PDF (385,42 KB)

...................................




Quellen:
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Steffen Heintsch für AW3P
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wixa@0815
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Registriert: Samstag 13. Dezember 2014, 16:08

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4459 Beitrag von wixa@0815 » Montag 15. Dezember 2014, 17:02

Brauche Dringend Rat:-(

Bin auch betroffen und verfolge dieses Forum schon seit langem.Nach meinem Bisherigen Informationsstand bin ich eigentlich davon ausgegangen Das es nach der Mod.UE die hier aus dem Forum hatte irgendwann im Sand verläuft. Dem ist Leider nicht so. 2 Wochen vor Ablauf der Verjährungsfrist habe ich jetzt am Samstag doch nen MB vom AG Coburg aus der Briefkasten geholt. Bin deshalb grad voll am Ende und weiß nicht was ich machen soll. Da sich der Betrag jetzt durch den MB schon wesentlich erhöht hat. Und wenn es zu ner Anklage kommen sollte (wovon ich jetzt irgendwie auch ausgehe) ja noch viel mehr Kosten entstehen. verhandelt werden soll der Fall beim AG Nürnberg.... was würdet Ihr machen?????? Sorry für die blöde frage, aber weiß echt nicht weiter...

Mfg wixa@0815

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4460 Beitrag von Steffen » Montag 15. Dezember 2014, 23:26

[quoteemwixa@0815]Bin auch betroffen und verfolge dieses Forum schon seit langem. Nach meinem Bisherigen Informationsstand bin ich eigentlich davon ausgegangen Das es nach der Mod.UE die hier aus dem Forum hatte irgendwann im Sand verläuft. Dem ist Leider nicht so. 2 Wochen vor Ablauf der Verjährungsfrist habe ich jetzt am Samstag doch nen MB vom AG Coburg aus der Briefkasten geholt. Bin deshalb grad voll am Ende und weiß nicht was ich machen soll. Da sich der Betrag jetzt durch den MB schon wesentlich erhöht hat. Und wenn es zu ner Anklage kommen sollte (wovon ich jetzt irgendwie auch ausgehe) ja noch viel mehr Kosten entstehen. verhandelt werden soll der Fall beim AG Nürnberg .... was würdet Ihr machen?????? Sorry für die blöde frage, aber weiß echt nicht weiter...[/quoteem]

Das Problem ist, das einmal die (Abmahnwahn-)Zeiten sich immer ändern und andermal, jeder, der nicht zahlt, entscheidet sich für entweder Verjährung oder Klage. Spätestens Ende 2011 sollte jedem klar geworden sein, das der Abmahner klagt und nicht wenig. Eine reale Zahl kann ich aber nicht nennen und eine Hochrechnung wäre Mumpitz.

Natürlich kann ein Forum dir nicht sagen, was du machen sollst. Diese Entscheidung musst du entweder allein oder mit einem Anwalt zusammen treffen.

Wir - die Foren - können nur allgemein sagen:
Mahnbescheid (allgemein):
  • 1. Widerspruch - insgesamt -
    (bei unberechtigten Forderungen)
    2. Abwarten
    • 2.1. klagt man
      • 2.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt (aktive Verteidigung)
        2.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich (telefonisch -ohne- Anwalt)
    • 2.2. klagt man nicht
      • 2.2.1. antwortet auf keine weitere eventuelle außergerichtliche Post
        2.2.2. berichtet hier einmal, wenn man Abstand gefunden hat.
    3. Natürlich kann man sich jetzt auch außergerichtlich vergleichen.

Hier die Ausfüllhinweise. Bitte fristgemäß und per Doppelversand.

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VG Steffen

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