Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Userin0312
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5561 Beitrag von Userin0312 » Samstag 3. Dezember 2016, 11:17

Hallo Steffen,

vielen Dank für die sehr schnelle und ausführliche Antwort und das trotz Samstag früh! :)

Alles habe ich leider nicht ganz verstanden, zum Beispiel diesen Absatz:

"Wenn man jetzt zur Abgabe einer mod. UE + nicht funktionierenden 150,- € Strategie beauftragte, muss man den erteilten Auftrag und die unterzeichnete Vollmacht genau durchlesen. Im Grundsatz werden diese nur außergerichtlich abgefasst. Mit Erhalt eines MB ist man aber in einem gerichtlichen Verfahren. Das bedeutet, man müsste einen neuen Auftrag und Vollmacht aushandeln, was neues Geld kostet. In wieweit sich der betreffende Anwalt, nach einem sachlichen und höflichen Gespräch zu Vergleichsverhandlungen mit WF bewegen lässt, weiß ich nicht. Probieren geht aber über studieren. Keines Falls, sollte man lospoltern und mit der Nennung des Namens in einem Forum bzw. einer Klage drohen. Vielleicht geschehen zur Weihnachtszeit doch noch Wunder."

Wer soll nicht welchen Namen im Internet posten? Sorry, ich stehe gerade auf dem Schlauch. Namen hatte ich ja nicht genannt...


Ich habe noch ein paar Fragen, die an deine Antwort oben anschließen:
- Wenn ich im Internet einen Rechtsanwalt kontaktiere und ihn um eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung bitte, kann er mir doch dann dazu keine Rechnung schicken, oder? Das müsste er mir ja an irgendeinem Punkt mal sagen.

- Dass ich Widerspruch einlege und einfach abwarte, kommt definitiv nicht in Frage. Ich will das vom Tisch haben. Weitere Briefe, Forderungen etc. packe ich nicht, ich bin da nicht der Typ dafür.
Demnach werde ich entweder diese Woche die volle Summe einfach überweisen. Oder aber wie du vorgeschlagen hast (und was ich mir ja auch für mich schon als Option gedacht habe) bei WF anrufen und einen Vergleich anbieten. Ich habe zwar deinen "Telefonleitfaden" durchgelesen, aber bin mir immer noch nicht so ganz sicher, was man da am Telefon sagt und in wie weit man sich am Telefon rechtfertigen muss oder ausgefragt wird.
Kann ich einfach anrufen und sagen, dass ich einen Vergleich möchte? Fragen die dann nach, ob ich schuldig bin oder nicht und was sag ich dann? (Bin schuldig). An sich kann ich sehr gut kommunizieren, aber was juristische Dinge angeht, hab ich nicht viel Ahnung. Kann ich im Telefonat einen Fehler machen, so dass WF dann irgendwie auf die Idee kommt mir noch höhere Forderungen (für was auch immer?) aufzubrummen?

Die Vorgehensweise wäre dann also so, dass ich, wenn ich einen Vergleich möchte und keinen Anwalt hinzuziehe, folgender:
- Ich bereite jetzt am Wochenende den Widerspruch vor (Kreuz bei 2). Schicke das am Montag per Einwurf Einschreiben ab und schicke das am besten auch noch eingescannt per Mail an WF. Okay, ich sehe gerade, auf dem Schreiben steht keine E-Mail, da nehme ich einfach die von der Homepage? Fax habe ich nicht. Der Mahnbescheid kam gestern, 2.12. bei mir an, da wäre ich also definitiv sehr zeitig dran mit meiner Rückmeldun an WF.
Dann rufe ich am besten auch noch am Montag oder Dienstag früh bei WF an und erkläre, dass ich gerne einen Vergleich möchte, mit Ratenzahlung, und dass ich am Vortag bereits Widerspruch per Brief und Mail eingelegt habe.
Kann ich das so machen?
Bekomme ich dann zeitnah ein Schreiben von Waldorf Frommer, dass sie den Vergleich so akzeptieren und ich in Raten bezahlen kann?

Welche SUmme kann ich vorschlagen? 800 Euro wären ca 75% von der Gesamtsumme. Ist das realistisch?

Irgendwo habe ich gelesen, dass dann noch Gerichtskosten (?) von ca. 400 Euro oftmals ins Haus flattern. Das habe ich nicht ganz verstanden. Kommen die dann noch zusätzlich wenn ich einen Vergleich anstrebe oder aber auch so, wenn ich keinen Vergleich anstrebe? Oder ist mit der Bezahlung der vollen Summe alles erledigt und es kommt gar nichts weiter?

Vielen Dank nochmal!!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5562 Beitrag von Steffen » Samstag 3. Dezember 2016, 12:00

[quoteem]vielen Dank für die sehr schnelle und ausführliche Antwort und das trotz Samstag früh![/quoteem]

Alte und einsame Männer brauchen nicht mehr so viel Schlaf! :lol:



[quoteemUserin0312]Alles habe ich leider nicht ganz verstanden, zum Beispiel diesen Absatz: Wer soll nicht welchen Namen im Internet posten? Sorry, ich stehe gerade auf dem Schlauch. Namen hatte ich ja nicht genannt ...[/quoteem]

Wenn Du meine Meinung zu der Strategie: mod. UE + 150,- € gelesen hast, wirst Du bemerken, dass diese Strategie aus meiner Sicht heraus bei WF Unfug war und ist. Viele gehen dann zu ihren Anwalt und poltern los: "der hat dort dies oder das gesagt, ich will mein Geld zurück, sie ...." Sollte man nicht, einfach mal plaudern, vielleicht findet man eine Lösung.



[quoteemUserin0312]Ich habe noch ein paar Fragen, die an deine Antwort oben anschließen:
- Wenn ich im Internet einen Rechtsanwalt kontaktiere und ihn um eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung bitte, kann er mir doch dann dazu keine Rechnung schicken, oder? Das müsste er mir ja an irgendeinem Punkt mal sagen.[/quoteem]

  • Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
    § 34 Beratung, Gutachten und Mediation

    (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190,00 Euro.
    (2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
Dies bedeutet, man ist sehr gut beraten - vor dem Gespräch - ausdrücklich zu fragen, ob es sich um eine kostenlose Erstberatung handelt oder nicht. Dann muss man sehen, Anwalt ist eine Dienstleistung und er muss nichts, auch wenn wir es gern so sehen, umsonst. Ein Anwalt verdient nur, wenn Du ihn beauftragst. Ich persönlich würde deshalb dir auch nur das Notwendigste erklären. Denn wenn Du mich nicht beauftragst, dann habe ich nichts verdient und meine Zeit verschwendet. Ich nehme an, dass auch Du nicht gern umsonst arbeitest.



[quoteemUserin0312]- Dass ich Widerspruch einlege und einfach abwarte, kommt definitiv nicht in Frage. Ich will das vom Tisch haben. Weitere Briefe, Forderungen etc. packe ich nicht, ich bin da nicht der Typ dafür.
Demnach werde ich entweder diese Woche die volle Summe einfach überweisen. Oder aber wie du vorgeschlagen hast (und was ich mir ja auch für mich schon als Option gedacht habe) bei WF anrufen und einen Vergleich anbieten. Ich habe zwar deinen "Telefonleitfaden" durchgelesen, aber bin mir immer noch nicht so ganz sicher, was man da am Telefon sagt und in wie weit man sich am Telefon rechtfertigen muss oder ausgefragt wird.
Kann ich einfach anrufen und sagen, dass ich einen Vergleich möchte? Fragen die dann nach, ob ich schuldig bin oder nicht und was sag ich dann? (Bin schuldig). An sich kann ich sehr gut kommunizieren, aber was juristische Dinge angeht, hab ich nicht viel Ahnung. Kann ich im Telefonat einen Fehler machen, so dass WF dann irgendwie auf die Idee kommt mir noch höhere Forderungen (für was auch immer?) aufzubrummen?[/quoteem]

Ich bitte um Verständnis, dass ich öffentlich und in einem Forum dir keine Vergleichsverhandlungen zu deinem Fall vortragen kann und werde. Der Link (einfach mal - lesen -) war selbsterklärend. Wenn nicht, musst Du einen Anwalt beauftragen.



[quoteemUserin0312]Die Vorgehensweise wäre dann also so, dass ich, wenn ich einen Vergleich möchte und keinen Anwalt hinzuziehe, folgender:
- Ich bereite jetzt am Wochenende den Widerspruch vor (Kreuz bei 2). Schicke das am Montag per Einwurf Einschreiben ab und schicke das am besten auch noch eingescannt per Mail an WF. Okay, ich sehe gerade, auf dem Schreiben steht keine E-Mail, da nehme ich einfach die von der Homepage? Fax habe ich nicht. Der Mahnbescheid kam gestern, 2.12. bei mir an, da wäre ich also definitiv sehr zeitig dran mit meiner Rückmeldung an WF. Dann rufe ich am besten auch noch am Montag oder Dienstag früh bei WF an und erkläre, dass ich gerne einen Vergleich möchte, mit Ratenzahlung, und dass ich am Vortag bereits Widerspruch per Brief und Mail eingelegt habe. Kann ich das so machen? Bekomme ich dann zeitnah ein Schreiben von Waldorf Frommer, dass sie den Vergleich so akzeptieren und ich in Raten bezahlen kann?[/quoteem]

Der Widerspruch wird aber an das Mahngericht - im Original und eigenhändig unterzeichnet - versendet. Eine Kopie an den Abmahner ist nicht notwendig. Im Gespräch erfährt man dann schon, wie es weitergeht.



[quoteemUserin0312]Welche Summe kann ich vorschlagen? 800 Euro wären ca 75% von der Gesamtsumme. Ist das realistisch?[/quoteem]

Real sind - abhängig von dem jeweiligen Verhandlungsgeschick - ca. 650,- € für die Abmahnung + ca. 150,- € Mahnverfahren (bzw. die Summe im MB thematisiert). Das wären so ca. 800,- € (oder 650 + Summe Mahnverfahren im MB). ;-)

Ob jetzt die schon freiwillig eingezahlten 150,- € von den ca. 650,- € (Abmahnung) abzieht in den Vergleichsverhandlungen - jedenfalls von deiner Seite aus - natürlich. Ob WF dies auch so sieht - weiß ich nicht. Genau so weiß ich nicht, ob man bei der freiwilligen Teilzahlung von 150,- € (+ Inhalt des anwaltlichen Begleitschreiben zur mod. UE, den ich nicht kenne) überhaupt WF an einen Vergleich interessiert ist.

Dies hängt vom Verhandlungsgeschick und Einzelfall ab ... dies wäre jetzt eine Phrase. Deshalb entweder Anwalt oder einfach anrufen, ehe man sich verrückt macht.



[quoteemUserin0312]Irgendwo habe ich gelesen, dass dann noch Gerichtskosten (?) von ca. 400 Euro oftmals ins Haus flattern. Das habe ich nicht ganz verstanden. Kommen die dann noch zusätzlich wenn ich einen Vergleich anstrebe oder aber auch so, wenn ich keinen Vergleich anstrebe? Oder ist mit der Bezahlung der vollen Summe alles erledigt und es kommt gar nichts weiter?[/quoteem]

Bitte einmal hier lesen.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5563 Beitrag von Userin0312 » Samstag 3. Dezember 2016, 12:34

Vielen vielen Dank nochmal.

Ja, du hast natürlich recht, da habe ich mich vertan. Der Widerspruch geht ans Gericht und nicht an WF. Kurze Überforderung meinerseits.

Natürlich poltere ich nicht im Internet oder bei meinem damaligen Anwalt los und werde unverschämt und will mein Geld zurück. Ich habe ihn aber um eine kostenlose und unverbindliche Einschätzung gebeten, was er für mich tun kann, wie er meine Chancen bei meinem Vergleich sieht und wie hoch seine Pauschalbeträge sind. Das warte ich jetzt mal noch ab, was da kommt. Wenn die mir auf das nicht kostenlos antworten können, dann müssen die ja nicht antworten, oder? So eine richtige Beratung ist das ja auch noch nicht, ich frage nur ab, ob er mir helfen kann und wie hoch die Kosten wären.

Gut, den letzten von dir geposteten Verweis habe ich gelesen, bin da aber auch noch nicht ganz schlau draus geworden. Sorry für die Fragen, aber ich will natürlich verstehen, was ich da mache. Also, diese weitere Rechnung vom Amtsgericht (Kosten des Verfahrens' = Kostenbeschluss Amtsgericht
separater Kostenfestsetzungsbeschluss) den bekomme ich nur, wenn ich einen Vergleich mit WF erreichen konnte? Oder kommt die Rechnung so oder so, egal ob ich mich vergleiche oder die Summe ganz einfach die Woche komplett überweise ohne Vergleich?

Weil angenommen ich würde mich vergleichen und sagen wir mal ich müsste in etwa die 800,- Euro bezahlen, die du oben erwähnt hast und es kommen vielleicht noch in etwa die 300-400 Euro vom Amtsgericht dazu, dann wäre ich ja wieder bei 1.200 Euro, was der ursprünglichen Summe entspricht, die ich momentan laut Mahnbescheid zu bezahlen hätte.

Wenn ich jetzt die 1.200 Euro diese Woche bezahle, kommt dann trotzdem noch eine Rechnung vom Amtsgericht über die Kosten des Verfahrens?

Danke nochmal!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5564 Beitrag von Steffen » Samstag 3. Dezember 2016, 13:07

[quoteemUserin0312]Ja, du hast natürlich recht, da habe ich mich vertan. Der Widerspruch geht ans Gericht und nicht an WF. Kurze Überforderung meinerseits.[/quoteem]

Nein, Du wolltest eine Kopie an WF versenden, um ihnen mitzuteilen, dass du den WiSpr. am Mahngericht eingelegt hast.


[quoteemUserin0312]Wenn die mir auf das nicht kostenlos antworten können, dann müssen die ja nicht antworten, oder? So eine richtige Beratung ist das ja auch noch nicht, ich frage nur ab, ob er mir helfen kann und wie hoch die Kosten wären?[/quoteem]

Wenn er dich nicht umsonst berät, sagt er schon, was er verlangt. Muss er aber nicht zwingend! Deshalb immer nach den Kosten - die ich in der Höhe nicht kenne - fragen. Du musst einmal begreifen - Anwalt = Dienstleistung und die kostet Geld.



[quoteemUserin0312]Gut, den letzten von dir geposteten Verweis habe ich gelesen, bin da aber auch noch nicht ganz schlau draus geworden. Sorry für die Fragen, aber ich will natürlich verstehen, was ich da mache.[/quoteem]

Wenn ich ein ganz schlecht denkender Mensch wäre, würde ich sagen, Du suchst hier die Antworten für Lau, um letztendlich das Geld für einen Anwalt zu sparen. Dann verstehe ich auch nicht, warum man bis on Detail alles öffentlich im Forum beratschen muss. Es gibt die Optionen: PN, E-Mail und Telefon. Nein es muss alles hübsch im Forum, damit auch alle schön mitlesen können, und notfalls mich abmahnen, denn Du bist mit deiner Wegwerf-Email weg. Dieser kleine bzw. große Rüffel musste einmal sein.



[quoteemUserin0312]Also, diese weitere Rechnung vom Amtsgericht (Kosten des Verfahrens' = Kostenbe-schluss Amtsgericht separater Kostenfestsetzungsbeschluss) den bekomme ich nur, wenn ich einen Vergleich mit WF erreichen konnte? Oder kommt die Rechnung so oder so, egal ob ich mich vergleiche oder die Summe ganz einfach die Woche komplett überweise ohne Vergleich?[/quoteem]

Es ist doch anders.

1. Vergleich - Widerspruch MB - ohne Klage
- ca. 650,- € (+/-) + ca. 150,- € für Kosten Mahnverfahren (oder die im MB thematisierten Kosten des Mahverfahren)

Hinweis:
Ob die freiwillig geleisteten 150,- € gegengerechnet werden - weiß ich nicht!


2. Vergleich - Widerspruch MB - mit Klage
- ca. 800,- € (+/-) Vergleich
- separate erhält man vom Gericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss i.H.v. 300,- - 400,- € für die Verfahrenskosten



[quoteemUserin0312]Wenn ich jetzt die 1.200 Euro diese Woche bezahle, kommt dann trotzdem noch eine Rechnung vom Amtsgericht über die Kosten des Verfahrens?[/quoteem]

Warum soll ich 1.200,- € zahlen, wenn ich mittels Vergleich diese Summe drücken könnte? O.K. Es ist dein Geld. Wenn Du die Kostensumme - im MB beziffert - zahlst, dann ist das gerichtliche Mahnverfahren mit allen Kosten beendet.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5565 Beitrag von Steffen » Samstag 3. Dezember 2016, 13:10

Bild


Wie Rechtsanwalt Johannes von Rüden auf Anwalt24.de berichtet, werden in aktuellen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer (hier Film: "Batman vs. Superman"), neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

- Aufwendungsersatz: i.H.v. 290,- €
- Schadensersatz: i.H.v. 915,- €
________________________________
- Gesamt: 1.205,- €
=================

gefordert.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5566 Beitrag von Userin0312 » Samstag 3. Dezember 2016, 13:31

Hallo Steffen,

vielen Dank nochmal.
Ich will natürlich nicht, dass du Ärger bekommst.


Ich werde mich heute und morgen nochmal bisschen einlesen und mir das alles nochmal durch den Kopf gehen lassen und mich morgen Abend wahrscheinlich dann entscheiden.

Danke nochmal und ein schönes Wochenende!

NNirom
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5567 Beitrag von NNirom » Sonntag 4. Dezember 2016, 03:12

Steffen hat geschrieben: Wenn man jetzt zur Abgabe einer mod. UE + nicht funktionierenden 150,- € Strategie beauftragte, muss man den erteilten Auftrag und die unterzeichnete Vollmacht genau durchlesen. Im Grundsatz werden diese nur außergerichtlich abgefasst. Mit Erhalt eines MB ist man aber in einem gerichtlichen Verfahren.
d.h. vergleichen tut der Filesharing-Anwalt für einen nur solange wie noch kein Mahnbescheid reingeflattert ist?
Ist das grundsätzlich bei allen Filesharing-Anwälten so oder ist das anwalts- und kulanzabhängig? Gibt es da auch Ausnahmen?
Wie sind deine generalisierten Erfahrungen?

Frohen zweiten Advent.
NNirom

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5568 Beitrag von Steffen » Sonntag 4. Dezember 2016, 03:31

Hallo @NNirom,

es geht doch darum, für was hat man einen Anwalt beauftragt. Dieses wird mittels Vollmacht/Mandatsvertrag festgehalten. In der Regel wird diese Vollmacht nur für den außergerichtlichen Teil abgeschlossen. Sobald es zu dem gerichtlichen Teil kommt (Mahnverfahren, Leistungsklage) muss neu beauftragt werden.

Und bei Beauftragung mit Abmahnung - sind wir doch ehrlich - geht es meistens nur um die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit maximal weiteren resultierenden außergerichtlichen Schriftverkehr, weil man ja weiß, dass der Abmahner niemals nicht klagt, bei diesem Anwalt noch nie jemand zahlen musste etc.

Wenn jetzt zwischen Abgabe der mod. UE mit Begleitschreiben ca. 3 Jahre liegen, und doch ein gerichtlicher Mahnbescheid eintrudelt, muss man erst einmal mit den Anwalt sprechen, ob man ihn neu beauftragen muss.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5569 Beitrag von NNirom » Sonntag 4. Dezember 2016, 15:44

Steffen hat geschrieben:Hallo @NNirom,

es geht doch darum, für was hat man einen Anwalt beauftragt. Dieses wird mittels Vollmacht/Mandatsvertrag festgehalten. In der Regel wird diese Vollmacht nur für den außergerichtlichen Teil abgeschlossen. Sobald es zu dem gerichtlichen Teil kommt (Mahnverfahren, Leistungsklage) muss neu beauftragt werden.

Wenn jetzt zwischen Abgabe der mod. UE mit Begleitschreiben ca. 3 Jahre liegen, und doch ein gerichtlicher Mahnbescheid eintrudelt, muss man erst einmal mit den Anwalt sprechen, ob man ihn neu beauftragen muss.

VG Steffen
Danke für die Info :)
d.h. eine außergerichtliche Vergleichsverhandlung nach Eingang MB fällt schon unter gerichtliche Vertretung...
(wobei ich natürlich auch erstmal empfehlen würde den Anwalt anzurufen und freundlich anzufragen wie was wohin...)
Steffen hat geschrieben:Und bei Beauftragung mit Abmahnung - sind wir doch ehrlich - geht es meistens nur um die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit maximal weiteren resultierenden außergerichtlichen Schriftverkehr, weil man ja weiß, dass der Abmahner niemals nicht klagt, bei diesem Anwalt noch nie jemand zahlen musste etc.
Zugegeben, das ist der Eindruck, der vor Jahren in den Foren vermittelt worden ist. .)(
Userin0312 hat geschrieben: Ich werde mich heute und morgen nochmal bisschen einlesen und mir das alles nochmal durch den Kopf gehen lassen und mich morgen Abend wahrscheinlich dann entscheiden.
Und wie hast Du dich entschieden? :| dddr:;

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5570 Beitrag von Steffen » Sonntag 4. Dezember 2016, 16:01

[quoteemNNirom]d.h. eine außergerichtliche Vergleichsverhandlung nach Eingang MB fällt schon unter gerichtliche Vertretung...[/quoteem]
Vergleichsverhandlungen in einem laufenden gerichtlichen Mahnverfahren mit dem Ziel, es außergerichtlich zu beenden. Deshalb - immer - erst mit seinem Anwalt reden, ob die Beauftragung dies auch abdeckt. Wenn nicht, muss nämlich neu verhandelt werden.


[quoteemNNirom]Zugegeben, das ist der Eindruck, der vor Jahren in den Foren vermittelt worden ist.[/quoteem]
Teilweise auch heute noch, aber die Zeiten ändern sich. Was 2013 vielleicht in einem Forum galt, muss 2016 neu eingeordnet werden. Leider tun auch Anwälte bei der Mandantenwerbung ihren Teil dazu indem man wirbt: "bei mir wurde noch nie einer verklagt oder musste zahlen." Ist es dann soweit, wird schnell zum Vergleich geraten. Es ist nur noch Filsharing-Geschäft, wo der Mandant - leider - in den Hintergrund rückt.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5571 Beitrag von NNirom » Sonntag 4. Dezember 2016, 17:12

Ich wollte jetzt eigentlich ein weinachtliches Bild hier posten, weil heute zweiter Advent und am Dienstag ja schon Nikolaus ist, aber dafür wird man heutzutage ggf. auch abgemahnt ^^
Gibt es Bilddatenbanken mit freier Lizenz, wo man sich bedienen darf ohne abgemahnt zu werden? xD

Alternativ kann ich auch mittels MS Paint was basteln, bin aber immer schlecht in Kunst gewesen ^^
Steffen hat geschrieben: Teilweise auch heute noch, aber die Zeiten ändern sich. Was 2013 vielleicht in einem Forum galt, muss 2016 neu eingeordnet werden.
In Kontrast zu z.B. 2012 merke ich zwei Sachen ganz deutlich:
  • 1.) Es ist in den Foren deutlich weniger los als noch damals zu Abmahn-Hochzeiten. Damals war das Forum hier lebendiger als Tokyo-Downtown zur Rush-Hour *lol*
  • 2.) Die Leute sind sich auch nicht mehr so selbstsicher. 2011/2012 war die Devise: "Die können dir sowieso nix. Mod UE und dann vergessen!". Heutzutage wird deutlich differenzierter und vorsichtiger argumentiert.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5572 Beitrag von Steffen » Sonntag 4. Dezember 2016, 17:58

[quoteemNNirom]Gibt es Bilddatenbanken mit freier Lizenz, wo man sich bedienen darf ohne abgemahnt zu werden?[/quoteem]

Ich persönlich gehe hierher:

http://www.gbpicsonline.com/img-6320.html

Dort kann man sich für fast alle Anlässe bedienen (natürlich unter Beachtung derer Anwendungsbestimmungen).

Bsp.:

Bild
2. Advent Bilder - GBPicsOnline.de






[quoteemNNirom]In Kontrast zu z.B. 2012 merke ich zwei Sachen ganz deutlich:
1.) Es ist in den Foren deutlich weniger los als noch damals zu Abmahn-Hochzeiten. Damals war das Forum hier lebendiger als Tokyo-Downtown zur Rush-Hour
2.) Die Leute sind sich auch nicht mehr so selbstsicher. 2011/2012 war die Devise: "Die können dir sowieso nix. Mod UE und dann vergessen!". Heutzutage wird deutlich diffe-renzierter und vorsichtiger argumentiert.[/quoteem]

Ich beschäftige mich seit 12/2006 mit dem Thema. 2005 - Ende 2010 war nicht nur die Hochzeiten der Foren, sondern auch deren "Weltbild". Einerseits alles Betrug, anderseits klagt sowieso keiner. Mit der Volltextveröffentlichung des BGH: "Sommer unseres Lebens" und der Geburtsstunde der Täterschaftsvermutung i.V.m der sek. Darlegungslast wurde aber ersichtlich, dass wir Weltmeister sind in was alles sein könnte, aber nicht wie es war! 2011/2012 wurden sie geforderten Kosten je IP (200,- €) von den Gestattungsgerichten (§ 101 IX UrhG) eingefordert und nicht wie vielmals je Gestattungsantrag oder IP-Seite. Wo früher Gestattungsbeschlüsse von 10.000 und mehr IP-Adressen keine Seltenheit waren, gab es jetzt nur zwischen 10 - 100 IP-Adressen je Gestattung. Jetzt war ersichtlich, dass die Abmahnungen zurückgingen. Die dritte Etappe war das inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013). Heute gibt es 1 Großabmahner (WF) und mehrere Gelegenheitsabmahner. Und obwohl gern zerredet, stieg die Qualität der Abmahner / Kläger, wobei diese auf unsere Seite stagnierte. Es mehrten viel zu viel Anwälte herum, die sich nicht darauf spezialisiert haben, und einmal fühlten sich Beklagte qualifiziert selbst zu verteidigen und andermal Foren-Experten in Gerichtsverfahren Beklagte zu begleiten. Solange es verbal abgefeiert wurde, waren die Foren oder entsprechenden Foren-Experten hoch im Kurs. Heute merkt man schnell, dass es nur blauer Dunst war und ist.

Ein Forum wird heuer nur noch maximal zu Stoßzeiten fragmentiert. Einige, die dann einen MB erhielten, werden 2 Wochen mitdiskutieren und dann wieder ihrer Normalität übergehen bis zur Verjährung oder Klage.

Je mehr Abmahnungen jährlich versendet wurden, desto mehr wurden Foren gebraucht. Je weniger, desto weniger bedarf es eines Forums. Und, die Informationsvielfalt ist doch heuer so umfassend - im Gegensatz zu 2006 - dass man sich doch nicht registrieren muss.

Die Rest-Zeit des Jahres, ist das Forum ein Treffpunkt des gelangweilten und geschrumpften jeweiligen harten Kern, ergo Privat-Chat und Kampfarena der Interessen.

Und natürlich, stellt es meine Meinung dar.

VG Steffen

Schatten
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5573 Beitrag von Schatten » Dienstag 13. Dezember 2016, 09:31

Hallo zusammen,

Nach einer Abmahnung Anfang 2014 über 875 Euro, abgegebener mod. UE, aussitzen und immer höheren Forderungen von WF (zuletzt 1715 Euro) ist nun der Mahnbescheid über 1865 Euro eingegangen.

Zunächst widersprechen wir gegen den Mahnbescheid. Sehe ich es richtig, dass wir uns dann immer noch vergleichen können?
Unsere Optionen wären:
A) Weiter aussitzen und es folgt:
A.1) Nichts
A.2) Klage
B) Vergleich

Welche Kosten stehen sich dabei gegenüber? Beim Vergleich müssten wir die 1865 Euro zahlen und das wars? Wie hoch wären die Kosten, wenn es zur Klage kommt und wir verlieren?

Kann man abschätzen, in wievielen Fällen es nach dem Mahnbescheid auch zur Klage kommt?

Vielen lieben Dank für die langjährige Unterstützung hier im Forum!

Viele Grüße,
Schatten

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5574 Beitrag von Steffen » Dienstag 13. Dezember 2016, 10:51

Hallo @Schatten,


[quoteemSchatten](...) Zunächst widersprechen wir gegen den Mahnbescheid. Sehe ich es richtig, dass wir uns dann immer noch vergleichen können? (...)[/quoteem]

Im Grundsatz kann man sich auch in einem laufenden gerichtlichen Verfahren (Mahnverfahren) - außergerichtlich - vergleichen, wenn beide Parteien (Antragssteller und Antragsgegner) zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen.



[quoteemSchatten](...) Unsere Optionen wären:
A) Weiter aussitzen und es folgt:
A.1) Nichts
A.2) Klage
B) Vergleich (...)[/quoteem]

Das ist zwar stark vereinfacht, aber richtig.



[quoteemSchatten](...) Welche Kosten stehen sich dabei gegenüber? Beim Vergleich müssten wir die 1.865 Euro zahlen und das war's? Wie hoch wären die Kosten, wenn es zur Klage kommt und wir verlieren? (...)[/quoteem]

Wir kommen doch - nach meiner Einschätzung - an den Punkt, wo ein Forum voller juristischen Laien mit seinen allgemeinen Weisheiten spätestens an seine Grenzen stößt. Warum?

Es werden immer mehr Betroffene in ein Forum kommen, die eine Abmahnung erhielten nach dem Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2103; siehe BGBl 2013 I, S. 3714).

Das bedeutet, es gilt - ohne Anwendung der Öffnungsklausel - eine "Decklung" des vorgerichtlichen Aufwendungsersatz (AEA) [anwaltliche Gebühren der Abmahnung],
  • a) Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (UBA) gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG
    => 1.000,- €
    b) plus geltend gemachten Schadensersatzanspruch (SEA) gem. BT-Drucksache 17/13057, S. 29
    => Betrag SE im Abmahnschreiben
Werden in Innenverhältnis höhere Summen vereinbart und die Decklung angewandt (was wohl keinen Sinn ergäbe) hätte man im Gerichtsfall Pech, da der Gesetzgeber die vorgerichtlichen Gebühren deckelt und der Abmahner diese auch selbst wählt.


Beispiel: Abmahnung 11/2014 - Serie The Big Bang Theory - 1 TV-Folge

Gegenstandswert für den AEA
a) 1.000,- € (§ 97a Abs. 3 S. 2 UrhG)
b) 300,- € (BT-Drucksache 17/13057, S. 29) +
____________________________________________
(Zwischen-) Gesamt: 1.300,- €
=============================


Das bedeutet - neben Abgabe der strafbewehrten UVE - werden im Beispiel gefordert:

AEA: 169,50 €
SEA: 300,- € +
________________
Gesamt: 469,50 €
================


Natürlich gibt man Seitens des Abmahners zwei Zusätze.
a) Anwendung § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG - nur - bei außergerichtlichen Streitbeilegung
b) im Gerichtsfall - darlegen und beweisen - dass der Streitwert § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG unbillig sei (= Öffnungsklausel)

Ich persönlich weiß nicht, ob man die gesetzlich vorgesehene "Decklung" des AEA einmal in der Abmahnung anwendet, diese aber von bestimmten Bedingungen abhängig machen kann. Wenn der Gesetzgeber eine "Decklung" des AEA vorsieht, ich diese anwende, dann ist es so. Das hieße, im Gerichtsfall kann man auch nur diesen AEA einklagen. Der SEA hingegen, dieser wird wohl dann höher sein können.

Der Abmahner geht nicht von meiner Einschätzung aus und macht höhere Forderungen geltend. Das bedeutet im Fazit, es werden Richter abklären müssen, was gilt.

Ich weiß es nicht. Deshalb ist jeder Abgemahnte mit einer Abmahnung nach den 09.10.2013 sehr gut beraten sich hierzu anwaltliche Hilfe zu suchen, da ich - keine - Antwort auf Deine Frage kenne.



[quoteemSchatten](...) Kann man abschätzen, in wie vielen Fällen es nach dem Mahnbescheid auch zur Klage kommt? (...)[/quoteem]

Wir sind uns bestimmt einig, der Einzige, der hier eine verbindliche Aussage treffen könnte, ist der Abmahner. Weiter, dieser wird hierzu - keine -Aussage treffen. Eine Einschätzung wäre deshalb von meiner Seite aus - unseriös.

Es gibt aber eine Faustregel:

Code: Alles auswählen

Zahle ich nicht, entscheide ich mich für
a) Klage
oder
b) Verjährung,
die Chancen stehen 50:50.
Natürlich verstehe ich, dass jeder eine Zahl wissen möchte, an Hand er dann seine Wahrscheinlichkeit berechnet und entweder zufrieden ist, oder nicht. Selbst wenn ein Abmahner nur ein Nichtzahler verklagt, kann ich dir nicht sagen, dass Du nicht der Eine bist, aber auch nicht, dass Du der Eine bist.



VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5575 Beitrag von Schatten » Dienstag 13. Dezember 2016, 11:14

Hallo Steffen,

Dankeschön für deine Antwort, auch wenn ich nicht alles auf Anhieb verstehe.

Vielleicht vereinfache ich nochmal meine Frage: Ich benötige keine genaue Aufschlüsselung, wofür und wie genau sich die zu zahlende Summe erhöht. Mich interessiert nur - im Falle einer verlorenen Klage - wächst die Summe um mehrere Hundert oder mehrere Tausend Euro?

Wenm ich es richtig verstanden habe, ist im Schreiben von Waldorf Frommer ein finanzielles Risiko im Bereich von 1000 Euro angegeben. Ist das realistisch?

Vielen Dank und viele Grüße,
Schatten

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5576 Beitrag von Steffen » Dienstag 13. Dezember 2016, 11:25

[quoteemSchatten]Vielleicht vereinfache ich nochmal meine Frage: Ich benötige keine genaue Aufschlüsselung, wofür und wie genau sich die zu zahlende Summe erhöht. Mich interessiert nur - im Falle einer verlorenen Klage - wächst die Summe um mehrere Hundert oder mehrere Tausend Euro?[/quoteem]

Also, man spricht mir einen IQ eines Sack russischer Schrauben zu, aber ich hatte Dein Anliegen schon beim ersten Posting verstanden. Hier gilt für Abmahnungen nach dem Inkrafttreten des GguGpr mehr zu beachten, mehr Fragen, als bislang - auf die ein Forum wohl keine Antworten kennt! Und wenn Du es nicht verstehst, dann sollte man doch einen Anwalt konsultieren.

Klagewert: 1.865 Euro (im Verlierfall: Störer + Täter; keine: Reisekosten, Spesen, Gutachten Zeugen usw.)

eigener Anwalt: ca. 354,- €
fremder Anwalt: ca. 470,- €
Gerichtskosten: ca. 267,- € +
________________________________________________________________
1.091,- € (natürlich käme der Klagewert noch hinzu, ergo = 2.956,- €)
============================================================



[quoteemSchatten]Wenn ich es richtig verstanden habe, ist im Schreiben von Waldorf Frommer ein finanzielles Risiko im Bereich von 1000 Euro angegeben. Ist das realistisch?[/quoteem]

Ich kenne das Schreiben nicht!

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5577 Beitrag von NNirom » Dienstag 13. Dezember 2016, 18:14

Schatten hat geschrieben: Nach einer Abmahnung Anfang 2014 über 875 Euro, abgegebener mod. UE, aussitzen und immer höheren Forderungen von WF (zuletzt 1715 Euro) ist nun der Mahnbescheid über 1865 Euro eingegangen.
Wie kommt es eigentlich, dass die Kosten sich mehr als verdoppelt haben? Von 875€ auf 1865€ ist ja schon ein starker Batzen. Holla die Waldfee.
Die Mahnbescheidsgebühren machen bei der Abmahnsumme irgendwas um die ~ 150€ aus, aber der Rest? Haben die so extrem am Schadenersatz (Lizenzschaden) geschraubt? ^^
Magst Du uns mal bitte sagen, welcher Posten da so hochkatapultiert worden ist?
Schatten hat geschrieben: Zunächst widersprechen wir gegen den Mahnbescheid. Sehe ich es richtig, dass wir uns dann immer noch vergleichen können? Ja, Du kannst dich fast zu jeder Zeit vergleichen, selbst im Gerichtsverfahren noch. Wenn das Urteil gesprochen worden ist, dann natürlich nicht mehr.

Unsere Optionen wären:
A) Weiter aussitzen und es folgt:
A.1) Nichts
A.2) Klage
B) Vergleich
Nichts, es also Aussitzen, dürfte schwierig werden, nachdem unser aller Liebings-BHG die Verjährung des Schadenersatzes auf 10 Jahre richtungsweisend "festgesetzt" hat. "Dem Deutschen Volke".

Klage vs Vergleich: Schwer zu sagen, allerdings je nach jetzt ausgehandeltem Vergleich könnte sich eine Klage sogar lohnen, falls ihr eine Chance auf Sieg habt .)( Wie gut eure Chancen bei einem Gerichtsverfahren stehen, hängt von mehreren Faktoren ab (Ein- oder Mehrpersonenhaushalt, Ist der Anschlussinhaber auch der Täter?, Kinder welchen Alters, Untermieter bzw. Besuch verantwortlich, Gerichtsstandort etc. pp.). Es ist aktuell schwer einzuschätzen was Du bei einem Vergleich aushandeln könntest, vor allem nachdem WF nach den aktuellen BGH-Entscheidungen selbstbewusster geworden ist und nicht mehr so weit runter geht wie früher. Also ich sage mal mit ca. 1000€ für einen Sofort-Vergleich inkl. der Mahnbescheidsgebühren musst Du wohl schon rechnen.
Schatten hat geschrieben:Welche Kosten stehen sich dabei gegenüber? Beim Vergleich müssten wir die 1865 Euro zahlen und das wars? Wie hoch wären die Kosten, wenn es zur Klage kommt und wir verlieren?
Du zahlst bei einem Vergleich NIE die volle Summe aus dem Mahnbescheid.
Realistisch ist denke ich mal Summe aus der Ausgangsabmahnung (8xx€) + Mahnbescheidsgebühren, also insgesamt irgendwas um die 1000€ bis 1100€.
Vorausgesetzt WF lässt sich drauf ein, aber i.d.R. (!) sind sie vergleichsbereit.
Du kannst einen Vergleich auch selbst telefonisch mit WF aushandeln. Das ist so schwer nicht wie es den Anschein hat.

Zu den Klagekosten und Hochrechnungen kann dir Steffen sicherlich mehr erzählen.
Schatten hat geschrieben: Kann man abschätzen, in wievielen Fällen es nach dem Mahnbescheid auch zur Klage kommt?
Kann dir keiner sagen, da es mittlerweile keine Statistiken mehr zu gibt.
Wir wissen nicht, wieviele Mahnbescheide WF verschickt und wir wissen auch nicht, wieviele Klagen WF einreicht.
Sicherlich wird nicht jeder mit MB verklagt, aber ob Du nun das Glück oder Pech hast, das kann dir keiner sagen ^^

Wenn Du halbwegs gut situierst bist und dein Fall eine Chance auf Sieg hat, dann könntest Du das Risiko natürlich eingehen und es auf eine Klage ankommen lassen :)
Die Chancen, Risiken und Kampfeswillen musst Du aber für dich selbst abwägen. Das kann dir keiner abnehmen.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5578 Beitrag von Steffen » Dienstag 13. Dezember 2016, 23:18

Kleiner Nachtrag zu meiner Einschätzung hinsichtlich der dogmatischen Decklung. Diese trifft nicht so zu.
  • a) Die Vorschrift des § 97a III UrhG gilt nur für die Abmahnung, also nur für den Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung. Die Vorschrift deckelt den Gegenstandswert nur für die außergerichtliche Streitbeilegung, nicht für nachfolgende Gerichtsverfahren. Das scheint in der juristischen Literatur unstreitig zu sein. (Die Deckelung gilt zudem nur für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten durch den Abgemahnten, während der Gegenstandswert im Verhältnis Kanzlei - Auftraggeber höher sein kann.)
    b) Dass der Gegenstandswert doch höher sein kann, wird durch § 97a III 4 UrhG klargestellt. Dass sich die Kanzlei bereits in der Abmahnung einen entsprechenden Vortrag vor Gericht vorbehält, ist daher nicht zu beanstanden.

    Wie erwähnt, kann sich der Wert im Verhältnis Kanzlei - Auftraggeber höher darstellen, und dann muss die Kanzlei aufgrund ihrer Pflichten gegenüber dem Auftraggeber sogar dafür sorgen, dass dieser höhere Abmahnaufwendungen als nach § 97a III 2 UrhG erstattet bekommt, damit er nicht auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt.
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LG Leipzig, Az. 05 S 203/16

#5579 Beitrag von Steffen » Mittwoch 14. Dezember 2016, 00:40

WALDORF FROMMER: Das Landgericht Leipzig bestätigt erneut strenge Anforderung an die sekundäre Darlegungslast - Die bloße Behauptung, weitere Familienmitglieder hätten den Anschluss im Verletzungszeitraum genutzt - ist keine konkrete Darlegung des Nutzungsverhaltens!


00:35 Uhr



Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dieser Sache hatte sich der Beklagte, als Familienvater von drei Kindern, bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit dem Vortrag verteidigt, dass sämtliche Familienmitglieder im Verletzungszeitraum mit jeweils eigenen Computern auf den häuslichen Internetanschluss hätten zugreifen können. Eine Befragung der Ehefrau und der drei Kinder, nach Erhalt der Abmahnung, sei ergebnislos verlaufen. Vielmehr hätten sämtliche Familienmitglieder die Begehung der Rechtsverletzung abgestritten. Weitere Nachforschungsmaßnahmen habe der beklagte Familienvater nicht unternommen - schließlich könne er nicht in die Köpfe seiner Familie schauen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ungszeitr/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 203_16.pdf




Autor:
Rechtsanwalt David Appel



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Zudem hatte sich der Beklagte, der einen WPA2 verschlüsselten und mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Anschluss betrieben hatte, auf die Haftungsprivilegierung nach § 8 TMG berufen. In diesem Zusammenhang wurde seitens des Beklagten auch mehrfach die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache C-484/14 - "Mc Fadden" beantragt.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde zudem ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung durch das Peer-to-Peer Forensic System (PFS) eingeholt.

"Mit dem am 11.03.2016 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es stehe im Ergebnis der Beweisaufnahme zwar zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen [...] fest, dass die behaupteten Handlungen über den Anschluss des Beklagten begangen wurden. Gleichwohl habe der Beklagte weder Schadensersatz zu leisten noch Rechtsanwaltskosten zu tragen, da die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft als Inhaber des Anschlusses erschüttert worden sei Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Internetanschlusses gerecht geworden."

Das Landgericht Leipzig hat in dem sich anschließenden Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Leipzig aufgehoben und den Beklagten wegen dem illegalen Angebot eines aktuellen Filmwerkes zur Zahlung von Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen (samt der Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten) in Gesamthöhe von weit über 6.000,00 EUR verurteilt.


In seiner Begründung führte das Landgericht wörtlich aus:
  • "Ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt, wie der BGH in seiner neuesten Entscheidung vom 12.05.2016 klargestellt hat, auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss wie bei einem Familienanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt I Tatzeitpunkt an. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hätten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016, bei juris Rn. 34)."
Die Einlassungen des Beklagten genügen diesen, vom Bundesgerichtshof postulierten, Anforderungen nicht, so das Landgericht:
  • "Nach den so formulierten Anforderungen ist davon auszugehen, dass eine tatsächliche Vermutung für die täterschaftliche Verantwortung des Beklagten spricht. Welche Familienangehörigen im Verletzungszeitpunkt tatsächlich Zugriff auf den Internetanschluss hatte, hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt konkret vorgetragen. Seine Ehefrau, die als Zeugin vernommen wurde, scheidet offenbar auch nach Ansicht des Beklagten als Täterin der Rechtsverletzung aus. Der Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 26.10.2015, Seite 1; Berufungserwiderung vom 13.07.2016, Seite 1 l.) ist pauschal und in seiner Allgemeinheit, "jedes Familienmitglied des Beklagten habe seinen eigenen Computer und das Internet über den Anschluss des Beklagten im Verletzungszeitraum selbständig genutzt", auch unzutreffend. Letztlich hat der Beklagte gerade nicht eingeräumt, er und seine Ehefrau hätten zum konkreten Tatzeitpunkt den Internetanschluss genutzt. Eine Nutzung im "Verletzungszeitraum" - vom [Datum] - ist keine konkrete Darlegung des Nutzungsverhaltens."
Zudem habe der Beklagte weder Angaben zur eigenen Internetnutzung noch zum Nutzungsverhalten der übrigen Familienmitglieder gemacht. Auch die Frage, welches Familienmitglied zu den Zeiten der Rechtsverletzung überhaupt in der Wohnung gewesen sei und ob jemand das Filmwerk gesehen oder auf seinem Computer gespeichert hatte, blieb beklagtenseitig unbeantwortet. In der Gesamtschau habe der Beklagte der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genüge getan, so dass seine Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Rechtsverletzung als zugestanden zu werten war, § 138 Abs. 3 ZPO:
  • "Jedenfalls hat der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zur Frage der Internetnutzung durch andere Familienmitglieder (Dritte) zu den konkreten Tatzeitpunkten nicht genügt. Weder finden sich in seinen Ausführungen Angaben zur eigenen Internetnutzung noch zum Nutzungsverhalten der übrigen Familienmitglieder, Klärung der Anwesenheiten in der Wohnung zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechtsverletzung, Recherchen der konkreten Nutzungssituation oder Ausführungen dazu, wer Filme wie den streitgegenständlichen innerhalb der Familie anschaut und ob das streitgegenständliche Filmwerk auf einem der Computer abgespeichert war oder noch ist. Ein Abstreiten ist oft nur ein Selbstschutz. [...]

    Vielmehr stellt er letztlich nur seine eigene Täterschaft in Abrede, während er sich im Hinblick auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auf deren Bestreiten der Rechtsverletzung bei generell bestehender Zugriffsmöglichkeit auf den Anschluss beruft. Dem im Rahmen der sekundären Darlegungslast gebotenen strengen Maßstab an den Detailgrad und die Plausibilität des Sachvortrags ist der Beklagte nicht nachgekommen. Da es an Tatsachen für eine ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft eines Dritten fehlt, gilt die Verantwortlichkeit des Beklagten für die streitgegenständliche Rechtsverletzung als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO."
Einer vom Beklagtenvertreter beharrlich behaupteten Anwendung des § 8 TMG bzw. der Entscheidung des EuGH (Az. C-484/14 - "Mc Fadden") erteilte das Landgericht eine klare Absage:
  • "Eine Haftungsprivilegierung des Anschlussinhabers gem. § 8 TMG ergibt sich weder aus der Entscheidung des EuGH vom 15.9 2016 (C-484/14) noch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 12.5.2014 (s.o.); der Beklagte wird schon nicht als Störer in Anspruch genommen."




LG Leipzig, Urteil vom 18.11.2016, Az. 05 S 203/16


  • (...) Ausfertigung

    Landgericht Leipzig

    Zivilkammer


    Aktenzeichen: 05 S 203/16
    Amtsgericht Leipzig, 118 C 9093/14

    Verkündet am: 18.11.2016

    [Name], Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle



    IM NAMEN DES VOLKES


    ENDURTEIL




    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



    gegen


    [Name],
    - Beklagter und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigter:
    [Name],


    wegen Schadensersatz


    hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch Richterin am Landgericht [Name] als Einzelrichterin am 18.11.2016

    für Recht erkannt:

    1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 11 03 2016 - Aktenzeichen: 118 C 9093/14 - abgeändert:

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.12.2013 sowie weitere 506,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.12.2013 zu zahlen.

    2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Beschluss:
    Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.



    Gründe:


    I.


    1)

    Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie sowie den Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten wegen des Verbreitens des Filmwerks [Name] mittels Filesharing-Software. Die begehrten Rechtsverfolgungskosten berechnet der Klägervertreter aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR mit einer 1,0 Geschäftsgebühr in Höhe von 506,00 EUR. Erstinstanzlich hat der Beklagte vorgetragen, jedes Familienmitglied in seinem Haushalt habe seinen eigenen Computer und könne das Internet über den Anschluss des Beklagten im Verletzungszeitraum selbstständig nutzen. Es habe ein Gespräch nach dem Erhalt der Abmahnung zwischen dem Beklagten und seinen Familienmitgliedern, der Ehefrau und den drei Kindern, gegeben. Alle hätten die Tat abgestritten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, § 540 Abs. 1 ZPO.

    Zweitinstanzlich hat der Beklagte seine Auffassung, er habe konkrete Auskünfte zur Internetnutzung im Verletzungszeitraum durch Nennung der weiteren Personen mit vollem Namen und Angabe ihrer Nutzungsgeräte erteilt, wiederholt und nochmals angegeben, alle Familienmitglieder hätten die Verletzungshandlung bestritten, und es sei nicht zumutbar, die einzelnen Familienmitglieder darum zu bitten, sich gemeinsam den Computer im Hinblick auf den heruntergeladenen Film anzusehen. Den Antworten seiner Familienmitglieder dürfe er vertrauen.


    2)

    Mt dem am 11.03.2016 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es stehe im Ergebnis der Beweisaufnahme zwar zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen [Name] fest, dass die behaupteten Handlungen über den Anschluss des Beklagten begangen wurden. Gleichwohl habe der Beklagte weder Schadensersatz zu leisten noch Rechtsanwaltskosten zu tragen, da die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft als Inhaber des Anschlusses erschüttert worden sei. Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Internetanschlusses gerecht geworden. Im Ergebnis der Vernehmung der Zeugin [Name] ergebe sich eine ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft eines Dritten, da sie bestätigt habe, dass in dem Haushalt fünf Computer vorhanden seien, die ohne Überwachung auch von ihren Kindern genutzt werden könnten. Es genüge der Nachforschungspflicht, dass der Beklagte nach den glaubhaften Aussagen der Zeugin seine Kinder zu dem streitgegenständlichen Verstoß befragt habe, diese den Verstoß dann allerdings abgestritten hätten. Weitere Möglichkeiten der Erforschung der Wahrheit habe der Beklagte nicht gehabt. Wenn Mitnutzer des Internets den Verstoß bestreiten, seien die Möglichkeiten der Nachforschung für den Inhaber des Familienanschlusses am Ende. Die Behauptung der Klägerin, die Familienmitglieder des Beklagten hätten den Verstoß nicht begangen, sei nicht geeignet, den Anspruch zu begründen. Nach den Ausführungen der Zeugin [Name] sei das Gericht davon überzeugt, dass die Angehörigen des Beklagten die Begehung der Tat abstreiten. Wenn ein anderer möglicher Täter das Begehen der Tat bestreitet, lasse dies nicht den Rückschluss darauf zu, dass der Beklagte den Verstoß begangen habe. Es bestehe vorliegend die ernsthafte Möglichkeit des Verstoßes durch einen Dritten, nämlich eines der Kinder des Beklagten.


    3)

    Die Klägerin führt zur Begründung der Berufung aus, das Amtsgericht habe die Grundsätze der sekundären Darlegungslast fehlerhaft angewendet. Die pauschale Behauptung des Beklagten, auch seine Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder hätten den Internetanschluss im streitgegenständlichen Zeitraum nutzen können, sei nicht ausreichend. Verletzungsspezifischer Sachvortrag des Beklagten, bezogen auf die konkreten Verletzungsdaten, lägen jedoch nicht vor Eine einfache Befragung der Familienmitglieder genüge der Nachforschungspflicht nicht. In jedem Fall hätte das erstinstanzliche Gericht nach seiner Rechtsauffassung dem Beweisangebot der Klägerseite, dass die benannten Kinder des Beklagten zurzeit der streitgegenständlichen Rechtsverletzung keinen Zugriff auf den Internetanschluss genommen haben und die Rechtsverletzung nicht begangen haben (Schriftsatz vom 25.02.2015, Seite 9) nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Die Überzeugungsbildung, dass die Angehörigen des Beklagten die Begehung der Tat abstreiten, sei eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung.



    Die Klägerin beantragt,
    unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin:
    1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.12.2013 sowie
    2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.12.2013 zu zahlen.



    Der Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.

    Das angegriffene Urteil des Amtsgericht Leipzig sei frei von Rechtsfehlern und berücksichtige die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Beklagte habe nicht nur pauschale, sondern ausreichend konkrete Angaben zur Nutzungssituation im Verletzungszeitraum getätigt. Ausreichend sei der Vortrag, dass alle Familienmitglieder die Verletzungshandlung bestreiten und auch der Beklagte selbst die Tat nicht begangen hat, er aber auch nicht in die Köpfe seiner Kinder und seiner Ehefrau "hineinsehen" könne. Auch die Zeugin, die Ehefrau des Beklagten, habe bestätigt, dass nicht nur der Beklagte konkret das Internet im Verletzungszeitraum nutzte, sondern auch die Kinder und sie selbst. Die Computer müsse er nicht kontrollieren. Folglich scheide eine Täterhaftung des Beklagten aus, die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers sei erschüttert. Ein Mann mittleren Alters wie der Beklagte sei zudem nicht unbedingt die Zielgruppe für das streitgegenständliche Filmwerk. Darüber hinaus sei § 8 TMG anwendbar und hafte der Beklagte nicht.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze erster und zweiter Instanz nebst vorgelegten Anlagen verwiesen und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29.09.2016 Bezug genommen.



    II.

    Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten verneint.


    1)

    Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG. Das streitgegenständliche Filmwerk genießt urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Die Aktivlegitimation der Klägerin als Rechteinhaberin und die erstinstanzlich durch das eingeholte Sachverständigengutachten (Aktenseite 195 ff.) bestätigte Richtigkeit der Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten ist in der zweiten Instanz auch nicht mehr angegriffen worden.

    Für das öffentliche Zugänglichmachen des Filmwerks [Name] durch Anbieten mittels eines Filesharing-Programms zu den festgestellten Zeitpunkten am [Datum, Uhrzeit] (Seite 10 ff. der Klageschrift, Auskunft Anlage K 2) ist der Beklagte als Täter verantwortlich. In seiner Entscheidung vom 12.05.2016 ("Everytime we touch", Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15), auf die in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2016 hingewiesen und die zwischenzeitlich in vollem Wortlaut veröffentlicht wurde, hat der BGH klargestellt, dass die bloße Behauptung der Möglichkeit, ein Dritter könne die Rechtsverletzung begangen haben, das Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht ausschließt. Es ist plausibler Vortrag dazu erforderlich, dass der Internetanschluss von Dritten zur Teilnahme an Tauschbörsen genutzt werden konnte.


    2)

    Grundsätzlich gelten die Regeln der Beweislast auch für die Fälle urheberrechtswidrigen Verbreitens von Filmen im Internet mittels einer Filesharing-Software. Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klagepartei als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGH GRUR 2016, 191 - "Tauschbörse III"). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst auch anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 - "BearShare"). In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch genügt, dass er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat.

    Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung des sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, "BearShare", a.a.O.; BGH, "Tauschbörse III", a.a.O.; BGH, "Everytime we touch", a.a.O.). Folge einer Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast ist, dass die Behauptung des primär Darlegungspflichtigen (Beklagter) als zugestanden gilt im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO.

    Ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt, wie der BGH in seiner neuesten Entscheidung vom 12.05.2016 klargestellt hat, auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss wie bei einem Familienanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt / Tatzeitpunkt an. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hätten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016, bei juris Rn. 34).


    3)

    Nach den so formulierten Anforderungen ist davon auszugehen, dass eine tatsächliche Vermutung für die täterschaftliche Verantwortung des Beklagten spricht. Welche Familienangehörigen im Verletzungszeitpunkt tatsächlich Zugriff auf den Internetanschluss hatte, hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt konkret vorgetragen. Seine Ehefrau, die als Zeugin vernommen wurde, scheidet offenbar auch nach Ansicht des Beklagten als Täterin der Rechtsverletzung aus. Der Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 26.10.2015, Seite 1; Berufungserwiderung vom 13.07.2016, Seite 1 I.) ist pauschal und in seiner Allgemeinheit, "jedes Familienmitglied des Beklagten habe seinen eigenen Computer und das Internet über den Anschluss des Beklagten im Verletzungszeitraum selbstständig genutzt", auch unzutreffend. Letztlich hat der Beklagte gerade nicht eingeräumt, er und seine Ehefrau hätten zum konkreten Tatzeitpunkt den Internetanschluss genutzt. Eine Nutzung im "Verletzungszeitraum" - vom [Datum]- ist keine konkrete Darlegung des Nutzungsverhaltens. Darüber hinaus trägt er vor, dass sämtliche Familienmitglieder "die Tat" geleugnet hätten. Mt Rücksicht auf die Angaben der Ehefrau bei ihrer Zeugenvernehmung, wonach auch die Kinder hinsichtlich unerlaubten Downloadens mehrfach belehrt worden sein sollen, ist auch nicht plausibel, dass der Internetanschluss hinter dem Rücken des Beklagten von den Kinder für illegales Filesharing genutzt worden wäre Wenn der Beklagte vorträgt, er gehöre nicht zur Zielgruppe des Films so ist jedenfalls auch nichts dafür ersichtlich, dass das einzige minderjährige Kind der Familie als Alleintäter des fraglichen Downloadangebots in Betracht kommt.

    Jedenfalls hat der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zur Frage der Internetnutzung durch andere Familienmitglieder (Dritte) zu den konkreten Tatzeitpunkten nicht genügt. Weder finden sich in seinen Ausführungen Angaben zur eigenen Internetnutzung noch zum Nutzungsverhalten der übrigen Familienmitglieder, Klärung der Anwesenheiten in der Wohnung zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechtsverletzung, Recherchen der konkreten Nutzungssituation oder Ausführungen dazu, wer Filme wie den streitgegenständlichen innerhalb der Familie anschaut und ob das streitgegenständliche Filmwerk auf einem der Computer abgespeichert war oder noch ist. Ein Abstreiten ist oft nur ein Selbstschutz. Für eine ernsthafte Möglichkeit eines von seiner Täterschaft abweichenden Geschehensablaufs genügt die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht. Umstände, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass die fraglichen Verletzungshandlungen von einem der Kinder mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein könnten, finden sich im Vortrag des Beklagten nicht Letztlich ergibt sich daraus nicht einmal die Behauptung, eines seiner Kinder oder seine Ehefrau hätten die Rechtsverletzung begangen. Vielmehr stellt er letztlich nur seine eigene Täterschaft in Abrede, während er sich im Hinblick auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auf deren Bestreiten der Rechtsverletzung bei generell bestehender Zugriffsmöglichkeit auf den Anschluss beruft. Dem im Rahmen der sekundären Darlegungslast gebotenen strengen Maßstab an den Detailgrad und die Plausibilität des Sachvortrags ist der Beklagte nicht nachgekommen. Da es an Tatsachen für eine ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft eines Dutten fehlt, gilt die Verantwortlichkeit des Beklagten für die streitgegenständliche Rechtsverletzung als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

    Eine Haftungsprivilegierung des Anschlussinhabers gern. § 8 TMG ergibt sich weder aus der Entscheidung des EuGH vom 15.09.2016 (C-484/14) noch aus der Entscheidung des BGH vom 12.5.2014 (s.o.); der Beklagte wird schon nicht als Störer in Anspruch genommen.


    4)

    Der Beklagte haftet für das öffentliche Zugänglichmachen des Filmwerks auf Schadensersatz in Höhe der als Mindestschaden geltend gemachten 600,00 EUR (fiktive Lizenzgebühr). Ferner besteht Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in geltend gemachter Höhe gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. Der Ansatz eines Gegenstandswertes in Höhe von 10.000,00 EUR für einen Unterlassungsanspruch wegen öffentlichen Zugänglichmachens eines Filmwerks orientiert sich an den wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaberin und ist aufgrund der Angriffsintensität im Rahmen der Beteiligung an illegalen Filesharing-Tauschbörsen der Höhe nach in der Rechtsprechung anerkannt.



    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Mt den oben angeführten neuesten Entscheidungen des BGH sind die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing-Fällen weitestgehend geklärt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich.



    [Name]
    Richterin am Landgericht (...)




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LG Leipzig, Urteil vom 18.11.2016, Az. 05 S 203/16


Vorinstanz:

AG Leipzig, Urteil vom 11.03.2016, Az. 118 C 9093/14


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LG Leipzig, Urteil vom 18.11.2016, Az. 05 S 203/16,
Vorinstanz: AG Leipzig, Urteil vom 11.03.2016, Az. 118 C 9093/14,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt David Appel,
sekundäre Darlegungslast,
Nachforschungspflichten,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
Sachverständigengutachten,

Schatten
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Registriert: Freitag 31. Januar 2014, 20:55

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5580 Beitrag von Schatten » Mittwoch 14. Dezember 2016, 09:20

Hallo zusammen,

Erst nocheinmal vielen Dank an euch beide.

Die Summe ist mit jeder weiteren Zahlungsforderung ein bisschen gewachsen, bis sie letztendlich für die Klageerhebung auf 1715 festgesetzt wurde (letzte Aufforderung vorher 1400), statt der 875, die sie am Anfang haben wollten. Abgemahnt wurde eine komplette Staffel einer Serie.

Nach den neuerlichen Urteilen zweifle ich immer mehr daran, dass wir eine Chance haben zu gewinnen. Vor ein paar Jahren wären wir noch zweifelslos vor Gericht gezogen. Vielleicht versuchen wir es mit einem Vergleich, müssen nochmal in Ruhe überlegen und mit unserem Anwalt sprechen, wenn wir ihm den Mahnbescheid vorgelegt haben.

Viele Grüße,
Schatten

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