Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Hallo Freunde der Abmahnungen =)
Ich habe meine Abmahnung bereits 05.2011 bekommen...damals sofort reagiert und die modUE abgeschickt und weiter nichts...
Jetzt fast zwei Jahre später kommen innerhalb von zwei Wochen (letzten und vorletzten Freitag) zwei Briefe von WF.
Das erste Schreiben hatte den Titel "Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung" eine Woche später dann "Vorbereitung Klageerhebung".
Diese bösen Wörter verunsichern mich doch einwenig, wie wahrscheinlich ist es den momentan das es doch noch zur Anklage kommt ?!
Soll ich schonmal anfangen zu sparen oder kann ich noch warten bis Post von einem Gericht kommt ?
Was meint ihr ??
danke schonmal für jede Antwort =)
Gruss Sven
Ich habe meine Abmahnung bereits 05.2011 bekommen...damals sofort reagiert und die modUE abgeschickt und weiter nichts...
Jetzt fast zwei Jahre später kommen innerhalb von zwei Wochen (letzten und vorletzten Freitag) zwei Briefe von WF.
Das erste Schreiben hatte den Titel "Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung" eine Woche später dann "Vorbereitung Klageerhebung".
Diese bösen Wörter verunsichern mich doch einwenig, wie wahrscheinlich ist es den momentan das es doch noch zur Anklage kommt ?!
Soll ich schonmal anfangen zu sparen oder kann ich noch warten bis Post von einem Gericht kommt ?
Was meint ihr ??
danke schonmal für jede Antwort =)
Gruss Sven
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Hallo @All,
Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier hat einmal 2007 im Gulli:Board ein Zitat geprägt, das nicht nur zeitlos ist, sondern den ganzen Abmahnwahn auf nur einen Satz reduziert!
Und wirklich, mehr ist es nicht.
Es gibt eine Grundlage, Wissen, das jeder sich aneignen -muss-:
Jetzt gibt es bei jedem neuen Schreiben - immer wieder den gleichen Prozess:
Und diesen Prozess, könne wir maximal nur mit erste Denkanstöße unterstützen. Deshalb haben wir eine Fülle an Infos gesammelt.
Aber das Denken und Entscheiden - können wir Euch nicht abnehmen!
VG Steffen
Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier hat einmal 2007 im Gulli:Board ein Zitat geprägt, das nicht nur zeitlos ist, sondern den ganzen Abmahnwahn auf nur einen Satz reduziert!
Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier:
(...) Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt. (...)
[/size](...) Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt. (...)
Und wirklich, mehr ist es nicht.
Es gibt eine Grundlage, Wissen, das jeder sich aneignen -muss-:
Jetzt gibt es bei jedem neuen Schreiben - immer wieder den gleichen Prozess:
Entschlussfassung des Abgemahnten
1. Klarmachen der Aufgabe
=> Oberste Maxime: Aneignung umfassenden Wissens und sammeln umfassender Information, was ist eine Abmahnung, welche Gesetzeslage oder Rechtsprechung, wie war die Anschluss-Situation zum Log, Ursachenforschung - erste Schlussfolgerungen
2. Beurteilung der Lage
=> Beurteilung des Inhaltes i.V.m. dem Abmahner
=> Beurteilung der eigenen Position
=> Beurteilung der möglichen Risiken und Kosten
3. Entschlussfassung, wie ich reagiere!
1. Klarmachen der Aufgabe
=> Oberste Maxime: Aneignung umfassenden Wissens und sammeln umfassender Information, was ist eine Abmahnung, welche Gesetzeslage oder Rechtsprechung, wie war die Anschluss-Situation zum Log, Ursachenforschung - erste Schlussfolgerungen
2. Beurteilung der Lage
=> Beurteilung des Inhaltes i.V.m. dem Abmahner
=> Beurteilung der eigenen Position
=> Beurteilung der möglichen Risiken und Kosten
3. Entschlussfassung, wie ich reagiere!
Und diesen Prozess, könne wir maximal nur mit erste Denkanstöße unterstützen. Deshalb haben wir eine Fülle an Infos gesammelt.
Aber das Denken und Entscheiden - können wir Euch nicht abnehmen!
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Hallo zusammen,
mein Verfahren hat 2011 begonnen und ich bin nun nach der mod UE bei "Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen". Nun meine Frage an euch: ich will für 3 Wochen und Urlaub fahren und habe keine Lust, dass ich ausgerechnet in dieser Zeit das Eintreffen des Mahnbescheides verpasse. Kann ich evtl ein Schreiben aufsetzen, dass meine Nachbarn dann für mich wegschicken und handschriftlich mit den Aktenzeichen etc ergänzen oder ist das zu nstümperhaft und nicht zu empfehlen? Wie macht ihr das?
LG und Danke, Inga
mein Verfahren hat 2011 begonnen und ich bin nun nach der mod UE bei "Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen". Nun meine Frage an euch: ich will für 3 Wochen und Urlaub fahren und habe keine Lust, dass ich ausgerechnet in dieser Zeit das Eintreffen des Mahnbescheides verpasse. Kann ich evtl ein Schreiben aufsetzen, dass meine Nachbarn dann für mich wegschicken und handschriftlich mit den Aktenzeichen etc ergänzen oder ist das zu nstümperhaft und nicht zu empfehlen? Wie macht ihr das?
LG und Danke, Inga
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Hallo nochmal an alle
Sorry fuer den doppel-Post, habe die Frage gestern schon einmal gestellt aber
irgendwie wurde sie uebersehen. Hoffe ich darf nochmal Fragen
Ich habe eine Frage zum Punkt 5 des Schriftsatz-Zaehlers..
5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
=> Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
=> Mitteilung des Prozesskostenrisikos
=> WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der
Verjährung, Stichunkt Meldepflicht)
Wenn ich das schreiben bekommen sollte, muss ich die Anschrift bestaetigen, also auf das
Schreiben dann unbedingt antworten? Wenn ja, in welcher Form? Ich habe Angst, dass ich
etwas falsch mache. Oder ist es nur dafuer da wenn ich vor habe umzuziehen bzw. nur wenn die
Adresse von der jetzigen abweicht?
Danke nochmals
Sorry fuer den doppel-Post, habe die Frage gestern schon einmal gestellt aber
irgendwie wurde sie uebersehen. Hoffe ich darf nochmal Fragen
Ich habe eine Frage zum Punkt 5 des Schriftsatz-Zaehlers..
5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
=> Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
=> Mitteilung des Prozesskostenrisikos
=> WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der
Verjährung, Stichunkt Meldepflicht)
Wenn ich das schreiben bekommen sollte, muss ich die Anschrift bestaetigen, also auf das
Schreiben dann unbedingt antworten? Wenn ja, in welcher Form? Ich habe Angst, dass ich
etwas falsch mache. Oder ist es nur dafuer da wenn ich vor habe umzuziehen bzw. nur wenn die
Adresse von der jetzigen abweicht?
Danke nochmals
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
MB bei Ortsabwesenheit
Der MB wird dem Antragsgegner (Abgemahnten) von Amts wegen zugestellt (§ 693 Absatz 1 ZPO). Von
dieser Zustellung wird der Antragsteller (Abmahner) schriftlich benachrichtigt (§ 693 Absatz 2 ZPO).
Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgt in der Regel durch die Post. Kann der Briefträger den
Mahnbescheid dem Schuldner nicht persönlich zustellen, kann er ihn in den Briefkasten einwerfen
oder ihn beim zuständigen Postamt niederlegen und den Schuldner über die Niederlegung informieren.
Der Brief gilt in beiden Fällen als zugestellt.
Der MB gilt dann als zugegangen, wenn er in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, sodass der
unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Das wird in der Regel angenommen, wenn der
Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen ist; denn es wird vorausgesetzt, dass der Haus-
briefkasten einmal täglich geleert wird. Ist der Empfänger z.B. in Urlaub oder im Krankenhaus, muss
er dafür sorgen, dass ein Vertreter die Post aus dem Briefkasten holt (BGH NJW-RR 89, 758). Die
Abwesenheit steht dem Zugang nicht entgegen.
Dieses wird wohl auch für einen längeren geplanten Auslandsaufenthalt gelten. Also einen Vertreter
des Vertrauens beauftragen zur Postsichtung oder die Konsequenzen tragen einer titulierten Forderung.
Es gibt zwar noch die vage Möglichkeit sofort nach Rückkehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragen, aber auch hier kann man damit Schiffbruch erleiden!
Originalzitat:
[...] Wiedereinsetzung in vorigen Stand nicht begründet, Sie mussten um Abholung der Briefe durch einen
Vertreter kümmern, da die Auslandsaufenthalte geplant waren. Nehmen Sie Ihren Einspruch zurück, da er
sonst verworfen wird. [...]
..........................
Fazit: Immer einen Person des Postvertrauens einsetzen.
..........................
Sollte man wirklich im Urlaub einen MB erhalten, und ist innerhalb der First nicht wieder zu hause -
keine Panik!
Wer kann dem MB widersprechen?
Wer damit rechnet, kann diese schriftliche Beauftragung / Vollmacht schon vor dem Antritt des Auslands-
aufenthaltes / längerer Urlaub der jeweiligen Person erteilen. Eine vorauseilende mündliche Vollmacht würde
auch erst einmal ausreichen, da die Vollmacht nicht beigefügt werden muss (§ 703 ZPO).
Wer ganz darauf verzichten möchte, der Widerspruch kann auch ohne Formular zur Fristwahrung an das jeweilige
Mahngericht (formlos und mit Unterschrift) gefaxt werden. Man lässt sich dann die notwendigen Angaben über
den Postverantwortlichen übermitteln (telefonisch, E-Mail).
Ein Anruf beim zuständigen Mahngericht hingegen, wird - nicht - als Widerspruch gewertet!
VG Steffen
Der MB wird dem Antragsgegner (Abgemahnten) von Amts wegen zugestellt (§ 693 Absatz 1 ZPO). Von
dieser Zustellung wird der Antragsteller (Abmahner) schriftlich benachrichtigt (§ 693 Absatz 2 ZPO).
Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgt in der Regel durch die Post. Kann der Briefträger den
Mahnbescheid dem Schuldner nicht persönlich zustellen, kann er ihn in den Briefkasten einwerfen
oder ihn beim zuständigen Postamt niederlegen und den Schuldner über die Niederlegung informieren.
Der Brief gilt in beiden Fällen als zugestellt.
Der MB gilt dann als zugegangen, wenn er in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, sodass der
unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Das wird in der Regel angenommen, wenn der
Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen ist; denn es wird vorausgesetzt, dass der Haus-
briefkasten einmal täglich geleert wird. Ist der Empfänger z.B. in Urlaub oder im Krankenhaus, muss
er dafür sorgen, dass ein Vertreter die Post aus dem Briefkasten holt (BGH NJW-RR 89, 758). Die
Abwesenheit steht dem Zugang nicht entgegen.
Dieses wird wohl auch für einen längeren geplanten Auslandsaufenthalt gelten. Also einen Vertreter
des Vertrauens beauftragen zur Postsichtung oder die Konsequenzen tragen einer titulierten Forderung.
Es gibt zwar noch die vage Möglichkeit sofort nach Rückkehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragen, aber auch hier kann man damit Schiffbruch erleiden!
Originalzitat:
[...] Wiedereinsetzung in vorigen Stand nicht begründet, Sie mussten um Abholung der Briefe durch einen
Vertreter kümmern, da die Auslandsaufenthalte geplant waren. Nehmen Sie Ihren Einspruch zurück, da er
sonst verworfen wird. [...]
..........................
Fazit: Immer einen Person des Postvertrauens einsetzen.
..........................
Sollte man wirklich im Urlaub einen MB erhalten, und ist innerhalb der First nicht wieder zu hause -
keine Panik!
Wer kann dem MB widersprechen?
- 1. der Antragsgegner - 2, 3, 4, 12 (eigenhändige Unterschrift)
2. ein gesetzlicher Vertreter (Eltern, Vormund) - 2, 3, 4, 6, 7, 12 (Unterschrift mit Namenszug des
Vertreters)
3. ein Prozessbevollmächtigter - 2, 3, 4, 8, 9, 10, 11, 12 (Unterschrift mit Namenszug des Bevollmächtigten)
4. ein beauftragter Vertreter (der Unterschrift) - 2, 3, 4,12 (Unterschrift mit Namenszug des Antragsgegner
und ohne jeglichen Zusatz)
Wer damit rechnet, kann diese schriftliche Beauftragung / Vollmacht schon vor dem Antritt des Auslands-
aufenthaltes / längerer Urlaub der jeweiligen Person erteilen. Eine vorauseilende mündliche Vollmacht würde
auch erst einmal ausreichen, da die Vollmacht nicht beigefügt werden muss (§ 703 ZPO).
Wer ganz darauf verzichten möchte, der Widerspruch kann auch ohne Formular zur Fristwahrung an das jeweilige
Mahngericht (formlos und mit Unterschrift) gefaxt werden. Man lässt sich dann die notwendigen Angaben über
den Postverantwortlichen übermitteln (telefonisch, E-Mail).
Ein Anruf beim zuständigen Mahngericht hingegen, wird - nicht - als Widerspruch gewertet!
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
[quoteemPrince]Wenn ich das Schreiben bekommen sollte, muss ich die Anschrift bestätigen, also auf das
Schreiben dann unbedingt antworten? Wenn ja, in welcher Form? Ich habe Angst, dass ich
etwas falsch mache. Oder ist es nur dafür da wenn ich vor habe umzuziehen bzw. nur wenn die Adresse von der jetzigen abweicht?[/quoteem]
[quoteemabmahnteufel]Wie muss ich mich verhalten, wenn ich umgezogen bin bzgl. Meldepflicht ! Wie hat mein Brief oder meine
Nachricht an WF auszusehen ? Oder reicht auch EMail/Fax ?[/quoteem]
Hier kann ich nur von dem Standpunkt von AW3P aus sprechen. Sehr viele sind der Meinung, dass man eine
Adressänderung -nicht- mitteilen muss, da der Abmahner, wenn er etwas von einem will, diese sich mittels
Mehrarbeit dann besorgen muss. Insgeheim hofft man natürlich, das der Aufwand zu groß sei. Pustekuchen.
Man sollte doch davon ausgehen, die mod. UE stellt ein neues Angebot dar, ein Unterlassungsvertrag, der
unbefristet abgegeben wird und deshalb unbefristet angenommen werden kann. Wenn man jetzt vom Vertragsrecht
ausgeht, sind Änderungen bei den Vertragspartnern meldepflichtig. Für mich auch wichtig in punkto Verjährung.
Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?
=> Ja!
Musterschreiben:
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Versand:
- Einschreiben (normal, Einwurf oder natürlich auch m. RS)
- Fax / E-Mail (entweder Fax oder E-Mail, wenn möglich ist es besser alles beide)
VG Steffen
Schreiben dann unbedingt antworten? Wenn ja, in welcher Form? Ich habe Angst, dass ich
etwas falsch mache. Oder ist es nur dafür da wenn ich vor habe umzuziehen bzw. nur wenn die Adresse von der jetzigen abweicht?[/quoteem]
[quoteemabmahnteufel]Wie muss ich mich verhalten, wenn ich umgezogen bin bzgl. Meldepflicht ! Wie hat mein Brief oder meine
Nachricht an WF auszusehen ? Oder reicht auch EMail/Fax ?[/quoteem]
Hier kann ich nur von dem Standpunkt von AW3P aus sprechen. Sehr viele sind der Meinung, dass man eine
Adressänderung -nicht- mitteilen muss, da der Abmahner, wenn er etwas von einem will, diese sich mittels
Mehrarbeit dann besorgen muss. Insgeheim hofft man natürlich, das der Aufwand zu groß sei. Pustekuchen.
Man sollte doch davon ausgehen, die mod. UE stellt ein neues Angebot dar, ein Unterlassungsvertrag, der
unbefristet abgegeben wird und deshalb unbefristet angenommen werden kann. Wenn man jetzt vom Vertragsrecht
ausgeht, sind Änderungen bei den Vertragspartnern meldepflichtig. Für mich auch wichtig in punkto Verjährung.
Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?
=> Ja!
Musterschreiben:
<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>
Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>
Neue Anschrift:
<neue Anschrift>
Mit freundlichen Grüßen
______________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>
Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>
Neue Anschrift:
<neue Anschrift>
Mit freundlichen Grüßen
______________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Versand:
- Einschreiben (normal, Einwurf oder natürlich auch m. RS)
- Fax / E-Mail (entweder Fax oder E-Mail, wenn möglich ist es besser alles beide)
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
AG München • Urteil vom 11.01.2012 • Az. 158 C 23082/11
Quelle: Openjur.de
Urteil
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2011 zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.005,40 € Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2011 zu erstatten.
3.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.
Der Beklagte kann gegen dieses Urteil innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.
oder [Ironie-On] aus der Hall of Fame des Abmahnwahn: Ich bin Unschuldig und wenn es aber dann nicht so läuft, erscheine ich mal nicht zum Termin.[/ironie-Off]
(...) Die Entscheidung beruht insoweit auf den schlüssigen Vortrag des Kläger, der gemäß § 331 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung als zugestanden anzusehen ist, weil der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. (...)
(...) Im Hinblick auf die Höhe des geltend gemachten Schadens von 3.000,00 € hat das Gericht angesichts des Umstandes, dass das streitgegenständliche Buch in zehn Auflagen erschienen ist und insgesamt etwa 30.000 mal verkauft wurde, keine Bedenken. (...)
Auch gegen den bei der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Ansatz gebrachten Gegenstandswert von 29.000,00 € bestehen keine Bedenken. Er erscheint im Hinblick auf das Interesse des Klägers, künftig gleichgelagerte Rechtsverletzungen zu verhindern, angemessen. (...)
Quelle: Openjur.de
Urteil
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2011 zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.005,40 € Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2011 zu erstatten.
3.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.
Der Beklagte kann gegen dieses Urteil innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.
oder [Ironie-On] aus der Hall of Fame des Abmahnwahn: Ich bin Unschuldig und wenn es aber dann nicht so läuft, erscheine ich mal nicht zum Termin.[/ironie-Off]
(...) Die Entscheidung beruht insoweit auf den schlüssigen Vortrag des Kläger, der gemäß § 331 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung als zugestanden anzusehen ist, weil der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. (...)
(...) Im Hinblick auf die Höhe des geltend gemachten Schadens von 3.000,00 € hat das Gericht angesichts des Umstandes, dass das streitgegenständliche Buch in zehn Auflagen erschienen ist und insgesamt etwa 30.000 mal verkauft wurde, keine Bedenken. (...)
Auch gegen den bei der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Ansatz gebrachten Gegenstandswert von 29.000,00 € bestehen keine Bedenken. Er erscheint im Hinblick auf das Interesse des Klägers, künftig gleichgelagerte Rechtsverletzungen zu verhindern, angemessen. (...)
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Kann mir mal bitte jemand von den Fachleuten hier erklären, wofür das obige Urteil stellvertretend steht? Soll es zur allgemeinen Zahlung von Abmahnungen animieren, ein abschreckendes Waldorf-Beispiel sein oder ist es eine hämische Anmaßung, da der Beklagte nicht zum Termin erschienen ist?
Das hat doch nichts mit Filesharing zu tun! Gut, mit Verbreitung und Verletzung des Urheberrechtes schon.
Da stellt jemand auf seiner Internetseite eine PDF zur Verfügung, dessen Veröffentlichung abgemahnt wurde. Da braucht selbst ein Kleinkind keine Loggerbude, um herauszufinden, wem die Webseite gehört. Erstens gibt es eine Impressumspflicht und zweitens die DENIC. Da ist die Beweislast so erdrückend, dass es einfach nur idiotisch ist, bis auf eine Klage zu warten.
Ich dachte bislang, dass derartige Urteile nur auf den Internetpräsenzen der Abmahner zu finden seien.
Das hat doch nichts mit Filesharing zu tun! Gut, mit Verbreitung und Verletzung des Urheberrechtes schon.
Da stellt jemand auf seiner Internetseite eine PDF zur Verfügung, dessen Veröffentlichung abgemahnt wurde. Da braucht selbst ein Kleinkind keine Loggerbude, um herauszufinden, wem die Webseite gehört. Erstens gibt es eine Impressumspflicht und zweitens die DENIC. Da ist die Beweislast so erdrückend, dass es einfach nur idiotisch ist, bis auf eine Klage zu warten.
Ich dachte bislang, dass derartige Urteile nur auf den Internetpräsenzen der Abmahner zu finden seien.
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
[quoteemannschi (mit 2 -n-)]Soll es zur allgemeinen Zahlung von Abmahnungen animieren?[/quoteem]
Braucht es bestimmt nicht! Sobald eine Klageschrift kommt, rennt Ihr sowieso zu Muttern und erkundigt Euch, wo es den billigsten Vergleich gibt ...
VG Steffen
Braucht es bestimmt nicht! Sobald eine Klageschrift kommt, rennt Ihr sowieso zu Muttern und erkundigt Euch, wo es den billigsten Vergleich gibt ...
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Liebe Gemeinde!
Erstmal auch von mir tausend Dank an Betreiber und Mitglieder des Forums! Allen voran an Steffen! Durch Eure Beiträge konnte ich schon viele Informationen sammeln und stehe nicht mehr ganz so dumm da. Auch wenn ich leider noch immer nicht alles verstanden habe. Deshalb melde ich mich nun zu Wort - in der Hoffnung auf Hilfe.
Hier kurz mein Fall zusammengefasst:
- Abmahnung Ende Februar 2011 wegen Filesharing eines Musik-Albums (Zeitpunkt Ende Januar 2011). Forderung 956 Euro (450 Schadenersatz, 506 Anwaltskosten). Vielleicht sollte ich hinzufügen, dass ich die „Tat“ ziemlich sicher begangen habe.
- Modifizierte Unterlassungserklärung abgeschickt und nicht gezahlt.
- Modifizierte Unterlassungserklärung wurde Ende März 2011 akzeptiert mit erneuter Zahlungsaufforderung.
- Dann 2 Jahre und 4 Monate nichts gehört. Nun „Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung“ erhalten. Also laut Schriftsatz-Zähler Punkt 3.
Nun natürlich meine Frage: Wie weiter? Anwalt konsultieren und Vergleich? Keinen Anwalt konsultieren und selbst Vergleich anbieten? Gar nichts machen und darauf warten, bis der Mahnbescheid kommt und ich schließlich verklagt werde? Denn so wie ich die meisten hier verstehe, läuft doch alles auf eine Klage hinaus, oder?! Und unter der Voraussetzung, dass ‚ich es war’ habe ich vor Gericht doch verdammt schlechte Karten?! Deshalb frage ich mich, ob ich mir den ganzen Stress erspare und jetzt das bezahle, was ich nach einer Gerichtsverhandlung ohnehin bezahlen werde.
Ihr merkt schon: Letztlich versuche ich gerade die Risiken abzuschätzen. Was mir aber nicht so recht gelingt. Wie hoch sind denn die finanziellen Risiken bei einer Klage?
Ich weiß: Am Ende muss ICH selbst entscheiden. Aber ich würde mich sehr darüber freuen, wenn Ihr mir eine Empfehlung geben könntet, WAS ich tun sollte. Eure Meinung ist mir wichtig und würde mir die Entscheidungsfindung sicher erleichtern.
Vielen, vielen Dank im Voraus für hilfreiche Antworten!!!!!
Erstmal auch von mir tausend Dank an Betreiber und Mitglieder des Forums! Allen voran an Steffen! Durch Eure Beiträge konnte ich schon viele Informationen sammeln und stehe nicht mehr ganz so dumm da. Auch wenn ich leider noch immer nicht alles verstanden habe. Deshalb melde ich mich nun zu Wort - in der Hoffnung auf Hilfe.
Hier kurz mein Fall zusammengefasst:
- Abmahnung Ende Februar 2011 wegen Filesharing eines Musik-Albums (Zeitpunkt Ende Januar 2011). Forderung 956 Euro (450 Schadenersatz, 506 Anwaltskosten). Vielleicht sollte ich hinzufügen, dass ich die „Tat“ ziemlich sicher begangen habe.
- Modifizierte Unterlassungserklärung abgeschickt und nicht gezahlt.
- Modifizierte Unterlassungserklärung wurde Ende März 2011 akzeptiert mit erneuter Zahlungsaufforderung.
- Dann 2 Jahre und 4 Monate nichts gehört. Nun „Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung“ erhalten. Also laut Schriftsatz-Zähler Punkt 3.
Nun natürlich meine Frage: Wie weiter? Anwalt konsultieren und Vergleich? Keinen Anwalt konsultieren und selbst Vergleich anbieten? Gar nichts machen und darauf warten, bis der Mahnbescheid kommt und ich schließlich verklagt werde? Denn so wie ich die meisten hier verstehe, läuft doch alles auf eine Klage hinaus, oder?! Und unter der Voraussetzung, dass ‚ich es war’ habe ich vor Gericht doch verdammt schlechte Karten?! Deshalb frage ich mich, ob ich mir den ganzen Stress erspare und jetzt das bezahle, was ich nach einer Gerichtsverhandlung ohnehin bezahlen werde.
Ihr merkt schon: Letztlich versuche ich gerade die Risiken abzuschätzen. Was mir aber nicht so recht gelingt. Wie hoch sind denn die finanziellen Risiken bei einer Klage?
Ich weiß: Am Ende muss ICH selbst entscheiden. Aber ich würde mich sehr darüber freuen, wenn Ihr mir eine Empfehlung geben könntet, WAS ich tun sollte. Eure Meinung ist mir wichtig und würde mir die Entscheidungsfindung sicher erleichtern.
Vielen, vielen Dank im Voraus für hilfreiche Antworten!!!!!
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Hallo @liberteen,
Ich rede einmal Tacheles. Nach Deinen eigenen Angaben hast Du einmal, den vorgeworfenen UrhR-Verstoß getätigt, und andermal, dich für die Variante: “mod. UE + Nichtzahlen“ entschieden. Du hast für dich persönlich gewählt: entweder Verjährung oder Klage!
Das hieße doch für mich, wenn ich es letztendlich gewesen wäre, das mit Erhalt einer Verfügung des AG München (mit beglaubigter Abschrift der Klageschrift) - mein persönliches Pokerspiel beendet wäre. Ich würde sofort mich mit WF in Verbindung setzten und einen außergerichtlichen Vergleich anstreben (kostengünstigste Variante) oder sofort Anerkennen. Etwas anders macht keinen Sinn, wenn ich es gewesen wäre. Punkt.
Wie hoch sich die Kosten des Vergleiches dann belaufen, hängt wohl vom jeweiligen Verhandlungsgeschick ab. Ansonsten sind hier Zahlen zusammengefasst.
VG Steffen
Ich rede einmal Tacheles. Nach Deinen eigenen Angaben hast Du einmal, den vorgeworfenen UrhR-Verstoß getätigt, und andermal, dich für die Variante: “mod. UE + Nichtzahlen“ entschieden. Du hast für dich persönlich gewählt: entweder Verjährung oder Klage!
Das hieße doch für mich, wenn ich es letztendlich gewesen wäre, das mit Erhalt einer Verfügung des AG München (mit beglaubigter Abschrift der Klageschrift) - mein persönliches Pokerspiel beendet wäre. Ich würde sofort mich mit WF in Verbindung setzten und einen außergerichtlichen Vergleich anstreben (kostengünstigste Variante) oder sofort Anerkennen. Etwas anders macht keinen Sinn, wenn ich es gewesen wäre. Punkt.
Wie hoch sich die Kosten des Vergleiches dann belaufen, hängt wohl vom jeweiligen Verhandlungsgeschick ab. Ansonsten sind hier Zahlen zusammengefasst.
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Zum veralteten AG München, Urteil vom 11.01.2012 , Az. 158 C 23082/11
Hallo @annschi mit 2 -n-,
es kommt immer wieder vor, das Urteile nicht sofort veröffentlicht werden, man eines übersieht, oder was weiß ich. Interessant, weil es München betrifft und Aussagen getroffen werden zu einem Schadensersatz hinsichtlich eines eBook (PDF). Es ist bestimmt für den einen oder anderen einmal interessant, etwas anders zu lesen.
Und sooooo fern von Filesharing-Fällen, ist es von einigen Rechtsfragen dann auch nicht:
(...) Durch das Angebot, das streitgegenständliche Werk über seine Internetseite als PDF-Datei herunterzuladen, hat der Beklagte das Werk gemäß § 16 Urheberrechtsgesetz vervielfältigt und gemäß § 19a Urheberrechtsgesetz öffentlich zugänglich gemacht. Weil der Beklagte dazu weder von dem Kläger ermächtigt noch in irgendeiner anderen Weise berechtigt war, hat er das Urheberrecht des Klägers damit widerrechtlich verletzt. Der Beklagte handelte dabei auch jedenfalls fahrlässig, weil er sich über seine Berechtigung, das streitgegenständliche Werk zum Download anzubieten, hätte vergewissern müssen. Dies hat der Beklagte offensichtlich nicht getan. Vielmehr zeigt der Hinweis "Scanned by ..." auf dem PDF-Dokument, dass es sich hierbei um eine Raubkopie handelt. Bereits das hätte der Beklagte zum Anlass nehmen müssen, sich über seine Berechtigung Gewissheit zu verschaffen. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten findet insoweit nicht statt. (...)
Und es finden sich weitere ähnliche Aspekte:
(...) Die Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 3.000,00 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.005,40 € lehnte der Beklagte jedoch ab. (...)
sowie
Auswirkung eines Nichterscheinen bei einem anberaumten z.B. mdl. Verhandlungstermin, nämlich:
(...) Die Entscheidung beruht insoweit auf den schlüssigen Vortrag des Kläger, der gemäß § 331 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung als zugestanden anzusehen ist, weil der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. (...)
:::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Natürlich ist Nachfolgendes meine persönlichen Spekulationen.
Der Kläger wird den Betreffenden nicht sofort verklagt haben. Er wird ihn abgemahnt haben, aufgefordert zur Abgabe einer UVE sowie Erstattung der RA-Kosten + SE. Er wird seinerseits eine mod. UE abgegeben haben und hat, warum auch immer, die Erstattung der Forderungen dieser berechtigten Abmahnung verweigert. Vielleicht hat er in irgendeinem schlauen Forum einen Beitrag eines sehr schlauen Users gelesen, der den Abmahner als Massenabmahner bezeichnet und, dass es alles nur ‘ne Riesen Abzocke wäre. Egal. Mit Erhalt der Klageschrift hat der Betreffende sich dann - allein oder mit Anwalt - zur aktiven Verteidigung entschlossen und die Klageschrift erwidert. Als dann vom schriftlichen in d das mündliche Verfahren übergegangen wurde - ist man dann zum Termin nicht erschienen und zahlt jetzt die volle unnötige Zeche.
Und wo es wieder sehr viele Gemeinsamkeiten heuer mit Fileshare-Abgemahnten / -Beklagten gibt.
VG Steffen
Hallo @annschi mit 2 -n-,
es kommt immer wieder vor, das Urteile nicht sofort veröffentlicht werden, man eines übersieht, oder was weiß ich. Interessant, weil es München betrifft und Aussagen getroffen werden zu einem Schadensersatz hinsichtlich eines eBook (PDF). Es ist bestimmt für den einen oder anderen einmal interessant, etwas anders zu lesen.
Und sooooo fern von Filesharing-Fällen, ist es von einigen Rechtsfragen dann auch nicht:
(...) Durch das Angebot, das streitgegenständliche Werk über seine Internetseite als PDF-Datei herunterzuladen, hat der Beklagte das Werk gemäß § 16 Urheberrechtsgesetz vervielfältigt und gemäß § 19a Urheberrechtsgesetz öffentlich zugänglich gemacht. Weil der Beklagte dazu weder von dem Kläger ermächtigt noch in irgendeiner anderen Weise berechtigt war, hat er das Urheberrecht des Klägers damit widerrechtlich verletzt. Der Beklagte handelte dabei auch jedenfalls fahrlässig, weil er sich über seine Berechtigung, das streitgegenständliche Werk zum Download anzubieten, hätte vergewissern müssen. Dies hat der Beklagte offensichtlich nicht getan. Vielmehr zeigt der Hinweis "Scanned by ..." auf dem PDF-Dokument, dass es sich hierbei um eine Raubkopie handelt. Bereits das hätte der Beklagte zum Anlass nehmen müssen, sich über seine Berechtigung Gewissheit zu verschaffen. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten findet insoweit nicht statt. (...)
Und es finden sich weitere ähnliche Aspekte:
(...) Die Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 3.000,00 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.005,40 € lehnte der Beklagte jedoch ab. (...)
sowie
Auswirkung eines Nichterscheinen bei einem anberaumten z.B. mdl. Verhandlungstermin, nämlich:
(...) Die Entscheidung beruht insoweit auf den schlüssigen Vortrag des Kläger, der gemäß § 331 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung als zugestanden anzusehen ist, weil der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. (...)
:::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Natürlich ist Nachfolgendes meine persönlichen Spekulationen.
Der Kläger wird den Betreffenden nicht sofort verklagt haben. Er wird ihn abgemahnt haben, aufgefordert zur Abgabe einer UVE sowie Erstattung der RA-Kosten + SE. Er wird seinerseits eine mod. UE abgegeben haben und hat, warum auch immer, die Erstattung der Forderungen dieser berechtigten Abmahnung verweigert. Vielleicht hat er in irgendeinem schlauen Forum einen Beitrag eines sehr schlauen Users gelesen, der den Abmahner als Massenabmahner bezeichnet und, dass es alles nur ‘ne Riesen Abzocke wäre. Egal. Mit Erhalt der Klageschrift hat der Betreffende sich dann - allein oder mit Anwalt - zur aktiven Verteidigung entschlossen und die Klageschrift erwidert. Als dann vom schriftlichen in d das mündliche Verfahren übergegangen wurde - ist man dann zum Termin nicht erschienen und zahlt jetzt die volle unnötige Zeche.
Und wo es wieder sehr viele Gemeinsamkeiten heuer mit Fileshare-Abgemahnten / -Beklagten gibt.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Vielen Dank für die klare Ansage und extrem schnelle Antwort!!! Dann werde ich WF jetzt mal schreiben und mich ergeben.
Letzte Frage, ist schnell beantwortet:
Privater Vergleich (mittels des hier zu findenden Musterschreibens) oder doch lieber über Anwalt?
Danke noch mal!!
Letzte Frage, ist schnell beantwortet:
Privater Vergleich (mittels des hier zu findenden Musterschreibens) oder doch lieber über Anwalt?
Danke noch mal!!
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
[quoteemliberteen]Privater Vergleich (mittels des hier zu findenden Musterschreibens) oder doch lieber über Anwalt?
Danke noch mal![/quoteem]
Ohne Klageschrift, geht es auch ohne Anwalt. Mal hier lesen.
Für alle anderen - hier: Allgemeine Zusammenfassung!
Danke noch mal![/quoteem]
Ohne Klageschrift, geht es auch ohne Anwalt. Mal hier lesen.
Für alle anderen - hier: Allgemeine Zusammenfassung!
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Bin dann jetzt wohl bei Schritt 4 - "Vorbereitung Klageverfahren" angekommen. Ging in der Tat nach Schritt 3 ziemlich schnell. Wird also bis Schritt 5 auch nicht mehr lange dauern. Na ja, erstmal z.D.A. und weiter abwarten! Irgendwann müsste ja zumindest in Fragen Gerichtsstand ein Veränderung eintreten, sprich das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken inkraft treten.
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Hi ...
laut Abmahndatenbanken haben Waldorf und Frommer nur für Alben abgemahnt. Sollte man angesichts eines Chartcontainers , die Titel die diesen Alben zugeordnet werden können ebenfalls vorbeugen ? Könnten später nicht noch alte Logs durchforstet werden um auf die Einzeltitel mit Abmahnungen zu reagieren? Wie geht ihr da vor ? bei WSYC wird ja auch mittlerweile der Kompost nochmal ausgeschlachtet.
laut Abmahndatenbanken haben Waldorf und Frommer nur für Alben abgemahnt. Sollte man angesichts eines Chartcontainers , die Titel die diesen Alben zugeordnet werden können ebenfalls vorbeugen ? Könnten später nicht noch alte Logs durchforstet werden um auf die Einzeltitel mit Abmahnungen zu reagieren? Wie geht ihr da vor ? bei WSYC wird ja auch mittlerweile der Kompost nochmal ausgeschlachtet.
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
[quoteemmonty2013]Laut Abmahndatenbanken mahnen Waldorf Frommer nur ganze Alben ab. Sollte man angesichts einer Chartcontainer-Abmahnung, die Titel, die diesen Alben zugeordnet werden können, ebenfalls vorbeugen?[/quoteem]
Nein!
[quoteemmonty2013]Bei WSYC wird ja auch mittlerweile der Kompost nochmal ausgeschlachtet.[/quoteem]
Wenn der Provider die Klarnamen übermittelt, hat der Abmahner 3 Jahre Zeit, diese Ansprüche und Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Egal ob es Dir oder mir passt. Nach meiner Kenntnis hat sich aber in der Regel der Provider hier Zeit gelassen (meist der Reseller).
VG Steffen
Nein!
[quoteemmonty2013]Bei WSYC wird ja auch mittlerweile der Kompost nochmal ausgeschlachtet.[/quoteem]
Wenn der Provider die Klarnamen übermittelt, hat der Abmahner 3 Jahre Zeit, diese Ansprüche und Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Egal ob es Dir oder mir passt. Nach meiner Kenntnis hat sich aber in der Regel der Provider hier Zeit gelassen (meist der Reseller).
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Hallo
auch ich hab 2010 eine Abmahnung von WF bekommen und auf anraten eines Anwalts eine Vorabzahlung geleistet. (Tja kannte das Forum damals noch nicht)
Am Samstag gabs den Mahnbescheid und durch die Vorabzahlung siehts vor Gericht wohl schlecht aus.
Sollte ich noch versuchen mich zu vergleichen oder einfach zahlen? Kann man es auch telefonisch versuchen?
schon mal Danke
auch ich hab 2010 eine Abmahnung von WF bekommen und auf anraten eines Anwalts eine Vorabzahlung geleistet. (Tja kannte das Forum damals noch nicht)
Am Samstag gabs den Mahnbescheid und durch die Vorabzahlung siehts vor Gericht wohl schlecht aus.
Sollte ich noch versuchen mich zu vergleichen oder einfach zahlen? Kann man es auch telefonisch versuchen?
schon mal Danke
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Da sieht man wieder, ein Anwalt hilft überhaupt nichts, verteuert die Sache nur erheblich. Durch die sinnlose Vorabzahlung hast Du ja das beste Schuldeingeständnis gemacht. Jetzt bleibt nur noch ein Vergleich und zahlen.Kumiko hat geschrieben:Hallo
auch ich hab 2010 eine Abmahnung von WF bekommen und auf anraten eines Anwalts eine Vorabzahlung geleistet. (Tja kannte das Forum damals noch nicht)
Am Samstag gabs den Mahnbescheid und durch die Vorabzahlung siehts vor Gericht wohl schlecht aus.
Sollte ich noch versuchen mich zu vergleichen oder einfach zahlen? Kann man es auch telefonisch versuchen?
schon mal Danke
Sind doch nicht so falsch die Tipp´s hier im Forum.
mfg
diding
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
[quoteemKumiko]Auch ich hab 2010 eine Abmahnung von WF bekommen und auf Anraten eines Anwalts eine Vorabzahlung geleistet. (Tja kannte das Forum damals noch nicht) Am Samstag gab es den Mahnbescheid und durch die Vorabzahlung sieht es vor Gericht wohl schlecht aus. Sollte ich noch versuchen mich zu vergleichen oder einfach zahlen? Kann man es auch telefonisch versuchen?[/quoteem]
Es wurde hierzu schon von vielen ihre Meinung geäußert. Der Ratschlag - ob von Anwalt oder VSZ oder RSV - eine mod. UE abzugeben + einen Teilbetrag freiwillig und sofort zu überweisen, ist in der Regel fürn Poppes. Diese aggressive Strategie hat vlt. (- wenn überhaupt -) bei Abmahnkanzleien Erfolg, die ein Lied abmahnen und ein geringe Summe einfordern - bei Kanzleien wie Rasch, WF, rka.-RAe usw. wohl eher nicht. Es wird immer als so genanntes “Zeugnis gegen sich selbst“ gewertet und man geht von einem Teilschuldgeständnis aus. Auch im Klagefall hat man da wahrscheinlich keine Chance.
[quoteemKumiko]Kann man es auch telefonisch versuchen?[/quoteem]
Einfach mal hier durchlesen: Link
VG Steffen
Es wurde hierzu schon von vielen ihre Meinung geäußert. Der Ratschlag - ob von Anwalt oder VSZ oder RSV - eine mod. UE abzugeben + einen Teilbetrag freiwillig und sofort zu überweisen, ist in der Regel fürn Poppes. Diese aggressive Strategie hat vlt. (- wenn überhaupt -) bei Abmahnkanzleien Erfolg, die ein Lied abmahnen und ein geringe Summe einfordern - bei Kanzleien wie Rasch, WF, rka.-RAe usw. wohl eher nicht. Es wird immer als so genanntes “Zeugnis gegen sich selbst“ gewertet und man geht von einem Teilschuldgeständnis aus. Auch im Klagefall hat man da wahrscheinlich keine Chance.
[quoteemKumiko]Kann man es auch telefonisch versuchen?[/quoteem]
Einfach mal hier durchlesen: Link
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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