[quoteemmaikmann]Dann müsste ja eigentlich der Herr Scheffler auch nur diese 10.000 € Streitwert als Bemessungsgrundlage für
seine Rechnung nehmen dürfen.
Sehe ich das etwa falsch und müsste Scheffler diesbezüglich seine Rechnung nachträglich ändern.[/quoteem]
Wenn man sich mit RA Scheffler näher beschäftigt, wird einiges klar.
1. Scheffler ist für mich ein Mensch, dem sein Kontostand, vor dem Interessen seiner Mandanten kommt. Nach
meiner Meinung nach ist es kriminell was RA Scheffler treibt.
2. Der Betroffene fragt nicht eindeutig nach, gibt sich mit <<bla, bla, bla>> zufrieden und unterschriebt
- freiwillig - die Unterlagen.
- Vollmacht
- Abtretung
- Darlegung der Schefflerschen Abrechnung
LG Aachen - 5 S 127/10,
Vorinstanz AG Aachen -
115 C 77/10 (Kanzlei RA Dr. Wachs)
[…]5 a) Der Rechtsanwalt hat vor Übernahme des Auftrags gemäß § 49b Abs. 5 BRAO, darüber belehrt, dass sich
die Vergütungen nach dem Gegenstandswert des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes richten, so dass eine Pflichtverletzung
hieraus nicht entnommen werden kann Indem der Beklagte das Formular unterschrieb, handelte er auch in dem Bewusstsein,
dass er dem Rechtsanwalt einen Auftrag zur Übernahme der Rechtsangelegenheit gab.[…]
[…]5 b) Der Kläger hat auch keine weitere Aufklärungspflicht verletzt. Denn der Anwalt muss ungefragt den Mandanten
grundsätzlich nicht auf die gesetzliche Vergütungspflicht hinweisen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 89/06 –
zitiert nach juris). Es ist aber anerkannt, dass unter bestimmten Umständen der Anwalt nach Treu und Glauben verpflichtet
sein kann, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären. Maßgeblich
sind die Umstände des Einzelfalls. Aus besonderen Umständen des Einzelfalles nach Treu und Glauben kann sich eine
Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner
Vergütung zu belehren, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich
sinnlos macht (BGH, a.a.O.). Vorliegend ist die Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Überprüfung der Berechtigung der
Abmahnung indes nicht wirtschaftlich sinnlos gewesen. Denn zum Zeitpunkt der Beauftragung war die Notwendigkeit der rechtlichen
Überprüfung der Richtigkeit des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, des Schadenersatzanspruchs und der Verpflichtung
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für den Beklagten nicht wirtschaftlich sinnlos, auch wenn dem Beklagten
bereits ein Vergleichsvorschlag der Gegenseite hinsichtlich der Angelegenheit vorlag.[…]
[quoteemmaikmann]Jetzt habe ich mir mal die Mühe gemacht mir die Abmahnung durchzulesen und bin dabei drauf gestoßen das w/f ja im Fall einer
Klage von einem Streitwert von "nur" 10.000 € ausgehen[/quoteem].
Man sollte sich die Mühe machen, einmal das durchzulesen, was man von Scheffler bekommt - und dann nachzufragen, bevor man
unterschreibt! Sicherlich sollte es keinen zweiten AW bedürfen, um die Abrechnungsinformation zu verstehen, aber es wird
blauäugig, ängstlich und leichtfertig unterschrieben und dann gemeckert.
Trotzdem sollte man jetzt nicht voreilig bezahlen, den meistens kommt man bei einer Klage günstiger als mit der kompletten
Schefflerschen Rechnung.
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Beispiel: 15.12.2006; 1 Tag nach meiner Abmahnung
Ich habe ca. 4 Kanzleien im Umkreis Kronach angerufen; 1. Frage, ob man sich mit so etwas auskennt und bearbeitet sowie 2.,
wie ist der Preis? Für mich war dabei glasklar, das ich keinen AW für 384,- beauftrage für eine 150‘er-Abmahnung. Da hätte
ich ja auch zahlen können.
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Antwort: Nein, Scheffler muss die Rechnung nicht nachträglich ändern, da Du freiwillig unterschrieben hast und damit die
Bedingungen seiner Abrechnung akzeptierst.
VG Steffen