Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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#5961 Beitrag von Steffen » Donnerstag 7. Dezember 2017, 21:41

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Bundesgerichtshof stärkt geschädigte Rechteinhaber in Tauschbörsenverfahren - Abgemahnte können Kostenrisiko durch gütliche Einigung deutlich senken



21:35 Uhr




Die Kanzlei WALDORF FROMMER Rechtsanwälte setzt die berechtigten Ansprüche der von ihr vertretenen Medienunternehmen seit Jahren bundesweit erfolgreich außergerichtlich und gerichtlich durch.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... ch-senken/



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Über aktuelle Klageverfahren wird an dieser Stelle regelmäßig berichtet. Unter news.waldorf-frommer.de/rechtsprechung-unkommentiert findet sich aber auch eine Vielzahl früherer Entscheidungen.

Dank der aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die u.a. einer schematischen Bemessung des Unterlassungsstreitwertes eine klare Absage erteilen, sehen sich die Rechteinhaber einmal mehr in ihrer Rechtsauffassung bestärkt.

Nach Auffassung des Senats ist bereits bei einem durchschnittlich erfolgreichen Film aufgrund der besonderen Gefährlichkeit illegaler Tauschbörsenangebote regelmäßig ein Streitwert von "nicht unter 10.000,00 EUR" angemessen. Der Bundesgerichtshof stellte ferner klar, dass geschädigte Rechteinhaber ihre Ansprüche auf Schadenersatz sogar innerhalb einer zehnjährigen Verjährungsfrist geltend machen können.

Zudem hat der zuständige Senat bereits im vergangenen Jahr in seinen Urteilen "Tauschbörse I-III" einen Schadenersatz von 3.000,00 EUR für die illegale Verbreitung eines Musikalbums in Filesharing-Netzwerken für angemessen erachtet.

Zahlreiche Gerichte haben den geschädigten Rechteinhabern erhebliche Schadenersatzbeträge zuerkannt und ihre Ansprüche vollumfänglich bestätigt.

Aus Sicht eines Abgemahnten ist zudem zu beachten, dass neben den Verfahrenskosten je nach Gerichtsstandort bereits im Vorfeld einer Verhandlung u.a. hohe Flug- und Übernachtungskosten anfallen, die im Falle des Unterliegens ebenfalls vom Abgemahnten zu tragen sind.

Trotz unseres bundesweiten Netzwerks spezialisierter Partnerkanzleien, die in Einzelfällen Verhandlungstermine in ganz Deutschland wahrnehmen, lassen sich diese Kosten nicht immer vermeiden. Für abgemahnte Anschlussinhaber, die sich einer außergerichtlichen Einigung verschließen, ergeben sich somit hohe Kostenrisiken. Diese können jedoch frühzeitig durch eine gütliche Einigung vermieden werden.








Im Folgenden finden Sie exemplarisch Urteile und Beschlüsse aus unseren bundesweiten Verfahren:*




Amtsgericht Achern – Az. 3 C 10/15



Amtsgericht Ahrensburg – Az. 43 C 513/15



Amtsgericht Ahrensburg – Az. 44 C 1217/15



Amtsgericht Albstadt – Az. 1 C 227/15



Amtsgericht Amberg – Az. 2 C 1203/15



Amtsgericht Amberg – Az. 2 C 531/14



Amtsgericht Amberg – Az. 4 C 746/14



Amtsgericht Ansbach – Az. 4 C 1191/14



Amtsgericht Ansbach – Az. 5 C 22/15



Amtsgericht Ansbach – Az. 5 C 800/14



Amtsgericht Ansbach – Az. 2 C 1078/14



Amtsgericht Aschaffenburg – Az. 112 C 849/16



Amtsgericht Aschaffenburg – Az. 123 C 1791/14



Amtsgericht Aschaffenburg – Az. 126 C 42/15



Amtsgericht Aschaffenburg – Az. 126 C 887/16



Amtsgericht Aschaffenburg – Az. 126 C 933/16



Amtsgericht Aschaffenburg – Az. 130 C 187/16



Amtsgericht Aschaffenburg – Az. 124 C 2183/14



Amtsgericht Augsburg – Az. 12 C 4190/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 14 C 1137/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 14 C 1442/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 14 C 1893/16



Amtsgericht Augsburg – Az. 16 C 2140/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 16 C 446/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 17 C 3641/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 18 C 1620/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 18 C 2504/16



Amtsgericht Augsburg – Az. 22 C 3197/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 23 C 1868/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 25 C 2492/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 71 C 1044/16



Amtsgericht Augsburg – Az. 73 C 1056/16



Amtsgericht Augsburg – Az. 73 C 3678/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 73 C 3738/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 74 C 913/16



Amtsgericht Augsburg – Az. 18 C 3205/14



Amtsgericht Augsburg – Az. 25 C 112/15



Amtsgericht Bad Urach – Az. 1 C 391/15



Amtsgericht Balingen – Az. 3 C 496/15



Amtsgericht Bamberg – Az. 0103 C 939/16



Amtsgericht Bamberg – Az. 0104 C 988/16



Amtsgericht Bamberg – Az. 0120 C 237/16



Amtsgericht Bamberg – Az. 0120 C 237/16



Amtsgericht Bamberg – Az. 101 C 771/14



Amtsgericht Bamberg – Az. 0104 C 135/15



Amtsgericht Bayreuth – Az. 102 C 894/15



Amtsgericht Bayreuth – 103 C 802/14



Amtsgericht Bayreuth – Az. 103 C 1282/14



Amtsgericht Bayreuth – Az. 103 C 803/14



Amtsgericht Bayreuth – Az. 103 C 925/14



Landgericht Berlin – Az. 16 S 31/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – AZ. 224 C 273/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 210 C 95/15 XX



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 214 C 261/14



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 214 C 72/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 231 C 120/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 231 C 96/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 433/14



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 218 C 278/14



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 380/14



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. C 407/14



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 210 C 189/14



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 217 C 8/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 218 C 3/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 175/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 265/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 286/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 505/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 532/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 537/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 585/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 90/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 210 C 125/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 210 C 166/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 210 C 428/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 210 C 432/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 213 C 40/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 213 C 82/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 214 C 104/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 214 C 112/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 109/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 172/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 207/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 241/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 296/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 296/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 302/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 306/16



Amtsgericht Charlottenburg – Az. 224 C 364/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 225 C 110/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 225 C 63/15 XX



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 231 C 207/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 231 C 218/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 231 C 241/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 231 C 424/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 231 C 509/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 103/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 387/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 218 C 321/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg– Az. 210 C 81/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg– Az. 217 C 8/15



Amtsgericht Biberach – Az. 7 C 873/15



Amtsgericht Bielefeld – Az. 42 C 208/15



Amtsgericht Bielefeld – Az. 42 C 262/15



Amtsgericht Bielefeld – Az. 42 C 59/15



Amtsgericht Böblingen – Az. 20 C 1368/15



Landgericht Bochum – Az. I–8 S 7/14



Landgericht Bochum – Az. I–8 S 9/14



Amtsgericht Bochum – Az. 39 C 392/15



Amtsgericht Bochum – Az. 39 C 74/16



Amtsgericht Bochum – Az. 40 C 68/15



Amtsgericht Bochum – Az. 55 C 415/15



Amtsgericht Bochum – Az. 65 C 13/16



Amtsgericht Bochum – Az. 65 C 221/15



Amtsgericht Bochum – Az. 75 C 202/15



Amtsgericht Bochum – Az. 40 C 68/15



Amtsgericht Braunschweig – Az. 113 C 1239/16



Amtsgericht Braunschweig – Az. 114 C 928/16



Amtsgericht Braunschweig – Az. 116 C 1364/15



Amtsgericht Braunschweig – Az. 116 C 1768/14



Amtsgericht Braunschweig – Az. 122 C 2601/15



Amtsgericht Braunschweig – Az. 111 C 2590/14



Amtsgericht Braunschweig – Az. 114 C 1767/14



Amtsgericht Braunschweig – Az. 118 C 2671/14



Amtsgericht Breisach – Az. 1 C 143/14



Amtsgericht Bremen – Az. 1 C 296/15



Amtsgericht Bremen – Az. 10 C 601/15



Amtsgericht Bremen – Az. 13 C 383/15



Amtsgericht Bremen – Az. 17 C 2/16



Amtsgericht Bremen – Az. 25 C 562/15



Amtsgericht Bremen – Az. 5 C 334/15



Amtsgericht Bremen-Blumenthal – Az. 42 C 964/15



Amtsgericht Bremerhaven – Az. 52 C 0252/15



Amtsgericht Bremerhaven – Az. 56 C 6/16



Amtsgericht Bremerhaven – Az. 52 C 0252/15



Amtsgericht Coburg – Az. 11 C 705/16



Amtsgericht Coburg – Az. 11 C 891/15



Amtsgericht Coburg – Az. 12 C 244/15



Amtsgericht Coburg – Az. 12 C 867/15



Amtsgericht Coburg – Az. 15 C 185/15



Amtsgericht Coburg– Az. 12 C 1006/14



Amtsgericht Deggendorf – Az. 1 C 559/16



Amtsgericht Deggendorf – Az. 2 C 924/15



Oberlandesgericht Düsseldorf – Az. I–20 U 151/14



Landgericht Düsseldorf – Az. 12 S 13/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 10 C 84/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 10 C 9/16



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 11 C 2/16



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 11 C 36/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 11 C 61/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 11 C 81/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 13 C 12/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 13 C 2/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 13 C 21/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 13 C 22/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 13 C 23/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 13 C 72/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 14 C 114/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 14 C 31/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 14 C 51/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 14 C 52/16



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 14 C 76/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 14 C 8/16



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 16421/14



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 10 C 20/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 10 C 20/15 (Tenorberichtigung)



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 10 C 4/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 10 C 84/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 11146/14



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 11950/14



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 1330/14



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 16139/14



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 5948/14



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 9320/14



Amtsgericht Düsseldorf– Az. 10 C 4/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 16139/14



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 250/14



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 5788/14



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 6467/14



Amtsgericht Eckenförde – Az. 6 C 779/15



Amtsgericht Ehingen – Az. 2 C 150/14



Amtsgericht Elmshorn – Az. 50 C 22/15



Amtsgericht Elmshorn – Az. 51 C 80/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 11 C 2216/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 11 C 2727/14



Amtsgericht Erfurt – Az. 12 C 1533/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 12 C 373/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 14 C 1868/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 14 C 2899/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 14 C 720/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 16 C 1369/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 16 C 2150/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 16 C 2265/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 16 C 2275/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 2 C 2154/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 2 C 2157/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 2 C 2560/14



Amtsgericht Erfurt – Az. 4 C 103/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 4 C 3079/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 5 C 1623/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 5 C 1623/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 5 C 2188/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 5 C 544/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 5 C 172/14



Amtsgericht Erfurt– Az. 12 C 938/15



Amtsgericht Erfurt– Az. 2 C 212/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 4 C 149/14



Amtsgericht Erfurt – Az. 5 C 2598/14



Amtsgericht Erfurt – Az.14 C 699/14



Amtsgericht Erfurt – Az. 2 C 1187/14



Amtsgericht Esslingen – Az. 10 C 845/15



Amtsgericht Esslingen – Az. 7 C 1580/15



Amtsgericht Ettlingen – Az. 1 C 389/15



Amtsgericht Flensburg – Az. 61 C 107/15



Landgericht Frankenthal – Az. 6 S 24/14



Landgericht Frankenthal – Az. 6 S 24/14



Amtsgericht Frankenthal – Az. 3b C 13/15



Amtsgericht Frankenthal – Az. 3b C 717/14



Amtsgericht Frankenthal – Az. 3 b 273/14



Amtsgericht Frankenthal – Az. 3b C 108/14



Amtsgericht Frankenthal – Az. 3b C 782/14



Amtsgericht Frankenthal – Az. 3b C 116/14



Landgericht Frankfurt am Main – Az. 2–03 S 5/13



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 1029/15 (81)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 1739/15 (21)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 2162/15 (81)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 2340/15 (85)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 2658/15 (44)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 281/15 (97)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 2903/15



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 2905/15



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 687/15 (81)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 2382/15 (45)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 3511/14 (25)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 635/16 (25)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 2678/15



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 2968/15 (39)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 3026/15 (23)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 66–14 (10)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 1479/16 (18)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 203/15 (22)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 215/15 (22)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 2832/15 (88)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 3040/15 (84)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 349/15 (41)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 3816/15 (18)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 388/15 (72)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 4416/14 (84)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 3813/15



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 383 C 2216/15 (43)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 259/15 (73)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 2838/15 (75)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 2079/14 (83)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 2837/15 (74)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 3236/14 (16)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 4074/14 (16)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 4482/14 (39)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 69/14 (10)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 2467/14 (72)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 5139/14



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 546314 (27)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 380 C 2570/14 (14)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 4162/14 (74)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 1088/14 (68)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 2034/14 (18)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 3035/14 (27)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 3538/14 (68)



Amtsgericht Freiburg – Az. 5 C 311/15



Amtsgericht Freiburg – Az. 6 C 2451/15



Amtsgericht Freiburg im Breisgau – Az. 5 C 303/15



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 104 C 498/16



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 104 C 688/16



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 104 C 701/16



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 104 C 740/16



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 104 C 822/15



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 104 C 976/16



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 91 C 296/16



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 91 C 3295/15



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 91 C 3775/15



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 91 C 3775/15



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 91 C 3950/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 20a C 270/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 25b C 255/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 31c C 348/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 33a C 308/14



Amtsgericht Hamburg – Az. 35a C 209/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 35a C 48/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 35a C 75/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 36 a C 119/16



Amtsgericht Hamburg – Az. 36a C 295/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 4 C 103/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 4 C 138/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 4 C 440/15



Amtsgericht Hamburg – Az.31c C 445/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 25a C 487/14



Amtsgericht Hamburg– Az. 4 C 444/14



Amtsgericht Hamburg – Az. 20 a C 395/14



Amtsgericht Hamburg – Az. 35a 48/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 4 C 537/14



Amtsgericht Hamburg – Az. 33a C 312/14



Landgericht Hannover – Az. 18 S 53/15



Amtsgericht Hannover – Az. 411 C 4968/15



Amtsgericht Hannover – Az. 412 C 148/15



Amtsgericht Hannover – Az. 420 C 14603/14



Amtsgericht Hannover – Az. 420 C 3659/15



Amtsgericht Hannover – Az. 432 C 3668/15



Amtsgericht Hannover – Az. 453 C 7652/15



Amtsgericht Hannover – Az. 503 C 12762/14



Amtsgericht Hannover – Az. 527 C 3303/15



Amtsgericht Hannover – Az. 528 C 3304/15



Amtsgericht Hannover – Az. 536 C 246/15



Amtsgericht Hannover – Az. 538 C 2712/15



Amtsgericht Hannover – Az. 549 C 4180/15



Amtsgericht Hannover – Az. 462 C 11037/14



Amtsgericht Hannover – Az. 565 C 11825/14



Amtsgericht Hannover – Az. 453 C 13027/14



Amtsgericht Hannover – Az. 522 C 5624/1



Amtsgericht Heidelberg – Az. 20 C 40/15



Amtsgericht Heilbronn – Az. 1 C 4501/15



Amtsgericht Heilbronn – Az. 11 C 1609/15



Amtsgericht Hof – Az. 12 C 652/15



Amtsgericht Hof – Az. 15 C 184/16



Amtsgericht Hof – Az. 17 C 626/14



Amtsgericht Homburg – Az. 4 C 3614/15



Amtsgericht Homburg – Az. 7 C 461/14 (18)



Amtsgericht Horb – Az. 1 C 364/14



Amtsgericht Husum – Az. 27 C 115/16



Amtsgericht Husum – Az. 27 C 115/16



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 1220/15



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 2195/15



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 284/15



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 367/16



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 472/16



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 551/16



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 926/15



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 29/15



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 1413/14



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 2548/14



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 29/15



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 943/14



Amtsgericht Itzehoe – Az. 93 C 88/15



Amtsgericht Karlsruhe – Az. 2 C 45/15



Amtsgericht Karlsruhe – Az. 8 C 2880/15



Amtsgericht Kassel – Az. 410 C 4506/15



Amtsgericht Kassel – Az. 410 C 4547/15



Amtsgericht Kassel – Az. 440 C 241/15



Amtsgericht Kassel – Az. 410 C 2500/14



Amtsgericht Kassel – Az. 410 C 4716/14



Amtsgericht Kempten – Az. 2 C 447/16



Amtsgericht Kempten – Az. 6 C 673/15



Amtsgericht Kempten – Az. 1 C 1025/14



Amtsgericht Kempten– Az. 6 C 824/15



Amtsgericht Kempten– Az. 6 C 990/15



Amtsgericht Kiel – Az. 106 C 368/15



Amtsgericht Kiel – Az. 114 C 39/15



Amtsgericht Kiel – Az.117 C 176/14



Amtsgericht Kirchheim unter Teck – Az. 1 C 528/15



Amtsgericht Koblenz – Az. 132 C 513/15



Amtsgericht Koblenz – Az. 142 C 706/15



Amtsgericht Koblenz – Az. 151 C 630/15



Amtsgericht Koblenz – Az. 161 C 1380/15



Amtsgericht Koblenz – Az. 163 C 710/15



Amtsgericht Koblenz – Az. 411 C 233/15



Amtsgericht Koblenz – Az 161 C 2304/14



Amtsgericht Koblenz – Az. 152 C 1509/14



Amtsgericht Koblenz – Az. 152 C 2757/14



Amtsgericht Koblenz – Az. 152 C 3268/14



Amtsgericht Koblenz – Az. 152 C 58/14



Amtsgericht Koblenz – Az.161 C 2413/14



Amtsgericht Koblenz – Az 152 C 1290/14



Amtsgericht Koblenz – Az. 152 C 58/14



Amtsgericht Koblenz – Az. 161 C 81/15



Amtsgericht Koblenz – Az. 162 C 1322/14



Amtsgericht Koblenz – Az. 411 C 233/15



Amtsgericht Koblenz – Az. 412 C 1568/14



Amtsgericht Koblenz – Az. 152 C 3067/14



Landgericht Köln – Az. 14 S 18/14



Landgericht Köln – Az. 14 S 2/15



Landgericht Köln – Az. 14 T 1/15



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 11/16



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 113/16



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 113/16



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 245/15



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 356/15



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 39/15



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 45/16



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 46/16



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 48/16



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 482/15



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 71/16)



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 82/16



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 243/15



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 35/15



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 476/15



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 66/16



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 67/16



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 69/16



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 81/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 10/16



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 107/16



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 175/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 178/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 191/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 23/16



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 240/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 26220/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 284/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 44/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 481/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 490/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 522/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 534/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 57/16



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 59/16



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 88/16



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 89/16



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 282/14



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 10/15



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 323/14



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 121/14



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 122/14



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 271/14



Amtsgericht Köln – Az.125 C 282/14



Amtsgericht Köln– Az.125 C 644/14



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 3/15



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 697/14



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 122/14



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 263/14



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 312/14



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 62/14



Amtsgericht Konstanz – Az. 4 C 280/15



Amtsgericht Künzelsau – Az. 1 C 294/15



Amtsgericht Künzelsau – Az. 1 C 294/15



Amtsgericht Lahr – Az. 2 C 238/14



Amtsgericht Lahr – Az. 5 C 175/14



Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 200/15



Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 2148/14



Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 482/16



Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 954/15



Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 956/16



Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 1074/15



Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 1113/16



Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 1197/15



Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 1476/15



Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 1773/15



Amtsgericht Landshut – Az. 4 C 485/16



Amtsgericht Landshut – Az. 4 C 580/15



Amtsgericht Landshut – Az. 4 C 737/16



Amtsgericht Landshut – Az. 4 C 902/15



Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 1733/14



Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 838/14



Amtsgericht Landshut – Az. 4 C 1570/15



Amtsgericht Landshut– Az. 1 C 1132/16



Amtsgericht Landshut– Az. 10 C 1296/15



Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 200/15



Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 62/15



Amtsgericht Lebach – Az. 13 C 4/15 (10)



Landgericht Leipzig – Az. 05 S 203/16



Landgericht Leipzig – Az. 05 S 627/15



Landgericht Leipzig – Az. 5 S 161/15



Landgericht Leipzig – Az. 5 T 865/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 1461/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 1753/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 3404/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 35/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 4011/16



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 4532/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 4533/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 5297/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 5462/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 5638/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 5800/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 6002/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 6003/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 6520/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 7114/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 9204/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 986/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 103 C 5642/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 103 C 6454/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 104 C 6088/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 105 C 1070/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 105 C 4921/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 3454/16



Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 5867/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 774/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 9474/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 107 C 7920/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 107 C 855/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 108 C 277/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 109 C 5745/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 110 C 5117/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 110 C 5554/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 111 C 4749/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 113 C 6193/16



Amtsgericht Leipzig – Az. 114 C 2100/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 114 C 2427/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 114 C 9545/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 2428/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 5635/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 5635/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 5750/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 5987/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 117 C 1345/16



Amtsgericht Leipzig – Az. 117 C 5122/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 117 C 5636/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 117 C 7060/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 118 C 4857/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 118 C 4857/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 118 C 5637/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 118 C 6001/15



Amtsgericht Leipzig – Az..102 C 1750/15



Amtsgericht Leipzig – Az.102 C 3470/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 1462/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 153/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 216/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 38/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 4716/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 9793/13



Amtsgericht Leipzig – Az. 103 C 217/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 103 C 6569/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 105 C 6582/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 9263/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 107 C 855/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 108 C 277/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 108 C 6193/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 108 C 6194/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 108 C 6632/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 108 C 7777/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 110 C 6654/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 111 C 6816/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 113 C 6991/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 150/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 2428/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 6036/14



Amtsgericht Leipzig – Az.106 C 6180/14



Amtsgericht Leipzig – Az.106 C 6616/14



Amtsgericht Leipzig – Az.108 C 6194/14



Amtsgericht Leipzig– Az. 106 C 1318/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 3994/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 9434/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 110 C 7155/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 9233/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 6338/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 107 C 7920/14



Amtsgericht Leonberg – Az. 8 C 344/14



Amtsgericht Leutkirch – Az. 2 C 25/15



Amtsgericht Lübeck – Az. 10 C 37/15



Amtsgericht Lübeck – Az. 20 C 1/15



Amtsgericht Lübeck – Az. 20 C 9/16



Amtsgericht Ludwigsburg – Az. 1 C 789/15



Amtsgericht Ludwigsburg – Az. 9 C 2710/15



Amtsgericht Magdeburg – Az. 104 C 34/16 (104)



Amtsgericht Magdeburg – Az. 140 C 397/16 (140)



Amtsgericht Magdeburg – Az. 123 C 2511/14 (123)



Amtsgericht Magdeburg – Az. 160 C 3370/15 (160)



Amtsgericht Magdeburg – Az. 160 C 3370/15 (160)



Amtsgericht Mannheim – Az. 6 C 122/15



Amtsgericht Mannheim – Az. 6 C 8/15



Amtsgericht Mannheim – Az. 6 C 92/15



Amtsgericht Maulbronn– Az. 2 C 696/14



Amtsgericht Memmingen – Az. 12 C 429/15



Amtsgericht Memmingen – Az. 12 C 569/16



Amtsgericht Memmingen – Az. 13 C 553/15



Amtsgericht Memmingen – Az. 22 C 1447/15



Amtsgericht Memmingen – Az. 22 C 263/16



Amtsgericht Memmingen – Az. 22 C 292/16



Amtsgericht Memmingen – Az. 22 C 559/16



Amtsgericht Memmingen – Az. 11 C 35/15



Amtsgericht Memmingen – Az. 22 C 735/14



Amtsgericht Merzing – Az. 32 C 189/15



Landgericht München I – Az. 21 S 1401/15



Landgericht München I – Az. 21 S 25383/13



Landgericht München I – Az. 21 S 5929/15



Landgericht München I – Az. 21 S 10340/14



Landgericht München I – Az. 21 S 11700/14



Landgericht München I – Az. 21 S 12683/14



Landgericht München I – Az. 21 S 2043/15



Landgericht München I – Az. 21 S 21719/14



Landgericht München I – Az. 21 S 28251/13



Landgericht München I – Az. 21 S 4381/14



Landgericht München I – Az. 21 S 7560/14



Landgericht München I – Az. 21 S 1459/14



Landgericht München I – Az. 21 S 22103/13



Landgericht München I – Az. 21 S 26548/13



Landgericht München I – Az. 21 S 7101/14



Landgericht München I – Az. 21 S 23210/13



Amtsgericht München – Az. 105 C 5685/15



Amtsgericht München – Az. 111 C 16930/15



Amtsgericht München – Az. 111 C 17227/15



Amtsgericht München – Az. 111 C 24155/13



Amtsgericht München – Az. 112 C 1941/15



Amtsgericht München – Az. 112 C 8767/16



Amtsgericht München – Az. 113 C 24161/13



Amtsgericht München – Az. 114 C 24166/13



Amtsgericht München – Az. 114 C 256/15



Amtsgericht München – Az. 114 C 3542/15



Amtsgericht München – Az. 122 C 23499/13



Amtsgericht München – Az. 122 C 23877/13



Amtsgericht München – Az. 122 C 5700/16



Amtsgericht München – Az. 132 C 21035/15



Amtsgericht München – Az. 132 C 23875/13



Amtsgericht München – Az. 133 C 17580/15



Amtsgericht München – Az. 133 C 6426/16



Amtsgericht München – Az. 133 C 7423/16



Amtsgericht München – Az. 142 C 17582/15



Amtsgericht München – Az. 142 C 6778/16



Amtsgericht München – Az. 154 C 22514/15



Amtsgericht München – Az. 154 C 24391/15



Amtsgericht München – Az. 154 C 7863/16



Amtsgericht München – Az. 155 C 12521/13



Amtsgericht München – Az. 155 C 12772/13



Amtsgericht München – Az. 155 C 14317/15



Amtsgericht München – Az. 155 C 14318/15



Amtsgericht München – Az. 155 C 14318/15



Amtsgericht München – Az. 155 C 4801/16



Amtsgericht München – Az. 155 C 4801/16



Amtsgericht München – Az. 155 C 6034/15



Amtsgericht München – Az. 158 C 6444/16



Amtsgericht München – Az. 158 C 8043/15



Amtsgericht München – Az. 159 C 6810/16



Amtsgericht München – Az. 161 C 6170/16



Amtsgericht München – Az. 171 C 13069/16



Amtsgericht München – Az. 171 C 17938/15



Amtsgericht München – Az. 172 C 11541/13



Amtsgericht München – Az. 172 C 21946/15



Amtsgericht München – Az. 173 C 16755/15



Amtsgericht München – Az. 173 C 5465/16



Amtsgericht München – Az. 173 C 6902/15



Amtsgericht München – Az. 174 C 8214/16



Amtsgericht München – Az. 182 C 15331/15



Amtsgericht München – Az. 182 C 15332/15



Amtsgericht München – Az. 182 C 5808/16



Amtsgericht München – Az. 191 C 17662/15



Amtsgericht München – Az. 191 C 24464/13



Amtsgericht München – Az. 212 C 2307/15



Amtsgericht München – Az. 212 C 2308/15



Amtsgericht München – Az. 212 C 24468/13



Amtsgericht München – Az. 212 C 5817/16



Amtsgericht München – Az. 212 C 7221/16



Amtsgericht München – Az. 212 C 7222/16



Amtsgericht München – Az. 213 C 5820/16



Amtsgericht München – Az. 223 C 6562/16



Amtsgericht München – Az. 223 C 6564/16



Amtsgericht München – Az. 224 C 21729/15



Amtsgericht München – Az. 224 C 5218/16



Amtsgericht München – Az. 231 C 24491/13



Amtsgericht München – Az. 233 C 1246/15



Amtsgericht München – Az. 233 C 1247/15



Amtsgericht München – Az. 233 C 1249/15



Amtsgericht München – Az. 233 C 27908/14



Amtsgericht München – Az. 233 C 3973/16



Amtsgericht München – Az. 233 C 5219/16



Amtsgericht München – Az. 242 C 13831/15



Amtsgericht München – Az. 242 C 19951/15



Amtsgericht München – Az. 243 C 10313/15



Amtsgericht München – Az. 243 C 24505/13



Amtsgericht München – Az. 243 C 8638/16



Amtsgericht München – Az. 244 C 10314/15



Amtsgericht München – Az. 244 C 12904/16



Amtsgericht München – Az. 244 C 1446/16



Amtsgericht München – Az. 244 C 16570/15



Amtsgericht München – Az. 244 C 26648/13



Amtsgericht München – Az. 251 C 21758/15



Amtsgericht München – Az. 251 C 24515/13



Amtsgericht München – Az. 251 C 5239/16



Amtsgericht München – Az. 251 C 5240/16



Amtsgericht München – Az. 251 C 5595/16



Amtsgericht München – Az. 251 C 6599/16



Amtsgericht München – Az. 261 C 10046/16



Amtsgericht München – Az. 261 C 10047/16



Amtsgericht München – Az. 261 C 24101/13



Amtsgericht München – Az. 261 C 4664/16



Amtsgericht München – Az. 261 C 5248/16



Amtsgericht München – Az. 261 C 5250/16



Amtsgericht München – Az. 261 C 5250/16



Amtsgericht München – Az. 261 C 8342/16



Amtsgericht München – Az. 262 C 18080/15



Amtsgericht München – Az. 262 C 21820/14



Amtsgericht München – Az. 262 C 6318/16



Amtsgericht München – Az. 262 C 7318/16



Amtsgericht München – Az. 271 C 6994/16



Amtsgericht München – Az. 271 C 9691/15



Amtsgericht München – Az. 274 C 20965/15



Amtsgericht München – Az. 274 C 6331/16



Amtsgericht München – Az. 274 C 7373/16



Amtsgericht München – Az. 275 C 10371/15



Amtsgericht München – Az. 275 C 12967/16



Amtsgericht München – Az. 275 C 25238/15



Amtsgericht München – Az. 281 C 12777/15



Amtsgericht München – Az. 281 C 4095/16



Amtsgericht München – Az. 281 C 5376/15



Amtsgericht München – Az. 281 C 9107/15



Amtsgericht München – Az. 281 C 9108/15



Amtsgericht München – Az. 282 C 5379/15



Amtsgericht München – Az. 283 C 30268/14



Amtsgericht München – Az. 111 C 17743/14



Amtsgericht München – Az. 114 C 792/15



Amtsgericht München – Az. 158 C 25768/13



Amtsgericht München – Az. 159 C 26085/14



Amtsgericht München – Az. 171 C 24217/13



Amtsgericht München – Az. 174 C 26033/13



Amtsgericht München – Az. 174 C 26033/13



Amtsgericht München – Az. 222 C 24046/13



Amtsgericht München – Az. 243 C 24363/13



Amtsgericht München – Az. 251 C 26394/13



Amtsgericht München – Az. 261 C 23804/13



Amtsgericht München – Az. 262 C 23085/13



Amtsgericht München – Az. 283 C 240/15



Amtsgericht München – Az.158 C 26266/13



Amtsgericht München – Az.173 C 22251/15



Amtsgericht München – Az. 171 C 22117/13



Amtsgericht München – Az. 283 C 23844/13



Amtsgericht München – 231 C 23775/13



Amtsgericht Münsingen – Az. 2 C 174/14



Amtsgericht Nagold – Az. 3 C 15/15



Amtsgericht Nagold – Az. 3 C 212/14



Amtsgericht Neresheim – Az. 1 C 58/15



Amtsgericht Neumünster – Az. 35 C 1785/15



Amtsgericht Neumünster – Az. 35 C 982/15



Landgericht Nürnberg–Fürth – Az. 3 S 2137/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 134/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 2172/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 3295/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 3987/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 508/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 5452/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 7469/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 8/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 9565/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 1408/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 1408/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 1513/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 161/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 1925/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 2205/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 4597/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 4715/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 4860/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 5185/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 6068/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 910/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 9567/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 1239/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 1293/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 1337/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 2798/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 3119/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 4268/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 433/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 9490/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 6170/14



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 9282/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 5830/14



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 6476/14



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 910/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 9756/14



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 1647/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 1647/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 3304/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 4171/14



Amtsgericht Nürnberg– Az. 27 C 4161/14



Amtsgericht Nürtingen – Az. 10 C 1647/14



Amtsgericht Nürtingen – Az. 10 C 2031/15



Amtsgericht Oberkirch – Az. 1 C 12/15



Amtsgericht Oberndorf – Az. 2 C 250/15



Amtsgericht Oldenburg – Az. 1 C 1066/15 (XX)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 1 C 1153/15



Amtsgericht Oldenburg – Az. 1 C 1297/15 (XX)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4020/16 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4075/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4141/16



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4157/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4222/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4256/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4256/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4346/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4433/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4433/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4439/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4446/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4449/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4471/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4472/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4480/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4482/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4488/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4602/14 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 6 C 6148/16



Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8025/16 (XXVII)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8105/15 (XXVII)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8143/15 (XXVII)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8176/15 (XXVII)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8194/15



Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8321/15 (XXVII)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 1 C 1625/14 (XX)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8271/14 (XXVII)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 1 C 1420/14 (XX)



Amtsgericht Oldenburg - Az. 1 C 1056/15 (XX)



Amtsgericht Passau – Az. 13 C 1518/15



Amtsgericht Passau – Az. 18 C 452/16



Amtsgericht Pforzheim – Az. 5 C 27/15



Amtsgericht Pinneberg – Az. 63 C 58/15



Amtsgericht Pinneberg – Az. 74 C 23/16



Landgericht Potsdam – Az. 2 S 23/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 110/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 156/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 20/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 221/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 251/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 284/14



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 59/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 37 C 122/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 37 C 173/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 37 C 19/16



Amtsgericht Potsdam – Az. 37 C 276/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 241/14



Amtsgericht Potsdam – Az. 37 C 457/14



Amtsgericht Potsdam – Az. 20 C 479/14



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 240/14



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 554/14



Amtsgericht Rastatt – Az. 2 C 1/15



Amtsgericht Ravensburg – Az. 13 C 711/15



Amtsgericht Ravensburg – Az. 5 C 80/14



Amtsgericht Regensburg – Az. 3 C 184/15



Amtsgericht Regensburg – Az. 3 C 2279/15



Amtsgericht Regensburg – Az. 3 C 286/15



Amtsgericht Regensburg – Az. 3 C 494/16



Amtsgericht Regensburg – Az. 3 C 61/15



Amtsgericht Reinbek – Az. 17 C 115/15



Amtsgericht Reinbek – Az. 17 C 115/15



Amtsgericht Rendsburg – Az. 49 C 55/16



Amtsgericht Reutlingen – Az. 3 C 911/15



Amtsgericht Reutlingen – Az. 3 C 911/15



Amtsgericht Reutlingen – Az. 5 C 841/15



Amtsgericht Rostock – Az. 48 C 24/15



Amtsgericht Rostock – Az. 48 C 54/16



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 14/15



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 30/15



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 34/15



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 34/16



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 4/15



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 47/16



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 617/14



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 68/16



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 88/16



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 14/15



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 3/15



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 528/14



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 618/14



Amtsgericht Saarbrücken – Az. 121 C 260/15



Amtsgericht Saarbrücken – Az. 121 C 302/15 (09)



Amtsgericht Saarbrücken – Az. 121 C 316/15 (09)



Amtsgericht Saarlouis – Az. 26 C 1180/15 (11)



Amtsgericht Saarlouis – Az. 27 C 592/16 (13)



Amtsgericht Saarlouis – Az. 29 C 1113/15 (16)



Amtsgericht Sankt Wendel – Az. 4 C 526/15



Amtsgericht Schwäbisch Gmünd – Az. 5 C 496/15



Amtsgericht Schwäbisch Gmünd – Az. 5 C 534/15



Amtsgericht Schwarzenbeck – Az. 2 C 573/15



Amtsgericht Schweinfurt – Az. 3 C 577/15



Amtsgericht Schweinfurt – Az. 3 C 1337/14



Amtsgericht Schweinfurt – Az. 3 C 663/14



Amtsgericht Schweinfurt – Az. 3 C 1337/14



Amtsgericht Sigmaringen – Az. 2 C 185/15



Amtsgericht Sigmaringen – Az. 2 C 43/15



Amtsgericht Singen – Az. 10 C 57/15



Amtsgericht Sinsheim – Az. 3 C 134/14



Amtsgericht Spaichingen – Az. 2 C 425/15



Amtsgericht St. Wendel – Az. 13 C 533/15 (05)



Landgericht Stuttgart – Az. 17 O 329/14



Landgericht Stuttgart – Az.17 O 468/14



Landgericht Stuttgart – Az. 17 O 329/14



Amtsgericht Stuttgart – Az. 12 C 2037/16



Amtsgericht Stuttgart – Az. 14 C 1439/16



Amtsgericht Stuttgart – Az. 18 C 2666/16



Amtsgericht Stuttgart – Az. 18 C 949/15



Amtsgericht Stuttgart – Az. 4 C 2998/16



Amtsgericht Stuttgart – Az. 14 C 3951/14



Amtsgericht Stuttgart – Az. 18 C 949/15



Amtsgericht Stuttgart – Bad Cannstatt – Az. 2 C 2992/15



Amtsgericht Titisee – Neustadt – Az. 12 C 158/14



Amtsgericht Traunstein – Az. 311 C 1223/14



Amtsgericht Traunstein – Az. 311 C 280/16



Amtsgericht Traunstein – Az. 311 C 342/16



Amtsgericht Traunstein – Az. 311 C 394/15



Amtsgericht Traunstein – Az. 311 C 453/16



Amtsgericht Traunstein – Az. 311 C 454/15



Amtsgericht Traunstein – Az. 311 C 542/16



Amtsgericht Traunstein – Az. 314 C 697/15



Amtsgericht Traunstein – Az. 319 C 281/16



Amtsgericht Traunstein – Az. 319 C 538/15



Amtsgericht Traunstein – Az. 312 C 771/15



Amtsgericht Traunstein – Az. 314 C 159/15



Amtsgericht Traunstein – Az. 314 C 522/15



Amtsgericht Traunstein – Az. 319 C 887/14



Amtsgericht Traunstein – AZ. 319 C 930/14



Amtsgericht Traunstein – Az. 319 C 1377/14



Amtsgericht Traunstein – Az. 312 C 595/14



Amtsgericht Ulm – Az. 7 C 1083/16



Amtsgericht Vaihingen – Az. 1 C 60/15



Amtsgericht Waiblingen – Az. 8 C 1795/15



Amtsgericht Waiblingen – Az. 8 C 693/15



Amtsgericht Waiblingen – Az. 7 C 620/15



Amtsgericht Waiblingen – Az. 9 C 1992/14



Amtsgericht Waldshut – Tiengen - Az. 7 C 326/14



Amtsgericht Wangen im Allgäu – Az. 4 C 30/15



Amtsgericht Wangen – Az. 4 C 30/15



Amtsgericht Weiden – Az.1 C 225/14



Amtsgericht Weiden – Az. 1 C 733/14



Amtsgericht Würzburg – Az. 16 C 1033/16



Amtsgericht Würzburg – Az. 16 C 64/15



Amtsgericht Würzburg – Az. 30 C 1166/16



Amtsgericht Würzburg – Az. 15 C 1913/14






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



* Gerichtsentscheidungen sind im Originalbeitrag jeweils als PDF herunterladbar!

DaddyCool
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5962 Beitrag von DaddyCool » Donnerstag 7. Dezember 2017, 22:14

In unserem erweiterten Bekanntenkreis gibt es um die 10 Abgemahnte. Der typische Fall sind Teenager die Musik oder Blockbuster über Torrents laden. Die abgemahnten Eltern staunen dann über die Forderungen der Abmahnanwälte. Viele machen sich dann erstmal schlau und bekommen mit, dass bei einem Familienanschluss die Dinge meistens nicht so eindeutig für den Abmahner sind, und man in einem solchen Fall nicht gleich zahlen sollte.
Die obige Liste ist zwar eindrucksvoll, aber was willst Du damit bezwecken? Den Prozessen stehen doch zehntausende Abmahnhgen gegenüber. bangemachen gilt nicht, jede Zahlung befuert nur die Abmahnindustrie.

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Steffen
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darf man, oder nicht!?

#5963 Beitrag von Steffen » Sonntag 10. Dezember 2017, 09:32

Darf man verlorene Gerichtsentscheidungen veröffentlichen - oder nicht;
darf man mit einem Abmahnanwalt reden - oder nicht;
darf man etc. - oder nicht?
Mann muss!




Seit meiner ersten (und einzigen) Abmahnung (jedenfalls) wegen (illegalen) Filesharing (14.12.2006), durfte ich mich mit sehr vielen (realen) Betroffenen schreiben, reden und auch streiten. Diese Erfahrungen basieren nicht auf einen kleinen zentralisiert anonymen Forenkreis, sondern auf Erfahrungen mit realen Menschen und ihren tatsächlichen Sorgen und Ängsten. Und ich merkte schnell, dass ein geringer Teil der Betroffenen im Leben steht und die Dinge, ähnlich wie ich, sieht. Leider ist der andere, größere Teil des Admonitus vulgaris [von lat. admonere "ermahnen" und lat. vulgaris "gemein"] zu beschreiben, was folgt: überheblich, uneinsichtig, immer viel für wenig, frech, super schlau ... feige, ängstlich, verantwortungslos. Wem die Abmahnung passt, ziehe sie an.

Wenn man sich über so eine lange Zeit mit dem Thema "Filesharing Abmahnungen" befasst und engagiert - erst einmal egal wie und warum - dann kommt man unweigerlich zu einem Punkt, wo man sich positionieren muss. Sicherlich kann man Seitenwege versuchen, aber letztendlich kommt es auf den - seinen - Hauptweg an.




Meine Mottoshow

  • Sage es - aus deiner Sicht - so, wie du es siehst.
  • Verbiege dich nicht für irgendwelche anonyme Deppen.
  • Sehe das Hauptanliegen, dem Gegenüber seine Kosten und Risiken zu minimieren.
  • Es gibt keine vermittelbare Klagewahrscheinlichkeit, sondern wer nicht zahlt, entscheidet sich für entweder Klage oder Verjährung, die Chancen stehen 50 : 50



Forenwelt


Es gibt eigentlich nur noch zwei verbliebene (Neandertal-) Foren, die sich mit dem Thema "Filesharing Abmahnungen" befassen. Hierbei möchte ich nicht für andere sprechen, sondern für AW3P. AW3P als Diskussionsforum ist Tod. Punkt.

Die Zukunft liegt beim gelesen zu werden, oder halt nicht. So what!




Gerichtsurteile

Jeder der sich seriös engagiert, muss die Veränderungen bemerken. Diese wurden mit dem BGH-Entscheid "Sommer unseres Lebens" eingeläutet, sowie dem Öffnen der abmahnenden Kanzleien, indem Gerichtsurteile veröffentlicht wurde. Und dies ist das einfache Erfolgskonzept. Unsere jahrelang gehütete Forenweisheit: "Die Dubiosesten der Dubiosen klagen sowieso nicht!" waren dem Platz in einer Foren-Software nicht mehr Wert. Und man merkte, dass unsere Verschwörungstheorien, Weisheiten und Arroganz eigentlich nur Sandburgen waren, die jetzt rieselnd einstürzten.

Es kam jetzt zu (m)einem Scheideweg.

Einige feiern sich, jedes Urteil eines Erstgerichtes, was aus unserer Sicht Recht sprach und verschweigen vehement Urteil die verloren gehen bzw. Gewonnene, die in der Berufung keinen Wert mehr besitzen. Es wurde hip mit jedem Murks und auf Kosten der Betroffenen bis nach Karlsruhe zu ziehen. Einer, der jedes Urteil - egal positiv oder negativ - veröffentlicht, es als Bestandteil einer umfassenden Information ansieht. Eine Handvoll, die das Zeitrad auf 2006 / Gulli:Board zurückdrehen wollen, Einer der nach vorn schaut.

Es kann kein Forum einen Verbraucher schützen oder helfen, mit veralteten Parolen "Anno 2006", selbst wenn unterstellt, dass diese gut gemeint wären. Der "Stoff" zum Thema "Abmahnung - Klageverfahren" ist für einen Laien so umfangreich und kompliziert geworden, dass es mit dem saloppen Slogan: "Mod. UE + Nichtzahlen" nicht mehr allein getan ist. Angefangen von wie reagiere ich auf eine Abmahnung: muss ich überhaupt eine geforderte UVE abgeben, und wenn mit welcher Abfassung; beauftrage ich sofort einem Anwalt; was teile ich den Abmahner wann mit; bis hin, wie reagiere ich (wann und wie, mit oder mit ohne Anwalt) auf einen MB bzw. Klageschrift. Letztendlich muss man eingestehen, für ein Forum ist aktuell die Rolle nur noch als Nervenberuhiger, vereinzelten Fragen, Chat gelangweilter oder beauftragter Traffic-User ... nur sollte derjenige, der Nervenruhe braucht, sich beim Seelenklempner auf die Couch legen oder Baldrian einnehmen. Als echter Ratgeber - wenn man es rechtlich dürfte - ist man überfordert.




.........................................................Bild
.............................................................................................Karikatur: AW3P-2017



Deshalb ist ein Forum mehr oder minder nur noch Informationsquelle, deren Tiefe die jeweilige Administration bestimmt. Und hier ist es eben wichtig dem Lesenden die Wahrheit zu vermitteln, die für jedes Forum subjektiv ist. Für eine umfassende Information sind - alle - Gerichtsentscheidungen wichtig. Schon aus dem Gesichtspunkt heraus, dass man weiß, ja mein Abmahner verliert auch, es wird aber geklagt und nicht zu knapp.

Ein Beispiel, das Urteil des Amtsgericht Nürnberg (Urt. v. 25.10.2017, Az. 32 C 3784/17), was jeder Experte sofort und lauthals mit Veröffentlichung nur der Pressemitteilung als Fehlurteil einschätzt. Die Bayrische Staatskanzlei hat jetzt den Volltext veröffentlicht. Es ist bei Weiten kein Fehlurteil und es wurde konsequent die BGH Rechtsprechung angewendet, ja sogar "Afterlife". Ein Beklagter wurde verurteilt, bestreitet seine Haftung und benennt als Mitnutzer seine Ehefrau und seine zwei Kinder (1 Minderjährig, 1 Volljährig). Dabei wurde vorgetragen, dass auch deren Täterschaft ausgeschlossen ist und der Beklagte die Endgeräte ergebnislos auf Filesharing-Software untersuchte. Jetzt entschied das Erstgericht, das dieses nicht ausreicht, und ein Shitstorm der Anwälte und Foren-Experten übergoss sich über Nürnberg. Zurecht? Nein! Was viele - auch der Gerichtsstandort Charlottenburg - vergessen, "Afterlife" bezieht sich nur auf die Konstellation: "Ehemann - Ehefrau". Dieses wurde hier beachtet. Aber man sagt auch weiter, dass die Untersuchung - wenn man - wie hier - dazu in der Lage ist - allein auf Filesharing-Software nicht ausreicht. Das Gericht sagt, das Filesharing-Software auch und Ausnahmswiese für legale Downloads genutzt werden kann. Es hätte deshalb auch nach dem Streitgegenstand (Datei, Installation) gesucht werden müssen. Lebensfremd? Nein! Natürlich weiß ich nicht, welche Anforderung gestellt wären, wenn der Beklagte es vorgetragen hätte - hat er aber nicht.

Jeder sollte beachten, es geht letztendlich um sein Geld. Die anonymen Deppen sind dann weg, das eigene Jammern groß, wenn man unter Fehleinschätzung und mit ohne einen Beweis in ein Gerichtsgutachten stolpert, ein weiteres Gerichtsgutachten für den Abmahner sponsert. Und hier liegt meine Verantwortung, wo ich natürlich auch mit einem Abmahnanwalt diesbezüglich rede und dessen Antwort veröffentlich darf.

Es ist wie mit allen. Jeder darf sich doch informieren wo er möchte, darauf habe ich keinen Einfluss und es ist mir persönlich egal. Wer auf AW3P kommt um seine Nerven zu beruhigen oder Dampf abzulassen, sollte sich beim Seelenklempner auf die Couch legen oder Baldrian einnehmen. Es geht um Dein - nicht um mein - Geld! Und deshalb werde ich - zwar mit einem mir ausgewiesenen IQ eines Sack russischer Schrauben - Tacheles reden.

Es gibt keine Klagewahrscheinlichkeitsmilchmädchenrechnungen, sondern nur: wer nicht zahlt entscheidet sich für entweder Klage oder Verjährung. Die Chancen stehen hierzu 50 : 50. Alles andere ist unseriös, dumm, Augenwischerei ... zumindest Gedankengut Anno 2016 / Gulli:Board. Aber, auch hier steht es jeden frei, an seinem Glauben festzuhalten.


Steffen Heintsch für AW3P

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5964 Beitrag von Der_Walter » Sonntag 10. Dezember 2017, 12:03

Hallo, darf ich mich vorstellen, ich lese hier schon länger, sehr informativ, möchte jetzt auch mal beitragen und meinen Fall schildern.
Also im Sommer 2013 hat mein Sohn der damals 13 war ohne mein Wissen Filme runtergeladen. Ich wusste damals nicht das sowas geht aber das es nicht legal ist. Da kam dann eine Abmahnung von Waldorf und Frommer, und ich bin sehr erschrocken da das ja schon viel Geld ist. Erst wollte ich zahlen aber dann habe ich in den Forum gelesen und gedacht, ich lasse es mal drauf ankommen, kann ja nicht sein dass ich mein eigenes Kind verpfeifen muss, und ich selbs hab mir ja nichts zuschulden kommen lassen. Habe meinen Sohn zur Rede gestellt, der Familienfriede war in Gefahr, aber er hat es dann nie wieder gemacht. Habe dann so eine modifizierte Erklärung an Waldorfs geschickt und die wurde auch gleich akzeptiert. Es kamen auch die ganzen Briefe wie im Internet beschrieben, die habe ich alle abgeheftet aber nicht reagiert. Dann nochmal der Schreck als Ende letzten Jahres der gelbe Mahnbescheid kam. Wieder erster Gedanke, jetzt zahlst Du aber wohl besser. Und hab echt angefangen dafür zu sparen, gab halt weniger Weihnachtsgeschenke. Habe aber dann doch gedacht, ich wars ja nicht, zieh das durch, kämpfe für Dein Recht wenn es sein muss. Jetzt ist wieder ein Jahr Funkstille, und der grössere Teil der ursprünglichen Forderung ist wohl verjährt. Also, was ich sagen will, zieht es durch wenn ihr im Recht seid und es nicht wart!!
Grüsse und haltet die Ohren steif
der Walter

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5965 Beitrag von Steffen » Sonntag 10. Dezember 2017, 12:29

Hallo @Der_Walter,

danke für deine Info und Glückwunsch. Natürlich kenne ich persönlich auch Betroffene, die trotz Mahnbescheid - keine - Klageschrift nach eingelegten Widerspruch erhielten.

Man sollte aber bei allem, zwei Dinge beachten.

1) Was Waldorf Frommer macht, ist als seriös einzuschätzen und vor allem - man klagt (gewinnt und verliert und vergleicht sich)
2) Wer nicht zahlt, entscheidet sich für entweder Klage oder Verjährung; die Chancen liegen bei 50:50 (bereite dich deshalb so vor, als hättest Du die Klageschrift schon in den Händen und lege monatlich vorsorglich etwas beiseite)

Derjenige, der dann tasächlich verjährt, hat alles richtig gemacht. Glückwunsch, auch wenn dieser nur in geringer Zahl ausgesprochen werden kann.

Ich hoffe, dass Du trotzdem dich ab und zu in den verbliebenen Foren blicken lässt. Denn besonders bei Klageverfahren bleibt es spannend.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5966 Beitrag von Legoland » Freitag 15. Dezember 2017, 11:38

Hallo,
vermutlich kennt sich hier keiner besser aus als ihr, deswegen habe ich beschlossen, einen Forenbeitrag zu verfassen und hoffe, dass mir geholfen wird.
2015 bekam ich zwei Abmahnungen von WF, habe damals zusammen mit einem Anwalt angegeben, dass zum angegebenen Tatzeitpunkt Kinder und Gäste im Haus waren und wir deshalb nicht zahlen werden. Der Anwalt kostete mich 450€ und dann war die Sache (erstmal) vom Tisch. Bis heute weiß ich nicht, wer mir das eingebrockt hat. Ende nächsten Jahres wäre es also so weit, da würden die Abmahnungen verjähren. Letzten Endes möchte ich einfach nur maximale Schadensbegrenzung. Was würdet ihr mir raten, um bestmöglich aus der Sache wieder rauszukommen? Einfach warten und erst handeln, wenn wieder Post kommt oder jetzt im Voraus die Sache klären? Ich werde dem Rat folgen.
Ganz Liebe Grüße und mächtig großen Dank.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5967 Beitrag von Steffen » Freitag 15. Dezember 2017, 12:34

Hallo @Legoland,


Anfänglich, ich denke, dass sich wohl eher ein Profi - Anwalt - statt ein Laienforum auskennen wird, sowie darf ein Forum nicht auf einen konkreten Rechtsfall (auch hinter einem anonymen Account) - konkret antworten (unerlaubte Rechtsberatung; ist nur einem Anwalt vorbehalten).



Was soll man jetzt sagen?

Es ist halt so - von vielen werde ich deshalb verdammt - wer nicht zahlt, entscheidet sich für entweder Klage oder Verjährung. Chancengleichheit.
  • 1) Vielleicht kommen noch ein zwei (außergerichtliche) Folgeschreiben (ugs. "Bettelbrief") an deinem Anwalt, worauf Du dich (mit diesem) neu entscheiden musst - kein MB / keine Klage
    2) Vielleicht kommen noch ein zwei (außergerichtliche) Folgeschreiben (ugs. "Bettelbrief") an deinem Anwalt, worauf Du dich (mit diesem) neu entscheiden musst - auf Grund deiner Antwort = MB / Klage oder keine Klage
    3) Vielleicht kommt nichts mehr - done!
    3) Du kannst jetzt - mit oder mit ohne Anwalt - einen außergerichtlichen Vergleich versuchen
  • => Kommt keine Klage, hast Du alles richtig gemacht und bezahlst nur deinen Anwalt.
    => Kommt eine Klage, dann muss neu entschieden werden (Verteidigung, Anerkenntnis, Vergleich)

Das hängt doch davon ab, wie Du dich entscheiden willst. Aber entschieden hast Du dich doch eigentlich schon. Abgemahnt - Anwalt beauftragt - Anwalt trägt zum Sachverhalt vor - seitdem "Funkstille". Wichtig: Keine Ahnung, was der Anwalt tatsächlich abgefasst hat. Bei deiner Reaktion und deinem Vorgehen, heißt es nichts anderes als weiter abwarten. Denn jetzt auf einmal - ohne Post vom Abmahner oder Gericht - nervös zu werden und nach maximale Schadensbegrenzung nachzudenken, macht - aus meiner Sicht - keinen Sinn. Eher, zum Zeitpunkt der Beauftragung deines Anwaltes.

Wenn Du dir tatsächlich unsicher bist, solltest Du noch einmal mit deinem Anwalt reden. Punkt.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5968 Beitrag von Legoland » Freitag 15. Dezember 2017, 12:58

Vielen Dank. Hatte das mit der unerlaubten Rechtsberatung ganz vergessen, hoppla.
Ich werde mich auf jeden Fall nochmal melden wenn die Sache endgültig vorbei ist :)

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Hilfe - Mail vom Anwalt!?

#5969 Beitrag von Steffen » Samstag 16. Dezember 2017, 12:18

Hilfe! Ich erhielt eine E-Mail von Waldorf Frommer, was nun?



12:15 Uhr




.............................................................Bild





AW3P: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Marc Hügel, in letzter Zeit informieren Abgemahnte, dass sie von ihrer Kanzlei anwaltliche Post per E-Mail erhalten (z. B. "Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung"). Diesbezüglich ergeben sich einige Unklarheiten.




....................................................^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^


....................................................Bild

....................................................Rechtsanwalt Marc Hügel


....................................................WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
....................................................Beethovenstraße 12 | 80336 München
....................................................Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
....................................................Web: https://www.waldorf-frommer.de/ | E-Mail: web@waldorf-frommer.de


....................................................Vita:
....................................................https://www.waldorf-frommer.de/team/#!/marc-huegel



....................................................^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^






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AW3P: Handelt es sich bei dieser elektronischen Post um sogenannte Fake-Mails. Wenn nicht, warum E-Mails, müssen Sie sparen?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Es ist richtig, dass wir ggf. auch Schreiben per E-Mail versenden. Diese Tatsache ist ja im digitalen Zeitalter alles andere als außergewöhnlich - schließlich wenden sich ja auch viele Abgemahnte bzw. deren Rechtsanwälte auf diesem Wege an uns. Das hat im Übrigen auch nichts mit "Sparen" zu tun, sondern beruht auf den zahlreichen Vorteilen einer elektronischen Kommunikation.

Fake-Mails kommen zwar vor, allerdings sind diese meist bei geringer Anstrengung direkt zu erkennen (Rechtschreibfehler, fehlende Angaben, etc.). Unserer Kenntnis nach handelt es sich zudem in aller Regel um "Fake-Abmahnungen", sodass die konkrete Bezugnahme auf einen existenten Vorgang mit Aktennummer klar gegen eine gefälschte Kommunikation spricht.

Die Abmahnung als erstes Anschreiben bzw. initiale Kontaktaufnahme versenden wir per Post.


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AW3P: Sind solche Anwaltsschreiben in elektronischer Form z. B. als E-Mail überhaupt wirksam? Denn Anwaltspost muss - immer - mittels Briefpost erfolgen. Anschließend. Muss ich überhaupt darauf reagieren?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Auch wenn es diverse formale Vorgaben im juristischen Bereich gibt: Eine Vorschrift, die für außergerichtliche Kommunikation allgemein einen postalischen Versand vorgeben würde, ist mir nicht bekannt.

Es kann daher durchaus vorkommen, dass ein außergerichtliches Schreiben ggf. nur per Mail verschickt wird. Daher würde ich schon dazu raten, mit einer solchen Mail ebenso umzugehen wie mit einem postalisch erhaltenen Schreiben.


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AW3P: Was passiert in den Fällen, wo diese elektronische Post automatisch in den SPAM-Filter gelangt und dadurch nicht angemessen reagiert werden kann?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Zum einen ist es durchaus üblich, die im Spam-Filter abgefangenen Nachrichten kurz daraufhin durchzusehen, ob ggf. Mitteilungen zu Unrecht ausgefiltert wurden. In der Praxis handelt es sich daher um ein eher theoretisches Problem. Zum anderen versenden wir eben besonders grundlegende Schreiben wie z. B. die Abmahnung grundsätzlich per Post. Ein gewisses (Rest-) Risiko eines Verlustes auf dem "Zustellungsweg" besteht aber letztlich bei jeglicher Art von Kommunikation.




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AW3P: Danke an Rechtsanwalt Marc Hügel und der Kanzlei Waldorf Frommer für die schnelle Antwort. Zusammenfassend ist zu sagen, da es allgemein keinen Formzwang gibt, kann man - also auch: Anwalt - sich der E-Mail bedienen, um Schreiben und Erklärungen zu übermitteln. Diese E-Mails sind genauso ernst zu nehmen, wie ein Brief.


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AG München, Az. 159 C 6350/17

#5970 Beitrag von Steffen » Montag 18. Dezember 2017, 17:47

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht München - Pauschaler Verweis auf einen unberechtigten Fremdzugriff ist nicht geeignet, die einem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen (Mehrfachermittlung: 3 unterschiedliche IP-Adressen, 2 Tage, 4 Zeitpunkte)


17:45 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im vorstehenden Verfahren gab die verklagte Anschlussinhaberin an, sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in ihrer Wohnung befunden zu haben. Weitere Personen, welche den Internetanschluss berechtigt hätten nutzen können, habe es ebenfalls nicht gegeben. Daher läge es nahe, dass - trotz ausreichender Absicherung - Dritte unbefugt auf den Internetanschluss zugegriffen hätten. Zudem bestritt die Beklagte die Rechteinhaberschaft, die korrekte Ermittlung der Rechtsverletzung sowie die Höhe der geltend gemachten Forderungen.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... -erfuelle/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 350_17.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Franziska Hörl



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Das Gericht bejahte zunächst die Rechteinhaberschaft der Klägerin. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie auf Online-Portalen für den legalen Download ausdrücklich als Rechteinhaberin verzeichnet sei, weshalb die Rechteinhaberschaft zu ihren Gunsten vermutet werden könne. Der Beklagten sei es hingegen nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen.

Auch an der korrekten Ermittlung hatte das Gericht aufgrund des Umstands, dass die Rechtsverletzung an mehreren Tagen über mehrere IP-Adressen dokumentiert werden konnte, keine Zweifel.

Vor diesem Hintergrund sei von der eigenen Täterschaft der Beklagten auszugehen. Insoweit erachtete das Gericht den Sachvortrag der Beklagten als nicht geeignet, die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen.


Der Verweis auf eine bloße Ortsabwesenheit sei unerheblich:

"Eine persönliche Anwesenheit im Zeitpunkt des Hochladens ist nicht Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung, da im Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter Vorgang selbständig weiterlaufen kann (...). Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten (ihren Sachvortrag unterstellt) nicht in ihrer Wohnung war."

Da der Internetanschluss der Beklagten zudem ausreichend gesichert gewesen sei, wertete das Gericht die Vermutung der Beklagten, Dritte hätten sich unbefugt Zugang verschafft, als nicht plausibel.

"Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten war ihr Internetanschluss ausreichend gesichert, so dass die Vermutung der Beklagten, Dritte hätten sich unbefugt Zugang zu ihrem Anschluss verschafft, nicht plausibel ist. Da die Beklagte ihren Anschluss auch sonstigen Dritten nicht zur Verfügung gestellt hat, ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht auch sie selbst den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat."

Mangels Erfüllung der sekundären Darlegungslast gelte die eigene Täterschaft der Beklagten daher als zugestanden.

"Ist die Beklagte den Anforderungen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, gilt der Vortrag der Klägerseite gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (Greger in Zöller, ZPO, § 138, Rn. 8 b)."

Letztlich bestätigte das Gericht auch die Angemessenheit des geltend gemachten Mindestschadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR. Dieser Betrag für ein Filmwerk stehe in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Bundesgerichtshof festgelegten Betrag in Höhe von 200,00 EUR für das Bereitstellen eines einzelnen Musiktitels.

Das Amtsgericht verurteilte daher die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.






AG München, Urteil vom 05.09.2017, Az. 159 C 6350/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht München

Az.: 159 C 6350/17



IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name]
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 85737 Ismaning
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 85737 Ismaning,



wegen Forderung




erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2017 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.107,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.09.2016 sowie weitere 107,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.09.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.


Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen des Angebots eines urheberrechtlich geschützten Werks über die Tauschbörsensoftware BitTorrent.

Die Klägerin wertet zahlreiche nationale und internationale Bild- / Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv aus und hat die Firma ipoque GmbH zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen mit der Überwachung der Internet-Tauschbörsen beauftragt. Die Firma ipoque GmbH verwendet hierzu die Analyse- und Protokollierungssoftware "PFS" und ermittelte Urheberrechtsverletzungen an dem Film [Name].

Die Bevollmächtigten der Klägerin mahnten die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzungen an dem gegenständlichen Film mit Schreiben vom [Datum] ab und forderten die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadensersatz und den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Die Beklagte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, erfüllte jedoch die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht.

Da sie ihren Anschluss dritten Personen nicht zur Verfügung gestellt hat, erstatte die Beklagte bei der Polizei Strafanzeige gegen Unbekannt.

Unter Klageandrohung forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 22.09.2016 zur Zahlung von mindestens 1.000,00 EUR Schadensersatz sowie weiterer 215,00 EUR Rechtsverfolgungskosten unter Fristsetzung zum 29.09.2016 auf.



Die Klägerin behauptet,
hinsichtlich des streitgegentständlichen Films über die Rechte des Filmherstellers nach § 94 UrhG zu verfügen und daher ausschließlich zu dessen Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung berechtigt zu sein.

Sie behauptet weiter,
die Beklagte habe am [Datum] den streitgegenständlichen Film zum illegalen Download angeboten. Die Firma ipoque GmbH habe zuverlässig mit Hilfe -der Analyse- und Protokollierungssoftware "PFS" Urheberrechtsverletzungen an dem Film [Name] begangen am [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP], am [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP], sowie am [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] ermittelt. Aufgrund Beschlusses des Landgerichts München I, Az.: 21 O 28433/13, sei die Beklagte durch ihren Internetprovider Telefónica als Inhaberin des betreffenden Internetanschlusses zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten identifiziert worden. Sie verlangt 1.000,00 EUR Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sowie Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR, wobei sie eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR zugrunde legt, zuzüglich Auslagenpauschale.

Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.09.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2016 sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2016 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.

Sie bestreitet,
den streitgegenständlichen Film über ihren Internetanschluss Dritten zum illegalen Download angeboten zu haben. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sei sie nicht in ihrer Wohnung gewesen. Sie ist der Ansicht, dass Dritte unbefugt auf ihren Internetanschluss zugegriffen hätten. Außerdem meint sie, dass der klägerische Anspruch verwirkt sei.


Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 04.07.2017 (BI. 116/120 d.A.) verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Amtsgericht München ist gemäß § 104a UrhG als Wohnsitzgericht der Beklagten örtlich zuständig.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR.

Die Klägerin ist als Rechteinhaberin nach § 94 Abs. 1 UrhG aktivlegitimiert. Der Film [Name] genießt den Urheberschutz von § 2 Abs. 2 Nr. 6 UrhG. Ausweislich Anlage K1 ist sie beim maxdomestore als Rechteinhaberin verzeichnet, so dass gemäß § 10 UrhG zu ihren Gunsten vermutet wird, dass sie die Rechteinhaberin ist. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.

Das Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des Films nach § 19a UrhG wurde seitens des Beklagten verletzt.

Die Teilnahme an Internettauschbörsen beinhaltet eine Vervielfältigungshandlung wie auch eine öffentliche Zugänglichmachung des betroffenen Films, § 19 a UrhG.

Zwar wurde seitens der Beklagten bestritten, dass die technischen Ermittlungen der Fa. ipoque GmbH, die zu den IP-Adressen geführt haben, ordnungsgemäß verliefen und ein richtiges Ergebnis erbrachten, sowie die ermittelten IP-Adressen dem Internetanschluss der Beklagten ordnungsgemäß zugeordnet wurden. Gleichwohl steht die Begehung der Rechtsverstöße über den Internetanschluss der Beklagten auch ohne entsprechende Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Denn zu 3 unterschiedlichen von der Klägerin ermittelten dynamischen IP-Adressen an 2 Tagen zu 4 Zeitpunkten wurde die Beklagte als verantwortliche Anschlussinhaberin beauskunftet. Dass es kurz nacheinander mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein soll, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen, § 286 ZPO (vgl. OLG Köln NJW-RR 2012, 1327, OLG München Beschluss vom 01.12.2012 BeckRS 2013, 17282).

Die Beklagte hat die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt.

Steht die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen über den Anschluss der Beklagten damit fest, so besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Beklagte als Inhaberin des Anschlusses auch für hierüber begangene Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens").

Hintergrund der tatsächlichen Vermutung ist die Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, die Art und Weise der Nutzung bestimmt und kontrolliert (vgl. OLG Köln, 02.08.2013, Az.: 6 U 10/13). Es wird deshalb eine Darlegungslast desjenigen angenommen, in dessen Herrschaftsbereich, i.e. über dessen Internetanschluss, die festgestellte Rechtsverletzung geschehen ist. Denn im Gegensatz zum Urheber, dessen Rechte verletzt wurden, ist er deutlich näher an der Verletzung dran und kann feststellen, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Eine derartige Feststellung ist demgegenüber dem Urheber in aller Regel nicht möglich, denn andere Daten als die IP-Adresse, über die der Rechteverletzer nach draußen kommunizierte, kann er nicht wissen noch in Erfahrung bringen. Der Urheber kann mithin nicht wissen, welche konkrete Person seine Rechte verletzt hat. Insoweit ist es Sache des Anschlussinhabers, im Rahmen seiner Darlegungslast dem Urheber die Verfolgung seiner Rechte zu ermöglichen. Als Anschlussinhaber, der über den Zugang zu seinem Internetanschluss bestimmt, muss er insoweit im Rahmen der Darlegungslast das Risiko für den Missbrauch seines Anschlusses tragen. Dürfte sich der Anschlussinhaber mit pauschalen Behauptungen und Verweisen auf Dritte zur Anspruchsabwehr begnügen, so würden die Urheber gegenüber Filesharing-Rechtsverletzungen de facto schutzlos gestellt und das Urheberrecht entwertet.

Eine Beweislastumkehr findet demgegenüber nicht statt, die Klägerseite trägt nach allgemeinen Grundsätzen vielmehr die Beweislast, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BGH, Az.: I ZR 75/14, "Tauschbörse III"), Rn. 37). Aus dieser tatsächlichen Vermutung, die entkräftet wird, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten (BGH, Az.: I ZR 169/12 "BearShare"), ergibt sich für die Beklagtenseite eine sekundäre Darlegungslast, die es ihr verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zu beschränken. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung erfordert vielmehr hinsichtlich aller fraglicher Tatzeitpunkte Sachvortrag, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12, "Morpheus" BGH, Az.: I ZR 169/12, "BearShare"). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen (BGH, "BearShare") sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, 06.10.2016, Az.: 1 ZR 154/15, "Afterlife").

Eine persönliche Anwesenheit im Zeitpunkt des Hochladens ist nicht Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung, da im Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter Vorgang selbständig weiterlaufen kann (vgl. OLG München, 14.01.2016, Az.: 29 U 2593/15 unter Verweis auf BGH, "Tauschbörse I", Az.: I ZR 19/14). Insoweit ist unerheblich, dass die Beklagte zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten (ihren Sachvortrag unterstellt) nicht in ihrer Wohnung war.

Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten war ihr Internetanschluss ausreichend gesichert, so dass die Vermutung der Beklagten, Dritte hätten sich unbefugt Zugang zu ihrem Anschluss verschafft, nicht plausibel ist. Da die Beklagten ihren Anschluss auch sonstigen Dritten nicht zur Verfügung gestellt hat, ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht auch sie selbst den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat.

Ist die Beklagte den Anforderungen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, gilt der Vortrag der Klägerseite gern. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (Greger in Zöller, ZPO, § 138, Rn. 8b).

Die Beklagte handelte auch fahrlässig, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit bestand eine Prüf- und Erkundigungspflicht der Beklagten (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, § 97, Rdn. 57). Diese Sorgfaltspflicht variiert je nach Art der Nutzung und der damit verbundenen Gefahr potentiellen Urheberrechtsverletzungen. So sind an den Teilnehmer einer Filesharing Netzwerkes, der zunächst die Fileshare Software auf seinem Rechner installieren muss, deutlich höhere Anforderungen zu stellen als bei herkömmlicher Internetnutzung mittels Browsing bzw. Streaming, die ohne einen Download stattfindet und damit oftmals dem Nutzer eine einfache und zuverlässige Feststellung, ob eine Urheberrechtsverletzung stattfindet, d. h. eine offensichtlich rechtswidrige Quelle i.S.v. §§ 53a, 44a UrhG genutzt wurde, unmöglich macht (so auch Busch, GRUR 2011, 496, 502). Die Beklagte hätte sich daher über die Funktionsweise einer Internet Tauschbörse und auch über die Rechtmäßigkeit des Angebots kundig machen und vergewissern müssen. Hierzu wird von der Beklagten nichts vorgetragen.

Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Films verursachte die Beklagte einen Schaden, den das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 1.000,00 EUR schätzt. Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - "Lizenzanalogie"). Der Verletzte hat das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatz berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gewählt. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechteinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. In welchem Ausmaß und Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt keine Rolle. Gibt es, wie im streitgegenständlichen Fall, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, so dass die Höhe der als Schadensersatz nach § 97 UrhG zu zahlenden Lizenzgebühr nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen ist (BGH, I ZR 19/14, "Tauschbörse I").

Ein Schadensersatz von 1.000,00 EUR erscheint dem Gericht der Höhe nach angemessen. Der Sachvortrag der Klägerseite in der Klage bietet hierzu eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Der angesetzte Betrag ist angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer Internet Tauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen. Er steht in einem angemessenen Verhältnis zu den 200,00 EUR, die laut BGH, "Tauschbörse I - III" für den Upload eines Songs als Schadensersatz anfallen (ebenso OLG München, 14.01.2016, s.o.). Das Gericht schätzt daher die angemessene Lizenz gemäß § 287 ZPO auf 1.000,00 EUR.

Daneben kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 215,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen.

Eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten hinsichtlich des Leistungsschutzrechtes der Klägerin liegt, wie oben dargestellt, vor. Die Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] zu Recht abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Damit kann die Klägerin von dem Beklagten die Kosten der Abmahnung nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen, da dies die erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen.

§ 97a Abs. 2 a.F. UrhG greift vorliegend hinsichtlich der Kosten der Abmahnung nicht ein. Bei der gegenständlichen Rechtsverletzung kann eine unerhebliche Rechtsverletzung nicht bejaht werden. Diese würde nämlich einen nach Art und Umfang geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden voraussetzen. Dies ist beim Anbieten eines gesamten Films in einer Internet Tauschbörse nicht der Fall (so auch OLG München, 14.01.2016, s.o.). Immanent einer derartigen Verletzungshandlung ist nämlich nicht nur die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes, § 19a UrhG, sondern auch die unkontrollierbare, grenzüberschreitende Vervielfältigung des Werkes durch den Upload, § 16 UrhG.

Der von der Klägerin für die Abmahnung angesetzte Gegenstandswert von 1.600,00 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs entspricht mit 1.000,00 EUR den gesetzlichen Vorgaben des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG. Diesem Unterlassungsanspruch ist der Wert des vorgerichtlich geltend gemachten Schadensersatzes von 600,00 EUR gemäß § 22 RVG hinzuzurechnen. Gegen die geltend gemachte 1,3-Geschäftsgebühr bestehen im Hinblick darauf, dass die Abmahnung in Bezug auf einen vollständigen Film erfolgte, Unterlassungserklärung sowie auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, keine Bedenken.

Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche ist nicht nach § 242 BGB wegen Verwirkung ausgeschlossen. Insoweit fehlt es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten ihre Rechte zeitnah geltend gemacht und zu keinem Zeitpunkt in der vorgelegten außergerichtlichen Korrespondenz zu erkennen gegeben, auf diese zu verzichten.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 3 ZPO, 39 Abs.1, 43, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Soweit sich die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruch beziehen, stellen sie gemäß § 43 Abs. 2 GKG streitwerterhöhende Nebenforderungen dar, soweit sie sich auf die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs beziehen, sind sie gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht



Verkündet am 05.09.2017
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)






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AG München, Urteil vom 05.09.2017, Az. 159 C 6350/17,
Klage Waldorf Frommer,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Franziska Hörl,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
Strafanzeige gegen Unbekannt,
Ortsabwesenheit

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#5971 Beitrag von Steffen » Dienstag 19. Dezember 2017, 21:26

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Anschlussinhaber antragsgemäß - Bloßes Bestreiten der eigenen Täterschaft führt zur Verurteilung (nach der Korrespondenz keine weiteren Aktivitäten bedeutet nicht, dass gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht wurde, die Forderungen nicht auch gerichtlich durchzusetzen)


21:25 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber verteidigte sich im genannten Verfahren damit, kein Interesse an der streitgegenständlichen TV-Serie gehabt zu haben. Zudem habe er auch zu keinem Zeitpunkt Tauschbörsen verwendet. Die Rechtsverletzung könne er daher nicht begangen haben. Darüber hinaus seien die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche verwirkt, da sich die Klägerin in den Jahren nach der Abmahnung nicht mehr bei ihm gemeldet habe.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... urteilung/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 936_16.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Sandrine Schwertler



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Das Amtsgericht erachtete die Einwände des Beklagten für unzureichend und verurteilte ihn antragsgemäß.

Da der Beklagte ausweislich seines eigenen Vortrags einziger Anschlussnutzer war, ging das Gericht zutreffend davon aus, dass dessen Täterschaft tatsächlich zu vermuten sei. Folglich habe sich der Beklagte nicht auf ein pauschales Bestreiten der eigenen Verantwortlichkeit beschränken dürfen.

"Der Beklagte ist passivlegitimiert. Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person diesen Internetanschluss nutzen konnte, das heißt, wenn selbiges nicht von der Beklagtenseite vorgetragen und ggf. unter Beweis gestellt wird. Ein Anschlussinhaber kann sich nicht einfach darauf berufen, die Umstände der Rechtsverletzung nicht zu kennen."

Auch der Einwand der Verwirkung erachtete das Gericht als haltlos, da die Klägerin vor Einleitung des Klageverfahrens zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht habe, auf eine Geltendmachung der Ansprüche zu verzichten:

"Der klägerische Anspruch ist nicht verwirkt, insbesondere ist das Umstandsmoment nicht gegeben. Die Klägerin hat in keiner Art und Weise, nachdem sie den Beklagten mehrfach auf die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche verwiesen hat. Der reine Umstand, dass die Klägerin nach der Korrespondenz im Jahr (...) zunächst keine weiteren Aktivitäten veranlasste, bedeutete nicht, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck brachte, ihre Forderungen nicht auch gerichtlich durchzusetzen."

Letztlich bestätigte das Gericht auch die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Höhe der geltend gemachten Forderungen. Der Beklagte wurde daher vollumfänglich zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, zum Ersatz des entstandenen Lizenzschadens sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt.








AG Leipzig, Urteil vom 27.09.2017, Az. 113 C 8936/16



(...) - Ausfertigung -



Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I



Aktenzeichen: 113 C 8936/16

Verkündet am: 27.09.2017
Urkundsbeamter / in der Geschäftsstelle



IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 08393 Meerane,
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 08451 Crimmitschau,



wegen Urheberrecht




hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der Aktenlage am 18.09.2017 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO am 27.09.2017

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 900,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 476,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Beschluss:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.376,00 EUR.





Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Schadenersatz und Kosten für eine Abmahnung wegen des unerlaubten Anbietens von Bildaufnahmen.

Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 19.09.2013 abgemahnt. Der Beklagte hat am [Datum] eine Unterlassungserklärung unterschrieben.


Die Klägerin behauptet,
ausschließlich Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk [Name] zu sein. Die Ermittlung mit Hilfe des PFS hätte ergeben, dass der Beklagte am [Datum] in zwei Fällen unter der IP Adresse: [IP] und am [Datum] ebenso in zwei Fällen unter der IP Adresse [IP] die Filme anderen Teilnehmern des Filesharing-Systems zum Herunterladen angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht hätte. Der Beklagte sei als Täter in Anspruch zu nehmen. Dem Beklagten sei es vorliegend nicht gelungen substantiiert darzulegen, dass allein eine andere Person als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht zu ziehen sei, daher hafte er auch weiterhin als Täter bzw. Teilnehmer.

Für jeden Abruf eines Werkes zum dauerhaften Download sei eine Lizenzgebühr abzuführen. Die entsprechende Lizenz für eine aktuelle Serienepisode betrage danach regelmäßig nicht weniger als 1,26 EUR. Vorliegend würde von dem doppelten Wert, also 2,25 EUR ausgegangen. Damit würde bereits bei 400 Abrufen eine Lizenzgebühr von mehr als 1.008,00 EUR pro Werk anfallen.

Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 8.000,00 EUR sei in jedem Fall angemessen. Im vorliegenden Fall sei sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechtsgutes als auch die Gefährlichkeit zukünftiger Verletzungsverhandlungen als sehr hoch einzuschätzen.

Entgegen der Behauptung der Beklagtenseite seien die Ansprüche der Klägerseite nicht verwirkt. Um eine Verwirkung annehmen zu können, sei sowohl ein Zeitmoment als auch ein Hinzukommen des Umstandsmoments erforderlich, reiner Zeitablauf genüge nie. Ein Recht sei verwirkt, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht werde. Dieser Tatbestand des Verstoßens gegen des Treu und Glauben liegen dann vor, wenn zu dem Zeitablauf besonders auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Einen derartigen Umstand habe die Beklagtenseite nicht dargelegt.

Die Klägerin mache auch Verzugszins geltend.

Im Übrigen wird Bezug genommen in vollem Umfang auf das schriftsätzliche Vorbringen.

Die Klägerin stellte folgende Anträge:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 900,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2016 sowie
2. 476,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagtenseite trägt die Kosten des Rechtsstreites.



Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trug vor,
dass die Klägerin "für die streitgegenständlichen Bild- / Tonaufnahmen" Rechtsverletzungen geltend zu machen habe, ergebe sich nicht aus der Anlage K 1, insofern sei die Aktivlegitimation der Klägerin zu bestreiten. Der Episodenpreis zu 2,99 EUR bzw. dessen Angemessenheit ist ebenfalls zu bestreiten.

Der Beklagte habe weder selbst noch über seinen Internetanschluss verfahrensgegenständliche Bild- / Tonaufnahmen Dritten zum illegalen Download angeboten. Der Beklagte benutze keine Tauschbörse, er habe auch überhaupt kein Interesse an einer TV-Serie [Name]. Diese Mitteilung habe die Klägerin bereits im November [Jahreszahl] erhalten. Weder [Jahreszahl] noch in den Jahren [Jahreszahlen] hätte sich die Klägerin auf dieses Vorbringen des Beklagten gemeldet. Aus diesem Grunde habe er zwingend davon ausgehen können, dass sich mit der Unterlassungserklärung und seinem Begleitschreiben der Vorgang erledigt hätte. Erstmalig mit dem Anlagen K 4 - 9 wäre die Klägerin wieder aktiv geworden, hätte ein Klageverfahren angekündigt und begehre vom Beklagten 1.376,00 EUR. Bei dieser zeitlichen Abfolge, dem Verhalten der Klägerin und insbesondere dem Vertrauen des Beklagten, dass diese Angelegenheit abgeschlossen sei, sei der behauptete Anspruch der Klägerin verwirkt. Nur vorsorglich habe der Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes bzw. dessen Angemessenheit zu bestreiten.

Im Übrigen wird Bezug genommen in vollem Umfang auf das schriftsätzliche Vorbringen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Bezahlung von Schadenersatz sowie ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwalts kosten gemäß der §§ 97, 97a UrhG zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Ausweislich der Anlage K 1 (Bl. 38 d.A.) ist ein Copyrightvermerk für die [Name] aufgeführt. Entsprechend der Ermächtigung (Bl. 35 ff. d.A.) ermächtigt die [Name] die Klägerin sämtliche denkbaren Rechtsansprüche (insbesondere Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadenersatz- und Kostenerstattungsansprüche) im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen an Filmwerken der [Name] im Internet oder über P2P-Netzwerke auf dem Gebiet oder durch natürliche und juristische Personen in der Bundesrepublik Deutschland im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Der Beklagte hat keine ausreichenden Darlegungen gemacht und ggfs. unter Beweis gestellt, die ggfs. Zweifel daran aufkommen lassen müssen, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist. Gemäß § 10 UrhG wird bis zum Beweis des Gegenteiles durch den Prozessgegner der als Urheber angesehen, wer auf einen Vervielfältigungsstück eines erschienenen Werkes in der üblichen Weise als solcher bezeichnet ist.

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person diesen Internetanschluss benutzen konnten, das heißt, wenn selbiges nicht von der Beklagtenseite vorgetragen und ggfs. unter Beweis gestellt wird. Ein Anschlussinhaber kann sich nicht darauf berufen, die Umstände der Rechtsverletzung nicht zu kennen.

Letztendlich ist mit Hilfe der IP-Adresse der Anschluss des Beklagten ermittelt worden, von dem das Herunterladen getätigt wurde. Eine fehlerhafte Zuordnung von Verbindungsdaten ist nicht anzunehmen, konkrete Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar und es ist auch zu beachten, dass der Anschluss des Beklagten in 4 Fällen festgestellt wurde.

Nachvollziehbar hat die Klägerseite dargelegt, dass sie im Interesse einer maßvollen Anspruchshöhe von dem doppelten Wert einer branchenüblichen Mindest-Abruflizenz von 2,52 EUR ausgeht. Ausweislich des Ausdruckes von iTunes (Bl. 38 d.A,) wird dort ein Betrag über 2,99 EUR je Folge erhoben. Unter Berücksichtigung von 400 Abrufen, die die Klägerin darlegt, sieht das Gericht einen Schadenersatzbetrag von 900,00 EUR als angemessen an.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kostenersatz der vorgerichtlichen Abmahnung zu aus § 97a UrhG. Als Gegenstandswert der Abmahnung ist ein Streitwert in Höhe von 8.000,00 EUR anzunehmen, da im vorliegenden Fall 4-mal ein Download vorgenommen wurde und somit ist nicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen.

Der klägerische Anspruch ist nicht verwirkt, insbesondere ist das Umstandsmoment nicht gegeben. Die Klägerin hat in keiner Art und Weise, nachdem sie den Beklagten mehrfach auf die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche hingewiesen hat, zum Ausdruck gebracht, dass sie von diesem Vorhaben Abstand genommen hat. Der reine Umstand, dass die Klägerin nach der Korrespondenz im [Name] zunächst keine weiteren Aktivitäten veranlasste, bedeutete nicht, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck brachte, ihre Forderungen nicht auch gerichtlich durchzusetzen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszins gemäß der §§ 286, 288 BGB wie ausgeurteilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO entsprechend dem Unterliegen des Beklagten im Rechtsstreit.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, 711 ZPO und die Höhe des Streitwertes gern. § 3 ZPO aus der Höhe der geltend gemachten Forderung.




Rechtsbehelfsbelehrungen:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig


eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,
- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
- das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig


einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.




Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:
Leipzig, 27.09.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Leipzig, Urteil vom 27.09.2017, Az. 113 C 8936/16,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwältin Sandrine Schwertler,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
TV-Serie

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LG Köln, Az. 14 S 45/16 (Ehefrau)

#5972 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. Dezember 2017, 20:53

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Rechteinhaber gewinnen Berufung in Tauschbörsenverfahren vor dem Landgericht Köln - "Detailarmer" Vortrag und mangelnde Nachforschungen führen zur Verurteilung des Anschlussinhabers (BGH, Urt. v. 06.10.2016 - I ZR 154/15 - "Afterlife"; Nachforschungspflichten gegenüber Ehefrau)


20:50 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der Beklagte hatte sich in diesem Verfahren mit der Behauptung zu verteidigen versucht, dass auch seine Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss genommen habe, über welchen die Rechtsverletzung begangen wurde. Diese habe auf Nachfrage sogar zugegeben, in dem ermittelten Verletzungszeitraum "online" gewesen zu sein - die Tatbegehung habe sie jedoch vehement abgestritten. Die Ehefrau hatte im Laufe des Verfahrens das Zeugnis verweigert, so dass von ihr keine weitere Aufklärung des Sachverhalts erfolgen konnte.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... verurteil/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _45_16.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Carolin Kluge



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Überdies verwies der Beklagte auf die vermeintlich fehleranfällige Ermittlung bzw. Zuordnung einer Rechtsverletzung über lediglich eine einzelne IP-Adresse und war zudem der Ansicht, dass die geltend gemachten Beträge unangemessen hoch seien.

Mit diesen Angaben gelang es dem Beklagten zwar, in der ersten Instanz eine Abweisung der Klage der Rechteinhaberin zu erreichen. Dieses Urteil hat das Landgericht Köln allerdings nunmehr mit überzeugender Begründung aufgehoben.

Nach Ansicht des Landgerichts bestanden gerade keine Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung der Rechtsverletzung sowie der Zuordnung zum Internetanschluss des Beklagten, da der Internetanschluss zweimal zu derselben IP-Adresse beauskunftet wurde.

Ferner sei es dem Beklagten auch nicht gelungen, die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Vielmehr habe der Beklagte auffallend "detailarm" zu seiner Ehefrau vorgetragen. Dieser Umstand gehe allein zu dessen Lasten, da der Beklagte insoweit zu konkreten Nachforschungen verpflichtet gewesen sei. Dass es sich bei der weiteren zugriffsberechtigten Person um die Ehefrau - und somit um ein Familienmitglied - gehandelt hat, lasse keine andere Wertung zu.

"Entgegen der Ansicht des Beklagten bedeutet dies indes nicht, dass der Beklagte im Verhältnis zu seiner Ehefrau überhaupt nicht zu Nachforschungen in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen verpflichtet gewesen wäre und zur Darlegung, weshalb seine Ehefrau mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Vorbringen des Beklagten nur er selbst oder seine Ehefrau als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kamen. Aus diesem Grund genügte der detailarme Vortrag des Beklagten, seine Ehefrau habe einen eigenen Rechner und sei zur Tatzeit online gewesen, seiner Darlegungslast nicht.

Zu Kenntnissen, Fähigkeiten, Nutzerverhalten seiner Ehefrau im Hinblick auf die Internetnutzung hat sich der Beklagte auch nicht ansatzweise erklärt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte hierzu keinerlei Angaben hätte machen können; im Zusammenleben unter Ehegatten dürften grundlegende Tatsachen (...) nicht verborgen bleiben. (...). Der Vortrag des Beklagten hierzu ist vage. Die Angabe, seine Ehefrau habe einen eigenen Rechner "selbständig" genutzt, sagt nichts darüber aus, auf welcher Grundlage dies erfolgte, offen ist danach, ob nicht der Beklagte oder auf seine Veranlassung Dritte zuvor technische Einstellungen vorgenommen oder Software installiert hatten. Ferner war der Beklagte im Rahmen seiner Nachforschungspflicht gehalten, seine Ehefrau dazu zu befragen, ob sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat.

Hierzu gehört auch, seine Ehefrau dazu zu befragen, ob Filesharing-Software auf den von ihr genutzten, internetfähige Geräten installiert war und das streitgegenständliche Werk zum Download in einer Filesharing-Tauschbörse zu den Tatzeiten angeboten hatte. Der Beklagte hat hierzu zwar vorgetragen, seine Ehefrau habe auf Nachfrage die streitgegenständliche Rechtsverletzung verneint, auf welcher Grundlage dies geschah, etwa, ob die Ehefrau des Beklagten erklärte sie habe zwar Filesharing-Software genutzt, jedoch nicht den streitgegenständlichen Film zum Download angeboten, erklärt sich der Beklagte nicht. Auch macht der Beklagte keine Angaben dazu ob er überhaupt insoweit seine Ehefrau befragt habe.

Der Beklagte war indes verpflichtet, (§ 138 Abs.1 ZPO) das Ergebnis seiner Nachforschungen der Klägerin wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, I 75/14, Tauschbörse III Rn. 37; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud Rn. 15 m.w.N.).

Weiter ist der Vortrag des Beklagten auch bewusst detailarm hinsichtlich sonstiger Umstände der Anschlussnutzung. Der Beklagte erklärt sich nicht dazu, ob und welche sonstigen internetfähigen Geräte neben dem Rechner seiner Ehefrau und seinem eigenen in seinem Haushalt vorhanden waren, wie diese Geräte, einschließlich seines Rechners und des Computers seine Ehefrau, von den Eheleuten genutzt wurden. (...)

Die Ansicht des Amtsgerichts, der Beklagte sei aufgrund des Zeitablaufs nicht verpflichtet, mehr als die generelle Nutzungsmöglichkeit seiner Ehefrau zur Tatzeit vorzutragen, vermag die Kammer nicht zu teilen. Denn ersichtlich hat der Beklagte präzise Erinnerungen, soweit es seine eigene Entlastung betrifft und konnte sogar Angaben dazu machen, wann er am (...) ins Bett gegangen sei.

Auch erfolgte die Abmahnung der Klägerin zeitnah nur drei Wochen nach hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht glaubhaft (§ 286 ZPO), dass dem Beklagten sonstige Details nicht erinnerlich sind.
"

Da der Beklagte im Ergebnis die tatsächliche Vermutung seiner persönlichen Täterschaft nicht widerlegen konnte, wurde er vom Landgericht Köln als Täter der Rechtsverletzung verurteilt. Dies umfasst sowohl den geltend gemachten Lizenzschaden in der beantragten Höhe als auch die entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie die Verfahrenskosten beider Instanzen.









LG Köln, Urteil vom 30.11.2017, Az. 14 S 45/16



(...) - Beglaubigte Abschrift -

14 S 45/16
148 C 536/15
Amtsgericht Köln



Verkündet am 30.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: WALDORF FROMMER Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Herrn [Name], 51381 Leverkusen,
Beklagten und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 50674 Köln,



wegen: Urheberrechtsverletzung




hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 05.10.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht[Name] und die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.08.2016, Az. 148 C 536/15, wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe, von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2014 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110, % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.





GRÜNDE:



I.

Die Klägerin macht wegen der von ihr behaupteten Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Film [Name] gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. 600,00 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 506,00 EUR geltend.

Der streitgegenständliche Film wurde im Jahr 2011 produziert und in der Folge ohne Zustimmung der Rechteinhaber in Peer-to-Peer-Netzwerken, so genannten Filesharing Tauschbörsen, anderen Nutzern zum kostenlosen Download angeboten.. Im Rahmen von der Klägerin hierzu veranlasster Ermittlungen teilte die von der Klägerin beauftragte Ermittlungsfirma der Klägerin mit, dass der streitgegenständliche Film in der Zeit vom [Datum] um [Uhrzeit] Uhr bis zum [Datum] [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] von Nutzern eines Filesharing Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten worden war.

Der Beklagte lebte im Jahr [Jahreszahl] mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, der Zeugin [Name] unter der im Rubrum angegebenen Adresse in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beklagte war Inhaber eines von der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG unter der Marke Alice DSL zur Verfügung gestellten Internetanschlusses, welcher mittels WPA2-Verschlüsselung gesichert war.

Die Klägerin erwirkte bei dem Landgericht München zu Az. 7 0 5479/12 gemäß § 101 Abs. 9 UrhG einen Gestattungsbeschluss vom [Datum] (Bl. 34 ff. GA) hinsichtlich der ermittelten IP-Adresse [IP] zu den Daten [Datum, Uhrzeit]. Der beteiligte Internet-Provider, die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, erteilte der Klägerin daraufhin die Auskunft (BI.53 GA), dass obenstehende IP-Adresse zu den genannten Zeiten jeweils dem Internetzugang des Beklagten zugewiesen war.

Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] abmahnen und zur Zahlung von Lizenzschadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren auffordern. Der Beklagte gab gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom [Datum] eine Unterlassungserklärung ab (Anlage K4, Bl. 57 GA). Den mehrfachen Zahlungsaufforderungen der Klägerin (Anlagenkonvolut K4), unter anderem mit Schreiben vom unter Fristsetzung bis zum 25.09.2014, kam der Beklagte nicht nach.

Außergerichtlich machte die Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche wegen einer weiteren, gleich gelagerten Rechtsverletzung geltend. Diese sind nicht streitgegenständlich.


Die Klägerin hat behauptet,
der Beklagte habe in der Zeit vom [Datum] um [Uhrzeiten] Uhr unter der Auskunft bitten IP-Adresse den streitgegenständlichen Film im Rahmen einer Filesharing Tauschbörse zum Download angeboten. Die Ermittlungen seien zutreffend erfolgt, was sie näher ausführt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe dieserhalb ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gegen den Beklagten zu, welcher wegen der Aktualität des streitgegenständlichen Filmes im Zeitpunkt der Rechtsverletzung, sowie der massiven Verbreitung im Rahmen eines Filesharing Netzwerkes und damit einhergehenden Beeinträchtigung der Auswertung mit mindestens 600,00 EUR zu bemessen sei.

Der Beklagte hat die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses bestritten. Er hat ferner bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben und behauptet, ihm sei der Film [Name] nicht bekannt, jedenfalls habe sich dieser zu keiner Zeit in welcher Form auch immer in seinem Besitz befunden. Er habe weder irgendeine Tauschbörsen Software genutzt noch jemals ein sonstiges Filesharing Netzwerk aufgesucht. Ein solches Programm sei zu keinem Zeitpunkt auf der Festplatte seines Rechners installiert gewesen. Zur vorgeblichen Tatzeit habe er von 23:00 Uhr bis 07:00 Uhr morgens geschlafen. Seine Ehefrau sei auch zur Tatzeit zu Hause gewesen und habe auf Nachfrage, nach Erhalt der Abmahnung, erklärt, in der Nacht vom [Datum] mit ihrem eigenen Rechner online gewesen zu sein. Sie habe aber den Tatvorwurf bestritten.

Im Rahmen der von dem Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 30.06.2016 (Bl. 179 GA) angeordneten Beweiserhebung hat die von der Klägerin benannte Zeugin [Name] bekundet, sie habe im Jahr [Jahreszahl] "Internetzugriff" gehabt und sich im Übrigen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 22.08.2016 (Bl. 193 ff. GA) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden gegen den Beklagten keine Zahlungsansprüche zu, weil der Beklagte der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Im Hinblick auf den von der Klägerin zu verantwortenden, Zeitabstand sei nachvollziehbar, dass der Beklagte nicht mehr nähere Details zu Internetnutzung seine Ehefrau vortragen könne. Der Beklagte habe auch seiner Nachforschungspflicht genügt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde weder die Alleinnutzung des Internetanschlusses durch den Beklagten, noch die Täterschaft des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts fest.

Die Klägerin habe den ihr als Anspruchstellerin obliegenden Beweis der Täterschaft des Beklagten nicht zu führen vermocht. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer, weil sein Internetanschluss, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, mit einer WPA2-Verschlüsselung und individuellen Passwort ausreichend gesichert gewesen sei.

Im Übrigen wild auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Gegen das ihr am 26.08.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.09.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 28.11.2016 (Montag) bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie vertritt die Ansicht, das Amtsgericht habe die Anforderungen an die Substantiierungslast eines Anschlussinhabers verkannt. Einer Beweisaufnahme habe es von vornherein nicht bedurft, da die Zeugin als Täterin der Rechtsverletzung ausscheide. Der Beklagte habe bereits seiner Darlegungslast, die eigene Internetnutzung und mögliche Täterschaft betreffend, nicht genügt. Der Vortrag des. Anschlussinhabers zu den Umständen der Rechtsverletzung und den hierzu angestellten Nachforschungen müsse strengen Anforderungen an Detailgrad und Plausibilität genügen im Hinblick auf die eigene Nutzung des Internets sowie die der Mitbenutzer. Nach den von dem Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätzen sei es nicht ausreichend, lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss zu behaupten. Darüber gehe der Vortrag des Beklagten jedoch nicht hinaus. Auch sei der Beklagte seiner Nachforschungspflicht nicht nachgekommen. insbesondere habe der Beklagte nicht vorgetragen, dass er den Computer auf das Vorhandensein des streitgegenständlichen Werkes und / oder Filesharing Software untersucht habe oder seine Ehefrau konkret hierzu befragt habe. Auch habe der Beklagte den konkreten Inhalt des Gesprächs nicht mitgeteilt.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.08.2016, Az. 148 C 536/15, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, wie erkannt.



Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist der Ansicht, er sei der ihm obliegenden- Darlegungslast umfassend nachgekommen. Er habe auch der ihm obliegenden Nachforschungspflicht genügt. Diese bestehe ohnehin nur im Rahmen des Zumutbaren und beschränke sich darauf, ob andere -Personen und gegebenenfalls welche selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kämen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs streite keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. In Mehrpersonenhaushalten sei die Täterschaft der Mitbewohner gleich wahrscheinlich. Die Klägerin sei schlicht beweisfällig geblieben.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.



II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.


1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG i.V.m. §§ 94 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 31 UrhG sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 506,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F..


a)

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Leistungsschutzrechte des Filmherstellers zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films aktivlegitimiert. Für die Klägerin, die auf Vervielfältigungsstücken als Rechteinhaberin bezeichnet ist (Anlage K1, Bl. 42 GA und Screenshot im Schriftsatz vom 11.05.2016, Seite 25, Bl. 138 GA), spricht die Vermutungswirkung der §§ 94 Abs. 4, 10 Abs. 1 UrhG, welche gemäß §§ 94 Abs. 2 S. 3, Abs. 4, 31 UrhG auch für Lizenznehmer gilt. Auch hat der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, wer, wenn nicht die Klägerin, Inhaberin der Rechte sei. Des Weiteren behauptet nicht einmal der Beklagte, die Bezeichnung der Klägerin als Rechteinhaberin auf den von . dieser in Kopie vorgelegten Vervielfältigungsstücken bzw. Screenshots von Download Angeboten aus dem Jahr 2015 sei gefälscht.


b)

Der Beklagte ist passivlegitimiert.

Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass von dem Internetanschluss des Beklagten aus die von der Klägerin vorgetragene Rechtsverletzung erfolgte, dass also im angegebenen Zeitraum der Film [Name] über den Anschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Mehrfacherfassungen des Internetanschlusses des Beklagten im Abstand von rund 9 Stunden bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses. Denn dass es in zeitlichem Abstand von mehreren Stunden mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel, an der 'Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - Az. 6 U 239/11, juris. Rn. 4). Dies gilt auch, soweit vorliegend dieselbe IP-Adresse beauskunftet wurde, denn ausweislich des von der Klägerin als Anlage K2 (Bl. 45 GA) vorgelegten Auskunftsantrag erfolgten zwischen den Erfassungen der IP-Adresse des Beklagten weitere Ermittlungen zu gesondert erfassten und beauskunfteten IP-Adressen anderer Anschlussinhaber. Auch stellt der Beklagte nicht in Abrede, dass es sich bei der in dem Ermittlungsdatensatz des Internet Providers (Anlage K 4 - 1, Bl. 3 GA) aufgeführten Benutzerkennung um die seinem Anschluss zugewiesene Kennung handelt. Der Annahme, dass die Rechtsverletzungen von seinem Internetanschluss aus erfolgten, ist der Beklagte in der Berufungsinstanz auch nicht mehr entgegengetreten.


c)

Der Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass das streitgegenständliche Filmwerk zu den hier fraglichen Zeitpunkten am [Datum] und [Datum] öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Der Beklagte hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten.

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die. Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vorn 15.11.2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 08.01.2014. - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare, Urteil vom 11.06.2015 - I 175/14 - Tauschbörse III; Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 - 1 ZR 154/15 - Afterlife; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud, juris Rn. 14). Auch besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist. Hierfür fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 - Afterlife, juris Rn 18).

Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers greift aber, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss wie bei einem Familienanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I 175/14 - Tauschbörse III Rn. 39; BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud Rn. 14). Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH Urteil vom 11.06.2015 - I 175/14 - Tauschbörse III Rn. 37; Urteil am 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, juris Rn. 33; Urteil vom 06.10.2016 I ZR 154/15 Afterlife, juris Rn. 15;Urteil vom 30.03.2017 I ZR 19/16 Loud Rn. 15).

Nach diesen Grundsätzen ist von der Täterschaft der Beklagten auszugehen, weil der Internetanschluss der Beklagten zu den Verletzungszeitpunkten hinreichend gesichert war (aa) und der Internetanschluss zwar nach Vortrag des Beklagten bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen war, der Beklagte aber insoweit seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hat (bb).


aa)

Es ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen von Seiten eines unbekannten Dritten begangen wurden. Da der WLAN-Anschluss der Beklagten mit einer WPA2-Verschlüsselung gesichert war, welcher als zum damaligen Zeitpunkt hinreichend sicher anerkannt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 - Az. 6 U 210/12, juris; BGH, Urteil vom 24.11.2016 7 I ZR 220/15 - WLAN-Schlüssel, juris Rn. 18), erscheint ein "Hackerangriff" denklogisch fernliegend (OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 - Az. 6 U 210/12). Hiervon geht auch der Beklagte aus.


bb)

Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe seinen Internetanschluss im Zeitraum der Verletzungshandlungen bewusst einer anderen Person, seiner Ehefrau, überlassen. Die Klägerin hat dies bestritten und vorgetragen, allein der Beklagte habe auf den Internetanschluss zugreifen können.

Aus diesen Gründen ist der Beklagte nach obigen Grundsätzen verpflichtet, zu den Umständen der Nutzung des Internetanschlusses vorzutragen und dabei im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen und Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse verpflichtet.

Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten erschöpft sich indes darin, dass der Beklagte seine eigene Täterschaft bestreitet und stattdessen auf seine Ehefrau verweist, die mittels eines eigenen Computers über den Anschluss des Beklagten zur Tatzeit auf das Internet zugegriffen habe. Damit hat der Beklagte zwar nach Person und Tatzeit die Zugriffsmöglichkeit eines Dritten vorgetragen. Dieser Vortrag ist aber nicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast des Beklagten ausreichend.

Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud Rn. 15 m.w.N.). Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche 'Position unter grundrechtlichen Schutz steht, eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Unter Berücksichtigung des für den Urheberrechtsinhaber entsprechenden Eigentumsschutzes (Art. 7 Abs. 2 EU-Grundrechte Charta und Art. 14 Abs. 1 GG) ist im Hinblick auf den zu Gunsten des Anschlussinhabers wirkenden grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechte Charta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Anschlussinhaber zwar weder gezwungen, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, noch den Computer seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Jedoch unterliegt der Anschlussinhaber als Partei eines Zivilprozesses der Wahrheitspflicht des §§ 138 Abs. 1 ZPO. Dies impliziert, dass die Partei, die von wahrheitsgemäßen Angaben zum Schutz von Ehe oder Familie absehen möchte, die mit dem Verzicht auf den entsprechenden Vortrag verbundenen prozessualen Folgen in Kauf zu nehmen hat. So verhält es sich im Falle der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast; die betroffene Partei hat die nachteiligen Folgen ihres unzureichenden Vortrags zu tragen, weil ihr einfaches Bestreiten unwirksam ist und die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud; juris Rn. 19, 23, 27 m.w.N.).

Hieraus folgt, dass der Beklagte zwar nicht zu einer Überwachung und Dokumentation des Internetverhaltens seiner Ehefrau verpflichtet war und auch nicht gehalten, den Rechner seiner Ehefrau auf das Vorhandensein von Filesharing-Software zu untersuchen (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 - Afterlife; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud). Entgegen der Ansicht des Beklagten bedeutet dies indes nicht, dass der Beklagte im Verhältnis zu seiner Ehefrau überhaupt nicht zu Nachforschungen in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen verpflichtet gewesen wäre und zur Darlegung, weshalb seine Ehefrau mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Vorbringen des Beklagten nur er selbst oder seine Ehefrau als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kamen.

Aus diesem Grund genügte der detailarme Vortrag des Beklagten, seine Ehefrau habe einen eigenen Rechner und sei zur Tatzeit online gewesen, seiner Darlegungslast nicht. Zu Kenntnissen, Fähigkeiten, Nutzerverhalten seiner Ehefrau im Hinblick auf die Internetnutzung hat sich der Beklagte auch nicht ansatzweise erklärt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte hierzu keinerlei Angaben hätte machen können; im Zusammenleben unter Ehegatten dürften grundlegende Tatsachen, wie eine besondere Gewandtheit des Ehegatten im Hinblick auf Computer-und Programmierkenntnisse oder auch das Gegenteil, nur rudimentäre Kenntnisse, dem anderen Ehegatten nicht verborgen bleiben. Solche Tatsachen aber sind relevant im Hinblick auf die Plausibilität der Täterschaft eines Anschlussnutzers. Wer nur mit Hilfe oder auf Grundlage der technischen Voreinstellungen eines anderen das Internet nutzt bzw. nutzen kann, kommt gegebenenfalls als (Allein-) Täter nicht in Betracht.

Der Vortrag des Beklagten hierzu ist vage. Die Angabe, seine Ehefrau habe einen eigenen Rechner "selbständig" genutzt, sagt nichts darüber aus, auf welcher Grundlage dies erfolgte, offen ist danach, ob nicht der Beklagte, oder auf seine Veranlassung Dritte, zuvor technische Einstellungen vorgenommen oder Software installiert hatten. Ferner war der Beklagte im Rahmen seiner Nachforschungspflicht gehalten, seine Ehefrau dazu zu befragen, ob sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat. Hierzu gehört auch, seine Ehefrau dazu zu befragen, ob Filesharing-Software auf den von ihr genutzten, internetfähige Geräten installiert war und das streitgegenständliche Werk zum Download in einer Filesharing-Tauschbörse zu den Tatzeiten angeboten hatte. Der Beklagte hat hierzu zwar vorgetragen, seine Ehefrau habe auf Nachfrage die streitgegenständliche Rechtsverletzung verneint, auf welcher Grundlage dies geschah, etwa, ob die Ehefrau des Beklagten erklärte, sie habe zwar Filesharing-Software genutzt, jedoch nicht den streitgegenständlichen Film zum Download angeboten, erklärt sich der Beklagte nicht. Auch macht der Beklagte keine Angaben dazu, ob er überhaupt insoweit seine Ehefrau befragt habe. Der Beklagte war indes verpflichtet, (§ 138 Abs. 1 ZPO) das Ergebnis seiner Nachforschungen der Klägerin wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, 175/14, Tauschbörse III Rn. 37; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud Rn. 15 m.w.N.).

Weiter ist der Vortrag des Beklagten auch bewusst detailarm hinsichtlich sonstiger Umstände der Anschlussnutzung. Der Beklagte erklärt sich nicht dazu, ob und welche sonstigen internetfähigen Geräte neben dem Rechner seiner Ehefrau und seinem eigenen in seinem Haushalt vorhanden waren, wie diese Geräte, einschließlich seines Rechners und des Computer seine Ehefrau, von den Eheleuten genutzt wurden. Dass die Ehefrau des Beklagten einen eigenen Rechner nutzte, schließt nicht aus, dass der Beklagte gleichfalls Zugriff auf dieses. Gerät hatte. Ebenso ist nach dem Vorbringen des Beklagten offen, ob die Ehefrau des Beklagten den Rechner des Beklagten einsetzte. Die wechselseitige Nutzung von internetfähigen Geräten unter Mitbewohnern ist auch nicht unüblich, sei es nur, weil das eigene Gerät gerade nicht einsatzfähig (z. B. ausgelastet oder nicht, aufgeladen) ist. Die internetfähigen Geräte aber, die der Beklagte selbst nutzte, hätte der Beklagte nach Zugang der Abmahnung der Klägerin auch nach vorstehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf untersuchen müssen, ob auf diesen Geräten Filesharing Software bzw. streitgegenständliche Werk installiert war. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen. Der Beklagte trägt nicht einmal vor, dass er nach dem Zugang der Abmahnung seinen eigenen Computer untersucht habe.

Die Ansicht des Amtsgerichts, der Beklagte sei aufgrund des Zeitablaufs nicht verpflichtet, mehr als die generelle Nutzungsmöglichkeit seiner Ehefrau zur Tatzeit vorzutragen, vermag die Kammer nicht zu teilen. Denn ersichtlich hat der Beklagte präzise Erinnerungen, soweit es seine eigene Entlastung betrifft und konnte sogar Angaben dazu machen, wann er am [Datum] zu Bett gegangen sei. Auch erfolgte die Abmahnung der Klägerin zeitnah, nur drei Wochen nach der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht glaubhaft (§ 286 ZPO), dass dem Beklagten sonstige Details nicht erinnerlich sind.


cc)

Da der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast zum Zugriff Dritter auf seinen Internetanschluss nicht genügt hat, greift zugunsten der Klägerin die gegen den Beklagte als Anschlussinhaber sprechende Vermutung, dass dieser die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen habe.

Diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte nicht durch Führung des Gegenbeweises erschüttert. Nach dem Ergebnis der, erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist der Beklagte beweisfällig geblieben. Die als Zeugin benannten Ehefrau des Beklagten hat lediglich bekundet hat, im Jahr [Jahreszahl] den Internetanschluss des Beklagten genutzt zu haben, zu der streitgegenständlichen Rechtsverletzung befragt, sich aber auf das ihr gemäß § 381 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Ist - wie hier nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, in welcher die Ehefrau des Beklagten das Zeugnis verweigert hat - nicht feststellbar, dass ein Dritter selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit alleiniger Tatherrschaft begangen haben (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 -Tauschbörse III juris Rn. 48; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud, juris 29).


d)

Die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmes war auch rechtswidrig, da sie ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgte.


e)

Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt, weil er unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit zumindest fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) verkannt hat, zur Nutzung des streitgegenständlichen Films im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse nicht berechtigt zu sein.


f)

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus vorstehenden Gründen ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films in Filesharing-Netzwerken zu, §§ 97 Abs. 2, 94 Abs. 1 S. 1 UrhG. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz von 600,00 EUR ist auch der Höhe nach begründet.

Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08 - Restwertbörse I; Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der. Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vgl. BGH GRUR 1993, 55 - Tchibo / Rolex II) oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf die Beklagten vereinbart hätten, infolge dessen diese den streitgegenständlichen Fällen im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereit halten durfte.

Für den Schadensersatzanspruch entspricht es unter Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Anbieten einer Single im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 - Az. 6 U 209/13,OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - Az. 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 - Az. 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 - Az. 11 U/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 7/14, 1 ZR 19/14 und I ZR 75/14 - Tauschbörse I - III; Urteil vom 12.05.2016 -I ZR 48/15 - Everytime we touch).

Vor diesem Hintergrund hält die. Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung Schadensersatzverlangen im Bereich von 400,00 EUR bis 600,00 EUR für das rechtswidrige Download-Angebot im Internet im Rahmen eines Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film für angemessen. Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen im Rahmen der aktuellen Verwertungsphase, kurz nach Erstveröffentlichung des streitgegenständlichen Films erfolgten und damit in besonderem Maße geeignet waren, die der Klägerin gleichfalls zustehenden ausschließlichen Vertriebsrechte zu beeinträchtigen, erachtet die Kammer vorliegend einen Schadensersatzanspruch von 600,00 EUR für angemessen.


2.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 10.04.2012 ist gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. in der geltend gemachten Höhe von 506,00 EUR begründet.

Der Anspruch der Klägerin ist gemäß § 97a UrhG a.F. in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung zu beurteilen. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteile v. 12.05,2016 - I ZR 272/14 - Die Päpstin, juris Rn. 19; m.w.N.).

Die Abmahnung des Beklagten vom 10.04.2012 war berechtigt, da der Klägerin aus vorstehenden Gründen gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 94 Abs. 1 S. 1 UrhG wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films zustand; die durch die vorangegangene Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr war erst durch die Unterlassungserklärung der Beklagten vom [Datum] beseitigt worden.

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR beschränkt. Bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Filesharing Netzwerken wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a UrhG in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2013 - Az. 6 W 152/13; jetzt höchstrichterlich. bestätigt durch BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 - Tannöd). Die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich aus diesem Grund nach dem vollen Gegenstandswert der Abmahnung.

Bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines aktuellen, durchschnittlich erfolgreichen Films im Rahmen einer Filesharing Tauschbörse ist von einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von nicht unter 10.000,00 EUR auszugehen. Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich danach grundsätzlich anhand einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 W RVG in Höhe von 20,00 EUR. Die Klägerin macht lediglich eine 1,0 Geschäftsgebühr geltend, welche nach Anlage 2 a.F. zu § 13 Abs. 1 RVG 506,00 EUR betrug.


3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2, 291, 247 BGB.



III.

Die Kostenentscheidung beruht §§ 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.



IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von, einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen. Rechtsprechung erforderlich.



V.

Die Beschwer im Berufungsverfahren wird auf 906,00 EUR festgesetzt.



[Name]

[Name]

[Name]





Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




LG Köln, Urteil vom 30.11.2017, Az. 14 S 45/16,
Vorinstanz: AG Köln, Urteil vom 22.08.2016, Az. 148 C 536/15,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
sekundäre Darlegungslast,
Ehefrau,
Nachforschungspflichten gegenüber Ehefrau,
BGH - Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife

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LG Köln, Az. 14 S 1/17 (Einfachermittlung)

#5973 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. Dezember 2017, 21:31

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Landgericht Köln bestätigt in Tauschbörsenverfahren: Ständige Rechtsprechung des Amtsgericht Köln zur vermeintlichen Fehleranfälligkeit von Zuordnungen einer IP-Adresse verletzt Rechteinhaber in ihren Rechten (zur Einfachermittlung einer IP-Adresse bzw. simple Einmalerfassung)


21:25 Uhr


Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im oben genannten Berufungsverfahren (Urt. v. 14.12.2017, Az. 14 S 1/17) hat das Landgericht Köln nunmehr bestätigt, dass eine aktuelle Rechtsprechungspraxis des Amtsgerichts Köln gegen geltendes Recht verstößt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... ip-adress/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... S_1_17.pdf

Autor:
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



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Zu den Hintergründen:

Bei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen können seitens der verletzten Rechteinhaber zunächst lediglich IP-Adressen festgestellt werden, über die Rechtsverletzungen erfolgt sind. Erst nach Durchführung eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG wird dann in einem zweiten Schritt auf entsprechende Nachfrage von den Providern mitgeteilt, welcher Anschlussinhaber sich zu den Zeiten der Rechtsverletzung hinter den jeweils festgestellten IP-Adressen verbirgt.

In diesem Rahmen lässt sich häufig feststellen, dass die Rechtsverletzungen über ein und denselben Internetanschluss, jedoch an mehreren Tagen und über verschiedene (dynamische) IP-Adressen erfolgten.

Das ist aber kein Muss. Genauso regelmäßig kommt es vor, dass für eine Rechtsverletzung lediglich eine einzelne IP-Adresse genutzt wurde.

In solchen Klageverfahren, in denen die jeweilige Rechtsverletzung über lediglich eine einzelne IP-Adresse ermittelt werden konnte, hat das Amtsgericht Köln in der Vergangenheit die Klagen der Rechteinhaber in der Regel abgewiesen.

Diese Entscheidungen begründet das Amtsgericht Köln damit, dass bei der Ermittlung nur einer einzelnen IP-Adresse bei der Auskunftserteilung Fehler seitens der Provider nicht ausgeschlossen werden könnten. Dabei stützt sich das Amtsgericht maßgeblich auf falsche Tatsachen und eigene Spekulationen über mögliche Fehlerquellen. Zudem werden auch entsprechende Beweisangebote der Rechteinhaber regelmäßig übergangen, da das Amtsgericht - ohne stichhaltige Begründung - die Auffassung vertritt, dass die korrekte Zuordnung der Rechtsverletzung im Nachhinein nicht mehr zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden könne.


So auch im hier vorliegenden Fall:

Die Ermittlung der Rechtsverletzung im streitgegenständlichen Fall ergab, dass das Filmwerk über eine einzelne IP-Adresse in einer Tauschbörse über einen Zeitraum von mehreren Stunden widerrechtlich zum Download angeboten wurde. Die Klägerin fragte im Anschluss aus dem gesamten Verletzungszeitraum zwei einzelne Zeitpunkte beim Provider an. Dieser erteilte daraufhin die Auskunft, dass die IP-Adresse zu beiden Zeitpunkten dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen ist.

Im laufenden Gerichtsverfahren hatte der Beklagte dabei lediglich pauschal bestritten, dass die Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss erfolgte.

Das Amtsgericht Köln wies dennoch die Klage aus den zuvor genannten Gründen ab.

Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hob das Landgericht Köln das Urteil nunmehr auf.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei es unerheblich, dass im zugrunde liegenden Fall lediglich eine einzelne IP-Adresse ermittelt worden sei. Vielmehr können aufgrund der zweifachen Zuordnung durch den Provider keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Anschluss des Beklagten zutreffend ermittelt wurde.

"Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich nicht um eine simple Einmalerfassung. Vielmehr hat die Klägerin mehrere Erfassungen des Internetanschlusses des Beklagten im Abstand von rund 7 ½ Stunden vorgetragen. Angesichts dessen bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses. Denn dass es in zeitlichem Abstand von mehreren Stunden mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (...). Dies gilt auch, soweit vorliegend dieselbe IP-Adresse beauskunftet wurde, denn ausweislich der von der Klägerin als Anlage K 2 vorgelegten Auskunft erfolgten zwischen den Erfassungen der IP-Adresse des Beklagten eine Vielzahl weiterer Ermittlungen zu gesondert erfassten und beauskunfteten, abweichenden IP-Adressen anderer Anschlussinhaber."

Dem Beklagten habe es vor diesem Hintergrund oblegen, konkrete auf den Fall bezogene Anhaltspunkte darzulegen, die tatsächlich den Schluss auf eine fehlerhafte Anschlussermittlung zuließen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Im Gegenteil: Die von der Klägerin dargelegten Umstände ließen gerade darauf schließen, dass die Anschlussermittlung zutreffend erfolgte. Folglich hätte das Amtsgericht - ohne dass es überhaupt eines dahin gehenden Beweises durch die Klägerin bedurfte - von der korrekten Ermittlung der IP-Adresse sowie der richtigen Zuordnung zum Anschluss des Beklagten ausgehen müssen.

"Wenn jedoch keinerlei Umstände darauf hinweisen, dass es zu einer Fehlfunktion der Software gekommen ist, und im Gegenteil die doppelte Ermittlung gerade dafür spricht, dass die Ermittlungssoftware ordnungsgemäß gearbeitet hat und auch die Zuordnung der IP-Adresse zu dem Anschluss des Beklagten zutreffend erscheint, genügt dies den Anforderungen für die richterliche Überzeugung, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Insbesondere ist dafür ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des § 286 ZPO Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades an Gewissheit, der Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vergleiche BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I)."

Das Amtsgericht hätte somit seiner Entscheidung zugrunde legen müssen, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt sei. Dieser hafte daher auch als Täter, da er der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

Das Landgericht verurteilte daher den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadens, zum Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Abmahnung (Gegenstandswert 10.000,00 EUR) sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten beider Instanzen in vierstelliger Höhe.








LG Köln, Urteil vom 14.12.2017, Az. 14 S 1/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -


14 S 1/17

148 C 389/16
Amtsgericht Köln


Verkündet am 14.12.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Herrn [Name], 52457 Aldenhoven,
Beklagten und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 52066 Aachen,





hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 05.10.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter [Name]


für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.12.2016, Az. 148 C 389/16, wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2015 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.





GRÜNDE:



I.

Die Klägerin macht wegen der von ihr behaupteten Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Film [Name] gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 506,00 EUR geltend.

Im Rahmen von der Klägerin hierzu veranlasster Ermittlungen teilte die von der Klägerin beauftragte Ermittlungsfirma, die ipoque GmbH, der Klägerin mit, dass der streitgegenständliche Film in der Zeit vom [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis zum [Name] [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] über den Anschluss eines Nutzers eines Filesharing-Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten worden war. Zu den Ermittlungsergebnissen der ipoque GmbH legt die Klägerin die von ihr als Falldatenblatt bezeichnete Zusammenfassung vor (Anlage K3, Bl. 40 der Akte).

Der Beklagte lebte auch zur Zeit des streitgegenständlichen Verletzungszeitraums mit seiner Ehefrau unter der im Rubrum angegebenen Adresse in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beklagte war Inhaber eines von der Deutschen Telekom zur Verfügung gestellten Internetanschlusses.

Die Klägerin erwirkte bei dem Landgericht Köln zu Az. 231 O 127/13 gemäß § 101 Abs. 9 UrhG einen Gestattungsbeschluss vom [Datum]. Daraufhin erteilte der beteiligte Internet-Provider, die Deutsche Telekom, hinsichtlich der ermittelten IP-Adresse [IP] zu den Daten [Datum] [Uhrzeit] Uhr, und [Datum] [Uhrzeit] Uhr, die Auskunft, dass obenstehende IP-Adresse zu den genannten Zeiten jeweils dem Internetzugang des Beklagten zugewiesen war. Dazu legt die Klägerin auszugsweise die Auskunft der Deutschen Telekom als Anlage K2 (Bl. 36 ff. der Akte) vor.

Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] abmahnen und zur Zahlung von Lizenzschadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren auffordern. Der Beklagte gab gegenüber der Klägerin eine mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] übersandte Unterlassungserklärung ab. Den mehrfachen Zahlungsaufforderungen der Klägerin (Anlagenkonvolut K4, Bl. 41 ff. der Akte) kam der Beklagte nicht nach.


Die Klägerin hat behauptet,
der Beklagte habe in der Zeit vom [Datum] um [Uhrzeit] Uhr bis zum [Datum] um [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] den streitgegenständlichen Film im Rahmen einer Filesharing Tauschbörse zum Download angeboten. Die Ermittlungen seien zutreffend erfolgt, was sie näher ausgeführt und sich dazu insbesondere auch auf das Falldatenblatt (Anlage K 3, Bl. 40 der Akte) bezogen hat Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe dieserhalb ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gegen den Beklagten zu, welcher wegen der Aktualität des streitgegenständlichen Filmes im Zeitpunkt der Rechtsverletzung, sowie der massiven Verbreitung im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes und damit einhergehenden Beeinträchtigung der Auswertung mit mindestens 600,00 EUR zu bemessen sei.

Zur Aktivlegitimation hat die Klägerin ausgeführt, dass die Klägerin sämtliche' exklusiven Verwertungsrechte (§§ 16, 17, 19a UrhG) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an dem Film [Name] mit Distribution Agreement vom von der [Name] erworben habe. Die [Name] habe die Rechte an dem Film mit Weltvertriebsvertrag vom [Datum] von der gemäß Abtretungsvertrag vom 07.09.[Jahreszahl] erworben. Die Rechtekette habe die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erwerb der Auswertungsrechte überprüft und von der Lizenzgeberin garantieren lassen. Die [Name] sei eine 100-prozentige Tochter der Klägerin, der die Klägerin die Rechte für die DVD-Auswertung übertragen habe. Deshalb sei diese und nicht die Klägerin auf der DVD im Hersteller- bzw. Urhebervermerk angegeben. Gleiches gelte für die Rechte an der Kinoauswertung, die die Klägerseite an ihre Tochter [Name] vergeben habe. Die exklusiven Rechte aus § 19a UrhG seien bei der Klägerin verblieben. Die Klägerin verweist hierzu ferner darauf, dass sie auf den gängigen Downloadportalen (Download-To-Own) im Internet als Rechte Inhaberin genannt sei. Dazu hat sie in ihrem Schriftsatz vom 30.10.2016 Screenshots aus dem Portal iTunes (Bl. 96 der Akte) sowie aus dem Portal Maxdome (Bl. 97 der Akte) eingeblendet.


Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und dazu ausgeführt, auf dem Cover der DVD sei nicht die Klägerin, sondern eine [Name] aufgeführt.


Der Beklagte hat weiterhin behauptet,
ihm sei die streitgegenständliche Datei nicht bekannt. Sie befinde sich nicht und habe sei zu keinem Zeitpunkt auf seinem oder einem anderen in seinem Haushalt befindlichen Rechner befunden. Der Beklagte verfüge nicht und habe auch zum fraglichen Zeitpunkt nicht über Tauschbörsen-Software verfügt, die für die Begehung der behaupteten Urheberrechtsverletzung erforderlich sei. Der Beklagte habe am [Datum] einem Sonntag, um [Uhrzeit] Uhr bis in die späteren Morgenstunden geschlafen, sein Rechner sei ausgeschaltet gewesen: Nach Kenntnis des Beklagten habe auch niemand anderes aus der Wohnung des Beklagten dessen Internetanschluss benutzt. Weder der Beklagte noch seine Ehefrau kämen als Täter einer Urheberrechtsverletzung in Betracht.

Der Beklagte gehe insofern von einer fehlerhaften Ermittlung aus, wobei er die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse, deren Zuordnung zu seinem Anschluss zum fraglichen Zeitpunkt sowie die Eignung der eingesetzten Ermittlungssoftware bestreitet.

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 15.12.2016 (Bl. 126 ff. der Akte) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Es fehle an einer tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, da es insoweit bereits an einer zuverlässigen Zuordnung der, angeblichen ermittelten IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten fehle. Es sei nämlich nur eine IP-Adresse ermittelt worden, so dass sich der Sachverhalt als Einzelermittlung darstelle. Es scheine sich um einen einheitlichen Ermittlungsvorgang zu handeln, so dass eine fehlerhafte Ermittlung nicht ausgeschlossen sei. Die Richtigkeit der Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zum Anschluss sei von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt, das Bestreiten des Beklagten sei beachtlich. Insbesondere fehle es an einer "echten" Mehrfachzuordnung einer IP-Adresse zu einem Internetanschluss, da keine verschiedenen IP-Adressen zu unterschiedlichen Zeiträumen, bestenfalls im Rahmen verschiedener Anfragen an den Provider, dem Internetanschluss des Beklagten erfolgt sei. Auch an und für sich zuverlässig arbeitende Software könne, etwa bedingt durch Serverprobleme, Updates oder sonstige Arbeiten am Programm fehlerhafte Arbeitsergebnisse liefern, was ebenfalls gerichtsbekannt sei und von Personen, die mit den Datenbanken und Textverarbeitungsprogrammen der Justiz arbeiteten, die auch grundsätzlich funktionierten, schlechterdings nicht geleugnet werden könne.


Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.


Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie verweist insbesondere auf ihre Auffassung, dass die Zuordnung der IP-Adresse zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten durch den Provider Deutsche Telekom erfolgt sei und der Beklagte als Anschlussinhaber beauskunftet worden sei. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Provider dynamische IP-Adressen häufig erst nach längeren Zeiträumen neu vergebe. Auch habe der Beklagte nicht in erheblicher Weise, sondern lediglich pauschal bestritten. Soweit das Amtsgericht bemängelt habe, dass die Klägerin für die zutreffende Zuordnung der IP-Adresse bei den Provider keinen Beweis angeboten habe, habe es seine Hinweispflicht verletzt, da in der I. Instanz diese Frage nicht problematisiert worden sei. Die Klägerin bietet nunmehr Beweis durch einen Zeugen des Internetproviders sowie durch Sachverständigengutachten an.



Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom. 15.12.2016, Az 148 C 389/16, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen:
1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 sowie
2. 506,00, EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.



II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.


1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG i.V.m. §§ 94 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 31 UrhG sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 506,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F..


a)

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Leistungsschutzrechte des Filmherstellers zum öffentlichen Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Films aktivlegitimiert. Die Kammer geht auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin davon aus, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film [Name] betreffend das öffentliche Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist. Die Klägerin hat im Detail und unter Bezeichnung der einzelnen Verträge die Rechtekette bis zum Filmhersteller [Name] vorgetragen. Dafür, dass die Klägerin selbst die ausschließlichen Nutzungsrechte für das öffentliche Zugänglichmachen besitzt, sprechen zudem maßgeblich die von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus den gängigen Downloadportalen (Download-To-Own) iTunes und Maxdome, in denen die Klägerin als Rechteinhaberin bezeichnet ist. Die in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten haben den Gesetzgeber dazu bewogen, deren effektive Durchsetzung durch die Vermutungsregelungen gemäß § 10 UrhG, die die Vorgaben gemäß Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzen, zu gewährleisten. Soweit die Vermutungswirkungen des § 10 Abs. 3 UrhG - wie im Streitfall - nicht greifen, ist in jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I mit weiteren Nachweisen). Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft der ausschließlichen Rechte zum öffentlichen Zugänglichmachen kommt auch die Benennung in gängigen Downloadportalen in Betracht.

Dem ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. So hat er zwar unter Verweis auf die Benennung der [Name] auf der von der Klägerin vorgelegten Hülle der DVD des streitgegenständlichen Films und damit im Ausgangspunkt substantiiert bestritten, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte für das öffentliche Zugänglichmachen ist. Nachdem die Klägerin dann allerdings wie geschildert im Einzelnen dargelegt hat, dass diese Rechte ihr zustehen, während nur die Videorechte bei ihrer 100-prozentigen Tochter, der [Name] lägen, hat der Beklagte dagegen nichts vorgebracht. Für das Zutreffen dieser Darstellung der Klägerin spricht neben der Bezeichnung der Klägerin in den Downloadportalen, für die es auf das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG ankommt, auch der Umstand, dass auf der vorgelegten DVD Hülle die [Name] als "ein Unternehmen der [Name] Gruppe" ausgewiesen wird. Des Weiteren behauptet auch der Beklagte nicht, die Bezeichnung der Klägerin als Rechteinhaberin in den Downloadportalen sei gefälscht.

Damit ist der Indizienbeweis für die Aktivlegitimation der Klägerin geführt.


b)

Der Beklagte ist passivlegitimiert.

Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass von dem Internetanschluss des Beklagten aus die von der Klägerin vorgetragene Rechtsverletzung erfolgte, dass also im angegebenen Zeitraum der Film [Name] über den Anschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich nicht um eine simple Einmalerfassung. Vielmehr hat die Klägerin mehrere Erfassungen des Internetanschlusses des Beklagten im Abstand von rund 7 1/2 Stunden vorgetragen. Angesichts dessen bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses. Denn dass es in zeitlichem Abstand von mehreren Stunden mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - Az. 6 U 239/11, juris Rn. 4). Dies gilt auch, soweit vorliegend dieselbe IP-Adresse beauskunftet wurde, denn ausweislich der von der Klägerin als Anlage K2 vorgelegten Auskunft erfolgten zwischen den Erfassungen der IP-Adresse des Beklagten eine Vielzahl weiterer Ermittlungen zu gesondert erfassten und beauskunfteten, abweichenden IP-Adressen anderer Anschlussinhaber. Hinzu kommt ferner, dass - worauf die Klägerin unwidersprochen und zutreffender weise hinweist - schon seit geraumer Zeit die Internet-Provider bei dauerhafter Verbindung des Internetanschlusses mit dem Internet die einem Anschlussinhaber zugewiesene dynamische IP-Adresse für geraume Zeit dessen Anschluss zugeordnet lassen, bei Kunden der Deutschen Telekom kann dies bis zu 6 Monaten andauern.

Auch stellt der Beklagte nicht in Abrede, dass es sich bei der in dem Ermittlungsdatensatz des Internet-Providers (Anlage K 2) aufgeführten Benutzerkennung um die seinem Anschluss zugewiesene Kennung handelt. Ebenso wenig steht in Streit, dass, die Deutsche Telekom als Provider des Beklagten diese Auskunft erteilt hat. Der Beklagte zweifelt lediglich an, dass sein Internet Provider die IP-Adresse richtig zugeordnet hat.

In Anbetracht dieser Umstände liegt es fern, dass es zu Fehlfunktionen und Fehlern bei dem Einsatz der Ermittlungssoftware und auch der Zuordnung der IP-Adressen zu dem Internetanschluss des Beklagten gekommen ist. Zwar erscheinen bewusste oder auch unbewusste Fehler nicht schlechthin undenkbar und sind auch der Kammer Unzulänglichkeiten der von dem Amtsgericht angesprochenen in der Justiz benutzten Software bekannt. Wenn jedoch keinerlei Umstände darauf hinweisen, dass es zu einer Fehlfunktion der Software gekommen ist, und im Gegenteil die doppelte Ermittlung gerade dafür spricht, dass die Ermittlungssoftware ordnungsgemäß gearbeitet hat und auch die Zuordnung der IP-Adresse zu dem. Anschluss des Beklagten zutreffend erscheint, genügt dies den Anforderungen für die richterliche Überzeugung, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Insbesondere ist dafür ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens nicht erforderlich.. Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche -Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades an Gewissheit, der Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vergleiche BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I).

Da der Beklagte keinerlei konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt hat, die gegen die Richtigkeit der von der Klägerin im einzelnen dargelegten Ermittlungen sprechen, ist von dem Zutreffen der Ermittlungen auszugehen.


c)

Der Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass das streitgegenständliche Filmwerk zu den hier fraglichen Zeitpunkten am [Datum] über seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Der Beklagte hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten.

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus; Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - BearShare; Urteil vom 11.06.2015 - I 75/14 - Tauschbörse III; Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife; Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud). Auch besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen 'worden ist. Hierfür fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 06.10.2016, - I ZR 154/15 - Afterlife).

Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers greift aber ein, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung. der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I 75/14 - Tauschbörse III; Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud). Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung üb'erlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, .dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I 75/14 - Tauschbörse III; Urteil am 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife; Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud).

Nach diesen Grundsätzen ist von der Täterschaft des Beklagten auszugehen, weil der Internetanschluss des Beklagten zu den Verletzungszeitpunkten hinreichend gesichert war (aa) und der Internetanschluss zwar nach Vortrag des Beklagten bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen war, der Beklagte aber insoweit seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hat (bb).


aa)

Es ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen von Seiten eines unbekannten Dritten begangen wurden. Dass der Internetanschluss des Beklagten nicht mit den üblichen Sicherungsvorkehrungen versehen war, insbesondere der von dem Beklagten verwendete Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den .privaten Bereich marktüblichen Sicherungen (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 220/15 - WLAN-Schlüssel) nicht verfügt hätte, trägt der Beklagte schon nicht vor. Zwar gilt auch insoweit, dass die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin als der Anspruchstellerin liegen (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 220/15 - WLAN-Schlüssel). Da die Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen der Anschlussinhaber bei Inbetriebnahme seines Routers getroffen hat, außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Anspruchstellers liegt, obliegt jedoch dem Anschlussinhaber insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vergleiche BGH, Urteil vom. 24.11.2016 - I ZR 220/15 - WLAN-Schlüssel). Mangels Vortrags des Beklagten zu dieser Frage ist mithin von einer ausreichenden Sicherung auszugehen.


bb)

Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast auch im Übrigen nicht genügt. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, er habe seinen Internetanschluss im Zeitraum der Verletzungshandlungen bewusst einer anderen Person, nämlich seiner Ehefrau, überlassen.

Um seiner sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaber zu genügen, muss der Anschlussinhaber indes dazu vortragen, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung .gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I 75/14 - Tauschbörse III; Urteil am 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife; Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud).

Der Beklagte hat indes ausdrücklich erklärt, dass seine Ehefrau nicht als Täterin der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Da er ferner vorgetragen hat, dass niemand anderes den Internetanschluss des Beklagten benutzt hat, fehlt es an der Darlegung, dass nicht der Beklagte, sondern ein Dritter ernsthaft als Alleintäter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. Hat der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen - wie hier - nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen, dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger Tatherrschaft begangen haben (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III; Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud). Kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast indes nicht nach, haftet er als Täter (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 86/15 - Silver Linings Playbook).


d)

Das öffentliche Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Filmes war auch rechtswidrig, da es ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgte.


e)

Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt, weil er unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit zumindest fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) verkannt hat, zur Nutzung des streitgegenständlichen Films im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse nicht berechtigt zu sein.


f)

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus vorstehenden Gründen ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films in Filesharing-Netzwerken zu, §§ 97 Abs. 2, 94 Abs. 1 S. 1 UrhG. Der geltend gemachte. Anspruch auf Schadensersatz von 600,00 EUR ist auch der Höhe nach begründet.

Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08 - Restwertbörse I; Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen, die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vgl. BGH GRUR 1993, 55 - Tchibo / Rolex II) oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf die Beklagten vereinbart hätten, infolge dessen diese den streitgegenständlichen Fällen im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern, zum Download bereit halten durfte.

Für den Schadensersatzanspruch entspricht es unter Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Anbieten einer Single im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 - Az. 6 U 209/13; OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - Az. 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 - Az. 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 - Az. 11 U/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 7/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14 - Tauschbörse I - III; Urteil vom. 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch).

Vor diesem Hintergrund hält die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung Schadensersatzverlangen im Bereich von 400,00 EUR bis 600,00 EUR für das rechtswidrige Download-Angebot im Internet im Rahmen eines Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film für angemessen. Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen im Rahmen der aktuellen Verwertungsphase, kurz nach Erstveröffentlichung des streitgegenständlichen Films erfolgten und damit in besonderem Maße geeignet waren, die der Klägerin gleichfalls zustehenden ausschließlichen Vertriebsrechte zu beeinträchtigen, erachtet die Kammer vorliegend einen Schadensersatzanspruch von 600,00 EUR für angemessen.


2.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom [Datum] ist gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. in der geltend gemachten Höhe von 506 EUR begründet.

Der Anspruch der Klägerin ist gemäß § 97a UrhG a.F. in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung zu. beurteilen. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 272/14 - Die Päpstin).

Die Abmahnung des Beklagten vom [Datum] war berechtigt, da der Klägerin aus den vorstehenden Gründen gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 94 Abs. 1 S. 1 UrhG wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films zustand, die durch die vorangegangene Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr war erst durch die Unterlassungserklärung des Beklagten vom 22.07.2013 beseitigt worden.

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR beschränkt. Bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Filesharing-Netzwerken wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung. der daraus folgenden Ansprüche handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a UrhG in der bis 8. Oktober 2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2013 -Az. 6 W 152/13; höchstrichterlich bestätigt durch BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 - Tannöd). Die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich aus diesem Grund nach dem vollen Gegenstandswert der Abmahnung.

Bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines aktuellen, durchschnittlich erfolgreichen Films im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse ist von einem. Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von nicht unter 10.000,00 EUR auszugehen (vergleiche BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 272/14 - Die Päpstin). Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich danach grundsätzlich anhand einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 W RVG in Höhe von 20,00 EUR. Die Klägerin macht lediglich eine 1,0 Geschäftsgebühr geltend, welche nach Anlage 2 a.F. zu § 13 Abs. 1 RVG 506,00 EUR betrug.


3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2, 291, 247 BGB.



III.

Die Kostenentscheidung beruht §§ 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.



IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.



V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 906,00 EUR festgesetzt.



[Name]

[Name]

[Name]




Beglaubigt
[Name]
Justizbeschäftigte (...)






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LG Köln, Urteil vom 14.12.2017, Az. 14 S 1/17,
Vorinstanz: AG Köln, Urteil vom 15.12.2016, Az. 148 C 389/16,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim,
Einfachermittlung,
simple Einmalerfassung,
Fehlerhaftigkeit IP Ermittlung,
Aktivlegitimation

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#5974 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. Januar 2018, 18:19

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):
Amtsgericht Charlottenburg - Bloßer Verweis auf Familienmitglieder lässt Haftung in Filesharingverfahren nicht entfallen
(Beklagter ohne Anwalt)




18:15 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem genannten Filesharingverfahren bestritt der Anschlussinhaber seine eigene Verantwortlichkeit und verwies auf die generell bestehende Zugriffsmöglichkeit weiterer Familienangehörigen. Im Haushalt hätten sich mehrere Computer befunden. Eine Tauschbörsensoftware habe sich jedoch nicht auf den Endgeräten befunden. Der minderjährige Sohn, welcher belehrt worden sei, habe auf Nachfrage die Begehung der Rechtsverletzung bestritten. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dennoch ein Familienmitglied oder etwaige Besucher die Rechtsverletzung begangen haben. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Internetanschluss unbefugt durch einen unbekannten Dritten verwendet wurde.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

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Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 314_17.pdf


Autorin:
Rechtsanwältin Claudia Lucka



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Dem Amtsgericht Charlottenburg genügte dieses Vorbringen nicht. Bereits das tatsächliche Vorbringen des Beklagten zur vermeintlichen Mitnutzung seines Anschlusses durch Familienmitglieder weise insoweit erhebliche Mängel auf. Insbesondere habe es der Beklagte versäumt, zum konkreten Nutzungsverhalten der Mitnutzer sowie zur konkreten Tatzeit vorzutragen. Auch der bloße Verweis auf einen unberechtigten Fremdzugriff sei unerheblich.

Daher sei von der persönlichen Täterschaft des Beklagten auszugehen.

"Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze spricht aber gerade eine tatsächliche Vermutung für eine Haftung in Täterschaft des Beklagten, denn er ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat hierzu nur sehr pauschal vorgetragen. Zunächst beschränkt sich sein Vortrag in Übereinstimmung mit der Klägerin auf ein reines Bestreiten seiner eigenen Täterschaft; (...).Er hat zudem nicht konkret vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch mindestens eine andere Person seinen Anschluss gerade benutzen konnte, noch eine nicht vorhandene Sicherung desselben (...)."

Dies gelte unabhängig von der Frage, ob er die Rechtsverletzung auch tatsächlich begangen hat.

"Der Beklagte mag nicht Täter der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung sein, er haftet aber wie ein Täter (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud -, juris)"

Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte den Beklagten daher zur Zahlung von Schadensersatz und den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten. Das Gericht hatte hierbei weder bezüglich der Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes noch betreffend dem zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR Bedenken:

"Für einen durchschnittlichen Spielfilm ist ein Unterlassungsanspruch von 10.000,00 EUR angemessen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch -, juris), so dass die Klägerin hier sogar noch höhere Kostenerstattung hätte fordern können."









AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 231 C 314/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 231 C 314/17

verkündet am: 29.11.2017
[Name], JB


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-



gegen


den Herrn [Name], 12437 Berlin
Beklagten,





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 231, auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden' Betrages vorläufig vollstreckbar.




Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Spielfilm [Name].
Der Beklagte war im Jahr [Jahreszahl] Inhaber eines Internetanschlusses der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Anbietens des genannten Spielfilms [Name] ab und forderte ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten auf (Anlage K4 - 1 zur Klageschrift, Bl. 32 - 437 d.A.). Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab und reagierte zusätzlich, wie auf der Anlage K4-2 (Bl. 42 d. A.) ersichtlich.


Die Klägerin behauptet,
dass der Beklagte selbst am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie um [Uhrzeit] Uhr über die seinem Anschluss zugeordneten IP-Adressen [IP 1] bzw. [IP 2] in einer sog. Tauschbörse den o.g. Spielfilm zum Download angeboten habe. Dies stehe fest aufgrund der in ihrem Auftrag durchgeführten Ermittlungen der Digital Forensics GmbH und der Auskunft der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG aufgrund von der Klägerin erwirkten Beschlusses des Landgerichts München I vom [Datum] wonach beide genannten IP-Adressen zu den genannten Zeiten dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen seien. Die dabei verwendete Ermittlungssoftware PFS arbeite fehlerfrei und werde regelmäßig überprüft.


Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen das Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.09.2015 sowie 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet,
er habe den Film zu keinem Zeitpunkt über das. Internet Dritten zum Download zur Verfügung gestellt.

Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen,
dass die genannten IP-Adressen seinem Router zu den genannten Zeitpunkten zugewiesen gewesen seien, denn die vom Router protokollierten und von ihm ausgelesenen IP-Adressen würden nicht mit diesen übereinstimmen. Insoweit ist unstreitig, dass der Beklagte das Routerprotokoll nicht vorlegen kann, weil das Speichermedium, auf dem die entsprechende Datei gespeichert war, inzwischen defekt ist.

Der Beklagte behauptet weitern,
dass in seinem Haushalt mehrere PC's existierten, die über ein internes Netzwerk an den Router angeschlossen seien. Der Router sei ständig im Internet und in der Regel einmal am Tag in den frühen Morgenstunden vergebe die Providerin eine neue IP-Adresse.

Seine Tochter sei damals schon ausgezogen gewesen; ob sie am [Datum] zu Besuch gewesen sei, wisse er nicht. Sein Sohn sei damals 15 Jahre alt gewesen und habe über einen eigenen Computer verfügt. Nach der Abmahnung habe er - unstreitig - seinen Sohn darauf angesprochen und dieser habe gesagt, dass er so etwas nicht mache, weil er wisse, dass er das nicht dürfe. Dies liege daran, dass er seine Kinder konkret darüber belehrt habe, was sie im Internet dürfen und was nicht. Auch habe er - unstreitig - zusammen mit seinem Sohn den Rechner angeschaut und dort keine Torrent-Software gefunden. Die für Filesharing nötige Software sei nach seinem Wissen auch auf keinem anderen der im Haushalt verwendeten Computer gelaufen.

Es sei nicht auszuschließen,
dass durch andere Personen im Haushalt, vielleicht auch Besucher, die Tat begangen worden sei. Auch sei es möglich, dass durch Schadsoftware unbeabsichtigt und nicht wahrnehmbar von den im Haushalt verwendeten Computern Filesharing betrieben worden sei, zumal bei dem von ihm verwendeten Gerät AVM im Jahr.2014 eine Sicherheitslücke bekannt geworden sei. Der Router sei - unstreitig - WPA/2 verschlüsselt.

Der Beklagte erhebt,
die Einrede der Verjährung.

Am 15.02.2016 hat die Klägerin Mahnbescheid beantragt. Dieser ist dem Beklagten am 23.02:2016 zugestellt worden, was wiederum der Klägerin am 08.03.2016 mitgeteilt worden ist. Am 22.06.2017 hat die Klägerin die Anspruchsbegründung eingereicht, am 05.07.2017 die weiteren Kosten eingezahlt und am gleichen Tag ist der Rechtsstreit an das Amtsgericht Charlottenburg abgegeben worden. Die Klageschrift nebst Ladung und Auflage zur Klageerwiderung binnen vier Wochen ist dem Beklagten sodann am 26.07.2017 zugestellt worden. Mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 09.10.2017 hat er vorgetragen, dass er während des Zugangs der Ladung bis Ende September im Ausland gewesen sei; seine Frau habe die im Schreiben enthaltenen Fristen übersehen und ihm daher nicht mitgeteilt.


Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß .§§ 12,13 ZPO, §§ 104a, 105 UrhG i.V.m. mit der gerichtlichen Konzentration in Berlin für Urheberrechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständig.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.106,00 EUR gemäß §§ 97 Abs. 2 UrhG, 97a UrhG a. F..



1.

Die Klägerin ist unstreitig als ausschließliche Rechteinhaberin an dem Spielfilm [Name] aktiv legitimiert.

Der Beklagte bestreitet zwar, dass am [Datum] um [Uhrzeit]Uhr sowie um [Uhrzeit] Uhr über die seinem Anschluss zugeordneten IP-Adressen [IP 1], [IP 2] in einer sog. Tauschbörse der o.g. Spielfilm zum Download angeboten worden sei; dieses Bestreiten ist aber unzureichend.

Bei Mehrfachermittlungen (also Ermittlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu unterschiedlichen IP-Adressen) kann in Übereinstimmung mit der Klägerin ohne Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass ein Ermittlungsfehler praktisch ausgeschlossen ist (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 1-6 U 239/11, juris). Zudem stimmt der Wechsel der IP-Adresse in den frühen Morgenstunden vorliegend mit dem Vortrag des Beklagten überein, der selbst angab, dass der Provider einmal am Tag, meist um diese Zeit, die IP-Adresse ändere.

Soweit der Beklagte behauptet, er selbst habe die IP-Adressen ausgelesen und diese hätten nicht übereingestimmt, wäre dieser Vortrag selbstverständlich dennoch erheblich, wenn er hierzu konkret vorgetragen hätte. Jedoch beschränkt sich sein Vortrag auf diese pauschale Behauptung. So trägt er noch nicht einmal vor, wie denn die damals ausgelesenen IP-Adressen gelautet hätten. Auch gibt er selbst an, dass er nur eine Speicherung auf einem Medium vorgenommen habe und dieses jetzt nicht mehr auslesbar sei. Es kann daher dahin stehen, ob der Beklagte, wie die Klägerin vermutet, möglicherweise falsche Daten ausgelesen hat.

Der Beklagte mag nicht Täter der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung sein, er haftet aber wie ein Täter (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017 , - I ZR 19/16 - Loud - , juris).

Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers als anspruchsbegründende Tatsache ist zwar nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012, Az. 1-6 U 239/11, 6 U 239/11, juris; BGH, Urteil vom. 15. November 2012, GRUR 2013, 511 - Morpheus). Allerdings gelten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gewisse Beweiserleichterungen. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so soll im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens-), jedenfalls dann, wenn dieser der sog. sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht nachkommt (BGH - Loud - a.a.0), also nicht hinreichend darlegen kann, nicht er sondern eine andere Person müsse die Rechtsverletzung begangen haben, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit zwar ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung, der Gegnerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und wenn ja, welche Personen im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und daher als Täter/in der Rechtsverletzung konkret in Betracht kommen; in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014, 1 ZR 169/12 - BearShare).

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze spricht aber gerade eine tatsächliche Vermutung für eine Haftung in Täterschaft des Beklagten, denn er ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat hierzu nur sehr pauschal vorgetragen. Zunächst beschränkt sich sein Vortrag in Übereinstimmung mit der Klägerin auf ein reines Bestreiten seiner eigenen Täterschaft; so trägt er z.B. nichts dazu vor, ob sein eigenes Endgerät (er gibt an, dass es mehrere im Haushalt gebe) zum Tatzeitpunkt ein- oder ausgeschaltet gewesen sei; auch nicht, ob er beispielsweise zum Zeitpunkt der ersten Feststellung (gegen halb zwei Uhr morgens) geschlafen habe. Er hat zudem nicht konkret vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch Mindestens eine andere Person seinen Anschluss gerade benutzen konnte, noch eine nicht vorhandene Sicherung desselben (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, a.a.O.). Der Beklagte behauptet Iediglich, dass auf alles damals verwendeten Geräten keine Filesharing-Software installiert gewesen sei. Dies aber steht erneut im Widerspruch dazu, dass wegen der Mehrfachermittlung davon auszugehen ist, dass ein Upload des streitgegenständlichen Films über seinen Anschluss erfolgte. Der Vorwurf der Klägerin lautet zudem nicht, 'dass der Beklagte über ein bestimmtes Endgerät den Film angeboten habe, sondern nur, dass dieser über seinen Anschluss angeboten worden sei. Wenn also beispielsweise eine dritte Person mit Wissen und Wollen den Anschluss des Beklagten mit dem eigenen Endgerät für Filesharing nutzte, würde dies an der täterschaftlichen Haftung des Beklagten nichts ändern.

Vortrag zu seiner Ehefrau als anderer Nutzerin erfolgt gar nicht. Vortrag zur Art der Nutzung durch seinen Sohn erfolgt ebenso wenig. Konkreter Vortrag zu diesen Nutzern zum Tatzeitpunkt erfolgt überhaupt nicht, also etwa, ob diese überhaupt zur fraglichen Tatzeit zu Hause waren und Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Schließlich unterlässt es der Beklagte, die Namen seiner Ehefrau und seines Sohnes mitzuteilen, weshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes seitens der Klägerin - etwas durch eigene Nachfrage bei diesen - verhindert wird.

Soweit der Beklagte in den Raum stellt, mögliche Besucher- hätten den Anschluss zum Filesharing nutzen können, ist diese Behauptung viel zu pauschal, um erheblich zu sein. Gleiches gilt für die substanzlos geäußerte Vermutung, das Filesharing sei durch Schadsoftware verursacht oder der Anschluss trotz Sicherung gehackt worden.

Da der Vortrag des Beklagten bereits insgesamt unzureichend ist, kommt es auf die Verspätung seines Vorbringens nicht an, so dass auch nicht darüber entschieden werden muss, ob die hierfür angeführten Gründe zur Entschuldigung im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO ausreichen.



2.

Die Klageforderung besteht auch in der geltend gemachten Höhe. 600,00 EUR Lizenzschaden für den streitgegenständlichen Spielfilm sind angemessen; der Beklagte trägt hiergegen nichts Erhebliches vor; insbesondere ist zu berücksichtigen, dass das Angebot über Tauschbörsen an eine unbeschränkte Anzahl von Nutzer/innen erfolgt.

Ebenso gilt dies für die vorgerichtliche Anwaltskosten. Der angesetzte Gegenstandswert ist angemessen. Die Ausnahmeregelung des § 97a UrhG a.F. greift nicht ein.

Für einen durchschnittlichen Spielfilm ist ein Unterlassungsanspruch von 10.000,00 EUR angemessen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch -, juris), so dass die Klägerin hier sogar noch höhere Kostenerstattung hätte fordern können. Anhaltspunkte, die vorliegend zu einer anderen Beurteilung führen könnten, liegen nicht vor. Das es sich um einen sog. Altfall aus dem Jahr 2013 handelt vor der Gesetzänderung greift auch die Deckelung des Erstattungsanspruchs nach neuen Recht nicht.



3.

Die Verjährungseinrede des Beklagten greift schließlich nicht durch, so dass die Forderungen auch durchsetzbar sind. Verjährung hinsichtlich der Abmahnkosten wäre gemäß §§ 195, 199 BGB nur dann mit Ablauf des 31.12.2016 eingetreten, wenn die Klägerin nicht zuvor verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hätte. Hier hat sie aber am 15.02.2016, also lange vor diesem Zeitpunkt, den Mahnbescheid beantragt, der dem Beklagten am 23.02.2016 zugestellt worden ist (§ 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB). Die Hemmung endete nach § 204 Abs. 2 BGB zwar sechs Monate nach dem Nichtweiterbetrieb, hier ungefähr am 08.09.2016, betrug aber insgesamt fast sieben Monate. Noch rechtzeitig, bevor sodann Ende Juli 2017 Verjährung eintreten konnte, hat die Klägerin aber am 22.06.2017 das Verfahren weiter betrieben, wodurch erneut Hemmung eingetreten ist. Hinsichtlich des Lizenzschadens gilt ohnehin die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB.

Zinsen waren wie beantragt gemäß §§ 286, 288 BGB zuzusprechen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17,
10179 Berlin,


oder

Landgericht Berlin,
Tegeler Weg 17-21,
10589 Berlin,


oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin,


eingelegt werden.


Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 30.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)






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AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 231 C 314/17,
Rechtsanwältin Claudia Lucka,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
Beklagter ohne Anwalt,
Ehefrau übersieht Fristen,
Verjährung

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AG Leipzig, Az. 117 C 1073/17

#5975 Beitrag von Steffen » Freitag 5. Januar 2018, 17:41

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Tauschbörsenverfahren nach Abmahnung vor dem Amtsgericht Leipzig - Anschlussinhaber haftet, wenn kein Dritter als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt


17:35 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Nachdem sämtliche Versuche einer außergerichtlichen und gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gescheitert waren, hatte die Rechteinhaberin Klage wegen der unlizenzierten Verbreitung eines Filmwerks erhoben.



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Bericht

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https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... cht-kommt/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 073_17.pdf


Autor:
Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



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Die Beklagte hatte in dem Verfahren bestritten, für die vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich gewesen zu sein. Zur Zeit der Rechtsverletzung habe sie sich auf der Arbeit befunden. Die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder - ihr Ehemann sowie die minderjährige Tochter - seien ebenfalls nicht zu Hause gewesen. Die Rechtsverletzung sei daher voraussichtlich fehlerhaft ermittelt worden. Im Übrigen bestritt die Beklagte auch die Rechteinhaberschaft der Klägerin.

Das Amtsgericht Leipzig stellte zunächst zutreffend fest, dass aufgrund der eindeutigen Rechtevermerke zugunsten der Klägerin auf öffentlichen Vervielfältigungsstücken vom Bestehen der Rechteinhaberschaft auszugehen sei. Weiter hatte das Gericht aufgrund der detaillierten und schlüssigen Ausführungen der Klägerin zu den Ermittlungen der Rechtsverletzung auch keine Zweifel daran, "dass (...) der Internetanschluss der Beklagten zutreffend ermittelt und eine konkrete Zuordnung der technischen Daten zum Anschluss der Beklagten erfolgt ist."

Vor diesem Hintergrund spreche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit der Beklagten. "Diese Vermutung wurde von der Beklagten nicht erschüttert, nach ihren Darlegungen war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt keine sonstige Person in ihrer Wohnung oder hat eine Rechtsverletzung begangen." Damit hafte die Beklagtenseite für die zugrunde liegende Rechtsverletzung. Gegen die geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes hatte das Gericht ebenfalls keine Bedenken. Das Amtsgericht Leipzig verurteilte die Anschlussinhaberin daher vollumfänglich zur Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten.







AG Leipzig, Urteil vom 25.08.2017, Az. 117 C 1073/17



(...) - Ausfertigung -



Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I




Aktenzeichen: 117 C 1073/17

Verkündet am: 25.08.2017
[Name],
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle



IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 04567 Kitzscher,
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 04552 Borna,



wegen Urheberrecht




hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2017 am 25.08.2017

für Recht erkannt:

1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite 506,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagtenseite trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.


Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Verwertung geschützter Bildaufnahmen über sogenannte Tauschbörsen (P2P- bzw. Filesharing-Netzwerke) sowie Kostenersatz wegen der durch die erfolgte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Klägerin wertet zahlreiche nationale und internationale Bild- / Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv aus. Sie werden regelmäßig in Kino, auf DVD/Blu-Ray über kostenpflichtige Download- und Streamingportale im Internet ausgewertet. Die Klägerin hat der Beklagten keinerlei Verwertungsrechte eingeräumt. Die ipoque GmbH ist von der Klägerin ständig beauftragt, die illegale Verbreitung ihrer urheberrechtlich geschützten Bild- / Tonaufnahmen in Tauschbörsen zu ermitteln und sie zur Durchsetzung entsprechender Ansprüche erforderliche Daten zu sichern, die hierfür das Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) verwendet. Dabei wurde festgestellt, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr, der Film [Name] über die IP-Adresse [IP] angeboten wurde. Über die IP-Adresse wurde aufgrund des Gestattungsbeschlusses vom zuständigen Internetprovider als Anschlussinhaberin die Beklagte unter der Adresse [Adresse] mitgeteilt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert. Die Beklagte hat sich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung rechtsverbindlich verpflichtet, künftige Rechtsverletzungen zu unterlassen.


Die Klägerin behauptet,
dass sie über die ausschließliche Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte verfüge und sie damit ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung berechtigt sei. Eine Lizenz für einen aktuellen Spielfilm würde regelmäßig nicht weniger als 50 % von 11,76 EUR (13,99 EUR abzgl. MwSt. = 11,76 EUR), also 5,88 EUR betragen. Dieser Wert könne je nach Laufzeit, Bekanntheit und Aktualität des Werkes sowie der entsprechenden Bildqualität auch bei bis zu 70 % von 14,28 EUR (16,99 EUR abzgl. MwSt. = 14,28 EUR), also 9,99 EUR liegen.

Der Schaden sei nach der Berechnungsmethode "Lizenzanalogie" zu schätzen und betrage mindestens den beantragten Pauschalbetrag. Bei der Berechnung der Rechtsverfolgungskosten sei ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR in jedem Fall angemessen. Die Begrenzung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. sei nicht anwendbar.


Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2015 sowie
2. 506,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2015 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet,
die Rechtsinhaberschaft der Klägerin.

Sie behauptet,
dass sie selbst die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen habe und hierfür auch nicht verantwortlich sei.

Sie bestreitet,
dass über ihren Internetanschluss der streitgegenständliche Film zum illegalen Download angeboten worden sei und dass am [Datum] über Digital Forensics GmbH eine Ermittlung stattgefunden habe. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt habe sich die Beklagte auf Arbeit befunden. Auch die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Haushalt der Beklagten lebenden Personen, ihr Ehemann und die am [Jahreszahl] geborene Tochter, seien nicht anwesend, sondern im Kino gewesen. Im Übrigen machen sie geltend, dass die Forderungen verjährt seien.


Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Leipzig ist gemäß den §§ 12, 13 ZPO, §§ 104, 104a, 105 UrhG i.V.m. § 15 Abs. 1 der Verordnung des Sächs. Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Organisation der Justiz / Sächs. Justizorganisationsverordnung vom 29.11.2014 örtlich zuständig.

Der Klägerin steht gemäß §§ 97 Abs. 2, 97a, 19a UrhG ein Schadensersatzanspruch in der ausgesprochenen Höhe für die ungenehmigte und öffentliche Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu.

Die Klägerin ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte, da sie im Hersteller- bzw. Urhebervermerk auf dem Cover der DVD aufgeführt ist.

Unstreitig ist die Beklagte Anschlussinhaber des Internet-Anschlusses mit der IP-Adresse [IP].

Nach der Überzeugung des Gerichtes wurde am [Datum, Uhrzeiten], der streitgegenständliche Film zum Download angeboten. Die Klägerin hat die ipoque GmbH beauftragt, mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) Rechtsverletzungen zu ermitteln. Diese haben die streitgegenständliche Rechtsverletzung festgestellt und sie mit allen nötigen Informationen dokumentiert (Anlage K 3). Soweit die Beklagte Ermittlungen am [Datum] bestreitet, wurden solche nicht durchgeführt. Nach der Auswertung in der Anlage K 3 steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass zum Zeitpunkt des Rechtsverstoßes der Internetanschluss der Beklagten zutreffend ermittelt und eine konkrete Zuordnung der technischen Daten zum Anschluss der Beklagten erfolgt ist.

Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt lief der Anschluss auf den Namen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht eine Vermutung dahingehend, dass die Beklagte, als Inhaber des Anschlusses auch dessen Nutzer ist. In seinem Urteil vom 12.05.2010, GRUR 2010, 633, hat der BGH ausgeführt, dass, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Personen zugeteilt ist, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Diese Vermutung wurde von der Beklagten nicht erschüttert, nach ihren Darlegungen war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt keine sonstige Person in ihrer Wohnung oder hat eine Rechtsverletzung begangen.

Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist im Wege der Lizenzanalogie zu ermitteln. Danach steht der Klägerin diese in Höhe eines Betrages zu, den sie bei redlichem Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheber Rechtsverletzer erhalten hätte. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts, wonach eine Schätzung gemäß § 287 ZPO dahingehend erfolgt, dass der Schaden der Klägerin in Höhe von 600,00 EUR pro Film anzusetzen ist, wurde ein entsprechender Ausspruch getätigt.

Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Kostenersatz der vorgerichtlichen Abmahnung zu aus § 97a UrhG. Als Gegenstandswert der Abmahnung war ein Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR anzunehmen.

Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen erfolgen aus den §§ 91, 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrungen:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig


eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,

- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
- das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig


einzulegen.

Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.




Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.



[Name],
Richterin am Amtsgericht




Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:
Leipzig, 15.09.2017
[Name],
Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Leipzig, Urteil vom 25.08.2017, Az. 117 C 1073/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl LL.M.,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
einfaches Bestreiten

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Steffen
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#5976 Beitrag von Steffen » Samstag 13. Januar 2018, 01:16

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht München verurteilt Anschlussinhaber zu 1.000,00 EUR Schadenersatz wegen illegalen Filesharing - lediglich pauschaler Verweis auf mögliche Dritte führt zur Verurteilung (Beklagter ohne Anwalt)


01:10 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber hatte im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung abgestritten und u.a. pauschal auf Dritte verwiesen, die möglicherweise auf sein passwortgeschütztes WLAN zugegriffen hätten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... urteilung/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 899_17.pdf


Autor:
Rechtsanwalt Florian Aigner



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht erachtete die Einwände des Beklagten für unzureichend und stellte unter Verweis auf die Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung der Täterschaft fest, dass der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei:

"[Zwar hat der Beklagte seine eigene Täterschaft bestritten und darauf hingewiesen, dass er vermute, dass eine andere Person, vielleicht sein Nachbar, von außen unbefugt auf seinen Internetzugang zugegriffen habe. Der Beklagte hat diese Behauptung jedoch lediglich pauschal aufgestellt, ohne konkret dazu vorzutragen, welche namentlich zu benennenden anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen. Der Beklagten wäre insoweit im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet gewesen."

Die Klägerin könne sich daher auf die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten berufen. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 1.000,00 EUR sei angesichts des betroffenen Films und vor dem Hintergrund der "tauschbörsenimmanenten lawinenartigen Verbreitung" angemessen. Auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten somit antragsgemäß zur Zahlung von 1.000,00 EUR Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.








AG München, Urteil vom 23.11.2017, Az. 213 C 17899/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht München

Az.: 213 C 17899/17



IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen

[Name], 80807 München,
- Beklagter -


wegen Forderung





erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 23.11.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2017 folgendes


Endurteil


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 600,00 EUR seit 01.07.2016 und aus weiteren 400,00 EUR seit 16.09.2017 sowie weitere 215,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe vorl. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist Inhaberin der Verwertungsrechte des Films [Name]. Dieses Werk wurde am [Datum] im Zeitraum von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse [IP], die dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war, mittels einer Internettauschbörse einer unbegrenzten Anzahl an Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt.

Mit Schreiben vom [Datum] forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum [Datum] sowie zum Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von pauschal 600,00 EUR und der entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 215,00 EUR bis zum [Datum] auf. Der Beklagte gab in der Folge keine Unterlassungserklärung ab, auch Zahlungen leistete er nicht.


Die Klägerin behauptet,
die Beklagte sei Täter der Rechtsverletzung bzw. hafte zumindest als Anschlussinhaber, wobei die streitgegenständliche Rechtsverletzung zumindest fahrlässig erfolgt sei. Sie ist der Auffassung, die Schadenshöhe bemesse sich anhand der Lizenzanalogie auf mindestens 1.000,00 EUR. Die Klägerin habe lediglich außergerichtlich einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR geltend gemacht, um einen Anreiz für eine gütliche Einigung zu schaffen. Für den außergerichtlich weiter geltend gemachten Unterlassungsanspruch sei ein Gegenstandswert von 1.000,00 EUR anzusetzen gewesen, so dass sich ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr inklusive Auslagenpauschale insgesamt ein Erstattungsanspruch für Anwaltskosten in Höhe von 216,00 EUR netto ergebe.

Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2016, sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor,
er habe die Tat nicht begangen. Er bewege sich zwar im Internet und interessiere sich auch für Filme, aber hauptsächlich für Kino. Er bestreite hier gar nicht, dass die IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt seinem Anschluss zugeordnet gewesen sei, vermute aber, dass eine andere Person darauf zugegriffen habe, vielleicht sein Nachbar. Außerdem vermute er, dass von der Klägerin wohl eine Internetseite zur Verfügung gestellt worden sei, "wo man dann da reinlaufen soll". Er habe den streitgegenständlichen Film gar nicht auf seinem Computer und habe auch nichts heruntergeladen. Er wisse auch nicht, wie das hier möglich sei. Es habe damals neben ihm ein "Deutsch-Russe" gewohnt. Zu diesem Zeitpunkt sei auch sein Stromverbrauch viel höher gewesen. Sein Internet sei zudem passwortgeschützt. Er wisse aber nicht, wer vor drei Jahren vielleicht sonst noch in seinem Internet gewesen sein könne, als er bei ihm zu Besuch gewesen sei. Er habe sowieso relativ selten Besuch und eigentlich auch nicht um die hier relevante Zeit. Es erscheine daher eher ausgeschlossen, dass jemand anderes auf das Internet zugegriffen habe.

Das Gericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 19.10.2017 ausführlich auf seine sekundäre Darlegungslast im vorliegenden Fall sowie die Tatsache, dass die bisherigen Ausführungen diesen Anforderungen nicht genügen, hingewiesen und ihm ausreichend Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens gewährt. Insoweit wird vollumfänglich auf den Inhalt des entsprechenden Beschlusses, Bl. 38/40 der Akte, Bezug genommen. Eine weitere Stellungnahme durch den Beklagten erfolgte nicht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2017 Bezug genommen.




Entscheidungsgründe



I.

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang begründet. Der Beklagte hat das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmwerkes zumindest fahrlässig widerrechtlich verletzt und ist daher zur Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG und Aufwendungsersatz in Höhe von 215,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG verpflichtet.


1.

Der Beklagte ist als Täter für die festgestellte Rechtsverletzung verantwortlich.


a.

Für die Feststellung der Täterschaft hat die obergerichtliche Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt (nach OLG München, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 29 U 2593/15, BeckRS 2016, 01186):

"Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller; danach ist es grundsätzlich seine Sache nachzuweisen, dass der in Anspruch Genommene für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Wenn allerdings ein urheberrechtlich geschütztes Werk b..1 der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers (vgl. BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus Tz. 33; GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens Tz. 12).

[...]

Eine tatsächliche Vermutung begründet einen Anscheinsbeweis (vgl. BGH NJW 2012, 2435 Tz. 36; NJW 2010, 363 Tz. 15; NJW 1993, 3259; jeweils m. w. N.), zu dessen Erschütterung nicht allein der Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Verlaufs genügt; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich die ernste Möglichkeit eines anderen als des vermuteten Verlaufs ergeben soll, die gegebenenfalls vom Beweisgegner zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden müssen (vgl. BGI1 NJW 2012, 2435 Tz. 36; Beschl. v. 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, juris, Tz. 10; NJW 1993, 3259; NJW 1991, 230 [231]; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 284 Rz. 29; Bacher in: Vorwerk/Wolf, Beckscher Online - Kommentar, ZPO, Stand 1. September 2015, § 284 Rz. 98; Foerste in: Musielak, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 286 Rz. 23; Reichold in: Thomas / Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 286 Rz. 13; Rinken in: Cepl / Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, § 286 Rz. 60; Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 286 Rz. 65).

Voraussetzung für das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ist allerdings nicht nur das Vorliegen einer Verletzungshandlung, die von diesem Internetanschluss ausging, sondern - im Falle der hinreichenden Sicherung des Anschlusses auch, dass der Anschluss nicht bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - 1 ZR 75/14, juris, - Tauschbörse III Tz. 37; ähnlich BGH GRUR 2014, 657 - BearShare Tz. 15; unklar BGH, a.a.0., - Morpheus Tz. 34, wo ausgeführt wird, dass die tatsächliche Vermutung in jenem Fall "entkräftet" und "erschüttert" sei, weil die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt habe).

Will sich der Anspruchsteller auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, deren Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (vgl. BGH, a.a.0., - Tauschbörse III Tz. 37 und 42).

Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, a.a.0., - Tauschbörse III Tz. 37 a. E.); dazu muss er entweder beweisen, dass entgegen dem substantiierten Vorbringen des Anschlussinhabers doch kein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte, und sich anschließend auf die dann geltende tatsächliche Vermutung berufen, oder er muss unmittelbar - ohne Inanspruchnahme der tatsächlichen Vermutung - die Täterschaft des Anschlussinhabers beweisen. Entspricht der Anschlussinhaber dagegen seiner sekundären Darlegungslast nicht, so ist zugunsten des Anspruchstellers dessen Vorbringen zugrunde zu legen (vgl. BGH NJW 2010, 2506 Tz. 26 m. w. N.), das die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers begründet. Dann muss zu deren Widerlegung der Anschlussinhaber den Beweis führen, dass auch andere als Täter in Betracht kommen."



b.

Diese insbesondere zur Haftung der Eltern für Filesharing ihrer Kinder entwickelten Grundsätze sind vorliegend jedenfalls entsprechend anwendbar. Danach hat der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Zwar hat der Beklagte eine eigene Täterschaft bestritten und darauf hingewiesen, dass er vermute, dass eine andere Person, vielleicht sein Nachbar, von außen unbefugt auf seinen Internetzugang zugegriffen habe. Der Beklagte hat diese Behauptung jedoch lediglich pauschal aufgestellt, ohne konkret dazu vorzutragen, welche namentlich zu benennenden anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen. Der Beklagte wäre insoweit im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 BearShare als Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - 1 ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus). Auch der pauschale Hinweis, dass sein "Internet passwortgeschützt" sei, reicht insoweit nicht aus.

Das Gericht hat den Beklagten auch mit Beschluss vom 19.10.2017 ausführlich darauf hingewiesen, dass sein Vortrag bislang den Anforderungen der Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast in gleich gelagerten Fällen nicht genügt. Der Beklagte hat jedoch die ihm insoweit gesetzte Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses ohne weitergehenden Sachvortrag verstreichen lassen.


c.

Demzufolge kann sich die Klägerin auf die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten berufen.


2.

Die Höhe des zu ersetzenden Schadens kann nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Gibt es dabei keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dem Tatrichter kommt dabei in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 -, Tauschbörse I, Rn. 57, juris). Angesichts der von der Klägerin vorgetragenen Schätzgrundlagen, insbesondere der Tatsache, dass streitgegenständlich ein Film mit einer Laufzeit von [Zahl] Minuten ist, in welchem namhafte Schauspieler wie [Namen] mitwirken, und die ermittelte Rechtsverletzung vom [Datum] nur drei Wochen nach dem DVD-Start in Deutschland am [Datum] also gleich zu Beginn der Verwertungsphase, begangen wurde, hält das Gericht vor dem Hintergrund der tauschbörsenimmanenten lawinenartigen Verbreitung einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR als angemessen, jedoch auch für ausreichend.


3.

Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.


4.

Die Klage ist hinsichtlich des Zinsanspruchs jedoch nur teilweise begründet.


a.

Die Schadensersatzforderung ist in Höhe von 600,00 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB jedenfalls ab dem beantragten Zeitpunkt zu verzinsen, da dieser Betrag konkret Gegenstand außergerichtlicher Mahnungen war. Selbiges gilt für den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.


b.

Soweit die Klägerin mit der Klage jedoch einen über den außergerichtlich angemahnten Schadensersatzanspruch i.H.v. 400,00 EUR geltend macht, ist diesbezüglich Verzug erst mit Zustellung der Klage eingetreten, so dass ein Zinsanspruch insoweit gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 S..2, 288 Abs. 1 BGB auch erst ab dem 16.09.2017 besteht und die Klage im Übrigen abzuweisen ist.



II.


1.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.


2.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, wobei zu berücksichtigen war, dass hier nur ein Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung geltend gemacht wurde.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München 1
Prielmayerstraße 7
80335 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



gez. [Name]
Richterin am Amtsgericht



Verkündet am 23.11.2017
gez. [Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 23.11.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig (...)





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AG München, Urteil vom 23.11.2017, Az. 213 C 17899/17,
Klage Waldorf Frommer,
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sekundäre Darlegungslast,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
tauschbörsenimmanente lawinenartige Verbreitung,
Beklagter ohne Anwalt

Bean08
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5977 Beitrag von Bean08 » Sonntag 14. Januar 2018, 11:32

Guten Tag liebes Forum,
Guten Tag Steffen,

ich war lange Zeit nur Mitleser, nun möchte ich meinen Fall auch mal darstellen:

Ich wurde von WF 2015 abgemahnt.

Damals bin ich auf dieses Forum gestoßen und habe mich für die Variante mod. UE + Nichtzahlen entschieden.

Nach vielen weiteren Bettelbriefen, usw. bekam ich vergangene Woche einen Brief mit dem Betreff "Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen". Die Forderungen liegen inzwischen bei 1200 €. Die Frist für die Zahlung ist bereits verstrichen.

Ich bin dann nochmal hier ins Forum und habe mich erneut informiert.

Ich war damals, also 2015, der Meinung, dass die Wahrscheinlichkeit einer Klage deutlich geringer liegt und war bei den jetzigen Einschätzungen von 50/50 etwas schockiert.

Jedenfalls muss ich deswegen meine Strategie etwas überdenken, denn ich möchte nicht vor Gericht ziehen und wenn WF das ganze durchziehen sollte die Kosten natürlich minimieren.

Ich bin jetzt am überlegen welche Alternativen für mich existieren und am sinnvollsten sind.

1. Ich rufe dort an und bitte um einen Vergleich, bezahle und die Sache ist erledigt
2. WF belässt es bei Drohbriefen und es kommt kein MB. Ende diesen Jahres verjährt die Sache - Glück gehabt.
3. Demnächst kommt ein Mahnbescheid vom Gericht.

Falls ein Mahnbescheid kommt existieren dann wiederum zwei neue Alternativen:

- Ich rufe an und bitte um einen Vergleich und bezahle
oder
- Ich lege Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein

Wenn ich Widerspruch einlege würde es ja dann zu einer Gerichtsverhandlung kommen, sofern WF es durchzieht.

Was passiert denn, wenn sie es durchziehen, ich einen Termin für die Gerichtsverhandlung bekomme und mich dann noch mit WF auf einen Vergleich außergerichtlich einigen kann. Entstehen da neben der Abmahnung und den Kosten für das Mahnverfahren schon Gerichtskosten?

Wenn ich das auf den letzten Seiten richtig gelesen habe, dann sind die Kosten für das Mahnverfahren bei etwa 200 € und die Kosten für das Gerichtsverfahren etwa 300-400 Euro. Ist das richtig ?

Dann dürfte die Rechnung bei mir ja ungefähr so aussehen: ~1200 € Abmahnung + ~200 € Mahnverfahren + ~400 € Gerichtskosten. Sofern man das ganze bis zum Ende durchziehen würde. Ist das richtig ?

Ich wäre über Hilfe sehr dankbar. Weiterhin wäre ich froh wenn man mich korrigiert, sofern die o. g. Gedankengänge Fehler enthalten.

Unabhängig davon werde ich auf jeden Fall vom Ausgang meines Verfahrens berichten.

Vielen Dank.


LG

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5978 Beitrag von Steffen » Sonntag 14. Januar 2018, 13:33

Hallo @Bean08,



zuerst einmal danke für deinen Beitrag. Ich fasse einmal kurz zusammen:

  • Abmahnung 2015
  • Reaktion: mod. UE - Nichtzahlen
  • Folgeschreiben (ugs.: Bettelbriefe)
    • Folgeschreiben Anfang 2018: Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen" (Forderungen bei 1.200,00 EUR)
  • 2015: Annahme, das Klagewahrscheinlich gering ist
  • 2018: Panik über die 50:50 Chance + Überlegungen, was - wie - wenn


Wir haben doch immer dieselbe Ausgangslage:
  • es wird ein Rechteverstoß in einer Tauschbörse geloggt; die Herausgabe der Person hinter der IP-Adresse wird beantragt, gestattet und durch den Provider mitgeteilt; der Anschlussinhaber (AI) erhält eine Abmahnung
  • jetzt gibt es eine unstreitige Gesetzgebung i.V.m. der Rechtsprechung (die leider an AG / LG bundesweit unterschiedlich ausfallen kann), die auf einer dogmatischen 2 Stufen Verteidigung basiert (tatsächliche Vermutung der Täterschaft des AI / sekundäre Darlegungslast des AI)

Natürlich - ich kenne es aus meinen Erfahren seit 12/2006 heraus - gibt es Änderungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung, Vorgehensweisen der Abmahner, aber auch der Foren. Letztendlich sind von vielen, gerade zwei Foren übrig geblieben, die Informationen und "Hilfe" zur Verfügung stellen. Die Entscheidung, wie ein Abgemahnter auf was und wie reagiert, trifft letztendlich jeder Abgemahnte allein. Das bedeutet, reagiert man aufgrund "Hilfe" eines Laien-Forum, und nicht auf Rat eines Anwaltes, muss man mit den eventuellen Folgen / Risiken und Kosten leben.





Klagewahrscheinlichkeit - 2018 geändert!

Das wäre mir neu. Ausrufezeichen. Wir müssen hier unterscheiden zwischen einer verbindlichen Klagewahrscheinlichkeit und einer möglichen Chancengleichheit, wenn Klage und Verjährung bei der Vorgehensweise: "mod. UE - Nichtzahlen" gleich groß liegen i.V.m. was anonyme Foren-Experten schreiben / was Abgemahnte gern lesen wollen.

Vielen anonymen Foren-Experten ist doch ein Dorn im Auge, dass auf AW3P - auch 2015 - zu lesen ist:
» Wer sich mit Erhalt einer Abmahnung für die Vorgehensweise: "mod. UE - Nichtzahlen" entscheidet, wählt für sich: a) Klage oder b) Verjährung. Die Chancen liegen bei 50:50, bereite dich so vor, als wenn Du mit Abmahnung eine Klage in den Händen hieltest und lege monatlich einen gewissen Betrag: xx,xx EUR zurück für den Fall der Fälle. «

Sind wir doch aber ehrlich. Hören UND Lesen wollen wir als Abgemahnte: "WF klagt nicht viel, WF klagt auch nicht viel nach widersprochenen MB; bei WF liegt die Klagewahrscheinlichkeit bei 1,098363542784436748738 %!" Denn dieses beruhigt unsere Nerven und Gewissen sowie spüren jetzt keinerlei Panik. Nur sieht die Realität außerhalb eines Forums anders aus.





Klagewahrscheinlichkeit

Pierre Simon Laplace: "Für den Fall, dass bei einem Zufallsversuch alle Ergebnisse gleichwahrscheinlich sind, definierte er die Wahrscheinlichkeit als Quotienten aus der "Anzahl der günstigen Ergebnisse" durch die "Anzahl der möglichen Ergebnisse"."

Nur ist hier kein Zufallversuch und der Berechner einer Klagewahrscheinlichkeit sollte schon über reale Zahlen (Jahr: wie viele Abgemahnte; wie viele zahlen sofort bzw. später außergerichtlich (volle Summe, Vergleich); wie viele Nichtzahler erhalten vor Ende der Verjährungsfrist einen MB oder nicht; wie viele MB Erhalter widersprechen, zahlen, erkennen an oder versäumen (resultierend VB); wie viele Widersprecher werden dann verklagt oder nicht usw. usf.) verfügen, wenn man seriös eine verbindliche Zahl abliefern will. Nun nimmt man irgendwelche Zahlen aus irgendeiner Statistik aus dem Jahr 2014 für 2013 her (die auch nur auf Schätzungen basiert). Aber auch hier werden nur Schätzungen vorgenommen, wie viele Personen abgemahnt sein könnten und keine Klagewahrscheinlichkeit vorgenommen. Mehr gibt es nicht mehr. Selbst ich habe in der "Antistatistik 2017" eine Schätzung vorgenommen, wie viele Personen von WF eine Abmahnung 2017 erhalten haben könnten (aufgrund des Sachverhaltes, das WF seine versendeten Abmahnungen je laufenden Aktenzeichen ausstattet, was jedes Jahr von vorn beginnt).


(...) Waldorf Frommer. Begeben wir uns einmal ins Reich des "Gottes Spekulatius". Es gibt immer wieder die Annahme, dass man je Aktenzeichen eine Abmahnung versendet und deren Reihenfolge jedes Jahr neu startet. Natürlich wird es hier wahrscheinlich keine Zustimmung geben, sicherlich werde ich die richtigen Zahlen gern veröffentlichen. Das bedeutet aber, man könnte, wenn man in diesen Spekulatius beißen möchte annehmen, dass Waldorf Frommer 2017 ca. 120.000 Abmahnungen versendet hätte haben können. Der Rest ca. 20 % von Waldorf Frommer, ergo noch einmal ca. 24.000. Das bedeutet, 2017 angenommene und versendete Abmahnungen in Höhe von ca. 144.000. (...)


Man kann zwar in der "Antistatistik 2017" nachlesen, welche Klagen z.B. WF verloren hat bzw. gewann, aber auch diese Urteilsveröffentlichungen basieren nur auf mir bekannte Veröffentlichung im Internet. Viele veröffentlichen nicht, viele erkennen an, versäumen oder vergleichen sich, natürlich wird auch WF verlieren. Und, man kennt nicht die Zahlen der Berufungsverfahren und deren Ausgang.





Der Einzige der eine Klägerwahrscheinlichkeit erteilen kann, ist ...

... kein Foren-Experte, sondern nur der Abmahner selbst, und dieser hat es bis jetzt noch nie getan. Ausrufezeichen. Das bedeutet, jeder Abgemahnte kann gern dem folgen, was eine entsprechende Anwalts-Seite oder Foren-Seite so schreibt UND was man gerne lesen will.



Auf AW3P gilt - auch 2015 -:

» Wer sich mit Erhalt einer Abmahnung für die Vorgehensweise: "mod. UE - Nichtzahlen" entscheidet, wählt für sich: a) Klage oder b) Verjährung. Die Chancen liegen bei 50:50, bereite dich so vor, als wenn Du mit Abmahnung eine Klage in den Händen hieltest und lege monatlich einen gewissen Betrag: xx,xx EUR zurück für den Fall der Fälle. «


Man müsste 2018 eigentlich noch den Zusatz dazuschreiben:

» Aufgrund der Gesetzlage, Rechtsprechung sowie Komplexität des Sachverhaltes, wird ein Laienforum nicht mehr in der Lage sein, seriös Hilfe anzubieten. «

Nur, wer will denn das wieder Lesen? Niemand, kein Foren-Experte UND auch kein Abgemahnter.





Gedankenspiele - Vorgehensweise


I.

Der Abmahner belässt es bis Ende des Jahres gerichtliche Schritte einzuleiten - dann hast Du alles richtig gemacht. Vielleicht ist die Abmahnung eine Lehre.



II.

Du versuchst vor Einleitung gerichtlicher Schritte selbst einen außergerichtlichen Vergleich, um den Rechtsfrieden herzustellen.
  • Aus Kostengründen, zum status quo, am Günstigsten. Ergebnis hängt aber vom Verhandlungsgeschick, Abmahner und eigene Situation ab. Ich kann hier nicht sagen: 1.200,00 EUR werden jetzt verlangt, ein Vergleich bringt ca. 800,00 EUR.


III.

Hältst Du dich an deine Strategie: "mod. UE + Nichtzahlen"

a) Erhältst Du bis Jahresende keinen MB, dann trifft Punkt zu I.) zu
b) Erhältst Du bis Jahresende einen MB, dann musst Du dich neu entscheiden, wie Du weiter vorgehen willst

aa) Ich zahle - Rechtsfrieden
ab) Ich versäume - nicht zu empfehlen, da hieraus ein Vollstreckungsbescheid (VB) beantragt wird
ac) Ich widerspreche (insgesamt und fristgemäß)
ad) Ich versuche einen Vergleich mit WF


Jetzt muss man wieder abwarten, wie der Abmahner, auf was wie reagiert.


zu aa) Rechtsstreit beendet
zu ab) Vollstreckungsbescheid, entweder Zwangsvollstreckung bei Nichtreaktion oder Klage bei Einspruch (allgemein)
zu ac) Mir persönlich sind aus meinem Kreis und Erfahrungen Abgemahnte bekannt, die nach einem widersprochenen MB Ruhe hatten. Diese sind aber unbeachtlich, da ich sie in den Jahren mit zwei Händen abzählen kann. Was diejenige in den Foren angeht, viele schrieben viel, wenn der Tag lang ist. Und der Abmahner hat die größten RI hinter sich, die über genügend Geld verfügen. Man sollte davon ausgehen, das die Ansprüche begründet werden.
zu c) Natürlich in Abhängigkeit, ob der Abmahner vergleichsbereit ist, sollte man sich nach einem widersprochenen MB gleich den Zahn ziehen lassen, dass es Günstig wird (außer für vielleicht Härtefälle). Selbst Anwälte sagen, dass es unter 1.300,00 EUR nicht groß geht. Aber auch das sind keine verlässlichen Angaben.

Natürlich ist es hier abhängig, welchen Aufwand WF hat. Mit Anspruchsbegründung (sprich Klage), wird Anhaltspunkt eines Vergleiches sein, die 1.300,00 EUR (Abmahnung + MB) und die später separat (unabhängig vom Vergleich) eingeforderten Kosten für das Gerichtsverfahren mit Anspruchsbegründung ca. ca. 300,00 EUR - 400,00 EUR per gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss. Ohne Anspruchsbegründung werden die 300,00 EUR - 400,00 EUR wegfallen. Sicherlich ist hier auch der jeweilige Sachverhalt und ob man mit oder mit ohne Anwalt reagiert wichtig. Wenn ein Anwalt einen günstigeren Vergleich aushandelt, muss man dann die Kosten seines Anwaltes aufaddieren.



Lässt man es auf ein Gerichtsverfahren ankommen und verliert (ohne Zeugenbestellung oder Gutachten), kann man ungefähr Nachfolgenden Kosten rechnen:


215,00 EUR vorgerichtliche Anwaltsgebühren
600,00 - 1.000,00 EUR (Teil-) Schadensersatzanspruch (bundesweit unterschiedlich; kann bei einem Hörbuch, einer TV-Folge geringer liegen)


Nehmen wir 1215,00 EUR an. Das hieße (Verlierfall):

ca. 280,00 EUR - eigener Anwalt(ohne Reisekosten usw.)
ca. 370,00 EUR - Anwalt WF (ohne Reisekosten usw.) +
213,00 EUR - Gerichtskosten
_________________________________________________
863,00 EUR +
Klagewert (wenn so bestätigt) 1.215,00 EUR +
= gesamt: 2.078,00 EUR + deine Ausgaben Reise / Spesen

Natürlich kann man auch gewinnen; zu einem Teil gewinnen; verlieren und in Berufung gehen usw. Natürlich, nächste Instanz kostet neu.


Man muss halt immer überlegen, was mache ich wann und wie, ist es mir dies wert und welche Verteidigung hätte ich. Dieses müsste man dann eigentlich mit einem Anwalt Durchkauen, wo im Endeffekt man für jedes mögliche Szenario: Folgen / Risiken / Kosten kennt. Ein Forum kann es gar nicht, weil es schon es erst einmal nicht darf und andermal den genauen Sachverhalt nicht kennt. Entschuldige bitte, keine Beleidigung, jeder erwähnt nur den ihm genehmen Teil des Sachverhaltes.

Aber ich hoffe, dass ich dir zumindest Denkanregungen geben konnte.


VG Steffen

Bean08
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5979 Beitrag von Bean08 » Montag 15. Januar 2018, 09:57

Vielen Dank Steffen für die sehr ausführliche Antwort.
Ich werde jetzt erstmal die Füße still halten und dann ggfs. beim Erhalt eines MB neu entscheiden.

LG

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Steffen
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AG Bielefeld, Az. 42 C 224/17

#5980 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. Januar 2018, 17:07

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Bielefeld verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren antragsgemäß - lediglich pauschales Bestreiten der Tatbegehung reicht nicht aus


17:00 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber bestritt, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Im Übrigen hätten zum betreffenden Zeitpunkt auch noch seine Ehefrau sowie sein volljähriger Sohn im Haushalt gelebt und selbständig und regelmäßig den Internetanschluss genutzt. Zu weiteren Nachforschungen sei er nicht verpflichtet gewesen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nicht-aus/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 224_17.pdf


Autor:
Rechtsanwalt Florian Aigner



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Das Amtsgericht Bielefeld erachtete die Einwände des Beklagten für unzureichend und stellte unter Verweis auf die Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung fest, dass der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Insbesondere sei nicht "nachvollziehbar", warum allein die Ehefrau oder Sohn die Rechtsverletzung begangen haben könnte.

"Im Rahmen der Erfüllung der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber (...) umfassend und wahrheitsgemäß zu den vier Tatsachenmerkmalen, nämlich zu Nutzerverhalten, zu Kenntnissen, zu Fähigkeiten und zu zeitlicher Hinsicht vorzutragen. Sofern der Anschlussinhaber zu diesen vier Aspekten vollständig vorgetragen hat, obliegt es dem erkennenden Gericht, im Rahmen einer wertenden Betrachtung der vom Anschlussinhaber vorgetragenen Gesamtumstände zu prüfen, ob es nachvollziehbar ist, dass einer der Nutzer des Internetanschlusses die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Dabei sind an die Erfüllung des Begriffs 'nachvollziehbar' graduell höhere Anforderungen als an die Erfüllung des Begriffs 'theoretisch möglich' zu stellen, da Nachvollziehbarkeit eine logische Verkettung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich, Begehung der fraglichen Verletzungshandlung, voraussetzt.
"

Insoweit habe sich der Beklagte auch vorzuwerfen, dass er keinerlei Nachforschungen durchgeführt habe. Er hafte daher als Täter.

Letztlich hatte das Gericht auch keine Zweifel an der Angemessenheit der geltend gemachten Forderungen. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich zur Zahlung von 1.000,00 EUR Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.






AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017, Az. 42 C 224/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -


42 C 224/17


Verkündet am 16.11.2017
[Name], als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Herrn [Name], 48249 Dülmen,
Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 48249 Dülmen,





hat das Amtsgericht Bielefeld durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2017

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016, 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 sowie weiterer 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08 2016.zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Zurverfügungstellens des Filmwerkes [Name] im Rahmen einer P2P Tauschbörse geltend.

Der Beklagte wurde von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] wegen des behaupteten Anbietens des Filmwerkes [Name] im Rahmen einer Internettauschbörse abgemahnt. Der Klägerin stehen an dem Filmwerk [Name] sämtliche Vertriebs- und Nutzungsrechte zu. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung einer Zinsgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR, deren Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist, sowie Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR in Höhe von 215,00 EUR, wobei sie jeweils 107,50 EUR als Hauptforderung und als Nebenforderung geltend macht.


Die Klägerin behauptet,
das Filmwerk [Name] sei am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr von der IP-Adresse[IP], die nach Mitteilung des zuständigen Internet-Providers dem Beklagten zugewiesen worden sei, im Rahmen einer Internettauschbörse zum Download angeboten worden. Wegen der Einzelheiten zum Erfassungszeitraum und, zur IP-Adresse wird auf Seite 11 der Anspruchsbegründung vom 10.07.2017 (Bl. 19 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung,
der Beklagte habe die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und hafte auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung auf Erstattung der rechtsanwaltlichen Abmahnkosten und auf Zahlung einer Lizenzgebühr.

Die Klägerin beantragt,
den, Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in des Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.08.2016,

107,50 EUR als Hauptforderung zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016

sowie weitere 107,50 EUR als Nebenforderung zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.08.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,
er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Zudem werde die Richtigkeit der Ermittlungen bestritten. Sein WLAN sei gesichert. Am [Datum] hätten seine Ehefrau [Name] sowie der 28 Jahre alte Sohn [Name] noch im Haushalt des Beklagten gelebt. Die beiden Vorgenannten hätten selbständig und regelmäßig das Internet seinerzeit wie heute genutzt. Er - der Beklagte - habe die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllt. Eigene Ermittlungen habe der Anschlussinhaber nicht durchzuführen.


Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in Höhe von 1.000,00 EUR Lizenzgebühr und 215,00 EUR Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung als Haupt- und Nebenforderung begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR und auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 23.05.2014 in Höhe von 107,50 EUR als Hauptforderung und in Höhe von 107,50 EUR als Nebenforderung aus §§ 97, 97a Abs. 1 S. 2 UrhG.

Der Beklagte haftet für die begangene Urheberrechtsverletzung durch das Anbieten des Filmwerks [Name] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse am [Darum]. Die Klägerin hat unter Einsatz entsprechender Ermittlungssoftware festgestellt, dass das Filmwerk [Name] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr vom Internetanschluss des Beklagten im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse angeboten wurde. Der Beklagte hat insgesamt keine substantiierten Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Feststellung und Ermittlung der IP-Adresse erhoben. Die Klägerin hat umfangreich und ausführlich die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungsmaßnahmen dargelegt und durch entsprechende Schriftstücke belegt. Angesichts der Feststellung eines Erfassungszeitraumes mit zwei im einzelnen dargelegten Anfangs- bzw. Endzeitpunkten ist daher ein Ermittlungsfehler auszuschließen, so dass feststeht, dass das Filmwerk [Name] vom Internet-Anschluss des Beklagten zum Download im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 16.05.2015, Az. 6 U 239/11; LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017, Az. 20 S 226/15).

Der Klägerin stehen die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk [Name] zu. Die Klägerin hat im Rahmen der Klagebegründung und der Replik ausreichende Indizien vorgetragen, auf Grund derer sie im Besitz der Nutzungs- und Auswertungsrechte ist. Neben der Prüfung der Aktivlegitimation durch das zuständige Landgericht im Gestattungsverfahren ist die Klägerin im Hersteller- bzw. Urheberrechtsvermerk ausdrücklich als Rechteinhaber ausgewiesen. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch den Beklagten vermag daher keine Zweifel daran, dass der Klägerin die Nutzungsrechte an dem Filmwerk [Name] zustehen, zu begründen.

Der Beklagte haftet für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, die darin zu sehen ist, dass das urheberrechtlich geschützte Filmwerk [Name] ohne Gestattung der Klägerin im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.ß5.2010 - I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14). Darüber hinaus ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der Anschlussinhaber hat die Person, die selbständig Zugriff auf den Internetanschluss hatte, unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu benennen. Ferner sind nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internetanschlusses gestattet wurde, zu machen. Hierzu gehören Angaben, wie die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten, wie häufig diese Personen das Internet nutzen, wozu das Internet genutzt wird und wie das Nutzungsverhalten im Einzelfall kontrolliert wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15). Auch in den beiden zeitlich nachfolgenden Entscheidungen (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 und,BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16) hält der Bundesgerichtshof an diesen Anforderungen, die zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderlich sind, fest. Im Rahmen der Erfüllung der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber daher umfassend und wahrheitsgemäß zu den vier Tatsachenmerkmalen, nämlich zu Nutzerverhalten, zu Kenntnissen, zu Fähigkeiten und zu zeitlicher Hinsicht vorzutragen. Sofern der Anschlussinhaber zu diesen vier Aspekten vollständig vorgetragen hat, obliegt es dem erkennenden Gericht, im Rahmen einer wertenden Betrachtung der vom Anschlussinhaber vorgetragenen Gesamtumstände zu prüfen, ob es nachvollziehbar ist, dass einer der Nutzer des Internetanschlusses die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Dabei sind an die Erfüllung des Begriffes "nachvollziehbar" graduell höhere Anforderungen als an die Erfüllung des Begriffes "theoretisch möglich" zustellen, da Nachvollziehbarkeit eine logische Verkettung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich. Begehung der fraglichen Verletzungshandlung, voraussetzt.

Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist der Beklagte der ihm, obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass von einer täterschaftlichen Begehung auszugehen ist.

Der Beklagte bestreitet lediglich pauschal, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Ferner trägt der Beklagte vor, dass seine Ehefrau [Name] sowie sein Sohn [Name] regelmäßig und selbständig das Internet genutzt hätten. Er sei bei dieser Sachlage nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet. Der Beklagte hat daher keinerlei Ermittlungen angestellt und die Familienmitglieder nicht befragt, ob sie die Rechtsverletzung begangen haben. Zu diesen einfachen Nachforschungen ist der Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet. Aufgrund der fehlenden Angaben zum Internetnutzungsverhalten seiner Ehefrau und seines Sohnes hat der Beklagte gerade nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Der Beklagte hat daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und haftet dementsprechend auf , Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung.

Auf Grund der begangenen Rechtsverletzung steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung mit Schreiben vom [Datum] in Höhe von insgesamt 215,00 EUR, wobei 107,50 Euro Haupt- und 107,50 Euro Nebenforderung sind, nach einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR zu. Der Gegenstandswert für die Abmahnung ist zutreffend mit 1.600,00 EUR angesetzt worden. Der Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren ist mit dem gesetzlichen Regelwert von 1.000.00 EUR zu bemessen, wobei der Gesamtgegenstandswert um den Wert des vorgerichtlich geltend gemachten Lizenzschadens von 600,00 EUR zu erhöhen ist.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung des Weiteren ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR zu, deren Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist.

Daneben hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 286 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.. 11, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vordem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn-der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6,
33602 Bielefeld,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.



[Name],
Richter am Amtsgericht




Beglaubigt
[Name], Justizsekretärin (...)




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AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017, Az. 42 C 224/17,
Rechtsanwalt Florian Aigner
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
pauschales Bestreiten,
theoretische Möglichkeit

Antworten